Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-2941/2024
Entscheidungsdatum
06.10.2025
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-2941/2024

Urteil vom 6. Oktober 2025 Besetzung

Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richter Maurizio Greppi, Gerichtsschreiberin Gloria Leuenberger-Romano.

Parteien

Bürgerforum Schweiz, Kornamtsweg 8, 8046 Zürich, vertreten durch Dr. iur. Manuel Brandenberg, Rechtsanwalt, Poststrasse 9, 6300 Zug, Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter EDÖB, Feldeggweg 1, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Datenschutz; Verfügung vom 9. April 2024.

A-2941/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Verein Bürgerforum Schweiz betreibt im Rahmen der Public Relations- Kampagne (PR-Kampagne) «Pfarrer-Check» auf seiner Internetseite www.buergerforum-schweiz.ch eine öffentlich einsehbare Datenbank mit Personendaten von über mehr als 6'000 Personen, die in öffentlich-rechtli- che Kirchen und an Schweizerischen Universitäten beschäftigt sind. Die Personendaten enthalten Angaben über den Namen, die PLZ/den Ort, die Organisation/Konfession, die Aufgabe/das Tätigkeitsgebiet, die Dienst- Kategorie sowie über den Status «erfasst», «angefragt» oder «beantwor- tet». Der Status bezieht sich auf einen den Personen zugesandten Frage- bogen zu ihren religiösen Ansichten, dessen Antworten auf der Internet- seite ebenfalls öffentlich einsehbar sind. B. Am 16. Mai 2023 respektive am 24. August 2023 erkundigte sich der Verein Bürgerforum Schweiz beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlich- keitsbeauftragten (nachfolgend: EDÖB), ob sie dem Begehren einzelner Personen, deren Namen von ihrer Internetseite zu entfernen, nachzukom- men habe. Mit Schreiben vom 31. August 2023 beantwortete der EDÖB die Anfrage des Vereins Bürgerforum Schweiz und forderte ihn auf, im Register nur diejenigen Angaben von Personen einzutragen, die gegen die Veröffentli- chung kein Widerspruchs- beziehungsweise Löschungsbegehren einge- legt hätten. Weiter wurde der Verein Bürgerforum Schweiz aufgefordert, die nötigen Anpassungen im Hinblick auf eine ausdrückliche Einwilligung zur Veröffentlichung des Fragebogens vorzunehmen und nur die Antworten von betroffenen Personen auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen, für die eine rechtsgültige Einwilligung vorliege. C. Zwischen dem 19. Mai 2023 und dem 7. November 2023 wurde der EDÖB von insgesamt sechs Personen aufmerksam gemacht, dass auf der Internetseite des Vereins Bürgerforum Schweiz im Rahmen der PR- Kampagne «Pfarrer-Check» eine öffentlich einsehbare Datenbank mit Per- sonendaten geführt werde. D. Mit Schreiben vom 11. September 2023 teilte der Verein Bürgerforum Schweiz dem EDÖB mit, er werde dem «Widerspruchs- und

A-2941/2024 Seite 3 Löschungsbegehren» der einzelnen Personen nicht nachkommen. Er begründete dies im Wesentlichen damit, das öffentliche Interesse an einer unverfälschten christlichen Religion im öffentlichen Diskurs sei höher zu gewichten als das Interesse der betroffenen Personen, deren Daten auf der Internetseite aufgeschaltet seien. Nachdem der Verein Bürgerforum Schweiz dieses Schreiben an den EDÖB auf seiner Internetseite publiziert hatte, ersuchte der EDÖB ihn mit E-Mail vom 1. November 2023 den Vor- und Nachnamen der juristischen Sachbe- arbeiterin des EDÖB auf dem publizierten Schreiben zu anonymisieren. E. Am 11. Dezember 2023 eröffnete der EDÖB eine Untersuchung gegen den Verein Bürgerforum Schweiz und gewährte ihm das rechtliche Gehör. Am 4. Januar 2024 nahm dieser dazu Stellung. F. Mit Schreiben vom 9. April 2024 informierte der EDÖB den Verein Bürgerforum Schweiz unter anderem darüber, dass die auf seiner Internetseite öffentlich zugängliche Datenbank nicht datenschutzkonform ausgestaltet sei. Deshalb beabsichtige er, eine Verwaltungsmassnahme gegen ihn zu verfügen und diese Verfügung auf ihrer Internetseite (www.edoeb.admin.ch) zu publizieren. Dabei wurde der Verein Bürgerfo- rum Schweiz aufgefordert, bis am 25. April 2024 Stellung zu nehmen und allfällige aus seiner Sicht notwendige Schwärzungen zu bezeichnen. G. Mit Verfügung vom 9. April 2024 untersagte der EDÖB dem Verein Bürger- forum Schweiz, in der Datenbank «Pfarrer-Check» Personen in Kombina- tion mit der Status-Angabe «erfasst» oder «angefragt» zu verzeichnen, ohne dass von diesen vorgängig eine rechtsgültige Einwilligung eingeholt worden sei (Ziffer 1). Auch wurde verfügt, dass Einträge zu Personen, deren Daten bereits andernorts veröffentlicht sind und die in der Datenbank «Pfarrer-Check» mit dem Status «erfasst» oder «angefragt» verzeichnet sind, innert 40 Tagen ab Rechtskraft der Verfügung zu löschen seien, es sei denn, es werde von den betroffenen Personen innert Frist eine rechts- gültige Einwilligung eingeholt (Ziffer 2). Weiter wurde verfügt, dass gestellte Löschungsbegehren von Personen, deren Daten bereits andernorts veröf- fentlicht sind und welche in der Datenbank «Pfarrer-Check» mit dem Status «erfasst» oder «angefragt» verzeichnet sind, innert 40 Tagen ab Rechts- kraft der Verfügung umzusetzen seien (Ziffer 3). Zudem wurde die im

A-2941/2024 Seite 4 Verein für die Einhaltung der Verfügung verantwortliche Person ausdrück- lich darauf hingewiesen, dass die Verfügung unter Androhung einer Geld- busse nach Datenschutzgesetz ergehe (Ziffer 4). Letztendlich wurde dem Verein Bürgerforum Schweiz eine Gebühr in der Höhe von insgesamt Fr. 3'750.– auferlegt (Ziffer 5). H. Am 22. April 2024 stimmte der Verein Bürgerforum Schweiz der Publikation der Verfügung vom 9. April 2024 des EDÖB zu und verzichtete darauf, Passagen schwärzen zu lassen. I. Nachdem dem Verein Bürgerforum Schweiz die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens zugestellt wurden, ersuchte dieser mit E-Mail vom 2. Mai 2024 um Zustellung «der Informationen von betroffenen Personen» und der beim EDÖB eingegangen Anzeigen. Er wies den EDÖB darauf hin, dass keine Rechtsgrundlage für die Einschränkung des Akteneinsichtsrechts bestehe. Mit Schreiben vom 7. Mai 2024 gewährte der EDÖB dem Verein Bürgerforum Schweiz Einsicht in die in der Sache «Pfarrer-Check» bei ihr eingegangenen Anzeigen und Informationen in anonymisierter Form. J. Am 10. Mai erhob der Verein Bürgerforum Schweiz (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er bean- tragt, die Verfügung vom 9. April 2024 des EDÖB (nachfolgend: Vorinstanz) sei aufzuheben. Eventualiter seien die Ziffern 1, 2 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben. Er begründet dies im Wesentlichen damit, er habe die Bearbeitungsgrundsätze gemäss Datenschutzgesetz nicht verletzt. In prozessualer Hinsicht rügt er die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz. K. Mit Vernehmlassung vom 3. Juli 2024 reichte die Vorinstanz dem Bundes- verwaltungsgericht die gesamten Akten (im Original und ungeschwärzt) ein. In ihrer Vernehmlassung vom 3. Juli 2024 schliesst die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Sie begründet dies zusammengefasst damit, der Beschwerdeführer verstosse gegen bundesrechtliche Datenschutzvor- schriften.

A-2941/2024 Seite 5 L. Der Beschwerdeführer hält in seinen Schlussbemerkungen vom 12. August 2024 an seinen bisherigen Anträgen fest. Weiter macht er im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe gegen Treu und Glauben verstossen, indem sie, statt seine Anfrage vom 16. Mai 2023 zu beantwor- ten, bis zum Inkrafttreten des neuen Datenschutzgesetzes zugewartet habe. Weiter äussert er sich zu den Rechtfertigungsgründen der Persön- lichkeitsverletzung und zur Ausnahme des Akteneinsichtsrechts. M. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern – wie im vorliegenden Fall – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten gestützt auf Art. 33 Bst. d VGG unter anderen die der Bundeskanzlei admi- nistrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung. Die Vereinigte Bundesversammlung wählt die Leiterin oder den Leiter des EDÖB (die oder der Beauftragte; Art. 43 DSG). Art. 43 Abs. 4 DSG ordnet den EDÖB administrativ der Bundeskanzlei zu; Anhang 1 Bst. A Ziff. 2.1.1 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV, SR 172.010.1) erklärt den EDÖB zur Verwal- tungseinheit der dezentralen Bundesverwaltung; dieser gilt daher als Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Die angefochtene Verfügung stellt zudem ein taugliches Anfechtungsobjekt dar. Das Bundesverwal- tungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zu- ständig. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch

A-2941/2024 Seite 6 materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), ist somit einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen von Bundesrecht – einschliesslich der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes und Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begrün- dung der Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 3. 3.1 Zunächst ist über die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtli- ches Gehör zu befinden. 3.2 3.2.1 Der Beschwerdeführer beanstandet die Verletzung der Aktenfüh- rungspflicht und begründet diese damit, die automatisierte Antwort der Vorinstanz auf seine Anfrage vom 16. Mai 2023 befinde sich nicht in den Akten. Dieses Aktenstück könne für die Frage von Bedeutung sein, wann die Vorinstanz ihre Untersuchung begonnen habe und welches Recht an- wendbar sei (vgl. nachstehende E. 4.1). 3.2.2 Die Vorinstanz macht geltend, dass der Versand der Eingangsbestä- tigung automatisiert erfolge, sobald sie über die Kontaktmaske kontaktiert werde. Daher existiere – anders als beim manuellen Versand der Ein- gangsbestätigung – keine auf die konkrete Eingabe vom 16. Mai 2023 bezogene Eingangsbestätigung. Ihr (der Vorinstanz) werde die jeweilige Eingabe und deren Inhalt mittels einer automatisch ausgelösten E-Mail zur Kenntnis gebracht. Diese befinde sich im vorliegenden Fall in den Akten. Daraus sei ersichtlich, dass die Anfrage des Beschwerdeführers – über die Eingabemaske – am 16. Mai 2023, um 09:24 Uhr, bei ihr eingegangen sei. 3.2.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtli- ches Gehör. Dieses dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Ent- scheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört unter anderem das Recht der Betroffenen, an der Erhebung wesent- licher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu

A-2941/2024 Seite 7 äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör leitet sich die allgemeine Aktenfüh- rungspflicht der Behörden ab. Sie ist das Gegenstück zum Akteneinsichts- und Beweisführungsrecht der Parteien (BGE 142 I 86 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_143/2023 vom 18. März 2025 E. 3.2.3). Auf- grund dieser Aktenführungspflicht haben die Behörden alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann (Ur- teil des BGer 1C_285/2022 vom 25. Juni 2024 E. 5.1; BGE 130 II 473 E. 4.1). 3.2.4 Das Gericht hält fest, dass lediglich der Absender einer Eingabe über die Eingabemaske der Vorinstanz eine automatisierte Eingangsbestäti- gung erhält, nicht hingegen die Vorinstanz. Diese erhält jedoch eine – ebenfalls automatisch ausgelöste – E-Mail, mit welcher ihr die jeweilige Anfrage zur Kenntnis gebracht wird. Diese E-Mail ist vorliegend aktenkun- dig. Daraus ergibt sich, dass die Anfrage des Beschwerdeführers am 16. Mai 2023, um 09:24 Uhr, bei der Vorinstanz eingegangen ist. Damit ist die Vorinstanz ihrer Aktenführungspflicht in genügender Weise nachge- kommen. 3.3 3.3.1 Der Beschwerdeführer rügt zudem, die Vorinstanz habe das Akteneinsichtsrecht verletzt, indem sie ihm die Anzeigen lediglich in ano- nymisierter Form zugänglich gemacht habe. Er bringt zusammengefasst vor, als Partei nach Art. 52 Abs. 2 DSG berechtigt zu sein, sämtliche Akten «ohne Schwärzung» einzusehen. Hinzu komme, dass sich die betroffenen Personen, die sich in ihrer Persönlichkeit verletzt fühlen würden und dies zivilrechtlich geltend machen wollen, sich als Kläger auch nicht verstecken könnten und ihre Identität offenzulegen hätten. Zudem sei es nicht Sinn und Zweck der Untersuchungsbefugnisse der Vorinstanz, verhältnismässig wenigen Personen den Aufwand und die Kosten eines Zivilverfahrens wegen Persönlichkeitsverletzung gemäss Art. 32 DSG zu ersparen und ihnen zusätzlich den Genuss der Anonymität zu verleihen. Auch bestehe kein öffentliches Interesse, Denunzianten zu fördern. Ein überwiegendes Interesse an der Beschränkung des Akteneinsichtsrechts gebe es schliess- lich auch nicht in Bezug auf eine Anwaltskanzlei oder einen Rechtsdienst. Angesichts der geringen Anzahl von Anzeigen bestehe ein Interesse daran, zu prüfen, ob die Anzeigen aus dem gleichen Umfeld stammen. Das wie- derum sei für die Beurteilung der Frage relevant, inwiefern sich eine Viel- zahl von Personen in ihrer Persönlichkeit verletzt fühlen würden, die eine Untersuchung der Vorinstanz rechtfertige. Die Vorinstanz könne nämlich

A-2941/2024 Seite 8 von einer Untersuchung absehen, wenn die Verletzung der Datenschutz- vorschriften von geringfügiger Bedeutung sei (Art. 49 Abs. 2 DSG). Die Vorinstanz sei deshalb aufzufordern, ihr die Akten in nicht anonymisierter Form zugänglich zu machen. Der Beschwerdeführer weist zudem darauf hin, dass die Akteneinsicht nur verweigert werden dürfe, wenn wesentliche öffentliche und private Interessen eine Geheimhaltung erfordern würden, was vorliegend nicht der Fall sei. 3.3.2 Die Vorinstanz ist hingegen der Ansicht, das Akteneinsichtsrecht nicht verletzt zu haben. Sie macht im Wesentlichen geltend, die Persön- lichkeit Dritter sei zu wahren. Dies gelte umso mehr in Fällen, in denen diese nicht am Verfahren beteiligt und damit nicht in der Lage seien, ihre Rechte selbst geltend zu machen. Zudem bestehe ein öffentliches Inte- resse daran, dass betroffene Personen und Dritte potenzielle Datenschutz- verletzungen anzeigen würden. Dieses Interesse sei umso höher zu gewichten, wenn von der möglichen Datenschutzverletzung eine Vielzahl von Personen betroffen seien. Das Interesse des Beschwerdeführers an der Kenntnis der Identität der anzeigenden Personen sei als gering zu betrachten. Sie sei nicht auf die Kenntnis der Identität der Anzeiger und Anzeigerinnen angewiesen, zumal sie daraus für ihre eigene Position im Verfahren keinerlei Vorteile abzuleiten vermöge. Das Interesse an der Geheimhaltung der Identität der anzeigenden Personen beziehungsweise der Öffentlichkeit an einer gut funktionierenden Kontrolle sei vorliegend höher zu gewichten. Die Verhältnismässigkeit der Anonymisierung sei gegeben. Die Vorinstanz bringt zudem vor, es bestehe entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kein Interesse daran, zu prüfen, ob die Anzeigen aus demselben Umfeld stammen würden. Einerseits liege nämlich eine Kons- tellation vor, in der offensichtlich eine Vielzahl von Personen potenziell in ihrer Persönlichkeit verletzt seien. In einer solchen Situation werde der EDÖB regelmässig von Amtes wegen tätig, also auch wenn keine Anzei- gen bei ihm eingehen würden. Die Anzahl der Anzeigen spiele folglich keine Rolle. Andererseits sei nach dem revidierten Datenschutzgesetz für die Frage der Untersuchungspflicht alleine massgebend, ob die potenzielle Datenschutzverletzung von Bedeutung sei. 3.3.3 Das Recht auf Akteneinsicht bildet einen Teilgehalt des verfassungs- mässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 140 V 464 E. 4.1; Urteil des BGer 8C_16/2024 vom 9. Juli 2024 E. 5.1). Es soll den Parteien ermöglichen, sich im betreffenden Verfahren wirkungsvoll zu

A-2941/2024 Seite 9 äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen zu können (BVGE 2015/44 E. 5.1). Für das Verwaltungsverfahren wird das Recht auf Akteneinsicht in Art. 26–28 VwVG ergänzt und konkretisiert. Gemäss Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG hat die Partei oder ihr Vertreter Anspruch darauf, in ihrer Sache alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke einzu- sehen. Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich dabei auf alle Akten, die zum betreffenden Verfahren gehören, das heisst, im fraglichen Verfahren erstellt oder beigezogen wurden und geeignet sind, Grundlage des späteren Ent- scheids zu bilden. Nicht erforderlich ist, dass die fraglichen Akten im kon- kreten Verfahren tatsächlich als Beweismittel herangezogen werden. Es muss der betroffenen Person selbst überlassen sein, zu beurteilen, ob ein Aktenstück geeignet ist, Grundlage des zu erlassenden Entscheids zu bilden. Deshalb darf die Einsicht in Akten, welche für ein bestimmtes Ver- fahren erstellt oder beigezogen wurden, nicht mit der Begründung verwei- gert werden, die betreffenden Akten seien für den Verfahrensausgang be- langlos (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A- 1348/2019 vom 18. Juni 2019 E. 2.2). Gemäss Art. 27 Abs. 1 VwVG darf die Behörde die Einsichtnahme in die Akten unter anderem nur verweigern, wenn wesentliche öffentliche (Bst. a) oder private Interessen (Bst. b) die Geheimhaltung erfordern. Die Verwei- gerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen (Art. 27 Abs. 2 VwVG). Bei dem in Art. 27 Abs. 1 Bst. a und b VwVG verwendeten Begriff des «wesentlichen Interesses» öffentlicher oder privater Natur handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Bei dessen Anwendung kommt den Behör- den ein weiter Beurteilungsspielraum zu. Es ist nach den Umständen des konkreten Einzelfalles und nicht generell zu beurteilen, welches dem Ein- sichtsrecht entgegenstehende Interesse im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. a und b VwVG als wesentlich zu gelten hat (vgl. BGE 117 Ib 481 E. 7a/aa mit Hinweis). Liegen Geheimhaltungsgründe vor, ist eine Interessenabwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse einerseits und dem Interesse an der Akteneinsicht andererseits vorzunehmen (Urteil des BVGer A- 672/2020 vom 3. März 2021 E. 2.6.4; STEPHAN C. BRUNNER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 26 Rz. 9). Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück gestützt auf Art. 27 VwVG verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei gemäss Art. 28 VwVG nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.

A-2941/2024 Seite 10 Wesentliche private Interessen können gegenüber dem Anspruch auf Akteneinsicht überwiegen (Art. 27 Abs. 1 Bst. b VwVG). Infrage kommt vor allem der Persönlichkeitsschutz. So haben Auskunftserteilende ein Inte- resse daran, dass ihre Identität nicht bekannt gegeben wird, wobei sie im Falle der blossen Denunziation und des Handelns aus sachfremden Moti- ven grundsätzlich keinen Schutz verdienen (vgl. BGE 122 I 153 E. 6c/bb). Private, die den Behörden zur Wahrung öffentlicher Interessen Mitteilun- gen zukommen lassen, haben dagegen Anspruch auf Geheimhaltung ihrer Identität (E. 4.3; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI/BUNDI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, N. 509). 3.3.4 Vorliegend hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Anzeigen lediglich in anonymisierter Form zugestellt. Dabei wurden die Personenda- ten des jeweiligen Anzeigers geschwärzt. Zu prüfen ist deshalb im Folgen- den, ob Gründe für eine (teilweise) Verweigerung der Einsicht in diese Dokumente vorliegen. Eine Interessenabwägung, wie sie hier vorzunehmen ist, kann nur in Kenntnis der Akten erfolgen, für die ein Geheimhaltungsinteresse geltend gemacht wird. Diese liegen dem Bundesverwaltungsgericht in unge- schwärzter Form vor. Aus diesen Akten geht hervor, dass zwischen dem 19. Mai 2023 und dem 7. November 2023 sechs Anzeigen betreffend eine mögliche Datenschutzverletzung bei der Vorinstanz eingegangen sind. Darin wurde die Vorinstanz im Wesentlichen jeweils darauf hingewiesen, dass die auf der Internetseite des Vereins Bürgerforum Schweiz im Rah- men der PR-Kampagne «Pfarrer-Check» geführte und öffentlich einseh- bare Datenbank Personendaten, nämlich Angaben über den Namen, den Vornamen, die PLZ/der Ort, die Organisation/Konfession, die Aufgabe/das Tätigkeitsgebiet, die Dienst-Kategorie sowie über den Status «erfasst», «angefragt» oder «beantwortet» enthält. Bei den durch die Vorinstanz geschwärzten Aktenabschnitten handelt es sich um Personendaten der Anzeiger. Demnach steht der Persönlichkeitsschutz dieser Personen den Interessen des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht gegenüber. Weiter besteht auch ein öffentliches Interesse an der Geheimhaltung persönlicher Angaben von Drittpersonen. Müsste zum vornherein damit gerechnet wer- den, dass die Angaben und die Identität der anzeigenden Personen bekannt gegeben würden, so würden weniger Personen bereit sein, solche Auskünfte zu erteilen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dem Schutz von Drittpersonen Gewicht beizumessen. In dieser Hinsicht besteht ein legitimes öffentliches Interesse, die Identität der Anzeigenden vorzuenthalten. Das Interesse des Beschwerdeführers besteht darin,

A-2941/2024 Seite 11 Kenntnis der Identität der anzeigenden Personen zu erhalten, um prüfen zu können, ob die Anzeigen aus demselben Umfeld stammen (vgl. vorste- hend E. 3.3.1). Dazu ist festzuhalten, dass die Vorinstanz von der Eröff- nung einer Untersuchung nach dem neuen Datenschutzgesetz vom 25. September 2020 (DSG, SR 235.1) absehen kann, wenn die Verletzung der Datenschutzvorschriften von geringfügiger Bedeutung ist. Selbst wenn eine solche Verletzung der Datenschutzvorschriften vorliegen würde, so könnte die Vorinstanz dennoch eine Untersuchung eröffnen. Nicht mass- gebend ist dabei die Frage der grösseren Anzahl von Personen, die poten- ziell in ihrer Persönlichkeit verletzt sind, wie es nach altem Datenschutzge- setz vom 19. Juni 1992 (DSG, SR 235.1, nachfolgend aDSG) vorgesehen war. Da, wie nachfolgend gezeigt wird, das DSG anwendbar ist (vgl. nach- stehende E. 4.1.3), erweist sich dieses Interesse des Beschwerdeführers als unbegründet. Dass die Anzeigen aus sachfremden Motiven erfolgt wären, ergibt sich vorliegend nicht. Weiter ist festzuhalten, dass die anzei- genden Personen im vorliegenden Verfahren nicht Partei sind. Dem Beschwerdeführer ist es auch ohne die geschwärzten Aktenstellen mög- lich, seine Rechte im vorliegenden Verfahren geltend zu machen. Das private Interesse an der Geheimhaltung der Identität der anzeigenden Per- sonen beziehungsweise der Öffentlichkeit an der Geheimhaltung persönli- cher Angaben von Drittpersonen überwiegt vorliegend das Einsichtsinte- resse des Beschwerdeführers. Nichts daran zu ändern vermag der Um- stand, dass es sich bei einer geschwärzten Aktenstelle um einen Rechts- dienst handelt. Demnach hat die Vorinstanz das Recht auf Akteneinsicht nicht verletzt, indem sie gewisse Aktenstellen geschwärzt hat. 3.4 Zusammenfassend ist weder eine Verletzung der Aktenführungspflicht noch des Akteneinsichtsrechts durch die Vorinstanz ersichtlich. Damit erweist sich die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör als unbegründet. 4. 4.1 Streitig und zu prüfen ist in materieller Hinsicht, ob der Beschwerdefüh- rer bei der Bearbeitung von Personendaten im Zusammenhang mit der auf seiner Internetseite publizierten Datenbank gegen bundesrechtliche Datenschutzvorschriften verstossen hat. 4.1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das DSG sei gemäss Art. 70 DSG nicht auf Untersuchungen der Vorinstanz anwendbar, die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens – am 1. September 2023 – hängig seien. Der Beschwerdeführer ist im Wesentlichen der Ansicht, das aDSG sei im

A-2941/2024 Seite 12 vorliegenden Fall anwendbar. Er argumentiert, die ersten vier Anzeigen seien zwischen dem 19. Mai 2023 und dem 16. August 2023 – und damit vor dem Inkrafttreten des DSG – bei der Vorinstanz eingereicht worden. Die Vorinstanz habe ihn mit Brief vom 31. August 2023 mitunter aufgefor- dert, nur die Personendaten jener Personen in seiner Datenbank einzutra- gen, die gegen die Veröffentlichung kein Widerspruch – beziehungsweise Löschungsbegehren eingelegt hätten. Dabei habe sich die Vorinstanz auf die Bestimmungen des aDSG bezogen. Die automatische Eingangsbestä- tigung datiere vom 16. Mai 2024, also ebenfalls vor Inkrafttreten des DSG. Das vorinstanzliche Verfahren sei zwischen dem 16. Mai 2023 und dem 31. August 2023 eröffnet worden und damit rechtshängig im Sinne von Art. 70 DSG geworden. Dass die Vorinstanz am 11. Dezember 2023 wäh- rend der laufenden Untersuchung nochmals eine Untersuchung eröffnet habe, ändere nichts daran. Das auf den Sachverhalt anwendbare aDSG enthalte keine gesetzliche Grundlage für Verwaltungsmassnahmen des EDÖB. Die Verfügung sei bereits aus diesem Grund aufzuheben. 4.1.2 Die Vorinstanz entgegnet im Wesentlichen, sie habe noch unter altem Recht mit formlosen Vorabklärungen begonnen. Diese hätten in einem informellen Schreiben vom 31. August 2023 an den Beschwerdeführer «gemündet», das sich auf das aDSG gestützt habe. Eine förmliche Unter- suchung nach Art. 49 DSG habe sie erst am 11. Dezember 2023 und damit unter dem DSG eröffnet. Die Vorinstanz führt weiter aus, mit «Untersu- chung» sei eine Sachverhaltsabklärung nach Art. 29 aDSG oder Art. 27 aDSG gemeint, also ein gegenüber dem Verantwortlichen eröffne- tes Verfahren zur näheren Abklärung und Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhalts. Nur ein gegenüber dem Verantwortlichen eröffnetes Verfahren zur Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts könne als «hängig» im Sinne von Art. 70 DSG gelten. Das Stadium der Vorabklärung, das der Eröffnung einer Untersuchung nach Art. 49 DSG (einer Sachverhaltsabklärung nach aDSG) vorgelagert sei, bezeichne eine Phase der internen Meinungsbildung. In dieser eruiere sie aus eigener Initiative oder angeregt durch Anzeigen von Betroffenen oder Dritten, ob die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung/Sachverhalts- abklärung gegeben seien. Sie habe die Untersuchung erst am 1. Septem- ber 2023 eröffnet, womit das DSG zur Anwendung gelange. Dass sie mit dem Verantwortlichen unter Umständen bereits in Kontakt trete, um ihm beispielsweise erste Fragen zu stellen (deren Beantwortung in diesem Sta- dium freiwillig sei) oder um ihn basierend auf einer vorläufigen Kenntnis des Sachverhalts niederschwellig auf einen Verstoss gegen Datenschutz- vorschriften aufmerksam zu machen, ändere daran nichts.

A-2941/2024 Seite 13 4.1.3 Das DSG trat am 1. September 2023 in Kraft und löste das aDSG ab. Gemäss Art. 70 DSG gilt das DSG nicht für Untersuchungen der Vorinstanz, die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens hängig sind. Zur Gewähr- leistung der Rechtssicherheit und Einhaltung des Grundsatzes von Treu und Glauben unterstehen diese Untersuchungen des Beauftragten, dem bisherigen Recht. Aus den Akten ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer am 16. Mai 2023 bei der Vorinstanz erkundigte, ob er dem Begehren einzelner Perso- nen, deren Namen von seiner Internetseite zu entfernen, nachzukommen hat. Am 19. Mai 2023, am 11. August 2023, am 14. August 2023, am 16. August 2023, am 17. Oktober 2023 und am 7. Dezember 2023 gingen bei der Vorinstanz diverse Anzeigen ein. Mit Schreiben vom 31. August 2023 wies die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf diverse gesetzliche Vorschriften hin und beantwortete seine Anfrage vom 16. Mai 2023. Zudem forderte die Vorinstanz ihn unter anderem auf, nur diejenigen «Angaben von Personen» in seiner Datenbank einzutragen, die gegen die Veröffent- lichung kein Widerspruchs- beziehungsweise Löschungsbegehren einge- legt hätten. Dass die Vorinstanz hier bereits Untersuchungshandlungen vorgenommen hat, ergibt sich aus den Akten nicht. Den Akten ist diesbe- züglich einzig das Schreiben vom 11. Dezember 2023 der Vorinstanz zu entnehmen, mit welchem gegen den Beschwerdeführer eine Untersuchung nach Art. 49 DSG eröffnet wurde. Begründet wurde die Eröffnung der Untersuchung damit, dass der Beschwerdeführer sich weigere, die Daten betroffenen Personen aus der Datenbank zu entfernen und der Meinung sei, die Datenbearbeitung sei durch ein überwiegendes öffentliches Inte- resse gerechtfertigt. Weiter wurde festgehalten, dass die Frage, ob und inwiefern der Beschwerdeführer durch die Bearbeitung von Personendaten gegen bundesrechtliche Datenschutzvorschriften verstossen habe, Gegenstand der Untersuchung bilde. Dazu ist festzuhalten, dass der Umstand, dass die Vorinstanz die Anfrage des Beschwerdeführers beant- wortet hat, noch keine Untersuchungshandlung darstellt. Dass die Vorinstanz gegen aussen tretende untersuchungstechnische Schritte unternommen respektive sich den Methoden der Untersuchung bedient hat, um den Sachverhalt abzuklären, ergibt sich aus den Akten nicht. Die Beantwortung der Anfrage basierte auf den ihr vom Beschwerdeführer zu- getragenen Sachverhalt. Gestützt auf diesen Sachverhalt und in Anwen- dung der Rechtsvorschriften gelangte sie zum Ergebnis, dass der Be- schwerdeführer lediglich diejenigen «Angaben von Personen» in seiner Datenbank eintragen darf, die gegen die Veröffentlichung kein

A-2941/2024 Seite 14 Widerspruchs- bzw. Löschungsbegehren eingelegt haben. Eine Untersu- chungshandlung ist darin nicht zu erkennen. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz die Untersuchung nach dem Inkrafttreten des neuen DSG eröffnet hat. Anwendbar sind demzufolge das am 1. September 2023 in Kraft getretene DSG sowie die hierzu ergangene Verordnung über den Datenschutz vom 31. August 2022 (Datenschutzverordnung, DSV; SR 235.11; in Kraft getre- ten am 1. September 2023, Art. 47 DSV). 4.2 4.2.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe gegen Treu und Glauben verstossen, indem sie, statt seine Anfrage vom 16. Mai 2023 zu beantworten, bis zum Inkrafttreten des neuen Datenschutzgesetzes zugewartet habe. 4.2.2 Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges Verhalten im Rechtsverkehr. Im Verwaltungsrecht wirkt sich dieser Grundsatz zunächst in Form des sogenannten Vertrauensschutzes aus, das heisst er verleiht den Privaten Anspruch darauf, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusiche- rungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründetes Verhalten der Behörde geschützt zu werden (vgl. Art. 9 BV). Weiter verbietet es der Grundsatz von Treu und Glauben in Form des Verbots widersprüchlichen Verhaltens und des Verbots des Rechtsmissbrauchs sowohl den staatli- chen Behörden wie auch den Privaten, sich in ihren öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhal- ten (vgl. BGE 146 I 105 E. 5.1.1, 143 V 341 E. 5.2.1 m.w.H. und Urteil des BGer 2C_240/2020 vom 21. August 2020 E. 7.1). 4.2.3 Das Gericht stellt fest, dass die Vorinstanz die Anfrage vom 16. Mai 2023 respektive vom 24. August 2023 des Beschwerdeführers mit Schrei- ben vom 31. August 2023 beantwortet hat. Nachdem der Beschwerdefüh- rer die Vorinstanz am 11. September 2023 informiert hat, dem «Wider- spruchs- und Löschungsbegehren» der einzelnen Personen nicht nachzu- kommen, eröffnete die Vorinstanz am 11. Dezember 2023 eine Untersu- chung gegen den Beschwerdeführer. Im Zeitpunkt der Antwort des Beschwerdeführers war das neue DSG bereits in Kraft. Inwiefern die Vorinstanz gegen Treu und Glauben verstossen haben soll, indem sie infolge der Antwort des Beschwerdeführers eine Untersuchung eröffnet hat, ist nicht ersichtlich. Der Umstand, dass die Vorinstanz die Anfrage vom

A-2941/2024 Seite 15 16. Mai 2023 des Beschwerdeführers erst auf seine Nachfrage vom 24. August 2023 beantwortet hat, mag zwar in Anbetracht der langen Zeit- dauer ungünstig sein. Hinweise, dass die Vorinstanz jedoch bewusst damit zugewartet haben soll, um eine Untersuchung nach DSG zu eröffnen, ergeben sich aus den Akten nicht. Die Rüge, wonach die Vorinstanz den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt haben soll, ist entsprechend unbegründet. 4.3 4.3.1 Der Beschwerdeführer bringt in Zusammenhang mit den daten- schutzrechtlichen Bearbeitungsgrundsätzen einerseits vor, den Grundsatz der Verhältnismässigkeit – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – nicht ver- letzt zu haben. Er ist der Ansicht, die Vorinstanz habe den Zweck der Umfrage/Kampagne falsch wiedergegeben, wenn sie unter anderem behaupte, es gehe darum, öffentlich auszuweisen, ob eine konkrete Pfarr- person oder ein bestimmter Professor seine Glaubensauffassung (jene des Beschwerdeführers) teile oder nicht. Der Zweck sei es, die Fähigkeit in der Öffentlichkeit zu fördern, die Qualität christlicher Kirchen, Gemeinden und Organisationen zu verstehen. Weiter werde bezweckt, in der öffentlichen Diskussion wieder zwischen echten evangelischen Kirchen/Organisatio- nen und gefälschten Angeboten zu unterscheiden. Auch solle damit der gesellschaftliche und politische Einfluss von «Beliebigkeitskirchen» abge- baut und die öffentliche Präsenz von effektiv christlichem Kirchenpersonal intensiviert werden. Die Publikation des Status «erfasst» oder «angefragt» sei ein geeignetes Mittel zur Zweckerreichung. Das Erfassen von rund 6'000 Personen mit dem erwähnten Status sei in Anbetracht, dass es sich um Personen des öffentlichen Lebens handle, geeignet und erforderlich, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Die Anzahl der angefragten Per- sonen zeige nämlich die hohe Repräsentativität, deren Seriosität durch die konkrete Nennung der angefragten Personen und die damit verbundene Überprüfbarkeit. 4.3.2 Die Vorinstanz ist der Ansicht, der Zweck der Datenbank bestehe darin, öffentlich auszuweisen, ob eine bestimmte Person aus dem kirchli- chen Umfeld die vom Beschwerdeführer propagierte Glaubensauffassung teile oder nicht. Das Verzeichnen von Personen in einer Datenbank in Kom- bination mit dem Status «erfasst» oder «angefragt» sei weder geeignet noch erforderlich, um die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Aus- wahlmöglichkeit hinsichtlich Kirchenpersonal zu erreichen. Dies stelle demzufolge ein unverhältnismässiges Mittel zur Zweckerreichung dar. Betreffend die Repräsentativität der Umfrage ist die Vorinstanz der Ansicht,

A-2941/2024 Seite 16 dass es ausreichend gewesen wäre, ohne Personenbezug darüber zu informieren, welcher Adressatenkreis angefragt worden sei und wie viele Personen den Fragebogen erhalten hätten. Auch im Hinblick auf diesen Zweck stelle dies eine unverhältnismässige Datenverarbeitung dar, Perso- nendaten kombiniert mit der entsprechenden Status-Bezeichnung in einer öffentlichen Datenbank auszuweisen. 4.3.3 Das Datenschutzrecht bezweckt den Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von natürlichen Personen, über die Personendaten bear- beitet werden (Art. 1 DSG). Es gilt für die Bearbeitung von Personendaten natürlicher Personen durch private Personen und Bundesorgane (Art. 2 DSG). Als Personendaten gelten alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person beziehen (Art. 5 Bst. a DSG). Unter Bearbeiten ist nach Art. 5 Bst. d DSG jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaffen, Speichern, Aufbewahren, Verwenden, Ver- ändern, Bekanntgeben, Archivieren, Löschen oder Vernichten von Daten zu verstehen. Art. 6 DSG enthält sowohl für private Datenbearbeiter als auch für Bundes- organe die wesentlichen materiellen Bearbeitungsgrundsätze. Diese müs- sen kumulativ eingehalten werden und sind unabhängig voneinander zu prüfen. Die Verletzung mehrerer Bearbeitungsgrundsätze bei einer Daten- bearbeitung wirkt sich auf die Schwere der Persönlichkeitsverletzung aus und erhöht die Anforderungen an deren Rechtfertigung. Die Bearbeitungs- grundsätze konkretisieren den verfassungsmässigen Persönlichkeits- schutz (vgl. BÜHLMANN/REINLE, in: Blechta/Vasella [Hrsg.], Datenschutzge- setz – Öffentlichkeitsgesetz, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2024, [nachfol- gend: BSK DSG/BGÖ] N. 1 f. zu Art. 6). Nach Art. 6 Abs. 1 DSG müssen Personendaten rechtmässig bearbeitet werden. Die Bearbeitung der Personendaten muss unter anderem nach Treu und Glauben erfolgen und verhältnismässig sein (Art. 6 Abs. 2 DSG). Sowohl der Bearbeitungszweck als auch die Art und Weise der Datenver- arbeitung müssen verhältnismässig sein. Die Datenbearbeitung muss für die Erreichung des beabsichtigten Bearbeitungszweckes geeignet sein. Die Datenbearbeitung muss erforderlich sein, d. h. das mildeste Mittel zur Zweckerreichung darstellen. Die Datenbearbeitung muss für die betroffe- nen Personen mit Blick auf den angestrebten Zweck und die verwendeten Mittel zumutbar sein. Unverhältnismässige Datenbearbeitungen können nach Art. 31 DSG gerechtfertigt werden (vgl. BÜHLMANN/REINLE, in: BSK

A-2941/2024 Seite 17 DSG/BGÖ, a.a.O., N. 51 f. zu Art. 6). Des Weitern dürfen Personendaten nur zu einem bestimmten und für die betroffene Person erkennbaren Zweck beschafft werden; sie dürfen nur so bearbeitet werden, dass es mit dem Zweck vereinbar ist (Art. 6 Abs. 3 DSG). Wer Personendaten bearbeitet, darf die Persönlichkeit der betroffenen Per- sonen nicht widerrechtlich verletzen (Art. 30 Abs. 1 DSG). Eine Persönlich- keitsverletzung liegt unter anderem vor, wenn Personendaten entgegen den Grundsätzen nach Art. 6 und Art. 8 DSG bearbeitet werden oder wenn Dritten besonders schützenswerte Personendaten bekanntgegeben wer- den (Art. 30 Abs. 2 Bst. a und c DSG). Nach Art. 30 Abs. 2 Bst. c DSG stellt auch die Bekanntgabe von besonders schützenswerten Personendaten an Dritte eine Persönlichkeitsverletzung dar, die ohne Rechtfertigungsgrund unzulässig ist. Da es sich bei besonders schützenswerten Personendaten um speziell sensible Daten handelt, wird die Rechtmässigkeit einer Bekanntgabe an Dritte vom Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes, zum Beispiel der ausdrücklichen Einwilligung der betroffenen Person oder einer gesetzlichen Grundlage, abhängig gemacht. Daneben ist bei der Weiter- gabe insbesondere das Prinzip der Verhältnismässigkeit und der Zweck- bindung zu beachten (RAMPINI/HARASGAMA, in: BSK DSG/BGÖ, a.a.O., N. 20 zu Art. 30). 4.3.4 Das Gericht stellt fest, dass das Ziel der Kampagne gemäss Internet- seite des Beschwerdeführers darin besteht, in der öffentlichen Diskussion wieder klar zwischen «echt evangelischen Kirchen/Organisationen und verwässerten/gefälschten Angeboten» zu unterscheiden. Mit der Kam- pagne wird weiter bezweckt, dass Kirchenmitglieder und Interessierte auf Grund des optimierten Kenntnisstandes eine bessere Auswahlmöglichkeit haben, welchem Kirchenpersonal sie Vertrauen schenken und in welchen Kirchen sie sich engagieren wollen. Auch soll der gesellschaftliche und politische Einfluss von «Beliebigkeitskirchen» abgebaut werden und die öffentliche Präsenz von effektiv christlichem Kirchenpersonal hergestellt und/oder intensiviert werden. Schliesslich soll der Staat wieder vermehrt das notwendige Korrektiv und die hilfreiche Unterstützung erhalten, welche von «lebendigen» Kirchen ausgehe. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass die Datenbearbeitung, nämlich die öffentliche Bekanntgabe der Daten, wer «erfasst» und «angefragt» wurde, weder geeignet noch erforderlich ist, um diese vom Beschwerdeführer gel- tend gemachte Ziele der Kampagne zu erreichen. Diese Datenbearbeitung ist in Bezug auf die Zielerreichung nicht aussagekräftig und lässt im

A-2941/2024 Seite 18 Gegenteil nur Spielraum für Interpretationen zu. Die Repräsentativität und Aussagekraft würden sich, wenn schon aus den Antworten und der Anzahl Personen ergeben, die teilgenommen respektive den Fragebogen ausge- füllt haben und der Veröffentlichung ihrer Antworten zugestimmt hätten. Mit Blick auf den angestrebten Zweck, der durch die Datenbearbeitung nicht erreicht werden kann, erweist sich diese auch als nicht zumutbar. Entspre- chend hat der Beschwerdeführer den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt. 4.4 4.4.1 Der Beschwerdeführer beanstandet andererseits, er habe nicht gegen den Grundsatz der Zweckbindung verstossen (Art. 6 Abs. 3 DSG). Er begründet dies im Wesentlichen damit, er habe die angeschriebenen Personen auf seine Internetseite hingewiesen. Daraus sei die Art der Bearbeitung der Daten klar ersichtlich. Dabei gehe es um die Frage, ob die angefragten Personen aus dem kirchlichen Umfeld, deren Namen und Adressen aus öffentlich verfügbaren Informationen ersichtlich sei, einen Fragebogen zum christlichen Glaubensbekenntnis beantworten würden. Weiter gehe es um die Publikation der entsprechenden Antworten und den allfälligen dazugehörigen Ausführungen. Dieser Zweck sei hinreichend be- stimmt und präzise. Das Interesse der Gesellschaft zu erfahren, wie sich Personen, die von grösstenteils öffentlich-rechtlich anerkannten und/oder öffentlich subventionierten Institutionen angestellt seien, zu grundlegenden Fragen des christlichen Glaubensbekenntnis äussern würden. Art. 6 Abs. 3 DSG sei genüge getan, wenn der neue Bearbeitungszweck aus den Um- ständen erkennbar sei, insbesondere wenn der Durchschnittsadressat nach Treu und Glauben auf eine solche Bearbeitung schliessen müsse und die neue Bearbeitung mit dem ursprünglichen Zweck vereinbart werden könne. Der ursprüngliche Zweck, dass persönliche Daten der im kirchli- chen Umfeld tätigen Personen auf den Internetseiten ihrer Institutionen publiziert würden, liege darin, dass das Publikum sie im Hinblick auf ihre Funktion und Arbeit kontaktieren und mit ihnen kommunizieren könne. Der neue Zweck liege im Rahmen des ursprünglichen Zwecks. Die E-Mail an die angefragten Personen genüge den Vorgaben von Art. 6 Abs. 3 DSG. Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, es liege keine Persönlich- keitsverletzung vor, wenn die betroffene Person die Personendaten allge- mein zugänglich gemacht und eine Bearbeitung nicht ausdrücklich unter- sagt habe. Die Verwendung der Kontaktdaten erfolge zudem im gleichen Kontext, in dem die Daten durch die betroffenen Personen veröffentlicht worden seien, nämlich im Kontext ihres Amtes beziehungsweise ihrer Funktion als kirchliche Person.

A-2941/2024 Seite 19 4.4.2 Die Vorinstanz hingegen ist der Ansicht, Art. 30 Abs. 3 DSG sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da die betroffenen Personen ihre Kontaktdaten nicht selber zugänglich gemacht hätten, sondern deren Zugänglichmachung durch Dritte, namentlich die Kirchengemeinde, für welche sie tätig seien, lediglich dulden würden. Selbst wenn eine Person, deren Kontaktdaten auf der Internetseite ihrer Kirche verfügbar seien, die Bearbeitung ihrer Daten nicht ausdrücklich untersagt habe, ändere dies nichts daran, dass der Beschwerdeführer in der Datenbank die öffentlich publizierten Personendaten in einen neuen Kontext stelle und mit weiteren Daten (Status) ergänze. Damit seien die Daten zu einem ganz anderen Zweck bearbeitet worden, als es für die betroffenen Personen im Zeitpunkt der Erstpublikation erkennbar gewesen sei. Dieser Zweck der Datenbear- beitung lasse sich weder mit dem ursprünglichen Zweck der Datenbeschaf- fung vereinbaren noch liege er in deren Rahmen. Damit verstosse der Beschwerdeführer gegen den Grundsatz der Zweckbindung. Ein Rechtfer- tigungsgrund, der für eine Änderung des ursprünglichen Zwecks erforder- lich sei, liege hier nicht vor. Es liege nämlich weder eine Zustimmung der betroffenen Personen vor, noch sei ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse, das die Zweckänderung rechtfertige, erkennbar. 4.4.3 Personendaten dürfen nur für die Zwecke bearbeitet werden, welche für die betroffene Person im Zeitpunkt der Datenbeschaffung erkennbar waren. Erkennbar ist eine Bearbeitung, wenn die betroffene Person dar- über informiert wurde, die Bearbeitung durch Gesetz vorgesehen ist oder sich aus den Umständen erkennen lässt. Es soll verhindert werden, dass Personendaten zweckentfremdet werden. Nicht entscheidend ist, ob der Zweck legitim ist (vgl. vorstehende E. 4.3.4 und nachstehende E. 6). Ob die Datenbeschaffung und der Bearbeitungszweck erkennbar sind, ist auf- grund einer Einzelfallprüfung zu beurteilen. Entscheidend ist, von welchen Datenbeschaffungen beziehungsweise Datenbearbeitungen eine betrof- fene Person unter den konkreten Umständen der Beschaffung/Bearbeitung nach Treu und Glauben ausgehen durfte. Es darf hierbei von einer betroffe- nen Person mit einer gewissen Aufmerksamkeit und einem Interesse an den eigenen Daten ausgegangen werden. Die Bestimmtheit des Zwecks bedingt, dass vage, nicht definierte oder nicht präzise Bearbeitungszwecke nicht genügen. Verlangt wird nach Art. 6 Abs. 3 DSG, dass die Bearbeitung der Personendaten mit dem Zweck, der bei der Datenbeschaffung erkenn- bar war, vereinbar sein muss. Die Frage der Vereinbarkeit stellt sich in Konstellationen, in denen ein Bearbeitungszweck vom Zweck abweicht, der im Zeitpunkt der Datenbeschaffung bekanntgegeben wurde oder

A-2941/2024 Seite 20 erkennbar war (vgl. zum Ganzen: BÜHLMANN/REINLE, in: BSK DSG/BGÖ, a.a.O., N. 106 f. zu Art. 6). Art. 30 Abs. 3 DSG bestimmt, dass in der Regel keine Persönlichkeitsver- letzung begeht, wer Personendaten bearbeitet, welche die betroffene Per- son allgemein zugänglich gemacht hat, ohne die Bearbeitung ausdrücklich zu untersagen. Solche Daten dürfen demnach grundsätzlich frei und ohne Rechtfertigungsgrund bearbeitet werden. Zu denken ist dabei an allgemein zugänglich gemachte Daten wie Personalien einer Person, ihre Berufsbe- zeichnung, ihre Adresse und ihre Telefonnummer (RAMPINI/HARASGAMA, in: BSK DSG/BGÖ, a.a.O., N. 24 zu Art. 30). 4.4.4 Der Vorinstanz ist insofern zuzustimmen, dass die betroffenen Per- sonen ihre Kontaktdaten (wie insbesondere Vorname, Namen, E- Mailadresse und Funktion/Tätigkeit) im Rahmen ihrer beruflichen Tätig- keit auf der jeweiligen Internetseite ihrer Institution öffentlich zugänglich gemacht haben oder zumindest einer Veröffentlichung ihrer Daten in die- sem Rahmen zugestimmt haben. Zweck dieser Veröffentlichung ist es, im Hinblick auf ihre Funktion und Arbeit kontaktiert werden zu können. Dass ihre Daten wie vorliegend im Rahmen einer Kampagne in einer Datenbank öffentlich zugänglich gemacht werden – in der unter anderem auch ersicht- lich ist, ob sie im Rahmen der Kampagne «erfasst» und «angefragt» wur- den – geht über den Zweck, wofür sie ihre Kontaktdaten öffentlich bekannt gegeben haben hinaus. Die Datenbeschaffung war zwar davon abgedeckt, indem der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Kampagne mit den betroffenen Personen Kontakt aufnehmen konnte. Nicht hingegen die Wei- terverarbeitung, nämlich, dass ihre Daten zusammen mit dem Status «erfasst» und «angefragt» öffentlich einsehbar sind. Der Beschwerdefüh- rer hat demnach gegen den Grundsatz der Zweckbindung verstossen. Auf Art. 30 Abs. 3 DSG kann er sich entsprechend nicht berufen. 4.5 4.5.1 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, er habe auch das Transpa- renzprinzip nach Art. 6 in Verbindung mit Art. 19 DSG nicht verletzt. Mit der individuellen E-Mail an die betroffenen Personen, die ausdrücklich auf seine Internetseite verweise, genüge er dem Transparenzgebot. Es sei den angeschriebenen Personen nämlich zuzumuten, seine im E-Mail angege- bene Internetseite zu konsultieren. 4.5.2 Die Vorinstanz entgegnet im Wesentlichen, der Beschwerdeführer habe bei der Datenverarbeitung gegen den Grundsatz der Zweckbindung

A-2941/2024 Seite 21 verstossen. Sie begründet dies damit, das Zustellen der vom Beschwerde- führer erwähnten E-Mail genüge der Informationspflicht nach Art. 19 DSG nicht. Der Beschwerdeführer habe weder in dieser E-Mail noch im Frage- bogen erwähnt, dass er die Daten der betroffenen Personen bereits beschafft und mit dem Status «erfasst» in der Datenbank publiziert habe. Der schlichte Verweis auf seine Internetseite reiche nicht aus, um eine transparente Datenbearbeitung zu gewährleisten. 4.5.3 Nach dem Transparenzgrundsatz sind die Erfassung von Personen- daten und die Bearbeitungszwecke für die betroffenen Personen erkenn- bar zu machen. Art. 6 Abs. 3 DSG sieht vor, dass Personendaten nur zu einem bestimmten und für die betroffene Person erkennbaren Zweck beschafft werden dürfen. Dieser Grundsatz gilt sowohl für Private als auch für Bundesorgane. Wann eine Datenbeschaffung beziehungsweise eine Datenbearbeitung ausreichend erkennbar ist, entscheidet sich nach den konkreten Umständen unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Aus dem Transparenzprinzip ergibt sich nicht per se eine Informationspflicht. Transparenz kann auch ohne explizite Information geschaffen werden. Werden Daten über eine betroffene Person bei Dritten erhoben, besteht ohne vorgängige Information regelmässig keine Erkenn- barkeit. Nach dem Sinn und Zweck des Transparenzgrundsatzes sind die- jenigen Parameter der Datenbeschaffung erkennbar zu machen, welche die betroffene Person benötigt, um zu entscheiden, ob sie sich einer Datenbearbeitung widersetzen oder andere Ansprüche geltend machen möchte (BÜHLMANN/REINLE, in: BSK DSG/BGÖ, a.a.O., N. 151 f zu Art. 6). Art. 19 Abs. 1 DSG ergänzt den allgemeinen Transparenzgrundsatz, wonach der Verantwortliche die betroffene Person angemessen über die Beschaffung von Personendaten informiert; diese Informationspflicht gilt auch, wenn die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft werden. Er teilt der betroffenen Person bei der Beschaffung diejenigen Informatio- nen mit, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach diesem Gesetz geltend machen kann und eine transparente Datenbearbeitung gewährleis- tet ist; er teilt ihr mindestens die Identität und die Kontaktdaten des Verant- wortlichen, den Bearbeitungszweck und gegebenenfalls die Empfängerin- nen und Empfänger oder die Kategorien von Empfängerinnen und Empfängern mit, denen Personendaten bekanntgegeben werden (Art. 19 Abs. 2 DSG). Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so teilt er ihr zudem die Kategorien der bearbeiteten Personen- daten mit (Art. 19 Abs. 3 DSG).

A-2941/2024 Seite 22 4.5.4 Mit der vom Beschwerdeführer den betroffenen Personen zugestell- ten E-Mail wurde darüber informiert, dass die Antworten des Fragebogens auf der Internetseite des Beschwerdeführers publiziert werden. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit bestehe, differenzierte Kurzkommentare zu den acht Ja/Nein-Antworten zuzustellen, wobei die Kurzkommentare in Form einer Sprechblase neben den publizierten Ant- worten erscheinen würden. Für «Detailinfos» zur Zielsetzung und Informa- tionen, wie die Verbreitung des «Pfarrer-Checks» begünstigt werden könne, wurde auf www.buergerforum-schweiz.ch verwiesen. Im zugestell- ten Fragebogen wurde zudem darauf hingewiesen, dass die Angaben zu den angefragten Personen und ihre allfälligen Antworten auf der Internet- seite des Beschwerdeführers veröffentlicht werden, damit man sich ein Bild über das theologische Fundament von Kirchgemeinden und christlichen Organisationen machen und nötigenfalls Konsequenzen ziehen könne. Um welche Angaben der befragten Personen es sich hier handelt, wurde nicht genügend bekannt gegeben. Für die betroffenen Personen war nicht erkennbar, dass ihre Personendaten auch publiziert werden, wenn der Fra- gebogen nicht ausgefüllt wird. Den Personen wurde der Zweck der Kam- pagne mittels E-Mail mitgeteilt. Die betroffenen Personen mussten entspre- chend nicht davon ausgehen, dass Angaben veröffentlicht werden, die dem Zweck nicht dienlich sind, wie vorliegend der Status, dass eine Person «erfasst» oder «angefragt» wurde. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass der Hinweis auf die Internetseite des Beschwerdeführers nicht ausreicht, um eine transparente Datenbearbeitung zu gewährleisten. Die betroffene Person hätte nämlich erst eine Abfrage zu ihrer eigenen Person tätigen müssen, um zu erkennen, dass sie und welche Angaben zu ihrer Person in der Datenbank erfasst wurden. Demnach hat der Beschwerdeführer ebenfalls in klarer Weise gegen den Transparenzgrundsatz verstossen. 4.6 Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass der Beschwerde- führer gegen die Grundsätze der Datenbearbeitung nach Art. 6 DSG, näm- lich gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit und der Zweckbindung sowie gegen das Transparenzprinzip verstossen hat, was gemäss Art. 30 Abs. 2 Bst. a und c DSG eine Persönlichkeitsverletzung darstellt. Wird die Persönlichkeitsverletzung bejaht, so ergibt sich daraus grundsätzlich auch eine Widerrechtlichkeit. 5. 5.1 Liegen Rechtsfertigungsgründe vor, so ist eine persönlichkeitsverlet- zende Bearbeitung von Personendaten entgegen den allgemeinen

A-2941/2024 Seite 23 Grundsätzen gerechtfertigt und damit nicht widerrechtlich (vgl. RAMPINI/HA- RASGAMA, in: BSK DSG/BGÖ, a.a.O., N. 1. zu Art. 31). Nachfolgend ist demnach zu prüfen, ob Rechtfertigungsgründe gemäss Art. 31 DSG vorliegen. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt insbesondere vor, das von ihm geltend gemachte Interesse sei ein öffentliches Interesse. Der Stimmbürger und Steuerzahler habe ein Interesse daran, beurteilen zu können, inwiefern die von öffentlich-rechtlichen Körperschaften angestellten und mit öffentlichen Geldern bezahlten kirchlichen Personen die wesentlichen Inhalte des christlichen Glaubens teilen. Die Datenbank sei geeignet, in Ergänzung zur Aufsicht und Oberaufsicht der politischen Organe, den Gläubigen und Stimmbürgern eine inhaltliche Überprüfungsmöglichkeit zu gewähren. Darin liege ein eminentes öffentliches Interesse, welches im Gegensatz zur Ansicht der Vorinstanz auch als überwiegend im Sinne von Art. 31 Abs. 1 DSG zu qualifizieren sei. Auch sei Art. 31 Abs. 2 Bst. f DSG zu beachten, wonach ein überwiegendes Interesse des Verantwortlichen ins- besondere in Betracht falle, wenn er Personendaten über eine Person des öffentlichen Lebens sammle, die sich auf das Wirken dieser Person in der Öffentlichkeit beziehe. Neben dem überwiegenden öffentlichen Interesse das vorliege, habe auch er als Verantwortlicher nach Art. Art. 31 Abs. 2 Bst. f DSG (vgl. auch Art. 5 Bst. j DSG) ein überwiegendes Interesse. 5.2 Die Vorinstanz verneint ein überwiegendes öffentliches Interesse. Sie weist zudem insbesondere darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf Art. 31 Abs. 2 Bst. f DSG berufen könne. Einerseits handle es sich nicht zwingend bei allen Betroffenen um Personen des öffentlichen Lebens. Andererseits sei die Weitergabe von Daten an Dritte oder deren Veröffentlichung nicht von Art. 31 Abs. 2 Bst. f DSG erfasst. Schliesslich sei die Information, dass eine Person in der Datenbank erfasst sei oder einen Fragebogen erhalten und diesen (noch) nicht beantwortet habe nur von beschränktem Interesse. Einerseits handle es sich um eine vorläufige Information und zum anderen seien diese Personen nicht verpflichtet, zu beliebigen Fragen privater Institutionen öffentlich Stellung zu nehmen. Die Bekanntgabe dieser Daten lasse sich nicht unter dem Vorwand rechtferti- gen, sie würden sich auf das Wirken dieser Personen in der Öffentlichkeit beziehen, zumal es dem Beschwerdeführer nicht um eine vertiefte Ausei- nandersetzung mit allfälligen Glaubensauffassungen gehe. Im Gegenteil bezwecke er auf der Basis eines selbst kreierten Gesinnungs-Checks aus- zuweisen, wer in seinen Augen ein guter Pfarrer sei und wer nicht.

A-2941/2024 Seite 24 5.3 Eine Persönlichkeitsverletzung kann durch Einwilligung des Verletzten gerechtfertigt sein (Art. 31 Abs. 1 DSG). Ist die Einwilligung der betroffenen Person erforderlich, so ist diese Einwilligung nur gültig, wenn sie für eine oder mehrere bestimmte Bearbeitungen nach angemessener Information freiwillig erteilt wird (Art. 6 Abs. 6 DSG). Sie muss sich damit auf bestimmte Bearbeitungen beziehen. Eine globale Einwilligung in Bezug auf unbe- stimmte Bearbeitungen oder Bearbeitungen für beliebige Zwecke ist damit ungültig. Die Einwilligung bedarf keiner besonderen Form. Sie kann schrift- lich oder mündlich erfolgen, ausdrücklich oder stillschweigend sowie kon- kludent erklärt werden. Konkludent erfolgt die Zustimmung beispielsweise, wenn die betroffene Person Daten freiwillig bekannt gibt. Eine ausdrückli- che Zustimmung ist gemäss Art. 6 Abs. 7 Bst. a DSG hingegen unter anderem für die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personen- daten vorgeschrieben (vgl. RAMPINI/HARASGAMA, in: BSK DSG/BGÖ, a.a.O., N. 5 ff. zu Art. 31). Nach Art. 5 Bst. c DSG handelt es sich insbe- sondere bei Daten über religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerkschaftliche Ansichten oder Tätigkeiten um besonders schützens- werte Personendaten. Eine persönlichkeitsverletzende Datenbearbeitung kann ebenfalls durch überwiegende private oder öffentliche Interessen gerechtfertigt sein (Art. 31 Abs. 1 DSG). Ob dies der Fall ist, ist durch Abwägung der privaten Interessen an der Datenbearbeitung mit den Interessen der betroffenen Person am Schutz der Persönlichkeit und an der Verfügungsfreiheit zu ermitteln. Im Rahmen der Rechtfertigungsgründe bedarf es einer Interes- senabwägung (vgl. RAMPINI/HARASGAMA, in: BSK DSG/BGÖ, a.a.O., N. 1 f. zu Art. 30 und N. 22 zu Art. 31). Bei der Interessenabwägung sind die kon- kreten Interessen zu ermitteln, diese mithilfe rechtlich ausgewiesener Massstäbe zu beurteilen und zu optimieren, sodass sie mit Rücksicht auf die Beurteilung, die ihnen zuteilwurde, im Entscheid möglichst umfassend zur Geltung gebracht werden können (TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, Allge- meines Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2022, S. 242). Die Beweislast für das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes trifft gemäss den allgemeinen Beweislastregeln des Art. 8 ZGB die Person, welche sich auf den Recht- fertigungsgrund beruft, also den Datenbearbeiter (vgl. RAMPINI/HARAS- GAMA, in: BSK DSG/BGÖ, a.a.O., N. 1 zu Art. 30). Schliesslich kann eine persönlichkeitsverletzende Datenbearbeitung durch Gesetz gerechtfertigt sein. 5.4 Dass die betroffenen Personen, die in der Datenbank mit dem Status «erfasst» und «angefragt» aufgeführt sind, ihre Einwilligung schriftlich,

A-2941/2024 Seite 25 mündlich, ausdrücklich, stillschweigend oder konkludent zur Publikation dieser Daten gegeben haben, ergibt sich aus den Akten nicht. 5.5 Eine gesetzlich für die vorliegenden Fälle vorgesehene Bearbeitung von Personendaten, welche die Persönlichkeitsverletzung rechtfertigt, liegt ebenfalls nicht vor. 5.6 Ob Rechtfertigungsgründe vorliegen, ist im Rahmen der nachfolgen- den Erwägungen, gestützt auf eine Interessenabwägung, zu prüfen. 6. 6.1 Zu klären bleibt, ob überwiegende private oder öffentliche Interessen vorhanden sind, die eine Persönlichkeitsverletzung rechtfertigen würden. 6.2 Für die erforderliche Interessenabwägung sind in einem ersten Schritt die berührten Interessen zu ermitteln. Berührt ist einerseits der Persönlichkeitsschutz (Diskretions- und Integri- tätsinteresse) und das Interesse an der Verfügungsfreiheit (Datenschutzin- teresse) der betroffenen Personen. Diesen Interessen gegenüber steht einerseits das vom Beschwerdeführer geltend gemachte öffentliche Inte- resse nach Art. 31 Abs. 2 Bst. f DSG, wenn Personendaten über eine Per- son des öffentlichen Lebens, die sich auf das Wirken dieser Person in der Öffentlichkeit beziehen, gesammelt werden; andererseits das vom Beschwerdeführer geltend gemachte öffentliche Interesse, das als Ziel der Kampagne aufgeführt wurde (vgl. vorstehende E. 4.3.4) sowie das private Datenbearbeitungsinteresse des Beschwerdeführers im Rahmen der Kam- pagne. 6.3 In einem nächsten Schritt sind die berührten Interessen zu bewerten. 6.3.1 Zunächst ist auf das vom Beschwerdeführer geltend gemachte über- wiegende öffentliche Interesse nach Art. 31 Abs. 2 Bst. f DSG einzugehen. Im Rahmen der Interessenabwägung für das in Art. 31 Abs. 2 Bst. f DSG aufgelistete Interesse ist vorab zu prüfen, ob die spezifischen Vorausset- zungen dieser Bestimmung erfüllt sind (vgl. RAMPINI/HARASGAMA, in: BSK DSG/BGÖ, a.a.O., N. 26 zu Art. 31 DSG). Dazu ist festzuhalten, dass an- hand der Akten nicht erstellt ist, dass es sich bei sämtlichen betroffenen Personen um solche des öffentlichen Lebens handelt. Diese Frage kann jedoch offengelassen werden, da die Weitergabe von Daten an Dritte oder

A-2941/2024 Seite 26 deren Veröffentlichung nicht von Art. 31 Abs. 2 Bst. f DSG erfasst ist (vgl. RAMPINI/HARASGAMA, in: BSK DSG/BGÖ, a.a.O., N. 68 zu Art. 31 DSG). Dieses vom Beschwerdeführer geltend gemachte Interesse fällt nach dem Gesagten ausser Betracht. 6.3.2 Als nächstes ist auf das private Datenbearbeitungsinteresse des Be- schwerdeführers einzugehen. Grundsätzlich können alle schützenswerten Interessen an der Datenbear- beitung berücksichtigt werden, das heisst alle «Interessen von allgemein anerkanntem Wert». Ob der Datenbearbeiter ein schützenswertes Inte- resse verfolgt, hängt vom Zweck der Datenbearbeitung ab (vgl. RAMPINI/HARASGAMA, in: BSK DSG/BGÖ, a.a.O., N. 24 zu Art. 31 DSG). Nach Art. 16 BV hat jede Person das Recht, Informationen frei zu empfan- gen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten. Das Interesse des Beschwerdeführers besteht darin, Dritte darüber zu informieren, ob eine Person in ihrer Datenbank erfasst oder angefragt wurde sowie einen Fragebogen erhalten und allenfalls ausgefüllt hat. Zudem besteht das Interesse darin, den ausgefüllten Fragebogen der betroffenen Personen öffentlich zugänglich zu machen. Das Interesse Informationen zu verbreiten, wie vorliegend der Status, dass eine Person «erfasst» oder «angefragt» und demnach den Fragebogen erhalten hat, trägt jedoch nicht zum Erreichen der Ziele der Kampagne bei. Unter diesen Umständen liegt ein geringes Bearbeitungsinteresse vor. Andere schüt- zenswerte Interessen des Beschwerdeführers liegen nicht vor und werden auch nicht geltend gemacht. 6.3.3 Weiter ist auf das Interesse am Schutz der Persönlichkeit und am Interesse an der Verfügungsfreiheit der betroffenen Personen einzugehen. Diese Interessen sind per se schützenswert, doch hängt der Grad der Schutzwürdigkeit von verschiedenen Faktoren wie die Sensitivität der bearbeiteten Personendaten, das Verletzungspotenzial der Datenbearbei- tung und die Schwere der aus der Bearbeitung möglicherweise resultieren- den Persönlichkeitsverletzung (vgl. RAMPINI/HARASGAMA, in: BSK DSG/BGÖ, a.a.O., N. 25 und 26 zu Art. 31 DSG). Dazu ist festzuhalten, dass durch die Bekanntgabe des Status «angefragt» die Zurückhaltung der betroffenen Personen ersichtlich wird. Der Status «angefragt» lässt entsprechend Rückschlüsse zu, dass der Fragebogen nicht beantwortet wurde. Ein negatives Abstimmungsverhalten wird damit

A-2941/2024 Seite 27 preisgegeben. Dieser Rückschluss lässt Raum für Spekulationen zu, wes- halb an der Umfrage nicht teilgenommen wurde. Diese spekulativen Gründe können auch negativ ausgelegt werden, sodass insbesondere das Integritäts- und das Diskretionsinteresse verletzt werden kann. Diesem Interesse ist entsprechend hohes Gewicht beizumessen. Bei den bearbeiteten Personendaten mit dem Status «erfasst» werden Daten wie der Name, die PLZ/den Ort, die Organisation/Konfession, die Aufgabe/das Tätigkeitsgebiet, die Dienst-Kategorie in Kombination mit dem Status, dass die betroffenen Personen «erfasst» wurden, bekannt gegeben. Rückschlüsse aus dem Umstand, dass diese Personen im Fokus stehen, angefragt zu werden, lassen sich hier keine ziehen. Hierbei handelt es sich um keine besonders sensitiven Daten, zumal die Personalien bereits öffentlich zugänglich sind. Das Verletzungspotenzial und die Schwere, der aus der Bearbeitung möglicherweise resultierenden Persön- lichkeitsverletzung der bearbeiteten Personendaten wiegen nicht schwer. Entsprechend ist auch der Grad der Schutzwürdigkeit als mittel einzustu- fen. 6.3.4 Letztendlich ist auf das vom Beschwerdeführer geltend gemachte öffentliche Interesse einzugehen, wonach mittels dem «Pfarrer-Check» unter anderem klar zwischen «echt evangelischen Kirchen/Organisationen und verwässerten/gefälschten Angeboten» unterschieden werden könne und Kirchenmitglieder und Interessierte auf Grund des optimierten Kennt- nisstandes eine bessere Auswahlmöglichkeit haben, welchem Kirchenper- sonal sie Vertrauen schenken und in welchen Kirchen sie sich engagieren. Der Beschwerdeführer macht damit ein öffentliches Interesse geltend, das sich nicht auf ein gesetzlich oder verfassungsmässig verankertes Interesse stützt. Dies schliesst zwar nicht aus, dass ein öffentliches Interesse daran besteht, «echte» von «unechten» Kirchen/Organisationen zu erkennen, wobei festzuhalten ist, dass der angestrebte Zweck der Kampagne durch das öffentlich bekanntgeben des Status «erfasst» und «angefragt» gar nicht erfüllt wird. Der Rückschluss, dass Personen, die mit diesem Status erfasst sind, den Fragebogen nicht erhalten oder ihn nicht ausgefüllt haben, vermag weder dazu beitragen, dass sich die Öffentlichkeit ein Bild darüber machen kann, ob es sich um «echte evangelischen Kirchen/Orga- nisationen und verwässerten/gefälschten Angebote» handelt, noch können daraus sonstige neutrale Ergebnisse gezogen werden. Auch lässt der Umstand, dass zwei von rund 6’000 Personen den Fragebogen ausgefüllt haben, keine aussagekräftige Beurteilung zu. Diesem vom

A-2941/2024 Seite 28 Beschwerdeführer geltend gemachten öffentlichen Interesse ist entspre- chend, wenn überhaupt, nur geringes Gewicht beizumessen. 6.4 Schliesslich ist die eigentliche Abwägung der Interessen vorzunehmen. Die Bewertung der Interessen ergibt, dass dem Interesse am Schutz der Persönlichkeit und am Interesse an der Verfügungsfreiheit der betroffenen Personen mit dem Status «angefragt» ein hohes Gewicht und jenen mit dem Status «erfasst» ein mittleres Gewicht zukommt. Diesem Interesse gegenüber steht das Datenbearbeitungsinteresse des Beschwerdeführers, dem lediglich geringes Gewicht zukommt. Hierzu ist festzuhalten, dass nur gewichtige Interessen an der Datenbearbeitung höher bewertet werden dürfen als die Datenschutzinteressen der betroffenen Person (vgl. RAMPINI/HARASGAMA, in: BSK DSG/BGÖ, a.a.O., N. 26 zu Art. 31 DSG). Weiter besteht kein überwiegendes Interesse von Personen des öffentli- chen Lebens (Art. 31 Abs. 2 Bst. f DSG). Auch liegt kein öffentliches ge- wichtiges Interesse im Sinne der Kampagne vor, das die persönlichkeits- verletzende Datenbearbeitung zu rechtfertigen vermag. Besteht nämlich keine besondere gesetzliche Regelung und überwiegt das Datenschutzin- teresse der betroffenen Personen gegenüber dem privaten Bearbeitungs- interesse des Datenbearbeiters, ist es erfahrungsgemäss selten, dass ein selbständiges öffentliches Interesse an der Datenbearbeitung diese Inte- ressenabwägung umzukehren vermag. Öffentliche Interessen haben damit bei der Bearbeitung von Personendaten durch Private in der Regel bloss unterstützende Funktion. Zum einen können selbständige öffentliche Inte- ressen zu schützenswerten privaten Bearbeitungsinteressen hinzutreten. Zum anderen können rechtspolitische Überlegungen aufzeigen, dass die vom Datenbearbeiter verfolgten privaten Bearbeitungsinteressen schüt- zenswert sind. Die Rechtfertigung einer Persönlichkeitsverletzung aus überwiegenden öffentlichen Interessen ist deshalb nur mit Zurückhaltung anzunehmen (vgl. RAMPINI/HARASGAMA, in: BSK DSG/BGÖ, a.a.O., N. 70 zu Art. 31 DSG mit weitern Hinweisen). Demnach kann festgehalten werden, dass kein Rechtfertigungsgrund für die Persönlichkeitsverletzung vorliegt. Der Beschwerdeführer hat die Per- sönlichkeit der betroffenen Personen widerrechtlich verletzt. 7. Zusammengefasst liegt weder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtli- ches Gehörs noch eine Verletzung von Bundesrecht durch die Vorinstanz vor. Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden.

A-2941/2024 Seite 29 Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter die Ziffer 5 der angefoch- tenen Verfügung aufzuheben, wonach ihm Gebühren in der Höhe von Fr. 3'750.– auferlegt wurden. 8.2 Nach Art. 59 Abs. 1 Bst. d DSG erhebt die Vorinstanz von privaten Per- sonen unter anderem Gebühren für Massnahmen nach Art. 51 DSG. Liegt eine Verletzung von Datenschutzvorschriften vor, so kann die Vorinstanz verfügen, dass die Bearbeitung ganz oder teilweise angepasst, unterbro- chen oder abgebrochen wird und die Personendaten ganz oder teilweise gelöscht oder vernichtet werden (Art. 51 Abs. 1 DSG). Im Übrigen gilt die Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV, SR 172.041.1). Der Bundesrat legt die Höhe der Gebühren fest (Art. 59 Abs. 2 DSG). Nach Art. 44 Abs. 1 DSV bemessen sich die von der Vorinstanz in Rechnung gestellten Gebühren nach dem Zeitaufwand. Es gilt ein Stundenansatz von Fr. 150.– bis Fr. 250.–, je nach Funktion des ausführenden Personals. 8.3 Den Akten ist eine detaillierte Gebührenrechnung zu entnehmen. Diese weist bei einem Aufwand von insgesamt 20.75 Stunden zu diversen Stun- denansätzen in der Höhe von Fr. 175.–, Fr. 200.– und Fr. 225.– (je nach Funktion des die Aufwendung ausführenden Personals) Kosten von insge- samt Fr. 3'750.– aus. Der zeitliche Aufwand, vorwiegend für das Redigieren der angefochtenen Verfügung und das Schreiben vom 11. Dezember 2023 an den Beschwerdeführer, erscheint angemessen. Auch sind die nach der Funktion des ausführenden Personals differenzierten Stundenansätze nicht zu beanstanden. Gründe für einen Verzicht oder eine Reduktion der Gebühren nach Art. 59 Abs. 3 DSG i.V.m. Art. 3 AllgGebV liegt nicht vor und werden auch nicht geltend gemacht. Ein offensichtliches Missverhält- nis zwischen Gebühr und objektivem Wert der Leistung ist nicht ersichtlich, weshalb sie vor dem Kostendeckungs- sowie Äquivalenzprinzip standhält. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt und damit insgesamt abzuwei- sen. 9. 9.1 Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterlie- gend. Er hat daher die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 3'000.– festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom

A-2941/2024 Seite 30 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvor- schuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 9.2 Als unterliegende Partei steht dem Beschwerdeführer keine Parteient- schädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz hat unabhängig vom Verfahrensausgang keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).

A-2941/2024 Seite 31 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 3'000.– aufer- legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Jürg Marcel Tiefenthal Gloria Leuenberger-Romano

A-2941/2024 Seite 32 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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