Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-2909/2023
Entscheidungsdatum
11.12.2024
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 01.10.2025 (9C_47/2025)

Abteilung I A-2909/2023

Urteil vom 11. Dezember 2024 Besetzung

Richterin Iris Widmer (Vorsitz), Richter Keita Mutombo, Richter Jürg Steiger, Gerichtsschreiberin Ana Pajovic.

Parteien

A._______ AG, (...), vertreten durch Dr. Hubertus Ludwig, Advokat, Ludwig + Partner AG, (...), Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, (...), Vorinstanz.

Gegenstand

Mehrwertsteuer, Nachleistung (Steuerperioden 2014 bis 2017).

A-2909/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die A._______ AG ([...]; nachfolgend: Steuerpflichtige) mit Sitz in (...) ([...]) ist seit dem 1. Januar 2014 im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) eingetragen. Gemäss Eintrag im Handelsregister bezweckt sie (Zweck). A.b Die B._______ AG (nachfolgend: Schwestergesellschaft 1) mit Sitz in (...) ist seit dem 23. September 2004 im Register der mehrwertsteuerpflich- tigen Personen bei der ESTV eingetragen. Gemäss Eintrag im Handelsre- gister bezweckt sie (Zweck). A.c Die C._______ AG (nachfolgend: Schwestergesellschaft 2) mit Sitz in (...) ([...]) ist seit dem 1. Januar 2013 im Register der mehrwertsteuerpflich- tigen Personen bei der ESTV eingetragen. Gemäss Eintrag im Handelsre- gister bezweckt sie (Zweck). A.d Die D._______ AG (nachfolgend: Schwestergesellschaft 3) mit Sitz in (...) ist seit dem 1. Februar 2015 im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen bei der ESTV eingetragen. Gemäss Eintrag im Handelsregister bezweckt sie (Zweck). A.e Die Steuerpflichtige rechnet nach der effektiven Methode und nach vereinnahmten Entgelten ab. E._______ ist Präsident des Verwaltungsrats der Steuerpflichtigen. Er ist zugleich Mitglied oder Präsident des Verwaltungsrats der Schwestergesell- schaften 1-3 der Steuerpflichtigen.

B. B.a Am 9. November 2017 eröffnete die ESTV, Hauptabteilung Mehrwert- steuer, Abteilung Recht, Strafverfolgung und Deliktsbekämpfung (nachfol- gend: ESTV SD) gemäss Angaben der ESTV auf Anzeige der Steuerver- waltung des Kantons (...) hin ein Verwaltungsstrafverfahren gegen E._______ und F._______ wegen Verdachts auf Abgabebetrug im Sinne von Art. 14 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Ver- waltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0), auf Mehrwertsteuerhinterziehung im Sinne von Art. 96 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20) sowie auf

A-2909/2023 Seite 3 Verletzung von Verfahrenspflichten im Sinne von Art. 98 MWSTG im Zu- sammenhang mit der Steuerpflichtigen sowie mit ihren Schwestergesell- schaften 1-3 (vgl. Aktenstück der Vorinstanz [nachfolgend: act.] Nr. 29). B.b Am 13. Dezember 2017 führte die ESTV SD im Rahmen des Verwal- tungsstrafverfahrens am Sitz der Steuerpflichtigen sowie am Wohnsitz (von E._______ und F.) eine Hausdurchsuchung durch und stellte die vorgefundenen Buchhaltungsunterlagen der Steuerpflichtigen sowie dieje- nigen ihrer Schwestergesellschaften 1-3 sicher. Zudem liess die ESTV SD die Akten der Steuerverwaltung des Kantons (...) sowie die Bankunterla- gen der Steuerpflichtigen edieren. Unter den sichergestellten Buchhal- tungsunterlagen befanden sich namentlich zwei Listen (interne Jahres- rechnungen der Schwestergesellschaft 3) mit dem Vermerk «nur für inter- nen Gebrauch / Management Accounts» in welchen verschiedene Buchun- gen als «verdeckte Gewinnausschüttungen» für die Jahre 2015 und 2016 bezeichnet werden (sichergestellte Position D42, vgl. act. 34). Am gleichen Tag wurde E. als Beschuldigter einvernommen (act. 27). B.c Am 19. Dezember 2017 wurde der Steuerpflichtigen die Eröffnung des Strafverfahrens mitgeteilt. Sie wurde zudem darauf hingewiesen, dass da- mit die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Steuerforderung still stehe, solange für die entsprechende Steuerperiode ein Steuerstrafverfahren durchgeführt werde (vgl. act. 28). B.d Die ESTV SD beauftragte die Abteilung Externe Prüfung (nachfolgend: ESTV EP) am 6. März 2018 mit der buchhalterischen Auswertung der Steu- erperioden 2014 bis 2017 und der Berechnung der Steuerforderung (vgl. act. 24). Die Auswertung wurde für die Steuerpflichtige und für jede der Schwestergesellschaften 1-3 mit einem (undatierten) «Kontrollbericht» ab- geschlossen und jeweils ein «Kontrollergebnis» erstellt (vgl. act. 20 [Kon- trollergebnis] und act. 21 [Kontrollbericht]). Im «Kontrollbericht» hielt die ESTV EP verschiedene Mängel in der Buchhaltung der Steuerpflichtigen fest. So hätten beispielsweise keine (für die Steuerperiode 2016) oder nur vereinzelt (für die Steuerperiode 2014) Kontoblätter vorgefunden werden können. Zudem seien für die Steuerperiode 2014 Erfolgsrechnungen und Bilanzen in verschiedenen Versionen mit unterschiedlichen Zahlen vorhan- den und hätten verschiedentlich nicht aussagekräftige Belege für Ausga- ben, auf welchen in den Steuerperioden 2014-2016 die Vorsteuer geltend gemacht worden ist, vorgelegen (vgl. act. 21, pag. 437 ff.). Infolgedessen nahm die ESTV EP im «Kontrollergebnis» und dem zugehörigen Beiblatt sowie den zugehörigen Listen für die Steuerperioden 2014 bis 2017

A-2909/2023 Seite 4 (Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2017) verschiedene Auf- rechnungen im Zusammenhang mit Umsatzabstimmungen (Ziff. 1 des Bei- blatts), mit steuerbarem Entgelt bzw. [geldwerten] Leistungen an Naheste- hende (Ziff. 2 des Beiblatts), mit Bezugssteuern (Ziff. 3 des Beiblatts) sowie Vorsteuern (Ziff. 4 des Beiblatts) vor. Daraus resultierten folgende Steuer- forderungen und Steuerkorrekturen (Differenzen zwischen der deklarierten und im Rahmen der buchhalterischen Auswertung festgestellten Steuerfor- derung zu Gunsten der ESTV): Steuerperiode Steuerforderung Steuerkorrektur 2014 Fr. -149.-- Fr. 32’362.-- 2015 Fr. 12'964.-- Fr. 39'659.-- 2016 Fr. 2'859.-- Fr. 11'943.-- 2017 Fr.- 2'966.-- Fr. 0.-- Total Fr. 83'963.-- Das «Kontrollergebnis» enthielt zudem folgende Bemerkung: «Dieser Beleg ist keine Einschätzungsmitteilung gemäss Artikel 78 Absatz 5 MWSTG. Die Einschätzungsmitteilung wird nach Beendigung der Kontrolle aus- gestellt und Ihnen zugestellt.» B.e Am 17. August 2020 reichte der Rechtsvertreter der Steuerpflichtigen Berichtigungsabrechnungen bzw. Jahresabstimmungen (datierend vom 13. August 2020) für die Steuerperioden 2014-2016 betreffend die Steuer- pflichtige ein (act. 19, Beilage 2). Darin wurden diverse Vorsteuerkorrektu- ren der ursprünglich eingereichten Mehrwertsteuerabrechnungen im Um- fang von Fr. 29'699.35 (für die Steuerperiode 2014) bzw. von Fr. 4'694.90 (für die Steuerperiode 2015) bzw. von Fr. 7894.75 (für die Steuerperiode 2016) vorgenommen. B.f Am 18. Juni 2021 fand eine weitere Einvernahme von E._______ statt (act. 16). B.g Nach erfolgter Akteneinsicht im Verwaltungsstrafverfahren liessen E._______ und F._______ am 16. Juli 2021 durch ihren Rechtsvertreter zur besagten Einvernahme sowie u.a. zu den Steuerkorrekturen im «Kon- trollergebnis» betreffend die Steuerpflichtige Stellung nehmen. B.h Daraufhin passte die ESTV EP das «Kontrollergebnis» an (vgl. act. 8 [korrigiertes Kontrollergebnis, undatiert]). Sie berechnete die Steuerforde- rungen und Steuerkorrekturen für die Steuerperioden 2014-2017 wie folgt

A-2909/2023 Seite 5 neu (vgl. act. 14 [Schlussprotokoll], Beilage Kontrollergebnis A._______ AG): Steuerperiode Steuerforderung Steuerkorrektur 2014 Fr. -14'962.-- Fr. 17’459.-- 2015 Fr. 1.-- Fr. 26'969.-- 2016 Fr. -879.-- Fr. 8’209.-- 2017 Fr.- 2'966.-- Fr. 0.-- Total Fr. 52’449.-- B.i Am 6. Dezember 2021 erliess die ESTV SD das Schlussprotokoll ge- gen E._______ und F._______ (vgl. act. 14, pag. 274 ff.). In tatsächlicher Hinsicht erachtete es die ESTV SD als erstellt, dass eine Verletzung von Verfahrenspflichten (Art. 98 Bst. e MWSTG) vorliege sowie, dass die Steu- erforderung in den Steuerperioden 2014, 2015 und 2016 zu Lasten des Staates verkürzt worden sei (Steuerhinterziehung, Art. 96 Abs. 1 Bst. a MWSTG). Ferner stellte die ESTV SD fest, dass keine Hinweise auf die arglistige Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen vorliegen wür- den. Schliesslich stellte die ESTV SD den Erlass einer separaten Leis- tungsverfügung in Aussicht, mittels welcher die Steuer(nach)forderung von insgesamt Fr. 181'038.-- eingefordert werde (Ziff 4, Weiteres Verfahren). Die korrigierten «Kontrollergebnisse» betreffend die Steuerpflichtige sowie betreffend ihre Schwestergesellschaften 1-3 wurden dem Rechtsvertreter der Beschuldigten als Beilage zum Schlussprotokoll zugestellt. B.j E._______ und F._______ liessen mit Eingabe vom 16. Dezember 2021 zum Schlussprotokoll sowie zu den korrigierten «Kontrollergebnis- sen» Stellung nehmen. Betreffend die Steuerpflichtige wurden die vorge- nommenen Steuerkorrekturen bestritten, mit Ausnahme derjenigen im Um- fang von Fr. 1'848.-- gemäss Ziff. 2 des Beiblatts zum (angepassten) «Kon- trollergebnis» betreffend «steuerbares Entgelt / Leistungen an Naheste- hende» (vgl. act. 12, pag. 180 f.) B.k B.k.a Am 21. Juni 2022 erliess die ESTV SD einen Strafbescheid gegen E._______ (vgl. act. 9). Darin sprach sie E._______ als Organ der Steuer- pflichtigen in den Steuerperioden 2014, 2015 und 2016 wegen mehrfacher vorsätzlicher Steuerhinterziehung im Sinne von Art. 96 Abs. 1 Bst. a MWSTG sowie wegen mehrfacher Verletzung der Verfahrenspflichten im Sinne von Art. 98 Bst. e MWSTG schuldig (Dispositiv Ziff. 1 sowie Ziff. 3 der Erwägungen). Zudem wurde E._______ gestützt auf Art. 12 Abs. 3

A-2909/2023 Seite 6 VStrR für die Steuer(nach)forderung von Fr. 52'449.-- mit der Steuerpflich- tigen solidarisch haftbar erklärt (Dispositiv Ziff. 6). Das Strafverfahren ge- gen F._______ wurde hingegen eingestellt (vgl. act. 2 [Strafverfügung vom 28. September 2022], Sachverhalt Bst. N). B.k.b Gleichentags erliess die ESTV SD gegenüber der Steuerpflichtigen die Verfügung betreffend Nachbelastung der Mehrwertsteuer von 2014 bis 2017 (nachfolgend: Leistungsverfügung). Darin verpflichtete sie die Steu- erpflichtige gestützt auf Art. 82 Abs. 1 MWSTG und Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 VStrR gemäss Dispositiv-Ziff. 1 zur Zahlung von Mehrwertsteuern in der Höhe von total Fr. 52’449.--, zuzüglich Verzugszinsen ab dem 31. August 2016 (mittlerer Verfall). Die Eröffnung der Leistungsverfügung an die Steuerpflichtige erfolgte unter Beilage der (undatierten) Ergän- zungsabrechnung Nr. 147'870 (nachfolgend: EA) sowie eines Einzah- lungsscheins (vgl. Dispositiv-Ziff. 4). Zur Begründung führte die ESTV SD unter Verweis auf das Schlussprotokoll sowie den Strafbescheid aus, E.______ habe als Organ der Steuerpflichtigen im Zeitraum zwischen 2014 und 2016 die Steuerforderung zulasten des Staates um Fr. 52'449.-- ver- kürzt und sich dadurch, neben der mehrfachen Verletzung von Verfahrens- pflichten gemäss Art. 98 Bst. e MWSTG, der mehrfachen Steuerhinterzie- hung gemäss Art. 96 Abs. 1 Bst. a MWSTG strafbar gemacht. Dadurch sei die Steuerpflichtige in den Genuss eines unrechtmässigen Steuervorteils in der Höhe des nachgeforderten Betrags gekommen (vgl. act. 8, pag. 143 f., Ziff. I.B und II.3). C. C.a Am 12. August 2022 erhob die Steuerpflichtige Einsprache (act. 6) ge- gen die Leistungsverfügung und beantragte unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge zu Lasten der ESTV, dass die Leistungsverfügung vom 21. Juni 202 wie folgt herabzusetzen sei:

  • «Verfügungsentscheid zu Ziffer 1 hinsichtlich der Steuerperiode 2015 Steuerkorrekturen in der Höhe von Fr. 1'185.-- auf Fr. 0.--;
  • Verfügungsentscheid zu Ziffer 3 hinsichtlich der Steuerperiode 2015 Steuerkorrekturen in der Höhe von Fr. 49'144.-- auf Fr. 0.--;
  • Verfügungsentscheid zu Ziffer 4 hinsichtlich der Steuerperioden 2013 [recte: 2014] – 2016 Steuerkorrekturen in der Höhe von Fr. 4'351.-- auf Fr. 0.--;

A-2909/2023 Seite 7

  • Die Gesamtbelastung mit Verfügungsentscheid vom 21. Juni 2022 der Ergänzungsabrechnung 147'870 hinsichtlich der Steuerperioden 2013- 2016 [recte: 2017] Steuerkorrekturen in der Höhe von Fr. 52'449.10 auf Fr. 1'848.--.» Die Steuerpflichtige anerkannte die von der ESTV vorgenommene Auf- rechnung von Fr. 23'100.-- für die Steuerperiode 2014 gemäss Ziff. 2 des Beiblatts zur EA und die damit verbundene Steuerkorrektur von Fr. 1'848.--. Im Übrigen bestritt die Steuerpflichtige die Aufrechnungen. Als Beweise reichte die Steuerpflichtige insbesondere Umsatz- bzw. Jahres- abstimmungen für die Steuerperioden 2014, 2015 und 2016 ein (vgl. act. 6, Beilage 16). C.b Am 20. April 2023 erliess die ESTV den Einspracheentscheid. Darin wies sie die Einsprache der Steuerpflichtigen vollumfänglich ab (Dispositiv Ziff. 1). Die ESTV stellte zudem fest, dass die Leistungsverfügung vom
  1. Juni 2022 gegen die Steuerpflichtige in Rechtskraft erwachsen sei, so- weit diese zur Zahlung einer Mehrwertsteuer von Fr. 50’871.-- zuzüglich Verzugszinsen verpflichtet worden sei (Dispositiv Ziff. 2). In Ergänzung dazu verpflichtete sie die Steuerpflichtige zur Zahlung von Mehrwertsteu- ern in der Höhe von Fr. 1’578.-- zuzüglich Verzugszinsen (Dispositiv Ziff. 3). Ferner verfügte die ESTV, dass allfällige von der Steuerpflichtigen bereits geleisteten Zahlungen für die Steuerschuld gemäss Dispositiv Ziff. 2 und 3 sowie von der ESTV vorgenommene Verrechnungen an die Steuerschuld angerechnet würden (Dispositiv Ziff. 4) sowie, dass keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteienschädigung ausgerichtet würden (Dispositiv Ziff. 5). Zur Begründung führte die ESTV im Wesentlichen aus, dass sie die Steuer(nach)forderung bzw. Steuerkorrektur im vorliegenden Fall aufgrund der formell und materiell nachgewiesenermassen fehlerhaften Buchhal- tung der Steuerpflichtigen habe ermessensweise ermitteln dürfen. Die Steuerpflichtige erbringe den ihr obliegende Nachweis nicht, dass die noch streitige Steuerkorrektur offensichtlich nicht den tatsächlichen Gegeben- heiten entsprechen würde. D. D.a Dagegen erhob die Steuerpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführe- rin) am 19. Mai 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie be- antragt die Herabsetzung der Gesamtbelastung der Steuerkorrekturen «hinsichtlich der Steuerperioden 15.08.2013 – 31.12.2017» von

A-2909/2023 Seite 8 Fr. 52'449.58 auf Fr 1'848.--; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der ESTV. Die Beschwerdeführerin macht zusammenfassend geltend, die Vorausset- zungen für eine Ermessenseinschätzung seien nicht erfüllt, respektive wür- den vereinzelte Fehler eine solche nicht rechtfertigen. Ferner sei weder die Aufrechnung von Einnahmen als steuerbare Leistungen noch die Nachbe- lastung von Bezugssteuern oder Vorsteuern gerechtfertigt. Indem die Vo- rinstanz behaupte, die Unschuldsvermutung würde im vorliegenden Fall nicht gelten, widersetzte sie sich der richterlichen Verpflichtung, bei erheb- lichen Zweifeln am Tatgeschehen und der Schuld zugunsten des Angeklag- ten zu entscheiden. D.b Die ESTV (nachfolgend: Vorinstanz) reichte am 12. Juli 2023 ihre Ver- nehmlassung ein und beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die Akten wird – soweit dies für den Entscheid wesentlich ist – im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

A-2909/2023 Seite 9 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) be- urteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver- waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021). Vorliegend stellt der angefochtene Einspracheentscheid eine solche Verfü- gung dar. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Die Vorinstanz ist zudem eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das Bundesverwal- tungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; vgl. Art. 81 Abs. 1 MWSTG, wonach die in Art. 2 Abs. 1 VwVG genannten Aus- nahmen im Mehrwertsteuerverfahren nicht gelten). 1.3 1.3.1 Nach Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde legitimiert, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teil- nahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Die Beschwerdeführerin muss ein aktuelles und praktisches Interesse an der Behandlung der Beschwerde haben. Da- mit soll sichergestellt werden, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet (vgl. BGE 140 IV 74 E. 1.3.1). 1.3.2 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Ein- spracheentscheids grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde (Art. 20 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach – unter Vorbehalt von E. 1.3.3 und E 1.4.2 – einzutreten. 1.3.3 Wie dem Einspracheentscheid in Ziff. II.8 und dem Beiblatt zur EA (act. 8, Beilage, pag. 147 ff.) zu entnehmen ist, hat die ESTV betreffend die Steuerperiode 2017 keine Steuerkorrektur vorgenommen, respektive be- trägt diese Fr. 0.--. Dies wurde von der Beschwerdeführerin weder im vor- instanzlichen Verfahren noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren be- stritten. Insoweit sich die Anträge der Beschwerdeführerin sowie die Aus- führungen in der Beschwerde auf die Steuerperiode 2017 beziehen, hat sie

A-2909/2023 Seite 10 kein aktuelles praktisches Interesse an der Behandlung der Beschwerde, weshalb darauf betreffend die Steuerperiode 2017 mangels Vorliegens ei- nes schutzwürdigen Interesses (vgl. E. 1.3) nicht einzutreten ist (zur Ver- jährung vgl. E. 5.2). 1.4 Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren vor Bundesverwaltungs- gericht bildet der Einspracheentscheid vom 20. April 2023 (vgl. Sachver- halt Bst. C.b). Das Anfechtungsobjekt grenzt den Umfang des Streitgegen- stands ein. Letzterer wird durch die Parteianträge definiert und braucht mit dem Anfechtungsobjekt nicht übereinzustimmen. Er darf im Laufe des Rechtsmittelverfahrens eingeschränkt, jedoch nicht erweitert oder qualita- tiv verändert werden (BGE 131 II 200 E. 3.2; 131 V 164 E. 2.1; BVGE 2010/19 E. 2.1; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-245/2022 vom 14. No- vember 2022 E. 2.1 m.w.H.). 1.4.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Herabsetzung der Steuerkor- rektur für die Steuerperioden 2014 bis 2017 [recte wohl: 2016] von Fr. 52'449.-- auf Fr. 1'848.--. Die nicht angefochtene Steuerkorrektur von Fr. 1'848.-- betrifft die in der Einsprache vom 12. August 2022 anerkannte Aufrechnung von Einnahmen als steuerbares Entgelt gemäss Ziff. 2 des Beiblatts zur EA (vgl. act. 6, pag. 37, Rz. 50). Die damit zusammenhängen- den Sachverhalte bilden somit nicht Teil des vorliegenden Streitgegen- stands. Insoweit die Beschwerdeführerin diesbezüglich (weiterhin) Rügen erhebt, ist darauf nicht weiter einzugehen (vgl. E. 1.3). 1.4.2 Die Beschwerdeführerin beantragt zwar die Aufhebung des vor- instanzlichen Entscheids im Umfang von Fr. 50'601.--. Wie die Vorinstanz aber zu Recht festhält, hat die Beschwerdeführerin gemäss ihrer Begrün- dung in der Einsprache gegen die Leistungsverfügung und unter Bezug- nahme auf die von ihr (der Beschwerdeführerin) für die Steuerperioden 2014-2016 selbst vorgenommenen Umsatz- und Vorsteuerabstimmungen vom 1. Februar 2018 und Jahresabstimmungen vom 13. August 2020 auch die Steuerkorrekturen gemäss Ziff. 3 des Beiblatts zur EA in folgendem Umfang der Höhe nach nicht bestritten und somit ebenfalls anerkannt (vgl. Einspracheentscheid, Ziff. II.7.2): Steuerperiode Umfang der nicht bestritte- nen Steuerkorrektur 2014 Fr. 15'701.48 2015 Fr. 25'561.90 2016 Fr. 7'760.20

A-2909/2023 Seite 11 Total Fr. 49'023.58 Entsprechend bildeten diese nicht bestrittenen bzw. anerkannten Aufrech- nungen und die damit einhergehenden Steuerkorrekturen nicht Teil des Streitgegenstands im Einspracheverfahren. Folglich können sie auch nicht vom Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens erfasst sein (vgl. E. 1.4). Folglich ist auf den Antrag der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 49'023.58 nicht einzutreten. Somit gelten sämtliche von der Vorinstanz vorgenommenen Aufrechnungen und Steuerkorrekturen für die Steuerperiode 2014 als nicht bestritten und damit anerkannt. Insoweit die Rügen und Vorbringen der Beschwerdeführerin die letztgenannte Steuer- periode betreffen, ist darauf nicht weiter einzugehen (zur Verjährung vgl. E. 5.2). 1.4.3 Nach der Rechtsprechung erwachsen Verfügungen, Einspracheent- scheide oder Urteile im Sinne von Art. 43 Abs. 1 Bst. a MWSTG – insoweit sie nicht oder nicht mehr bestritten sind – partiell in Rechtskraft (vgl. hierzu E. 2.8) und bewirken damit die partielle Rechtskraft der ihnen zugrundelie- genden Steuerforderung. In diesem Sinne ist der angefochtene Entscheid im oben bezifferten Umfang, in welchem er nicht mehr bestritten ist (in Höhe von Fr. 50'871.58 [Fr. 49'023.58 + Fr. 1'848.--]) in Rechtskraft er- wachsen (ausführlich: Urteil des BVGer A-4347/2022 vom 26. April 2024 E. 3 m.w.H.). 1.4.4 Der vorliegende Streitgegenstand betrifft somit eine Steuernachfor- derung für die Steuerperioden 2015 und 2016 von gesamthaft Fr. 1'578.-- (gerundet). Nicht vom Streitgegenstand umfasst sind hingegen die Steuer- perioden 2014 und 2017. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Ver- letzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG). 1.6 Der vorliegend noch zu beurteilende Sachverhalt betrifft die Steuerpe- rioden 2015 und 2016. Somit ist das MWSTG mitsamt der zugehörigen Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV, SR641.201) in den in diesen Jahren gültigen Fassungen massgebend.

A-2909/2023 Seite 12 1.7 1.7.1 Der im Beschwerdeverfahren geltende Grundsatz der Rechtsanwen- dung von Amtes wegen verpflichtet das Bundesverwaltungsgericht, auf den festgestellten Sachverhalt jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist. Dies hat zur Folge, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz an die rechtliche Begründung der Begehren nicht ge- bunden ist (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG) und eine Beschwerde auch aus an- deren als den geltend gemachten Gründen (teilweise) gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abwei- chenden Begründung bestätigen kann (Motivsubstitution; vgl. BVGE 2007/41 E. 2 m.H.; Urteil des BVGer A-2106/2017 und A-2084/2017 vom 11. Februar 2019 E. 2.2.1). 1.7.2 Gestützt auf das Rügeprinzip, welches im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zumindest in abgeschwächter Form zur Anwendung gelangt, ist das Bundesverwaltungsgericht nicht gehalten, nach allen möglichen Rechtsfehlern zu suchen. Für entsprechende Fehler müssen sich mindestens Anhaltspunkte aus den Parteivorbringen oder den Akten ergeben (vgl. zum Ganzen: BVGE 2010/64 E. 1.4.1; Urteile des BVGer A-1789/2018 vom 9. November 2018 E. 1.5; A-5523/2015 vom 31. August 2016 E. 2.2). 1.8 Das Verfahren vor der Vorinstanz wie auch jenes vor dem Bundesver- waltungsgericht wird von der Untersuchungsmaxime beherrscht. Danach muss die entscheidende Behörde den rechtlich relevanten Sachverhalt von sich aus abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. BGE 147 II 209 E. 5.1.3, 144 II 359 E. 4.5.1; Urteile des BVGer A-3346/2020 vom 27. April 2022 E. 1.7, A-746/2021 vom 14. April 2022 E. 2.2, A-2599/2020 vom 8. Dezember 2021 E. 2.2). Der Untersuchungsgrund- satz wird allerdings modifiziert durch die im Mehrwertsteuerecht gesetzlich vorgesehene Mitwirkungspflicht der steuerpflichtigen Person (vgl. hierzu E. 2.5). 1.9 1.9.1 Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 130 II 482 E. 3.2; vgl. zudem Art. 81 Abs. 3 MWSTG). Die Beweiswürdigung endet mit dem Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn die Behörde gestützt auf die freie Beweis- würdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche

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Sachumstand verwirklicht hat (BGE 140 III 610 E. 4.1; Urteil des BVGer

A-1450/2021 vom 3. Mai 2022 E. 1.4). Sie ist dabei nicht an förmliche Be-

weisregeln gebunden, die genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu

Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Ver-

hältnis zueinander haben (vgl. Urteil des BVGer A-1872/2021 vom 22. No-

vember 2022 E. 3.2.3 m.H.).

1.9.2 Beim Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als er-

wiesen zu gelten hat oder nicht, ist die Frage des Beweismasses (bzw. des

Beweisgrades) zu berücksichtigen. Als Regelbeweismass gilt der volle

(strikte) Beweis. Dieser ist erbracht, wenn das Gericht am Vorliegen der

behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls

verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 130 III 321 E. 3.2). Ver-

langt wird ein so hoher Grad der Wahrscheinlichkeit, dass vernünftiger-

weise mit der Möglichkeit des Gegenteils nicht mehr zu rechnen ist (Urteil

des BVGer A-245/2022 vom 14. November 2022 E. 1.4.3). Nicht ausrei-

chend ist dagegen, wenn bloss eine überwiegende Wahrscheinlichkeit be-

steht, dass sich die behauptete Tatsache verwirklicht hat (BGE 128 III 271

  1. 2b/aa; Urteil des BVGer A-4191/2020, A-4193/2020 vom 6. April 2022
  2. 1.4.3 m.w.H.).

1.9.3 Gelangt das Gericht trotz genügender Abklärung des Sachverhalts

unter Respektierung des Untersuchungsgrundsatzes und aufgrund der

(freien) Beweiswürdigung nicht zur Überzeugung, eine rechtserhebliche

Tatsache habe sich verwirklicht, so stellt sich die Frage, wer die Folgen der

Beweislosigkeit trägt (Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom

10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]; BGE 142 V 389 E. 2.2). Im Steuerrecht

gilt grundsätzlich, dass die Steuerbehörde die (objektive) Beweislast für

Tatsachen trägt, welche die Steuerpflicht als solche begründen oder die

Steuerforderung erhöhen (steuerbegründende und -erhöhende Tatsa-

chen). Demgegenüber ist die steuerpflichtige Person für die steueraufhe-

benden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet, das heisst für solche

Tatsachen, welche eine Steuerbefreiung oder -begünstigung bewirken

(BGE 147 II 338 E. 3.2; 140 II 248 E. 3.5; Urteile des BVGer A-4848/2021

vom 1. April 2022 E. 2.3; A-1335/2014 vom 14. Dezember 2015 E. 2.3).

2.

2.1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System

der Nettoallphasensteuer (Mehrwertsteuer, vgl. Art. 130 der Bundesverfas-

sung vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 1 Abs. 1 MWSTG). Der

Mehrwertsteuer im Inland unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige

A-2909/2023 Seite 14 Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie bestehen in Lieferun- gen oder Dienstleistungen (Art. 3 Bst. d und e MWSTG) und sind steuer- bar, soweit das MWSTG keine Ausnahme vorsieht (Steuerobjekt; Art. 18 Abs. 1 MWSTG). Für den Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch Empfängerinnen und Empfänger im Inland erhebt der Bund eine Bezugsteuer (Art. 1 Abs. 2 Bst. b i.V.m. Art. 45 MWSTG). Der Bezugssteuer unterliegen gemäss Art. 45 Abs. 1 Bst. a MWSTG (in der bis zum 31. Dezember 2017 gültigen Fassung [AS 2009 5203]) Dienstleistun- gen von Unternehmen mit Sitz im Ausland, die nicht im Register der steu- erpflichtigen Personen eingetragen sind, sofern sich der Ort der Leistung nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG im Inland befindet. Bis zum 31. Dezember 2017 war steuerpflichtig, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinn- absicht ein Unternehmen betrieb und nicht von der Steuerpflicht befreit war (Art. 10 Abs. 1 Satz 1 MWSTG in der Fassung vom 1. Januar 2010 [AS 2009 5203]). Die steuerpflichtige Person kann im Rahmen ihrer unternehmerischen Tä- tigkeit, unter Vorbehalt der Art. 29 und 33 MWSTG, die ihr in Rechnung gestellte Inlandsteuer als Vorsteuer abziehen (Art. 28 Abs. 1 Bst. a MWSTG), wenn sie nachweist, dass sie die Vorsteuer bezahlt hat (Art. 28 Abs. 3 MWSTG). 2.2 Die Mehrwertsteuer ist grundsätzlich nach der effektiven Abrechnungs- methode abzurechnen (Art. 36 Abs. 1 MWSTG). Dabei berechnet sich die Steuerforderung nach der Differenz zwischen der geschuldeten Inlands- teuer, der Bezugssteuer sowie der im Verlagerungsverfahren deklarierten Einfuhrsteuer und dem Vorsteuerguthaben der entsprechenden Abrech- nungsperiode (sog. Saldoprinzip). 2.3 Über die Steuer wird grundsätzlich nach vereinbarten Entgelten abge- rechnet (Art. 39 Abs. 1 MWSTG). Auf Antrag gestattet die ESTV der steu- erpflichtigen Person über die Steuer nach vereinnahmten Entgelten abzu- rechnen (Art. 39 Abs. 2 MWSTG). Bei dieser Abrechnungsart entsteht die Umsatzsteuerschuld mit Vereinnahmung des Entgelts; der Anspruch auf Vorsteuerabzug entsteht im Zeitpunkt der Bezahlung (Art. 40 Abs. 2 MWSTG). 2.4 Damit überhaupt eine steuerbare Leistung vorliegt, muss sie im Aus- tausch mit einem Entgelt erfolgen (sog. «Leistungsverhältnis» oder «Leis- tungsaustauschverhältnis»; vgl. Art. 3 Bst. c MWSTG; vgl. hierzu Urteil des BVGer A-4155/2021 vom 31. Mai 2022 E. 2.2.1 m.H.).

A-2909/2023 Seite 15 2.5 2.5.1 Die Veranlagung und Entrichtung der Inlandsteuer erfolgt nach dem (modifizierten) Selbstveranlagungsprinzip. Die steuerpflichtige Person stellt dabei eigenständig fest, ob sie die Voraussetzungen der subjektiven Steuerpflicht (Art. 10 und 66 MWSTG) erfüllt, ermittelt die Steuerforderung selber (Abrechnungspflicht, Art. 71 MWSTG) und begleicht diese innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode (Art. 86 Abs. 1 MWSTG). Zudem ist die steuerpflichtige Person verpflichtet, (nachträglich) erkannte Mängel zu korrigieren (vgl. Art. 72 MWSTG). Das Selbstveranla- gungsprinzip bedeutet somit, dass der Leistungserbringer bzw. die Leis- tungserbringerin selbst für die Feststellung der Mehrwertsteuerpflicht bzw. -forderung verantwortlich ist (vgl. BGE 140 II 202 E. 5.4; Urteile des BVGer A-1996/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 4.1; A-2953/2020 vom 27. De- zember 2021 E. 2.2). 2.5.2 Sodann verpflichtet Art. 70 Abs. 1 MWSTG die mehrwertsteuerpflich- tige Person zur ordnungsgemässen Buchführung nach handelsrechtlichen Grundsätzen. Gemäss Art. 70 Abs. 2 MWSTG hat sie Ihre Geschäftsbü- cher, Belege, Geschäftspapiere und sonstigen Aufzeichnungen bis zum Eintritt der absoluten Verjährung der Steuerforderung (Art. 42 Abs. 6 MWSTG) ordnungsgemäss aufzubewahren. Art. 958f des Obligationen- rechts vom 30. März 1911 (OR; SR 220) bleibt vorbehalten. 2.5.3 Die Buchführung ist das lückenlose und planmässige Aufzeichnen sämtlicher Geschäftsvorfälle einer Unternehmung auf der Grundlage von Belegen. Sie schlägt sich in den Geschäftsbüchern und den zugehörigen Aufzeichnungen nieder (vgl. Urteile des BVGer A-5551/2019 vom 14. Ja- nuar 2021 E. 2.4.2; A-5892/2018 vom 4. Juli 2019 E. 2.4.2). Eine formell richtige Buchhaltung ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ver- mutungsweise auch materiell richtig (vgl. Urteile des BGer 2C_311/2016 vom 23. Mai 2016 E. 2.2.1; 2C_812/2013 vom 28. Mai 2014 E. 2.4.1 [beide zu Art. 60 des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September 1999 {aMWSTG; AS 2000 1300 }]). 2.5.4 Die ESTV kann ausnahmsweise über die handelsrechtlichen Grund- sätze hinausgehende Aufzeichnungspflichten erlassen, wenn dies für die ordnungsgemässe Erhebung der Mehrwertsteuer unerlässlich ist (Art. 70 Abs. 1 MWSTG). Von dieser Befugnis hat sie u.a. im Rahmen des Erlasses der MWST-Info 16 «Buchführung und Rechnungsstellung» (nachfolgend: MWST-Info 16) Gebrauch gemacht. Diese enthält genaue Angaben dazu, wie eine derartige Buchführung auszugestalten ist (Rz. 1.1 ff. der MWST-

A-2909/2023 Seite 16 Info 16). Alle Geschäftsvorfälle müssen chronologisch fortlaufend aufge- zeichnet werden, wobei dies zeitnah, d.h. zeitlich unmittelbar nach ihrer Verwirklichung – und damit aktuell – zu geschehen hat (Rz. 1.3 der MWST- Info 16). Essentiell ist die sog. «Prüfspur», welche die formelle Dokumen- tation sicherstellt. Darunter zu verstehen ist die Verfolgung der Geschäfts- vorfälle sowohl vom Einzelbeleg über die Buchhaltung bis zur MWST-Ab- rechnung als auch in umgekehrter Richtung (Rz. 1.5 der MWST-Info 16). Diese «Prüfspur» muss – auch stichprobeweise – ohne Zeitverlust jeder- zeit gewährleistet sein (BGE 140 II 495 E. 3.4.4). 2.5.5 Liegen keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vor (Verstoss gegen die formellen Buchführungsvorschriften) oder stimmen die ausge- wiesenen Ergebnisse – trotz formell einwandfreier Buchführung – mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht überein (Verstoss gegen die ma- teriellen Buchführungsregeln), so schätzt die ESTV die Steuerforderung nach pflichtgemässem Ermessen ein (Art. 79 Abs. 1 MWSTG). Die Fest- setzung der Steuerforderung erfolgt mit einer Einschätzungsmitteilung (Art. 79 Abs. 2 MWSTG; vgl. Urteile des BGer 2C_885/2019 vom 5. März 2020 E. 5.5; 2C_82/2014 vom 6. Juni 2014 E. 4.2; Urteile des BVGer A-1558/2020 vom 3. November 2021 E. 3.2.3; A-1098/2019 vom 10. Sep- tember 2019 E. 2.2.3). Gegenstand der Einschätzungsmitteilung ist ge- mäss Art. 78 Abs. 5 sowie gemäss Art. 79 Abs. 2 MWSTG die Steuerforde- rung (Art. 36 Abs. 2 bzw. Art. 37 Abs. 2 MWSTG) der kontrollierten Steuer- perioden (Art. 34 MWSTG). Zusätzlich ist die steuerliche Nachbelastung bzw. Steuergutschrift in der Einschätzungsmitteilung festzuhalten (Urteil des BGer 2C_190/2015 vom 27. Juli 2015 E. 2.2). 2.6 Nicht nur im Gewinnsteuerrecht, sondern auch im Mehrwertsteuerrecht ist das Massgeblichkeitsprinzip von Bedeutung. Die handelsrechtliche Jah- resrechnung bindet unter Vorbehalt von steuerrechtlichen Korrekturvor- schriften auch die steuerpflichtige Person. Diese muss sich darauf behaf- ten lassen. Mit der Verbuchung eines Aufwandes in der Erfolgsrechnung gibt die Steuerpflichtige zu erkennen, dass sie den Aufwand als ihren eige- nen Betrachtet (vgl. Urteil des BGer 2C_680/2021 vom 31. Mai 2022 E. 3.4.7 f.). Für die mehrwertsteuerliche Würdigung eines Sachverhalts ist allerdings die Qualifikation im Bereich der direkten Steuern grundsätzlich nicht massgebend. Es handelt sich um unterschiedliche Steuersysteme mit unterschiedlichen Besteuerungszielen (BGE 123 II 295 E. 6b; Urteil des BVGer A-3734/2011 vom 9. Januar 2013 E. 3.7.2).

A-2909/2023 Seite 17 2.7 2.7.1 Im öffentlichen Recht und damit auch im Steuerrecht führt der Eintritt der Verjährung zum Untergang der Forderung. Dies im Gegensatz zum Zi- vilrecht, in welchem der Eintritt der Verjährung lediglich die Durchsetzbar- keit einer Forderung betrifft (BVGE 2009/12 E. 6.3.2.1 ff.). Die Verjährung einer Mehrwertsteuerforderung ist von Amtes wegen zu prüfen, wenn das Gemeinwesen Gläubiger der Forderung ist (BGE 142 II 182 E. 3.2.1; BVGE 2009/12 E. 6.3.1; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-245/2022 vom 14. November 2022 E. 2.2.1; A-5049/2020 vom 16. August 2022 E. 1.5). 2.7.2 Gemäss Art. 42 Abs. 1 MWSTG verjährt das Recht, eine Steuerfor- derung festzusetzen, fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, in der die Steuerforderung entstanden ist (relative Verjährung). Der Lauf der Verjäh- rungsfrist wird durch eine auf Festsetzung oder Korrektur der Steuerforde- rung gerichtete empfangsbedürftige schriftliche Erklärung, eine Verfügung, einen Einspracheentscheid, ein Urteil, eine Ankündigung einer Kontrolle oder den Beginn einer unangekündigten Kontrolle unterbrochen (Art. 42 Abs. 2 MWSTG). Mit dem Unterbruch durch die Vorinstanz oder eine Rechtsmittelinstanz beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen und beträgt neu zwei Jahre (Art. 42 Abs. 3 MWSTG). Die Verjährung steht still, solange für die entsprechende Steuerperiode ein Steuerstrafverfahren nach dem MWSTG durchgeführt wird und dies der zahlungspflichtigen Person mitge- teilt worden ist (Art. 42 Abs. 4 MWSTG). Das Recht, die Steuerforderung festzusetzen, verjährt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf der Steuerpe- riode, in der die Steuerforderung entstanden ist (absolute Verjährung; Art. 42 Abs. 6 MWSTG). 2.8 Die Steuerforderung der Inlandsteuer einer Steuerperiode erwächst durch die in Art. 43 Abs. 1 MWSTG genannten Gründe in Rechtskraft. Demnach wird die Steuerforderung rechtskräftig durch: eine in Rechtskraft erwachsene Verfügung, einen in Rechtskraft erwachsenen Einspracheent- scheid oder ein in Rechtskraft erwachsenes Urteil (Bst. a); die schriftliche Anerkennung oder die vorbehaltlose Bezahlung einer Einschätzungsmittei- lung durch die steuerpflichtige Person (Bst. b); den Eintritt der Festset- zungsverjährung (Bst. c). Der Eintritt der Rechtskraft hat zur Folge, dass die Steuerforderung – durch die steuerpflichtige Person oder die ESTV – nicht mehr korrigiert werden kann (vgl. Art. 43 Abs. 2 e contrario, Art. 42 Abs. 6 MWSTG [für die absolute Festsetzungsverjährungsfrist]). 2.9 Bei verspäteter Bezahlung der Mehrwertsteuerforderung ist ohne Mah- nung und unabhängig vom Verschulden ein Verzugszins zu bezahlen

A-2909/2023 Seite 18 (Art. 87 Abs. 1 und Art. 108 Bst. a MWSTG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Bst. c, Art. 4 Abs. 1 Bst. a-c sowie Anhang der Zinssatzverordnung EFD vom 25. Juni 2021 [SR 631.014]). Sind mehrere Abrechnungsperioden betroffen, wird der Verzugszins praxisgemäss ab dem mittleren Verfall erhoben (Urteile des BVGer A-1336/2020 vom 12. Oktober 2021 E. 3.6; A-2589/2020 vom 3. Mai 2021 E. 2.6; A-5551/2019 vom 14. Januar 2021 E. 2.6). 2.10 Den objektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung gemäss Art. 96 Abs. 1 Bst. a MWSTG erfüllt, wer die Steuerforderung zulasten des Staa- tes verkürzt, indem er in einer Steuerperiode nicht sämtliche Einnahmen, zu hohe Einnahmen aus von der Steuer befreiten Leistungen, nicht sämtli- che der Bezugssteuer unterliegenden Ausgaben oder zu Hohe zum Vor- steuerabzug berechtigende Ausgaben deklariert. 3. 3.1 Gemäss Art. 12 Abs. 1 VStrR sind Abgaben, die infolge einer Wider- handlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden sind, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer Per- son nachzuentrichten. Leistungspflichtig für die zu Unrecht nicht erhobene Abgabe ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete (Art. 12 Abs. 2 VStrR). 3.2 Art. 12 VStrR verleiht der ESTV in Bezug auf die Nachleistung von Ab- gaben bzw. Steuern, die infolge einer Widerhandlung gegen die Verwal- tungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden sind, einen eigenständigen Anspruch. Dieser ist von der Abgabe- bzw. Steuer- forderung separat und kann unabhängig von allfälligen Einschränkungen im Spezialgesetz durchgesetzt werden. Die Verwaltungsbehörde kann so- mit wahlweise den einen oder den anderen Anspruch erheben. Die Forde- rungen verjähren unabhängig voneinander, jedoch führt die Befriedigung des einen zum Untergang des anderen Anspruchs, soweit sich die Ansprü- che betragsmässig decken (alternative Anspruchskonkurrenz; vgl. BGE 148 III 401 E. 3.1; 150 II 177 E. 5.3 m.w.H.). 3.3 Die Nachleistung von Abgaben nach Art. 12 VStrR verfolgt keinen Strafzweck, sie kann nicht dem materiellen Strafrecht zugeordnet werden und stellt keine strafrechtliche Anklage im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Kon- vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101] dar (BGE 150 II 177 E. 3.2; Urteil des BGer 2C_201/2013 vom 24. Januar 2014 E. 4.2 [nicht publiziert in BGE

A-2909/2023 Seite 19 140 II 194]). Nach ständiger Rechtsprechung setzt Art. 12 Abs. 1 VStrR nur voraus, dass der Bundesverwaltungsgesetzgebung zuwider gehandelt worden ist, d.h. der objektive Tatbestand einer Bundesverwaltungsstraf- rechtsnorm erfüllt wir. Die Leistungspflicht im Sinne von Art. 12 Abs. 1 und 2 VStrR hängt weder von einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit noch von einem Verschulden noch von der Einleitung eines Strafverfahrens ab (vgl. BGE 149 II 129 E. 3.6; Urteil des BVGer A-5624/2018 vom 19. Juli 2019 E. 5.6.1, je m.w.H.). Dementsprechend gelten die strafprozessualen Ga- rantien für das Verwaltungsverfahren nicht, da es einzig der Festsetzung der Höhe der Leistungs- oder Rückleistungspflicht dient (vgl. BGE 144 II 427 E. 2.3.2; Urteil des BGer 2C_201/2013 vom 24. Januar 2014 [nicht in BGE 140 II 194 publizierte] E. 4.1; OESTERHELT/FRACHEBOUD, in: Frank/Ei- cker/Markwalder/Achermann [Hrsg.], Basler Kommentar, Verwaltungs- strafrecht, 2020 [nachfolgend: Kommentar VStrR], Art. 12 N. 25). 3.4 Werden das Leistungs- bzw. Rückleistungsverfahren und das Strafver- fahren getrennt durchgeführt, richten sich die Rechte und Pflichten der Be- teiligten grundsätzlich allein nach den für das jeweilige Verfahren gelten- den Bestimmungen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-2396/2022 vom 13. September 2023 E. 3.2.5 [bestätigt durch das BGer mit Urteil 9C_681/2023 vom 4. Dezember 2023]). Dies hat u.a. zur Folge, dass Be- weismittel, welche aufgrund der Mitwirkungspflichten im Verwaltungsver- fahren erhoben werden konnten, im Verwaltungsstrafverfahren aufgrund des strafprozessualen Verbots des Selbstbelastungszwangs unter Um- ständen nicht verwendet werden. Hingegen ist es in der Regel unproble- matisch, im Verwaltungsverfahren auf die Ergebnisse einer verwaltungs- strafrechtlichen Untersuchung abzustellen. So können insbesondere Be- weismittel, die im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens zulässiger- weise erhoben wurden, grundsätzlich auch im Steuererhebungsverfahren verwendet werden (vgl. Urteile des BGer 2C_867/2018 vom 6. November 2019 E. 5.2 und 6.1, 2C_112/2010 vom 30. September 2010 E. 5.3; ANDRÉ HAIBÖCK, Kommentar VStrR, Art. 63 N. 9). 3.5 Die Forderung nach Art. 12 Abs. 1 Bst. a VStrR entspricht der Höhe der zu Unrecht nicht erhobenen Abgabe zuzüglich Zinsen. Im Anwendungsbe- reich der Mehrwertsteuer umfasst sie insbesondere den von der Verwal- tungsbehörde nicht erhobenen Betrag, der sich aus einer unvollständigen Selbstveranlagung aufgrund einer Verletzung der Strafbestimmungen des Mehrwertsteuergesetzes ergibt. Im Unterschied zur Einschätzungsmittei- lung nach Art. 78 Abs. 5 MWSTG und Art. 79 Abs. 2 MWSTG – und den allenfalls daraufhin ergangenen Verfügungen und Entscheide bzw. Urteilen

A-2909/2023 Seite 20 – bezweckt eine auf Art. 12 VStrR gestützte Nachforderungsverfügung folglich nicht auch die Festsetzung der Steuerforderung nach dem Sal- doprinzip (vgl. VALERIE PARIS, in: Zweifel/Beusch/Glauser/Robinson [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2015, Art. 105 Rz. 14; zum Saldoprinzip vgl. E. 2.2). 3.6 In Bezug auf die Einfuhrabgaben hat das Bundesgericht entschieden, dass die Bemessungsgrundlage für die nach Art. 12 VStrR festzusetzende Nachleistungspflicht zu schätzen ist, wenn sie sich nicht genau festlegen lässt (Urteil des BGer 2C_1079/2016 vom 7. März 2017 E. 3.3.3). Dabei ist es vor dem Hintergrund der Rechtsprechung zur Ermessenseinschätzung der auf Inlandleistungen zu erhebenden Mehrwertsteuer sachgerecht, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht auch bei der Überprüfung einer zulässigerweise erfolgten Schätzung von hinterzogenen oder nachzu- entrichtenden Einfuhrabgaben eine gewisse Zurückhaltung auferlegt (vgl. Urteil des BGer 2C_723/2013 vom 1. Dezember 2014 E. 3.6.4; Urteile des BVGer A-2059/2021 vom 22. April 2022 E. 3.1.1; A-5078/2012 vom 15. Ja- nuar 2014 E. 10.1). 3.7 Die Verjährung der Verpflichtung, Abgaben nach Art. 12 VStrR nachzu- leisten, richtet sich grundsätzlich nach Art. 12 Abs. 4 VStrR (Urteil des BVGer A-5624/2018 vom 19. Juli 2019 E. 5.6.2; Teilurteil und Zwischenent- scheid des BVGer A-550/2016 vom 22. Juni 2017 E. 4.3.1). Laut Art. 101 Abs. 1 MWSTG sind aber unter anderem die Art. 11 und 12 Abs. 4 VStrR im Mehrwertsteuerrecht ausdrücklich nicht anwendbar. Die Verjährung der Leistungs- und Rückleistungspflicht gemäss Art. 12 VStrR richtet sich so- mit nach Art. 105 MWSTG und namentlich in Fällen von Art. 96 Abs. 1 und Art. 98 MWSTG nach Art. 105 Abs. 3 Bst. a MWSTG, welcher auf Art. 42 MWSTG verweist (vgl. BGE 150 II 177 E. 5.7.1). 4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe in Bezug auf die nachbelastete Vorsteuer keine konkrete Begründung abgegeben, son- dern bediene sich allgemeiner Aussagen und nicht belegter Behauptun- gen. Damit rügt sie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch ist formeller Natur (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-7302/2018 vom 26. Mai 2020 E. 3.1.1 m.w.H.). Auf die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführerin ist daher vorab einzugehen.

A-2909/2023 Seite 21 4.1 4.1.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 BV verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Dabei ist nicht erforderlich, dass sich die Begründung mit allen Parteistand- punkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen aus- drücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid we- sentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss aber immerhin so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten las- sen und auf die sich ihr Entscheid stützt (statt vieler: BGE 143 III 65 E. 5.2; Urteil des BVGer A-4474/2021 vom 2. März 2023 E. 4.3.2). Die Begrün- dung muss nicht zwingend in der Verfügung selbst enthalten sein. Genü- gen kann auch ein Verweis in der Verfügung auf separate Schriftstücke, auf frühere Entscheide oder klare Angaben der Entscheidgründe in frühe- ren Schreiben (in derselben Sache) an den Verfügungsadressaten (BGE 123 I 31 E. 2c und 2d; Urteile des BVGer A-2373/2019 vom 13. November 2020 E. 3.2.1; A-6362/2015 vom 16. Januar 2017 E. 3.1.2). 4.1.2 Das Bundesgericht lässt es zu, Verfahrensfehler wie eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Rechtsmittelverfahren zu heilen bzw. die unterbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs nachzuholen. Dies setzt voraus, dass die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und die betroffene Person die Möglichkeit hat, sich vor einer Beschwer- deinstanz zu äussern, die zur freien Prüfung aller Sachverhalts- und Rechtsfragen berechtigt ist (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; Urteil des BGer 1C_632/2017 vom 5. März 2018 E. 3.4.1). Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus selbst bei einer schwerwiegenden Ver- letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beför- derlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BVGE 2019 VII/6 E. 4.4 m.w.H.). Der nachträglichen Gewäh- rung des rechtlichen Gehörs zugänglich sind insbesondere Verstösse ge- gen die Begründungspflicht. Hierzu ist das Versäumte im Rechtsmittelver- fahren nachzuholen, etwa indem die Vorinstanz eine genügende Begrün- dung in ihrer Vernehmlassung (nachträglich) vornimmt und die Rechtsmit- telinstanz der betroffenen Partei im Rahmen eines zweiten Schriften-

A-2909/2023 Seite 22 wechsels die Möglichkeit einräumt, sich dazu zu äussern (Urteile des BGer 1C_39/2017 vom 13. November 2017 E. 2.1; 1C_300/2015 vom 14. März 2016 E. 4.1; Urteile des BVGer A-2373/2019 vom 13. November 2020 E. 3.2.2; A-199/2018 vom 18. April 2019 E. 4.4.1). 4.1.3 Wird die vorinstanzliche Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren geheilt, ist diesem Umstand im Kostenpunkt Rechnung zu tragen. Da die betroffene Person nur durch Erheben einer Beschwerde zu einer rechts- genüglichen Begründung gelangt, sind ihr keine oder – falls es sich um einen geringfügigen Mangel handelt – bloss reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen und ist ihr allenfalls eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. BGE 136 II 214 E. 4.4; BVGE 2017 I/V E. 5.3; Urteil des BVGer A-3202/2022 vom 18. Juli 2023 E. 2.7.4). 4.2 4.2.1 Die Vorinstanz stützte ihre Nachforderung in der Leistungsverfügung vom 21. Juni 2022 auf Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 VStrR i.V.m. Art. 82 MWSTG. Darin hielt sie insbesondere fest, E._______ habe sich der mehr- fachen (vorsätzlichen) Steuerhinterziehung im Sinne von Art. 96 Abs. 1 Bst. a MWSTG strafbar gemacht, indem er als Organ der Beschwerdefüh- rerin im Zeitraum zwischen 2014 und 2016 die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt habe. Dadurch sei die Beschwerdeführerin in den Ge- nuss eines unrechtmässigen Steuervorteils in der Höhe von Fr. 52’449.-- gelangt, womit eine Forderung in derselben Höhe zugunsten der ESTV be- stehe (vgl. Sachverhalt Bst. B.k.b). Die von der Beschwerdeführerin erwähnten Aufrechnungen von Vorsteu- ern betreffen Ziff. 4 des Beiblatts zur EA. Aus der zugehörigen Liste («Vor- steuer») geht hervor, dass die Vorinstanz diejenigen von der Beschwerde- führerin in den Steuerperioden 2014-2016 geltend gemachten Vorsteuern nicht akzeptierte, bei welchen sie für die entsprechenden Geschäftsvorfälle keine Belege vorfinden konnte (vgl. act. 8, pag. 150 ff.). Die Vorinstanz ver- wies in der Leistungsverfügung für die Begründung der vorgenommenen Steuerkorrekturen sodann namentlich auf das Schlussprotokoll vom 6. De- zember 2021 und darin wiederum auf das (korrigierte) «Kontrollergebnis» und den «Kontrollbericht». In Ziff. 2.1 des Schlussprotokolls («Vorbemer- kungen») wird von der ESTV SD Im Zusammenhang mit der Ermittlung der Steuerkorrektur bzw. Steuernachforderung insbesondere Folgendes fest- gehalten (vgl. act. 14, pag. 268): «Die Steuerkorrektur wurde im Rahmen der buchhalterischen Auswertung festgelegt. Für jede Steuerpflichtige wurde ein Kontrollergebnis bestehend aus einer Übersicht über die

A-2909/2023 Seite 23 deklarierten Steuern und die Korrektur aufgrund der Kontrolle in Bezug auf die betreffenden Steuerperioden erstellt. Dem Beiblatt und den weiteren Unterlagen zum Kontrollergebnis lässt sich die Steuerkorrektur im Einzel- nen nachvollziehen. Weitere Angaben zum Auswertungsprozess sind dem Bericht zum Kontrollergebnis in der Version vom 1. Juni 2020 zu entneh- men (bei den Akten). Nach der Einvernahme vom 18. Juni 2021 wurde den das Akteneinsichtsrecht gewährt. Das Kontrollergebnis vom 2. September 2021 wurde unter Berücksichtigung der Vorbringen der Beschuldigten er- lassen. Somit ist die buchhalterische Auswertung objektiv und nachvoll- ziehbar. Ferner erfolgt die Berechnung der Steuerkorrektur den im MWSTG verankerten Grundsätzen, unter Berücksichtigung der bundesge- richtlichen Rechtsprechung.» Diese Begründung ist eher kurz und allgemein gehalten, zudem wird auf zahlreiche andere Dokumente verwiesen. Verweise sind zwar grundsätz- lich zulässig (vgl. E. 4.1.1). Vorliegend stösst die Nachvollziehbarkeit aller- dings an gewisse Grenzen, müssen doch – nebst dem Einspracheent- scheid – sehr viele zusätzliche Dokumente konsultiert werden (EA, Beiblatt einschliesslich weiterer Unterlagen, Schlussprotokoll, Strafbescheid und «Kontrollbericht»). Wie auch immer, eine eigentliche Auseinandersetzung damit, inwiefern der objektive Tatbestand der Steuerhinterziehung gemäss Art. 96 Abs. 1 Bst. a MWSTG tatsächlich erfüllt ist – was Voraussetzung für die objektive Leistungspflicht nach Art. 12 Abs. 1 VStrR ist (vgl. E. 3.3) – fand in der Leistungsverfügung – einschliesslich der zusätzlichen Doku- mente, auf die verwiesen wurde – grundsätzlich nicht statt. Im angefochte- nen Einspracheentscheid erwähnt die Vorinstanz erneut Art. 12 VStrR als Anspruchsgrundlage (vgl. Einspracheentscheid, Ziff. I. 3.1; Ziff. II.1.2). Eine konkrete Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter die objek- tiven Tatbestandselemente der Steuerhinterziehung gemäss Art. 96 Abs. 1 Bst. a MWSTG findet aber weiterhin nicht statt. Ebenso wenig erfolgte eine Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter Art. 98 Bst. e MWSTG oder gar eine Unterscheidung, welche Tatsachen unter welchen Straftat- bestand zu subsumieren wären. Hinzu kommt, dass es sich beim erwähn- ten «Kontrollbericht» (und den «Kontrollergebnissen»), beim Schlusspro- tokoll sowie beim Strafbescheid um Dokumente handelt, die im Strafver- fahren gegen E._______ und nicht in einem Verwaltungsverfahren gegen- über der Beschwerdeführerin als steuerpflichtiger Person erlassen wurden. Aus den Bemerkungen in der erwähnten Liste «Vorsteuer» ergeht zwar, wieso die Vorinstanz die entsprechenden Aufrechnungen vorgenommen hat, jedoch findet sich weder in der Leistungsverfügung noch im Ein- spracheentscheid noch in der Vernehmlassung der Vorinstanz eine

A-2909/2023 Seite 24 Subsumtion des im Strafverfahren gegen E.______ festgestellten Sachver- halts unter Art. 96 Abs. 1 Bst. a MWSTG (und auch nicht unter Art. 98 Bst. e MMWSTG). Insoweit ist die Begründung der objektiven Leistungs- pflicht nach Art. 12 Abs. 1 VStrR durch die Vorinstanz unvollständig. Diese unvollständige Begründung verletzt den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (vgl. E. 4.1.1). Daran ändert auch nichts, dass die Vorinstanz im Einspracheentscheid die gesamten streitigen Steuerkorrek- turen nunmehr mit einer Ermessenseinschätzung nach Art. 79 Abs. 1 MWSTG begründet (vgl. hierzu auch E. 6.3), hält sie doch wie gesagt da- ran fest, die streitbetroffenen Steuernachforderungen gestützt auf Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 VStrR geltend zu machen. Wer aber die Voraussetzun- gen für eine Ermessenseinschätzung erfüllt, begeht nicht per se eine Steu- erhinterziehung gemäss Art. 96 Abs. 1 Bst. a MWSTG (vgl. dazu näher E. 6.3.4.1). 4.2.2 Aufgrund des soeben Gesagten kann jedenfalls nicht mehr von einer leichten Gehörsverletzung gesprochen werden. Grundsätzlich wäre die Sache in einer solchen Konstellation an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. E. 4.1.2). Aus den folgenden Gründen ist im vorliegenden Fall jedoch ausnahmsweise davon abzusehen: Im Schlussprotokoll vom 6. Dezember 2021 erachtete es die ESTV SD als erstellt, dass die Steuerforderung zu Lasten des Staates im Sinne von Art. 96 Abs. 1 Bst. a MWSTG verkürzt worden sei, indem die Mehrwert- steuer in der Zeit zwischen 2014 und 2016 nicht korrekt und nicht vollstän- dig abgerechnet worden sei, insbesondere da mehrfach nicht sämtliche Einnahmen und nicht sämtliche der Bezugssteuer unterliegenden Ausga- ben der Beschwerdeführerin deklariert worden seien (vgl. Sachverhalt Bst. B.i). Obschon das Schlussprotokoll wie erwähnt nicht gegenüber der Beschwerdeführerin als steuerpflichtiger Person, sondern einzig gegen- über E.______ und F._______ als beschuldigten Personen im Verwal- tungsstrafverfahren erlassen wurde, ist dessen Inhalt (wie auch namentlich der Inhalt der «Kontrollergebnisse», des «Kontrollberichts» und des Straf- bescheids) der Beschwerdeführerin faktisch über ihren Verwaltungsrat E._______ wie auch über ihren Rechtsvertreter zur Kenntnis gelangt. In- sofern kann in vorliegender Konstellation nicht gesagt werden, die Vo- rinstanz habe in ihrer Begründung mittels Verweisen auf das Schlusspro- tokoll und den Strafbescheid Dokumente berücksichtigt, die der Beschwer- deführerin bisher gänzlich unbekannt gewesen wären. Hinzu kommt, dass die Aufrechnungen bzw. Steuerkorrekturen in der EA (act. 8, pag. 146 ff.) mit denjenigen im korrigierten «Kontrollergebnis» aus dem Strafverfahren

A-2909/2023 Seite 25 (act. 14, pag. 318 ff.) identisch sind. Schliesslich erlaubt auch die Begrün- dung bzw. erlauben auch die Ausführungen der Vorinstanz im Einsprache- entscheid sowie in der Vernehmlassung zu den vorliegend noch streitigen Aufrechnungen und den damit zusammenhängenden Steuerkorrekturen eine Beurteilung, ob der entsprechende Sachverhalt unter Art. 96 Abs. 1 Bst. a MWSTG subsumierbar ist oder nicht (vgl. hierzu E. 8). Die festgestellte Gehörsverletzung ist beim Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu berücksich- tigen (vgl. E. 10). 5. In einem nächsten Schritt ist von Amtes wegen die Verjährung zu prüfen (vgl. E. 2.7.1). 5.1 In den vorliegend streitigen Steuerperioden 2015 und 2016 wurden die Mehrwertsteuerabrechnungen der Beschwerdeführerin verschiedentlich nicht korrekt vorgenommen. So wurden – wie zu zeigen sein wird – zu Un- recht diverse Einnahmen nicht deklariert (vgl. E. 7.1). Ebenso wurden in der Steuerperiode 2015 der Bezugssteuer unterliegende Leistungen nicht deklariert (E. 7.2) und die Vorsteuer auf Aufwendungen geltend gemacht, deren Bezahlung von der Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen werden kann (vgl. E. 7.3). Dadurch wurden zu tiefe Einnahmen sowie zu hohe Vor- steuern geltend gemacht und die Mehrwertsteuerforderungen des Staates für die Steuerperioden 2015 und 2016 entsprechend verkürzt (vgl. E. 7.1.3, E. 7.2.4, E. 7.3.4). Folglich ist der objektive Tatbestand von Art. 96 Abs. 1 Bst. a MWSTG (Steuerhinterziehung, E. 2.10) vorliegend erfüllt, womit die objektive Leistungspflicht nach Art. 12 Abs. 1 VStrR gegeben ist (vgl. E. 8). Für die Steuerperiode 2014 wurde die Steuerkorrektur von der Beschwer- deführerin nicht bestritten bzw. anerkannt (E. 1.4.2) und für die Steuerperi- ode 2017 wurde von der Vorinstanz keine Steuerkorrektur vorgenommen (E. 1.3.3). Die Verjährung ist auch für diese Steuerperioden von Amtes we- gen zu prüfen. Die Verjährung der gestützt auf Art. 12 VStrR i.V.m. Art. 96 Abs. 1 Bst. a MWSTG geltend gemachten Steuerkorrekturen richtet sich somit vorlie- gend nach Art. 105 Abs. 3 Bst. a i.V.m. Art. 42 MWSTG (vgl. E. 3.7). 5.2 Die relative fünfjährige Festsetzungsfrist wäre für die Steuerperiode 2014 am 1. Januar 2020, für die Steuerperiode 2015 am 1. Januar 2021, für die Steuerperiode 2016 am 1. Januar 2022 und für die Steuerperiode

A-2909/2023 Seite 26 2017 am 1. Januar 2023 abgelaufen. Die Eröffnung des Strafverfahrens gegen E._______ wurde der Beschwerdeführerin am 19. Dezember 2017 mitgeteilt, womit die Frist für die besagten Steuerperioden seither ruht. Zwar wäre die fünfjährige relative Frist für die besagten Steuerperioden mit Mitteilung der Leistungsverfügung vom 21. Juni 2022 sowie mit dem Ein- spracheentscheid vom 20. April 2023 unterbrochen worden und würde neu zwei Jahre betragen. Aufgrund des hängigen Strafverfahrens ruht diese re- lative zweijährige Festsetzungsfrist ebenfalls bzw. hat sie noch nicht zu laufen begonnen (vgl. E. 2.7.2). Für die Steuerperioden 2014 bis 2017 ist schliesslich auch die absolute Festsetzungsverjährung noch nicht einge- treten. Die nachgeforderten Steuerkorrekturen sind folglich nicht verjährt. 6. Im Folgenden ist die Rechtmässigkeit der noch streitigen, von der Vor instanz gegenüber der Beschwerdeführerin nachgeforderten Mehrwert- steuern für die Steuerperioden 2015 und 2016 zu prüfen. 6.1 6.1.1 Die Vorinstanz stützt die in der Leistungsverfügung bzw. im Ein- spracheentscheid geltend gemachten Steuerkorrekturen auf Art. 12 VStrR. Die Beschwerdeführerin rügt diesbezüglich zumindest sinngemäss und zu- sammengefasst, dass die Möglichkeit einer fairen Beurteilung durch die ESTV untergraben würde, wenn die Unschuldsvermutung im Verfahren be- treffend die Leistungs- bzw. Rückleistungspflicht nach Art. 12 VStrR keine Geltung hätte. 6.1.2 Die Leistungspflicht nach Art. 12 Abs 1 und 2 VStrR hängt weder von einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit noch von einem Verschulden noch von der Einleitung eines Strafverfahrens ab; die Nachforderung wird im Verwaltungsverfahren geltend gemacht, in welchem die strafprozessualen Garantien für das Verwaltungsverfahren nicht zur Anwendung gelangen (vgl. E. 3.3). Mit ihren Ausführungen im Zusammenhang mit den strafpro- zessualen Garantien, namentlich betreffend die Unschuldsvermutung, kann die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren darum grundsätz- lich nichts zu ihren Gunsten ableiten. Sollten sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin vielmehr gegen die solidarische Leistungspflicht von E._______ gestützt auf Art. 12 Abs. 3 VStrR richten, so sind diese Einwen- dungen von E._______ im Verwaltungsstrafverfahren – und nicht im vor- liegenden Verwaltungsverfahren betreffend die auf Art. 12 Abs. 1 und 2 VStrR gestützte Leistungspflicht der Beschwerdeführerin – zu erheben.

A-2909/2023 Seite 27 Insofern allerding die Vorinstanz der Beschwerdeführerin in der Einsprache und in der Vernehmlassung eine Verletzung von Mitwirkungspflichten vor- wirft, so ist daran zu erinnern, dass in vorliegendem Fall die Ermittlung der Höhe der hinterzogenen Steuern bzw. der Steuernachforderung bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Leistungsverfügung in einem Verwaltungsstraf- verfahren erfolgt ist (vgl. Sachverhalt Bst. B.a – B.k.a). In diesem Sinne betont die Vorinstanz denn auch, dass sie gerade keine (parallele) steuer- rechtliche Kontrolle einer steuerpflichtigen Person (i.c. der Beschwerdefüh- rerin) im Sinne von Art. 78 MWSTG durchgeführt, sondern die Steuerkor- rekturen im Rahmen einer Untersuchungshandlung im Strafverfahren er- mittelt habe (vgl. Einspracheentscheid, Ziff. I.3.2; vgl. auch E. 6.3 hier- nach). Das Strafverfahren wurde bzw. wird gegen den Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin, E., als beschuldigte (natürliche) Person ge- führt, weshalb diesen bei der Ermittlung des hinterzogenen Steuerbetrags bzw. der Steuernachforderung im Strafverfahren keine Mitwirkungspflicht traf, sondern er sich auf das strafprozessuale Verbot der Selbstbelastung berufen durfte (vgl. namentlich den entsprechenden Hinweis in Ziff. 3 des Schlussprotokolls vom 6. Dezember 2021 [act. 14, pag. 276], wonach die Beschuldigten [gemeint sind E. und F._______] die Gelegenheit haben, die Akten einzusehen und sich innert Frist zum Schlussprotokoll zu äussern und darauf hingewiesen werden, dass sie sich nicht selber belas- ten müssen und Äusserungen ohne Angabe von Gründen verweigern kön- nen). Ebenso wenig bestand eine Mitwirkungspflicht der Beschwerdefüh- rerin als steuerpflichtiger (juristischer) Person im Verwaltungsstrafverfah- ren. Nach der Mitteilung der Eröffnung des Strafverfahrens am 19. Dezem- ber 2017 (Sachverhalt Bst. B.c) wurde die Beschwerdeführerin bis zum Er- lass der Leistungsverfügung am 21. Juni 2022 nicht in irgendeiner Form ins Verfahren einbezogen. Das verwaltungsrechtliche Nachforderungsver- fahren – in welchem nunmehr eine Mitwirkungspflicht der steuerpflichtigen Person besteht (vgl. E. 3.4) – wurde im vorliegenden Fall erst mit Erlass der Leistungsverfügung in Gang gesetzt. Vor Erlass der Leistungsverfü- gung wurde die Beschwerdeführerin hingegen nie separat angehört und insbesondere auch nie separat aufgefordert, fehlende Belege nachzu- reichen. 6.2 6.2.1 Die Beschwerdeführerin macht gegen die Nachforderung in materiel- ler Hinsicht im Wesentlichen geltend, es seien alle Geschäftsvorfälle voll- ständig und chronologisch verbucht worden. Zudem habe sowohl die kan- tonale Steuerbehörde wie auch die Vorinstanz alle definitiven Bilanzen 2014 bis 2017 zumindest stillschweigend akzeptiert. Von der kantonalen

A-2909/2023 Seite 28 Steuerbehörde für die Steuerperiode 2015 vorgenommenen Aufrechnun- gen würden Einzelfälle betreffen; für die Steuerperiode 2016 seien seitens des Kantons keine Aufrechnungen erfolgt. Schliesslich habe die ESTV in der [kontrollierten] Steuerperiode 2017 keine Steuerkorrektur vorgenom- men. Für eine Ermessenseinschätzung seitens der Vorinstanz gäbe es kei- nen Grund. 6.2.2 Die Vorinstanz erklärte im angefochtenen Einspracheentscheid, dass in der Leistungsverfügung «schlicht auf das Ergebnis der Verwaltungsstra- funtersuchung abgestützt [worden sei]». Sie (die Vorinstanz) habe in den überprüften Steuerperioden diverse Verstösse gegen materielle und for- melle Buchführungsvorschriften festgestellt. So habe die Beschwerdefüh- rerin in den Geschäftsjahren 2014 bis 2017 unvollständige Aufzeichnungen geführt, namentlich indem zu zahlreichen Buchungen überhaupt keine Be- lege hätten vorgefunden werden können oder solche nicht «beweiskräftig» gewesen seien. Namentlich in der Steuerperiode 2015 habe die Beschwer- deführerin unterschiedliche Versionen von Jahresrechnungen bei verschie- denen Behörden eingereicht. Zudem sei davon auszugehen, dass das aus- gewiesene Ergebnis nicht mit dem wirklichen Sachverhalt übereinstimmte, worauf insbesondere die sichergestellte interne Jahresrechnung 2015 und 2016 der Schwestergesellschaft 3 der Beschwerdeführerin hindeute. Darin seien verdeckte Gewinnausschüttungen und Gewinnverschiebungen unter den nahestehenden Gesellschaften erwähnt. Durch ihre chaotische Buch- führung und Mehrwertsteuerabrechnung habe die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflichten in grober Weise verletzt. Zudem habe die Beschwer- deführerin damit die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz erschwert. Aufgrund des Beweisergebnisses seien die Voraussetzungen einer Ermessenseinschätzung nach Art. 79 Abs. 1 MWSTG erfüllt. Sie (die ESTV) sei deshalb berechtigt und verpflichtet gewesen, die Steuerforde- rung bzw. im Verfahren nach Art. 12 Abs. 1 und 2 VStrR die Steuerkorrektur nach pflichtgemässem Ermessen einzuschätzen. Dass sie (die Vorinstanz) betreffend die Steuerperiode 2017 keine Korrekturen vorgenommen habe, sei auf die limitierten Ressourcen in der Massenverwaltung zurückzufüh- ren. Zudem sei die Gesellschaft weitgehend inaktiv gewesen und habe – anders als noch in den Steuerperioden 2014 bis 2016 – nur tiefe Vorsteu- ern deklariert. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin habe sie (die ESTV) deren Mehrwertsteuerabrechnung nicht für korrekt befunden (vgl. Einspracheentscheid, Ziff. II.1.2).

A-2909/2023 Seite 29 6.3 Vorab ist zu beurteilen, ob die Vorinstanz die Steuerkorrekturen (zu Recht) ermessensweise ermittelt hat, wie sie im Einspracheentscheid und in ihrer Vernehmlassung erklärt. 6.3.1 Das vorliegende, auf Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 VStrR i.V.m. Art. 82 MWSTG gestützte und auf die Nachforderung von Mehrwertsteuern ge- richtete Verwaltungsverfahren wurde faktisch erst mit Erlass der Leistungs- verfügung vom 21. Juni 2022 eröffnet und damit die Nachforderung der im Strafverfahren ermittelten Steuerverkürzung vom eigentlichen Strafverfah- ren gegen E._______ «abgekoppelt». Bis dahin erging die gesamte Be- weiserhebung und -würdigung einzig im Verwaltungsstrafverfahren, wel- ches gegen E._______ (und ursprünglich auch gegen F._______) geführt wurde bzw. geführt wird. Im vorliegenden Fall wurden folglich die gesamten Steuernachforderungen im Strafverfahren gegen die beschuldigten natür- lichen Personen ermittelt und auch die diesbezüglichen Stellungnahmen der beschuldigten Person(en) erfolgten – bis zum Erlass der Leistungsver- fügung gegen die Beschwerdeführerin – ausschliesslich im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens (vgl. Sachverhalt Bst. B.a-B.k). 6.3.2 Auf die Vornahme einer Ermessenseinschätzung im Sinne von Art. 79 Abs. 1 MWSTG wird weder im «Kontrollbericht» noch im ursprüng- lichen oder korrigierten «Kontrollergebnis» noch in der Leistungsverfügung oder in der EM hingewiesen (vgl. E. 4.2.1). Demnach wurde vorliegend bis und mit Erlass der Leistungsverfügung vielmehr – (zu Recht) den ordentli- chen Beweisregeln des Verwaltungsstrafrechts folgend – grundsätzlich jede Aufrechnungsposition einzeln geprüft und die Höhe der Steuerkorrek- tur bzw. Nachforderung effektiv ermittelt. Dies entspricht im Übrigen auch dem internen Auftrag der ESTV SD an die ESTV EP, wonach die Steuer- forderung berechnet werden soll, wobei allfällige Aufrechnungen «plausibel und anhand der sichergestellten/beschlagnahmten Akten nachvollziehbar sein» müssen und insbesondere das Resultat eines einzigen Steuerjahres im Strafverfahren nicht lediglich aufgrund von Erfahrungswerten auf an- dere Steuerjahre hochgerechnet werden könne (vgl. act. 24, pag. 470 f.). 6.3.3 Die Vorinstanz begründet die Aufrechnungen im Einspracheent- scheid neu hauptsächlich damit, es liege eine mangelhafte Buchhaltung vor, weshalb eine Ermessenseinschätzung gemäss Art. 79 Abs. 1 MWSTG vorzunehmen sei. Sie würdigt die Vorbringen und die von der Beschwer- deführerin eingereichten Beweismittel denn auch nach den für die Ermes- senseinschätzung geltenden Kriterien. Demnach – so die Vorinstanz – müsse die Beschwerdeführerin die offensichtliche Unrichtigkeit der

A-2909/2023 Seite 30 ermessensweise ermittelten Steuerkorrektur nachweisen. Rein rechne- risch kam die Vorinstanz dabei auf das gleiche Resultat wie in der Leis- tungsverfügung bzw. EA. Die Steuerforderung wurde von der Vorinstanz für die betroffenen Steuerperioden allerdings weder in der Leistungsverfü- gung noch im Einspracheentscheid festgesetzt. Für die Festsetzung der Steuerkorrektur stützte sich die Vorinstanz auf die im (korrigierten) «Kon- trollergebnis» berechnete Steuerforderung für die untersuchten Steuerpe- rioden (vgl. Sachverhalt Bst. B.d und B. h). 6.3.4 Zwar sind gewisse Schätzungen im Rahmen eines auf Art. 12 VStrR gestützten Nachforderungsverfahrens zulässig, beispielsweise in Fällen, in welchen Unklarheiten bezüglich der Bemessungsgrundlage bestehen (vgl. E. 3.6). Indem die Vorinstanz den Einspracheentscheid mit dem Vorwurf der mangelhaften Buchhaltung nun (auch) auf Art. 79 MWSTG abstützte, ging sie dazu über, insgesamt eine Ermesseneinschätzung vorzunehmen. Obschon sich die Vorinstanz in ihrem Einspracheentscheid nach wie vor auf Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 VStrR berief, wurde aber die Leistungsverfü- gung mit der neuen Begründung im Resultat vollständig durch eine Ermes- senseinschätzung ersetzt, ohne dabei aber dazulegen, inwiefern objektive Widerhandlungen gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes (i.c. jeweils der objektive Tatbestand der Steuerhinterziehung) gegeben waren (vgl. für eine anders gelagerte Konstellation das Urteil des BVGer A-582/2023 vom 17. Mai 2024 [gutgeheissen infolge Verjährung mit Urteil BGer 9C_370/2024 vom 2. Dezember 2024], wo aufgrund von Feststellun- gen anlässlich einer Mehrwertsteuerkontrolle ein Verwaltungsstrafverfah- ren eröffnet wurde; dabei wurde bereits der Leistungsverfügung eine Er- messenseinschätzung zugrunde gelegt und das Kontrollergebnis wurde zusammen mit dem Schlussprotokoll eröffnet; zudem war der Steuerpflich- tige bzw. der dortige Beschwerdeführer gleichzeitig Beschuldigter im Straf- verfahren; die zur Last gelegten Widerhandlungen wurden sowohl in der Leistungsverfügung als auch im Einspracheentscheid im Detail begründet und die Buchhaltung im Rahmen der Ermessenseinschätzung anhand der konkret vorliegenden Akten bzw. der sich daraus ergebenden Zahlen kor- rigiert bzw. rekonstruiert [vgl. besagtes Urteil, Sachverhalt Bst. A, B.a, B.b, B.e, E. 3.6.3, 4.2, 4.3.5]). Der «Wechsel» der Anspruchsgrundlagen von Art. 12 VStrR zu Art. 12 VStrR i.V.m Art. 79 MWSTG wirkt sich im vorlie- genden Fall im Einzelnen wie folgt aus: 6.3.4.1 Die (objektive) Leistungspflicht nach Art. 12 Abs. 1 VStrR verlangt die Verwirklichung des objektiven Tatbestands einer Widerhandlungsnorm der Bundesgesetzgebung (vgl. E. 3.3). Als Element des objektiven

A-2909/2023 Seite 31 Tatbestands der Steuerhinterziehung im Sinne von Art. 96 Abs. 1 Bst. a MWSTG bedarf es dabei nicht nur einer Tathandlung (bzw. eines Unterlas- sens) im Sinne einer Nicht- bzw. Falschdeklaration von Einnahmen bzw. Ausgaben, sondern auch einer Verkürzung der Steuerforderung der be- troffenen Steuerperiode als Taterfolg (vgl. E. 2.10 und E. 3.3.). Der blosse Verweis auf eine formell oder materiell fehlerhafte Buchhaltung reicht dafür grundsätzlich nicht aus, weil daraus nicht zwangsläufig auf eine (auf einer strafbaren Widerhandlung basierende) Verkürzung der Steuerforderung zu Lasten des Staates geschlossen werden kann. Demgegenüber setzt die Ermessenseinschätzung nach Art. 79 Abs. 1 MWSTG in einem ersten Schritt «lediglich» eine materiell unrichtige bzw. formell gravierend fehlerhafte Buchhaltung voraus. In einem solchen Fall ist die ESTV – im Unterschied zur Nachforderung gestützt auf Art. 12 VStrR – verpflichtet, nicht nur die Steuerkorrektur (Differenz zwischen der dekla- rierten und der geschuldeten Steuer) zu ermitteln, sondern auch die Steu- erforderung für die betroffene(n) Steuerperiode(n) gemäss Art. 79 Abs. 2 MWSTG in einer Einschätzungsmitteilung festzusetzen (vgl. E. 2.6.5; vgl. zum Ganzen: Urteil des BGer 2C_326/2015 vom 24. November 2016 E. 3.2 ff., E. 3.8 f.). 6.3.4.2 Ferner bestehen für die beiden Anspruchsgrundlagen unterschied- liche Beweiserhebungs- und Beweislastregeln. Erlässt die ESTV – wie hier – direkt im Nachgang an eine Strafuntersu- chung eine Leistungsverfügung nach Art. 12 VStrR, so gilt die allgemeine Beweispflicht durch die Verwaltung (vgl. E. 1.9.3). Wird also, wie vorlie- gend, die Nachforderung gestützt auf Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 96 Abs. 1 Bst. a MWSTG geltend gemacht, so obliegt der ESTV der Nachweis des Vorliegens von steuerbegründenden bzw. -steuererhöhenden Tatsachen und muss sie insbesondere auch die Erfüllung des objektiven Tatbestands von Art. 96 Abs. 1 Bst. a MWSTG nachweisen. Demgegenüber gilt bei einer Ermesseneinschätzung die Beweispflicht der Verwaltung «lediglich» in Bezug auf die Voraussetzungen der Schätzung (mangelhafte Buchhaltung). Die Wahl der Schätzungsmethode ist sodann nur eingeschränkt überprüfbar und für die Entkräftung des Resultats der Schätzung kommt es zu einer Umkehr der Beweislast zu Lasten der Steu- erpflichtigen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-2496/2020 vom 18. No- vember 2020 E. 2.3.5).

A-2909/2023 Seite 32 6.3.4.3 Schliesslich können für Ermessenseinschätzungen nach Art. 79 MWSTG und für Leistungs- und Rückleistungspflichten nach Art. 12 VStrR – je nach Widerhandlungstatbestand (vgl. Art. 105 Abs. 3 MWSTG) – an- dere Verjährungsregeln gelten und die Festsetzung einer auf Art. 12 VStrR gestützten Steuernachforderung unter den gegebenen Voraussetzungen unverjährbar werden (vgl. BGE 150 II 177 E. 5.7 f.). 6.3.5 Insgesamt erscheint das Vorgehen der Vorinstanz in der vorliegen- den Konstellation, nämlich die Nachforderung zunächst (d.h. bis und mit Erlass der Leistungsverfügung) gestützt auf Art. 12 VStrR nachzufordern, die Nachforderung im Einspracheentscheid aber gesamthaft mit einer Er- messenseinschätzung nach Art. 79 Abs. 1 MWSTG zu begründen, nicht konsistent. Damit wurden im vorliegenden Fall einerseits unterschiedliche Konstellationen «vermischt» (Nachforderung nach Art. 12 Abs. 1 und 2 VStrR [Nachweis des objektiven Tatbestands einer Widerhandlung mit den dazugehörigen Beweisregeln und Verjährungsfristen] und Ermessensein- schätzung nach Art. 79 MWSTG [mit den dazugehörigen Verfahrensschrit- ten, Beweisregeln und Verjährungsvorgaben]). Andererseits sah sich die Beschwerdeführerin dadurch plötzlich mit einer anderen rechtlichen Argu- mentation bzw. mit einer anderen rechtlichen Ausgangslage konfrontiert. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass nachvollziehbar ist, dass dies bei der Beschwerdeführerin zu Verwirrungen betreffend die Rechtsna- tur der ihr zugestellten Ergänzungsabrechnung geführt hat. Sowohl im Ver- waltungsstrafverfahren gegen E._______ wie auch im Nachforderungsver- fahren betreffend die Beschwerdeführerin wurde bzw. wird wiederholt der Begriff «Kontrolle» verwendet und auch die buchhalterische Auswertung im Rahmen des Strafverfahrens wurde mit einem «Kontrollbericht» und ei- nem (ursprünglichen und sodann korrigierten) «Kontrollergebnis» abge- schlossen. In den «Kontrollergebnissen» wird zudem der Erlass einer Ein- schätzungsmitteilung in Aussicht gestellt (vgl. Sachverhalt Bst. B.d). An- stelle der – in Aussicht gestellten – Einschätzungsmitteilung wurde jedoch direkt eine Leistungsverfügung samt EA erlassen (vgl. Sachverhalt Bst. B.k.b). Im Einspracheentscheid erklärt die Vorinstanz sodann, dass sie keine Kontrolle im Sinne von Art. 78 MWSTG vorgenommen, sondern die Steuernachforderung im Rahmen einer Untersuchungshandlung im Ver- waltungsstrafverfahren ermittelt habe (vgl. Einspracheentscheid, Ziff. I.3.1). Gleichzeitig beruft sie sich in der Begründung im Einsprache- entscheid darauf, eine Ermessenseinschätzung nach Art. 79 Abs. 1 MWSTG vorgenommen zu haben (vgl. Einspracheentscheid, Ziff. II.1.2). Jedenfalls hat das Vorgehen der Vorinstanz zu Folgendem geführt: Im Ein- spracheentscheid nahm die ESTV eine Prüfung vor, ob die Voraus-

A-2909/2023 Seite 33 setzungen einer Ermessenseinschätzung erfüllt sind, anstelle der Prüfung, ob der festgestellte Sachverhalt die objektiven Tatbestandselemente der Steuerhinterziehung gemäss Art. 96 Abs. 1 Bst. a MWSTG erfüllt. Dies hätte sie aber begründen müssen, denn am Ursprung der Nachforderung gemäss Art. 12 VStrR liegen Widerhandlungen gegen Bundesrecht (vgl. E. 3.3; zur Verletzung des rechtlichen Gehörs bereits E. 4). 6.3.6 Aufgrund des soeben Ausgeführten ist in vorliegendem Fall bei den einzelnen bestrittenen Positionen grundsätzlich nach den im Mehrwert- steuerrecht allgemein geltenden Beweislastregeln zu prüfen, ob die Vo- rinstanz zu Recht Steuerkorrekturen vorgenommen hat (vgl. E. 7). Im An- schluss daran ist schliesslich zu prüfen, ob der festgestellte Sachverhalt in den betroffenen Steuerperioden unter den objektiven Tatbestand von Art. 96 Abs. 1 Bst. a MWSTG subsumierbar ist und somit eine (objektive) Leistungspflicht nach Art. 12 Abs. 1 VStrR besteht (vgl. E. 8.). Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht gehalten ist, nach allen möglichen Rechtsfehlern zu suchen. Für entspre- chende Fehler müssen sich mindestens Anhaltspunkte aus den Parteivor- bringen oder den Akten ergeben (vgl. E. 1.7.2). 7. Damit ist auf die streitigen Aufrechnungen für die Steuerperioden 2015 und 2016 einzugehen. 7.1 Die erste streitige Aufrechnungsgruppe betrifft Umsatzabstimmungen für die Steuerperioden 2015 und 2016 (vgl. Ziff. 1 des Beiblatts zur EA so- wie die zugehörige Liste «Umsatzabstimmung» [act. 8, pag. 147 f.]). Die Vorinstanz rechnete in der Steuerperiode 2015 eine Zahlung der Schwestergesellschaft 3 in der Höhe von Fr. 10'000.-- und in der Steuer- periode 2016 eine Zahlung derselben in der Höhe von Fr. 6'000.-- als steu- erbares Entgelt auf. 7.1.1 Die Beschwerdeführerin wendet gegen die genannten Aufrechnun- gen ein, es handle sich dabei um Geldtransfers zwecks Liquiditätsüberbrü- ckung. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sei der Grund für die Zahlungen (namentlich der Name des Steuerberaters und die bezogene Dienstleistung) in den Buchungen der Schwestergesellschaft 3 ersichtlich und seien die Kontenblätter für das Steuerjahr 2016 vorhanden gewesen. Aus wirtschaftlicher Sicht sei es eine Selbstverständlichkeit, den

A-2909/2023 Seite 34 [finanziellen] Engpass einer Firma durch flüssige Mittel einer anderen Firma zu überbrücken. 7.1.2 Die Vorinstanz entgegnet, die Beschwerdeführerin reiche die fehlen- den Belege nach wie vor nicht ein; die Einwendungen der Beschwerde- führerin würden sich in allgemeiner Kritik und irreführenden Behauptungen erschöpfen. Die Aufrechnungen und die damit einhergehenden Steuerkor- rekturen seien zu Recht erfolgt. 7.1.3 Vorab ist zu bemerken, dass die mutmassliche Auffassung der Be- schwerdeführerin, es bestehe keine Pflicht zur Einreichung von Korrektur- abrechnungen offensichtlich unzutreffend ist (vgl. E. 2.5.1). Mit der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass die betroffenen Geschäfts- vorfälle von der Schwestergesellschaft 3 sowohl in der Steuerperiode 2015 wie auch in der Steuerperiode 2016 erfolgswirksam verbucht worden sind. Die Zahlung über Fr. 10'000.-- in der Steuerperiode 2015 wurde von der Beschwerdeführerin zunächst erfolgsunwirksam verbucht (Buchung: Konto 1020 [Postfinance] / Konto 2152 [KK Grand Café]). Am 31. Dezember 2015 wurde dieser Betrag mittels Korrekturbuchung erfolgswirksam erfasst (Bu- chung: Konto 2152 [KK Grand Café] / Konto 3400 [Beteiligungsertrag]). Wie die Buchung der Zahlung über Fr. 6'000.-- in der Steuerperiode 2016 bei der Beschwerdeführerin vorgenommen wurde, lässt sich nicht nach- vollziehen. Ebenso wenig sind Belege für die betroffenen Geschäftsvorfälle aktenkundig. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind somit durch nichts belegt. Dementsprechend ist nicht nachgewiesen, dass es sich bei den Zahlungen um Nicht-Entgelt im Sinne von Art. 18 Abs. 2 Bst. e MWSTG handelt. Hingegen ist die Begründung der Vorinstanz nachvollziehbar und überprüf- bar. Die Beschwerdeführerin macht denn auch nicht geltend, dass die be- sagten erfolgswirksamen Buchungen nicht den tatsächlichen Gegebenhei- ten entsprächen. Somit ist im Lichte des Massgeblichkeitsprinzips (vgl. E. 2.6) mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass es sich bei den betref- fenden Zahlungen über Fr. 10'000.-- (in der Steuerperiode 2015) bzw. Fr. 6'000.-- (in der Steuerperiode 2016) der Schwestergesellschaft 3 an die Beschwerdeführerin um steuerbares Entgelt und damit um Einnahmen handelt. Da die Beschwerdeführerin diese Zahlungen in der Steuerperiode 2015 bzw. 2016 nicht als steuerbare Einnahmen deklarierte, rechnete die Vorinstanz diese im Rahmen der Umsatzabstimmung zu Recht auf. Die damit einhergehende Steuerkorrektur in Höhe von Fr. 740.75 (für die

A-2909/2023 Seite 35 Steuerperiode 2015) sowie in der Höhe von Fr. 444.45 (für die Steuerperi- ode 2016) sind zu Recht erfolgt. 7.2 Die zweite streitige Aufrechnungsgruppe betrifft Leistungen in der Steu- erperiode 2015, die der Bezugssteuer unterliegen (vgl. Ziff. 3 des Beiblatts zur EA sowie die zugehörige Liste «Bezugssteuer» [act. 8, pag. 147, 149]). Die Vorinstanz erachtete Zahlungen im Umfang von Fr. 3'399.08, welche die Beschwerdeführerin im Juli 2015 an G._______ leistete, als Entgelt für Dienstleistungen, die der Bezugssteuer unterliegen und nahm diesbezüg- lich eine Steuerkorrektur von Fr. 271.90 für die Steuerperiode 2015 vor. 7.2.1 Die Beschwerdeführerin wendet gegen diese Steuerkorrektur ein, dass sie (die Beschwerdeführerin) mit den betreffenden Zahlungen ein Flugticket für einen internationalen Flug sowie ein in (...) ausgestelltes Schweizer Visum für den (...) Geschäftspartner, die H._______ OOD, vor- finanziert habe. Sie (die Beschwerdeführerin) halte als Holding Gesell- schaft 100% der H._______ OOD. Die vorfinanzierten Kosten seien für not- wendige Geschäftsbesuche in der Schweiz angefallen und bei den betref- fenden Leistungen (Flugreise [...]-Schweiz-[...]; Ausstellen des Schweizer Visums in [...]) handle es sich um von der Mehrwertsteuer befreite Leistun- gen bzw. um im Ausland erbrachte Leistungen, die jeweils nicht der Be- zugssteuer unterliegen würden. 7.2.2 Demgegenüber geht die Vorinstanz davon aus, dass die Zahlungen an G._______ ein Entgelt für von diesem gegenüber der Beschwerdefüh- rerin in der Schweiz erbrachten Leistungen darstellen und damit der Be- zugssteuer unterliegen würden. Es handle sich aufgrund der gewählten Verbuchung im Konto 5409 (Leistungen Dritter) und den weiteren Angaben der Beschwerdeführerin wahrscheinlich um eine Dienstleistung im Zusam- menhang mit einem Immobilienprojekt der Schwestergesellschaft 1. So- weit dementsprechend ein Anspruch [der Beschwerdeführerin] auf Vor- steuerabzug bestünde, würde dieser Anspruch durch die Steuer auf der erforderlichen Weiterfakturierung von der Beschwerdeführerin an die [nach Saldosteuersätzen abrechnende] Schwestergesellschaft 1 neutralisiert. Ferner erbringe die Beschwerdeführerin keinerlei Nachweise dafür, dass es sich vorliegend um Aufwendungen handle, die im Rahmen der zum Vor- steuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit für das Erwer- ben, Halten und Veräussern von Beteiligungen im Sinne von Art. 29 Abs. 3 MWSTG entstanden seien. Ebenso wenig sei durch die Beschwerdeführe- rin nachgewiesen, dass sie in der Steuerperiode 2015 die Anforderungen

A-2909/2023 Seite 36 an eine Holdinggesellschaft gemäss Art. 29 Abs. 4 MWSTG erfüllt habe, oder, dass bei der von ihr gehaltenen Unternehmung eine zum Vorsteuer- abzug berechtigende unternehmerische Tätigkeit vorliege. 7.2.3 In welchem Zusammenhang bzw. allenfalls für welche Leistungen die streitbetroffenen Zahlungen an G._______ erfolgt sind, kann vorliegend nicht eruiert werden. Namentlich ist kein direkter Zusammenhang zu den aktenkundigen Einladungsschreiben vom 2. Dezember 2013 bzw. vom 30. November 2015 der Schwestergesellschaft 1 an G._______ (welches sich indirekt an die Schweizerische Botschaft in [...] richtet, vgl. act. 6, Ein- sprachebeilage 15, pag. 129 f.) ersichtlich. Rechnungsbelege für die be- haupteten Flugreisen bzw. für die behauptete Ausstellung eines Visums wurden von der Beschwerdeführerin nicht eingereicht, weshalb die gefor- derte Prüfspur (vgl. E. 2.5.4) nicht gewährleistet ist. Somit ist nicht nachge- wiesen, dass es sich – wie die Beschwerdeführerin behauptet – um die Vorfinanzierung von Kosten im Zusammenhang mit steuerbefreiten Leis- tungen, respektive von im Ausland erbrachten Leistungen handelt. Dem- gegenüber deutet die Buchung im Konto 5409 (Leistungen Dritter) der Be- schwerdeführerin darauf hin, dass es sich um eine von G._______ als Leis- tungserbringer gegenüber der Beschwerdeführerin als Leistungsempfän- gerin erbrachte Leistung handelt. 7.2.4 Aufgrund des hiervor Gesagten ist es als erwiesen zu betrachten, dass es sich bei den in der Liste «Bezugssteuer» zur EA um Leistungen, die der Bezugssteuer unterliegen, handelt. Die damit einhergehende Steu- erkorrektur in Höhe von Fr. 271.90 für die Steuerperiode 2015 gemäss Ziff. 3 des Beiblatts zur EA ist folglich nicht zu beanstanden. 7.3 Die letzte streitige Aufrechnungsgruppe betrifft Steuerkorrekturen im Zusammenhang mit Vorsteueraufrechnungen für die Steuerperiode 2015 gemäss Ziff. 4 des Beiblatts zur EA und der zugehörigen Liste «Vorsteuer» (vgl. act. 8, pag. 147, 151). Die Vorinstanz verglich die von der Beschwerdeführerin deklarierten Vor- steuern mit den vorhandenen Belegen. Dabei stellte sie fest, dass in den Steuerperioden 2014-2016 nur ein Teil der geltend gemachten Vorsteuern in den Buchhaltungsunterlagen der Beschwerdeführerin belegt ist. Die Vor- instanz rechnete diejenigen Vorsteuern auf, die nicht belegt sind. Unter Be- rücksichtigung der von der Beschwerdeführerin vorgenommenen Berichti- gungsabrechnungen für die Steuerperioden 2014 und 2015 (datierend vom 3. Oktober 2016), den Umsatzabstimmungen für die Steuerperioden 2014-

A-2909/2023 Seite 37 2016 (datierend vom 1. Februar 2018) sowie den Jahresabstimmungen für die Steuerperioden 2014-2016 (datierend vom 13. August 2020) nahm die Vorinstanz eine Steuerkorrektur in der Höhe von (gerundet) Fr. 15'701.-- für die Steuerperiode 2014, von (gerundet) Fr. 25'683.-- für die Steuerperi- ode 2015 sowie von (gerundet) Fr. 7'760.-- für die Steuerperiode 2016 vor. Vom vorliegenden Streitgegenstand ist lediglich noch eine Korrektur der Vorsteuern im Umfang von Fr. 122.-- für die Steuerperiode 2015 umfasst (vgl. Einspracheentscheid, Ziff. II.6.3.2 und Ziff. II.6.3.3). Die übrigen Vor- steuerkorrekturen wurden von der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren nicht bestritten bzw. anerkannt (vgl. E. 1.4.2). 7.3.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe ihre Umsatz- und Vorsteuerabstimmungen vom 1. Februar 2018 nicht berücksichtigt und die nachbelastete Vorsteuer auch sonst nicht begründet. Die Vorinstanz be- diene sich allgemeiner Aussagen und nicht belegter Behauptungen. 7.3.2 Die Vorinstanz entgegnet, sie habe der Beschwerdeführerin in den Steuerperioden 2014 und 2016 einen höheren Vorsteuerabzug gewährt als diese geltend macht habe, womit die Vorsteuerkorrekturen für diese Steu- erperioden nicht bestritten worden seien. Die für die Steuerperiode 2015 streitige Vorsteueraufrechnung in der Höhe von Fr. 122.-- begründe die Be- schwerdeführerin nicht. 7.3.3 In ihrer Beschwerde begründet die Beschwerdeführerin ihren Ein- wand gegen die Vorsteueraufrechnungen lediglich noch damit, dass die Vorinstanz die Aufrechnungen nur pauschal begründe und ihre Umsatz- und Vorsteuerabstimmungen vom 1. Februar 2018 nicht berücksichtige. Letzteres trifft nicht zu. Die Angaben der Beschwerdeführerin in den Um- satz- und Vorsteuerabstimmungen vom 1. Februar 2018 sind mit denjeni- gen in den Jahresabstimmungen vom 13. August 2020 identisch und die Vorinstanz hat die Jahresabstimmungen der Beschwerdeführerin vom 13. August 2020 für die Steuerperioden 2014, 2015 und 2016 im Ein- spracheentscheid berücksichtigt (vgl. Einspracheentscheid, Ziff. II.6.2, II.6.3.2.5 und II.6.3.3; zur Verletzung des rechtlichen Gehörs vgl. E. 4). Zu der noch streitigen Vorsteueraufrechnung von Fr. 122.-- für die Steuer- periode 2015 äussert sich die Beschwerdeführerin sodann nicht. Darauf ist unter Berücksichtigung der der Beschwerdeführerin obliegenden Begrün- dungspflicht (vgl. E. 1.7.2) nicht weiter einzugehen, zumal auch die Akten hierzu keinen offensichtlichen Anlass geben.

A-2909/2023 Seite 38 7.3.4 Somit ist die vorliegend noch streitige Vorsteueraufrechnung für die Steuerperiode 2015 in der Höhe von Fr. 122.-- durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt. 8. 8.1 In den vorliegend relevanten Steuerperioden wurden die Einkünfte der Beschwerdeführerin gemäss den noch streitigen Punkten wie folgt zu tief deklariert: In der Steuerperiode 2015, indem noch eine Umsatzdifferenz von Fr. 10'000.-- besteht (vgl. E. 7.1), indem Leistungen im Umfang von Fr. 3'399.08, die der Bezugssteuer unterliegen, nicht deklariert wurden (vgl. E. 7.2) sowie indem zu hohe Vorsteuern im Umfang von Fr. 122.-- dekla- riert wurden (E. 7.3); in der Steuerperiode 2016, indem noch eine Umsatzdifferenz von Fr. 6'000.-- besteht (vgl. E. 7.1). 8.2 Als Folge dieser Falschdeklarationen wurde die von der Beschwerde- führerin tatsächlich geschuldete Mehrwertsteuer für die Steuerperiode 2015 um Fr. 1'134.65 (vgl. E. 7.1.3, E. 7.2.4 und E. 7.3.4) und für die Steu- erperiode 2016 um Fr. 444.45 (vgl. E. 7.1.3) verkürzt. Damit ist der objek- tive Tatbestand der einfachen Steuerhinterziehung im Sinne von Art. 96 Abs. 1 Bst. a MWSTG in den Steuerperioden 2015 und 2016 erfüllt. Somit ist die objektive Leistungspflicht nach Art. 12 Abs. 1 VStrR gegeben. Die Beschwerdeführerin ist als steuerpflichtige Person in den Genuss eines unrechtmässigen Vorteils gekommen, indem sie tiefere Mehrwertsteuern als die tatsächlich geschuldeten bezahlt hat. Damit ist auch die – ohnehin unbestrittene – subjektive Leistungspflicht nach Art. 12 Abs. 2 VStrR gege- ben. 8.3 Insofern die Beschwerdeführerin zumindest sinngemäss geltend ma- chen sollte, sie habe die Steuernachforderung bereits bezahlt, so handelt es sich dabei um eine Frage des Bezugs bzw. der Entrichtung der Steuer. Darauf ist im vorliegenden Verfahren, welches auf die Festsetzung der Steuernachforderung gerichtet ist, nicht weiter einzugehen. 9. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist.

A-2909/2023 Seite 39 10. Abschliessend bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Partei- entschädigung zu befinden. 10.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskos- ten sind vorliegend auf Fr. 4’250.-- festzusetzen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.110]). Aufgrund der festgestellten Gehörsverletzung durch die Vorinstanz (vgl. E. 4.2.2), rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin die Verfahrenskos- ten im Umfang von Fr. 1’000.-- zu erlassen (vgl. E. 4.1.3), womit sie Ver- fahrenskosten in der Höhe von Fr. 3’250.-- zu tragen hat. Dieser Betrag ist dem von ihr einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 4’250.-- zu entnehmen. Der Überschuss von Fr. 1’000.-- ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. 10.2 Die teilweise obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Da der Vertreter der Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Kostennote eingereicht hat, ist die Partei- entschädigung praxisgemäss nach freiem richterlichem Ermessen auf Fr. 1’500.-- festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE).

Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.

A-2909/2023 Seite 40 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 4'250.-- werden der Beschwer- deführerin im Umfang von Fr. 3’250.-- auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleistete Kostenvorschuss von Fr. 4'250.-- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1’000.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1’500.-- zu bezahlen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Iris Widmer Ana Pajovic

A-2909/2023 Seite 41 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

A-2909/2023 Seite 42 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

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