Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-2871/2024
Entscheidungsdatum
20.01.2026
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-2871/2024, A-2872/2024, A-2874/2024

Urteil vom 20. Januar 2026 Besetzung

Richter Maurizio Greppi (Vorsitz), Richterin Christine Ackermann, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiberin Gloria Leuenberger-Romano.

Parteien

Inclusion Handicap, vertreten durch Martin Looser, Rechtsanwalt,und lic. iur. Seraina Schneider, Rechtsanwältin, ettlersuter Rechtsanwälte, Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Bundesbahnen SBB, Recht & Compliance Personenverkehr, vertreten durch Prof. Dr. iur. Hans Rudolf Trüeb, Rechtsanwalt LL.M., und Dr. iur. Martin Zobl, Rechtsanwalt LL.M., Walder Wyss AG, Beschwerdegegnerin,

Bundesamt für Verkehr BAV, Abteilung Infrastruktur, Vorinstanz.

Gegenstand

Eisenbahnen; unbefristete Betriebsbewilligung; Verfügungen vom 19. März 2024.

A-2871/2024, A-2872/2024, A-2874/2024 Seite 3 Sachverhalt: A. A.a Am 12. Mai 2010 vergaben die Schweizerischen Bundesbahnen (nachfolgend: SBB) den Auftrag zur Produktion und Auslieferung von 59 Fernverkehrs-Doppelstock-Triebzügen (nachfolgend: FV-Dosto) an die Bombardier Transportation GmbH. A.b Im Zusammenhang mit der Genehmigung des Pflichtenhefts wurde im Auftrag der SBB der in den neuen Fahrzeugen vorgesehene Fahrgastraum in Form einer begeh- und befahrbaren Maquette im Massstab 1:1 aus Holz nachgebildet. Am 26. Januar 2011, 17. Februar 2011 und 9. Septem- ber 2011 fanden Begehungen dieser Maquette statt, an denen mehrere Vertreter von Behindertenverbänden teilnahmen. Im weiteren Projektverlauf tauschten sich die SBB und die Behindertenver- bände mehrfach über die Anforderungen an eine behindertengerechte konstruktive Ausgestaltung der neu zu bauenden Fahrzeuge aus; Haupt- ansprechpartnerin der SBB war dabei die Schweizerische Fachstelle Bar- rierefreier öffentlicher Verkehr (BöV), die im Jahr 2015 in den Verein Integration Handicap (heute: Inclusion Handicap) integriert wurde. A.c Auf Gesuch der SBB hin genehmigte das Bundesamt für Verkehr (nachfolgend: BAV) mit Verfügung vom 12. Januar 2011 unter mehreren Auflagen das Pflichtenheft beziehungsweise den Anforderungskatalog „Projekt Fernverkehr Doppelstockzüge“ sowie Typenskizzen für die neu zu bauenden FV-Dosto InterRegio 100 (IR100), InterRegio 200 (IR200) und InterCity 200 (IC200). A.d Gegen diese Verfügung erhob Inclusion Handicap unter seinem damaligen Namen Integration Handicap am 16. Februar 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Mit Beschwerde des gleichen Datums gelangte auch die Stiftung zur Förderung einer behindertengerechten bau- lichen Umwelt an das Bundesverwaltungsgericht. Beide juristischen Per- sonen machten eine verfassungs- und gesetzeswidrige Diskriminierung beziehungsweise Benachteiligung Behinderter geltend und beantragten unter anderem eine Trennung des Rollstuhlbereichs im IC200 von der geplanten rollstuhlgängigen Verpflegungszone und dessen Verlegung in einen dem Speisewagen benachbarten Wagen sowie die Zugänglichma- chung des Speisewagens im Obergeschoss des IC200 für Passagiere mit Mobilitätsbehinderungen durch einen Aufzug.

A-2871/2024, A-2872/2024, A-2874/2024 Seite 4 A.e Mit Urteil A-1130/2011 respektive A-1133/2011 vom 5. März 2012 hiess das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Verlegung des Rollstuhlbe- reichs gut und hob die Verfügung das BAV vom 12. Januar 2011 insoweit auf, als diese den gemäss Pflichtenheft und Typenskizze zum IC200 in der Verpflegungszone vorgesehenen Rollstuhlbereich genehmigt hatte. Den Antrag, wonach ein Personenaufzug zum Speisewagen im Oberdeck des IC200 einzubauen sei, wies es ab. In den übrigen strittigen Punkten schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren zufolge Eini- gung unter den Parteien als gegenstandslos geworden ab. A.f Die von den SBB gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (nachfolgend: BVGer) erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht (nachfolgend: BGer) mit Urteil 2C_380/2012 vom 22. Februar 2013 (aus- zugsweise publiziert in BGE 139 II 289) gut. Das Bundesgericht hob das Urteil des BVGer ersatzlos auf und bestätigte in Bezug auf den vor dem Bundesgericht noch strittigen Rollstuhlbereich die Verfügung des BAV vom 12. Januar 2011. B. B.a Auf Gesuch hin vom 9. August 2010 der Bombardier Transportation GmbH hin bewilligte das BAV den SBB mit drei Verfügungen, jeweils vom 30. November 2017 die bis zum 30. November 2018 befristeten Betriebs- bewilligungen für die FV-Dosto IC200, IR100 und IR200 zum Einsatz im kommerziellen Verkehr. Die Gültigkeit der Betriebsbewilligungen wurde mit ergänzenden Verfügungen des BAV vom 14. November 2018 bis zum 12. Dezember 2020, und mit ergänzender Verfügung des BAV vom 26. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. B.b Gegen die Verfügungen vom 30. November 2017 des BAV erhob der Verein Inclusion Handicap mit Eingabe vom 15. Januar 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht unter anderem mit folgenden Rechtsbe- gehren: "1. Die angefochtenen Verfügungen vom 30. November 2017 seien insoweit aufzuheben, als die bewilligten Fahrzeuge den Anforderungen des Behin- dertengleichstellungsrechts im Bereich des öffentlichen Verkehrs nicht vollumfänglich genügen und es seien die Beschwerdegegnerinnen zu ver- pflichten, die streitgegenständlichen Fahrzeugtypen entsprechend abzu- ändern. 2. Insbesondere seien die folgenden Anpassungen als zwingende Auflagen anzuordnen:

A-2871/2024, A-2872/2024, A-2874/2024 Seite 5 (Im Ein-/Ausgangsbereich) a. Die Ein-/Ausstiegsplattform sei so abzuändern, dass Menschen im Roll- stuhl das Fahrzeug selbständig und mit eigener Kraft verlassen können. Insbesondere sei der Boden in diesem Bereich so anzuheben, dass die Neigung der zu steilen Rampe reduziert, d.h. die Niveaudifferenz zwischen der Einstiegskante und dem Boden verringert werden kann. b. Bei den Zugeingangstüren seien die Einstiegskanten beim Absatz von 4.5 cm über dem Schiebetritt abzurunden oder abzuschrägen, damit Per- sonen im Rollstuhl weniger Kraft und Drehmoment benötigten, um die Ein- stiegsschwelle zu überwinden. c.-o. (...) 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde- gegnerinnen." In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er den Erlass vorsorglicher Massnahmen. B.c Während des Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht einigten sich die Verfahrensbeteiligten bezüglich der Rechtsbegehren 2g, 2m, 2n und 2o. Insoweit schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdever- fahren mit Urteil vom 20. November 2018 (A-359/2018) als gegenstandslos geworden ab. In Bezug auf das Begehren 2a hiess es die Beschwerde teil- weise gut und auferlegte den SBB die zusätzliche Auflage, pro Zug mindestens einen mit einem Rollstuhl-Piktogramm gekennzeichneten normkonformen Ein- und Ausstieg (Rampenneigung von maximal 15 % ausgehend von einem ebenen, geraden Gleis) vorzusehen mit Zugangs- möglichkeit zum Rollstuhlbereich (Stellplätze und rollstuhlgängige Univer- saltoilette) und zu einer allfälligen Verpflegungszone. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. In prozessualer Hinsicht wies es verschiedene, noch unbeurteilt geblie- bene Beweisanträge der Verfahrensbeteiligten ab. C. C.a Mit Verfügung vom 3. Dezember 2018 ergänzte das BAV die Betriebs- bewilligungen vom 30. November 2017 im Sinne des insoweit nicht ange- fochtenen Urteils des BVGer um die Auflage 6.3, dass die SBB pro Fahr- zeugseite mindestens einen normkonformen Ein-/Ausstieg (Rampennei- gung von maximal 15 %, ausgehend von einem ebenen, geraden Gleis) mit Zugangsmöglichkeit zum Rollstuhlbereich (Stellplätze und rollstuhlgän- gige Universaltoilette) und zur Verpflegungszone (sofern vorhanden)

A-2871/2024, A-2872/2024, A-2874/2024 Seite 6 vorzusehen und mit einem Rollstuhl-Piktogramm zu kennzeichnen hätten. Zudem seien die Rampenneigungen aller Türen im Bereich der Ein- und Ausstiege am Baumusterfahrzeug jeden Typs (IR100, IR200 und IC200) auf ebenem, geradem Gleis nachzumessen. Zu diesem Zweck sei von den SBB auf eigene Kosten ein geeigneter externer und unabhängiger Gutach- ter zu beauftragen, welcher bisher nicht in den Zulassungsprozess einbe- zogen gewesen sei. Das Ergebnis der Messungen sei dem BAV in Form einer durch den Gutachter unterzeichneten Erklärung einzureichen, aus welcher hervorgehe, welche Türen jeden Typs (Baumusterfahrzeuge) normkonform seien. C.b Wie bereits ausgeführt, hiess das BVGer mit Urteil A-359/2018 vom 20. November 2018 die von der Inclusion Handicap gegen die drei Verfü- gungen vom 30. November 2017 erhobenen Beschwerden teilweise gut. Die SBB wurden unter anderem verpflichtet, pro Zug mindestens einen mit einem Rollstuhl-Piktogramm gekennzeichneten normkonformen Ein- und Ausstieg (Rampenneigung von maximal 15 % ausgehend von einem ebe- nen, geraden Gleis) vorzusehen (Dispositivziffer 2). Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Dispositivzif- fer 3). C.c Das Bundesgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde der In- clusion Handicap mit Urteil 2C_26/2019 vom 22. Dezember 2021 (nachfol- gend: Rückweisungsentscheid des BGer 2C_26/2019) teilweise gut: Die Dispositivziffer 2 des angefochtenen Urteils wurde dahingehend abgeän- dert, dass den SBB zusätzlich auferlegt wurde, für sämtliche Rampen im Ein- und Ausstiegsbereich der FV-Dosto eine maximale Rampenneigung von 15 % sicherzustellen. Weiter wurde das BAV angewiesen, den SBB für die Erfüllung dieser Auflage eine angemessene Frist anzusetzen und über- dies die Einhaltung zu kontrollieren; für das Vorgehen könne auf E. 9.11.8 des Urteils vom 20. November 2018 des BVGer verwiesen werden. So- dann wurde die Dispositivziffer 3 dieses Urteils des BVGer in Bezug auf die Gestaltung des Ein- und Ausstiegsbereichs der FV-Dosto aufgehoben und die Angelegenheit zu ergänzenden Abklärungen und neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an das BAV zurückgewiesen. Im Übrigen wurde die Beschwerde im Sinne der Erwägungen abgewiesen. D. D.a In der Folge forderte das BAV die SBB mit Schreiben vom 30. März 2022 auf, ihr Informationen über die Erfahrungen aus dem bisherigen kom- merziellen Einsatz der Fahrzeuge FV-Dosto und die erhaltenen

A-2871/2024, A-2872/2024, A-2874/2024 Seite 7 Kundenreaktionen zu den Ein-/Ausstiegsbereichen sowie die gesamte, bis- her eingegangene Anzahl an Rückmeldungen zu allen Bereichen der Fahr- zeuge FV-Dosto zukommen zu lassen. D.b Mit Verfügung vom 6. April 2022 auferlegte das BAV den SBB zu den befristeten Betriebsbewilligungen die zusätzliche Auflage (Ziffer 6.4): «Die Halterin der Fahrzeuge hat an sämtlichen Ein-/Ausstiegsbereichen der Fahrzeuge auf ebenem, geraden Gleis zu prüfen, ob die jeweilige Rampen- neigung maximal 15 % aufweist oder darüber liegt. Dabei sind gleichwertige Messmethoden und -instrumente zu verwenden, welche bereits im April 2019 vom unabhängigen Gutachter angewendet wurden. Die Messresultate sind zu dokumentieren; auf bereits früher nach genannter Methodik vermessene Ein-/Ausstiegsbereiche kann zurückgegriffen werden, sofern die entspre- chenden Messprotokolle vorliegen. Nach Abschluss der Messungen sind dem BAV die als nicht konform erkann- ten Ein-/Ausstiegsbereiche in Form einer Tabelle, aus welcher die betroffenen Fahrzeugnummern hervorgehen, einzureichen. Anschliessend sind sämtliche Ein-/Ausstiegsbereiche normkonform herzu- stellen (Rampenneigungen von maximal 15 %, ausgehend von einem ebe- nen, geraden Gleis). Die Arbeiten können im Rahmen eines geplanten Refits der Fahrzeuge ab ca. Juni 2022 durchgeführt werden. Die von nichtkonfor- men Ein-/Ausstiegsbereichen betroffenen Fahrzeuge sind dem Refit prioritär zuzuführen. Die Umsetzung der Auflage sowie die Normkonformität sämtlicher Ein-/Aus- stiegsbereiche sind dem BAV in schriftlicher Form zu bestätigen. Das BAV wird die Normkonformität der Ein-/Ausstiegsbereiche anhand der Messprotokolle stichprobenartig kontrollieren. Dazu sind dem BAV auf sepa- rate Aufforderung hin die Messprotokolle einzelner Fahrzeuge einzureichen. Termin: 28. Februar 2023» D.c Mit Schreiben vom 25. Juli 2022 reichten die SBB einen Zwischenbe- richt zur Auflage Ziffer 6.4 ein und hielten darin fest, dass nach Messung sämtlicher Ein-/Ausstiegsbereiche 41 von insgesamt 1748 Rampen eine Abweichung von maximal 0,1 % zur maximal zulässigen Neigung von 15 % aufweisen würden.

A-2871/2024, A-2872/2024, A-2874/2024 Seite 8 D.d Nachdem die SBB die Korrektur sämtlicher nicht konformen Ein-/Aus- stiegsbereiche abgeschlossen hatten, überprüfte das BAV stichprobenartig die Messprotokolle von 7 der 62 Fahrzeuge FV-Dosto. In der Folge stellte das BAV fest, dass die SBB die zusätzlich verfügte Auf- lage Ziffer 6.4 erfüllt haben. D.e Am 26. Juli 2022 reichten die SBB dem BAV die mit Schreiben vom 30. März 2022 von ihm eingeforderten Informationen betreffend die Erfah- rungen aus dem bisherigen kommerziellen Einsatz mit den Fahrzeugen FV-Dosto und die Kundenreaktionen zu den Ein-/Ausstiegsbereichen ein. D.f Mit Verfügungen vom 15. Dezember 2022 verlängerte das BAV die befristeten Betriebsbewilligungen für die FV-Dosto IC200, IR100 und IR200 bis zum 31. Dezember 2024. D.a Am 19. Dezember 2022 beauftragte das BAV die Firma PRYO Consult GmbH, 8005 Zürich, einen unabhängigen Sachverständigenbericht zu er- stellen zur Frage, ob eine Person im Rollstuhl, die sich im öffentlichen Raum in der Schweiz autonom bewegen kann, auch autonom in den FV- Dosto gelangen und diesen ebenso verlassen kann. D.b Mit Schreiben vom 22. Februar 2023 teilten die SBB dem BAV mit, die Korrektur der Rampen durch Alstom Schweiz AG sei bei allen Fahrzeugen abgeschlossen worden. D.c Mit Verfügung vom 14. Juni 2023 stellte das BAV der Inclusion Handi- cap den Sachverständigenbericht vom 5. Juni 2023 der PRYO Consult GmbH zu und gab ihr Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Nach beantragter Akteneinsicht vom 30. Juni 2023 beim BAV holte die Inclusion Handicap bei der Schweizer Paraplegiker-Forschung (nachfol- gend: SPF) eine Stellungnahme zum Sachverständigenbericht der PRYO Consult GmbH ein. Am 6. September 2023 reichte die Inclusion Handicap dem BAV ihre Stellungnahme dazu ein. Dabei stützte sie sich unter ande- rem auf die Stellungnahme der SPF – die sie ihrer Stellungnahme beilegte – und rügte insbesondere, die theoretischen Berechnungen und experi- mentellen Untersuchungen ohne Menschen mit Mobilitätsbehinderungen würden an der vom Bundesgericht vorgegebenen Fragestellung vorbeige- hen.

A-2871/2024, A-2872/2024, A-2874/2024 Seite 9 D.d Am 8. September 2023 stellte das BAV den SBB, der PRYO Consult GmbH und der Alstom Schweiz AG die Stellungnahme der Inclusion Han- dicap zur Kenntnisnahme zu. D.e Am 7. März 2024 liess das BAV den SBB und der Inclusion Handicap drei Betriebsbewilligungen (ebenfalls mit Datum vom 7. März 2024) für den FV-Dosto IC200, IR100 und IR200 zukommen. D.f Diese Verfügungen wurden vom BAV mit Verfügungen vom 19. März 2024 ersetzt und den SBB der unbefristete Betrieb der FV-Dosto IC200, IR100 und IR200 im kommerziellen Verkehr bewilligt. E. Gegen die Verfügungen vom 19. März 2024 des BAV (nachfolgend: Vorinstanz) erhob Inclusion Handicap (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 6. Mai 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit folgen- den Rechtsbegehren: "1. Die angefochtenen Verfügungen vom 19. März 2024 seien insoweit auf- zuheben, als die Gestaltung des Ein- und Ausstiegbereichs der bewilligten Fahrzeuge (FV-Dosto) den Anforderungen des Behindertengleichstel- lungsrechts im Bereich des öffentlichen Verkehrs nicht vollumfänglich ge- nügt und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die streitgegen- ständlichen Fahrzeuge so abzuändern, dass sie von Menschen mit Mobi- litätsbehinderungen autonom und sicher benutzt werden könnten. 2. Eventualiter seien die angefochtenen Verfügungen vom 19. März 2024 aufzuheben und es sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen; diese sei anzuweisen, ergänzende Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen und gestützt darauf neu zu entscheiden. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwer- degegnerin." In prozessualer Hinsicht stellt die Beschwerdeführerin folgende Anträge: "1. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens vor dem BAV (Aktenzeichen: BAV-422.31-11/164/4/11, BAV-422.31-11/164/4/12 und BAV-422.31- 11/164/4/13) seien beizuziehen. 2. Die Beschwerdeverfahren gegen die drei angefochtenen Verfügungen vom 19. März seien zu vereinigen. 3. Es sei in Bezug auf die Gestaltung des Ein- und Ausstiegsbereichs der streitgegenständlichen Fahrzeuge (FV-Dosto) ein Gutachten von unab- hängigen Sachverständigen mit Expertise im Bereich der Epidemiologie

A-2871/2024, A-2872/2024, A-2874/2024 Seite 10 und Biomechanik hinsichtlich Menschen mit Behinderungen und deren In- teraktion mit assistiven Technologien und der Umgebung anzuordnen, das die gemäss Bundesgericht zu beantwortende Frage, ob die Fahrzeuge von Menschen mit Mobilitätsbehinderungen autonom und sicher benützt werden könne, unter Beizug einer repräsentativen Gruppe von Menschen mit Mobilitätsbehinderungen, insbesondere Menschen im Hand- und im Elektrorollstuhl, untersucht. " Ihre Beschwerde begründet sie im Wesentlichen mit der Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie mit der unrichtigen und unvollständigen Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts. F. Mit Instruktionsverfügung vom 16. Mai 2024 wurden die Beschwerdever- fahren A-2871/2024, A-2872/2024 und A-2874/2024 vereinigt und unter der Verfahrensnummer A-2871/2024 weitergeführt. G. Mit Verfügung vom 6. Juni 2024 wurde den SBB (nachfolgend: Beschwer- degegnerin) die Frist zur Einreichung der Beschwerdeantwort vorläufig abgenommen, nachdem diese um Einsicht in die vorinstanzlichen Akten und Neuansetzung der Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort ersucht hatten. H. Am 22. August 2024 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung und die Vorakten ein. Mit ihrer Vernehmlassung beantragt die Vorinstanz, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Rechtsbegehren 1, 2 und 3 seien unter Kostenfolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der pro- zessuale Antrag Ziffer 3 sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Sie begründet dies unter anderem damit, es fehle der Beschwerdeführerin an einem aktuellen schutzwürdigen Interesse an der Aufhebung der angefoch- tenen Betriebsbewilligungen. Im Übrigen habe sie den bundesgerichtlichen Auftrag weisungsgemäss umgesetzt und es bestehe kein Bedarf an einem weiteren Gutachten. I. Am 22. Oktober 2024 teilte die Alstom Schweiz AG der Beschwerdegegne- rin mit, dass ein Abflachen der Rampen oder ein Abrunden beziehungs- weise Abschrägen der Einstiegskanten im Lichte der «technischen Normen und Zwänge» nicht umsetzbar sei.

A-2871/2024, A-2872/2024, A-2874/2024 Seite 11 J. Mit Beschwerdeantwort vom 21. November 2024 beantragte die Be- schwerdegegnerin, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Der Verfahrensantrag Ziffer 3 der Beschwerdeführerin betreffend die Einholung eines weiteren Gutachtens sei abzuweisen. Die Akten des Verfahrens A-359/2018 seien beizuziehen. Sie begründet das Nichteintreten insbesondere damit, der Beschwerdefüh- rerin fehle es an einem schutzwürdigen praktischen Interesse an der Be- handlung ihrer Rügen. Auch sei das Rechtsbegehren Ziffer 1 unzulässig. Weiter sei der entscheidrelevante Sachverhalt zwischenzeitlich erstellt, weshalb auf ein Gutachten verzichtet werden könne. Des Weiteren liege weder eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung noch eine Rechtsverletzung vor. K. Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 3. Februar 2025 an ihren Beschwerdebegehren fest. L. Mit Instruktionsverfügung vom 21. Februar 2025 zog das Bundesverwal- tungsgericht die Akten des Beschwerdeverfahrens A-359/2018 bei. M. Auf die weitergehenden Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Dokumente wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Die angefochtenen Verfügungen vom 19. März 2024 (Betriebsbewilligun- gen) sind zulässige Anfechtungsobjekte und stammen von einer Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Da zudem keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen die drei Verfügungen zuständig.

A-2871/2024, A-2872/2024, A-2874/2024 Seite 12 1.2 1.2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG). Nach Art. 48 Abs. 2 VwVG sind jene Personen, Organisationen und Behörden beschwerdelegitimiert, denen ein Bundesgesetz dieses Recht einräumt. Die Beschwerdeführerin ist als im Anhang 1 Ziff. 6 der Behindertengleich- stellungsverordnung vom 19. November 2003 (BehiV, SR 151.31) aufge- führte Behindertenorganisation nach Art. 9 Abs. 1, 2 und 3 Bst. c Ziff. 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes (BehiG; SR 151.3) und Art. 5 Abs. 1 BehiV zur Beschwerde gegen die angefochtenen unbefristeten Betriebs- bewilligungen nach Art. 18w des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG; SR 742.101) berechtigt, und erfüllt unbestrittenermassen die erforderlichen Legitimationsvoraussetzungen, wie bereits das Bundesge- richt in seinem Rückweisungsentscheid 2C_26/2019 in E. 1.2 bestätigt hat. Strittig ist hingegen, ob die Beschwerdeführerin vorliegend ein aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung beziehungsweise Änderung der angefochtenen Verfügungen hat. 1.2.2 Die Vorinstanz macht geltend, der Beschwerdeführerin fehle es an einem aktuellen schutzwürdigen Interesse an der Aufhebung der angefoch- tenen Verfügungen respektive den Betriebsbewilligungen. Sie begründet dies im Wesentlichen damit, dass die streitgegenständlichen Fahrzeuge seit Anfang des Jahres 2018 in Betrieb seien. Seit der Inverkehrssetzung dieser Fahrzeuge seien ihr keine Rückmeldungen mobilitätsbehinderter Passagiere in Bezug auf die autonome Nutzbarkeit des Ein- und Ausstiegs- bereichs bekannt. Diese Erfahrungswerte würden sich auch auf das Ergeb- nis des Sachverständigenberichts vom 5. Juni 2023 der PRYO Consult GmbH stützen. Daraus ergebe sich nämlich, dass weder das autonome Aussteigen beziehungsweise das Bewältigen des Ausfahrprofils noch das autonome Einsteigen beziehungsweise das Bewältigen des Einfahrprofils eine spezielle Herausforderung an eine Person darstelle, die sich auch sonst im öffentlichen Raum mit dem Handrollstuhl bewegen könne. Die Vorinstanz schliesst daraus, dass mit der von der Beschwerdeführerin beantragten Änderung der Fahrzeuge keinerlei zusätzlicher Nutzen für mo- bilitätsbehinderte Menschen verbunden wäre. Weiter komme eine Abänderung des Ein- und Ausstiegsbereichs der Fahrzeuge bereits aus technischen Gründen nicht in Frage. Selbst wenn die von der Beschwer- deführerin geforderten, umfangreichen Anpassungen der Ein- und Aus- stiegskonstruktion technisch umsetzbar wären, so erwiese sich eine Abän- derung der Fahrzeuge im Hinblick auf die möglichen betrieblichen

A-2871/2024, A-2872/2024, A-2874/2024 Seite 13 Konsequenzen als unverhältnismässig. Nach Ansicht der Vorinstanz hätte die Beschwerde demnach selbst im Erfolgsfall keinerlei praktischen Nut- zen. Auch erleide die Beschwerdeführerin durch Beibehaltung des Status quo keine Nachteile betreffend die autonome Nutzbarkeit, da diese gemäss Ergebnis der Abklärungen der unabhängigen Sachverständigen ohnehin gegeben sei. 1.2.3 Die Beschwerdegegnerin ist ebenfalls der Ansicht, es liege kein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerin vor. Sie begründet dies im Wesentlichen damit, dass eine Anpassung der Ein- und Ausstiegsberei- che technisch nicht umsetzbar sei. Der gesamte Einstiegsbereich sei bis an die Grenze des technisch und normativ Machbaren optimiert, und sämt- liche Gestaltungsspielräume seien ausgereizt worden. Selbst bei einer erneuten Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, bestünde kein erkennbares Optimierungspotenzial und die rein hypothetische Alternative, den FV-Dosto ausser Betrieb zu nehmen, sei unverhältnismässig. 1.2.4 Die Beschwerdeführerin entgegnet in ihrer Replik vom 3. Feb- ruar 2025, es sei zwischen den Verfahrensbeteiligten noch immer strittig, ob der Ein- und Ausstiegsbereich für Menschen mit Behinderung autonom (und sicher) benutzbar sei. Diese Frage bilde den Gegenstand des Verfah- rens. Dasselbe gelte für die angebliche Unabänderlichkeit des Ein- und Ausstiegsbereichs aus technischen Gründen sowie die angebliche Unver- hältnismässigkeit von allfälligen Anpassungsmassnahmen. Sollte sich er- geben, dass die (so weit wie möglich) autonome und sichere Benützbarkeit für Menschen mit Behinderungen nicht gewährleistet sei, so wäre gemäss Rückweisungsentscheid des BGer 2C_26/2019 E. 13.4 in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob Anpassungen am Ein- und Ausstiegsbereich zumin- dest eines Wagens pro Zug technisch machbar und verhältnismässig seien. Selbst wenn die angebliche Unabänderlichkeit aus technischen Gründen oder die Unverhältnismässigkeit von Anpassungsmassnahmen bereits erstellt wäre, so hätte sie ein Interesse daran, dass dieses Zwi- schenergebnis der gerichtlichen Überprüfung festgehalten werde. Einer- seits damit Züge künftig nicht mehr auf dieselbe Weise gebaut würden, andererseits, damit Ersatzmassnahmen getroffen würden. Deshalb sei nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz behaupte, es ergebe sich selbst im Erfolgsfall keinerlei praktischen Nutzen. Hierbei handle es sich nicht um eine formelle Eintretensfrage, sondern um eine Frage der materiellen Beurteilung. Ein schutzwürdiges Interesse liege vor, weshalb auf die Beschwerde einzutreten sei.

A-2871/2024, A-2872/2024, A-2874/2024 Seite 14 1.2.5 Im Gegensatz zur allgemeinen Legitimationsregelung, die nach den Bedürfnissen des Individualrechtsschutzes ausgestaltet sind, bezwecken die besonderen Beschwerderechte in erster Linie, dem öffentlichen Inte- resse vermehrt Durchbruch zu verhelfen und eine richtige und rechtsglei- che Anwendung des Verwaltungsrechts sicherzustellen. Die Sachurteils- voraussetzung des Berührtseins in eigenen Rechten und Pflichten wird durch die gesetzlich eingeräumte Beschwerdebefugnis – vorliegend nach Art. 9 BehiG ersetzt (vgl. BGE 141 II 233 E. 4.2.2 f. m.w.H.). Einzig vom Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses kann grundsätzlich nicht abgesehen werden. Dieses muss im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung und im Zeitpunkt der Urteilsfällung vorliegen (vgl. dazu Urteil des BGer 2C_470/2021 vom 22. November 2021 E. 1.2, mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein Interesse nur dann schutzwürdig, wenn die beschwerdeführende Partei noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung ein aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat. Fehlt ein solches Interesse bereits bei Erhebung der Beschwerde, führt das zu einem Nichteintreten (Urteil des BGer 2C_470/2021 vom 22. November 2021 E. 3.3, mit Hinwei- sen). Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse bedeutet, dass der durch den Entscheid erlittene Nachteil im Zeitpunkt des Entscheides noch bestehen muss (Urteil des BGer 5A_207/2024 vom 29. August 2024 E. 5.1.2). Das Rechtsschutzinteresse besteht im praktischen Nutzen, der sich ergibt, wenn die beschwerdeführende Partei mit ihrem Anliegen obsiegt und dadurch ihre tatsächliche oder rechtliche Situation unmittelbar beeinflusst werden kann (Urteil des BGer 2C_50/2024 vom 23. Januar 2025 E. 4.1.2). Mit anderen Worten besteht dieses in der Vermeidung eines unmittelbaren materiellen oder ideellen Nachteils, den der angefochtene Entscheid für sie mit sich bringen würde. Ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allge- meines öffentliches Interesse genügt nicht. Die Beschwerde dient nicht dazu, abstrakt die objektive Rechtmässigkeit des staatlichen Handelns zu überprüfen, sondern der beschwerdeführenden Partei einen praktischen Vorteil zu verschaffen (vgl. Urteile des BGer 1C_314/2023 vom 4. April 2024 E. 2.1, 1C_682/2020 vom 14. Januar 2022 E. 3.2, 1C_478/2020 vom 19. August 2021 E. 3.2 und 2C_1087/2017 vom 3. Januar 2017 E. 2.3.3 und Urteil des BVGer A- 3325/2018 vom 1. Juli 2019 E. 3.1). Ein aktuelles praktisches Interesse fehlt insbesondere dann, wenn der Nachteil auch bei Gutheissung der Beschwerde nicht mehr behoben werden kann (Urteil des BGer 1C_358/2020 vom 9. Juli 2021 E. 1.2). Zwar ist die Beschwerdelegi- timation von Amtes wegen zu prüfen (BVGE 2007/6 E. 1), indes trägt die

A-2871/2024, A-2872/2024, A-2874/2024 Seite 15 beschwerdeführende Partei die Beweislast dafür, dass sie beschwerdebe- rechtigt ist (Urteil des BVGer A- 7678/2015 vom 10. März 2016 E. 3.1). 1.2.6 Gemäss Rückweisungsentscheid des BGer 2C_26/2019 war die Frage zu beantworten, ob die betreffenden unter Beachtung sämtlicher technischer Ausführungsvorschriften gebauten Schienenfahrzeuge von (sich sonst im öffentlichen Raum autonom fortbewegenden) mobilitätsbe- hinderten Menschen auch im Ergebnis so weit wie möglich autonom und sicher benutzt werden können. Weiter hatte die Vorinstanz je nach Ergeb- nis der ergänzend vorzunehmenden Untersuchung zu prüfen, ob mögliche Anpassungen am Ein- und Ausstiegsbereich zumindest eines Wagens pro Zug technisch machbar und verhältnismässig sind. Mit ihrer Beschwerde gegen die von der Vorinstanz erlassenen Verfügun- gen beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Betriebsbewilli- gungen. Dies insoweit, als dass die Gestaltung des Ein-/Ausstiegsbereichs der bewilligten Fahrzeuge den Anforderungen des Behindertengleichstel- lungsrechts im Bereich des öffentlichen Verkehrs nicht vollumfänglich genüge. Die Frage, ob die unter Beachtung sämtlicher technischer Ausfüh- rungsvorschriften gebauten Schienenfahrzeuge (FV-Dosto IC200, IR100 und IR200) von sich sonst im öffentlichen Raum autonom fortbewegenden mobilitätsbehinderten Menschen auch im Ergebnis so weit wie möglich autonom und sicher benützt werden können, ist Gegenstand der materiel- len Beurteilung. Der Beschwerdeführerin ist insoweit beizupflichten, als diese Frage den Streitgegenstand des Verfahrens bildet, über die noch zu entscheiden ist. Nicht relevant ist für die Frage der Legitimation, ob die Beschwerde materiell tatsächlich Aussicht auf Erfolg hat. Das schutzwür- dige Interesse besteht im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, den die angefochtene Verfügung mit sich bringen würde. Das rechtliche oder auch bloss tatsäch- liche Interesse braucht mit dem Interesse, das durch die von der beschwer- deführenden Person als verletzt bezeichnete Norm geschützt wird, nicht übereinzustimmen (vgl. BGE 133 V 188 E. 4.3.1). Mit ihrer Beschwerde versucht die Beschwerdeführerin den Nachteil abzuwenden, dass Betriebsbewilligungen für Fahrzeuge erteilt werden, die von mobilitätsbe- hinderten Menschen nicht autonom und sicher benutzt werden können. Dieser Nachteil könnte durch eine erfolgreiche Beschwerdeführung besei- tigt werden. Mit der Aufhebung der angefochtenen Verfügungen respektive der Betriebsbewilligungen könnte einer Stagnation auf dem – aus Sicht der Beschwerdeführerin – derzeit ungenügenden technischen Stand der FV- Dosto IC200, IR100 und IR200 entgegengewirkt werden. Der

A-2871/2024, A-2872/2024, A-2874/2024 Seite 16 praktische Nutzen an der Aufhebung der Verfügung besteht vorliegend da- rin, dass die Vorinstanz den Sachverhalt neu beurteilen müsste, allenfalls mit dem Ergebnis, wonach die streitgegenständlichen Fahrzeuge so ange- passt werden müssen, dass diese von sich sonst im öffentlichen Raum autonom fortbewegenden mobilitätsbehinderten Menschen autonom und sicher benutzt werden können. Entsprechend hat die Beschwerdeführerin ein aktuelles Rechtsschutzinteresse und ist folglich zur Beschwerde legiti- miert. 1.3 Streitig ist weiter, ob das Rechtsbegehren Ziffer 1 der Beschwerdefüh- rerin – wonach die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, die streitge- genständlichen Fahrzeuge so abzuändern, dass sie von Menschen mit Mo- bilitätsbehinderungen autonom und sicher benutzt werden können – Teil des Streitgegenstandes ist. 1.3.1 Die Beschwerdegegnerin rügt, das Rechtsbegehren Ziffer 1 der Be- schwerdeführerin sei unzulässig. Dieser Antrag gehe in mehrfacher Hin- sicht über den im Bundesgerichtsurteil formulierten Prüfauftrag der Vorinstanz hinaus. Auf dieses Rechtsbegehren könne entsprechend nicht eingetreten werden. Die Vorinstanz habe die Frage der technischen Mach- barkeit und Verhältnismässigkeit eines Umbaus nicht «de novo» geprüft, da es die autonome Benutzbarkeit als erwiesen angesehen habe. Demge- genüber könnten entsprechende technische Abklärungen nicht vom Bun- desverwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz vorgenommen werden. Dies gelte umso mehr, als damit der Rechtsweg ungebührlich verkürzt würde. Deshalb sei eine Verpflichtung, wonach sie bauliche Anpassungen vornehmen müsse, ausgeschlossen. Zudem gehe die Beschwerdeführerin von einem falschen Beurteilungsmassstab aus. Gemäss dem Rückwei- sungsentscheid des BGer 2C_26/2019 komme es nicht auf die generelle Benutzbarkeit der Ein- und Ausstiegsbereiche durch mobilitätsbehinderte Menschen an. Entscheidend sei allein, ob die Fahrzeuge von sich sonst im öffentlichen Raum autonom fortbewegenden mobilitätsbehinderte Men- schen im Ergebnis so weit wie möglich autonom und sicher benutzt werden könnten. Der Ansatz der Beschwerdeführerin, wonach Art. 3 Abs. 1 VböV nicht dahingehend verstanden werden dürfe, «dass sie nur jene Menschen mit Behinderungen schützt, die den öffentlichen Raum selbständig benut- zen können», widerspreche der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und den Erwägungen im Rückweisungspunkt. 1.3.2 Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, dass das Bundesver- waltungsgericht die Angelegenheit kassatorisch für weitere

A-2871/2024, A-2872/2024, A-2874/2024 Seite 17 Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückweisen könne, sollte es zum Schluss gelangen, dass der Sachverständigenbericht zur Beantwor- tung der streitgegenständlichen Frage ungenügend sei. Auch sei das Bun- desverwaltungsgericht befugt, selbstständig weitere Sachverhaltsabklä- rungen vorzunehmen und dazu etwa ein weiteres Gutachten anzuordnen. Würde es gestützt darauf zum Schluss kommen, dass die autonome und sichere Benutzung nicht gegeben sei, könne es über allfällig notwendige Anpassungen entscheiden. Aufgrund des Devolutiveffekts könne das Bun- desverwaltungsgericht die erforderlichen Sachverhaltsabklärungen, ob eine Abänderung technisch machbar und verhältnismässig sei, grundsätz- lich selbst vornehmen. Das Hauptrechtsbegehren Ziffer 1 und das Eventualrechtsbegehren Ziffer 2 würden damit genau den dem Gericht offenstehenden Optionen entsprechen, wenn es ihrer Auffassung folge, dass der Sachverständigenbericht zur Beantwortung der streitgegenständ- lichen Frage ungenügend sei. 1.3.3 Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Der Streitgegenstand wird durch zwei Ele- mente bestimmt: erstens durch den Gegenstand der angefochtenen Verfü- gung und zweitens durch die Parteibegehren. Der Streitgegenstand darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden; er kann sich höchstens verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren, nicht aber ausweiten (vgl. BGE 142 I 155 E. 4.4.2; BVGE 2014/24 E. 1.4.1 i.f. und KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI/BUNDI, Verwal- tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, N. 686). 1.3.4 Das Bundesgericht hielt im Rückweisungsentscheid 2C_26/2019 E. 10.12 unter anderem fest, dass je nach Ergebnis der ergänzend vorzu- nehmenden Untersuchung die Vorinstanz auch zu prüfen habe, ob mögli- che Anpassungen am Ein- und Ausstiegsbereich «zumindest eines Wa- gens pro Zug» technisch machbar und verhältnismässig seien. Die Frage, ob die Fahrzeuge umgebaut werden müssen, hängt von der vorgängig zu beantwortenden Fragen ab, ob die Fahrzeuge autonom benutzt werden können, ob allfällige erforderliche Anpassungen technisch machbar sind und ob diese schliesslich auch verhältnismässig sind. Die Frage, ob die Fahrzeuge umgebaut werden können, ist damit vom Streitgegenstand mit- umfasst. Der Umstand, dass in den angefochtenen Verfügungen (Betriebs- bewilligungen) auf eine solche Prüfung möglicher Anpassungen am Ein- und Ausstiegsbereich verzichtet wurde, hängt vorliegend damit zusammen,

A-2871/2024, A-2872/2024, A-2874/2024 Seite 18 dass die Vorinstanz zum Schluss gelangt ist, dass weder das autonome Aussteigen beziehungsweise das Bewältigen des Ausfahrprofils noch das autonome Einsteigen beziehungsweise Bewältigen des Einfahrprofils eine spezielle Herausforderung an eine Person darstelle, welche sich auch sonst im öffentlichen Raum mit dem Handrollstuhl bewegen könne. 1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 VwVG) ist somit einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Verfügungen auf Rechtsverletzungen, einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens (Art. 49 Bst. a und b VwVG). Zudem prüft es die Verfügungen auf Angemessenheit hin (Art. 49 Bst. c VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 3. 3.1 In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sie begründet dies im Wesentlichen damit, die Vorinstanz habe ihr weder das Schreiben vom 30. März 2022 an die Beschwerdegegnerin noch jenes vom 26. Juli 2022 von der Beschwer- degegnerin zugestellt. Dies, obwohl sie die darin aufgeführten Vorbringen der Beschwerdegegnerin zur Begründung ihrer Verfügungen herangezo- gen habe. Weiter habe die Vorinstanz sie nicht in das vom Bundesgericht angeordnete zusätzliche Abklärungsverfahren und insbesondere in die Wahl der Sachverständigen und die Fragen an diese miteinbezogen. Sie habe sich ebenfalls nicht mit ihren Vorbringen betreffend die von ihr geltend gemachten Mängel des Sachverständigenberichts auseinandergesetzt. Dadurch habe die Vorinstanz ihr Recht auf Prüfung ihrer Vorbringen nach Art. 32 Abs. 1 VwVG verletzt. Des Weiteren habe die Vorinstanz das Recht auf Abnahme der von ihr angebotenen Beweise verletzt, indem sie die von ihr ins Recht gelegte Stellungnahme der SPF nicht beachtet und damit die- ses ihr angebotene Beweismittel nicht abgenommen habe. Schliesslich sei die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht auf ihre mit Stellung- nahme vom 6. September 2023 geltend gemachten Einwände eingegan- gen. Ohne sich damit auseinanderzusetzen, habe sie pauschal behauptet, diese würden keine behilflichen Argumente enthalten. Damit habe die Vorinstanz das Recht auf Begründung nach Art. 35 Abs. 1 VwVG verletzt.

A-2871/2024, A-2872/2024, A-2874/2024 Seite 19 3.2 Die Vorinstanz verneint eine Gehörsverletzung und entgegnet unter anderem, dass es sich bei den Schreiben vom 30. März 2022 und 26. Juli 2022 um nicht entscheidrelevante Dokumente handle. Für die Frage der autonomen Benutzbarkeit sei allein der unabhängige Sachver- ständigenbericht entscheidwesentlich gewesen. Die Betriebsbewilligungen würden somit nicht auf Umständen beruhen, die der Beschwerdeführerin unbekannt gewesen seien. Die Vorinstanz macht weiter geltend, eine vorgängige Möglichkeit der Beschwerdeführerin, Einwendungen gegen die Sachverständigen vorzu- bringen, hätte ihr nur dann gewährt werden müssen, wenn sie die Abklä- rungen durch Sachverständige auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen vorgenommen hätte. Vorliegend sei ein Einbezug der Beschwerde- führerin bei der Auswahl der Sachverständigen nicht notwendig gewesen, da das Bundesgericht ihr (der Vorinstanz) den direkten Auftrag erteilt habe, die autonome Benutzbarkeit durch unabhängige Sachverständige zu un- tersuchen. Durch eine Einflussnahme der Beschwerdeführerin auf die Aus- wahl der Sachverständigen hätte sie die Unabhängigkeit im Sinne des bun- desgerichtlichen Auftrags nicht mehr gewährleisten können. Auch habe keine Notwendigkeit bestanden, die Beschwerdeführerin zu der vom Bun- desgericht in Bezug auf die Untersuchung durch unabhängige Sachver- ständige eindeutigen und unmissverständlichen Fragestellung – nämlich, ob die streitgegenständlichen Schienenfahrzeuge von sich sonst im öffent- lichen Raum autonom fortbewegenden mobilitätsbehinderten Menschen autonom und sicher benutzt werden können – anzuhören. Die Vorinstanz ist der Ansicht, das Recht auf Prüfung der Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht verletzt zu haben. Sie bringt vor, die Stellung- nahme der Beschwerdeführerin habe sich lediglich auf die Qualifikation der Sachverständigen sowie die angewandte wissenschaftliche Methodik bezogen. Die Qualifikation der Sachverständigen sei jedoch ausser Frage gestanden, weshalb auch kein Grund bestanden habe, die angewandten wissenschaftlichen Methodiken in Zweifel zu ziehen. In Bezug auf die eigentliche Fragestellung des Bundesgerichts habe die Stellungnahme der Beschwerdeführerin keine behilflichen Argumente enthalten. Die Beschwerdeführerin habe den Sachverständigen mit ihrer Stellungnahme im Wesentlichen unterstellt, keine gesamtheitliche Betrachtung der Hinder- nisabfolge gemacht zu haben. Dass diese Behauptung falsch sei, ergebe sich bereits aus den Ziffern 1.6 ff. und Ziffer 2.1.1 des Sachverständigen- berichts. Entsprechend habe kein Anlass bestanden, auf diese für den Ent- scheid unbehelflichen Argumente der Beschwerdeführerin einzugehen.

A-2871/2024, A-2872/2024, A-2874/2024 Seite 20 Dasselbe gelte in Bezug auf den Vorwurf der von ihr angebotenen nicht abgenommenen Beweise. Dass sie die Stellungnahme der SPF nicht be- achtet habe, sei unzutreffend. Schliesslich äussert sie sich zu den Folgen einer allfälligen Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive zur Heilung im vorliegenden Beschwerdeverfahren. 3.3 Die Beschwerdegegnerin teilt in Bezug auf die der Beschwerdeführerin nicht zugestellten Schreiben vom 30. März 2022 und 26. Juli 2022 die Ansicht der Vorinstanz. Die Beschwerdegegnerin ist des Weiteren der Meinung, die Vorinstanz sei weder verpflichtet gewesen, die Verfahrensparteien im Rahmen der Sach- verhaltsabklärungen noch für die Auswahl der Sachverständigen und die Formulierung der Fragen vorgängig anzuhören. Vielmehr genüge es ihrer Ansicht nach, wenn die Parteien vor Erlass der Verfügung einmal zu den relevanten Fragen angehört würden. Mehrfache Anhörungen seien selten und würden die Ausnahme bilden. Die Beschwerdegegnerin ist schliesslich der Auffassung, der Beschwerde- führerin könne nicht gefolgt werden, soweit sie eine Verletzung der Begrün- dungspflicht rüge. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin habe sich die Vorinstanz mit ihren Einwänden und den angebotenen Beweismitteln auseinandergesetzt, was aus der Vernehmlassung der Vorinstanz hervor- gehe. Ein allfälliger Verfahrensmangel würde jedoch vor Bundesverwal- tungsgericht geheilt werden. 3.4 3.4.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf Gewäh- rung des rechtlichen Gehörs. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwir- kungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äus- sern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu neh- men. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 140 I 99 E. 3.4; 135 II 286 E. 5.1). Voraussetzung des Äusserungs- rechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden (BGE 141 I 60

A-2871/2024, A-2872/2024, A-2874/2024

Seite 21

  1. 3.3; 140 I 99 E. 3.4; Urteil des BGer 2C_50/2024 vom 23. Januar 2025
  2. 4.1.1 mit weiteren Hinweisen). Wie weit dieses Recht geht, lässt sich

nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände

beurteilen (BGE 135 I 279 E. 2.3; 111 Ia 273 E. 2b). Entscheidend ist, ob

dem Betroffenen ermöglicht wurde, seinen Standpunkt wirksam zur Gel-

tung zu bringen (BGE 144 I 11 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen; Urteil des

BGer 2C_807/2015 vom 18. Oktober 2016 E. 2.2.1).

Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt weiter, dass die Behörde die

Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch

tatsächlich hört (Art. 31 VwVG), prüft und in der Entscheidfindung berück-

sichtigt. Art. 32 VwVG, wonach die Behörde alle erheblichen und rechtzei-

tigen Vorbringen der Parteien würdigt, bevor sie verfügt, hängt eng mit dem

Begründungserfordernis (Art. 35 Abs. 1 VwVG) zusammen. Ob sich die

Behörde nämlich tatsächlich mit allen erheblichen Vorbringen der Parteien

befasst und auseinandergesetzt hat, lässt sich erst aufgrund der

Begründung erkennen. Die Behörde darf sich zwar auf die für den Ent-

scheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, dabei aber nur diejeni-

gen Argumente stillschweigend übergehen, die für den Entscheid erkenn-

bar unbehelflich sind (PATRICK SUTTER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],

Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG],

2. Aufl. 2019, Art. 32 Rz. 2). Bei der Begründung ist es nicht erforderlich,

dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt

und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie

sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die

Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die Betroffenen über die

Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis

der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinne

müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen

sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt

(Urteil des BGer 1C_390/2024 vom 21. Februar 2025 E. 3.1 mit weiteren

Hinweisen).

Das Recht auf Orientierung durch die Behörde als Teilgehalt des

Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 30 Abs. 1 VwVG) bezieht sich zur

Hauptsache auf jene Informationspflichten der Behörden, die den Beteilig-

ten die Wahrnehmung ihrer Äusserungs- und Mitwirkungsrechte erst er-

möglichen (vgl. KÖLZ/HÄNER/ BERTSCHI/BUNDI, Verwaltungsverfahren und

Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 491). Es bedeutet

insbesondere ein Recht auf vorgängige Orientierung und Äusserung. Das

Bundesgericht hat die Rechtsprechung der Strassburger Organe bezüglich

A-2871/2024, A-2872/2024, A-2874/2024 Seite 22 des Rechts auf Orientierung und Äusserung gemäss Art. 6 Zifff. 1 EMRK im Jahr 2007 als vollumfänglich deckungsgleich mit dem Gehalt von Art. 29 Abs. 2 BV anerkannt. Dies bedeutet, dass die althergebrachte Auffassung, dass die Parteien nur bezüglich «entscheidrelevanter Tatsachen» anzuhö- ren sind, keine Gültigkeit mehr hat. Somit muss die Behörde die Parteien bis zum Abschluss des Schriftenwechsels beziehungsweise der verwal- tungsbehördlichen Sachverhaltsabklärung zu jeder Eingabe oder Information, die ins Dossier Eingang findet, anhören. Über die Erheblich- keit dieser Information entscheiden die Parteien selbst (PATRICK SUTTER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Art. 30 Rz. 1 und 2). Der rechtliche Gehörsanspruch der Parteien vermittelt diesen verschie- dene Rechte im Zusammenhang mit dem Gutachten. Die Parteirechte gehen zum Teil über das verfassungsrechtliche Minimum hinaus: Gemäss Art. 19 VwVG finden auf das Beweisverfahren ergänzend die Art. 37, Art. 39–41 und Art. 43–61 BZP (SR 273) sinngemäss Anwendung. Zum Recht auf Teilnahme an der Beweiserhebung gehört, vor der Ernennung von Sachverständigen Einwendungen gegen die in Aussicht Genommenen vorzubringen (Art. 58 Abs. 2 BZP) und namentlich Stellung zu nehmen zu deren Qualifikation und zu einer allfälligen Ausstandspflicht. Zum anderen können sie sich zu den Fragen äussern, die der Expertin oder dem Exper- ten unterbreitet werden sollen, und Abänderungs- oder Ergänzungsfragen stellen (Art. 57 Abs. 2 BZP). Der Sachverständige erstattet sein Gutachten mit Begründung unter anderem schriftlich. Entspricht das Gutachten den Anforderungen, so ist den Parteien eine Abschrift zuzustellen. Sie erhalten Gelegenheit, Erläuterungen und Ergänzungen oder eine neue Begutach- tung zu beantragen (Art. 60 Abs. 1 BZP). 3.4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Ver- letzung führt in der Regel ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.2). Rechtsprechungsgemäss kann eine nicht schwerwiegende Verletzung jedoch als geheilt gelten, wenn die verletzte Partei die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die über eine umfassende Kognition verfügt (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2). Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückwei- sung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzöge- rungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer

A-2871/2024, A-2872/2024, A-2874/2024 Seite 23 beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 m.w.H.; BVGE 2019 VII/6 E. 4.4 m.w.H.). 3.5 Mit Schreiben vom 30. März 2022 forderte die Vorinstanz die Beschwerdegegnerin auf, ihr Informationen über die Erfahrungen aus dem bisherigen kommerziellen Einsatz der Fahrzeuge FV-Dosto zukommen zu lassen und die erhaltenen Kundenreaktionen zu den Ein-/Ausstiegsberei- chen sowie die gesamte, bisher eingegangene Anzahl an Rückmeldungen zu allen Bereichen der Fahrzeuge FV-Dosto mitzuteilen. Am 26. Juli 2022 kam die Beschwerdegegnerin dieser Aufforderung nach. Indem die Vorinstanz diese Schreiben vom 30. März 2022 und 26. Juli 2022 der Beschwerdeführerin nicht zugestellt hat, was unbestritten ist, hat sie den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die Begründung der Vorinstanz, es handle sich um keine entscheidrelevanten Akten, geht fehl, denn sie verwendete die von der Beschwerdegegnerin eingereichten Kundenreakti- onen als zusätzliches Argument für die Ausstellung der Betriebsbewilligun- gen. So oder anders hat die Beschwerdeführerin – nach dem hiervor Er- wähnten – unabhängig davon, ob die fraglichen Akten aus Sicht der Be- hörde für den Ausgang des Verfahrens bedeutsam sind, ein Recht auf Ori- entierung und Äusserung. Es muss der betroffenen Person selbst überlas- sen sein, die Relevanz der Akten zu beurteilen (vgl. vorstehende E. 3.4.1). Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann vorliegend jedoch geheilt werden. Die Beschwerdeführerin hat nach Erhalt der ange- fochtenen Verfügungen und nach ersuchter Akteneinsicht Kenntnis der bei- den Schreiben erhalten, das Bundesverwaltungsgericht verfügt über volle Kognition und die Parteien konnten sich im vorliegenden Beschwerdever- fahren umfassend äussern. Zudem wäre von der Vorinstanz kein anderer Entscheid zu erwarten, da – wie sie geltend macht – für die Frage der autonomen Benutzbarkeit allein der unabhängige Sachverständigenbe- richt entscheidrelevant gewesen sei und es sich bei den beiden Schreiben vom 30. März 2022 und 26. Juli 2022 um (ihrer Ansicht nach) keine ent- scheidwesentlichen Dokumente handle. Eine Rückweisung an die Vorinstanz würde demnach zu einem formalistischen Leerlauf führen. Diese Verletzung des rechtlichen Gehörs ist somit im Beschwerdeverfah- ren als geheilt zu betrachten. 3.6 Streitig ist weiter, ob die Vorinstanz die Beschwerdeführerin in die (vom Bundesgericht angeordnete) ergänzende Untersuchung, insbesondere in die Wahl der Sachverständigen und die Fragen an diese, hätte miteinbe- ziehen müssen.

A-2871/2024, A-2872/2024, A-2874/2024 Seite 24 3.6.1 Die Beschwerdeführerin stellt die Unabhängigkeit der Sachverstän- digen in Frage. Sie begründet dies mit dem Umstand, dass bei den expe- rimentellen Versuchen auch mindestens ein Vertreter der Vorinstanz anwe- send gewesen sei und selbst als Testperson (ohne Behinderung) teilge- nommen habe. 3.6.2 Die Vorinstanz hingegen argumentiert unter anderem, es sei korrekt, dass zwei Vertreter des BAV anlässlich der Versuche zur experimentellen Herangehensweise anwesend gewesen seien. Einerseits hätten sie orga- nisatorische Aufgaben (Koordination) wahrgenommen und andererseits habe ihre Anwesenheit den Zweck verfolgt, die von den Sachverständigen erstellten Versuchsanordnungen in Bezug auf praktische Fragen hinsicht- lich des autonomen Ein- und Ausstiegs in die Fahrzeuge nachvollziehen zu können. Einer der Anwesenden der Vorinstanz habe daher die Gelegenheit genutzt, um im Eigenversuch mit einem Standardrollstuhl in den FV-Dosto ein- und wieder auszufahren. Er sei dabei deutlich als Mitarbeiter der Vorinstanz erkennbar gewesen und transparent im Video ausgewiesen worden. Sein Eigenversuch habe auch nicht Eingang in die Beurteilung der Sachverständigen gefunden. Die Vorinstanz führt weiter aus, sie sei gestützt auf Art. 18w bis EBG in Verbindung mit Art. 8 EBV Bewilligungsbe- hörde für die zur Diskussion stehenden Fahrzeuge. Gestützt auf diesen gesetzlichen Auftrag sei sie gänzlich unparteiisch und habe keinerlei Inte- resse, die eine oder andere Verfahrenspartei zu bevorzugen oder zu benachteiligen. Sie habe keinen Einfluss auf die Untersuchung der Sach- verständigen genommen. 3.6.3 Die Beschwerdegegnerin erachtet den Vorwurf der Beschwerdefüh- rerin betreffend die Unabhängigkeit der Sachverständigen als unbegründet und verweist insbesondere auf ein Schreiben der Firma PRYO Consult GmbH, mit der sie ihre Unabhängigkeit und Fachkompetenz schriftlich bestätigt beziehungsweise belegt habe. 3.6.4 Dazu ist festzuhalten, dass das Bundesgericht mit Rückweisungsent- scheid 2C_26/2019 die Dispositivziffer 3 des angefochtenen Urteils in Be- zug auf die Gestaltung des Ein- und Ausstiegsbereichs der FV-Dosto auf- gehoben und die Angelegenheit zu ergänzenden Abklärungen und neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen hat. Gemäss bun- desgerichtlichem Auftrag war die Frage zu beantworten, ob die betreffen- den unter Beachtung sämtlicher technischer Ausführungsvorschriften ge- bauten Schienenfahrzeuge von (sich sonst im öffentlichen Raum autonom fortbewegenden) mobilitätsbehinderten Menschen auch im Ergebnis so

A-2871/2024, A-2872/2024, A-2874/2024 Seite 25 weit wie möglich autonom und sicher benutzt werden können. Diesbezüg- lich seien unter Beizug unabhängiger Sachverständiger weitere Abklärun- gen vorzunehmen beziehungsweise zumindest allen Verfahrensbeteiligten die methodischen und inhaltlichen Grundlagen bestehender Gutachten offenzulegen, damit mit Blick auf die Interpretation bestehender Ergeb- nisse "gleich lange Spiesse" herrschten. Aus den Akten ergibt sich, dass die Vorinstanz die Firma PRYO Consult GmbH in der Folge mit dem Erstellen eines Sachverständigenberichts beauftragte. Mit Schreiben vom 14. Juni 2023 liess die Vorinstanz den Sachverständigenbericht vom 5. Juni 2023 unter anderem der Beschwer- deführerin und der Beschwerdegegnerin zukommen. Mit Eingabe vom 6. September 2023 reichte die Beschwerdeführerin ihre Stellungnahme zum Sachverständigenbericht ein. Darin verwies sie insbesondere auf die Stellungnahme der SPF, bei der sie eine Stellungnahme zum Sachverstän- digenbericht eingeholt hatte. Dass die Beschwerdeführerin vor der Ernen- nung der Sachverständigen Gelegenheit erhalten hätte, Einwendungen gegen die in Aussicht Genommenen vorbringen zu können, ergibt sich aus den Akten nicht. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz erschliesst sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht, weshalb die Parteirechte gemäss BZP nicht auch im vorliegenden Fall gelten sollten. Daran vermag der Umstand, dass das Bundesgericht der Vorinstanz den direkten Auftrag er- teilt hat, die autonome Benutzbarkeit durch unabhängige Sachverständige zu untersuchen, nichts zu ändern. Dieser direkte Auftrag bedeutet nicht, dass die Beschwerdeführerin zum Beispiel keine Ergänzungsanträge stel- len oder Ausstandsgründe geltend machen darf. Die Mitwirkung an der Ein- holung von Gutachten bildet einen Teilaspekt des rechtlichen Gehörs (vgl. BGE 125 V 33 E. 4b). Die Beschwerdeführerin hatte damit insbesondere keine Gelegenheit, sich vorgängig zu den Sachverständigen des Gutach- tens und zu den gestellten Fragen zu äussern. Damit konnte sie ihre Par- teirechte nicht vollständig wahrnehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wurde hier ebenfalls verletzt. 3.6.5 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Verletzung der nach Art. 19 VwVG in Verbindung mit Art. 57, Art. 58 und Art. 60 BZP für den Beizug von Sachverständigen geltenden Verfahrensregeln einer Heilung durch die Rechtsmittelinstanz zugänglich, sofern keine Ausstands- gründe gegen die Sachverständigen vorliegen, die Fragen an diese nicht mangelhaft formuliert worden sind und das Gericht den angefochtenen Entscheid in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht frei überprüfen kann (vgl. BGE 99 IB 51; Urteile des BVGer A- 7097/2013 vom 25. Juni 2015

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Seite 26

  1. 8.3.3 mit weiteren Hinweisen und C- 6216/2009 vom 18. Oktober 2012
  2. 7.3.2).

3.6.6 Vorab gilt es also zu prüfen, ob Ausstandsgründe gegen die Sach-

verständigen vorliegen. Das Erfordernis der Unabhängigkeit und Unpartei-

lichkeit von Sachverständigen ergibt sich verfassungsrechtlich aus Art. 29

Abs. 1 BV und deckt sich inhaltlich mit dem aus Art. 30 Abs. 1 BV fliessen-

den Anspruch auf einen unparteiischen, unvoreingenommenen und unbe-

fangenen Richter. Im Verwaltungsverfahren müssen Personen, die Ent-

scheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten

haben, darunter auch Sachverständige, in den Ausstand treten, wenn sie

in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen

in der Sache befangen sein könnten (zum Ganzen: Art. 29 Abs. 1 BV;

Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 58 Abs. 1 BZP; Urteil des BGer 8C_795/2020 vom

17. August 2021 E. 5.2.2). Für Sachverständige gelten die Ausstands-

gründe nach Art. 34 BGG sinngemäss (Art. 58 Abs. 1 BZP). Gemäss

Art. 34 Abs. 1 BGG treten insbesondere Richter in den Ausstand, wenn sie

unter anderem aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer

Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem

Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten. Befan-

genheit ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind,

Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit han-

delt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen

werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu

werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es

genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befan-

genheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen.

Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung

solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer

Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver

Weise als begründet erscheinen (BGE 132 V 93 E. 7.1).

Aus den Akten ergibt sich, dass A._______ mit Schreiben vom 7. Novem-

ber 2022 an die Vorinstanz bestätigte, dass weder zwischen der PRYO

Consult GmbH noch zwischen ihm und dem Bewilligungsgegenstand Ab-

hängigkeiten im Sinne der Richtlinien vorhanden sind. Weiter ist festzuhal-

ten, dass allein die Tatsache, dass die Vorinstanz bei den experimentellen

Versuchen anwesend war und – wie von ihr geltend gemacht – einen Ei-

genversuch vorgenommen hat, den Anschein der Befangenheit und die

Gefahr der Voreingenommenheit der Sachverständigen nicht zu begrün-

den vermag. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Sachverständigen

A-2871/2024, A-2872/2024, A-2874/2024 Seite 27 deshalb das Gutachten nicht neutral und sachlich verfasst hätten und be- fangen erscheinen. In diesem gerügten Umstand ist kein Ausstandsgrund zu erblicken. Die Frage des Beweiswertes des Gutachtens wird im Rahmen der nachfolgenden materiellen Beurteilung zu beantworten sein. Konkrete, objektive nachvollziehbare Anhaltspunkte für eine Befangenheit sind nicht auszumachen. Ausstandsgründe nach Art. 34 BGG sind nicht erkennbar. Weiter ist auch nicht ersichtlich, dass die Fragen an die Sachverständigen mangelhaft formuliert worden sind. Im Gegenteil ergibt sich aus dem Ver- trag für das Erstellen eines Sachverständigenberichts zum BehiG-gerech- ten Ein- und Ausstieg FV-Dosto als auch aus dem Schreiben vom 7. November 2022 der PRYO Consult GmbH und aus dem Sachverständi- genbericht selbst, dass als Aufgabe die Beantwortung der Frage definiert wurde, «ob eine Person im Rollstuhl, welche sich im öffentlichen Raum in der Schweiz autonom bewegen kann, auch autonom in den FV-Dosto gelangt und diesen ebenso verlassen kann». Dies entspricht der gemäss Rückweisungsentscheid des BGer 2C_26/2019 zu beantwortenden Frage. Gemäss Schreiben vom 7. November 2022 der PRYO Consult GmbH wur- den dafür (im Rahmen der «experimentellen Herangehensweise») zwei Faktoren untersucht: Wie hoch der Kraftaufwand ist, der für das Ein- und Aussteigen notwendig ist, und ob der Böschungswinkel mit einem den bun- desgerichtlichen Rahmenbedingungen entsprechenden Rollstuhl über- wunden werden kann. Dabei wurde der Fokus auf Personen im Handroll- stuhl gelegt, da Nutzende von Elektrorollstühlen grundsätzlich keine Schwierigkeiten beim Befahren des Ein-/Ausstiegs haben würden. Schliesslich kann das Gericht im vorliegenden Fall den angefochtenen Ent- scheid in rechtlicher wie in tatsächlicher Hinsicht frei überprüfen. Die Ver- letzung dieses Anspruchs auf rechtliches Gehör ist daher als geheilt zu betrachten. 3.7 Zur Rüge der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe das Recht auf Abnahme der von ihr angebotenen Beweise verletzt, indem sie die von ihr ins Recht gelegte Stellungnahme der SPF nicht beachtet und damit dieses ihr angebotene Beweismittel nicht abgenommen habe, ist das Folgende festzuhalten: Die Vorinstanz hat die Stellungnahme der SPF insofern abgenommen, als sie dieses zu den Akten genommen hat. Alles Übrige muss als Frage der Beweiswürdigung und damit unter den Gesichtspunk- ten der Begründungspflicht (vgl. nachstehende E. 3.8.2) und der materiel- len Richtigkeit der angefochtenen Verfügungen betrachtet werden (vgl. nachstehende E. 4.2 ff.).

A-2871/2024, A-2872/2024, A-2874/2024 Seite 28 3.8 3.8.1 Weiter ist auf die Rüge der Beschwerdeführerin einzugehen, wonach sich die Vorinstanz nicht mit ihren Vorbringen betreffend die geltend gemachten Mängel des Sachverständigenberichts auseinandergesetzt habe. Zudem ist der Vorwurf zu behandeln, wonach die Vorinstanz ihre Vorbringen in ihrer Stellungnahme vom 6. September 2023 ohne weitere Begründung als unbehelflich abgetan habe (vgl. vorstehende E. 3.1). 3.8.2 Die Vorinstanz begründete die angefochtenen Verfügungen und führte zusammengefasst aus, sie stütze sich auf den Sachverständigenbe- richt, dessen Schlussfolgerungen sie als nachvollziehbar erachte. Hier ist darauf hinzuweisen, dass die Behörde nicht ohne triftige Gründe von Gut- achten abrücken darf und Abweichungen begründen muss. Ein Abweichen ist zulässig, wenn die Glaubwürdigkeit des Gutachtens durch die Umstände ernsthaft erschüttert ist. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens und wird dennoch keine ergänzende Abklärung angeordnet, kann sich dies als rechtswidrig erweisen (BGE 132 II 257 E. 4.4.1). Aus den angefochtenen Verfügungen ergibt sich sodann, dass die Vorinstanz die Stellungnahme vom 6. September 2023 und damit die als Beilage 1 eingereichte Stellungnahme der SPF zu den Akten genommen hat. Mit die- ser Stellungnahme begründete die Beschwerdeführerin unter anderem ein- gehend, weshalb der Sachverständigenbericht schwerwiegende Mängel aufweisen soll und «nur eine sehr beschränkte bis gar keine Aussagekraft» enthalte. Die Vorinstanz führte in den angefochtenen Verfügungen aus, die Stellungnahme der Beschwerdeführerin enthalte zur eigentlichen Frage- stellung, ob eine Person im Rollstuhl, welche sich im öffentlichen Raum autonom bewegen kann, auch autonom in den FV-Dosto gelangen und die- sen ebenso verlassen kann, keine behelflichen Argumente. Sie argumen- tiert, dass sich aus der Stellungnahme keine neuen, wesentlichen Gesichtspunkte ergeben würden, die in Bezug auf die autonome Benutz- barkeit und somit für den Erlass der Betriebsbewilligung massgeblich seien. Inwiefern jedoch die Vorinstanz die von der Beschwerdeführerin vor- gebrachten Mängel des Sachverständigenberichts als unbehelflich betrachten soll, ergibt sich aus den Verfügungen nicht. Erst in ihrer Ver- nehmlassung vom 22. August 2024 erläutert die Vorinstanz, weshalb sie die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumente als nicht rele- vant betrachtet. Die Vorinstanz kann sich zwar auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Der pauschale Hinweis, sämt- liche Gegenargumente seien nicht behelflich und aus der Stellungnahme würden sich zur eigentlichen Fragestellung, der autonomen Benutzbarkeit, keine neuen, wesentlichen Gesichtspunkte ergeben – obwohl die

A-2871/2024, A-2872/2024, A-2874/2024 Seite 29 Beschwerdeführerin gerade die autonome Benutzbarkeit in Frage stellt – verletzt jedoch den Anspruch auf rechtliches Gehör, nämlich das Recht auf Prüfung der Parteivorbringen nach Art. 32 VwVG und die Begründungspflicht nach Art. 35 Abs. 1 VWVG (vgl. vorstehende E. 3.4.1). 3.8.3 Es stellt sich die Frage, ob diese Verletzung des Anspruchs auf recht- liches Gehör geheilt werden kann. Das Bundesverwaltungsgericht verfügt im vorliegenden Beschwerdeverfahren über volle Kognition und die Beschwerdeführerin hat sich in diesem Verfahren umfassend geäussert. Zudem würde eine Rückweisung an die Vorinstanz zu keinem anderen Ergebnis und demnach zu einem formalistischen Leerlauf führen. Diese Verletzung des rechtlichen Gehörs ist somit im Beschwerdeverfahren wie- derum als geheilt zu betrachten. 4. Die Beschwerdeführerin beantragt im Hauptbegehren die Aufhebung der Verfügungen vom 19. März 2024. Eventualiter seien die angefochtenen Verfügungen vom 19. März 2024 aufzuheben und es sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei diese anzuweisen, ergänzende Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen und gestützt darauf neu zu ent- scheiden. Sie begründet dies im Wesentlichen damit, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt (vgl. nachstehende E. 4.1), den Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt (vgl. nachstehende E. 4.2) und Bundesrecht verletzt (vgl. nachstehende E. 5). 4.1 4.1.1 Die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Vorinstanz begründet die Beschwerdeführerin damit, dass sich die Vorinstanz bei ihrem Entscheid auf den Sachverständigenbericht gestützt habe, obwohl dieser mangelhaft sei und sie den rechtserheblichen Sachverhalt für die Beantwortung der vom Bundesgericht aufgeworfenen Tatfrage nicht abge- klärt habe. Die Vorinstanz sei verpflichtet gewesen, weitere Abklärungen zu treffen. 4.1.2 Die Vorinstanz entgegnet im Wesentlichen, sie habe den bundesge- richtlichen Auftrag korrekt umgesetzt. Gestützt auf die Anweisungen des Bundesgerichts seien ihr als Vorinstanz mehrere Möglichkeiten hinsichtlich des weiteren Vorgehens offen gestanden. Einerseits hätte sie weitere Ab- klärungen unter Beizug unabhängiger Sachverständiger vornehmen kön- nen. Andererseits hätte sie zwecks nachvollziehbarer Interpretation der be- stehenden Ergebnisse den Verfahrensbeteiligten die methodischen und

A-2871/2024, A-2872/2024, A-2874/2024 Seite 30 inhaltlichen Grundlagen bestehender Gutachten erläutern können. Sie habe sich schliesslich entschieden, die autonome Benutzbarkeit der Fahr- zeuge durch unabhängige Sachverständige prüfen zu lassen. Sie sehe auch kein «Ungenügen des Sachverständigenberichts», weshalb keine weiteren Abklärungen erforderlich gewesen seien. Entsprechend liege keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor. 4.1.3 Die Beschwerdegegnerin hält die Rüge der Verletzung des Untersu- chungsgrundsatzes für unbegründet und teilt im Wesentlichen die Ansicht der Vorinstanz. Im Übrigen ergänzte sie insbesondere, dass der autonome Zugang mit Blick auf Personen zu beurteilen sei, die sich sonst im öffentli- chen Raum autonom fortbewegen können. Personen mit Tetraplegie oder höheren Alters seien hierzu oftmals nicht in der Lage. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sei die gesamte Ein- und Ausstiegssituation (Platt- form zwischen den Rampen im Zuginneren bis Perron und umgekehrt) untersucht worden. Die Testrollstühle seien jeweils über den gesamten Ein- stiegsbereich mehrfach in beide Richtungen bewegt worden. Es sei nicht erkennbar, welche weiteren Abklärungen die Vorinstanz zur Klärung der vom Bundesgericht aufgeworfenen Frage noch hätte vornehmen müssen. Schliesslich weist sie darauf hin, dass die SPF mit der Schweizer Paraple- giker Vereinigung (SPV) Teil der Schweizer Paraplegiker Gruppe sei. Mit der SPV – ein wichtiges Mitglied der Beschwerdeführerin – sei die SPF personell, organisatorisch und finanziell eng verflochten. Die Vorinstanz habe vor diesem Hintergrund zu Recht darauf hingewiesen, dass der SPF die erforderliche Unabhängigkeit fehle. Da die SPF die methodischen und inhaltlichen Grundlagen des Parteigutachtens nicht offengelegt habe, könne ihre Stellungnahme nicht als unabhängige Meinung betrachtet wer- den, sondern als reine Parteibehauptung. Zudem fehle es der SPF an der technischen Expertise im spezifischen Bereich des öffentlichen Verkehrs. 4.1.4 Die Behörde hat den Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrund- satz grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 VwVG). Die behördliche Sachverhaltsfeststellung beinhaltet zum einen das Beschaffen der für das Verfahren notwendigen Unterlagen. Es muss sich hierbei um rechtsrelevante Informationen handeln, welche im Hinblick auf das Verfah- ren und die Fällung eines Entscheides erforderlich und somit unerlässlich scheinen. Zum anderen muss die Behörde die rechtsrelevanten Umstände abklären sowie darüber Beweis führen (vgl. BVGE 2009/60 E. 2.1.1, Urteil des BVGer B-3923/2012 vom 21. Mai 2013 E. 4.1.1). Sie bedient sich nötigenfalls unter anderem des Gutachtens von Sachverständigen, das als Beweismittel dient (Art. 12 Bst. e VwVG). Hat eine der

A-2871/2024, A-2872/2024, A-2874/2024 Seite 31 Untersuchungsmaxime unterworfene Behörde den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt, oder hat sie dies nur unvollständig getan, so bildet das einen Beschwerdegrund nach Art. 49 Bst. b VwVG (vgl. BVGE 2009/60 E. 2.1.1). 4.1.5 Mit Rückweisungsentscheid 2C_26/2019 hielt das Bundesgericht fest, es sei für die Frage autonomer Benutzbarkeit unausweichlich, unter Beizug unabhängiger Sachverständiger weitere Abklärungen vornehmen zu lassen beziehungsweise – mit Blick auf das von Inclusion Handicap angerufene Gutachten der Schweizer Paraplegiker-Forschung vom 16. Mai 2018 – zumindest allen Verfahrensbeteiligten die methodischen und inhaltlichen Grundlagen bestehender Gutachten offenzulegen, damit mit Blick auf die Interpretation bestehender Ergebnisse "gleich lange Spiesse" herrschen würden. Am 19. Dezember 2022 beauftragte die Vorinstanz die Firma PRYO Consult GmbH, 8005 Zürich, ergänzende Untersuchungen zur autonomen Benützbarkeit des FV-Dosto IC200, IR100 und IR200 durch sich sonst im öffentlichen Raum autonom fortbewegende mobilitätsbehinderte Menschen durchzuführen und dazu einen unabhängi- gen Sachverständigenbericht zu erstellen. In der Folge reichte die Firma PRYO Consult GmbH den Sachverständigenbericht vom 5. Juni 2023 zum BehiG-konformen Ein- und Ausstieg FV-Dosto ein. Die Sachverständigen kamen zum Schluss, dass weder das autonome Aussteigen beziehungs- weise das Bewältigen des Ausfahrprofils noch das autonome Einsteigen beziehungsweise das Bewältigen des Einfahrprofils eine spezielle Heraus- forderung an eine Person darstelle, die sich auch sonst im öffentlichen Raum mit dem Handrollstuhl bewegen könne. Weiter stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdegegnerin die Auflage Ziffer 6.4 – wonach bei sämtlichen Rampen im Ein- und Ausstiegsbereich der FV-Dosto IC200, IR100 und IR200 eine maximale Rampenneigung von 15 % sicherzustellen ist – erfüllt hat. Schliesslich holte die Vorinstanz bei der Beschwerdegeg- nerin Informationen betreffend die Erfahrungen aus dem bisherigen kom- merziellen Einsatz mit den Fahrzeugen FV-Dosto und die Kundenreaktio- nen zu den Ein-/Ausstiegsbereichen ein. Gestützt auf diese Untersu- chungsergebnisse erachtete die Vorinstanz den Sachverhalt als erstellt und erliess die angefochtenen Verfügungen. 4.2 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt sowohl unrichtig als auch unvollständig festgestellt. Sie habe den Sachver- halt unrichtig festgestellt, indem sie unter anderem den Sachverständigen- bericht trotz schwerer Mängel ihren Verfügungen zugrunde gelegt habe. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt insofern unvollständig festgestellt,

A-2871/2024, A-2872/2024, A-2874/2024 Seite 32 als sie keine weiteren Sachverhaltsabklärungen angeordnet habe, obwohl der Sachverständigenbericht schwerwiegende Mängel aufweise und sie insbesondere die Gefährlichkeit beim Ein- und Aussteigen aus den Fahr- zeugen ausser Acht gelassen oder die Überprüfung auf Personen im Handrollstuhl beschränkt habe. Ihre Begründung stützt die Beschwerde- führerin auf die Stellungnahme zum «Sachverständigenbericht BehiG-kon- former Ein- und Ausstieg FV- Dosto» der SPF. 4.3 Die Vorinstanz entgegnet zusammengefasst, sie habe den bundesge- richtlichen Auftrag rechtsgenüglich umgesetzt und den Sachverhalt weder unrichtig noch unvollständig festgestellt. Sie habe keine Gründe gehabt, die von den Sachverständigen für die Erstellung des Berichts verwendeten wissenschaftlichen Methoden und die sich daraus ergebenden Ergebnisse und Schlussfolgerungen anzuzweifeln. Vielmehr sei sie zum Schluss gelangt, dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Rügen in ihrer Stellungnahme in Bezug auf die Frage der autonomen Benutzbarkeit beziehungsweise der Nichtbenutzbarkeit und der damit verbundenen Ergebnisse im Sachverständigenbericht keine neuen Erkenntnisse mit sich brächten. Die Vorinstanz äussert sich zudem im Einzelnen zu den Vorbrin- gen der Beschwerdeführerin in Bezug auf den Sachverständigenbericht (vgl. nachfolgende Erwägungen). 4.4 Die Beschwerdegegnerin ist im Wesentlichen der Ansicht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt weder unrichtig noch unvollständig fest- gestellt. Die Vorinstanz habe nämlich instruktionsgemäss unabhängige Sachverständige die Einstiegssituation in einem aufwändigen Verfahren erneut prüfen und validieren lassen. Die von der Beschwerdeführerin gel- tend gemachten Mängel würden nicht bestehen. Entsprechend habe die Vorinstanz auf den sorgfältig erstellten Sachverständigenbericht abstellen dürfen. 4.5 Mit Gutachten von Sachverständigen wird gestützt auf deren beson- dere Sachkenntnis, welche in der Regel den Behörden fehlt, Bericht über die Sachverhaltsprüfung und -würdigung erstattet. Dem Sachverständigen sind bloss Sach- und keine Rechtsfragen zu unterbreiten; die Beantwor- tung Letzterer obliegt zwingend dem Gericht. Das Gutachten darf nur dann inhaltlich überprüft werden und das Gericht darf auch in Fachfragen nur dann vom Gutachten abweichen, wenn dafür triftige Gründe bestehen, was angesichts des fehlenden Wissens naheliegend ist, und muss Abweichun- gen begründen. Dies ist etwa der Fall bei offensichtlichen Mängeln, inneren Widersprüchen, wenn das Gutachten nicht nachvollziehbar ist oder sonst

A-2871/2024, A-2872/2024, A-2874/2024 Seite 33 nicht schlüssig erscheint. Dagegen genügt es nicht, wenn das Gutachten nicht in jeder Hinsicht überzeugt. Ein Abweichen ist also zulässig, wenn die Glaubwürdigkeit des Gutachtens durch die Umstände ernsthaft erschüttert wird. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens und wird den- noch keine ergänzende Abklärung angeordnet, kann sich dies als rechts- widrig erweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 4.4.1, BGE 125 V 351 E. 3b/aa, BGE 130 I 337 E. 5.4.2; Urteil des BGer 2C_222/2019 vom 23. Juli 2019 E. 2.3; Urteil des BVGer A-6841/2016 vom 6. März 2018 E. 10.3.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesver- waltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.137a und Rz. 3.146 mit Hinweisen). Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Richter als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass er die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass er ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 112 V 30 E. 1a mit Hinweisen). Die Behörde ist grundsätzlich verpflichtet, die ihr angebotenen Beweismit- tel abzunehmen, wenn sie zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP). Danach haben Bundesbehörden und eidgenössische Gerichte die Beweise frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen hat. Partei- gutachten enthalten Äusserungen eines Sachverständigen, die zur Fest- stellung eines rechtserheblichen Sachverhaltes beweismässig beitragen können. Sie sind mithin als Beweismittel zu qualifizieren, die der freien Beweiswürdigung unterliegen. Zwar besitzen sie nicht den gleichen Rang wie ein vom Gericht nach dem vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholtes Gutachten, da davon ausgegangen werden muss, dass die Partei dem Pri- vatgutachter in erster Linie die nach ihrem eigenen subjektiven Empfinden wesentlichen Gesichtspunkte des streitigen Sachverhalts unterbreitet. Dennoch darf ihnen der Beweiswert nicht schon deshalb abgesprochen werden, weil sie von einer Partei stammen (vgl. Urteile des BVGer A- 3273/2016 et al. vom 7. Februar 2017 E. 5.3.1 mit weiteren Hinweisen und BVGer A- 5141/2011 vom 29. Januar 2013 E. 5.1 und 5.2). Es ist Auf- gabe der zuständigen Behörden und Gerichte, Parteigutachten kritisch zu würdigen und zu überprüfen. Stimmen die darin enthaltenen Fakten und

A-2871/2024, A-2872/2024, A-2874/2024 Seite 34 überzeugen die vorgebrachten Argumente, so dürfen sie der Sachverhalts- feststellung zugrunde gelegt werden (Urteil des BGer 1C_421/2023 vom 20. September 2024 E. 3.1 mit Hinweisen). Das Gericht hat zu prüfen, ob das Parteigutachten in rechtserheblichen Fragen die Auffassungen und Schlussfolgerungen des von der Vorinstanz förmlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (BGE 125 V 351 E. 3c). 4.6 Im Folgenden wird auf die einzelnen Rügen der Beschwerdeführerin eingegangen, die sich insbesondere auf die Expertise der SPF stützt, und geprüft, ob diese Rügen geeignet sind, den Sachverständigenbericht der- art zu erschüttern, dass davon abgewichen werden muss. 4.7 4.7.1 Die Beschwerdeführerin ist insbesondere der Ansicht, die Sachver- ständigen würden über keine dokumentierte Expertise in «relevanten Bereichen der Epidemiologie und der Biomechanik hinsichtlich Menschen mit Behinderungen und deren Interaktion mit assistiven Technologien (z. B. Rollstühlen) und der Umgebung, in der sie sich bewegen», verfügen. Dies habe zu einer realitätsfernen Untersuchung und zu realitätsfernen Schlussfolgerung im Sachverständigenbericht geführt. 4.7.2 Die Vorinstanz entgegnet, die Sachverständigen würden für die zu beantwortenden Fragestellungen über die erforderliche Qualifikation verfü- gen. Sie argumentiert, dass die Organe der PRYO Consult GmbH über eine langjährige Erfahrung im Bereich der barrierefreien Gestaltung des Eisenbahnverkehrs, der Schifffahrt und der Seilbahnen verfügen würden. Auch würden diese unter anderem als unabhängige BehiG-Sachverstän- dige für verschiedene Schienenfahrzeughersteller sowie für Schifffahrts- und Seilbahnunternehmen im Rahmen ihrer (der Vorinstanz) Zulassungs- und Genehmigungsverfahren tätig sein. Demzufolge würden die Qualifika- tion und Eignung der involvierten Sachverständigen ausser Frage stehen. 4.7.3 Die Beschwerdegegnerin argumentiert unter anderem, die Vorinstanz habe die Einstiegssituation in einem aufwändigen Verfahren instruktionsgemäss von unabhängigen Sachverständigen, die nachweis- lich über eine grosse Expertise auf dem Gebiet des barrierefreien öffentli- chen Verkehrs verfügen würden, erneut prüfen und validieren lassen. Die PRYO Consult GmbH sei nachweislich auf die Thematik «Barrierefreie Gestaltung des öffentlichen Verkehrs» spezialisiert, wie unter anderem die Referenzprojekte zeigen würden (z. B. «(...)»). Zudem sei der

A-2871/2024, A-2872/2024, A-2874/2024 Seite 35 Sachverständigenbericht zusammen mit der Arbeitsgruppe für Unfallme- chanik (nachfolgend: AGU), 8006 Zürich, erstellt worden. Auch könne die AGU fundierte Fachkompetenzen in biomechanischen Begutachtungen und Analysen im Bereich «Menschen mit Beeinträchtigungen im öffentli- chen Verkehr» vorweisen. Zudem habe die PRYO Consult GmbH ihre Un- abhängigkeit und Fachkompetenz mit Schreiben vom 30. Juni 2023 schrift- lich bestätigt beziehungsweise belegt. Anhaltspunkte, die am Wahrheits- gehalt dieser Erklärung zweifeln liessen, bringe die Beschwerdeführerin keine vor und solche seien auch nicht ersichtlich. 4.7.4 Zu unterscheiden ist zwischen Einwendungen formeller und materi- eller Natur. Die gesetzlichen Ausstandsgründe zählen zu den Einwendun- gen formeller Natur, weil sie geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilich- keit des Sachverständigen zu erwecken. Einwendungen materieller Natur betreffen dagegen nicht die Unparteilichkeit der Gutachterperson; sie sind von der Sorge getragen, das Gutachten könnte mangelhaft ausfallen. Sol- che Einwendungen – etwa betreffend fehlende Sachkunde – sind in der Regel mit dem Entscheid in der Sache im Rahmen der Beweiswürdigung zu behandeln. Dasselbe gilt für die Frage, ob ein Gutachten in sich schlüs- sig ist (BGE 137 V 210 E. 3.4.1.2; Urteil des BGer 6B_469/2019 vom 7. No- vember 2019 E. 2.3). 4.7.5 Wie hiervor bereits ausgeführt liegen keine Ausstandsgründe vor (vgl. vorstehende E. 3.5.6). Zu beantworten bleibt die Frage, ob die Sach- verständigen über die im vorliegenden Bereich notwendige Sachkunde verfügen. Mit dem den Akten beiliegenden Schreiben vom 7. November 2022 informierte die PRYO Consult GmbH die Vorinstanz, sie werde für diesen Auftrag die mit der auf biomechanische Fragestellungen spezialisierte AGU beiziehen. Aus dem Sachverständigenbericht ergibt sich, dass dieser von B., PRYO Consult GmbH, C., AGU Zürich, D., AGU Zürich, und A., PRYO Consult GmbH, Leitender Sachverständiger, erstellt wurde. Dem Schreiben von A., ebenfalls vom 7. November 2022, sowie seinem Lebenslauf ist zu entnehmen, dass er unter anderem als Geschäftsführer, Berater und Experte der PRYO Consult GmbH über langjährige Erfahrung in der Ent- wicklung, Anwendung und Umsetzung der Vorgaben im Bereich des barri- erefreien öffentlichen Verkehrs (BehiG) verfügt. Aus den Akten ist weiter ersichtlich, dass D., unter anderem Direktor der AGU, als Ingenieur an der Schnittstelle zwischen Medizin und Technik arbeitet. Seine Berufserfahrung in Forschung und Entwicklung in diesem Bereich umfasst verschiedene Gebiete wie die Entwicklung von elektronischer

A-2871/2024, A-2872/2024, A-2874/2024 Seite 36 Hardware, Software und mehreren Programmen zur Simulation mechani- scher und biomechanischer Phänomene. Weiter verfügt er über Erfahrung als Sachverständiger für Gerichte und Parteien, die an der juristischen Auf- arbeitung von Unfällen und Unfallverletzungen beteiligt waren. Auch kann der Internetseite der AGU www.agu.ch/1.0/kontakt/ (abgerufen am 12.01.2026) entnommen werden, dass D._______ bei der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik (AGU Zürich) Ansprechpartner für biomechanische Gutachten, technische Gutachten (Strassenverkehr), Spezialgutachten, Gutachten im Sport und Produkthaftung und Crashtest-Datenbank aufge- führt ist. Der Beschwerdeführerin kann deshalb nicht gefolgt werden, wenn sie mit ihrer Rüge der fehlenden Expertise geltend macht, es mangle den Sachverständigen für die vom Bundesgericht zu beantwortende Frage der autonomen Benutzbarkeit an fachlichen Kenntnissen. Aus dem hiervor Ausgeführten ergibt sich, dass insbesondere die Kompetenz der beauftrag- ten Sachverständigen D., AGU Zürich und A., PRYO Consult GmbH, Leitender Sachverständiger zur fachlich korrekten, neutra- len und objektiven Vornahme des Sachverständigenberichts im vorliegen- den Bereich als gewährleistet zu betrachten ist. Die Rüge der Beschwer- deführerin ist demnach unbegründet. 4.8 4.8.1 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, es habe zu einer realitätsfernen Untersuchung und zu realitätsfernen Schlussfolgerungen der Sachverstän- digen geführt, dass Menschen mit Behinderungen nicht in die Begutach- tung einbezogen worden seien. Menschen mit Behinderungen hätten näm- lich besondere körperliche Voraussetzungen, die sich von jenen Menschen ohne Behinderungen grundsätzlich unterscheiden würden. Zur Klärung der vom Bundesgericht aufgeworfenen Tatfrage sei daher zwingend erforder- lich, dass die experimentellen Versuche mit mobilitätsbehinderten Men- schen durchgeführt würden. Es widerspreche den wissenschaftlichen Standards von experimentellen Versuchen mit Menschen ohne Behinde- rungen auf die Situation von Menschen mit Behinderungen zu schliessen. Der von den Sachverständigen pauschal gezogene Schluss, Personen im Handrollstuhl (die den öffentlichen Raum autonom bewältigen können) würden über einen deutlich stärkeren Oberkörper verfügen als durch- schnittliche Fussgänger, sei falsch und werde durch die dieser Behauptung zugrunde gelegten Studie nicht gestützt. Dies zeuge von Unverständnis der Sachverständigen in Bezug auf die biomechanischen Auswirkungen von Behinderungen. Auch die SPF komme in ihrer Stellungnahme zum Schluss, die erwähnte Studie weise einige Einschränkungen auf. Im Allge- meinen könne gemäss SPF festgehalten werden, dass jüngere, sehr

A-2871/2024, A-2872/2024, A-2874/2024 Seite 37 sportliche Rollstuhlfahrende mit einer Paraplegie über einen stärkeren Oberkörper verfügen würden. Dies treffe jedoch im Allgemeinen nicht auf ältere Personen oder Personen mit einer Tetraplegie, einer Multiplen Skle- rose, einem Schlaganfall, einer Amyotropher Lateralsklerose (ALS) oder einer progressiven Muskelkrankheit zu. Der Ansatz der Sachverständigen, vom bestmöglichen Fall auszugehen, sei demnach nicht repräsentativ für Menschen mit Behinderungen, die den öffentlichen Verkehr benutzen wür- den. Dieser Ansatz vernachlässige auch die demografische Entwicklung aufgrund der Alterung der Bevölkerung. Das Alter stelle einen wesentlichen Faktor bei der Entwicklung von funktionellen Behinderungen dar. Zahlrei- che ältere Menschen im Rollstuhl würden keineswegs über die gleichen Kräfte verfügen, wie eine junge Person im Rollstuhl. Die Beschwerdeführerin beanstandet weiter die Zugkraft-Messung mit Crash-Test-Dummys. Sie ist der Ansicht, eine Messung der Zugkraft am Seil, mit dem ein Rollstuhl in einen oder aus einem Zug gezogen werde, habe keine Relevanz in Bezug auf die Kraft, die eine Person im Rollstuhl am Treibring ausüben müsse, um in den FV-Dosto ein-/auszusteigen. Zudem seien die Ausfahrversuche mit drei erwachsenen Menschen ohne Mobilitätsbehinderungen durchgeführt worden. Eine reduzierte Rumpfsta- bilität sei dabei beispielsweise nicht berücksichtigt worden. Auch seien bei diesen drei Probanden keine Messungen durchgeführt worden, sondern es sei lediglich «beobachtet» worden. Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, die mittleren Beschleunigungen und Kräfte würden den berechneten Kippwert von 174 N überschreiten. Das Risiko des Kippens werde jedoch nicht beschrieben oder im Hinblick auf die Möglichkeiten und körperlichen Fähigkeiten von Rollstuhlfahrenden analysiert. Ausserdem würden die angewandten Kräfte (220 N bis 234 N) weit über dem zuvor berechneten Kippwert von 174 N liegen. Das bedeute, dass nur Personen mit ausreichender Kraft und guter Rumpfstabilität in der Lage seien, diese Rampe ohne Umkippen zu bewältigen. Es sei weder erforscht noch analysiert worden, wie viele Personen aus einer repräsen- tativen Gruppe von Rollstuhlfahrenden diese Kraft überhaupt aufbringen könnten oder über eine ausreichende Rumpfstabilität verfügen würden. Zudem würden die von den Sachverständigen gemessenen Kraftspitzen von 705 N und 718 N von Rollstuhlfahrenden nicht erzeugt werden kön- nen. Dies sei gemäss der SPF nicht mal Spitzen-Athleten im Schweizer Rollstuhlsport möglich. Die Videoaufnahmen würden sodann zeigen, dass verschiedene Versuche abgebrochen worden seien, weil sich die Lenkrä- der quer gegen den Absatz gerichtet hätten. Es sei somit klar, dass das Ein-/Aussteigen in beziehungsweise aus dem FV-Dosto sehr gute

A-2871/2024, A-2872/2024, A-2874/2024 Seite 38 manuelle Fähigkeiten und physische Reaktionsvermögen erfordere. Ab- hängig von der Behinderung oder dem Alter hätten nicht alle Rollstuhlfah- renden diese körperlichen Fähigkeiten. Der bestehende Zeitdruck und das allgemeine Gedränge beim Ein-/Aussteigen erhöhe die Sturzgefahr zu- sätzlich. Obwohl es allen Probanden gemäss Sachverständigenbericht nach mehrfachem Üben gelungen sei durch angepasste Gewichtsverlage- rung, die Stufe zwischen dem Schiebetritt und dem Fahrzeuginneren vom 37 mm zu überwinden, seien von den Sachverständigen diverse Fragen unbeantwortet geblieben. Nämlich, wieviel Rumpfstabilität eine rollstuhl- fahrende Person dazu benötige, wie viele Personen einer repräsentativen Gruppe von Rollstuhlfahrenden über diese benötigte Rumpfstabilität verfü- gen würden, wie viel Kraft am Treibring nötig sei, um die hinteren Räder über diese Stufe zu bekommen und wie viele Personen einer repräsentati- ven Gruppe von Rollstuhlfahrenden diese Kraft aufzubringen vermögen. 4.8.2 Die Vorinstanz entgegnet im Wesentlichen, die Vielfalt von Ein- schränkungen, die mobilitätsbehinderte Personen im Rollstuhl hätten, sei mittels Stichproben nicht repräsentativ abdeckbar. Die jeweilige Tagesform der teilnehmenden Personen würde zudem die Werte auf der einen oder anderen Seite beeinflussen. Um die Objektivität zu gewährleisten, sei von den Sachverständigen entschieden worden, die experimentellen Versuche mit Dummys mit durchschnittlichem Gewicht ohne Körperspannung in einem Standardrollstuhl sitzend durchzuführen. Die experimentellen Ver- suche mit Personen ohne Behinderung – darunter seien solche ohne Erfahrung in der Handhabung eines Rollstuhls gewesen –, habe dazu ge- dient zu überprüfen, ob die Überwindung der aufgezeigten Kraftspitze bei der 37 mm Stufe mittels Gewichtsverlagerung möglich sei. Ein solche sei nämlich notwendig, um sich autonom im öffentlichen Raum bewegen zu können. Die Vorinstanz ist zudem der Ansicht, die Beschwerdeführerin ver- nachlässige bei ihren Einwänden die eigentliche Fragestellung des Bun- desgerichts, nämlich, ob der FV-Dosto von sich sonst im öffentlichen Raum fortbewegenden mobilitätsbehinderten Menschen so weit wie möglich autonom benutzt werden könne. Faktoren wie der Schweregrad einer Behinderung und alters- oder sonst wie bedingte Verschlechterungen wür- den diesbezüglich keine Rolle spielen. 4.8.3 Die Beschwerdegegnerin ist insbesondere der Ansicht, die Mitwir- kung eines Verbandmitglieds der Beschwerdeführerin, namentlich der SPV oder dessen Mitglieder wäre mit dem Gebot der Unparteilichkeit und Objektivität nicht vereinbar gewesen, weshalb davon abgesehen werden musste, Menschen mit Behinderungen in die Begutachtung einzubeziehen.

A-2871/2024, A-2872/2024, A-2874/2024 Seite 39 Dass die Beschwerdeführerin gestützt auf das Videomaterial den Schluss ziehe, es handle sich selbst für Menschen ohne Mobilitätsbehinderungen um eine kaum zu bewältigende Situation, sei irreführend. Personen, die den Umgang mit Handrollstühlen nicht gewohnt seien, würden die Über- windung solcher Kanten allenfalls nicht auf Anhieb schaffen. Sie seien nämlich insbesondere darin nicht geübt, die Vorder- beziehungsweise Lenkräder mittels kurzzeitiger Gewichtsverlagerung im richtigen Zeitpunkt anzuheben. Die von der Vorinstanz ins Recht gelegten Videoaufnahmen schienen dies zu bestätigen. 4.8.4 Die Sachverständigen untersuchten, welche Kräfte und Drehmo- mente erforderlich sind, um die Ein-/Ausfahrt aus dem FV-Dosto zu bewäl- tigen (theoretische Berechnungen). Andererseits wurden in der experimen- tellen Herangehensweise Messungen und Versuche mit Dummys und Menschen ohne Mobilitätsbehinderungen vorgenommen. Für den Gross- teil der Messungen der experimentellen Versuche verwendeten die Sach- verständigen einen Crash-Test-Dummy vom Typ Hybrid II, 50-perzentil- männlich (78 kg, 175 cm). Zusätzlich wurden Messungen und Fahrversu- che mit Probanden (P1 bis P5) mit vom Crash-Test-Dummy abweichenden Körpermassen durchgeführt. Aus dem Sachverständigenbericht ergibt sich, dass die experimentellen Versuche dazu dienen sollten, den theore- tischen Teil zu überprüfen. Weiter ist dem Sachverständigenbericht zu ent- nehmen, dass sich die Sachverständigen auf eine Studie stützten, in der acht Personen mit und acht Personen ohne Querschnittslähmung vergli- chen wurden. Diese Studie führte zum Ergebnis, Querschnittsgelähmte hätten eine signifikante höhere Aktivität des «Kopfwendermuskels» und des breitesten Rückenmuskels. Die Sachverständigen führten aus, dass der breiteste Rückenmuskel viele Rollen, darunter die Extension, die Adduktion, die Flexion aus einer gestreckten Position und die Innenrotation des Schultergelenks übernehme. Dies seien alles Bewegungen, die zur Fortbewegung im Handrollstuhl nötig seien. Aufgrund dieser Studie gingen die Sachverständigen von der Annahme aus, Personen in einem Handroll- stuhl, die den öffentlichen Raum autonom bewältigen können, würden über einen deutlich stärkeren Oberkörper als durchschnittliche Fussgänger ver- fügen. Entsprechend seien die Ergebnisse der experimentellen Versuche mit nicht mobilitätsbehinderten Menschen, die den FV-Dosto autonom ver- lassen können, repräsentativ für mobilitätsbehinderte Menschen. 4.8.5 Wie die Beschwerdeführerin ausführt, bezieht sich die Studie (ein- zig) auf Menschen mit Paraplegie. Daraus abzuleiten, dass auch ältere Personen, solche mit einer Multiplen Sklerose, einem Schlaganfall oder

A-2871/2024, A-2872/2024, A-2874/2024 Seite 40 einer progressiven Muskelkrankheit – die auch sonst in der Lage sind, den öffentlichen Raum autonom zu benutzen – über einen deutlich stärkeren Oberkörper als durchschnittliche Fussgänger verfügen, vermag nicht zu überzeugen. Im Gegenteil erscheint zweifelhaft, ob auch diese in der Lage sind, unter anderem die aufzuwendenden Kraftspitzen und die Hinder- nisabfolgen wie insbesondere das nach hinten Kippen beim Einsteigen in den FV-Dosto tatsächlich bewältigen können. Diese Frage hätte anhand der experimentellen Versuche mit einer repräsentativen Gruppe mobilitäts- behinderten Menschen untersucht werden müssen. Dem Argument der Beschwerdeführerin, wonach Rumpfbeeinträchtigungen aufgrund des ma- nuellen Rollstuhlfahrens zu einer instabilen Sitzhaltung führen und dadurch Alltagsaktivitäten erschwert werden, ist entgegenzuhalten, dass sich die zu klärende Frage des Bundesgerichts auf mobilitätsbehinderte Menschen bezieht, die sonst in der Lage sind, den öffentlichen Raum selbstständig zu benutzen. Personen, deren Fähigkeiten, sich im Alltag mit dem Rollstuhl fortzubewegen, eingeschränkt sind, haben auch im öffentlichen Raum begrenzte Nutzungsmöglichkeiten. Für das Bundesverwaltungsgericht erscheint es sodann zweifelhaft, ob die Ergebnisse dieser Studie auf alle mobilitätsbehinderten Menschen, die sonst in der Lage sind, den öffentli- chen Raum autonom zu benutzen, übertragbar sind. Insbesondere ist nicht überzeugend dargelegt, dass aus dieser Studie geschlossen werden kann, die Ergebnisse der experimentellen Versuche mit nicht mobilitätsbehinder- ten Menschen liessen sich auf mobilitätsbehinderte Menschen übertragen. Diesbezüglich erweist sich der Sachverständigenbericht als nicht schlüs- sig. Die Vorinstanz wäre entsprechend verpflichtet gewesen, weitere Untersuchungshandlungen (experimentelle Versuche) mit mobilitätsbehin- derten Menschen durchzuführen/durchführen zu lassen. Dass die experimentellen Versuche auch mit einem Crash-Test-Dummy durchgeführt und dabei Messungen vorgenommen wurden, ist grundsätz- lich nicht zu beanstanden. Diese Messungen zeigen auf, wieviel Zugkraft erforderlich ist. Ob diese Zugkraft hingegen von mobilitätsbehinderten Menschen (auch mit einer reduzierten Rumpfstabilität), – die sich auch sonst im öffentlichen Raum bewegen können – aufgebracht werden kann, wenn sie die Kraft über den Treibring aufbringen müssen, wäre anschlies- send anhand der experimentellen Versuche zu eruieren. Betreffend das Argument des Kippwertes, der sich bei individuell konfigurierten Rollstüh- len von mobilitätsbehinderten Menschen anders verhält, ist auf die nach- folgende E. 4.9.4 zu verweisen.

A-2871/2024, A-2872/2024, A-2874/2024 Seite 41 4.8.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Sach- verhalt unvollständig festgestellt hat, indem sie keine experimentellen Ver- suche mit (einer repräsentativen Gruppe von) mobilitätsbehinderten Men- schen vorgenommen hat respektive hat vornehmen lassen. 4.9 4.9.1 Die Beschwerdeführerin moniert, dass für die theoretischen Berech- nungen ein Standardrollstuhl verwendet worden sei. Rollstühle für Men- schen mit Behinderungen würden gestützt auf die behinderungsbedingten individuellen Voraussetzungen spezifisch konfiguriert. Die Variationen an unterschiedlichen Rollstühlen, wie zum Beispiel unterschiedliche Masse, Differenzen bezüglich der Bodenfreiheit, Massenverteilung und Kipppunkte würden im Sachverständigenbericht nicht berücksichtigt. Die Beschwerde- führerin rügt zudem, dass aus dem Umstand, dass ein Computer-Aided- Design (CAD) Rollstuhl maximal voluminös sei, nicht geschlossen werden könne, dass es sich um einen «ungünstigen» Fall handle. In der Praxis würden nämlich diverse weitere Faktoren eines Rollstuhls das kollisions- freie Ein- und Aussteigen beeinflussen. 4.9.2 Die Vorinstanz führt dazu aus, für die experimentellen Versuche sei bewusst ein Rollstuhl gewählt worden, der schlechtere Voraussetzungen biete als ein solcher, der für die einzelne Person auf deren spezifischen Bedürfnisse abgestimmt sei. Dieser Rollstuhltyp («Standard-Krankenhaus- rollstuhl») sei für den Einsatz in öffentlichen Verkehrsmitteln de facto ungeeignet, da er im Vergleich zu den Rollstühlen, die von «aktiven Roll- stuhlfahrenden» verwendet würden, um einiges schwerer und unhandli- cher sei. Die Auswahl dieses Rollstuhltyps habe darauf abgezielt, eine kon- servative Schätzung der erforderlichen Kräfte zu erhalten. 4.9.3 Die Beschwerdegegnerin hat sich zu diesen Argumenten nicht geäussert. 4.9.4 Gemäss Sachverständigenbericht wurden die theoretischen Berech- nungen mit einem CAD-Rollstuhlmodell, das dem Standardrollstuhl SW46 und geometrisch dem Planungsrollstuhl – einem geometrischen Modell eines Rollstuhls, basierend auf den technischen Spezifikationen für die Interoperabilität bezüglich der Zugänglichkeit des Eisenbahnsystems der Union für Menschen mit Behinderung und Menschen mit eingeschränkter Mobilität (TSI PRM) und der Norm EN 16585-1 2017 des Europäischen Komitees für Normung (CEN) – entspricht, vorgenommen. Die experimen- tellen Versuche wurden mit dem Standardrollstuhl SW46 durchgeführt.

A-2871/2024, A-2872/2024, A-2874/2024 Seite 42 Dabei wurde im Sachverständigenbericht festgehalten, dass das verwen- dete CAD-Rollstuhlmodell einen theoretischen, ungünstigen Fall darstelle. Die dargestellte Rollstuhlunterseite entspreche derjenigen der Anlage M der aktuell geltenden TSI PRM. Allerdings widerspiegle dieses maximal voluminöse Modell kaum die im öffentlichen Raum verwendeten Handroll- stühle. Der von der Vorinstanz gezogene Schluss, ein Standardrollstuhl sei schwerer und unhandlicher, weshalb er schlechtere Voraussetzungen biete und deshalb als Referenzrollstuhl verwendet werden könne, vermag nicht zu überzeugen. Ein solcher Rollstuhl mag zwar ein höheres Eigengewicht aufweisen, wodurch er – wie durch seine grössere Dimension – unhandlicher sein mag, was allenfalls einen entsprechend höheren Kraft- aufwand erfordert. Hingegen wurde das von der Beschwerdeführerin vor- gebrachte Argument, wonach sich der Kippwert bei individuellen Rollstüh- len anders, allenfalls ungünstiger verhalte, im Rahmen der Begutachtung nicht berücksichtigt. Dieser Umstand hätte jedoch im Hinblick auf die zu untersuchende Frage der autonomen und sicheren Benutzung nicht unbe- rücksichtigt bleiben dürfen. Es erscheint daher zweifelhaft, ob der verwen- dete Standardrollstuhl tatsächlich eine insgesamt ungünstige Situation dar- stellt. Insbesondere ist fraglich, ob der von den Sachverständigen für den Standardrollstuhl ermittelte Kippwert von 174 N auch auf den individuell konfigurierten Rollstuhl eines mobilitätsbehinderten Menschen übertragbar ist oder ob ein abweichender Kippwert unter anderem die Ergebnisse der experimentellen Versuche massgeblich verändert hätte. Vor diesem Hin- tergrund bestehen erhebliche Zweifel, ob die auf der Grundlage des Stan- dardrollstuhls basierenden theoretischen Berechnungen und durchgeführ- ten experimentellen Versuche ohne Weiteres auf mobilitätsbehinderte Menschen, die einen individuell konfigurierten Rollstuhl verwenden, über- tragen werden können. Der Sachverständigenbericht erweist sich auch diesbezüglich als nicht schlüssig. Die Vorinstanz hätte entsprechend wei- tere Untersuchungen mit von mobilitätsbehinderten Menschen verwende- ten Rollstühlen vornehmen/anordnen (lassen) müssen. Selbst wenn im Rahmen des Grundsatzes des Verhältnismässigkeitsprinzips die Vielfalt der individuellen Rollstühle nicht im Einzelnen berücksichtigt werden kön- nen, so müssten die experimentellen Versuche zumindest mit einer reprä- sentativen Gruppe von mobilitätsbehinderten Menschen, die Rollstühle für mobilitätsbehinderte Menschen verwenden, durchgeführt werden. Schliesslich müssten auch die theoretischen Berechnungen mit einem repräsentativen Rollstuhl für mobilitätsbehinderte Menschen vorgenom- men werden, um unter anderem Aufschluss über den Kippwert eines sol- chen Rollstuhls zu erhalten. Indem die Vorinstanz den Sachverhalt hin- sichtlich mobilitätsbehinderter Personen mit für diese vorgesehenen

A-2871/2024, A-2872/2024, A-2874/2024 Seite 43 Rollstühlen nicht untersucht hat, hat sie den Sachverhalt unvollständig fest- gestellt. 4.10 4.10.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet weiter, der Sachverständigen- bericht beschränke sich auf die Situation von Personen im Handrollstuhl. Wie sich die Ein- und Ausstiegssituation zum Beispiel in Bezug auf Men- schen im Elektrorollstuhl oder auf Menschen mit Rollator auswirke, werde nicht untersucht. Sie moniert, dass die Sachverständigen behaupten wür- den, Personen im Elektrorollstuhl hätten «grundsätzlich keine Schwierig- keiten beim Befahren des Ein-/Ausstiegs». Die Sachverständigen würden dies damit begründen, dass «die erforderliche Kraft durch den Elektromo- tor des Rollstuhls aufgebracht» werde. Belegt werde diese Aussage jedoch nicht. Die Beschwerdeführerin weist sodann auf die Stellungnahme der SPF hin, wonach viele Elektrorollstühle zwei grössere Antriebsräder in der Mitte und je zwei kleinere Stützräder vorne und hinten hätten. Sie führt wei- ter aus, dass bei einer kurzen und steilen Neigung von 15 % die vorderen und hinteren Stützräder die mittleren Antriebsräder vom Boden abheben könnten, sodass diese den Bodenkontakt und damit die Antriebskraft des Elektromotors verlieren würden. Der Elektrorollstuhl würde in diesem Fall stecken bleiben. 4.10.2 Die Vorinstanz wendet ein, es sei davon auszugehen, dass Perso- nen in Elektrorollstühlen keine entsprechende muskuläre Kraft aufbringen müssten, um in Züge ein- oder aussteigen zu können. Entsprechend sei auf den Einbezug von Elektrorollstühlen bewusst verzichtet worden. Per- sonen in Elektrorollstühlen würden im öffentlichen Raum auch sogenannte niedrige Randabschlüsse mit einem vertikalen Versatz von 35 mm (Soll- mass: 30 mm, Toleranz: 5 mm) bewältigen können müssen. Die dabei er- forderliche Technik für Elektrorollstuhlfahrende (z. B. Umlagerung, Anfah- ren des Versatzes mit einer gewissen Minimalgeschwindigkeit) sei dieselbe wie beim Bewältigen des niveaugleichen Einstiegs: die geringfügig zusätz- lich erforderliche Kraft zum Befahren desselben werde immer durch den Elektroantrieb anstelle der Muskeln (Handrollstuhl) erbracht. 4.10.3 Mit Replik entgegnet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, das Bewältigen von niedrigen Randabschlüssen im öffentlichen Raum könne nicht mit der komplexen Situation im Ein- und Ausstiegsbereich des FV- Dosto mit mehreren aufeinanderfolgenden und zusammenwirkenden Hindernissen verglichen werden.

A-2871/2024, A-2872/2024, A-2874/2024 Seite 44 4.10.4 Die Beschwerdegegnerin ist unter anderem der Ansicht, es sei gerichtsnotorisch, dass Personen in Elektrorollstühlen und mit Transakti- onshilfen, die sich im öffentlichen Raum dank dieser Hilfsmittel autonom bewegen, Schnittstellen wie die betroffene Eingangssituation ebenso mühe- wie gefahrlos bewältigen würden. 4.10.5 Gemäss Sachverständigenbericht haben sich die Sachverständi- gen auf Personen im Handrollstuhl konzentriert. Begründet wird dies damit, dass Personen im Elektrorollstuhl grundsätzlich keine Schwierigkeiten beim Befahren des Ein-/Ausstiegs hätten, da die erforderliche Kraft durch den Elektromotor des Elektrorollstuhls aufgebracht werde. Der Vorinstanz ist zwar beizupflichten, dass die Kraft (Muskelkraft), die eine Person im Handrollstuhl aufzubringen hat, beim Verwenden eines Elektrorollstuhls durch den Elektroantrieb ersetzt wird. Hingegen kann ihr nicht gefolgt wer- den, wenn sie geltend macht, mobilitätsbehinderte Menschen im Elekt- rorollstuhl müssten keine entsprechende muskuläre Kraft aufbringen, um in Züge ein- oder aussteigen zu können. Der Sachverständigenbericht hält nämlich fest, dass die beim Hineinziehen (durch den Standardrollstuhl) gemessenen 710 N, die beim Anstehen des vorderen Rads des Rollstuhls an der Stufe vom Schiebebrett zur Senkung auftraten (37 mm hoch), durch die handrollstuhlfahrende Person nicht aufgebracht werden könne. Ent- sprechend erfordere das Bewältigen dieser Stufe beim Einsteigen in den FV-Dosto die Fähigkeit, mittels Gewichtsverlagerung die Lenkräder kurz- zeitig zu entlasten. Wie es sich dabei mit den Elektrorollstühlen verhält, ob eine Person im Elektrorollstuhl unter anderem aufgrund des Eigengewichts des Rollstuhls dieselbe Möglichkeit besitzt, wie eine Person im Handroll- stuhl, um zum Beispiel beim Einsteigen in den FV-Dosto nach hinten zu kippen, die Vorderräder anzuheben und einen Absatz/Spalt zu überwinden, bleibt jedoch im Sachverständigenbericht unbeantwortet. Aufgrund des Ergebnisses der Sachverständigen betreffend das Anheben der Lenkräder bei Handrollstühlen hätte die Vorinstanz weitere Abklärungen in Bezug auf mobilitätsbehinderte Menschen im Elektrorollstuhl vornehmen (lassen) müssen. Auch erscheint das von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Argument, wonach bei einer kurzen und steilen Neigung von 15 % die vor- deren und hinteren Stützräder die mittleren Antriebsräder vom Boden ab- heben könnten, sodass diese den Bodenkontakt und damit die Antriebs- kraft des Elektromotors verlieren würden, nicht von der Hand zu weisen bzw. unwesentlich. Indem die Vorinstanz den Sachverhalt hinsichtlich mobilitätsbehinderter Personen im Elektrorollstuhl nicht hinreichend unter- sucht hat respektive hat untersuchen lassen, hat sie den Sachverhalt un- vollständig festgestellt.

A-2871/2024, A-2872/2024, A-2874/2024 Seite 45 4.11 4.11.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet unter anderem, dass die Sachverständigen von einer unrealistischen Referenzsituation ausgehen würden. Gemäss Sachverständigenbericht werde nämlich davon ausge- gangen, dass zwischen Perronkante und Schiebebrett weder ein Spalt noch eine Höhendifferenz bestehe. Die Beschwerdeführerin macht gel- tend, dass dies in der Realsituation jedoch nie der Fall sei. Obwohl in den theoretischen Berechnungen eine kleine Höhendifferenz (Stufe) zwischen Perronkante und Schiebebrett von 2 cm als «ungünstige» Prognose berücksichtigt worden sei, lasse sich nicht nachvollziehen, weshalb von 2 cm ausgegangen worden sei. In den folgenden Berechnungen werde sodann im Sachverständigenbericht nur noch von 2 mm ausgegangen. Weitere Informationen zu dieser Sensitivität oder über bestehende Variati- onen der Stufenhöhe in den verschiedenen Bahnhöfen der Schweiz wür- den nicht vorliegen. Die Beschwerdeführerin bringt vor, es sei nämlich davon auszugehen, dass die Stufenhöhe in der Praxis in vielen Fällen höher als 2 cm ausfalle, zumal eine maximale Stufenhöhe von 5 cm zuläs- sig sei. Ein Spalt zwischen Perronkante und Schiebetritt werde in den Berechnungen der Sachverständigen sodann überhaupt nicht miteinbezo- gen. Zudem fehle eine gesamtheitliche Betrachtung der Hindernisabfolge. Es sei lediglich gemessen worden, welche Kräfte und Drehmomente für eine Überwindung theoretisch erforderlich seien und welche Kippwerte the- oretisch bestehen würden. Dies entspreche jedoch nicht der Realität und untersuche insbesondere das Zusammenwirken der unterschiedlichen Hindernisse auf eine repräsentative Gruppe von Rollstuhlfahrenden nicht. Obwohl dies die gemäss Bundesgericht zu beantwortende Tatfrage sei. Die Beschwerdeführerin stützt sich sodann auf die Stellungnahme der SFP und moniert insbesondere, dass abhängig von Faktoren wie der Höhe der Läh- mung, der Handfunktion und damit der Greifmöglichkeit am Treibring, die von der Person auszuübende Kraft viel höher sein könne, um eine Rampe zu überwinden. Die Beschwerdeführerin beanstandet ausserdem, dass die Gefährlichkeit der Ein- und Ausstiegssituation für Menschen mit Behinde- rungen von den Sachverständigen nicht geprüft worden sei. Zwar seien theoretische Kippwerte auf der Rampe berechnet worden, diese würden sich jedoch auf das Befahren der Rampe und die daraus entstehende Nei- gung des Rollstuhls beschränken. Die zusätzlich erforderlichen Manöver, um über die beiden Absätze zwischen Perronkante und Schiebebrett sowie Schiebetritt und Fahrzeuginnerem zu gelangen, werde nicht berücksichtigt. 4.11.2 Die Vorinstanz entgegnet, dass im Sachverständigenbericht nir- gends davon ausgegangen werde, dass die Stufenhöhe zwischen

A-2871/2024, A-2872/2024, A-2874/2024 Seite 46 Perronkante und Schiebebrett nur 2 mm betrage. Dabei verweist sie auf die Abbildungen 8, 10 und 11 sowie auf Seite 18/19 des Sachverständigen- berichts. Auch sei der Vorwurf der Beschwerdeführerin, der Sachverstän- digenbericht habe die gesamtheitliche Betrachtung der Hindernisabfolge nicht berücksichtigt, unzutreffend. Die Hindernisabfolge sei sowohl im the- oretischen als auch im praktischen Teil berücksichtigt worden. Das Abbil- den der Problematik der Hindernisabfolge sei ein wichtiger Punkt gewesen, weshalb zusätzlich die experimentellen Versuche durchgeführt worden seien. 4.11.3 Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, die Gefährlichkeit sei entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht ausser Acht gelassen worden. Im Zentrum der Untersuchung sei nämlich die autonome und sichere Benutzung gestanden. Einerseits hätten es die Sachverständigen festgestellt, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt eine Kippgefahr bestanden hätte und andererseits sei der Vorinstanz aus den aktenkundigen experimentellen Versuchen vom 9. Juli 2018 der Beschwer- degegnerin bekannt gewesen, dass keine Sicherheitsprobleme bestehen würden. Die Beschwerdegegnerin entgegnet zudem, es sei jedem Roll- stuhlfahrer, der sich im öffentlichen Raum autonom bewege, problemlos möglich, die Lenkräder kurzzeitig zu entlasten. Dieser Vorgang sei in erster Linie bei der Einfahrt notwendig, um die Vorderräder über die (knapp 40 mm hohe) Einstiegskante zu heben. Dabei würden die grossen Hinter- räder noch auf dem Perron stehen, das heisse, noch nicht auf dem Schie- betritt. Ein ebenes Perron bilde (im Unterschied zu anderen Unterlagen im öffentlichen Raum) die ideale Unterlage für Rollstuhlfahrer, um die Vorder- räder kurz anzuheben und anschliessend mit den Hinterrädern auf den Schiebetritt zu rollen. Die Leichtigkeit, mit der Rollstuhlfahrer dies bewerkstelligen würden, habe sich in der Begutachtung vom 8. Juni 2018 (BVGer- Verfahren A-359/2018) eindrücklich gezeigt, wobei erneut zu beto- nen sei, dass sogar einem (nicht autonomen) Tetraplegiker (Rollstuhlfahrer F) der Ein- und Ausstieg und damit die erforderliche Gewichtsverlagerung ohne fremde Hilfe gelungen sei. Zur Stufenhöhe zwischen Perronkante und Schiebetür führt die Beschwerdegegnerin aus, der intelligente Schie- betritt gewährleiste die technisch bestmögliche Lösung, indem er auf der Höhe des Standardperrons P55 dank eingebauter Sensoren sehr nahe an das Perron heranfahre und so im Unterschied zu den meisten herkömmli- chen Zügen den Spalt auf ca. 20 mm minimiere. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sei sehr wohl die gesamte Ein- und Ausstiegssituation (Plattform zwischen den Rampen im Zuginnern bis Perron und umgekehrt) untersucht worden. Die Testrollstühle seien (mit und ohne Testpersonen)

A-2871/2024, A-2872/2024, A-2874/2024 Seite 47 jeweils über den gesamten Einstiegsbereich mehrfach in beide Richtungen bewegt worden. Dabei seien etwa die zu überwindenden Elemente (Rampe, Einstiegskante, Schiebetritt) durchgehend analysiert und die erforderlichen Kraftwerte gemessen worden. 4.11.4 Die Sachverständigen führen im Sachverständigenbericht unter Ziffer 2.1.1 aus, dass das effektive Bodenprofil des FV-Dosto eine Abfolge verschiedener Elemente aufweise. Das Ausfahrprofil setze sich aus dem Wagenboden, einer Rampe von 15 % Steigung und 78 cm Länge mit zwei kleinen Absätzen von 2 mm Höhe, einer Türleiste von 3.4 cm Länge, einer rückwärtigen Senkung mit -17.6 % Neigungswinkel, einer vertikalen Stufe von 3.7 cm Höhe (vgl. auch Ziffer 1.5 des Sachverständigenberichts), dem Schiebetritt mit 3.5 % Steigung und variabler Länge, sowie einer kleinen Stufe zur Perronkante von etwa 1 cm bis 2 cm Höhe zusammen. Weiter wird ausgeführt, dass, obwohl diese Stufe nicht der Konstruktionszeich- nung des Herstellers entspreche – da bei nominaler Perronhöhe keine Stufe zwischen Schiebetritt und Perron zu überwinden sei – in der Praxis Stufen dieser Grössenordnung beobachtet würden. Entsprechend werde dieser Umstand (vorhandene Stufe) in die Überlegungen mit einbezogen. 4.11.5 Diese von den Sachverständigen erwähnte, in der Praxis festge- stellte Stufenhöhe wird jedoch nicht belegt. Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass aus den Akten nicht hervorgeht, ob es sich bei dieser Stufenhöhe von 1-2 cm um das in der Praxis bestehende – normgerechte – Maximum handelt, das in den theoretischen Berechnungen und den experimentellen Versuchen zu berücksichtigen wäre. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin wurde jedoch eine Spalte zwischen Vorderkante Schiebebrett und Perronkante miteinbezogen. Dabei wurde eine Spaltenbreite angenommen, die «breit genug ist, dass das Rad darin Platz findet, ohne dass es an beiden Rändern ansteht» (vgl. Ziffer 2.1.3.3 des Sachverständigenberichts). Auch insoweit geht aus dem Sachverstän- digenbericht jedoch nicht hervor, ob es sich bei der berücksichtigten Spalte, um das in der Praxis bestehende – normgerechte – Maximum han- delt, das ebenfalls in den theoretischen Berechnungen und den experimen- tellen Versuchen zu berücksichtigen wäre. Entgegen der von der Be- schwerdeführerin gerügten nicht gesamtheitlichen Betrachtung der Hinder- nisabfolge kann festgehalten werden, dass die hiervor erwähnten Ele- mente (Rampe, Stufe, Spalte etc.) respektive deren Abfolge (Hindernisab- folge) bei den theoretischen Berechnungen und den experimentellen Ver- suchen berücksichtigt wurden (vgl. dazu insbesondere Ziffer 2.1.1, 2.1.3 und Ziffer 3.4 des Sachverständigenberichts). Der Beschwerdeführerin

A-2871/2024, A-2872/2024, A-2874/2024 Seite 48 kann hingegen teilweise gefolgt werden, wenn sie geltend macht, die Ge- fährlichkeit der Ein- und Ausstiegssituation für Menschen mit Behinderun- gen sei von den Sachverständigen nicht geprüft worden. Der Sachverstän- digenbericht berücksichtigt zwar die jeweiligen Hindernisse sowie die Hin- dernisabfolge und die damit verbundenen Gefahren beim Ein-/Aussteigen aus dem FV-Dosto. Da für die experimentellen Versuche insbesondere ein Standardrollstuhl verwendet wurde, wurden aber nicht alle relevanten Ge- fahren untersucht. 4.11.6 Die Sachverständigen, die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin stellen sich auf den Standpunkt, dass die 710 N, die beim Anstehen des vorderen Rads des Rollstuhls an der Stufe vom Schiebebrett zur Senkung auftraten (37 mm hoch), durch die handrollstuhlfahrende Person nicht auf- gebracht werden könne. Das Bewältigen dieser Stufe erfordere die Fähig- keit, mittels Gewichtsverlagerung die Lenkräder kurzzeitig zu entlasten. Da ähnliche Stufen im öffentlichen Raum an vielen Stellen zu überwinden seien, müssten Handrollstuhlfahrende, die sich selbständig im öffentlichen Raum bewegen, zu diesem Manöver in jedem Fall in der Lage sein. Sie argumentieren weiter, bundesrechtlich seien zudem Stufen von bis zu 5 cm zulässig. Eine derartige Stufe komme zwangsläufig bei allen Fahrzeugen mit Schiebetritt vor, da der Wagenboden für die Aufnahme der Kräfte eine minimale Höhe benötige. Somit handle es sich bei dieser Stufe nicht um ein FV-Dosto spezifisches Hindernis. Die Beschwerdegegnerin weist darauf hin, dass die Begutachtung vom 8. Juni 2018 gezeigt habe, mit wel- cher Leichtigkeit der Rollstuhlfahrer die Vorderräder kurz angehoben und anschliessend mit den Hinterrädern auf den Schiebetritt gerollt seien. Dazu ist festzuhalten, dass dieser Hinweis und der daraus gezogene Schluss, mobilitätsbehinderte Menschen, die sich selbständig im öffentlichen Raum bewegen würden, seien daher zu einem solchen Manöver (Gewichtsverla- gerung, um die Lenkräder kurzzeitig zu entlasten) fähig respektive müssten dazu in der Lage sein, aufgrund des vorstehend in E. 4.10.5 Erwähnten nicht zu überzeugen vermag. 4.11.7 Gemäss Rückweisungsentscheid des BGer 2C_26/2019 liegt die eigentliche Problematik des Ein- und Ausstiegsbereichs in den FV-Dosto in der Abfolge mehrerer Hindernisse, die für mobilitätsbehinderte, auf den Rollstuhl angewiesene Menschen in ihrem Zusammenspiel ein erhebliches Gefahrenpotenzial darstellen könnten. Der bundesgerichtliche Auftrag bestand gerade darin zu überprüfen, ob die betreffenden, unter Beachtung sämtlicher technischer Ausführungsvorschriften gebauten Schienenfahr- zeuge von (sich sonst im öffentlichen Raum autonom fortbewegenden)

A-2871/2024, A-2872/2024, A-2874/2024 Seite 49 mobilitätsbehinderten Menschen auch im Ergebnis so weit wie möglich autonom und sicher benützt werden können. Das Bewältigen der Hinder- nisabfolge war Gegenstand der zu prüfenden Frage. Ein wie von den Sach- verständigen und der Vorinstanz vorgenommener Verweis auf ähnliche Stufen im öffentlichen Raum reicht damit nicht aus, um die bundesgericht- lich aufgeworfene Frage zu beantworten. 4.11.8 Zusammengefasst erweist sich der Sachverständigenbericht in Bezug auf die zu berücksichtigende Gefährlichkeit der Ein- und Ausstiegs- situation (Spaltenbreite, Stufenhöhe und Kippunkte) als unvollständig. Indem die Vorinstanz den Sachverhalt diesbezüglich nicht weiter unter- sucht hat respektive nicht hat untersuchen lassen, hat sie den Sachverhalt unvollständig festgestellt. 4.12 4.12.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet weiter die theoretische Her- angehensweise und moniert unter anderem die durch die Sachverständi- gen untersuchten erforderlichen Kräfte und Drehmomente. Der von den Sachverständigen – aus dem Umstand, dass eine Person im Handrollstuhl zur Überwindung der Stufen die Vorderräder für einen kurzen Moment anheben werde, – gezogene Schluss, dass dies das erforderliche Zusatz- drehmoment für die Überwindung der Stufe verringere, sei falsch. Dabei verweist sie auf ihre Stellungnahme vom 6. September 2023 und führt einige Beispiele auf, die diese Schlussfolgerung ihrer Ansicht nach wider- legen. Sie bringt unter anderem vor, eine konstante Antriebskraft könne nicht als sinnvolle Näherung verwendet werden, da es ein deutliches Kraft- verlaufsprofil pro Antrieb gebe. Auch die Spitzenwerte der Kraftaufwendun- gen müssten überwunden werden können. Zudem sei unklar, weshalb die Sachverständigen von einer generellen Beschleunigung von 0.3 m/s 2 aus- gehen würden. Weiter hätten die Sachverständigen nur die effektiv benö- tigte Kraft, resultierend im Drehmoment, berechnet. Abhängig von Fakto- ren wie zum Beispiel die «Höhe der Lähmung» sowie Handfunktionen und damit die Greifmöglichkeiten am Treibring müsse die von einer Person aus- geübte Kraft jedoch teilweise viel höher sein, um die Rampe der FV-Dosto zu überwinden. Auch sei der «Kipppunkt» bei individuell konfigurierten Rollstühlen in der Regel «aggressiver» eingestellt als bei einem Standard- rollstuhl. Dies, damit der (individuell konfigurierte) Rollstuhl leichter fahre, sich leichter drehe und kleinere Absätze einfacher überwunden werden könnten. Gemäss Sachverständigenbericht führe die effektive Antriebskraft von 174 N bei einer 15 % steilen Rampe und einer Beschleunigung von 0.3 m/s 2 zum Kippen eines standardmässigen, sehr stabilen Rollstuhls. Es

A-2871/2024, A-2872/2024, A-2874/2024 Seite 50 sei daher sehr wahrscheinlich, dass auf der 15 % steilen Rampe eine rele- vante Anzahl von Rollstuhlfahrenden bereits bei einer geringeren Antriebs- kraft kippe. Der von den Sachverständigen theoretisch berechnete Kipp- wert von 174 N sei in der weiteren Analyse sowie in der Schlussfolgerung nicht mehr berücksichtigt worden. Gemäss Sachverständigenbericht sei unter diversen Annahmen zur Fortbewegung auf der Rampe dauerhaft eine Kraft von etwa 170 N erforderlich. Ihre Argumentation basiere auf theoreti- schen Überlegungen aus rein mechanischer Perspektive. Entscheidend sei jedoch, wieviel Kraft Rollstuhlfahrende am Greifring aufbringen müss- ten, um diese Rampe zu bewältigen, ohne zu kippen. Die Beschwerdefüh- rerin bringt schliesslich vor, entgegen der Ansicht der Sachverständigen, wonach Rollstuhlfahrende die Rampe durch geschickte Schwerpunktverla- gerung auch mit sehr viel weniger Kraft bewältigen können, hänge diese Möglichkeit von der individuellen Rumpfstabilität der Rollstuhlfahrenden ab. Personen mit einer höheren Querschnittslähmung hätten zum Beispiel eine stark eingeschränkte bis keine Rumpfstabilität und würden ihren Schwerpunkt nicht beliebig verlagern können. 4.12.2 Sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdegegnerin haben sich zu diesen einzelnen Rügen nicht im Detail vernehmen lassen, sondern argumentieren zusammengefasst, dass der Sachverständigenbericht nicht zu beanstanden sei und insbesondere als «amtsnotorisch» vorausgesetzt werden dürfe, dass Personen im Elektrorollstuhl und solche mit Transakti- onshilfen – die sich im öffentlichen Raum dank dieser Hilfsmittel autonom bewegen – Schnittstellen wie die betroffene Eingangssituation ebenso mühe- wie gefahrlos bewältigen könnten. Dies decke sich mit den Erfah- rungen der Beschwerdegegnerin. Schliesslich habe bei der Begutachtung vom 8. Juni 2018 eine Rollstuhlfahrerin (mit einem Führerausweis der Kategorie «G») mit ihrer Transaktionshilfe mühelos in den FV-Dosto hinein- und hinausfahren können. 4.12.3 Der Ansicht der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden, wenn sie geltend macht, die von einer Person ausgeübte Kraft sei, abhän- gig von Faktoren wie z. B. die Höhe der Lähmung, teilweise viel höher, um die Rampe der FV-Dosto zu überwinden. Der theoretisch berechnete Kraft- aufwand, um in den FV-Dosto ein- oder auszufahren ist unabhängig von der Einschränkung der behinderten Person stets derselbe. Ob eine solche Person diesen theoretisch berechneten Kraftaufwand aufzubringen ver- mag (insbesondere abhängig von der Beeinträchtigung), ist eine andere Frage, die anhand der experimentellen Versuche zu beantworten ist. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die theoretischen und praktisch

A-2871/2024, A-2872/2024, A-2874/2024 Seite 51 durchgeführten Berechnungen (Kraftaufwand, Beschleunigung, Kippwerte, usw.) auf Messungen mit einem Standardrollstuhl basieren und nach dem hiervor Ausgeführten in Bezug auf mit mobilitätsbehinderten Menschen, die einen individuell konfigurierten Rollstuhl verwenden, nicht aussagekräftig sind. Diese Berechnungen sind demnach mit mobilitätsbehinderten Men- schen respektive mit ihren individuell konfigurierten Rollstühlen (einem Re- ferenzrollstuhl) nachzuholen. 4.13 4.13.1 Schliesslich moniert die Beschwerdeführerin insbesondere die man- gelhafte Qualität (beschränktes Sichtfeld und fehlende Tonspur) der Video- aufnahmen. Sie rügt auch, die experimentellen Versuche seien unter (zu) optimalen, realitätsfremden Bedingungen erfolgt. Im Vergleich zu anderen Bahnhöfen seien nämlich in Bezug auf den niveaugleichen Einstieg res- pektive die Spaltenbreite und Höhendifferenz zwischen Schiebebrett und Perron an dem für die Videoaufnahmen gewählten Bahnhof eher optimale Bedingungen anzutreffen. Untersuchungen an einem optimalen Testbahn- hof seien jedoch in Bezug auf die gemäss Bundesgericht zu beantwortende Tatfrage nicht aussagekräftig. Auch bestehe der Verdacht, dass das Schie- bebrett zusätzlich optimal ausgerichtet worden und den Testpersonen beim Einsteigen geholfen worden sei. Zudem führe es zu realitätsfernen Bedin- gungen, dass offenbar in der Nacht bei leerem Bahnhof getestet worden sei. Schliesslich sei fraglich, ob die in den Videoaufnahmen gezeigten Kräf- temessungen genügend realitätsbezogen seien. Insbesondere Tetraplegi- ker hätten ein anderes Bewegungsprofil und eine völlig andere Kraftgabe als jene, die in den Videoaufnahmen mit Dummys und Testpersonen ohne Behinderungen gezeigt werde. Die Videoaufnahmen würden zeigen, dass selbst unter optimalen (realitätsfremden) Bedingungen Schwierigkeiten beim autonomen Ein- und Ausstieg in den beziehungsweise aus dem FV- Dosto bestehen würden. Der Schlussfolgerung der Sachverständigen, dass alle Testpersonen das Profil problemlos bewältigen konnten, und die- sen der Einstieg nach wenigen Minuten Übung gelungen sei, könne nicht gefolgt werden. Der Sachverständigenbericht habe in Bezug auf die vom Bundesgericht aufgeworfene Frage nur beschränkte bis keine Aussage- kraft. Im Gegenteil sei sehr wahrscheinlich, dass die Mehrheit der Rollstuhl- fahrenden entweder grosse Probleme haben werde, die Hindernisabfolge zu überwinden, oder gar nicht autonom ein- oder aussteigen könne. Neben dem klaren Sturzrisiko bestehe ein zusätzliches Risiko der Verzögerung beim Einsteigen, falls der erste Versuch scheitere.

A-2871/2024, A-2872/2024, A-2874/2024 Seite 52 4.13.2 Die Vorinstanz entgegnet, die Videos seien nicht «Teil des Berichts», sondern «eine darüberhinausgehende Dokumentation der Ver- suchsanordnung und - durchführung» mit entsprechend geringer Aussage- kraft. Zu den monierten Testbedingungen äussert sich die Vorinstanz dahingehend, dass die Anforderungen den Vorgaben der TSI PRM, die vom Bundesgericht klar als BehiG-konform definiert worden seien, ent- sprechen würden. Der genannte Bahnhof habe zudem den Vorteil der vor- handenen Infrastruktur mit Wetterschutz und gutem Licht. Auch habe er eine feste Fahrbahn, wodurch die Gleislage stabil sei. Für die experimen- tellen Versuche seien keinerlei Manipulationen an den streitbetroffenen Fahrzeugen vorgenommen worden. Die «experimentellen Versuche» seien in der Nacht durchgeführt worden, da diese während des Tages, im laufenden Betrieb und mit Passagieraufkommen nicht durchführbar gewe- sen wären und entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin keinen Mehr- wert gebracht hätten. Schliesslich entgegnet die Vorinstanz zum Vorwurf des Verdachts auf Hilfestellung, es habe weder bei den Ein- noch bei den Ausstiegsversuchen Hilfestellungen gegeben. Diese nicht substanziierte Behauptung der Beschwerdeführerin treffe nicht zu. 4.13.3 Der Ansicht der Vorinstanz, das ins Recht gelegte Videomaterial sei nicht Teil des Berichts, sondern eine «darüberhinausgehende Dokumenta- tion der Versuchsanordnung und -durchführung» mit «geringer Aussage- kraft» kann nicht gefolgt werden. Zur Beantwortung der vom Bundesgericht aufgeworfenen Frage konzentrierten sich die Sachverständigen unter an- derem auf die theoretischen Berechnungen und auf die experimentellen Versuche. Gemäss Sachverständigenbericht dienten die experimentellen Versuche der Überprüfung der theoretischen Berechnungen. Beim Video- material handelt es sich um ein Beweismittel nach Art. 12 VwVG, das die im Sachverständigenbericht gezogenen Schlüsse der experimentellen Ver- suche belegen soll. Aufgrund der Ergebnisse der Begutachtung gelangten die Sachverständigen zum Schluss, dass weder das autonome Aussteigen respektive das Bewältigen des Ausfahrprofils noch das autonome Einstei- gen respektive das Bewältigen des Einfahrprofils eine spezielle Herausfor- derung an eine Person darstelle, die sich auch sonst im öffentlichen Raum mit dem Handrollstuhl bewegen könne. Aus den genannten Videoaufnah- men ist ersichtlich, dass das Aussteigen aus dem FV-Dosto durch die Test- personen problemlos bewältigt werden konnte. Beim Einsteigen standen hingegen die Vorderräder des Rollstuhls bei der Stufe zwischen Perron und Schiebebrett und bei der Stufe zwischen Schiebebrett und Senkung an. Das Einsteigen in den FV-Dosto durch das reine Antreiben des Rollstuhls aus dem Stand gelang den nicht mobilitätsbehinderten Testpersonen nicht

A-2871/2024, A-2872/2024, A-2874/2024 Seite 53 auf Anhieb. Aufgrund der positionierten Kamera lässt sich lediglich erken- nen, dass die Vorderräder nach einigen Versuchen sodann angehoben werden konnten und es den nicht mobilitätsbehinderten Testpersonen ge- lang, die Stufe und die Spalte beim Einsteigen zu überwinden. Dass diesen beim Einsteigen geholfen worden wäre, lässt sich aus den Videoaufnah- men – aufgrund der positionierten Videokamera – nicht erkennen. Hin- weise auf eine Hilfestellung sind jedoch auch nicht aus den Akten zu er- kennen. Dasselbe gilt für den Vorwurf, das Schiebebrett sei optimal ausge- richtet worden. Weder den Videoaufnahmen noch den Akten lassen sich Hinweise dafür entnehmen. 4.13.4 Dass nachts bei leerem Bahnhof getestet wurde, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Anhand der unter diesen Bedingungen durchgeführ- ten experimentellen Versuche kann insbesondere aufgezeigt werden, wel- che Manöver zum Überwinden der Hindernisse erforderlich sind. Ob diese Bedingungen in der Praxis bei grossem Passagieraufkommen auf dem Perron umsetzbar sind, wurde hingegen nicht beantwortet. Die Vorinstanz hätte sich mit dieser Frage befassen müssen. Betreffend die Videoqualität ist festzuhalten, dass die Videokamera sowohl den gesamten Rollstuhl als auch den Innen- und Aussenbereich erfassen müsste – wie jene Aufnah- men der Begutachtung vom 8. Juni 2018 –, damit unter anderem Spekula- tionen, wie vorliegend der Verdacht auf Hilfestellung, ausgeräumt werden können. 4.13.5 Zum Argument der Beschwerdeführerin betreffend die in den Video- aufnahmen gezeigten Kräftemessungen kann auf die vorstehende E. 4.12.3 verwiesen werden. Die Frage, ob die genannten Kräfte von mobilitätsbehinderten Menschen, die sich auch sonst im öffentlichen Raum bewegen können, aufgebracht werden können, wird anhand von experi- mentellen Versuchen mit mobilitätsbehinderten Menschen (mit Benutzung ihres Rollstuhles) zu beantworten sein. 4.13.6 Zum Argument der Beschwerdeführerin, an dem für die Videoaufnahmen gewählten Bahnhof seien «eher optimale Bedingungen» anzutreffen, ergibt sich aus dem Sachverständigenbericht, dass die zwei wesentlichen Hindernisse beim Einstiegs-/Ausstiegsbereich der FV-Dosto die 37 mm hohe Stufe oberhalb des Schiebetrittes und eine allfällige Stufe vom Perron auf den Schiebetritt darstellen. Da letztere in der Höhe variabel und von der Perrongeometrie abhängig sei, seien die Kraftmessungen auf die Überwindung der 37 mm hohen Stufe beschränkt worden. Dazu ist fest- zuhalten, dass gerade im Hinblick auf die vom Bundesgericht zu

A-2871/2024, A-2872/2024, A-2874/2024 Seite 54 beantwortende Frage – ob die betreffenden unter Beachtung sämtlicher technischer Ausführungsvorschriften gebauten Schienenfahrzeuge von (sich sonst im öffentlichen Raum autonom fortbewegenden) mobilitätsbe- hinderten Menschen auch im Ergebnis so weit wie möglich autonom und sicher benützt werden können – die Spaltenbreite und die Höhe der Stufe vom Perron auf den Schiebetritt bei den experimentellen Versuchen nicht unberücksichtigt bleiben durften. Die experimentellen Versuche hätten ent- sprechend unter Berücksichtigung der in der Praxis vorhandenen – norm- gerechten – maximalen Stufenhöhe und Spaltenbreite durchgeführt wer- den müssen (vgl. auch vorstehende E. 4.11.4). Ohne Berücksichtigung dieser Stufe und der Spaltenbreite, die beides Elemente in der Hinder- nisabfolge darstellen, lässt sich die gemäss Rückweisungsentscheid des BGer 2C_26/2019 zu prüfende Frage nicht beantworten. 4.13.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Sachverständigenbe- richt einer kritischen Überprüfung im Hinblick auf die Frage der autonomen und sicheren Benutzbarkeit nicht standhält. Mehrere relevante Punkte blei- ben unbeantwortet. Der Sachverständigenbericht kann nicht als schlüssig und nachvollziehbar betrachtet werden und es bestehen erhebliche Zweifel an dessen Aussagekraft in Bezug auf die zu prüfenden Aspekte der auto- nomen und sicheren Benutzbarkeit. Die gemäss Bundesgericht zu klä- rende Frage – ob die betreffenden unter Beachtung sämtlicher technischer Ausführungsvorschriften gebauten Schienenfahrzeuge von (sich sonst im öffentlichen Raum autonom fortbewegenden) mobilitätsbehinderten Men- schen auch im Ergebnis so weit wie möglich autonom und sicher benützt werden können – bleibt damit unbeantwortet. Die Vorinstanz klärte die Unstimmigkeiten und Widersprüche im Sachverständigenbericht nicht näher ab. Indem sie dies unterliess, stellte sie den Sachverhalt in Verlet- zung der Beweiswürdigungsregeln und des Untersuchungsgrundsatzes unvollständig/unrichtig fest.

5.1 Die Beschwerdeführerin rügt sodann die Verletzung von Bundesrecht. Sie macht zusammengefasst geltend, die Vorinstanz habe die unbefriste- ten Betriebsbewilligungen erteilt, obwohl die vom Bundesgericht zu klä- rende Frage der autonomen und sicheren Benutzbarkeit noch nicht beant- wortet sei. Damit habe sie Art. 5 und Art. 9 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2006 (UNO- Behindertenrechtskonvention, BRK, SR 0.109), Art. 8 Abs. 2 BV sowie

A-2871/2024, A-2872/2024, A-2874/2024 Seite 55 Art. 2 Abs. 3, Art. 3 lit. b Ziffer 1 und Art. 7 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 9 BehiG verletzt, sowie die darauf gestützten Verordnungsbestimmungen und technischen Vorschriften. Zudem habe die Vorinstanz ihr Ermessen missbraucht, indem sie sich bei ihrem Entscheid materiell von sachfrem- den Erwägungen wie einem nicht aussagekräftigen Schreiben der Beschwerdegegnerin und einem mangelhaften und realitätsfernen Sach- verständigenbericht habe leiten lassen. 5.2 Die Vorinstanz entgegnet, sie habe den bundesgerichtlichen Auftrag gemäss Ziffer 1 des Rückweisungsentscheids des BGer 2C_26/2019 wei- sungsgemäss und korrekt umgesetzt. Das Ergebnis der daraus resultie- renden Begutachtung durch die unabhängigen Sachverständigen sei ein- deutig: Weder das autonome Aussteigen beziehungsweise das Bewältigen des Ausfahrprofils noch das autonome Einsteigen beziehungsweise das Bewältigen des Einfahrprofils stelle eine spezielle Herausforderung an eine mobilitätsbehinderte Person dar, die sich auch sonst im öffentlichen Raum mit einem Handrollstuhl fortbewegen könne. Der Nachweis der autonomen Benutzbarkeit der streitgegenständlichen Fahrzeuge sei damit abschlies- send erbracht, und eine Verletzung der von der Beschwerdeführerin auf- geführten Normen durch den Erlass der Betriebsbewilligungen vom 19. März 2024 sei somit ausgeschlossen. Die Vorinstanz ist zudem der Ansicht, ihr Ermessen nicht missbraucht zu haben. Beim Erlass der Betriebsbewilligungen vom 19. März 2024 habe sie sich in Bezug auf die Frage der autonomen Benutzbarkeit allein auf die Ergebnisse der Sachver- ständigen gestützt. 5.3 Die Beschwerdegegnerin bringt im Wesentlichen vor, die Beschwerde- führerin zeige nicht schlüssig auf, inwiefern die angefochtenen Verfügun- gen rechtsverletzend seien. Ebenso wenig vermöge die Beschwerdeführe- rin darzutun, in welchen Punkten sich die Vorinstanz in Widerspruch zu den Vorgaben des Rückweisungsentscheids des BGer 2C_26/2019 gesetzt habe. 5.4 Verzichtet die Behörde trotz begründeter Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens auf eine ergänzende oder überprüfende Abklärung, so kann sich dies als rechtswidrig (Verstoss gegen das Verbot willkürlicher Beweis- würdigung) erweisen (AUER/BINDER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Art. 12 Rz. 62). Dass die Vorinstanz vorliegend keine ergänzenden Sachverhaltsabklärungen vorgenommen hat, obwohl der Sachverständi- genbericht unter anderem relevante Punkte unbeantwortet liess und teil- weise nicht schlüssig ist, erweist sich als rechtswidrig. In Anbetracht des

A-2871/2024, A-2872/2024, A-2874/2024 Seite 56 Verfahrensausganges erübrigen sich weitere Ausführungen zur Rüge der Verletzung von Bundesrecht und des Ermessensmissbrauchs. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin beantragt in prozessualer Hinsicht es sei in Bezug auf die Gestaltung des Ein- und Ausstiegsbereich der Fahrzeuge FV-Dosto ein Gutachten von unabhängigen Sachverständigen mit Exper- tise im Bereich der Epidemiologie und Biomechanik hinsichtlich Menschen mit Behinderungen und der Interaktion mit assistiven Technologien und der Umgebung anzuordnen, das die gemäss Bundesgericht zu beantwortende Frage, der autonomen und sicheren Benutzung, unter Beizug einer reprä- sentativen Gruppe von Menschen mit Mobilitätsbehinderungen, insbeson- dere im Hand- und Elektrorollstuhl untersuche. 6.2 Die Vorinstanz schliesst auf Abweisung dieses prozessualen Antrages. Das von ihr in Auftrag gegebene Gutachten durch unabhängige Sachver- ständige respektive deren Bericht vom 5. Juni 2023 beantworte die vom Bundesgericht zu klärende Frage betreffend die autonome und sicherere Benutzung abschliessend. Entsprechend bestehe kein Bedarf an der Erstellung eines weiteren Gutachtens. 6.3 Die Beschwerdegegnerin ist zusammengefasst der Ansicht, der ent- scheidrelevante Sachverhalt sei erstellt. Zudem begründe die Beschwer- deführerin ihren prozessualen Antrag nicht näher und lasse jegliche Aus- führungen vermissen, welche zusätzlichen Erkenntniswerte ein weiteres Gutachten zu Tage fördern könne. 6.4 Nach dem vorstehend in E. 4.5 Ausgeführten sind Abweichungen vom Gutachten zu begründen. Sie sind zulässig, wenn sich auf Grund der übri- gen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit der gut- achterlichen Darlegung aufdrängen. In einem solchen Fall sind ergän- zende Beweise zur Klärung der Zweifel zu erheben. Als zusätzliches Beweismittel bietet sich insbesondere die Ergänzung des Gutachtens oder die Anordnung einer Oberexpertise an. Verzichtet die Behörde trotz begründeter Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens auf eine ergän- zende oder überprüfende Abklärung, so kann sich dies als rechtswidrig (Verstoss gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung) erweisen (AUER/BINDER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Art. 12 Rz. 62).

A-2871/2024, A-2872/2024, A-2874/2024 Seite 57 6.5 Weshalb die beauftragten Sachverständigen nicht in der Lage sein soll- ten, die bundesgerichtliche Frage betreffend die autonome und sichere Ein-/Ausfahrt zu beantworten, erschliesst sich dem Bundesverwaltungsge- richt nicht (vgl. auch vorstehende E. 4.7.5). Mit Ausnahme der hiervor gerügten Punkte ist die Vorgehensweise der Sachverständigen grundsätz- lich nicht zu beanstanden. Ein – wie von der Beschwerdeführerin beantrag- tes – Gutachten von unabhängigen Sachverständigen mit Expertise im Bereich der Epidemiologie und Biomechanik hinsichtlich Menschen mit Behinderungen und der Interaktion mit assistiven Technologien und der Umgebung drängt sich vorliegend nicht auf. Der diesbezügliche Antrag der Beschwerdeführerin ist entsprechend abzuweisen. 7. Das Bundesverwaltungsgericht stellt den massgebenden Sachverhalt, soweit für den Entscheid relevant, grundsätzlich von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG). Es entscheidet (daher) grundsätzlich in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 7.1 Die Vorinstanz hat die Frage, ob mögliche Anpassungen am Ein- und Ausstiegsbereich zumindest eines Wagens pro Zug technisch machbar und verhältnismässig sind, in den angefochtenen Verfügungen nicht behandelt. Würde das BVGer die ergänzenden Sachverhaltsabklärungen selbständig vornehmen und zum Ergebnis gelangen, dass (sich sonst im öffentlichen Raum autonom fortbewegende) mobilitätsbehinderte Men- schen den FV- Dosto nicht autonom und sicher benutzen können, so müsste sich das BVGer in der Folge mit der Frage der technischen Mach- barkeit und der Verhältnismässigkeit befassen. Damit würde das Bundes- verwaltungsgericht über diese Frage als erste Instanz befinden, was nicht sachgerecht wäre. Die Vorinstanz ist aufgrund ihres Fachwissens besser geeignet, diese Fragen zu beurteilen. Vor dem Hintergrund, dass sich das BVGer insbesondere bei technischen Fragen und – wie im vorliegenden Fall – bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, erscheint eine Rückweisung und damit der Erhalt des doppelten Instanzenzuges angebracht. Aus diesen Gründen rechtfertigt es sich, kas- satorisch zu entscheiden und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7.2 Zusammengefasst ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefochte- nen Verfügungen sind aufzuheben und die Sache ist zu neuer Entschei- dung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese hat die – aktuell

A-2871/2024, A-2872/2024, A-2874/2024 Seite 58 ergebnisoffene – Frage, ob die betreffenden unter Beachtung sämtlicher technischer Ausführungsvorschriften gebauten Schienenfahrzeuge von (sich sonst im öffentlichen Raum autonom fortbewegenden) mobilitätsbe- hinderten Menschen auch im Ergebnis so weit wie möglich autonom und sicher benützt werden können, zu prüfen. Dazu hat die Vorinstanz – insbe- sondere unter Einbezug der Beschwerdeführerin – ergänzende Sachver- haltsabklärungen vorzunehmen respektive ein neues Gutachten mit Blick auf die hiervor gerügten Punkte (vgl. vorstehende (E. 4.8.5, 4.8.6, 4.9.4, 4.10.5, 4.11.5– 4.11.8, 4.12.3, 4.13.3– 4.13.7) erstellen zu lassen und ge- stützt darauf neu zu entscheiden. Dabei sind die Verfahrens- und Partei- rechte umfassend zu wahren. Zusätzlich zu der gemäss Rückweisungsent- scheid des BGer 2C_26/2019 zu beantwortenden Frage, hat die Vo- rinstanz im Hinblick auf das in Art. 29 Abs. 1 BV enthaltene Beschleuni- gungsgebot ebenfalls über die Frage zu befinden, ob mögliche Anpassun- gen am Ein- und Ausstiegsbereich zumindest eines Wagens pro Zug tech- nisch machbar und verhältnismässig sind. 8. 8.1 Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu befinden. Die Geltendmachung von Rechtsansprüchen nach Art. 7 und 8 BehiG ist unentgeltlich (Art. 10 Abs. 1 BehiG). Da auch keine mutwillige oder leicht- sinnige Beschwerdeführung vorliegt (Art. 10 Abs. 2 BehiG), sind keine Ver- fahrenskosten aufzuerlegen (BVGE 2008/58 E. 12; Urteil des BVGer A-359/2018 vom 20. November 2018 E. 21 mit weiteren Hinwei- sen). 8.2 Der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin steht angesichts ihres Obsiegens eine Parteientschädigung zu (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Da sie keine Kostennote eingereicht hat, ist die Parteientschä- digung aufgrund der Akten zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Anbetracht des mut- masslich notwendigen Arbeitsaufwandes für das vorliegende Verfahren, namentlich für das Verfassen der 48-seitigen Beschwerde und der 27- seitigen Replik, sowie der Komplexität der Sache und des Umstandes, dass der Aktenbestand in Anbetracht des bereits andauernden Verfahrens zwar umfangreich ist, die seit des Rückweisungsentscheides des Bundes- gerichts neu erstellten Akten dennoch überschaubar sind, erachtet das Bundesverwaltungsgericht eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 15'000.– für angemessen. Auferlegt wird die Parteientschädigung in erster Linie der unterliegenden Gegenpartei, im Rahmen ihrer

A-2871/2024, A-2872/2024, A-2874/2024 Seite 59 Leistungsfähigkeit, wenn sich diese mit selbständigen Begehren am Ver- fahren beteiligt hat (Art. 64 Abs. 2 und 3 VwVG). Die Beschwerdegegnerin hat sich im vorliegenden Verfahren mit selbständigen Begehren am Be- schwerdeverfahren beteiligt. Entsprechend ist ihr die Parteientschädigung aufzuerlegen.

A-2871/2024, A-2872/2024, A-2874/2024 Seite 60 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtenen Verfügungen wer- den aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen (E. 4.8.5, 4.8.6, 4.9.4, 4.10.5, 4.11.5 – 4.11.8, 4.12.3, 4.13.3 – 4.13.7) an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 15'000.– zu bezahlen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin, die Vorinstanz und das Generalsekretariat UVEK.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Maurizio Greppi Gloria Leuenberger-Romano

A-2871/2024, A-2872/2024, A-2874/2024 Seite 61 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

A-2871/2024, A-2872/2024, A-2874/2024 Seite 62 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

Zitate

Gesetze

36

Gerichtsentscheide

42