B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-2825/2021
Urteil vom 25. Februar 2022 Besetzung
Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richter Jérôme Candrian, Richter Alexander Misic, Gerichtsschreiberin Flurina Peerdeman.
Parteien
A._______, vertreten durch MLaw Annalena von Allmen, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Datenschutz (Datenberichtigung im ZEMIS); Verfügung des SEM vom 11. Mai 2021 / (...)
A-2825/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. Am 10. März 2021 reichte A., algerischer Staatsbürger, in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Er gab auf dem Personalienblatt des Staats- sekretariats für Migration (SEM) als Geburtsdatum den (...) 2005 an. B. Am 31. März 2021 wurde A. vom SEM im Rahmen der Erstbefra- gung zu seinen persönlichen Umständen sowie summarisch zu den Asyl- gründen befragt. C. Am 7. April 2021 gab das SEM eine Altersabklärung beim Institut für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen (nachfolgend: IRM St. Gal- len) in Auftrag. Das Gutachten vom 13. April 2021 ergab ein durchschnittli- ches Lebensalter von 18 Jahren bei einem Mindestalter von 17 Jahren. Das von A._______ angegebene Geburtsdatum (chronologisches Lebens- alter von 15 Jahren und [...] Monaten) könne aufgrund der Ergebnisse der forensischen Altersschätzung nicht zutreffen. D. Das SEM hörte A._______ am 28. April 2021 vertieft zu den Asylgründen an. E. Am 30. April 2021 trug das SEM den 1. Januar 2004 als Geburtsdatum im ZEMIS ein und versah den Eintrag mit einem Bestreitungsvermerk gemäss Art. 25 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG, SR 235.1). F. Am 10. Mai 2021 reichte A._______ anlässlich der Gewährung des recht- lichen Gehörs neue Beweismittel ein. G. Mit Verfügung vom 11. Mai 2021 lehnte das SEM das Asylgesuch von A._______ ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Da der Vollzug der Weg- weisung zurzeit nicht zumutbar sei, wurde er vorläufig aufgenommen (Dis- positivziffern 1-6). In Dispositivziffer 7 wurde festgehalten, dass als Ge- burtsdatum im ZEMIS der 1. Januar 2004 eingetragen werde.
A-2825/2021 Seite 3 H. Gegen die Verfügung des SEM vom 11. Mai 2021 erhebt A._______ (nach- folgend: Beschwerdeführer) am 11. Juni 2021 Beschwerde beim Bundes- verwaltungsgericht. Er beantragt, Dispositivziffer 7 der angefochtenen Ver- fügung sei aufzuheben. Das SEM sei anzuweisen, sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) 2005 zurückzusetzen. Eventualiter sei die angefoch- tene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes an das SEM zurückzuweisen. Es sei ihm die unentgelt- liche Rechtspflege zu gewähren und es sei von der Erhebung eines Kos- tenvorschusses abzusehen. I. Am 28. Juni 2021 gewährt der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung. J. Das SEM (nachfolgend: Vorinstanz) hält in der Vernehmlassung vom 12. Juli 2021 an der angefochtenen Verfügung fest. K. Der Beschwerdeführer reicht am 6. August 2021 eine Replik ein. L. Auf die weiteren Vorbringen und die sich bei den Akten befindenden Unter- lagen wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) erlassen wurde. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (vgl. Art. 31 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
A-2825/2021 Seite 4 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Entscheids sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge- schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Er- messensausübung – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer beantragt, das im ZEMIS eingetragene Ge- burtsdatum 1. Januar 2004 sei auf den (...) 2005 zurückzusetzen. Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer vor, vorliegend falle stark ins Gewicht, dass er stets dasselbe Geburtsdatum (...) 2005 und das damit korrespondierende Alter von damals 15 Jahren genannt habe. Seine Aus- führungen zu seiner Person, seiner Herkunft und seinen Asylgründen seien individuell und detailliert. Brüche im Aussageverhalten seien keine erkenn- bar. Die allgemeine Glaubwürdigkeit und die Glaubhaftigkeit der Aussagen sprächen dafür, dass er auch sein Geburtsdatum korrekt angegeben habe. Seine Angaben würden zudem mit dem algerischen Schulsystem überein- stimmen, das eine neunjährige Schulpflicht im Alter von 6 bis 15 Jahren vorsehe. Die einzige Unstimmigkeit ergebe sich in seiner Aussage zum Zeitpunkt seines letzten Schultags. Während er an der Erstbefragung er- klärt habe, dies sei vor zwei Jahren gewesen, habe er an der Anhörung angegeben, er sei bis ins Jahr 2020 zur Schule gegangen. In beiden Be- fragungen habe er jedoch übereinstimmend festgehalten, nach dem Tod seiner Grossmutter mit der Schule aufgehört zu haben. Insgesamt er- scheine die genannte Unstimmigkeit vernachlässigbar, zumal er bei der Erstbefragung noch unter Medikamenteneinfluss gestanden habe. Es sei nachvollziehbar, dass er – aufgewachsen in einem Armenviertel von B._______ – nur über eine Geburtsurkunde und keinen Pass oder Identi- tätsausweis verfügt habe. Er habe von Beginn an zu Protokoll gegeben,
A-2825/2021 Seite 5 die Geburtsurkunde vor seiner Ausreise verbrannt und sein Schulzeugnis bei seinem Onkel väterlicherseits zurückgelassen zu haben. Das Verbren- nen der Geburtsurkunde sei auf seine Unerfahrenheit sowie seine dama- lige enorme psychische Belastung zurückzuführen. Er neige in schwierigen Situationen zu Impulsivität. Soweit bei der Erstbefragung auch die Über- setzung zu finden sei, die Geburtsurkunde sei "verloren gegangen", löse sich der vermeintliche Widerspruch auf, wenn dieser Ausdruck durch das Synonym "abhandengekommen " ersetzt werde. Als weiteres starkes Indiz seien die am 10. Mai 2021 eingereichten Handyfotos des Zivilregisteraus- zugs mit dem Geburtsdatum (...) 2005 zu werten, die ihm sein Onkel müt- terlicherseits aus Algerien zugesandt habe. Die Vorinstanz spreche den eingereichten Fotos ohne inhaltliche Auseinandersetzung jeglichen Be- weiswert ab und gehe auf die Umstände der Beschaffung nicht ein, wes- halb sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sei. Im Asylverfahren habe er stringente Angaben gemacht, welches Dokument er zu beschaffen versuche und wen er mit der Beschaffung beauftrage. Das Ausstellungs- datum des Zivilregisterauszugs vom 9. Mai 2021 korrespondiere mit seiner Aussage vom 28. April 2021, demgemäss die Geburtsurkunde in einigen Tagen ausgestellt werde. Seine Annahme, es könne nochmals eine neue Geburtsurkunde und nicht lediglich ein Auszug aus dem Zivilregister aus- gestellt werden, sei seiner Unerfahrenheit in administrativen Belangen zu- zuschreiben. Den Zivilregisterauszug im Original habe er nicht beschaffen können, dies aufgrund seiner psychischen Verfassung und weil sein Onkel eine weitere Unterstützung zu verweigern scheine. Im konkreten Fall komme dem Altersgutachten demgegenüber nur ein sehr geringer Beweiswert zu. Die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass die zahnärztliche Untersuchung kein Resultat ergeben habe. Was die Schlüs- selbeinanalyse betreffe, so stütze sich das Gutachten für das erkannte Min- destalter von 17 Jahren auf die Studie von WITTSCHIEBER ET AL. ab. Diese Untersuchung beruhe für das Verknöcherungsstadium 2c lediglich auf zwei männliche Probanden, was keine statistische Aussagekraft habe. Eine Stu- die von GURSES ET AL. komme beim Stadium 2c und bei immerhin zwölf Probanden auf ein Mindestalter von 15.95 Jahren. Die Vorinstanz sei sehr wohl dafür zuständig, diese Umstände zu würdigen. Es sei richtig und angesichts seiner letzten Erlebnisse in der Heimat nicht erstaunlich, dass er bereits zuvor psychische Probleme gehabt habe. Erst die Änderung seines Geburtsdatums habe jedoch eine akute Krise ausge- löst, die bis heute andauere. So habe er bei der Eröffnung der Verfügung am 12. Mai 2021 wütend seinen Ausgangsschein zerrissen, auf welchem
A-2825/2021 Seite 6 das geänderte Geburtsdatum aufgeführt gewesen sei. Es sei aktenkundig, dass er aufgrund der verfügten Altersanpassung suizidale Absichten ge- äussert habe, weshalb er [in die psychiatrische Klinik] eingewiesen worden sei. Seine heftige Reaktion sei ein deutlicher Hinweis darauf, dass er durch die Änderung des Geburtsdatums in seiner Identität getroffen sei und somit sein korrektes Geburtsdatum angegeben habe. 3.2 Die Vorinstanz hält in der Vernehmlassung daran fest, dass als Ge- burtsdatum im ZEMIS der 1. Januar 2004 einzutragen sei. Zur Begründung führt die Vorinstanz aus, gestützt auf einer Gesamtschau der zur Verfügung stehenden Informationen und in Anlehnung an den Be- fund des Altersgutachtens habe der Beschwerdeführer das geltend ge- machte Geburtsdatum nicht glaubhaft machen können. Er habe zwar kon- stant den (...) 2005 als sein Geburtsdatum angeführt. Gleichwohl habe er mehrfach unstimmige und widersprüchliche Angaben gemacht, welche den Rückschluss erlauben würden, dass das Geburtsdatum mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht zutreffe. So habe der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung einerseits dargelegt, er sei mit etwa sechs Jahren einge- schult worden, habe die Schule sieben Jahre lang besucht und den Schul- besuch vor etwa zwei Jahren mit 13 Jahren beendet, womit das Ende der Schulzeit in das Jahr 2018 oder 2019 zu datieren wäre. Andererseits habe er bei der Anhörung angegeben, er habe die Schule bis zu seiner Ausreise im Jahr 2021 besucht. Später habe er spontan gesagt, er habe sich geirrt und sei bereits 2020 nicht mehr zur Schule gegangen. Auf den Wider- spruch zur Erstbefragung hin angesprochen, habe er keine nachvollzieh- bare Erklärung gegeben und auf den Einfluss seines damaligen Medika- mentenkonsums verwiesen. Des Weiteren sei aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers unklar, ob seine Grossmutter im Jahr 2019 oder im Jahr 2020 verstorben sei. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass er sich an sein eigenes Alter zum Zeitpunkt des Todes seiner Grossmutter sowie der Beendigung seiner Schulzeit nicht habe erinnern können. Laut Be- schwerdeführer habe er in seinem Heimatstaat über eine Geburtsurkunde verfügt. Seine Aussage sei daher als realitätsfremd zu qualifizieren, wo- nach ihm seine Grossmutter sein Geburtsdatum aus Angst genannt habe, sie würde sterben, ohne dass er sein Alter kenne. Der Beschwerdeführer habe bis heute keine Identitätspapiere im Sinne von Art. 1a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) eingereicht, welche das von ihm angegebene Alter bestätigen würden. Die
A-2825/2021 Seite 7 Schilderung des Beschwerdeführers, was mit seiner ursprünglichen Ge- burtsurkunde geschehen sei, überzeuge nicht, da unklar bleibe, ob er diese aktiv vernichtet habe. Zunächst habe er ausgeführt, die Geburtsurkunde sei verloren gegangen mit der Ergänzung, er habe sie im Haus seiner Grossmutter zurückgelassen. Anschliessend habe er angegeben, die Ge- burtsurkunde vor seiner Ausreise verbrannt zu haben, da sie ihm nichts genützt habe. Letztere Erklärung sei nicht nachvollziehbar, zumal es sich um sein einziges behördliches Dokument gehandelt haben dürfte, abgese- hen von seinem Schulzeugnis bzw. Schülerausweis. Im Asylverfahren habe er keine neue Geburtsurkunde eingereicht, obwohl er es wiederholt in Aussicht gestellt habe und er mit seinem Onkel mütterlicherseits in gu- tem Einvernehmen stehe. Der Beschwerdeführer habe lediglich zwei Han- dyfotos eines als Zivilregisterauszug bezeichneten Dokuments zu den Ak- ten gegeben. Den Fotos würde von vornherein keine Beweistauglichkeit zukommen. Doch selbst wenn das Dokument im Original vorläge, würde es sich nicht um ein rechtsgültiges Identitätspapier gemäss Art. 1a AsylV 1 handeln. Das vorliegende Altersgutachten habe ein Durchschnittsalter von 18 Jah- ren bzw. ein Mindestalter von 17 Jahren ergeben und weiche damit relativ stark von den Angaben des Beschwerdeführers ab, wonach er zum Zeit- punkt der Untersuchung 15 Jahre und (...) Monate alt gewesen sei. In der angefochtenen Verfügung werde ausschliesslich auf die verwertbaren Be- funde des Gutachtens abgestellt, d.h. auf die Analyse der Hand sowie der Schlüsselbeingelenke und nicht auf die zahnärztliche Untersuchung. Auch wenn das Gutachten nur eine Altersschätzung bieten könne, so sei im Rah- men der entsprechenden Untersuchungen eine Annäherung an das wahr- scheinliche Alter möglich. Es falle nicht in die Zuständigkeit der Vorinstanz, einen wissenschaftlichen Diskurs zu anderen Untersuchungsmethoden und -Ergebnissen zur Altersbestimmung zu führen. Die Vorinstanz verkenne vorliegend nicht, dass die Zeit der Ungewissheit im Asylverfahren nicht einfach zu meistern sei. Auch mit Blick auf die me- dizinisch-psychologische Vorgeschichte des Beschwerdeführers sei aber die Behauptung zurückzuweisen, dass erst die Anpassung des Geburtsda- tums zu einer Identitätskrise geführt und eine wiederholte notfallmässige psychologische Betreuung notwendig gemacht habe.
A-2825/2021 Seite 8 4. 4.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent- rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verord- nung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verord- nung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Aus- kunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informa- tionen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach den Bestimmungen des DSG und des VwVG. 4.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver- gewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga- nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. statt vieler: BVGE 2018 VI/3 E. 3.2; Urteil des BVGer A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 4.3 Grundsätzlich hat die Bundesbehörde die Richtigkeit der bearbeiteten Daten zu beweisen, wenn diese von einer betroffenen Person bestritten wird. Demgegenüber obliegt der betroffenen Person, welche ein Gesuch um Berichtigung von Personendaten stellt, der Beweis der Richtigkeit der verlangten Änderung (vgl. Urteil des BGer 1C_11/2013 vom 21. Oktober 2013 E. 4.2; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisre- geln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG), die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts im erstinstanzlichen Verwaltungs- sowie im Beschwerdever- fahren mitzuwirken (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.3 mit Hinweisen).
A-2825/2021 Seite 9 4.4 Kann bei einer verlangten bzw. von Amtes wegen beabsichtigten Be- richtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden, was namentlich auch für im ZEMIS erfasste Daten gilt. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicher- weise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter die- sen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der be- arbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtig- keit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu ver- sehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz über- lassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als un- wahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsver- merk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag ge- stellt worden ist (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.4; Urteil des BVGer A-790/2021 vom 23. August 2021 E. 3.4; ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2). 5. 5.1 Im vorliegenden Fall obliegt es grundsätzlich der Vorinstanz zu bewei- sen, dass das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdefüh- rers (1. Januar 2004) korrekt ist. Der Beschwerdeführer hat hingegen nach- zuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum ([...] 2005) richtig ist. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis des Geburtsdatums, ist dasjenige Datum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Rich- tigkeit wahrscheinlicher ist (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3.5 mit Hinweisen; Ur- teil des BVGer A-790/2021 vom 23. August 2021 E. 3.5). 5.2 Aus den Vorakten geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Asylver- fahren konstant den (...) 2005 als sein Geburtsdatum angab. Entgegen des Einwands der Vorinstanz ist seine Erklärung durchaus als plausibel zu er-
A-2825/2021 Seite 10 achten, dass er das Geburtsdatum von seiner Grossmutter als seiner engs- ten Bezugsperson und nicht nur von seiner Geburtsurkunde her erfahren haben will. Im vorinstanzlichen Verfahren gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Protokoll, er sei am (...) 2005 geboren und 15 Jahre alt. Er habe bis zu seiner Ausreise aus Algerien in der Stadt B._______ gewohnt. Nach dem frühen Unfalltod seiner Eltern und seines Bruders habe seine Grossmutter für ihn gesorgt und ihn ermutigt, die Schule zu besuchen. Er sei mit sechs oder sechseinhalb Jahre eingeschult worden. Er habe fünf Jahre lang die Primarschule und anschliessend zwei Jahre lang die Sekundarschule be- sucht. Seine ordentliche Schulzeit hätte im Jahr 2020 geendet. Nach dem Tod seiner Grossmutter habe sein Onkel väterlicherseits, der alkohol- und medikamentenabhängig sei, ihn wiederholt misshandelt und ihn aufgefor- dert, die gemeinsam bewohnte Baracke zu verlassen. Da ihn auch sein Onkel mütterlicherseits nicht habe aufnehmen können, habe er niemanden mehr gehabt, bei dem er hätte leben können. Anfangs 2021 sei er aus Al- gerien ausgereist. Die Reisekosten seien von seinem Onkel mütterlicher- seits, in dessen (...) er teilweise gearbeitet habe, bezahlt worden. Nach (...) sei er in die Schweiz gelangt. Soweit erweisen sich die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Biographie als überwiegend substanziiert so- wie widerspruchsfrei. Sie sind mit dem geltend gemachten Geburtsdatum (...) 2005 vereinbar. Auch stimmen sie mit einer neunjährigen Schulpflicht überein. Wie allerdings von der Vorinstanz zu Recht konstatiert wird, konnte dem- gegenüber der Beschwerdeführer nicht genau zeitlich verorten, in welchem Jahr seine Grossmutter verstorben ist und wann er die Schule vorzeitig beendet hat. Anlässlich der Erstbefragung datierte er dieses Geschehen meist in das Jahr 2019, während er bei der Anhörung eher von dem Jahr 2020 sprach. Das in der Anhörung zunächst angegebene Jahr 2021 korri- gierte er dabei von sich aus auf das Jahr 2020 zurück. Eigentlich müsste der Beschwerdeführer aber die Schule wohl schon im Jahr 2018 verlassen haben, dies ausgehend von dem angegebenen Geburtsdatum (...) 2005, dem Einschulungsalter von rund sechs Jahren und der absolvierten Schul- zeit von sieben Jahren. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz erscheint die- ser Widerspruch in der zeitlichen Verortung indes – insbesondere vor dem Hintergrund seiner damaligen schwierigen persönlichen Lage – noch nicht ausreichend, um seine ansonsten konsistenten Aussagen gesamthaft zu entkräften.
A-2825/2021 Seite 11 5.3 Der Beschwerdeführer legte im Asylverfahren keine Identitätspapiere im Sinne von Art. 1a AsylV 1 vor. Gemäss seinen Angaben verfügte er in Algerien weder über einen Pass noch über einen Identitätsausweis. Sein Schulzeugnis habe er bei seinem Onkel väterlicherseits zurückgelassen. Zu seiner Geburtsurkunde legte er bei der Erstbefragung dar, sie sei verlo- ren gegangen. Er habe sie bei seinem Onkel väterlicherseits zurückgelas- sen. Vor seiner Ausreise habe er die Geburtsurkunde verbrannt, da sie ihm nichts genützt habe. Im weiteren Verlauf der Erstbefragung bekräftigte er nochmals, er habe seine Geburtsurkunde verbrannt. Diese Ausführungen zum Verbleib seiner Dokumente weisen nur nebensächliche Widersprüche auf und lassen im Wesentlichen darauf schliessen, dass er seine Geburts- urkunde vor seiner Ausreise mangels Nutzen vernichtet haben dürfte. Dies entspräche zwar in der Tat keiner naheliegenden Handlungsweise. Ange- sichts seiner schwierigen persönlichen Umstände kann ein solches Verhal- ten aber auch nicht von vornherein als unrealistisch eingestuft werden. Am 10. Mai 2021 reichte der Beschwerdeführer zwei Handyfotos als neue Beweismittel zu den Akten ein, die er gemäss eigenen Angaben von sei- nem Onkel mütterlicherseits aus Algerien erhalten hat. Die Fotos zeigen das geltend gemachte Geburtsdatum (...) 2005 auf einem von ihm als Zi- vilregisterauszug bezeichneten Dokument. Bereits anlässlich der Erstbe- fragung bekundete der Beschwerdeführer seine Absicht, sich um eine neue Geburtsurkunde zu kümmern. Bei der Anhörung am 28. April 2021 stellte er in Aussicht, dass das neue Dokument dank den Bemühungen seines Onkels mütterlicherseits in einigen Tagen ausgestellt werde, was gemäss den Fotos mit dem Datum des Zivilregisterauszugs vom 9. Mai 2021 in etwa übereinstimmen würde. Der Eingabe der Rechtsvertretung vom 10. Mai 2021 ist überdies zu entnehmen, dass der Onkel mütterlicherseits einen ganzen Arbeitstag dafür verwendet habe, um das Dokument bei der Behörde zu besorgen. Diese nachvollziehbaren Angaben zur Beschaffung des Zivilregisterauszugs sprechen für den Beschwerdeführer. Dass es ihm anschliessend nicht mehr gelang, das Dokument im Original einzureichen, erscheint angesichts seiner psychischen Verfassung zumindest erklärbar. Selbst wenn es sich bei den Fotos des Zivilregisterauszugs nicht um ein Identitätspapier im Sinne von Art. 1a AsylV 1 handelt und bei der beste- henden Aktenlage die Echtheit nicht abschliessend beurteilt werden kann, so ist das darauf erkennbare Geburtsdatum (...) 2005 doch als zusätzliches Indiz für den Standpunkt des Beschwerdeführers zu werten.
A-2825/2021 Seite 12 5.4 5.4.1 Es bleibt auf die medizinische Altersschätzung näher einzugehen. 5.4.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen medizinische Altersabklärungen je nach Ergebnis unterschiedlich zu ge- wichtende Indizien für das Alter einer Person dar. Die Schlüsselbein- resp. Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung sind dabei grund- sätzlich, anders als die Handknochenanalyse und die ärztliche Untersu- chung, zum Beweis geeignet. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Hinsicht Grundsätze zur Gewichtung der Resultate der Untersuchungen definiert (eingehend hierzu: BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.; vgl. Urteile des BVGer A-4775/2020 vom 31. März 2021 E. 6.2.4 und A-1455/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 6.1.1). Darüber hinaus sind die üblichen verfahrens- rechtlichen Regeln der Beweiswürdigung zu beachten, wobei es umso we- niger auf eine Gesamtwürdigung der Beweise ankommt, je stärker die me- dizinischen Abklärungen ein Indiz für das Vorliegen des streitigen Alters darstellen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2 f., 2019 I/6 E. 6.1 ff.). 5.4.3 Im Gutachten des IRM St. Gallen vom 13. April 2021 wird ausgeführt, dass in Bezug auf den Handknochen des Beschwerdeführers der radiolo- gische Befund gemäss den Untersuchungen von THIEMANN, NITZ und SCHMELING einem mittleren skelettalen Alter von 18 Jahren (18.2 ± 0.7) entspreche. Gemäss GREULICH und PYLE sei dieser Befund einem mittleren skelettalen Alter von 19 Jahren zuzuordnen, d.h. die knöcherne Handent- wicklung sei abgeschlossen. Nach aktuellen Ergebnissen von TISÈ ent- spreche dies einem Mindestalter von 16.1 Jahren. Die Wachstumsfugen der inneren Schlüsselbeinanteile würden in der computertomographischen Untersuchung linksseitig eine anatomische Normvariante und rechtsseitig ein Stadium 2c nach KELLINGHAUS und SCHMELING aufweisen. Dabei ent- spreche das vorliegende Stadium 2c nach WITTSCHIEBER einem durch- schnittlichen Lebensalter von 18 Jahren (18.8 ± 2.0) sowie einem Mindest- alter von 17.4 Jahren. Nach den Ergebnissen der zahnärztlichen Untersu- chung könne beim Beschwerdeführer an den Zähnen 1 bis 7 (35 fehlend) im dritten Quadranten ein vollständiger Abschluss des Wurzelwachstums festgestellt werden. Weisheitszähne (3. Molaren) würden in allen vier Quadranten fehlen. Aus rechtsmedizinischer Sicht seien keine Hinweise auf eine relevante Entwicklungsstörung ersichtlich. Im Rahmen einer zu- sammenfassenden Beurteilung ergebe sich gestützt auf die Untersuchun- gen von Hand und Schlüsselbein-Brustbeingelenken ein durchschnittliches Lebensalter von 18 Jahren. Zum Zeitpunkt der Untersuchung am 8. April
A-2825/2021 Seite 13 2021 habe der Beschwerdeführer das 17. Lebensjahr sicher vollendet (Mindestalter). Das vom ihm angegebene Geburtsdatum (chronologisches Lebensalter von 15 Jahren und [...] Monaten) könne aufgrund der Ergeb- nisse der forensischen Altersschätzung nicht zutreffen. 5.4.4 Das vorliegende Gutachten ist von ärztlichen Fachpersonen nach wissenschaftlichen Kriterien verfasst und folgt den Empfehlungen der Ar- beitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik der Deutschen Gesell- schaft für Rechtsmedizin (AGFAD). Das geltend gemachte Geburtsdatum (...) 2005 ist mit dem im Gutachten erkannten Mindestalter von 17 Jahren nicht vereinbar. Was den Beweiswert des konkreten Gutachtens betrifft, ist jedoch einschränkend Folgendes festzuhalten: Zu beachten ist zunächst, dass laut Gutachten beim Beschwerdeführer eine anatomische Normvariante beim linken Schlüsselbein vorliegt, wes- halb nur das rechte Schlüsselbein für die Untersuchung beigezogen wer- den konnte. Nähere Erläuterungen zu dieser anatomischen Normvariante finden sich weder im Gutachten noch in der angefochtenen Verfügung. Es ist nicht ausgeschlossen, dass dieser Umstand die Zuverlässigkeit der Schlüsselbeinanalyse vermindern könnte. Hinzu kommt, dass sich gemäss Gutachten beim Beschwerdeführer kein Zahnalter ermitteln lässt, da beim ihm die Weisheitszahnanlagen fehlen. Ein wesentlicher Bestandteil der medizinischen Altersschätzung fällt demnach von vorherein weg, die eine Gesamtschau der Befunde ermöglichen sollte (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2, 2019 I/6 E. 6.1, 6.3–6.5; Urteile des BVGer A-4775/2020 vom 31. März 2021 E. 6.2.3 und A-318/2019 vom 4. Februar 2020 E. 5.5.3). Das gutachterlich ermittelte Mindestalter von 17 Jahren beruht somit im Ergeb- nis nur auf der Handknochenanalyse, die rechtsprechungsgemäss wenig aussagekräftig ist, sowie auf der Schlüsselbeinanalyse, die indes im kon- kreten Fall ebenfalls fraglich erscheint. Bei dieser Sachlage kann dem Gut- achten lediglich ein geringer Beweiswert beigemessen werden. 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das geltend gemachte Geburts- datum (...) 2005 durch das überwiegend substanziierte und widerspruchs- freie Aussageverhalten des Beschwerdeführers untermauert wird. Zudem stimmen seine Angaben in massgeblicher Weise mit den eingereichten Be- weismitteln überein. Gleichzeitig kommt im konkreten Fall dem abweichen- den Befund der medizinischen Alterseinschätzung nur ein geringer Beweis- wert zu. Gestützt auf eine Gesamtwürdigung der vorstehend genannten
A-2825/2021 Seite 14 Umstände ist somit zu erkennen, dass weder die Vorinstanz noch der Be- schwerdeführer einen sicheren Nachweis des jeweils behaupteten Ge- burtsdatums erbringen konnten. Angesichts der aufgezeigten Indizien er- scheint jedoch das geltend gemachte Geburtsdatum vom (...) 2005 wahr- scheinlicher als das eingetragene Geburtsdatum vom 1. Januar 2004. Die Beschwerde ist demnach im Sinne der Erwägungen gutzuheissen und die Dispositivziffer 7 der angefochtenen Verfügung aufzuheben. Die Vo- rinstanz ist anzuweisen, das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf den (...) 2005 zu ändern und mit einem Bestrei- tungsvermerk zu versehen. Beim diesem Ausgang können die übrigen materiellen und formellen Rü- gen des Beschwerdeführers – namentlich zu den verwendeten Studien im Altersgutachten – ohne inhaltliche Prüfung offenbleiben. Auch ist nicht mehr näher darauf einzugehen, ob die akute psychische Krise des Be- schwerdeführers als weiteres Indiz für das von ihm geltend gemachte Ge- burtsdatum zu werten ist, wie dies in der Beschwerde dargelegt wird. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Verfahrens- kosten trägt die Vorinstanz (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der Beschwerdeführer ist mit seinem Begehren auf Änderung des Geburtsdatums durchgedrun- gen. Er gilt demnach als obsiegend. Schon aus diesem Grund sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, weshalb er das ihm gewährte Recht auf unentgeltliche Rechtspflege nicht zu beanspruchen braucht. 7.2 Ganz oder teilweise obsiegende Parteien haben für ihnen erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten Anspruch auf eine Partei- entschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Entschädigung umfasst die Kos- ten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (vgl. Art. 8 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Wird wie vorliegend keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschä- digung aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anbetracht des mutmasslichen Arbeits- und Zeitaufwands für das vorliegende Verfahren erscheint eine Entschädigung von Fr. 1'500.– als angemessen. Die Ent- schädigung ist dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz zu entrichten.
A-2825/2021 Seite 15 8. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten- schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidge- nössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben. (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
A-2825/2021 Seite 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Die Dispo- sitivziffer 7 der Verfügung vom 11. Mai 2021 wird aufgehoben und die Vor- instanz wird angewiesen, das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum des Beschwerdeführers auf den (...) 2005 zu ändern und mit einem Bestrei- tungsvermerk zu versehen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem Beschwerdeführer wird eine durch die Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auszurichtende Parteientschädigung von Fr. 1'500.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, das General- sekretariat EJPD und an den EDÖB.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Marcel Tiefenthal Flurina Peerdeman
A-2825/2021 Seite 17 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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