B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I
Postfach CH-9023 St. Gallen Telefon +41 (0)58 465 25 02 Fax +41 (0)58 465 29 80 www.bundesverwaltungsgericht.ch
Geschäfts-Nr. A-2814/2023 stj/coa
Z w i s c h e n v e r f ü g u n g v o m 10. O k t o b e r 2 0 2 3
In der Beschwerdesache
Parteien
A._______ GmbH, (...), vertreten durch Dr. iur. Patrizia Attinger, Rechtsanwältin, Dr. Markus Oehrli, Steuerberatung, (...), Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Vorinstanz,
Gegenstand
MWST, Ermessenseinschätzung (2014 bis 2017),
A-2814/2023 Seite 2 wird festgestellt und in Erwägung gezogen, dass die ESTV im Rahmen des ersten Schriftenwechsels die «amtlichen Akten» (act.) sowie die «vertraulichen Akten» (Vertrauliche Akten) ein- reichte, dass es sich bei Vertrauliche Akten, Bst. C, um einen E-Mail-Verkehr der ESTV mit dem Steueramt (Ort) handelt; dass das Bundesverwaltungsge- richt die ESTV mit Schreiben vom 12. Juli 2023 darum ersuchte, ihm eine geschwärzte Fassung oder eine Zusammenfassung dieses E-Mail- Verkehrs zuzustellen, welche den für die Sache wesentlichen Inhalt wie- dergibt, und darauf hinwies, dass, falls dies aufgrund einer Verletzung des Steuergeheimnisses nicht möglich sei, die diesbezüglichen Akten in der Entscheidfindung nicht berücksichtigt werden könnten; dass die ESTV dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 18. Juli 2023 mitteilte, eine entsprechende Schwärzung oder Zusammenfassung sei nicht möglich und sie habe die fraglichen Unterlagen im hier relevanten Einspracheentscheid vom 30. März 2023 explizit nicht ins Recht gelegt, dass die Beschwerdeführerin am 25. August 2023 Einsicht in act. 4 und 10 und in Vertrauliche Akten, Bst. A, B und C, beantragte, dass es sich bei Vertrauliche Akten, Bst. A und B, um von der ESTV er- hobene, branchenspezifische Erfahrungszahlen handelt; dass act. 7, Bei- lage A, eine von der ESTV anonymisierte Fassung von Vertrauliche Ak- ten, Bst. A, darstellt, die der Beschwerdeführerin mit der Einschätzungs- mitteilung vom 15. September 2020 von der ESTV zugestellt wurde; dass das Bundesverwaltungsgericht die ESTV mit Schreiben vom 7. September 2023 darum ersuchte, ihm eine anonymisierte Fassung (analog zu act. 7, Beilage A) von Vertrauliche Akten, Bst. B, zuzustellen; dass die ESTV diesem Ersuchen am 29. September 2023 nachkam, dass für das Verfahren vor Bundesverwaltungsbehörden das Aktenein- sichtsrecht in Art. 26-28 VwVG konkretisiert wird; dass dieses Recht gleichsam Vorbedingung des Äusserungsrechts ist: Die betroffene Person kann sich nur dann wirksam zu einer Sache äussern und geeignete Be- weise führen oder bezeichnen, wenn ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, die entscheidrelevanten Unterlagen einzusehen (BGE 132 II 485 E. 3.2; WALDMANN/OESCHGER, in: Praxiskommentar VwVG, Wald- mann/Krauskopf [Hrsg.], 3. Aufl. 2023, Art. 26 Rz. 6),
A-2814/2023 Seite 3 dass gemäss Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG die Partei oder ihr Vertreter An- spruch darauf hat, alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke einzuse- hen; dass die Behörde die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern darf, wenn insbesondere wesentliche private Interessen die Geheimhal- tung erfordern (Art. 27 Abs. 1 Bst. b VwVG); dass die Verweigerung der Einsichtnahme sich nur auf die Aktenstücke erstrecken darf, für die Ge- heimhaltungsgründe bestehen (Art. 27 Abs. 2 VwVG), dass wenn Geheimhaltungsgründe vorliegen, aufgrund einer Interessen- abwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse einerseits und dem Interesse auf Akteneinsicht andererseits abzuwägen ist und für die Abwä- gung das Verhältnismässigkeitsprinzip wegleitend ist (Art. 5 Abs. 2 BV; Zwischenverfügungen des BVGer A-6857/2019 vom 4. März 2021, A-5506/2015 vom 23. März 2016 E. 2.3 m.w.H.; WALDMANN/OESCHGER, a.a.O., Art. 27 Rz. 3 f.), dass, sofern das Geheimhaltungsinteresse vorgeht, das Gericht das be- treffende Aktenstück selbst nur dann beachten darf, wenn es dem Be- troffenen den wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich (z.B. durch Abdecken der vertraulichen Stellen oder in Form einer Zusammenfas- sung) zur Kenntnis gebracht und ihm ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel einzureichen (vgl. Art. 28 VwVG; Zwischenverfügung des BVGer B-1172/2011 vom 6. Mai 2011 E. 3 mit Hinweisen; vgl. auch MOSER et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.99); dass dabei grundsätzlich die Form zu wählen ist, welche die Einsicht am wenigsten einschränkt, sofern sie mit vertretbarem Aufwand umgesetzt werden kann (vgl. Zwischenverfügung des BVGer B-3797/2015 vom 3. September 2015 S. 4; GALLI/MOSER/LANG/STEINER, Praxis des öffentlichen Beschaf- fungsrechts, 3. Aufl. 2013, Rz. 1366), dass die steuerpflichtige Person sodann – auf entsprechendes Gesuch hin – das Recht hat, unter Berücksichtigung des Steuergeheimnisses, Einsicht in die Erfahrungszahlen zu nehmen; dass der um Akteneinsicht ersuchenden Person mit Blick auf das Steuergeheimnis (vgl. für die Mehrwertsteuer Art. 74 MWSTG) nur soweit Einsicht in die zum Vergleich herangezogenen Daten und Zahlen gewährt werden darf, als diese an- schliessend nicht bestimmten identifizierbaren Steuerpflichtigen zugeord- net werden können (BGE 105 Ib 181 E. 4b); dass ausserdem durch die Gewährung der Akteneinsicht keine Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse anderer Steuerpflichtiger, auch nicht in anonymisierter Form, offenbart
A-2814/2023 Seite 4 werden dürfen (Urteil des Bundesgerichts 2A.651/2005 vom 21. November 2006 E. 2.6.2, 2.9.1), dass der von der Vorinstanz eingereichte E-Mail-Verkehr der ESTV mit dem Steueramt (Ort) (Vertrauliche Akten, Bst. C) grundsätzlich der Akten- einsicht unterliegt; dass indessen das Steuergeheimnis der betroffenen Drittpersonen zu wahren ist und dieses das Interesse der Beschwerde- führerin an der Akteneinsicht überwiegt; dass eine Anonymisierung oder Zusammenfassung des E-Mail-Verkehrs nicht möglich ist, ohne den we- sentlichen Inhalt geheim zu halten; dass in der Folge der E-Mail-Verkehr aus den Akten zu weisen ist, da sein für die Sache wesentlicher Inhalt der Beschwerdeführerin aufgrund des Steuergeheimnisses der betroffenen Drittpersonen nicht zur Kenntnis gebracht werden kann; dass sich eine diesbezügliche Akteneinsicht erübrigt, dass im vorliegenden Verfahren eine von der Vorinstanz vorgenommene Ermessenseinschätzung zu überprüfen ist, die wesentlich auf die von Vergleichsbetrieben erzielten Bruttogewinnmargen abstellt; dass die ESTV die massgeblichen Bruttogewinnmargen den von ihr eingeholten Steuerunterlagen von 28 Vergleichsbetrieben entnommen hat (Vertrauli- che Akten, Bst. A), welche wiederum aus einer grösseren Gruppe von Be- trieben (Vertrauliche Akten, Bst. B) selektiert wurden; dass es sich also bei Vertrauliche Akten, Bst. A und B, um Aktenstücke handelt, die im vor- liegenden Verfahren als Beweismittel dienen; dass diese verfahrensbe- zogenen Akten grundsätzlich der Akteneinsicht unterliegen, dass offenkundig Geheimhaltungsinteressen Dritter bestehen und eine Akteneinsicht nur insoweit zu gewähren ist, als die Daten nicht bestimm- ten identifizierbaren Steuerpflichtigen zugeordnet werden können und dadurch Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse offenbart würden, dass es sich rechtfertigt, der Beschwerdeführerin die anonymisierten Fassungen von Vertrauliche Akten, Bst. A und B, zur Kenntnis zu bringen; dass dadurch keine Geheimhaltungsinteressen Dritter verletzt werden und die Beschwerdeführerin damit dennoch Einsicht in den wesentlichen Inhalt der Erfahrungszahlen erhält, dass die Vorlage der anonymisierten Fassungen es der Beschwerdefüh- rerin ermöglichen, die Herkunft der Zahlen nachzuvollziehen und zum Vorgehen der ESTV Stellung zu nehmen, was gerade Sinn und Zweck des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör entspricht,
A-2814/2023 Seite 5 dass act. 4 und 10 keine Geheimnisse enthalten und der Beschwerdefüh- rerin zur Kenntnis zu bringen sind, dass auf die weiteren Beweisanträge der Beschwerdeführerin zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens im Endentscheid, eingegangen wird, dass über die Kosten dieser Zwischenverfügung im Endentscheid zu be- finden ist.
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Ein Doppel des Schreibens der Vorinstanz vom 29. September 2023 geht an die Beschwerdeführerin. 2. Der Antrag der Beschwerdeführerin um Akteneinsicht vom 25. August 2023 wird insoweit gutgeheissen, als ihr act. 4 und 10 sowie anonymisier- te Fassungen von Vertrauliche Akten, Bst. A und B, zugestellt werden. 3. Der von der Vorinstanz eingereichte E-Mail-Verkehr der ESTV mit dem Steueramt (Ort) (Vertrauliche Akten, Bst. C) wird aus den Akten gewie- sen. 4. Die Beschwerdeführerin erhält Gelegenheit, bis zum 9. November 2023 eine Stellungnahme einzureichen. 5. Diese Verfügung geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein; Beilagen: Schreiben der ESTV und unter Ziff. 2 erwähnte Unterlagen) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben mit Rückschein)
A-2814/2023 Seite 6 Der Instruktionsrichter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Steiger Alexander Cochardt
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Zwischenentscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraus- setzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: