Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-279/2014
Entscheidungsdatum
17.11.2014
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-279/2014

U r t e i l v o m 1 7 . N o v e m b e r 2 0 1 4 Besetzung

Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richterin Salome Zimmermann, Richter Pascal Mollard, Gerichtsschreiber Marc Winiger.

Parteien

A._______ AG, vertreten durch Dr. Eugen David, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

MWST; Vorsteuerabzug (3/2009 - 4/2009).

A-279/2014 Seite 2 Sachverhalt: A. Die A._______ AG mit Sitz in X._______ (Steuerpflichtige) ist seit dem

  1. Juli 2009 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen. (...). B. Mit "Einschätzungsmitteilung Nr. ... / Verfügung" vom 24. September 2013 (EM) betreffend die Steuerperioden 3. Quartal 2009 bis 4. Quartal 2009 (Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis 31. Dezember 2009) forderte die ESTV von der Steuerpflichtigen Mehrwertsteuern in der Höhe von Fr. 38'001.-- zuzüglich Verzugszins nach. C. Dagegen erhob die Steuerpflichtige mit Eingabe vom 21. Oktober 2013 "Einsprache" bei der ESTV. Sie beantragte die Aufhebung der EM, inso- weit darin der Vorsteuerabzug von Fr. 27'193.-- gestützt auf die der Steu- erpflichtigen per Telefax übermittelte Rechnung vom 29. Juli 2009 der (ehemaligen) B._______ SA (nachfolgend auch nur: die Faxrechnung) nicht gewährt werde (am 9. Dezember 2010 wurde über die B._______ SA der Konkurs eröffnet). D. Mit als "Einspracheentscheid" bezeichneter Verfügung vom 4. Dezember 2013 wies die ESTV (Vorinstanz) die "Einsprache" ab (Ziffer 2). Sie er- kannte, die EM sei im Betrag von Fr. 10'808.-- zuzüglich Verzugszins in Rechtskraft erwachsen (Ziffer 1), und die Steuerpflichtige schulde für die fraglichen Steuerperioden "zusätzlich zu ihrer Selbstdeklaration sowie der unter Ziffer 1 [...] festgehaltenen Steuerforderung" Fr. 27'193.-- Mehr- wertsteuer zuzüglich Verzugszins (Ziffer 3). Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen an, für die dem strittigen Vorsteuerabzug zu Grunde liegende Leistung der B._______ SA (Verkauf eines gebrauchten [Motorfahrzeugs], [das] die B._______ SA bei der Privatperson C._______ eingekauft hat, an die Steuerpflichtige) be- stünden zwei widersprüchliche Belege: einerseits die Faxrechnung vom
  2. Juli 2009, in der die fragliche Vorsteuer ausgewiesen sei, andererseits die der Steuerpflichtigen (angeblich im November 2009) per Post zuge- stellte Rechnung vom 29. Juli 2009 der B._______ SA, in der auf die Margenbesteuerung hingewiesen werde (nachfolgend auch nur: die Pa- pierrechnung). Die Papierrechnung berechtige schon mangels Vorsteuer- ausweis nicht zum strittigen Abzug. Bei der Faxrechnung sei sodann zu

A-279/2014 Seite 3 berücksichtigen, dass es sich um eine elektronisch übermittelte Rech- nung handle. Eine solche Rechnung sei nach dem anwendbaren alten Mehrwertsteuerrecht nur dann zum Nachweis des Rechts auf den Vor- steuerabzug geeignet, wenn sie mittels (ausreichender) digitaler Signatur abgesichert sei. Da diese Voraussetzung vorliegend nicht erfüllt sei, be- rechtige auch die Faxrechnung nicht zum strittigen Vorsteuerabzug. E. Mit Beschwerde vom 17. Januar 2014 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt die Steuerpflichtige (Beschwerdeführerin) – unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Vorinstanz – sinngemäss die Aufhe- bung dieses "Einspracheentscheids", insoweit darin die Vorsteuerab- zugskorrektur von Fr. 27'193.-- (zuzüglich Verzugszins) bestätigt werde. F. In ihrer Vernehmlassung vom 3. März 2014 beantragt die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Auf die Begründungen in den Eingaben der Parteien wird – soweit sie entscheidwesentlich sind – in den nachfolgenden Erwägungen eingegan- gen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Vorliegend stellt jeden- falls der angefochtene "Einspracheentscheid" vom 4. Dezember 2013 ei- ne solche Verfügung dar (vgl. zur funktionalen Zuständigkeit des Bundes- verwaltungsgerichts zur Behandlung von Beschwerden gegen "Einspra- cheentscheide" der ESTV, die im Zuge von "Einsprachen" gegen Ein- schätzungsmitteilungen ergangen sind statt vieler: Urteile des Bundes- verwaltungsgerichts A-1009/2014 vom 3. September 2014 E. 1.2 sowie [erstmals] A-707/2013 vom 25. Juli 2013 insb. E. 1.2.3 und 4.2 f.; dieses bestätigt durch BGE 140 II 202). Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Die Vorinstanz ist zudem eine Behörde im Sinn von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor diesem Gericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der vorliegenden

A-279/2014 Seite 4 Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG), hat diese frist- und form- gerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und den einverlangten Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet (vgl. Art. 21 Abs. 3 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Am 1. Januar 2010 ist das MWSTG (SR 641.20) in Kraft getreten. In materieller Hinsicht bleiben die bisherigen Vorschriften auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen, entstandenen Rechtsver- hältnisse und erbrachten Leistungen anwendbar (Art. 112 Abs. 1 und 2 MWSTG). Der vorliegende Sachverhalt betrifft die Steuerperioden 3. und 4. Quartal 2009 und somit Steuerperioden vor dem 1. Januar 2010, aber nach dem 1. Januar 2001. Er untersteht damit in materieller Hinsicht dem am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (aMWSTG, AS 2000 1300) sowie der da- zugehörigen Verordnung vom 29. März 2000 (aMWSTGV, AS 2000 1347). Demgegenüber ist das neue mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht im Sinn von Art. 113 Abs. 3 MWSTG auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkraft- tretens hängige Verfahren anwendbar. Allerdings ist diese Bestimmung insofern restriktiv auszulegen, als gemäss höchstrichterlicher Rechtspre- chung nur eigentliche Verfahrensnormen sofort auf hängige Verfahren anzuwenden sind, und es dabei nicht zu einer Anwendung von neuem materiellen Recht auf altrechtliche Sachverhalte kommen darf (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 2C_650/2011 vom 16. Februar 2012 E. 1.4.3). 2. 2.1 Nach Art. 5 aMWSTG unterliegen der Mehrwertsteuer u.a. die durch eine steuerpflichtige Person im Inland gegen Entgelt erbrachten Lieferun- gen von Gegenständen (Bst. a) und Dienstleistungen (Bst. b), sofern sie nicht ausdrücklich von der Steuer ausgenommen sind. Wer mehr- wertsteuerpflichtig ist, ergibt sich aus Art. 21 aMWSTG. 2.2 Verwendet eine steuerpflichtige Person Gegenstände oder Dienstleis- tungen für einen in Art. 38 Abs. 2 aMWSTG genannten geschäftlich be- gründeten Zweck, kann sie in ihrer Steuerabrechnung die ihr von anderen steuerpflichtigen Personen in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer für Lie- ferungen und Dienstleistungen als Vorsteuer in Abzug bringen (sog. Vor- steuerabzug; Art. 38 Abs. 1 Bst. a aMWSTG).

A-279/2014 Seite 5 2.3 2.3.1 Art. 38 Abs. 1 Bst. a aMWSTG sieht vor, dass zum Abzug der Vor- steuer nur berechtigt ist, wer die geltend gemachten Beträge mit einer Rechnung mit den Angaben nach Art. 37 Abs. 1 aMWSTG bzw. mit einem eine solche Rechnung ersetzenden Beleg nach Art. 37 Abs. 3 aMWSTG nachweisen kann. Nach Art. 37 Abs. 1 aMWSTG muss die Rechnung des Leistungserbringers (bzw. der eine Rechnung ersetzende Beleg) enthal- ten: Namen und Adresse des Leistungserbringers sowie seine Mehr- wertsteuernummer; Namen und Adresse des Leistungsempfängers; Da- tum oder Zeitraum der Leistung; Art, Gegenstand und Umfang der Leis- tung; das Entgelt; den Steuersatz und den geschuldeten Steuerbetrag, wobei die Angabe des Steuersatzes genügt, wenn das Entgelt die Steuer einschliesst. 2.3.2 Die mit Art. 38 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 37 Abs. 1 und 3 aMWSTG im Wesentlichen übereinstimmende Regelung in Art. 29 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 28 Abs. 1 und 3 der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehr- wertsteuer (aMWSTV, AS 1994 1464) wurde von der Rechtsprechung als verfassungsmässig anerkannt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6555/2007 vom 30. März 2010 E. 2.1 mit zahlreichen Hinweisen). Be- züglich der Art. 38 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 37 Abs. 1 und 3 aMWSTG kann grundsätzlich nichts anderes gelten, wobei die Bestimmungen des aMWSTG ohnehin unter das Anwendungsgebot in Art. 190 BV (bzw. frü- her Art. 191 BV) fallen. Wenn eine Rechnung die im aMWSTG aufgestellten Voraussetzungen für die Vornahme des Vorsteuerabzugs nicht kumulativ erfüllt, muss die ESTV den gestützt darauf geltend gemachten Vorsteuerabzug grundsätz- lich verweigern (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-184/2014 vom 24. Juli 2014 E. 3.2 mit Hinweisen). Keine Rolle spielt im vorliegenden Verfahren die Relativierung dieser Formstrenge gemäss Verwaltungspraxis und Rechtsprechung zu den Formularen 1310 bzw. 1550 sowie den am 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Art. 15a bzw. 45a aMWSTGV (AS 2006 2353; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_263/2007 vom 24. August 2007 E. 5.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8017/2009 vom 2. September 2010 E. 2.4 und 2.7 mit Hinweisen). Das Vorhandensein einer Rechnung bildet nach dem aMWSTG eine zwingen- de materiellrechtliche Voraussetzung für den Vorsteuerabzug. Daran bzw. an der Anwendung von altem materiellem Recht auf altrechtliche Sach- verhalte vermögen die Art. 113 Abs. 3 und Art. 81 Abs. 3 MWSTG, nach welchem es unzulässig ist, Nachweise ausschliesslich vom Vorhanden-

A-279/2014 Seite 6 sein bestimmter Beweismittel abhängig zu machen, nichts zu ändern (vgl. E. 1.2 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8017/2009 vom 2. September 2010 E. 2.7). 2.3.3 Der Rechnung kommt im Mehrwertsteuerrecht eine zentrale Bedeu- tung zu. Sie ist nicht nur ein Buchungsbeleg, sondern stellt ein wichtiges Indiz dar bzw. begründet gar eine Vermutung, dass ein steuerbarer Um- satz stattgefunden und der Aussteller diesbezüglich als mehrwertsteuerli- cher Leistungserbringer zu gelten hat. Mit der Rechnung erklärt der Rechnungssteller zugleich, dass er die ausgewiesene Mehrwertsteuer der ESTV abgeliefert hat oder noch abliefern wird. Schliesslich berechtigt die (mehrwertsteuerkonforme) Rechnung den Leistungsempfänger direkt zum entsprechenden Vorsteuerabzug (vgl. BGE 131 II 185 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 2C_561/2009 vom 25. März 2011 E. 4.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4950/2013 vom 18. März 2014 E. 2.4.1 mit Hinweisen). 2.4 2.4.1 Für den Handel mit gebrauchten individualisierbaren beweglichen Gegenständen (wozu u.a. auch Motorfahrzeuge zählen) enthält Art. 35 Abs. 1 aMWSTG eine Sonderregel: Hat die steuerpflichtige Person einen Gegenstand dieser Art für den Wiederverkauf bezogen, so kann sie für die Berechnung der Steuer auf dem Verkauf den Ankaufspreis vom Ver- kaufspreis abziehen, sofern sie auf dem Ankaufspreis keine Vorsteuer abziehen durfte oder den möglichen Vorsteuerabzug nicht geltend ge- macht hat. Mit dieser Bestimmung wird die sog. Differenz- oder Margen- besteuerung geregelt. Bemessungsgrundlage für die Steuer auf dem Ver- kauf ist die Marge zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis. In Abweichung von Art. 38 aMWSTG tritt hierbei der Abzug des Ankaufspreises, der sog. Vorumsatzabzug, an die Stelle des Vorsteuerabzugs (vgl. Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts A-3358/2008 vom 27. April 2010 E. 3.3.1 mit zahlreichen Hinweisen). 2.4.2 Damit es bei der Margenbesteuerung zu keiner ungerechtfertigten Steuerrückerstattung kommt, darf der Verkäufer gegenüber dem Käufer keine Steuer ausweisen. Deshalb bestimmt Art. 37 Abs. 4 aMWSTG, dass die steuerpflichtige Person, wenn sie die Steuer auf dem Wieder- verkauf von Gegenständen nach Art. 35 aMWSTG berechnet, weder in Preisanschriften, Preislisten oder sonstigen Angeboten noch in Rechnun- gen auf die Steuer hinweisen darf (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-

A-279/2014 Seite 7 richts A-3358/2008 vom 27. April 2010 E. 3.3.2 mit zahlreichen Hinwei- sen). 2.5 Gemäss Art. 90 Abs. 2 Bst. h aMWSTG ist der Bundesrat zuständig, die Voraussetzungen festzulegen, unter welchen Belege, die nach dem aMWSTG für die Durchführung der Steuer nötig sind, papierlos übermit- telt und aufbewahrt werden können. Von dieser Befugnis hat der Bundes- rat in Art. 43 ff. aMWSTGV Gebrauch gemacht (vgl. dazu: ANDREAS MEY- ER/REGULA BOLLER, Electronic Data Interchange im neuen MWST- Gesetz: der elektronische Geschäftsverkehr als Herausforderung, in: Der Schweizer Treuhänder [ST] 11/1999, S. 1101–1106). 2.5.1 Nach Art. 43 Abs. 1 aMWSTGV haben elektronisch oder in ver- gleichbarer Weise übermittelte und aufbewahrte Daten und Informatio- nen, die für den Vorsteuerabzug, die Steuererhebung oder den Steuerbe- zug relevant sind, die gleiche Beweiskraft wie Daten und Informationen, die ohne Hilfsmittel lesbar sind, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Nachweis des Ursprungs (Bst. a), Nachweis der Integrität (Bst. b) und Nichtabstreitbarkeit von Versand und Empfang (Bst. c). Nach Abs. 2 des nämlichen Artikels bleiben besondere gesetzliche Bestimmungen, welche die Übermittlung oder Aufbewahrung der genannten Daten und In- formationen in einer qualifizierten Form vorschreiben, vorbehalten. 2.5.2 Gemäss Art. 45 aMWSTGV ist das Eidgenössische Finanzdeparte- ment (EFD) zuständig, Bestimmungen technischer, organisatorischer und verfahrenstechnischer Natur zu erlassen, um die Sicherheit und Kontrolle elektronisch oder in vergleichbarer Weise übermittelter und aufbewahrter Daten und Informationen im Sinn von Art. 43 aMWSTGV angemessen zu gewährleisten. Nach Art. 3 Abs. 1 Bst. a der entsprechenden Verordnung vom 30. Januar 2002 über elektronisch übermittelte Daten und Informati- onen (ElDI-V, AS 2002 259) – in Kraft vom 1. März 2002 bis 31. Dezem- ber 2009 – ist für die Erfüllung der in Art. 43 Abs. 1 aMWSTGV verlangten Voraussetzungen für die Beweiskraft elektronischer Daten u.a. vorausge- setzt, dass die Übermittlung und Aufbewahrung solcher Daten mittels di- gitaler Signatur abgesichert ist. Nach Art. 2 Abs. 2 EIDI-V gelten dabei als digitale Signatur nur Signaturen, die auf einem Zertifikat beruhen, das nach den Bestimmungen der Verordnung vom 12. April 2000 über Diens- te der elektronischen Zertifizierung (ZertDV, AS 2000 1257) ausgegeben wurde (Bst. a); auf einem Zertifikat beruhen, das von einem nach Art. 3 ff. ZertDV anerkannten Zertifizierungsdiensteanbieter stammt (Bst. b); und (Bst. c) mit Mitteln erzeugt werden, die der Inhaber unter seiner alleinigen

A-279/2014 Seite 8 Kontrolle halten kann (vgl. dazu allgemein: Kommentar der ESTV vom

  1. Juli 2002 zur Verordnung des EFD über elektronisch übermittelte Da- ten und Informationen [EIDI-V]; JACQUES PITTET/ANDREAS TOGGWYLER, Facturation électronique et TVA: de la facture transmise par voie électro- nique à la facture électronique, in: ST 6-7/2002, S. 613–621; MICHEL JAC- CARD, Forme, preuve et signature électronique, in: Aspects juridiques du commerce électronique, Zürich 2001, S. 113–155). Per 1. Januar 2005 wurde die ZertDV durch das Bundesgesetz vom
  2. Dezember 2003 über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektroni- schen Signatur (ZertES, SR 943.03) sowie die dazugehörige Verordnung vom 3. Dezember 2004 (VZertES, SR 943.032) ersetzt (vgl. STEFAN BÜR- GE, Zur Bedeutung der elektronischen Signatur in der Praxis, in: Philipp Juchli/Marcel Würmli/Diego Haunreiter [Hrsg.], Sicherheit als wirtschaftli- ches, rechtliches und kulturelles Phänomen, Bern 2008, S. 146–180). Am dargestellten Erfordernis einer ausreichenden digitalen Signatur elektro- nisch übermittelter und/oder aufbewahrter Daten und Informationen hat sich dadurch nichts Grundsätzliches geändert. 2.6 Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgt nach dem Selbstveranlagungsprinzip (Art. 46 f. aMWSTG). Dieses Prinzip be- sagt insbesondere, dass die steuerpflichtige Person ihre Steuerpflicht selbst festzustellen hat und allein für die vollständige, richtige und recht- zeitige Deklaration ihrer steuerbaren Umsätze und abziehbaren Vorsteu- ern verantwortlich ist (vgl. statt vieler: BGE 137 II 136 E. 6.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-565/2014 vom 27. August 2014 E. 2.7.1). Im Weiteren hat die steuerpflichtige Person gemäss Art. 58 aMWSTG ihre Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu führen und so einzurichten, dass sich aus ihnen die für die Feststellung der Steuerpflicht sowie für die Be- rechnung der Mehrwertsteuer und der abziehbaren Vorsteuern massge- benden Tatsachen leicht und zuverlässig ermitteln lassen (vgl. dazu etwa: Urteile des Bundesgerichts 2C_650/2011 vom 16. Februar 2012 E. 2.5.1 und 2A.693/2006 vom 26. Juli 2007 E. 3). 2.7 2.7.1 Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid dar- über, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtser- hebliche Sachumstand verwirklicht hat (vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2; statt

A-279/2014 Seite 9 vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2632/2013 vom 26. Feb- ruar 2014 E. 2.7.1, A-517/2012 vom 9. Januar 2013 E. 1.3.1, je mit Hin- weisen; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessie- ren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, N 3.141). 2.7.2 Gelangt das Gericht nicht zu diesem Ergebnis, stellt sich die Frage, ob zum Nachteil der Steuerbehörde oder der steuerpflichtigen Person zu entscheiden ist, wer also die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. Grundsätzlich trägt im Steuerrecht die Steuerbehörde die Beweislast für die steuerbegründenden und -erhöhenden Tatsachen. Demgegenüber ist die steuerpflichtige Person für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2C_232/2012 vom 23. Juli 2012 E. 3.5; Urteil des Bundesverwaltungsge- richts A-3075/2011 vom 30. Mai 2012 E. 4 mit Hinweisen). 2.7.3 Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann das Beweisverfah- ren geschlossen werden, wenn die noch im Raum stehenden Beweisan- träge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untaug- lich sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung an sich abgeht oder umge- kehrt die betreffende Tatsache aus den Akten bereits genügend ersicht- lich ist und angenommen werden kann, dass die Durchführung des Be- weises im Ergebnis nichts ändern wird (sog. antizipierte Beweiswürdi- gung; vgl. BGE 131 I 153 E. 3; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun- des, 3. Aufl., Zürich 2013, N 153, 457 und 537). 2.8 Im Verwaltungsverfahren und in der Verwaltungsrechtspflege muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt grundsätzlich von sich aus abklären (Art. 12 VwVG). Diese sog. Untersuchungsmaxime erfährt durch die Mitwirkungspflicht der Verfahrensparteien allerdings eine Einschrän- kung (Art. 13 VwVG; vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., N 1.49 ff.). Im Mehrwertsteuerverfahren wird die Untersuchungsmaxime zudem ins- besondere durch das Selbstveranlagungsprinzip als spezialgesetzlich statuierte Mitwirkungspflicht der steuerpflichtigen Person relativiert (vgl. BVGE 2009/60 E. 2.1.2). 3. Im vorliegenden Fall ist eine Vorsteuerabzugskorrektur im Betrag von Fr. 27'193.-- strittig. Die Vorinstanz nahm diese Korrektur im Wesentli- chen deshalb vor, weil sie für die betreffende Leistung der (ehemaligen) B._______ SA (Verkauf eines gebrauchten [Motorfahrzeugs], [das] die

A-279/2014 Seite 10 B._______ SA bei der Privatperson C._______ eingekauft hat, an die Be- schwerdeführerin) in den Buchhaltungsunterlagen der Beschwerdeführe- rin eine Original- bzw. Papierrechnung (datiert vom 29. Juli 2009; als Ko- pie in den vorliegenden Akten) gefunden hat, die auf die Margenbesteue- rung hinweist und daher – was zutreffend (s. E. 2.4.1) und unbestritten ist – nicht zum fraglichen (bzw. nicht zu irgendeinem) Vorsteuerabzug be- rechtigt (vgl. Sachverhalt Bst. D). Die Beschwerdeführerin stützt ihre Argumentation für ihr Recht zum frag- lichen Vorsteuerabzug dagegen darauf ab, dass für dieselbe mehrwert- steuerliche Leistung und mit demselben Rechnungsdatum wie die ge- nannte Original- bzw. Papierrechnung eine per Telefax übermittelte Rech- nung vorliegt, in der die strittige Vorsteuer ausgewiesen ist (vgl. Sachver- halt Bst. D). Sie macht sinngemäss geltend, dieser Faxrechnung komme in Bezug auf das Recht zum fraglichen Vorsteuerabzug vorliegend eine höhere Beweiskraft zu als der anderslautenden Original- bzw. Papier- rechnung. Die Faxrechnung enthalte alle Angaben nach Art. 37 Abs. 1 aMWSTG und berechtige sie daher direkt zum strittigen Vorsteuerabzug. Der Auffassung der Beschwerdeführerin kann aus den nachstehenden Gründen nicht gefolgt werden: 3.1 Zunächst ist ihr wohl darin beizupflichten, dass die fragliche Faxrech- nung die Angaben nach Art. 37 Abs. 1 aMWSTG enthält. Richtig und un- bestritten ist ferner, dass nach dem hier anwendbaren alten Mehr- wertsteuerrecht eine Rechnung mit bestimmten unabdingbaren Angaben – von hier nicht einschlägigen Relativierungen abgesehen – grundsätzlich zwingend vorhanden sein muss, um den Vorsteuerabzug vornehmen bzw. den entsprechenden Betrag nachweisen zu können (E. 2.3.2). Dar- an ändert wie erwähnt nichts, dass das neue Recht in Art. 81 Abs. 3 MWSTG die Beweismittelfreiheit für die steuerpflichtige Person vorsieht (vgl. E. 1.2 und 2.3.2). Die Beschwerdeführerin kann vorliegend daher aus der Berufung auf diese Bestimmung nichts zu ihren Gunsten ableiten. 3.2 Die Feststellung, dass nach dem alten Mehrwertsteuerrecht zum Nachweis des Rechts auf den Vorsteuerabzug eine Rechnung mit den Angaben nach Art. 37 Abs. 1 aMWSTG grundsätzlich zwingend vorhan- den sein muss, bedeutet nicht, dass umgekehrt jede Art von "Rechnung" mit diesen Angaben zum entsprechenden Nachweis zwingend ausreicht.

A-279/2014 Seite 11 3.2.1 So hat die Rechtsprechung einer "Rechnung", die zwar alle Anga- ben nach (dem mit Art. 37 Abs. 1 aMWSTG im Wesentlichen überein- stimmenden) Art. 28 Abs. 1 aMWSTV enthielt, jedoch nur als Fotokopie (Rechnungskopie) vorlag, lediglich eine verminderte Beweiskraft in Bezug auf das Recht zum Vorsteuerabzug bei der Inlandsteuer zuerkannt (vgl. Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission [SRK] vom 31. Juli 2002 [SRK 2001-009] E. 5b und 6, veröffentlicht in: Verwaltungs- praxis der Bundesbehörden [VPB] 67.23, mit Verweis auf das nicht publi- zierte Urteil des Bundesgerichts 2A.65/1999 vom 17. August 2000 E. 3d/bb, wonach bei grenzüberschreitender Leistungserbringung an ei- nen inländischen Empfänger die Belege zwingend im Original vorhanden sein müssen). Weil Fälschungen unter Umständen nur im Vergleich mit den jedes Detail enthaltenden Originaldokumenten erkennbar sein kön- nen, vermag eine Rechnungskopie lediglich einen Anhaltspunkt, nicht aber den rechtsgenügenden (direkten) Nachweis für das Recht auf den Vorsteuerabzug zu liefern (vgl. E. 2.3.3). Liegt eine blosse Rechnungsko- pie vor, sind deshalb zur Beurteilung des Rechts auf den Vorsteuerabzug die weiteren Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Grundsätzlich berechtigt nur die Originalrechnung mit den Angaben nach Art. 37 Abs. 1 aMWSTG (bzw. Art. 28 Abs. 1 aMWSTV) den Leistungsempfänger direkt zum Vor- steuerabzug (vgl. auch IVO P. BAUMGARTNER, in: Kompetenzzentrum MWST der Treuhand-Kammer [Hrsg.], mwst.com, Kommentar zum Bun- desgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel/Genf/München 2000, N 22 zu Art. 38; PASCAL MOLLARD/XAVIER OBERSON/ANNE TISSOT BENEDETTO, Trai- té TVA, Basel 2009, N 95 S. 706, nach denen die ESTV berechtigt ist, die Originalrechnung als eindeutiges Beweismittel einzufordern). Zur Be- gründung dieses Formalismus werden von der Rechtsprechung insbe- sondere Aspekte der Rechtssicherheit, Rechtsgleichheit und Miss- brauchsgefahr, die mehrwertsteuerliche Buchführungspflicht (Art. 47 aMWSTV bzw. Art. 58 aMWSTG) sowie das Argument angeführt, dass die Mehrwertsteuer als Selbstveranlagungssteuer ausgestaltet sei, was grundsätzlich eine möglichst einfache und zuverlässige Kontrolle durch die ESTV bedinge (vgl. E. 2.6; vgl. zum Ganzen: Entscheid der SRK vom 31. Juli 2002 [SRK 2001-009] insb. E. 5b und 6, veröffentlicht in: VPB 67.23; vgl. auch: Urteil des Bundesgerichts 2C_561/2009 vom 25. März 2011 E. 4.2 sowie – am Rande – Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1601/2006 vom 4. März 2010 E. 4.3, A-2036/2007 vom 29. Oktober 2008, A-1374/2006 vom 21. Januar 2008 E. 3.2). 3.2.2 In Bezug auf Rechnungen, die gegebenenfalls zwar alle Angaben nach Art. 37 Abs. 1 aMWSTG enthalten, jedoch "elektronisch oder in ver-

A-279/2014 Seite 12 gleichbarer Weise" übermittelt werden, findet sich für den vorliegend rele- vanten Zeitraum sodann eine explizite Beweiskraftregelung im Verord- nungsrecht: Solche Rechnungen sind hinsichtlich der Beweiskraft (insbe- sondere) nur dann der Originalrechnung gleichgestellt, wenn die Voraus- setzungen "Nachweis des Ursprungs", "Nachweis der Integrität" sowie "Nichtabstreitbarkeit von Versand und Empfang" erfüllt sind (E. 2.5.1). Dies setzt insbesondere voraus, dass die elektronische (oder in ver- gleichbarer Weise erfolgte) Übermittlung mittels ausreichender digitaler Signatur abgesichert ist (E. 2.5.2). Für die Zwecke des aMWSTG werden der Ursprung und die Integrität elektronisch übermittelter Daten und In- formationen seit dem Inkrafttreten der ElDI-V am 1. März 2002 durch die Verwendung einer ausreichenden digitalen Signatur als gewährleistet be- trachtet (vgl. E. 2.5). Insofern entfällt die Mit- bzw. Nachsendung der (ori- ginalen) Papierrechnung zur Wahrung des Rechts auf den Vorsteuerab- zug. 3.3 3.3.1 Vorliegend ist nun zwar keine grenzüberschreitende Rechnungsstel- lung strittig, so dass zum Vorsteuerabzug nicht zwingend die Originalbe- lege vorhanden sein müssen (vgl. E. 3.2.1). Bei der fraglichen, per Tele- fax an die Beschwerdeführerin übermittelten, Rechnung handelt es sich jedoch offensichtlich um eine elektronisch übermittelte Rechnung. Mithin könnte diese Rechnung den erwähnten Verordnungsbestimmungen über die "elektronische Übermittlung und Aufbewahrung von Daten und Infor- mationen" und damit dem Erfordernis einer (ausreichenden) digitalen Signatur unterworfen sein. Träfe dies zu, käme ihr nach dem Vorstehen- den in Bezug auf den Nachweis der strittigen Vorsteuer lediglich vermin- derte Beweiskraft zu; denn eine elektronische Signatur ist vorliegend un- bestrittenermassen nicht erfolgt (vgl. E. 2.5.2 und 3.2.2). Allerdings ist fraglich, ob bzw. inwieweit die betreffenden Verordnungsbe- stimmungen auf einen Papierfax wie die vorliegende Faxrechnung über- haupt sinnvoll anwendbar sind. Technisch ist es zwar grundsätzlich mög- lich, eine Faxübermittlung mit einer elektronischen Signatur abzusichern und diese auf dem am Empfangsgerät ausgedruckten Papierdokument beispielsweise mittels eines entsprechenden 2-D-Barcodes erkennbar zu machen. Die Frage nach der Beweiskraft einer solchen "ausgedruckten" elektronischen Signatur, namentlich ob damit die eigentliche elektroni- sche Signatur voll überprüfbar wäre, beantworten die entsprechenden Verordnungsbestimmungen jedoch nicht ohne weiteres. Bezeichnender- weise bezieht sich Art. 3 Abs. 1 Bst. a ElDI-V dem Wortlaut nach denn

A-279/2014 Seite 13 auch nur auf die Beweiskraft "elektronischer" Daten. Jedenfalls erscheint das Erfordernis der elektronischen Signatur aufgrund des Medienbruchs (elektronische Form – Papierform) auf den Papierfax nicht zugeschnitten. 3.3.2 Indes braucht hier nicht abschliessend geklärt zu werden, ob im Anwendungsbereich des aMWSTG und der aMWSTGV die Faxrechnung dem Erfordernis der (ausreichenden) elektronischen Signatur unterworfen ist (vgl. zur Behandlung von Faxrechnungen im deutschen und österrei- chischen Umsatzsteuerrecht vor und nach den Anpassungen an Art. 233 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem [MwStSystRL] in der ab dem

  1. Januar 2013 geltenden Fassung [Änderung durch die Richtlinie 2010/45/EU des Rates zu den Rechnungsstellungsvorschriften vom
  2. Juli 2010]: Schreiben des deutschen Bundesministeriums der Finan- zen vom 2. Juli 2012 über die Vereinfachung der elektronischen Rech- nungsstellung zum 1. Juli 2011; KAROLINE SPIES, Hürden für elektronische Rechnungen fallen mit 2013: Gesetzgeber unter Zugzwang, Deloitte Tax News, abrufbar unter: http://www.deloittetax.at). Denn selbst wenn sich die entsprechenden Verordnungsbestimmungen vorliegend nicht als ein- schlägig bzw. anwendbar erwiesen, sich die verminderte Beweiskraft der betreffenden Faxrechnung mithin nicht mit dem Fehlen einer digitalen Signatur begründen liesse, berechtigte sie die Beschwerdeführerin den- noch nicht direkt zum strittigen Vorsteuerabzug. Bei einer Fax- bzw. Fern- kopie wie der fraglichen Faxrechnung ist aus Sicht der Beweiswürdigung nämlich grundsätzlich gleich wie bei einer gewöhnlichen (d.h. am Ort mit einem Kopiergerät erstellten und [allenfalls] auf dem Postweg übermittel- ten) Rechnungskopie zu beachten, dass Inhalte einer einmal empfange- nen Originalrechnung – insbesondere eine allfällige Originalunterschrift – ausgeschnitten, beliebig oft kopiert und erneut zugestellt werden können (vgl. E. 3.2.1). Entsprechende Fälschungen sind regelmässig nur im Ver- gleich mit den jedes Detail enthaltenden Originaldokumenten erkennbar (kein rechtsgenügender Nachweis der Integrität). Insofern rechtfertigt es sich vorliegend, die vorstehend skizzierte Rechtsprechung zur beweis- rechtlichen Behandlung fotokopierter Rechnungen unter dem alten Mehrwertsteuerrecht in analoger Weise heranzuziehen und entsprechend – unabhängig von der Anwendbarkeit des Erfordernisses der digitalen Signatur auf Faxrechnungen – auf eine verminderte Beweiskraft der Fax- rechnung vom 29. Juli 2009 zu schliessen (vgl. E. 3.2.1). Ein solcher Schluss rechtfertigt sich im Übrigen umso mehr, als bei Fax- Kopien in beweisrechtlicher Hinsicht zusätzlich bzw. speziell zu berück-

A-279/2014 Seite 14 sichtigen ist, dass in das Absendergerät grundsätzlich beliebig falsche Absenderkennungsdaten (Rufnummer[n], Datum, Uhrzeit, Sendedauer, Seitenzahl) eingegeben werden können (kein rechtsgenügender Nach- weis des Ursprungs), und es im Weiteren technisch grundsätzlich möglich ist, einen einzelnen Sendevorgang komplett zu simulieren (Nichtabstreit- barkeit von Versand und Empfang nicht gegeben; vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_304/2013 vom 27. September 2013 E. 2.4, wonach Sendungen per E-Mail, Fax oder SMS [jedenfalls ohne elektronische Sig- natur] diverse Unsicherheiten – insbesondere betreffend die Identifizie- rung des Absenders, die Verifizierung der Unterschrift und die Feststel- lung des Zeitpunktes des Empfangs – nach sich zögen; gemäss Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts D-3481/2010 und D-3488/2010 je vom 21. Mai 2010 kommt Fax-Kopien "aufgrund ihrer leichten Manipulierbar- keit grundsätzlich nur ein sehr beschränkter Beweiswert" zu; vgl. RALPH CHRISTOPH GEMAR, Rechtliche Aspekte moderner Telekommunikation – dargestellt anhand der Rechtsprechung zum Fax in der Schweiz und in Deutschland, in: recht 3/96, S. 94 ff.; JÉRÔME HUET, La valeur juridique de la télécopie [ou fax], comparée au télex, in: Recueil Dalloz 4/92, S. 33– 36). 3.3.3 Folglich ist festzuhalten, dass der vorliegenden Faxrechnung – so oder anders (d.h. sowohl im Fall der Anwendbarkeit der Verordnungsbe- stimmungen über die "elektronische Übermittlung und Aufbewahrung von Daten und Informationen" [s. E. 3.3.1] als auch bei einer analogen Heran- ziehung der Rechtsprechung zur beweisrechtlichen Behandlung fotoko- pierter Rechnungen [s. E. 3.3.2]) – nur verminderte Beweiskraft in Bezug auf das Recht der Beschwerdeführerin zum strittigen Vorsteuerabzug zu- kommt. Dies gilt umso mehr im Vergleich mit der vorliegenden Papier- rechnung (Margenbesteuerung), die nicht nur eine blosse Kopie, sondern eine "Originalrechnung" darstellt und der Faxrechnung im zentralen (hier strittigen) Punkt diametral widerspricht. 3.4 3.4.1 Unter den dargestellten Umständen der vorliegenden Konstellation änderte sich am fehlenden Nachweis der strittigen Vorsteuerabzugsbe- rechtigung auch dann nichts, wenn im Rahmen einer von der Beschwer- deführerin beantragten Aktenedition (durch C., durch die B. SA en liquidation sowie durch die ESTV) das Original der Fax- rechnung erhältlich gemacht werden könnte oder die beantragten Zeugen (C., D., E., F., G._______) die Rech- nungsstellung gemäss Faxrechnung in sachverhaltlicher Hinsicht bestäti-

A-279/2014 Seite 15 gen würden. Denn nach wie vor läge für dieselbe mehrwertsteuerliche Leistung die auf die Margenbesteuerung hinweisende "Originalrechnung" vom 29. Juli 2009 vor, und könnte vor diesem Hintergrund die strittige Vorsteuerabzugsberechtigung weiterhin nicht als rechtsgenügend nach- gewiesen gelten. Auf die Durchführung der beantragten Beweise ist daher in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten (E. 2.7.3). 3.4.2 Entsprechend (bzw. a fortiori) kann vorliegend aus beweisrechtli- cher Sicht auch der aktenkundige E-Mail-Verkehr vom 28. Juli 2009 zwi- schen D._______ von der (ehemaligen) B._______ SA und der Be- schwerdeführerin keine entscheidende Rolle spielen. Diesbezüglich ist ohnehin unklar, ob sich die Aussage von D._______ im E-Mail vom 28. Juli 2009 (20:20 Uhr) "hab ich auch by fax die rechnung geschickt" überhaupt auf die vorliegende Faxrechnung bezieht, zumal diese un- bestrittenermassen erst am 29. Juli 2009 um 09:21:40 Uhr an die Be- schwerdeführerin übermittelt worden ist. Ausserdem gehen E-Mail- Sendungen – wie erwähnt (s. E. 3.3.2) – selbst mit diversen beweisrecht- lichen Unsicherheiten einher. 3.4.3 Anzumerken bleibt, dass sich die Beschwerdeführerin die vorlie- gende, für sie nachteilige, beweisrechtliche Situation selbst anzulasten hat. Aufgrund des Selbstveranlagungsprinzips sowie der mehrwertsteuer- lichen Buchführungspflicht ist sie für die mehrwertsteuerkonforme Dekla- ration und Verbuchung sowie – bereits aufgrund der allgemeinen Beweis- lastregel (E. 2.7.2) – für den rechtsgenügenden Nachweis ihrer Vorsteu- ern selbst verantwortlich (vgl. E. 2.6). Mit Blick darauf hat sie es insbe- sondere versäumt, die fragliche Papierrechnung (Margenbesteuerung) vom Leistungserbringer korrigieren zu lassen. Es wäre an ihr gelegen, vor der Bezahlung und Verbuchung der vorliegenden Faxrechnung die Zu- stellung der entsprechenden Originalrechnung abzuwarten bzw. die mit Schreiben (Fax) vom 13. August 2009 verlangte und ihr in der Folge (an- geblich im November 2009) zugestellte Papierrechnung vom 29. Juli 2009 bei Erhalt in formeller und materieller Hinsicht zu überprüfen und zwecks Korrektur des darin enthaltenen Hinweises auf die Margenbe- steuerung an die B._______ SA zurückzuweisen. Die Vorinstanz hat da- her auch nicht ihre Untersuchungspflicht verletzt, als sie für die strittige Vorsteuerkorrektur auf die vorliegende Original- bzw. Papierrechnung ab- gestellt und nicht von Amtes wegen von der (damaligen) B._______ SA das (allfällige) Original der vorliegenden Fax-Kopie eingefordert hat (vgl. E. 2.8).

A-279/2014 Seite 16 3.5 Insgesamt hat die Vorinstanz im Rahmen der strittigen Vorsteuerab- zugskorrektur zu Recht auf die Papierrechnung vom 29. Juli 2009 abge- stellt bzw. den geltend gemachten Vorsteuerabzug im angefochtenen "Einspracheentscheid" zu Recht als nicht nachgewiesen betrachtet. Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. Der Vollständigkeit halber bleibt auf die übrigen Vorbringen der Be- schwerdeführerin einzugehen, soweit diese durch die voranstehenden Erwägungen nicht bereits ausdrücklich oder implizit widerlegt sind. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, sie habe sich darauf "verlassen können", aufgrund der Faxrechnung direkt zum Abzug der dar- in ausgewiesenen (hier strittigen) Vorsteuer berechtigt zu sein. Insoweit die Beschwerdeführerin ihr angebliches Vertrauen in die unver- minderte Beweiskraft der Faxrechnung mit einem bestimmten Verhalten oder einer bestimmten Zusicherung der ESTV begründen wollte, so wäre ihr namentlich entgegen zu halten, dass sich in den Akten keinerlei An- haltspunkte finden, wonach die Voraussetzungen des verfassungsrechtli- chen Vertrauensschutzes vorliegend erfüllt sein könnten (vgl. zum Ver- trauensschutz statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-525/2013 vom 25. November 2013 E. 2.5.3; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zü- rich/St. Gallen 2010, N 627). Die Beschwerdeführerin scheint das behauptete Vertrauen denn auch vielmehr damit begründen zu wollen, dass anlässlich der Bezahlung der Faxrechnung am 29. Juli 2009 bis zum Erhalt (angeblich im November 2009) der auf die Margenbesteuerung hinweisenden, nicht vorsteuerab- zugsberechtigenden, Papierrechnung über dieselbe Leistung keine Um- stände vorgelegen hätten, aufgrund derer sie an ihrem Recht zum Abzug der in der Faxrechnung ausgewiesenen Vorsteuer hätte zweifeln müssen. Diese Argumentation erweist sich indes von vornherein nicht als zielfüh- rend. Denn sie ändert nichts daran, dass (erstens) der rechtsgenügende Nachweis der strittigen Vorsteuer der Beschwerdeführerin obliegt (vgl. E. 2.7.2), (zweitens) dieser Nachweis in der vorliegenden Konstellation, in der für dieselbe Abgabeperiode und Leistung eine "Originalrechnung" (Margenbesteuerung) in den Akten liegt, welche dem aufgrund der Fax- rechnung geltend gemachten Vorsteuerabzug deutlich entgegensteht,

A-279/2014 Seite 17 nicht als erbracht gelten kann (s. E. 3.3.3), und (drittens) die Beschwerde- führerin diese für sie nachteilige Beweislage aufgrund einer Verletzung ih- rer mehrwertsteuerlichen Selbstveranlagungs- und Buchführungspflichten selbst zu verantworten hat (s. E. 3.4.3). 4.2 Aus den soeben aufgezählten, hier massgeblichen, Gründen spielt ferner das beschwerdeführerische Argument vorliegend keine entschei- dende Rolle, wonach gemäss der im relevanten Zeitraum geltenden Pra- xis der ESTV Rechnungen nach deren Bezahlung nicht mehr abgeändert werden dürften (z.B. durch Stornierung und Neuerstellung), da es sich um einen abgeschlossenen Geschäftsfall handle (vgl. zu dieser Praxis: N 807 der Wegleitung 2008 zur Mehrwertsteuer; Urteil des Bundesgerichts 2A.406/2002 vom 31. März 2003 E. 4.3.1). Ebenso wenig ist bei der ge- schilderten Sach- und Rechtslage wesentlich, ob konkrete Hinweise auf das Vorliegen einer Fälschung der Faxrechnung bestehen oder nicht, oder ob es sich bei der fraglichen Rechnung um eine im Grundsatz be- weisgeeignete "Urkunde" im Sinn von Art. 12 Bst. a VwVG handelt (zur Anwendbarkeit dieser Bestimmung vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge- richts A-3734/2011 vom 9. Januar 2013 E. 1.3.2). Nichts anderes gilt schliesslich in Bezug auf das Vorbringen, dass nach Art. 37 Abs. 4 aMWSTG und dem Grundsatz "fakturierte Steuer gleich geschuldete Steuer" bei Ausweis der Steuer in der Rechnung die Margenbesteuerung ausgeschlossen sei und die Regelbesteuerung greife bzw. die ausgewie- sene Steuer geschuldet sei (vgl. E. 2.4.2). 5. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind auf Fr. 3'000.-- festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und dem Verfahrensausgang entsprechend durch die un- terliegende Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

A-279/2014 Seite 18 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 3'000.-- festgesetzt und der Be- schwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvor- schuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Riedo Marc Winiger

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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