B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-2790/2021
Urteil vom 18. Juni 2024 Besetzung
Richterin Christine Ackermann (Vorsitz), Richter Jérôme Candrian, Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Gerichtsschreiberin Flurina Peerdeman.
Parteien
X._______ AG, (vormals W._______ AG), vertreten durch Dr. iur. Martin Föhse, Rechtsanwalt, und Corinne Wüthrich-Harte, Rechtsanwältin, Beschwerdeführerin,
gegen
Y._______ AG, vertreten durch Dr. Franz J. Kessler, Rechtsanwalt, Beschwerdegegnerin,
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom, Christoffelgasse 5, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Gesuch um Anpassung der Rückliefervergütung für das Kraftwerk (...).
A-2790/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Y._______ AG betreibt das Kleinwasserkraftwerk (...). Als Netzbetrei- berin ist die X._______ AG verpflichtet, die von dieser Anlage eingespeiste erneuerbare Energie abzunehmen und der Y._______ AG zu vergüten (sog. Rückliefervergütung gemäss Art. 15 des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [EnG, SR 730.0]). Die U._______ AG bzw. V._______ AG, damalige Rechtsvorgängerinnen der X._______ AG, stellten am 27. Februar 2020 der Y._______ AG die Schlussabrechnung für die Rückliefervergütung 2019 zu. Sie teilten mit, ab dem 1. Januar 2020 werde die eingespeiste Energie quartalsweise nach dem aktuellen Marktwert vergütet. B. B.a Mit Gesuch vom 4. Juni 2020 gelangte die Y._______ AG an die Eid- genössische Elektrizitätskommission (EICom). Sie beantragte, die U._______ AG/V._______ AG sei zu verpflichten, die Bemessung der Ver- gütung für die vom Kleinwasserkraftwerk (...) produzierte und ins Verteil- netz eingespeiste Elektrizität transparent offenzulegen (Antrag 1). Zudem sei die U._______ AG/V._______ AG zu verpflichten, ihr für die vom Klein- wasserkraftwerk (...) produzierte und ins Verteilnetz eingespeiste Elektrizi- tät ab dem 1. Januar 2020 eine Vergütung basierend auf den geltenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen zu bezahlen, bei deren Bemes- sung insbesondere die Gestehungskosten der eigenen Produktionsanla- gen berücksichtigt würden (Antrag 2). Die Kosten des Verfahrens seien der U._______ AG/V._______ AG aufzuerlegen (Antrag 3). B.b Mit Schreiben vom 12. Juni 2020 teilte die ElCom der U._______ AG die Verfahrenseröffnung mit. B.c Am 7. Juli 2020 informierte die W._______ AG die Vorinstanz über die per 1. Januar 2020 erfolgte Fusion der U._______ AG (...). B.d Die W._______ AG forderte in ihrer Stellungnahme vom 13. August 2020, es sei der Antrag 1 der Y._______ AG abzuweisen, soweit er die Offenlegung der Gestehungskosten betreffe. Der Antrag 2 sei ebenfalls ab- zuweisen, soweit die Y._______ AG beantrage, dass für die Berechnung der Rückliefervergütung die Gestehungskosten von eigenen Produktions- anlagen zu berücksichtigen seien.
A-2790/2021 Seite 3 B.e Mit Eingabe vom 17. November 2020 beantragte die Y._______ AG ergänzend, es sei eine Stellungnahme des Bundesamtes für Energie (BFE) einzuholen. Des Weiteren seien zu Art. 17 Abs. 3 E-EnG die unver- öffentlichten Protokolle der Kommissionen für Umwelt, Raumplanung, Energie und Kommunikation von Stände- und Nationalrat (UREK-S und UREK-N) beizuziehen. B.f Die W._______ AG äusserte sich mit Eingabe vom 28. Januar 2021 ablehnend zu diesen Anträgen der Y._______ AG. C. Nach Abschluss des Schriftenwechsels erliess die ElCom am 11. Mai 2021 die nachstehende Verfügung: "1. Die W._______ AG hat der Y._______ AG für die vom Kleinwasserkraft- werk (...) produzierte und ins Verteilnetz eingespeiste Elektrizität ab dem
A-2790/2021 Seite 4 französische Sprachfassung und die italienische Sprachfassung mit den Formulierungen "acquérir" resp. "l'acquisto" vom Kauf. Sie schlössen somit die Gestehungskosten aus. Welcher Sprachfassung den Vorrang zu geben sei, sei mit Hilfe der anderen Auslegungsmethoden zu ermittelt. Ferner sei es hinsichtlich der Zusätze "vermiedene Kosten" und "gleichwertiger Elekt- rizität" möglich, die Gestehungskosten zu berücksichtigen. Die Systematik des Gesetzes, die mit der Revision per 1. Januar 2018 geändert worden sei, verdeutliche nur die Abgrenzung zum Einspeisevergütungssystem. Bei Art. 15 Abs. 3 Bst. a EnG sei der Gesetzgeber der Vorlage des Bundesra- tes nicht gefolgt und es lägen auch markttechnische Unterschiede vor, weshalb die abweichende Formulierung zu Bst. b (Wärme-Kraft-Kopp- lungsanlagen) und Bst. c (Biogas) bei der Auslegung nicht weiterhelfe. Die historische Auslegung zeige auf, dass das Parlament die Vorschläge des Bundesrates und des Nationalrates abgelehnt und sich für den ständerät- lichen Kompromissvorschlag entschieden habe. In der UREK-S und UREK-N wie auch im Parlament seien die vermiedenen Beschaffungskos- ten rege diskutiert worden. In den Voten komme zum Ausdruck, dass sich die Rückliefervergütung bei fehlender Einigung zwischen dem Produzen- ten und dem Netzbetreiber an dessen Bezugskosten bei Dritten sowie nach den Gestehungskosten zu richten habe. Dass die Gestehungskosten nicht berücksichtigt werden sollten, sei hingegen nicht vorgebracht worden. Aus den Beratungen sei ersichtlich, dass eine Ungleichbehandlung der ver- schiedenen Netzbetreiber, je nachdem, ob sie eine eigene Elektrizitätspro- duktion hätten oder nicht, in Kauf genommen worden sei. Hätte der Ge- setzgeber das bisherige Recht mit der entsprechenden Praxis der EICom beibehalten wollen, hätte er das Gesetz nicht ändern müssen. Demnach spreche die historische Auslegung insgesamt dafür, dass die Gestehungs- kosten zu berücksichtigen seien. Ziel und Zweck des Energiegesetzes sei das Sicherstellen einer ausreichenden, breit gefächerten, sicheren, wirt- schaftlichen und umweltverträglicheren Energieversorgung. Die Abnahme- und Vergütungspflicht von Art. 15 EnG greife subsidiär in die Vertragsfrei- heit ein, um den kleineren dezentralen Produzenten mit einer schwächeren Marktposition einen angemessenen Preis für ihre eingespeiste Elektrizität zu garantieren. Der Gesetzgeber habe kein Subventionierungsinstrument beabsichtigt. Aufgrund der momentanen Marktsituation führe eine Berück- sichtigung der Gestehungskosten zwar zu höheren Rückliefervergütungen, was einen positiven Effekt auf den Zubau von erneuerbaren Energien im Sinne der Energiestrategie 2050 habe. Ändere sich die Marktlage, könnte sich dies jedoch künftig auch zu Ungunsten der Produzenten auswirken. Die teleologische Auslegung führe daher zu keinem eindeutigen Ergebnis, schliesse die Berücksichtigung der Gestehungskosten aber nicht aus. Was
A-2790/2021 Seite 5 die zeitgemässe Auslegung betreffe, so dürfe der Netzbetreiber heute die Gestehungskosten für inländisch produzierte Elektrizität aus erneuerbaren Energien, einschliesslich des Herkunftsnachweises, in den Tarif der grund- versorgten Endverbraucher unter bestimmten Voraussetzungen einrech- nen (Art. 6 Abs. 5 bis des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 [StromVG, SR 734.7]; Art. 4 Abs. 2 und 3 der Stromversorgungsverord- nung vom 14. März 2008 [StromVV, SR 734.71]). Zudem bestehe die Mög- lichkeit, einen Teil der Kosten in die Tarife einzukalkulieren (Art. 6 Abs. 1, 4 und 5 StromVG; Art. 4 Abs. 1 StromVV). Für den Netzbetreiber würden sich damit allfällige zusätzliche Risiken der Rückliefervergütung reduzieren. Die verbleibenden Risiken ergäben sich daraus, dass der Gesetzgeber die Produzenten habe besserstellen wollen. Im Übrigen gebe das Stromver- sorgungsrecht keinen direkten Aufschluss über den Inhalt von Art. 15 Abs. 3 Bst. a EnG. Die zeitgemässe Auslegung schliesse eine Berücksich- tigung der Gestehungskosten demnach ebenfalls nicht aus. Die Auslegung von Art. 15 Abs. 3 Bst. a EnG führe somit zusammengefasst zum Ergebnis, dass bei der Rückliefervergütung die Gestehungskosten der eigenen Pro- duktionsanlagen zu berücksichtigen seien, wie dies die Vollzugsverord- nung in Art. 12 Abs. 1 EnV ausdrücklich vorsehe. Entsprechend sei der An- trag 2 des Gesuchs der Y._______ AG gutzuheissen. Die ElCom befasste sich in den weiteren Erwägungen mit den Rügen der Y._______ AG zur Berücksichtigung der vermiedenen Netzkosten und zur Produktion innerhalb des Konzerns. Abschliessend hielt die ElCom fest, dass die W._______ AG die Rückliefervergütung ab dem 1. Januar 2020 insbesondere in Berücksichtigung der Gestehungskosten neu zu berech- nen habe. Die W._______ AG habe der Y._______ AG die neue Berech- nung anhand entsprechender Unterlagen aufzuzeigen, dies unter Wahrung von Geschäftsgeheimnissen. Der Antrag 1 des Gesuchs der Y._______ AG sei daher teilweise gutzuheissen. D. Gegen diese Verfügung der ElCom erhebt die W._______ AG (nachfol- gend: Beschwerdeführerin) am 14. Juni 2021 Beschwerde beim Bundes- verwaltungsgericht mit folgendem Rechtsbegehren: "Die Verfügung der Vorinstanz vom 11. Mai 2021 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Bemessung der Rückliefertarife der Beschwerdefüh- rerin für die Einspeisung von Energie durch die Beschwerdegegnerin in das Verteilnetz der Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2020 rechtmässig ist. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."
A-2790/2021 Seite 6 In der Begründung rügt die Beschwerdeführerin vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie habe erst durch die angefochtene Verfügung er- fahren, dass die Vorinstanz die unveröffentlichten Protokolle der UREK-S und UREK-N beigezogen habe. Es sei ihr nicht möglich gewesen, sich zu den Kommissionsprotokollen vorgängig zu äussern, auf die sich der ange- fochtene Entscheid massgebend stütze. In materieller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen gel- tend, dass bei der Rückliefervergütung nach Art. 15 Abs. 3 Bst. a EnG die Gestehungskosten der eigenen Produktionsanlagen nicht zu berücksichti- gen seien. Die Ausführungsbestimmung von Art. 12 Abs. 1 EnV führe hier ein neues Kriterium ein, das auch im Schrifttum einhellig als gesetzeswidrig bezeichnet werde. Entgegen der Gesetzesauslegung der Vorinstanz be- ziehe sich der Wortlaut von Art. 15 Abs. 3 Bst. a EnG in allen drei Amts- sprachen klarerweise auf den Erwerb von Energie bei Dritten. Ferner seien die Gestehungskosten vorwiegend fixe Kosten, die im Falle einer Einspei- sung durch kleine Produzenten nicht "vermieden" werden könnten, wie dies der Wortlaut vorsehe. Aus der Historie sei ersichtlich, dass der Ge- setzgeber eine Kompromisslösung gewählt habe. Er habe sich gegen eine Subventionierung und für ein marktnahes Modell entschieden, dies in Fort- führung der bisherigen Praxis. Die Vorinstanz habe bei ihrer Auslegung die parlamentarischen Voten irreführend verwendet. Hätte der Gesetzgeber tatsächlich die Gestehungskosten berücksichtigen wollen, hätte er zusätz- lich eine Regelung zu den Herkunftsnachweisen treffen müssen. Was die teleologische Auslegung betreffe, so handle es sich bei der Rücklieferver- gütung um ein Auffanginstrument, das greife, wenn ein Kleinproduzent kei- nen angemessenen Preis auf dem Markt erzielen könne. Sollten die Ge- stehungskosten des Netzbetreibers über den Marktpreisen liegen, käme Art. 15 Abs. 3 Bst. a EnG gar nicht mehr zum Zuge, da der Produzent sei- nen Strom dann am Markt veräussern würde. Nach Ansicht der Vorinstanz habe der Netzbetreiber einseitig das Risiko tiefer Marktpreise zu tragen. Der zeitgemässen Auslegung der Vorinstanz sei insbesondere zu entge- gen, dass die befristete Regelung von Art. 6 Abs. 5 bis StromVG bei den Long-Netzbetreibern ins Leere laufe. Bei der Durchschnittspreismethode nach Art. 6 Abs. 5 StromVG könnten die über dem Marktpreis liegenden Gestehungskosten nur teilweise auf die grundversorgten Endverbraucher überwälzt werden. Die vorinstanzliche Lesart sei zudem mit einer verfas- sungskonformen Auslegung nicht zu vereinbaren. Die Pflicht zur Berück- sichtigung der Gestehungskosten verletze in schwerwiegender Weise die Wirtschaftsfreiheit, die Eigentumsgarantie sowie das abgaberechtliche Le- galitätsprinzip und erfordere daher eine Grundlage in Gesetz und
A-2790/2021 Seite 7 Verfassung (Art. 5 Abs. 1, Art. 26 f., Art. 36 Abs. 1, Art. 126 ff. und Art. 164 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Eine solche Pflicht führe dazu, dass sie und auch andere Long-Netzbetreiber, ebenso wie grundversorgte Endverbrau- cher, de facto Subventionen zu finanzieren hätten. Das sei willkürlich und schwerlich umsetzbar. Sie erleide einen Verlust, wenn sie dazu verpflichtet werde, eine überhöhte Rückliefervergütung zu bezahlen und damit eine Schenkung zu machen. Es handle sich hier sogar um einen grundsatzwid- rigen Eingriff in die Wirtschaftsordnung. Für die Endverbraucher komme es einer indirekten Zwecksteuer gleich. Es widerspreche der Energiestrategie 2050, die Long- und Short-Netzbetreiber unterschiedlich zu behandeln so- wie die Endverbraucher in Gebieten mit starkem Zubau an erneuerbaren Energien regional stärker zu belasten. Die Auslegung von Art. 15 Abs. 3 Bst. a EnG ergebe folglich, dass bei der Rückliefervergütung nicht an den Gestehungskosten der eigenen Produktionsanlagen anzuknüpfen sei. Der gesetzes- und verfassungswidrige Art. 12 Abs. 1 EnV sei im Einzelfall nicht anzuwenden. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien entsprechend neu zu verlegen. E. Mit Schreiben vom 7. Juli 2021 verzichtet die ElCom (nachfolgend: Vorinstanz) auf eine Vernehmlassung. Hinsichtlich der eingereichten Ver- fahrensakten teilt sie mit, sie sei nicht befugt, dem Bundesverwaltungsge- richt die unveröffentlichten Protokolle der UREK-S und UREK-N auszuhän- digen. Hierfür verweise sie an das zuständige Generalsekretariat der Bun- desversammlung. F. In der Beschwerdeantwort vom 23. August 2021 schliesst die Y._______ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. In der Begründung äussert sich die Beschwerdegegnerin zunächst zum Feststellungsbegehren der Beschwerde, zur Kognition des Bundesverwal- tungsgerichts sowie zu der seitens der Beschwerdeführerin gerügten Ge- hörsverletzung. In der weiteren Begründung vertritt die Beschwerdegegnerin im Wesentli- chen den Standpunkt, dass bei der Rückliefervergütung die Gestehungs- kosten sehr wohl gemäss Art. 15 Abs. 3 Bst. a EnG zu berücksichtigen
A-2790/2021 Seite 8 seien und Art. 12 Abs. 1 EnV sich als gesetzeskonform erweise. Die von der Beschwerdeführerin zitierten Lehrmeinungen nähmen tendenziell die Sichtweise von Netzbetreibern ein und liessen ausser Acht, dass der Ge- setzgeber die Stellung der Kleinproduzenten habe verbessern wollen. Art. 15 Abs. 3 Bst. a EnG sei vor dem Hintergrund der wechselhaften ge- setzlichen Entwicklung seit 1999 auszulegen. Die Auffassung der Be- schwerdeführerin werde bestritten, dass der Wortlaut die Berücksichtigung der Gestehungskosten ausschliesse. Der Begriff "Marktorientierung" werde nicht mehr verwendet. Im Falle der Einspeisung durch Kleinprodu- zenten "vermeide" der Netzbetreiber die entsprechenden Gestehungskos- ten. Denn vor allem grosse Netzbetreiber könnten ihre Energiebeschaffung steuern, da Wasserkraftwerke mit Stauanlagen hinsichtlich des Produkti- onszeitpunktes flexibel seien und die Einspeisung nach Art. 15 EnG nach wie vor nur einen relativ kleinen Teil der gesamtschweizerischen Energie- produktion ausmache. Bei der Systematik sei zu beachten, dass die Be- stimmung sich an den Netzbetreiber richte, der gestützt auf Art. 6 StromVG dazu verpflichtet sei, die gebundenen Endkunden mit Elektrizität zu versor- gen, sei dies durch den Bezug bei einem Dritten oder durch Eigenproduk- tion. Es falle auf, dass der Gesetzgeber in Art. 15 Abs. 3 Bst. a EnG eine vergleichsweise offene Formulierung gewählt habe. Es werde weder der "Marktpreis" (Bst. b) noch der Preis für den "Kauf bei einem Dritten" (Bst. c) erwähnt. Zur Historie sei festzuhalten, dass das Parlament materielle Än- derungen beschlossen habe. Es habe sich für den ständerätlichen Kom- promissvorschlag entschieden und sowohl die staatliche Preisfestlegung als auch das reine Marktmodell abgelehnt, das die Beschwerdeführerin nun vertrete. Die Vorinstanz habe die parlamentarischen Voten zutreffend gewürdigt, demgemäss der Kompromissvorschlag die Gestehungskosten miterfasse. Auch aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den Herkunftsnachweisen könnten keine anderen Rückschlüsse gezogen wer- den. Art. 15 Abs. 3 Bst. a EnG habe den Zweck, kleinen Produktionsanla- gen einen gewissen ökonomischen Schutz zu bieten. Eine Subvention stehe nicht zur Diskussion, sondern mit dem bewussten Eingriff in die Ver- tragsfreiheit werde ein Ausgleich angestrebt zwischen der regelmässig schwächeren Position von Kleinproduzenten gegenüber den Netzbetrei- bern. Auch bei geänderter Marktlage komme die Bestimmung faktisch zum Zuge, da viele Produzenten angesichts der administrativen Hürden auf den Verkauf am Markt verzichten würden. Bei der zeitgemässen Auslegung habe die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber mit Erlass von Art. 6 Abs. 5 bis StromVG einen gewissen Ausgleich für die Netzbetreiber geschaffen habe, um allfällige erhöhte Marktrisiken zu be- grenzen. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die verfassungskonforme
A-2790/2021 Seite 9 Auslegung berufe, bestehe in Art. 89 BV eine Grundlage für die Energie- politik. Die Bestimmung von Art. 15 Abs. 3 Bst. a EnG regle das Verhältnis zwischen den Marktteilnehmenden, ohne dass der Staat dabei eine Steuer abführe. Mit der Berücksichtigung der Gestehungskosten bei der Rücklie- fervergütung sei kein oder zumindest kein schwerer Eingriff in die Eigen- tumsgarantie oder die Wirtschaftsfreiheit verbunden. Aber selbst wenn dies zu bejahen wäre, bestehe mit Art. 15 Abs. 3 Bst. a EnG eine formelle ge- setzliche Grundlage. Die Beschwerde sei daher als unbegründet abzuwei- sen. G. G.a Mit Eingabe vom 3. September 2021 stellt die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht den Antrag, es seien die unveröffentlich- ten Protokolle der UREK-S und UREK-N beim Generalsekretariat der Bun- desversammlung einzuholen. Eventualiter seien die darauf basierenden Erwägungen der Vorinstanz aus den Akten zu weisen. G.b Die Beschwerdegegnerin nimmt am 15. September 2021 zu diesen Anträgen der Beschwerdeführerin Stellung. G.c Am 21. September 2021 gibt der Rechtsdienst der Parlamentsdienste dem Gesuch des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. September 2021 um Einsicht in die Protokolle der UREK-S und UREK-N statt. Für die Weiter- gabe an die Verfahrensbeteiligten gälten die genannten Vorgaben zur Wahrung der Vertraulichkeit. G.d Am 7. resp. 15. Oktober 2021 gewährte das Bundesverwaltungsge- richt der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin Akteneinsicht in die Protokolle der UREK-S und UREK-N. Die Einsicht wurde mit der Ver- pflichtung verbunden, die genannten Vorgaben zur Wahrung der Vertrau- lichkeit einzuhalten. H. H.a In der Replik vom 5. November 2021 hält die Beschwerdeführerin an ihrem Rechtsbegehren fest. In der Begründung bestreitet sie im Einzelnen die Ausführungen in der Beschwerdeantwort. Ergänzend weist sie darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin wirtschaftlich betrachtet nicht dem ge- setzgeberischen Bild einer kleinen Produzentin entspreche. Zudem trete die Beschwerdegegnerin ihr gegenüber auch als Konkurrentin auf. Zu den Kommissionsprotokollen äussert sich die Beschwerdeführerin im Ergebnis
A-2790/2021 Seite 10 dahingehend, dass diese keine verwertbaren Ergebnisse liefern würden und die erforderliche klare Grundlage in Gesetz und Verfassung nicht zu ersetzen vermögen, die es für eine Berücksichtigung von Gestehungskos- ten bei der Rückliefervergütung bedürfe. H.b Die Vorinstanz verzichtet mit Schreiben vom 7. Dezember 2021 auf die Einreichung einer Duplik. H.c Die Beschwerdegegnerin hält in der Duplik vom 12. Januar 2022 an ihrem Standpunkt ebenfalls fest, wobei sie ihrerseits die Ausführungen in der Replik im Einzelnen bestreitet. Ergänzend rügt sie insbesondere, dass die behaupteten wirtschaftlichen Nachteile nicht belegt seien, zumal die Beschwerdeführerin in den vergangenen Jahren einen Gewinnzuwachs verzeichnet habe und die Rückliefervergütung ohnehin auf die Kleinprodu- zenten beschränkt sei. In diesem Zusammenhang liege auch kein Konkur- renzverhältnis zur Beschwerdeführerin vor. Hinsichtlich der Kommissions- protokolle sieht sich die Beschwerdegegnerin darin bestätigt, dass der Ge- setzgeber die Stellung der Kleinproduzenten habe verbessern wollen. Eine gewisse Ungleichbehandlung von Netzbetreibern mit eigener Produktion und solchen ohne eigene Produktion habe er dabei bewusst in Kauf ge- nommen. I. I.a In den Schlussbemerkungen vom 18. Februar 2022 weist die Beschwer- deführerin darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin per 1. Januar 2021 für das Wasserkraftwerk (...) die Bilanzgruppe gewechselt habe und damit keine Rückliefervergütung mehr von ihr beziehe. Sie präzisiere infolgedes- sen ihr Rechtsbegehren der Beschwerde dahingehend, es sei allein für das Jahr 2020 die Rechtmässigkeit der Rückliefervergütung festzustellen. Zu- dem teilt die Beschwerdeführerin mit, dass die W._______ AG im Rahmen einer Absorptionsfusion von der X._______ AG übernommen werde, for- mal rückwirkend per 1. Januar 2022. In der weiteren Begründung macht die Beschwerdeführerin u.a. ergänzende Ausführungen zu ihrem Feststel- lungsbegehren. I.b Die Vorinstanz äussert sich in ihren Schlussbemerkungen vom 22. März 2022 eigens zum Feststellungsbegehren der Beschwerdeführe- rin. I.c In den Schlussbemerkungen vom 24. März 2022 nimmt die Beschwer- degegnerin nochmals zur Streitsache Stellung. Sie hält u.a. daran fest,
A-2790/2021 Seite 11 dass auf das Feststellungsbegehren der Beschwerdeführerin nicht einzu- treten sei. I.d Das Bundesverwaltungsgericht passte mit Verfügung vom 5. April 2022 das Rubrum in Bezug auf die beschwerdeführende Partei an. Die W._______ AG wurde durch die X._______ AG ersetzt. J. Die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerin reichten am 6. resp. 23. Mai 2022 je eine zusätzliche Stellungnahme ein. Mit Eingabe vom 6. Mai 2022 verzichtete die Vorinstanz auf die Einreichung einer ergänzen- den Vernehmlassung. K. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be- findlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgen- den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Die ElCom gehört zu den Be- hörden nach Art. 33 Bst. f VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes- verwaltungsgerichts. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG, was das Sachge- biet angeht, ist nicht gegeben. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der erhobenen Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 66 Abs. 2 EnG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 1.2.1 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an de- ren Aufhebung oder Änderung hat.
A-2790/2021 Seite 12 1.2.2 Während des laufenden Beschwerdeverfahrens vor Bundesverwal- tungsgericht übernahm die X._______ AG durch eine Absorptionsfusion die Aktiven und Passiven der ursprünglich beschwerdeführenden Partei W._______ AG. Letztere wurde im Handelsregister gelöscht. Die Fusion bewirkt eine Universalsukzession (Gesamtnachfolge). Da die Rechtsnach- folge aufgrund von Gesamtnachfolge nicht als Parteiwechsel gilt, kann die X._______ AG das Verfahren für die W._______ AG weiterführen (vgl. Art. 17 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bun- deszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 4 VwVG; Urteil des BVGer A-3000/2012 vom 28. Dezember 2018 E. 1.2.2; MOSER et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 3.6 Fn. 52; je mit Hinweisen). Die X._______ AG, welche die W._______ AG inzwischen mit- tels Fusion übernommen hat, ist als zuständige Netzbetreiberin durch die angefochtene Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert. Sie ist somit zur Beschwerde legitimiert. 1.3 1.3.1 Die Beschwerdegegnerin bestreitet, dass auf die Beschwerde einzu- treten sei, soweit die Beschwerdeführerin die Rechtmässigkeit des Rück- liefertarifs festgestellt haben möchte. Im vorinstanzlichen Verfahren sei kein solches Feststellungsbegehren gestellt geworden. Auch habe die Be- schwerdeführerin weder dargetan noch mit entsprechenden Unterlagen belegt, wie sie ihre Rückliefervergütung berechne. Die Vorinstanz habe dementsprechend den geschuldeten Betrag nicht umfassend geprüft. In der angefochtenen Verfügung sei nicht über den konkreten Betrag, son- dern nur darüber entschieden worden, welche Elemente bei der Berech- nung der Rückliefervergütung zu berücksichtigen seien. Selbst wenn die Beschwerde hinsichtlich der Gestehungskosten gutzuheissen wäre, werde bestritten, dass für die Bemessung der Rückliefervergütung der vom BFE publizierte Referenz-Marktpreis Anwendung finde. 1.3.2 Die Beschwerdeführerin hält – trotz der Einwände der Beschwerde- gegnerin – an ihrem Feststellungsbegehren fest. Es sei nicht relevant, dass sie dieses Begehren vor der Vorinstanz noch nicht gestellt habe. Aufgrund des offen formulierten Gesuchs der Beschwerdegegnerin habe die Vorinstanz die Rückliefervergütung umfassend auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüft. Dabei habe sich herausgestellt, dass der einzige Kritikpunkt der Einbezug der Gestehungskosten sei. Sollte das Bundesverwaltungs- gericht die angefochtene Verfügung aufheben, habe sie ein Interesse da- ran, dass die Rechtmässigkeit der Rückliefervergütung festgestellt werde,
A-2790/2021 Seite 13 zumal der Fall eine gewisse mediale Aufmerksamkeit erfahren habe. Auf- grund der grossen Tragweite des Entscheides dränge sich die gerichtliche Feststellung sogar von Amtes wegen auf. Die Rechtmässigkeit der Rück- liefervergütung könne vom Bundesverwaltungsgericht anhand des vom BFE publizierten Referenz-Marktpreises ohne Weiteres überprüft werden, sollten bei Gutheissung der Beschwerde keine Gestehungskosten zu be- rücksichtigen sein. 1.3.3 Die Vorinstanz wendet in der Vernehmlassung ein, dass für die Rück- liefervergütung der vom BFE publizierte Referenz-Marktpreis nicht mass- gebend sei. Sollten die Gestehungskosten im Falle einer Gutheissung der Beschwerde unberücksichtigt bleiben, sei auf das konkrete Beschaffungs- portfolio der Beschwerdeführerin in Form der Kosten für den Bezug von Elektrizität bei Dritten abzustellen. 1.3.4 Streitgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Der Streitgegenstand darf im Laufe des Be- schwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert, sondern höchstens verengt und um nicht mehr streitige Punkte reduziert werden (statt vieler Urteil des BVGer A-478/2021 vom 17. Juli 2023 E. 1.4.1; vgl. MOSER et al., a.a.O., Rz. 2.8, 2.213 f. und 2.215 mit Hinweisen). Feststellungsbegehren sind subsidiär zu Leistungsbegehren und nur zu- lässig, sofern an der Feststellung ein schutzwürdiges Interesse besteht und dieses nicht ebenso gut mit einem Leistungsbegehren gewahrt werden kann (vgl. Art. 25 Abs. 2 VwVG; BGE 148 I 160 E. 1.6; Urteil des BGer 2C_109/2021 vom 28. Juni 2021 E. 1.2; Urteil des BVGer A-469/2021 vom 21. Juni 2023 E. 1.2; WEBER-DÜRLER/KUNZ-NOTTER, in: Auer/Müller/ Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 25 Rz. 13 ff.; je mit Hinweisen). Unklare Rechtsbegehren sind unter Berücksichtigung der Be- schwerdebegründung nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Es genügt, wenn aus der Beschwerdebegründung klar hervorgeht, in welchem Sinne der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll (vgl. Urteile des BVGer A-2783/2022 vom 1. März 2024 E. 1.3.1 und A-5000/2018 vom 5. Mai 2020 E. 1.4; MOSER et al., a.a.O., Rz. 2.211a; je mit Hinweisen). 1.3.5 Gemäss Art. 62 Abs. 3 EnG entscheidet die Vorinstanz bei Streitig- keiten aufgrund des Art. 15 EnG. Die Beschwerdegegnerin beantragte vor der Vorinstanz in ihrem Gesuch vom 4. Juni 2020 zusammengefasst, dass die Beschwerdeführerin zu verpflichten sei, die Bemessung der
A-2790/2021 Seite 14 Rückliefervergütung für das Kraftwerk (...) offenzulegen (Antrag 1). Des Weiteren forderte sie, dass die Beschwerdeführerin zu verpflichten sei, ihr eine Rückliefervergütung für das Kraftwerk (...) ab dem 1. Januar 2020, insbesondere unter Berücksichtigung der Gestehungskosten, zu bezahlen (Antrag 2). Dem im Antrag 2 enthaltenen Zusatz "entsprechend den gel- tenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen" kommt dabei keine ei- genständige Bedeutung zu. Es stellt lediglich ein allgemeiner Verweis auf das ohnehin anwendbare Recht dar. Das materielle Rechtsbegehren des Beschwerdegegnerin beinhaltete mithin allein die Forderung nach dem Einbezug der Gestehungskosten. Auch stellte sie keine Eventualbegehren für den Fall, dass ihre Hauptforderung abgewiesen würde. Aus der Begrün- dung des Gesuchs vom 4. Juni 2020 wird ebenfalls deutlich, dass die Be- schwerdegegnerin – übereinstimmend mit ihrem materiellen Rechtsbegeh- ren – nur den fehlenden Einbezug der Gestehungskosten beanstandete. Andere Rügen wurden von ihr nicht substantiiert vorgebracht, auch nicht im Sinne einer Eventualbegründung. Die Streitigkeit, welche die Beschwer- degegnerin der Vorinstanz zum Entscheid nach Art. 62 Abs. 3 i.V.m. Art. 15 EnG vorlegte, beschränkte sich somit auf die Forderung, dass die Geste- hungskosten einzubeziehen seien bei der Bemessung der Rücklieferver- gütung für das Kraftwerk (...) ab dem 1. Januar 2020. In der angefochtenen Verfügung entschied die Vorinstanz allein über dieses Gesuch und demzu- folge nicht umfassend über die Rechtmässigkeit der konkreten Rückliefer- vergütung. Vor Bundesverwaltungsgericht stellt die Beschwerdeführerin sodann zu- sammengefasst das Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei auf- zuheben und es sei festzustellen, dass die Bemessung des Rückliefertarifs ab dem 1. Januar 2020 rechtmässig sei. Der zweite Teilsatz ihres Rechts- begehrens ist indes nur dem Wortlaut nach als Feststellungsbegehren for- muliert. Denn unter Beizug der Beschwerdebegründung erschliesst sich, dass sie – wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren – die Abweisung des Gesuchs der Beschwerdegegnerin vom 4. Juni 2020 fordert. Nach dem Vertrauensprinzip liegt ein eigentliches Leistungsbegehren der Beschwer- deführerin vor. Wie gesehen beschlägt die angefochtene Verfügung einzig die Frage der Berücksichtigung der Gestehungskosten. Bei einer vollstän- digen Gutheissung des Leistungsbegehrens der Beschwerde müsste die Beschwerdeführerin den verfügten Anordnungen nicht Folge leisten. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin vom 4. Juni 2020 wäre damit abgewie- sen. Die Beschwerdeführerin würde die gewünschte Rechtssicherheit hin- sichtlich dieses Gesuchs erhalten. Gleichzeitig wäre auch dem von ihr gel- tend gemachten medialen resp. öffentlichen Interesse Genüge getan, da
A-2790/2021 Seite 15 sich die erkannte Rechtslage den Urteilserwägungen entnehmen lässt. In Beachtung des aufgezeigten Streitgegenstandes ist daher ein allfälliges Feststellungsinteresse bereits vom Leistungsbegehren der Beschwerde- führerin erfasst. Soweit sich die Verfahrensbeteiligten vor allem anlässlich der Schlussbe- merkungen vor Bundesverwaltungsgericht ergänzend zu anderweitigen Bemessungsfragen als den Gestehungskosten äussern und unterschiedli- che Auffassungen zur Anwendbarkeit des vom BFE publizierten Referenz- Marktpreises vertreten, führt dies über den Streitgegenstand hinaus. Da- rauf ist nicht einzugehen. Derartige Fragen wären durch die Vorinstanz (als erste Instanz) in einem neuen Verfahren zu klären, sollten die Parteien ihr einen solchen Streitfall zum Entscheid vorlegen. 1.3.6 Das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin ist somit in Berück- sichtigung der Beschwerdebegründung als Leistungsbegehren zu verste- hen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Gesuch der Beschwerdegegnerin vom 4. Juni 2020 abzuweisen. Im Rahmen des massgebenden Streitgegenstandes, der sich auf die Frage der Berücksich- tigung der Gestehungskosten beschränkt, besteht kein weitergehendes Feststellungsinteresse. 1.4 Mit den Schlussbemerkungen vom 18. Februar 2022 schränkte die Be- schwerdeführerin schliesslich ihr Rechtsbegehren in zeitlicher Hinsicht auf die Rückliefervergütung des Jahres 2020 ein, was als Teilrückzug anzuse- hen ist. Der Teilrückzug erfolgte, da die Beschwerdegegnerin ab dem 1. Ja- nuar 2021 keine Rückliefervergütung mehr von der Beschwerdeführerin bezieht. Im Umfang des Teilrückzugs ist das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 1.5 Die Beschwerde wurde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb darauf einzutreten ist. 2. 2.1 Die Beschwerdegegnerin stellt sich vorab auf den Standpunkt, dass das Bundesverwaltungsgericht bei der Beurteilung der hier strittigen Aus- legung sich eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen habe gemäss der sog. "Ohne-Not-Praxis", die auch auf Rechtsfragen anwendbar sei. Die fachkundige Vorinstanz habe von ihrem Beurteilungsspielraum pflichtge- mäss Gebrauch gemacht.
A-2790/2021 Seite 16 2.2 Die Beschwerdeführerin entgegnet, dass es sich bei der Auslegung um eine Rechtsfrage handle, die das Bundesverwaltungsgericht in voller Kog- nition prüfen müsse. Die sog. "Ohne-Not-Praxis" beziehe sich auf das Er- messen und komme vorliegend nicht zur Anwendung. 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). In Rechtsprechung und Doktrin ist anerkannt, dass eine Rechtsmittel- instanz, die nach der gesetzlichen Ordnung mit freier Prüfung zu entschei- den hat, ihre Kognition einschränken darf, wenn die Natur der Streitsache dies sachlich rechtfertigt bzw. gebietet. Das ist regelmässig dann der Fall, wenn die Rechtsanwendung technische Probleme oder Fachfragen betrifft, zu deren Beantwortung und Gewichtung die verfügende Behörde aufgrund ihres Spezialwissens besser geeignet ist, oder wenn sich Auslegungsfra- gen stellen, welche die Verwaltungsbehörde aufgrund ihrer örtlichen, sach- lichen oder persönlichen Nähe sachgerechter zu beurteilen vermag als die Beschwerdeinstanz. Im Rahmen des sog. "technischen Ermessens" darf der verfügenden Behörde bei der Beurteilung von ausgesprochenen Fach- fragen daher ein gewisser Ermessens- und Beurteilungsspielraum belas- sen werden, soweit sie die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat. Die Rechtsmittelinstanz weicht in derartigen Fällen nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz ab und stellt im Zweifel nicht ihre eigene Einschätzung an die Stelle der für die kohärente Konkretisie- rung und Anwendung des Gesetzes primär verantwortlichen Vorinstanz (vgl. zum Ganzen BGE 131 II 680 E. 2.3.2; BVGE 2011/47 E. 5.1; Urteil des BVGer A-1855/2017 vom 19. April 2018 E. 2.2.2; MOSER et al., a.a.O., Rz. 2.154 ff.; je mit Hinweisen). 2.4 Soweit sich die beiden Parteien darüber uneins sind, ob das Bundes- verwaltungsgericht seine Prüfungsdichte bei der Gesetzesauslegung zu- rücknehmen darf, ist auf die dargelegte bestehende Praxis zu verweisen. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, werden vorliegend keine ausgesprochenen Fachfragen tangiert, bei denen der Vorinstanz ein gewisser Ermessens- und Beurteilungsspielraum zu belassen wäre. Es be- steht daher keine Veranlassung für das Bundesverwaltungsgericht, seine Prüfungsdichte zu beschränken.
A-2790/2021 Seite 17 3. 3.1 In der Hauptsache rügt die Beschwerdeführerin, dass gemäss der Aus- legung von Art. 15 Abs. 3 Bst. a EnG die Gestehungskosten der eigenen Produktionsanlagen des Netzbetreibers bei der Bemessung der Rücklie- fervergütung nicht zu berücksichtigen seien. Hinsichtlich der Gestehungs- kosten führe Art. 12 Abs. 1 EnV ein neues Kriterium ein, das gesetzes- und verfassungswidrig und daher nicht anwendbar sei. 3.2 Die Beschwerdegegnerin vertritt dagegen den Standpunkt, dass bei der Rückliefervergütung die Gestehungskosten sehr wohl gestützt auf die Auslegung von Art. 15 Abs. 3 Bst. a EnG einzubeziehen seien und Art. 12 Abs. 1 EnV sich als gesetzes- und verfassungskonform erweise. 3.3 Die Vorinstanz kommt bei ihrer Auslegung von Art. 15 Abs. 3 Bst. a EnG – übereinstimmend mit der Beschwerdegegnerin – zum Ergebnis, dass im Streitfall bei der Rückliefervergütung auch die Gestehungskosten zu be- rücksichtigen seien, wie dies die Vollzugsverordnung in Art. 12 Abs. 1 EnV ausdrücklich vorsehe. 3.4 Die Beschwerdegegnerin betreibt das Kleinwasserkraftwerk (...), das unbestrittenermassen in den Anwendungsbereich der Abnahme- und Ver- gütungspflicht von Art. 15 EnG fällt. Die Beschwerdeführerin ist als zustän- dige Netzbetreiberin verpflichtet, die von dieser Anlage in das Netz einge- speiste erneuerbare Energie abzunehmen und zu vergüten. In der Haupt- sache ist hingegen strittig, ob bei der Bemessung der Rückliefervergütung 2020 die Gestehungskosten der eigenen Produktionsanlagen der Netzbe- treiberin zu berücksichtigen sind (so die Auffassung der Beschwerdegeg- nerin und der Vorinstanz) oder nicht (so die Auffassung der Beschwerde- führerin). Die Streitfrage ist laut der Beschwerdeführerin insbesondere vor dem Hin- tergrund zu sehen, dass zwischen zwei unterschiedlichen Kategorien von Netzbetreibern zu differenzieren sei. Ein Short-Netzbetreiber verfüge über keine oder nur eine geringe eigene Stromproduktion. Zur Deckung seines Absatzes an Endverbraucher sowie der Netzverluste sei er auf Zukäufe am Markt angewiesen. Ein Long-Netzbetreiber verfüge demgegenüber über eine signifikante eigene Produktion, mit der er sowohl seinen eigenen Ab- satz an Endverbraucher decken als auch eine Überschussproduktion im Grosshandel absetzen könne. Die Beschwerdeführerin kritisiert, dass sie
A-2790/2021 Seite 18 als Long-Netzbetreiberin unweigerlich einen Verlust erleide, sollten bei der Rückliefervergütung die Gestehungskosten berücksichtigt werden. 3.5 Die Rückliefervergütung ist auf Gesetzesstufe in Art. 15 Abs. 3 Bst. a EnG geregelt (Hervorhebung beigefügt): "Können sich Netzbetreiber und Produzent über die Vergütung nicht einigen, so gilt für diese Folgendes: a. Bei Elektrizität aus erneuerbaren Energien richtet sie sich nach den vermiedenen Kosten des Netzbetreibers für die Beschaffung gleich- wertiger Elektrizität." Die Verordnungsbestimmung von Art. 12 Abs. 1 EnV lautet wie folgt (Her- vorhebung beigefügt): "Können sich Produzentin oder Produzent und Netzbetreiber nicht einigen, so richtet sich die Vergütung nach den Kosten des Netzbetreibers für den Bezug gleichwertiger Elektrizität bei Dritten sowie den Gestehungskosten der eigenen Produktionsanlagen; die Kosten für allfällige Herkunftsnach- weise werden nicht berücksichtigt. Die Gleichwertigkeit bezieht sich auf die technischen Eigenschaften der Elektrizität, insbesondere auf die Energie- menge und das Leistungsprofil sowie auf die Steuer und Prognostizierbar- keit." Um zu klären, ob im konkreten Streitfall die Gestehungskosten der eigenen Produktionsanlagen des Netzbetreibers zu berücksichtigen sind, ist zu- nächst Art. 15 Abs. 3 Bst. a EnG auszulegen. Anhand der Gesetzesausle- gung ist im Anschluss über die Rechtmässigkeit der Verordnungsbestim- mung von Art.12 Abs. 1 EnV im Sinne der konkreten Normenkontrolle zu entscheiden. 4. 4.1 Gemäss Art. 5 Abs. 1 BV bedarf jedes staatliche Handeln einer gesetz- lichen Grundlage. Das Legalitätsprinzip besagt, dass sich ein staatlicher Akt auf eine materiellgesetzliche Grundlage stützen muss, die hinreichend bestimmt und vom staatsrechtlich hierfür zuständigen Organ erlassen wor- den ist. Das Legalitätsprinzip dient damit dem demokratischen Anliegen der Sicherung der staatsrechtlichen Zuständigkeitsordnung und dem rechtsstaatlichen Anliegen der Rechtsgleichheit, Berechenbarkeit und Voraussehbarkeit staatlichen Handelns (vgl. BGE 141 II 169 E. 3.1; BVGE 2014/8 E. 2; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 325 ff.; je mit Hinweisen).
A-2790/2021 Seite 19 4.2 Bei rechtsetzenden Bestimmungen in Form von Verordnungen ist zwi- schen gesetzesvertretenden Verordnungen und Vollziehungsverordnun- gen zu unterscheiden. Die Kompetenz zum Erlass gesetzesvertretender Verordnungen setzt eine entsprechende Delegationsnorm im Gesetz voraus (Art. 164 Abs. 2 BV). Auch wenn der Gesetzgeber davon abgese- hen hat, der Exekutive derartige (beschränkte) Legislativfunktionen zu übertragen, liegt es in der Kompetenz des Bundesrates, die Gesetzgebung zu vollziehen (Art. 182 Abs. 2 BV). Der Anwendungsbereich solcher Aus- führungs- und Vollziehungsverordnungen ist indes darauf beschränkt, die Bestimmungen des betreffenden Bundesgesetzes durch Detailvorschriften näher auszuführen und mithin zur verbesserten Anwendbarkeit des Geset- zes beizutragen. Ausgangspunkt sind Sinn und Zweck des Gesetzes; sie kommen in grundsätzlicher Weise durch die Bestimmung im formellen Ge- setz zum Ausdruck (vgl. BGE 141 II 169 E. 3.3, 139 II 460 E. 2.1). Vollzie- hungsverordnungen dürfen das auszuführende Gesetz weder aufheben noch abändern; sie müssen der Zielsetzung des Gesetzes folgen und dür- fen dabei lediglich die Regelung, die in grundsätzlicher Weise bereits im Gesetz Gestalt angenommen hat, aus- und weiterführen. Durch eine Voll- ziehungsverordnung dürfen insbesondere die Rechte der Betroffenen nicht eingeschränkt oder ihnen neue Pflichten auferlegt werden, selbst wenn diese durch den Gesetzeszweck gedeckt wären (vgl. BGE 142 V 26 E. 5.1, 136 I 29 E. 3.3; Urteil des BGer 2C_854/2021 vom 29. November 2022 E. 5.2.1; BVGE 2015/51 E. 8; Urteil des BVGer A-2173/2022 vom 20. No- vember 2023 E. 6.2; HÄFELIN/HALLER/KELLER/THURNHERR, Schweizeri- sches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, Rz. 1860). 4.3 Auf Beschwerde hin kann das Bundesverwaltungsgericht vorfrage- weise Verordnungen des Bundesrates auf ihre Gesetzes- und Verfas- sungsmässigkeit prüfen (konkrete, akzessorische, inzidente Normenkon- trolle). Gesetzesvertretende Rechtsverordnungen und Vollziehungsverord- nungen sind zunächst auf ihre Gesetzmässigkeit zu prüfen. Dabei ist zu untersuchen, ob sich der Bundesrat an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnisse gehalten hat. Soweit das Gesetz den Bundesrat nicht ermächtigt, von der Verfassung abzuweichen, ist auch die Verfas- sungsmässigkeit zu prüfen (vgl. BGE 141 II 169 E. 3.4; Urteil des BVGer A-2173/2022 vom 20. November 2023 E. 6.2; MOSER et al., a.a.O., Rz. 2.177 ff.; je mit weiteren Hinweisen). Zeigt sich, dass die Verordnungs- bestimmung insgesamt oder teilweise gesetzes- oder verfassungswidrig ist, bleibt die angefochtene generell-abstrakte Norm zwar weiterhin in Kraft, doch ist der darauf beruhende individuell-konkrete Anwendungsakt aufzu- heben (vgl. BGE 138 I 61 E. 7.1; Urteil des BGer 2C_423/2014 vom 30. Juli
A-2790/2021 Seite 20 2015 E. 2.3.2; Urteil des BVGer A-715/2020 vom 25. November 2020 E. 5.2; MOSER et al., a.a.O., Rz. 2.179a). 5. In Übereinstimmung mit den Parteien ist festzuhalten, dass es sich bei der streitbetroffenen Bestimmung von Art. 12 Abs. 1 EnV zumindest formell um eine Vollziehungsverordnungsbestimmung handelt. In Art. 60 Abs. 1 und Abs. 3 EnG werden keine Rechtssetzungsbefugnisse an den Bundesrat delegiert, sondern lediglich dessen verfassungsmässige Kompetenz von Art. 182 Abs. 2 BV wiederholt, das Gesetz zu vollziehen und Ausführungs- bestimmungen zu erlassen (vgl. Urteil des BVGer A-2173/2022 vom 20. November 2023 E. 6.3; Botschaft zum ersten Massnahmepaket der Energiestrategie 2050 und zur Volksinitiative "Für den geordneten Ausstieg aus der Atomenergie [Atomausstiegsinitiative]" vom 4. September 2013, BBl 2013 7561, S. 7692 [nachfolgend: Botschaft Energiestrategie]; BRI- GITTA KRATZ, in: Kratz et al. [Hrsg.], Kommentar zum Energierecht, Band III, 2020, Art. 60 EnG Rz. 3 und16 ff. [nachfolgend: Kommentar Energie- recht]). Ob sich Art. 12 Abs. 1 EnV in den Schranken einer Vollziehungs- verordnung bewegt, ist im Hinblick auf die Gestehungskosten strittig ge- blieben und hängt davon ab, wie im Folgenden Art. 15 Abs. 3 Bst. a EnG auszulegen ist. 6. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der massgeblichen Norm. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss das Gericht unter Berücksichtigung aller Auslegungsele- mente nach der wahren Tragweite der Norm suchen. Abzustellen ist na- mentlich auf die der Norm zugrunde liegenden Wertungen und ihre Bedeu- tung im Kontext mit anderen Bestimmungen (systematisches Element), die Entstehungsgeschichte (historisches Element), den Zweck (teleologisches Element) sowie die gegenwärtigen tatsächlichen Gegebenheiten und herr- schenden Wertvorstellungen (zeitgemässes Element). Bleiben bei nicht klarem Wortlaut letztlich mehrere Auslegungen möglich, so ist jene zu wäh- len, die der Verfassung am besten entspricht. Das Bundesgericht befolgt bei der Auslegung von Gesetzesnormen einen pragmatischen Methoden- pluralismus und lehnt es ab, die einzelnen Auslegungselemente einer Pri- oritätsordnung zu unterstellen (vgl. zum Ganzen BGE 150 II 26 E. 3.5, 149 II 43 E. 3.2; BVGE 2023 I/2 E. 1.2.4; Urteil des BVGer A-550/2019 vom 19. Mai 2020 E. 4.3; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 175 ff.; je mit Hinweisen).
A-2790/2021 Seite 21 7. 7.1 Die grammatikalische Auslegung stellt auf Wortlaut, Wortsinn und Sprachgebrauch ab, wobei die Formulierungen in den Amtssprachen Deutsch, Französisch und Italienisch gleichwertig sind (vgl. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 [PublG, SR 170.512]; BVGE 2016/9 E. 7; Urteil des BVGer A-1029/2021 vom 24. Februar 2022 E. 4.6.1; HÄFELIN/HALLER/KELLER/THURNHERR, a.a.O., Rz. 91 ff.). 7.2 Art. 15 Abs. 3 Bst. a EnG weist in den drei Amtssprachen nachstehende Wortlaute auf: "Können sich Netzbetreiber und Produzent über die Vergütung nicht einigen, so gilt für diese Folgendes: a. Bei Elektrizität aus erneuerbaren Energien richtet sie sich nach den vermiedenen Kosten des Netzbetreibers für die Beschaffung gleich- wertiger Elektrizität." "Si le gestionnaire de réseau et le producteur ne peuvent pas convenir d’une rétribution, les dispositions suivantes s’appliquent: a. pour l’électricité issue d’énergies renouvelables, la rétribution se fonde sur les coûts que le gestionnaire de réseau aurait eus pour acquérir une énergie équivalente; "Se il gestore di rete e il produttore non trovano un accordo sulla rimunerazione, si applicano le seguenti disposizioni: a. per l’elettricità generata a partire da energie rinnovabili la rimunerazione si fonda sui costi che il gestore di rete evita di sostenere per l’acquisto di elettricità equivalente;" 7.3 Zunächst ist auf die Formulierungen "Beschaffung", "acquérir", "l'ac- quisto" von Art. 15 Abs. 3 Bst. a EnG einzugehen, um zu eruieren, ob im Streitfall bei der Rückliefervergütung die Gestehungskosten der eigenen Produktionsanlagen des Netzbetreibers zu berücksichtigen sind. In der deutschen Sprachfassung wählte der Gesetzgeber den Begriff "Be- schaffung". Gemäss Duden ist unter "beschaffen" Folgendes zu verstehen: "(unter Überwindung von Schwierigkeiten) dafür sorgen, dass jemand et- was, was er nötig braucht, bekommt; besorgen, herbeischaffen" (vgl. Du- den, Deutsches Universalwörterbuch, 10. Aufl. 2023, S. 300). In anderen Quellen ist zusätzlich auch die Umschreibung "kaufen" zu finden (vgl. RENATE WAHRIG-BURFEIND, Brockhaus, Wahrig Deutsches Wörterbuch, 9. Aufl. 2011, S. 255). Im allgemeinen Sprachgebrauch wird demgemäss
A-2790/2021 Seite 22 das Wort "Beschaffung" in erster Linie dann verwendet, wenn "bei einem Dritten etwas erhältlich gemacht wird". Das ist namentlich dann der Fall, wenn der Netzbetreiber die benötigte Elektrizität von einem Drittlieferanten bezieht (vgl. auch RECHSTEINER/WALDNER, Kommentar Energierecht, Art. 15 EnG Rz. 20; MISCHA MORGENBESSER, Die Abnahme- und Vergü- tungspflicht nach Art. 15 EnG, Jusletter vom 9. April 2018, S. 10; je mit Hinweisen). Es erscheint sprachlich weniger gebräuchlich, wenn auch nicht ausgeschlossen, die Bezeichnung in einem internen Kontext wie der eigenen Elektrizitätsproduktion einzusetzen. Die französische Sprachfassung "acquérir" und die italienische Sprachfas- sung "l'acquisto" stimmen überein. Deren Wortlaut weist u.a. die Bedeu- tung "devenir propriétaire" bzw. "compera" auf (vgl. Le Petit Robert, dic- tionnaire alphabétique et analogique de la langue française, 2017, S. 26; NICOLA ZINGARELLI, Lo Zingarelli, vocabolario della lingua italiana, 12. Aufl. 2008, S. 44). Der "Erwerb" steht mithin im Vordergrund. Sie bringen damit deutlicher als die deutsche Sprachfassung zum Ausdruck, dass der Geset- zestext auf den Bezug von Elektrizität bei Dritten und nicht auf die Eigen- produktion des Netzbetreibers ausgerichtet ist. 7.4 Der Gesetzeswortlaut sieht des Weiteren vor, dass sich die Rückliefer- vergütung nach den "vermiedenen" Kosten des Netzbetreibers richtet. Zu klären bleibt, wie es sich mit dieser gesetzlichen Formulierung im Hinblick auf die fraglichen Gestehungskosten verhält. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass sich durch die Einspei- sung vorwiegend die variablen Kosten des Netzbetreibers vermindern, nicht aber dessen Fixkosten. Als variabel gelten betriebswirtschaftlich die Kosten für den Bezug von Elektrizität bei Dritten, d.h. der Netzbetreiber kann sie bei einer Einspeisung "vermeiden". Demgegenüber weisen die Gestehungskosten der eigenen Produktionsanlagen generell einen hohen Anteil an Fixkosten auf, die unabhängig von der Produktionsmenge anfal- len (vgl. RECHSTEINER/WALDNER, Kommentar Energierecht, Art. 15 EnG Rz. 20; MORGENBESSER, a.a.O., S. 10; RECHSTEINER/BENZ, Gesetzeskon- formität der Rückspeisevergütung gemäss Verordnungsentwurf zur Ener- giestrategie 2050 [Art. 13 Abs. 1 E-EnV], Gutachten im Auftrag vom Ver- band Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen VSE, 2017, Rz. 47 mit Hinweisen). Ein Wasserkraftwerk, das über eine Speichermöglichkeit ver- fügt, erlaubt zwar im Falle einer Einspeisung eine bessere Steuerung der Produktionsmenge als beispielsweise eine Photovoltaik- oder Windkraftan- lage. Entgegen des Einwands der Beschwerdegegnerin verbleiben aber
A-2790/2021 Seite 23 auch bei einer solchen Anlage erhebliche Fixkosten, wie beispielsweise Kapitalkosten, die nicht unmittelbar von der Produktionsmenge abhängen und sich bei einer Einspeisung nicht "vermeiden" lassen, so wie dies die gesetzliche Bestimmung vorsieht. Es erscheint daher in der Tat zweifelhaft, ob der Gesetzeswortlaut die Gestehungskosten zu erfassen vermag. 7.5 Die grammatikalische Auslegung legt demzufolge nahe, dass die Ge- stehungskosten nicht unter die Bestimmung von Art. 15 Abs. 3 Bst. a EnG fallen. Da der Gesetzestext jedoch nicht hinreichend klar ist, sind zur Be- antwortung der hier interessierenden Frage die weiteren Auslegungsmittel heranzuziehen. 8. 8.1 Bei der systematischen Auslegung wird der Sinn einer Rechtsnorm be- stimmt durch ihr Verhältnis zu anderen Rechtsnormen und ihre Stellung im Gefüge der Rechtsordnung. Massgebliches Element ist damit der syste- matische Aufbau eines Erlasses. Weiter kann das Verhältnis einer Norm zu Vorschriften in einem anderen Erlass berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2023 IV/1 E. 5.4.3; Urteil des BVGer A-4873/2021 vom 11. April 2024 E. 6.4.3; HÄFELIN/HALLER/KELLER/THURNHERR, a.a.O., Rz. 97 ff.). 8.2 Zu prüfen ist, ob sich aus der Systematik von Art. 15 Abs. 3 Bst. a EnG Hinweise darauf ergeben, welche Bemessungsgrundlagen zu beachten sind. In Abs. 3 von Art. 15 EnG ist – neben der Rückliefervergütung bei Elektri- zität aus erneuerbaren Energien (Bst. a) – auch die Rückliefervergütung für Elektrizität aus Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen (Bst. b) sowie bei Bio- gas (Bst. c) geregelt. Es fällt auf, dass das Gesetz mit "Beschaffung" (Bst. a), "Marktpreis" (Bst. b) und "Kauf" (Bst. c) jeweils verschiedene For- mulierungen verwendet. Dies ist einerseits dadurch zu erklären, dass das Parlament im Gesetzgebungsprozess bei den Bst. b und c dem Entwurf des Bundesrats unverändert gefolgt ist, während die Formulierung von Bst. a auf einer vom Ständerat eingebrachten Vorlage beruht. Andererseits ist aus den Materialien zu schliessen, dass sich die Regelungen in den Bst. b und c aus den Besonderheiten jener Anlagen resp. Märkte ergeben (Botschaft Energiestrategie, BBl 2013 7670). Die Bestimmungen der Bst. b und c verfügen somit über einen anderen Hintergrund als Bst. a. Damit er- lauben sie keine sachdienlichen Rückschlüsse zur systematischen Ausle- gung.
A-2790/2021 Seite 24 Die Abnahme- und Vergütungspflicht von Art. 15 EnG ist im 3. Kapitel "Ein- speisung netzgebundener Energie und Eigenverbrauch" des Gesetzes zu finden. Im anschliessenden 4. Kapitel sind die Bestimmungen zum Ein- speisevergütungssystem enthalten, das als eigentliches Förderinstrument ausgestaltet ist. Anders als noch im früheren Recht bringen die beiden se- paraten Kapitel des Gesetzes nun deutlicher zum Ausdruck, dass es sich hier um zwei verschiedene Vergütungssysteme handelt (vgl. SCHOLL/ FLATT, Energiewirtschaft Schweiz, 2022, S. 248; MORGENBESSER, S. 10 f.; je mit Hinweisen). Aus dieser geänderten Gesetzessystematik geht jedoch noch nicht eindeutig hervor, wie die Rückliefervergütung in Bezug auf die Gestehungskosten zu bemessen ist. Mit Blick auf die übrige Rechtsordnung beruft sich die Beschwerdegegnerin auf Art. 6 StromVG, der den Verteilnetzbetreiber dazu verpflichtet, die grundversorgten Endverbraucher mit Elektrizität zu versorgen, sei dies mit Elektrizität aus den eigenen Anlagen oder mit Elektrizität, die er von Dritt- lieferanten bezieht. Es ist richtig, dass sowohl Art. 15 Abs. 3 Bst. a EnG als auch Art. 6 StromVG Verpflichtungen von Netzbetreibern statuieren. Den- noch kann der systematischen Auslegung der Beschwerdegegnerin in die- ser Form nicht gefolgt werden. Denn die beiden Bestimmungen verfolgen u.a. nicht denselben Gesetzeszweck. Während Art. 15 Abs. 3 Bst. a EnG einen Mindestschutz für die dezentralen Produzenten gewährleisten soll (vgl. zur teleologischen Auslegung nachfolgend E. 10), regelt Art. 6 StromVG die Stromlieferung in der Grundversorgung (vgl. HENZ LEIT- NER/ALEX ROTHENFLUH, in: Kratz et al. [Hrsg.], Kommentar zum Energie- recht, Band I, 2016, Art. 6 StromVG Rz. 12). Angesichts des unterschiedli- chen Regelungsgehalts lassen sich aus Art. 6 StromVG keine direkten Rückschlüsse zur Rückliefervergütung ableiten (vgl. zu Art. 6 Abs. 5 bis
StromVG auch nachfolgend E. 11). 8.3 Die systematische Auslegung trägt somit kaum zu einem besseren Normverständnis von Art. 15 Abs. 3 Bst. a EnG bei. 9. 9.1 Die historische Auslegung stellt auf den Sinn und Zweck ab, den man einer Norm zur Zeit ihrer Entstehung gab (vgl. BVGE 2015/32 E. 3.4; HÄFELIN/HALLER/KELLER/THURNHERR, a.a.O., Rz. 101). Die Gesetzesma- terialien sind nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn einer Norm zu erkennen. Bei der Auslegung neuerer Bestim- mungen kommt den Materialien eine besondere Bedeutung zu, weil
A-2790/2021 Seite 25 veränderte Umstände oder ein gewandeltes Rechtsverständnis eine an- dere Lösung weniger rasch nahelegen (vgl. BGE 144 V 333 E. 10.1, 141 II 262 E. 4.2; ERNST KRAMER, Juristische Methodenlehre, 6. Aufl. 2019, S. 135 ff.; je mit Hinweisen). Nach Art. 47 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (ParlG, SR 171.10) sind die Beratungen der UREK-S und UREK-N vertraulich. Die Kommissionsprotokolle bleiben grundsätzlich unveröffentlicht und es han- delt sich hierbei auch nicht um Wortprotokolle. Sie dienen insbesondere der späteren Auslegung von Erlassen und stehen für die Rechtsanwen- dung zur Verfügung. Zur Wahrung der Vertraulichkeit darf aus den Proto- kollen indessen nicht wörtlich zitiert und nicht bekannt gegeben werden, wie einzelne Sitzungsteilnehmende Stellung genommen haben (vgl. Art. 4 ff. und Art. 7 der Parlamentsverwaltungsverordnung vom 3. Oktober 2003 [ParlVV, SR 171.115]; Urteil des BVGer A-3434/2015 vom 15. De- zember 2015 E. 4.3.3.2). 9.2 Zum besseren Verständnis ist vorab ein Überblick über die frühere Rechtslage sowie die Entstehungsgeschichte von Art. 15 Abs. 3 Bst. a EnG zu geben. Eine erste Regelung zur Rückliefervergütung wurde mit Art. 7 des Bundes- beschlusses für eine sparsame und rationelle Energienutzung vom 14. De- zember 1990 eingeführt (Energienutzungsbeschlusses, ENB, AS 1991 1018, in Kraft vom 1. Mai 1991 bis zum 1. Januar 1999). Diese Bestimmung wurde durch Art. 7 des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 abgelöst (AS 1999 197, in Kraft vom 1. Januar 1999 bis zum 1. Januar 2018, nachfol- gend: aEnG). Gemäss der zuletzt gültigen Fassung von Art. 7 Abs. 2 aEnG richtete sich die Rückliefervergütung nach marktorientierten Bezugsprei- sen für gleichwertige Energie (AS 2007 3425). Auf Verordnungsstufe galt seinerzeit die Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (AS 1999 207, in Kraft vom 1. Januar 1999 bis zum 1. Januar 2018, nachfolgend: aEnV). Ab dem 1. Januar 2009 statuierte jene Energieverordnung in Art. 2b, dass sich die Vergütung nach marktorientierten Bezugspreisen nach den vermiede- nen Kosten des Netzbetreibers für die Beschaffung gleichwertiger Energie richtete (AS 2008 1223). Laut der Verfügung der Vorinstanz 220-00007 vom 19. April 2016 ergab die damalige Auslegung von Art. 7 Abs. 2 aEnG, dass bei der Rückliefervergütung die Gestehungskosten einer allfälligen Eigenproduktion des Netzbetreibers nicht zu berücksichtigen waren. Massgebend seien einzig diejenigen Preise, die der Netzbetreiber für den Bezug von Energie bei Dritten bezahle (Entscheid einsehbar unter
A-2790/2021 Seite 26 < https://www.elcom.admin.ch > Dokumentation > Verfügungen > 2016 > Festlegung der Vergütung gemäss Artikel 7 Absatz 2 Energiegesetz; zu- letzt abgerufen am 3. Juni 2024). Dem Erlass des aktuell gültigen Art. 15 Abs. 3 Bst. a EnG (in den Materia- lien noch Art. 17 Abs. 3 Bst. a) gingen intensive parlamentarische Beratun- gen voraus. Für die Bemessung der Rückliefervergütung standen insge- samt drei Vorschläge zur Diskussion. Der ursprüngliche Entwurf des Bun- desrates beinhaltete ein marktnahes Konzept, wobei sich die Preise für den Streitfall am Terminmarkt orientieren sollten (vgl. BBl 2013 7757; Botschaft Energiestrategie, BBl 2013 7669 f.). Der Gegenvorschlag des Nationalra- tes sah demgegenüber ein staatlich im Voraus festgelegter Abnahmepreis vor, der sich nach dem Endkundenpreis richten sollte (vgl. AB 2014 N 2073). Das Parlament nahm schliesslich den ständerätlichen Kompromiss- vorschlag an, der eine Rückliefervergütung in der Höhe der vermiedenen Kosten des Netzbetreibers für die Beschaffung gleichwertiger Elektrizität festlegt (vgl. zum Verlauf der Beratungen < https://www.parlament.ch > Ratsbetrieb > Curia Vista > Suche > Geschäftsnummer > 13.074 >; zuletzt abgerufen am 3. Juni 2024). 9.3 Die Parteien stützen sich auf das frühere Recht, auf die Ratsprotokolle sowie teils auch auf die unveröffentlichten Protokolle der S-UREK und N-UREK, um ihr jeweiliges Auslegungsergebnis zu Art. 15 Abs. 3 Bst. a EnG zu untermauern. Im Folgenden sind die Gesetzesmaterialien hinsicht- lich der Frage der Gestehungskosten zu würdigen. Gemäss den Materialien zum ständerätlichen Kompromissvorschlag soll die Rückliefervergütung gewährleisten, dass die dezentralen Produzenten ihren produzierten Strom zu fairen Preisen veräussern können (vgl. Votum BR Leuthard AB 2016 N 70; in diesem Sinne auch Votum Bischofberger AB 2015 S 946). Den dezentralen Produzenten soll ein sicherer Hafen ge- boten werden, da sie über keine Marktmacht verfügen (vgl. Votum Müller- Altermatt AB 2016 N 71). Übereinstimmend mit dem Vorschlag des Bun- desrates soll die minimale Abnahmegarantie zu marktorientierten Konditi- onen nur subsidiär Anwendung finden, wenn sich die Parteien untereinan- der nicht einigen können (vgl. Votum Bischofberger AB 2015 S 946, in die- sem Sinne auch Votum BR Leuthard AB 2015 S 947). Aus den Protokollen ist daher zu schliessen, dass der ständerätliche Kompromissvorschlag ge- samthaft gesehen näher am ursprünglichen marktbezogenen Vorschlag des Bundesrates zu verorten ist als am Gegenvorschlag des Nationalrates. Der bundesrätliche Vorschlag wurde lediglich insofern verworfen, als
A-2790/2021 Seite 27 dieser eine Orientierung am Terminmarktpreis vorsah. Den Protokollen lässt sich zudem entnehmen, dass der Gesetzgeber mit dem Kompromiss- vorschlag keine grundlegende Abkehr von der bisherigen Regelung zur Rückliefervergütung anstrebte, sondern dieser sich erklärtermassen am Status quo orientierte (vgl. Votum BR Leuthard AB 2016 N 70, in diesem Sinne auch die Voten im Protokoll der UREK-S vom 30. März - 1. April 2015 S. 80 f. und S. 92 sowie im Protokoll der UREK-N vom 5. - 6. Oktober 2015 S. 16 f.; RECHSTEINER/WALDNER, Kommentar Energierecht, Art. 15 EnG Rz. 21; MORGENBESSER, a.a.O., S. 12; RECHSTEINER/BENZ, a.a.O., Rz. 45). Mit Blick auf die Anknüpfung an das frühere Recht gilt es zweierlei zu prä- zisieren. Im Kompromissvorschlag wurden nur die Formulierungen der "Beschaffung" und der "vermiedenen Kosten" unmittelbar aus Art. 2b aEnV übernommen, nicht aber diejenige der "marktorientierten Bezugspreise". Aus den Materialien lässt sich jedoch nicht eindeutig herleiten, dass die teilweise Abkehr von der bisherigen Begrifflichkeit einen Zusammenhang zur Frage der Gestehungskosten aufweist. Jene Protokollstelle (vgl. Votum im Protokoll der UREK-N vom 5. - 6. Oktober 2015 S. 16) könnte auch so verstanden werden, dass auf den Marktbegriff deshalb verzichtet wurde, um die Abgrenzung zum Entwurf des Bundesrates zu verdeutlichen, der eine Orientierung am Terminmarkt beinhaltete. In den Kommissionsbera- tungen wurde sodann nur das damals vor der Vorinstanz hängige Verfah- ren 220-00007 erwähnt (vgl. Votum im Protokoll UREK-N vom 5. - 6. Okto- ber 2015 S. 17), nicht aber die Verfügung, die erst am 19. April 2016 erging und in Auslegung von Art. 7 Abs. 2 aEnG den Einbezug von Gestehungs- kosten ausschloss. Anhand der Materialien bleibt daher letztlich unklar, ob der Gesetzgeber bewusst das vorinstanzliche Auslegungsergebnis zum Ausschluss der Gestehungskosten unter neuem Recht weiterführen wollte oder nicht. In den Kommissionsberatungen wurde explizit auch der Begriff der Geste- hungskosten im Zusammenhang mit der Rückliefervergütung verwendet, dies auf die Frage hin, ob der Kompromissvorschlag zu einer Benachteili- gung von Netzbetreibern mit eigenen Produktionsanlagen führen könnte (vgl. Votum im Protokoll der UREK-N vom 5. - 6. Oktober 2015, S. 14). Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass jene Ausführungen einen eindeutigen Nie- derschlag in den weiteren Gesetzesberatungen gefunden hätten. Vielmehr sind die anschliessend abgegebenen Voten im Parlament äusserst unter- schiedlich ausgefallen. So führt beispielsweise Nationalrat Müller-Altermatt für die Kommission aus, dass der Ständerat einen fairen Kompromiss
A-2790/2021 Seite 28 vorgeschlagen habe, demgemäss die Netzbetreiber denjenigen Preis zu bezahlen hätten, den sie aktuell durchschnittlich hätten, wenn sie sonst wo gleichwertige Elektrizität beziehen würden (AB 2016 N 71). Demgegenüber nannte Nationalrat Nordmann in seinem Votum neben dem Kauf auch die Produktion ("acheté ou produit", AB 2016 N 72). Es ist nicht erkennbar, dass diese unterschiedlichen Interpretationen des Kompromissvorschla- ges im Laufe der weiteren Beratungen der Räte schlüssig aufgelöst resp. eindeutig geklärt worden wären. Folglich kann auch nicht davon gespro- chen werden, dass der Gesetzgeber mit der Regelung bewusst eine Un- gleichbehandlung von Netzbetreibern mit Long-Position in Kauf genom- men hätte (vgl. hierzu auch Votum Luginbühl AB 2015 S 947). 9.4 Zur historischen Auslegung ist somit zusammenfassend festzuhalten, dass der Gesetzgeber mit Erlass von Art. 15 Abs. 3 Bst. a EnG anstrebte, einen Mindestschutz für die dezentralen Produzenten zu gewährleisten, dies auf der Grundlage eines eher marktnahen Modells und in einer gewis- sen Kontinuität zum früheren Recht. Aus den Protokollen ergeben sich im Weiteren aber keine eindeutigen Hinweise darauf, dass der gesetzliche Regelungsgehalt auch die Berücksichtigung der Gestehungskosten mitum- fassen würde. In diesem Punkt lassen sich keine verlässlichen Schlussfol- gerungen aus den Materialien ziehen. Die Erwägungen der Vorinstanz zur historischen Auslegung können insofern nicht bestätigt werden. 10. 10.1 Die teleologische Auslegung stellt auf die Zweckvorstellung ab, die mit einer Rechtsnorm verbunden ist (sog. ratio legis). Die teleologische Ausle- gung kann sich je nach Fall sowohl mit der historischen wie auch mit der zeitgemässen Auslegung verbinden. Immer muss aber der Zweck in der Norm selbst enthalten sein; unzulässig ist es, normfremde Zwecke in die Norm hineinzulegen (vgl. BVGE 2023 IV/1 E. 5.4.4, 2009/14 E. 4.2.5; HÄFELIN/HALLER/KELLER/THURNHERR, a.a.O., Rz. 120 ff. mit Hinweisen). 10.2 Nachfolgend ist zu prüfen, ob nach dem Gesetzeszweck die Geste- hungskosten zu berücksichtigen sind. Das Energiegesetz soll gemäss Art. 1 zu einer ausreichenden, breit gefä- cherten, sicheren, wirtschaftlichen und umweltverträglichen Energieversor- gung beitragen. Es bezweckt insbesondere die Sicherstellung einer wirt- schaftlichen und umweltverträglichen Bereitstellung und Verteilung von Energie sowie die verstärkte Nutzung von einheimischen und
A-2790/2021 Seite 29 erneuerbaren Energiequellen. In Art. 2 EnG sind Richtwerte für den Ausbau der Elektrizität aus erneuerbaren Energien statuiert. Zur Rückliefervergü- tung wird in der Botschaft des Bundesrates dargelegt, dass Art. 15 EnG für bestimmte Arten netzgebundener Energie eine Abnahme- und Vergütungs- pflicht durch den Netzbetreiber vorsehe. Wie schon der frühere Art. 7 aEnG bezwecke Art. 15 EnG in erster Linie, einen minimalen Ausgleich zwischen der regelmässig schwächeren Position von Produzenten mit verhältnis- mässig geringer Produktion gegenüber den Energieversorgungsunterneh- men herbeizuführen. Damit sollten vor allem die Rahmenbedingungen für die Produktion aus erneuerbaren Energien verbessert werden. So sollten die fraglichen Produzenten für die Energie, die sie veräussern möchten, in jedem Fall einen Abnehmer haben, der ihnen einen angemessenen Preis bezahle. Art. 15 EnG stelle insoweit einen Eingriff in die Vertragsfreiheit dar, als dass er die Elektrizitätsversorgungsunternehmen zum einen ver- pflichte, die angebotene Energie einzukaufen, und zum andern, die Grundsätze für den Kaufpreis beziehungsweise für die Vergütung vorgebe. Wo sich die Parteien auf eine Vergütung einigen könnten, seien sie zu de- ren Bestimmung nicht an die Regeln des Art. 15 EnG gebunden (vgl. Bot- schaft Energiestrategie, BBl 2013 7667). Diese Ausführungen aus der Bot- schaft des Bundesrates zum Gesetzeszweck treffen im Wesentlichen auch für den ständerätlichen Kompromissvorschlag zu, der vom Parlament schliesslich verabschiedet wurde. Wie an anderer Stelle bereits ausge- führt, soll auch er gewährleisten, dass den Kleinproduzenten subsidiär "ein sicherer Hafen" geboten wird (vgl. zur historischen Auslegung vorstehend E. 9). Die Rückliefervergütung erfüllt demgemäss lediglich eine Schutz- funktion und ist – im Unterschied zum Einspeisevergütungssystem – nicht als eigentliches Förderinstrument konzipiert (vgl. JOSS/SCHREIBER/ZU- MOBERHAUS, Förderung erneuerbarer Energien, in: Heselhaus et al. [Hrsg.] Handbuch zum schweizerischen Energierecht, 2022, S. 77; HÜSEYIN ÇE- LIK, Die Einspeisung netzgebundener Energie gemäss Art. 15 EnG, AJP 7/2020 S. 923; MORGENBESSER, a.a.O., S. 12 f.; RECHSTEINER/BENZ, a.a.O., Rz. 44). An dieser Stelle drängt es sich auf, die wirtschaftlichen Auswirkungen der strittigen Auslegungsfrage näher zu beleuchten, wobei sowohl nach den einzelnen Akteuren als auch nach der Marktlage zu differenzieren ist. Falls bei Art. 15 Abs. 3 Bst. a EnG die Gestehungskosten der eigenen Produkti- onsanlagen des Netzbetreibers berücksichtigt werden und jene Geste- hungskosten über dem Marktpreis liegen, könnten die dezentralen Produ- zenten im betreffenden Netzgebiet von einer höheren Rückliefervergütung profitieren. Im Gegenzug müsste jedoch der Netzbetreiber für die
A-2790/2021 Seite 30 Preisdifferenz zum Markt aufkommen, zumindest soweit er nicht seine Kos- ten den grundversorgten Endverbrauchern seines Netzgebietes überwäl- zen kann. Liegen die Gestehungskosten der eigenen Produktionsanlagen des Netzbetreibers hingegen unter dem Marktpreis und würden diese be- rücksichtigt, erhielten die dezentralen Produzenten im betreffenden Netz- gebiet dementsprechend nur eine tiefere Rückliefervergütung. Da die Ein- speisung nach Art. 15 EnG für die Kleinproduzenten aber nicht verpflich- tend ist, könnten sie in einem solchen Fall stets auf den freien Markt aus- weichen. Sie haben von Gesetzes wegen die Möglichkeit, die von ihnen produzierte Elektrizität anderweitig zu veräussern, auch wenn dies mit ei- nem erhöhten administrativen Aufwand verbunden ist, wie dies von der Be- schwerdegegnerin vorgebracht wird. Es ist somit festzuhalten, dass der Netzbetreiber mit Long-Position wirtschaftlich stärker belastet würde, soll- ten die Gestehungskosten der eigenen Produktionsanlagen in die Rücklie- fervergütung einfliessen und dabei tiefere Marktpreise herrschen. Bei ge- änderter Marktlage könnte er diese Mehrkosten zudem nicht ohne Weite- res wieder ausgleichen. Soweit er die Kosten überwälzen könnte, träfe der wirtschaftliche Nachteil letztlich die grundversorgten Endverbraucher des Netzgebietes (vgl. hierzu auch nachstehend E. 11). Wie gesehen soll die Rückliefervergütung nach Art. 15 Abs. 3 Bst. a EnG einen Mindestschutz zu Gunsten der dezentralen Produktion von Elektrizi- tät aus erneuerbaren Energien gewährleisten. Die Kleinproduzenten sollen mithin nur, aber immerhin eine angemessene Vergütung erhalten, da es sich nicht um ein eigentliches Förderinstrument handelt. Vorliegend beste- hen keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dass eine Bemessung der Rückliefervergütung anhand der vermiedenen Drittbezugskosten unzu- reichend wäre, um dieses Gesetzesziel zu erreichen. Mit Blick auf den ge- setzlich angestrebten Mindestschutz erscheint es deshalb nicht zwingend notwendig, die Gestehungskosten der eigenen Produktionsanlagen einzu- beziehen und damit den aufgezeigten wirtschaftlichen Nachteil speziell für die Netzbetreiber mit Long-Position resp. deren grundversorgte Endver- braucher in Kauf zu nehmen. An dieser Beurteilung vermag auch der über- geordnete Gesetzeszweck von Art. 1 f. EnG nichts zu ändern, da die kon- krete Streitfrage diesbezüglich ambivalent ist. Bei Berücksichtigung der be- sagten Gestehungskosten könnten die höheren Rückliefervergütungen zwar einerseits dazu beitragen, die dezentrale Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien zu stärken. Anderseits könnten die damit ein- hergehenden wirtschaftlichen Nachteile eigens für die Netzbetreiber mit Long-Position aber auch bewirken, dass diese künftig den Betrieb eigener Produktionsanlagen eher vermeiden wollen, was wiederum den
A-2790/2021 Seite 31 gesetzgeberischen Zielen zum Ausbau der Elektrizität aus erneuerbaren Energien abträglich wäre (vgl. in diesem Sinne auch Votum Luginbühl AB 2015 S 947). 10.3 Die teleologische Auslegung ergibt somit, dass der Gesetzeszweck von Art. 15 Abs. 3 Bst. a EnG es nicht zwingend fordert, die Gestehungs- kosten zu berücksichtigen. Der Gesetzeszweck kann schon mit der Be- messung der Rückliefervergütung anhand der vermiedenen Drittbezugs- kosten erreicht werden. Auf diese Weise bleibt gewährleistet, dass sich die Eigenproduktion nicht zum besonderen Nachteil der Netzbetreiber mit Long-Position resp. deren grundversorgten Endverbraucher auswirkt. Ab- weichend zu den Erwägungen der angefochtenen Verfügung erweist sich die teleologische Auslegung daher als aussagekräftig. 11. 11.1 Die zeitgemässe Auslegung stellt auf das Normverständnis und die Verhältnisse im Zeitpunkt der Rechtsanwendung ab. Sie soll eine zeitge- mässe Fortbildung, eine kontinuierliche Anpassung des Rechts an die so- ziale Wirklichkeit erlauben und dadurch eine Erstarrung der Rechtsord- nung verhindern (vgl. Urteil des BVGer A-7970/2007 vom 28. August 2008 E. 8.2; HÄFELIN/HALLER/KELLER/ THURNHERR, a.a.O., Rz. 114 ff. mit Hinwei- sen; vgl. auch BGE 141 II 262 E. 4.2; BVGE 2009/14 E. 4.2.4; Urteile des BVGer A-550/2019 vom 19. Mai 2020 E. 4.3 und A-6650/2009 vom 21. Mai 2010 E. 5.3). 11.2 Vorliegend stellt sich die Frage, wie sich der zwischenzeitliche Erlass von Art. 6 Abs. 5 bis StromVG auf die Auslegung von Art. 15 Abs. 3 Bst. a EnG auswirkt. Die Bestimmung von Art. 15 Abs. 3 Bst. a EnG wurde am 30. September 2016 erlassen. Am 15. Dezember 2017, d.h. zeitlich später, wurde Art. 6 StromVG teilweise revidiert (AS 2019 1349). Wie schon im bisherigem Recht wird in Art. 6 Abs. 5 StromVG normiert, dass die Verteilnetzbetreiber verpflichtet sind, Preisvorteile aufgrund ihres freien Netzzugangs anteils- mässig an die festen Endverbraucher weiterzugeben (vgl. allgemein zur sog. Durchschnittspreismethode BGE 142 II 451 E. 5), wobei vom Gesetz- geber zusätzlich eine zeitliche Begrenzung der Tarifanpassungspflicht ein- gefügt wurde. Der neue Abs. 5 bis von Art. 6 StromVG sieht sodann vor, dass die Verteilnetzbetreiber unter bestimmten Voraussetzungen die Geste- hungskosten von Strom aus inländischen erneuerbaren Energien befristet
A-2790/2021 Seite 32 in die Grundversorgungstarife einrechnen dürfen, ohne die Preisvorteile nach Abs. 5 miteinzurechnen (vgl. Urteil des BGer 2C_828/2019 vom 16. Juli 2020 E. 8.7; Urteil des BVGer A-2601/2020 vom 2. März 2022 E. 4; ANDRE SPIELMANN, Kommentar Energierecht, Art. 6 Abs. 5 und 5 bis
StromVG Rz. 29 ff.). Art. 6 Abs. 5 bis StromVG eröffnet dem Netzbetreiber neu weitergehende Möglichkeiten, Gestehungskosten an die grundver- sorgten Endverbraucher zu überwälzen. Für die vorliegende Auslegung ist es nicht erforderlich, auf Art. 6 Abs. 5 bis StromVG in allen Einzelheiten einzugehen. Insbesondere braucht nicht ab- schliessend geklärt zu werden, ob Art. 6 Abs. 5 bis StromVG speziell den Long-Netzbetreibern keinen Vorteil zu verschaffen vermag, wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht. Denn selbst wenn der Netzbetreiber mit Long-Position Gestehungskosten in grösserem Umfang als bisher auf die grundversorgten Endverbraucher seines Netzgebietes überwälzen könnte, würde sich die vorliegende Fragestellung nur verlagern. Diesfalls wäre zwar der Long-Netzbetreiber einem geringeren wirtschaftlichen Ri- siko durch die Rückliefervergütung ausgesetzt, jedoch stünden seine grundversorgten Endverbraucher entsprechend in der Pflicht, die Mehrkos- ten zu tragen, ohne dass der erkennbare Gesetzeszweck von Art. 15 Abs. 3 Bst. a EnG eine derartige zusätzliche Kostenpflicht einfordern würde. 11.3 Der zeitgemässen Auslegung selbst können somit keine weitergehen- den Anhaltspunkte für den Normsinn abgewonnen werden. 12. Zur Auslegung von Art. 15 Abs. 3 Bst. a EnG ergibt sich zusammenfassend Folgendes. Der deutsche Gesetzestext der "vermiedenen Kosten des Netzbetreibers für die Beschaffung gleichwertiger Elektrizität" zeigt an, dass bei der Rückliefervergütung die Gestehungskosten der eigenen Pro- duktionsanlagen des Netzbetreibers nicht zu berücksichtigen sind. Noch deutlicher bringen dies die französische Sprachfassung sowie die italieni- sche Sprachfassung zum Ausdruck. Die grammatikalische Auslegung lässt damit auf einen Ausschluss der Gestehungskosten schliessen. Die syste- matische Auslegung erweist sich demgegenüber als wenig zielführend. Auch im Rahmen der historischen Auslegung ist kein klarer Wille des Ge- setzgebers feststellbar, wie die fraglichen Gestehungskosten zu behandeln sind. Die grammatikalische Auslegung findet sich sodann in der teleologi- schen Auslegung bestätigt. Die Rückliefervergütung soll den dezentralen Produzenten einen Mindestschutz zu angemessenen Preisen
A-2790/2021 Seite 33 gewährleisten und ist nicht als eigentliches Förderinstrument konzipiert. Eine Berücksichtigung der Gestehungskosten würde bewirken, dass spe- ziell Netzbetreiber mit Long-Position resp. deren grundversorgten Endver- braucher einen wirtschaftlichen Nachteil erfahren, ohne dass dieser er- kennbar vom genannten Gesetzeszweck her eingefordert würde. Die tele- ologische Auslegung spricht daher dafür, dass die Gestehungskosten nicht einzubeziehen sind. Aus der zeitgemässen Auslegung ergeben sich schliesslich keine wesentlich neuen Erkenntnisse. Die verschiedenen Auslegungselemente führen demnach zum Resultat, dass nach Art. 15 Abs. 3 Bst. a EnG bei der Bemessung der Rücklieferver- gütung im Streitfall die Gestehungskosten der eigenen Produktionsanlagen des Netzbetreibers nicht zu berücksichtigen sind. 13. 13.1 Gestützt auf die Auslegung zu Art. 15 Abs. 3 Bst. a EnG bleibt Im Rah- men der konkreten Normenkontrolle zu prüfen, ob sich Art. 12 Abs. 1 EnV als gesetzeskonform erweist. 13.2 Gemäss der Verordnungsbestimmung von Art. 12 Abs. 1 EnV richtet sich die Bemessung der Rückliefervergütung im Streitfall explizit nach den Gestehungskosten der eigenen Produktionsanlagen des Netzbetreibers. Für die konkrete Normenkontrolle ist aus dem vorgenannten Auslegungs- ergebnis zu schliessen, dass auf Gesetzesstufe die Berücksichtigung der Gestehungskosten nicht in grundsätzlicher Weise vorgesehen ist. Die Ver- ordnung führt in Art. 12 Abs. 1 EnV somit ein zusätzliches Kriterium zur Bemessung der Rückliefervergütung ein, das über die gesetzliche Rege- lung von Art. 15 Abs. 3 Bst. a EnG hinausführt. Da dem Bundesrat in die- sem Bereich jedoch lediglich die Kompetenz zum Erlass einer Vollzie- hungsverordnung zusteht, mangelt es dafür an einer genügenden gesetz- lichen Grundlage (vgl. RECHSTEINER/WALDNER, Kommentar Energierecht, Art. 15 EnG Rz. 20 f.; MORGENBESSER, a.a.O., S. 13; RECHSTEINER/BENZ, a.a.O., Rz. 61). Soweit Art. 12 Abs. 1 EnV die Grenzen einer Vollziehungs- verordnung überschreitet, erweist er sich als gesetzeswidrig. Die Bestim- mung von Art. 12 Abs.1 EnV bleibt damit zwar in Kraft, sie ist jedoch hin- sichtlich der gesetzeswidrigen Berücksichtigung von Gestehungskosten der eigenen Produktionsanlagen nicht anzuwenden. 13.3 Bezogen auf das vorliegende Verfahren bedeutet die aufgezeigte Rechtslage, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung das
A-2790/2021 Seite 34 Gesuch der Beschwerdegegnerin vom 4. Juni 2020 hätte abweisen müs- sen. Die Beschwerdegegnerin kann im Streitfall nicht einfordern, dass sich die Rückliefervergütung für das Kraftwerk (...) im Jahr 2020 nach den Ge- stehungskosten der eigenen Produktionsanlagen der Beschwerdeführerin richtet. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin erweist sich daher als be- gründet. 14. Die Beschwerde ist somit im Sinne der Erwägungen gutzuheissen, soweit sie nicht infolge Teilrückzugs als gegenstandlos geworden abzuschreiben ist. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. Aufgrund des Antrags der Beschwerdeführerin ist die Angelegenheit zudem zur Neuregelung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis sind die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Auslegung von Art. 15 Abs. 3 Bst. a EnG nicht zu behandeln. Insbeson- dere kann offenbleiben, ob das anderslautende Auslegungsergebnis der Vorinstanz der Verfassung widerspricht, wie dies in der Beschwerde gerügt wird. Auch erübrigt es sich, auf den Einwand der Beschwerdeführerin nä- her einzugehen, dass jenes Auslegungsergebnis im Hinblick auf die Her- kunftsnachweise abzulehnen sei. In Anbetracht der Gutheissung der Be- schwerde und der Aufhebung der angefochtenen Verfügung können schliesslich auch die formellen Rügen der Beschwerdeführerin dahinge- stellt bleiben, die sich auf den Beizug der Kommissionsprotokolle im vorinstanzlichen Verfahren beziehen. 15. 15.1 Es bleibt, über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwer- deverfahrens zu entscheiden. 15.2 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Verfahrens- kosten werden Vorinstanzen auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Wird ein Ver- fahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 Satz 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend gilt die Beschwerdegegnerin als unterliegend. Der teilweise Rückzug der Beschwerde ist bei der Kostenverlegung nicht gesondert zu
A-2790/2021 Seite 35 berücksichtigen, da diesem Aufwand im Verhältnis zum gesamten Be- schwerdeverfahren nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt. Ent- sprechend dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrens- kosten in der Höhe von Fr. 4'500.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 15.3 Nach Art. 64 Abs. 1 VwVG hat die im Beschwerdeverfahren obsie- gende Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachse- nen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten. Die Parteientschä- digung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (Art. 8 Abs. 1 VGKE). Nach Art. 10 Abs. 2 VGKE beträgt der Stundenansatz für Anwälte und Anwältinnen mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 400.--. Das Bundesverwaltungsgericht legt die Parteient- schädigung aufgrund einer detailliert einzureichenden Kostennote oder, wenn keine Kostennote eingereicht wird, aufgrund der Akten fest (Art. 14 VGKE). Eine Kostennote gilt als detailliert, wenn aus dieser insbesondere ersichtlich ist, welche einzelnen Tätigkeiten von welchen Personen zu wel- chem Tarif erbracht wurden und wie viel Zeit für welche Tätigkeiten im Ein- zelnen aufgewendet wurden (vgl. Urteil des BVGer A-1575/2017 vom 16. August 2018 E. 9.2.2 mit Hinweisen). Bei der Beurteilung, ob die gel- tend gemachten Kosten notwendig sind, steht dem Bundesverwaltungsge- richt ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Zu einer Reduktion der Par- teientschädigung führen namentlich Wiederholungen in Rechtsschriften und Eingaben, wenn materiell nichts Neues vorgebracht wird. Gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die Kostennote zu reduzie- ren ist, kürzt es sie in pauschaler Weise ohne einlässliche Berechnung (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-644/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.5 mit Hinweisen). Die obsiegende Beschwerdeführerin legte für das Beschwerdeverfahren eine Kostennote über Fr. 82'361.35 ins Recht, die sich aus einem Honorar von Fr. 74'973.50 (222.55 Stunden), Auslagen von Fr. 1'499.45 und der Mehrwertsteuer von Fr. 5'888.40 zusammensetzt. Der Kostennote kann in- des nicht vollständig gefolgt werden. Einerseits ist der Stundenansatz nicht ausgewiesen, weshalb unklar bleibt, wer zu welchem Tarif gearbeitet hat. Anderseits wurde die Notwendigkeit einer Doppelvertretung weder speziell begründet noch ist eine solche ersichtlich. Die Eingaben der Beschwerde- führerin im Schriftenwechsel sind zudem teilweise redundant gehalten und damit zu umfangreich ausgefallen. Insbesondere kann der geltend ge- machte Aufwand für die Schlussbemerkungen nicht in dieser Höhe als not- wendig angesehen werden, zumal die Rechtsvertretung in diesem späten Verfahrensstadium mit der Sach- und Rechtslage bereits vertraut war. Des
A-2790/2021 Seite 36 Weiteren bestehen keine besonderen Verhältnisse, die eine Spesenpau- schale von gerechnet 2 % rechtfertigen würden (vgl. Art. 11 Abs. 3 VGKE). Da die Beschwerdeführerin vorsteuerabzugsberechtigt ist, kommt auch kein Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE hinzu. Die Parteienschädigung ist deshalb insgesamt ermessensweise auf- grund der Akten festzusetzen. In Anbetracht des mutmasslich notwendigen Aufwands für den mehrfachen Schriftenwechsel sowie der Schwierigkeit der Streitsache erachtet das Bundesverwaltungsgericht eine Parteient- schädigung von gesamthaft Fr. 40'000.-- als angemessen. Diese ist der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 64 Abs. 2 und 3 VwVG). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
A-2790/2021 Seite 37 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, soweit sie nicht infolge Teilrückzugs als gegenstandlos geworden abgeschrieben wird. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. 2. Die Sache wird zur Neuregelung der Kostenfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 4'500.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der Betrag ist nach Ein- tritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung der Rechnung erfolgt mit separater Post. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 4'500.-- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurücker- stattet. 4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 40'000.-- auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin, die Vorinstanz und das Generalsekretariat UVEK. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christine Ackermann Flurina Peerdeman
A-2790/2021 Seite 38 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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