Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-2764/2022
Entscheidungsdatum
22.06.2023
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-2764/2022

Urteil vom 22. Juni 2023 Besetzung

Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richter Pierre-Emmanuel Ruedin, Gerichtsschreiber Alexander Cochardt.

Parteien

A._______, (...), Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Amtshilfe (DBA CH-AT).

A-2764/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Am (Datum) richtete die zuständige österreichische Steuerbehörde, das Central Liaison Office for International Cooperation, Bundesministe- rium für Finanzen, Brehmstrasse 14, 1110 Wien (nachfolgend: CLO oder ersuchende Behörde), gestützt auf Art. 26 des Abkommens vom 30. Januar 1974 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (SR 0.672.916.31, nachfol- gend: DBA CH-AT) ein Amtshilfeersuchen an die Eidgenössische Steuer- verwaltung (ESTV; nachfolgend auch: Vorinstanz) betreffend A._______ (nachfolgend auch: betroffene Person). A.b Das CLO hat dazu Folgendes ausgeführt: Die in Österreich unbe- schränkt steuerpflichtige betroffene Person habe ein – im Amtshilfeersu- chen vom (Datum) näher bezeichnetes – Konto und Depot bei der Züricher Bank «[CH-Bank] Group AG» besessen. Die betroffene Person sei für die in der Schweiz erwirtschafteten Kapitalerträge in Österreich steuerpflichtig. Darüber hinaus bestehe der Verdacht, dass durch die Kapitalabflüsse auch in den Folgejahren eine Steuerpflicht in Verbindung mit Kapitalerträgen be- gründet worden sei. Die betroffene Person sei mit diesem Sachverhalt kon- frontiert worden; sie würde jedoch jeden Zusammenhang mit einer ehema- ligen Kontoverbindung bei der «[CH-Bank] Group AG» bestreiten. A.c Das CLO hat die ESTV für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2013 um folgende Informationen ersucht: Erträgnisaufstel- lung für die Jahre 2012 und 2013; Vermögensverzeichnis zum 1. Januar 2012, 1. Januar 2013 und 31. Dezember 2013; Belege von Kapitalabflüs- sen über Fr. 10'000.–; Unterlagen zur Kontoauflösung und Informationen wohin das verbliebene Kapital transferiert wurde; Transaktionslisten für den Zeitraum 2012 und 2013 sowie sämtliche Informationen und Unterla- gen zu allen weiteren (nicht im Amtshilfeersuchen vom (Datum) aufgeführ- ten) Konten bei der «[CH-Bank] Group AG» in Verbindung mit der betroffe- nen Person für den angefragten Zeitraum. A.d Nach Durchführung des innerstaatlichen Verfahrens erliess die ESTV am 23. Mai 2022 eine Schlussverfügung mit folgendem Inhalt: Die ESTV leiste dem CLO Amtshilfe betreffend die betroffene Person (Dis- positiv Ziff. 1). Die ESTV übermittle betreffend die übrigen (nicht im Amts- hilfeersuchen vom (Datum) erwähnten) Konten bei der [CH-Bank] (...)

A-2764/2022 Seite 3 AG/[CH-Bank] AG dem CLO die folgenden von der [CH-Bank] (...) AG edierten Informationen: Gemäss Auskunft der [CH-Bank] (...) AG sei die betroffene Person bevollmächtigt gewesen an der Stamm-Nr. (...) lautend auf die liechtensteinische X._______ Stiftung. Die Eröffnungsdokumente befänden sich in der Beilage 12, die Vermögensausweise in der Beilage 13, die Kontoauszüge in der Beilage 14 und die Detailbelege zu Kapitalab- flüssen über Fr. 10'000.– in der Beilage 15. Informationen, die nicht amts- hilfefähig seien und nicht ausgesondert werden könnten, seien von der ESTV geschwärzt worden (Dispositiv Ziff. 2). Die ESTV weise das CLO auf die Verwendungsbeschränkungen der in Ziff. 2 erwähnten Informationen hin (Dispositiv Ziff. 3). B. B.a Gegen diese Schlussverfügung lässt A._______ (nachfolgend: der Be- schwerdeführer) am 23. Juni 2022 Beschwerde ans Bundesverwaltungs- gericht erheben und beantragen, die Schlussverfügung vom 23. Mai 2022 sei aufzuheben und die ersuchte Amtshilfe an Österreich zu verweigern. Eventualiter sei das Verfahren zur Vornahme näher bezeichneter Schwär- zungen («Eventualbegehren 2.a)–f)») an die ESTV zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz. B.b Mit Vernehmlassung vom 4. August 2022 beantragt die Vorinstanz, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Dem «Eventualbegehren 2.f)» des Beschwerdeführers könne stattgege- ben werden. Dem Beschwerdeführer sei jedoch die Gelegenheit einge- räumt worden, diesen Einwand bereits im internen Verwaltungsverfahren vorzubringen. Diese Gelegenheit habe er nicht genutzt. Es seien ihm des- halb die Kosten aufzuerlegen. Auf die detaillierten Vorbringen in den Eingaben der Parteien wird – soweit für den Entscheid wesentlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

A-2764/2022 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen des österrei- chischen CLO gestützt auf Art. 26 des DBA CH-AT zugrunde. Die Durch- führung dieser Abkommensbestimmung richtet sich – unter Vorbehalt ab- weichender Regelungen im DBA CH-AT – nach dem Steueramtshilfege- setz vom 28. September 2012 (StAhiG, SR 651.1; vgl. Art. 1 StAhiG). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Schlussverfügungen der ESTV betreffend die internationale Amts- hilfe in Steuersachen zuständig (vgl. Art. 19 Abs. 5 StAhiG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Das Verfahren vor diesem Gericht richtet sich nach dem Verwaltungsver- fahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Adressat der an- gefochtenen Schlussverfügung und Person, die vom Amtshilfeersuchen betroffen ist bzw. über welche Daten übermittelt werden sollen, zur Be- schwerdeführung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 19 Abs. 2 StA- hiG). Auf die frist- und formgerecht (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des unter E. 4 Aus- geführten – einzutreten. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verlet- zung von Bundesrecht und der unrichtigen oder unvollständigen Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhalts auch die Unangemessenheit rü- gen (Art. 49 Bst. a bis c VwVG). 2. 2.1 Die Amtshilfeklausel von Art. 26 DBA CH-AT entspricht in ihrem heute geltenden Wortlaut weitgehend demjenigen von Art. 26 des Musterabkom- mens der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwick- lung (nachfolgend: OECD-MA; siehe Fassung gemäss Art. II des Protokolls vom 3. September 2009 zur Abänderung des DBA CH-AT, in Kraft getreten am 1. März 2011 [AS 2011 823, nachfolgend: Änderungsprotokoll] und Bot- schaft des Bundesrats vom 20. Januar 2010 zur Genehmigung eines Pro- tokolls zur Änderung des DBA CH-AT [BBl 2010 1303, 1307]). Diese (revi- dierte) Bestimmung zum Informationsaustausch findet Anwendung auf Ver- anlagungsjahre, die ab dem 1. Januar 2012 beginnen (vgl. Art. IV Ziff. 2 des Änderungsprotokolls [AS 2011 823]).

A-2764/2022 Seite 5 2.2 2.2.1 Gemäss Art. 26 Abs. 1 DBA CH-AT tauschen die zuständigen Behör- den der Vertragsstaaten unter sich diejenigen Informationen aus, «die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchset- zung des innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das Abkommen fal- lenden Steuern voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht». Dabei ist der Informationsaustausch nicht durch Art. 1 DBA CH-AT (persönlicher An- wendungsbereich), wonach das Abkommen (nur) für in einem Vertrags- staat oder in beiden Vertragsstaaten ansässige Personen gilt, beschränkt. Zu den unter das Abkommen fallenden Steuern zählt namentlich die Ein- kommenssteuer (einschliesslich der Steuern vom Gewinn aus der Ver- äusserung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens) und die Körper- schaftssteuer in Österreich (vgl. Art. 2 DBA CH-AT, insbesondere Abs. 3 Ziff. 1 Bst. a und b sowie Abs. 2). 2.2.2 Art. 26 Abs. 2 DBA CH-AT enthält das sog. Spezialitätsprinzip, wo- nach die im Rahmen des Informationsaustauschs erhaltenen Daten im Grundsatz ebenso geheim zu halten sind wie die aufgrund des innerstaat- lichen Rechts beschafften Informationen und regelt unter welchen Voraus- setzungen diese Daten dennoch zugänglich gemacht und weiterverwendet werden dürfen. 2.2.3 Nach Art. 26 Abs. 3 DBA CH-AT sind die Absätze 1 und 2 nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat, von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis des einen oder des anderen Vertragsstaates abzuweichen (Bst. a), oder Informationen zu erteilen, welche nach den Ge- setzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren eines der beiden Vertrags- staaten nicht beschafft werden können (Bst. b). Schliesslich besteht auch keine Verpflichtung zur Erteilung von Informationen, die ein Handels-, Ge- schäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäfts- verfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre Public wi- derspräche (Bst. c). 2.2.4 Art. 26 Abs. 5 DBA CH-AT enthält insofern eine Gegenausnahme, als er bestimmt, dass Absatz 3 nicht so auszulegen sei, als könne ein Vertrags- staat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Be- vollmächtigten, Beauftragten oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf das Eigentum einer Person beziehen. Ungeachtet des Abs. 3 oder ent- gegenstehender Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts verfügen die

A-2764/2022 Seite 6 Steuerbehörden des ersuchten Vertragsstaats über die Befugnis, die Of- fenlegung der in diesem Absatz genannten Informationen durchzusetzen. 2.3 Im Zusammenhang mit Art. 26 DBA CH-AT ist weiter das zugehörige Schlussprotokoll (eingefügt durch Art. VIII des Protokolls vom 21. März 2006 zur Abänderung des DBA CH-AT [AS 2007 1253], von der Bundes- versammlung genehmigt am 6. Oktober 2006 [AS 2007 1251]; ebenfalls unter SR 0.672.916.31) zu beachten. 2.3.1 Gemäss Ziff. 2 Bst. a des Schlussprotokolls zum DBA CH-AT besteht zwischen den Vertragsparteien Einigkeit darüber, dass der ersuchende Vertragsstaat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann stellt, wenn er alle in seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehe- nen üblichen Mittel zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft hat (sog. Subsidiaritätsprinzip). 2.3.2 Nach Ziff. 2 Bst. b des Schlussprotokolls zum DBA CH-AT besteht der Zweck der Verweisung auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, darin, einen möglichst weitgehenden Informationsaustausch in Steu- erbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, «fishing expeditions» zu betreiben oder um Informationen zu ersuchen, de- ren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer bestimmten steuer- pflichtigen Person unwahrscheinlich ist. Die im Amtshilfeersuchen zu lie- fernden Angaben sind gemäss dieser Bestimmung zwar wichtige verfah- renstechnische Voraussetzungen für die Vermeidung von «fishing expedi- tions»; sie sind jedoch nicht so auszulegen, dass sie einen wirksamen In- formationsaustausch behindern würden. 2.3.2.1 Als zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts voraussichtlich erheblich gelten Informationen, die für den ersuchenden Staat notwendig sind, um eine in diesem Staat steuerpflichtige Person dort korrekt zu besteuern (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.1; 141 II 436 E. 4.4.3). Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit ist erfüllt, wenn im Zeit- punkt der Einreichung des Amtshilfeersuchens eine vernünftige Möglich- keit besteht, dass sich die verlangten Informationen als erheblich erweisen werden (BGE 143 II 185 E. 3.3.2). Keine Rolle spielt, ob sich diese Infor- mationen nach deren Übermittlung für die ersuchende Behörde als nicht erheblich herausstellen. Ob eine Information erheblich ist, kann in der Re- gel nur der ersuchende Staat abschliessend feststellen (BGE 145 II 112 E. 2.2.1; 142 II 161 E. 2.1.1).

A-2764/2022 Seite 7 2.3.2.2 Die Rolle des ersuchten Staates bei der Beurteilung der voraus- sichtlichen Erheblichkeit beschränkt sich darauf, zu überprüfen, ob die vom ersuchenden Staat verlangten Informationen und Dokumente einen Zu- sammenhang mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt haben und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden. Es handelt sich dabei um eine Plausibilitätsprüfung (BGE 145 II 112 E. 2.2.1; 142 II 161 E. 2.1.1; Urteile des BVGer A-6391/2019 vom 26. Januar 2023 E. 4.2.1.2; A-4603/2019 vom 17. August 2020 E. 2.3.4). Vor diesem Hintergrund darf der ersuchte Staat Auskünfte mit der Begründung, die verlangten Informationen seien nicht «voraus- sichtlich erheblich» im Sinn des anwendbaren DBA, nur verweigern, wenn ein Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und der im ersu- chenden Staat durchgeführten Untersuchung wenig wahrscheinlich er- scheint (BGE 143 II 185 E. 3.3.2; 141 II 436 E. 4.4.3; Urteil des BVGer A-3755/2020 vom 14. Juli 2022 E. 4.3.3) bzw. wenn mit Sicherheit fest- steht, dass sie nicht erheblich sein können (BGE 142 II 161 E. 2.1.1). In letzterem Sinne ist auch Art. 17 Abs. 2 StAhiG zu verstehen, wonach Infor- mationen, welche voraussichtlich nicht erheblich sind, nicht übermittelt werden dürfen (Urteile des BVGer A-6507/2020 vom 11. Oktober 2022 E. 2.3.4; A-2175/2021 vom 22. September 2021 E. 2.2.1; vgl. auch Art. 4 Abs. 3 StAhiG). Die Beurteilung der voraussichtlichen Erheblichkeit der In- formationen kommt demnach in erster Linie dem ersuchenden Staat zu. Der Begriff der voraussichtlichen Erheblichkeit bildet daher eine nicht sehr hohe Hürde für ein Amtshilfeersuchen (BGE 145 II 112 E. 2.2.1; 143 II 185 E. 3.3.2; Urteil des BVGer A-3755/2020 vom 14. Juli 2022 E. 4.3.3; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-840/2022 vom 19. Januar 2023 E. 2.4.4; A-5107/2020 vom 21. Oktober 2022 E. 5.2.2 f.). 2.3.2.3 Die Übermittlung von Informationen zu Personen, die nicht formell betroffene Personen sind, ist gemäss Art. 4 Abs. 3 StAhiG unzulässig, wenn diese Informationen für die Beurteilung der Steuersituation der be- troffenen Person nicht voraussichtlich relevant sind oder wenn berechtigte Interessen von Personen, die nicht betroffene Personen sind, das Inte- resse der ersuchenden Seite an der Übermittlung der Informationen über- wiegen (vgl. Urteile des BVGer A-4987/2021 vom 20. Mai 2022 E. 2.2.5; A- 5447/2020 vom 6. Oktober 2021 E. 2.4.4). 2.3.2.4 Rechtsprechungsgemäss ist der Begriff der «nicht betroffenen Per- son» nach Art. 4 Abs. 3 StAhiG restriktiv zu verstehen (vgl. BGE 142 II 161 E. 4.6.1 f.). Damit sollen in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips Personen geschützt werden, die nichts mit dem im Amtshilfeersuchen

A-2764/2022 Seite 8 geschilderten Sachverhalt zu tun haben, deren Namen also rein zufällig in den weiterzuleitenden Dokumenten auftauchen («fruit d'un pur hasard»; vgl. statt vieler: Urteil des BGer 2C_287/2019 vom 13. Juli 2020 E. 5; Urteil des BVGer A-4987/2021 vom 20. Mai 2022 E. 2.2.6 m.w.H.). In gewissen Konstellationen ist es unumgänglich, auch über Personen Informationen zu erteilen, deren Steuerpflicht im ersuchenden Staat nicht geltend ge- macht wird (statt vieler: Urteil des BVGer A-4228/2018 vom 26. August 2019 E. 2.6.3). Können die ersuchten Informationen für die Steuerpflicht der im ersuchenden Staat zu besteuernden Person voraussichtlich erheb- lich sein und ist ihre Übermittlung unter Verhältnismässigkeitsgesichts- punkten erforderlich, d.h. wenn die Aussonderung, Schwärzung oder an- derweitige Unkenntlichmachung der Informationen den Zweck des Amts- hilfeersuchens vereiteln würde, so sind sie dem ersuchenden Staat zu übermitteln (vgl. ausführlich mit Beispielen: BGE 144 II 29 E. 4.2.2 ff.; 141 II 436 E. 4.2.3 f.; Urteil des BGer 2C_615/2018 vom 26. März 2019 E. 3.1; Urteil des BVGer A-4987/2021 vom 20. Mai 2022 E. 2.2.6 m.w.H.). 2.3.3 Gemäss Ziff. 2 Bst. c des Schlussprotokolls zum DBA CH-AT (in der am 14. November 2012 in Kraft getretenen Fassung; vgl. AS 2012 6941) besteht zwischen den Vertragsparteien sodann Einigkeit darüber, dass die Steuerbehörden des ersuchenden Staates bei der Stellung eines Amtshil- febegehrens nach Art. 26 des Abkommens den Steuerbehörden des er- suchten Staates die nachstehenden Angaben zu liefern haben: i) die Identifikation der steuerpflichtigen Person, wobei diese Identifikation auch auf andere Weise als durch Angabe des Namens und der Adresse erfolgen kann; ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden; iii) eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsicht- lich der Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom er- suchten Staat zu erhalten wünscht; iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden; v) den Namen und die Adresse des mutmasslichen Informationsinhabers, soweit sie bekannt sind. 2.3.3.1 Das Amtshilfeersuchen vom (Datum) erfüllt diese formellen Voraus- setzungen. Etwas anderes wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.

A-2764/2022 Seite 9 2.3.3.2 Das Vorliegen einer «fishing expedition» ist im Grundsatz ausge- schlossen, wenn ein Amtshilfeersuchen alle Angaben enthält, welche nach dem anwendbaren Abkommen erforderlich sind (Urteil des BGer 2C_953/2020 vom 24. November 2021 E. 3.3 m.w.H.). 2.3.3.3 Es liegt auch keine «fishing expedition» vor, wenn einer ersuchen- den Behörde eine Kontonummer vorliegt und diese Behörde auch nach anderen Konten fragt, die die betroffene Person bei der Bank, bei der das Konto mit der vorgenannten Nummer gehalten wird, hält bzw. an denen sie berechtigt ist. Es handelt sich gerade nicht um eine grundlose Anfrage «ins Blaue», sondern um eine konkrete Frage, in Bezug auf eine identifizierte (bzw. identifizierbare) Person im Zusammenhang mit einer laufenden Un- tersuchung. In einem solchen Fall kann von einer «fishing expedition» keine Rede sein (Urteil des BVGer A-7622/2016 vom 23. Mai 2017 E. 2.5 m.w.H.). 2.4 Ein wichtiges Element der internationalen Behördenzusammenarbeit bildet der Grundsatz, wonach – ausser bei offenbarem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz des schweizerischen oder internationalen Ordre public (vgl. Art. 7 StAhiG) – prinzipiell kein Anlass besteht, an Sachverhaltsdarstellungen und Erklärun- gen anderer Staaten zu zweifeln (sog. völkerrechtliches Vertrauensprinzip; BGE 144 II 206 E. 4.4, 142 II 218 E. 3.3). Auf diesem Vertrauen gründet letztlich das ganze Amtshilfeverfahren. Dementsprechend ist die ESTV an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen insoweit gebunden, als diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche so- fort entkräftet werden kann (BGE 142 II 161 E. 2.1.1 und 2.1.3; 139 II 451 E. 2.2.1; statt vieler: Urteil des BVGer A-2914/2021 vom 1. September 2022 E. 2.5 m.w.H.). 3. Im vorliegenden Fall beantragt der Beschwerdeführer in der Hauptsache die Aufhebung der Schlussverfügung vom 23. Mai 2022 und die Verweige- rung der Amtshilfe an Österreich. 3.1 3.1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die voraussichtliche Erheblich- keit der zur Übermittlung vorgesehenen Informationen sei nicht gegeben, da die betreffende Konto-/Depotverbindung durch Einmalzahlung regulari- siert worden sei und seit dem 1. Januar 2013 durch eine abgeltende Quel- lensteuer erfasst werde.

A-2764/2022 Seite 10 3.1.2 Die Vorinstanz hält demgegenüber die ersuchten Informationen für voraussichtlich erheblich. Dies mit Verweis auf die Möglichkeit, dass die ersuchende Behörde zwar im Rahmen der seinerzeitigen (Nach-)Besteue- rung der X._______ Stiftung von deren Konten und Geldflüssen erfahren haben könnte, jedoch über die Funktion des Beschwerdeführers im Unge- wissen sei und diese entsprechend bei dessen Besteuerung noch nicht habe berücksichtigen können. Als Einzelzeichnungsberechtigter sei der Beschwerdeführer berechtigt, Einfluss auf den Zahlungsverkehr an der be- treffenden Konto-/Depotverbindung zu nehmen. Dementsprechend zählten die zur Übermittlung vorgesehenen Bankunterlagen betreffend die X._______ Stiftung zu den vom CLO erbetenen Informationen. 3.2 Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Hinweis auf die seinerzeitige (Nach-)Besteuerung implizit vorbringt, das CLO würde allenfalls Informati- onen verlangen, in deren Besitz es schon ist, kann dieser daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Informationen können nämlich auch dann als vo- raussichtlich erheblich zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaat- lichen Rechts qualifiziert werden, wenn sie zwecks Überprüfung schon vor- handener, aber nicht völlig zweifelsfreier Erkenntnisse der Behörden des ersuchenden Staates verlangt werden (vgl. zu diesem sog. Verifikations- zweck Urteile des BVGer A-5447/2020 vom 6. Oktober 2021 E. 3.2.2.3; A-4811/2019 vom 26. April 2021 E. 5.1; A-765/2019 vom 20. September 2019 E. 3.3.2.3 m.w.H. [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_864/2019 vom 17. August 2020]). 3.3 Für die Bejahung der voraussichtlichen Erheblichkeit genügt wie er- wähnt eine vernünftige Möglichkeit im Zeitpunkt der Einreichung des Amts- hilfeersuchens, dass sich die verlangten Informationen als erheblich erwei- sen werden (E. 2.3.2.1). Auch indirekt von der betroffenen Person gehal- tene Konten können für deren Einkommensbesteuerung voraussichtlich er- heblich sein (vgl. für vergleichbare Sachverhalte: Urteile des BVGer A-3119/2020 vom 7. Dezember 2022 E. 5.3; A-843/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 3.3.2; A-4331/2017 vom 16. November 2017 E. 5.3). Eine zeich- nungsberechtigte Person kann über die Konto-/Depotverbindung verfügen (vgl. BGE 147 II 116 E. 5.3), auch wenn sie dies aufgrund von Gesell- schafts- und Vertragsrecht nur in vorgegebenem Rahmen tun kann. Es be- steht somit zumindest die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer mittels der Konten steuerbare Erträge vor dem österreichischen Fiskus verborgen hat. Die Aufdeckung einer bisher im Rahmen der Steuerpflicht des Be- schwerdeführers nicht deklarierten Konto-/Depotverbindung würde es dem CLO ermöglichen, allfällige von ihm zu Unrecht nicht entrichtete Steuern

A-2764/2022 Seite 11 nachzufordern. Damit ist von der voraussichtlichen Erheblichkeit der vor- liegend zur Übermittlung vorgesehenen Informationen auszugehen. 3.4 Grundsätzlich unerheblich ist demnach, ob die betreffende Konto-/De- potverbindung regularisiert und durch eine abgeltende Quellensteuer er- fasst wurde. Mit seinen diesbezüglichen Ausführungen und den dazu ein- gereichten Beweismitteln vermag der Beschwerdeführer denn auch die Darstellung des CLO, wonach nach wie vor Anlass zur Überprüfung seiner Steuerpflicht in Verbindung mit Kapitalerträgen für den ersuchten Zeitraum besteht, nicht in einer das völkerrechtlich gebotene Vertrauen in die Sach- darstellung des CLO erschütternden Weise von vornherein zu entkräften (vgl. zum völkerrechtlichen Vertrauensprinzip E. 2.4). 4. Als Eventualbegehren fordert der Beschwerdeführer die Rückweisung des Verfahrens an die ESTV zur Vornahme diverser Schwärzungen in den ge- mäss Schlussverfügung vom 23. Mai 2022 zu übermittelnden Beilagen 12 und 15. Die Eventualbegehren betreffen teilweise Drittinteressen. Auf im Interesse von Dritten gestellte Anträge um Schwärzung von Informationen ist rechtsprechungsgemäss nicht einzutreten (vgl. Urteil des BGer 2C_1037/2019 vom 27. August 2020 E. 6.2 [nicht publiziert in BGE 147 II 116]; BGE 143 II 506 E. 5.1; Urteil des BVGer A-3119/2020 vom 7. Dezem- ber 2022 E. 5.4.1 m.w.H.). Insoweit ist auf die Beschwerde folglich nicht einzutreten. Vorbehalten bleibt eine Überprüfung der Eventualbegehren unter dem Gesichtspunkt der voraussichtlichen Erheblichkeit. 4.1 4.1.1 Gemäss «Eventualbegehren 2.a)» beantragt der Beschwerdeführer die Schwärzung aller Angaben im zur Übermittlung vorgesehenen Formu- lar A vom (Datum) 2002 (Seite 13 in Beilage 12). Das Formular A vom (Da- tum) 2002 sei durch das ebenfalls zur Übermittlung vorgesehene Formular T vom (Datum) 2010 (Seiten 15 und 16 in Beilage 12) ersetzt worden und daher im vom CLO ersuchten Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. De- zember 2013 nicht mehr gültig bzw. anwendbar. 4.1.2 Die Vorinstanz entgegnet, dass sich das Formular T und das Formu- lar A gegenseitig nicht aufheben, da sie unterschiedlichen Funktionen die- nen: Formular A werde zur Feststellung der an einem Konto wirtschaftlich berechtigten bzw. letztbegünstigten Person verwendet und diene unter an- derem der Verhinderung von Geldwäscherei (Urteil des BVGer A- 1463/2016 vom 22. September 2016 E. 5.3.5). Formular A würde von

A-2764/2022 Seite 12 Banken dann eingeholt, wenn die Vertragspartei nicht mit dem wirtschaft- lich Berechtigten identisch sei (Urteil des BVGer A-5529/2008 vom 26. Ja- nuar 2009 E. 6.3). Formular T hingegen enthalte Angaben zur Vertragspar- tei, dem vorbestimmten Personenkreis und gebe Auskunft über die Zeich- nungsberechtigten. 4.1.3 4.1.3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung Bankkontoeröffnungsunterlagen, sonstige Vereinbarungen und KYC-Dokumente, welche das Verhältnis zwischen der Bank und der Kun- din oder dem Kunden während dessen Dauer regeln, bei Erfüllung der wei- teren Voraussetzungen und fortbestehendem Verhältnis auch dann zu übermitteln sind, wenn sie vor dem ersuchten Zeitraum erstellt worden sind (vgl. Urteil des BGer 2C_703/2020 vom 15. März 2021 E. 7.4.2; Urteil des BVGer A-381/2018 vom 21. November 2018 E. 8.2.1). Dabei sind jedoch diejenigen Stellen zu schwärzen, deren Erheblichkeit für den ersuchten Zeitraum unwahrscheinlich ist. 4.1.3.2 Ob das zur Übermittlung vorgesehene Formular A vom (Datum) 2002 dem ersuchenden Staat zu übermitteln ist, beurteilt sich letztlich an der Frage, inwiefern es für den ersuchten Zeitraum von Bedeutung ist. Das zur Übermittlung vorgesehene Formular A vom (Datum) 2002 enthält An- gaben zu den zumindest zum damaligen Zeitpunkt wirtschaftlich Berech- tigten bzw. letztbegünstigten Personen an den Vermögenswerten der X._______ Stiftung, namentlich B., (allfälliger Kurzname von C.) bzw. C._______ (zur möglichen gemeinsamen Identität beider Personen: E. 4.2.1), D., E. und F.. Die zur Über- mittlung vorgesehenen Formulare T vom (Datum) 2010 bzw. (Datum) 2010 (Seiten 24 und 25 in Beilage 12) benennen als Begünstigte «Blutsver- wandte von G. (...)» bzw. «Blutsverwandte von G._______ (...)» und geben an, dass «zur Zeit keine wirtschaftliche Berechtigung bestimm- ter Personen» bestünde. Unklar bleibt, ob das Formular A vom (Datum) 2002 für den ersuchten Zeitraum insofern von Bedeutung ist, als dass es weiterhin die effektiv Begünstigten der X._______ Stiftung bezeichnet. Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass das Formular A vom (Datum) 2002 keinen Vermerk trägt, wonach es aufgehoben worden wäre. Der Be- schwerdeführer macht denn auch nicht geltend, dass die auf Formular A vom (Datum) 2002 genannten Personen im ersuchten Zeitraum keine ef- fektiv Begünstigten der X._______ Stiftung seien.

A-2764/2022 Seite 13 4.1.3.3 Weiter ist darauf hinzuweisen, dass es den Rahmen einer Plausi- bilitätsprüfung (vgl. E. 2.3.2.2 hiervor) klarerweise sprengen würde, wenn von der ESTV als ersuchter Behörde verlangt würde, dass sie in Konstel- lationen wie der vorliegenden mit Blick auf die voraussichtliche Erheblich- keit der ersuchten Informationen für das ausländische Steuerverfahren prüfen müsste, ob im ersuchten Zeitraum tatsächlich keine bestimmten Personen eine wirtschaftliche Berechtigung an den Vermögenswerten der X._______ Stiftung hatten bzw. diese tatsächlich unwiderrufbar und discre- tionary war (vgl. Urteile des BGer 2C_936/2020 vom 28. Dezember 2021 E. 5.5.2 und 2C_918/2020 vom 28. Dezember 2021 E. 4.5.4). 4.1.3.4 Das Formular A vom (Datum) 2002 weist insofern einen Zusam- menhang zum Amtshilfeersuchen des CLO auf, als dass es eine Überprü- fung durch die österreichischen Behörden zulässt, welche Rolle dem Be- schwerdeführer an der betreffenden Konto-/Depotverbindung zukam. Zu- dem können die Angaben zu den allenfalls effektiv Begünstigten der Nach- vollziehbarkeit von Kapitalabflüssen dienen (vgl. Urteil des BGer 2C_703/2020 vom 15. März 2021 E. 6.4.1 ff.). Die Nähe allenfalls effektiv Begünstigter zum untersuchten Sachverhalt ist damit als gegeben zu er- achten, sie tauchen nicht rein zufällig in den Unterlagen der [CH-Bank] (...) AG auf (E. 2.3.2.4; vgl. Urteil des BGer 2C_619/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 3.5 betreffend Namen von Mitarbeitenden; BGE 142 II 161 E. 4.6.2 betreffend Namen von an Banktransaktionen beteiligten Dritten). Vor die- sem Hintergrund ist das Formular A vom (Datum) 2002 als voraussichtlich erheblich anzusehen. 4.1.4 Weiter beantragt der Beschwerdeführer die Schwärzung sämtlicher Angaben zu D., E., (allfälliger Kurzname von C.) bzw. C. (zur möglichen gemeinsamen Identität beider Personen: E. 4.2.1) und F._______ auf dem Formular A vom (Datum) 2002. Insoweit als der Beschwerdeführer geltend macht, die Informationen be- treffend die genannten Personen seien für die Beurteilung seiner Steuersi- tuation nicht voraussichtlich erheblich, ist ihm nicht zu folgen (E. 4.1.3.4). Indem nur diejenigen Informationen geliefert werden, die für die im Amts- hilfeersuchen genannten Zwecke benötigt werden, wird bereits sicherge- stellt, dass der Eingriff in die von Art. 13 BV und Art. 8 EMRK garantierte Privatsphäre so mild wie möglich ausgestaltet ist (vgl. BGE 147 II 13 E. 3.4.2). Im Weiteren sind die Drittpersonen durch das Spezialitätsprinzip vor einer Verwendung der sie betreffenden Informationen geschützt (vgl. E. 2.2.2).

A-2764/2022 Seite 14 4.1.5 Somit ist das Formular A vom (Datum) 2002 nicht über die von der Vorinstanz vorgenommenen Schwärzungen unkenntlich zu machen. 4.2 Gemäss «Eventualbegehren 2.b)» beantragt der Beschwerdeführer die Schwärzung einer Passkopie von C._______ (Seite 30 in Beilage 12), da diese rein zufällig in den zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen er- scheine. 4.2.1 Insoweit als der Beschwerdeführer geltend macht, die Passkopie von C._______ sei für die Beurteilung seiner Steuersituation nicht voraussicht- lich erheblich, ist ihm nicht zu folgen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Passkopie von C._______ rein zufällig in den Bankunter- lagen befindet. Es erscheint für das Bundesverwaltungsgericht nahelie- gend, dass es sich bei der auf dem Formular A vom (Datum) 2002 bezeich- neten «(allfälliger Kurzname von C.)» um C. und damit eine allenfalls effektiv Begünstigte der X._______ Stiftung handeln könnte (vgl. E. 4.1.3.2). Vor diesem Hintergrund ist die Passkopie von C._______ als voraussichtlich erheblich anzusehen (vgl. E. 4.1.3.4). 4.2.2 Somit ist die Passkopie von C._______ nicht über die von der Vo- rinstanz vorgenommenen Schwärzungen unkenntlich zu machen. 4.3 Als «Eventualbegehren 2.c), 2.d) und 2.e)» beantragt der Beschwerde- führer die Schwärzung der Passkopien von D._______ (Seite 31 in Beilage 12), E._______ (Seite 34 in Beilage 12) und F._______ (Seite 32 in Beilage 12). 4.3.1 Insoweit als der Beschwerdeführer geltend macht, die Passkopien betreffend die genannten Personen seien für die Beurteilung seiner Steu- ersituation nicht voraussichtlich erheblich, ist ihm nicht zu folgen (E. 4.1.3.4). Die entsprechenden Informationen tauchen nicht zufällig in den Unterlagen auf und stehen im Zusammenhang mit der Beurteilung der Steuerpflicht des Beschwerdeführers. Die genannten Drittpersonen sind je- doch durch das Spezialitätsprinzip vor einer Verwendung der sie betreffen- den Informationen geschützt (vgl. E. 2.2.2). 4.3.2 Somit sind die Passkopien von D., E. und F._______ nicht über die von der Vorinstanz vorgenommenen Schwärzun- gen unkenntlich zu machen. 4.4

A-2764/2022 Seite 15 4.4.1 Gemäss «Eventualbegehren 2.f)» fordert der Beschwerdeführer die Schwärzung der Vermögenswerte der X._______ Stiftung per 31. Dezem- ber 2002 und per 31. Dezember 2010 (Seite 51 der Beilage 15). Dass diese Vermögenswerte zu schwärzen seien, bestätige sich dadurch, dass die ESTV im Parallelverfahren betreffend Stamm-Nr. (...) jene Angaben ge- schwärzt habe. 4.4.2 Die Vorinstanz führt dazu aus, dem «Eventualbegehren 2.f)» könne stattgegeben werden. Die Schwärzung dieser Vermögenswerte sei im vor- liegenden Fall infolge eines Versehens seitens der ESTV unterblieben. 4.4.3 Die Schwärzung von Informationen, die nicht in den vom Ersuchen umfassten Zeitraum fallen, steht im Einklang mit den rechtlichen Grundla- gen und der Rechtsprechung (vgl. Urteile des BGer 2C_141/2018 vom 24. Juli 2020 E. 11.2.1 f., 2C_1087/2016 vom 31. März 2017 E. 4.4). Die be- antragte Schwärzung der Vermögenswerte der X._______ Stiftung per 31. Dezember 2002 und per 31. Dezember 2010 ist daher gutzuheissen. 5. Demnach ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen teilweise gutzu- heissen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, die Schwärzung im Sinne von E. 4.4.3 vorzunehmen. Damit erübrigt sich die beantragte Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuwei- sen, soweit darauf einzutreten ist. 6. Der Beschwerdeführer obsiegt lediglich marginal, weshalb er die Verfah- renskosten vollumfänglich zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 2'500.– festzulegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe ge- leistete Kostenvorschuss ist für die Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)

A-2764/2022 Seite 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Vorinstanz wird angewie- sen, die zusätzliche Schwärzung im Sinne der E. 4.4.3 vorzunehmen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2’500.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in derselben Höhe geleistete Kostenvorschuss wird für die Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Steiger Alexander Cochardt

A-2764/2022 Seite 17 Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli- cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schwei- zerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismit- tel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizule- gen (Art. 42 BGG).

Versand:

A-2764/2022 Seite 18 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. (...); Gerichtsurkunde)

Zitate

Gesetze

23

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 48 BGG
  • Art. 84 BGG
  • Art. 100 BGG

BV

  • Art. 13 BV

DBA

  • Art. 1 DBA
  • Art. 2 DBA
  • Art. 26 DBA

EMRK

  • Art. 8 EMRK

i.V.m

  • Art. 2 i.V.m

StA

  • Art. 19 StA

StAhiG

  • Art. 1 StAhiG
  • Art. 4 StAhiG
  • Art. 7 StAhiG
  • Art. 17 StAhiG
  • Art. 19 StAhiG

VGG

  • Art. 37 VGG

VGKE

  • Art. 7 VGKE

VwVG

  • Art. 48 VwVG
  • Art. 50 VwVG
  • Art. 52 VwVG
  • Art. 63 VwVG
  • Art. 64 VwVG

Gerichtsentscheide

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