Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-2718/2016
Entscheidungsdatum
16.03.2017
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-2718/2016

Urteil vom 16. März 2017 Besetzung

Richterin Christine Ackermann (Vorsitz), Richter Jürg Steiger, Richter Jérôme Candrian, Gerichtsschreiber Oliver Herrmann.

Parteien

A._______, vertreten durch Rechtsanwälte Rolf Hartmann und Sven Märki, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Gesundheit, Abteilung Recht, Schwarzenburgstrasse 157, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

A-2718/2016 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (Jahrgang [...]) war seit (...) für die Bundesverwaltung tätig und trat im (...) als Leiter (...) in die Dienste des Bundesamtes (...). Der ent- sprechende Direktionsbereich (...) wurde (...) transferiert und in (...) um- benannt. A._______ waren zuletzt (...) Mitarbeitende direkt unterstellt. B. Am 16. März 2015 war A._______ mit der Leitung eines Sonderaudits bei der B._______ AG (nachfolgend: B.) betraut. Der interne Auditbe- richt ("Ergebnisbericht"), welcher als Entwurf bei den Akten liegt, datiert vom 10. April 2015. Am 19. Mai und 23. Juli 2015 führte sodann die C. AG eine Son- derprüfung bei der B._______ durch, deren Ergebnisse sie im Sonderprü- fungsbericht vom 1. Oktober 2015 (C.-Bericht) zusammenfasste. C. Anlässlich eines Gesprächs vom 24. April 2015 und in einem gleichentags verschickten E-Mail wies das BAG A. an, fortan seine Arbeitszeit bei Dienstreisen gemäss der Empfehlung des Eidgenössischen Departe- mentes des Innern EDI abzurechnen, seine Nebenbeschäftigungen zu melden und keine Einladungen mehr aus dem geschäftlichen Umfeld an- zunehmen. D. Am 22. Mai 2015 fand ein Gespräch zwischen A., seiner direkten Vorgesetzten (Leiterin [...]), der Personalbereichsleiterin und dem Vizedi- rektor (...) statt. Im Anschluss daran wurden in einer A. zur Kennt- nis gebrachten, vom gleichen Tag datierenden Notiz "aufgrund der Vor- kommnisse in den letzten Monaten, welche bereits mehrmals an Gesprä- chen mit den Vorgesetzten erläutert wurden (Nebenbeschäftigungen, Zeit- anrechnung bei Dienstreisen und Annahme von Einladungen), [...] Mass- nahmen definiert, welche ab sofort umzusetzen sind". Sodann wurde unter anderem festgehalten, dass "weitere personalrechtliche Massnahmen nicht ausgeschlossen werden" könnten, falls "diese Massnahmen nicht ab sofort umgesetzt werden" sollten. E. Vom 15. Mai bis 3. Juni 2015 bestand bei A._______ eine 50%-ige Arbeits- unfähigkeit. Seit dem 4. Juni 2015 ist er 100% arbeitsunfähig.

A-2718/2016 Seite 3 F. Anlässlich einer Besprechung vom 19. Februar 2016 eröffnete das BAG dem damaligen Rechtsvertreter von A., dass es das Arbeitsver- hältnis fristlos aufzulösen beabsichtige, und gab A. im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs Gelegenheit, sich – wie von sei- nem Rechtsvertreter wegen einer Ferienabwesenheit gewünscht – bis am 11. März 2016 zum ausgehändigten Verfügungsentwurf zu äussern. Mit Schreiben vom 9. März 2016 ersuchte der neue Rechtsvertreter von A._______ um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme bis am 22. März 2016, welche vom BAG gewährt wurde. G. Nach Eingang der Stellungnahme von A._______ vom 22. März 2016 löste das BAG mit Verfügung vom 31. März 2016 das Arbeitsverhältnis mit ihm fristlos auf. H. Mit Eingabe vom 2. Mai 2016 erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwer- deführer) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Ent- scheid des BAG (nachfolgend: Vorinstanz). Er verlangt die Lohnfortzahlung bis Ende November 2017 entsprechend einem Betrag von Fr. 291'520.80 brutto (Rechtsbegehren 1), eine Entschädigung von je einem Bruttojahres- lohn entsprechend einem Betrag von insgesamt Fr. 368'236.70 wegen un- gerechtfertigter fristloser und wegen missbräuchlicher Kündigung (Rechts- begehren 2) sowie gestützt auf Art. 19 Abs. 2 und 3 des Bundespersonal- gesetzes (BPG, SR 172.220.1) eine Entschädigung in der Höhe eines Brut- tojahreslohnes entsprechend einem Betrag von Fr. 184'118.35 (Rechtsbe- gehren 3), alles zuzüglich Verzugszins von 5% seit 1. April 2016. I. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 22. Juni 2016 die Ab- weisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. J. Der Beschwerdeführer reicht am 25. August 2016 eine Replik, die Vorin- stanz am 29. September 2016 eine Duplik ein, je mit unveränderten Anträ- gen. Die Triplik des Beschwerdeführers datiert vom 30. November 2016. Die Vorinstanz verzichtet mit Schreiben vom 20. Dezember 2016 aus- drücklich auf eine weitere Stellungnahme.

A-2718/2016 Seite 4 K. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be- findlichen Dokumente wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgen- den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d des Verwaltungsge- richtsgesetzes (VGG, SR 173.32) erlassen wurde und direkt beim Bundes- verwaltungsgericht angefochten werden kann (Art. 36 Abs. 1 BPG). Da keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungs- gericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG und Art. 44 VwVG). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung, mit welcher die Vorin- stanz das bestehende Arbeitsverhältnis fristlos aufgelöst hat, sowohl for- mell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 1.3.1 Streitgegenstand der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege und damit des Beschwerdeverfahrens ist grundsätzlich einzig das Rechtsver- hältnis, welches Gegenstand des angefochtenen Entscheides bildet oder bei richtiger Rechtsanwendung hätte bilden sollen, soweit es nach Mass- gabe der Beschwerdebegehren im Streit liegt. Der Entscheid der unteren Instanz (Anfechtungsobjekt) bildet somit den Rahmen, welcher den mögli- chen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt: Gegenstand des Be- schwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war bzw. des angefochtenen Entscheides ist. Gegenstände, über welche die vorinstanzliche Behörde nicht entschieden hat und nicht

A-2718/2016 Seite 5 zu entscheiden hatte, darf die Beschwerdeinstanz grundsätzlich nicht be- urteilen, da sie ansonsten in die funktionelle Zuständigkeit der Vorinstanz eingreifen würde. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_574/2014 vom 24. Februar 2015 E. 5.1; Ur- teile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-4312/2016 vom 23. Feb- ruar 2017 E. 3.1, A-6731/2014 vom 9. Januar 2017 E. 3 und A-657/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 1.2, je m.w.H.). Eine Ausdehnung des Streitgegenstandes über die funktionelle Zuständig- keit hinaus ist ausnahmsweise zulässig, wenn in einer spruchreifen Sache ein derart enger Sachzusammenhang zum bisherigen Streitgegenstand besteht, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, die Vorinstanz Gelegenheit hatte, sich zur neuen Streitfrage zu äussern, und sich eine Kompetenzattraktion aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt, da andernfalls ein formalistischer Leerlauf droht (Urteile des BVGer A-4837/2015 vom 25. Januar 2016 E. 1.2.1 und A-6277/2014 vom 16. Juni 2015 E. 1.2.1, je m.w.H.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend betreffend den nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildenden Antrag des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer Entschädigung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 und 3 BPG erfüllt, weshalb ausnahmsweise auf dieses Begehren einzutreten ist. 1.3.2 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Replik (Rz. 2) geltend macht, die Vorinstanz habe in ihrer Vernehmlassung den Streitgegenstand unzu- lässig erweitert (z.B. betreffend "Rapportierung der Auditergebnisse", "an- gebliche formelle Abmahnung am 22. Mai 2016" [recte: 2015], "Zeitzu- schlag" und "Offenlegen Spesenmissbrauch gegenüber D._______"), kann ihm nicht gefolgt werden. Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerde- verfahrens bildet die angefochtene Verfügung bzw. die dieser zugrunde lie- gende fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Im Rahmen dieses Streitgegenstandes kann das Bundesverwaltungsgericht neue Parteivor- bringen und Beweismittel, die als ausschlaggebend erscheinen und bis zum Zeitpunkt der Urteilsfällung vorgebracht bzw. nachgereicht werden, berücksichtigen (vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG; Urteil des BVGer A-149/2016 vom 2. September 2016 E. 2 m.w.H.). Die rechtliche Begründung ist nicht Bestandteil des Streitgegenstandes; sie kann daher im Rahmen des strei- tigen Lebenssachverhalts – und innerhalb des durch die angefochtene Ver- fügung bestimmten Streitgegenstandes – während des Verfahrens geän- dert werden. Ohnehin ist eine Beschwerdeinstanz wegen des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Rechtsauffassung

A-2718/2016 Seite 6 der Parteien gebunden (Urteil des BGer 2C_918/2015 vom 20. Juli 2016 E. 4.3.3). Der Antrag des Beschwerdeführers, die entsprechenden Ausfüh- rungen und Beweismittel der Vorinstanz aus dem Recht zu weisen, ist des- halb abzuweisen. 1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist demnach einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt den rechtserheblichen Sachver- halt, unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 und 52 VwVG), von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG) und wendet das Recht grundsätzlich frei an, ohne an die Anträge oder die rechtlichen Begründun- gen der Parteien gebunden zu sein (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Von den Ver- fahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden indes nur ge- prüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (Urteile des BVGer A-4312/2016 vom 23. Februar 2017 E. 2.2 und A-7101/2014 vom 16. Februar 2017 E. 2.1, je m.w.H.). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge- schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechts- verletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermes- sensausübung – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Bei der Prüfung der Angemessenheit auferlegt sich das Bundesverwal- tungsgericht indes namentlich dann eine gewisse Zurückhaltung, wenn es um die Leistungsbeurteilung von Bediensteten des Bundes, um verwal- tungsorganisatorische Fragen oder um Probleme der betriebsinternen Zu- sammenarbeit und des Vertrauensverhältnisses geht. Es entfernt sich in- sofern im Zweifel nicht von der Auffassung der Vorinstanz und setzt sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen der Vorinstanz (Urteile des BVGer A-4312/2016 vom 23. Februar 2017 E. 2.1 und A-3750/2016 vom 2. Februar 2017 E. 1.4.1, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BGer 8C_500/2013 vom 15. Januar 2014 E. 3.1.2 und 3.1.4). 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht würdigt die Beweise frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtgemäss (Grund- satz der freien Beweiswürdigung; vgl. Art. 40 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG). Es erachtet

A-2718/2016 Seite 7 eine rechtserhebliche Tatsache, für die der volle Beweis zu erbringen ist (Regelbeweismass), nur dann als bewiesen, wenn es gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, sie habe sich verwirklicht. Ab- solute Gewissheit ist indes nicht erforderlich. Es genügt, wenn es an der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als unerheblich erscheinen (Urteile des BVGer A-4312/2016 vom 23. Februar 2017 E. 4.1.2, A-1679/2016 vom 31. Januar 2017 E. 2 und A-3431/2014 vom 28. November 2016 E. 2.1.2, je m.w.H.). Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der sogenannte Un- tersuchungsgrundsatz (vgl. vorstehend E. 2.1). Dies ändert jedoch nichts an der (objektiven) Beweislast, wonach grundsätzlich diejenige Partei die Folgen der Beweislosigkeit eines Sachumstandes zu tragen hat, die dar- aus Vorteile ableitet (vgl. Art. 8 des Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210], wel- cher mangels spezialgesetzlicher Grundlage auch im öffentlichen Recht analog anzuwenden ist; Urteile des BVGer A-4312/2016 vom 23. Februar 2017 E. 4.1.3, A-2080/2016 vom 26. Januar 2017 E. 2.4 und A-6361/2015 vom 27. April 2016 E. 5.2, je m.w.H.). 2.4 Das Gericht kann beantragten Beweismitteln die Erheblichkeit oder Tauglichkeit absprechen oder auf die Abnahme von (weiteren) Beweisen verzichten, wenn es aufgrund der abgenommenen Beweise seine Über- zeugung bereits gebildet hat und willkürfrei davon ausgehen darf, diese würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert werden (sog. anti- zipierte Beweiswürdigung; Urteil des BGer 1C_488/2016 vom 16. Februar 2017 E. 2.2; Urteile des BVGer A-227/2016 vom 7. Februar 2017 E. 3 und A-7678/2015 vom 25. Januar 2017 E. 1.4; je m.w.H.). Auf die Befragung von offerierten Zeugen kann mithin insbesondere dann verzichtet werden, wenn der behauptete Sachumstand nichts am Verfahrensausgang ändern würde oder das Gericht eine Tatsachenbehauptung bereits als bewiesen oder widerlegt betrachtet (vgl. Urteile des BGer 4A_268/2016 vom 14. De- zember 2016 E. 4.1 [zur Publikation vorgesehen] und 4A_558/2014 vom 20. Mai 2015 E. 1.3). Dies gilt vorliegend sowohl für den vom Beschwerdeführer angebotenen Zeugen betreffend die angebliche Praxis unter dem vormaligen Vizedirek- tor der Vorinstanz als auch für die von dieser bezeichneten Zeugen betref- fend dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verfehlungen (vgl. nachste- hend E. 6.4 und 8.2). Die Zeugen der Vorinstanz sind im Übrigen weiterhin sowie in leitender Funktion bei ihr tätig und haben sich teilweise bereits

A-2718/2016 Seite 8 schriftlich geäussert. Es ist daher ohnehin davon auszugehen, dass sie an- lässlich einer Befragung durch das Gericht die Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz bestätigen würden. Auf die von den Parteien offerierten Zeugenbefragungen ist deshalb in vor- weggenommener Beweiswürdigung zu verzichten. Der Sachverhalt ist auf- grund der vorhandenen Akten genügend erstellt und die Angelegenheit spruchreif. 3. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtli- ches Gehör. 3.1 Zur Begründung bringt er vor, der interne Auditbericht, in welchem er nach Darstellung der Vorinstanz eine völlig falsche Beurteilung abgegeben haben solle, finde sich weder in den Beilagen zum Verfügungsentwurf vom 31. März 2016 noch im Personaldossier. Dasselbe gelte für den angeblich unabhängigen C.-Bericht. Die Vorinstanz habe von diesen beiden Dokumenten bloss einen Auszug beigelegt. Sodann lägen keine weiteren Informationen oder Unterlagen zur in diesem Zusammenhang erwähnten FINMA-Untersuchung vor, welche zur selben Zeit ebenfalls durchgeführt und mit dem Sonderaudit bei der B. koordiniert worden sei. Auf dieser unvollständigen Grundlage und ohne zu wissen, was ihm im Einzel- nen überhaupt konkret vorgeworfen werde, sei es ihm nicht möglich, sich detailliert mit den entsprechend unsubstanziierten Vorwürfen der Vorin- stanz auseinanderzusetzen, geschweige denn, sich zu diesen angeblichen Beweisen zu äussern. Die Vorinstanz erwidert, die angefochtene Verfügung stütze sich bezüglich des Vorwurfs zum Sonderaudit einzig auf die dem Beschwerdeführer of- fengelegten Akten. Einen schriftlichen Schlussbericht über das durchge- führte Sonderaudit habe der Beschwerdeführer nicht vorgelegt; vielmehr habe er der Vorinstanz schriftlich und mündlich über die Erkenntnisse des Audits berichtet. Der C.-Bericht enthalte zahlreiche vertrauliche Daten und brisante Erkenntnisse. Da diese Angaben für die fristlose Kün- digung nicht entscheidend gewesen und in der angefochtenen Verfügung auch nicht berücksichtigt worden seien, sei einzig die entsprechende Zu- sammenfassung aus dem C.-Bericht ins Personaldossier des Be- schwerdeführers gelegt worden.

A-2718/2016 Seite 9 3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 29 ff. VwVG haben die Parteien in Verfahren vor Gerichts- und Verwal- tungsinstanzen Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlich- keitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, wel- cher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbeson- dere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass des Entscheides zur Sa- che zu äussern, Einsicht in die Akten zu nehmen und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Be- weisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu be- einflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungs- recht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (Ur- teile des BGer 8C_20/2016 vom 18. November 2016 E. 3.3 und 8C_397/2016 vom 16. November 2016 E. 5.2, je m.w.H.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist grundsätzlich formeller Natur, was dazu führt, dass der betroffene Entscheid in der Regel aufzuheben ist, wenn bei seinem Zustandekommen das rechtliche Gehör verletzt wurde (BGE 137 I 195 E. 2.2; Urteil des BVGer A-321/2016 vom 31. Januar 2017 E. 3.1; je m.w.H.). Eine Ausnahme besteht hingegen im Bundespersonal- recht. Gemäss Art. 34b Abs. 1 Bst. a BPG ist dem Arbeitnehmer eine Ent- schädigung zuzusprechen, wenn der Arbeitgeber im Rahmen der Auflö- sung des Arbeitsverhältnisses Verfahrensvorschriften – namentlich den An- spruch auf rechtliches Gehör – verletzte (vgl. Urteile des BVGer A-566/2015 vom 24. August 2016 E. 4.5.1, A-4319/2015 vom 16. März 2016 E. 4.2 und 5.2.4 sowie A-4054/2015 vom 15. Februar 2016 E. 4.2 und 8.3.5). Nicht von dieser Bestimmung erfasst ist jedoch namentlich die Zu- stellung eines unvollständigen Personaldossiers mit der Kündigungsverfü- gung oder nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses, da die Vorschrift nicht zum Ziel hat, ein allfälliges Fehlverhalten des Arbeitgebers nach Er- lass der Kündigung zu ahnden. Vielmehr soll verhindert werden, dass Kün- digungen leichtfertig und ohne Einhaltung der Verfahrensvorschriften aus- gesprochen werden (Urteil des BVGer A-3436/2015 vom 30. Dezember 2015 E. 4.4.1; Botschaft des Bundesrates vom 31. August 2011 zu einer Änderung des Bundespersonalgesetzes [nachfolgend Botschaft zur BPG- Revision], BBl 2011 6724). Im Übrigen kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Partei im Rechtsmittelverfahren Akteneinsicht und die Möglichkeit erhält,

A-2718/2016 Seite 10 sich dazu zu äussern, sofern die Rechtsmittelinstanz sowohl den Sachver- halt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Vorausset- zung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleich- gestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beur- teilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; Urteile des BVGer A-321/2016 vom 31. Januar 2017 E. 3.2.3, A-5541/2014 vom 31. Mai 2016 E. 3.1.6 und A-2149/2015 vom 25. August 2015 E. 3.2, je m.w.H.). 3.3 Eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdefüh- rers durch die Vorinstanz ist nicht auszumachen. Er wurde vor deren Erlass angehört und konnte grundsätzlich Einsicht in die Akten bzw. sein Perso- naldossier nehmen. Der C.-Bericht ist allerdings im Personaldos- sier des Beschwerdeführers (S. 341–344) lediglich auszugsweise (Deck- blatt sowie tabellarische "Übersicht Feststellungen/Empfehlungen aus den Prüfgebieten", S. 7–11) enthalten und wurde von der Vorinstanz auch im Beschwerdeverfahren nicht eingereicht. Der interne Auditbericht bildet nicht Bestandteil des Personaldossiers, wurde von der Vorinstanz indes mit ihrer Vernehmlassung zu den Verfahrensakten gereicht. Die vom Be- schwerdeführer erwähnte FINMA-Untersuchung wird von der Vorinstanz weder in der Kündigungsverfügung noch in ihren Rechtsschriften themati- siert. Es ist nicht ersichtlich, weshalb dem Beschwerdeführer entspre- chende Unterlagen hätten offengelegt werden sollen, umso mehr als dieser zumindest im Beschwerdeverfahren kein diesbezügliches Editionsbegeh- ren gestellt hat. Die Vorinstanz ist darauf zu behaften, dass sich die angefochtene Verfü- gung bzw. die Begründung der fristlosen Kündigung einzig auf die dem Be- schwerdeführer offengelegten Akten stützt, dass namentlich der C.-Bericht, soweit er nicht offengelegt wurde, in diesem Zusam- menhang irrelevant ist. Entsprechend kann im vorliegenden Beschwerde- verfahren nicht auf Unterlagen abgestellt werden, welche die Vorinstanz dem Beschwerdeführer nicht offenlegte, und ist diesbezüglich eine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs daher zu verneinen. Soweit die Rüge des Beschwerdeführers Akten betrifft, welche die Vorin- stanz erst im Verlauf des Beschwerdeverfahrens (vollständig) offengelegt

A-2718/2016 Seite 11 hat, ist eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs angesichts der um- fassenden Kognition des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. vorstehend E. 2.2) als geheilt zu betrachten. Die Kündigung ist daher weder wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs ungültig noch (von vornherein) nichtig. 4. 4.1 Die Vorinstanz bringt vor, die Arbeitsinhalte des Beschwerdeführers seien politisch heikel sowie von grosser Tragweite gewesen und hätten grosses Fingerspitzengefühl erfordert. Bei seiner Funktion habe es sich um eine Vertrauensposition gehandelt, die Integrität des Stelleninhabers habe über jeden Zweifel erhaben sein müssen, damit die Audits unabhängig hät- ten stattfinden können und auch als solche von der Öffentlichkeit wahrge- nommen worden seien. Die Vorinstanz sei darauf angewiesen, dass ihre Mitarbeitenden Interessenkonflikte oder auch nur den Anschein eines sol- chen vermieden, da sie ansonsten ihren gesetzlichen Auftrag nicht mehr korrekt erfüllen könne. Sie begründet die fristlose Kündigung mit verschiedenen Verfehlungen des Beschwerdeführers. Mit seinem Verhalten habe er als (...) das ihm von der Vorinstanz entgegengebrachte besondere Vertrauen nicht nur grundlegend zerstört, sondern auch die Glaubwürdigkeit der Vorinstanz, wenn nicht ver- letzt, so doch zumindest stark gefährdet. Die Gesamtheit dieser Vorfälle habe die Vertrauensgrundlage derart tief greifend erschüttert, dass ihr die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar sei. 4.1.1 Der Beschwerdeführer habe der Vorinstanz wiederholt und über Jahre mit falschen Spesenabrechnungen Auslagen in Rechnung gestellt, die bei ihm nicht entstanden seien. Er habe namentlich regelmässig – jähr- lich etwa zehn Mal – Mittagessen abgerechnet, obwohl diese Kosten von den zu prüfenden Unternehmen übernommen worden seien. Auf diese Weise habe er sich ungerechtfertigt bereichert und sich erpressbar ge- macht, da seine Vorgehensweise den auditierten Unternehmen bekannt gewesen sei. 4.1.2 Sodann habe sich herausgestellt, dass der Beschwerdeführer auf Dienstreisen über Jahre den ganzen Arbeitsweg – also auch die Strecke von seinem Wohn- zum Arbeitsort – als Arbeitszeit habe anrechnen lassen,

A-2718/2016 Seite 12 und nicht nur dessen Verlängerung, welche durch die externe Tätigkeit ent- standen sei. Dazu habe er regelmässig einen "Zeitzuschlag" von zweimal 25 Minuten erhoben. 4.1.3 Mit Bezug auf die geschilderte Spesen- und Arbeitszeitabrechnung habe der Beschwerdeführer als (...) von seinen Mitarbeitenden dasselbe Vorgehen verlangt; Abweichungen seien nicht erlaubt gewesen. 4.1.4 Die Vorinstanz bestreitet, dass unter ihrem früheren (und inzwischen verstorbenen) Vizedirektor bezüglich Spesen und Arbeitszeiterfassung von der allgemein geltenden Rechtslage abgewichen worden sei. Jedenfalls hätte der Beschwerdeführer sich aber nach dessen Ausscheiden per Ende (...) nicht mehr an diese angebliche Praxis halten dürfen, welche auch ohne Rechtskenntnisse durch ihre Ergebnisse stutzig mache. Weiter liesse sich eine solche Praxis nicht mit den Anweisungen des Beschwerdeführers an seine Untergebenen in Übereinstimmung bringen, den Arbeitsschluss ebenfalls unter Berücksichtigung eines Zeitzuschlages von 25 Minuten festzulegen. 4.1.5 Als langjähriger Kaderangestellter und Fachexperte auf dem Gebiet (...) sei der Beschwerdeführer mit dem im März 2015 durchgeführten Son- deraudit bei der B._______ betraut worden, bei welcher die Vorinstanz Un- regelmässigkeiten vermutet habe. Wie sich herausgestellt habe, habe der Beschwerdeführer freundschaftliche Beziehungen zur B._______ bzw. zu deren früherem CEO gepflegt. Gemäss den Compliance-Leitlinien der Vorinstanz sei der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, in den Aus- stand zu treten. Dies habe er jedoch nicht getan; ebenso wenig habe er bei der Auftragserteilung die vorgesetzte Stelle über seine freundschaftliche Beziehung unterrichtet. Weiter habe der Beschwerdeführer von der B._______ bzw. von deren ehemaligem CEO Einladungen zu mindestens zwei VIP-Veranstaltungen inklusive Abendessen angenommen, was gemäss Compliance-Leitlinien der Vorinstanz ausdrücklich unzulässig sei. Im internen Auditbericht habe der Beschwerdeführer darüber hinaus eine völlig falsche Beurteilung abgegeben. Gravierende Fehler und Mängel seien nicht erwähnt worden, wie der unabhängige externe C._______-Be- richt zeige. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die krasse Fehl- leistung im internen Auditbericht den freundschaftlichen Beziehungen des

A-2718/2016 Seite 13 Beschwerdeführers zum geprüften Unternehmen geschuldet sei und im Zusammenhang mit den Einladungen stehe. 4.1.6 Schliesslich sei der Beschwerdeführer Verwaltungsratspräsident des Familienunternehmens E._______ AG, welches (...) bezwecke. Er habe es indes versäumt, dieses Amt der Vorinstanz zu melden und bei ihr eine Bewilligung einzuholen, obwohl diese Nebenbeschäftigung eindeutig einen Interessenkonflikt zu seiner beruflichen Tätigkeit bei der Vorinstanz dar- stelle. An seiner Meldepflicht würde auch der Umstand nichts ändern, dass dem Beschwerdeführer angeblich (...) von seinem damaligen Vorgesetzten mit- geteilt worden sei, die Tätigkeit sei nicht meldepflichtig. Nebenbeschäfti- gungen seien im Verhältnis zur jeweiligen aktuellen Tätigkeit zu überprüfen und somit jedem neuen Arbeitgeber mitzuteilen. Als solche gälten gemäss Art. 2 Abs. 2 BPG die Departemente und Ämter. Der Beschwerdeführer hätte deshalb diese Nebenbeschäftigung (...) bei seiner Anstellung bei der Vorinstanz als neue Arbeitgeberin melden müssen. 4.2 Der Beschwerdeführer macht einleitend geltend, seine Arbeitsinhalte bei der Vorinstanz seien nicht politisch heikel gewesen. Die Vorinstanz sei in der vorliegend relevanten Materie Aufsichtsbehörde und damit ein Organ der Rechtspflege und kein politisches Organ. Er habe seine Arbeit stets sorgfältig, objektiv und nach den aktuellen Regeln der Kunst vertrags- und weisungsgemäss ausgeführt. Selbst wenn man von tatsächlichen Pflicht- verletzungen ausginge, wäre aber jedenfalls eine vorgängige Verwarnung notwendig gewesen. 4.2.1 Zum Vorwurf der falschen Spesenabrechnung führt der Beschwerde- führer an, es habe sich dabei um eine etablierte Praxis unter dem vormali- gen Vizedirektor der Vorinstanz und unter der Geltung des alten Bundes- personalrechts vor der Revision vom Juli 2013 gehandelt. Bei langen ex- ternen Einsätzen sei trotz Einladungen in Personalrestaurants bei den zu auditierenden Unternehmen das Mittagessen als Spesen angegeben wor- den. Dies habe man aus Opportunitätsüberlegungen (Vermeiden von ad- ministrativem Aufwand) so gehandhabt. Die Pauschale für das Nachtessen habe dieses nämlich nur in den wenigsten Fällen gedeckt. Zusammen mit der eingesparten Mittagspauschale habe dieses Problem unbürokratisch gelöst werden können. Auf diese Praxis habe der Beschwerdeführer ver- traut, bis er von der Vorinstanz mit entsprechenden Vorwürfen konfrontiert worden sei.

A-2718/2016 Seite 14 Solche Einladungen in Personalrestaurants von geprüften Unternehmen seien höchstens drei- bis viermal pro Jahr und ab 2015 gar nicht mehr vor- gekommen. 4.2.2 Was die Anrechnung des Arbeitsweges an die Arbeitszeit anbelange, habe der Beschwerdeführer in Absprache mit dem HR und seinem dama- ligen Vorgesetzten, dem ehemaligen Vizedirektor der Vorinstanz, jeweils und ausschliesslich bei externen Audits die Zeit für den Weg direkt von seinem Wohnort zum Einsatzort als Arbeitszeit angegeben. Unzutreffend sei dagegen, dass er für jede Dienstreise pro Weg einen Zeitzuschlag von 25 Minuten vorgenommen habe. Sein berechtigtes Vertrauen in die lang- jährige frühere Praxis bei der Vorinstanz sei erst am 24. April 2015 zerstört worden, als er von der Vorinstanz – welche bereits seit März 2015 Kenntnis von dieser Praxis gehabt habe – angewiesen worden sei, ab sofort nur noch die Arbeitszeit ab dem Arbeitsort anzurechnen. Dies habe er auch getan, soweit er aufgrund seiner langen Arbeitsunfähigkeit nicht ohnehin gar keine Möglichkeit mehr gehabt habe, gegen die Anweisung zu verstos- sen. Im Ergebnis habe er aber ohnehin nicht zu viel Zeit aufgeschrieben. Aus- gangspunkt für Dienstreisen sei jeweils der Bahnhof F._______ gewesen. Die Reisezeit zu diesem mit dem öffentlichen Verkehr habe sowohl von seinem Wohnort als auch vom Arbeitsort rund 15 Minuten betragen. 4.2.3 Seine Mitarbeitenden habe er lediglich über die damals geltende Spesen- und Arbeitszeitpraxis bei externen Audits informiert, nicht aber zu deren Übernahme angehalten. 4.2.4 Wie er der Vorinstanz bereits im April 2015 mitgeteilt habe und schon früher bekannt gewesen sei, sei er seit über 30 Jahren mit dem ehemaligen CEO der B._______ befreundet. Letzterer übe das genannte Amt indes bereits seit (...) nicht mehr aus, was der Vorinstanz habe bekannt sein müssen, gehe es doch aus dem Handelsregister hervor. Der ehemalige B.-CEO habe ihn insgesamt zweimal zu einem Eishockeyspiel eingeladen, letztmals im Jahr (...). Die Einladungen seien im Rahmen der privaten Freundschaft erfolgt und hätten keinerlei Bezug zur oder Auswir- kung auf die berufliche Tätigkeit oder Funktion gehabt. Seither habe er zwar weitere Einladungen vonseiten der B. bzw. deren neuem CEO erhalten, diese jedoch allesamt abgelehnt, da zu Letzterem keine pri- vate freundschaftliche Beziehung mehr bestanden habe.

A-2718/2016 Seite 15 Den internen Auditbericht habe er zusammen mit seinem Team auftrags- gemäss und lege artis erstellt. Insbesondere die im Nachgang zum Son- deraudit durch seine Vorgesetzten gerügten Punkte, allen voran das Thema Rückstellungen, sei gar nie Bestandteil seines Auftrags gewesen. Dafür sei denn auch nie sein Team zuständig gewesen. Während er nur einen Tag vor Ort gewesen sei, habe die C._______ AG während zehn Tagen vor Ort eine Sonderprüfung durchgeführt. Darüber hinaus sei der Prüfungsinhalt der beiden Sonderaudits nicht deckungs- gleich gewesen. Der interne Auditbericht und der C._______-Bericht sowie ihre Ergebnisse seien daher nicht vergleichbar. 4.2.5 Er sei seit der Eintragung des Familienunternehmens ins Handelsre- gister im Jahr (...) als dessen Verwaltungsrat eingetragen, was der Vorin- stanz aufgrund seines Lebenslaufs und der Publizitätswirkung des Han- delsregisters seit Jahren bekannt gewesen sei oder hätte sein müssen. Eine aktive, operative Tätigkeit habe er ohnehin nie ausgeübt. Als er im Jahr (...) für den Bund tätig geworden sei, habe der damalige Direktor des betreffenden Bundesamtes ihm gegenüber bestätigt, dass sein Verwaltungsratsmandat keine bewilligungspflichtige Nebenbeschäfti- gung darstelle. Darauf habe er vertraut und deshalb die Nebenbeschäfti- gung in Mitarbeitergesprächen nicht deklariert. Die Vorinstanz habe die Ne- bentätigkeit im Übrigen mit Verfügung vom 21. August 2015 teilweise be- willigt, obwohl er das Gesuch zuvor schriftlich zurückgezogen habe. 5. 5.1 Eine Vertragspartei kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigen Gründen fristlos kündigen (Art. 10 Abs. 4 BPG). Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein der kündigenden Partei nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zu- gemutet werden darf (vgl. Art. 337 Abs. 2 des Obligationenrechts [OR, SR 220]). Die zu Art. 337 OR entwickelte Praxis ist auch im Bundesperso- nalrecht angemessen zu berücksichtigen; den Besonderheiten des öffent- lichen Dienstes ist dabei jedoch Rechnung zu tragen (Urteile des BVGer A-646/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 6.2.1 und A-656/2016 vom 14. Sep- tember 2016 E. 5.2, je m.w.H.; vgl. ferner bereits zum alten Recht Urteil des BGer 8C_501/2013 vom 18. November 2013 E. 3.1). Eine fristlose Kündigung ohne vorgängige Verwarnung ist nur bei einem besonders schweren Fehlverhalten der angestellten Person gerechtfertigt.

A-2718/2016

Seite 16

Dieses muss einerseits objektiv geeignet sein, die für das Arbeitsverhältnis

wesentliche Vertrauensgrundlage zu zerstören oder zumindest so tief grei-

fend zu erschüttern, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsver-

hältnisses nicht mehr zuzumuten ist; andererseits muss es sich auch tat-

sächlich so auswirken. Wiegen die Verfehlungen weniger schwer, ist die

fristlose Kündigung wie im privaten Arbeitsrecht nur gerechtfertigt, wenn

die Verfehlungen trotz Verwarnung wiederholt begangen wurden (Urteile

des BGer 4A_559/2016 vom 18. Januar 2017 E. 5.1 und 4A_521/2016

vom 1. Dezember 2016 E. 2.2.2; Urteile des BVGer A-4312/2016 vom

23. Februar 2017 E. 5.2 und A-7515/2014 vom 29. Juni 2016 E. 4.2; je

m.w.H.).

5.2 Ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung kann insbesondere in

einer schweren Verletzung der in Art. 20 Abs. 1 BPG statuierten Treue-

pflicht liegen, also der Pflicht der Angestellten, die berechtigten Interessen

ihres Arbeitgebers wie auch des Bundes zu wahren (sog. "doppelte Loya-

lität"). Die Anforderungen an die Treuepflicht sind dabei anhand der kon-

kreten Funktion und der Stellung des Arbeitnehmers für jedes Arbeitsver-

hältnis gesondert aufgrund der Umstände und der Interessenlage des kon-

kreten Einzelfalls zu bestimmen (Urteile des BVGer A-646/2016 vom

19. Oktober 2016 E. 6.2.3 und A-4389/2016 vom 21. September 2016

  1. 5.5.2; vgl. ferner Urteile des BGer 4A_559/2016 vom 18. Januar 2017
  2. 5.1 und 8C_146/2014 vom 26. Juni 2014 E. 5.4). Von leitenden Ange-

stellten wird eine wesentlich grössere Loyalität verlangt als von einem An-

gestellten in untergeordneter Stellung (Urteil des BGer 4A_298/2011 vom

6. Oktober 2011 E. 2; zum Ganzen Urteile des BVGer A-7515/2014 vom

29. Juni 2016 E. 4.4 und A-4586/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3.2, nicht

publ. in: BVGE 2015/21; je m.w.H.).

Ein Angestellter des öffentlichen Dienstes ist verpflichtet, während und aus-

serhalb der Arbeitszeit ein Verhalten anzunehmen, das sich der Achtung

und des Vertrauens würdig erweist, das seine Stellung erfordert, und alles

zu unterlassen, was die Interessen des Staates beeinträchtigt. Er hat ins-

besondere alles zu vermeiden, was das Vertrauen der Öffentlichkeit in die

Integrität der Verwaltung und ihrer Angestellten beeinträchtigen und was

die Vertrauenswürdigkeit gegenüber dem Arbeitgeber herabsetzen würde.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob das zu beanstandende Verhalten in

der Öffentlichkeit bekannt geworden ist und Aufsehen erregt hat (Urteil des

BGer 8C_146/2014 vom 26. Juni 2014 E. 5.5).

A-2718/2016 Seite 17 5.3 Dem Arbeitgeber kommt beim Entscheid, ob ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung vorliegt, ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Er hat aber den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) zu beachten und darf die fristlose Kündigung nur in Ausnahmefällen als letztes Mittel ("ultima ratio") aussprechen (Urteile des BVGer A-4312/2016 vom 23. Februar 2017 E. 5.3, A-4389/2016 vom 21. September 2016 E. 5.4 und A-656/2016 vom 14. September 2016 E. 5.4, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BGer 8C_146/2014 vom 26. Juni 2014 E. 5.4). 5.4 Die objektive Beweislast für das Vorliegen eines wichtigen Grundes, das heisst die Tatsache(n), aus der bzw. denen die Berechtigung zur frist- losen Kündigung abgeleitet wird, obliegt der Partei, welche die fristlose Kündigung erklärte, vorliegend also der Vorinstanz (BGE 130 III 213 E. 3.2; Urteil des BGer 4A_169/2016 vom 12. September 2016 E. 4, nicht publ. in: BGE 142 III 626; Urteil des BVGer A-73/2014 vom 14. Juli 2014 E. 4.1.5; je m.w.H.). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer rechnete über Jahre hinweg bei längeren exter- nen Einsätzen für Mittagessen Spesen ab, selbst wenn er vom zu auditie- renden Unternehmen ins Personalrestaurant eingeladen worden war, bei ihm also effektiv keine Kosten für das Mittagessen anfielen. Unabhängig davon, ob dies jährlich "nur" drei- bis viermal (so der Beschwerdeführer) oder etwa zehn Mal (so die Vorinstanz) vorkam, ist darin eine schwere Ver- letzung der Treuepflicht zu erblicken, bereicherte sich der Beschwerdefüh- rer doch dadurch über längere Zeit wiederholt und in einem nicht unwe- sentlichen Betrag (vgl. dazu Urteil des BGer 4A_228/2015 vom 29. Sep- tember 2015 E. 5, wonach "même le vol d'une chose peu importante [...] est de nature à détruire le rapport de confiance nécessaire aux relations de travail") zulasten der Vorinstanz bzw. des Bundes. Daran änderte sich auch nichts, wenn die vom Beschwerdeführer behaup- tete und von der Vorinstanz bestrittene Praxis unter deren vormaligem Vi- zedirektor tatsächlich so gehandhabt bzw. toleriert worden wäre. Der Be- schwerdeführer beruft sich auf sein Vertrauen in diese angebliche frühere Praxis. Dies setzte indes voraus, dass er berechtigterweise auf die ge- nannte Vertrauensgrundlage vertrauen durfte (statt vieler Urteil des BGer 1C_184/2016 vom 14. November 2016 E. 4.2; Urteil des BVGer A-4313/2016 vom 25. Januar 2017 E. 7.3.1; je m.w.H.), ihm mithin deren Unrechtmässigkeit nicht bewusst war oder ohne Weiteres hätte bewusst

A-2718/2016 Seite 18 sein müssen (vgl. statt vieler Urteil des BGer 1C_205/2015 vom 29. Okto- ber 2015 E. 5.1; Urteil des BVGer A-3273/2016 vom 7. Februar 2017 E. 9.1; je m.w.H.). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Einem Angestellten mit dem Hintergrund und in der Position des Beschwerdefüh- rers musste klar sein, dass nur Ersatz von Auslagen beansprucht werden kann, wo tatsächlich solche angefallen sind, auch ohne genaue Kenntnis der entsprechenden Gesetzesbestimmungen (vgl. Art. 72 Abs. 1 der Bun- despersonalverordnung [BPV, SR 172.220.111.3] und Art. 41 Abs. 1 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur BPV [VBPV, SR 172.220.111.31], je sowohl in der geltenden als auch in der Fassung vom 1. Januar 2002 [AS 2001 2233 und AS 2001 3210] sowie vom 1. Juli 2013 [AS 2013 1610]). Der Kommentar des Eidgenössischen Personalam- tes EPA vom Januar 2015 zu Art. 43 VBPV hält zwar fest: "Die Angestellten haben auch dann Anspruch auf den Betrag, wenn ihnen für ihre Mahlzeiten ausserhalb des Arbeits- oder Wohnort[s] keine Mehrauslagen entstanden sind. Es genügt eine Dienstreise nach Artikel 41 VBPV, um den Anspruch auszulösen". Dies kann aber nach dem klaren Wortlaut von Art. 72 Abs. 1 BPV und Art. 41 Abs. 1 VBPV zumindest dann nicht gelten, wenn die Aus- lagen – wie vorliegend – vollumfänglich durch einen Dritten getragen wer- den. Es ist nicht vorgesehen, dass Angestellte mit dem Spesenersatz einen Zusatzverdienst erzielen. Der Beschwerdeführer war überdies nicht nur gegenüber der Vorinstanz zur Treue verpflichtet, sondern auch gegenüber dem Bund insgesamt (vgl. vorstehend E. 5.2). Selbst wenn eine vorgesetzte Stelle oder der Arbeitge- ber im Sinne von Art. 3 Abs. 2 BPG ein gesetzwidriges Verhalten duldet oder sogar fördert, hat sich der einzelne Arbeitnehmer gesetzeskonform zu verhalten und gegebenenfalls die nächst übergeordnete Stelle über die wi- derrechtliche Praxis zu unterrichten. Dem Beschwerdeführer wäre es ohne Weiteres zuzumuten gewesen, von auditierenden Unternehmen offerierte Mittagessen nicht zusätzlich als Spesen abzurechnen. Er macht jedenfalls nicht geltend, die genannte Praxis sei mit Nachdruck "von oben" durchge- setzt worden, was ein Abweichen faktisch verunmöglicht hätte. Er kann sich somit auch deshalb nicht auf sein Vertrauen in die (angebliche) Spe- senpraxis unter dem ehemaligen Vizedirektor der Vorinstanz berufen, schon gar nicht für die Zeit nach dessen Ausscheiden im (...). Ebenso wenig hilft dem Beschwerdeführer schliesslich der Hinweis weiter, mit seinem Vorgehen habe er bloss administrativen Aufwand vermeiden wollen, da die Pauschale für das Nachtessen die effektiv dafür anfallenden Kosten regelmässig nicht gedeckt habe. Grundsätzlich besteht auch bei

A-2718/2016 Seite 19 höheren Auslagen nur Anspruch auf den in Art. 43 Abs. 1 Bst. b VBPV vor- gesehenen Pauschalbetrag von aktuell Fr. 27.50 für das Mittag- oder das Nachtessen. Die effektiven Auslagen können nur in begründeten Fällen vergütet werden (Art. 43 Abs. 3 VBPV). Der Beschwerdeführer durfte ohne spezielle Zusicherung im Einzelfall nicht in guten Treuen davon ausgehen, dass alle seine Dienstreisen ohne Weiteres unter diese Ausnahmeklausel fielen. Vor allem aber hätte er dann die effektiv für die Nachtessen entstan- denen Kosten abrechnen müssen. Abgesehen davon ist nicht erstellt, dass die fraglichen Dienstreisen des Beschwerdeführers stets so lange dauer- ten, dass auch am Abend Anspruch auf Verpflegung zulasten der Arbeitge- berin und Vorinstanz bestand. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer über Jahre hinweg unzulässigerweise Spesen falsch abrechnete und damit eine schwere Treuepflichtverletzung beging. 6.2 6.2.1 Bei externen Einsätzen erfasste der Beschwerdeführer jeweils die Wegzeit von seinem Wohnort zum Einsatzort als Arbeitszeit. Zur Begrün- dung führt er auch hier an, dies sei in Absprache mit dem früheren Vizedi- rektor der Vorinstanz so gehandhabt worden und langjährige Praxis gewe- sen, auf welche er vertraut habe. Der Arbeitsweg gilt grundsätzlich unstrittig nicht als Arbeitszeit (vgl. dazu auch Urteil des BGer 2A.224/2004 vom 26. Oktober 2004 E. 8.4.2). Dies führt dazu, dass bei Dienstreisen grundsätzlich die Wegzeit vom üblichen Arbeitsort zum Einsatzort als Arbeitszeit gilt. Ist jedoch die Wegzeit vom Wohnort zum Einsatzort kürzer, gilt lediglich diese als Arbeitszeit (vgl. zum Ganzen GEISER/MÜLLER, Arbeitsrecht in der Schweiz, 3. Aufl. 2015, Rz. 312; MÜLLER/HOFER/STENGEL, Arbeitsort und Arbeitsweg, Aktuelle Ju- ristische Praxis [AJP] 2015 S. 572; RUDOLPH/VON KAENEL, Fokus Arbeits- recht: Aktuelle Fragen zur Arbeitszeit, TREX 2014 S. 166; STREIFF/VON KA- ENEL/RUDOLPH, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319–362 OR, 7. Aufl. 2012, Art. 321 N 9 S. 163; Art. 13 Abs. 2 der [nicht direkt auf den Beschwerdeführer anwendbaren] Verordnung 1 vom 10. Mai 2000 zum Ar- beitsgesetz [ArGV 1, SR 822.111]). Dies ergibt sich im Sinne einer Emp- fehlung auch aus dem entsprechenden Kommentar des EDI vom 8. Sep- tember 2006 zum Personalrecht, welcher dem Beschwerdeführer spätes- tens im April 2007 bekannt war bzw. hätte bekannt sein müssen (vgl. den

A-2718/2016 Seite 20 E-Mail-Verkehr in Beschwerdebeilage 3). Nach dem Weggang des ehema- ligen Vizedirektors oder jedenfalls spätestens nachdem ihm die erwähnte Empfehlung des EDI mitgeteilt worden war, durfte der Beschwerdeführer nicht mehr ohne Weiteres und in guten Treuen auf die (angebliche) frühere widersprechende Praxis vertrauen. Daran ändert auch der genannte E-Mail-Verkehr nichts. Daraus lässt sich nicht ableiten, dass bei Dienstrei- sen der Arbeitsweg ab Wohnort als Arbeitszeit gilt. Vielmehr wird dort unter anderem explizit festgehalten: "Grundsätzlich kann ich Sie so informieren, dass bei Geschäftsreisen immer der Standort des Büros als Startpunkt an- gerechnet werden kann". In der falschen Arbeitszeiterfassung ist eine erhebliche Treuepflichtverlet- zung des Beschwerdeführers zu erblicken. Indem er bei Dienstreisen die Wegzeit von seinem Wohnort als Arbeitszeit eintrug, erfasste er immer dann zu viel Arbeitszeit, wenn die Anreise an den Einsatzort vom üblichen Arbeitsort aus kürzer ausgefallen wäre. Dadurch entstand der Vorinstanz bzw. dem Bund letztlich ein finanzieller Schaden bzw. dem Beschwerde- führer eine nicht gerechtfertigte Bereicherung, wurden diesem doch mit der Kündigung insgesamt Fr. 12'350.40 für Gleitzeit/Mehrarbeit/Überzeit aus- bezahlt. Der dieser Zahlung zugrunde liegende positive Zeitsaldo dürfte teilweise auf die zu viel erfasste Arbeitszeit bei Dienstreisen zurückzufüh- ren sein (andernfalls wäre der Schaden in der zu wenig geleisteten Arbeits- zeit des Beschwerdeführers zu sehen). Nichts an der Treuepflichtverletzung zu ändern vermag der vom Beschwer- deführer behauptete Umstand, dass in gewissen Fällen die Wegzeit an ex- terne Arbeitsorte vom Wohnort des Beschwerdeführers aus kürzer ausge- fallen sei als von seinem üblichen Arbeitsort. Als das Vertrauensverhältnis zwischen Vorinstanz und Beschwerdeführer erschütternd anzusehen ist hauptsächlich die falsche Zeiterfassung an sich. 6.2.2 Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer nicht nur vor, er habe bei Dienstreisen den Arbeitsweg vom Wohnort aus als Arbeitszeit erfasst. Viel- mehr habe er bei Dienstreisen sowohl für die Hin- als auch die Rückreise jeweils einen Zeitzuschlag von 25 Minuten erhoben. Das wird vom Be- schwerdeführer bestritten. Für ihre Darstellung beruft sich die Vorinstanz namentlich auf nachträglich vorgenommene Korrekturen des Beschwerdeführers bei der Arbeitszeiter- fassung. Diese zeigten, dass er tatsächlich einen Zeitzuschlag von 25 Mi- nuten verrechnet habe, da er die Arbeitszeit andernfalls nicht korrigiert

A-2718/2016 Seite 21 hätte. Die als Beweismittel eingereichten Zeitnachweise für die Monate Februar und März 2015 (Ausdrucke vom 10. März bzw. 8. April 2015 sowie vom 25. Februar 2016) zeigen indes kein einheitliches Bild. In diesen zwei Monaten war der Beschwerdeführer sechsmal auf Dienstreise, was zwölf Hin- und Rückreisen an den bzw. vom externen Arbeitsort entspricht. In drei Fällen hat der Beschwerdeführer seine Arbeitszeit tatsächlich nach- träglich um 25 Minuten korrigiert (Hinreise am 2. Februar sowie Hin- und Rückreise am 16. März). In zwei Fällen hat er Korrekturen vorgenommen, jedoch nicht in diesem Umfang (Rückreise am 2. Februar: 20 Minuten; Rückreise am 4. März: 35 Minuten). In fünf Fällen blieb der Zeitnachweis unverändert (Hin- und Rückreise am 26. und 27. Februar; Rückreise am 25. März). In zwei weiteren Fällen schliesslich trat der Beschwerdeführer die Dienstreise am üblichen Arbeitsort an, wo er bis unmittelbar vor Antritt der Dienstreise noch tätig war, weshalb die Erfassung eines Zeitzuschla- ges von vornherein nicht in Frage kam (4. und 25. März). Die Vorinstanz reichte als Beweismittel ferner eine von einer vormals dem Beschwerdeführer unterstellten Person (welche nach wie vor für die Vorin- stanz tätig ist und von dieser auch als Zeugin angeboten wird [vgl. dazu indes vorstehend E. 2.4]) am 24. Februar 2016 unterzeichnete schriftliche Bestätigung ein. Demnach sei die Mitarbeitende bei ihrer Einführung von einem Sachbearbeiter über die geltende Praxis betreffend Zeitabrechnung informiert worden, wonach bei externen Audits sowohl vor der Abfahrt als auch nach der Ankunft im Bahnhof F._______ ein 25-minütiger Zuschlag zur Arbeitszeit geschlagen werde. Bei Schlussbesprechungen habe meist der Beschwerdeführer das Ende des Arbeitstages samt Zeitzuschlag fest- gelegt, der anschliessend für das ganze Team (...) gültig gewesen sei. Aufgrund der von der beweisbelasteten Vorinstanz offerierten Beweismittel lässt sich nicht rechtsgenüglich nachweisen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich systematisch zweimal 25 Minuten zu viel Arbeitszeit pro Dienst- reise erfasste und dies darüber hinaus auch von seinen Mitarbeitenden verlangte. Die eingereichten Unterlagen zeigen ein uneinheitliches Bild und die schriftliche Aussage der von der Vorinstanz angebotenen und bei ihr beschäftigten Zeugin widerspricht den Behauptungen des Beschwerdefüh- rers, womit eine Aussage-gegen-Aussage-Situation vorliegt, ohne dass eine Aussage als klar glaubhafter erscheint. Die Zeugin soll zudem nicht vom Beschwerdeführer, sondern von einem Sachbearbeiter informiert wor- den sein. Ferner soll der Zeitzuschlag ab dem bzw. bis zum Bahnhof F._______ berechnet worden sein. Nach Abzug der Wegzeit vom üblichen Arbeitsort des Beschwerdeführers an den Bahnhof F._______ von rund

A-2718/2016 Seite 22 15 Minuten bliebe im Ergebnis noch ein effektiver Zeitzuschlag von 10 Mi- nuten. Im Zusammenhang mit dem wichtigen Grund, welcher zur fristlosen Auflö- sung des Arbeitsverhältnisses berechtigt, ist der Umfang der effektiv zu Unrecht eingetragene Arbeitszeit allerdings ohnehin nur von untergeordne- ter Bedeutung, zumindest solange es sich nicht nur um geringfügige Ab- weichungen handelt und die vom Arbeitgeber einerseits sowie vom Arbeit- nehmer andererseits behaupteten Werte nicht sehr weit auseinanderlie- gen. Dies ist vorliegend der Fall. Entscheidend ist, dass der Beschwerde- führer bei Dienstreisen über Jahre regelmässig die Arbeitszeit falsch er- fasst hatte, was eine erhebliche Treuepflichtverletzung darstellt. 6.3 Bezüglich der B._______ wirft die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vor, er habe eine freundschaftliche Beziehung zu deren Ex-CEO gepflegt und von diesem unzulässigerweise Einladungen angenommen. Er sei beim durchgeführten Audit zu Unrecht nicht in den Ausstand getreten und habe im internen Auditbericht eine völlig falsche Beurteilung abgegeben. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer mit dem früheren CEO der B._______ seit Jahrzehnten eine Freundschaft pflegt und von diesem zu zwei Eishockeyspielen in der damaligen (...)-Arena eingeladen wurde (Lo- genplatz mit Nachtessen). 6.3.1 Neben der in Art. 20 Abs. 1 BPG normierten allgemeinen Treue- und Sorgfaltspflicht schreibt Art. 21 Abs. 3 BPG vor, dass Bundesangestellte weder für sich noch für andere Geschenke oder sonstige Vorteile bean- spruchen, annehmen oder sich versprechen lassen dürfen, wenn dies im Rahmen des Arbeitsverhältnisses geschieht. Gemäss Art. 93a Abs. 1 Satz 1 BPV lehnen Angestellte Einladungen ab, wenn deren Annahme ihre Unabhängigkeit oder ihre Handlungsfähigkeit beeinträchtigen könnte. In Zweifelsfällen klären die Angestellten mit den Vorgesetzten ab, ob sie die Einladung annehmen dürfen (Art. 93a Abs. 3 BPV; für die Zeit vor dessen Inkrafttreten am 15. September 2012 vgl. Art. 93 Abs. 2 BPV in der Fas- sung vom 1. Januar 2012 [AS 2001 2240], welcher eine analoge Regelung vorsah). Der Verhaltenskodex der Bundesverwaltung vom 15. August 2012 präzisiert in Ziff. 5 Abs. 1, dass die Angestellten im Rahmen ihrer berufli- chen Tätigkeit zwar keine Geschenke oder sonstigen Vorteile annehmen dürfen, davon ausgenommen jedoch geringfügige und sozial übliche Vor- teile seien. Geringfügig seien Naturalgeschenke mit einem Marktwert von höchstens 200 Franken. Der frühere Verhaltenskodex vom 19. April 2000

A-2718/2016 Seite 23 sah noch keine solche Obergrenze vor, sondern hielt zu Einladungen le- diglich fest: "Die Beschäftigten nehmen weder direkt noch indirekt Ge- schenke oder andere Vorteile an, die ihre Unabhängigkeit und Handlungs- fähigkeit beeinträchtigen könnten" (BBl 2004 2233). Gemäss Ziff. 1.2 der gestützt auf Art. 94d BPV erlassenen Compliance-Leitlinien der Vorinstanz (Fassung vom Dezember 2012) ist zudem der soziale Kontext im konkreten Einzelfall miteinzubeziehen. In der Regel zulässig sein sollen Eintritte für "normale Publikumsvorstellungen (...) ohne Rahmenprogramm bzw. ohne Firmenbezug (falls Wert unter CHF 200)". Regelmässig unzulässig sein soll dagegen die Annahme einer Einladung zu "Events mit Rahmenpro- gramm bzw. VIP-Charakter". Bei den beiden Einladungen an Eishockeyspiele mit Nachtessen dürfte es sich, gemessen an den obigen Vorschriften, um Grenzfälle gehandelt ha- ben. Ob bei einem Nachtessen bereits von einem Rahmenprogramm ge- sprochen werden kann, ist fraglich. Ebenso bewegt sich der Marktwert wohl um die Obergrenze von Fr. 200.– herum. Damit hätte der Beschwerdefüh- rer grundsätzlich mit der vorgesetzten Stelle abklären müssen, ob er die Einladung annehmen darf. Im vorliegenden Fall ist indes fraglich, ob der Matchbesuch überhaupt im Rahmen des Arbeitsverhältnisses bzw. der be- ruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers erfolgte. Der entsprechende Nachweis gelingt der Vorinstanz jedenfalls nicht. Der Beschwerdeführer wurde nach seinen eigenen Aussagen auch nach dem Ausscheiden seines Freundes aus der B._______ noch von dieser bzw. ihrem neuen CEO zu Eishockeyspielen eingeladen, schlug jedoch alle Einladungen aus. Dies zeigt zwar einerseits, dass es sich aus seiner Sicht um private Anlässe handelte. Andererseits ist daraus aber ebenso ersicht- lich, dass es die B._______ nicht als rein private Angelegenheit ihres frühe- ren CEO betrachtete. Denselben Eindruck hätten auch andere Aussenste- hende erhalten können. Unabhängig davon, ob die Einladungen als privat oder geschäftlich einzu- stufen sind, wäre vom Beschwerdeführer als Ausfluss seiner Treuepflicht indes zu erwarten gewesen, dass er seinen Arbeitgeber im Voraus über die Einladungen informiert. Es ist offensichtlich problematisch, wenn ein in lei- tender Stellung bei der (...) tätiger Bundesangestellter sich vom CEO (...) zu einem Sportanlass in eine Loge mit Catering einladen lässt.

A-2718/2016 Seite 24 Insgesamt ist bei der vorliegenden Aktenlage allerdings lediglich von einer eher leichten Verletzung der Treuepflicht durch den Beschwerdeführer aus- zugehen, welcher im Rahmen der fristlosen Kündigung höchstens eine un- tergeordnete Bedeutung zukommt. 6.3.2 Angestellte treten in den Ausstand, wenn sie aus einem persönlichen Interesse in einer Sache oder aus anderen Gründen befangen sein könn- ten. Der Anschein der Befangenheit genügt als Ausstandsgrund (Art. 94a Abs. 1 BPV). Als Ausstandsgrund gilt namentlich die besondere Bezie- hungsnähe oder die persönliche Freundschaft zu natürlichen und juristi- schen Personen, die an einem Geschäft oder Entscheidprozess beteiligt oder davon betroffen sind (Art. 94a Abs. 2 Bst. a BPV). Die Angestellten legen nicht vermeidbare Befangenheitsgründe den Vorgesetzten rechtzei- tig offen. In Zweifelsfällen entscheiden diese über den Ausstand (Art. 94a Abs. 3 BPV). Diese Vorschriften wurden zwar erst 2012 in der heutigen Form explizit in Art. 94a BPV aufgenommen. Die entsprechenden Grund- sätze ergaben sich indes bereits früher aus Art. 20 BPG. Konkretisierende bzw. präzisierende Ausführungen sind dem Verhaltenskodex der Bundes- verwaltung (Ziff. 3 Abs. 4) sowie den Compliance-Leitlinien der Vorinstanz zu entnehmen (Ziff. 1.3), gehen inhaltlich jedoch nicht über die Verord- nungsbestimmung hinaus. Im Zusammenhang mit der Übernahme des Sonderaudits bei der B._______ durch den Beschwerdeführer im Frühjahr 2015 ist vor allem we- sentlich, dass der mit ihm befreundete Ex-CEO seine Ämter bei der B._______ bereits rund (...) Jahre zuvor niederlegt hatte. Ein offensichtli- cher Interessenkonflikt bzw. Ausstandsgrund ist deshalb nicht auszu- machen. Trotzdem kann zumindest der Anschein von Befangenheit nicht ausgeschlossen werden, fällt doch das Ergebnis eines Auditberichts aus dem Jahr 2015 auch auf die Unternehmensleitung von (...) zurück, da sich gute oder schlechte Geschäftstätigkeit und Praxen regelmässig über meh- rere Jahre auswirken bzw. gelten. Es kann somit nicht behauptet werden, die freundschaftliche Verbindung des Beschwerdeführers zum ehemaligen CEO der B._______ sei im Zusammenhang mit dem Sonderaudit von vorn- herein bedeutungslos gewesen. Der Beschwerdeführer wäre deshalb ver- pflichtet gewesen, den wenigstens vorstellbaren Ausstandsgrund der vor- gesetzten Stelle zu melden, worauf diese über den Ausstand zu entschei- den gehabt hätte (vgl. den vorstehend zitierten Art. 94a Abs. 3 Satz 2 BPV). Da jedoch kein offensichtlicher Ausstandsgrund vorlag und nicht er- stellt ist, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Sonderaudits persön- liche Interessen (bzw. diejenigen seines Freundes und Ex-CEO der

A-2718/2016 Seite 25 B.) einbringen wollte (vgl. dazu auch sogleich E. 6.3.3), ist seine Verfehlung als leicht zu bewerten. 6.3.3 Berufliches Versagen ist in der Regel kein wichtiger Grund, der zur fristlosen Entlassung berechtigt. Beim Vorliegen von wesentlichen Män- geln in der Leistung oder mangelnder Eignung des Angestellten hat der Arbeitgeber grundsätzlich die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis ordentlich aufzulösen (vgl. Art. 10 Abs. 3 Bst. b und c BPG; Urteil des BGer 8C_417/2011 vom 3. September 2012 E. 4.1, wonach der "wichtige Grund nach Art. 12 Abs. 7 [a]BPG [...] daher in jedem Fall schwerer wiegen [müsse] als ein [ordentlicher] Kündigungsgrund nach den lit. a– f von Art. 12 Abs. 6 [a]BPG"). Eine fristlose Kündigung zufolge objektiver Unzu- mutbarkeit der Weiterführung des Arbeitsverhältnisses kann in Fällen un- genügender Arbeitsleistung nur in Frage kommen, wenn es sich um äus- serst gravierende Mängel handelt, wobei regelmässig erforderlich sein wird, dass der Angestellte vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt hat (Urteile des BGer 4A_511/2010 vom 22. Dezember 2010 E. 4.3 ff. und 4C.303/2005 vom 1. Dezember 2005 E. 2.1 m.w.H.; STREIFF/VON KAENEL/ RUDOLPH, a.a.O., Art. 337 N 7 S. 1112; vgl. ferner auch Art. 7 f. des Verant- wortlichkeitsgesetzes [VG, SR 170.32]). Gemäss C.-Bericht lagen bei der B._______ deutlich mehr Ver- säumnisse vor, als sie der vom Beschwerdeführer zu verantwortende in- terne Auditbericht auswies. Unabhängig von der Frage, ob die im C.-Bericht getroffenen Feststellungen korrekt sind (was der Be- schwerdeführer anzweifelt) und der interne Auditbericht demnach falsche Angaben und Einschätzungen enthielt, zeigt die Vorinstanz jedenfalls nicht auf, dass der Beschwerdeführer derart elementare Audit-Grundsätze ver- letzte, dass ihr eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zuzu- muten gewesen wäre. Überdies ist nicht erstellt, dass die geltend gemach- ten Mängel des internen Auditberichts auf Vorsatz oder grobes Verschul- den des Beschwerdeführers zurückzuführen wären. Schon gar nicht erwie- sen ist eine Kausalität zwischen der (verhältnismässig) positiven Beurtei- lung der B. durch den Beschwerdeführer und seiner Freundschaft zu deren Ex-CEO bzw. dessen Einladungen zu den Eishockeyspielen. 6.3.4 Die Angestellten melden ihren Vorgesetzten sämtliche öffentlichen Ämter und gegen Entgelt ausgeübten Tätigkeiten, die sie ausserhalb ihres Arbeitsverhältnisses ausüben (Art. 91 Abs. 1 BPV). Unentgeltlich ausge- übte Tätigkeiten sind meldepflichtig, sofern Interessenkonflikte nicht aus-

A-2718/2016 Seite 26 geschlossen werden können (Art. 91 Abs. 1 bis BPV; bis zu dessen Inkraft- treten am 15. September 2012 vgl. Art. 91 Abs. 1 Bst. b BPV in der Fas- sung vom 1. Januar 2002 [AS 2001 2239 f.] bzw. Art. 91 Abs. 2 Bst. b BPV in der Fassung vom 1. Januar 2010 [AS 2009 6420]). Der Beschwerdeführer ist seit (...) als Verwaltungsratspräsident des Fami- lienunternehmens im Handelsregister eingetragen. Die Gesellschaft be- zweckt gemäss Registereintrag (...). In seinen Bewerbungsunterlagen wies der Beschwerdeführer auf seine Tätigkeit als "Directeur" des Famili- enunternehmens hin, grenzte diese aber zeitlich auf (...) ein. Anlässlich von Personalentwicklungsgesprächen bei der Vorinstanz verzichtete er auf eine Deklaration seines Verwaltungsratsmandates, obwohl er (auf dem entsprechenden Formular) explizit zur Angabe von Nebenbeschäftigungen aufgefordert wurde. Da die Vorinstanz von der wahrheitsgetreuen Auskunft ihres Angestellten ausgehen durfte, war sie nicht verpflichtet, seine Anga- ben mittels Konsultation des Handelsregisters zu überprüfen. Der Be- schwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang auf die Publizitätswir- kung des Handelsregisters (Art. 933 OR). Aus diesem Grundsatz kann er im vorliegenden Zusammenhang und angesichts der Umstände des Ar- beitsverhältnisses aber nichts zu seinen Gunsten ableiten, beruft sich die Vorinstanz doch nicht im Sinn einer Einwendung im kaufmännischen Ver- kehr auf die Nichtkenntnis des Registereintrages. Im Übrigen ist sie nicht als Dritte im Sinne von Art. 933 OR zu verstehen (vgl. Urteil des BGer 5A_571/2012 vom 19. Oktober 2012 E. 4.2 m.w.H.). Laut eigenen Angaben war der Beschwerdeführer während der Dauer sei- ner Anstellung in der Bundesverwaltung nicht mehr operativ im Familien- unternehmen tätig. Er bestreitet daher, für dieses im Sinne von Art. 91 BPV eine "Tätigkeit" ausgeübt zu haben. Dieser Ansicht kann jedoch nicht ge- folgt werden. Gestützt auf Art. 91 BPV sind ausnahmslos alle einschlägi- gen Nebenbeschäftigungen zu melden, unabhängig vom Umfang der ef- fektiven operativen Tätigkeit. Interessenkonflikte können sich bereits aus der Inhaberschaft des Amtes oder Mandates selbst ergeben, ohne dass darüber hinaus eine aktive Tätigkeit notwendig wäre. Mit Blick auf die Zweckbestimmung und insbesondere nach (...), das heisst der von ihm angegebenen Befristung, wäre der Beschwerdeführer daher verpflichtet gewesen, sein Verwaltungsratsmandat im Familienunternehmen der Vorin- stanz zu melden bzw. das Formular korrekt auszufüllen, konnte doch ein Interessenkonflikt nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Der Ent- scheid darüber obliegt letztlich jedenfalls dem Arbeitgeber.

A-2718/2016 Seite 27 Für aussenstehende Dritte war im Übrigen nicht ersichtlich, dass das Fa- milienunternehmen operativ nicht aktiv ist. Bei einer Konsultation des ent- sprechenden Handelsregistereintrages hätte daher der Eindruck entstehen können, der Beschwerdeführer übe neben seiner Hauptbeschäftigung eine private Tätigkeit aus, welche den Interessen der Vorinstanz und des Bun- des allgemein zuwiderläuft. Auch vor diesem Hintergrund war das Verwal- tungsratsmandat des Beschwerdeführers problematisch, selbst wenn er es nicht aktiv ausübte. Die unterlassene Meldung der Nebenbeschäftigung ist alles in allem aller- dings als eher leichter Verstoss gegen die Treuepflicht zu werten, war der Beschwerdeführer doch offenbar seit Antritt seiner Anstellung bei der Vor- instanz nicht mehr operativ für die betroffene Gesellschaft tätig und sind keine tatsächlichen Interessenkonflikte aktenkundig. 6.4 In ihrer Gesamtheit sind die Verfehlungen des Beschwerdeführers als schwerwiegende Verletzung seiner Treuepflicht zu betrachten, bei deren Vorliegen eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitgeber ob- jektiv nicht mehr zuzumuten ist. Dies gilt umso mehr angesichts (vor allem) seiner leitenden Position sowie (nachrangig) seiner besonderen Funktion und Vertrauensstellung innerhalb der Verwaltungseinheit der Vorinstanz bzw. der Bundesverwaltung. Ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 10 Abs. 4 BPG, der zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses berech- tigt, ist zu bejahen, und zwar selbst dann, wenn man einzig auf die Sach- verhaltsdarstellung des Beschwerdeführers sowie die Akten abstellt und die weitergehenden Vorwürfe der Vorinstanz unberücksichtigt lässt. Nicht mehr entscheidend ist daher namentlich, ob der Beschwerdeführer auch seine Untergebenen anwies, Arbeitszeit und Essensspesen gemäss der angeblichen früheren Praxis abzurechnen, oder sie – wie er behauptet – bloss darüber informierte. Eine vorgängige Verwarnung konnte unter den gegebenen Umständen, das heisst angesichts der Schwere der Verfehlungen des Beschwerdefüh- rers, nicht von der Vorinstanz verlangt werden. Es kann deshalb offenblei- ben, ob es sich beim Gespräch bzw. der Notiz vom 22. Mai 2015 um eine formelle Ermahnung des Beschwerdeführers handelte. Dies im Übrigen auch deshalb, weil die Vorinstanz nicht behauptet, der Beschwerdeführer habe danach noch gegen die in der Notiz enthaltenen Weisungen verstos- sen, was angesichts seiner Arbeitsunfähigkeit ab dem 15. Mai (50%) bzw. 4. Juni (100%) 2015 auch kaum möglich war.

A-2718/2016 Seite 28 7. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe die fristlose Kündi- gung des Arbeitsverhältnisses verspätet ausgesprochen und damit ihr ent- sprechendes Kündigungsrecht verwirkt. Durch ihr langes Zuwarten nach Bekanntwerden seiner angeblichen Verfehlungen habe sie gezeigt, dass ihr die Fortführung des Arbeitsverhältnisses zumutbar gewesen sei. 7.1 Die kündigungsberechtigte Partei darf sich mit der Aussprechung der fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht ungebührlich lange Zeit lassen. Ist ein wichtiger Grund gegeben, so ist die fristlose Kündigung grundsätzlich umgehend auszusprechen. Andernfalls ist das Recht auf eine sofortige Vertragsauflösung verwirkt und anzunehmen, das Einhalten der ordentlichen Kündigungsfrist sei der kündigenden Partei subjektiv zu- mutbar (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-403/2016 vom 29. August 2016 E. 5.3 m.w.H.). Dabei ist nach den Umständen des konkreten Falles zu entscheiden, innert welcher Frist der berechtigten Partei billigerweise ein Entschluss darüber zuzumuten ist, ob sie von ihrem Recht zur fristlosen Aufhebung des Arbeitsverhältnisses Gebrauch machen will (zum Ganzen BGE 138 I 113 E. 6.3.1 f.; Urteile des BGer 4A_559/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.1 und 4A_251/2015 vom 6. Januar 2016 E. 3.2.2). 7.2 Die sogenannte Überlegungs-, Reaktions- oder Erklärungsfrist läuft al- lerdings noch nicht, solange die kündigende Partei keine genügend sichere Kenntnis der Umstände hat und noch Abklärungen vornehmen muss. Dies- falls schliesst die Überlegungsfrist notwendigerweise erst an die Abklä- rungsfrist an. Die Art der Vorwürfe kann – gerade auch im Hinblick auf die einschneidenden Folgen einer fristlosen Kündigung – eine längere Abklä- rungsfrist rechtfertigen. Ist der Vorwurf klar und kann sich die kündigende Partei schon bei der Abklärung des Sachverhalts überlegen, wie sie rea- gieren will, wenn sich der Vorwurf als zutreffend erweist, rechtfertigt es sich nicht, ihr nach der Abklärungsfrist noch eine Überlegungsfrist für die frist- lose Kündigung einzuräumen (BGE 138 I 113 E. 6.3.3; Urteile des BGer 4A_559/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.1 und 4A_251/2015 vom 6. Ja- nuar 2016 E. 3.2.2). 7.3 Zu beachten ist weiter, dass im öffentlichen Dienstrecht die Reaktions- frist des Arbeitgebers länger ist als im privaten Arbeitsrecht. Dem staatli- chen Arbeitgeber ist auch bei Vorliegen eines wichtigen Grundes eine ge- wisse Zeitspanne zur Anordnung rechtlicher Konsequenzen einzuräumen, wobei insbesondere die speziellen Verfahrensabläufe innerhalb der Ver-

A-2718/2016 Seite 29 waltung zu berücksichtigen sind. Zudem ist dem Angestellten vor der Kün- digung das rechtliche Gehör zu gewähren und muss die Kündigung in Ver- fügungsform erfolgen sowie schriftlich begründet werden (BGE 138 I 113 E. 6.4; Urteile des BVGer A-4389/2016 vom 21. September 2016 E. 7.1 und A-403/2016 vom 29. August 2016 E. 5.3; je m.w.H.). 7.4 Die zu Art. 337 OR entwickelte zivilrechtliche Praxis ist auch im Bun- despersonalrecht angemessen zu berücksichtigen (vgl. vorstehend E. 5.1). Die objektive Beweislast für die Rechtzeitigkeit der fristlosen Kündigung trägt gemäss neuerer Rechtsprechung und herrschender Lehre insbeson- dere zum Privatrecht die kündigende Partei, vorliegend also die Vorinstanz (Urteil des Obergerichts Zürich LA160004 vom 17. August 2016 E. II/1.2; Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich PB.2009.00035 vom 27. Januar 2010 E. 17.1; Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt 954/2007 vom 2. Oktober 2007 E. 3.1; PORTMANN/RUDOLPH, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar zum Obligationenrecht I, 6. Aufl. 2015, Art. 337 N 13; REHBINDER/STÖCKLI, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar [Art. 331–355 und Art. 361–362 OR], 2. Aufl. 2014, Art. 337 N 16 a.E.; WERNER GLOOR, in: Dunand/Mahon [Hrsg.], Commentaire du contrat de travail, 2013, Art. 337 N 69; STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., Art. 337 N 17 S. 1128 m.w.H.; HUMBERT/VOLKEN, Fristlose Entlassung [Art. 337 OR] - Unter besonderer Berücksichtigung der Verdachtskündi- gung und der Erklärung der fristlosen Entlassung, AJP 2004 S. 572; a.M. ANDREAS ABEGG, Präjudizienbuch OR, 8. Aufl. 2012, Rz. 17 S. 876 mit Ver- weis auf BGE 75 II 329 S. 332). Dies lässt sich mit dem Argument begrün- den, die Rechtzeitigkeit stelle eine Voraussetzung der von der kündigen- den Partei zu beweisenden Rechtmässigkeit der fristlosen Kündigung dar. Umgekehrt könnte man gestützt auf die allgemeine Beweislastregel von Art. 8 ZGB auch die Ansicht vertreten, die gekündigte Partei, welche sich auf die Nichtrechtzeitigkeit der Kündigung berufe, habe zu beweisen, dass die kündigende Partei zu lange mit der fristlosen Kündigung zugewartet habe (so im Ergebnis das Bundesgericht in BGE 75 II 329 S. 332, wonach "der Beweis, dass eine Tatsache [der kündigenden Partei] schon früher be- kannt war, dem [fristlosen entlassenen] Kläger ob[liege]"). Geht man von der Beweislast der kündigenden Partei aus, hat diese zu beweisen, dass sie von den wichtigen Gründen, die sie zur Rechtfertigung der fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses anruft, (unter Berücksich- tigung allenfalls notwendiger Abklärungen) erst kurz vor der Kündigung Kenntnis erlangte, bzw. dass ihr jene nicht schon früher bekannt waren. Da es sich jedoch bei diesem Umstand um eine negative Tatsache handelt, ist

A-2718/2016 Seite 30 einerseits das Beweismass auf die überwiegende Wahrscheinlichkeit her- abzusetzen und hat andererseits die Gegenpartei nach Treu und Glauben verstärkt bei der Beweisführung mitzuwirken, namentlich indem sie einen Gegenbeweis erbringt oder dafür zumindest substanziiert Indizien benennt (vgl. Urteile des BGer 1C_406/2016 vom 15. Februar 2017 E. 3.3 und 1C_59/2015 vom 17. September 2015 E. 3.2; Urteile des BVGer A-4387/2016 vom 3. Februar 2017 E. 1.7.3, A-6314/2015 vom 25. Februar 2016 E. 5.5.4 und A-5113/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 4.1.3; je m.w.H.). Dies hat der Beschwerdeführer getan. 8. Aus den Akten ergibt sich, dass der Vorinstanz diverse an die Adresse des Beschwerdeführers erhobene Vorwürfe, mit welchen sie auch die fristlose Kündigung begründete, bereits frühzeitig – das heisst mehrere Monate vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung (bzw. deren Ankündigung) – be- kannt waren. So hält etwa die Notiz vom 22. Mai 2015 fest, Gesprächs- thema gewesen seien die "Vorkommnisse in den letzten Monaten, welche bereits mehrmals an Gesprächen mit den Vorgesetzten erläutert wurden (Nebenbeschäftigungen, Zeitanrechnung bei Dienstreisen und Annahme von Einladungen)". Der C.-Bericht, gestützt auf welchen die Vor- instanz das Sonderaudit des Beschwerdeführers bei der B. bean- standet, datiert vom 1. Oktober 2015. Die unzulässige Spesenabrechnung des Beschwerdeführers und der Umstand, dass er (angeblich) auch seine Mitarbeitenden zu dieser Praxis anhielt, wurden bereits in zwei Gesprä- chen, welche die Vorinstanz im Oktober 2015 mit Mitarbeitenden führte, thematisiert (vgl. Personaldossier S. 257 bzw. 316). Werden einem Angestellten im Zusammenhang mit einer fristlosen Entlas- sung verschiedene Pflichtverletzungen vorgeworfen, ist zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Kündigung grundsätzlich auf das zuletzt bekannt ge- wordene Ereignis abzustellen, welches schliesslich "das Fass zum Über- laufen bringt" und entscheidender Auslöser für die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist (vgl. Urteil des BVGer A-529/2015 vom 24. Juni 2015 E. 6.1; STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., Art. 337 N 17 S. 1128). Die Vorinstanz bringt in diesem Zusammenhang vor, sie habe erst im Feb- ruar 2016 die widerrechtliche Geltendmachung von Spesen durch den Be- schwerdeführer in ihrem gesamten Umfang erkannt, namentlich von der Anstiftung zur falschen Spesenabrechnung von anderen Mitarbeitenden und der Bekanntgabe der Falschabrechnung gegenüber Dritten (D._______) erfahren. Ebenfalls erst im Februar 2016 habe sie Kenntnis

A-2718/2016 Seite 31 davon erhalten, dass der Beschwerdeführer bei Geschäftsreisen jeweils einen Zeitzuschlag von 25 Minuten angewandt und seine Mitarbeitenden angehalten habe, ebenso zu verfahren. Bis dahin sei die Vorinstanz ge- stützt auf seine im Jahr 2015 gemachten Aussagen noch davon ausgegan- gen, der Beschwerdeführer habe "nur" die Wegzeit von und bis zu seinem Wohnort (gemäss seinen Angaben höchstens 15 Minuten) abgerechnet. 8.1 Dass der Beschwerdeführer die ihm unterstellten Mitarbeitenden ange- halten haben soll, die Essensspesen falsch bzw. entsprechend der angeb- lichen früheren Praxis abzurechnen, war der Vorinstanz bereits im Oktober 2015 bekannt. In einer Notiz zu Standortbestimmungsgesprächen mit den Mitarbeitenden der vom Beschwerdeführer geleiteten (...) heisst es, eine Mitarbeitende habe in einem Gespräch vom 14. Oktober 2015 ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sie informiert, es sei zulässig, Mittagessen, zu denen man eingeladen werde, zusätzlich über die Spesen abzurechnen. Der Beschwerdeführer habe "gesagt, dass das alle in der (...) so machen sollen" (Personaldossier S. 257 bzw. 316). 8.2 Der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe gegenüber der (...) D._______ erklärt, er würde Mittagessen, zu denen er eingeladen werde, auch noch über die Spesen abrechnen, stützt die Vorinstanz einzig auf eine von der Leiterin (...) unterzeichnete, undatierte Notiz betreffend ein Ge- spräch mit einem namentlich nicht genannten Mitarbeitenden der (...). Die- ser soll Ersterer am 5. Februar 2016 eröffnet haben, "dass die D._______ [den Beschwerdeführer] anlässlich des Essens gefragt habe, ob er das Es- sen jetzt auch noch über die Spesen abrechne. [Der Beschwerdeführer] habe das bestätigt" (Personaldossier S. 410). Mit dieser Notiz allein gelingt der Vorinstanz kein hinreichender Nachweis, dass der Beschwerdeführer seine unzulässige Spesenabrechnungspraxis auch gegenüber Dritten kundtat. Die Verfasserin der Notiz behauptet nicht, dies direkt bezeugen zu können, es handelt sich vielmehr um einen Beweis vom "Hörensagen" (vgl. dazu Art. 169 der Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]: "Wer nicht Partei ist, kann über Tatsachen Zeugnis ablegen, die er oder sie unmittelbar wahrgenommen hat" [Hervorhebung hinzugefügt]). Somit liegt lediglich ein schwaches Indiz für die Behauptung der Vorinstanz vor. Diese hat im Übrigen weder die (angeblich) direkt betroffene Mitarbei- tende noch die Vertreter der D., denen gegenüber sich der Be- schwerdeführer entsprechend geäussert haben soll, als Zeugen offeriert. Ebenso wenig liegt etwa eine schriftliche Bestätigung vonseiten der D. vor.

A-2718/2016 Seite 32 8.3 Was schliesslich den Zeitzuschlag anbelangt, wurde bereits festgestellt (vgl. vorstehend E. 6.2.2), dass der beweisbelasteten Vorinstanz der Nach- weis nicht gelingt, dass der Beschwerdeführer bei Dienstreisen generell 25 Minuten zu viel Arbeitszeit (pro Weg) erfasste. Letztlich ist es aber für die Unzumutbarkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses nicht rele- vant, ob die zu kündigende Person pro Dienstreise ein paar Minuten mehr oder weniger zu viel als Arbeitszeit anrechnete. Ausschlaggebend ist allein schon die (nicht nur geringfügig) falsche Zeiterfassung an sich (vgl. dazu auch vorstehend E. 6.2.2 a.E.), welche der Vorinstanz bereits seit länge- rem bekannt war. Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass der Vorwurf des 25- Minuten-Zeitzuschlags in der Notiz zum Gespräch der Vorinstanz mit sei- nem vormaligen Rechtsvertreter vom 19. Februar 2016 keine Erwähnung findet, ist immerhin darauf hinzuweisen, dass die entsprechende von der Vorinstanz eingereichte Notiz (erst) vom 24. Februar 2016 datiert. 8.4 Bezüglich der Rechtzeitigkeit der Kündigung ergibt sich zusammenge- fasst, dass der Vorinstanz die für die fristlose Auflösung des Arbeitsverhält- nisses massgeblichen wichtigen Gründe spätestens im Oktober 2015 be- reits bekannt waren. Dass sie in der Zeit bis am 19. Februar 2016, als sie dem Beschwerdeführer bzw. dessen damaligem Rechtsvertreter ihre Kün- digungsabsicht kundtat, begründete Abklärungen zu den gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfen vorgenommen hatte, macht die Vorinstanz nicht substanziiert geltend und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Der Vorinstanz gelingt es somit jedenfalls nicht, die Rechtzeitigkeit der fristlosen Kündigung zu beweisen, weshalb sie diese verspätet ausge- sprochen bzw. ihr entsprechendes Kündigungsrecht verwirkt hat. Die Vorinstanz hatte demnach durchaus objektiv wichtige Gründe, den Be- schwerdeführer fristlos zu entlassen. Indem sie sich indes mit der Auflö- sung des Arbeitsverhältnisses mehrere Monate Zeit liess, zeigte sie, dass ihr die Fortführung des Arbeitsverhältnisses trotzdem zumutbar war, mithin subjektiv keine wichtigen Gründe zur fristlosen Kündigung vorlagen. 9. Die Folgen einer durch die Beschwerdeinstanz festgestellten ungerechtfer- tigten fristlosen Kündigung sind in Art. 34b Abs. 1 BPG geregelt. Demnach ist dem Beschwerdeführer eine Entschädigung zuzusprechen (Bst. a) und die Fortzahlung des Lohnes bis zum Ablauf der (hypothetischen) ordentli- chen Kündigungsfrist anzuordnen (Bst. b).

A-2718/2016 Seite 33 9.1 Mit der letztgenannten Bestimmung wurde die Regelung von Art. 337c Abs. 1 OR übernommen. Der Arbeitnehmer wird bezüglich Lohn (inkl. all- fälliger 13. Monatslohn) im Ergebnis also gleich gestellt, wie wenn ihm un- ter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist und Berücksichtigung einer allfälligen Sperrfrist auf den nächstmöglichen Zeitpunkt gekündigt worden wäre (vgl. Urteile des BVGer A-656/2016 vom 14. September 2016 E. 7.1 und A-73/2014 vom 14. Juli 2014 E. 6.3). 9.1.1 Die Kündigungsfrist des Beschwerdeführers beträgt gemäss Art. 30a Abs. 2 Bst. c BPV vier Monate. Entgegen seiner Ansicht gelangt nicht die altrechtliche sechsmonatige Kündigungsfrist gemäss Art. 12 Abs. 3 Bst. c BPG in der Fassung vom 1. Januar 2001 (aBPG, AS 2001 894 ff, 898) zur Anwendung. Der Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers verweist diesbe- züglich lediglich auf das Bundespersonalrecht. Mit einer Änderung des gel- tenden Rechts muss jedoch grundsätzlich immer gerechnet werden (vgl. Urteile des BVGer A-7939/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.1.1 und A-5165/2016 vom 23. Januar 2017 E. 7.2, je m.w.H.). Das öffentliche Dienstverhältnis wird durch die Gesetzgebung bestimmt und macht daher, auch was seine vermögensrechtliche Seite angeht, die Entwicklung mit, welche jene erfährt. Vermögensrechtliche Ansprüche der öffentlichen An- gestellten – auf welche sich eine Verkürzung der Kündigungsfristen aus- wirkt – gelten grundsätzlich nicht als wohlerworbene Rechte, welche na- mentlich durch den Anspruch auf Treu und Glauben bzw. Vertrauensschutz (Art. 9 BV) geschützt sind. Eine Ausnahme, die eine Abweichung von die- sem Grundsatz rechtfertigen würde, liegt nicht vor. Es besteht weder eine diesbezügliche individuell-konkrete Vereinbarung zwischen den Parteien im Arbeitsvertrag oder einseitige Zusicherung des Arbeitgebers, noch hatte das Gesetz die Kündigungsfristen ein für alle Mal festgelegt und von den Einwirkungen der gesetzlichen Entwicklung ausgenommen (vgl. BGE 134 I 23 E. 7.1; Urteil des BVGer A-5627/2014 vom 12. Januar 2015 E. 10; je m.w.H.). Dementsprechend sind in der Regel (vgl. Urteile des BVGer A-253/2015 vom 14. September 2015 E. 4.5, A-6277/2014 vom 16. Juni 2015 E. 8.1 und A-73/2014 vom 14. Juli 2014 E. 8.1) und jedenfalls vorlie- gend mangels spezieller Vereinbarung die im Kündigungszeitpunkt gelten- den Kündigungsfristen anwendbar. 9.1.2 Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der fristlosen Kündigung seit dem 15. Mai (50%) bzw. 4. Juni (100%) 2015 arbeitsunfähig. Als die Vorin- stanz die Kündigung aussprach, war die 180-tägige Sperrfrist gemäss Art. 336c Abs. 1 Bst. b OR demnach auf jeden Fall verstrichen. Im Zeit-

A-2718/2016 Seite 34 punkt der Kündigung konnte die Vorinstanz das Arbeitsverhältnis bei Ar- beitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall (frühestens) auf das Ende einer Frist von zwei Jahren nach Beginn der Arbeitsverhinderung ordentlich auflösen (Art. 31a Abs. 1 BPV in der Fassung vom 1. Juli 2013 [AS 2013 1521]; mit der auf den 1. Januar 2017 in Kraft getretenen neuen Fassung von Art. 31a Abs. 1 BPV erfolgte lediglich eine sprachliche Präzisierung [vgl. Urteil des BGer 8C_279/2016 vom 22. Februar 2017 E. 3.2; ferner die Erläuterungen des EPA vom 2. Dezember 2016 zu den Änderungen im Personalrecht]). Sie hätte das Arbeitsverhältnis demnach grundsätzlich per Ende Mai 2017 (vgl. Art. 30a Abs. 2 Satz 1 BPV) ordentlich auflösen kön- nen (vgl. Urteile des BVGer A-4813/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.5 und A-2849/2014 vom 28. Oktober 2014 E. 4.3.3). Aufgrund der viermonatigen Kündigungsfrist hätte die Vorinstanz die Entlassung somit bis spätestens Ende Januar 2017 aussprechen müssen. 9.1.3 Zwischen den Parteien ist umstritten, ob der Beschwerdeführer im Kündigungszeitpunkt lediglich arbeitsplatzbezogen arbeitsunfähig war, das heisst zwar an seinem angestammten Arbeitsplatz bei der Vorinstanz oder allenfalls generell bei dieser aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten konnte, ansonsten aber grundsätzlich normal einsatzfähig und auch in sei- ner privaten Lebensgestaltung kaum eingeschränkt war (vgl. Urteil des BVGer A-6277/2014 vom 16. Juni 2015 E. 12.8.1 mit Verweis auf STREIFF/ VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., Art. 324a N 10 S. 416 und Art. 336c N 8 S. 1083), und welche Rechtsfolgen damit verbunden wären. 9.1.3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer ab Mai 2016 bis mindestens im September 2016 Arbeitslosentaggelder bezog, was seine Vermittlungsfähigkeit und damit namentlich seine Arbeitsfähig- keit voraussetzt (Art. 8 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Art. 15 Abs. 1 des Arbeitslosen- versicherungsgesetzes [AVIG, SR 837.0]; Urteile des BGer 8C_825/2015 vom 3. März 2016 E. 3.1 und 8C_904/2014 vom 3. März 2015 E. 2.2.4). Überdies hält er in seiner Replik vom 25. August 2016 explizit fest, er müsse sich "bei neuen Bewerbungen diesbezüglich [Kündigung] erklären und [erfahre] als erste Reaktion stets Skepsis" (Rz. 62). Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer spätestens im Mai 2016 einzig noch arbeitsplatzbezogen arbeitsunfähig war. 9.1.3.2 Im Fall einer arbeitsplatzbezogenen Arbeitsunfähigkeit ist Art. 336c OR nicht anwendbar. Denn mit den gesetzlichen Sperrfristen wird der Zweck verfolgt, den Arbeitnehmer vor dem Verlust seines Arbeitsplatzes zu schützen in Zeiten, in welchen seine Chancen wegen einer (allgemeinen)

A-2718/2016 Seite 35 Arbeitsverhinderung gering sind, eine neue Stelle zu finden (BGE 128 III 212 E. 2c; Urteil des BGer 8C_1074/2009 vom 2. Dezember 2010 E. 3.4.5; Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich PB.2005.00034 vom 21. Dezember 2005 E. 4.3; Urteil des Arbeitsgerichts Zürich vom 19. September 2014, publ. in Jahrbuch des Schweizerischen Arbeitsrechts [JAR] 2015 S. 671; STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O., Art. 336c N 8 S. 1083 f.). Fraglich ist, ob dies auch für die zweijährige Frist gemäss Art. 31a Abs. 1 BPV gilt. 9.1.3.3 Im Rahmen der auf den 1. Juli 2013 in Kraft getretenen Revision des Bundespersonalrechts hat der Verordnungsgeber mit Art. 31a BPV eine Bestimmung geschaffen, welche die Auflösung von Arbeitsverhältnis- sen wegen krankheits- oder unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit näher regelt (vgl. dazu Urteil des BVGer A-2849/2014 vom 28. Oktober 2014 E. 4.3.2 f.). Die dort vorgesehene Zweijahresfrist stimmt zwar mit der ma- ximalen regulären Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers gemäss Art. 56 Abs. 1 und 2 BPV überein. Vor allem aber entspricht sie den 720 oder 730 Tagen, während welcher Dauer private Krankentaggeldversiche- rungen in der Regel Leistungen erbringen. Denn bezweckt wurde mit der Einführung von Art. 31a BPV – wie mit der Revision des Bundespersonal- rechts allgemein (Botschaft zur BPG-Revision, BBl 2011 6704 und 6707 ff.; Urteil des BVGer A-5121/2014 vom 27. Mai 2015 E. 4.3.2) – eine Anglei- chung an das Privatrecht bzw. OR. Der Bund als sozialer Arbeitgeber sollte sich nicht der Praxis "aller grossen Arbeitgeber" entziehen, ihre Angestell- ten mit einer zweijährigen abgestuften Lohngarantie bei Krankheit oder Un- fall zu versichern (vgl. Kommentar des EPA vom Januar 2015 zu Art. 31a BPV; Urteil des BVGer A-5121/2014 vom 27. Mai 2015 E. 4.3.1). Wie im Privatrecht kann es aber auch im öffentlichen Recht nicht Zweck des zeit- lichen Kündigungsschutzes sein, den Bestand eines Arbeitsverhältnisses über die regulären Kündigungsfristen und die sachlichen Kündigungs- schutzbestimmungen hinaus zu gewährleisten, obwohl der betroffene Ar- beitnehmer – gleich wie jeder andere (auch arbeitsplatzbezogen) arbeits- fähige Angestellte – in der Lage ist, eine neue Stelle zu suchen und anzu- treten, sowie (im Fall einer Arbeitslosigkeit) berechtigt ist, Arbeitslosentag- gelder zu beziehen. Für eine solche Ungleichbehandlung gibt es keinen sachlichen Grund. 9.1.3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Art. 31a Abs. 1 BPV die Anwendung zu versagen ist, wenn bei einem Arbeitnehmer lediglich mit Bezug auf seinen bisherigen Arbeitsplatz bzw. Arbeitgeber eine Arbeitsver- hinderung vorliegt, er ansonsten aber voll arbeitsfähig ist.

A-2718/2016 Seite 36 9.1.4 Da der Beschwerdeführer (spätestens) im Mai 2016 nur noch arbeits- platzbezogen arbeitsunfähig war, hätte ihm die Vorinstanz zu diesem Zeit- punkt unter Einhaltung der viermonatigen Kündigungsfrist ordentlich auf Ende September 2016 kündigen können. Sie ist daher gestützt auf Art. 34b Abs. 1 Bst. b BPG zu verpflichten, dem Beschwerdeführer rückwirkend den Lohn bis zu diesem Zeitpunkt zu bezahlen. Dabei ist zu berücksichtigen, in welchem Umfang der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum bereits Ar- beitslosentaggelder bezogen hat (Bruttobetrag; gemäss den vorliegenden Akten Fr. 35'856.–). Mit der Zahlung der Arbeitslosenentschädigung gehen von Gesetzes wegen alle Ansprüche des Versicherten samt dem gesetzli- chen Konkursprivileg im Umfang der ausgerichteten Taggeldentschädi- gung auf die zuständige Arbeitslosenkasse über (Art. 29 Abs. 2 AVIG). In- soweit ist die Beschwerde mit Bezug auf Rechtsbegehren 1 abzuweisen. Die gesetzliche Subrogation verschafft der Arbeitslosenkasse einen An- spruch gegenüber dem ehemaligen Arbeitgeber des Versicherten; ein Rückforderungsanspruch gegenüber dem Versicherten besteht dagegen nicht (BGE 137 V 362 E. 4.1). Anzurechnen sind ferner weitere allfällige zwischen April und September 2016 vom Beschwerdeführer erzielte Verdienste oder Ersparnisse. Denn auch im öffentlichen Dienstrecht trifft den Arbeitnehmer eine Schadenmin- derungspflicht (Urteil des BVGer A-73/2014 vom 14. Juli 2014 E. 9.2). Bei der Berechnung des Anspruchs des Beschwerdeführers ist schliesslich zu beachten, dass bei Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall nach Ablauf der Frist von zwölf Monaten gemäss Art. 56 Abs. 1 BPV (für weitere zwölf Monate) lediglich noch 90% des Lohnes bezahlt werden, wo- bei die Summe des gekürzten Lohnes nicht geringer sein darf als die Leis- tungen der obligatorischen Unfallversicherung oder der PUBLICA, auf die der Angestellte bei Invalidität Anspruch hätte (Art. 56 Abs. 2 aBPV; dieses Erfordernis wurde mit der auf den 1. Januar 2017 in Kraft getretenen, vor- liegend aber noch nicht anwendbaren Revision der BPV gestrichen). 9.2 Die dem Beschwerdeführer gemäss Art. 34b Abs. 1 Bst. a BPG zuzu- sprechende Entschädigung wird von der Beschwerdeinstanz unter Würdi- gung aller Umstände festgelegt und beträgt in der Regel mindestens sechs Monatslöhne und höchstens einen Jahreslohn (Art. 34b Abs. 2 BPG). 9.2.1 Für die Bemessung der Höhe der Entschädigung ist vor allem die Schwere der Persönlichkeitsverletzung bzw. des Eingriffs in die Persönlich- keit des Arbeitnehmers massgebend. Weitere Kriterien, auf die abgestellt

A-2718/2016 Seite 37 werden kann, sind die Strafwürdigkeit des Verhaltens des Arbeitgebers und die Schwere eines allfälligen Mitverschuldens des Arbeitnehmers, das Mass der Widerrechtlichkeit der fristlosen Entlassung, die finanzielle Situ- ation der Parteien, die Dauer des Arbeitsverhältnisses, das Alter der ge- kündigten Person, deren soziale Situation und Stellung im Unternehmen bzw. in der Verwaltungseinheit des Arbeitgebers sowie die ökonomischen Auswirkungen der Kündigung (Urteile des BVGer A-656/2016 vom 14. September 2016 E. 7.3.2 und A-73/2014 vom 14. Juli 2014 E. 10.3, je m.w.H.). 9.2.2 Der Beschwerdeführer hat die fristlose Entlassung verschuldet; wich- tige Gründe, welche die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses objektiv un- zumutbar machen, lagen vor. Die Kündigung erfolgte lediglich deshalb un- rechtmässig, weil sie die Vorinstanz verspätet aussprach. Es liegt daher lediglich eine leichte Persönlichkeitsverletzung vor, welche grundsätzlich nur eine Entschädigung in der Höhe des (regulären) Mindestbetrages von sechs Monatslöhnen rechtfertigt. Angesichts der relativ langen Anstel- lungsdauer bei der Vorinstanz (...) und des fortgeschrittenen Alters des Be- schwerdeführers, welches seinen beruflichen Wiedereinstieg deutlich er- schweren dürfte, ist die Entschädigung jedoch auf acht Bruttomonatslöhne zu erhöhen. Sozialversicherungsrechtliche Abzüge sind keine vorzuneh- men (Urteile des BVGer A-656/2016 vom 14. September 2016 E. 7.3.5 und A-73/2014 vom 14. Juli 2014 E. 10.4.5 m.w.H.). 9.3 Den vom Beschwerdeführer geforderten Verzugszins von 5% stellt die Vorinstanz zu Recht nicht in Frage (Art. 104 Abs. 1 OR analog; vgl. Urteile des BVGer A-3912/2016 vom 14. November 2016 E. 8.3 und eingehend A-6509/2010 vom 22. März 2011 E. 10.7 m.w.H.). Aufgrund der fristlosen Kündigung traten die Fälligkeit und damit der Verzug der Forderung per sofort ein, ohne dass eine Mahnung erforderlich gewesen wäre (Art. 102 Abs. 2 analog und Art. 339 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 6 Abs. 2 BPG; vgl. Urteil des BGer 4A_474/2010 vom 12. Januar 2011 E. 2.2.2), weshalb der Ver- zugszins ab 1. April 2016 geschuldet ist. 10. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die Kündigung sei missbräuchlich erfolgt. 10.1 Eine Kündigung ist missbräuchlich, wenn sie aus bestimmten unzu- lässigen Gründen ausgesprochen wird, die in Art. 336 OR (zu dessen An- wendbarkeit im Bundespersonalrecht vgl. Art. 6 Abs. 2 und Art. 34c Abs. 1

A-2718/2016 Seite 38 Bst. b BPG) umschrieben werden, wobei die Aufzählung nicht abschlies- send ist. Eine Kündigung kann namentlich auch wegen der Art und Weise, wie das Recht ausgeübt wird, missbräuchlich sein (statt vieler Urteil des BVGer A-2708/2016 vom 16. Dezember 2016 E. 5.4 m.w.H.). Die Miss- bräuchlichkeit ist vom Arbeitnehmer zu beweisen (statt vieler Urteil des BVGer A-3750/2016 vom 2. Februar 2017 E. 5 m.w.H.; zum Ganzen ein- gehend Urteil des BGer 4A_217/2016 vom 19. Januar 2017 E. 4.1 m.w.H.). 10.2 Der Beschwerdeführer beruft sich zur Begründung der angeblichen Missbräuchlichkeit der Kündigung insbesondere auf sein Alter sowie einen angeblichen Konflikt am Arbeitsplatz, wozu er jedoch weder substanziierte Ausführungen macht noch Belege nennt. Es gibt keine konkreten Hin- weise, dass die Vorinstanz das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdefüh- rer aus den genannten Gründen aufgelöst hätte. Namentlich ist nicht er- sichtlich, weshalb die Vorinstanz diesfalls nach dem Eintritt der Arbeitsun- fähigkeit beim Beschwerdeführer im Mai bzw. Juni 2015 noch bis im März 2016 mit der Kündigung hätte zuwarten sollen. Es ist aufgrund des erstell- ten Sachverhalts vielmehr davon auszugehen, dass die Vorinstanz die Kündigungsverfügung aufgrund der verschiedenen Treuepflichtverletzun- gen des Beschwerdeführers erliess. Auch die Art und Weise der Kündigung erscheint nicht als missbräuchlich. Eine fristlose Entlassung ist naturge- mäss mit gewissen Unannehmlichkeiten verbunden. Im Fall des Beschwer- deführers fällt im Übrigen auf, dass die Vorinstanz das Arbeitsverhältnis (ob beabsichtigt oder nicht) per Ende Monat auflöste. Dies führt dazu, dass zumindest aufgrund des Beendigungsdatums im Arbeitszeugnis nicht auf eine fristlose Entlassung des Beschwerdeführers geschlossen werden kann, was sich im Bewerbungsprozess für eine neue Stelle positiv aus- wirkt. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Kündigung nicht miss- bräuchlich erfolgte. 10.3 Im Übrigen ist höchst fraglich, ob die Entschädigungsansprüche ge- mäss Art. 34b und Art. 34c BPG im Fall einer ungerechtfertigten fristlosen und gleichzeitig missbräuchlichen Kündigung überhaupt kumulativ geltend gemacht und zugesprochen werden könnten. Mit Bezug auf Art. 336a und Art. 337c Abs. 3 OR wird dies mit guten Gründen verneint (BGE 121 III 64 E. 2a; Urteile des BGer 4A_474/2010 vom 12. Januar 2011 E. 2.3.2, 4C.431/2005 vom 31. Januar 2006 E. 5 und 4C.155/2005 vom 6. Juli 2005 E. 5.1).

A-2718/2016 Seite 39 10.4 Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit der Beschwerde- führer eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung verlangt. 11. Der Beschwerdeführer fordert schliesslich eine Entschädigung gestützt auf Art. 19 Abs. 2 und 3 BPG. Voraussetzung für einen solchen Anspruch ist indes, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ohne dessen Verschulden gekündigt hat (BVGE 2016/11 E. 12.7 und eingehend BVGE 2015/48 E. 6.4 m.w.H.), was vorliegend – wie dargelegt – offensichtlich nicht zutrifft, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist. 12. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde teil- weise gutzuheissen und die Vorinstanz zu verpflichten ist, dem Beschwer- deführer rückwirkend bis zum Ablauf der (hypothetischen) ordentlichen Kündigungsfrist Ende September 2016 den Lohn zu bezahlen sowie eine Entschädigung in der Höhe von acht Bruttomonatslöhnen auszurichten. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 13. Das Beschwerdeverfahren ist in personalrechtlichen Angelegenheiten un- abhängig vom Verfahrensausgang grundsätzlich kostenlos (Art. 34 Abs. 2 BPG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer ist eine angemessene, ent- sprechend seinem Obsiegen (gemessen an der eingeklagten Forderung) auf einen Viertel reduzierte Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 Abs. 1 und 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie wird vom Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Akten auf Fr. 2'500.– (inkl. Auslagen und allfälligem Mehrwert- steuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festgesetzt, nach- dem der Beschwerdeführer bzw. seine Rechtsvertretung keine Kostennote eingereicht hat (Art. 14 Abs. 2 VGKE), und der Vorinstanz zur Bezahlung auferlegt (Art. 64 Abs. 2 VwVG).

A-2718/2016 Seite 40 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer rückwirkend bis zum Ablauf der (hypothetischen) ordentlichen Kündigungsfrist Ende Sep- tember 2016 den Lohn zu bezahlen, namentlich unter Anrechnung der vom Beschwerdeführer in diesem Zeitraum bezogenen Arbeitslosenentschädi- gung, zuzüglich 5% Zins seit 1. April 2016. Die Vorinstanz wird sodann verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Ent- schädigung in der Höhe von acht Bruttomonatslöhnen auszurichten, zu- züglich 5% Zins seit 1. April 2016. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'500.– zu bezahlen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Christine Ackermann Oliver Herrmann

A-2718/2016 Seite 41 Rechtsmittelbelehrung: Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich- rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.– beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenhei- ten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheides beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be- schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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aBPV

  • Art. 56 aBPV

AVIG

  • Art. 29 AVIG

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 83 BGG
  • Art. 100 BGG

BPG

  • Art. 2 BPG
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  • Art. 10 BPG
  • Art. 12 BPG
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  • Art. 20 BPG
  • Art. 21 BPG
  • Art. 34 BPG
  • Art. 34b BPG
  • Art. 34c BPG
  • Art. 36 BPG

BPV

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  • Art. 31a BPV
  • Art. 56 BPV
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  • Art. 5 BV
  • Art. 9 BV

i.V.m

  • Art. 8 i.V.m

VBPV

  • Art. 41 VBPV
  • Art. 43 VBPV

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  • Art. 31 VGG
  • Art. 32 VGG
  • Art. 37 VGG

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