Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-2700/2018
Entscheidungsdatum
02.09.2020
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Entscheid aufgehoben durch BGer mit Urteil vom 01.05.2023 (1C_567/2020, 1C_568/2020)

Abteilung I A-2700/2018, A-2735/2018 und A-2739/2018

Urteil vom 2. September 2020 Besetzung

Richterin Christine Ackermann (Vorsitz), Richter Maurizio Greppi, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiberin Flurina Peerdeman.

Parteien

A.________, vertreten durch lic. iur. Ilario Bondolfi, Rechtsanwalt, und lic. iur. Claudio Allenspach, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin 1,

B._______, und Mitbeteiligte, alle vertreten durch Dr. iur. Peter Philipp, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende 2,

C._______, und Mitbeteiligte alle vertreten durch Dr. iur. Peter Philipp, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende 3,

gegen

Engadin St. Moritz Mountains AG, Via S. Gian 30, 7500 St. Moritz, vertreten durch Dr. iur. Marc E. Wieser, Rechtsanwalt, Beschwerdegegnerin,

und

Bundesamt für Verkehr BAV, Abteilung Infrastruktur, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Konzession Nr. 3966 und Plangenehmigung betreffend Bau der Kabinenbahn St. Moritz Bad - Signal.

A-2700/2018, A-2735/2018 und A-2739/2018 Seite 3 Sachverhalt: A. Am 28. Mai 2015 reichte die Engadin St. Moritz Mountains AG beim Bun- desamt für Verkehr (BAV) ein Konzessions- und Plangenehmigungs- gesuch für den Bau und Betrieb einer 10er-Kabinenbahn von St. Moritz Bad nach Signal ein. Die Kabinenbahn soll als Ersatzanlage für die beste- hende Pendelbahn aus dem Jahr 1972 dienen. Die Linienführung bleibt unverändert. Die beiden Stationsgebäude werden ebenfalls ersetzt, wobei in der neuen Talstation eine zusätzliche Mantelnutzung geplant ist. Die Ge- samtkosten des Projekts belaufen sich auf geschätzte 35 Mio. Franken. Vom Plangenehmigungsgesuch der Engadin St. Moritz Mountains AG nicht erfasst wird die sog. "Arealüberbauung Signal", welche neben der Talstation eine neue Gesamtüberbauung mit Tiefgarage, Hotel, Läden und Wohnungen vorsieht. B. Nach erfolgter Vorprüfung des Konzessions- und Plangenehmigungsge- suchs leitete das BAV am 5. Juni 2015 das ordentliche Plangenehmigungs- verfahren ein. Vom 12. Juni bis 14. Juli 2015 lag das Gesuch bei der Ge- meinde St. Moritz öffentlich auf. Während der öffentlichen Planauflage gin- gen mehrere Einsprachen ein. Zu den Einsprechenden zählten unter an- derem die im Rubrum aufgeführten Beschwerdeführenden. Die Beschwer- deführerin 1 ist Eigentümerin der Parzelle Gbbl. Nr. (...) in St. Moritz, wobei die Linienführung der Seilbahn in ca. 15 m Entfernung von der Grund- stücksgrenze verläuft. Die Beschwerdeführenden 2 und 3 sind Eigentümer von Stockwerkeinheiten bzw. die Stockwerkeigentümergemeinschaften der Parzellen Gbbl. Nrn. (...) und (...) in St. Moritz. Die Linienführung der Seilbahn inkl. Schwenkbereich überspannt diese Parzellen. C. Mit Verfügung vom 28. Mai 2018 erteilte das BAV der Engadin St. Moritz Mountains AG die Konzession Nr. 3966 für den Bau und den Betrieb einer 10er-Kabinenbahn von St. Moritz Bad nach Signal zur regelmässigen ge- werbsmässigen Personenbeförderung. Die Konzession wurde für eine Dauer von 40 Jahren erteilt. Die konzessionierte stündliche Förderleistung beträgt 2'400 Personen (Dispositiv Ziff. 1). Das Plangenehmigungsgesuch für den Bau und Betrieb der Kabinenbahn St. Moritz Bad-Signal, Bahn- Nr. 72.156, wurde mit Auflagen und Ausnahmebewilligungen genehmigt (Dispositiv Ziff. 2 - 4). Das BAV hiess sodann die gegen das Projekt erho- benen Einsprachen teilweise gut. Im Übrigen wies es die Einsprachen ab,

A-2700/2018, A-2735/2018 und A-2739/2018 Seite 4 soweit es darauf eintrat und sie nicht als gegenstandslos abschrieb (Dis- positiv Ziff. 6). D. Mit Eingabe vom 7. Mai 2018 erhebt die Beschwerdeführerin 1 Beschwerde gegen die Verfügung des BAV vom 28. März 2018 mit folgen- den Rechtsbegehren (Verfahren A-2700/2018): "1. Der angefochtene Entscheid des Bundesamtes für Verkehr BAV vom 28. März 2018 sei aufzuheben. 2. a) Das Gesuch sei abzuweisen, und dem geplanten Bau der Kabinen- bahn St. Moritz Bad - Signal (Bahn Nr. 72.156) seien die Bewilligung sowie die Konzessionserteilung zu verweigern, soweit auf das Ge- such überhaupt eingetreten werden kann. b) Es sei das Enteignungsrecht für den geplanten Bau der Kabinenbahn St. Moritz Bad - Signal nicht zu erteilen. 3. Eventualiter sei das Gesuch zurückzuweisen, und die öffentliche Planauf- lage für den Bau der Kabinenbahn St. Moritz Bad – Signal zu wiederholen, sofern und sobald die notwendigen Anpassungen der Raumplanung rechtskräftig erfolgt sind. 4. Subeventualiter im Falle der Plangenehmigung und Erteilung des Enteig- nungsrechts sei die Beschwerdeführerin für deren zu erwartende Beein- trächtigung ihrer Liegenschaft respektive deren Entwertung (durch Lärm, Störung der Privatsphäre, etc.) durch die Beschwerdegegnerin mit einem Betrag von CHF 2 Millionen, subsubeventualiter mit einem Betrag nach richterlichem Ermessen, zu entschädigen." In ihrer Begründung bringt die Beschwerdeführerin 1 formelle, konzessi- ons-, umwelt-, planungs-, bau- sowie enteignungsrechtliche Rügen vor. In der Hauptsache macht sie geltend, es sei nur eine Modernisierung der be- stehenden Pendelbahn bewilligungsfähig. E. Mit Eingaben vom 8. Mai 2018 lassen die Beschwerdeführenden 2 (Ver- fahren A-2735/2018) und die Beschwerdeführenden 3 (Verfahren A-2739/2018) inhaltlich identische Beschwerden gegen die Verfügung des BAV vom 28. März 2018 beim Bundesverwaltungsgericht einreichen. Die Beschwerdeführenden 2 und 3 stellen die folgenden Rechtsbegehren: "1. Der Entscheid vom 28. März 2018 sei aufzuheben. 2. Konzession und Plangenehmigung seien zu verweigern.

A-2700/2018, A-2735/2018 und A-2739/2018 Seite 5 3. Es sei der Engadin St. Moritz Mountains AG das Enteignungsrecht für das Projekt zu verweigern." Die vorgebrachten Rügen stimmen im Wesentlichen mit denjenigen der Beschwerdeführerin 1 überein. In der Hauptsache machen sie geltend, die bestehende Pendelbahn sei nicht durch eine Kabinenbahn, sondern nur durch eine neue Pendelbahn oder durch eine 3S-Bahn zu ersetzen. F. Die Engadin St. Moritz Mountains AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragt in der Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2018, die Beschwerden seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. G. In der Vernehmlassung vom 2. Juli 2018 schliesst das BAV (nachfolgend: Vorinstanz) auf Abweisung der Beschwerden, soweit darauf einzutreten sei. H. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), das Bundesamt für Raument- wicklung (ARE) und das Bundesamt für Umwelt (BAFU) reichen am 6., 13. und 27. August 2018 je einen Fachbericht ein. Das Bundesamt für Zivilluft- fahrt (BAZL) verzichtet mit Eingabe vom 13. August 2018 auf die Einrei- chung eines Fachberichts. I. Die Beschwerdeführenden halten in der Replik vom 27. September und 28. November 2018 an ihren Rechtsbegehren fest. J. In der Duplik vom 30. Januar 2019 nimmt die Vorinstanz zu einzelnen strit- tigen Punkten Stellung. K. Mit Duplik vom 31. Januar 2019 reicht die Beschwerdegegnerin ergän- zende Akten ein. Sie bleibt bei ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwer- den, soweit darauf einzutreten sei. L. Auf Aufforderung der Instruktionsrichterin hin reicht die Beschwerde- gegnerin am 27. Februar 2019 weitere Akten ein.

A-2700/2018, A-2735/2018 und A-2739/2018 Seite 6 M. Die Beschwerdeführenden nehmen am 6. und 16. Mai 2019 abschliessend zum Verfahren Stellung. Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz ver- zichten mit Eingaben vom 22. und 23. Mai 2019 auf die Einreichung von Schlussbemerkungen. N. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be- findlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgen- den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Aus prozessökonomischen Gründen können einzelne, rechtlich oder sachlich zusammenhängende Verfahren vereinigt werden (MOSER/ BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.17 mit Hinweisen). Den Verfahren A-2700/2018, A-2735/2018 und A-2739/2018 liegen das- selbe Anfechtungsobjekt zugrunde und sie hängen inhaltlich eng zusam- men. Es rechtfertigt sich daher aus prozessökonomischen Gründen, die drei Verfahren unter der erstgenannten Verfahrensnummer zu vereinigen. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal- tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist und eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat. Bei der angefochtenen Konzession und Plangenehmigung vom 28. März 2018 handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungs- gericht zur Beurteilung der Beschwerden zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

A-2700/2018, A-2735/2018 und A-2739/2018 Seite 7 1.3 1.3.1 Die Beschwerdegegnerin und auch die Vorinstanz stellen die Be- schwerdelegitimation der Beschwerdeführenden insoweit in Frage, als de- ren Beschwerden sich auch gegen die Talstation richten. Aufgrund der räumlichen Nähe sei die Beschwerdelegitimation nur hinsichtlich der Seil- bahn selbst gegeben. 1.3.2 Die Beschwerdeführenden halten daran fest, dass sie auch hinsicht- lich der Talstation zur Beschwerde legitimiert seien. 1.3.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an de- ren Aufhebung oder Änderung besitzt. Für die Beschwerdelegitimation nach Art. 48 Abs. 1 VwVG wird u.a. ver- langt, dass die beschwerdeführende Person über eine besondere Bezie- hungsnähe zur Streitsache verfügt. Als wichtiges Kriterium für die Beurtei- lung der besonderen Betroffenheit dient in der Praxis die räumliche Distanz zum umstrittenen Bauvorhaben. Das Bundesgericht hat in seiner Recht- sprechung die Beschwerdebefugnis Dritter, die in einer Distanz bis zu 100 m von einem Bauvorhaben wohnen, regelmässig bejaht. Es handelt sich bei dieser Entfernung jedoch nicht um einen starren, verbindlichen Wert. Vielmehr sind Dritte grundsätzlich immer dann zur Beschwerde be- rechtigt, wenn sie mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit durch Im- missionen (Lärm, Staub, Erschütterungen, Licht oder andere Einwirkun- gen), welche der Bau oder Betrieb einer geplanten Anlage hervorruft, be- troffen sind (vgl. BGE 140 II 214 E. 2.3; Urteil des BGer 1C_263/2017 vom 8. November 2017 E. 2.2; Urteil des BVGer A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 1.2; WIEDERKEHR/EGGENSCHWILER, Die allgemeine Beschwerde- befugnis Dritter, 2018, Rz. 27). Es ist – insbesondere bei grossen Anlagen – möglich, dass die Beschwerdeführenden nur für bestimmte, ihnen zuge- wandte Anlagenteile über eine genügende Beziehungsnähe verfügen. In diesem Fall darf und muss das Gericht seine Prüfung auf diese Anlagen- teile beschränken. Allerdings darf die Legitimation nicht so eng gefasst wer- den, dass dadurch die Beurteilung funktional zusammenhängender Teile einer Anlage auseinandergerissen wird (vgl. BGE 140 II 214 E. 2.1; ISABELLE HÄNER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 48 Rz. 14 [nachfolgend: VwVG Kommentar]).

A-2700/2018, A-2735/2018 und A-2739/2018 Seite 8 Liegt eine besondere Beziehungsnähe vor, braucht das Anfechtungsinte- resse nicht mit dem Interesse übereinzustimmen, das durch die von den Beschwerdeführenden als verletzt bezeichneten Normen geschützt wird. Insbesondere können Nachbarn die Überprüfung eines Bauvorhabens im Lichte all jener Rechtssätze verlangen, die sich rechtlich oder tatsächlich in dem Sinne auf ihre Stellung auswirken, dass ihnen im Falle des Obsie- gens ein praktischer Nutzen entsteht. Nicht zulässig ist hingegen das Vor- bringen von Beschwerdegründen, mit denen einzig ein allgemeines öffent- liches Interesse an der richtigen Anwendung des Rechts verfolgt wird, ohne dass den Beschwerdeführenden im Falle des Obsiegens ein Vorteil ent- steht (vgl. BGE 141 II 50 E. 2.1, 137 II 30 E. 2.2.3; Urteil des BGer 1C_115/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 2.1; MARANTELLI/HUBER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 48 Rz. 5 [nachfolgend: Praxiskommentar]; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜH- LER, a.a.O., Rz. 2.78a). Reichen mehrere Personen gemeinsam eine Beschwerde ein, braucht die besondere Nähe zur Streitsache praxisgemäss nicht bei allen Personen gegeben zu sein (Urteil des BVGer A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 1.3.1 mit Hinweisen). 1.3.4 Die Beschwerdeführenden haben als Einsprecher am vorinstanzli- chen Verfahren teilgenommen und sind mit ihren Rechtsbegehren nicht vollständig durchgedrungen. Die Beschwerdeführerin 1 ist Eigentümerin der Parzelle Gbbl. Nr. (...) in St. Moritz, wobei die Linienführung der Seil- bahn in ca. 15 m Entfernung von der Grundstücksgrenze verläuft. Die Be- schwerdeführenden 2 und 3 sind Eigentümer von Stockwerkeinheiten bzw. die Stockwerkeigentümergemeinschaften der Parzellen Gbbl. Nrn. (...) und (...) in St. Moritz. Die Linienführung der Seilbahn inkl. Schwenkbereich überspannt diese Parzellen. Die Grundstücke der Beschwerdeführenden 2 und 3 werden hinsichtlich der Durchleitungs- und Überleitungsdienstbar- keiten teilweise enteignet. Als Eigentümer von Grundstücken, die sich un- mittelbar neben oder unter der Seilbahn befinden, sind die Beschwerde- führenden in besonderem Mass von der Streitsache betroffen. Hinsichtlich der Bahnanlage sind sie aufgrund der räumlichen Nähe zur Beschwerde legitimiert. Laut Vorinstanz ist die Talstation ca. 600 m von der Liegenschaft der Be- schwerdeführerin 1 entfernt. Bei den Liegenschaften der Beschwerdefüh- renden 2 und 3 beträgt die räumliche Distanz zur Talstation ca. 250 m resp. 225 m. Soweit die Beschwerdegegnerin und teilweise auch die Vorinstanz

A-2700/2018, A-2735/2018 und A-2739/2018 Seite 9 aus diesem Grund die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführenden hinsichtlich der Talstation in Abrede stellen, ist ihnen in dieser Absolutheit nicht zu folgen. Liessen namentlich die raumplanerischen oder die umwelt- rechtlichen Bestimmungen die Errichtung der neuen Talstation nicht zu, wie dies die Beschwerdeführenden geltend machen, wäre die geplante Seil- bahn allenfalls nicht oder nur mit einer geänderten Linienführung realisier- bar. Den Beschwerdeführenden würde demzufolge ein praktischer Nutzen entstehen, sollten ihre Beschwerden hinsichtlich der Talstation gutgeheis- sen werden. Sie sind somit auch in Bezug auf die Talstation mit all jenen Rügen zum Verfahren zuzulassen, die sich rechtlich oder tatsächlich auf ihre Stellung auswirken. Soweit die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführenden im Sinne der dargelegten Rechtsprechung überhaupt noch zweifelhaft erscheint, braucht diese indes auch nicht abschliessend geklärt zu werden, da die Beschwerden – wie zu sehen sein wird – vorliegend ohnehin abzuweisen sind. 1.4 1.4.1 Streitgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen, soweit es im Streit liegt. Fragen, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht beurteilen; sonst würde in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingegriffen. Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten und hat sich die Vorinstanz auch nicht in einer Eventualbegründung mit der materiellen Seite des Falls be- fasst, so prüft das Bundesverwaltungsgericht nur die Rechtsfrage, ob die Vorinstanz die Eintretensvoraussetzungen zu Recht verneinte (statt vieler: Urteil des BVGer A-4929/2017 vom 31. Januar 2018 E. 1.2.4; MOSER/ BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.8, 2.164 und 2.213; je mit Hinweisen). 1.4.2 Wie bereits in ihrer Einsprache macht die Beschwerdeführerin 1 in der Beschwerde subeventualiter ein enteignungsrechtliches Entschädi- gungsbegehren für den Minderwert ihrer Liegenschaft geltend. Die Vor- instanz ist auf die Einsprache in diesem Punkt nicht eingetreten. Sollte die Beschwerdeführerin 1 mit dem Subeventualbegehren der Beschwerde zum Ausdruck bringen, dass sie eine materielle Beurteilung der Entschädi- gungsforderung durch das Bundesverwaltungsgericht wünscht, kann dem Anliegen nach dem vorgehend Ausgeführten nicht entsprochen werden.

A-2700/2018, A-2735/2018 und A-2739/2018

Seite 10

Streitgegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren kann lediglich die

Frage bilden, ob die Vorinstanz auf die Entschädigungsforderung der Be-

schwerdeführerin 1 zu Recht nicht eingetreten ist. Soweit das Subeventu-

albegehren der Beschwerde darüber hinausgeht, ist darauf nicht einzutre-

ten.

1.5

1.5.1 Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung ausnahmsweise nich-

tig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich

oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die An-

nahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe

fallen namentlich schwerwiegende Verfahrensfehler in Betracht. Die Nich-

tigkeit ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes

wegen zu beachten. Auf eine gegen einen nichtigen Entscheid oder nich-

tige Teile eines Entscheids erhobene Beschwerde ist mangels tauglichen

Anfechtungsobjektes nicht einzutreten. Gegebenenfalls ist die Nichtigkeit

der Verfügung im Dispositiv festzustellen (vgl. statt vieler BGE 139 II 243

  1. 11.2, 137 I 273 E. 3.1; Urteil des BVGer A-4273/2017 vom 31. Mai 2018
  2. 2.1; MARKUS MÜLLER, Kommentar VwVG, Art. 5 Rz. 25 f.; je mit Hinwei-

sen).

1.5.2 In der Replik bringen die Beschwerdeführenden 2 und 3 vor, die Ge-

suchsunterlagen der Beschwerdegegnerin und die öffentliche Planauflage

seien derart ungenügend, dass die angefochtene Verfügung als nichtig zu

betrachten sei. Wie nachfolgend im Einzelnen aufzuzeigen sein wird, liegt

weder hinsichtlich der gerügten Gesuchsunterlagen noch der öffentlichen

Planauflage ein besonders schwerer Verfahrensmangel vor, der zudem of-

fensichtlich oder zumindest leicht erkennbar wäre (vgl. nachstehend

E. 10 ff.). Für das Begehren der Beschwerdeführenden 2 und 3, die ange-

fochtene Verfügung sei als nichtig zu erklären, besteht daher kein Grund.

1.6 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobenen Beschwerden

(Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach grundsätzlich einzutreten.

Kognition

2.

Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf

Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest-

stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Aus-

übung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (vgl. Art. 49

A-2700/2018, A-2735/2018 und A-2739/2018 Seite 11 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich allerdings eine ge- wisse Zurückhaltung, wenn technische Fragen zu beurteilen sind oder die Vorinstanz gestützt auf eigene besondere Fachkompetenz oder die ihr vom Gesetzgeber beigegebenen Fachbehörden entschieden hat. Dies setzt vo- raus, dass im konkreten Fall der Sachverhalt vollständig und richtig abge- klärt worden ist und die Vorinstanz die für den Entscheid wesentlichen Ge- sichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und um- fassend vorgenommen hat (vgl. BGE 142 II 451 E. 4.5.1; BVGE 2016/13 E. 2; Urteil des BVGer A-702/2017 vom 26. März 2019 E. 2.1; MOSER/ BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.149 ff.; je mit Hinweisen). Rechtsgrundlagen 3. 3.1 Das Seilbahngesetz bezweckt, dass Seilbahnen für Menschen sicher, umweltverträglich, raumplanungskonform und wettbewerbsfähig gebaut und betrieben werden (Art. 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung [Seilbahngesetz, SebG, SR 743.01]). Wer eine Seilbahn bauen oder betreiben will, die für die regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung bestimmt ist und für die eine Bun- deskonzession notwendig ist, benötigt eine Plangenehmigung und eine Betriebsbewilligung der Vorinstanz (Art. 3 Abs. 1 SebG, vgl. auch Art. 1 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 20. März 2009 über die Personenbeförderung [Personenbeförderungsgesetz, PBG, SR 745.1]). Mit der Plangenehmigung wird das Recht erteilt, eine Seilbahn zu bauen. Mit ihr werden sämtliche für den Bau erforderlichen Bewilligungen erteilt. Dabei ist das kantonale Recht zu berücksichtigen, soweit es die Seilbahn- unternehmung in der Erfüllung von Aufgaben nicht unverhältnismässig ein- schränkt (Art. 9 Abs. 1 SebG). Gleichzeitig mit der Plangenehmigung wird die entsprechende Personenbeförderungskonzession nach den Bestim- mungen des PBG erteilt (Art. 9 Abs. 2 SebG; vgl. BVGE 2013/31 E. 3.1). Die Plangenehmigung wird nach Art. 9 Abs. 3 SebG erteilt, wenn die grund- legenden Anforderungen sowie die übrigen massgebenden Vorschriften er- füllt sind (Bst. a), keine wesentlichen öffentlichen Interessen, namentlich der Raumplanung, des Natur- und Heimatschutzes oder des Umweltschut- zes, entgegenstehen (Bst. b) und die Voraussetzungen zur Erteilung der Personenbeförderungskonzession erfüllt sind (Bst. c). Die Bedürfnisse der

A-2700/2018, A-2735/2018 und A-2739/2018 Seite 12 Menschen mit Behinderungen sind im Sinne des Behindertengleichstel- lungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BehiG, SR 151.3) zu berücksich- tigen (Art. 9 Abs. 3 SebG). Wer eine Seilbahn bauen oder betreiben will, dem steht sodann das Enteignungsrecht gemäss der Bundesgesetzge- bung zu, sofern die Anlage der Nutzungsplanung entspricht (Art. 7 Abs. 1 SebG). Die Erstellung und Änderung von Bauten und Anlagen, die nicht überwiegend dem Bahnbetrieb der Seilbahn dienen (Nebenanlagen), un- terstehen hingegen den allgemeinen raumplanungs-, bau- und umwelt- rechtlichen Vorschriften von Bund und Kantonen (Art. 10 SebG). Die gesetzlichen Vorgaben werden in der Verordnung vom 21. Dezember 2006 über Seilbahnen zur Personenbeförderung (Seilbahnverordnung, SebV, SR 743.011) sowie in der "Richtlinie 1: Plangenehmigung und Kon- zession" der Vorinstanz vom Januar 2018 näher konkretisiert (nachfolgend: Richtlinie 1). Die Richtlinie ersetzt das Merkblatt 1 der Vorinstanz vom

  1. Dezember 2008 (nachfolgend: Merkblatt 1). Um eine einheitliche Voll- zugspraxis zu fördern, hat das BAFU zusammen mit der Vorinstanz zudem die Vollzugshilfe "Umwelt und Raumplanung bei Seilbahnvorhaben" von 2013 ausgearbeitet (nachfolgend: Vollzugshilfe Seilbahnen 2013). 3.2 Das Plangenehmigungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen bei der Vorinstanz einzureichen (vgl. Art. 11 Abs. 1 SebG und Art. 11 Abs. 1 SebV). Die Gesuchsunterlagen nach Art. 11 Abs. 1 SebV müssen es der Behörde ermöglichen zu beurteilen, ob die Vorschriften eingehalten und die Bewilligungs- bzw. Konzessionsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 11 Abs. 2 SebV). Die Vorinstanz prüft die Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und verlangt allenfalls Ergänzungen (Art. 11 Abs. 2 SebG, Art. 11 Abs. 5 SebV). Sie kann auf einzelne Unterlagen verzichten, wenn diese aufgrund der Bahnart oder der Umstände des Einzelfalls nicht erforderlich sind (Art. 11 Abs. 3 SebV). Beweisanträge

4.1 Im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht beantragen die Beschwer- deführenden, es seien Expertisen zu den hier strittigen Fragen einzuholen, die Beschwerdegegnerin habe weitere Unterlagen u.a. zur Wirtschaftlich- keit der Seilbahn einzureichen und bei der Vorinstanz seien die Konzessi- ons- und Plangenehmigungsunterlagen von anderen vergleichbaren Seil-

A-2700/2018, A-2735/2018 und A-2739/2018 Seite 13 bahnen zu edieren. Ferner sei ein Augenschein durchzuführen und die Be- schwerdegegnerin anzuweisen, das Projekt erneut auszustecken und Pro- file zu erstellen. 4.2 Im Verwaltungsprozess gilt der Untersuchungsgrundsatz; das Bundes- verwaltungsgericht ermittelt den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 12 VwVG), wobei den Parteien unter Umständen Mitwirkungspflichten oblie- gen (Art. 13 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht nimmt die ihm ange- botenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Es kann von einem beantragten Be- weismittel dann absehen, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn zum Voraus gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine we- sentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag oder wenn die verfügende Behörde den Sachverhalt auf Grund eigener Sachkunde ausreichend wür- digen kann (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3, 134 I 140 E. 5.3; statt vieler Urteil des BVGer A-407/2019 vom 14. Mai 2020 E. 2.2; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.144). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ein umfassendes In- struktionsverfahren mit mehrfachem Schriftenwechsel durchgeführt und die Fachbehörden des Bundes zur Stellungnahme zu den Beschwerden eingeladen. Auch hat es zusätzliche Unterlagen zur Wirtschaftlichkeit der Seilbahn von der Beschwerdegegnerin eingeholt. Der Sachverhalt er- schliesst sich nun in genügender Weise aus den Akten. Die Beweisanträge sind daher, soweit weitergehend, in antizipierter Beweiswürdigung abzu- weisen. Rechtliches Gehör 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden 2 und 3 rügen eine Verletzung ihres Rechts auf Akteneinsicht im vorinstanzlichen Verfahren. Die Akteneinsicht am Sitz der Vorinstanz erweise sich aufgrund der langen Fahrtzeit nach Ittigen, der beschränkten Zeit vor Ort sowie der unzureichenden Kopiermöglichkeiten als unverhältnismässig. Die Vorinstanz hätte ihrer Rechtsvertretung die Ak- ten ohne grösseren Aufwand per Post zusenden oder dann zumindest bei der Gemeinde St. Moritz eine Einsicht ermöglichen können. Während des Verfahrens habe die Beschwerdegegnerin auch zahlreiche neue Akten ein- gereicht, die ihnen die Vorinstanz teilweise ohne Beilagen und ohne Akten-

A-2700/2018, A-2735/2018 und A-2739/2018 Seite 14 verzeichnis zugestellt habe. Des Weiteren beanstanden die Beschwerde- führenden, die Vorinstanz sei in der angefochtenen Verfügung auf ver- schiedene Rügen ihrer Einsprachen nicht eingegangen und habe damit die Begründungspflicht missachtet. 5.2 Die Vorinstanz erachtet in der Vernehmlassung die formellen Rügen der Beschwerdeführenden als unbegründet. 5.3 5.3.1 Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid- genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerte Grundsatz des rechtlichen Gehörs besagt, dass niemand in seiner Rechtsstellung be- einträchtigt werden darf, ohne vorher angehört worden zu sein, und um- fasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Das recht- liche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht dar. Der Anspruch umfasst di- verse Teilgehalte, so auch das Recht auf Akteneinsicht (Art. 26 ff. VwVG; vgl. BGE 144 II 427 E. 3.1, 143 V 71 E. 4.1,135 II 286 E. 5.1; HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1001 ff. und 1019 ff.). Nach dem Wortlaut von Art. 26 Abs. 1 VwVG ist das Akteneinsichtsrecht grundsätzlich am Sitz der Behörde auszuüben. Es besteht kein allgemeiner Anspruch auf Zustellung der Akten. Viele Behörden und etwa auch das Bundesverwaltungsgericht kennen indes die Praxis, anwaltlichen Rechts- vertretern die Akten auf dem Postweg zuzustellen, sofern keine ausserge- wöhnlichen Umstände dagegen sprechen. In solchen Fällen kann sich aus dem Rechtsgleichheitsgebot bzw. dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) sogar ein Anspruch auf Zusendung ergeben (vgl. BGE 140 II 194 nicht publ. E. 4.1; BVGE 2015/44 E. 5.4.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜH- LER, a.a.O., Rz. 3.102). Die Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts setzt eine Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus. In der Regel ist auch ein Aktenverzeichnis zu erstellen, welches eine chronologische Auflistung sämtlicher in einem Verfahren gemachter Eingaben enthält (vgl. BGE 138 V 218 E. 8.1.2, 130 II 473 E. 4.1; Urteil des BVGer A-5757/2015 vom 19. Februar 2016 E. 2.5; WALDMANN/OESCHGER, Praxiskommentar, Art. 26 Rz. 35 ff.).

A-2700/2018, A-2735/2018 und A-2739/2018 Seite 15 5.3.2 Nach ständiger Rechtsprechung steht den anwaltlich vertretenen Be- schwerdeführenden 2 und 3 kein allgemeiner Anspruch auf die beantragte postalische Zustellung der Verfahrensakten zu. Vorliegend durfte die Vor- instanz vor allem dem Umstand Rechnung tragen, dass es sich hier um umfangreiche Verfahrensakten handelt und zudem mehrere Einsprecher am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt waren, die potenziell gleichzeitig um Akteneinsicht ersuchen konnten. Die Einsichtnahme am Sitz der Vor- instanz war daher rechtens. Soweit die Beschwerdeführenden 2 und 3 er- gänzend geltend machen, ihnen seien Akten teils ohne Beilagen zugestellt worden, hätte es ihnen offen gestanden, bei der Vorinstanz ein entspre- chendes Akteneinsichtsgesuch zu stellen. Analoges gilt auch für das ge- wünschte Aktenverzeichnis. Die Beschwerdeführenden 2 und 3 hatten demzufolge im vorinstanzlichen Verfahren genügend Gelegenheit, ihr Recht auf Akteneinsicht wirksam wahrzunehmen. Ihr Anspruch auf rechtli- ches Gehör wurde diesbezüglich gewahrt. 5.4 5.4.1 Als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör hält Art. 35 Abs. 1 VwVG fest, dass schriftliche Verfügungen zu begründen sind. Die Begrün- dung einer Verfügung hat im Allgemeinen den rechtserheblichen Sachver- halt und die anwendbaren Rechtsnormen zu enthalten und sodann die rechtliche Würdigung (Subsumtion) des Sachverhalts unter die anwendba- ren Rechtsnormen aufzuzeigen. Die Behörde ist nicht verpflichtet, sich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand ausdrück- lich auseinanderzusetzen. Sie darf sich auf die für den Entscheid wesent- lichen Überlegungen beschränken. Die Vorinstanz hat sich jedoch insge- samt mit den verschiedenen rechtlich relevanten Gesichtspunkten ausei- nanderzusetzen und darzutun, aus welchen Gründen sie den Vorbringen einer Partei folgt oder sie diese ablehnt. Die Begründung muss – im Sinne einer Minimalanforderung – so abgefasst sein, dass sich die Betroffenen über deren Tragweite Rechenschaft geben und sie sachgerecht anfechten können. Welchen Anforderungen eine Begründung hinsichtlich Dichte und Qualität zu genügen hat, ist im Einzelfall anhand der konkreten Umstände und der Interessen der Betroffenen zu bestimmen (vgl. BGE 142 II 324 E. 3.6, 137 II 266 E. 3.2; Urteil des BVGer A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 6.2; KNEUBÜHLER/PEDRETTI, Kommentar VwVG, Art. 35 Rz. 7 ff.). 5.4.2 In der angefochtenen Verfügung erfüllt die Vorinstanz – wenn auch mit gewissen Einschränkungen – die soeben aufgeführten Anforderungen an eine genügende Begründung. Ihre Verfügung umfasst 224 Seiten. Die

A-2700/2018, A-2735/2018 und A-2739/2018 Seite 16 Vorinstanz prüfte zunächst das Gesuch der Beschwerdegegnerin u.a. un- ter den Aspekten Enteignung, Personenbeförderungskonzession, Sicher- heit, Raumplanung und Umwelt. Anschliessend ging sie im Rahmen der Einsprachen nochmals auf die strittigen Punkte ein. Aus den Erwägungen gehen die wesentlichen Überlegungen hervor, auf welche sich die Vor- instanz stützt. Vor allem in Bezug auf die Rodungsbewilligung und den Schutz des Gewässerraums sind die Ausführungen allerdings eher knapp ausgefallen und hier wäre aufgrund der Bedeutung im konkreten Fall eine vertiefte Begründung angezeigt gewesen. Dennoch waren sich die Be- schwerdeführenden, wie sich an den Vorbringen in den Beschwerden zeigt, letztlich über die Tragweite der angefochtenen Verfügung im Klaren und ohne Weiteres imstande, diese sachgerecht anzufechten. Eine Verlet- zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist damit zu verneinen. Personenbeförderungskonzession 6. 6.1 Die Beschwerdeführenden beantragen, das Konzessionsgesuch der Beschwerdegegnerin sei abzuweisen. Sie bestreiten, dass für die Erteilung der Personenbeförderungskonzession ein ausreichendes Transportbedürf- nis bestehe. Bei der Seilbahn sei die Anzahl der sog. Ersteintritte in den letzten zwanzig Jahren stark zurückgegangen. Die behaupteten Wartezei- ten von bis zu zwei Stunden würden längst der Vergangenheit angehören und seien in keiner Weise belegt. Die Erstellung einer Kabinenbahn mit einer deutlichen Kapazitätssteigerung sei nicht gerechtfertigt und die heu- tige Pendelbahn ausreichend, um das Gästeaufkommen zu bewältigen. Zudem sei die von der Vorinstanz durchgeführte Wirtschaftlichkeitsprüfung als ungenügend zu rügen. Die Unterlagen zur Wirtschaftlichkeit der Seil- bahn lägen nicht vollständig vor und die Beschwerdegegnerin habe bereits zum Zeitpunkt ihres Gesuchs mit überholten Zahlen operiert. Das Projekt sei mit ausserordentlich hohen Kosten von 35 Mio. Franken verbunden. Auch gemäss Beurteilung der Vorinstanz verfüge die Beschwerdegegnerin im Verhältnis zum Gesamtkapital über wenig eigene Mittel, was auf eine hohe Fremdverschuldung schliessen lasse. Die Erstellung der Kabinen- bahn führe zu einer massiven Erhöhung der Fremdverschuldung, so dass noch höhere Kreditlasten bedient werden müssten. In Berücksichtigung der Tatsache, dass der Wintersport rückläufig sei und Seilbahnen in der heutigen Zeit kaum mehr Gewinne erzielen könnten, sei die Rentabilität nicht gegeben, zumal die Beschwerdegegnerin selbst davon ausgehe, die

A-2700/2018, A-2735/2018 und A-2739/2018 Seite 17 Kabinenbahn werde zu keinem Zugewinn an Gästen führen und keine Mehreinnahmen generieren. 6.2 Die Vorinstanz hält in der Vernehmlassung daran fest, dass die Voraus- setzungen für die Konzessionserteilung erfüllt seien. Es bestehe ein aus- gewiesenes Bedürfnis an einer seilbahntechnischen Erschliessung von St. Moritz Bad aus in das Skigebiet Corviglia. Die Wirtschaftlichkeit der Ka- binenbahn habe sie gestützt auf die Geschäftsberichte der Beschwerde- gegnerin sowie weiterer Unterlagen geprüft. Auf die Nachreichung einer aktualisierten Planerfolgsrechnung habe sie verzichtet, da sich aus den Gesuchsunterlagen keine Notwendigkeit dafür ergeben habe. 6.3 Die Beschwerdegegnerin bestreitet die Vorbringen der Beschwerde- führenden im Einzelnen. Im Wesentlichen stellt sie sich auf den Stand- punkt, der Bedarf für die geplante Kabinenbahn sei ausgewiesen. Die vor- gelegten Unterlagen würden zeigen, dass die Investitionen finanzier- und tragbar seien. 6.4 Das SECO verweist in seinem Fachbericht vom 6. August 2018 im We- sentlichen auf seine früheren Stellungnahmen im vorinstanzlichen Verfah- ren, wonach die Konzession aus touristischer und regionalwirtschaftlicher Sicht erteilt werden könne. Das Finanzierungsszenario der Beschwerde- gegnerin stuft es nach wie vor als realistisch ein. 7. Gemäss Art. 6 Abs. 1 PBG kann der Bund Unternehmen für die gewerbs- mässige Beförderung von Reisenden mit regelmässigen Fahrten Perso- nenbeförderungskonzessionen erteilen. Das Unternehmen muss dazu u.a. nachweisen, dass die geplante Transportleistung zweckmässig und wirt- schaftlich erbracht werden kann (Art. 9 Abs. 2 Bst. a PBG in der seit dem

  1. Juli 2020 geltenden Fassung [AS 2020 1889] sowie in der Fassung vom
  2. März 2009 [AS 2009 5631]). Für Angebote ohne Erschliessungsfunk- tion sind folgende zusätzliche Anforderungen erforderlich (Art. 11 PBG): Der Standort, die Art und die Beförderungsleistung des vorgesehenen An- gebots sind zweckmässig (Bst. a). Der Ausgangspunkt für die geplanten Fahrten ist mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erreichbar (Bst. b). Das neue Angebot gefährdet die wirtschaftliche Existenz bestehender bedürf- nisgerechter Angebote nicht (Bst. c). Die bestehende oder vorgesehene touristische Ausstattung im Bereich des geplanten Angebots lässt eine für einen kostendeckenden Betrieb ausreichende Nachfrage erwarten (Bst. d). Die Nutzung des bestehenden Transportangebotes eines Gebietes ist gut

A-2700/2018, A-2735/2018 und A-2739/2018 Seite 18 und wird durch das neue Angebot nicht erheblich verschlechtert (Bst. e). Die vorgesehene Finanzierung und der voraussichtliche wirtschaftliche Er- folg lassen erwarten, dass die für das Angebot erforderlichen Bauten, An- lagen und Fahrzeuge nach den Erfordernissen der Betriebssicherheit un- terhalten und genügend abgeschrieben werden können (Bst. f). 8. 8.1 In der angefochtenen Verfügung wird der Beschwerdegegnerin die Per- sonenbeförderungskonzession für die 10er-Kabinenbahn von St. Moritz Bad nach Signal mit einer stündlichen Förderleistung von 2'400 Personen erteilt. Zwischen den Parteien ist strittig, ob für die Erteilung der Personen- beförderungskonzession ein ausreichendes Transportbedürfnis besteht. Die Beschwerdeführenden zweifeln nicht nur den Bedarf nach einer Er- satzanlage an, sondern sie wenden sich auch gegen die vorgesehene Ka- pazitätssteigerung sowie die Systemwahl einer Kabinenbahn. 8.2 In konzessionsrechtlicher Hinsicht begründet die Beschwerdegegnerin den Bedarf für die Ersatzanlage dahingehend, dass eine Modernisierung der beinahe fünfzigjährigen Pendelbahn mit einer Förderkapazität von 1'000 Personen pro Stunde aus technischen, wirtschaftlichen und rechtli- chen Gründen nicht möglich sei. Sie legt vorliegend nachvollziehbar dar, dass die Technologie veraltet ist und keine Ersatzteile mehr für die beste- hende Anlage am Markt erhältlich sind. Es wird denn auch von den Be- schwerdeführenden nicht substantiiert entkräftet, dass die aus dem Jahr 1972 stammende Seilbahn schon aus technischen Gründen kaum sinnvoll modernisiert werden kann und zu ersetzen ist. Die Seilbahn St. Moritz Bad - Signal dient in erster Linie als Zubringeran- lage in das Ski- und Wandergebiet Corviglia und zählt zum sog. touristi- schen Bedarfsverkehr ohne Erschliessungsfunktion (vgl. Art. 3 PBG; Merk- blatt 1 S. 9 f., Richtlinie 1 S. 59 ff.). In der geltenden kantonalen Richtplan- karte ist die Bahn als „Zubringeranlage bestehend" verzeichnet. Gemäss kantonalem Richtplan ist das Gebiet Corviglia Teil des rund 4'410 ha gros- sen Intensiverholungsgebiets von regionaler Bedeutung „Corvatsch, Cor- viglia, Diavolezza/Lagalp, Muottas-Muragl/AIp Languard, Zuoz" (Blatt 4 Südost und Objekt 11.FS.10, Kapitel 4 Tourismus, Richtplan des Kantons Graubünden, genehmigt vom Bundesrat am 19. September 2003 [BBl 2003 6528], abrufbar unter <www.richtplan.gr.ch>, besucht am 17. August 2020). In Berücksichtigung der Grösse, Lage und Verkehrserschliessung

A-2700/2018, A-2735/2018 und A-2739/2018 Seite 19 der Bahn erscheint es berechtigt, dass die Vorinstanz hier von einer Haupt- zubringeranlage spricht, auch wenn – wie in den Beschwerden geltend ge- macht – das Gebiet Corviglia an anderen Stellen, z.B. über die Standseil- bahn St. Moritz-Chantarella, ebenfalls zu erreichen ist. Selbst wenn die Passagierzahlen in den letzten zwanzig Jahren generell zurückgegangen wären, wie von den Beschwerdeführenden eingewendet, so besteht doch nach wie vor ein erhebliches öffentliches Interesse an einer angemessenen Infrastrukturanlage in das Intensiverholungsgebiet Corviglia. An dieser Stelle braucht daher nicht weiter geklärt zu werden, ob die Vorinstanz das öffentliche Interesse an der Ersatzanlage zusätzlich auch aus dem Abstim- mungsergebnis der Gemeinde St. Moritz vom 30. November 2014 schlies- sen durfte. Jene Abstimmung der Gemeinde St. Moritz betraf, soweit er- sichtlich, allein die Dienstbarkeitsverträge, die es der Beschwerdegegnerin erlauben, gemeindeeigenes Gebiet für die neue Kabinenbahn auf dem be- stehenden Trassee zu nutzen. Was den strittigen Kapazitätsausbau der Ersatzanlage im Vergleich zur bis- herigen Bahn betrifft, so leuchtet es ein, dass sich die Betriebsbedürfnisse wie auch die Kundenerwartungen über die vergangenen knapp fünfzig Jahre erheblich geändert haben und mit der neuen Förderleistung beson- ders der Publikumsandrang an Spitzentagen und bei Skirennen besser be- wältigt werden kann. Angesichts der Lebensdauer der Ersatzanlage ist es überdies gerechtfertigt, auch die zukünftige Entwicklung des Seilbahnbe- triebs in angemessener Weise mitzuberücksichtigen. Schliesslich stellt die von den Beschwerdeführenden hauptsächlich geforderte Errichtung einer Pendelbahn oder 3S-Bahn keine echten Alternativen zur Kabinenbahn dar, wie noch im Einzelnen darzulegen sein wird (vgl. nachstehend E. 18). Die Beurteilung der Vorinstanz und auch des SECO als Fachbehörde ist daher nicht zu beanstanden, wonach für die ersuchte Personenbeförde- rungskonzession ein genügendes Transportbedürfnis im Sinne des PBG besteht. 9. 9.1 Im Rahmen der Erteilung der Personenbeförderungskonzession bleibt die strittig gebliebene Frage zu klären, ob die geforderten wirtschaftlichen Voraussetzungen hierfür gegeben sind.

A-2700/2018, A-2735/2018 und A-2739/2018 Seite 20 9.2 Bei der Konzessionsvoraussetzung der Wirtschaftlichkeit geht es um die Frage, ob die Seilbahn voraussichtlich genügend Einnahmen erwirt- schaften wird, um dauerhaft betrieben und nach den Erfordernissen der Betriebssicherheit unterhalten werden zu können (HEPP/STÜCKELBERGER, Seilbahnrecht, in: Müller [Hrsg.], Verkehrsrecht, Schweizerisches Bundes- verwaltungsrecht Band IV, 2008, Rz. 55). Es geht nicht um den unterneh- merischen Erfolg in Form von Gewinnausschüttung, sondern um die Si- cherstellung der Finanzierung eines sicheren Betriebs (BVGE 2013/31 E. 10.4.2). 9.3 Soweit die Beschwerdeführenden das Konzessionsgesuch der Be- schwerdegegnerin vom 28. Mai 2015 als unvollständig kritisieren, ist ihre Rüge als begründet zu erachten. So ist festzustellen, dass im Konzessi- onsgesuch kein Finanzierungsnachweis des benötigten Fremdkapitals ent- halten ist. Die Planerfolgsrechnung weist zudem keine Angaben über die nächsten fünf Jahre auf, sondern reicht nur bis in das Jahr 2017 (vgl. Art. 20 Abs. 2 Bst. a und b SebV, Merkblatt 1 S. 10, Richtlinie 1, S. 60). Zwar kann gemäss Art. 11 Abs. 3 SebV auf einzelne Unterlagen verzichtet werden, soweit diese aufgrund der Bahnart oder der Umstände des Einzel- falls nicht erforderlich sind. Diese Voraussetzungen sind hier indes nicht gegeben. Vor allem angesichts des Investitionsvolumens von geschätzt 35 Mio. Franken ist ein Finanzierungsnachweis sowie eine vollständige Plan- erfolgsrechnung notwendig, um die Wirtschaftlichkeit der Seilbahn sachge- recht beurteilen zu können. Auf Aufforderung der Instruktionsrichterin hat die Beschwerdegegnerin mit Eingaben vom 31. Januar und 27. Februar 2019 folgende Unterlagen nachgereicht: Finanzierungsbestätigung der Bank vom 21. Februar 2019 sowie eine Planerfolgsrechnung und -bilanz für die Jahre 2018/2019 bis 2022/2023. Die Unterlagen wurden der Vor- instanz sowie den Beschwerdeführenden zur Stellungnahme zugestellt, um unter Wahrung der Verfahrensrechte der Parteien deren Beurteilung nachträglich zu ermöglichen. 9.4 Die Kosten für die Erstellung der Seilbahn belaufen sich auf geschätzte 35 Mio. Franken. Die Beschwerdegegnerin sieht eine Finanzierung mit Eigenmitteln (Cash-Flow aus den vergangenen Jahren) vor, wobei bei ei- ner allfälligen Überbrückung der Liquidität auf Fremdkapital der Bank zu- rückgegriffen werden soll. Die Vorinstanz und das SECO stufen dieses Fi- nanzierungsszenario angesichts der berechneten Kennzahlen zur Investi- tionsfähigkeit, Ertragskraft, Liquidität und Fremdverschuldung der Be- schwerdegegnerin insgesamt als realistisch ein. Gestützt darauf und – zu- sammen mit den neu eingereichten Unterlagen – kann die Finanzierbarkeit

A-2700/2018, A-2735/2018 und A-2739/2018 Seite 21 der veranschlagten Investitionskosten als gesichert angesehen werden. Insbesondere liegt nun auch eine Finanzierungsbestätigung der Bank vom 21. Februar 2019 vor, welche ausschliesslich für das Bauprojekt der Seil- bahn ein Kreditlimit von (...) bestätigt. Was die wirtschaftliche Tragbarkeit der Investitionen betrifft, so wurde von der Beschwerdegegnerin eine vor- sichtige Planung vorgenommen, die aufgrund der neu vorgelegten Unter- lagen ebenfalls plausibel erscheint. Auch unter Berücksichtigung des wirt- schaftlichen Umfeldes für Seilbahnen findet sich für die Annahme der Be- schwerdeführenden, dass die Eigenkapitalquote der Beschwerdegegnerin durch die neue Kabinenbahn auf einen kritischen Wert sinken könnte, keine Bestätigung. Die von der Beschwerdegegnerin neu eingereichten Planerfolgsrechnung und -bilanz 2018/2019 bis 2022/2023 lassen darauf schliessen, dass sie auch in den kommenden Jahren in der Lage sein wird, das notwendige Kapital für den Betrieb der Anlage aufzubringen. Mit der Vorinstanz und dem SECO als Fachbehörde ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin für einen sicheren Seilbahnbetrieb der künftigen Anlage wirtschaftlich ausreichend gewappnet ist. Die Vorinstanz hat demnach im Ergebnis die Voraussetzungen zur Ertei- lung der Personenbeförderungskonzession zu Recht bejaht und diese der Beschwerdegegnerin erteilt. Plangenehmigungsgesuch und öffentliche Planauflage 10. 10.1 Die Beschwerdeführenden rügen die öffentliche Planauflage als un- zureichend. So hätten zahlreiche Gesuchsunterlagen gefehlt, weshalb es ihnen nicht möglich gewesen sei, sich ein genaues Bild vom Projekt zu machen. Die Sicherheitsanalyse und der Sicherheitsbericht seien nicht öf- fentlich aufgelegt worden. Während des vorinstanzlichen Verfahrens habe die Beschwerdegegnerin verschiedene Dokumente nachgeschoben, die bereits anlässlich der Planauflage hätten vorliegen müssen. Betroffene Dritte hätten von der weiteren Projektentwicklung keine Kenntnis erhalten. 10.2 Die Vorinstanz legt in der Vernehmlassung dar, die Gesuchsunterla- gen der Beschwerdegegnerin seien ausreichend gewesen, um das Plan- genehmigungsverfahren zu eröffnen. Die von der Beschwerdegegnerin im Laufe des Verfahrens nachgereichten Unterlagen habe sie jeweils den be- troffenen Behörden sowie den betroffenen Parteien zur Stellungnahme übermittelt.

A-2700/2018, A-2735/2018 und A-2739/2018 Seite 22 10.3 Die Beschwerdegegnerin betont, sie habe der Vorinstanz ein vollstän- diges Dossier eingereicht. Die nachgereichten Unterlagen hätten sich aus den vertieften Abklärungen der Fachbehörden ergeben und seien für die Beschwerdeführenden nicht von wesentlicher Bedeutung. 10.4 10.4.1 Nach Art. 12 Abs. 2 SebG wird das Gesuch in den amtlichen Publi- kationsorganen der betroffenen Kantone und Gemeinden publiziert und während dreissig Tagen öffentlich aufgelegt. Im Gegensatz zur Publikation, die eine erste, nicht abschliessende Orientierung potentiell Betroffener be- zweckt, dient die Planauflage dazu, dass sich diese vom geplanten Projekt umfassende Kenntnis verschaffen und sich dagegen fristgerecht zur Wehr setzen können (vgl. Urteil des BVGer A-1451/2015 vom 7. Juli 2015 E. 4.3 mit Hinweisen; vgl. auch DAVID DUSSY, in: Griffel/Liniger/Rausch/Thurnherr [Hrsg.], Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, 2016, Rz. 7.115 ff. [nachfol- gend: Fachhandbuch Baurecht]). 10.4.2 Das Konzessions- und Plangenehmigungsgesuch der Beschwerde- gegnerin vom 28. Mai 2015, bestehend aus den "Gesuchsunterlagen Teil 1, Grundlagen", wurde den gesetzlichen Vorschriften entsprechend öf- fentlich aufgelegt. Auch wenn diese Unterlagen teilweise unvollständig oder inhaltlich mangelhaft waren und nachträglich ergänzt werden muss- ten, so war es den Beschwerdeführenden schon anhand der öffentlich auf- gelegten Unterlagen ohne Weiteres möglich, sich von der projektierten An- lage ein umfassendes Bild zu machen und sich dagegen sachgerecht zur Wehr zu setzen. Gestützt auf den allgemeinen Untersuchungsgrundsatz von Art. 12 VwVG und in Übereinstimmung mit Art. 11 Abs. 2 SebG und Art. 11 Abs. 5 SebV war die Vorinstanz sodann befugt, während des laufenden Verfahrens er- gänzende Unterlagen, so u.a. betreffend Lärm und Gewässerschutz, von der Beschwerdegegnerin einzufordern. Das diente der Sachverhaltsabklä- rung sowie der Verbesserung des Projekts und ist bei komplexen Verfahren wie dem vorliegenden üblich. Es kann davon ausgegangen werden, dass die von der Beschwerdegegnerin nachgereichten Unterlagen keine we- sentlichen Projektänderungen betrafen, die gegebenenfalls eine erneute öffentliche Auflage erfordert hätte. Da die Vorinstanz diese Unterlagen je- weils den entsprechenden Fachbehörden vorgelegt und den Beschwerde- führenden das rechtliche Gehör gewährt hat, wurden die verfahrensrecht-

A-2700/2018, A-2735/2018 und A-2739/2018 Seite 23 lichen Vorgaben gewahrt. Den Beschwerdeführenden ist kein Verfahrens- nachteil dadurch entstanden. Nichtdestotrotz bleibt an dieser Stelle kritisch anzumerken, dass es das vorinstanzliche Verfahren deutlich vereinfacht und beschleunigt hätte, wenn die Beschwerdegegnerin bereits von Anfang an ein vollständig dokumentiertes Gesuch eingereicht hätte. 10.5 Die "Gesuchsunterlagen Teil 2, Sicherheitstechnik" wurde erst am 4. Dezember 2015 eingereicht und bildeten nicht Bestandteil der öffentli- chen Planauflage. Das Vorgehen entspricht der ständigen vorinstanzlichen Praxis (vgl. Merkblatt 1 S. 2, Richtlinie 1 S. 16). Die Beschwerdeführerin 1 zweifelt an, dass diese Praxis verordnungskonform ist. Nach dem Wortlaut der Verordnung sind die Unterlagen betreffend Sicher- heit nach Anhang 1 SebV mit dem Plangenehmigungsgesuch einzureichen (Art. 11 Abs. 1 Bst. a SebV). Zur Beurteilung der Sicherheit differenziert Anhang 1 SebV zwischen Unterlagen, die mit dem Plangenehmigungsge- such (Abs. 1 Ziff. 1-14), und Unterlagen, die spätestens zwei Monate vor Erteilung der Plangenehmigung (Abs. 2 Ziff. 1-3), einzureichen sind. Dies- bezüglich sind somit in der SebV selbst ungleiche zeitliche Vorgaben zu finden. Wie es sich damit verhält, braucht vorliegend indes nicht abschlies- send geklärt zu werden. Selbst wenn in Bezug auf die Unterlagen zur Si- cherheitstechnik von einer unvollständigen Planauflage auszugehen wäre, wäre dieser Verfahrensmangel nicht als schwerwiegend zu betrachten. Während des Plangenehmigungsverfahrens hatte die Beschwerdeführe- rin 1 die Gelegenheit, diese Unterlagen nachträglich einzusehen und ihr Anspruch auf rechtliches Gehör wurde gewahrt. Dennoch hat sie keine Rü- gen in Bezug auf die Sicherheitstechnik erhoben. Es ist nicht ersichtlich, dass ihr durch diesen allfälligen Mangel der öffentlichen Planauflage ein Verfahrensnachteil erwachsen wäre. 10.6 Soweit die Beschwerdeführenden sich für die Beschwerdemöglichkeit von Dritten einsetzen wollen, sind sie nicht zu hören. Allein die theoretische Möglichkeit, dass bei einer erneuten öffentlichen Planauflage zusätzlicher Unterlagen eventuell weitere Einsprachen eingegangen wären und sich durch diese breitere Opposition gegen das Projekt allenfalls ihre eigene Stellung im Verfahren verbessert hätte, stellt kein hinreichendes schutz- würdiges Interesse im Sinne von Art. 48 VwVG dar (vgl. Urteil des BVGer A-1813/2009 vom 21. September 2011 E. 9.7 mit Hinweisen).

A-2700/2018, A-2735/2018 und A-2739/2018

Seite 24

Verfahrenskoordination im Rahmen der Plangenehmigung

11.

11.1 Von der Beschwerdeführerin 1 wird geltend gemacht, die vorliegende

Plangenehmigung der Seilbahn sei mit der Planung und Genehmigung der

Arealüberbauung Signal zu koordinieren. Eine Zweiteilung des Projekts sei

nicht statthaft. Ergänzend beanstandet sie, gemäss regionalem Richtplan

müsse vor Genehmigung der Seilbahn ein generelles Konzept für das Ge-

samtgebiet St. Moritz Bad sowie ein Konzept für den Standort der Talsta-

tion vorliegen, was noch nicht der Fall sei. Die Beschwerdeführenden 2

und 3 rügen zudem, die Vorinstanz habe die Grundwasserwärmenutzung

zur Beheizung der Talstation bewilligt, obwohl der Energienachweis und

die kommunale wasserbaurechtliche Konzession noch ausstehend seien.

Werde diese Konzession nicht erteilt, dann verändere sich die gesamte

Konzeption der Talstation.

11.2 Die Vorinstanz vertritt in der Vernehmlassung den Standpunkt, dass

eine Zweiteilung des Projekts vorliegend zulässig sei. Die erforderlichen

richtplanerischen Grundlagen für die Ersatzanlage seien vorhanden. Auch

hinsichtlich des Energienachweises und der kommunalen wasserbaurecht-

lichen Konzession erweise sich die angefochtene Verfügung als korrekt.

11.3 Die Beschwerdegegnerin stützt die Auffassung der Vorinstanz.

11.4

11.4.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss die Rechtsan-

wendung materiell koordiniert – mithin inhaltlich abgestimmt – erfolgen,

wenn für die Verwirklichung eines Vorhabens verschiedene materiellrecht-

liche Vorschriften anzuwenden sind und zwischen diesen Vorschriften ein

derart enger Sachzusammenhang besteht, dass sie nicht getrennt und un-

abhängig voneinander angewendet werden dürfen. In solchen Fällen ist die

Anwendung des materiellen Rechts überdies in formeller, verfahrensmäs-

siger Hinsicht in geeigneter Weise zu koordinieren (vgl. BGE 137 II 182

  1. 3.7.4.1, 117 Ib 35 E. 3e; Urteil des BGer 2C_975/2019 vom 27. Mai 2020
  2. 4.5.2; Urteil des BVGer A-5705/2018 vom 6. Februar 2020 E. 4.2; DAVID

DUSSY, Fachhandbuch Baurecht, Rz. 7.27; je mit Hinweisen).

11.4.2 Das hier strittige Seilbahnprojekt bildet die erste Bauetappe eines

Gesamtprojekts. Die Arealüberbauung Signal, welche neben der Talstation

A-2700/2018, A-2735/2018 und A-2739/2018 Seite 25 in einer zweiten Bauetappe eine neue Gesamtüberbauung für Läden, be- wirtschaftete Wohnungen sowie für ein Hotel und eine Tiefgarage vorsieht, unterliegt nicht dem bundesrechtlichen Plangenehmigungsverfahren, da sie nicht überwiegend dem Betrieb der Seilbahn dient (vgl. Art. 10 SebG). Für die Bewilligung der Arealüberbauung Signal ist die Vorinstanz nicht zu- ständig. Die geplante Kabinenbahn dient als Ersatzanlage und ist in baulicher und betrieblicher Hinsicht so ausgerichtet, dass sie auch ohne Arealüber- bauung Signal realisiert sowie zweckmässig betrieben werden kann. Der Betrieb der Seilbahn könnte zwar durchaus von der zukünftigen Gesamt- überbauung profitieren, ist aber nicht zwingend darauf angewiesen. Wäh- rend das Seilbahnprojekt Planungsreife aufweist, ist dies bei der Arealüber- bauung Signal nicht der Fall. Für diese plant die Gemeinde, eine Spezial- zone "Signal" mittels Ortsplanrevision auszuscheiden. Es steht – soweit ersichtlich – noch nicht fest, wann diese Teilrevision der Ortsplanung durch- geführt wird. Weder die planerischen Grundlagen für die Arealüberbauung Signal noch ein entsprechend konkretes Ausführungsprojekt liegen vor. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden kann somit von einer ra- schen Realisierung der zweiten Bauetappe nicht gesprochen werden. Zum jetzigen Zeitpunkt erscheint es vielmehr ungewiss, ob, wann und in welcher Form diese ausgeführt wird. Bei dieser Ausgangslage fehlt es für eine wei- tergehende Koordination an einem hinreichend engen sachlichen Zusam- menhang zwischen den beiden Bauetappen. 11.4.3 Im regionalen Richtplan Oberengadin ist der Bereich der Talstation als „Entwicklungsstandort Bergbahnen" definiert. Als Grundlage für die wei- tere Entwicklung soll ein generelles Konzept für das Gesamtgebiet St. Mo- ritz Bad erstellt werden mit einer Abstimmung zu den weiteren touristischen Einrichtungen, der Ausstattung und dem gebietsbezogenen Verkehr. Des Weiteren soll ein Konzept für den Standort der Talstation Signalbahn erar- beitet werden mit Angaben zur Nutzung (inklusive Mantelnutzung), Er- schliessung, Bebauung und Etappierung (Objekt 11.SW.06, Siedlung, Re- gionaler Richtplan Oberengadin, genehmigt von der Regierung des Kan- tons Graubünden am 18. Dezember 2012 [RB Nr. 1200], abrufbar unter <www.richtplan.gr.ch>, besucht am 17. August 2020). Die beiden vom re- gionalen Richtplan vorgesehenen Konzepte zum Gesamtgebiet St. Moritz Bad und zum Standort der Talstation, auf die sich die Beschwerdeführerin 1 beruft, liegen – soweit ersichtlich – noch nicht vollständig vor.

A-2700/2018, A-2735/2018 und A-2739/2018 Seite 26 An dieser Stelle ist wiederum darauf hinzuweisen, dass die Arealüberbau- ung Signal nicht Gegenstand des vorliegenden Plangenehmigungsverfah- rens bildet. In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz ergänzend aus, dass der bestehende Standort der Talstation als Ausgangslage den weite- ren Konzepten zugrunde gelegt und die zukünftige räumliche Planung des Gebiets darauf ausgerichtet wird. Die Annahme der Vorinstanz, dass jene noch ausstehenden Konzepte zu keiner anderen raumplanerischen Ge- samtsicht des hier strittigen Projekts führen werden, erscheint realistisch und wird von der Beschwerdeführerin 1 auch nicht substantiiert entkräftet. Das vorinstanzliche Vorgehen ist daher nicht zu beanstanden. 11.4.4 Die projektierte Heizung der Talstation mittels Grundwasserwärme- nutzung ist ein Bestandteil des Seilbahnprojekts. Die Vorinstanz hat die Gebäudeheizung beurteilt und der Beschwerdegegnerin eine gewässer- schutzrechtliche Bewilligung unter Auflagen und Bedingungen erteilt (Dis- positiv Ziffer 4.5 der angefochtenen Verfügung; vgl. Art. 19 Abs. 2 des Ge- wässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 [GSchG, SR 814.20]). Aus- stehend ist der Energienachweis über die Gebäudeheizung sowie die kom- munale wasserbaurechtliche Konzession (vgl. Art. 76 Abs. 4 BV), was von den Beschwerdeführenden 2 und 3 gerügt wird. In der angefochtenen Verfügung ist die Vorinstanz ihrer Koordinations- pflicht hinreichend nachgekommen, indem sie die Beschwerdegegnerin u.a. dazu verpflichtet hat, die kommunale wasserbaurechtliche Konzession vor Baubeginn einzuholen. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass die An- lage für die Grundwasserwärmenutzung erst dann erstellt wird, wenn auch die kommunale Konzession hierfür vorliegt. Eine weitergehende Koordina- tion ist im vorliegenden Fall nicht gefordert. Sollte der Beschwerdegegnerin die kommunale wasserbaurechtliche Konzession verweigert werden, stünde es ihr gemäss den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im- mer noch offen, ein Bewilligungsgesuch für eine andere Heizung einzu- reichen (so z.B. für den von der Beschwerdegegnerin ebenfalls in Betracht gezogene Anschluss an das Fernwärmenetz von St. Moritz). Dass die In- stallation einer anderen Heizung eine Änderung der Gesamtkonzeption der Talstation erfordere, wie dies die Beschwerdeführenden 2 und 3 vorbrin- gen, leuchtet nicht ein und wird auch von der Vorinstanz in der Vernehm- lassung verneint. Eine Verletzung der Koordinationspflicht im Plangeneh- migungsverfahren ist daher nicht erkennbar.

A-2700/2018, A-2735/2018 und A-2739/2018 Seite 27 Auflage betreffend Nachweis zur Behindertengerechtigkeit 12. 12.1 Die Beschwerdeführerin 1 rügt, die Vorinstanz hätte vor Erlass der angefochtenen Verfügung prüfen müssen, ob die Seilbahn behindertenge- recht geplant sei. Eine blosse Auflage, dass der Nachweis durch die Be- schwerdegegnerin noch zu erbringen sei, genüge der Prüfpflicht nicht. Ge- mäss klarer Verordnungsbestimmung seien die Unterlagen zur Behinder- tengerechtigkeit der Seilbahn mit dem Plangenehmigungsgesuch einzu- reichen. Das solle beispielsweise auch Behindertenorganisationen ermög- lichen, Beschwerde gegen die Verfügung zu erheben. 12.2 Die Vorinstanz entgegnet in der Vernehmlassung, aus den Gesuchs- unterlagen der Beschwerdegegnerin sei klar erkennbar, dass die Seilbahn behindertengerecht erstellt werden soll. Aus praktischen Gründen könne erst nach der Bauvollendung bestätigt werden, dass die massgebenden Vorgaben eingehalten würden. Dies entspreche der gängigen Praxis bei der Nachweisführung über das behindertengerechte Bauen. 12.3 Die Beschwerdegegnerin erklärt, aus den Planunterlagen gehe her- vor, dass die Seilbahn behindertengerecht erstellt werde. So sei u.a. jedes Geschoss der Talstation durch einen behindertengerechten Lift erreichbar und auch die Gondeln seien rollstuhlgängig. 12.4 12.4.1 Eine Auflage gehört zu den Nebenbestimmungen einer Verfügung. Sie ist die mit einer Verfügung verbundene zusätzliche Verpflichtung zu ei- nem Tun, Dulden oder Unterlassen. Wird der Auflage nicht nachgelebt, so berührt das nicht die Gültigkeit der Verfügung an sich, aber das Gemein- wesen kann die Auflage mit hoheitlichem Zwang durchsetzen (vgl. HÄFE- LIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 919 ff.). Im öffentlichen Baurecht sind Nebenbestimmungen häufig anzutreffen. Neben der Behebung von beste- henden Mängeln werden Nebenbestimmungen auch präventiv zur Einhal- tung des rechtmässigen Zustands eingesetzt (STALDER/TSCHIRKY, Fach- buch Baurecht, Rz. 2.36 f.). Nach der allgemeinen Rechtsprechung des Bundesgerichts können durch Nebenbestimmungen lediglich untergeord- nete Mängel eines Baugesuchs behoben werden (vgl. Urteil des BGer 1C_476/2016 vom 9. März 2017 E. 2.4 mit Hinweisen).

A-2700/2018, A-2735/2018 und A-2739/2018 Seite 28 12.4.2 Für Seilbahnen, die wie im vorliegenden Fall über mehr als acht Plätze pro Transporteinheit verfügen, sind die Unterlagen betreffend die Behindertengerechtigkeit der Anlage zusammen mit der Plangenehmigung einzureichen (Art. 11 Abs. 1 Bst. b SebV). In Dispositiv Ziff. 3.2.7 der ange- fochtenen Verfügung wird die Beschwerdegegnerin mittels Auflage dazu verpflichtet, den Nachweis zur Behindertengerechtigkeit der Seilbahn im Rahmen des Sicherheitsnachweises für die Betriebsbewilligung zu erbrin- gen. Dieses Vorgehen entspricht der allgemeinen Praxis der Vorinstanz (vgl. Richtlinie 1, S. 57). Von der Beschwerdeführerin 1 wird bestritten, dass diese Praxis rechtskonform ist und den Rechtsschutz ausreichend wahrt. Die Gesuchsunterlagen der Beschwerdegegnerin enthalten vorliegend die grundlegenden Angaben zur Behindertengerechtigkeit der Anlage. So ergibt sich beispielsweise aus den öffentlich aufgelegten Plänen, dass die Seilbahn in der Talstation über eine Rolltreppe wie auch über einen Lift zugänglich ist. Die hier strittige Auflage gilt es sodann im Gesamtzusam- menhang zu den entsprechenden materiellen Erwägungen der Vorinstanz zu sehen. Im Rahmen der materiellen Prüfung erwog sie, dass die gesetz- lichen und normativen Vorgaben betreffend die behindertengerechte Aus- führung der Baute umfassend berücksichtigt werde. Im Projekt seien die entsprechenden Massnahmen für den barrierefreien Zugang vorgesehen (z.B. Rolltreppen, Liftanlagen, Level-walk-in). Anhaltspunkte, die diese vor- instanzliche Beurteilung widerlegen könnten, ergeben sich nicht aus den Akten und werden von der Beschwerdeführerin 1 auch nicht substantiiert geltend gemacht. Daraus lässt sich schliessen, dass die Beschwerdegeg- nerin die massgebenden Vorgaben zur Behindertengerechtigkeit der Seil- bahn grundsätzlich einhalten kann und die erlassene Auflage allein Detail- fragen zur behindertengerechten Ausgestaltung betrifft, die von der Be- schwerdegegnerin noch auszuarbeiten und zu optimieren sind oder über- haupt erst nach Erstellung der Anlage geklärt werden können. Bei den Ge- gebenheiten des konkreten Falls durfte die Vorinstanz nach erfolgter ma- terieller Prüfung sich darauf beschränken, den erforderlichen Nachweis mittels Auflage zu verfügen.

A-2700/2018, A-2735/2018 und A-2739/2018 Seite 29 Umweltverträglichkeitsbericht 13. 13.1 Die Beschwerdeführenden erachten den Umweltverträglichkeits- bericht als ungenügend. Im Hinblick auf eine gesamthafte Prüfung der Um- weltauswirkungen sei es nicht zulässig, dass die Beschwerdegegnerin den Umweltverträglichkeitsbericht während des Plangenehmigungsverfahrens mehrfach ergänzt habe. Zudem sei er nach wie vor unvollständig, da darin die Umweltauswirkungen der geplanten Arealüberbauung Signal sowie mögliche Alternativen zum Projekt nicht enthalten seien. 13.2 Die Vorinstanz, das BAFU sowie die Beschwerdegegnerin äussern sich zu den vorgebrachten Rügen der Beschwerdeführenden im Einzelnen und erachten diese übereinstimmend als unbegründet. 14. 14.1 Wer eine Anlage, die der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unter- steht, planen, errichten oder ändern will, muss der zuständigen Behörde einen Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) unterbreiten. Dieser bildet die Grundlage der UVP und hat entsprechend alle Angaben zu enthalten, die zur Prüfung des Vorhabens nach den Vorschriften über den Schutz der Umwelt notwendig sind (Art. 10b Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 7. Ok- tober 1983 über den Umweltschutz [USG, SR 814.01]). Er umfasst nach Art. 10b Abs. 2 USG folgende Punkte: den Ausgangszustand (Bst. a), das Vorhaben, einschliesslich der vorgesehenen Massnahmen zum Schutze der Umwelt und für den Katastrophenfall, sowie einen Überblick über die wichtigsten allenfalls vom Gesuchsteller geprüften Alternativen (Bst. b) und die voraussichtlich verbleibende Belastung der Umwelt (Bst. c). Nachträg- liche Ergänzungen eines UVB sind nach der Rechtsprechung nicht ausge- schlossen, solange die gesamthafte und koordinierte Beurteilung im Sinne von Art. 8 USG sichergestellt ist und der der Beurteilung zu Grunde gelegte Sachverhalt den aktuellen Verhältnissen entspricht (vgl. Urteil des BVGer A-2016/2006 vom 2. Juli 2008 E. 7.5 mit Hinweisen). 14.2 Das Prinzip der ganzheitlichen Betrachtungsweise gemäss Art. 8 USG fordert eine gesamthafte Beurteilung aller Anlagen, die aufgrund ihres räumlichen, zeitlichen und funktionalen Zusammenhangs als Gesamtan- lage erscheinen. Die UVP-Pflicht hat sich deshalb auf alle Teile zu erstre- cken, die zusammen eine Gesamtanlage in diesem Sinne bilden. Für die Frage des Umfangs einer UVP ist ein funktionaler Zusammenhang dann

A-2700/2018, A-2735/2018 und A-2739/2018 Seite 30 zu bejahen, wenn sich einzelne Projekte derart ergänzen oder ergänzen können, dass sie als betriebliche Einheit zu betrachten sind. In zeitlicher Hinsicht sind in die Prüfung der Umweltverträglichkeit alle Teilvorhaben ein- zubeziehen, die in relativ rasch aufeinander folgenden Etappen verwirklicht werden sollen. Ein einzelnes Vorhaben darf jedoch gemäss bundesgericht- licher Rechtsprechung dann isoliert beurteilt werden, wenn dessen allei- nige Verwirklichung zweckmässig erscheint und gleichzeitig die Ausfüh- rung weiterer damit zusammenhängender Projekte ungewiss ist. In diesem Fall sind bei der späteren Beurteilung weiterer Vorhaben die Umweltaus- wirkungen der bereits realisierten Anlage einzubeziehen (vgl. zum Ganzen BGE 146 II 36 E. 3; Urteil des BGer 1C_467/2018 vom 3. Mai 2019 E. 4.3; ALAIN GRIFFEL, Umweltrecht in a nutshell, 2. Aufl. 2019, S. 57 f., GRIF- FEL/RAUSCH, Kommentar zum USG, Ergänzungsband zur 2. Aufl., 2011, Art. 10a Rz. 23 [nachfolgend: Ergänzungsband Kommentar USG]; je mit Hinweisen). 14.3 Bei öffentlichen und konzessionierten privaten Anlagen, die der UVP unterliegen, verlangte ursprünglich aArt. 9 Abs. 4 USG eine Begründung des Vorhabens, was grundsätzlich die Prüfung von Alternativen erforderte. Diese Bestimmung wurde am 20. Dezember 2006 aufgehoben (AS 2007 2701). Aufgrund des Bundesbeschlusses vom 27. September 2013 über die Genehmigung und Umsetzung der Aarhus-Konvention und von deren Änderung (AS 2014 1021) trat per 1. Juni 2014 die aktuelle Fassung von Art. 10 Abs. 2 Bst. b USG in Kraft, wonach ein Überblick über die wichtigs- ten allenfalls vom Gesuchsteller geprüften Alternativen im UVB zu erfassen sind. In den Materialien wird hierzu ausgeführt, dass die neue Bestimmung den Gesuchsteller nicht verpflichtet, Alternativen zu prüfen. Soweit er dies jedoch tut oder aufgrund anderer Vorschriften tun muss, hat er einen Über- blick über die wichtigsten von ihm geprüften Alternativen in den UVB zu integrieren (Botschaft vom 28. März 2012 zur Genehmigung und Umset- zung der Aarhus-Konvention und von deren Änderung, BBl 2012 4349; vgl. PETER M. KELLER, Anmerkung der Redaktion zum Urteil des BGer 1C_648/2013 vom 4. Februar 2014, Umweltrecht in der Praxis [URP] 3/2014 S. 314 f.; vgl. auch DANIELA THURNHERR, Fachhandbuch Baurecht, Rz. 7.192, GRIFFEL/RAUSCH, Ergänzungsband Kommentar USG, Vorbe- merkungen zu Art. 10a-10d Rz. 63 und Art. 10b Rz. 15f., RAUSCH/KELLER in: Vereinigung für Umweltrecht [VUR]/Keller [Hrsg.], Kommentar zum Um- weltschutzgesetz, 2. Aufl. 2004, Stand 2001, Art. 9 Rz. 88 ff. [nachfolgend: Kommentar USG]). Nach materiellem Recht sind Alternativen u.a. dann zu prüfen, wenn das Gesetz oder die Verordnung die Standortgebundenheit eines Vorhabens verlangt (z.B. Art. 5 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes

A-2700/2018, A-2735/2018 und A-2739/2018 Seite 31 vom 4. Oktober 1991 über den Wald [Waldgesetz, WaG, SR 921.0]) oder eine umfassende Interessenabwägung voraussetzt (z.B. Art. 3 des Bun- desgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz [NHG, SR 451], vgl. BGE 137 II 266 E. 4, 136 II 214 E. 2.2; Urteil des BGer 1C_528/2018 vom 17. Oktober 2019 E. 4.1; BVGE 2016/35 E. 6.2.2; KEL- LER, a.a.O., S. 314, NINA DAJCAR, Fachhandbuch Baurecht, Rz. 4.103 und 4.182; je mit Hinweisen). 15. 15.1 Es ist unstrittig, dass die Erstellung der vorliegenden Seilbahn der UVP-Pflicht unterliegt (Ziff. 60.1 des Anhangs der Verordnung vom 19. Ok- tober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung [UVPV, SR 814.011]). Mit den Gesuchsunterlagen hat die Beschwerdegegnerin entsprechend ei- nen UVB vom 22. Mai 2015 zur Talstation sowie einen UVB vom 21. Mai 2015 zur Strecke/Bergstation eingereicht. Soweit es im Verlaufe des vor- instanzlichen Verfahrens zu mehreren Ergänzungen des UVB vor allem in den Bereichen Lärm und Gewässerschutz kam, waren diese statthaft. Die Ergänzungen betrafen spezifische Sachverhaltsabklärungen sowie zusätz- liche Schutzmassnahmen und wurden dem BAFU als Fachbehörde jeweils zur erneuten Beurteilung vorgelegt. Vorliegend besteht kein Anlass zur An- nahme, dass infolge dieser Ergänzungen eine aktuelle und ganzheitliche Betrachtungsweise im Sinne von Art. 8 USG nicht gewährleistet ist. Viel- mehr ermöglichten diese gerade eine präzisere Beurteilung sowie Begren- zung der zu erwartenden Umweltauswirkungen. 15.2 Der UVB zur Talstation nimmt verschiedentlich auf die spätere Areal- überbauung Signal Bezug, ohne jedoch deren Umweltauswirkungen ge- samthaft zu prüfen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden ist es nicht angezeigt, den Prüfgegenstand des UVB auf die Arealüberbau- ung Signal auszuweiten. Es wurde eingangs bereits ausgeführt, dass der projektierten Ersatzanlage eine eigeständige Bedeutung zukommt. Die Ka- binenbahn ist in baulicher und betrieblicher Hinsicht so ausgestaltet, dass sie auch ohne Arealüberbauung Signal realisiert sowie zweckmässig be- trieben werden kann. Während das Seilbahnprojekt Planungsreife auf- weist, ist noch offen, wann die planerischen Grundlagen sowie ein konkre- tes Ausführungsprojekt für die Arealüberbauung Signal vorliegen werden (vgl. vorstehend E. 11.4.2). In Übereinstimmung mit der bestehenden Rechtsprechung sowie der Fachmeinung des BAFU durfte die Beschwer- degegnerin davon absehen, das weitere Vorhaben der Arealüberbauung Signal im UVB zu erfassen.

A-2700/2018, A-2735/2018 und A-2739/2018 Seite 32 15.3 Näher einzugehen bleibt auf die Rüge der Beschwerdeführenden, der von der Beschwerdegegnerin eingereichte UVB enthalte keine Angaben über geprüfte Alternativen zur Kabinenbahn. Für die Errichtung der projektierten Kabinenbahn bedarf es u.a. einer Ro- dungsbewilligung, womit sich die Frage der Standortgebundenheit der An- lage nach Art. 5 Abs. 2 WaG stellt. Schon aufgrund des Rodungsgesuchs ist eine umfassende Prüfung von Alternativen nach materiellem Recht er- forderlich. Entsprechend hätte diese Prüfung nach Art. 10b Abs. 2 Bst. b USG Eingang in den UVB finden müssen. Auch bei einer Ersatzanlage wie im vorliegenden Fall kann nicht von vorherein ausgeschlossen werden, dass die Umweltauswirkungen z.B. mit einer geänderten Linienführung oder mit einem anderen Luftseilbahnsystem massgeblich begrenzt werden könnten. Die Beschwerdegegnerin durfte daher im UVB auf eine sorgfäl- tige Variantenprüfung gemäss materiellem Recht nicht verzichten. Der von den Beschwerdeführenden erhobene Einwand, der UVB sei mit Blick auf die erforderliche Variantenprüfung inhaltlich unvollständig, erweist sich insofern als berechtigt. Wie sich jedoch aus der nachfolgenden Erwä- gungen ergibt, führt dieser Mangel im vorliegenden Fall nicht zur einer Auf- hebung der angefochtenen Verfügung. Variantenprüfung Kabinenbahn 16. 16.1 In der Hauptsache rügen die Beschwerdeführenden die von der Vor- instanz vorgenommene Variantenprüfung als ungenügend und fehlerhaft. Konkret sind sie der Auffassung, eine Modernisierung der bestehenden An- lage oder dann die Errichtung einer Pendelbahn oder 3S-Bahn sei aus landschafts- und umweltschutzrechtlicher Sicht vorteilhafter als die projek- tierte Kabinenbahn und erfülle den Zweck des Projekts – nämlich die Er- schliessung des Gebiets Corviglia – gleichermassen. Bei einer Pendel- oder 3S-Bahn seien keine zusätzlichen Waldrodungen erforderlich. Die Pri- vatsphäre sei besser vor Einblicken geschützt und der Schattenwurf sowie die Lärmimmissionen der Bahn würden weniger störend ausfallen. 16.2 Die Vorinstanz weist in der Vernehmlassung die Rügen der Beschwer- deführenden als unbegründet zurück. Die Beschwerdegegnerin habe die entsprechenden Abklärungen zu einer Modernisierung der bestehenden Anlage sowie zur Systemwahl im Vorfeld vorgenommen und nachvollzieh- bar dargelegt, weshalb eine Kabinenbahn zum Einsatz gelangen soll.

A-2700/2018, A-2735/2018 und A-2739/2018 Seite 33 16.3 Die Beschwerdegegnerin legt im Wesentlichen dar, sie habe sich ge- stützt auf eine umfangreiche Interessenabwägung für die Kabinenbahn entschieden. Eine Modernisierung der bestehenden Pendelbahn sei nicht möglich und eine neue Pendelbahn wäre nicht nur umweltbelastender, sondern würde auch für die Beschwerdeführenden grössere Emissionen mit sich bringen. Eine 3S-Bahn wäre überdimensioniert und hätte massive Landschaftseingriffe zur Folge. 16.4 Das BAFU erachtet in seinem Fachbericht das Projekt als umwelt- rechtskonform. Die Vorinstanz habe die Interessenabwägung unter Be- rücksichtigung der gesamten Umstände korrekt vorgenommen. 17. 17.1 Die Plangenehmigung setzt eine umfassende Interessenabwägung durch die Genehmigungsbehörde voraus (vgl. Art. 9 Abs. 2 Bst. b SebG). Diese hat die im konkreten Fall relevanten und rechtlich anerkannten Inte- ressen zu ermitteln, zu beurteilen und so zu optimieren, dass sie in Berück- sichtigung ihrer Beurteilung möglichst umfassend zur Geltung kommen (vgl. TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 26 Rz. 37). Regelt das Verfassungs- und Gesetzesrecht einzelne Aspekte der Interessenabwägung konkret, hat sie vorweg zu klären, ob das Vorhaben mit diesen Vorschriften vereinbar ist. Erst wenn dies zutrifft und das anwendbare Recht Entscheidungsspielräume belässt, hat sie die Ab- wägung aller zu berücksichtigenden Interessen koordiniert durchzuführen (vgl. BGE 134 II 97 E. 3.1; Urteile des BGer 1C_595/2018 vom 24. März 2020 E. 3.5 [zur Publikation vorgesehen] und 1C_39/2017 vom 13. Novem- ber 2017 E. 4.1; BVGE 2016/35 E. 3.4). 17.2 Im Rahmen der Gesuchsprüfung hat die Genehmigungsbehörde u.a. die verschiedenen Einwände gegen das Projekt und alle zur Diskussion gestellten Varianten zu beurteilen. Der Vergleich verschiedener Lösungen ist allerdings nur dann angezeigt, wenn die einander gegenübergestellten Varianten echte Alternativen, d.h. realistisch und einigermassen ausgereift sind. Auch müssen nicht alle in Betracht kommenden Alternativen im Detail projektiert sein. So dürfen insbesondere Varianten, die mit erheblichen Nachteilen belastet sind, schon nach einer ersten summarischen Prüfung aus dem Auswahlverfahren ausscheiden. Von der Genehmigungsbehörde kann nicht verlangt werden, dass sie neue Varianten hinzuzieht, es sei denn, die Prüfung der Gesuchstellerin sei nicht umfassend gewesen oder es seien Lösungen mit offensichtlichen Vorteilen erkennbar. Liegen solche

A-2700/2018, A-2735/2018 und A-2739/2018 Seite 34 Lösungen nicht auf der Hand, ist es Sache der Betroffenen, also z.B. von Einsprechenden, entsprechende Anregungen zu machen; Alternativvor- schläge sind dabei möglichst genau und umfassend vorzubringen. Kommt die Genehmigungsbehörde ihren Prüfungspflichten nicht nach und zieht sie im Plangenehmigungsverfahren trotz alternativer Vorschläge der Ein- sprechenden keine Alternativen in Betracht, so liegt eine fehlerhafte Inte- ressenabwägung und damit ein Rechtsfehler vor (vgl. zum Ganzen BGE 139 II 499 E. 7.3.1; Urteil des BGer 1C_528/2018 vom 17. Oktober 2019 E. 4.1; BVGE 2016/35 E. 3.4, 2016/13 E. 8; Urteile des BVGer A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 27.2 f. und A-1813/2009 vom 21. September 2011 E. 12.3). 18. 18.1 Wie bereits im Zusammenhang mit der Erteilung der Personenbeför- derungskonzession dargelegt, kommt vorliegend eine Modernisierung der bestehenden Pendelbahn, wie dies als hauptsächliche Alternative in der Einsprache der Beschwerdeführerin 1 geltend gemacht wird, schon aus technischen Gründen nicht ernsthaft in Frage. Auf die Erwägungen kann an dieser Stelle verwiesen werden (vgl. vorstehend E. 8.2). Was die Ersatzanlage betrifft, so befasst sich die angefochtene Verfügung im Rahmen der Gesuchsprüfung sowie aufgrund der Einsprachen der Be- schwerdeführenden mit den folgenden drei Luftseilbahnsystemen:

  • Bei der von der Beschwerdegegnerin projektierten Kabinenbahn han- delt es sich um eine Umlaufbahn mit bis zu 31 Kabinen im Anfangsaus- bau und bis zu 41 Kabinen im Endausbau, welche jeweils 10 Personen Platz bietet. Hinsichtlich der Anzahl der Kabinen sind im Betrieb Bestü- ckungsgrade von 25%, 50%, 75% sowie 100% möglich.
  • Im Gegensatz zu einer Kabinenbahn würden bei der Alternative einer neuen Pendelbahn weiterhin zwei Grosskabinen zwischen den Statio- nen verkehren. Die beiden Grosskabinen könnten jeweils 100 Perso- nen Platz bieten, sollte sich die Förderkapazität an der bestehenden Pendelbahn orientieren. Diese Alternative wurde einspracheweise vor- rangig von den Beschwerdeführenden 2 und 3 eingebracht. Die Be- schwerdeführerin 1 spricht sich zwar nicht ausdrücklich dafür aus, macht aber in der Eventualbegründung ihrer Einsprache geltend, auch bei einer Modernisierung der Pendelbahn könne die von der Beschwer- degegnerin angestrebte Kapazitätserhöhung erreicht werden. Da eine

A-2700/2018, A-2735/2018 und A-2739/2018 Seite 35 solche Kapazitätserhöhung umfassende bauliche Anpassungen bedin- gen würde, ist daraus zu schliessen, dass die Beschwerdeführerin 1 sinngemäss eine neue Pendelbahn als bessere Alternative ebenfalls einfordert.

  • Bei der sog. 3S-Bahn schliesslich, welche die Beschwerdeführenden 2 und 3 in der Beschwerde als weitere taugliche Alternative zum Aufla- geprojekt ansehen, handelt es sich um eine Seilbahn im Umlaufbahn- system, die ähnlich wie bei einer Pendelbahn grössere Kabinen er- laubt. In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz das von der Beschwer- degegnerin gewählte System einer Kabinenbahn bestätigt. Bei der Ge- samtinteressenabwägung der alternativen Seilbahnsysteme sind vor allem die vorinstanzliche Beurteilung der betrieblichen Interessen, der Interessen des Natur- und Heimatschutzes und der Walderhaltung sowie der Eigen- tumsinteressen strittig geblieben. Darauf ist nachfolgend im Einzelnen ein- zugehen. 18.2 Hinsichtlich der betrieblichen Interessen hat die Vorinstanz in der an- gefochtenen Verfügung nachvollziehbar aufgezeigt, dass die Kabinenbahn eine leistungsstärkere und komfortablere Transportmöglichkeit in das Ski- und Wandergebiet Corviglia bieten kann als eine Pendelbahn oder eine 3S- Bahn. Insbesondere ist als wichtiger Nachteil der beiden alternativen Seil- bahnsysteme zu verzeichnen, dass die Grosskabinen keinen kontinuierli- chen Transport von Fahrgästen ermöglichen und im Betrieb weniger flexi- bel sind. Anders als bei einer Kabinenbahn wären die Kapazitäten starr und könnten nicht dem Bedarf z.B. bei Spitzentagen und bei Skirennen ange- passt werden. Sie würden damit nicht im gleichen Masse den heutigen und auch zukünftigen Anforderungen an die touristische Beförderungsanlage gerecht, wie dies die Kabinenbahn vorliegend vermag. Die Vorinstanz hat diesen betrieblichen Nachteilen zu Recht ein erhebliches Gewicht beige- messen, da es sich hier um eine Hauptzubringerbahn in ein Intensiverho- lungsgebiet handelt. Was die Beschwerdeführenden gegen die vorinstanzliche Beurteilung der betrieblichen Interessen einwenden, vermag diese nicht zu widerlegen. Es ist zwar richtig, dass die von der Beschwerdegegnerin angestrebte Kapa- zitätssteigerung mit einer Pendelbahn oder 3S-Bahn gleichermassen er- reichbar wäre. Gemäss Einschätzung der Vorinstanz müsste wohl aber vor

A-2700/2018, A-2735/2018 und A-2739/2018 Seite 36 allem eine solche Pendelbahn mit Doppelstockkabinen ausgestattet wer- den, was sich – wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird – wiederum als deutlicher Nachteil für den Landschaftsschutz erweisen würde. Soweit die Beschwerdeführenden ergänzend anführen, die von ihnen befürworteten Seilbahnsysteme würden eine höhere Fahrgeschwindigkeit und so eine kürzere Fahrzeit für die Passagiere erlauben, stünden dieser Zeitersparnis die systembedingt längeren Wartezeiten gegenüber, die es ebenfalls zu berücksichtigen gilt. Des Weiteren wird von der Vorinstanz in der Vernehm- lassung bestätigt, dass eine Pendelbahn im Betrieb weniger Energie ver- braucht als eine Kabinenbahn. Zugleich weist sie darauf hin, dass die Mög- lichkeit der Teilbestückung einer Kabinenbahn energetisch vorteilhaft sei. Soweit die Beschwerdeführenden sich auf den geringeren Energiever- brauch der alternativen Seilbahnsysteme berufen, erscheint dieser Aspekt bei den vorliegenden Gegebenheiten nicht ausschlaggebend, zumal eine Kabinenbahn bei geringem Passagieraufkommen mit weniger Gondeln und reduzierter Fahrgeschwindigkeit betrieben werden kann. Ferner ergibt sich nicht aus den Akten, dass das Auflageprojekt in Bezug auf die Wind- stabilität als problematisch zu erachten wäre. Selbst wenn die beiden an- deren Bahnsysteme, wie von Beschwerdeführenden vorgebracht, über eine bessere Windstabilität verfügen würden, so dürfte dies vorliegend nicht als wesentlicher Vorteil anzusehen sein, der den eingangs genannten betrieblichen Nachteil der Alternativvarianten ausgleichen könnte. Die Gesamtkosten der neuen Kabinenbahn belaufen sich auf ca. 35 Mio. Franken. Die Kosten einer neuen Pendelbahn werden von der Beschwer- degegnerin auf 40 bis 50 Mio. Franken geschätzt. Die Kosten einer 3S- Bahn dürfte nach der Beschwerdegegnerin nochmals höher liegen, wobei sie sich für ihre Schätzung ergänzend auf die Vergleichszahlen anderer Neuanlagen in Ischgl und Zermatt stützt. Die Beschwerdeführenden be- streiten, dass die Alternativvarianten teurer wären und verweisen in ihrer Begründung auf die tieferen Erstellungskosten einer 3S-Bahn in Kitzbühl. Allein die von den Beschwerdeführenden angeführte Anlage in Kitzbühl vermag indes die Ausführungen der Beschwerdegegnerin zum konkreten Fall nicht zu widerlegen. Deren Annahme, dass sich die Alternativvarianten als voraussichtlich nachteilig hinsichtlich der Kosten erweisen würden, ist vielmehr nachvollziehbar. Im Übrigen bleibt anzumerken, dass die in der Beschwerdeantwort ergänzend angeführten Nachteile einer Pendelbahn oder 3S-Bahn nicht vollständig überzeugen. Von der Beschwerdegegnerin wird nicht schlüssig begründet und es ist auch nicht ersichtlich, weshalb diese Seilbahnsysteme in Bezug auf die erforderliche Behindertengerech-

A-2700/2018, A-2735/2018 und A-2739/2018 Seite 37 tigkeit der Anlage wesentliche Nachteile aufweisen sollten. Was den Wa- rentransport betrifft, so ist zwar ein kontinuierlicher Warentransport nur bei einer Kabinenbahn möglich, wie von der Beschwerdegegnerin dargelegt. Dafür könnten bei einer Pendelbahn oder einer 3S-Bahn auch sperrige Wa- ren oder grössere Warenmengen zusammen transportiert werden, wie dies die Beschwerdeführenden einwenden. Soweit der Aspekt des Warentrans- ports bei der vorliegenden Bahn überhaupt von Bedeutung erscheint, dürf- ten sich daher die betrieblichen Vor- resp. Nachteile der einzelnen Systeme wohl ungefähr die Waage halten. Hinsichtlich der betrieblichen Interessen ist zusammenfassend festzuhal- ten, dass kein Grund besteht von der vorinstanzlichen Beurteilung abzu- weichen. Im hier strittigen Fall weisen die beiden alternativen Seilbahnsys- teme vor allem den wesentlichen betrieblichen Nachteil auf, dass sie keine kontinuierliche und betrieblich flexible Transportmöglichkeit in das Intensiv- erholungsgebiet bieten können. 18.3 Im Folgenden ist zu klären, wie es sich mit den Aspekten des Natur- und Heimatschutzes sowie der Walderhaltung verhält. Gemäss der angefochtenen Verfügung sind vom Bau der Kabinenbahn rund 4'000 m 2 nach NHG schutzwürdige Flächen (vorwiegend Arven-Lär- chenwälder, Zwergwachholder) betroffen. Es sind Rodungen im Umfang von insgesamt 1'580 m 2 (608 m 2 temporär und 972 m 2 definitiv) vorgese- hen. Auf drei Abschnitten des Trassees sind zudem Niederhaltungen in ei- nem Korridor von ca. 18 m Breite und auf einer Fläche von insgesamt 14'970 m 2 geplant. Wie sich dem UVB zur Strecke/Bergstation entnehmen lässt, wird das Landschaftsbild im Bereich der Seilbahn durch den Arven- Lärchenwald mit vereinzelten Villen sowie durch Bauten und Strassen von St. Moritz Bad im Gebiet der untersten beiden Stützen geprägt. Die heutige Pendelbahn, vor allem der markante Kubus der Bergstation und die hohe Seilführung mit der grossen Stütze, ist wahrnehmbar. Bei der projektierten Kabinenbahn erfährt das Landschaftsbild gemäss UVB durch den vorge- sehenen Rückbau der Bergstation eine Aufwertung, da die neue Bergsta- tion zwar weiterhin sichtbar ist, aber kleiner ausfällt und sich architekto- nisch besser in das Landschaftsbild einfügt. Des Weiteren wird die heutige exponierte Stütze durch acht kleinere, aber teilweise gut sichtbare Stützen ersetzt. Während des Betriebs sind zudem die Gondeln dauerhaft sichtbar. Nach dem UVB tritt das Trassee nicht als Schneise in Erscheinung, da nur kleinräumige definitive Rodungen im Bereich der Stützen vorkommen und

A-2700/2018, A-2735/2018 und A-2739/2018 Seite 38 das Niederhalteservitut streckenweise auch ausgewachsene Bäume zu- lässt. Ein Flachmoor von regionaler Bedeutung wird durch die Seilführung wie bisher überspannt, ohne dass jedoch ein Eingriff in die Vegetation er- folgt. lnventarobjekte des Natur- und Landschaftsschutzes werden nicht tangiert. Im UVB zur Talstation wird u.a. ausgeführt, dass mit der geplanten Talstation und der Arealüberbauung Signal das Ortsbild beim westlichen Ortseingang aufgewertet werden soll. Die Sichtbezüge zwischen den Tal- seiten bleiben gewährleistet. Von der projektierten Talstation selbst, so der UVB, sind keine Waldflächen oder geschützte Lebensräume betroffen. Mangels Planungsreife sind die genauen Auswirkungen der beiden alter- nativen Seilbahnsysteme nicht bekannt. Generell gilt gemäss den Ausfüh- rungen der Vorinstanz, dass eine Pendelbahn und auch eine 3S-Bahn grössere Stationsgebäude und weniger, aber dafür massivere Masten er- fordern als eine Kabinenbahn. Mit Blick auf den Landschaftsschutz ist fest- zuhalten, dass die alternative Pendelbahn sowie die 3S-Bahn den Vorteil hätten, dass sie mit weniger Kabinen wie auch Stützen auskämen. Die sei- tens der Beschwerdeführenden kritisierte Wirkung der Kabinenbahn, dass die Gondeln "einer Perlenkette gleich" während des Betriebs dauerhaft in der Landschaft sichtbar wären, könnte vermieden werden. Soweit die al- ternativen Anlagen eine höhere Seilführung bei einer geringen Anzahl an Stützen erlauben, dürfte dies auch dem Wald und der nach NHG schutz- würdigen Flächen zumindest teilweise zu Gute kommen. Diesen Vorteilen der Alternativvarianten stehen jedoch gewichtige Nachteile gegenüber. Sollte die Pendelbahn eine ähnliche Kapazität wie die projektierte Kabinen- bahn erreichen, müsste sie nach der Einschätzung der Vorinstanz wohl mit Doppelstockkabinen ausgestattet werden. In diesem Fall müsste die Stütze, sofern eine einzelne überhaupt genügt, und auch die exponierte Bergstation erheblich grösser dimensioniert werden, was sich deutlich ne- gativ im Landschaftsbild niederschlagen würde. Ähnliches dürfte auch für die Errichtung einer 3S-Bahn gelten, wobei diese laut Vorinstanz sicherlich zusätzliche Stützen benötigen würde. Selbst wenn bei einer neuen Pendelbahn auf eine Kapazitätssteigerung zu verzichten wäre, käme eine solche Ersatzanlage nicht ohne zusätzlichen Eingriff in die Landschaft, in die nach NHG schutzwürdigen Flächen und in das Waldgebiet aus. In der Vernehmlassung hat die Vorinstanz die Aus- sage der Beschwerdegegnerin bestätigt, dass bei einer Ersatzanlage auf- grund neuer Vorschriften namentlich grössere Sicherheitsabstände im Be- reich der Querpendelung zu beachten wären. Nach Angabe der Vorinstanz

A-2700/2018, A-2735/2018 und A-2739/2018 Seite 39 waren beispielsweise auch in Davos zusätzliche definitive Rodungen erfor- derlich, als dort eine bestehende Pendelbahn durch eine neue gleichwer- tige Pendelbahn ersetzt wurde. Auch wenn die Vorinstanz in der Vernehmlassung keine exakten Angaben zur Dimensionierung einer neuen Pendelbahn oder 3S-Bahn machen konnte, so ist es doch einsichtig, dass die grössere Bergstation sowie die massiveren Stützen der Alternativvarianten insgesamt als erheblicher Nachteile für den Landschaftsschutz zu erachten sind. Die von den Be- schwerdeführenden demgegenüber geltend gemachten Vorteile erschei- nen nicht als derart eindeutig, dass sie die erkannten Nachteile aufzuwie- gen vermögen. Angesichts dessen, dass die Seilbahn sich an einer von St. Moritz weithin sichtbaren Lage befindet, ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Interesse des Landschaftsschutzes ein verstärk- tes Gewicht beigemessen hat. 18.4 Unter dem Aspekt der Eigentumsinteressen der Beschwerdeführen- den ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Linienführung der Ersatzan- lage wie schon bisher in ca. 15 m Entfernung an der Parzellengrenze der Beschwerdeführerin 1 vorbeiführt und die Parzellen der Beschwerdefüh- renden 2 und 3 direkt überquert (inkl. Schwenkbereich). Nachdem mit den Beschwerdeführenden 2 und 3 keine Einigung über einen freihändigen Er- werb der erforderlichen Durchleitungs- und Überleitungsdienstbarkeiten er- zielt werden konnte, reichte die Beschwerdegegnerin die entsprechenden Enteignungsgesuche ein. Die Dienstbarkeiten zu Lasten der Parzellen der Beschwerdeführenden 2 und 3 sind bei allen drei Seilbahnsystemen erfor- derlich. Was die Einsehbarkeit der Liegenschaften betrifft, so kann eine Kabinen- bahn zu einer vermehrten Beeinträchtigung der betroffenen Liegenschaf- ten führen. Dies wird auch in der angefochtenen Verfügung nicht in Abrede gestellt. Denn anders als bei einer Pendelbahn oder einer 3S-Bahn schwe- ben die Gondeln der projektierten Kabinenbahn in einer geringeren Höhe und während des Betriebs ohne zeitlichen Unterbruch an den Liegenschaf- ten vorbei. Von den Beschwerdeführenden wird hierbei geltend gemacht, dass das Gefühl, unter dauernder Beobachtung zu stehen, auch schon bei unbesetzten Kabinen einsetzen würde. Von den Gondeln der Kabinenbahn können der Garten und teilweise die Balkone der Beschwerdeführenden 2 und 3 eingesehen werden. Die Einsehbarkeit in den Innenbereich der Woh- nungen wird bei der Entfernung tagsüber von der Beschwerdegegnerin nicht erwartet, zumal die Gebäude seitlich versetzt zum Seilbahntrassee

A-2700/2018, A-2735/2018 und A-2739/2018 Seite 40 angeordnet sind. Diese Annahme ist nachvollziehbar und findet ihre Bestä- tigung in der mit der Beschwerdeantwort eingereichten Fotodokumenta- tion. Der Umstand, dass vorwiegend die Aussenräume und diese aus einer gewissen Entfernung einsehbar sind, relativiert somit die von den Be- schwerdeführenden beanstandete vermehrte Beeinträchtigung der Pri- vatsphäre. Hinzu kommt, dass aus der in Fahrt befindlichen Gondeln der Kabinenbahn kaum ein längerer Beobachtungsblick möglich ist und es sich somit um einen flüchtigen Einblick handelt, was den effektiven Eingriff in die Privatsphäre ebenfalls zumindest mindert. Schliesslich gilt es zu be- achten, dass die Aussenräume der Liegenschaften der Beschwerdeführen- den 2 und 3 auch bei einer Pendelbahn oder 3S-Bahn einsehbar wären, wenn auch aus grösserer Entfernung und mit geringerer Frequenz als beim Auflageprojekt. Hinsichtlich der Liegenschaft der Beschwerdeführerin 1 hat die Beschwerdegegnerin sodann ebenfalls anhand von Fotos nachvoll- ziehbar visualisiert, dass bei der dortigen wesentlich tieferen Seilführung der Kabinenbahn die Bäume in diesem Abschnitt einen weitgehenden Sichtschutz bieten. Aufgrund der örtlichen Besonderheiten wird hier der Schutz der Privatsphäre sogar besser gewahrt als bei der höheren Seilfüh- rung der alternativen Seilbahnsysteme. Die einzelnen Seilbahnsysteme unterscheiden sich sodann hinsichtlich des Schattenwurfes. Bei der Kabinenbahn befürchten die Beschwerdeführen- den eine Zunahme der Lichtimmissionen durch den ständigen Wechsel von Licht und Schatten der vorbeifahrenden Gondeln, vergleichbar mit dem störenden Schattenwurf des Rotors einer Windenergieanlage. Bei der Ka- binenbahn fällt der einzelne Schattenwurf angesichts kleinerer Gondeln geringer aus als bei einer alternativen Pendelbahn oder 3S-Bahn. Gleich- zeitig ist jedoch die Anzahl der Schattenwürfe deutlich höher, weshalb die Systemwahl einer Kabinenbahn zu verstärkten Lichtimmissionen führen kann. Im vorliegenden Fall gilt es allerdings zu berücksichtigen, dass ge- mäss den überzeugenden Darlegungen der Vorinstanz die störende Wir- kung des wechselnden Schattenwurfs der Gondeln allgemein mit zuneh- mender Entfernung abnimmt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdefüh- renden kann der Schattenwurf überdies nicht ohne Weiteres mit der einer Windenergieanlage gleichgesetzt werden. Bei einer maximalen Fahrge- schwindigkeit der Kabinen von 6 m/s wandert der Schatten deutlich lang- samer als dies bei den Rotoren einer Windenergieanlage der Fall wäre. Die Geschwindigkeit der Flügelspitze einer Windenergieanlage beträgt in der Regel über 56 m/s, wobei der Schlagschatten "blitzartig" und nicht "schlei- chend" wie bei einer Kabinenbahn auftritt (vgl. hierzu auch die technischen Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg [Deutschland]

A-2700/2018, A-2735/2018 und A-2739/2018 Seite 41 Au 6 K 19.1128 vom 6. November 2019 E. 46 betreffend Bau- und Betriebs- genehmigung für eine Seilbahnerweiterung; abrufbar un- ter <https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z- BECKRS-B-2019-N-34159?hl=true>, besucht am 17. August 2020). Die Beurteilung der Vorinstanz erscheint daher einsichtig, dass bei der vorlie- genden Distanz die Liegenschaften der Beschwerdeführenden 2 und 3 durch den vermehrten Schattenwurf der Kabinenbahn zwar tangiert, nicht aber erheblich gestört werden. Hinsichtlich der Liegenschaft der Beschwer- deführerin 1 dürften wiederum die dortigen Bäume einen weitgehenden Schutz vor der Schattenwirkung der Gondeln bieten. Die Parteien sind sich uneins, ob die beiden Alternativvarianten zu einer tieferen oder sogar zu einer höheren Lärmbelastung der Liegenschaften der Beschwerdeführenden führen würden. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, können gemäss Lärmnachweis bei der projektierten Seilbahn die gel- tenden Planungswerte an allen Ermittlungsorten eingehalten werden (vgl. nachstehend E. 30). Bei einer Pendelbahn oder eine 3S-Umlaufbahn wäre die Anzahl der Gondeln und der Stützen geringer, was die Frequenz der Lärmereignisse reduzieren würde. Zumindest bei einer Pendelbahn, wo die Gondeln auf Rollen über das Tragseil fahren, würden aber auch zusätzli- che Fahrgeräusche auf dem Seil anfallen. Zugleich wäre bei Grosskabinen das jeweilige Überqueren der Stütze nach Angabe der Beschwerdegegne- rin deutlicher zu hören. Soweit beim aktuellen Planungsstand der Alterna- tivvarianten eine Beurteilung des Lärms überhaupt möglich ist, kann inso- fern nicht von klaren Vorteilen gesprochen werden. Da zudem die Pla- nungswerte wie erwähnt beim Auflageprojekt eingehalten sind, kommt die- sem Aspekt auch keine gewichtige Bedeutung im Rahmen der vorliegen- den Variantenprüfung zu. Mit Blick auf die Wahrung der Eigentumsinteressen der Beschwerdefüh- renden sind somit einzelne Vorteile der alternativen Seilbahnsysteme na- mentlich hinsichtlich des Schutzes der Privatsphäre, des Schutzes vor Lichtimmissionen und allenfalls auch des Lärmschutzes erkennbar. Gleich- wohl sind diese Vorzüge bei den konkreten Gegebenheiten nicht als erheb- lich einzustufen, zumal auch gewisse Nachteile unter diesen Aspekten zu verzeichnen sind. Die vorinstanzliche Beurteilung der betroffenen Eigen- tumsinteressen ist daher ebenfalls zu bestätigen. 18.5 Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist somit aus den vorstehenden Erwägungen zu schliessen, dass die geforderten Alternativen einer Pen- delbahn und einer 3S-Bahn wesentliche Nachteile in betrieblicher Hinsicht

A-2700/2018, A-2735/2018 und A-2739/2018 Seite 42 sowie in Bezug auf den Schutz des Landschaftsbildes erkennen lassen, ohne dass andere namhafte Vorteile insbesondere hinsichtlich der Eigen- tumsinteressen der Beschwerdeführenden dem gegenüberstehen würden. Die Vorinstanz durfte sich deshalb auf eine summarische Prüfung dieser beiden Varianten beschränken und war nicht gehalten, die Beschwerde- gegnerin zu einer detaillierten Projektierung zu verpflichten und diese hier- nach als echte Alternativen zu prüfen. Trotz unvollständigem UVB (vgl. vor- stehend E. 15.3) ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Alternativen einer Pendelbahn und einer 3S-Bahn verworfen hat. Im Folgenden bleibt auf die übrigen Rügen der Beschwerdeführenden ein- zugehen, soweit diese nicht bereits durch die vorangehenden Erwägungen ausdrücklich oder implizit widerlegt wurden. Zonenkonformität 19. 19.1 Die Beschwerdeführenden rügen die projektierte private Mantelnut- zung der Talstation als nicht zonenkonform. Abweichend zum kantonalen Recht, so die Beschwerdeführenden in ihrer Begründung, lasse das Bau- gesetz von St. Moritz eine untergeordnete private Nutzung in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen nicht zu. Selbst wenn eine private Nutzung in dieser Zone als zulässig zu erachten wäre, wäre diese im vorliegenden Fall keineswegs von untergeordneter Bedeutung. Es sei davon auszuge- hen, dass mindestens 2'000 m 2 bis 3'100 m 2 der Fläche für private Nutzun- gen bestimmt sei, weshalb auch die von der Vorinstanz vorgenommene Flächenzuordnung der Talstation fehlerhaft sei. 19.2 Die Vorinstanz vertritt in der Vernehmlassung die Ansicht, dass die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen den Bau der Talstation mit den geplanten Nutzungen zulasse. Zur Begründung verweist sie auf ihre Erwä- gungen der angefochtenen Verfügung sowie auf die Stellungnahmen des Kantons Graubünden und der Gemeinde St. Moritz im vorinstanzlichen Verfahren. 19.3 Die Beschwerdegegnerin erklärt ebenfalls, dass die Talstation in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen zonenkonform sei. Des Weiteren erläutert sie im Einzelnen die vorgesehene Nutzung.

A-2700/2018, A-2735/2018 und A-2739/2018 Seite 43 19.4 Das ARE äusserst sich in seinem Fachbericht zum Verhältnis des Konzessions- und Plangenehmigungsverfahrens zur kommunalen Nut- zungsplanung. Es sieht die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen als geeignete Zone für die Errichtung der Talstation an. 20. Der Wortlaut von Art. 9 SebG kennt keine Vorgabe, wonach im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens kantonale Pläne nicht erforderlich sind. Er unterscheidet sich damit von den meisten anderen Bundesgesetzen, die eine Plangenehmigungskompetenz des Bundes im konzentrierten Ent- scheidverfahren normieren (z.B. Art. 18 Abs. 4 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 [EBG, SR 742.101], Art. 16 Abs. 4 des Bundes- gesetzes vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen [Elektrizitätsgesetz, EleG, SR 734.0] und Art. 26 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen [NSG; SR 725.11]). Nach den Materialien zum SebG sind die kantonalen, insbe- sondere raumplanerischen Vorgaben (Richtplan, Zonenplan) zu berück- sichtigen und im Verfahren zur Erteilung der Plangenehmigung und der Konzession wird u.a. geprüft, ob das Projekt den Nutzungsplänen ent- spricht (Botschaft vom 22. Dezember 2004 zum Bundesgesetz über Seil- bahnen zur Personenbeförderung, BBl 2005 913 und 922 [nachfolgend: Botschaft SebG]; vgl. kritisch TSCHANNEN/MÖSCHING, Bauen auf Bahn- arealen, Raum & Umwelt Nr. 6/2009 S. 12). In der Vollzughilfe Seilbahnen 2013 wird hierzu ausgeführt, dass die Festlegung der zulässigen Nutzung des Bodens nach Art. 14 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG, SR 700) von der Verfahrens- konzentration nicht erfasst werde: Die Zuweisung der durch die Seilbahn beanspruchten Flächen (Stationen und ihre Umgebung, Trassee) im Rah- men der Nutzungsplanung zu einer Zone für Bauten und Anlagen für den Schneesport oder andere Freizeitaktivitäten (z.B. Schneesportzone, Win- tersportzone oder Freizeitzone) stelle die raumplanerische Grundlage für die Erteilung der Plangenehmigung durch die Vorinstanz dar (Vollzugshilfe Seilbahnen 2013, S. 20). 21. 21.1 Gemäss Zonenplan der Gemeinde St. Moritz befindet sich der Stand- ort der Talstation in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen. Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die private Mantelnutzung der Talstation nach kantonalem sowie kommunalem Recht zulässig ist. Die Zonenkonfor- mität der Seilbahnanlage selbst ist unbestritten geblieben.

A-2700/2018, A-2735/2018 und A-2739/2018 Seite 44 Zwischen den Verfahrensbeteiligten besteht Einigkeit, dass im vorliegen- den Plangenehmigungsverfahren auch über die Mantelnutzung der Talsta- tion zu befinden ist und es sich hier nicht um eine Nebenanlage im Sinne von Art. 10 SebG handelt. 21.2 Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen sind nach Art. 28 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden vom 6. Dezember 2004 (KRG/GR, BR 801.100) für öffentliche oder öffentlichen Interessen dienende Bauten und Anlagen bestimmt. Untergeordnete private Nutzun- gen sind zulässig, wenn sie mit zonenkonformen Bauten baulich verbun- den sind. Das Baugesetz der Gemeinde St. Moritz vom 14. März 1999 (nachfolgend: BG/St. Moritz) statuiert in Art. 83 Abs. 1, dass die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen für öffentliche oder öffentlichen Interessen dienenden Bauten und Anlagen bestimmt ist. In der Fn. 34 zu Art. 83 BG/St. Moritz wird auf die ergänzende Regelung in Art. 28 Abs. 1 und 2 KRG/GR verwiesen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden ist nicht erkennbar, dass eine strengere kommunale Regelung besteht, die abweichend zu Art. 28 Abs. 1 KRG/GR untergeordnete private Nutzungen in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ausschliesst. Gegen eine solche gesetzli- che Einschränkung spricht besonders der Verweis auf Art. 28 Abs. 1 KRG/GR in der Fn. 34 zu Art. 83 BG/St. Moritz. Mit der Vorinstanz ist des- halb davon auszugehen, dass auch in der Gemeinde St. Moritz unterge- ordnete private Nutzungen in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen grundsätzlich bewilligungsfähig sind, wenn sie mit zonenkonformen Bauten baulich verbunden sind. Unter diesen Umständen ist auf die unter den Par- teien strittig gebliebene Frage, ob eine strengere kommunale Regelung nach kantonalem Recht überhaupt zulässig wäre, nicht näher einzugehen. 21.3 21.3.1 Die hier strittige private Mantelnutzung ist räumlich in die projektierte Talstation integriert. Zu klären bleibt, ob die vorgesehene private Nutzung als untergeordnet im Sinne von Art. 28 Abs. 1 KRG/GR zu qualifizieren ist, ob sie mithin in quantitativer Hinsicht den Rahmen des Zulässigen über- schreitet. 21.3.2 In der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen darf eine private Ne- bennutzung – wie in Art. 28 Abs. 1 KRG/GR ausdrücklich normiert – nur

A-2700/2018, A-2735/2018 und A-2739/2018 Seite 45 von untergeordneter Bedeutung sein. Erreicht sie ein Mass, das sie im Ver- gleich zur öffentlichen Nutzung ihrerseits zu einer Hauptnutzung macht, so ist sie in dieser Zone nicht zulässig. Das Ausmass der noch zulässigen privaten Nutzung ist nicht in abstrakter Weise, sondern im Einzelfall auf- grund von Kriterien wie der Grösse ihrer Bauten und Anlagen, ihrer Flä- chenbeanspruchung, der Nutzung der Parkplätze oder der mit ihr verbun- denen Immissionsbelastung zu bestimmen (vgl. DANIEL GSPONER, Zone für öffentlichen Bauten und Anlagen, 2000, S. 173, Fn. 1232 mit Hinweisen). 21.3.3 In der angefochtenen Verfügung werden die folgenden Räumlich- keiten der geplanten Talstation funktional der Seilbahn und damit der öf- fentlichen Nutzung zugeordnet: Lagerräume, Anlieferungsflächen, Kabi- nengaragierung, Werkstätten, Kassengebäude, diverse Technikräume, WC-Anlagen, weitere Gebäudetechnikräume, Erschliessungsflächen (Treppenaufgänge, Rolltreppen, Stockwerkgänge) und Verwaltungsräume im Attikageschoss, soweit sie von der Beschwerdegegnerin benutzt wer- den. Die weiteren Verwaltungsräume im Attikageschoss, die für Gesell- schaften mit öffentlichen Dienstleistungen bestimmt sind (z.B. Tourismus- büro), werden als öffentliche Nutzung ohne funktionalen Bezug zur Seil- bahn eingestuft. Die übrige Mantelnutzung, d.h. Bar/Gastronomie, Sport- und Skishop mit Verkaufsfläche und Skidepot, werden als private Nutzung qualifiziert. Auf diese Weise kommt die Vorinstanz auf eine private Mantel- nutzung von ca. 1'100 m 2 der gesamten Gebäudefläche von 8'300 m 2 (Flä- che Untergeschoss, Erdgeschoss und vier Obergeschosse: 6'668.40 m 2 ; Aussengeschossfläche: 1'642.70 m 2 ). Die vorgenannte Flächenzuteilung der Talstation wurde von der Vorinstanz im Einzelnen begründet und erscheint als sachlich vertretbar. Mit einem relativen Anteil der privaten Nutzungsfläche von wenig mehr als 10 % der gesamten Gebäudefläche ergibt sich die Dimensionierung der Talstation primär aus der öffentlichen und nicht aus der privaten Mantelnutzung. Auch wenn die Fläche, die für die Bar/Gastronomie, Sport- und Skishop inkl. Ver- mietung und Skidepot bestimmt ist, in absoluten Zahlen durchaus eine re- levante Grösse erreicht, so wird die öffentliche Nutzung dadurch noch nicht in den Hintergrund gedrängt. Vielmehr ist die vorgesehene private Mantel- nutzung, wie von der Vorinstanz dargelegt, unmittelbar auf den Seilbahn- betrieb ausgerichtet und weist einen engen sachlichen Zusammenhang zur öffentlichen Nutzung auf. Da sich die Zielgruppe der privaten Mantelnut- zung hauptsächlich aus derjenigen der öffentlichen Seilbahn rekrutieren dürfte, ist auch nicht davon auszugehen, dass infolge der privaten Neben- nutzung zusätzliche Parkplätze erforderlich wären oder mit ihr eine starke

A-2700/2018, A-2735/2018 und A-2739/2018 Seite 46 Immissionszunahme einhergehen würde. Soweit die Beschwerdeführen- den vorbringen, eine anderweitige kommerzielle Nutzung der Räumlichkei- ten sei absehbar, fehlt es für diese Behauptung an konkreten Anhaltspunk- ten, zumal sich die Talstation namentlich als Standort für einen grösseren Sport- und Skishop besonders eignen dürfte. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der konkreten Verhältnisse erreicht die vorgesehene private Mantelnutzung somit nicht ein Mass, das sie im Vergleich zur öffentlichen Nutzung ihrerseits zu einer Hauptnutzung macht. Das hätte selbst dann noch zu gelten, wenn der von der Beschwerdefüh- renden vertretenen Flächenzuordnung zu folgen und der privaten Mantel- nutzung mindestens 2'000 m 2 bis 3'100 m 2 der Gebäudefläche zuzuordnen wäre. Angesichts des vorliegenden engen sachlichen Zusammenhangs entspräche diese Grösse gerade noch dem zulässigen Mass. Es erübrigt sich deshalb, auf die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführen- den detailliert einzugehen. Ebenfalls offenbleiben kann die Frage, wie es sich mit der privaten Mantelnutzung von anderen Seilbahnstationen im Kanton Graubünden verhält. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführe- rin 1 besteht bei dieser Sachlage schliesslich auch keine Veranlassung, die zukünftige Einhaltung der Zonenordnung mittels Erlass einer Auflage si- cherzustellen. 21.4 Die Vorinstanz ist somit zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass vorlie- gend die private Mantelnutzung der Talstation eine untergeordnete Rolle im Vergleich zur öffentlichen Nutzung spielt und sie sich in der aktuell gel- tenden Zone für öffentliche Bauten und Anlagen als zulässig erweist. Kommunale Bauvorschriften 22. 22.1 Des Weiteren rügen die Beschwerdeführenden, bei der Talstation seien die kommunalen Bauvorschriften zur Gebäudelänge und Gebäude- höhe nicht eingehalten. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aus- nahmebewilligung nach Art. 23 RPG seien nicht gegeben, vor allem da die Abweichungen bei den Gebäudemassen seilbahntechnisch nicht erforder- lich seien und auch die angedachte Zonenplanrevision für die Arealüber- bauung Signal keine Vorwirkung entfalten könne. 22.2 Die Vorinstanz erklärt in der Vernehmlassung, es sei nach nochmali- ger Beurteilung der Sachlage festzuhalten, dass die geplante Talstation auch ohne Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 23 RPG die

A-2700/2018, A-2735/2018 und A-2739/2018 Seite 47 kommunalen Bauvorschriften erfülle. Die erteilte Ausnahmebewilligung in der angefochtenen Verfügung sei nicht erforderlich. 22.3 Die Beschwerdegegnerin erachtet die Erteilung einer Ausnahmebe- willigung nach Art. 23 RPG ebenfalls nicht als notwendig. Bei der Projek- tierung der Talstation habe sie die Bauvorschriften der angrenzenden Zo- nen angemessen berücksichtigt. 22.4 22.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 2 BG/St. Moritz gelten in der Zone für öffentli- che Bauten und Anlagen gegenüber angrenzenden Zonen sinngemäss de- ren Grenz- und Gebäudeabstände, mindestens aber von 2,5 m bzw. 5 m. Die übrigen Zonenvorschriften der angrenzenden Zonen sind bei der Er- stellung von Bauten und Anlagen angemessen zu berücksichtigen. Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist es zulässig, die Bauvorschriften in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen offen zu umschreiben, da die öf- fentlichen Nutzungsarten sehr unterschiedlich sein können (z.B. Schul- haus, Spital, Kehrichtverbrennungsanlage; vgl. Urteil des BGer 1C_449/2015 vom 25. Februar 2016 E. 4.3.2 mit Hinweisen). In einem die Gemeinde Arosa betreffenden Fall erwog das Bundesgericht, das kommu- nale Baugesetz sehe für die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen keine fest definierten Kennzahlen für die maximale Ausnützungsziffer sowie für die Gebäudehöhe und -länge vor, sondern bestimme einzig, dass die Vor- schriften der angrenzenden Zonen angemessen zu berücksichtigen seien. Der Gemeinde stehe insoweit ein gewisser Spielraum zu, der pflichtge- mäss und willkürfrei auszuüben sei (vgl. Urteil des BGer 1C_234/2012 vom 29. August 2012 E. 4.5). 22.4.2 Vorliegend ist zu klären, ob die Gebäudehöhe sowie die Gebäude- länge der projektierten Talstation nach dem BG/St. Moritz zulässig sind. Nicht mehr strittig ist die Einhaltung der Grenzabstände der Talstation, nachdem im Rahmen des vorliegenden Schriftenwechsels das Protokoll des Gemeinderates von St. Moritz vom 29. September 2016 über die Ge- nehmigung des Dienstbarkeitsvertrags zu den Akten gereicht wurde. In der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen gilt nach Art. 83 Abs. 2 BG/St. Moritz, dass für die Gebäudehöhe und die Gebäudelänge die Zo- nenvorschriften der angrenzenden Zonen angemessen zu berücksichtigen sind. Das kommunale Recht selbst eröffnet damit einen gewissen Spiel-

A-2700/2018, A-2735/2018 und A-2739/2018 Seite 48 raum, der von der Bewilligungsbehörde pflichtgemäss und willkürfrei aus- zuüben ist. Die hier strittige Talstation grenzt an die Äussere Dorfzone an, wo gemäss Zonenschema eine maximale Gebäudehöhe von 15.5 m und eine maximale Gebäudelänge von 45 m gilt (Art. 86 Abs. 4 BG/St. Moritz). Die projektierte Talstation weist eine Gebäudehöhe von rund 22 m auf. Hierzu gilt es festzuhalten, dass schon die 2./3. Ebene, in der sich u.a. der Ein- und Ausstiegsbereich der Seilbahn befindet, technisch bedingt eine Höhe von 17.8 m erreicht und damit die maximale Gebäudehöhe für die Äussere Dorfzone von 15.5 m überschreitet. Das Attikageschoss der 4. Ebene, in dem ausschliesslich Büroräumlichkeiten vorgesehen sind, ist sodann räumlich zurückversetzt und tritt dadurch nicht dominant in Erschei- nung. Letzteres ergibt sich mit hinreichender Klarheit aus den Visualisie- rungen in den Plangenehmigungsunterlagen. Was die Gebäudelänge der Talstation von rund 62 m betrifft, so ist diese im Wesentlichen bereits auf den Flächenbedarf in der 2./3. Ebene für den Ein- und Ausstiegsbereich der Seilbahn und die Garagierung der Kabinen zurückzuführen. Weiter gilt es zu beachten, dass die unmittelbare Umgebung der Talstation gerade durch grössere Gebäudekomplexe geprägt wird. So weist nach Angaben der Vorinstanz das Gebäude der Nachbarparzelle Nr. 1962 eine Länge von ca. 64 m und das gegenüberliegende Personalhaus des Hotel Kempinski eine Länge von ca. 70 m auf. In Anbetracht der konkreten Gegebenheiten erweisen sich somit die Gebäudehöhe und -länge der Talstation, selbst so- weit diese nicht durch die Seilbahn bedingt sind, nicht als unangemessen. Das Projekt nimmt auf die Zonenvorschriften der angrenzenden Äusseren Dorfzone genügend Rücksicht und eine Verletzung von Art. 83 Abs. 2 BG/St. Moritz ist nicht erkennbar. Wie von der Vorinstanz anlässlich der Vernehmlassung zutreffend erkannt, bedarf es bei dieser Sachlage keiner Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 23 RPG. Die in der angefochtenen Verfügung erteilte Ausnahmebewil- ligung kann vorliegend keine eigenständige Rechtswirkung entfalten, wes- halb auf die von der Beschwerdeführenden dagegen erhobenen Rügen nicht näher einzugehen ist. Gleichfalls braucht nicht geklärt zu werden, ob die Vorinstanz der geplanten Teilrevision der Ortsplanung eine unzulässige Vorwirkung zuerkannt hat, wie dies die Beschwerdeführenden kritisieren.

A-2700/2018, A-2735/2018 und A-2739/2018 Seite 49 Gewässerraum 23. 23.1 Die Beschwerdeführenden rügen, das aufgelegte Projekt sei nicht ge- nehmigungsfähig, da der Gewässerabstand zum Inn nicht eingehalten werde. Die Gemeinde St. Moritz habe den Gewässerraum noch nicht ver- bindlich festgelegt, womit die bundesrechtlichen Übergangsbestimmungen anzuwenden seien. Der massgebende Gewässerabstand von 20 m werde sowohl durch die Talstation als auch die Niederhaltestütze unterschritten. Die Besitzstandsgarantie greife nicht, da die bestehende Talstation voll- ständig zurückgebaut und der Neubau erheblich grösser ausfallen werde. Es könne daher auch nicht von einer Umbaute, massvollen Erweiterung oder Nutzungsänderung im Sinne von Art. 81 Abs. 2 KRG/GR gesprochen werden. Ausserdem gelte das Gebiet im heutigen Zustand nicht als dicht überbaut. 23.2 Die Vorinstanz hält in der Vernehmlassung daran fest, dass die Tal- station den zulässigen Gewässerabstand nicht unterschreite. Die Festle- gung des Gewässerraums von 10 m im Rahmen der Teilrevision Ortspla- nung "Signal" sei unstrittig und deren Inkraftsetzung reine Formsache. Auf der gegenüberliegenden und ausserhalb der Bauzone gelegenen Fluss- seite stehe genügend Platz für einen grösseren Gewässerraum zur Verfü- gung (Korridorprinzip). Die dortigen Parzellen würden der Gemeinde St. Moritz gehören, die sich mit der lateralen Verschiebung des Gewässer- raums einverstanden erklärt habe. 23.3 Die Beschwerdegegnerin teilt die Auffassung der Vorinstanz. Ergän- zend weist sie darauf hin, dass schon im Rahmen der erfolgten Renaturie- rung des Inns der Gewässerabstand bei der Talstation 10 m betragen habe. 23.4 Das BAFU erklärt in seinem Fachbericht, die asymmetrische Festle- gung von 10 m resp. 35 m sowie die Gesamtbreite des Gewässerraums des Inns seien nicht zu beanstanden. Auch die kantonalen Fachstellen hät- ten den so ausgeschiedenen Gewässerraum anlässlich der Vorprüfung der Teilrevision Ortsplanung "Signal" bestätigt.

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Seite 50

24.

24.1 Gemäss Art. 36a GSchG sind die Kantone verpflichtet, den Raumbe-

darf der oberirdischen Gewässer (Gewässerraum) festzulegen, der zur Ge-

währleistung der natürlichen Funktionen der Gewässer, zum Schutz vor

Hochwasser und im Interesse der Gewässernutzung erforderlich ist. Sie

haben zudem dafür zu sorgen, dass der Gewässerraum extensiv gestaltet

und bewirtschaftet wird (Art. 36a Abs. 3 GSchG). Die Bestimmungen von

Art. 41a ff. der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV,

SR 814.201) sowie die dazugehörigen Übergangsbestimmungen führen

Art. 36a GSchG näher aus (Art. 36a Abs. 2 GSchG). Der Gewässerraum

ist bis zum 31. Dezember 2018 festzulegen (Abs. 1 der Übergangsbestim-

mungen zur Änderung der GSchV vom 4. Mai 2011); solange dies nicht

geschehen ist, gelten die Übergangsbestimmungen zur Änderung der

GSchV (vgl. BGE 140 II 428 E. 2.3, 139 II 470 E. 4; BVGE 2016/35 E. 6.2.3;

CORDELIA BÄHR, Neun Jahre Gewässerraum: ein Rechtsprechungsbericht,

URP 1/2020 S. 5 und 21; CHRISTOPH FRITZSCHE, in: Hettich/Jansen/Norer

[Hrsg.], Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbauge-

setz, 2016, Art. 36a GSchG Rz. 5 ff. und 70 ff. [nachfolgend: Kommentar

GSchG], BAFU, Erläuternder Bericht vom 20. April 2011 zur Parlamentari-

schen Initiative Schutz und Nutzung der Gewässer [07.492] - Änderung der

Gewässerschutz-, Wasserbau-, Energie- und Fischereiverordnung, S. 30

[nachfolgend: Erläuternder Bericht GSchV]). Der übergangsrechtliche Ge-

wässerraum soll gewährleisten, dass im Zeitraum nach dem Inkrafttreten

der Verordnung bis zur definitiven Festlegung des Gewässerraums keine

unerwünschten neuen Anlagen errichtet werden (vgl. BGE 140 II 437

  1. 6.2, 139 II 470 E. 4.2; Urteil des BGer 1C_106/2018 vom 2. April 2019
  2. 5.2; FRITZSCHE, Kommentar GSchG, Art. 36a GSchG, Rz. 73; Erläutern-

der Bericht GSchV, S. 4; je mit Hinweisen).

24.2 Im Gewässerraum dürfen nur standortgebundene, im öffentlichen In-

teresse liegende Anlagen wie Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke

oder Brücken erstellt werden (Art. 41c Abs. 1 Satz 1 GSchV). Sofern keine

überwiegenden Interessen entgegenstehen, kann die Behörde eine Aus-

nahmebewilligung für die Erstellung bestimmter, in Art. 41c Abs. 1 Satz 2

Bst. a-d GSchV genannter Anlagen erteilen. Bestehende Anlagen sind in

ihrem Bestand grundsätzlich geschützt, sofern sie rechtmässig erstellt wur-

den und bestimmungsgemäss nutzbar sind (Art. 41c Abs. 2 GSchV).

Als standortgebunden im Sinne von Art. 41c Abs. 1 Satz 1 GSchV gelten

Anlagen, die aufgrund ihres Bestimmungszwecks oder aufgrund der stand-

A-2700/2018, A-2735/2018 und A-2739/2018 Seite 51 örtlichen Verhältnisse nicht ausserhalb des Gewässerraums angelegt wer- den können. Aufgrund ihres Bestimmungszwecks standortgebunden sind etwa Fuss- und Wanderwege, während mit standörtlichen Verhältnissen, die das Erstellen von Anlagen im Gewässerraum zulassen, beispielsweise Schluchten oder durch Felsen eingeengte Platzverhältnisse gemeint sind (vgl. Erläuternder Bericht GSchV, S. 14). Zu den Anlagen, die aufgrund ih- res Bestimmungszwecks positiv standortgebunden sind, gehören auch Lei- tungen, die ein Gewässer queren müssen, weil die entsprechende, im öf- fentlichen Interesse liegende Infrastruktur sonst nicht sinnvoll bereitgestellt werden kann. In jedem Fall muss der Grund für die Bejahung der Standort- gebundenheit ein objektiver, sachlicher sein und darf nicht leichthin ange- nommen werden; ebenso wenig wie im Fall einer Rodung vermag der Um- stand, dass die Erstellung einer öffentlichen Anlage in der (staats-)eigenen Gewässerparzelle einfacher zu bewerkstelligen ist als ausserhalb des Ge- wässerraumes die Standortgebundenheit zu begründen (BVGE 2016/35 E. 6.2.3; vgl. zum Ganzen BÄHR, a.a.O., S. 26 ff., FRITZSCHE, Kommentar GSchG, Art. 36a GSchG, Rz. 114 ff., JEANNETTE KEHRLI, Bauen im Gewäs- serraum und Uferstreifen, URP 8/2015 S. 684 ff.; je mit Hinweisen). 25. 25.1 Die Gewässerraumfestlegung im Sinne von Art. 36a GSchG erfolgt im Kanton Graubünden in der kommunalen Nutzungsplanung (vgl. Amt für Natur und Umwelt [Hrsg.], Leitfaden Gewässerraumausscheidung Grau- bünden vom 20. August 2018 S. 2 f. und S. 26 ff.; abrufbar unter <https://www.gr.ch/DE/institutionen/verwaltung/ekud/anu/ANU_Doku- mente/ANU-406-30d_Leitfaden_Gewaesserraumausscheidung.pdf>, be- sucht am 17. August 2020). Die Gemeinde St. Moritz sieht vor, den hier fraglichen Gewässerraum des Inns anlässlich der geplanten Teilrevision Ortsplanung "Signal" festzulegen. Der Gewässerraum soll auf der Uferseite der Talstation 10 m und auf der gegenüberliegenden Uferseite 35 m betra- gen. Der Gewässerraum wurde von den kantonalen Fachstellen im Rah- men des Vorprüfungsverfahrens bestätigt (vgl. Art. 12 der Raumplanungs- verordnung für den Kanton Graubünden vom 24. Mai 2005 [KRVO/GR; BR 801.110]). Da das Verfahren zur Teilrevision Ortsplanung "Signal" vorlie- gend indes noch nicht abgeschlossen ist, wurde der Gewässerraum im Be- reich des Projektperimeters noch nicht im Sinne von Art. 36a GSchG rechtskräftig festgelegt. Folglich erweist sich der Einwand der Beschwer- deführenden als berechtigt, dass die Übergangsbestimmungen zur Ände- rung der GSchV vom 4. Mai 2011 Anwendung finden.

A-2700/2018, A-2735/2018 und A-2739/2018 Seite 52 25.2 Die bestehende Gerinnesohle des Inns beträgt mehr als 12 m Breite, womit ein übergangsrechtlicher Gewässerraum von beidseitig 20 m gilt (Abs. 2 Bst. b der Übergangsbestimmungen zur Änderung der GSchV vom 4. Mai 2011). Die projektierte Talstation, welche einen Gewässerabstand zum Inn von 10 m aufweist, liegt somit innerhalb des übergangsrechtlichen Gewässerraums von 20 m. Allenfalls dürfte auch die Niederhaltestütze den übergangsrechtlichen Gewässerabstand unterschreiten, wobei hierzu wi- dersprüchliche Angaben in den Akten zu finden sind. Zwischen den Verfah- rensbeteiligten ist im Grunde unbestritten geblieben, dass die hier zu beur- teilende Ersatzanlage über den Rahmen des Bestandesschutzes hinaus- geht (Art. 41c Abs. 2 GSchV) und diese auch ausserhalb des dicht über- bauten Gebietes geplant ist (Art. 41c Abs. 1 Satz 2 Bst. a GSchV). Da in- nerhalb des Gewässerraums jedoch standortgebundene Anlagen im öf- fentlichen Interesse gestützt auf Art. 41c Abs. 1 Satz 1 GschV zulässig sind, bleibt im Folgenden zu prüfen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind. Wie bereits in E. 8.2 dargelegt, besteht vorliegend ein öffentliches Inte- resse, dass das Intensiverholungsgebiet Corviglia weiterhin über eine an- gemessene öffentliche Hauptzubringeranlage verfügt. Eine Modernisie- rung der heutigen Pendelbahn kommt schon aus technischen Gründen nicht ernsthaft in Frage, wobei auch die alte Talstation bereits innerhalb des Gewässerraums des Inns liegt. Die neue, erweiterte Talstation ist am bis- herigen Standort geplant. Da die projektierte Talstation direkt an die Kan- tonsstrasse angrenzt, ist eine Verschiebung südostwärts, also weg vom Gewässerraum, auszuschliessen. Die Fläche für den Ein- und Ausstiegs- bereich der Seilbahn sowie für die Garagierung der Kabinen beansprucht praktisch die gesamte Grundfläche der 2./3. Ebene, weshalb auch eine deutliche Redimensionierung der Grundfläche der Talstation wohl kaum in Betracht kommt, um den Gewässerraum zu schonen. Im Übrigen wird die Standortwahl durch den Bestimmungszweck der Anlage, den seilbahntech- nischen Anforderungen sowie den topographischen Gegebenheiten vor Ort beschränkt. Im Rahmen der Interessenabwägung gilt es auch mitzuberück- sichtigen, dass es sich hier um eine Ersatzanlage handelt und namentlich die Verkehrserschliessungen am heutigen Standort der Talstation schon vorhanden sind. Was die Niederhaltestütze betrifft, so ergibt sich aus den Akten, dass deren Standort – gerade mit Blick auf den Gewässerraum – bereits mit einem grossen Abstand zur Talstation gewählt wurde. Es kann demnach davon ausgegangen werden, dass seilbahntechnische und topo- graphische Gründe einer weiteren Verschiebung hangaufwärts entgegen- stehen. Im konkreten Fall sind gesamthaft betrachtet keine Anhaltspunkte erkennbar, dass echte Alternativlösungen für einen Standort der Talstation

A-2700/2018, A-2735/2018 und A-2739/2018 Seite 53 und allenfalls auch der Niederhaltestütze ausserhalb des Gewässerraums vorhanden wären. Des Weiteren ist festzuhalten, dass der Inn in diesem Flussabschnitt gemäss Angabe der Beschwerdegegnerin bereits renatu- riert ist. Die örtlichen Verhältnisse lassen sodann weiterhin eine zukünftige asymmetrische Festlegung des Gewässerraums in genügender Breite zu (Korridorprinzip). Wie schon erwähnt, ist eine solche Festlegung des Ge- wässerraums im Rahmen der nächsten Ortplanrevision der Gemeinde St. Moritz vorgesehen und wurde auch vom Kanton Graubünden im Rah- men des Vorprüfverfahrens sowie vom BAFU im vorliegenden Verfahren befürwortet. Daraus ergibt sich, dass die hier strittige Ersatzanlage weder die Revitalisierung des Inns noch die zukünftige Gewässerraumplanung erheblich beeinträchtigt. In Berücksichtigung der aufgezeigten Gesamtsituation kann vorliegend die Standortgebundenheit der Ersatzanlage innerhalb des Gewässerraums sowohl für die Talstation als auch für die Niederhaltestütze bejaht werden. Als standortgebundene Anlage im öffentlichen Interesse ist im konkreten Fall die Gewässerraumnutzung gestützt auf Art. 41c Abs. 1 Satz 1 GSchV als zulässig zu erachten. Die im öffentlichen Interesse liegende Infrastruk- tur könnte andernfalls nicht sinnvoll bereitgestellt werden. Rodungsbewilligung 26. 26.1 Die Beschwerdeführenden vertreten die Ansicht, dass die Vorausset- zungen für eine Rodungsbewilligung nicht erfüllt seien. So fehle es an der notwendigen Standortgebundenheit und am Bedarfsnachweis. Es lägen keine wichtigen Gründe vor, die das Interesse an der Walderhaltung über- wiegen würden. Rein finanzielle Interessen seien für die Rodungsbewilli- gung nicht massgebend. Sie betonen, bei einer Modernisierung oder Er- neuerung der bestehenden Pendelbahn müsste kein Wald gerodet werden. 26.2 Die Vorinstanz äusserst sich in der Vernehmlassung zu den Voraus- setzungen der Rodungsbewilligung und erachtet diese als erfüllt. 26.3 Die Beschwerdegegnerin weist insbesondere darauf hin, dass die Ka- binenbahn im Vergleich zu einer neuen Pendelbahn mit einem geringeren Eingriff in den Wald verbunden sei.

A-2700/2018, A-2735/2018 und A-2739/2018 Seite 54 26.4 Das BAFU legt in seinem Fachbericht dar, die Standortgebundenheit der Seilbahn sei gegeben und die Rodungsbewilligung könne der Be- schwerdegegnerin erteilt werden. 27. 27.1 Das Waldgesetz schreibt vor, dass der Wald in seiner Fläche erhalten bleiben soll (Art. 3 WaG). Rodungen sind deshalb grundsätzlich verboten (Art. 5 Abs. 1 WaG). Eine Ausnahmebewilligung für eine Rodung darf ge- mäss Art. 5 Abs. 2 WaG nur erteilt werden, wenn der Gesuchsteller nach- weist, dass für die Rodung wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen; es gilt die gesetzliche Vermutung, dass das Interesse an der Walderhaltung grundsätzlich höher zu werten ist als das gegenüberstehende Interesse an der Rodung. Nicht als wichtige Gründe gelten finanzielle Interessen, wie die möglichst einträgliche Nut- zung des Bodens oder die billige Beschaffung von Land für nicht landwirt- schaftliche Zwecke (Art. 5 Abs. 3 WaG). Weiter muss das Werk, für das gerodet werden soll, auf den vorgesehenen Standort angewiesen sein (Standortgebundenheit) und die Voraussetzungen der Raumplanung sach- lich erfüllen (Art. 5 Abs. 2 Bst. a und b WaG). Die Rodung darf schliesslich zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führen und dem Natur- und Heimatschutz ist Rechnung zu tragen (Art. 5 Abs. 2 Bst. c und Abs. 4 WaG; vgl. zum Ganzen Urteil des BGer 1A.32/2004 vom 30. September 2004 E. 4.1; BVGE 2016/35 E. 6.2.2; GRIFFEL, a.a.O., S. 230 f., BÜHLMANN/KIS- SLING/ZIMMERMANN, Waldrodung für Siedlungszwecke? Raum & Umwelt 2/2013, S. 4 f.). Das Erfordernis der Standortgebundenheit im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Bst. a WaG ist nicht in einem absoluten Sinn zu verstehen. Es genügt eine rela- tive Standortgebundenheit, wovon auszugehen ist, wenn objektive Gründe für die Wahl des Standorts vorliegen, ohne dass es sich um den einzig möglichen Standort handeln muss. Entscheidend ist, ob die Gründe der Standortwahl die Interessen der Walderhaltung überwiegen; die Voraus- setzungen der Standortgebundenheit gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. a WaG und die überwiegenden Interessen gemäss Art. 5 Abs. 2 WaG stehen in einem engen Zusammenhang. Dies setzt voraus, dass eine umfassende Abklä- rung von Alternativstandorten (ausserhalb des Waldes) stattgefunden hat (vgl. BGE 136 II 214 E. 2.2, 120 Ib 400 E. 4c, 119 Ib 397 E. 6a; BVGE 2016/35 E. 6.2.2; DAJCAR, Fachhandbuch Baurecht, Rz. 4.182; BÜHL- MANN/KISSLING/ZIMMERMANN, a.a.O., S. 5).

A-2700/2018, A-2735/2018 und A-2739/2018 Seite 55 27.2 Für die Errichtung der Kabinenbahn sind Rodungen im Umfang von 1'580 m 2 (608 m 2 temporär und 972 m 2 definitiv) vorgesehen. Wie bereits aufgezeigt, besteht vorliegend ein öffentliches Interesse, dass das Intensiverholungsgebiet Corviglia weiterhin über eine angemessene öffentliche Hauptzubringeranlage verfügt. Eine Modernisierung der heuti- gen Pendelbahn kommt schon aus technischen Gründen nicht ernsthaft in Frage (vgl. vorstehend E. 8.2). Entgegen der Ansicht der Beschwerdefüh- renden ergibt sich der Grund für die Rodung damit aus dem öffentlichen Interesse nach einer Ersatzanlage und nicht allein aus dem Bedürfnis, eine Komfortsteigerung für die Passagiere zu erreichen oder aus allfälligen finanziellen Interessen der Beschwerdegegnerin. Es liegt daher ein gesetz- lich zulässiges Interesse für die Rodungsbewilligung vor. Im Rahmen des vorliegenden Schriftenwechsels äusserten sich die Ver- fahrensbeteiligten nochmals vertieft zur Rodungsbewilligung und insbe- sondere zu möglichen Alternativvarianten. Trotz unvollständigem UVB (vgl. vorstehend E. 15.3) ist eine Beurteilung des hier strittigen Erfordernisses der Standortgebundenheit nach Art. 5 Abs. 2 Bst. a WaG nun möglich. Wie bereits im Zusammenhang mit der Standortgebundenheit der Talstation festgehalten, wird die Standortwahl der Seilbahn durch den Bestimmungs- zweck der Anlage, den seilbahntechnischen Anforderungen sowie den to- pographischen Gegebenheiten vor Ort beschränkt. Im Rahmen der Inte- ressenabwägung gilt es auch mitzuberücksichtigen, dass es sich hier um eine Ersatzanlage handelt und namentlich die Verkehrserschliessungen am heutigen Standort schon vorhanden sind (vgl. vorstehend E. 25.2). Was die Linienführung der Seilbahn betrifft, so ist aufgrund der Grösse der Waldfläche sowie der örtlichen Flachmoorgebiete nicht erkennbar, dass im konkreten Fall eine sinnvolle alternative Linienführung ausserhalb des Waldgebietes realisierbar wäre. Wie im Rahmen der Variantenprüfung ge- sehen, kommt die Errichtung einer neuen Pendel- oder 3S-Bahn als echte Alternative nicht in Betracht, zumal auch diese beiden Seilbahnsysteme aufgrund grösserer Sicherheitsabstände im Bereich der Querpendelung nicht ohne zusätzliche Eingriffe in den Wald auskämen (vgl. vorstehende E. 18). Infolge von Projektoptimierungen wurde die Rodungsfläche sodann beim Auflageprojekt auf ein Minimum reduziert. Definitive Rodungen sind für einzelne Stützenstandorte notwendig. Für den überwiegenden Teil der Bahnstrecke wurde ein Niederhalteservitut festgelegt, wobei dieses ge- mäss UVB streckenweise auch ausgewachsene Bäume zulässt.

A-2700/2018, A-2735/2018 und A-2739/2018 Seite 56 Im Ergebnis ist somit im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nicht zu bean- standen, dass die Vorinstanz die Standortgebundenheit der Anlage bejaht hat. Dass die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 5 WaG sowie die Eingriffsvoraussetzungen nach NHG nicht erfüllt wären, wird von den Beschwerdeführenden nicht substantiiert gerügt und ergibt sich auch nicht aus den Akten. So hat denn auch das BAFU in seinem Fachbericht noch- mals ausdrücklich bestätigt, dass aus seiner Sicht die Rodungsbewilligung erteilt werden könne. Betriebslärm 28. 28.1 Die Beschwerdeführenden befürchten, dass der Betrieb der projek- tierten Kabinenbahn zu einer verstärkten Lärmbelastung ihrer Liegenschaf- ten führe. Im Einzelnen rügen sie, der revidierte Lärmschutznachweis vom 10. Dezember 2015 weise im Vergleich zu früheren Versionen zahlreiche Widersprüche auf und beruhe nicht auf den definitiven Plänen. Die Berech- nungsgrundlagen sowie die Pegelkorrekturen seien ohne nachvollziehba- ren Grund angepasst worden, um die Planungswerte einzuhalten. Sie for- dern eine Gesamtbeurteilung des Betriebslärms unter Berücksichtigung weiterer Lärmquellen. Ausserdem sei im Lärmschutznachweis der Maloja- wind nicht berücksichtigt, der die Lärmimmissionen im Norden verstärke. Bei einer korrekten Lärmprognose sei zu erwarten, dass die Planungswerte überschritten würden. So hätten auch die Vergleichsmessungen bei der Seilbahn in Scuol höhere Lärmwerte ergeben. Die Plangenehmigung könne der Beschwerdegegnerin deshalb nicht erteilt werden. 28.2 Die Vorinstanz hält in der Vernehmlassung daran fest, dass die Be- schwerdeführenden nicht von übermässigem Lärm betroffen seien. 28.3 Die Beschwerdegegnerin weist insbesondere darauf hin, dass die ein- gereichte Lärmprognose der Seilbahn auf hohem Niveau erstellt worden sei. 28.4 Das BAFU äussert sich in seinem Fachbericht im Einzelnen zu den vorgebrachten Rügen. Es erachtet die angefochtene Verfügung in lärm- schutzrechtlicher Hinsicht als bundesrechtskonform. 29. Art. 11 USG verlangt, dass Lärmemissionen durch Massnahmen an der Quelle begrenzt werden. Im Rahmen der Vorsorge sind unabhängig von

A-2700/2018, A-2735/2018 und A-2739/2018 Seite 57 der bestehenden Umweltbelastung Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirt- schaftlich tragbar ist. Neue Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen, vorbehältlich Er- leichterungen, die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten (Art. 25 USG). Die lärmrelevanten Vorgaben des USG werden in der Lärm- schutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV, SR 814.41) konkreti- siert. Auch diese schreibt in Art. 7 Abs. 1 vor, dass Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit zu begrenzen sind, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmis- sionen dürfen die Planungswerte grundsätzlich nicht überschreiten (vgl. BGE 123 II 325 E. 4; Urteil des BGer 1C_139/2017 vom 6. Februar 2018 E. 7.2; GRIFFEL, a.a.O., Rz. S. 124 f., ROBERT WOLF, Kommentar USG, Art. 25 Rz. 1 ff.; je mit Hinweisen). Für die Beurteilung des Lärms von Seilbahnen sind die in Anhang 6 der LSV aufgeführten Belastungsgrenzwerte für Industrie- und Gewerbelärm massgebend (Anhang 6 Ziff. 1 Abs. 2 LSV; vgl. Urteil des BVGer A-5324/2009 vom 27. Juli 2010 E. 3.3). Gemäss Anhang 6 Ziff. 32 LSV wird die durchschnittliche tägliche Dauer der Lärmphase aus ihrer jährlichen Dauer und der Anzahl der jährlichen Betriebstage berechnet. Um der un- terschiedlichen Störwirkung verschiedener Lärmarten Rechnung zu tra- gen, werden bei der Berechnung der einzelnen Lärmphasen die Pegelkor- rekturen K1, K2 und K3 vergeben. K1 bezieht sich dabei auf den Anlagetyp der Lärmphase. K2 und K3 beziehen sich auf den Tongehalt der Lärm- phase bzw. deren Impulsgehalt am Immissionsort (Anhang 6 Ziff. 33 LSV; vgl. BGE 138 II 331 E. 4.2; Urteil des BGer 1C_139/2017 vom 6. Februar 2018 E. 7.2; BAFU [Hrsg.], Vollzugshilfe "Ermittlung und Beurteilung von Industrie- und Gewerbelärm", 2016). 30. 30.1 Es ist unbestritten, dass es sich beim vorliegenden Auflageprojekt lärmschutzrechtlich um eine Neuanlage handelt und für eine Seilbahnan- lage die Belastungsgrenzwerte für Industrie- und Gewerbelärm Anwen- dung finden. Die massgebenden Planungswerte betragen am Tag Lr 55 dB(A) resp. Lr 60 dB(A) in den Zonen mit Empfindlichkeitsstufe II und III (Anhang 6 Ziff. 2 LSV). Gemäss dem Lärmschutznachweis der D._______ AG werden bei der projektieren Seilbahn die erforderlichen Planungswerte an allen Ermittlungsorten eingehalten (Lärmschutznachweis vom 20. Mai

A-2700/2018, A-2735/2018 und A-2739/2018 Seite 58 2015, revidierte Fassung vom 15. Dezember 2015 und Ergänzungen vom 11. Mai 2016 [nachfolgend: Lärmschutznachweis]). In Dispositiv Ziff. 3.3.8 der angefochtenen Verfügung wird die Beschwerdegegnerin überdies ver- pflichtet, die Einhaltung der Planungswerte mittels Abnahmemessung zu belegen. Die Beschwerdeführenden rügen vorliegend eine vom Betrieb der Kabinenbahn ausgehende verstärkte Lärmbelastung ihrer Liegenschaften. In der Begründung bringen sie verschiedene Rügen zum Lärmschutznach- weis vor, die im Folgenden zu prüfen sind. 30.2 Im Laufe des Planungsprozesses hat die Beschwerdegegnerin zu- sätzliche technische Lärmschutzmassnahmen in das Projekt aufgenom- men, wie die Belegung der Deckenflächen der Talstation mit absorbieren- den Materialien sowie Massnahmen an der Seilbahnmechanik und an der Niederhaltestütze. Die Projektoptimierungen erklären zumindest teilweise, dass der Lärmschutznachweis – anders als noch die erste Fassung vom 11. November 2014 – von keiner Überschreitung der Planungswerte mehr ausgeht. Die ursprünglich erwarteten Überschreitungen der Planungswerte betrafen ohnehin nur die Liegenschaften neben der Tal- und der Bergsta- tion und nicht diejenigen der Beschwerdeführenden. 30.3 Mit der Fachmeinung des BAFU ist einig zu gehen, dass spätestens zum Zeitpunkt der Erstellung der revidierten Fassung des Lärmschutz- nachweises genügend Angaben zum Seilbahnprojekt vorlagen, um die Lärmprognose adäquat vornehmen zu können. Die vorliegende Lärmprog- nose wurde auf der Grundlage von Referenzwerten mehrerer ähnlicher Seilbahnanlagen erstellt. Nach der überzeugenden Beurteilung des BAFU entspricht dies dem üblichen Vorgehen, wenn keine gesicherten Angaben zum Anlagentyp vorliegen. Für die Ausarbeitung der Lärmprognose hat die D._______ AG zusätzlich eine eigene Lärmmessung bei einer 8er-Kabine- nenbahn in Scuol durchgeführt. Wie auch vom BAFU bestätigt, ist es sach- gerecht, dass die Messergebnisse von Scuol nur unter entsprechenden Anpassungen im Lärmschutznachweis verwendet wurden. So ist die Nie- derhaltestütze in Scuol deutlich näher an der Ausfahrt der Talstation positi- oniert als beim vorliegenden Projekt. Diese Unterschiede der Anlagen gilt es zu beachten. Im Lärmschutznachweis wurde die Pegelkorrektur K3 (Impulshaltigkeit) im Nahbereich von 4dB (deutlich hörbar) auf durchgehend 2dB (schwach hör- bar) herabgesetzt. Nach Einschätzung des BAFU ist diese Pegelkorrektur angesichts der Projektoptimierungen angebracht und entspricht der Praxis bei der Beurteilung von ähnlichen Seilbahnprojekten. Diese Ausführungen

A-2700/2018, A-2735/2018 und A-2739/2018 Seite 59 der Fachbehörde sind plausibel und werden auch von den Beschwerde- führenden nicht substantiiert widerlegt. Was die Zeitkorrektur betrifft, so wurde im Lärmschutznachweis eine tägliche Betriebszeit von 9 Std. 40 Mi- nuten veranschlagt. Nicht als Betriebszeit berücksichtigt wurde damit die Zeit für die Ein- und Ausgaragierung der Gondeln, die zu einem grossen Teil im Inneren der Talstation abgewickelt werden und daher auch nach Einschätzung des BAFU zu keinen nennenswerten Immissionen führt. Doch selbst wenn der Rangierbetrieb bei der Betriebszeit einzubeziehen wäre, wie von den Beschwerdeführenden eingefordert, würde sich nichts Wesentliches am Ergebnis ändern. Gemäss Lärmschutznachweis wären die Planungswerte auch bei einer Berechnung mit einer längeren Betriebs- zeit von 11 Std. noch eingehalten. 30.4 Vorliegend kann der fachkundigen Begründung des BAFU gefolgt werden, dass der Ein- und Ausstieg der Fahrgäste mit Skischuhen, der Gü- terumschlag, die Heizungs-, Klima- und Lüftungsanlagen sowie die Gara- gierung der Kabinen im Gebäudeinnern der Talstation nur von untergeord- neter Bedeutung für die Lärmprognose sind. Für die Bar/Gastronomie ist kein Aussenbereich geplant, wie sich aus der Klarstellung der Beschwer- degegnerin gemäss E. 10.6.7 Bst. d der angefochtenen Verfügung ergibt und wovon verbindlich auszugehen ist. Gemäss revidierter Fassung des Lärmschutznachweises werden zudem hinsichtlich des Parkplatzlärms die Planungswerte an den dortigen Ermittlungsorten deutlich unterschritten. Es besteht daher kein Anlass von der Fachmeinung des BAFU abzuweichen, dass sämtliche relevanten Lärmquellen bei der Lärmprognose berücksich- tigt wurden. Schliesslich führt das BAFU in seinem Fachbericht aus, einer allfälligen Wirkung des Malojawindes, soweit für die Immissionspunkte oberhalb der Anlage überhaupt relevant, werde bei der Modellierung mit dem Programm CadNa genügend Rechnung getragen, da das Programm bereits von meteorologischen Bedingungen ausgehe, welche die Lärmbe- lastung am Immissionsort tendenziell überschätze. Diese fachlichen Aus- führungen werden denn auch von den Beschwerdeführenden nicht sub- stantiiert bestritten. Soweit eine allfällige Wirkung des Malojawinds über- haupt relevant ist, wurde ihr im Rahmen der Lärmprognose genügend Rechnung getragen. 30.5 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Lärmnach- weis der Seilbahn nicht zu beanstanden ist. Es kann demnach bestätigt werden, dass gemäss Lärmprognose die massgebenden Planungswerte bei den Liegenschaften der Beschwerdeführenden eingehalten werden.

A-2700/2018, A-2735/2018 und A-2739/2018 Seite 60 Allfällige zusätzliche Lärmschutzmassnahmen zum jetzigen Zeitpunkt ge- stützt auf das Vorsorgeprinzip werden überdies auch von den Beschwer- deführenden nicht geltend gemacht. Ihre Vorbringen zur Lärmbelastung ih- rer Liegenschaften erweisen sich somit insgesamt als unbegründet. Weitere umwelt- und baurechtliche Rügen 31. Die Beschwerdeführenden machen im Übrigen geltend, es würden ver- schiedene baurechtliche Unterlagen fehlen und die in Dispositiv Ziff. 3.3.19 verfügte Auflage betreffend kommunale Bewilligung Wasserbedarf sei un- zulässig. Zudem rügen sie eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes sowie die Verletzung weiterer Gewässerschutzvorgaben. Diese Einwände der Beschwerdeführenden betreffen im Wesentlichen die Gesuchsunterla- gen sowie die Variantenprüfung. Darauf wurde in den vorangegangenen Erwägungen E. 10 ff. und E. 18 bereits eingegangen. Auf weitere Ausfüh- rungen kann daher an dieser Stelle verzichtet werden. Enteignungsrechtliche Rügen der Beschwerdeführenden 2 und 3 32. 32.1 In enteignungsrechtlicher Hinsicht rügen die Beschwerdeführenden 2 und 3 im Wesentlichen, dass die verfassungsrechtlich vorgegebenen Vor- aussetzungen für eine Enteignung nur bei einer neuen Pendelbahn, nicht aber bei einer Kabinenbahn erfüllt seien. 32.2 Die Vorinstanz hält in der Vernehmlassung an den Erwägungen der angefochtenen Verfügung fest. 32.3 Die Beschwerdegegnerin erachtet die Vorbringen der Beschwerde- führenden 2 und 3 ebenfalls als unbegründet. 33. 33.1 Die Einräumung einer Dienstbarkeit auf dem Wege einer Enteignung stellt einen Eingriff in die Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV dar. Steht ein Recht unter dem Schutz der Eigentumsgarantie, kann es nur eingeschränkt oder entzogen werden, wenn der Eingriff auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt, verhältnismässig ist und gegen volle Entschädigung erfolgt (Art. 26 BV i.V.m. Art. 36 BV). Das Enteignungsrecht kann nur geltend gemacht werden, wenn und soweit es zur Erreichung des

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Seite 61

Zweckes notwendig ist (Art. 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Juni

1930 über die Enteignung [EntG, SR 711]). Der mit der Enteignung einher-

gehende Eingriff in das Eigentum muss sich zwar auf ein Minimum, jedoch

nicht auf das absolut Notwendige beschränken, sondern darf sich auf alles

erstrecken, was zur angemessenen Realisierung eines Werks erforderlich

ist. Die Beurteilung der Notwendigkeit kommt damit einer Verhältnismäs-

sigkeitsprüfung gleich. Die Frage der Zulässigkeit der Enteignung hängt

namentlich auch davon ab, ob alternative, bessere Varianten vorhanden

sind. Die Variantenprüfung gibt im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprü-

fung Antwort auf die Frage der Erforderlichkeit (vgl. BVGE 2016/13

  1. 16.4.1; Urteile des BVGer Urteil A-1345/2019 vom 5. September 2019
  2. 5.3.1 f. und A-2795/2017 vom 27. November 2017 E. 5.1; HÄFELIN/MÜL-

LER/UHLMANN, a.a.O., 2395 ff.; je mit Hinweisen).

Wer eine Seilbahn bauen oder betreiben will, dem steht das Enteignungs-

recht gemäss der Bundesgesetzgebung zu, sofern die Anlage der Nut-

zungsplanung entspricht. Das Enteignungsverfahren kommt erst dann zur

Anwendung, wenn die Bemühungen für einen freihändigen Erwerb oder für

eine Landumlegung nicht zum Ziel führen (Art. 7 SebG). Im konzentrierten

Entscheidverfahren entscheidet die Plangenehmigungsbehörde auch über

die enteignungsrechtlichen Einsprachen und damit über die Zulässigkeit

und den Umfang der Enteignung, nicht jedoch über die Höhe der Entschä-

digung. Nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens wird, soweit er-

forderlich, das Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungs-

kommission durchgeführt (vgl. Art. 16 Abs. 1 SebG i.V.m. Art. 18h Abs. 1

und Art. 18k EBG; Botschaft SebG, BBl 2005 915).

33.2 Die hier strittige Enteignung betrifft die Errichtung von Durchleitungs-

und Überleitungsdienstbarkeiten zu Lasten einer Fläche von 40 m

2

der Par-

zelle Nr. (...) sowie zu Lasten einer Fläche von 1'040 m

2

der Parzelle

Nr. (...). Die Beschwerdegegnerin reichte die Enteignungsgesuche ein,

nachdem mit den Beschwerdeführenden 2 und 3 keine einvernehmliche

Lösung über einen freihändigen Erwerb der Rechte gefunden werden

konnte.

Der Beschwerdegegnerin steht gestützt auf Art. 7 SebG das Enteignungs-

recht von Gesetzes wegen zu, sofern die Seilbahnanlage – wie vorliegend

– der Nutzungsplanung entspricht (vgl. auch vorstehend E. 19 ff.). Im hier

zu beurteilenden Fall besteht ein öffentliches Interesse, dass das Intensi-

verholungsgebiet Corviglia weiterhin über eine angemessene öffentliche

Hauptzubringeranlage verfügt (vgl. vorstehend E. 8.2). Die Massnahme ist

A-2700/2018, A-2735/2018 und A-2739/2018 Seite 62 sodann geeignet, dem öffentlichen Interesse gerecht zu werden und es ist kein milderes Mittel ersichtlich, mit der dasselbe Ziel erreicht werden könnte. So hat sich gezeigt, dass die Errichtung einer Pendelbahn oder 3S- Bahn keine ernsthafte Alternative zur Kabinenbahn bildet, wobei eine ding- liche Belastung der beiden privaten Grundstücke auch bei diesen Varianten erforderlich wäre (vgl. vorstehend E. 18). Die Linienführung der Seilbahn verläuft zwischen den beiden Liegenschaften der Beschwerdeführenden 2 und 3. Wie schon in anderem Zusammenhang dargelegt, wird die Stand- ortwahl der Seilbahn durch den Bestimmungszweck der Anlage, den seil- bahntechnischen Anforderungen sowie den topographischen Gegebenhei- ten vor Ort beschränkt. Im Rahmen der Interessenabwägung gilt es auch mitzuberücksichtigen, dass es sich hier um eine Ersatzanlage handelt und namentlich die Verkehrserschliessungen am heutigen Standort schon vor- handen sind (vgl. auch vorstehend E. 25.2 und 27.2). Dem öffentlichen In- teresse an dieser Infrastrukturanlage stehen im Wesentlichen die privaten Interessen der Beschwerdeführenden 2 und 3 an der ungestörten Nutzung ihrer Grundstücke gegenüber. Vorliegend ist der Eingriff in das Grundei- gentum bei den gegebenen Umständen als nicht besonders schwer ein- stufen. Die Linienführung der projektierten Seilbahn orientiert sich an der bestehenden und führt wie bis anhin über diese beiden bebauten Parzel- len. Auch bei einer dinglichen Belastung durch die Seilbahn bleibt den Be- schwerdeführenden 2 und 3 eine sinnvolle Nutzung ihrer Liegenschaften weiterhin möglich, zumal auch nicht mit übermässigen Lärm- oder Lichtimmissionen der neuen Kabinenbahn zu rechnen ist und der Schutz der Privatsphäre hinreichend gewahrt bleibt (vgl. vorstehend E. 18.4 und E. 30). Die Enteignung erweist sich demnach für sie als zumutbar und da- mit insgesamt als verhältnismässig. Die Vorinstanz hat die enteignungsrechtlichen Einsprachen der Beschwer- deführenden 2 und 3 somit zu Recht abgewiesen und die Enteignungsge- suche der Beschwerdegegnerin gutgeheissen. Enteignungsrechtliche Rügen der Beschwerdeführerin 1 34. 34.1 In enteignungsrechtlicher Hinsicht bringt die Beschwerdeführerin 1 vor, sie sei befugt, ihre schutzwürdigen Interessen gegen die Errichtung der Kabinenbahn geltend zu machen, auch wenn keine Landbeanspru- chung ihrer Parzelle erfolge. Durch die Kabinenbahn werde die Pri-

A-2700/2018, A-2735/2018 und A-2739/2018 Seite 63 vatsphäre massiv eingeschränkt und sie habe mit deutlich mehr Lärmim- missionen zu rechnen. Die geforderte Minderwertentschädigung in der Höhe von 2 Mio. Franken sei bei einem Verkehrswert des Grundstücks von (...) realistisch. Die Vorinstanz hätte die Frage der grundsätzlichen Ent- schädigungspflicht sowie diejenige des Umfangs der Beeinträchtigungen selbst beurteilen müssen und insoweit keinen Nichteintretensentscheid er- lassen dürfen. 34.2 Die Vorinstanz hält in der Vernehmlassung an der angefochtenen Ver- fügung fest. 34.3 Die Beschwerdegegnerin erachtet die Vorbringen der Beschwerde- führerin 1 gleichfalls als unbegründet. 35. 35.1 Gemäss Art. 5 Abs. 1 EntG können auch die nachbarrechtlichen Ab- wehrrechte Gegenstand einer formellen Enteignung sein, welche sich aus Art. 684 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) ergeben und den Eigentümer vor von benachbarten Grund- stücken ausgehenden übermässigen Immissionen schützen. Ein Nachbar, der sich mit seiner Einsprache im Plangenehmigungsverfahren gegen übermässige Lärmimmissionen zur Wehr setzt, zusätzliche Schallschutz- massnahmen verlangt und eine Minderwertentschädigung geltend macht, kämpft gegen die Unterdrückung nachbarlicher Abwehrrechte (Art. 679 und 684 ZGB) an und erhebt damit zumindest sinngemäss eine enteignungs- rechtliche Einsprache (vgl. BGE 133 II 30 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Plan- genehmigungsbehörde hat in einem solchen Fall gestützt auf Art. 16 Abs. 1 SebG i.V.m. Art. 18h Abs. 1 EBG das Vorhandensein der Voraussetzungen des Enteignungsrechts zu prüfen und damit zu beurteilen, ob die übermäs- sigen Einwirkungen zulässig und unvermeidbar sowie Lärmschutzvorkeh- rungen anzuordnen sind. Lediglich die Entschädigungsforderungen, die bei übermässigen Einwirkungen von den Bedingungen der Unvorhersehbar- keit und Spezialität der Immissionen sowie der Schwere des Schadens ab- hängen (vgl. BGE 134 II 172 E. 5 mit Hinweisen), sind weiterhin in einem gesonderten Verfahren erstinstanzlich von der zuständigen Eidgenössi- schen Schätzungskommission zu behandeln (vgl. Urteil des BVGer A-2566/2019 vom 19. Mai 2020 E. 7.5.4 mit Hinweisen). Nur wenn über- mässige Beeinträchtigungen durch das Werk von vornherein ausgeschlos- sen werden können, fällt die Durchführung eines Enteignungsverfahrens ausser Betracht und ist auf die enteignungsrechtliche Einsprache gar nicht

A-2700/2018, A-2735/2018 und A-2739/2018 Seite 64 einzutreten (vgl. Urteil des BGer 1E.2/2004 vom 21. April 2004 E. 3; Urteile des BVGer A-1052/2020 vom 3. August 2020 E. 4.2, A-1619/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 10.1 und A-684/2010 vom 1. Juli 2010 E. 4.2). 35.2 Nachfolgend ist allein zu prüfen, ob die Vorinstanz auf die enteig- nungsrechtlichen Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin 1 zu Recht nicht eingetreten ist (vgl. vorstehend E. 1.4). Nach der dargelegten Recht- sprechung kann die Befugnis zur enteignungsrechtlichen Einsprache nur jenen abgesprochen werden, die für das Werk mit Sicherheit keine Rechte, auch keine nachbarlichen Abwehrrechte gegen Immissionen abzutreten haben. Anders als bei den Parzellen der Beschwerdeführenden 2 und 3 überquert die Linienführung der Seilbahn nicht das Grundstück der Beschwerdefüh- rerin 1, weshalb die Beschwerdegegnerin auch kein Enteignungsgesuch für dieses Grundstück gestellt hat. Die von der Beschwerdeführerin 1 vor der Vorinstanz eingereichte Einsprache kann sich daher allenfalls gegen eine Enteignung nachbarrechtlicher Abwehransprüche richten. Hierfür fehlt es jedoch, wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, von vornherein an der Übermässigkeit der Beeinträchtigung. Hinsichtlich des Lärms ist eine Über- schreitung der Immissionsgrenzwerte nicht zu erwarten, da bei der Liegen- schaft der Beschwerdeführerin 1 die strengeren Planungswerte eingehal- ten werden (vgl. vorstehend E. 30). Soweit die Beschwerdeführerin 1 sich in ihrer Einsprache gegen eine Störung der Privatsphäre wendete, können übermässige Beeinträchtigungen durch die Kabinenbahn ebenfalls ausge- schlossen werden, zumal die dortigen Bäume der Liegenschaft einen weit- gehenden Sichtschutz gegenüber der Seilbahn bieten (vgl. vorstehend E. 18.4). Eine übermässige Beeinträchtigung aus dem Seilbahnbetrieb, welche allenfalls enteignungsrechtlich relevant sein könnte, kann daher mit der erforderlichen Sicherheit verneint werden. In Berücksichtigung der dargelegten Rechtsprechung ist somit nicht zu be- anstanden, dass die Vorinstanz auf die enteignungsrechtlichen Rechtsbe- gehren der Beschwerdeführerin 1 nicht eingetreten ist. Ausgang des Beschwerdeverfahrens 36. Zusammenfassend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass

A-2700/2018, A-2735/2018 und A-2739/2018 Seite 65 die Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession und der Plangeneh- migung erfüllt sind. Die Beschwerden erweisen sich daher im Ergebnis als unbegründet und sind abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Kosten und Entschädigung 37. 37.1 Es bleibt, über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vereinigten Beschwerdeverfahrens zu befinden. 37.2 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Wenn mit einer Plangenehmigung zugleich über enteignungsrechtliche Einsprachen ent- schieden wird, richtet sich die Kosten- und Entschädigungsregelung nach den Spezialbestimmungen des EntG. Nach Art. 116 Abs. 1 EntG trägt die Kosten des Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich ei- ner Parteientschädigung an den Enteigneten, der Enteigner. Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder teilweise abgewiesen, können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat (vgl. Urteil des BVGer A-2566/2019 vom 19. Mai 2020 E. 9.1 mit Hinweisen). Das Bundesverwaltungsgericht setzt die Kosten für das vereinigte Be- schwerdeverfahren auf Fr. 6'000.- fest (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Enteignungsrechtliche Fragestellungen betreffen ca. 1/6 des Beschwerde- verfahrens. Für ein Abweichen vom Grundsatz, wonach die Enteignerin die die entstehenden Kosten trägt, sind vorliegend keine Gründe ersichtlich. Die entsprechenden Verfahrenskosten in der Höhe Fr. 1'000.- sind daher der Beschwerdegegnerin als Enteignerin zur Bezahlung aufzuerlegen. Im Übrigen bestimmen sich die Kostenfolgen nach Obsiegen und Unterlie- gen. Die Beschwerdeführenden sind als unterliegend anzusehen, weshalb sie die verbleibenden Verfahrenskosten von Fr. 5'000.- zu tragen haben. Die Beschwerdeführenden 2 und 3 verfügen über die gleiche Rechtsver- tretung und haben identische Eingaben eingereicht. Es rechtfertigt sich da- her, die verbleibenden Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin 1 zu 1/2 (Fr. 2'500.-) und den Beschwerdeführenden 2 und 3 zu je 1/4 (je Fr. 1'250.-)

A-2700/2018, A-2735/2018 und A-2739/2018 Seite 66 aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten sind dem jeweils geleisteten Kosten- vorschuss von 4'500.- zu entnehmen und der Mehrbetrag nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. 37.3 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie all- fällige weitere notwendige Auslagen der Partei (vgl. Art. 8 Abs. 1 VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht legt die Parteientschädigung aufgrund ei- ner detailliert einzureichenden Kostennote oder, wenn – wie vorliegend – keine Kostennote eingereicht wird, aufgrund der Akten fest (vgl. Art. 14 VGKE). Den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden steht eine Parteient- schädigung für den enteignungsrechtlichen Teil ihrer Beschwerden zu (Art. 116 Abs. 1 EntG). Gründe für ein Abweichen vom Grundsatz, wonach die Enteignerin die entstehenden Kosten trägt, sind keine Gründe ersicht- lich. In Anbetracht des diesbezüglich mutmasslichen Aufwands ist eine Ent- schädigung von Fr. 2'000.- für die Beschwerdeführerin 1 sowie eine Ent- schädigung von je Fr. 1'250.- für die Beschwerdeführenden 2 und 3 ange- messen. Bei der Parteientschädigung der Beschwerdeführenden 2 und 3 gilt es einerseits zu berücksichtigen, dass sie stets identische Eingaben eingereicht haben. Anderseits dürfte jedoch die hohe Anzahl der vertrete- nen Parteien einen deutlich erhöhten Aufwand verursacht haben. Die Par- teientschädigungen hat die Beschwerdegegnerin als Enteignerin zu tra- gen. Im Übrigen ist der anwaltlich vertretenen und obsiegenden Beschwerde- gegnerin eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Für den enteignungsrechtlichen Teil des Beschwerdeverfahrens steht ihr als Enteignerin trotz Obsiegens keine Parteientschädigung zu (Art. 116 Abs. 1 EntG e contrario). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet eine re- duzierte Parteientschädigung von Fr. 10'000.- für die Beschwerdegegnerin als angemessen. Analog zu den Verfahrenskosten ist diese der unterlie- genden Beschwerdeführerin 1 zu 1/2 (Fr. 5'000.-) und der Beschwerdefüh- renden 2 und 3 zu je 1/4 (je Fr. 2'500.-) aufzuerlegen. Praxisgemäss werden die Parteikostenansprüche gegenseitig verrechnet. Folglich hat im Ergebnis die Beschwerdeführerin 1 der Beschwerdegegne- rin eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- (Fr. 5'000.- abzüglich Fr. 2'000.-) nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu bezahlen. Die Be-

A-2700/2018, A-2735/2018 und A-2739/2018 Seite 67 schwerdeführenden 2 und 3 haben der Beschwerdegegnerin eine Partei- entschädigung von je Fr. 1'250 (je Fr. 2'500.- abzüglich Fr. 1'250.-) nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu entrichten.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Verfahren A-2700/2018, A-2735/2018 und A-2739/2018 werden verei- nigt. 2. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 3. 3.1 Der Beschwerdegegnerin werden Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post. 3.2 Der Beschwerdeführerin 1 werden Verfahrenskosten von Fr. 2'500.- auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss von Fr. 4'500.- ent- nommen. Der Restbetrag von Fr. 2'000.- wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3.3 Der Beschwerdeführerin 2 werden Verfahrenskosten von Fr. 1'250.- auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss von Fr. 4'500.- ent- nommen. Der Restbetrag von Fr. 3'250.- wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3.4 Der Beschwerdeführerin 3 werden Verfahrenskosten von Fr. 1'250.- auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss von Fr. 4'500.- ent- nommen. Der Restbetrag von Fr. 3'250.- wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

A-2700/2018, A-2735/2018 und A-2739/2018 Seite 68 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin 1 hat der Beschwerdegegnerin eine Parteient- schädigung von Fr. 3'000.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu entrichten. 4.2 Die Beschwerdeführerin 2 hat der Beschwerdegegnerin eine Parteient- schädigung von Fr. 1'250.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu entrichten. 4.3 Die Beschwerdeführerin 3 hat der Beschwerdegegnerin eine Parteient- schädigung von Fr. 1'250.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin 1 (Gerichtsurkunde) – die Beschwerdeführenden 2 und 3 (Gerichtsurkunde) – die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) – das ARE – das BAFU – das BAZL – das SECO

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christine Ackermann Flurina Peerdeman

A-2700/2018, A-2735/2018 und A-2739/2018 Seite 69 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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