Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-2677/2007
Entscheidungsdatum
16.01.2009
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Abt ei l un g I A-26 7 7 /2 00 7 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 1 6 . J a n u a r 2 0 0 9 Richter Pascal Mollard (Vorsitz), Richter Thomas Stadelmann, Richter Daniel Riedo, Gerichtsschreiber Jürg Steiger. Erben des X._______, Beschwerdeführende, gegen Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern, Vorinstanz. Einfuhr Flugzeug; Flughafen Basel-Mülhausen; MWST B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd

A- 26 77 /2 0 0 7 Sachverhalt: A. Im Jahr 2005 stellte das Zollamt Basel-Mülhausen Flughafen fest, dass X._______ das Sport- und Reiseflugzeug „Cirrus SR 22“ bei der Air Service Basel AG warten liess. Auf Anfrage des Zollamtes teilte X._______ am 17. August 2005 mit, dass die Eigentümerin des Flugzeuges die S.Ltd. mit Sitz in Cornwall/UK sei und er es in der Regel fliege. Die „Cirrus SR 22“ befinde sich zur Zeit bei der Air Service Basel AG in einem Hangar auf der schweizerischen Seite des Flughafens Basel-Mülhausen, um Unterhaltsarbeiten durchzuführen. Sobald diese Arbeiten abgeschlossen seien, werde das Flugzeug zurück ins Ausland verbracht. Es sei nicht beabsichtigt, das Flugzeug definitiv in die Schweiz einzuführen. Die Mehrwertsteuer sei gemäss EU-Recht in Dänemark entrichtet worden. Falls zollrechtlich erforderlich, biete die Eigentümerin gerne Hand, einen Freipass für den vorübergehenden Import des Flugzeuges zwecks Durchführung der Unterhaltsarbeiten im schweizerischen Sektor zu erhalten. B. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2005 ergänzte X. auf Nachfrage des Zollamtes Basel-Mülhausen Flughafen, dass seine Ehefrau, Y._______, das Flugzeug als „Beneficiary“ für die M.Inc. gekauft habe. Mit dem Flugzeug würden nur nicht- kommerzielle Flüge unternommen. Vom Flughafen Basel-Mülhausen werde ausschliesslich vom französischen und internationalen Sektor aus gestartet und gelandet. Am 17. Februar 2006 antwortete das Zollamt, dass es nach den gemachten Angaben die Voraussetzungen für die schweizerische Verzollung und Versteuerung als erfüllt erachte. Das Flugzeug werde in der Regel im internationalen Sektor des Flughafens Basel-Mülhausen abgestellt. Gemäss Art. 12 des französisch-schweizerischen Staatsvertrages vom 4. Juli 1949 über den Bau und Betrieb des Flughafens Basel-Mülhausen in Blotzheim (SR 0748.131.934.92; nachfolgend: „französisch-schweizerischer Staatsvertrag“) seien die schweizerischen Behörden berechtigt, im Sektor, der die Pisten umfasst (internationaler Sektor), schweize- risches Zollrecht anzuwenden. Das Ehepaar XY. habe deshalb für das in Frage stehende Flugzeug beim Zollamt Basel- Mülhausen Flughafen die schweizerische Einfuhrverzollung und Versteuerung vorzunehmen. Se ite 2

A- 26 77 /2 0 0 7 C. Am 26. April 2006 teilte die Zollkreisdirektion Basel mit, das Zollamt Basel-Mülhausen Flughafen habe die Sache an sie überwiesen, da sich das Ehepaar XY._______ dort weder gemeldet noch die notwendigen Unterlagen zur Einfuhrabfertigung eingereicht habe. Es schätze den Marktwert des Flugzeuges inkl. Zoll auf Fr. 500'000.-- und beabsichtige gemäss Art. 12 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltunsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) und Art. 79 des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) Einfuhrabgaben in der Höhe von Fr. 38'000.-- MWST (7.6% von Fr. 500'000.--) und Fr. 1'225.-- Zoll (bei einem Gewicht von 1'750 kg und Fr. 70.-- je 100 kg) nachzufordern. Sofern bei der Oberzolldirektion (OZD) eine Verwendungsverpflichtung hinterlegt werde, sei die Einfuhr zollfrei. Im Weiteren gewährte die Zollkreisdirektion X._______ zur Einreichung einer allfälligen Stellungnahme eine Frist bis zum 19. Mai 2006. D. Mit Schreiben vom 11. Mai 2006 antwortete X., dass das Gewicht des Flugzeuges bloss 1'541 kg betrage. Für die Bestimmung des Marktwerts müsse er wissen, in welchem Zeitpunkt die definitive Einfuhr stattgefunden haben soll. Er sei jedoch immer noch der Meinung, dass keine definitive Einfuhr in die Schweiz vorliege. Art. 12 des französisch-schweizerischen Staatsvertrages erlaube die Anwendung von schweizerischem Zollrecht im internationalen Sektor nur bei Luftfahrzeugen, die aus der Schweiz kommen oder nach der Schweiz abfliegen. Dies sei aber nie der Fall gewesen. Als das Flugzeug zur Reparatur bei der Air Service Basel AG in den schweizerischen Sektor geschoben worden sei, sei dies gemäss Praxis der dortigen Zollbehörde mit dem Dokument „Vormerkab- fertigung“ erfolgt und damit das Flugzeug für die vorübergehende Einfuhr abgefertigt worden. Am 3. Juli 2006 ergänzte X., dass das Flugzeug in den Jahren 2004-2006 für mehr als 200 Flüge benutzt worden sei, 15 hätten als Ziel den Flughafen Basel-Mülhausen gehabt. Ein Flughafen in der Schweiz sei nie Ziel eines Anfluges gewesen. Die „US Federal Aviation Authority“ verlange, dass Flugzeuge wie das vorliegende regelmässig von Spezialisten gewartet würden. Dies sei der Grund, weshalb es im Jahr 2005 dreimal von der Air Service Basel AG (mit Vormerkabfertigung) in den schweizerischen Sektor gerollt worden sei. Se ite 3

A- 26 77 /2 0 0 7 E. Mit Verfügung vom 14. August 2006 forderte die Zollkreisdirektion Basel von X._______ Fr. 750.40 Zoll und Fr. 38'000.-- MWST nach. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, dass der Flughafen Basel- Mülhausen zwar auf französischem Staatsgebiet liege, Art. 12 des französisch-schweizerischen Staatsvertrags die schweizerischen Behörden jedoch ausdrücklich ermächtige, im Sektor, der die Pisten umfasst, das schweizerische Zollrecht anzuwenden. Wenn also das Ehepaar XY._______ mit ihrem Flugzeug den Flughafen Basel- Mülhausen anfliege, seien Einfuhrabgaben zu erheben, unabhändig von der Anzahl der Anflüge und davon, ob das Flugzeug anschliessend im internationalen oder im schweizerischen Sektor stationiert werde. F. Gegen diese Verfügung führte X._______ am 13. September 2006 Beschwerde an die OZD. Er machte im Wesentlichen erneut geltend, dass Art. 12 des französisch-schweizerischen Staatsvertrages vorliegend nicht zur Anwendung komme, da das Flugzeug nie aus der Schweiz kam oder in die Schweiz abflog. Der Flughafen Basel- Mülhausen weise drei Sektoren auf, wobei nach Art. 8 des Staatsvertrages nur der schweizerische Sektor schweizerisches Zollgebiet bilde. Art. 12 des Staatsvertrages erweitere das schweizerische Zollgebiet nicht. Im Weiteren sei er der Ansicht, dass die im Flughafen Basel-Mülhausen praktizierte „Vormerkabfertigung“ im Sinne von Art. 53 der Luftzollordnung vom 7. Juli 1995 (SR 631.254.1, LZO) anwendbar sei, weil das „ausländische Luftfahrzeug“ vorliegend vorübergehend „zur Reparatur eingeführt“ worden sei. Im Übrigen sei das rechtliche Gehör dadurch verweigert worden, dass das Datum der vermeintlichen Einfuhr nicht bekannt gegeben worden sei. Er habe deshalb nicht überprüfen können, ob der angenommene Wert des Flugzeuges in der Höhe von Fr. 500'000.-- (für den Zeitpunkt der behaupteten Einfuhr) korrekt sei. Für das Jahr 2003 scheine der Wert von Fr. 500'000.-- richtig, nicht aber für einen späteren Zeitpunkt. G. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2006 hielt die OZD grundsätzlich an ihrem Standpunkt fest, präzisierte aber, dass Zivilflugzeuge wie die „Cirrus“ gestützt auf die Verwendungsbezeichnung zollfrei seien. Der Zoll von Fr. 1'225.-- werde daher nicht nachbezogen. Im Weiteren sei X._______ mit dem fraglichen Flugzeug erstmals am 24. August 2003 Se ite 4

A- 26 77 /2 0 0 7 in Basel-Mülhausen ein- und am 26. August 2003 wieder ausgereist. Der für das Jahr 2003 angenommene Wert von Fr. 500'000.-- sei folglich korrekt. Bevor ein formeller Entscheid gefällt werden könne, müsse ein Kostenvorschuss von Fr. 850.-- entrichtet werden. Am 18. Dezember 2006 nahm X._______ dazu Stellung und hielt nochmals fest, dass das Flugzeug nie in die Schweiz eingeführt worden sei. Im Weiteren stelle sich die Frage der Verjährung. Er erhebe deshalb die entsprechende Einrede. H. Nachdem X._______ den Kostenvorschuss geleistete hatte, erliess die OZD am 12. März 2007 einen Entscheid. Sie legte im Wesentlichen dar, dass schon seit vielen Jahren sowohl im schweizerischen als auch im französischen Sektor des Flughafens Basel-Mülhausen keine Abstellplätze für Privat- und Geschäftsflugzeuge vorhanden seien und folglich alle Maschinen im internationalen Sektor nicht nur landen und abfliegen, sondern auch stationiert werden müssten. Die französische Verkehrskontrolle teile den Flugzeugen die Abstellflächen zu. Massgebend sei nicht der Sektor, in dem das Flugzeug gemäss Weisung der Verkehrskontrolle abgestellt werde, sondern dass es eine in der Schweiz wohnhafte Person für einen Flug nach Basel- Mülhausen verwendet habe. Alle im internationalen Sektor stationierten Luftfahrzeuge von schweizerischen Haltern seien verzollt und versteuert. Nach Art. 12 Abs. 4 i.V. mit Art. 11 Abs. 2 VStrR gelte eine 5-jährige Verjährungsfrist. Diese beginne vorliegend am Tag der ersten Landung in Basel-Mülhausen, am 3. März 2004 (ohne Einflug am 24. August 2003 ausschliesslich zur Wartung [„Maintenance“]), zu laufen. Die Nachforderung sei somit nicht verjährt. I. X._______ führte am 12. April 2007 gegen den Entscheid der OZD vom 12. März 2007 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht mit den folgenden Anträgen: „(1) Es sei der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 12. März 2007 aufzuheben. (2) Es sei festzustellen, dass die Cirrus SR 22 mit der Reg.-Nummer (...) nicht am 26. August 2003 definitiv in die Schweiz eingeführt wurde und deshalb keine Einfuhrsteuer geschuldet ist. (3) Es sei festzustellen, dass die Cirrus SR 22 mit der Reg.-Nummer (...) auch nicht am 3. März 2004 definitiv in die Schweiz eingeführt wurde und deshalb keine Einfuhrsteuer geschuldet ist. (4) Eventualiter sei festzustellen, dass der Wert des Flugzeuges Cirrus SR 22 Fr. 400'000.-- beträgt. Se ite 5

A- 26 77 /2 0 0 7 (5) Unter o/e Kostenfolge“. Er brachte im Wesentlichen vor, es sei unbestritten, dass er weder die Grenzen des schweizerischen Sektors noch andere Grenzen des schweizerischen Territoriums mit dem Flugzeug überquert habe. In Bezug auf die Landung vom 24. August 2003 zur Wartung („Maintenance“) gehe die OZD in ihrem Entscheid zu Recht davon aus, dass dadurch keine definitive Einfuhr erfolgt sei. Nur der schweizerische Sektor – nicht jedoch der internationale Sektor – bilde schweizerisches Zollgebiet. Art. 12 des französisch- schweizerischen Staatsvertrages lege klar fest, unter welchen Umständen („alle Luftfahrzeuge, die aus der Schweiz kommen oder nach der Schweiz abfliegen, mit ihren Reisenden und Gütern zu kontrollieren“) die schweizerischen Behörden im internationalen Zollgebiet schweizerisches Zollrecht anwenden dürften. Diese Bedingungen seien vorliegend nicht erfüllt. Im Weiteren sei das Argument der OZD, dass im schweizerischen Sektor gar keine Abstellplätze mehr vorhanden sein sollten, weshalb alle privaten und gewerblichen Flugzeuge nur noch im internationalen Sektor stationiert werden könnten, nicht zutreffend. Standplätze seien weiterhin zur Verfügung und die General Aviation Genossenschaft Basel nehme entsprechende Platzreservationen entgegen. Zum Eventualantrag führte X._______ aus, dass er dem geschätzten Wert des Flugzeugs in der Höhe von Fr. 500'000.-- für das Jahr 2003 zustimme. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss käme, dass eine Einfuhr im Jahr 2004 stattgefunden habe, müsste der Wert infolge Abschreibungen auf Fr. 400'000.-- herabgesetzt werden, wodurch sich die Einfuhrsteuer entsprechend reduziere. J. In ihrer Vernehmlassung vom 31. Mai 2007 schloss die OZD auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Sie legte insbesondere dar, dass die Beschwerde darauf abziele, aus dem internationalen einen exterritorialen Sektor zu schaffen, in dem die schweizerischen und französischen Zollorgane ihre Tätigkeiten nicht mehr ausüben dürften. Am 24. August 2003 sei das Flugzeug zur Wartung auf dem Flughafen Basel-Mülhausen gelandet. Es sei eine sog. „Vormerk- abfertigung“ durchgeführt worden. Rechtsgrundlage dafür sei Art. 53 LZO und Art. 72a des alten Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 (aZG, BS 6 465). Danach könne die OZD im Reparaturverkehr für Luftlinienluftfahrzeuge Erleichterungen vorsehen und zur Verein- fachung der Zollbehandlung mit einzelnen Zollpflichtigen Verein- barungen treffen. Im Gegensatz zur Freipassabfertigung erfolge die Se ite 6

A- 26 77 /2 0 0 7 Vormerkung ohne Sicherstellung der Einfuhrabgaben. Diese Erleichte- rung (keine Sicherstellung) werde rechtsgleich und in konstanter Praxis auch für andere als Linienflugzeuge gewährt. Nach Beendigung der Wartungsarbeiten durch die Air Service Basel AG und nach der Löschung der „Vormerkabfertigung“ sei das Flugzeug aus dem schweizerischen Sektor gerollt und bis zum Abflug im internationalen Sektor abgestellt worden. Die Maschine hätte folglich gemäss Art. 6 Abs. 1 aZG beim Zollamt angemeldet werden müssen. Weil der Einflug vom 24. August 2003 zur Wartung des Flugzeugs erfolgt sei, müsse bezüglich der Frage der Verjährung auf den Tag des ersten Einflugs zum eigenen Gebrauch abgestellt werden, d.h. auf den 3. März 2004. K. Mit Schreiben vom 5. Mai 2008 teilte der Vertreter von X._______ dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sein Mandant verstorben sei. Der Vollmacht könne jedoch entnommen werden, dass diese über den Tod hinaus gültig sei. Im Weiteren nahm er zur Vernehmlassung der OZD vom 31. Mai 2007 Stellung. Es bestehe ein Widerspruch, wenn die OZD davon ausgehe, dass die Einfuhr am 24. August 2003 erfolgt sein soll, für die Verjährung der Forderung jedoch den 3. März 2004 anführe. Entgegen der Meinung der OZD sei zudem sehr wohl massgebend, in welchem Sektor sich das Flugzeug befinde. Für eine französische Verzollung im internationalen Sektor bedürfe es keiner Erlaubnis der Schweiz, weil der Flughafen auf französischem Territorium liege. Für die Behauptung der OZD, einen exterritorialen Sektor schaffen zu wollen, könne folglich kein Verständnis aufgebracht werden. L. Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts reichte die OZD am 28. Mai 2008 eine Stellungnahme zum Schreiben vom 5. Mai 2008 ein. Sie führte darin insbesondere aus, dass die Einfuhr am 3. März 2004 erfolgt sei und nicht am 24. August 2003. Am 24. August 2003 sei das Flugzeug lediglich zur Wartung vorübergehend eingeführt worden. Bei der ersten Landung (Wartung ausgenommen) hätte das Flugzeug zur Verzollung und Versteuerung angemeldet werden müssen. Im Weiteren hielt die OZD an ihrem Standpunkt fest, dass die Beschwerde darauf abziele, aus dem internationalen Sektor einen exterritorialen Sektor zu machen. Verzollung und Versteuerung von im internationalen Sektor abgestellten Luftfahrzeugen durch die französischen oder schweize- rischen Zollbehörden erfolgten nach konstanter Praxis gemäss dem Se ite 7

A- 26 77 /2 0 0 7 jeweiligen nationalen Recht ohne Einverständnis bzw. Orientierung des anderen Vertragsstaates. M. Mit Eingabe vom 4. August 2008 nahm der Vertreter des verstorbenen X._______ Stellung zum Schreiben der OZD vom 28. Mai 2008. Er legte insbesondere dar, dass erst aufgrund dieses Schreibens der OZD klar geworden sei, dass diese von einer Einfuhr am 3. März 2004 ausgehe. Das Rechtsbegehren Nr. 2 seiner Beschwerde vom 12. April 2007 könne folglich zurückgezogen werden. Darauf reichte die OZD am 26. September 2008 auf Aufforderung des Bundes- verwaltungsgerichts eine weitere Stellungnahme ein. Sie führte im Wesentlichen aus, dass X._______ sich mit dem Wert des Flugzeuges von Fr. 500'000.-- für das Jahr 2003 einverstanden erklärt habe. Weil die Einfuhr erst am 3. März 2004 erfolgt sei, könne eine leichte Herabsetzung des Wertes erfolgen. Es sei jedoch zu bedenken, dass er weder den Kaufvertrag noch Rechnungen vorgelegt habe, obwohl das Zollamt und die Zollkreisdirektion dies mehrmals verlangt hätten. Im Übrigen wiederholte die OZD ihre Ansicht, dass es für die zollrechtliche Behandlung keine Rolle spiele, ob das Flugzeug im schweizerischen Sektor oder im Sektor, der die Pisten umfasst, stationiert werde, denn die Stationierung hänge einerseits vom Entscheid der französischen Flugsicherung und andererseits von der Anzahl der Abstellplätze ab, die in den drei Sektoren zur Verfügung stünden. In der Schweiz wohnhafte Personen, die ein Flugzeug auf dem Flughafen Basel-Mülhausen stationiert hätten, müssten dieses verzollen und versteuern. Nach dem Prinzip der Gleichbehandlung könne es nicht sein, dass Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, je nach dem, ob ihre Flugzeuge entweder im schweizerischen Sektor oder im internationalen Sektor stationiert sind, nicht gleich behandelt würden. Schliesslich reichte der Vertreter des verstorbenen X._______ am 9. Oktober 2008 unaufgefordert eine weitere Stellungnahme ein, mit der er seinen Standpunkt nochmals bestätigte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundes- verwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal- Se ite 8

A- 26 77 /2 0 0 7 tungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt nicht vor und die OZD ist eine Behörde im Sinn von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2Am 1. Mai 2007 ist das neue Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) in Kraft getreten. Gemäss Art. 132 Abs. 1 ZG werden Zollveranlagungsverfahren, die bei Inkrafttreten des neuen Zollge- setzes hängig sind, nach dem bisherigen Recht abgeschlossen. Auf dieses Verfahren findet deshalb das aZG und ebenso die alte Zollverordnung vom 10. Juli 1926 (aZV, BS 6 514) Anwendung. 1.3 1.3.1 Für die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen gilt gemäss Art. 72 MWSTG grundsätzlich die Zollgesetzgebung. Beim Tod eines Zollzahlungspflichtigen geht die Zollzahlungspflicht nach Art. 13 Abs. 2 aZG auf seine Erben über (Urteil des Bundesgerichts 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.3). Sie haften deshalb im Sinn der Universal- sukzession – als Erbengemeinschaft – weiterhin für die entsprechen- den Zollschulden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1673/2006 vom 20. September 2007 E. 1.4). Die Erben haften solidarisch bis zum Betrage der Erbschaft, soweit die Schuld nicht durch Zollpfand gedeckt ist (Art. 13 Abs. 2 aZG). Im Weiteren treten sie in die verfahrensrechtli- che Stellung des Verstorbenen ein. Neben einer „Zahlungsnachfolge“ findet demnach auch eine „Verfahrensnachfolge“ statt (ERNST BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 75; MARTIN ZWEIFEL, Die verfahrens- und steuerstrafrechtliche Stellung der Erben bei den Einkommens- und Vermögenssteuern, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 64 S. 338 f.). Diese Sukzession durch die Erben gilt im Bereich der Mehrwertsteuer allgemein (vgl. Art. 30 Abs. 1 MWSTG). Ein hängiges Verfahren nehmen die Rechtsnachfolger in demjenigen Punkte auf, in dem es der Vorgänger verlassen hat, und führen es in der Weise zu Ende, wie es dieser hätte tun müssen (BLUMENSTEIN/LOCHER, a.a.O., S. 76). 1.3.2Gemäss Art. 35 Abs. 1 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) erlischt die durch Rechtsgeschäft erteilte Er- mächtigung, sofern nicht das Gegenteil vereinbart ist oder aus der Natur des Geschäfts hervorgeht, u.a. mit dem Tod des Vollmacht- Se ite 9

A- 26 77 /2 0 0 7 gebers oder des Bevollmächtigten. Die Erteilung einer Vollmacht mit Geltung über den Tod des Vollmachtgebers hinaus ist somit zulässig und kommt in der Praxis auch häufig vor (vgl. ROLF WATTER, in: Basler Kommentar, OR, 2. Auflage, Basel 1996, ad Art. 35 Rz. 7 ff.; ROGER ZÄCH, in: Berner Kommentar, Bd. VI/1, OR, Bern 1990, ad Art. 35 Rz. 41). Wenn eine Vollmacht trotz Tod des Vollmachtgebers fortbesteht, werden durch die Handlungen des Vertreters nicht mehr der bisherige Vertretene, sondern dessen Rechtsnachfolger, d.h. seine Erben, berechtigt und verpflichtet (ZÄCH, a.a.O., ad Art. 35 Rz. 44). Aus dem für die Erbengemeinschaft geltenden Einstimmigkeitsprinzip folgt, dass eine vom Erblasser über den Tod hinaus erteilte Vollmacht solange wirksam ist, als sie vom Willen sämtlicher Erben mitgetragen wird. Sie fällt dahin, sobald ein Erbe sie widerruft (JEAN NICOLAS DRUEY, Grundriss des Erbrechts, 5. Aufl., Bern 2002, S. 199; THEO GUHL, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Auflage, Zürich 2000, § 19 Rz. 10). 1.3.3Im vorliegenden Fall traten die Erben des verstorbenen X._______ mit dessen Tod in seine verfahrensrechtliche Stellung ein. Da die Anwaltsvollmacht explizit über den Tod hinaus Gültigkeit hat und kein Erbe sie widerrufen hat, vertritt der bisherige Vertreter die an Stelle des Verstorbenen in das Beschwerdeverfahren eingetretenen Erben (nachfolgend: Beschwerdeführende). 1.4Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG ist dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein entsprechendes schutzwürdiges Interesse nachweist. Laut bundes- gerichtlicher Rechtsprechung ist der Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung subsidiär gegenüber rechtsgestaltenden Verfü- gungen (Urteil des Bundesgerichts 1C_6/2007 vom 22. August 2007 E. 3.3; BGE 119 V 11 E. 2a; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1504/2006 vom 25. September 2008 E. 1.3, A-1396/2006 vom 30. Januar 2008 E. 1.3; RENÉ RHINOW/BEAT KRÄHENMANN, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel und Frankfurt am Main 1990, Nr. 36, S. 109 f.). Soweit die Beschwerdeführenden ihre Anträge Nr. 2 und 3 formell als Feststellungsbegehren stellen, fehlt ihnen folglich ein schutzwürdiges Interesse an deren Behandlung, weil bereits das negative Leistungsbegehren, der Antrag auf Aufhebung des Entscheids bzw. der angefochtenen Nachforderung (vgl. Antrag Nr. 1), gestellt worden ist. Damit kann anhand eines konkreten Falles entschieden werden, ob der fragliche Sachverhalt die beanstandete Se it e 10

A- 26 77 /2 0 0 7 Steuerforderung auslöste, was das Feststellungsinteresse hinfällig werden lässt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1424/2006 vom 13. Juli 2007 E. 1.2; BVGE 2007/24 E. 1.3 S. 283). Mit dieser Einschränkung ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.5Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Ent- scheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerde- führer können neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun- desverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.149). Im Verwaltungs- beschwerdeverfahren gilt die Untersuchungsmaxime, wonach der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist (vgl. zum Ganzen: ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs- recht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 1623 ff. und 1758 f.; ALFRED KÖLZ, Prozessmaximen im schweizerischen Verwaltungsprozess, Zürich 1974, S. 93 ff.) und der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm anzuwenden (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1632). 2. 2.1Der Mehrwertsteuer unterliegen grundsätzlich alle durch eine steuerpflichtige Person im Inland getätigten Umsätze, soweit sie nicht ausdrücklich von der Steuer ausgenommen sind. Als steuerpflichtige Umsätze gelten nach Art. 5 Bst. a-d MWSTG die im Inland gegen Entgelt erbrachten Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen, der Eigenverbrauch im Inland sowie der Bezug von Dienstleistungen aus dem Ausland. 2.2Die Steuer auf den Umsätzen im Inland wird im Gesamtsystem der Umsatzsteuer ergänzt durch eine Einfuhrsteuer (Art. 72 bis 84 MWSTG). Eine konsequente Erfassung aller Umsätze mit der Mehrwertsteuer nach dem Bestimmungslandprinzip verlangt diese Ergänzung. Andernfalls würden alle eingeführten Güter zunächst steuerfrei bleiben. Dies würde zu einer Bevorteilung von Importgütern gegenüber den im Inland hergestellten Gütern führen, sofern die Importgüter von der Steuer des ausländischen Ursprungslandes entlastet werden (ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS A. VALLENDER, Se it e 11

A- 26 77 /2 0 0 7 Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], Bern 2003, 2. Aufl., Rz. 1802; REGINALD A. DERKS, mwst.com, Kommentar zum Bundes- gesetz über die Mehrwertsteuer, Basel 2000, N. 1 vor Art. 72; Urteil des Bundesgerichs vom 21. Januar 2008, veröffentlicht in ASA 76 S. 801). 2.3 2.3.1Der Einfuhrsteuer unterliegt die Einfuhr von Gegenständen ins Inland (Art. 73 Abs. 1 MWSTG). Damit sieht das Mehrwertsteuerrecht für die Steuer auf der Wareneinfuhr ein anderes Steuerobjekt vor als die Inlandsteuer. Es genügt grundsätzlich die räumliche Bewegung einer Ware über die Zollgrenze. Ein Umsatz im mehrwertsteuer- rechtlichen Sinn, beispielsweise eine Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt, ist nicht vorausgesetzt (Urteil des Bundesver- waltungsgerichts A-1689/2006 vom 13. August 2007 E. 2.2.2; Entscheide der Eidgenössischen Zollrekurskommission [ZRK] vom 13. November 1997, veröffentlicht in ASA 66 S. 590 E. 3b, und vom 17. März 1998, in: ASA 68 S. 89 E. 3b/bb; CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O., Rz. 1839; DANIEL RIEDO, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer und von den entsprechenden Wirkungen auf das schweizerische Recht, Bern 1999, S. 4). Nachdem die Einfuhrsteuer an die Warenbewegung über die Grenze anknüpft, spielt das Zollrecht bei der Anwendung eine bedeutende Rolle. In Art. 72 MWSTG wird deshalb ausdrücklich festgehalten, dass die Zollgesetzgebung gilt, soweit dem MWSTG keine Bestimmung entnommen werden kann (CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O., Rz. 1807). 2.3.2Als Inland gelten gemäss Art. 3 Abs. 1 MWSTG einerseits das Gebiet der Schweiz (Bst. a) und andererseits ausländische Gebiete gemäss staatsvertraglichen Vereinbarungen (Bst. b). Andere Gebiete werden als Ausland bezeichnet (Art. 3 Abs. 2 MWSTG). Entsprechend regelt das Zollrecht, dass die schweizerische Zollgrenze grundsätzlich mit der politischen Landesgrenze zusammenfällt (Art. 2 Abs. 1 aZG). Fremdes Staatsgebiet, das durch Staatsvertrag dem schweizerischen Zollgebiet angegliedert ist (Zollanschlussgebiet), gilt als innerhalb der schweizerischen Zollgrenze liegend (Art. 2 Abs. 4 aZG). Durch den staatsvertraglichen Anschluss fremden Hoheitsgebiets ans schweize- rische Zollgebiet findet folglich eine Ausdehnung eigenen Rechts auf fremdes Hoheitsgebiet statt, unter gleichzeitiger Verdrängung des ent- Se it e 12

A- 26 77 /2 0 0 7 sprechenden Rechts des Partnerstaats. Dazu gehört grundsätzlich auch die Ausdehnung der entsprechenden Zuständigkeitsordnung schweizerischer Behörden (REMO ARPAGAUS, Zollrecht, in Koller/Müller/ Tanquerel/Zimmerli, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XII, 2. Aufl., Basel 2007, S. 242 f.). 2.4Steuerpflichtig ist bei der Einfuhrsteuer der Zollzahlungspflichtige, wie er in Art. 13 aZG umschrieben wird (Art. 75 Abs. 1 MWSTG). Das ist in erster Linie der Zollmeldepflichtige. Der Zollmeldepflicht unterliegt, wer eine Ware über die Grenze bringt, sowie dessen Auftraggeber, unter gewissen Voraussetzungen auch der Dienstherr und das Familienhaupt (Art. 9 Abs. 1 bis 3 aZG). Zollzahlungspflichtig ist ferner derjenige, für dessen Rechnung die Ware eingeführt worden ist. Beauftragt der Zollmeldepflichtige einen Dritten mit der Zoll- abfertigung, gehört auch dieser, unter Vorbehalt der Bestimmungen von Art. 75 Abs. 2 MWSTG, zum Kreis der Zollmeldepflichtigen und damit zu den Zollzahlungspflichtigen. Die Zollzahlungspflichtigen sind steuerpflichtig für alle Einfuhren von Gegenständen ohne Rücksicht darauf, ob sie Lieferant oder Abnehmer eines Gegenstandes, Eigentümer, Händler oder Konsument sind; entscheidend ist nur, ob sie die Voraussetzungen von Art. 13 aZG erfüllen oder nicht. Nicht von Bedeutung ist überdies, ob der Zollzahlungspflichtige als MWST- Pflichtiger im Inland registriert ist (Urteil des Bundesverwaltungsge- richts A-1689/2006 vom 13. August 2007 E. 2.2.3; CAMENZIND/VALLENDER/ HONAUER, a.a.O., Rz. 1900; DIETER METZGER, Kurzkommentar zum Mehrwertsteuergesetz, Bern 2000, S. 220; RIEDO, a.a.O., S. 4, 172). 2.5 2.5.1Auch dort, wo kein Zoll erhoben wird, unterliegt die Einfuhr von Gegenständen der Einfuhrsteuer, sofern die Einfuhr nicht ausdrücklich von der Steuer befreit ist (Art. 73 Abs. 1 MWSTG; Urteil des Bundesgerichts 2A.514/2001 vom 29. Juli 2002 E. 1; METZGER, a.a.O., S. 213). Nach der Rechtsprechung regelt Art. 74 MWSTG die Befreiungen von der Einfuhrsteuer abschliessend (Urteile des Bundesgerichts vom 21. Januar 2008, veröffentlicht in ASA 76 S. 802 E. 3, 2A.228/1998 vom 19. November 1998 E. 3; Entscheid der ZRK vom 16. Mai 2006 [ZRK 2003-067] E. 2b/cc). Von der Einfuhrsteuer befreit sind u.a. gemäss Art. 74 Ziff. 8 MWSTG (in der vorliegend anwendbaren Fassung vom 2. September 1999) Gegenstände, die mit Freipass zur vorübergehenden Einfuhr abgefertigt werden, mit Se it e 13

A- 26 77 /2 0 0 7 Ausnahme des Entgelts für den vorübergehenden Gebrauch im Inland (vgl. Art. 76 Abs. 1 Bst. g MWSTG). 2.5.2Art. 17 Abs. 1 aZG i.V.m Art. 39 Abs. 1 aZV sieht eine Ausnahme vom Grundsatz der allgemeinen Zollpflicht vor. Danach wird für Waren, die zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Reparatur vorübergehend eingeführt werden (sog. aktive Veredelung), nach den Vorschriften über den Freipassverkehr Zollermässigung oder gänzliche Zollbe- freiung gewährt (vgl. Art. 47 Abs. 1 aZG; Entscheid der ZRK vom 2. Oktober 1995, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundes- behörden [VPB] 60.80 E. 2a; CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O., Rz. 1835). Im Veredlungsverkehr von Waren bedarf es zur Zollermässi- gung oder -befreiung einer Bewilligung der OZD (Art. 39b Abs. 1 aZV). Die Bewilligung kann mit Auflagen versehen und mengenmässig sowie zeitlich beschränkt werden (Art. 39b Abs. 2 aZV). Bei der Einfuhr im Rahmen der Freipassabfertigung hat eine Sicherstellung des Zoll- betrages und der anderweitigen Abgaben zu erfolgen (Art. 47 Abs. 1 aZG). Diese Sicherstellung entfällt erst wieder, wenn der Freipass ordnungsgemäss gelöscht ist (CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O., Rz. 1880). Die Zollermässigung bzw. -befreiung bei der vorübergehen- den Einfuhr trägt dem Umstand Rechnung, dass der Gegenstand nicht dauerhaft in die Wirtschaft des Landes eingegliedert wird, weshalb es sich nicht rechtfertigt, darauf die Eingangsabgabe zu erheben (Urteile des Bundesgerichts 2A.519/1998 vom 24. April 2001 E. 1, 2A.514/2001 vom 29. Juli 2002 E. 4.1; Entscheid der ZRK vom 24. April 2006 [ZRK 2003-189] E. 5b). Gemäss der LZO sind auslän- dische Luftfahrzeuge, die zur Reparatur (vorübergehend) eingeführt werden, deshalb im Einklang mit dem aZG nach den Vorschriften über den Freipassverkehr abzufertigen. Bei der Reparatur ausgebaute, nicht wieder ausgeführte Teile sind zur Zollbehandlung anzumelden. Für Linienluftfahrzeuge kann die OZD Erleichterungen vorsehen (Art. 53 LZO). 2.6Gemäss Art. 72a aZG kann die OZD zur Vereinfachung der Zollbehandlung mit einzelnen Zollpflichtigen Vereinbarungen über die Veranlagung der von der Zollverwaltung zu erhebenden Abgaben und das Zollverfahren treffen. Solche Vereinbarungen sind jedoch nur zulässig, wenn dadurch der Abgabenertrag nicht geschmälert wird und keine ernstliche Beeinträchtigungen in den Wettbewerbsverhältnissen zu erwarten sind. Se it e 14

A- 26 77 /2 0 0 7 3. 3.1Nach schweizerischem Recht ist das Prinzip der transformations- losen, direkten Geltung völkerrechtlicher Verträge allgemein anerkannt (Entscheide der ZRK vom 20. März 2006 [ZRK 2004-128] E. 2c/bb, vom 15. Oktober 2002, veröffentlicht in VPB 67.46 E. 5a, vom 14. November 2001 [CRD 2001-009] E. 2b/aa; JÖRG PAUL MÜLLER/LUZIUS WILDHABER, Praxis des Völkerrechts, 3. Aufl., Bern 2001, S. 166). Ein von der Bundesversammlung genehmigter Staatsvertrag wird mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden für die Vertragsstaaten völker- rechtlich verbindlich; er erlangt zusammen mit der völkerrechtlichen auch landesrechtliche Wirkung. Er kann vom Bürger vor Gericht angerufen bzw. von den Behörden als Grundlage einer Entscheidung herangezogen werden, wenn er unmittelbar anwendbar („self- executing“) ist. Dies setzt voraus, dass die angerufene staats- vertragliche Regelung inhaltlich hinreichend bestimmt und klar ist, um im Einzelfall Grundlage eines Entscheides bilden zu können (BGE 122 II 234 E. 4a; Entscheide der ZRK vom 29. August 2001, veröffentlicht in ASA 71 S. 332 f., vom 27. April 1998, veröffentlicht in VPB 63.74 E. 2b). Die erforderliche Bestimmtheit geht vor allem blossen Programmartikeln ab. Sie fehlt auch Bestimmungen, die eine Materie nur in Umrissen regeln, dem Vertragsstaat einen beträchtlichen Ermessens- oder Entscheidungsspielraum lassen oder blosse Leitgedanken enthalten, sich also nicht an die Verwaltungs- oder Justizbehörden, sondern an den Gesetzgeber richten (BGE 124 IV 23 E. 4a, 120 Ia 1 E. 5b mit Hinweisen). 3.2 3.2.1Die Schweiz ist am 7. Mai 1990 dem Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge beigetreten (Wiener Übereinkommen, VRK; SR 0.111; in Kraft getreten für die Schweiz am 6. Juni 1990). Dieses Übereinkommen findet auf Verträge zwischen Staaten Anwendung (Art. 1 VRK). Nach Art. 31 Abs. 1 VRK ist ein Staatsvertrag nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen. Nach der entsprechenden bundesgerichtlichen Praxis hat die Auslegung eines Staatsvertrags in erster Linie vom Vertragstext auszugehen, wie ihn die Vertragsparteien nach dem Vertrauensprinzip im Hinblick auf den Vertragszweck verstehen durften. Erscheint die Se it e 15

A- 26 77 /2 0 0 7 Bedeutung des Textes, wie sie sich aus dem gewöhnlichen Sprachgebrauch sowie dem Gegenstand und Zweck des Vertrags ergibt, nicht offensichtlich sinnwidrig, kommt eine über den Wortlaut hinausreichende – ausdehnende oder einschränkende – Auslegung nur in Frage, wenn aus dem Zusammenhang oder der Entstehungs- geschichte mit Sicherheit auf eine vom Wortlaut abweichende Willenseinigung der Vertragsstaaten zu schliessen ist (Urteil des Bundesgerichts 4P.114/2006 vom 7. September 2006 E. 5.4.1; BGE 127 III 461 E. 3, 125 V 503 E. 4b, 124 III 382 E. 6c S. 394, je mit Hinweisen; Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission [SRK] vom 3. März 2005 [SRK 2003-159] E. 3d). 3.2.2Bei den Interpretationsregeln des Wiener Übereinkommens (Art. 31 ff. VRK) handelt es sich in ihrem wesentlichen Gehalt lediglich um eine Kodifikation völkergewohnheitsrechtlicher Grundsätze (BGE 122 II 234 E. 4c; Entscheid der SRK vom 7. Juni 2004, veröffent- licht in VPB 68.162 E. 4b; PETER LOCHER, Einführung in das internatio- nale Steuerrecht der Schweiz, Bern 1996, S. 92). Die Auslegung eines Staatsvertrages kann sich deshalb auch dann nach Art. 31 ff. VRK richten, wenn der oder die Vertragsstaaten das Wiener Überein- kommen (noch) nicht ratifiziert haben (Urteil des Bundesgerichts 4P.114/2006 vom 7. September 2006 E. 5.4.1; BGE 120 Ib 360 E. 2c). 4. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass X._______ mehrere Male im schweizerischen Sektor des Flughafens Basel-Mülhausen das Sport- und Reiseflugzeug „Cirrus SR 22“ warten liess und es verschiedentlich im internationalen Sektor wie auch im französischen Sektor stationierte. Strittig ist, ob das Flugzeug durch die erwähnten Stationierungen in die Schweiz eingeführt wurde und deshalb die Einfuhrsteuer geschuldet ist. Für die Beantwortung dieser Frage ist in einem ersten Schritt zu klären, inwiefern der Flughafen Basel- Mülhausen dem Inland im Sinn von Art. 3 Abs. 1 MWSTG zuzurechnen ist (E. 4.1). Kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass (nur) ein Teilbereich des Flughafens als Inland gilt, ist zu untersuchen, ob eine Einfuhr des Flugzeuges in das betreffende inländische Gebiet stattgefunden hat (E. 4.2). Und falls dies bejaht wird, ob allenfalls ein Steuerbefreiungstatbestand zur Anwendung kommt (E. 4.3). Se it e 16

A- 26 77 /2 0 0 7 4.1Für die Klärung der Frage, inwiefern der Flughafen Basel- Mülhausen dem Inland zugerechnet werden kann, ist der französisch- schweizerische Staatsvertrag massgebend. Er regelt den Bau und den Betrieb des Zivilflughafens Basel-Mülhausen: Art. 2 Bau des Flughafens (1) Der Flughafen Basel-Mülhausen wird auf dem Gebiet der Gemeinden Blotzheim, Häsingen, Burgfelden und St. Ludwig erstellt ..... (6) Um die Ausübung des Zoll- und Polizeidienstes zu erleichtern, werden die Einrichtungen und Bauten in drei Sektoren eingeteilt, nämlich

  • in einen Sektor für die französischen Dienststellen, die mit der Kontrolle der Reisenden und Güter aus oder nach Frankreich beauftragt sind;
  • in einen Sektor für die schweizerischen Dienststellen, die mit der Kontrolle der Reisenden und Güter aus oder nach der Schweiz beauftrag sind;
  • in einen Sektor, in welchem die Pisten liegen und der für die allgemeinen Dienste des Flughafens sowie für den Durchgangsverkehr von Reisenden und Gütern bestimmt ist. Art. 6 Anwendbares Recht Für das ganze Gebiet des Flughafens gilt das französische Gesetzes- und Verordnungsrecht, soweit nicht durch diesen Staatsvertrag oder seine Anhänge ausdrücklich eine abweichende Regelung getroffen ist. Art. 8 Der schweizerischen Kontrolle vorbehaltenes Gebiet des Flughafens (1) Gemäss Artikel 2 wird im Bereich des Flughafens ein genau abgegrenztes Gebiet geschaffen, in welchem die schweizerischen Behörden das Recht haben, die Reisenden und Güter aus oder nach der Schweiz in jeder Hinsicht zu kontrollieren. (2) Bei der Ausübung dieser Kontrolle wenden die schweizerischen Behörden die Gesetze und Verordnungen ihres Landes an. (3) Diese Kontrolle wird entweder vor oder nach der französischen Kontrolle durchgeführt, je nachdem ob es sich um Reisende und Güter aus oder nach der Schweiz handelt. (4) Die schweizerischen Gesetze und Verordnungen sind anwendbar:
  • beim Eingang in die Schweiz: für die Reisenden vom Zeitpunkt an, in dem die schweizerische Kontrolle beginnt oder vom Zeitpunkt an, wo die Reisenden versuchen, diese Kontrolle zu umgehen; für die Güter vom Zeitpunkt an, wo sie beim Schweizer Zoll unter Kontrolle stehen, oder vom Zeitpunkt an, wo versucht wird, die Zollkontrolle zu umgehen;
  • beim Ausgang der Schweiz: für die Reisenden und Güter bis zum Zeitpunkt der Beendigung der schweizerischen Kontrolle. (5) Die französische Zollbehörde wird sich gegenüber Reisenden und Gütern, die aus der Schweiz kommen oder nach der Schweiz gehen, zwischen dem schweizerischen Sektor und dem Luftfahrzeug auf eine Aufsicht beschränken. In diesem Falle sind die Sachen und das Gepäck der Reisenden und die Güter keinerlei französischen Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und keinem französischen Einfuhr- oder Ausfuhrverbot unterworfen. Art. 12 Zollkontrolle im Sektor, der die Pisten umfasst: Die schweizerischen Behörden sind berechtigt, im Sektor, der die Pisten umfasst, alle Luftfahrzeuge, die aus der Schweiz kommen oder nach der Schweiz abfliegen, mit ihren Reisenden und Gütern zu kontrollieren. In diesem Fall wenden sie schweizerisches Zollrecht an. Wenn bei der Anwendung der schweizerischen und Se it e 17

A- 26 77 /2 0 0 7 der französischen Zollgesetze Güter zurückgehalten oder beschlagnahmt werden müssen, steht der Zollbehörde des Ausfuhrlandes der Vorrang zu. 4.1.1Die dargelegten staatsvertraglichen Bestimmungen sind inhalt- lich hinreichend bestimmt und klar. Sie können deshalb unmittelbar angewandt werden („self-executing“, E. 3.1). Zur Auslegung des Staatsvertrages sind die Interpretationsregeln des Wiener Überein- kommens zu konsultieren. Da es sich bei diesen Auslegungsregeln lediglich um eine Kodifikation völkergewohnheitsrechtlicher Grund- sätze handelt (E. 3.2.2), sind sie vorliegend relevant, obschon die Schweiz den in Frage stehenden französisch-schweizerischen Staats- vertrag zeitlich vor dem Wiener Übereinkommen abgeschlossen hat und Frankreich kein Vertragsstaat des letzteren ist. In erster Linie ist somit vom Wortlaut des Staatsvertrages auszugehen (E. 3.2.1). 4.1.2Nach dem französisch-schweizerischen Staatsvertrag gilt als Grundsatz, dass auf dem ganzen Gebiet des Flughafens französi- sches Recht massgebend ist (Art. 6). Dies entspricht dem Terri- torialitätsprinizip, denn der Flughafen befindet sich vollständig auf französischem Boden (vgl. Art. 2 Abs. 1). Als Ausnahme zu diesem Grundsatz wird im Bereich des Flughafens ein genau abgegrenzter Sektor geschaffen, der der schweizerischen Kontrolle vorbehalten ist. In diesem Sektor haben die schweizerischen Behörden das Recht, Reisende und Güter aus oder nach der Schweiz zu kontrollieren, wobei sie hierfür schweizerisches Recht anwenden (Art. 8 Abs. 1 und 2). Sobald die schweizerische Kontrolle beginnt oder versucht wird, diese Zollkontrolle zu umgehen, sind in diesem Sektor die schweizerischen Gesetze für die Reisenden und Güter anwendbar (Art. 8 Abs. 4). Durch den Staatsvertrag findet folglich eine Ausdehnung des eigenen Rechts auf den genannten Sektor statt, unter gleichzeitiger Verdrängung des entsprechenden französischen Rechts. Dieser Sektor wurde somit durch den Staatsvertrag dem schweizerischen Zollgebiet angegliedert und stellt demnach ein sog. Zollanschlussgebiet im Sinn von Art. 2 Abs. 4 aZG dar (E. 2.3.2). Für Frankreich bildet dieser Sektor (wie im Übrigen auch die Zollstrasse nach Art. 7) spiegelbildlich ein sog. Zollausschlussgebiet (so auch BGE 115 II 279 E. 4c), in dem es insbesondere auf die Erhebung von Zollabgaben verzichtet (vgl. Art. 8 Abs. 5). Der räumliche Geltungs- bereich des französischen Zollrechts wurde damit eingeschränkt. Für die Mehrwertsteuer gilt dieser Sektor demnach gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. b MWSTG aufgrund staatsvertraglicher Vereinbarung als Inland (vgl. dazu auch entsprechende Praxis der ESTV: Wegleitung 2008 zur Se it e 18

A- 26 77 /2 0 0 7 Mehrwertsteuer, Rz. 367; ebenso: Merkblatt Nr. 05, Ort der Lieferung von Gegenständen, 1. Januar 2008, Ziff. 10.4). Er wird deshalb zutreffend als schweizerischer Sektor bezeichnet (Art. 8 Abs. 5). 4.1.3Mit dem schweizerischen Sektor nicht vergleichbar ist der Sektor, der die Pisten umfasst (sog. internationaler Sektor). Im Gegensatz zum schweizerischen Sektor stellt er offensichtlich kein Zollanschlussgebiet im Sinn von Art. 2 Abs. 4 aZG dar. Frankreich verzichtet in diesem Sektor grundsätzlich nicht auf die Anwendung des eigenen Zollrechts und die Erhebung von französischen Zollabgaben. Die schweizerischen Behörden sind hier bloss berechtigt, alle Luftfahrzeuge, die aus der Schweiz kommen oder nach der Schweiz abfliegen, mit ihren Reisenden und Gütern – unter Anwendung des schweizerischen Zollrechts – zu kontrollieren (Art. 12). Es geht hier somit insbesondere um die Kontrolle des Durchgangsverkehrs (vgl. Art. 2 Abs. 6). Für die Kontrolle von Flugzeugen, die nicht von der Schweiz kommen oder in die Schweiz fliegen, steht den schweize- rischen Behörden in diesem Sektor keine Berechtigung zu. Da der internationale Sektor weder auf schweizerischem Territorium liegt noch ein Zollanschlussgebiet bildet, kann er somit (auch) zoll- und mehrwertsteuerrechtlich nicht als Inland gelten, sondern stellt Ausland dar (Art. 3 Abs. 2 MWSTG). 4.1.4Die Vorinstanz wendet ein, für die zollrechtliche Behandlung spiele es keine Rolle, ob das Flugzeug im schweizerischen Sektor oder im Sektor, der die Pisten umfasst, stationiert werde, denn die Stationierung hänge einerseits vom Entscheid der französischen Flugsicherung, die aufgrund bestimmter Regeln die Zuweisung der Abstellplätze für alle ankommenden Luftfahrzeuge vornehme, und andererseits von der Anzahl Abstellplätze, die in den drei Sektoren zur Verfügung stünden, ab. Für auswärtige Flugzeuge der nicht kommer- ziellen Luftfahrt seien keine Abstellflächen im schweizerischen oder im französischen Sektor vorhanden. Das Bundesverwaltungsgericht kann diesem Einwand nicht stattgeben. Die Vorinstanz verkennt, dass für den Einfuhrtatbestand gemäss Art. 73 Abs. 1 MWSTG massgebend ist, ob der Gegenstand ins Inland eingeführt worden ist (E. 2.3.1). Die Motive oder die Gründe, weshalb die Zollgrenze überschritten bzw. nicht überschritten wird, sind nicht relevant. Es kann somit offen bleiben, ob es im schweizerischen bzw. französischen Sektor genügend freie Abstellflächen hat. Se it e 19

A- 26 77 /2 0 0 7 4.1.5Die Vorinstanz bringt zudem vor, der internationale Sektor sei ein „gemeinsamer“ Sektor, in dem die Behörden von Frankreich und der Schweiz ihr jeweiliges Recht anwenden dürften. „Binationaler“ Sektor sei die richtige Bezeichnung. Zollrechtlich gelte dieser Sektor nicht als ausländisches Territorium, ansonsten würde Art. 12 des Staatsvertrages den schweizerischen Behörden die Anwendung ihres nationalen Zollrechts verbieten. Der Einwand der Vorinstanz ist nicht stichhaltig. Wie oben aufgezeigt (E. 4.1.3), stellt der in Frage stehende (internationale bzw. „binationale“) Sektor Zollausland dar. Daran ändert die staatsvertraglich eingeräumte Befugnis der schweizerischen Behörden, Flugzeuge, die aus der Schweiz kommen oder nach der Schweiz abfliegen, unter Anwendung ihres nationalen Zollrechts zu kontrollieren, nichts. Es wäre im Übrigen schwer vorstellbar und praktisch kaum durchführbar, dass eine schweizerische Zollbehörde französisches Zollrecht anzuwenden hätte. 4.1.6Im Weiteren spielt entgegen der Ansicht der Vorinstanz für die Frage der Einfuhr der Wohnsitz des Halters oder Eigentümers des Flugzeugs keine Rolle. Der Wohnsitz stellt offensichtlich kein Tatbestandsmerkmal von Art. 73 Abs. 1 MWSTG dar. Eine unterschiedliche zollrechtliche bzw. steuerrechtliche Behandlung von Gegenständen, die in den schweizerischen Sektor, d.h. ins Inland, eingeführt werden, im Vergleich mit solchen, bei denen keine Einfuhr ins Inland erfolgt, ist dem Zollrecht bzw. der Einfuhrsteuer immanent und stellt folglich keinen Verstoss gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung dar. Es erübrigt sich deshalb, näher auf das entsprechende Argument der Vorinstanz einzugehen. 4.1.7Schliesslich macht die Vorinstanz geltend, die Beschwerde ziele darauf ab, aus dem internationalen einen exterritorialen Sektor zu schaffen, in dem die schweizerischen und französischen Zollorgane ihre Tätigkeit nicht mehr ausüben dürften. Dann sei es jeder natürlichen oder juristischen Person – ohne Rücksicht auf den Wohn- bzw. Geschäftssitz – möglich, Luftfahrzeuge aller Art im internatio- nalen Sektor abzustellen sowie unverzollt und unversteuert zu ver- wenden. Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Ansicht nicht. Wie bereits ausgeführt, untersteht der internationale Sektor grundsätzlich französischer Zollhoheit (vgl. E. 4.1.3). Bei einer definitiven Einfuhr in diesen Sektor sind folglich die nach französischem Recht zu ent- richtenden Abgaben geschuldet. Von einer abgabefreien Zone kann keine Rede sein. Se it e 20

A- 26 77 /2 0 0 7 4.1.8Zusammenfassend stellt beim Flughafen Basel-Mülhausen der schweizerische Sektor Zollinland und der internationale sowie der französische Sektor Zollausland dar. Dies folgt aus dem Wortlaut des französisch-schweizerischen Staatsvertrages. Seiner Entstehungs- geschichte lässt sich kein abweichender wirklicher Vertragswille ent- nehmen (E. 3.2.1). 4.2Aufgrund der vorliegenden Stationierung des Flugzeugs im internationalen und französischen Sektor erfolgte demnach keine Einfuhr ins Inland gemäss Art. 73 Abs. 1 MWSTG und folglich ist dafür auch keine Einfuhrsteuer geschuldet. Dagegen fand die Wartung des Flugzeugs im schweizerischen Sektor und somit im Zollinland statt. Mit der Bewegung des Flugzeuges in den schweizerischen Sektor wurde der Tatbestand von Art. 73 Abs. 1 MWSTG erfüllt. Es liegt somit eine Einfuhr ins Inland vor, die grundsätzlich steuerbar ist. Zu prüfen bleibt, ob ein Steuerbefreiungstatbestand zur Anwendung kommt (E. 4.3). Obwohl die Beschwerdeführer wie auch die Vorinstanz dies zumindest sinngemäss bejahen und davon ausgehen, dass durch die Wartung des Flugzeugs keine definitive Einfuhr erfolgte, hat das Bundes- verwaltungsgericht diese Frage zu klären, denn es hat das Recht von Amtes wegen anzuwenden (E. 1.5). 4.3 4.3.1X._______ liess das Flugzeug durch die Air Service Basel AG mehrmals im schweizerischen Sektor warten. Nach abgeschlossenen Unterhaltsarbeiten wurde es wieder aus dem schweizerischen Sektor gerollt. Das Flugzeug wurde jeweils mittels „Vormerkabfertigung“ beim schweizerischen Zollamt angemeldet. Dieser Sachverhalt ist unbestritten. 4.3.2X._______ führte das im Ausland immatrikulierte Flugzeug demnach jeweils bloss vorübergehend zur Wartung bzw. Reparatur ins Inland ein. Art. 53 LZO sieht für diesen Sachverhalt die Abfertigung mit Freipass vor. Wäre vorliegend eine solche Freipassabfertigung durchgeführt worden, wäre die Einfuhr des Flugzeugs in der Folge gemäss Art. 74 Ziff. 8 MWSTG (in der Fassung vom 2. September 1999) von der Einfuhrsteuer befreit gewesen. Entsprechend der Verwaltungspraxis beim Flughafen Basel-Mülhausen erfolgte die Einfuhr zur Wartung jedoch nicht mit einem Freipass, sondern mittels des sog. „Vormerkverfahrens“. Nach Angaben der OZD stellt dies eine Vereinfachung der Zollbehandlung im Sinn von Art. 72a aZG dar Se it e 21

A- 26 77 /2 0 0 7 (E. 2.6). Die Vereinfachung bestehe darin, dass im Gegensatz zur Freipassabfertigung keine Sicherstellung der Einfuhrabgaben verlangt werde. Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Anlass, dieses Entgegenkommen in Frage zu stellen. Es darf jedoch nicht zum Nachteil der Beschwerdeführenden sein. Die vorübergehende Einfuhr ins Inland zur Wartung des Flugzeuges ist somit gleichwohl gemäss Art. 74 Ziff. 8 MWSTG (in der Fassung vom 2. September 1999) von der Einfuhrsteuer befreit. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde somit gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführenden haben als obsiegen- de Partei keine Verfahrenskosten zu tragen. Das Nichteintreten auf die Feststellungsbegehren rechtfertigt keine Kostenauferlegung. Der OZD sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der dem Bundesverwaltungsgericht einbezahlte Kosten- vorschuss (Fr. 3'200.--) ist den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zurückzuerstatten. Die OZD hat die obsiegenden Beschwerdeführenden für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die Beschwerdeführenden bzw. ihr Rechtsvor- gänger bereits im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten waren, sind auch diese Aufwendungen im Gesamtbetrag, den das Bundesverwaltungsgericht spricht, zu berücksichtigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1772/2006 vom 11. September 2008 E. 4.2). Mit den Kostennoten vom 12. April 2007 und 26. November 2008 hat der Rechtsvertreter der Beschwerde- führenden für das vorliegende Beschwerdeverfahren und das gesamte Verfahren vor dem Zoll Honorar und Auslagen in der Höhe von insgesamt Fr. 28'568.70 (inkl. MWST) in Rechnung gestellt. Da für das (kostenlose) Verwaltungsverfahren bis zum Zeitpunkt des erst- instanzlichen Beschwerdeverfahrens, d.h. bis zum Erlass der anfecht- baren Verfügung vom 14. August 2006, keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 4.87), sind die entsprechenden Aufwendungen vor diesem Datum, ausmachend Fr. 6'691.65 (inkl. MWST), in Abzug zu bringen. Ebenfalls nicht berücksichtigt werden können die vom Rechtsvertreter bei Dritten bezogenen Beratungsleistungen („Outside service“). Dies bereits deshalb, da dem Bundesverwaltungsgericht keine Kostennoten dieser Se it e 22

A- 26 77 /2 0 0 7 Dritten eingereicht worden sind. Der Gesamtbetrag der Position „Outside Service“ von Fr. 5'079.60 (inkl. MWST) ist somit ebenfalls in Abzug zu bringen. Nach diesen Berichtigungen verbleibt somit noch ein Betrag von (gerundet) Fr. 16'797.-- (inkl. MWST). Unter Berücksichtigung der Komplexität des Sachverhaltes und der Schwierigkeit der Rechtsfragen erachtet das Bundesverwaltungs- gericht die Höhe dieses Betrages als angemessen. Die Vorinstanz hat den obsiegenden Beschwerdeführenden demnach eine Partei- entschädigung von Fr. 16'797.-- (inkl. MWST) auszurichten und den im vorinstanzlichen Verfahren geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 850.-- zurückzuerstatten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 3'200.-- wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids an die Beschwerdeführenden zurückerstattet. 3. Die Oberzolldirektion hat den Beschwerdeführenden eine Partei- entschädigung in der Höhe von Fr. 16'797.-- (inkl. MWST) zu entrichten und den im vorinstanzlichen Verfahren geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 850.-- zurückzuerstatten. 4. Dieses Urteil geht an: -die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde) -die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter:Der Gerichtsschreiber: Pascal MollardJürg Steiger Se it e 23

A- 26 77 /2 0 0 7 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se it e 24

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