Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-267/2015
Entscheidungsdatum
13.07.2015
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-267/2015

Urteil vom 13. Juli 2015 Besetzung

Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Pascal Mollard, Richter Jürg Steiger, Gerichtsschreiber Marc Winiger.

Parteien

A._______ AG, Beschwerdeführerin,

gegen

Eidg. Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Emissionsabgabe.

A-267/2015 Seite 2 Sachverhalt: A. Am 21. Dezember 2011 kaufte die A._______ AG von ihrem Aktionär B._______ einen Stammanteil an der C._______ GmbH, entsprechend ei- ner Beteiligung von 50%, zum Preis von Fr. 10'000.--. B. Mit Schreiben vom 6. September 2012 teilte die ESTV der A._______ AG mit, der Verkehrswert des fraglichen Stammanteils habe im Zeitpunkt sei- ner Übertragung Fr. 673'300.-- betragen. Die Differenz zwischen dem Ver- kehrswert (...) und dem niedrigeren Kaufpreis (...) stelle vorliegend einen nach Art. 5 Abs. 2 Bst. a des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG; SR 641.10) steuerbaren Zuschuss dar. Die darauf geschuldete Emissionsabgabe betrage 1%, demnach Fr. 6'633.--. Dieser Betrag sei der ESTV innert 30 Tagen zu überweisen. C. Nach erfolglosen Mahnungen vom 22. November 2012 sowie 16. April 2013 liess die ESTV den geschuldeten Abgabebetrag in Betreibung set- zen. Am 19. September 2013 wurde der A._______ AG der betreffende Zahlungsbefehl zugestellt (Zahlungsbefehl vom 18. September 2013 in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts X.). Gegen diesen Zah- lungsbefehl erhob die Gesellschaft am 19. September 2013 Rechtsvor- schlag. D. Mit Entscheid Nr. ... vom 4. Oktober 2013 verfügte die ESTV, dass die A. AG den Betrag von Fr. 6'706.-- schulde (Emissionsabgabefor- derung von Fr. 6'633.-- sowie Betreibungskosten von Fr. 73.--). Weiter schulde die Gesellschaft auf dem Abgabebetrag von Fr. 6'633.-- einen Ver- zugszins von 5% für die Zeit vom 20. Januar 2012 (Fälligkeit) bis zum Tag der Abgabeentrichtung. Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids gelte der in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts X._______ erhobene Rechtsvorschlag als beseitigt. E. Am 15. November 2013 wurde über die C._______ GmbH der Konkurs er- öffnet. Das entsprechende Verfahren wurde am 9. April 2014 mangels Ak- tiven eingestellt. Die Löschung der Gesellschaft im Handelsregister er- folgte am 24. Juli 2014.

A-267/2015 Seite 3 F. Mit Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2014 wies die ESTV (Vor- instanz) die gegen den Entscheid Nr. ... vom 4. Oktober 2013 erhobene Einsprache der A._______ AG ab. G. Dagegen erhob diese (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 12. Januar 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt im We- sentlichen, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die geschuldete Emissionsabgabe auf Fr. 64.50 festzusetzen – unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz. Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin aus, die Steuerverwaltung des Kantons Y._______ habe gegen die C._______ GmbH ein Nach- und Strafsteuerverfahren eingeleitet. Aus diesem Grund habe die C._______ GmbH ihre Jahresrechnung 2011 korrigiert, indem sie für zu erwartende Nachsteuern (betreffend die Steuerperioden 2007 bis 2009) und Steuer- bussen Rückstellungen gebildet habe. Gemäss dieser korrigierten Jahres- rechnung 2011 ergebe sich ein massgeblicher Verkehrswert des übertra- genen Stammanteils von Fr. 16'450.-- und damit ein steuerbarer Zuschuss von Fr. 6'450.-- bzw. eine Emissionsabgabe von Fr. 64.50. Die Vorinstanz stütze sich bei ihrer Verkehrswertermittlung fälschlicherweise auf die ur- sprüngliche (nicht korrigierte) Jahresrechnung 2011. Ausserdem berück- sichtige sie nicht, dass bei der Verkehrswertermittlung von Minderheitsbe- teiligungen – und eine solche liege hier vor – in der Praxis regelmässig Abschläge von bis zu 35% vorgenommen würden. H. In ihrer Vernehmlassung vom 6. März 2015 beantragt die Vorinstanz die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Angefochten ist ein Einspracheentscheid der ESTV und damit eine Verfü- gung nach Art. 5 VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht ist die zuständige Beschwerdeinstanz (Art. 31, Art. 32 e contrario und Art. 33 Bst. d VGG).

A-267/2015 Seite 4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts ande- res bestimmt (Art. 37 VGG). Auf die im Übrigen mit der notwendigen Be- schwerdeberechtigung (Art. 48 Abs. 1 VwVG) sowie frist- und formgerecht (Art. 50 und 52 VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Der Bund erhebt Stempelabgaben u.a. auf der entgeltlichen und unent- geltlichen Begründung und Erhöhung des Nennwerts von Beteiligungs- rechten in Form von Aktien inländischer Aktiengesellschaften und Stammanteilen inländischer Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Art. 1 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 und 2 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a Lemma 1 und 2 StG). Der Begründung von Beteiligungsrechten im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Bst. a StG gleichgestellt sind Zuschüsse, welche die Gesellschafter ohne entsprechende Gegenleistung an die Gesellschaft erbringen, ohne dass das im Handelsregister eingetragene Gesellschaftskapital oder der einbe- zahlte Betrag der Genossenschaftsanteile erhöht wird (Art. 5 Abs. 2 Bst. a StG; ausführlich zum Begriff des Zuschusses: Urteil des BVGer A-1592/2006 vom 15. April 2009 E. 3.1 [teilweise veröffentlicht in: BVGE 2009/21]). Art. 5 Abs. 2 Bst. a StG hat die Bedeutung eines Ersatztatbe- standes zur Regel des Art. 5 Abs. 1 Bst. a StG und bezweckt, die Vermei- dung der Emissionsabgabe auf dem genannten Weg auszuschliessen (vgl. MARCO DUSS/JULIA VON AH/ROMAN SIEBER, in: Zweifel/Athanas/Bauer-Bal- melli [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht II/3, Bundes- gesetz über die Stempelabgaben, 2006 [nachfolgend: Kommentar Steuer- recht II/3], N 45 zu Art. 5; Botschaft des Bundesrates vom 25. Oktober 1972 zu einem neuen Bundesgesetz über die Stempelabgaben, Bundes- blatt [BBl] 1972 II 1278, 1290). 2.2 Zuschüsse können in Form von Bar- oder Sacheinlagen, durch Gut- schrift oder Verrechnung oder durch Forderungsverzicht erbracht werden und offen oder verdeckt erfolgen. Gegenstand eines Zuschusses ist im We- sentlichen die Bareinlage, die unterpreisige Übertragung von Wirtschafts- gütern zu Eigentum (z.B. Sachen, Rechte) und der Erlass von Schulden durch die Gesellschafter (DUSS/VON AH/SIEBER, Kommentar Steuerrecht II/3, N 58 zu Art. 5). Ein steuerbarer Zuschuss liegt demnach grundsätzlich auch vor, wenn die Teilhaber ihrer eigenen inländischen Gesellschaft die Beteiligungsrechte an einer anderen von ihnen gehaltenen Gesellschaft zu einem unter dem Verkehrswert liegenden Preis veräussern (vgl. Urteil des BGer 2A.149/2006 vom 28. Juni 2006; DUSS/VON AH/SIEBER, Kommentar Steuerrecht II/3, N 66 zu Art. 5 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung;

A-267/2015 Seite 5 HANS PETER HOCHREUTENER, Die Eidgenössischen Stempelabgaben und die Verrechnungssteuer, 2013, N 892). 2.3 Bei Zuschüssen entsteht die Emissionsabgabeforderung im Zeitpunkt des Zuschusses (Art. 7 Abs. 1 Bst. e StG) und beträgt 1% des Betrags des Zuschusses (Art. 8 Abs. 1 Bst. b StG). Massgebend ist dabei grundsätzlich der Zeitpunkt, in welchem der Zuschuss geleistet wird (DUSS/VON AH/SIE- BER, Kommentar Steuerrecht II/3, N 46 zu Art. 7). Auf Abgabebeträgen, die nach Ablauf der gesetzlichen Fälligkeitstermine ausstehen, ist ohne vor- gängige Mahnung ein Verzugszins von 5% geschuldet (vgl. Art. 29 StG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdeparte- ments vom 29. November 1996 über die Verzinsung ausstehender Stem- pelabgaben [SR 641.153]). 2.4 Für Beteiligungsrechte ist die Gesellschaft abgabepflichtig (Art. 10 Abs. 1 StG). Aufgrund der Gleichstellung der Zuschüsse mit der Begrün- dung von Beteiligungsrechten (Art. 5 Abs. 2 Bst. a StG) sind in diesen Fäl- len jene inländischen Gesellschaften abgabepflichtig, welche die Zu- schüsse erhalten (DUSS/VON AH/SIEBER, Kommentar Steuerrecht II/3, N 10 zu Art. 10; THOMAS MEISTER, in: Oberson/Hinny [Hrsg.], Kommentar Stem- pelabgaben, 2006 [nachfolgend: Kommentar StG], N 3 zu Art. 10). 2.5 Gemäss Art. 8 Abs. 3 StG sind Sachen und Rechte zum Verkehrswert im Zeitpunkt ihrer Einbringung zu bewerten (Stichtagsbetrachtung; vgl. JEAN-BLAISE ECKERT/JÉRÔME PIGUET, in: Kommentar StG, N 17 zu Art. 8). Als Verkehrswert gilt dabei der objektive Marktwert eines Vermögensob- jekts (vgl. MAJA BAUER-BALMELLI/MARKUS KÜPFER [Hrsg.], Die Praxis der Bundessteuern, II. Teil: Stempelabgaben und Verrechnungssteuer, Bd. 1, 2013, Art. 8 StG, 3. Bewertung von Sachen und Rechten, N 11 mit Verweis auf das Urteil des BGer vom 30. Oktober 1987 E. 2c). Dieser ist so zu er- mitteln, dass das Ergebnis der wirtschaftlichen Realität möglichst nahe kommt (vgl. Urteil des BGer 2A.590/2002 vom 22. Mai 2003 E. 2.2; Urteil des BGer vom 13. Oktober 1978 [ASA 48 S. 343 E. 6]; DUSS/VON AH/SIE- BER, Kommentar Steuerrecht II/3, N 34 zu Art. 8). Das StG enthält indes keine Regeln, wie der Verkehrswert zu ermitteln ist. Gemäss Rechtspre- chung sind dabei – soweit hier relevant – die folgenden Grundsätze zu be- achten: 2.5.1 Werden Beteiligungsrechte eingebracht, für die in einem genügend liquiden Markt regelmässig Kurse gestellt werden, so bestimmt sich deren Verkehrswert grundsätzlich nach diesen Kursen (Börsen- oder Marktpreis),

A-267/2015 Seite 6 es sei denn, es bestehe im Einzelfall Grund zur Annahme, dass die Kurs- notierung – entgegen der Regel – nicht dem effektiven Verkehrswert ent- spricht (vgl. Urteile des BGer vom 30. Oktober 1987 [A.523/1986 E. 1a], vom 13. Oktober 1978 [ASA 48 S. 343 E. 2], vom 9. Dezember 1974 [ASA 44 S. 401 E. 2] sowie vom 25. März 1974 [ASA 44 S. 310 f. E. 2]; Urteil des BVGer A-1542/2006 vom 30. Juni 2008 E. 3.1.4; vgl. ferner DUSS/VON AH/SIEBER, Kommentar Steuerrecht II/3, N 38 zu Art. 8; ECKERT/PIGUET, in: Kommentar StG, N 21 zu Art. 8). Entsprechendes gilt, wenn sich der Ver- kehrswert mit genügender Sicherheit aus tatsächlich getätigten Geschäf- ten ableiten lässt, die zu Preisen abgewickelt worden sind, die nach ihrem Zustandekommen als Ausdruck des Verkehrswerts angesehen werden können (vgl. Urteile des BGer 2C_1082/2013 und 2C_1083/2013 vom 14. Januar 2015 E. 5.3 sowie vom 13. Oktober 1978 [ASA 48 S. 347 E. 6]; Urteile des BVGer A-4696/2014 vom 1. April 2015 E. 2.3.4, A-1542/2006 vom 30. Juni 2008 E. 3.1.4; DUSS/VON AH/SIEBER, Kommentar Steuerrecht II/3, N 34 zu Art. 8; BAUER-BALMELLI/KÜPFER, a.a.O., N 3). 2.5.2 Fehlen Kursnotierungen oder am Markt erzielte Preise, ist der Ver- kehrswert von Beteiligungsrechten mittels geeigneter Schätzungsgrundla- gen zu bestimmen. Dabei gilt es den Preis zu ermitteln, der bei einer Ver- äusserung der Beteiligungsrechte im gewöhnlichen Geschäftsverkehr mit unbeteiligten Dritten mutmasslich vereinbart worden wäre (vgl. BGE 128 I 240 E. 3.1.2; Urteile des BGer 2C_450/2013 vom 5. Dezember 2013 E. 2.1 und 2A.590/2002 vom 22. Mai 2003 E. 2.2; Urteil des BGer vom 13. Okto- ber 1978 [ASA 48 S. 347 E. 6]; Urteil des BVGer A-4696/2014 vom 1. April 2015 E. 2.3.5; vgl. DUSS/VON AH/SIEBER, Kommentar Steuerrecht II/3, N 34 f. zu Art. 8; ECKERT/PIGUET, in: Kommentar StG, N 18 zu Art. 8). Der Wert einer Beteiligung wird nach der Rechtsprechung insbesondere durch deren bisherigen und erwarteten Ertrag, die Ertragsintensität der Gesellschaft so- wie durch weitere Faktoren wie das Vermögen der Gesellschaft, die Liqui- dität des Unternehmens und die Stabilität des Geschäftsbetriebes usw. be- stimmt. Der Verkehrswert einer Beteiligung ist demnach grundsätzlich un- ter Berücksichtigung ihres Substanz- und Ertragswerts zu bestimmen (vgl. BGE 120 III 259 E. 2b mit Hinweisen; Urteile des BGer vom 25. März 1974 [ASA 44 S. 310 f. E. 2] sowie vom 22. März 1974 [ASA 43 S. 242 f. E. 5 und 6]; ECKERT/PIGUET, in: Kommentar StG, N 19 zu Art. 8). Zumindest im Fall eines industriellen Unternehmens widerspräche es jeder Bewertungs- erfahrung, den Ertragswert ganz ausser Acht zu lassen. Der Ertrag beein- flusst jedoch den Wert einer Beteiligung nicht in jedem Fall gleich. Darüber, ob auf das einfache oder auf ein ausgewogenes Mittel zwischen Substanz- wert und Ertragswert abzustellen ist, hat denn auch die Steuerverwaltung

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nach Ermessen auf Grund einer Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse

zu befinden (vgl. Urteil des BGer vom 22. März 1974 [ASA 43 S. 242 f.

  1. 6]; vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer A-4696/2014 vom 1. April 2015
  2. 2.3.5, A-1542/2006 vom 30. Juni 2008 E. 3.1.4 mit Hinweisen). Der Sub-

stanzwert orientiert sich an den der Gesellschaft zur Verfügung stehenden

Mitteln. Er umfasst das ausgewiesene Eigenkapital zuzüglich stiller Reser-

ven unter Abzug darauf lastender latenter Steuern. Mit dem Ertragswert

wird demgegenüber versucht, den zukünftigen Erfolg der Gesellschaft zu

messen. Dieser ergibt sich aus den kapitalisierten ausgewiesenen (steuer-

lich berichtigten) Ergebnissen der massgebenden Geschäftsjahre (vgl. Ur-

teil des BGer 2C_1168/2013 und 2C_1169/2013 vom 30. Juni 2014 E. 3.5

f.; Urteil des BVGer A-4696/2014 vom 1. April 2015 E. 2.3.5; DUSS/VON

AH/SIEBER, Kommentar Steuerrecht II/3, N 35 zu Art. 8).

2.6 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid

grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann

neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der un-

richtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach-

verhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit er-

heben (Art. 49 Bst. c VwVG).

Insoweit sich der gesetzlichen Ordnung – wie im vorliegenden Fall (E. 2.5

am Anfang) – keine Regeln entnehmen lassen, wie der Verkehrswert zu

ermitteln ist, kommt der ESTV diesbezüglich ein erheblicher Ermessens-

spielraum zu. So etwa bei der Anzahl der zugrunde zu legenden Jahreser-

gebnisse oder auch bei deren Gewichtung, beim Einbezug von Zukunfts-

perspektiven oder auch bei der Berücksichtigung eines konkreten Unter-

nehmensrisikos (vgl. Urteil des BVGer A-4696/2014 vom 1. April 2015

E. 2.3.5 mit Hinweisen). Das Bundesverwaltungsgericht prüft diesfalls von

Amtes wegen nur, ob die Bewertung durch die Steuerverwaltung vereinbar

ist mit den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Ver-

kehrswertermittlung (vgl. E. 2.5.1 f.), und ob die Bewertung gegen Bundes-

verfassungsrecht, namentlich das Willkürverbot, verstösst (vgl. Urteil des

BVGer A-1542/2006 E. 3.1.3 mit Verweis auf das Urteil des BGer vom

22. März 1974 [ASA 43 S. 241 E. 4] sowie den Entscheid der Eidgenössi-

schen Steuerrekurskommission vom 27. Oktober 2004 [VPB 69.43 E. 4a];

vgl. ferner BGE 134 II 207 E. 2, 132 II 489 E. 2.3; Urteile des BGer

2C_504/2009 vom 15. April 2010 E. 3.1 und 5A_557/2008 vom 28. Januar

2009 E. 3.2.2). Im Übrigen obliegt es der Beschwerdeführerin, geltend zu

machen und nachzuweisen, dass und inwiefern die Bewertung durch die

A-267/2015 Seite 8 Steuerverwaltung den tatsächlichen Verhältnissen (offensichtlich) nicht ge- recht wird (vgl. für den Bereich der mehrwertsteuerlichen Ermessensver- anlagung: Urteil des BGer 2C_970/2012 vom 1. April 2013 E. 4.2; Urteil des BVGer A-1508/2014 vom 19. Mai 2015 E. 4.7 mit zahlreichen Hinwei- sen). 3. Im vorliegenden Fall ist zwischen den Parteien unbestritten, dass die Be- schwerdeführerin von ihrem Aktionär B._______ am 21. Dezember 2011 einen Stammanteil, entsprechend 50%, an der C._______ GmbH zum Preis von Fr. 10'000.-- (entspricht dem Nennwert der Beteiligung) erworben hat. Ebenso wenig ist bestritten, dass die Differenz zwischen dem Ver- kehrswert dieses Stammanteils und dem niedrigeren Kaufpreis vorliegend einen Zuschuss im Sinn von Art. 5 Abs. 2 Bst. a StG darstellt, auf dem die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Emissionsabgabe von 1% schuldet (vgl. E. 2.1–2.4). Das Bundesverwaltungsgericht sieht aufgrund der vorlie- genden Akten keinen Anlass, in die entsprechenden unbestrittenen Tatsa- chendarstellungen und rechtlichen Würdigungen von Amtes wegen korri- gierend eingreifen zu müssen. Strittig und zu prüfen ist indes, wie hoch der fragliche Verkehrswert vorlie- gend anzusetzen ist. 3.1 Wie erwähnt (E. 2.5 am Anfang), enthält das StG keine Regeln, wie der Verkehrswert im vorliegenden Fall zu ermitteln ist. Das Bundesverwal- tungsgericht korrigiert die vorinstanzliche Bewertung daher nur dann von Amtes wegen, wenn sie unvereinbar ist mit den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen sachgerechter Verkehrswertermittlung, oder wenn sie offensichtlich unhaltbar bzw. willkürlich ist oder auf andere Weise gegen Bundesverfassungsrecht verstösst (E. 2.6). 3.1.1 Die Vorinstanz stützte sich bei der fraglichen Verkehrswertermittlung auf die Jahresrechnungen 2009 bis 2011 der C._______ GmbH ab (s. Ver- nehmlassungsbeilagen 4a–c). Um den Substanzwert zu erhalten, addierte sie gestützt auf die Zahlen in der Jahresrechnung 2011 das "Gesellschafts- kapital" (Fr. 20'000.--), die Reserven ("allgemeine Reserven": Fr. 10'000.-- ; "stille Reserven": Fr. 0.--) sowie den "Gewinnvortrag" (Fr. 1'168'140.--) und zog davon den "Jahresverlust" in der Höhe von Fr. 35'218.-- ab. Auf diese Weise resultierte ein Substanzwert von Fr. 1'162'922.--. Zur Ermitt- lung des Ertragswerts von Fr. 612'295.-- zog sie den Durchschnitt der Ho- norareinnahmen der C._______ GmbH gemäss Jahresrechnungen 2009

A-267/2015 Seite 9 (Fr. 735'684.--), 2010 (Fr. 495'000.--) und 2011 (Fr. 606'200.--) heran. Ge- stützt auf diese Werte (Substanz- und Ertragswert) setzte die Vorinstanz den Verkehrswert der C._______ GmbH im Zeitpunkt der Übertragung des fraglichen Stammanteils am 21. Dezember 2011 auf Fr. 1'346'610.-- fest (= Substanzwert von Fr. 1'162'922.-- zuzüglich immaterielle Werte ["Good- will"] von geschätzt 30% des Ertragswerts [Fr. 183'688.--]). Entsprechend dieser Berechnung beträgt der Verkehrswert des vorliegenden 50%igen Stammanteils im massgeblichen Zeitpunkt Fr. 673'300.-- (= 50% des ge- schätzten Unternehmenswerts von Fr. 1'346'610.--). Die Vorinstanz wendet diese Berechnungsmethode (sog. "angepasste Praktikermethode") in den Bereichen der Emissionsabgabe und Verrech- nungssteuer in praxi häufig an, um den Unternehmenswert von bestimm- ten Unternehmen (namentlich Beratungsgesellschaften wie Treuhand-, Revisions- und Steuerberatungsunternehmen) zu ermitteln (vgl. dazu: DUSS/VON AH/SIEBER, Kommentar Steuerrecht II/3, N 35 f. zu Art. 8; BAUER-BALMELLI/KÜPFER, a.a.O., N 9). 3.1.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den fraglichen Ver- kehrswert zu Recht nach schematischen Methoden ermittelt hat. Denn für den übertragenen Stammanteil besteht weder ein Börsen- oder Marktpreis noch konnte dessen Verkehrswert – was unbestritten ist – aufgrund ver- gleichbarer, zu Marktkonditionen erfolgter Transaktionen bestimmt werden (vgl. E. 2.5.2). Weiter befindet sich die Berechnung im angefochtenen Ein- spracheentscheid insofern in Übereinstimmung mit den von der Rechtspre- chung entwickelten Grundsätzen sachgerechter Verkehrswertermittlung, als darin sowohl der Substanzwert als auch der Ertragswert der Gesell- schaft berücksichtigt werden. Das alleinige Abstellen auf den Substanzwert erschiene im vorliegenden Fall nicht als sachgerecht, da es sich bei der C._______ GmbH um ein gewinnstrebiges Unternehmen handelt bzw. handelte (vgl. E. 2.5.2; vgl. zur Berücksichtigung immaterieller Werte ["Goodwill"] bei der Verkehrswertermittlung: ECKERT/PIGUET, in: Kommen- tar StG, N 20 zu Art. 8). Ebenso wenig wäre es sachgerecht gewesen, wenn die Vorinstanz der Unternehmensbewertung zum 21. Dezember 2011 die Liquidations- anstatt die Fortführungswerte zugrunde gelegt hätte. Jedenfalls liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach sich die Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt bereits im Liquidationsstadium befunden hätte. 3.1.3 Mit dem "Gesellschaftskapital", den "Reserven" und dem "Gewinn- vortrag" (abzüglich "Jahresverlust") hat die Vorinstanz sodann die für die

A-267/2015 Seite 10 Substanzwertermittlung grundsätzlich massgeblichen Faktoren berück- sichtigt. Zu erwähnen ist, dass vorliegend – weil die stillen Reserven der C._______ GmbH im massgeblichen Zeitpunkt Null betragen – keine dies- bezüglichen latenten Steuerlasten bei der Substanzwertermittlung zu be- rücksichtigen waren (vgl. E. 2.5.2). In Bezug auf die Ertragswertermittlung ist vorab zu bemerken, dass es sich bei der C._______ GmbH gemäss unbestrittener Darstellung der Vo- rinstanz um eine Beratungsgesellschaft handelte. Tatsächlich bezweckte die Gesellschaft gemäss Handelsregistereintrag in erster Linie die Erbrin- gung von "Beratungsdienstleistungen im Bereich des Schienenrollmateri- als". Es erscheint daher als geeignet, jedenfalls nicht als offensichtlich un- haltbar, dass die Vorinstanz zur Ermittlung des Ertragswerts auf den Durch- schnitt der in den letzten Jahren erzielten Honorareinnahmen abgestellt hat. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Anzahl der dabei berücksichtig- ten Jahresergebnisse (drei Jahre bzw. Jahresergebnisse 2009 bis 2011). Der Vorinstanz kommt hierbei ohnehin ein erheblicher Ermessensspiel- raum zu (vgl. E. 2.6). Ausserdem wurde die C._______ GmbH erst am 22. Februar 2007 ins Handelsregister eingetragen. Auch in quantitativer Hinsicht erscheint der auf dem Substanzwert vorgenommene Zuschlag ("Goodwillkomponente" im Umfang von 30% des Ertragswerts) nicht als offensichtlich unhaltbar. Die Beschwerdeführerin bringt denn auch nichts anderes vor. 3.2 Im Rahmen der durch das Bundesverwaltungsgericht mit der gebote- nen Zurückhaltung vorzunehmenden Prüfung ist der von der Vorinstanz ermittelte Verkehrswert des fraglichen Stammanteils somit nicht zu bean- standen. Unter diesen Umständen obliegt es der Beschwerdeführerin, gel- tend zu machen und nachzuweisen, dass und inwiefern die betreffende Bewertung vorliegend (offensichtlich) nicht sachgerecht ist (E. 2.6). 3.2.1 Gegen die von der Vorinstanz angewandte Bewertungsmethode (Substanzwert zuzüglich 30% des Ertragswerts als "Goodwill" bzw. Wert des Kundenkreises) hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich nichts ein- zuwenden. Sie bringt jedoch vor, die Vorinstanz habe bei ihrer Berechnung zu Unrecht auf die ursprüngliche, nicht korrigierte Version der Jahresrech- nung 2011 der C._______ GmbH abgestellt. Gemäss der korrigierten Jah- resrechnung 2011, in der für zu erwartende Nachsteuern betreffend die Jahre 2007 bis 2009 sowie Steuerbussen Rückstellungen gebildet worden seien, weise die C._______ GmbH einen Unternehmenswert von lediglich

A-267/2015 Seite 11 Fr. 32'900.-- auf. Damit ergebe sich für den übertragenen 50%igen Stammanteil ein Verkehrswert von gerade einmal Fr. 16'450.--. 3.2.1.1 Das StG enthält wie gesagt zwar keine Regeln, wie der Verkehrs- wert im vorliegenden Fall zu ermitteln ist. Es schreibt aber immerhin (indi- rekt) vor, welcher Verkehrswert in zeitlicher Hinsicht massgeblich ist. Ge- mäss der gesetzlichen Regelung folgt die Bewertung der eingebrachten Vermögensgegenstände nämlich einer Stichtagsbetrachtung: Massge- bend ist der Zeitpunkt der Einbringung, vorliegend also der Übertragung des fraglichen Stammanteils am 21. Dezember 2011. Eine Betrachtung ex- post ist nach der gesetzlichen Regelung grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. E. 2.5 am Anfang). Die Bewertung einer Gesellschaft ist damit immer (nur) eine Momentaufnahme. Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass die korrigierte Jahresrech- nung 2011 bzw. die entsprechenden Informationen oder Werte bei der vor- liegenden Verkehrswertermittlung grundsätzlich nicht berücksichtigt wer- den können, da sie zum massgeblichen Zeitpunkt am 21. Dezember 2011 unbestrittenermassen überhaupt noch nicht vorhanden waren (vgl. Urteil des BVGer A-4696/2014 vom 1. April 2015 E. 2.3.5). Entsprechendes gilt – umso mehr – hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin ins Recht ge- legten "effektiven Bilanz und Erfolgsrechnung" der C._______ GmbH für das Jahr 2012 (s. Vernehmlassungsbeilage 13). Mithin hat die Vorinstanz bei ihrer Bewertung zu Recht auf die im massgeblichen Zeitpunkt vorhan- denen Jahresrechnungen 2009 bis 2011 (s. Vernehmlassungsbeilagen 4a– c) abgestellt. Für das Bundesverwaltungsgericht ist ohnehin – gleicher- massen wie für die Vorinstanz – nicht ersichtlich, wie die Beschwerdefüh- rerin gestützt auf die korrigierte Bilanz 2011 (s. Beschwerdebeilage 4) so- wie die "effektive Bilanz und Erfolgsrechnung 2012" einen Unternehmens- wert der C._______ GmbH von Fr. 32'900.-- berechnen will. 3.2.1.2 Die Stichtagsbetrachtung bedeutet freilich nicht, dass zukünftige, erst nach dem Stichtag eintretende Entwicklungen bei der Unternehmens- bewertung zum Stichtag in jedem Fall unberücksichtigt bleiben müssen. Nach der Rechtsprechung ist der Verkehrswert nämlich stets so zu ermit- teln, dass das Ergebnis der wirtschaftlichen Realität im Stichtagszeitpunkt möglichst nahe kommt (E. 2.5 am Anfang). Vor diesem Hintergrund recht- fertigt sich die Berücksichtigung zukünftiger Entwicklungen namentlich dann, wenn sie im Stichtagszeitpunkt ausreichend schätzbar und begründ- bar waren, so dass objektiv von einem (positiven oder negativen) Einfluss auf den Verkehrswert ausgegangen werden muss, und sofern sie bei der

A-267/2015 Seite 12 Verkehrswertermittlung mit geeigneten Methoden berücksichtigt werden können (vgl. DUSS/VON AH/SIEBER, Kommentar Steuerrecht II/3, N 40 zu Art. 8). Eine solche, in die Unternehmensbewertung zum Stichtagszeit- punkt objektiv einfliessende, künftige Entwicklung stellen etwa auf den stil- len Reserven lastende latente Steuern dar (vgl. E. 2.5.2). Als absehbarer und in der Höhe verlässlich schätzbarer, künftiger Vermögensabgang wer- den sie vom Käufer "mitbezahlt" und schmälern insoweit den objektiven Marktwert einer Beteiligung. Auch der von der Rechtsprechung geforderten Berücksichtigung des Ertragswerts liegt letztlich die Erkenntnis zugrunde, dass absehbare künftige Entwicklungen (bzw. mutmasslich erzielbare Er- träge) einen Einfluss auf den objektiven Marktwert eines Unternehmens zeitigen. Nach dem Ausgeführten könnten die von der Beschwerdeführerin behaup- teten drohenden Nachsteuern und Steuerbussen bei der vorliegenden Ver- kehrswertermittlung allenfalls dann berücksichtigt werden, wenn ihre Auf- erlegung am 21. Dezember 2011 bereits mit solcher Sicherheit feststand, dass im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und aus Sicht des unbeteiligten Drittkäufers von einer (bestimmten) Minderung des objektiven Marktwerts der C._______ GmbH auszugehen wäre (vgl. E. 2.5.2). In den vorliegen- den Akten bestehen dafür nun aber keinerlei Anhaltspunkte. Im Gegenteil zeigt gerade der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die fraglichen Rückstellungen in der ursprünglichen Jahresrechnung 2011 noch nicht ver- bucht hatte, dass die Auferlegung der fraglichen Nachsteuern und/oder Steuerbussen am 21. Dezember 2011 noch nicht hinreichend absehbar war bzw. die fraglichen Verfahren (Nach- und Strafsteuerverfahren) erst nach diesem Zeitpunkt eingeleitet wurden. Als unzutreffend erweist sich ferner die Auffassung der Beschwerdeführe- rin, wonach der Verkehrswert der C._______ GmbH am 21. Dezember 2011 überhaupt noch nicht habe festgestellt werden können, weil die Jah- resrechnung 2011 zu diesem Zeitpunkt steuerlich noch nicht genehmigt gewesen sei. Der Verkehrswert eines Unternehmens kann grundsätzlich zu jedem beliebigen Zeitpunkt (bzw. Stichtag) ermittelt werden, so auch im Zeitraum zwischen der Einreichung der Steuererklärung und der Steuer- veranlagung. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die vom Gesetz geforderte Stichtagsbetrachtung in bestimmten Zeiträumen nicht gelten bzw. möglich sein soll. Steuerliche Berichtigungen sind zwar grundsätzlich zu berücksichtigen (E. 2.5.2), doch gilt auch hier, dass in die Bewertung zum Stichtag einzig Informationen einbezogen werden können, die zu die- sem Zeitpunkt bereits vorhanden waren.

A-267/2015 Seite 13 3.2.2 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, dass bei der Verkehrswer- termittlung von Minderheitsbeteiligungen – und eine solche liege hier vor – in der Praxis regelmässig Abschläge von bis zu 35% vorgenommen wür- den. Die Beschwerdeführerin bezieht sich hierbei wohl auf die "Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer" vom 28. August 2008 (Kreisschreiben [KS] Nr. 28 der Schweizerischen Steuerkonferenz). Nach der dortigen Rz. 61 wird im Bereich der Vermö- genssteuer bei der Berechnung des Verkehrswerts einer Beteiligung dem beschränkten Einfluss des Inhabers einer Minderheitsbeteiligung auf die Geschäftsleitung und auf die Beschlüsse der Generalversammlung mittels eines Pauschalabzugs von 30% Rechnung getragen; dies jedenfalls dann, wenn der Verkehrswert der Beteiligung im Grundsatz nach der Substanz- und Ertragswertmethode berechnet wird. Der Pauschalabzug wird in der Regel für alle Beteiligungen bis und mit 50% des Gesellschaftskapitals ge- währt (Rz. 62 Abs. 1 KS Nr. 28). Dem fraglichen Pauschalabzug liegt sinngemäss die Ansicht zugrunde, dass Beteiligungen bis und mit 50% des Kapitals am Markt in der Regel weniger Wert haben als es ihrem prozentualen Anteil am Unternehmen entspricht, weil sie für gewöhnlich – besondere Stimmrechtsregelungen vorbehalten – keine volle Beherrschung des eigenen Anteils erlauben bzw. sich ihr Wert nicht gänzlich vom Anteilsinhaber kontrollieren lässt. Vorlie- gend wurde nun zwar ein Stammanteil von lediglich 50% und insofern wohl eine "Minderheitsbeteiligung" im Sinn von Rz. 61 ff. KS Nr. 28 übertragen. Entscheidend ist jedoch, dass der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Übertragung des Stammanteils am 21. Dezember 2011 die anderen 50% an der C._______ GmbH bereits gehört haben (s. "Vertrag über Stamman- teilsabtretung vom 12. April 2007" [Vernehmlassungsbeilage 5] sowie Schweizerisches Handelsamtsblatt [SHAB] Nr. ... vom ... bzw. Tagesregis- ter-Nr. ... vom ...). Sie erwarb mit der vorliegenden Übertragung somit die volle Kontrolle über die C._______ GmbH. Ein Pauschalabzug wegen "be- schränktem Einfluss" analog der skizzierten Regelung gemäss KS Nr. 28 rechtfertigt sich vorliegend daher (schon deshalb) nicht. Die Wegleitung behält denn auch ausdrücklich den Fall vor, in dem der Inhaber trotz "Min- derheitsbeteiligung" über einen beherrschenden Einfluss verfügt. In die- sem Fall wird die pauschale Wertberichtigung nicht gewährt (vgl. Rz. 62 Abs. 3 KS Nr. 28).

A-267/2015 Seite 14 Unter diesen Umständen kann vorliegend offen bleiben, ob der fragliche Pauschalabzug bzw. die fragliche Wegleitung auf den Bereich der Emissi- onsabgabe überhaupt sinngemäss anwendbar ist (die ESTV verneint dies; vgl. aber Urteil des BGer 2A.590/2002 vom 22. Mai 2003 E. 2.2 mit Hin- weisen; vgl. ferner DUSS/VON AH/SIEBER, Kommentar Steuerrecht II/3, N 35 zu Art. 8 StG). Auch sonst sind keine Gründe ersichtlich, weshalb vorlie- gend ein Pauschalabzug auf dem von der Vorinstanz (unter Berücksichti- gung des Substanz- und Ertragswerts) ermittelten Verkehrswert der Betei- ligung sachgerecht sein könnte. 3.2.3 Der Beschwerdeführerin gelingt es folglich nicht, die Angemessenheit der vorinstanzlichen Bewertung in Zweifel zu ziehen. 4. Damit ist die Beschwerde abzuweisen. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und dem Verfahrensausgang entsprechend durch die un- terliegende Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der ein- bezahlte Kostenvorschuss (Fr. 1'500.--) ist zur Bezahlung der Verfahrens- kosten zu verwenden. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).

Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.

A-267/2015 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'500.-- festgesetzt und der Be- schwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvor- schuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Riedo Marc Winiger

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Be- schwerdeführerin in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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