Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-2669/2016
Entscheidungsdatum
22.08.2016
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-2669/2016

Urteil vom 22. August 2016 Besetzung

Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz), Richterin Christine Ackermann, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiber Oliver Herrmann.

Parteien

Amt der Vorarlberger Landesregierung, Landhaus, Römerstrasse 15, AT-6901 Bregenz, Beschwerdeführerin,

gegen

Airport Altenrhein AG, Flughafenstrasse 11, 9423 Altenrhein, vertreten durch Rechtsanwälte Prof. Dr. iur. Roland Müller und lic. iur. Felix Ludwig, ME Advocat AG, Hauptstrasse 17, 9422 Staad SG, Beschwerdegegnerin,

Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL, Postfach, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flugfeld Altenrhein; Plangenehmigung zum Neubau Egli Paint Service GmbH vom 22.3.2016.

A-2669/2016 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Airport Altenrhein AG, die Betreiberin des Flugfeldes und Regionalflug- platzes St. Gallen-Altenrhein, reichte am 12. Januar 2015 (Datum der Ein- reichung der vollständigen Gesuchsunterlagen) beim Bundesamt für Zivil- luftfahrt BAZL ein Plangenehmigungsgesuch für den Ersatzneubau des Betriebs der Egli Paint GmbH bzw. Egli Paint Service GmbH ein. Zwei be- stehende Gebäude sollen durch einen Neubau ersetzt werden, welcher ne- ben dem Betrieb der Egli Paint (Kerngeschäft: Lackieren von Flugzeugen) weiteren, noch nicht abschliessend definierten gewerblichen oder industri- ellen Nutzungen dienen soll, etwa der Wartung und dem Unterhalt (Main- tenance) von Flugzeugen/Flugzeugteilen. Bereits am 17. Dezember 2013 hatte die Airport Altenrhein AG beim BAZL ein Plangenehmigungsgesuch für den Neubau von Hangar C6 gestellt. Vom 3. März 2014 datiert ein weiteres beim BAZL eingereichtes Plange- nehmigungsgesuch der von der Airport Altenrhein AG bevollmächtigten Rheintal Bau AG für den Neu- und Umbau des sich auf dem Gelände des Flugplatzes St. Gallen-Altenrhein befindenden Fliegermuseums Alten- rhein. B. Das BAZL führte in der Folge betreffend alle drei Bauprojekte je ein ordent- liches Plangenehmigungsverfahren im Sinne von Art. 37b ff. des Luftfahrt- gesetzes (LFG, SR 748.0) durch. Den drei Projekten liegt ein gemeinsamer Masterplan von 2012 zugrunde, welcher wiederum als Grundlage für einen gemeinsamen Rahmen-Umweltverträglichkeitsbericht (Rahmen-UVB) von 2015 diente. Daneben liess das BAZL separate Umweltverträglichkeitsbe- richte (UVB) erstellen, die jeweils nur die projektspezifischen Auswirkun- gen auf die Umwelt und die zu treffenden Massnahmen behandeln. Bezüg- lich des Rahmen-UVB entschied das BAZL, sämtliche sich aus diesem er- gebenden Umweltbelange vorab im Plangenehmigungsverfahren "Neubau Hangar C6" zu behandeln und die notwendigen Auflagen und Sanierungs- massnahmen in diesem Verfahren zu verfügen. Dementsprechend geneh- migte es mit Plangenehmigungsverfügung vom 29. Dezember 2015 den Neubau Hangar C6 mit Auflagen. Gegen diesen Entscheid wurden zwei Beschwerden erhoben, die derzeit vor dem Bundesverwaltungsgericht pendent sind (Verfahren A-680/2016 und A-710/2016), wobei das Amt der

A-2669/2016 Seite 3 Vorarlberger Landesregierung in dem von der Airport Altenrhein AG einge- leiteten Beschwerdeverfahren (A-680/2016) als Beschwerdegegnerin ins Verfahren aufgenommen wurde. Das Gesuch für den Neu- und Umbau des Fliegermuseums genehmigte das BAZL mit Plangenehmigungsverfügung vom 18. Januar 2016 mit Auf- lagen. C. Mit Plangenehmigungsverfügung vom 22. März 2016 genehmigte das BAZL das Gesuch der Airport Altenrhein AG für den Ersatzneubau des Be- triebs der Egli Paint mit Auflagen. Bezüglich der Einsprachelegitimation des Amtes der Vorarlberger Landesregierung hielt es fest, diese sei im vorlie- genden Verfahren aufgrund der vom zu beurteilenden Projekt ausgehen- den Emissionen und der räumlichen Distanz "fraglich", müsse aber nicht geprüft werden, da die Einsprecherin in der Sache nichts Neues oder Zu- sätzliches vorbringe. Zu den Massnahmen aus dem Rahmen-UVB hielt das BAZL fest, im vor- liegenden Plangenehmigungsentscheid würden nur noch die vom Projekt Neubau Egli Paint ausgehenden Umweltauswirkungen beurteilt. Die ver- fügten Auflagen und Sanierungsmassnahmen aus der Plangenehmigung zum Neubau Hangar C6 seien nicht Verfahrensgegenstand. Aufgrund der gegen diese Plangenehmigung erhobenen Beschwerden sei eine Vielzahl der verfügten Auflagen und Sanierungsmassnahmen zurzeit vor dem Bun- desverwaltungsgericht hängig. Sollte die Airport Altenrhein AG das Projekt Neubau Hangar C6 nicht realisieren, sähe sich das BAZL gezwungen, die- jenigen Auflagen und Sanierungsmassnahmen, die nicht (nur) mit diesem Bauprojekt in Zusammenhang stünden, nochmals gesondert zu verfügen. Mit diesem Vorgehen könne einerseits sichergestellt werden, dass die ver- fügten Massnahmen aus dem Rahmen-UVB auch dann umgesetzt wür- den, wenn der Neubau Hangar C6 nicht realisiert werden sollte, und ande- rerseits werde der Bau der Projekte "Fliegermuseum" und "Egli Paint" nicht durch die beim Bundesverwaltungsgericht hängigen Beschwerdeverfahren blockiert. D. Mit Eingabe vom 20. April 2016 erhebt das Amt der Vorarlberger Landes- regierung (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Bundesverwaltungsge- richt Beschwerde gegen die Plangenehmigungsverfügung des BAZL (nach-

A-2669/2016 Seite 4 folgend: Vorinstanz). Die Beschwerdeführerin ersucht sinngemäss um Sis- tierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bis zu einem rechtskräfti- gen Entscheid in Sachen Plangenehmigung Neubau Hangar C6. Gleich- zeitig beantragt sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zu neuem Entscheid. E. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 20. Mai 2016 Nichtein- treten auf die Beschwerde, eventualiter deren Abweisung. F. Die Airport Altenrhein AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) reicht am 24. Juni 2016 eine Beschwerdeantwort ein mit dem Begehren, auf die Be- schwerde nicht einzutreten, eventualiter diese abzuweisen. G. Das Bundesamt für Umwelt BAFU nimmt auf Ersuchen des Bundesverwal- tungsgerichts am 26. Juli 2016 als Fachbehörde zur Beschwerde Stellung und gelangt zusammengefasst zum Schluss, die Plangenehmigungsverfü- gung vom 22. März 2016 sei konform mit der Umweltschutzgesetzgebung des Bundes. H. Die Beschwerdeführerin reicht am 8. August 2016 eine Stellungnahme zur Eingabe des BAFU ein. I. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be- findlichen Dokumente wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgen- den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d des Verwaltungsge- richtsgesetzes (VGG, SR 173.32) erlassen wurde. Da keine Ausnahme ge-

A-2669/2016 Seite 5 mäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG und Art. 44 VwVG; vgl. auch Art. 6 Abs. 1 LFG). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 2. Streitgegenstand der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege und damit des Beschwerdeverfahrens ist grundsätzlich einzig das Rechtsverhältnis, welches Gegenstand des angefochtenen Entscheides bildet oder bei rich- tiger Rechtsanwendung hätte bilden sollen, soweit es nach Massgabe der Beschwerdebegehren im Streit liegt. Der Entscheid der unteren Instanz (Anfechtungsobjekt) bildet somit den Rahmen, welcher den möglichen Um- fang des Streitgegenstandes begrenzt: Gegenstand des Beschwerdever- fahrens kann nur sein, was Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war. Der Streitgegenstand des Rechtsmittelverfahrens darf nicht aus- serhalb des Gegenstandes des angefochtenen Entscheides liegen. Ge- genstände, über welche die vorinstanzliche Behörde nicht entschieden hat und nicht zu entscheiden hatte, darf die Beschwerdeinstanz grundsätzlich nicht beurteilen, da sie ansonsten in die funktionelle Zuständigkeit der Vor- instanz eingreifen würde. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_574/2014 vom 24. Februar 2015 E. 5.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-7248/2014 vom 27. Juni 2016 E. 1.3.1 und A-7675/2015 vom 21. Juni 2016 E. 3.1, je m.w.H.). Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden ausschliess- lich Rügen, die sich gegen das in der angefochtenen Plangenehmigungs- verfügung beurteilte Projekt Neubau Egli Paint und den diesbezüglichen ergänzenden UVB richten. Soweit die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren den Masterplan und den Rahmen-UVB bemängelt, welche nicht Gegenstand der Plangenehmigung Egli Paint waren, ist auf die Beschwer- de nicht einzutreten. Dasselbe gilt für die Rügen betreffend das Vorgehen der Vorinstanz, vorab im Plangenehmigungsverfahren Neubau Hangar C6 sämtliche Umweltbelange aus dem Rahmen-UVB zu behandeln und alle diesbezüglich notwendigen Auflagen und Sanierungsmassnahmen zu ver- fügen. Sie sind im entsprechenden Beschwerdeverfahren vorzubringen. Dies hat im Übrigen auch die Beschwerdeführerin im Grundsatz anerkannt (vgl. Eingabe vom 8. August 2016, S. 2, 3. Abschnitt) und ist ihr ohne Wei- teres möglich, hat sie doch im von der Beschwerdegegnerin eingeleiteten

A-2669/2016 Seite 6 und noch beim Bundesverwaltungsgericht hängigen Beschwerdeverfahren gegen die Plangenehmigung Neubau Hangar C6 Parteistellung (vgl. vor- stehend Bst. B). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist demnach einzig über umweltre- levante Auswirkungen zu befinden, die sich direkt aus dem Projekt Neubau Egli Paint ergeben und Gegenstand der angefochtenen Plangenehmi- gungsverfügung waren. Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht einzutre- ten. 3. 3.1 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil- nahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Art. 48 Abs. 1 VwVG entspricht Art. 89 Art. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) und ist grundsätzlich analog auszulegen (BGE 141 II 14 E. 4.4; Urteile des BGer 2C_681/2015 vom 20. Juli 2016 E. 3.4.1, zur Publikation vorgesehen, und 2C_888/2015 vom 23. Mai 2016 E. 2.1 m.w.H.; Zwischenentscheid des BVGer A-7678/2015 vom 10. März 2016 E. 3.2). Die Beschwerdeführerin hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt. Fraglich ist, ob sie durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat. Dies wird von Vorinstanz und Beschwerdegegnerin bestritten. 3.2 Da die Plangenehmigungsverfügung weder ihre Rechtsbeziehungen verbindlich festlegt noch ihre Rechte und Pflichten regelt, ist die Beschwer- deführerin nicht als direkte und primäre bzw. materielle Verfügungsadres- satin zu betrachten, auch wenn ihr die Vorinstanz die angefochtene Verfü- gung eröffnet – und nicht bloss mitgeteilt – hat (vgl. Urteil des BGer 2C_888/2015 vom 23. Mai 2016 E. 3.2 und Urteil des BVGer A-2149/2015 vom 25. August 2015 E. 1.2.1, je m.w.H.). Führt nicht eine primäre Verfügungsadressatin, sondern eine Drittperson wie die Beschwerdeführerin Beschwerde, muss sie durch den angefochte- nen Entscheid stärker als die Allgemeinheit betroffen sein und in einer be- sonderen, beachtenswerten und nahen Beziehung zur Streitsache stehen. Das Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein, doch muss es sich um eigene

A-2669/2016 Seite 7 persönliche Interessen der beschwerdeführenden Person handeln; auf öf- fentliche Interessen allein oder die Interessen Dritter kann sie sich grund- sätzlich nicht berufen. Das Interesse ist dann schutzwürdig, wenn die be- schwerdeführende Person durch den angefochtenen Entscheid selbst un- mittelbar einen materiellen oder ideellen Nachteil erleidet und aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung des Entscheides unmittelbar einen praktischen Nutzen ziehen würde. Diese Anforderungen sollen die im schweizerischen Recht grundsätzlich nicht vorgesehene Popularbe- schwerde ausschliessen (BGE 142 II 80 E. 1.4.1 und 139 II 279 E. 2.2 f.; Urteile des BGer 2C_681/2015 vom 20. Juli 2016 E. 3.4.1, zur Publikation vorgesehen, und 2C_888/2015 vom 23. Mai 2016 E. 2.1; Urteil des BVGer A-7248/2014 vom 27. Juni 2016 E. 1.2.1; Zwischenentscheid des BVGer A-7678/2015 vom 10. März 2016 E. 3.2; je m.w.H.). Eine Gemeinde kann zur Beschwerde berechtigt sein, wenn sie durch den angefochtenen Entscheid gleich oder ähnlich wie Private betroffen ist oder aber in spezifischer, schutzwürdiger Weise in der Wahrnehmung einer ho- heitlichen Aufgabe betroffen wird, namentlich wenn einem Entscheid prä- judizielle Bedeutung für die öffentliche Aufgabenerfüllung zukommt (BGE 141 II 161 E. 2.1; Urteile des BVGer A-3993/2015 vom 15. Februar 2016 E. 1.2.1 und A-2332/2014 vom 18. Januar 2016 E. 1.2; je m.w.H.). 3.3 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Stellungnahme vom 8. August 2016 vor, die Beschwerdegegnerin habe der Vorinstanz mit Schreiben vom 8. Mai 2015 mitgeteilt, wegen des Neubaus der Firma Egli Paint sei mit einer Erhöhung des Flugverkehrs um 50 Bewegungen pro Jahr zu rech- nen. Das genannte Schreiben befindet sich zwar nicht bei den Akten. Auch in der angefochtenen Plangenehmigungsverfügung wird jedoch ausge- führt, gemäss Aussage der Beschwerdegegnerin generiere das Projekt Neubau Egli Paint rund 50 Flugbewegungen pro Jahr (vgl. Bst. B Ziff. 1.4.4 [S. 10]). Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdefüh- rerin (bzw. die von ihr repräsentierte Bevölkerung) durch die angefochtene Verfügung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. zu den Anforderungen an die Beschwerdelegitimation von Flugplatz-Anrainern die Urteile des BVGer A-7248/2014 vom 27. Juni 2016 E. 1.2.2 und A-3283/2012 vom 17. De- zember 2015 E. 1.2.2 f., je m.w.H.) besonders berührt ist und ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Da die Be- schwerde ohnehin abzuweisen ist, wie sogleich zu zeigen sein wird, kann die Frage der Beschwerdelegitimation indes offengelassen werden.

A-2669/2016 Seite 8 4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt den rechtserheblichen Sachver- halt, unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien (vgl. Art. 13 und 52 VwVG), von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG) und wendet das Recht grundsätzlich frei an, ohne an die rechtlichen Begründungen der Parteien gebunden zu sein (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen prüft es indes nur, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhalts- punkte hinreichender Anlass besteht (Urteile des BVGer A-5661/2015 vom 26. Juli 2016 E. 2.1, A-6603/2015 vom 15. Juni 2016 E. 2.1 und A-5300/2014 vom 19. Mai 2016 E. 2.2, je m.w.H.). 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge- schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Er- messensausübung – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Bei der Angemessenheitsprüfung auferlegt sich das Bundesverwaltungs- gericht allerdings eine gewisse Zurückhaltung und greift nicht in den Beur- teilungsspielraum der rechtsanwendenden Behörde ein, wenn diese – wie vorliegend die Vorinstanz und das BAFU – den örtlichen, technischen und persönlichen Verhältnissen näher steht als das Bundesverwaltungsgericht. Es hat eine unangemessene Entscheidung zu korrigieren, muss aber der Vorinstanz die Wahl zwischen mehreren sachgerechten Lösungen überlas- sen. Wenn es um die Beurteilung ausgesprochener Spezialfragen geht, in denen die Vorinstanz über besonderes Fachwissen verfügt, weicht das Bundesverwaltungsgericht nicht ohne Not von der Auffassung der Vorin- stanz ab. Dies gilt jedenfalls für den Fall, dass Letztere die für den Ent- scheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklä- rungen getroffen hat (BGE 139 II 185 E. 9.3; Urteil des BGer 2C_681/2015 vom 20. Juli 2016 E. 4.5.1, zur Publikation vorgesehen; Urteile des BVGer A-5661/2015 vom 26. Juli 2016 E. 2.2, A-7248/2014 vom 27. Juni 2016 E. 2 und A-7562/2015 vom 23. Mai 2016 E. 2.2; je m.w.H.). 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, hinsichtlich der tatsächlich ge- planten Massnahmen und des Umfangs der Umweltauswirkungen des Pro-

A-2669/2016 Seite 9 jekts Neubau Egli Paint bestünden Widersprüchlichkeiten und Unklarhei- ten. In der Einsprache vom 24. März 2015 schätzt zwar auch die Be- schwerdeführerin das streitgegenständliche Projekt als "Punktvorhaben" ohne erhebliche Auswirkungen auf das Land Vorarlberg ein. Aus dem Rah- men- sowie den Ergänzungs-UVB (der einzelnen Projekte) gehe jedoch nicht hervor, in welchem Ausmass der Neubau Egli Paint bzw. der damit einhergehende Betrieb Auswirkungen auf den Flugverkehr haben werde. Der Rahmen-UVB enthalte zudem Widersprüche betreffend die Zunahme der Flugbewegungen bzw. Jahreslärmpunkte. Die Plangenehmigung Neubau Hangar C6 sei auch für das streitgegen- ständliche Verfahren Neubau Egli Paint von grosser Bedeutung. Im Fall der Nichtrealisierung des erstgenannten Vorhabens seien die dort verfügten Auflagen und Sanierungsmassnahmen gefährdet. Dasselbe gelte für den nicht von vornherein ausschliessbaren Fall, dass das Bundesverwaltungs- gericht die Plangenehmigung zum Neubau Hangar C6 aufhebe. Denn die angefochtene Plangenehmigungsverfügung Neubau Egli Paint enthalte (wie diejenige betreffend das Fliegermuseum) keine Vorschriften und Auf- lagen zum nachgelagerten Betriebsreglementverfahren (Ziff. 4.9.5 des Dis- positivs der Plangenehmigungsverfügung Neubau Hangar C6 bestimmt: "Nach Vorliegen des ergänzenden Gutachtens hat die Gesuchstellerin beim BAZL ein Gesuch um Anpassung des Betriebsreglements einzu- reichen, welches Österreich im Rahmen der Espoo-Konvention notifiziert wird." Ziff. 4.9.6 lautet: "Im Verfahren zur Anpassung des Betriebsregle- ments werden die allenfalls zu treffenden betrieblichen Massnahmen zum Schutz der Avifauna festgelegt und durch das BAZL verfügt."). Im Übrigen setzt sich die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben im We- sentlichen mit dem Plangenehmigungsverfahren Neubau Hangar C6 aus- einander und übt insgesamt Kritik am vorinstanzlichen Vorgehen in Bezug auf die drei Plangenehmigungsverfahren "Hangar C6", "Fliegermuseum" und "Egli Paint", ohne dass sich diesen Vorbringen mit Blick auf das vorlie- gende Verfahren konkrete Rügen entnehmen liessen. 5.2 Die Vorinstanz macht geltend, das gewählte Vorgehen, sämtliche Um- weltauflagen, die nicht ausschliesslich mit einem Vorhaben in direktem Zu- sammenhang stünden, dem zuerst zu beurteilenden Bauprojekt Neubau Hangar C6 in einem "Leitverfahren" zuzuordnen, sei zulässig. Die Vorbrin- gen und Einwände der Beschwerdeführerin würden sich auf diese Plange- nehmigung und die dort thematisierten Umweltauswirkungen auf österrei- chischem Gebiet beziehen. Gegen das Projekt Neubau Egli Paint bringe

A-2669/2016 Seite 10 die Beschwerdeführerin demgegenüber keine materiellen Einwände vor. Die geltend gemachten Widersprüche im Rahmen- und den ergänzenden UVB würden von der Beschwerdeführerin nicht näher begründet und be- stünden nicht. 5.3 Die Beschwerdegegnerin führt an, die Vorbringen der Beschwerdefüh- rerin seien allgemeiner Natur und stünden in keinem Zusammenhang zum streitgegenständlichen Neubau Egli Paint. Da die Beschwerdeführerin keine konkreten Einwände gegen dieses Projekt erhebe und nicht auf- zeige, inwiefern dieses oder die streitgegenständliche Plangenehmigungs- verfügung gegen geltendes Recht verstiessen, sei es nicht möglich, die Beschwerde zu beantworten. 5.4 Gemäss dem BAFU zeigt der Rahmen-UVB die bestehenden Umwelt- auswirkungen und Sanierungsmassnahmen im Ausgangszustand sowie im Prognosezustand bei der Realisierung aller Projekte gemäss Masterplan. In den Rahmen-UVB seien auch die betrieblichen Auswirkungen des Neu- baus Egli Paint miteinbezogen worden. Der ergänzende UVB zu diesem Vorhaben behandle nur die projektspezifischen Auswirkungen auf die Um- welt und die entsprechenden Massnahmen. Damit sei die Beschwerdegeg- nerin ihrer Verpflichtung nach Art. 10b Abs. 1 und 2 des Umweltschutzge- setzes (USG, SR 814.01) – der Vorschriften zum UVB enthält – nachge- kommen. Die Durchführung des Plangenehmigungsverfahrens sei nicht zu beanstanden. Sowohl der Rahmen-UVB als auch die ergänzenden UVB zu den einzelnen Projekten seien vollständig. Zwischen ihnen bestünden keine rechtlich be- deutsamen Widersprüche. Die Sachverhaltsermittlung und die Plangeneh- migung durch die Vorinstanz seien rechtmässig erfolgt. Die Beschwerde- führerin begründe weder die behaupteten Mängel noch setze sie sich sach- bezogen mit der angefochtenen Verfügung auseinander. Das von der Vorinstanz gewählte Vorgehen (Behandlung sämtlicher Um- weltbelange aus dem Rahmen-UVB im Verfahren betreffend Neubau Han- gar C6) entspreche dem Vorgehen, das anlässlich eines Gesprächs im Rahmen des Übereinkommens vom 25. Februar 1991 über die Umweltver- träglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (Übereinkommen von Espoo, SR 0.814.06), an welchem auch Vertreter der Beschwerdefüh- rerin teilgenommen hätten, mit Beschlussprotokoll vom 10. Juni 2015 ver- einbart worden sei. Dort sei ebenfalls beschlossen worden, dass in einem

A-2669/2016 Seite 11 dem Plangenehmigungsverfahren zum Neubau Hangar C6 nachgelager- ten Verfahren zur Anpassung des Betriebsreglements die Auswirkungen des Flugplatzes St. Gallen-Altenrhein auf die Avifauna abgehandelt wer- den sollen. In diesem Verfahren solle Österreich einbezogen werden und eine Notifikation nach dem Espoo-Übereinkommen erfolgen. Wenn die Be- schwerdeführerin geltend mache, die angefochtene Plangenehmigung müsse Auflagen betreffend das nachgelagerte Betriebsreglementverfahren beinhalten, stehe diese Rüge nicht im Einklang mit dem Beschlussprotokoll vom 10. Juni 2015. Das Projekt Neubau Egli Paint bedinge im Übrigen keine Änderung des Betriebsreglements. Entsprechende Auflagen in der angefochtenen Plangenehmigung hätten folglich keine Auswirkungen auf das genannte Vorhaben. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin bemängelt, dass in der streitgegenständlichen Plangenehmigung keine Vorschriften/Auflagen betreffend das nachgela- gerte Verfahren zur Anpassung des Betriebsreglements vorgesehen seien. Im Fall eines Verzichts der Beschwerdegegnerin auf das Vorhaben Neubau Hangar C6 oder einer Aufhebung der entsprechenden Plangenehmigungs- verfügung durch das Bundesverwaltungsgericht würden die im Verfahren Neubau Hangar C6 angeordneten notwendigen Auflagen und Sanierungs- massnahmen ersatzlos dahinfallen. Diese Bedenken sind unbegründet. Die Vorinstanz hat in der angefochte- nen Verfügung explizit festgehalten, dass sie diejenigen Auflagen und Sa- nierungsmassnahmen, die nicht (nur) mit dem Bauprojekt Neubau Egli Paint in Zusammenhang stehen (und daher einzig in der Plangenehmi- gungsverfügung betreffend den Neubau Hangar C6 verfügt wurden), noch- mals gesondert verfügen würde, falls das Vorhaben Neubau Hangar C6 nicht realisiert würde. Darauf ist sie zu behaften. Zu dieser Ankündigung der Vorinstanz führt die Beschwerdeführerin an, sie bärge eine grosse Unsicherheit, da die Vorinstanz nicht darlege, mit wel- chem Behördenakt und gestützt auf welche Rechtsgrundlage eine solche neuerliche Verfügung erfolgen würde. Diesbezüglich ist auf Art. 3 Abs. 2 LFG und Art. 3b der Verordnung vom 23. November 1994 über die Infra- struktur der Luftfahrt (VIL, SR 748.131.1) hinzuweisen, die der Vorinstanz umfassende Aufsichtskompetenz über die zivile Luftfahrt sowie die zuge- hörige Infrastruktur einräumen und die entsprechende Verfügungsbefugnis mit einschliessen (vgl. BGE 141 II 262 E. 5.2.2 m.w.H.; Urteil des BGer

A-2669/2016 Seite 12 2C_76/2015 vom 24. Mai 2016 E. 3.2.2, zur Publikation vorgesehen; BVGE 2015/15 E. 2.2.1 m.w.H.). 6.2 Im streitgegenständlichen Plangenehmigungsverfahren wurden in Be- zug auf die Umwelt nur die ausschliesslich vom Projekt Neubau Egli Paint ausgehenden Umweltauswirkungen beurteilt. Dementsprechend befasst sich der ergänzende UVB Neubau Egli Paint, was den Lärmschutz anbe- langt, im Wesentlichen lediglich mit dem während der Abbruch-/Bauphase anfallenden Baulärm. Wie das BAFU ausführt, erscheint er als vollständig und sind keine rechtlich relevanten Widersprüche erkennbar. Mit Bezug auf diesen ergänzenden UVB und die angefochtene Plangenehmigungsverfü- gung erhebt die Beschwerdeführerin denn auch keine konkreten Einwände bzw. Rügen, welche das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Ver- fahren prüfen könnte. Dasselbe gilt für Verfahrensmängel, soweit sie das vorliegend zu beurteilende, auch vom BAFU ausdrücklich nicht beanstan- dete Plangenehmigungsverfahren betreffen. Die wenigen von der Beschwerdeführerin substantiiert geltend gemachten Unklarheiten bzw. Widersprüchlichkeiten, namentlich betreffend die Aussa- gen zur Zunahme der Jahreslärmpunkte, beziehen sich auf den Rahmen- UVB, welcher wie bereits erwähnt (ausschliesslich) im Rahmen der Plan- genehmigung Neubau Hangar C6 zu beurteilen ist. Die direkt durch das Projekt Neubau Egli Paint mutmasslich generierten rund 50 Flugbewegungen pro Jahr (was 0.173% der 28'952 Flugbewegun- gen im Jahr 2010 bzw. 0.137% der maximal 36'500 Flugbewegungen im Jahr 2021 entspricht) haben keinen massgeblichen Einfluss auf den vom Flugplatz St. Gallen-Altenrhein insgesamt ausgehenden Flugverkehr. Sie sind daher – was die umweltrelevanten Auswirkungen betrifft – vernachläs- sigbar und nicht von rechtlicher Bedeutung. 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht darlegt und nicht ersichtlich ist, inwiefern die angefochtene Plangenehmi- gungsverfügung gegen geltendes Recht verstossen soll. Die entsprechen- den Vorwürfe der Beschwerdeführerin sind unbegründet. Der Entscheid der Vorinstanz ist daher nicht zu beanstanden und das Rückweisungsbe- gehren der Beschwerdeführerin abzuweisen.

A-2669/2016 Seite 13 7. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass es keinen Grund gibt, das vorliegende Verfahren zu sistieren (vgl. zu den entsprechenden Vorausset- zungen statt vieler Urteil des BVGer A-7484/2015 vom 19. Februar 2016 E. 3 m.w.H.), denn es ist nicht erkennbar, inwiefern dessen Ausgang von demjenigen der Beschwerdeverfahren in Sachen Plangenehmigung Neu- bau Hangar C6 abhängen soll. Das (prozessuale) Sistierungsgesuch der Beschwerdeführerin ist daher abzuweisen. 8. Demnach erweist sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin als unbe- gründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. 9. 9.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9.2 Der obsiegenden Beschwerdegegnerin ist eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), welche mangels Einrei- chung einer Honorarnote von Amtes wegen zu bestimmen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE) und angesichts des mutmasslich notwendigen und ange- messenen Zeitaufwandes der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin auf Fr. 2'000.– (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen (vgl. Art. 7 ff. VGKE) ist. Sie ist der unterliegenden Beschwerdeführerin zur Bezahlung aufzuerlegen (vgl. Art. 64 Abs. 2 und 3 VwVG). Vorinstanz und BAFU haben von vornherein keinen Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Das Sistierungsgesuch der Beschwerdeführerin wird abgewiesen.

A-2669/2016 Seite 14 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.– zu bezahlen. 5. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein) – die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. 361.22-LSZR/00004; Einschreiben) – das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) – das BAFU z.K.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Kathrin Dietrich Oliver Herrmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be- schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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