B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-2663/2022, A-2664/2022, A-2665/2022, A-2666/2022
Urteil vom 6. April 2023 Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Richterin Iris Widmer, Gerichtsschreiber Kaspar Gerber.
Parteien
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Amtshilfe (DBA CH-AT).
A-2663/2022, A-2664/2022, A-2665/2022, A-2666/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Das Bundesministerium für Finanzen, Steuerfahndung und Central Li- aison Office, Brehmstrasse 14, 1110 Wien, Österreich (nachfolgend: CLO), hat mit Schreiben vom 15. Dezember 2021 insgesamt vier Amtshilfeersu- chen (nachfolgend: Amtshilfeersuchen) gestützt auf Art. 26 des Abkom- mens vom 30. Januar 1974 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteue- rung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (SR 0.672.916.31, nachfolgend: DBA CH-AT) betreffend A._______ (nach- folgend: betroffene Person 1), B._______ (Ehegattin; nachfolgend: be- troffene Person 2), C._______ (Tochter; nachfolgend: betroffene Person 3) und D._______ (Tochter; nachfolgend: betroffene Person 4) an die Eidge- nössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) gerichtet. A.b Das CLO hat dazu Folgendes ausgeführt: Die in Österreich unbe- schränkt steuerpflichtigen betroffenen Personen 1-4 hätten «gemäss den von der Schweiz übermittelten Daten» zusammen ein – in den Amtshilfeer- suchen vom 15. Dezember 2021 näher bezeichnetes – Konto und Depot bei der Züricher Bank «[CH-Bank] Group AG» besessen. Die betroffenen Personen 1-4 seien für die in der Schweiz erwirtschafteten Kapitalerträge in Österreich steuerpflichtig. Darüber hinaus bestehe der Verdacht, dass durch die Kapitalabflüsse auch in den Folgejahren eine Steuerpflicht in Ver- bindung mit Kapitalerträgen begründet worden sei. Die betroffenen Perso- nen 1-4 seien mit diesem Sachverhalt konfrontiert worden; sie würden je- doch jeden Zusammenhang mit einer ehemaligen Kontoverbindung bei der «[CH-Bank] Group AG» bestreiten. Die betroffenen Personen 1-4 seien möglicherweise an Steuerhinterziehung beteiligt. A.c Das CLO hat die ESTV für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2013 um folgende Informationen ersucht: Erträgnisaufstel- lung für die Jahre 2012 und 2013; Vermögensverzeichnis zum 1. Januar 2012, 1. Januar 2013 und 31. Dezember 2013; Belege von Kapitalabflüs- sen über Fr. 10’000.-; Unterlagen zur Kontoauflösung und Informationen wohin das verbliebene Kapital transferiert wurde; Transaktionslisten für den Zeitraum 2012 und 2013 sowie sämtliche Informationen und Unterla- gen zu allen weiteren (nicht in den Amtshilfeersuchen vom 15. Dezember 2021 aufgeführten) Konten bei der «[CH-Bank] Group AG» in Verbindung mit den betroffenen Personen 1-4 für den angefragten Zeitraum.
A-2663/2022, A-2664/2022, A-2665/2022, A-2666/2022 Seite 3 A.d Nach Durchführung des innerstaatlichen Verfahrens erliess die ESTV am 23. Mai 2022 vier Schlussverfügungen mit folgendem Inhalt (nachfol- gend A.d.a bis A.d.d): A.d.a Die ESTV leiste dem CLO Amtshilfe betreffend die betroffene Person
A-2663/2022, A-2664/2022, A-2665/2022, A-2666/2022 Seite 4 AG sei die betroffene Person 4 im angefragten Zeitraum Bevollmächtigte an der Stamm-Nummern (...) gewesen. Die Eröffnungsunterlagen für die Stamm-Nr. (...) befänden sich in Beilage 7, die Kontoauszüge in Beilage 8. Informationen, die nicht amtshilfefähig seien und nicht ausgesondert wer- den könnten, seien von der ESTV geschwärzt worden (Dispositiv Ziff. 2). Die ESTV weise das CLO auf die Verwendungsbeschränkungen der in Ziff. 2 erwähnten Informationen hin (Dispositiv Ziff. 3). A.d.d Die ESTV leiste dem CLO Amtshilfe betreffend die betroffenen Per- sonen 1-4 (Dispositiv Ziff. 1). Die ESTV übermittelt dem CLO, folgende von der [CH-Bank] (...) AG edierten Informationen: Für die Bankbeziehungen (...) und (...): Gemäss Auskunft der [CH-Bank] (...) AG seien die betroffenen Personen 1-4 Kontoinhaber und wirtschaftlich Berechtigte der Stamm-Nr. (...) gewesen. Die Angaben in Bezug auf die Identität der Kontoinhaber bzw. wirtschaftlich Berechtigten sowie der Be- vollmächtigten befänden sich in der Beilage 1. Die Stamm-Nr. (...) sei le- diglich ein «technischer Stamm», weshalb hierzu keine Unterlagen über- mittelt würden; folgende Unterlagen würden übermittelt: Die Eröffnungsdo- kumente mit Ausweiskopien der unter Ziff. 1 genannten Personen sowie die entsprechenden Vollmachten befänden sich in der Beilage 1. Die Ver- mögensausweise befänden sich in der Beilage 2 und die Kontoauszüge in der Beilage 3. Die Detailbelege zu Kapitalabflüssen über Fr. 10'000.- be- fänden sich in der Beilage 4. Gemäss Angaben der [CH-Bank] (...) AG sei die Saldierung am 23. Oktober 2012 erfolgt. Der Kontoabschluss sei in den Kontoauszügen aus der Beilage 3 ersichtlich. Für die übrigen (nicht in den Amtshilfeersuchen vom 15. Dezember 2021 erwähnten) Beziehungen mit der [CH-Bank] (...) AG / [CH-Bank] AG: Ge- mäss Auskunft der [CH-Bank] (...) AG habe weiter das Depot «(Nr.)» be- standen, welches mit der Stamm-Nr. (...) verbunden gewesen sei (Dispo- sitiv Ziff. 2). Die ESTV weise das CLO auf die Verwendungsbeschränkung der in Ziff. 2 erwähnten Informationen hin (Dispositiv Ziff. 3). B. B.a Gegen die vier Schlussverfügungen vom 23. Mai 2022 erheben die be- troffenen Personen 1-4 (nachfolgend: Beschwerdeführende 1-4) am 17. Juni 2022 gemeinsam in einer Eingabe Beschwerde beim Bundesver- waltungsgericht mit dem Antrag, es seien keine Daten an die österreichi- sche Behörde zu übermitteln.
A-2663/2022, A-2664/2022, A-2665/2022, A-2666/2022 Seite 5 B.b Mit Vernehmlassungen vom 11. August 2022 schliesst die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) auf kostenpflichtige Abweisung der Be- schwerden. Auf die detaillierten Vorbringen in den Eingaben der Parteien wird – soweit für den Entscheid wesentlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen des CLO ge- stützt auf Art. 26 des DBA CH-AT zugrunde. Die Durchführung dieser Ab- kommensbestimmung richtet sich – unter Vorbehalt abweichender Rege- lungen im DBA CH-AT – nach dem Steueramtshilfegesetz vom 28. Sep- tember 2012 (StAhiG, SR 651.1; vgl. Art. 1 StAhiG). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen Schlussverfügungen der ESTV betreffend die internationale Amts- hilfe in Steuersachen zuständig (vgl. Art. 19 Abs. 5 StAhiG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Das Verfahren vor diesem Gericht richtet sich nach dem Verwaltungsver- fahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Grundsätzlich bildet jeder vorinstanzliche Entscheid bzw. jede Verfü- gung ein selbständiges Anfechtungsobjekt und ist deshalb einzeln anzu- fechten. Es ist gerechtfertigt, von diesem Grundsatz abzuweichen und die Anfechtung in einem gemeinsamen Verfahren mit einem einzigen Urteil zu- zulassen, wenn die einzelnen Sachverhalte in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen und sich in allen Fällen gleiche oder ähnliche Rechtsfragen stellen. Die Frage der Vereinigung von Verfahren steht im Ermessen des Gerichts und hängt mit dem Grundsatz der Prozessökono- mie zusammen, wonach ein Verfahren im Interesse aller Beteiligten mög- lichst einfach, rasch sowie zweckmässig zum Abschluss gebracht werden soll (BGE 128 V 124 E. 1; Urteil des BVGer A-4544/2019 und A-4545/2019 vom 5. Mai 2020 E. 1.1.1). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, stehen die Sachverhalte in den Verfahren A-2663/2022, A-2664/2022, A-2665/2022 und A-2666/2022 doch in einem sehr engen inhaltlichen Zusammenhang und es stellen sich
A-2663/2022, A-2664/2022, A-2665/2022, A-2666/2022 Seite 6 gleiche oder gleichartige Rechtsfragen. Daran ändert nichts, dass die Vorinstanz in den angefochtenen Schlussverfügungen jeweils ausgeführt hat, aus Gründen der Vertraulichkeit und Nachvollziehbarkeit jede Konto- beziehung separat zu behandeln und somit die Fragen der ersuchenden Behörde in den einzelnen Schlussverfügungen zu den entsprechenden Kontobeziehungen aufzuführen. Dementsprechend haben die Beschwer- deführenden die Entscheide mit einer einzigen Beschwerdeschrift ange- fochten. Gegenseitige Geheimhaltungsinteressen sind nicht ersichtlich. Es rechtfertigt sich, die vier Beschwerdeverfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4876/2019, A-4877/2019 vom 27. Oktober 2020 E. 1.1). 1.4 Die Beschwerdeführenden haben mit ihrer Beschwerde vom 17. Juni 2022 gemeinsam die vier Schlussverfügungen der Vorinstanz vom 23. Mai 2023 (Sachverhalt, Bst. A.d) betreffend Amtshilfeersuchen des CLO ange- fochten. Diese angefochtenen Schlussverfügungen betreffen unterschied- liche Konten sowie einzelne oder mehrere Beschwerdeführende. Das be- deutet für die Eintretensfrage Folgendes: 1.4.1 Auf Rechtsmittel, welche stellvertretend für Dritte bzw. in deren Inte- resse erhoben werden, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht einzutreten (BGE 139 II 404 E. 11.1 und 137 IV 134 E. 5.2.2; Urteil des BVGer A-1450/2021 vom 3. Mai 2022 E. 1.2.2 m.w.H.). Somit ist auf die Beschwerden der einzelnen Beschwerdeführenden nicht einzutreten, soweit sie sich gegen Schlussverfügungen richten, welche gemäss jewei- ligem Dispositiv andere Beschwerdeführende betreffen. Das bedeutet kon- kret, was folgt: 1.4.1.1 Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 gegen die Schluss- verfügungen vom 23. Mai 2022 betreffend Beschwerdeführerinnen 2 und 3 (Sachverhalt, Bst. A.d.b) sowie betreffend Beschwerdeführerin 4 (Sachver- halt, Bst. A.d.c) ist nicht einzutreten. Ebenso ist nicht auf seine Beschwerde gegen die Schlussverfügung vom 23. Mai 2022 betreffend die Beschwer- deführenden (Sachverhalt, Bst. A.d.d) einzutreten, soweit er die Amtshilfe- leistung betreffend die Beschwerdeführerinnen 2-4 anficht. Von dieser Schlussverfügung ist er hingegen betreffend Amtshilfeleistungen über seine Person berührt. Ebenso ist er von der Schlussverfügung vom 23. Mai 2022 betreffend Amtshilfeleistungen über seine Person berührt (Sachver- halt, Bst. A.d.a).
A-2663/2022, A-2664/2022, A-2665/2022, A-2666/2022 Seite 7 1.4.1.2 Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 gegen die Schluss- verfügungen vom 23. Mai 2022 betreffend Beschwerdeführer 1 (Sachver- halt, Bst. A.d.a), betreffend Beschwerdeführerin 3 (Sachverhalt, Bst. A.d.b) sowie betreffend Beschwerdeführerin 4 (Sachverhalt, Bst. A.d.c) ist nicht einzutreten. Ebenso ist nicht auf ihre Beschwerde gegen die Schlussverfü- gung vom 23. Mai 2022 betreffend die Beschwerdeführenden (Sachver- halt, Bst. A.d.d) einzutreten, soweit sie die Amtshilfeleistung betreffend den Beschwerdeführer 1 sowie die Beschwerdeführerinnen 3-4 anficht. Von dieser Schlussverfügung ist sie hingegen betreffend Amtshilfeleistungen über ihre Person berührt. Ebenso ist sie von der Schlussverfügung vom 23. Mai 2022 betreffend Amtshilfeleistungen über ihre Person berührt (Sachverhalt, Bst. A.d.b). 1.4.1.3 Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 3 gegen die Schluss- verfügungen vom 23. Mai 2022 betreffend Beschwerdeführer 1 (Sachver- halt, Bst. A.d.a), betreffend Beschwerdeführerin 2 (Sachverhalt, Bst. A.d.b) sowie betreffend Beschwerdeführerin 4 (Sachverhalt, Bst. A.d.c) ist nicht einzutreten. Ebenso ist nicht auf ihre Beschwerde gegen die Schlussverfü- gung vom 23. Mai 2022 betreffend die Beschwerdeführenden (Sachver- halt, Bst. A.d.d) einzutreten, soweit sie die Amtshilfeleistung betreffend den Beschwerdeführer 1 sowie die Beschwerdeführerinnen 2 und 4 anficht. Von dieser Schlussverfügung ist sie hingegen betreffend Amtshilfeleistun- gen über ihre Person berührt. Ebenso ist sie von der Schlussverfügung vom 23. Mai 2022 betreffend Amtshilfeleistungen über ihre Person berührt (Sachverhalt, Bst. A.d.b). 1.4.1.4 Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 4 gegen die Schluss- verfügungen vom 23. Mai 2022 betreffend Beschwerdeführer 1 (Sachver- halt, Bst. A.d.a) sowie betreffend Beschwerdeführerinnen 2 und 3 (Sach- verhalt, Bst. A.d.b) ist nicht einzutreten. Ebenso ist nicht auf ihre Be- schwerde gegen die Schlussverfügung vom 23. Mai 2022 betreffend die Beschwerdeführenden (Sachverhalt, Bst. A.d.d) einzutreten, soweit sie die Amtshilfeleistung betreffend den Beschwerdeführer 1 sowie die Beschwer- deführerinnen 2 und 3 anficht. Von dieser Schlussverfügung ist sie hinge- gen betreffend Amtshilfeleistungen über ihre Person berührt. Ebenso ist sie von der Schlussverfügung vom 23. Mai 2022 betreffend Amtshilfeleistun- gen über ihre Person berührt (Sachverhalt, Bst. A.d.c). 1.4.2 Soweit die einzelnen Beschwerdeführenden nach Massgabe von der jeweiligen Schlussverfügung rechtlich berührt sind (E. 1.4.1.1 ff.), ist fest- zustellen, dass die Beschwerdeführenden am vorinstanzlichen Verfahren
A-2663/2022, A-2664/2022, A-2665/2022, A-2666/2022 Seite 8 teilgenommen haben und als Adressat der angefochtenen Schlussverfü- gung vom 23. Mai 2022 und Person, die vom Amtshilfeersuchen betroffen ist bzw. über welche Daten übermittelt werden sollen, zur Beschwerdefüh- rung legitimiert sind (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 19 Abs. 2 StAhiG). Auf die frist- und formgerecht (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichten Beschwerden ist einzutreten. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verlet- zung von Bundesrecht und der unrichtigen oder unvollständigen Feststel- lung des rechtserheblichen Sachverhalts auch die Unangemessenheit rü- gen (Art. 49 Bst. a bis c VwVG). 2. 2.1 Die Amtshilfeklausel von Art. 26 DBA CH-AT entspricht in ihrem heute geltenden Wortlaut weitgehend demjenigen von Art. 26 des Musterabkom- mens der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwick- lung (nachfolgend: OECD-MA; siehe Fassung gemäss Art. II des Protokolls vom 3. September 2009 zur Abänderung des DBA CH-AT, in Kraft getreten am 1. März 2011 [AS 2011 823, nachfolgend: Änderungsprotokoll] und Bot- schaft des Bundesrats vom 20. Januar 2010 zur Genehmigung eines Pro- tokolls zur Änderung des DBA CH-AT [BBl 2010 1303, 1307]). Diese (revi- dierte) Bestimmung zum Informationsaustausch findet Anwendung auf Ver- anlagungsjahre, die ab dem 1. Januar 2012 beginnen (vgl. Art. IV Ziff. 2 des Änderungsprotokolls [AS 2011 823]). 2.2 2.2.1 Gemäss Art. 26 Abs. 1 DBA CH-AT tauschen die zuständigen Behör- den der Vertragsstaaten unter sich diejenigen Informationen aus, «die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchset- zung des innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das Abkommen fal- lenden Steuern voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht». Dabei ist der Informationsaustausch nicht durch Art. 1 DBA CH-AT (persönlicher An- wendungsbereich), wonach das Abkommen (nur) für in einem Vertrags- staat oder in beiden Vertragsstaaten ansässige Personen gilt, beschränkt. Zu den unter das Abkommen fallenden Steuern zählt namentlich die Ein- kommenssteuer (einschliesslich der Steuern vom Gewinn aus der Ver- äusserung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens) und die Körper- schaftssteuer in Österreich (vgl. Art. 2 DBA CH-AT, insbesondere Abs. 3 Ziff. 1 Bst. a und b sowie Abs. 2).
A-2663/2022, A-2664/2022, A-2665/2022, A-2666/2022 Seite 9 2.2.2 Art. 26 Abs. 2 DBA CH-AT enthält das sog. Spezialitätsprinzip, wo- nach die im Rahmen des Informationsaustauschs erhaltenen Daten im Grundsatz ebenso geheim zu halten sind wie die aufgrund des innerstaat- lichen Rechts beschafften Informationen und regelt unter welchen Voraus- setzungen diese Daten dennoch zugänglich gemacht und weiterverwendet werden dürfen. 2.2.3 Nach Art. 26 Abs. 3 DBA CH-AT sind die Absätze 1 und 2 nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Vertragsstaat, von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis des einen oder des anderen Vertragsstaates abzuweichen (Bst. a), oder Informationen zu erteilen, welche nach den Ge- setzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren eines der beiden Vertrags- staaten nicht beschafft werden können (Bst. b). Schliesslich besteht auch keine Verpflichtung zur Erteilung von Informationen, die ein Handels-, Ge- schäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäfts- verfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre Public wi- derspräche (Bst. c). 2.2.4 Art. 26 Abs. 5 DBA CH-AT enthält insofern eine Gegenausnahme, als er bestimmt, dass Absatz 3 nicht so auszulegen sei, als könne ein Vertrags- staat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Be- vollmächtigten, Beauftragten oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf das Eigentum einer Person beziehen. Ungeachtet des Abs. 3 oder ent- gegenstehender Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts verfügen die Steuerbehörden des ersuchten Vertragsstaats über die Befugnis, die Of- fenlegung der in diesem Absatz genannten Informationen durchzusetzen. 2.3 Im Zusammenhang mit Art. 26 DBA CH-AT ist weiter das zugehörige Schlussprotokoll (eingefügt durch Art. VIII des Protokolls vom 21. März 2006 zur Abänderung des DBA CH-AT [AS 2007 1253], von der Bundes- versammlung genehmigt am 6. Oktober 2006 [AS 2007 1251]; ebenfalls unter SR 0.672.916.31) zu beachten. 2.3.1 Gemäss Ziff. 2 Bst. a des Schlussprotokolls zum DBA CH-AT besteht zwischen den Vertragsparteien Einigkeit darüber, dass der ersuchende Vertragsstaat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann stellt, wenn er alle in seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehe- nen üblichen Mittel zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft hat (sog. Subsidiaritätsprinzip).
A-2663/2022, A-2664/2022, A-2665/2022, A-2666/2022 Seite 10 2.3.2 Nach Ziff. 2 Bst. b des Schlussprotokolls zum DBA CH-AT besteht der Zweck der Verweisung auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, darin, einen möglichst weitgehenden Informationsaustausch in Steu- erbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, «fishing expeditions» zu betreiben oder um Informationen zu ersuchen, de- ren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer bestimmten steuer- pflichtigen Person unwahrscheinlich ist. Die im Amtshilfeersuchen zu lie- fernden Angaben sind gemäss dieser Bestimmung zwar wichtige verfah- renstechnische Voraussetzungen für die Vermeidung von «fishing expedi- tions»; sie sind jedoch nicht so auszulegen, dass sie einen wirksamen In- formationsaustausch behindern würden. 2.3.2.1 Als zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts voraussichtlich erheblich gelten Informationen, die für den ersuchenden Staat notwendig sind, um eine in diesem Staat steuerpflichtige Person dort korrekt zu besteuern (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.1, 141 II 436 E. 4.4.3). Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit ist erfüllt, wenn im Zeit- punkt der Einreichung des Amtshilfeersuchens eine vernünftige Möglich- keit besteht, dass sich die verlangten Informationen als erheblich erweisen werden (BGE 143 II 185 E. 3.3.2). Keine Rolle spielt, ob sich diese Infor- mationen nach deren Übermittlung für die ersuchende Behörde als nicht erheblich herausstellen. Ob eine Information erheblich ist, kann in der Re- gel nur der ersuchende Staat abschliessend feststellen (BGE 145 II 112 E. 2.2.1, 142 II 161 E. 2.1.1). 2.3.2.2 Gemäss Ziff. 2 Bst. c des Schlussprotokolls zum DBA CH-AT (in der am 14. November 2012 in Kraft getretenen Fassung; vgl. AS 2012 6941) besteht zwischen den Vertragsparteien sodann Einigkeit darüber, dass die Steuerbehörden des ersuchenden Staates bei der Stellung eines Amtshilfebegehrens nach Art. 26 des Abkommens den Steuerbehörden des ersuchten Staates die nachstehenden Angaben zu liefern haben: i) die Identifikation der steuerpflichtigen Person, wobei diese Identifikation auch auf andere Weise als durch Angabe des Namens und der Adresse erfolgen kann; ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden; iii) eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsicht- lich der Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom er- suchten Staat zu erhalten wünscht; iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden;
A-2663/2022, A-2664/2022, A-2665/2022, A-2666/2022 Seite 11 v) den Namen und die Adresse des mutmasslichen Informationsinhabers, soweit sie bekannt sind. 2.3.2.3 Das Vorliegen einer «fishing expedition» ist im Grundsatz ausge- schlossen, wenn ein Amtshilfeersuchen alle Angaben enthält, welche nach dem anwendbaren Abkommen erforderlich sind (Urteil des BGer 2C_953/2020 vom 24. November 2021 E. 3.3 m.w.H.). 2.3.2.4 Es liegt auch keine «fishing expedition» vor, wenn einer ersuchen- den Behörde eine Kontonummer vorliegt und diese Behörde auch nach anderen Konten fragt, die die betroffene Person bei der Bank, bei der das Konto mit der vorgenannten Nummer gehalten wird, hält bzw. an denen sie berechtigt ist. Es handelt sich gerade nicht um eine grundlose Anfrage «ins Blaue», sondern um eine konkrete Frage, in Bezug auf eine identifizierte (bzw. identifizierbare) Person im Zusammenhang mit einer laufenden Un- tersuchung. In einem solchen Fall kann von einer «fishing expedition» keine Rede sein (Urteil des BVGer A-7622/2016 vom 23. Mai 2017 E. 2.5 m.w.H.). 2.4 2.4.1 Auf ein Ersuchen ist nach Art. 7 Bst. c StAhiG nicht einzutreten, wenn es den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, «insbesondere wenn es auf Informationen beruht, die durch nach schweizerischem Recht strafbare Handlungen erlangt worden sind». Letzteres bedeutet, dass die objektiven Tatbestandsmerkmale eines Straftatbestandes des Schweizerischen Straf- gesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) erfüllt sein müs- sen und die Delikte unter die schweizerische Straf- bzw. Gerichtshoheit ge- mäss Art. 3 bis 8 StGB fallen (BGE 143 II 202 E. 8.5.6). 2.4.2 Sofern eine Partei behauptet, ein Amtshilfeersuchen beruhe auf straf- baren Handlungen, ist jeweils zu prüfen, ob das Ersuchen dem im interna- tionalen öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben entspricht. Gegen diesen Grundsatz wird etwa verstossen, wenn der ersu- chende Staat versichert hatte, dass keine auf schweizerischem Territorium geheimen Bankdaten für ein Amtshilfeersuchen verwendet werden, und er dennoch ein Ersuchen stellt, das direkt oder indirekt kausal mit solchen geheimen Daten zusammenhängt (vgl. BGE 143 II 224 E. 6.4; statt vieler: Urteil des BVGer A-1534/2018 vom 3. August 2020 E. 6.2). Ein treuwidri- ges Verhalten ist in der Regel auch ohne vorgängige ausdrückliche Zusi- cherung anzunehmen, wenn der ersuchende Staat illegal erworbene Daten kauft und ein darauf abgestütztes Amtshilfeersuchen stellt (vgl. Urteil des BGer 2C_648/2017 vom 17. Juli 2018 E. 2.3.4). Das blosse Verwenden
A-2663/2022, A-2664/2022, A-2665/2022, A-2666/2022 Seite 12 illegal erworbener Daten durch den ersuchenden Staat, welche dieser im Rahmen der (spontanen) Amtshilfe durch einen anderen Staat erhalten hat, stellt rechtssprechungsgemäss jedoch noch kein treuwidriges Verhal- ten dar (Urteil des BGer 2C_619/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 2.3.5 m.w.H.; Urteil des BVGer A-2914/2021 vom 1. September 2022 E. 2.4.2 m.w.H. [Das BGer ist mit Urteil 2C_762/2022 vom 23. September 2022 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten]). 2.4.3 Das Bundesverwaltungsgericht kam schliesslich in seinem das öster- reichische Listenersuchen vom 16. Februar 2017 betreffende Urteil A-6532/2020 vom 21. Dezember 2021 (nachfolgend: Referenzurteil) zum Schluss, dass hinreichend konkrete Anhaltspunkte für ein steuerrechtswid- riges Verhalten der vom österreichischen Ersuchen betroffenen Personen gegeben seien und eine verbotene «fishing expedition» daher nicht vor- liege (dortige E. 4.4.3 f.). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Re- ferenzurteil weiter festgehalten, das blosse Verwenden illegal erworbener Daten durch den ersuchenden Staat stelle kein treuwidriges Verhalten dar, welche dieser im Rahmen der (spontanen) Amtshilfe durch einen anderen Staat erhalten habe. Österreich habe keine Zusicherung abgegeben, allfäl- lig illegal erworbene Daten nicht im Rahmen von an die Schweiz gerichte- ten Amtshilfeersuchen zu verwenden. Vielmehr habe es die Daten auf le- galem Weg der spontanen Amtshilfe von Deutschland erhalten. Es sei zu- dem nicht ersichtlich, inwiefern im Rahmen der (offiziellen) Beschlagnah- mung der «Listen» bei der deutschen Niederlassung der [CH-Bank] und der anschliessenden Weitergabe dieser Dokumente von Deutschland an Österreich schweizerisches Recht verletzt worden wäre. Ein treuwidriges Verhalten Österreichs sei bereits aus diesem Grund zu verneinen (Refe- renzurteil, E. 4.5.1). 2.5 Ein wichtiges Element der internationalen Behördenzusammenarbeit bildet der Grundsatz, wonach – ausser bei offenbarem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz des schweizerischen oder internationalen Ordre public (vgl. Art. 7 StAhiG) – prinzipiell kein Anlass besteht, an Sachverhaltsdarstellungen und Erklärun- gen anderer Staaten zu zweifeln (sog. völkerrechtliches Vertrauensprinzip; BGE 144 II 206 E. 4.4, 142 II 218 E. 3.3). Auf diesem Vertrauen gründet letztlich das ganze Amtshilfeverfahren. Dementsprechend ist die ESTV an die Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen insoweit gebunden, als diese nicht wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche so- fort entkräftet werden kann (BGE 142 II 161 E. 2.1.1 und 2.1.3, 139 II 451
A-2663/2022, A-2664/2022, A-2665/2022, A-2666/2022 Seite 13 E. 2.2.1; statt vieler: Urteil des BVGer A-2914/2021 vom 1. September 2022 E. 2.5 m.w.H.). 3. 3.1 Die Massgeblichkeit des Datenschutzgesetzes vom 19. Juni 1992 (DSG, SR 235.1) bzw. der datenschutzrechtliche Aspekt wurde bereits in anderen, ähnlichen Verfahren vorgebracht und höchstrichterlich beurteilt. Das Bundesgericht hat die Anwendung der datenschutzrechtlichen Be- stimmungen nach DSG im internationalen Amtshilfeverfahren in Steuersa- chen grundsätzlich bejaht (Urteil des BGer 2C_726/2018 vom 14. Oktober 2019 E. 3.3). Jedoch werden die Vorschriften des DSG verdrängt, soweit das anwendbare DBA sowie das StAhiG und die Verordnung über die in- ternationale Amtshilfe in Steuersachen vom 23. November 2016 (SR 651.11, Steueramtshilfeverordnung, StAhiV) selbst datenschutzrecht- liche Bestimmungen enthalten (Vorrang des Völkerrechts sowie des Spe- zialgesetzes; BGE 147 II 13 E. 3.4.2; Urteile des BGer 2C_726/2018 vom 14. Oktober 2019 E. 3.3, 2C_619/2018 vom 21. Dezember 2018 E. 4.2 und 4.4; betreffend Dritte: BGE 146 I 172 E. 7.2 und 7.4). Denn insoweit ist die erforderliche Abwägung der Interessen des ersuchenden Staats an der Klärung der steuerlichen Verhältnisse gegenüber den Geheimhaltungsin- teressen eines Steuerpflichtigen bereits erfolgt (zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1883/2021 vom 22. Februar 2022 E. 4.11.2 betreffend daten- schutzrechtliche Spezialbestimmung in Art. 26 DBA CH-NL). 3.2 Der Persönlichkeitsschutz gemäss Art. 28 des Schweizerischen Zivil- gesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) beschränkt sich auf ein Rechtsverhältnis, das dem Privatrecht unterliegt (Urteil des BGer 5A_758/2020 vom 3. August 2021 E. 1.3 m.w.H.). 4. Vorliegend ist streitig und zu prüfen, ob die Vorinstanz dem CLO Amtshilfe gemäss den angefochtenen Schlussverfügungen vom 23. Mai 2022 zu leisten hat. Die Beschwerdeführenden kritisieren diese vorgesehene Amts- hilfe mit verschiedenen identischen, jedoch nicht näher begründeten und nachfolgend zu beurteilenden Rügen. 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden bringen zunächst vor, dass «die Daten auf kriminelle Weise beschafft» worden seien.
A-2663/2022, A-2664/2022, A-2665/2022, A-2666/2022 Seite 14 5.2 Nach Aktenlage beruht das dem vorliegenden Verfahren zugrundlie- gende Amtshilfeersuchen (Einzelersuchen) auf Daten, welche den öster- reichischen Behörden von der ESTV gestützt auf ein Listenersuchen über- mittelt worden sind (vgl. Ziff. [...] des Amtshilfeersuchens; Stellungnahme des Beschwerdeführers 1 vom 13. April 2022 an die Vorinstanz; vgl. auch Vernehmlassung der Vorinstanz vom 1. August 2022 Ziff. 2.2). Basis für das vorliegend zu beurteilende Amtshilfeersuchen ist letztlich das mit Re- ferenzurteil beurteilte Listenersuchen des CLO vom 16. Februar 2017 (vgl. E. 2.4.3). 5.3 Ein treuwidriges Verhalten Österreichs aufgrund der (generellen) Ver- wendung der «[CH-Bank]-Listen» ist wie gesehen zu verneinen (E. 2.4.3). Nichts anderes kann vorliegend gelten. 5.4 Auch betreffend die vorliegend zu beurteilenden, die Beschwerdefüh- renden betreffenden Amtshilfeersuchen (Einzelersuchen) vom 15. Dezem- ber 2021 ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass Österreich die besagtem Amtshilfeersuchen zugrundeliegenden Daten nicht kriminell be- schafft, sondern diese auf dem Weg der Amtshilfe von der Vorinstanz selbst erhalten hat (E. 5.2). Überdies vermögen die Beschwerdeführenden den im Amtshilfeersuchen vom 15. Dezember 2021 dargelegten Sachver- halt (u.a. Gegenseitigkeit [Ziff. {...} des Amtshilfeersuchens], Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten [Ziff. {...} des Amtshilfeersuchens]) nicht we- gen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort zu entkräften (E. 2.5). Der Einwand der Beschwerdeführenden, wonach «die Daten auf kriminelle Weise beschafft» worden seien, ist damit unbegründet. 6. 6.1 Durch die Übermittlung der Informationen fürchten die Beschwerdefüh- renden eine Verletzung ihrer Grundrechte, ihrer Rechte auf Datenschutz sowie ihrer «privaten Rechte». 6.2 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Vorschriften des Daten- schutzgesetzes verdrängt werden, soweit das anwendbare DBA sowie das StAhiG und StAhiV selbst datenschutzrechtliche Bestimmungen enthalten (Vorrang des Völkerrechts sowie des Spezialgesetzes). Eine solche Spe- zialbestimmung ist mit Art. 26 DBA CH-AT gegeben (E. 3.1). Die Beschwer- deführenden vermögen somit mit ihrer Rüge nicht durchzudringen. 6.3 Der Persönlichkeitsschutz nach Art. 28 ZGB beschränkt sich wie be- reits dargelegt auf ein Rechtsverhältnis, das dem Privatrecht unterliegt
A-2663/2022, A-2664/2022, A-2665/2022, A-2666/2022 Seite 15 (E. 3.2). Die amtshilfeweise Weitergabe der Daten der Beschwerdeführen- den beschlägt nicht ein Rechtsverhältnis, das dem Privatrecht unterliegt, sondern es betrifft ein solches der Beschwerdeführenden mit der ersuchten staatlichen Behörde (in casu CLO) bzw. zum Staat (in casu Österreich). Demnach werden durch die mit den angefochtenen Verfügungen vom 23. Mai 2022 vorgesehene Übermittlung keine privaten Rechte verletzt. Die Rüge der Beschwerdeführenden ist somit unbegründet. 6.4 Die Verletzung (weiterer) Grundrechte (Art. 7 ff. der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) substantiieren die Beschwerdeführenden nicht weiter, und auch aus den Akten sind für das Bundesverwaltungsgericht keine Hinweise auf Grund- rechtsverletzungen ersichtlich. 7. 7.1 Im Weiteren halten die Beschwerdeführenden den Umfang der Daten- weitergabe für unangemessen. 7.2 Die Beschwerdeführenden begründen die grundsätzlich zulässige Rüge der Unangemessenheit (E. 1.5) nicht. Soweit sie damit, wovon die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 11. August 2022 (Ziff. 4.2) wohl zu Recht ausgeht, implizit die fehlende voraussichtliche Erheblichkeit der zu übermittelnden Informationen kritisieren, ist mit der Vorinstanz festzu- halten, dass die zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen geeignet sind, zur korrekten Besteuerung der Beschwerdeführenden beizutragen (E. 2.3.2.1). Sie sind somit als voraussichtlich erheblich zu qualifizieren (E. 2.2.1). 8. 8.1 Die Beschwerdeführenden bringen des Weiteren vor, die Darstellung des Sachverhalts durch die österreichische Behörde sei unvollständig und beruhe auf einer unvollständigen Kontomitteilung. 8.2 Mangels konkreter Rügen der Beschwerdeführenden sowie nach Ak- tenlage ergeben sich für das Bundesverwaltungsgericht keine Hinweise, wonach rechtserhebliche Sachverhaltselemente fehlen. Das vorliegend zu beurteilende Amtshilfeersuchen vom 15. Dezember 2021 des CLO ist ko- härent und enthält alle Angaben, welche nach dem DBA CH-AT erforderlich sind (E. 2.3.2.2), insbesondere den Verweis auf das Listenersuchen aus dem Jahr 2017 (E. 5.2). Dass an der Sachverhaltsdarstellung des CLO nicht zu zweifeln ist, wurde bereits erkannt (E. 5.4).
A-2663/2022, A-2664/2022, A-2665/2022, A-2666/2022 Seite 16 9. 9.1 Schliesslich machen die Beschwerdeführenden geltend, dass die Da- ten in keinem Zusammenhang mit der ursprünglichen Anfrage der österrei- chischen Behörde stehen würden. 9.2 Soweit die Beschwerdeführenden mit dieser Rüge bemängeln, dass Informationen zu Konten übermittelt werden sollen, von denen die ersu- chende Behörde bei Einreichung des Ersuchens noch keine Kenntnis hatte und die daher im Ersuchen nicht explizit aufgeführt werden, ist Folgendes festzuhalten: Es wurde bereits erkannt, dass hinreichend konkrete Anhalts- punkte für ein steuerrechtswidriges Verhalten der vom österreichischen Listenersuchen vom 16. Februar 2017 betroffenen Personen gegeben sind und eine verbotene «fishing expedition» daher nicht vorliegt (E. 2.4.3). Im Weiteren ist keine «fishing expedition» gegeben, wenn – wie im vorliegen- den Fall (E. 5.2) – einer ersuchenden Behörde (in casu aufgrund des Lis- tenersuchens vom 16. Februar 2017) eine Kontonummer vorliegt und diese Behörde auch nach anderen Konten fragt, die die betroffene Person bei der Bank, bei der das Konto mit der vorgenannten Nummer gehalten wird, hält bzw. an denen sie berechtigt ist (E. 2.3.2.4). Das vorliegend zu beurteilende Amtshilfeersuchen des CLO enthält ferner – wie ebenfalls schon erwähnt (E. 8.2) – alle Angaben, welche nach dem DBA CH-AT er- forderlich sind (E. 2.3.2.2). Somit liegt rechtsprechungsgemäss keine «fishing expedition» vor (E. 2.3.2.3). Die Beschwerdeführenden stossen daher auch mit dieser Rüge ins Leere. 10. Nach dem Gesagten sind die Beschwerden abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten ist (E. 1.4.1.1 ff.). Die Voraussetzungen für die in den Schlussver- fügungen vorgesehene Amtshilfeleistung sind erfüllt. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden vermögen daran nichts zu ändern. 11. 11.1 Ausgangsgemäss haben die Beschwerdeführenden die auf gesamt- haft Fr. 5'000.- festzusetzenden Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die einbezahlten Kosten- vorschüsse in gesamthaft gleicher Höhe sind zur Bezahlung der Verfah- renskosten zu verwenden.
A-2663/2022, A-2664/2022, A-2665/2022, A-2666/2022 Seite 17 11.2 Den unterliegenden Beschwerdeführenden ist keine Parteientschädi- gung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). 12. Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuer- sachen kann gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) innerhalb von 10 Tagen nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesge- richt weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli- cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das Bundesgericht. Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
A-2663/2022, A-2664/2022, A-2665/2022, A-2666/2022 Seite 18 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Verfahren A-2663/2022, A-2664/2022, A-2665/2022 und A-2665/2022 werden vereinigt. 2. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Die gesamthaft in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschüsse werden für die Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Steiger Kaspar Gerber
A-2663/2022, A-2664/2022, A-2665/2022, A-2666/2022 Seite 19 Rechtsmittelbelehrung: Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli- cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schwei- zerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari- schen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismit- tel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizule- gen (Art. 42 BGG).
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