B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-2663/2021
Urteil vom 7. Juni 2023 Besetzung
Richterin Iris Widmer (Vorsitz), Richter Jürg Steiger, Richter Keita Mutombo, Gerichtsschreiberin Anna Begemann.
Parteien
A._________ AG, (...), Beschwerdeführerin,
gegen
Zoll Nordost, Bahnhofstrasse 62, Postfach 312, 8201 Schaffhausen, handelnd durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), Direktionsbereich Grundlagen, Sektion Recht, Taubenstrasse 16, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Zolltarif; Reinigungsmittel.
A-2663/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. Die A._________ AG mit Sitz in (Ort) (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bezweckt gemäss Auszug aus dem Handelsregister des Kantons (...) unter anderem (Zweck). B. B.a Am 12. und 21. August 2020 meldete die Beschwerdeführerin bei der Zollstelle St. Margrethen DA Freilager (nachfolgend: Zollstelle) zwei Sen- dungen zur Einfuhr an. Als Versenderin war die B._________ GmbH in (Ort in Deutschland), als Empfängerin die B._________ AG in (Ort in der Schweiz), angegeben. Die Zollanmeldungen lauteten – soweit vorliegend interessierend – wie folgt: Einfuhrzollanmel- dung Ware Tarif-Nr. Eigenge- wicht/ Rohge- wicht Ansatz (je 100 kg brutto) (...) Pos. 1 12. August 2020 (Reiniger 1, Reiniger 2) 3402.9000 099 2025.89/ 2103.7
Fr. 9.00 (...) Pos. 1 21. August 2020 X.___ (Rei- niger 1), Y.___ (Rei- niger 2) 3402.9000 099 3376.802/ 3546.5 Fr. 9.00
B.b Das EDV-System «e-dec» qualifizierte die Anmeldungen als «ge- sperrt». Die Waren wurden am 12. August 2020 bzw. am 21. August 2020 einer materiellen Kontrolle (Beschau) unterzogen. Den jeweiligen Zollbe- funden ist zu entnehmen, die streitbetroffenen Waren in weissen Bidons à 25 kg seien «in Aufmachung für den Einzelverkauf». Sie seien gemäss der Tarifnummer 3402.2000 (zum Zollansatz von Fr. 13.00 je 100 kg brutto) zu veranlagen.
A-2663/2021 Seite 3 B.c Mit E-Mail vom 25. August 2020 teilte das Zollinspektorat Rheintal, Dienstabteilung St. Margrethen Freilager, der Beschwerdeführerin mit, dass die Produkte X.___ (Art. [...]) und Y.___ (Art. [...]) in der eingeführten Aufmachung in die Tarifnummer 3402.2000 einzureihen seien. Die Be- schwerdeführerin werde gebeten, die Korrektur der beiden Verzollungen (recte: wohl Zollanmeldungen) bis zum 31. August 2020 entsprechend vor- zunehmen und die Produkte der zukünftigen Einfuhren in die entspre- chende Tarifnummer einzureihen. Sollte die Korrektur bis zu diesem Datum nicht erledigt worden sein, würden die beiden Verzollungen von Amtes we- gen angepasst. B.d Mit E-Mail vom 26. und 31. August 2020 nahm die Beschwerdeführerin dazu Stellung. Sie legte dar, dass die Einreihung der Gebinde bereits Ende 2019 eingehend geprüft worden sei. Sämtliche Gebinde bis einschliesslich 5 kg würden als im «Einzelverkauf» tarifiert. Alle anderen – grösser bzw. schwerer als 5 kg – nicht. Gebinde von 10 oder 25 kg seien nämlich nicht im Einzelverkauf zu bekommen. In keinem Geschäft könnten Spülmittel mit 25 kg gekauft werden. Die in den Zollanmeldungen angegebene Tarifnum- mer sei korrekt. B.e Am 2. September 2020 berichtigte die Zollstelle die Zollanmeldungen von Amtes wegen. Mit Veranlagungsverfügungen Nr. (...) und Nr. (...) vom 2. September 2020 wurden die fraglichen Positionen gemäss der Tarifnum- mer 3402.2000 zum Zollansatz von Fr. 13.00 je 100 kg brutto veranlagt, woraus Zollabgaben in Höhe von Fr. 273.50 bzw. Fr. 461.05 und Mehrwert- steuern in Höhe von Fr. 228.05 bzw. Fr. 405.55 resultierten. C. C.a Mit Eingabe vom 25. September 2020 erhob die Beschwerdeführerin bei der Zollstelle Beschwerde gegen die Veranlagungsverfügungen vom 2. September 2020. Am 12. November 2020 liess die Beschwerdeführerin der Zollstelle im Rahmen einer «Nachtragsbeschwerde» 18 weitere Veran- lagungsverfügungen betreffend die gleichen Produkte zukommen, welche ebenfalls gemäss der Tarifnummer 3402.2000 veranlagt worden waren. C.b Mit Schreiben vom 9. Dezember 2020 teilte der Zoll Nordost der Be- schwerdeführerin mit, dass die Beschwerde zuständigkeitshalber an ihn überwiesen worden sei. Die angefochtenen Veranlagungen seien gemäss den verbindlichen Zollanmeldungen der Beschwerdeführerin vorgenom- men worden. Die Beschwerde könne bei dieser Sachlage nur gutgeheis-
A-2663/2021 Seite 4 sen werden, sofern die tatsächliche Art und Beschaffenheit der eingeführ- ten Waren und die dafür zutreffende Tarifnummer bewiesen würden. Der Beschwerdeführerin wurde eine Nachfrist bis am 23. Dezember 2020 zur Einreichung zweckdienlicher Beweismittel (z.B. Rechnungen, Sicherheits- datenblätter, Fotos der Verkaufsaufmachungen) eingeräumt. C.c Zwischen dem 11. und dem 21. Dezember 2020 fand ein E-Mail-Aus- tausch zwischen einem Mitarbeiter der Beschwerdeführerin und einer Mit- arbeiterin des Zoll Nordost statt. In diesem Zusammenhang übermittelte die Beschwerdeführerin dem Zoll Nordost die Zollanmeldungen (inkl. Zoll- rechnungen) zu einem Teil der mit Schreiben vom 12. November 2020 übermittelten Veranlagungsverfügungen. C.d Mit Schreiben vom 6. Januar 2021 informierte der Zoll Nordost die Be- schwerdeführerin über die beabsichtigte Abweisung der Beschwerde und forderte einen Kostenvorschuss in Höhe der mutmasslichen Verfahrens- kosten. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet. C.e Mit Beschwerdeentscheid vom 10. Mai 2021 wies der Zoll Nordost die Beschwerde gegen die Veranlagungsverfügungen vom 2. September 2020 ab. D. Am 7. Juni 2021 registrierte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der gegen den Beschwerdeentscheid vom 10. Mai 2021 gerichteten (un- datierten) Beschwerde der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin beantragt, der (Reiniger 2) «B._________ Y.___» in Kanistern (Bidons) à 25 kg sei unter die Tarifnummer 3402.9000 einzureihen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der «Beschwerdegegnerin». E. Mit Vernehmlassung vom 23. August 2021 beantragt die Eidgenössische Zollverwaltung EZV, Direktionsbereich Grundlagen, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. F. Die Beschwerdeführerin repliziert mit Eingabe vom 20. September 2021. Sie hält sinngemäss an ihren Anträgen und der Begründung fest. G.
A-2663/2021 Seite 5 G.a Mit Verfügung vom 12. April 2023 informierte das Bundesverwaltungs- gericht die Verfahrensparteien über einen Wechsel im Spruchkörper (In- struktionsrichterin und Gerichtsschreiberin). G.b Mit Verfügung vom 19. April 2023 forderte das Bundesverwaltungsge- richt das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) auf, sämtliche bisher nicht eingereichten Akten samt Beilagen vollständig und mit einem entsprechend ergänzten Aktenverzeichnis sowie sämtliche Akten in schreibgeschützter Fassung einzureichen. G.c Das BAZG kam dieser Aufforderung mit Schreiben vom 21. April 2023 fristgerecht nach. G.d Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 25. April 2023 eine Kopie des Schreibens vom 21. April 2023. Auf die detaillierten Vorbringen der Verfahrensbeteiligten sowie die Akten wird – soweit dies für den Entscheid wesentlich ist – im Rahmen der fol- genden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü- gungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesver- waltungsgericht (VGG, SR 173.32) gegeben ist (Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt vorliegend nicht vor. Der angefochtene Beschwerdeent- scheid des Zoll Nordost ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Als dem Eidgenössischen Finanzdepartement EFD zugeordnete Dienststelle ist der Zoll Nordost, der eine Zollkreisdirektion im Sinne von Art. 91 Abs. 1 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) ist (vgl. Art. 29 Abs. 1 Bst. a der Zollverordnung des EFD vom 4. April 2007 [ZV-EFD, SR 631.011]) zudem eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Art. 33 Bst. d VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. Art. 116 ZG; vgl. zur Frage der Zuständigkeit aufgrund der Vorbringen der Beschwerdefüh- rerin nochmals ausführlich unten, E. 1.6).
A-2663/2021 Seite 6 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Damit ist sie zur Be- schwerdeerhebung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übri- gen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 1.3 Das Verfahren richtet sich – soweit das VGG nichts anderes be- stimmt – nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG). Der Ausschluss gemäss Art. 3 Bst. e VwVG betrifft nur das Zollverfahren bis und mit Erlass der Veranlagungsverfügung und ist somit vorliegend nicht einschlägig (vgl. BGE 142 II 433 E. 3.2.6). Ungeachtet der Bestimmung von Art. 2 Abs. 1 VwVG, welcher die Art. 12 - 19 sowie die Art. 30 - 33 VwVG für Steuerver- fahren ausschliesst, wendet das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung auch in Steuerverfahren den Untersuchungsgrundsatz in dem Sinn an, als die in den von der Anwendbarkeit ausgenommenen Arti- keln näher ausgeführten Anhörungs- und Mitwirkungsrechte gewährt wer- den (statt vieler: BVGE 2009/60 E. 2; Urteile des BVGer A-2479/2019 vom 14. Juli 2021 E. 2.2.1; A-5446/2016 vom 23. Mai 2018 E. 2.2). 1.4 1.4.1 Das Anfechtungsobjekt bildet im Beschwerdeverfahren den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt. Streit- gegenstand kann nur sein, was bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder allenfalls hätte sein sollen und was gemäss der Dis- positionsmaxime zwischen den Parteien noch strittig ist, was sich wiede- rum aus den Parteibegehren, insbesondere den Beschwerdeanträgen, ergibt. Im Laufe des Rechtsmittelverfahrens kann sich der Streitgegen- stand verengen bzw. um nicht mehr strittige Punkte reduzieren, grundsätz- lich jedoch nicht erweitern oder inhaltlich verändern (BGE 144 II 359 E. 4.3; 136 II 457 E. 4.2; 136 II 165 E. 5). 1.4.2 Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren bildet der Beschwerdeentscheid vom 10. Mai 2021, mit welchem die Beschwerde ge- gen die Veranlagungsverfügungen vom 2. September 2020 (betreffend die in Sachverhalt Bst. B genannten Einfuhren vom 12. und 21. August 2020) abgewiesen wurden. Nicht Gegenstand des Beschwerdeentscheids vom 10. Mai 2021 waren die diversen weiteren Veranlagungsverfügungen, wel- che die Beschwerdeführerin der Vorinstanz mit Eingabe vom 2. November 2020 unter dem Titel «Nachtragsbeschwerde» hat zukommen lassen (vgl.
A-2663/2021 Seite 7 Sachverhalt Bst. C.a). Diese sind demnach auch nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. 1.4.3 Anlässlich der genannten Einfuhren vom 12. und 21. August 2020 wurden jeweils in einer einzigen Position die beiden Produkte «B._________ Y.» und «B.______ X.» (bzw. «[Reiniger 2, Rei- niger 1]») eingeführt und gemeinsam veranlagt (vgl. Sachverhalt Bst. B.a). In der Beschwerdeschrift stellt die Beschwerdeführerin lediglich den An- trag, der (Reiniger 2) «B.______ Y.» in Kanistern (Bidons) à 25 kg sei unter die Tarifnummer 3402.9000 einzureihen. Es stellt sich somit die Frage, ob im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht auch die Einreihung des Produkts «B.______ X.___ (Reiniger 1)» Teil des Streitgegen- stands ist. Die Beschwerdeführerin stellt in der Replik vom 20. September 2021 klar, dass sich ihre Beschwerde auch auf das Produkt «B._________ X.___ (Reiniger 1)» beziehe. Auch gemäss der Vorinstanz ist davon aus- zugehen, dass sich die Beschwerde gegen die Tarifeinreihung beider Pro- dukte richtet, da der Sachverhalt identisch sei (Vernehmlassung, Ziff. 2.1). Überdies sind rechtsprechungsgemäss an die Begehren und die Begrün- dung einer Laienbeschwerde keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (vgl. Urteile des BVGer A-3269/2021 vom 24. März 2023 E. 1.3; A-53/2013 vom 3. Mai 2013 E. 1.1). Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass die Tarifeinreihung bzw. Veranlagung beider Produkte Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Ent- scheid grundsätzlich in vollem Umfang. Die Beschwerdeführerin kann mit der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht auch die unrich- tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit rügen (vgl. Art. 49 VwVG). 1.6 1.6.1 Die Beschwerdeführerin wirft in der Beschwerdeschrift zunächst die formelle Frage auf, ob der Zoll Nordost bzw. dessen «Sektion Grundlagen und Wirtschaft» rechtlich überhaupt dafür zuständig sei, als «Zollkreisdi- rektion» i.S.v. Art. 116 Abs. 1 ZG erstinstanzliche Beschwerdeentscheide zu fällen. Zudem beanstandet sie, die Vernehmlassung vom 23. August 2021 sei nicht von der Oberzolldirektion eingereicht worden, obwohl die Eidgenössische Zollverwaltung gemäss Art. 116 Abs. 3 (recte: 2) ZG im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht von dieser vertreten werde (Replik, zu Ziff. 1.1).
A-2663/2021 Seite 8 1.6.2 Die Eidgenössische Zollverwaltung befindet sich in einem umfassen- den Transformationsprozess und wurde per 1. Januar 2022 zu BAZG um- benannt (AS 2020 2743; nachfolgend: BAZG oder Vorinstanz). Die diesbe- züglich von der Beschwerdeführerin beanstandeten Unklarheiten hinsicht- lich der Zuständigkeiten beim BAZG sind aufgrund des andauernden orga- nisatorischen Wandels des BAZG nachvollziehbar. Die Rügen der Be- schwerdeführerin erweisen sich aber als unbegründet: 1.6.2.1 Gemäss Art. 91 Abs. 1 ZG gliedert sich das BAZG in die Oberzoll- direktion, die Zollkreisdirektionen und die Zollstellen. Gegen Verfügungen der Zollstellen kann bei den Zollkreisdirektionen Beschwerde geführt wer- den (Art. 116 Abs. 1 ZG). Die Zollkreise werden durch das EFD festgelegt (Art. 221e Abs. 2 der Zollverordnung vom 1. November 2006 [ZV, SR 631.01]). Im Rahmen der Reorganisation wurde per 1. Januar 2021 die Regional- struktur der (damaligen) EZV angepasst. In diesem Zusammenhang trat bereits per 1. Juli 2020 eine neue Fassung von Art. 29 der ZV-EFD in Kraft (AS 2020 2135). Gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b ZV-EFD ist der Zoll Nordost einer von sechs Zollkreisen auf dem Gebiet der Schweiz. Zwar wird in der aktuell gültigen Fassung dieser Bestimmung – anders als in früheren Fas- sungen (vgl. AS 2007 1617) – nicht mehr ausdrücklich festgehalten, wo sich der jeweilige Direktionssitz der Zollkreise befindet. Aus der Gesetzes- systematik geht aber dennoch hinreichend klar hervor, dass die in Art. 29 Abs. 1 ZV-EFD genannten Zollkreise die gemäss Art. 116 Abs. 1 ZG für Be- schwerden gegen Verfügungen der Zollstellen zuständigen Beschwer- deinstanzen sind. Der Zoll Nordost war demnach für die Beurteilung der Beschwerde gegen die Veranlagungsverfügungen vom 2. September 2020 zuständig. Auch dass der Beschwerdeentscheid durch eine administrative Untereinheit des Zoll Nordost gefällt wurde, ist nicht zu beanstanden. 1.6.2.2 Gemäss Art. 116 Abs. 2 ZG wird das BAZG im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht durch die Oberzolldi- rektion vertreten. Die Oberzolldirektion ist Teil des «zivilen Teils» des BAZG und entspricht der obersten Stufe einer dreistufigen Hierarchie (Oberzoll- direktion, Kreisdirektionen, Zollstellen) (vgl. hierzu: RUDOLF DIETRICH, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Handkommentar zum Zollgesetz, 2009, [nachfolgend: Zollkommentar], Art. 91 N 12 ff.). Im Rahmen der Reorgani- sation des BAZG wurden sechs Direktionsbereiche geschaffen, welche di- rekt dem Direktor des BAZG unterstellt sind (vgl. Organigramm vom 15. Dezember 2021; abrufbar auf der Homepage des BAZG,
A-2663/2021 Seite 9 www.bazg.admin.ch > Das BAZG > Organisation; letztmals abgerufen am 23. Mai 2023). Einer dieser sechs Direktionsbereiche – der Direktionsbe- reich Grundlagen – vertritt das BAZG im vorliegenden Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und hat auch die Vernehmlassung vom 23. Au- gust 2021 eingereicht. Dieser ist Teil der Oberzolldirektion i.S.v. Art. 91 Abs. 1 ZG. In Anbetracht der Hierarchiestufe des Direktionsbereichs Grundlagen ist nicht zu beanstanden, dass dieser gemäss Art. 116 Abs. 2 ZG die Vertretung des BAZG vor dem Bundesverwaltungsgericht wahr- nimmt. 2. 2.1 Jede Wareneinfuhr über die schweizerische Zollgrenze unterliegt grundsätzlich der Zollpflicht (vgl. Art. 7 ZG). Die Waren müssen nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden. Gemäss Art. 1 Abs. 1 ZTG sind alle Waren, die über die schweizerische Zollgrenze ein- und ausgeführt werden, nach dem Gene- raltarif zu verzollen, der in den Anhängen 1 und 2 des ZTG enthalten ist. 2.2 Unter dem Begriff Generaltarif (vgl. dazu auch Art. 3 ZTG) ist ein unter Beachtung der inländischen Gesetzgebung und unter Berücksichtigung der nationalen Bedürfnisse geschaffener Zolltarif zu verstehen. Er enthält die Tarifnummern, die Bezeichnungen der Waren, die Einreihungsvor- schriften, die Zollkontingente sowie die höchstmöglichen Zollansätze, wie sie grösstenteils im Abkommen vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welt- handelsorganisation (GATT/WTO-Abkommen, SR 0.632.20, für die Schweiz in Kraft getreten am 1. Juli 1995) konsolidiert worden sind. Die Struktur des Generaltarifs basiert auf der Nomenklatur des internationalen Übereinkommens vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte System (HS) zur Bezeichnung und Codierung der Waren (SR 0.632.11; nachfolgend: HS-Übereinkommen, für die Schweiz in Kraft getreten am 1. Januar 1988; vgl. zum Ganzen: REMO ARPAGAUS, Zollrecht, in: Koller et al. [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XII, 2. Aufl. 2007, Rz. 569). Der Gebrauchstarif (vgl. dazu Art. 4 ZTG) entspricht im Aufbau dem Gene- raltarif und enthält die aufgrund von vertraglichen Abmachungen ermässig- ten Zollansätze. Er widerspiegelt die in Erlassen festgelegten gültigen Zoll- ansätze (vgl. zum Ganzen: Botschaft vom 19. September 1994 zu den für die Ratifizierung der GATT/WTO-Übereinkommen [Uruguay-Runde] not- wendigen Rechtsanpassungen, BBl 1994 IV 950 ff., 1004 f.; siehe auch Botschaft vom 22. Oktober 1985 betreffend das HS-Übereinkommen sowie über die Anpassung des schweizerischen Zolltarifs, BBl 1985 III 357, 377 f.
A-2663/2021 Seite 10 [nachfolgend: Botschaft vom 22. Oktober 1985 betreffend das HS-Überein- kommen]). Der Gebrauchstarif, der für die Praxis primär relevant ist, um- fasst demnach neben den unverändert gebliebenen Ansätzen des Gene- raltarifs alle zu einem bestimmten Zeitpunkt handelsvertraglich vereinbar- ten Zollansätze und die autonom gewährten Zollpräferenzen. Der Ge- brauchstarif enthält zudem auch die in besonderen Erlassen geregelten, aufgrund autonomer Massnahmen ermässigten Zollansätze (statt vieler: Urteile des BVGer A-5562/2019 vom 27. Dezember 2021 E. 2.2; A-3485/2020 vom 25. Januar 2021 E. 2.2; COTTIER/HERREN, in: Zollkom- mentar, Einleitung N 103). 2.3 Der Generaltarif wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) nicht veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt durch Verweis (Art. 5 Abs. 1 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 [PublG, SR 170.512]). Der Generaltarif kann jedoch mitsamt seinen Änderungen beim BAZG ein- gesehen oder im Internet abgerufen werden (www.bazg.admin.ch bzw. www.tares.ch). Dasselbe gilt für den Gebrauchstarif (Art. 15 Abs. 2 und An- hänge 1 und 2 ZTG). Trotz fehlender Veröffentlichung in der AS kommt dem Generaltarif Gesetzesrang zu (statt vieler: BGE 142 II 433 E. 5; Urteil des BVGer A-5562/2019 vom 27. Dezember 2021 E. 2.3; BEUSCH/SCHNELL LUCHSINGER, Wie harmonisiert ist das Harmonisierte System wirklich? in: Zollrevue 1/2017, S. 12; COTTIER/HERREN, a.a.O., Einleitung N 96 ff.). 2.4 2.4.1 Die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens (vgl. dazu vorne E. 2.2) – darunter die Schweiz – sind verpflichtet, ihre Tarifnomenklaturen mit dem HS in Übereinstimmung zu bringen und beim Erstellen der natio- nalen Tarifnomenklatur alle Nummern und Unternummern des HS sowie die dazugehörenden Codenummern zu verwenden, ohne dabei etwas hin- zuzufügen oder zu ändern. Sie sind weiter verpflichtet, die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS (vgl. dazu nachfolgend E. 2.4.4) so- wie alle Abschnitt-, Kapitel- und Unternummern-Anmerkungen anzuwen- den. Sie dürfen den Geltungsbereich der Abschnitte, Kapitel, Nummern oder Unternummern des HS nicht verändern und haben seine Nummern- folge einzuhalten (Art. 3 Abs. 1 Bst. a des HS-Übereinkommens; vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer A-5562/2019 vom 27. Dezember 2021 E. 2.4.1; A-3485/2020 vom 25. Januar 2021 E. 2.4.1 und A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 3.4.1). 2.4.2 Die Nomenklatur des HS bildet somit die systematische Grundlage des schweizerischen Generaltarifs, dessen Kodierung durchwegs als
A-2663/2021 Seite 11 achtstellige Tarifnummer pro Warenposition ausgestaltet und damit gegen- über der sechsstelligen Nomenklatur des HS um zwei Stellen verfeinert ist. Somit ist die schweizerische Nomenklatur bis zur sechsten Ziffer völker- rechtlich bestimmt. Die siebte und achte Position bilden schweizerische Unternummern, denen grundsätzlich ebenso Gesetzesrang zukommt, so- weit sie mit Erlass des ZTG geschaffen worden sind. Da sowohl Bundes- gesetze als auch Völkerrecht für die Zollverwaltung und alle anderen Rechtsanwender nach dem sog. Anwendungsgebot massgebendes Recht darstellen (vgl. Art. 190 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid- genossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), ist diesfalls das Bundes- verwaltungsgericht an die gesamte achtstellige Nomenklatur gebunden (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer A-5145/2021 vom 29. August 2022 E. 3.5.2; A-5204/2019 vom 7. Juli 2021 E. 2.5.2 und A-6248/2018 vom 8. Januar 2020 E. 3.4.2; siehe auch ARPAGAUS, a.a.O., Rz. 578). 2.4.3 Die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens beabsichtigen eine einheitliche Auslegung der völkerrechtlich festgelegten Nomenklatur (vgl. Art. 7 Abs. 1 Bst. b und c und Art. 8 Abs. 2 des HS-Übereinkommens). Hierzu dienen u.a. die «Avis de classement» (nachfolgend: Einreihungs- avise) und die «Notes explicatives du Système Harmonisé» (nachfol- gend: Erläuterungen), welche vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens (Weltzollrat; heute: Weltzollorganisation) auf Vor- schlag des Ausschusses des HS genehmigt worden sind (Art. 1 Bst. e und f i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Bst. a-c i.V.m. Art. 8 Abs. 2 und 3 des HS-Übereinkom- mens). Die Vertragsstaaten haben diesen Vorschriften bei der nationalen Zolltarifeinreihung grundsätzlich Folge zu leisten. Nach bundesgerichtli- cher Rechtsprechung darf nur davon abgewichen werden, wenn zwin- gende Gründe gegen die Anwendung der Vorschriften sprechen (vgl. BGE 147 II 441 E. 4.5.2). Die Vertragsstaaten haben nach Art. 7 Abs. 1 sowie Art. 8 Abs. 1 und 2 des HS-Übereinkommens die Möglichkeit, die Überprü- fung oder Änderung der Erläuterungen und der Einreihungsavise zu ver- anlassen. Trotz dieser Ausgangslage bleibt Raum für nationale Regelun- gen. So kann die OZD zum Beispiel zusätzlich sog. schweizerische Erläu- terungen oder Entscheide erlassen. Diese können unter www.tares.ch ab- gerufen werden. Die schweizerischen Erläuterungen und Entscheide sind als Dienstvorschriften (ARPAGAUS, a.a.O., Rz. 579) bzw. Verwaltungsver- ordnungen für die Justizbehörden nicht verbindlich (zur Rechtsnatur und Bindungswirkung von Verwaltungsverordnungen statt vieler: BGE 141 V 175 E. 2.1; Urteile des BVGer A-5145/2021 vom 29. August 2022 E. 3.5.3; A-5204/2019 vom 7. Juli 2021 E. 2.5.1).
A-2663/2021 Seite 12 2.4.4 Hinsichtlich der Auslegung sehen die von den schweizerischen Zoll- behörden angewandten «Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems» (nachfolgend: AV), welche mit den «Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems» des offiziellen Textes des HS-Übereinkommens übereinstimmen, in Ziff. 1 vor, dass für die Tarifeinreihung einer Ware der Wortlaut der Nummern und der Ab- schnitt- oder Kapitel-Anmerkungen sowie die weiteren Allgemeinen Vor- schriften, soweit diese dem Wortlaut der Nummern und der Anmerkungen nicht widersprechen, massgebend sind. Bei der Bestimmung der zutreffen- den Tarifnummer ist somit stufenweise in der gesetzlich bzw. staatsvertrag- lich festgelegten Reihenfolge (Tariftext – Anmerkungen – Allgemeine Vor- schriften) vorzugehen. Die nächstfolgende Vorschrift ist immer erst dann heranzuziehen, wenn die vorangehende Bestimmung nicht zum Ziel ge- führt, das heisst keine einwandfreie Tarifierung ermöglicht hat (Urteile des BVGer A-5145/2021 vom 29. August 2022 E. 3.5.4; A-5204/2019 vom 7. Juli 2021 E. 2.5.4, A-3485/2020 vom 25. Januar 2021 E. 2.4.4). Das glei- che gilt nach Ziff. 6 AV für die Tarifeinreihung einer Ware in die Unternum- mern (vgl. Urteil des BVGer A-5562/2019 vom 27. Dezember 2021 E. 2.4.4). 2.5 Für die Tarifeinreihung massgebend ist die Art und Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt, in dem sie unter Zollkontrolle gestellt worden ist. Auf den Verwendungszweck ist demgegenüber nur dann abzustellen, wenn dies in den einzelnen Tarifpositionen als Einreihungskriterium ausdrücklich festgehalten ist (statt vieler: Urteile des BVGer A-5145/2021 vom 29. Au- gust 2022 E. 3.5.5; A-5204/2019 vom 7. Juli 2021 E. 2.5.5). Ist Letzteres nicht der Fall, kommt dem Verwendungszweck wie auch dem Preis, der Verpackung und der Bezeichnung durch den Hersteller oder Empfänger der Ware lediglich hinweisende, nicht aber ausschlaggebende Bedeutung zu (statt vieler: Urteil des BVGer A-3485/2020 vom 25. Januar 2021 E. 2.4.5). 2.6 Die Tarifeinreihungen ausländischer Zollbehörden sind für die schwei- zerische Zollverwaltung formell nicht verbindlich. Allerdings müssen sach- lich überzeugende Gründe vorliegen, damit die schweizerische Zollverwal- tung ein identisches Produkt anders qualifiziert, als dies Zollverwaltungen der anderen Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens tun. Auch das Bun- desverwaltungsgericht ist an die Tarifentscheide ausländischer Zollbehör- den oder Gerichte formell nicht gebunden, kann aber ausländische Ent- scheidungen berücksichtigen, soweit diese sachlich und rechtlich überzeu- gen (Urteile des BVGer A-5562/2019 vom 27. Dezember 2021 E. 2.6;
A-2663/2021 Seite 13 A-5204/2019 vom 7. Juli 2021 E. 2.6; A-3485/2020 vom 25. Januar 2021 E. 2.5; BEUSCH/SCHNELL LUCHSINGER, a.a.O., S. 18). 2.7 2.7.1 Dem Schweizerischen Gebrauchstarif war im Zeitpunkt der streitbe- troffenen Einfuhren am 12. bzw. 21. August 2020 (vgl. Sachverhalt Bst. B) – soweit vorliegend interessierend – Folgendes zu entnehmen: VI Erzeugnisse der chemischen Industrie oder verwandter Industrien 34 Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zube- reitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Putzmittel, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, Dentalwachse und Zubereitungen zu zahnärztlichen Zwecken auf der Grundlage von Gips 3402 Organische grenzflächenaktive Stoffe (ausgenommen Seifen); grenzflächen- aktive Zubereitungen, zubereitete Waschmittel (einschliesslich Waschhilfsmittel) und zubereitete Reinigungsmittel, auch Seife enthaltend, ausgenommen solche der Nr. 3401: 3402.2000 Zubereitungen in Aufmachungen für den Einzelverkauf 3402.9000 andere 030 Stoffe zur Herstellung von Agrochemikalien 099 andere 2.7.2 Den Anmerkungen zur Tarifnummer 3402 ist Folgendes zu entneh- men: «Im Sinne der Nr. 3402 sind "Organische grenzflächenaktive Stoffe" Erzeugnisse, die, mit Wasser gemischt, in einer Konzentration von 0.5% bei 20° C eine Stunde bei glei- cher Temperatur stehengelassen: a) eine durchsichtige oder durchscheinende Flüssig- keit oder eine stabile Emulsion ohne Abscheidung des unlöslichen Stoffes ergeben; und b) die Oberflächenspannung des Wassers auf 4,5 x 10 -2 N/m (45 dyn/cm) oder weniger herabsetzen». 2.8 2.8.1 Die Allgemeine Vorschrift Nr. 3 lautet – soweit vorliegend interessie- rend – wie folgt:
A-2663/2021
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«3. Kommen für die Einreihung von Waren bei Anwendung der Vorschrift 2 b) [Ge-
mischte oder zusammengesetzte Waren] oder in irgendeinem anderen Fall zwei oder
mehr Nummern in Betracht, so ist wie folgt zu verfahren:
für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen, deren Einreihung nicht
nach der Vorschrift 3 a) erfolgen kann, werden nach dem Stoff oder Bestandteil einge-
reiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, sofern dieser Stoff oder Bestand-
teil ermittelt werden kann.
c) [...]»
2.8.2 Den Erläuterungen zu Vorschrift Nr. 3 b) ist – soweit vorliegend inte-
ressierend – Folgendes zu entnehmen:
«Vorschrift 3 b)
VI) Diese zweite Einreihungsmethode gilt nur für: 1) Mischungen; 2) Waren, die aus
verschiedenen Stoffen bestehen; 3) Waren, die aus verschiedenen Bestandteilen zu-
sammengesetzt sind; 4) für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellun-
gen. Sie ist nur anwendbar, wenn Vorschrift 3 a) zu keinem Ergebnis führt.
(...)
X) Für die Anwendung dieser Vorschrift gelten als "für den Einzelverkauf aufgemachte
Warenzusammenstellungen" Waren, die gleichzeitig folgende Bedingungen erfüllen:
a) sie müssen aus mindestens zwei verschiedenen Waren zusammengesetzt sein, die
auf den ersten Blick zu zwei verschiedenen Nummern gehören könnten. Nicht als Wa-
renzusammenstellung im Sinne dieser Vorschrift wären daher z.B. 6 Fonduegabeln zu
betrachten.
b) sie müssen aus Waren zusammengesetzt sein, die zur Befriedigung eines speziellen
Bedarfs oder zur Ausübung einer bestimmten Tätigkeit zusammengestellt sind,
c) sie müssen so aufgemacht sein, dass sie ohne Veränderung der Aufmachung direkt
an den Endbenutzer verkauft werden können (z.B. in Schachteln, Kästchen, Klarsicht-
packungen oder auf Unterlagen). Der Ausdruck "Einzelverkauf" beinhaltet nicht den Ver-
kauf von Waren, welche nach der Herstellung, Zubereitung oder späteren Umpacken
oder späteren Vermengung mit anderen Waren weiterverkauft werden (...).»
A-2663/2021 Seite 15 3. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass es sich bei den Produkten «B._________ Y.___ (Reiniger 2)» und «B._________ X.___ (Reiniger 1)» um zubereitete Reinigungsmittel der Tarifnummer 3402 handelt. Streitig ist, ob die streitbetroffenen Produkte als «Zubereitungen in Aufmachungen für den Einzelverkauf» im Sinne der Unternummer 3402.2000 (so die Vo- rinstanz) oder aber als «andere» im Sinne der Unternummer 3402.9000 (so die Beschwerdeführerin) einzustufen sind. 3.1 Die tatsächliche Beschaffenheit der streitbetroffenen Waren ist nicht umstritten. Es handelt sich um zubereitete Reinigungsmittel in Kanistern (Bidons) à 25 kg. Wie auf den anlässlich der materiellen Kontrollen vom 12. bzw. 21. August 2020 aufgenommenen Fotografien (Akte der Vor- instanz [act.] Nr. 3) zu erkennen ist, sind die Kanister auf der Vorderseite mit einer Etikette versehen, auf der der Name der Herstellerin (B.), der Produktename («B. Y.___ [Reiniger 2]» bzw. «B._________ X.___ [Reiniger 1]») und Symbolbilder für die Verwen- dung der Mittel ([...]) prominent wiedergegeben sind. In kleinerer bzw. nicht fettgedruckter Schrift findet sich die Übersetzung der Produktenamen in 22 Sprachen. Am unteren Ende der Etikette befindet sich jeweils rechts die Gewichtsangabe und links ein Kästchen, welches u.a. Dosierungsangaben enthält. Auf der Rückseite befindet sich jeweils eine abnehmbare Ge- brauchsanwendung in 23 Sprachen. Von aussen sichtbar aufgedruckt sind allgemein gehaltene Anwendungshinweise sowie diverse Inhalts- und Si- cherheitshinweise auf Englisch. Bei beiden Produkten wird im (von aussen sichtbaren) Text auf der Rückseite hervorgehoben, dass die Mittel in ge- werblichen Spülmaschinen zur Anwendung kommen («[...]»). 3.2 Gemäss der Vorinstanz handelt es sich bei den streitbetroffenen Pro- dukten um «Zubereitungen in Aufmachungen für den Einzelverkauf», wel- che in die Tarifnummer 3402.2000 einzureihen sind. Zur Begründung macht sie zusammengefasst geltend, als «Zubereitungen in Aufmachun- gen für den Einzelverkauf» hätten Erzeugnisse zu gelten, bei welchen auf- grund ihrer Aufmachung und insbesondere durch das Vorhandensein ent- sprechender Angaben (Anpreisung, Gebrauchsanweisung, Dosierungs- vorschriften etc.) erkennbar ist, dass sie ohne Änderung der Aufmachung zur unmittelbaren Abgabe an den Endverbraucher bestimmt sind. Die Grösse der Gebinde sowie die Frage, ob die Produkte für Privat- oder Grosskunden bestimmt seien, spiele grundsätzlich keine Rolle.
A-2663/2021 Seite 16 Die streitbetroffenen Waren würden als Reinigungsmittel angepriesen und wiesen Angaben zum Gebrauch und der Dosierung auf. Dass die Waren von Grosskunden (Gastronomie, Spitalküchen, etc.) verwendet würden, sei unerheblich, da diese Verbraucher die Waren ohne weiteres Umpacken verwenden könnten. 3.3 Die Beschwerdeführerin vertritt hingegen die Auffassung, die streitbe- troffenen Waren seien keine «Zubereitungen in Aufmachungen für den Ein- zelverkauf» und in die Tarifnummer 3402.9000 einzureihen. Unter den Be- griff «in Aufmachungen für den Einzelverkauf» würden nur Waren fallen, die im Detailhandel ausschliesslich oder hauptsächlich an Privatpersonen verkauft werden. Überdies seien nur Erzeugnisse in Behältern von 5 kg oder weniger als «in Aufmachungen für den Einzelverkauf» gemäss der Tarifnummer 3402.2000 anzusehen. Die streitbetroffenen Reinigungsmittel würden ausschliesslich in gewerbli- chen Geschirrspülmaschinen (Restaurants, Kantinen, etc.) eingesetzt und in Kanistern à 25 kg direkt vom Hersteller oder über den Fachhandel ver- trieben. Der Verkauf «im Detailhandel» und die Verwendung in Privathaus- halten sei ausgeschlossen. 4. Für die Tarifeinreihung ist nach der gesetzlich bzw. staatsvertraglich fest- gelegten Reihenfolge (Tariftext – Anmerkungen – Allgemeine Vorschriften) vorzugehen (vgl. dazu vorne E. 2.4.4). Demnach ist für die Frage, ob die streitbetroffenen Waren in die Tarifnummer 3402.2000 oder 3402.9000 ein- zuordnen sind, zunächst der Wortlaut des Tariftextes heranzuziehen. Ein- schlägige Erläuterungen, welche bei der Auslegung des Wortlauts heran- gezogen werden könnten, liegen – wie die Verfahrensparteien überein- stimmend festhalten – nicht vor. 4.1 Gemäss dem Wortlaut der Unternummer 3402.2000 sind darin einzu- reihen «Zubereitungen in Aufmachungen für den Einzelverkauf» (vgl. E. 2.7). Nähere Ausführungen zum Begriff «Zubereitungen in Aufmachun- gen für den Einzelverkauf» sind dem Tariftext nicht zu entnehmen. Auch den Anmerkungen zur Tarifnummer 3402 ist – wie die Verfahrensparteien übereinstimmend erkennen – nichts Näheres zu diesem Begriff zu entneh- men (vgl. E. 2.7.2).
A-2663/2021 Seite 17 4.2 Das Online-Wörterbuch Duden definiert «Einzelverkauf» als «Verkauf im Einzelhandel» (<https://www.duden.de/rechtschreibung/Einzelver- kauf>; [abgerufen am 23. Mai 2023]). Der für die Auslegung relevante Wortlaut richtet sich allerdings nach den Vertragssprachen des HS-Übereinkommens, welches in englischer und französischer Sprache vereinbart worden ist, wobei beide Texte gleicher- massen rechtsverbindlich sind (s. Unterschriften des HS-Übereinkom- mens; Urteil des BVGer A-5562/2019 vom 27. Dezember 2021 E. 4.3.2 m.w.H.). In der französischsprachigen Fassung wird der Begriff «préparations con- ditionnées pour la vente au détail» verwendet (vgl. World Customs Orga- nization > Nomenclature and Classification of Goods > Instruments and Goods > HS Nomenclature 2017 Edition > 0634-2017F). In der englischsprachigen Fassung wird der Begriff «Preparations put up for retail sale» verwendet (vgl. World Customs Organization > Nomencla- ture and Classification of Goods > Instruments and Goods > HS Nomen- clature 2017 Edition > 0634-2017E). 4.3 Wie die verschiedenen Sprachversionen übereinstimmend festhalten, ist vorliegend entscheidend, ob sie für den Einzelverkauf aufgemacht sind. So ist das im Englischen verwendete «put up» im Sinne von «to place in a container or receptacle» zu verstehen (vgl. Online Wörterbuch Merriam- Webster, https://www.merriam-webster.com/dictionary/put%20up; abge- rufen am 23. Mai 2023; zu Deutsch «in einen Behälter oder ein Gefäss legen» [Übersetzung hier und im Nachfolgenden durch das Bundesverwal- tungsgericht]). Das im Französischen verwendete «conditionnées» ist im Sinne von «emballer une marchandise en vue de sa présentation commer- ciale» zu verstehen (vgl. Online Wörterbuch Larousse, https://www.larousse.fr/dictionnaires/francais/conditionner/18021; abge- rufen am 23. Mai 2023; zu Deutsch «für die Verkaufspräsentation verpa- cken»). Nicht entscheidend ist folglich, ob die fraglichen Produkte auch tat- sächlich «im Einzelverkauf» verkauft werden. Es geht einzig um die Frage, ob sie in Aufmachungen für den Einzelverkauf sind. Insoweit als die Be- schwerdeführerin geltend macht, die streitbetroffenen Waren würden nicht im Detailhandel verkauft (vgl. Beschwerde, Rz. 2.1, 2.7), kann sie daher nichts zu ihren Gunsten ableiten.
A-2663/2021 Seite 18 4.4 Als nächstes ist demnach auf den Begriff «Einzelverkauf» bzw. «vente au détail» / «retail sale» einzugehen. 4.4.1 Gemäss dem Online-Wörterbuch Larousse ist unter «détail» gemäss der hier interessierenden Bedeutung «Vente par un commerçant [détail- lant] de produits en petites quantités, selon les besoins des consomma- teurs» zu verstehen (<https://www.larousse.fr/dictionnaires/francais/dé- tail/24748> [abgerufen am 23. Mai 2023]). Das heisst «der Verkauf von Produkten durch einen Händler [Einzelhändler] in kleinen Mengen, gemäss den Bedürfnissen der Konsumenten». Dabei wird auf die Gegensätze «demi-gros» und «gros» verwiesen. «Gros» wird wiederum in der hier in- teressierenden Bedeutung als «Achat de produits par quantités considé- rables chez le fabricant, et vente par quantités importantes aux commer- çants détaillants» definiert (<https://www.larousse.fr/dictionnaires/fran- cais/demi-gros/23344>; abgerufen am 23. Mai 2023). Das heisst «Erwerb von Produkten in beachtlichen Mengen beim Hersteller, und Verkauf in be- deutenden Mengen an Einzelhändler». «Demi-gros» bedeutet «Commerce intermédiaire entre le gros et le détail» (<https://www.larousse.fr/diction- naires/francais/demi-gros/23344>; abgerufen am 23. Mai 2023). Zu Deutsch: « Handel zwischen dem Grosshandel und dem Einzelhandel». Übereinstimmend damit definiert das Online-Wörterbuch Le Robert den Begriff «détail» als «fait de livrer, de vendre ou d’acheter des marchandises par petites quantités (opposé à gros, demi-gros)» (<https://diction- naire.lerobert.com/definition/detail>; abgerufen am 23. Mai 2023). Dies ist zu übersetzen mit «dem Liefern, dem Verkaufen oder dem Kaufen von Wa- ren in kleinen Mengen (Gegenteil von gros, demi-gros)». «En gros» wird wiederum als «En grande quantité. Vente en gros ou en détail» umschrie- ben (https://dictionnaire.lerobert.com/definition/gros; abgerufen am 23. Mai 2023) («In grossen Mengen. Verkauf im Gross- oder im Einzelhan- del»). Im Englischen wird der Begriff «retail» gemäss dem Online-Wörterbuch Merriam Webster als «the sale of commodites or goods in small quantities to the ultimate consumer» umschrieben; <https://www.merriam-webs- ter.com/dictionary/retail> [abgerufen am 23. Mai 2023]). Dies ist mit «dem Verkauf von Gütern oder Waren in kleinen Mengen an den Endverbrau- cher» zu übersetzen. Unter dem Stichwort «Etymology» wird dazu festge- halten, das Wort sei aus dem anglo-französischen «retaille cutting, deduc- tion, retail, from retailler to cut out, from re- + tailler to cut», begrifflich ver- wandt mit «taylor» («a person whose occupation is making or altering gar-
A-2663/2021 Seite 19 ments [such as suits, jackets, and dresses] typically to fit a particular per- son)». Das Online Wörterbuch Cambridge Dictionary definiert «retail» als «the activity of selling goods to the public, usually in shops» (<https://dic- tionary.cambridge.org/dictionary/english/retail> [abgerufen am 23. Mai 2023]). Also «die Tätigkeit des Verkaufens von Waren an die Öffentlichkeit, gewöhnlich in Läden». Der Eintrag enthält den Hinweis «compare whole- sale». Das Adjektiv «wholesale» wird definiert als «of or for the selling of goods in large amounts at low prices to shops and businesses, rather than the selling of goods in shops to customers» (<https://dictionary.cam- bridge.org/dictionary/english/wholesale>; abgerufen am 23. Mai 2023). Das heisst «betreffend oder für den Verkauf von Waren an Läden und Ge- schäfte, in grossen Mengen und zu tiefen Preisen, im Gegensatz zum Ver- kauf von Waren in Läden an Konsumenten». In diese Richtung geht auch die Definition von «wholesale» bei Merriam-Webster: «the sale of commo- dities in quantity usually for resale (as by a retail merchant)» (https://www.merriam-webster.com/dictionary/wholesale>; abgerufen am 23. Mai 2023) («der Verkauf von Gütern in Mengen, die für den Weiterver- kauf [etwa durch einen Einzelhändler] üblich sind»). 4.4.2 Aus der Abgrenzung zum Begriff «Grosshandel» erhellt, dass ge- mäss dem allgemeinen Sprachgebrauch unter «Einzelverkauf» bzw. «vente au détail» / «retail sale» der Verkauf von Waren an Endverbraucher, in den Bedürfnissen der Endverbraucher entsprechend kleine(re)n Grös- sen bzw. Mengen, verstanden wird. «Grosshandel» bzw. «vente en gros» / «wholesale» bedeutet im Gegensatz dazu der Verkauf von Waren an Händler oder Geschäfte, in grossen Mengen (und zu entsprechend tiefen Preisen), wobei die Waren oftmals für den späteren Weiterverkauf in klei- neren Stücken «im Einzelverkauf» bestimmt sind. Dies geht etwa aus der oben (E. 4.4.1 erster Absatz) zitierten Definition von «Grosshandel» bei Larousse klar hervor («Achat de produits par quantités considérables chez le fabricant, et vente par quantités importantes aux commerçants dé- taillants»), ergibt sich aber auch aus der wortwörtlichen Bedeutung von «détail» bzw. «retail» als (verhältnismässig) kleine Stücke eines grösseren Ganzen (vgl. die etymologische Herleitung von «retail» von «retailler» [to cut out], vgl. E. 4.4.1). In diesem Sinne auch die Definition von «wholesale» bei Merriam-Webster (vgl. E. 4.4.1 in fine). Entscheidend für die Abgren- zung zwischen «Grosshandel» und «Einzelhandel» ist demnach nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, ob die Waren in kleine(ren)n Mengen für den Endverbrauch (oder aber in entsprechend grossen Mengen für den Weiterverkauf in aufgestückelter oder weiterverarbeiteter Form) bestimmt
A-2663/2021 Seite 20 sind. Ob die Waren aber für private oder gewerbliche Endverbraucher be- stimmt sind, ist hingegen nicht entscheidend. 4.5 4.5.1 Ist bei Waren erkennbar, dass sie ohne Änderung der Aufmachung an die Endverbraucher abgegeben werden können, so kann dies als Hin- weis darauf gewertet werden, dass sie nicht für den Weiterverkauf oder die Weiterverarbeitung bestimmt sind. In diesem Sinne spricht der allgemeine Sprachgebrauch des Begriffs «in Aufmachungen für den Einzelverkauf» für die Auslegung der Vorinstanz. Die streitbetroffenen Waren sind etikettiert und mit detaillierten Gebrauchshinweisen versehen (vgl. E. 3.1). Sie kön- nen ohne Änderungen der Aufmachung an Endverbraucher abgegeben werden. Dies wird auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. 4.5.2 Die streitbetroffenen Waren sind ausschliesslich für gewerbliche Spülmaschinen bestimmt (vgl. E. 3.1). Der allgemeine Wortgebrauch des Begriffs «Einzelhandel» spricht jedoch – wie oben dargelegt (E. 4.4.2) – nicht dagegen, dass auch ein Verkauf an Grossverbraucher wie Spitäler oder gastronomische Grossbetriebe im «Einzelverkauf» erfolgen kann, wenn die fraglichen Produkte für den Eigenverbrauch (und nicht für den Weiterverkauf) bestimmt sind. 4.5.3 Gemäss den oben zitierten Definitionen von «Einzelverkauf» wird dieser mit kleinen, an die Bedürfnisse der Abnehmer angepassten Mengen in Verbindung gebracht; dies in Abgrenzung zu «gros» und «demi-gros» (vgl. E. 4.4.1). Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, ist es zu- mindest für Privathaushalte unüblich, Spülmittel in Kanister à 25 kg zu kau- fen. Dies spräche eher dafür, dass es sich bei den streitbetroffenen Waren um für den Einzelverkauf unübliche Mengen handelt. Ob eine Menge als «gross» oder «klein» anzusehen ist, hängt jedoch erheblich von der Art des Produkts und von den Bedürfnissen der Abnehmer ab, die – wie die Vo- rinstanz zutreffend ausführt –, kulturell geprägt und regional unterschied- lich sein können. Vorliegend steht fest, dass die streitbetroffenen Produkte nur in gewerblichen Spülmaschinen (etwa in Restaurants, Kantinen oder Spitälern) zum Einsatz kommen. Es ist davon auszugehen, dass in solchen Betrieben sowohl wegen der Grösse der Spülmaschinen wie auch wegen der intensiven Nutzung ungleich mehr Spülmittel verbraucht wird als in Pri- vathaushalten. Gemessen am Verbrauch – und somit an den Bedürfnissen der Abnehmer – schliesst die Kanistergrösse den Eigengebrauch nicht aus. Es handelt sich vorliegend somit bei den Kanistern à 25 kg nicht um Men-
A-2663/2021 Seite 21 gen, aufgrund derer geschlossen werden müsste, dass die Waren (die hier- für «aufgestückelt» bzw. abgefüllt werden müssten; vgl. E. 4.4.2 in fine) zum Weiterverkauf in kleineren Mengen bestimmt sind. Im vorliegenden Fall schliesst die Grösse der Gebinde das Vorliegen von «Zubereitungen in Aufmachungen für den Einzelverkauf» gemäss dem allgemeinen Sprachgebrauch demnach nicht aus. 4.5.4 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die Art der Aufmachung der streitbetroffenen Waren darauf schliessen lässt, dass diese für den End- verbrauch bestimmt sind. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch sind diese somit als «Zubereitungen in Aufmachungen für den Einzelverkauf» anzusehen. 4.6 Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf die Ausführungen der Vor- instanz einzugehen, wonach bei der Auslegung des Begriffs «Zubereitun- gen in Aufmachungen für den Einzelverkauf» im Sinne der Tarifnummer 3402.2000 die Erläuterungen zu der – vorliegend unbestrittenermassen nicht anwendbaren – Allgemeinen Vorschrift Nr. 3 b) per Analogie heran- zuziehen seien (vgl. Vernehmlassung, Ziff. 2.2.1; vgl. den Wortlaut der All- gemeinen Vorschrift Nr. 3 b) in E. 2.8.1). Eine solche analoge Anwendung wäre im Übrigen ohnehin nicht angezeigt. Ein Heranziehen von nicht an- wendbaren Vorschriften «per Analogie» ist für die Zwecke der Tarifbestim- mung nicht vorgesehen (vgl. E. 2.4.4; vgl. auch das Urteil des Bundesver- waltungsgerichts A-2238/2019 vom 23. Dezember 2020 E. 3.6.2 [bestätigt durch das BGer mit Urteil 2C_130/2021 vom 27. September 2021]). Über- dies halten die genannten Erläuterungen ausdrücklich fest, dass sie Bedin- gungen wiedergeben, die (nur) für die Anwendung der Allgemeinen Vor- schrift Nr. 3 b) gelten (vgl. Erläuterungen zur Allgemeinen Vorschrift Nr. 3 b), Ziff. VI und X; vgl. E. 2.8.2). 5. In Folge ist auf die verschiedenen Argumente der Beschwerdeführerin ein- zugehen, weshalb die streitbetroffenen Waren in die Tarifnummer 3402.9000 einzureihen seien. 5.1 5.1.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, zur Abgrenzung zwischen Waren der Tarifnummern 3402.2000 und 3402.9000 müsse ein «5 kg-Kri- terium» angewandt werden. Nur Gebinde von 5 kg oder weniger seien als «in Aufmachungen für den Einzelverkauf» anzusehen. Sie macht geltend, die heutige Tarifnummer 3402 entspräche vom Geltungsbereich her der
A-2663/2021 Seite 22 Nummer 3402 im Gebrauchs-Zolltarif 1959. Dort sei unter «andere, in Be- hältern von» unterschieden worden zwischen «über 5 kg (3402.20) und «5 kg oder andere» (3402.22). Der damalige Zollansatz der Nummer 3402.22 sei in die Nummer 3402.2000 transponiert worden. Verwaltung und Gesetzgeber seien damals offensichtlich der Auffassung gewesen, dass unter die Nummer 3402.2000 («in Aufmachungen für den Einzelver- kauf») nur Erzeugnisse in Behältern von 5 kg oder weniger gehörten. An- sonsten hätte die Nummer in schweizerische Unternummern gesplittet werden müssen, um eine massiv höhere Zollbelastung und eine Verletzung der völkerrechtlichen Pflichten (GATT/WTO) zu vermeiden. 5.1.2 Wie die Beschwerdeführerin selbst einräumt, ist vorliegend weder dem Tariftext, noch den Erläuterungen oder den Anmerkungen eine aus- drückliche Gewichtslimite für «Zubereitungen in Aufmachungen für den Einzelverkauf» zu entnehmen. 5.1.3 Insoweit die Beschwerdeführerin geltend macht, eine solche Ge- wichtslimite ergäbe sich aus analogen Bestimmungen des Gebrauchs-Zoll- tarifs 1959, ist ihr nicht zu folgen. Der Gebrauchs-Zolltarif 1959 war Bestandteil des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über den Zolltarif (Zolltarifgesetz) (mit Gebrauchs-Zolltarif) (AS 1959 1343). Er basierte auf der auf der Grundlage des Abkommens vom 15. Dezember 1950 über die Nomenklatur für die Klassifikation der Waren in den Zolltarifen (Nomenklaturabkommen; [AS 1960 295]) ausge- arbeiteten «Nomenklatur des Zollrates». Diese war – im Gegensatz zu der sechsstelligen HS-Nomenklatur – auf vier Positionen beschränkt (vgl. Bot- schaft vom 22. Oktober 1985 betreffend das HS-Übereinkommen; a.a.O., BBl 1985 III 357, 363). Bei den von der Beschwerdeführerin zitierten Un- ternummern des Gebrauchs-Zolltarifs 1959 (3402.20 bzw. 3402.22) han- delte es sich demnach um Schweizer Unternummern, die nicht staatsver- traglich vorgegeben waren. Mit dem Inkrafttreten des ZTG am 1. Januar 1988 wurde der Gebrauchs- Zolltarif 1959 abgelöst. Der heute geltende Gebrauchstarif basiert – wie auch der Generaltarif – auf der sechsstelligen Nomenklatur des HS (vgl. E. 2.2). Vorliegend streitig sind die fünfte bzw. sechste Ziffer der Tarifnum- mer 3402.2000 bzw. 3402.9000 und somit völkerrechtlich bestimmte Posi- tionen (vgl. E. 2.4.2). Es ist ausgeschlossen, dass sich aus den – vor dem
A-2663/2021 Seite 23 Inkrafttreten des HS-Übereinkommens – geltenden Schweizer Unternum- mern verbindliche Schlüsse für die Auslegung dieser völkerrechtlich defi- nierten Positionen ziehen lassen. 5.1.4 5.1.4.1 Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang auch vor, unter die Tarifnummer 3402.2000 könnten nur Erzeugnisse in Behäl- tern von 5 kg oder weniger eingereiht werden, da die Überführung des Ge- brauchs-Zolltarifs 1959 in den Gebrauchstarif andernfalls zu einer «massiv höheren Zollbelastung» und einer «Verletzung der völkerrechtlichen Pflich- ten der Schweiz (GATT/WTO)» geführt hätte. 5.1.4.2 Wie bereits ausgeführt handelt es sich bei den streitbetroffenen Ta- rifnummern nicht um Schweizer Unternummern, sondern um völkerrecht- lich bestimmte Positionen. Die Schweiz ist gemäss dem HS-Übereinkom- men verpflichtet, diese Tarifnummern im Einklang mit den Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS auszulegen, was vorliegend zu ei- nem eindeutigen Ergebnis führt (vgl. E. 2.4.1 und 4.5.4). 5.1.4.3 Insoweit die Beschwerdeführerin geltend machen will, die Schweiz habe im Rahmen der Überführung der HS-Nomenklatur ins schweizerische Recht das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen (GATT) vom 30. Okto- ber 1947 (SR 0.632.21) verletzt, ist auf ihre Ausführungen nicht weiter ein- zugehen, da es sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht um direkt anwendbare staatsvertragliche Bestimmungen handelt (vgl. BGE 112 Ib 183 E. 3c in fine). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Überführung der HS-Nomenklatur ins schweizerische Recht im Ein- klang mit von den Vertragsparteien des GATT ausgearbeiteten Richtlinien erfolgte (vgl. Botschaft vom 22. Oktober 1985 betreffend das HS-Überein- kommen; a.a.O., BBl 1985 III 357, 378). Wo eine Transponierung mit Än- derungen der Warenbezeichnungen und der einzelnen Zollansätze verbun- den war und somit Auswirkungen auf im Rahmen des GATT vereinbarte Konzessionen hatte, wurde eine Verhandlungslösung mit den Vertragspart- nern des GATT angestrebt (Botschaft vom 22. Oktober 1985, BBl 1985 III 357, 381). Inwiefern die Schweiz in diesem Zusammenhang das GATT ver- letzt haben soll, ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich. 5.2 5.2.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Vorinstanz ver- wende in ihrer eigenen Vorschrift für den Vollzug der Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszweck die Definition «in Aufmachungen für
A-2663/2021 Seite 24 den Einzelverkauf (bis 5 kg Eigenmasse)». Dabei handle es sich um ein klares Indiz dafür, dass ein Gewichtskriterium ein einfaches und verständ- liches Mittel darstelle, um bei der Auslegung der entsprechenden Tariftexte Rechtssicherheit für alle Parteien zu schaffen. 5.2.2 Gemäss Art. 14 Abs. 1 ZG werden für bestimmte Verwendungen von Waren tiefere Zollansätze angewendet, wenn das ZTG dies vorsieht (Bst. a); oder das EFD die im ZTG festgesetzten Zollansätze herabgesetzt hat (Bst. b). Wie der von der Beschwerdeführerin zitierten Richtlinie 17-00 des BAZG («Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszweck», in der Fassung vom 1. Mai 2021, vgl. Beilagen 10 und 11 der Beschwerde- führerin) entnommen werden kann, ist der Zollbegünstigungscode (ZC) 26 im Tares unter anderem vorgesehen für «Waren in Aufmachung für den Einzelverkauf (bis 5 kg Eigenmasse)» (vgl. Richtlinie 17-00; Fassung vom
A-2663/2021 Seite 25 20 kg Eimern (Europäische Verbindliche Zolltarifauskünfte [EVZTA] Nr. DE2673/16-1), Reinigungsmittel für Kühlmittelkühler in etikettierten 25 Liter Eimern (EVZTA Nr. DE2674/16-1), Kunststofftrockner in 25 Liter Kunststoffgebinden (EVZTA Nr. DEBTI6641/19-1), eine grenzflächenaktive Zubereitung zur Verwendung in der Kosmetikindustrie in Gebinden à 18 kg (EVZTA Nr. FRBTIFR-BTI-2020-02434), ein Präparat zum Entfernen von Korrosionsprodukten von Metalloberflächen in Kanistern à 19 Liter oder Plastikfässern à 208 Litern (EFZTA Nr. HRBTIOM-2020-0121), Fassaden- reiniger in Gebinden à 10 kg oder 20 kg (EFZTA Nr. DEBTI32731/19-1), Brillenreinigungsflüssigkeit in Kanistern à 5 Litern (EFZTA Nr. DE- BTI52021/19-1), Reinigungsmittel für Nasszonen in Gebinden à 10 Liter und 25 Liter (EFZTA Nr. DEBTI44223/19-1) sowie alkalischer Reiniger zum Reinigen für die Automobil- und Flugzeugindustrie in 25 Liter Kanistern (EFZTA Nr. DEBTI34651/18-1) als «Zubereitungen in Aufmachungen für den Einzelverkauf» im Sinne der Tarifnummer 3402.20 einzureihen sind. Einer Tarifeinreihung der US-amerikanischen Zollbehörde ist zu entneh- men, dass ein Reinigungsmittel in Behältern von 1 Quart (knapp 1 Liter), 1 Gallone (knapp 3.8 Liter) oder Eimern à 5 Gallonen (knapp 19 Liter) eben- falls dieser Tarifnummer zugeordnet wurde (Entscheid Nr. N288724 vom 28. August 2017). 5.3.3 Den von der Beschwerdeführerin eingereichten Tarifeinreihungen ist zu entnehmen, dass eine grenzflächenaktive Zubereitung in einem Behäl- ter à 25 kg (EFZTA Nr. FRBTIFR-BTI-2020-01691) sowie eine grenzflä- chenaktive Zubereitung zur Verwendung in der Kosmetikindustrie in einem Eimer à 8 kg (EFZTA Nr. FRBTIFR-BTI-2019-09849) nicht als «Zubereitun- gen in Aufmachungen für den Einzelverkauf» angesehen und in die Tarif- nummer 3402.90 eingereiht wurden. 5.3.4 Bei den den Tarifeinreihungen zugrunde liegenden Produkten han- delt es sich nicht um mit den streitbetroffenen Waren identische Produkte. Es ist daher fraglich, ob überhaupt Schlüsse aus diesen Tarifeinreihungen auf die streitbetroffenen Waren gezogen werden können. Überdies enthal- ten die Tarifeinreihungen meist keine näheren Ausführungen zum Begriff «Zubereitungen in Aufmachungen für den Einzelverkauf». So kann etwa bei den von der Beschwerdeführerin zu den Akten gereichten EFZTA nur spekuliert werden, ob die Grösse der Gebinde, eine möglicherweise feh- lende Etikettierung oder andere Gründe zur Einschätzung führten, es handle sich nicht um «Zubereitungen in Aufmachungen für den Einzelver- kauf». Jedenfalls aber lässt sich anhand der verschiedenen ausländischen
A-2663/2021 Seite 26 Tarifeinreihungen offensichtlich keine ständige Praxis hinsichtlich mögli- cher Gewichtslimiten des Begriffs «Zubereitungen in Aufmachungen für den Einzelverkauf» im Sinne der einschlägigen Tarifnummer ableiten. 5.4 Zusammenfassend gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, nachzu- weisen, dass mit dem Begriff «Zubereitungen in Aufmachungen für Einzel- verkauf» im Sinne der Tarifnummer 3402.2000 eine konkrete Gewichts- limite einhergeht oder dass dem Begriff eine vom allgemeinen Sprachge- brauch abweichende Bedeutung zukommt. 6. Die streitbetroffenen Waren sind gemäss dem allgemeinen Sprachge- brauch als «Zubereitungen in Aufmachungen für den Einzelverkauf» anzu- sehen (vgl. E. 4.5.4). Diesem Begriff kommt für die Zwecke der Tarifnum- mer 3402.2000 keine vom allgemeinen Sprachgebrauch abweichende Be- deutung zu (vgl. E. 5.4). Es ist demnach festzuhalten, dass die streitbe- troffenen Waren zu Recht in die Tarifnummer 3402.2000 eingeordnet wur- den. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind auf Fr. 1’000.– festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]) und dem Verfahrensausgang entsprechend der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezah- lung der Verfahrenskosten zu verwenden. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). 8. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Tarifstreitigkeiten im Sinne von Art. 83 Bst. l des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) letztinstanzlich.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Be- zahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Iris Widmer Anna Begemann
Versand:
A-2663/2021 Seite 28 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben) – die Vorinstanz (Ref-Nr[...]; Einschreiben)