B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-265/2025
Urteil vom 9. Dezember 2025 Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz), Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiberin Claudia Burri.
Parteien
A._______, vertreten durch lic. iur. Anna Brauchli, Rechtsanwältin, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Datenänderung im ZEMIS; Verfügung vom 16. Dezember 2024.
A-265/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. A., afghanischer Staatsbürger, reichte am 14. August 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Auf dem Personalienblatt für Asylsuchende des Staatssektretariats für Migration (SEM) führte er als Geburtsdatum das Jahr 2007 auf und wurde im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) mit dem Geburtsdatum 1. Januar 2007 erfasst. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit «Eurodac») ergab, dass der Beschwerdeführer am 16. Juni 2023 bei der Durchreise in Griechenland mit dem Geburtsdatum 1. Januar 2006 registriert worden war, welches folglich unter seinem Alias als Geburtsdatum geführt wurde. B. Am 4. September 2023 hörte das SEM A. im Rahmen der Erstbe- fragung zu seinen persönlichen Umständen sowie summarisch zu seinen Asylgründen an. Gleichentags reichte er eine Fotografie seiner Tazkira (amtliches afghanisches Identitätsdokument) ein. C. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2023 lehnte das SEM das Asylgesuch von A._______ ab und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz. Da der Wegweisungsvollzug unzumutbar war, wurde er vorläufig in der Schweiz aufgenommen. D. Nach dem abgeschlossenen Asylverfahren ersuchte das Migrationsamt des Kantons Zürich das SEM am 18. März 2024 wegen Zweifel an der Min- derjährigkeit von A._______ um eine Altersprüfung. E. Dem Gesuch entsprechend, beauftragte das SEM am 22. April 2024 das Institut für Diagnostische und Interventionelle Radiologie des Universitäts- spitals Zürich mit der Durchführung einer forensischen Lebensaltersschät- zung. Die für den 3. Mai 2024 vorgesehene medizinische Altersabklärung konnte nicht durchgeführt werden, da A._______ die Mitwirkung verwei- gerte. F. Am 24. September 2024 reisten die Eltern und die Schwester von A._______ in die Schweiz ein und stellten gleichentags ein Asylgesuch. Sie wurden am 25. sowie am 28. Oktober 2024 durch das SEM vertieft zu
A-265/2025 Seite 3 den Asylgründen angehört. Das Alter und Geburtsdatum von A._______ war ebenfalls Gegenstand dieser Anhörungen. G. Am 1. November 2024 informierte das SEM A._______ über die beabsich- tigte Änderung seines Geburtsdatums vom 1. Januar 2007 auf den 1. Ja- nuar 2006 im ZEMIS und gewährte ihm das rechtliche Gehör. H. Am 29. November 2024 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung und lehnte die beabsichtigte Anpassung des Geburtsdatums ab. Auf eine er- gänzende Stellungnahme verzichtete er. I. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2024 änderte das SEM das Geburtsda- tum von A._______ im ZEMIS auf den 1. Januar 2006 und fügte einen Be- streitungsvermerk hinzu. J. Gegen diese Verfügung des SEM (nachfolgend: Vorinstanz) liess A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 14. Januar 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Er bean- tragte, die Verfügung der Vorinstanz sei vollständig aufzuheben und sein Geburtsdatum im ZEMIS sei auf den 1. Januar 2007 zu setzen. Eventuali- ter sei die Verfügung aufzuheben und sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den 12. April 2006 zu setzen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfü- gung aufzuheben und die Streitsache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung seiner Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. K. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 15. Januar 2025 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und der Beschwerdeführer aufgefordert, eine Sozialhilfebestätigung einzureichen sowie den Nach- weis zu erbringen, dass seine Rechtsvertreterin in einem kantonalen An- waltsregister eingetragen ist. L. Nach Eingabe einer Unterbringungs- und Unterstützungsbestätigung des Beschwerdeführers wurde ihm die unentgeltliche Prozessführung am 5. Februar 2025 bewilligt.
A-265/2025 Seite 4 M. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 11. Februar 2025 an ihrer angefochtenen Verfügung und der Beschwerdeführer in seinen Schlussbe- merkungen vom 2. April 2025 an seinen Begehren fest. N. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird – soweit relevant – in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, die von einer Vorinstanz nach Art. 33 Bst. d VGG erlassen wurde. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Entscheids sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit voller Kogni- tion. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen des Bun- desrechts – einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermes- sens –, auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhalts und auf Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Par- teien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Ferner würdigt es die Beweise frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln sowie umfassend und pflichtge- mäss (Grundsatz der freien Beweiswürdigung; vgl. Art. 40 des Bundesge- setzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG).
A-265/2025 Seite 5 3. Strittig und zu prüfen ist in der Hauptsache, ob als Geburtsdatum des Be- schwerdeführers der 1. Januar 2007 einzutragen ist. 3.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Be- schwerdeführer habe sich während des Asylverfahrens zu seinem Alter wiederholt ungenau und widersprüchlich geäussert. Da zum Zeitpunkt des Asylentscheids jedoch keine stichhaltigen Hinweise auf die Volljährigkeit des Beschwerdeführers vorgelegen hätten, habe sie von weiteren Alters- abklärungen abgesehen. Bezüglich der später angeordneten medizini- schen Altersabklärung habe sie den Beschwerdeführer hinreichend aufge- klärt. In Verletzung seiner Mitwirkungspflicht habe die Untersuchung je- doch nicht durchgeführt werden können, womit ihr die Altersabklärung des Beschwerdeführers verunmöglicht worden sei. Zudem lägen durch die un- substantiierten und widersprüchlichen Angaben der Eltern sowie der Schwester des Beschwerdeführers neue, gewichtige Hinweise vor, die ge- gen seine Minderjährigkeit sprechen würden. In Gesamtwürdigung aller Anhaltspunkte sei der Beschwerdeführer als volljährig zu betrachten, da ein Alter von 18 Jahren oder älter als wahrscheinlicher gelten würde. Ge- mäss Amtspraxis habe sie folglich als fiktives Geburtsdatum den 1. Januar des Jahres festgelegt, in dem der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Verfügung als 18 Jahre alt gelte. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er habe glaubhaft gemacht, dass er sich nicht an sein genaues Geburtsdatum erinnere und habe dies- bezüglich auf seine Tazkira verwiesen. Während des Asylverfahrens sei sein registriertes Geburtsdatum vom 1. Januar 2007 unverändert geblie- ben. Erst auf Gesuch der kantonalen Behörden hin sei eine medizinische Altersabklärung angeordnet worden. Zu dieser sei er nicht erschienen, da ihm seine Mitwirkungspflicht nicht bewusst gewesen und er nur ungenü- gend über die Tragweite aufgeklärt worden sei. Zudem seien die Aussagen der Familienmitglieder nicht widersprüchlich. Vielmehr hätten sie überein- stimmend ausgesagt, dass sie sein exaktes Alter nicht kennen würden und er ungefähr 17 Jahre alt sei. Die Fragetechnik der Vorinstanz habe diesbe- züglich zu einer falschen Sachverhaltsermittlung geführt. Folglich sei auch nicht ersichtlich, was sich seit dem Asylentscheid geändert haben soll. In der Gesamtwürdigung sei der 1. Januar 2007 als wahrscheinlicheres Ge- burtsdatum einzutragen. 3.3 Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung fest, dass basierend auf den Aussagen des Beschwerdeführers im Asylverfahren als Geburtsjahr
A-265/2025 Seite 6 sowohl das Jahr 2007 als auch das Jahr 2006 infrage kommen würden. Zudem würde die Annahme der Minderjährigkeit zum Zeitpunkt des Asyl- entscheids dem bestrittenen Geburtsdatum vom 1. Januar 2006 nicht ent- gegenstehen. Vielmehr sei der Beschwerdeführer auch nach eigener Aus- sage zum Zeitpunkt des Entscheids 17 Jahre alt gewesen. Seinem Ein- wand, wonach sie die Aufklärungspflicht verletzt habe, könne nicht gefolgt werden. Weiter gehöre es zu ihren Aufgaben, bei vagen Angaben nachzu- fragen und den Sachverhalt möglichst zu klären. Die Widersprüche in den Angaben der Eltern und der Schwester des Beschwerdeführers seien nicht durch die Art der Fragestellung zu begründen. Den Vorwurf der Untersu- chungspflichtsverletzung durch das Unterlassen einer medizinischen Altersabklärung während des Asylverfahrens weist sie zurück. 3.4 In seinen Schlussbemerkungen weist der Beschwerdeführer darauf hin, seine Aussagen während des Asylverfahrens würden dem Geburtsda- tum vom 1. Januar 2007 nicht entgegenstehen. 3.5 3.5.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, das der einheitlichen Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bun- desgesetzes vom 20. Juni 2003 über das Informationssystem für den Aus- länder- und den Asylbereich, BGIAA, SR 142.51). Nach Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) richten sich die Rechte der Be- troffenen nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 25. Sep- tember 2020 (DSG, SR 235.1) und des VwVG. Dies gilt insbesondere für die Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrechte sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Perso- nendaten. 3.5.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesor- ganen bearbeitet, kann jede betroffene Person verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG). Auf die Be- richtigung besteht ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_44/2021 vom 4. August 2021 E. 4; BVGE 2018 VI/3 E. 3.2). Unrichtige Daten sind von Amtes wegen zu be- richtigen (Art. 19. Abs. 3 ZEMIS-Verordnung).
A-265/2025 Seite 7 3.5.3 Grundsätzlich hat die Bundesbehörde die Richtigkeit der bearbeite- ten Daten zu beweisen, wenn diese von einer betroffenen Person bestritten wird. Demgegenüber obliegt der betroffenen Person der Beweis der Rich- tigkeit der verlangten Änderung (Urteil des BGer vom 7. März 2022 1C_788/2021 und 1C_74/2022 E. 3.3 m.w.H.). Für die Berichtigung eines Geburtsdatums im ZEMIS gelten die Beweisregeln nach DSG und VwVG (BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3). Die beweisbelastete Partei hat strittige Tatsa- chen zu beweisen. Eine Tatsache gilt als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich (BVGE 2018 VI/3 E. 3.3). 3.5.4 Gemäss Untersuchungsgrundsatz hat die mit der Berichtigung be- fasste Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG), falls notwendig auch durch Auskünfte von Drittpersonen (Art. 12 Bst. c VwVG). Die Behörde hat – auch im Ausländerrecht – zu diesem Zweck insbesondere die erforderlichen Fragen zu stellen (vgl. Urteil des BGer 2C_651/2020 vom 8. Oktober 2020, E. 3.1) sowie im Zweifelsfall nachzufragen (vgl. Urteil des BGer 2C_349/2020 vom 12. November 2020, E. 4.3.3). Bestehen Hinweise, dass eine angeblich minderjährige ausländi- sche Person das Mündigkeitsalter bereits erreicht hat, so können die zu- ständigen Behörden ein Altersgutachten veranlassen (Art. 102 Abs. 1 bis
des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]), wobei eine weitergehende Mitwirkungspflicht für Ausländerin- nen und Ausländer besteht (Art. 13 Abs. 1 Bst. c VwVG i.V.m. Art. 90 AIG). Ausländerinnen und Ausländer sind zur Mitwirkung insbesondere bei der Ermittlung von Tatsachen verpflichtet, die ohne ihre Mitwirkung nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können (Art. 90 Bst. c AIG; vgl. Urteil 2C_651/2020, E. 3.1), wobei die Behörde die Partei darüber aufzuklären hat, worin die Mitwirkungspflicht besteht und welche Tragweite ihr zukommt (BGE 132 II 113 E. 3.2). Eine Verletzung der Mitwirkungs- pflicht ist im Rahmen der freien Beweiswürdigung bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Die beweisbelastete Partei, die ihre Mitwirkungspflicht verletzt, hat die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit zu tragen, indem die Behörde auf weitere Abklärungen verzichtet und aufgrund der beste- henden Aktenlage entscheidet (vgl. BVGE 2008/46 E. 5.6.1; Urteil des BVGer A-1987/2016 vom 6. September 2016 E. 8.7.4.1). 3.5.5 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigter Be- richtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch der neuen Personen- daten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die
A-265/2025 Seite 8 anderen Daten bearbeitet werden (Art. 6 Abs. 5 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich. Bestimmte Personendaten müssen zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt für im ZEMIS erfasste Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das In- teresse an deren Richtigkeit. Für solche Fälle sieht Art. 41 Abs. 4 DSG die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. 3.5.6 Die Beweisregel, wonach im Zweifelsfall von der Minderjährigkeit auszugehen ist ("in dubio pro minore"), ist dem vorliegend massgeblichen Datenschutzrecht fremd (Urteil des BGer 1C_709/2017 vom 12. Februar 2019 E. 2.4 m.w.H.). Spricht mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben unter Anbringung eines Bestreitungsvermerks zu berichtigen. Verhält es sich umgekehrt – erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher – sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungs- vermerk zu versehen (Urteil des BGer 1C_788/2021, 1C_74/2022 vom 7. März 2022 E. 3.3; BVGE 2018 VI/3 E. 3.4). 3.6 Der Beschwerdeführer legt keine Beweismittel vor, die auf das exakte Geburtsdatum schliessen lassen. Einer Tazkira ist praxisgemäss ein gerin- ger Beweiswert beizumessen (BVGE 2013/30 E. 4.2.2). Vorliegend ist die- ser zusätzlich geschmälert, da nur eine Fotografie des Dokuments vorhan- den ist. Die Vorinstanz kann das exakte Geburtsdatum ebenfalls nicht be- legen. Sie stützt ihren Entscheid insbesondere auf das Aussageverhalten des Beschwerdeführers sowie seiner Familienmitglieder. Das exakte Geburtsdatum des Beschwerdeführers lässt sich somit nicht mit dem nötigen Beweisgrad feststellen und im ZEMIS eintragen. 3.7 Im Rahmen einer Würdigung der Gesamtumstände ist folglich das wahrscheinlichere Geburtsdatum zu ermitteln und im ZEMIS zu belassen oder einzutragen (BVGE 2018 VI/3 E. 3.5). 3.7.1 Der Tazkira des Beschwerdeführers ist kein genaues Geburtsdatum zu entnehmen. Bezüglich seines Alters enthält das Dokument nur den Ver- merk, dass er zum Zeitpunkt der Ausstellung nach persischem Kalender am 23.1.1393 (umgerechnet am 12. April 2014) auf etwa acht Jahre ge- schätzt wurde. Rein rechnerisch ist die Tazkira somit ein gewisses Indiz für das Geburtsjahr 2006.
A-265/2025 Seite 9 3.7.2 Dem Personalienblatt für Asylsuchende ist nur die Angabe zum Ge- burtsjahr 2007 zu entnehmen. Aus dem Erstbefragungsprotokoll des Be- schwerdeführers geht hervor, dass er zum Zeitpunkt der Befragung (4. September 2023) angab, er sei vor zwei Monaten 17 Jahre alt gewor- den. Er könne sich an sein genaues Geburtsdatum nicht erinnern und ver- wies auf seine Tazkira. Auf die Nachfrage der Vorinstanz hin, wieso sein Geburtsdatum auf der Registrierung in Griechenland abweiche, teilte er mit, dass er zu diesem Zeitpunkt (16. Juni 2023) noch nicht 17 Jahre alt gewesen sei und ihn die Behörden daher mit dem Geburtsdatum vom
A-265/2025 Seite 10 somit der aktuelle Eintrag im ZEMIS mit dem Bestreitungsvermerk zu be- lassen. Eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung kann der Vorinstanz vor diesem Hintergrund nicht vorgeworfen werden. Daran vermag auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung der Aufklärungs- pflicht nichts zu ändern. Aus den Akten ist ersichtlich, dass der Beschwer- deführer bereits während seiner Erstbefragung im Asylverfahren über den Ablauf einer allfälligen medizinischen Altersabklärung zumindest in Kennt- nis gesetzt wurde. Die Vorinstanz setzt zudem entgegen, sie habe den Be- schwerdeführer über die medizinische Altersabklärung und seine Mitwir- kungspflicht hinreichend informiert und er sei durch seine Beiständin adä- quat rechtlich vertreten gewesen. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht kann somit nicht bewiesen werden. Der Beschwerdeführer hat seine Mit- wirkungspflicht durch die Verweigerung der Untersuchung verletzt und muss die Folgen der Beweislosigkeit tragen. 3.8 Zusammengefasst ist das wahrscheinlichere Geburtsdatum das im ZEMIS eingetragene vom 1. Januar 2006 und somit mit dem Bestreitungs- vermerk unverändert zu belassen. Dem Hauptbegehren des Beschwerde- führers ist damit nicht zu folgen. 4. Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter, gestützt auf die Tazkira als Geburtsdatum den 12. April 2006 im ZEMIS einzutragen. Unter den datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten ist das wahrschein- lichste Geburtsdatum zu ermitteln. Das eventualiter beantragte Geburtsda- tum vom 12. April 2006 bezieht sich unbestritten auf das spätmöglichste und nicht auf das tatsächliche Geburtsdatum des Beschwerdeführers. Der Vorinstanz ist dahingehend zuzustimmen, dass das spätmöglichste Ge- burtsdatum nicht mit dem wahrscheinlichsten gleichzusetzen ist. Die Fest- legung eines beliebigen Datums würde von der Amtspraxis der Vorinstanz abweichen, nach welcher in Fällen, bei denen das Geburtsdatum der be- troffenen Person unbekannt ist, praxisgemäss der 1. Januar als fiktiver Ge- burtstag erfasst wird (vgl. Urteil des BVGer A‑1338/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 5.4). Der Eventualantrag des Beschwerdeführers ist folglich abzu- weisen. 5. Subeventualtier wird beantragt, die Sache zur rechtsgenüglichen Sachver- haltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzu- weisen.
A-265/2025 Seite 11 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe durch das Un- terlassen eines Altersgutachtens während des Asylverfahrens ihre Unter- suchungspflicht verletzt. Im Asylverfahren kann die Vorinstanz ein medizi- nisches Altersgutachten bei Hinweisen auf die Volljährigkeit der asylsu- chenden Person veranlassen (Art. 17 Abs. 3 bis des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Da im Asylverfahren keine Hinweise zur Volljährigkeit vorlagen und er selbst mit dem angepassten Geburtsdatum vom 1. Januar 2006 zum Zeitpunkt des Asylentscheids noch minderjährig war, hat sie während des Asylverfahrens zurecht kein medizinisches Alters- gutachten angeordnet. Nach dem Gesagten wurde der Sachverhalt somit rechtsgenüglich festge- stellt und der Subeventualantrag ist folglich abzuweisen. 6. Zusammengefasst ist den Begehren des Beschwerdeführers keine Folge zu leisten und die Beschwerde abzuweisen. 7. Es bleibt, über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdever- fahrens zu befinden. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da mit Zwischen- verfügung vom 5. Februar 2025 die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und keine Änderung der Verhältnisse ersichtlich ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 7.2 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter kann einer Partei einen Anwalt bestellen, sofern es für die Wahrung deren Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Da die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers trotz Aufforderung keinen Nachweis erbracht hat, dass sie als patentierte Rechtsanwältin im Anwaltsregister eingetragen ist, kann sie nicht als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt werden (vgl. BVGE 2016/37 E. 3.1 ff.). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbei- ständung ist daher abzuweisen. 7.3 Der Beschwerdeführer gilt als unterliegend, weshalb ihm keine Partei- entschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1
A-265/2025 Seite 12 VGKE). Ebenso wenig hat die obsiegende Vorinstanz einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
A-265/2025 Seite 13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeistän- dung wird abgewiesen. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Ge- neralsekretariat des EJPD.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Maurizio Greppi Claudia Burri
A-265/2025 Seite 14 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
A-265/2025 Seite 15 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Generalsekretariat des EJPD (Gerichtsurkunde)