B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-2630/2023
Urteil vom 16. Dezember 2025 Besetzung
Richter Keita Mutombo (Vorsitz), Richter Jürg Steiger, Richter Pierre-Emmanuel Ruedin, Gerichtsschreiberin Anna Strässle.
Parteien
A._______ AG, (...), Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), Direktionsbereich Grundlagen, Sektion Recht, Taubenstrasse 16, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Zoll; Nachforderungsverfügung; Ursprungsnachweis.
A-2630/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. Die A._______ AG (ehemals: B._______ AG; nachfolgend: Zollpflichtige) mit Sitz in (...) bezweckt gemäss Auszug aus dem Handelsregister des Kantons (...) im Wesentlichen (Zweck). B. B.a Im ersten Quartal des Jahres 2021 meldeten unterschiedliche Spediti- onen im Auftrag der Zollpflichtigen (als Importeurin und Empfängerin) bei unterschiedlichen Zollstellen über das IT-System «e-dec» unter anderem dreizehn verschiedene Sendungen mit Produkten aus der Europäischen Union (EU) und aus dem Vereinigten Königreich (UK) zur definitiven Ein- fuhrveranlagung zum Präferenzzollansatz (zollfrei) an. Die Waren wurden im vorinstanzlichen Verfahren den Tarifnummern 4810.9210 und 4811.5110 zugeordnet. Als Versenderin wurde jeweils die (damalige) C._______ Ltd. in Grossbritannien oder die (damalige) D._______ in Schweden (nachfolgend: Versenderinnen) angegeben. B.b Nachdem die Zollstellen die elektronischen Zollanmeldungen antrags- gemäss angenommen hatten, lautete das Selektionsergebnis des IT-Sys- tems «e-dec» des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) auf «frei ohne». Die Veranlagungsverfügungen Zoll und Mehrwertsteuer wur- den jeweils am Folgetag ausgestellt. B.c Mit Schreiben vom 18. Oktober 2021 teilte die [zuständige] Zollstelle (...) der Zollpflichtigen unter anderem mit, dass sie im Rahmen einer nach- träglichen Überprüfung der vorgenannten Einfuhrveranlagungen festge- stellt habe, dass die Ursprungsnachweise ungültig seien, da deren Datum zeitlich nach der Einfuhrveranlagung liege. Deshalb beabsichtige das BAZG, die Abgabendifferenz zwischen dem Normalzollansatz und dem Präferenzzollansatz von der Zollpflichtigen namentlich gestützt auf Art. 12 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) nachzufordern. Diesem Schreiben war ein Beiblatt mit einer Auflistung der Gründe für die Ungültigkeit der Ursprungsnachweise angehängt. B.d Nach einer diesbezüglichen Korrespondenz erliess der Zoll Nord (auch: Zollkreisdirektion Nord) am 5. Juli 2022 eine Nachforderungs- verfügung gegen die Zollpflichtige über den Gesamtbetrag von Fr. 33'769.80 (Fr. 29'091.60 Zoll, Fr. 3'047.90 MWST und Fr. 1'630.30 Ver- zugszins).
A-2630/2023 Seite 3 B.e Gegen diese Nachforderungsverfügung reichte die Zollpflichtige am 19. August 2022 bei der Oberzolldirektion (OZD) Beschwerde ein und be- antragte die teilweise Aufhebung der Nachforderungsverfügung hinsicht- lich der «vordatierten» Rechnungen (Beanstandungskriterium 1). Die Be- anstandungskriterien 2 bis 6 gemäss Beiblatt mit einer Auflistung der Gründe für die Ungültigkeit der Ursprungsnachweise (vgl. hierzu: Bst. B.c) bestritt die Zollpflichtige ausdrücklich nicht. Die OZD wies die Beschwerde mit Entscheid vom 18. April 2022 [recte: 2023] ab. C. C.a Mit Beschwerde vom 8. Mai 2023 beantragt die Zollpflichtige (nachfol- gend: Beschwerdeführerin) beim Bundesverwaltungsgericht, der Be- schwerdeentscheid der OZD (nachfolgend auch: Vorinstanz) vom 18. April 2022 [recte: 2023] sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz (oder an die erste Instanz) zur Neuberechnung des Nachforde- rungsbetrages zurückzuweisen; dies alles unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zulasten der Vorinstanz. Die Beschwerdeführerin bringt zu- sammengefasst vor, zwar hätten die ermächtigten Ausführerinnen kein Da- tum angeführt, an welchem die Ursprungsnachweise tatsächlich ausge- stellt worden seien. Die Ursprungserklärungen auf den Rechnungen hätten im Zeitpunkt der Einfuhrveranlagung aber bereits existiert und seien vor- handen gewesen. Das Datum im Rechnungskopf sei aufgrund von konkre- ten Zahlungsbedingungen «vordatiert» worden. Dies sei jedoch lediglich eine geringfügige Abweichung. Das Ausstellungsdatum stelle kein mass- gebliches Formerfordernis dar. Die Ursprungserklärungen würden dem- nach als nach der Ausfuhr ausgestellt gelten. Die Voraussetzungen für die Präferenzgewährung seien erfüllt. C.b Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 26. Juni 2023, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. Sie weist darauf hin, dass die massgeblichen Abkommen ausdrücklich verlangten, dass unter ande- rem das Ausstellungsdatum auf der Ursprungserklärung oder auf der Rechnung aufgeführt sei. Vorliegend mangle es jedoch am Ausstellungs- datum und dessen Fehlen führe zur formellen Ungültigkeit der Ursprungs- erklärung. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die Akten wird – soweit dies für den Entscheid wesentlich ist – im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.
A-2630/2023 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü- gungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gege- ben ist (Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. Der angefoch- tene Beschwerdeentscheid vom 18. April 2022 [recte: 2023] ist eine Verfü- gung im Sinne von Art. 5 VwVG. Die OZD bzw. der Direktionsbereich Grundlagen des BAZG ist zudem eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs- gerichts (vgl. Art. 33 Bst. d VGG); dieses ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. Art. 63 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 116 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). Das Verfah- ren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, so- weit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des angefochtenen Beschwer- deentscheids und damit ohne Weiteres zur Beschwerdeerhebung legiti- miert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist – unter Vorbehalt des in Erwägung 1.4 Ausgeführten – einzutreten. 1.4 1.4.1 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Gegen- stand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzes- auslegung hätte sein sollen. Was Streitgegenstand ist, bestimmt sich nach dem angefochtenen Entscheid und den Parteibegehren (BGE 142 I 155 E. 4.4.2, 136 II 457 E. 4.2, 133 II 35 E. 2; statt vieler: Urteil des BVGer A-21/2021 vom 21. Dezember 2022 E. 1.2.1 mit weiterem Hinweis). Das Anfechtungsobjekt bildet den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt (BGE 133 II 35 E. 2). Letzterer darf im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingeschränkt, jedoch nicht erweitert oder qualitativ verändert werden (vgl. BGE 131 II 200 E. 3.2). 1.4.2 Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren vor dem Bundesver- waltungsgericht bildet der Beschwerdeentscheid vom 18. April 2022 [recte: 2023]. Damit wies die Vorinstanz die Beschwerde der Beschwerdeführerin ab (Sachverhalt Bst. B.e).
A-2630/2023 Seite 5 Die Beschwerdeführerin hat schon im Verfahren vor der Vorinstanz Abga- bekorrekturen und damit verbundene Nachforderungen der Vorinstanz die gestützt auf Ursprungserklärungen, welche sich (auch oder nur) auf andere Beanstandungskriterien als die «vordatierten» Rechnungen (Beanstan- dungskriterium 1) bezogen, und einen Betrag von insgesamt rund Fr. 10'567.70 ausmachen, nicht bestritten. Dies waren Beanstandungen hinsichtlich des Direktversandes (Beanstandungskriterium 2), des ermäch- tigten Ausführers (Beanstandungskriterium 3), des Abkommens (Bean- standungskriterium 4), englischer Rechnungen (Beanstandungskrite- rium 5) und falscher Ursprungserklärungen für Waren aus Grossbritannien (Beanstandungskriterium 6). Vorliegend bilden folglich nur Einfuhren in Höhe des Restbetrages von Fr. 23'202.10 Streitgegenstand. Soweit die Beschwerdeführerin diesbezüglich bzw. in Höhe von Fr. 10'567.70 in ihrer Beschwerde die Aufhebung des angefochtenen Beschwerdeentscheids beantragt (vgl. erstes Rechtsbegehren; Sachverhalt Bst. C.a), ist darauf nicht einzutreten. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungs- gericht können die Verletzung von Bundesrecht – einschliesslich Über- schreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 49 Bst. a VwVG) – die unrichtige bzw. unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) und die Unangemessenheit der vorinstanz- lichen Verfügung (Art. 49 Bst. c VwVG) gerügt werden. 2. 2.1 Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind grund- sätzlich zollpflichtig und nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) zu veranlagen (Art. 7 ZG). Solche Ge- genstände unterliegen zudem grundsätzlich der Einfuhrmehrwertsteuer (Art. 50 ff. des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 [MWSTG, SR 641.20]). Vorbehalten bleiben Abweichungen wie Zollbefreiungen und -erleichterungen sowie Steuerbefreiungen, die sich aus Staatsverträgen oder besonderen Bestimmungen von Gesetzen oder Verordnungen erge- ben (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 ff. ZG, Art. 1 Abs. 2 ZTG sowie Art. 53 MWSTG). 2.2 Gemäss Art. 21 Abs. 1 ZG hat derjenige, der Waren ins Zollgebiet ver- bringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, diese unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuzuführen. Dieser Artikel um- schreibt somit den Kreis der sogenannt zuführungspflichtigen Personen.
A-2630/2023 Seite 6 Es sind dies – wie die bundesrätliche Verordnung präzisierend festlegt – insbesondere der Warenführer, die mit der Zuführung beauftragte Person, der Importeur, der Empfänger, der Versender und der Auftraggeber (Art. 75 der Zollverordnung vom 1. November 2006 [ZV, SR 631.01]). Jede Überführung in ein Zollverfahren – als solches gilt beispielsweise auch die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr – bedarf unabhän- gig vom Status einer Ware einer Zollanmeldung (vgl. Art. 47 Abs. 1 und 2 ZG; BGE 149 II 129 E. 3.2). 2.3 Anmeldepflichtig sind neben den in Art. 21 ZG genannten zuführungs- pflichtigen Personen (vgl. E. 2.2) insbesondere auch Personen, die mit der Zollanmeldung beauftragt sind (vgl. Art. 26 Bst. a und b ZG). Bei letzteren Personen handelt es sich primär um Speditionen oder Zolldeklaranten, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen (BVGE 2015/35 E. 3.3.2; Ur- teil des BVGer A-5624/2018 vom 19. Juli 2019 E. 5.1 mit weiteren Hinwei- sen). 2.4 Bei der Zollanmeldung (Deklaration) handelt es sich um eine Erklärung, mit welcher die anmeldepflichtige Person einerseits ihr Wissen über die jeweilige Ware mitteilt und andererseits formgerecht ihren Willen bekundet, die Ware nach Massgabe eines gesetzlichen Zollverfahrens abfertigen zu lassen (vgl. BGE 149 II 129 E. 3.2, 143 II 646 E. 2.1; Botschaft des Bun- desrates vom 15. Dezember 2003 über ein neues Zollgesetz, BBl 2004 567 ff. [nachfolgend: Botschaft ZG], 602). Durch die Annahme der Zollanmel- dung wird diese für die anmeldepflichtige Person verbindlich (Art. 33 Abs. 1 ZG). Das BAZG legt Form und Zeitpunkt der Annahme fest (Art. 33 Abs. 2 ZG). Die Zollstelle kann umfassend oder stichprobenweise prüfen, ob die Zollanmeldung formell richtig sowie vollständig ist und ob die erforderlichen Begleitdokumente vorliegen (Art. 32 Abs. 1 ZG), wobei namentlich Ur- sprungsnachweise als Begleitdokumente gelten (Art. 80 Abs. 1 ZV). 2.5 2.5.1 Die Zollanmeldung, die auch elektronisch erfolgen kann (Art. 28 Abs. 1 ZG; vgl. zur elektronischen Zollanmeldung: BGE 149 II 129 E. 3.3), basiert auf dem Selbstdeklarationsprinzip. Danach wird von der anmelde- pflichtigen Person eine vollständige und richtige Deklaration der Ware ver- langt (statt vieler: Urteil des BVGer A-4028/2022 vom 19. November 2024 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Die anmeldepflichtige Person muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren in- nerhalb der von der Zollverwaltung bestimmten Frist zur Veranlagung
A-2630/2023 Seite 7 anmelden und die Begleitdokumente einreichen (Art. 25 Abs. 1 ZG). So- dann ist in der Zollanmeldung die zollrechtliche Bestimmung der Waren festzulegen (Art. 25 Abs. 2 ZG). Hinsichtlich der diesbezüglichen Sorgfalts- pflicht werden an die anmeldepflichtige Person hohe Anforderungen ge- stellt (Botschaft ZG, 601; BGE 124 IV 23 E. 2a mit weiteren Hinweisen). 2.5.2 Soll eine Vorzugsbehandlung wie beispielsweise eine Präferenzver- zollung erfolgen, muss die anmeldepflichtige Person dies in der Zollanmel- dung entsprechend beantragen (vgl. Art. 79 Abs. 1 Bst. a ZV sowie Art. 80 ZV) und die Begleitdokumente erstellen bzw. einreichen, namentlich die erforderlichen Ursprungsnachweise (Art. 80 Abs. 1 ZV; gemäss der in Art. 4 der Zollverordnung des BAZG vom 4. April 2007 [ZV-BAZG, SR 631.013] geregelten Frist). Die Einhaltung des Erfordernisses, wonach der gültige Ursprungsnachweis, ein Begleitdokument im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ZG und Art. 80 Abs. 1 ZV (vgl. bereits: E. 2.4), im Zeitpunkt der An- meldung zu einer definitiven Präferenzveranlagung vorhanden sein muss, obliegt nach dem Selbstdeklarationsprinzip der verantwortlichen anmelde- pflichtigen Person (BGE 149 II 129 E. 3.4.3). Eine nachträgliche Ausferti- gung bzw. Einreichung einer (gültigen) Ursprungserklärung (vgl. E. 4.3.4.3) ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung indes gestützt auf in- ternationales Recht (hierzu ausführlich: E. 3), nämlich Art. 22 Abs. 8 des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs «Ursprungserzeug- nisse» und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (nicht mehr in Kraft; in der Fassung vom 15. Dezember 2005 [AS 2013, 2831 ff.]) bzw. auf den in rechtswesentlicher Hinsicht gleichlautenden Art. 21 Abs. 8 Anlage I des Regionalen Übereinkommens vom 15. Juni 2011 über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (SR 0.946.31; nachfolgend: PEMPU, in der Fassung vom 11. Mai 2020 [AS 2012 117]) möglich (vgl. BGE 149 II 129 E. 6.2). Bei einer definitiven Präferenzverzollung kann eine Ursprungserklärung gemäss Art. 15 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 21 Abs. 1 Bst. b Anlage I des PEMPU (d.h. von jedem Aus- führer ausgefertigt, für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert EUR 6'000.-- je Sendung nicht überschreitet) vom Ausführer nachträglich ausgefertigt werden, vo- rausgesetzt, dass sie im Einfuhrland spätestens zwei Jahren nach der Ein- fuhr der betroffenen Erzeugnisse vorgelegt wird (Art. 21 Abs. 8 Anlage I des PEMPU; BGE 149 II 129 E. 6.2.6; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-2892/2021 vom 7. Juli 2023 E. 4.3.2).
A-2630/2023
Seite 8
2.6
2.6.1 Wer sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Zoll- oder Ein-
fuhrsteuervorteil verschafft, insbesondere indem er vorsätzlich oder fahr-
lässig Waren bei der Einfuhr nicht oder unrichtig anmeldet, begeht eine
Widerhandlung gegen die Zoll- bzw. Mehrwertsteuergesetzgebung (vgl.
Art. 118 ZG, Art. 96 MWSTG). Sowohl die Zoll- als auch Mehrwertsteuer-
gesetzgebung gehören zur Verwaltungsgesetzgebung des Bundes (Urteil
des BVGer A-1669/2021 vom 8. Februar 2023 E. 3.1 mit weiterem Hin-
weis).
2.6.2 Gemäss Art. 12 Abs. 1 Bst. a VStrR sind Abgaben nachzuentrichten,
wenn sie infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzge-
bung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden sind. Dies gilt «ohne
Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person» (Art. 12 Abs. 1
VStrR). Die Leistungspflicht im Sinne von Art. 12 VStrR hängt weder von
einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit noch von einem Verschulden oder
gar der Einleitung eines Strafverfahrens ab. Vielmehr genügt es, dass der
durch die Nichterhebung der entsprechenden Abgabe entstandene un-
rechtmässige Vorteil auf einer objektiven Widerhandlung gegen die Ver-
waltungsgesetzgebung des Bundes gründet (zum Ganzen: BGE 129 II 160
A-1669/2021 vom 8. Februar 2023 E. 3.2).
2.6.3 Zu den gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR Nachleistungspflichtigen ge-
hört nach dem Gesetzeswortlaut «insbesondere der zur Zahlung der Ab-
gabe Verpflichtete», d.h. für die Zollabgaben jene Personen, welche dem
Kreis der Zollschuldnerinnen und Zollschuldner gemäss Art. 70 ZG ent-
sprechen (E. 2.6.4). Sie gelten ipso facto als durch die Nichtbezahlung der
Abgabe bevorteilt (vgl. Urteil des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014
E. 3.3; Urteile des BVGer A-1669/2021 vom 8. Februar 2023 E. 3.3,
A-3365/2020 vom 19. März 2021 E. 4.2, je mit weiteren Hinweisen).
2.6.4 Zollschuldnerinnen oder Zollschuldner sind nach Art. 70 Abs. 2 ZG
unter anderem die Personen, welche die Waren über die Grenze bringen
oder bringen lassen (Bst. a). Dies sind die eigentlichen Warenführenden,
aber auch diejenigen, welche als Auftraggeber rechtlich oder tatsächlich
den Warentransport veranlassen (Urteil des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli
2014 E. 3.4; Urteile des BVGer A-2892/2021 vom 7. Juli 2023 E. 4.4.4,
A-1074/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 3.2.3; MICHAEL BEUSCH, in: Ko-
cher/Clavadetscher [Hrsg.], Handkommentar zum Zollgesetz [ZG], 2009,
A-2630/2023 Seite 9 Art. 70 N 4). Einfuhrmehrwertsteuerpflichtig ist, wer nach Art. 70 ZG Zoll- schuldner ist (vgl. Art. 51 Abs. 1 MWSTG). 3. Massgeblich ist sodann das internationale Recht. Wie bereits gezeigt (E. 2.1), bleiben dem Zollgesetz völkerrechtliche Verträge vorbehalten (Art. 2 Abs. 1 ZG). 3.1 3.1.1 Anwendbar für die Einfuhren aus der EU (vgl. Sachverhalt Bst. B.a) ist vorliegend das Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (SR 0.632.401; Freihandelsabkommen, nachfolgend: FHA). Es bezweckt insbesondere, die Einfuhrzölle für zahlreiche Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft (bzw. der EU) und der Schweiz zu beseitigen (vgl. Art. 1 ff. FHA; BGE 149 II 129 E. 4.1; Urteil des BVGer A-2892/2021 vom 7. Juli 2023 E. 4.2.1). Gemäss Art. 11 FHA legt das Protokoll Nr. 3 (SR 0.632.401.3; nachfolgend: Protokoll Nr. 3) die Ursprungsregeln fest. 3.1.2 Das (geänderte) Protokoll Nr. 3 stand vom 1. Februar 2016 bis zum
A-2630/2023 Seite 10 Sendungen von einem oder mehreren Packstücken geht, die Ursprungser- zeugnisse mit einem Wert von nicht mehr als EUR 6'000.-- je Sendung ent- halten, b) eine Erklärung des Ausführers mit dem in Anhang IVa oder IVb zu Anlage I des PEMPU angegebenen Wortlaut auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier vorgelegt wird, und c) diese Erklärung die Erzeugnisse hinreichend genau bezeichnet, dass de- ren Identifizierung möglich ist (sog. «Ursprungserklärung» bzw. «Ur- sprungserklärung EUR-MED»; Art. 15 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 21 Abs. 1 Anlage I des PEMPU; vgl. Urteile des BVGer A-1479/2019 vom 5. Januar 2021 E. 2.2.3, A-5624/2018 vom 19. Juli 2019 E. 5.3.2). Lieferantenerklä- rungen können im grenzüberschreitenden Warenverkehr nicht als Ur- sprungsnachweis verwendet werden (Art. 15 Abs. 1 Anlage I des PEMPU e contrario; vgl. Urteil des BVGer A-1479/2019 vom 5. Januar 2021 E. 2.2.5 mit weiterem Hinweis). Die erforderliche Ursprungserklärung hat gemäss Anhang IVa zu Anlage I des PEMPU in der deutschsprachigen Fassung folgenden Wortlaut aufzu- weisen (und ist gemäss den Fussnoten auszufertigen, wobei die Fussno- ten nicht wiedergegeben werden müssen): «Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-Nr. ...... (1) ) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte ...... (2) Ursprungswaren sind.» ................................................................................................... (3)
(Ort und Datum) ................................................................................................... (4)
(Unterschrift des Ausführers sowie Name des Unterzeichners der Erklärung in Druckschrift) Laut Fussnote Nr. 3 – welche vorliegend relevant ist – können diese Anga- ben (also der Ort und das Datum) entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind. 3.1.4 Ein «ermächtigter Ausführer» ist gemäss Art. 22 Anlage I des PEMPU ein Ausführer, der von den Zollbehörden der ausführenden Ver- tragspartei dazu ermächtigt wurde, ungeachtet des Wertes der Erzeug- nisse Ursprungserklärungen oder Ursprungserklärungen EUR-MED aus- zufertigen. Ein Ausführer, der eine solche Ermächtigung beantragt, muss jede von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kon- trolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und der Erfüllung der
A-2630/2023 Seite 11 übrigen Voraussetzungen dieses Übereinkommens bieten (Art. 22 Abs. 1 Anlage I des PEMPU). 3.1.5 Die Ursprungserklärung oder die Ursprungserklärungen EUR-MED kann vom Ausführer bei der Ausfuhr der betroffenen Erzeugnisse oder nach deren Ausfuhr ausgefertigt werden, sofern sie im Einfuhrland spätes- tens zwei Jahre nach der Einfuhr der betroffenen Erzeugnisse vorgelegt wird (Art. 21 Abs. 8 Anlage I des PEMPU; vgl. bereits: E. 2.5.2). Ursprungs- erklärungen und Ursprungserklärungen EUR-MED sind vom Ausführer ei- genhändig zu unterzeichnen, es sei denn, die Erklärungen sind von einem ermächtigten Ausführer im Sinne von Art. 22 Anlage I des PEMPU ausge- stellt, der sich gegenüber den Zollbehörden des Ausfuhrlandes schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Erklärung auf der Rechnung bzw. jede Ursprungserklärung zu übernehmen, welche ihn so identifiziert, als ob er sie eigenhändig unterzeichnet hätte (Art. 21 Abs. 7 Anlage I des PEMPU). Ausserdem sind Ursprungserklärungen und Ursprungserklärun- gen EUR-MED vom Ausführer maschinenschriftlich, durch Stempelung oder Aufdrucken der Erklärung auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut und in einer der Sprach- fassungen des Anhangs IVa bzw. IVb (zu Anlage I des PEMPU; vgl. E. 3.1.3) sowie nach Massgabe der nationalen Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes auszufertigen. Wird die Erklärung handschriftlich erstellt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen (Art. 21 Abs. 6 Anlage I des PEMPU). 3.1.6 Die Ursprungsnachweise bleiben während vier Monaten nach dem Datum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und sie sind innert dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlandes vorzulegen. Ursprungsnachweise, welche den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach Ablauf dieser Frist vor- gelegt werden, können dann zur Gewährung der Präferenzbehandlung an- genommen werden, wenn die Frist aufgrund aussergewöhnlicher Um- stände nicht eingehalten werden konnte oder wenn die Erzeugnisse den Zollbehörden des Einfuhrlandes vor Ablauf der Vorlagefrist vorgelegt wor- den sind (Art. 23 Abs. 1 bis 3 Anlage I des PEMPU). Die Ursprungsnach- weise sind den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen (Art. 24 Anlage I des PEMPU). 3.1.7 Geringfügige Abweichungen zwischen den Angaben im Ursprungs- nachweis und den Angaben in den Unterlagen führen nicht zur Nichtigkeit des Ursprungsnachweises, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass sich das Papier tatsächlich auf die gestellten Erzeugnisse bezieht. Auch
A-2630/2023 Seite 12 eindeutige Formfehler – wie Tippfehler – in einem Ursprungsnachweis füh- ren nicht zur Ablehnung des Nachweises, wenn kein Zweifel an der Rich- tigkeit der Angaben besteht (Art. 29 Abs. 1 und 2 Anlage I des PEMPU; vgl. Urteile des BVGer A-1479/2019 vom 5. Januar 2021 E. 2.2.4, A-5163/2018 vom 16. August 2019 E. 3.2.6). 3.2 3.2.1 Anwendbar für die Einfuhren aus dem UK (vgl. Sachverhalt Bst. B.a) ist das Handelsabkommen vom 11. Februar 2019 zwischen der Schweize- rischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbri- tannien und Nordirland (SR 0.946.293.671; nachfolgend: Handelsabkom- men UK, in der Fassung vom 1. Januar 2021 [AS 2020 6605]), welches am
A-2630/2023 Seite 13 Abs. 1 Bst. a und b der Anlage [zu Anhang 1] Handelsabkommen UK). Gleichermassen sind diese Begünstigungen nach dem Abkommen dann zu gewähren, wenn (kumulativ) a) der Ausführer ein ermächtigter Ausführer im Sinne von Art. 23 der Anlage (zu Anhang 1) Handelsabkommen UK ist oder es um Sendungen von einem oder mehreren Packstücken geht, die Ursprungserzeugnisse mit einem Wert von nicht mehr als EUR 6'000.-- je Sendung enthalten, b) eine Erklärung des Ausführers mit dem im inkorpo- rierten Anhang IVa oder IVb zu Anlage I des PEMPU angegebenen Wort- laut auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handels- papier vorgelegt wird, und c) diese Erklärung die Erzeugnisse so genau bezeichnet ist, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist (sog. «Ur- sprungserklärung» bzw. «Ursprungserklärung EUR-MED»; Art. 16 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 22 Abs. 1 der Anlage [zu Anhang 1] Handelsabkommen UK). Hinsichtlich des Wortlauts der deutschsprachigen Fassung der Ursprungs- erklärung ist auf Erwägung 3.1.3 zu verweisen. Wie erwähnt (E. 3.2.2), führt Art. 39 der Anlage (zu Anhang 1) Handelsabkommen UK aus, dass unter anderem Anhang IVa der Anlage I des PEMPU inkorporiert und in das Handelsabkommen UK aufgenommen werden und unter anderem die vorliegend relevante deutsche Fassung der Ursprungserklärung aufge- nommen wird. Gleiches gilt für die Fussnote Nr. 3. 3.2.4 Die Bestimmung zum «ermächtigten Ausführer» befindet sich in Art. 23 der Anlage (zu Anhang 1) Handelsabkommen UK, welche sich in- haltlich mit jener von Art. 22 der Anlage I des PEMPU deckt (vgl. E. 3.1.4). Gleiches gilt hinsichtlich des in Erwägung 3.1.5 Ausgeführten, wobei sich die massgebliche Bestimmung in Art. 22 Abs. 6, 7 und 8 der Anlage (zu Anhang 1) Handelsabkommen UK findet. Sodann findet sich die Rechts- grundlage der Geltungsdauer der Ursprungsnachweise in Art. 24 Abs. 1 bis 3 der Anlage (zu Anhang 1) Handelsabkommen UK, welche sich wiederum mit jener von Anlage I des PEMPU deckt (vgl. E. 3.1.6). Dies gilt auch be- züglich des hinsichtlich der geringfügigen Abweichungen Erwähnte (vgl. E. 3.1.7); die massgebliche Bestimmung ist in Art. 30 Abs. 1 und 2 der An- lage (zu Anhang 1) Handelsabkommen UK auszumachen. 4. Im vorliegenden Fall ist streitig und zu prüfen, ob die dreizehn streitbetroffe- nen Sendungen aus der EU und aus dem UK gestützt auf das FHA bzw. das Handelsabkommen UK in den Genuss der Zoll-Präferenzbehandlung
A-2630/2023 Seite 14 für Ursprungswaren kommen oder ob die Vorinstanz zu Recht die Abga- bendifferenz zum Normalzollansatz nachgefordert hat. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Ur- sprungserklärungen auf den Rechnungen hätten im Zeitpunkt der Einfuhr- veranlagung bereits existiert und seien vorhanden gewesen. Die Recht- sprechung stelle darauf ab und gewähre nur bei deren Fehlen im Zeitpunkt der Zollveranlagung keine Präferenzbehandlung. Dass die Ursprungser- klärungen bereits existiert hätten, werde dadurch ersichtlich, dass in der Einfuhrzollanmeldung unter «Unterlagen» jeweils auf die konkrete Ur- sprungserklärung und auf die Rechnung Bezug genommen worden sei. Tatsächlich hätten die ermächtigten Ausführerinnen kein Datum angeführt, an welchem die Ursprungsnachweise tatsächlich ausgestellt worden seien. Das Datum im Rechnungskopf sei aufgrund von konkreten Zahlungsbedin- gungen «vordatiert» [d.h. mit einem späteren, in der Zukunft liegenden Da- tum versehen; Anmerkung des Gerichts] worden. Dies sei jedoch lediglich eine geringfügige Abweichung, da die Ursprungserklärungen – wie erwähnt – bei der Einfuhrzollanmeldung tatsächlich vorgelegen hätten und somit spätestens am Tag der Übermittlung der Einfuhrzollanmeldung im Ausfuhr- land durch die ermächtigten Ausführerinnen der Gegenstände ausgestellt worden seien. Das Datum stelle kein massgebliches Formerfordernis dar. Die Ursprungserklärungen würden demnach als nach der Ausfuhr ausge- stellt gelten. Dies sei mit Blick auf BGE 149 II 129, gemäss welchem Ur- sprungserklärungen nachträglich vorgelegt werden dürften, kein Problem. Ausserdem verletze die «Vordatierung» auch nicht die Vorschriften hin- sichtlich der Geltungsdauer. 4.2 Die Vorinstanz entgegnet zusammengefasst, unterhalb der Ursprungs- erklärungen sei kein Datum aufgeführt worden. Das Datum der Rechnun- gen liege ausserdem zeitlich nach den Einfuhrzollanmeldungen bzw. sei im Zusammenhang mit den Zahlungsbedingungen bzw. vom Rechnungs- aussteller bewusst «vordatiert» worden und könne somit eindeutig nicht das Datum der Ausstellung der Ursprungsnachweise darstellen. Folglich sei das Ausstellungsdatum unbekannt, weshalb es den Ursprungserklärun- gen an einem massgeblichen Formerfordernis fehle und diese ungültig seien. Es handle sich – entgegen der Beschwerdeführerin – auch nicht um einen eindeutigen Formfehler (Tippfehler), da die Angabe des Datums ge- rade fehle. Zudem hätte die «Vordatierung» Auswirkung auf die Gültigkeits- dauer eines Ursprungsnachweises und sei auch deshalb unzulässig. Im Rahmen ihrer Vernehmlassung weist die Vorinstanz wiederum darauf hin, dass die massgeblichen Abkommen ausdrücklich verlangten, dass unter
A-2630/2023 Seite 15 anderem das Datum auf der Ursprungserklärung oder auf der Rechnung aufgeführt sei. Vorliegend mangle es aber am Ausstellungsdatum. Dieses könne auch nicht eindeutig, sondern nur annähernd und ungenau auf einen unbestimmten Zeitraum, festgelegt werden. Das Ausstellungsdatum sei ein wichtiges Formerfordernis und – entgegen der Beschwerdeführerin – kein Formfehler in der Art eines Tippfehlers. Das Fehlen des Ausstellungsda- tums führe zur formellen Ungültigkeit der Ursprungserklärung. Da nachge- reichte Ursprungsnachweise sowohl formell als auch materiell gültig sein müssten, damit sie für die Präferenzgewährung berücksichtigt werden könnten, falle dies von Vornherein ausser Betracht. Zudem sei die in BGE 149 II 129 genannte Frist vorliegend bei allen streitbetroffenen Ein- fuhren bereits verstrichen. 4.3 4.3.1 4.3.1.1 Den Akten der Vorinstanz ist zu entnehmen, dass die Rechnungen der streitbetroffenen Sendungen aus der EU jeweils den folgenden Ver- merk enthielten (vgl. Vernehmlassungsbeilage [VB] 1-5, 9): «Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer, Bewilligungs-Nr. X.) der Wa- ren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, so- weit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte Europäische Gemein- schaft Ursprungswaren sind. Wir verkaufen Ihnen im Namen und fuer Rechnung von D. Schweden oder C._______ England die obenstehend aufgefuehrten Gegenstände.» 4.3.1.2 Weiter ergibt sich aus den Akten der Vorinstanz, dass die Rechnun- gen der streitbetroffenen Sendungen aus dem UK jeweils grundsätzlich den folgenden Vermerk enthielten (vgl. VB 6-8, 10-13): «Der Ausführer (Ermachtigter AusfUhrer [sic], Bewilligungs-Nr. Y.), der Waren auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Wa- ren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte britische Ursprungs- waren sind. I, the exporter of the products covered by this document (customs authorisation No. Y.) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of UK preferential origin. Wir verkaufen Ihnen im Namen und fuer Rechnung von D._______ Schweden oder C._______ England die obenstehend aufgefuehrten Gegenstände.»
A-2630/2023 Seite 16 Teilweise fehlt diesen Rechnungen jedoch die oben zitierte englische Pas- sage ([Angaben der konkreten Rechnungen in den VB]) und auf einigen Rechnungen wurde in der englischen Passage die Bewilligungsnummer weggelassen ([Angaben der konkreten Rechnungen in den VB]). 4.3.1.3 In den Einfuhrzollanmeldungen wird unter «Unterlagen» jeweils auf die Rechnungen und die darauf angebrachten Ursprungserklärungen hin- gewiesen. 4.3.2 Vorliegend weicht der Wortlaut der auf den Rechnungen wiederge- gebenen Ursprungserklärungen nicht in eindeutiger Weise vom gemäss Anhang IVa zu Anlage I des PEMPU erforderlichen (deutschen) Wortlaut ab, welcher sowohl für die Sendungen aus der EU (E. 3.1.3), als auch aus dem UK (E. 3.2.3) gilt. Zwar steht bei den Rechnungserklärungen aus dem UK – wie gezeigt (E. 4.3.1.2) – statt «Ermächtigter Ausführer» jeweils «Er- machtigter AusfUhrer». Hierbei handelt es sich jedoch um eindeutige Formfehler (Tippfehler), welche nicht zur Ablehnung des Nachweises füh- ren, da kein Zweifel an der Richtigkeit der Angaben besteht (E. 3.1.7 und E. 3.2.4). Dass die Rechnungserklärungen der streitbetroffenen Sendun- gen aus dem UK zumindest teilweise jeweils neben dem deutschen Wort- laut auch den englischen enthielten, schadet hierbei nicht. Auch der engli- sche Wortlaut entspricht grösstenteils jenem gemäss Anhang IVa zu An- lage I des PEMPU. In jenen Fällen, in welchen in der englischen Passage die Bewilligungsnummer weggelassen wurde, stimmt zumindest der deut- sche Wortlaut mit den Vorgaben überein (vgl. hierzu: E. 4.3.1.2). Bei der vorliegenden Ausführerin, welche im Namen und für Rechnung der damaligen D._______ (Waren aus der EU) und der damaligen C._______ Limited (Waren aus dem UK) tätig wurde, handelte es sich unbestrittener- massen um eine ermächtigte Ausführerin im Sinne von Art. 22 Anlage I des PEMPU (E. 3.1.4) bzw. Art. 23 der Anlage (zu Anhang 1) Handelsabkom- men UK (E. 3.2.4). Das Formerfordernis der eigenhändigen Unterschrift und der Angabe des Namens des Unterzeichners der Erklärung in Druck- schrift (vgl. E. 3.1.3) erübrigt sich demnach (vgl. ausführlich: E. 3.1.5 und E. 3.2.4). Wie die Vorinstanz jedoch zutreffend festgestellt hat, ist unterhalb der auf den Rechnungen wiedergegebenen Ursprungserklärungen kein Datum (und auch kein Ort) enthalten. Zwar kann bei der Ausfertigung – wie in Erwägungen 3.1.3 und 3.2.3 erwähnt – unter anderem die Angabe des Datums entfallen, wenn das Datum in der Rechnung selbst enthalten ist. Vorliegend ist auf allen streitbetroffenen Rechnungen ein Datum aufge- führt. Aus den Akten ergibt sich jedoch, dass dieses Datum bei allen
A-2630/2023 Seite 17 Rechnungen auf einen Zeitpunkt nach der jeweiligen Einfuhrzollanmeldung fällt (VB 1-13). 4.3.3 Diesbezüglich stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, die «Vordatierung» sei lediglich eine geringfügige Abweichung, da die Ur- sprungserklärungen den Zollagenten bei der Einfuhrzollanmeldung tat- sächlich vorgelegen hätten und somit spätestens am Tag der Übermittlung der Einfuhrzollanmeldung im Ausfuhrland durch die ermächtigten Ausfüh- rerinnen der Gegenstände ausgestellt worden seien. Es sei lediglich auf das Existieren bzw. Vorhandensein der Ursprungserklärungen (auf den Rechnungen) im Zeitpunkt der Zollveranlagung abzustellen. Das (Ausstel- lungs-)Datum stelle kein massgebliches Formerfordernis dar. Die Ur- sprungserklärungen würden demnach als nach der Ausfuhr ausgestellt gel- ten. Dies sei mit Blick auf den BGE 149 II 129, gemäss welchem Ur- sprungserklärungen nachträglich vorgelegt werden dürften, kein Problem (vgl. E. 4.1). 4.3.4 4.3.4.1 Es stimmt zwar und ist unbestritten, dass die Ursprungserklärun- gen auf den Rechnungen bereits bei der Einfuhrzollanmeldung existierten bzw. vorhanden waren. Auf diese wird in den Einfuhrzollanmeldungen nämlich tatsächlich Bezug genommen (vgl. E. 4.3.1.3). Dies allein reicht jedoch nicht aus. Die Ursprungserklärungen müssen – wie gezeigt (E. 3.1.3, E. 3.1.5 und E. 3.2.3 f.) – gewisse Formvorschriften erfüllen bzw. auf eine bestimmte Art ausgefertigt werden. Hierbei hat die Ursprungser- klärung den genauen Wortlaut der jeweiligen Fassung wiederzugeben und ist gemäss den Fussnoten auszufertigen. Danach ist auch das (Ausstel- lungs-)Datum auf der Ursprungserklärung anzubringen, es sei denn, das Ausstellungsdatum ist auf der Rechnung enthalten (ausführlich: E. 3.1.3 und E. 3.2.3). Somit muss sich unter anderem das Datum der Ausstellung aus der Ursprungserklärung selbst oder aus der Rechnung ergeben. Wie erwähnt (E. 4.3.2), ist vorliegend auf allen streitbetroffenen Rechnungen, welche den Ursprungserklärungen zugrunde liegen, ein Datum aufgeführt, welches auf einen Zeitpunkt nach der jeweiligen Einfuhrzollanmeldung fällt. Das Datum im Rechnungskopf sei – so die Beschwerdeführerin – aufgrund von konkreten Zahlungsbedingungen «vordatiert» worden (vgl. E. 4.1). Bei diesem Datum kann es sich – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – gerade nicht um das Ausstellungsdatum der jeweiligen Ursprungserklärun- gen handeln, da die Rechnungen mit den Ursprungserklärungen klarer- weise vor der Einfuhrzollanmeldung von den Ausführerinnen ausgestellt worden sind. Auch die Beschwerdeführerin führt aus, dass «in den
A-2630/2023 Seite 18 sendungsbegleitenden Rechnungen zu den strittigen Einfuhrzollanmeldun- gen [...] die Ausführerinnen kein Datum angedruckt [hätten], an welchem die Ursprungsnachweise tatsächlich ausgestellt [worden seien]. Ein Da- tum, welches sich in den sendungsbegleitenden Rechnungen im Rech- nungskopf [befinde], [liege] in zeitlicher Hinsicht nach der Erstellung der Einfuhrzollanmeldungen [...].» (Beschwerde, S. 6 f.; vgl. auch S. 8: «[das] Datum [...], welches sich in den sendungsbegleitenden Rechnungen im Rechnungskopf befindet [...], [widerspiegle] nicht das Datum der tatsächli- chen Ausstellung der Ursprungserklärung [...]»). Damit erweist sich das Ausstellungsdatum für die fraglichen Ursprungserklärungen als unbekannt. Jedenfalls kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn sie diesbezüglich darauf abstellt, «dass die in den Rechnungen [...] ange- brachten Ursprungserklärungen spätestens am Tag der Übermittlung der Einfuhrzollanmeldungen durch die Zollagenten für [sie] – in der Regel je- doch zu einem zeitlich früheren Zeitpunkt – im Ausfuhrland durch Ausfüh- rerinnen der Gegenstände ausgestellt worden sein müssen» (Beschwerde, S. 8). 4.3.4.2 Dass vorliegend das Ausstellungsdatum fehlt, stellt – entgegen der Beschwerdeführerin – gerade keine geringfügige Abweichung gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 Anlage I des PEMPU (E. 3.1.7) bzw. Art. 30 Abs. 1 und 2 der Anlage (zu Anhang 1) des Handelsabkommen UK (E. 3.2.4) dar. Ei- nerseits liegt eine solche nämlich vor, wenn Abweichungen zwischen den Angaben im Ursprungsnachweis und den Angaben in den Unterlagen vor- liegen, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass sich das Papier tat- sächlich auf die gestellten Erzeugnisse bezieht. Vorliegend fehlt gerade eine Angabe, nämlich das erforderliche Ausstellungsdatum, im Ursprungs- nachweis. Wie zuvor erläutert, erweist sich das Ausstellungsdatum als un- bekannt. Sowohl das FHA bzw. die Anlage I des PEMPU (E. 3.1.3), als auch das Handelsabkommen UK (E. 3.2.3) verlangen, dass das Datum der Ausstellung der Ursprungserklärung angebracht wird. Da die Angabe des Ausstellungsdatums fehlt, kann es sich – in Übereinstimmung mit der Vor- instanz – auch nicht lediglich um einen Formfehler in der Art eines Tippfeh- lers (E. 3.1.7 und E. 3.2.4) handeln. Andererseits kann es sich auch mit Blick auf die Gültigkeitsdauer eines Ursprungsnachweises gemäss Art. 23 Abs. 1 Anlage I des PEMPU bzw. Art. 24 Abs. 1 der Anlage (zu Anhang 1) Handelsabkommen UK nicht um eine geringfügige Abweichung handeln. Danach bleiben die Ursprungsnachweise während vier Monaten nach dem Datum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und sind innert dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlandes vorzulegen (E. 3.1.6 und E. 3.2.4). Zur Bestimmung des Beginns der Gültigkeitsdauer wird demnach klar auf
A-2630/2023 Seite 19 das Ausstellungsdatum abgestellt. Durch eine «Vordatierung» würde die Gültigkeitsdauer faktisch um die Differenz zwischen dem angegebenen (und vordatierten) Datum und dem tatsächlichen Ausstellungsdatum ver- längert. Da die Gültigkeitsdauer in beiden Abkommen klar festgelegt ist, ist diese Verlängerung – insbesondere mit Blick auf das Gleichheitsgebot – unzulässig. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Beschwerde- führerin anhand von exemplarischen Beispielen aufzuzeigen versucht, dass sie vorliegend durch die «Vordatierung» die Vorschriften hinsichtlich der Gültigkeitsdauer nicht verletzt habe (vgl. E. 4.1). Im Rahmen ihrer Bei- spiele legt die Beschwerdeführerin nämlich gerade dar, dass diese Ur- sprungserklärungen mit jeweiligem Ausstellungsdatum nach der Einfuhr- zollanmeldung eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer nach sich ziehen würden. Selbst wenn die Ursprungserklärungen als (spätestens) am Tag der Einfuhrzollanmeldung ausgestellt gelten würden, wie die Beschwerde- führerin vorbringt, hätte sie gegenüber anderen Importeuren einen Vorteil, da für sie (spätestens) der Tag der Einfuhrzollanmeldung als Ausstellungs- datum gälte, obwohl das Ausstellungsdatum durch den ermächtigten Aus- führer tatsächlich irgendwann zwischen Bestellung und Einfuhrzollanmel- dung zu liegen käme. Dadurch liesse sich die Gültigkeitsdauer nach Belie- ben verlängern. Wann die formell ungültigen Ursprungserklärungen tat- sächlich vorgelegt worden sind bzw. dass sie angeblich innerhalb der Gül- tigkeitsdauer vorgelegt wurden, ändert an der Gültigkeitsdauer nichts. Diese kann vorliegend mangels Ausstellungsdatum gerade nicht berechnet werden. Auch ist es dem BAZG im Massenverfahren nicht zumutbar, je- weils das konkrete Einfuhrdatum abklären zu müssen, anstatt einfach auf das vermerkte Ausstellungsdatum abzustellen. 4.3.4.3 Auch aus dem Hinweis der Beschwerdeführerin auf den BGE 149 II 129 vermag diese nichts für sich abzuleiten. Wie bereits aufge- zeigt (E. 2.5.2), kann eine Ursprungserklärung zwar innerhalb von zwei Jahren nach der Einfuhr der betroffenen Erzeugnisse nachträglich ausge- fertigt bzw. eingereicht werden. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz muss es sich hierbei jedoch sowohl um eine formell als auch materiell gül- tige (nachgereichte) Ursprungserklärung handeln, damit sie für die Präfe- renzgewährung berücksichtigt werden kann. Das Bundesgericht spricht in seinem Urteil denn auch davon, «dass gültige Ursprungserklärungen auf der Rechnung fehlten. Genau solche Rechnungserklärungen [also gültige; Anmerkung des Bundesverwaltungsgerichts] dürfen [...] nachträglich vor- gelegt werden» (BGE 149 II 129 E. 6.2.3, 2. Absatz; vgl. auch E. 4.5 ebenda). Vorliegend fehlt den streitbetroffenen Ursprungserklärungen je- doch gerade das Ausstellungsdatum, weshalb es sich um keine formell
A-2630/2023 Seite 20 gültigen Ursprungserklärungen handelt, selbst wenn sie nachträglich vor- gelegt worden wären. Überdies ist vorliegend bei allen streitbetroffenen Einfuhren die genannte Zweijahresfrist für die Nachreichung gültiger Ur- sprungsnachweise bereits verstrichen und die Beschwerdeführerin hat in- nerhalb dieser Zweijahresfrist keine solche «gültigen Ursprungserklärun- gen» vorgelegt. 4.3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Präferenzverzollung der streitbetroffenen Sendungen nicht gegeben sind. 5. 5.1 Die Veranlagung der streitbetroffenen Einfuhren erfolgte zu Unrecht zum Präferenzzollansatz (zollfrei). Dies entspricht einer Widerhandlung ge- gen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes (vgl. E. 2.6.1). Die zu Un- recht nicht erhobenen Abgaben sind unabhängig des Verschuldens nach- zuentrichten (vgl. E. 2.6.2). Die Beschwerdeführerin gehört als Auftragge- berin zum Kreis der Zollschuldnerinnen und somit auch zum Kreis der Nachleistungspflichtigen (E. 2.6.3 f.). Gemäss dem schweizerischen Ge- brauchstarif galt für Waren der Tarifnummer 4810.9210 im Zeitpunkt der streitbetroffenen Einfuhren der Normalzollansatz von Fr. 14.00 je 100 kg brutto bzw. für die Tarifnummer 4811.5110 ein solcher von Fr. 10.00 je 100 kg brutto. In rechnerischer Hinsicht wird die Nachforderung zu Recht nicht beanstandet. 5.2 Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend, weshalb sie die auf Fr. 3'500.-- festzusetzenden Verfahrens- kosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kosten- vorschuss in derselben Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
A-2630/2023 Seite 21 6.2 Als unterliegende und anwaltlich nicht vertretene Partei hat die Be- schwerdeführerin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario und Art. 8 Abs. 1 VGKE).
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
A-2630/2023 Seite 22 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'500.-- werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Keita Mutombo Anna Strässle
A-2630/2023 Seite 23 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
A-2630/2023 Seite 24 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)