Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-262/2020
Entscheidungsdatum
01.03.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-262/2020

Urteil vom 1. März 2021 Besetzung

Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richterin Christine Ackermann, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.

Parteien

  1. Stockwerkeigentümerschaft A._______,
  2. B._______,
  3. C._______,
  4. D._______,
  5. E._______, alle vertreten durch MLaw Domino Hofstetter, Rechtsanwäl- tin,und lic. iur. Urs Hofstetter-Arnet, Rechtsanwalt, Hofstetter Advokatur & Notariat AG, 6002 Luzern, Beschwerdeführende,

gegen

  1. F._______ AG,
  2. G._______ AG, beide vertreten durch MLaw Daniel Villiger, Rechtsanwalt, und lic. iur. Hans Hagmann, Rechtsanwalt, Neese Stalder Villiger, Baarerstrasse 78, 6300 Zug,
  3. H._______ AG, vertreten durch Dr. iur. Stefan Schalch, Rechtsanwalt, Legis Rechtsanwälte AG, Beschwerdegegnerinnen,

Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Vorinstanz.

Gegenstand

Ausnahmebewilligung nach Art. 38 der Leitungsverordnung.

A-262/2020 Seite 3 Sachverhalt: A. Am 16. Dezember 2002 erteilte der Gemeinderat I._______ die Baubewil- ligung für die Arealbebauung J._______ auf dem damaligen Grundstück Nr. (...) in der Gemeinde I.. Die Bewilligung sah im südlichen Teil des Perimeters den Bau von zehn Mehrfamilienhäusern und im nördlichen Abschnitt einen Gewerbebau vor. Die Bauarbeiten für die Mehrfamilienhäu- ser wurden im Jahr 2007 abgeschlossen. Die F. AG und die G._______ AG sind Miteigentümer des heuti- gen Grundstücks (...) in der Gemeinde I., auf welchem der Ge- werbebau realisiert werden soll. B. Da sich das geplante Gewerbegebäude im Überführungsbereich einer Hochspannungsleitung befindet und den vorgeschriebenen Mindestab- stand gemäss der Verordnung über elektrische Leitungen vom 30. März 1994 (Leitungsverordnung, LeV, SR 734.31) unterschreitet, ge- langte die F. AG an die heutige H._______ AG (damals noch K._______ AG) als Betriebsinhaberin der Leitung. In der Folge reichte die H._______ AG dem Eidgenössischen Starkstrominspektorat ESTI Ende Dezember 2016 ein Gesuch um eine Ausnahmebewilligung nach Art. 38 Abs. 4 LeV ein. C. Mit Verfügung vom 2. Februar 2017 bewilligte das ESTI das Ausnahmege- such der H._______ AG unter verschiedenen Auflagen (nachfolgend: Aus- nahmebewilligung). Die Verfügung wurde der H._______ AG eröffnet, mit dem Hinweis, dass dagegen Beschwerde innert 30 Tagen beim Bundes- verwaltungsgericht erhoben werden könne. D. Am 27. September 2017 reichten die F._______ AG und die G.______ AG ein Baugesuch für eine Änderung der bewilligten Arealbebauung J._______ und den Neubau eines Gewerbegebäudes auf dem Grundstück Nr. 3057 ein. Während der öffentlichen Auflage erhoben die Stockwerkei- gentümerschaft A._______ (Grundstück Nr. [...]), B._______ und C._______ (Grundstück [...]), D._______ (Grundstück [...]) sowie E._______ (Grundstück [...]) Einsprache.

A-262/2020 Seite 4 E. Mit Entscheiden vom 20. März 2018 erteilte der Gemeinderat I._______ die Baubewilligung und wies die Einsprachen als unbegründet ab. In Ziff. 17e) der Baubewilligung wurde insbesondere festgehalten, dass die Verfü- gung des ESTI vom 2. Februar 2017 einen integrierenden Bestandteil der Bewilligung bildet. F. Gegen diese Baubewilligung und den Einspracheentscheid des Gemein- derats I._______ erhoben die obgenannten Einsprecher (nachfolgend: Be- schwerdeführende) mit Eingabe vom 12. April 2018 Beschwerde beim Re- gierungsrat des Kantons Zug mit dem Antrag, die Entscheide vom 20. März 2018 seien aufzuheben und die Baubewilligung zu verweigern. Unter Ziff. 4 der Rechtsbegehren stellen die Beschwerdeführenden even- tualiter den Antrag, die Verfügung des ESTI (nachfolgend: Vorinstanz) vom 2. Februar 2017 sei an das Bundesverwaltungsgericht zur Beschwerdebe- urteilung mit den folgenden Anträgen zu überweisen: a) dass die Verfügung vom 2. Februar 2017 der Vorinstanz aufzuheben und die Ausnahmebewilligung nach Art. 38 LeV zu verweigern sei; b) dass die Direktabstände aufgrund der Brandbelastung und der Brandrisiken des Gebäudes neu festzusetzen seien; c) dass die weiteren zu treffenden Schutzmassnahmen neu zu verfügen seien. Ferner habe die H._______ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 3) zwecks Nachweises des Magnetfeldwertes sog. Isoliniendiagramme für den maximal möglichen Betriebsstrom beizubringen (Ziff. 5 der Rechtsbe- gehren). Sollten diese ergeben, dass die Grenzwerte im Nahbereich der Hochspannungsleitung überschritten würden oder Massnahmen gestützt auf das Vorsorgeprinzip verlangt werden könnten, so habe die Vorinstanz zusätzliche Massnahmen zur Verringerung der Umweltbelastung zu ergrei- fen (Ziff. 6 der Rechtsbegehren). G. Mit Schreiben vom 19. Juli 2018 überwies die Baudirektion des Kantons Zug diese Beschwerde bezüglich der Ausnahmebewilligung der Vorinstanz vom 2. Februar 2017 (Ziff. 4 der Rechtsbegehren) zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht.

A-262/2020 Seite 5 H. Nach erfolgtem Schriftenwechsel trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A-4238/2018 vom 14. Januar 2019 mangels Beschwerdelegitimation auf die Beschwerde vom 12. April 2018 der Beschwerdeführenden nicht ein. I. Mit Entscheid vom 10. Dezember 2019 hiess der Regierungsrat des Kan- tons Zug die Beschwerde betreffend die vom Gemeinderat I._______ be- willigte Änderung der Arealbebauung J._______ und Neubau Gewerbege- bäude gut und hob den Beschluss der Gemeinde vom 20. März 2018 auf. Dieser Entscheid wurde von den Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 an das Verwaltungsgericht Zug weitergezogen. J. Das Bundesgericht hiess die gegen das Urteil des Bundesverwaltungsge- richts erhobene Beschwerde der Beschwerdeführenden mit Urteil 1C_115/2019 vom 11. Dezember 2019 gut. Es stellte fest, dass die Legiti- mation der Beschwerdeführenden zur Beschwerdeerhebung gegeben sei, hob das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auf und wies die Sache zu neuem Entscheid an das Bundesverwaltungsgericht zurück. K. Unter der Nummer A-262/2020 nimmt das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren wieder auf und gewährt den Beschwerdeparteien am 16. Ja- nuar 2020 die Möglichkeit zur Stellungnahme. K.a Die Baudirektion des Kantons Zug verzichtet am 17. Februar 2020 auf die Einreichung einer Stellungnahme. K.b Mit Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2020 beantragen die Be- schwerdegegnerinnen 1 und 2, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese vollumfänglich abzuweisen. Zur Begründung führen sie insbesondere aus, die Rechtsmitteleingabe sei verspätet eingereicht worden. Ausserdem sei sie nicht hinreichend begrün- det. Das Koordinationsprinzip finde im vorliegenden Verfahren keine An- wendung, da Streitgegenstand lediglich die Rechtmässigkeit der angefoch- tenen Ausnahmeregelung bilde. Inhaltlich sei die Ausnahmebewilligung im Übrigen nicht zu beanstanden.

A-262/2020 Seite 6 K.c Die Vorinstanz macht in ihrer Vernehmlassung vom 17. März 2020 An- merkungen zur Beschwerdelegitimation sowie der Koordinationspflicht und verweist im Übrigen auf ihre früheren Stellungnahmen, an welchen sie voll- umfänglich festhalte. K.d Mit Beschwerdeantwort vom 18. März 2020 beantragt die Beschwer- degegnerin 3 insbesondere, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese vollumfänglich abzuweisen. Betreffend das Fehlen der Eintretensvoraussetzungen führt sie aus, die Beschwerde sei weder rechtzeitig bei der zuständigen Behörde eingereicht noch hinreichend be- gründet worden. Auch sei die Beschwerde nicht gegen die richtigen Perso- nen erhoben worden. Eine Verletzung der Koordinationspflicht liege schliesslich nicht vor. K.e Die Beschwerdeführenden wiederholen in ihrer Stellungnahme vom 26. Mai 2020 die in ihrer Rechtsmitteleingabe vom 12. April 2018 formu- lierten Anträge (vgl. Bst. F). Zur Begründung ihrer Begehren führen sie in Bezug auf die Rechtzeitigkeit der Beschwerde insbesondere aus, dass die Ausnahmebewilligung nicht Teil der öffentlichen Auflage des Baubewilligungsverfahrens gewesen sei und sie erst bei Erlass der Baugenehmigung von dieser Kenntnis erhalten hätten. Zugestellt worden sei ihnen die Verfügung der Vorinstanz sodann erst auf Verlangen. Damit sei ihr rechtliches Gehör verletzt worden. Von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde sei unter diesen Umständen ohne Wei- teres auszugehen. Die Verfügung der Vorinstanz sei zudem in Verletzung der Koordinationspflicht ergangen. Die Ausnahmebewilligung verletze schliesslich in materieller Hinsicht die Vorgaben der Leitungsverordnung. L. L.a Mit Eingabe vom 28. August 2020 beantragt die Beschwerdegegne- rin 3 in formeller Hinsicht, das vorliegende Verfahren sei zu sistieren, bis über das Baugesuch der Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 vom 27. Sep- tember 2017 rechtskräftig entschieden worden sei. Nach dem Entscheid über das Baubewilligungsgesuch sei das Rechtsschutzinteresse der Be- schwerdegegnerinnen 1 und 2 abzuklären. L.b Mit Stellungnahme vom 31. August 2020 führen die Beschwerdefüh- renden aus, weshalb die Argumente der Beschwerdegegnerinnen unzu- treffend seien.

A-262/2020 Seite 7 M. M.a Im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels weisen die Beschwer- deführenden in der Stellungnahme vom 1. Oktober 2020 darauf hin, dass auf eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens zu verzichten sei. M.b In der Eingabe vom 30. Oktober 2020 äussert sich die Beschwerde- gegnerin 3 ein weiteres Mal zu den im vorliegenden Verfahren strittigen Punkten. N. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit für den Entscheid erheblich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Mit Urteil 1C_115/2019 vom 11. Dezember 2019 hat das Bundesgericht das Urteil A-4238/2018 des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Ja- nuar 2019 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Bundes- verwaltungsgericht zurückgewiesen. Die Beschwerde, welche die Be- schwerdeführenden am 12. April 2018 gegen die Verfügung vom 2. Feb- ruar 2017 erhoben haben, ist damit wieder beim Bundesverwaltungsge- richt hängig. Das Bundesgericht führte in seinem Urteil aus, dass den Beschwerdefüh- renden ein aktuelles Rechtsschutzinteresse – auch angesichts der mittler- weile geänderten Baupläne und des Gesuchs der Beschwerdegegnerin 3 an die Vorinstanz um eine neue Ausnahmebewilligung – nicht abgespro- chen werden könne. Betreffend die Beschwerdelegitimation befand es so- dann, dass die streitige Ausnahmebewilligung die Überbaubarkeit des Bau- grundstücks faktisch erhöhe. Damit sei ein praktisches Interesse an der Beschwerdeerhebung im Fall der Aufhebung der angefochtenen Verfügung zu bejahen und die Beschwerdeführenden zur Beschwerdeerhebung legi- timiert. 1.2 Im Falle eines Rückweisungsurteils ist das Bundesverwaltungsgericht an die rechtlichen Erwägungen des Bundesgerichts und dessen Schluss-

A-262/2020 Seite 8 folgerung gebunden, vorliegend somit insbesondere daran, dass die Be- schwerdeführenden in diesem Verfahren zur Beschwerdeerhebung legiti- miert sind. 2. 2.1 Im Folgenden sind somit die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu prüfen. Streitig ist zunächst, ob die Beschwerde rechtzeitig eingereicht wor- den ist. 2.1.1 Gemäss Art. 21 Abs. 2 VwVG gilt eine Frist grundsätzlich auch dann als gewahrt, wenn eine Partei vor Ablauf der Frist rechtzeitig an eine unzu- ständige Behörde gelangt. Die Regelung, wonach die sich als unzuständig erachtende Behörde eine Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde weiterzuleiten hat, gilt nicht nur auf Bundesebene (vgl. Art. 8 VwVG), eine Weiterleitungspflicht ist auch für die Behörden des Kantons Zug auf kanto- naler Ebene gesetzlich festgeschrieben (vgl. § 7 Abs. 1 Gesetz des Kanton Zug über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 1. April 1976, BGS 162.1). Als allgemeiner Rechtsgrundsatz genügt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zur Fristwahrung die Zustellung an jede Behörde von Bund, Kanton oder Gemeinde, unabhängig davon, ob sie im Einzelfall in einer Beziehung zum konkreten Streitfall steht. Vorbehalten bleiben insbe- sondere rechtsmissbräuchliche Fehladressierungen (vgl. BGE 130 III 515 E. 4; 111 V 406 E. 2; 103 Ia 53 E.1; sodann Urteile des BGer 2C_372/2018 vom 25. Juli 2018 E. 4.1, 4A_476/2014 vom 9. Dezember 2014 E. 3.5, 2C_610/2010 vom 21. Januar 2011 E. 2.5). Ein Rechtsmissbrauch liegt jedoch nicht in jedem Fall bereits deshalb vor, weil die Einreichung einer Eingabe zur Fristwahrung bewusst einer unzu- ständigen Behörde zur Weiterleitung übergeben wurde. Ein solches Vor- gehen ist insbesondere dann nicht missbräuchlich, wenn die Eingabe die Adresse der zuständigen Behörde enthält und von der angegangenen (un- zuständigen) Stelle vorbehaltlos zur Weiterleitung entgegengenommen wird (vgl. URS PETER CAVELTI in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), VwVG - Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, zu Art. 21 N 24 mit Hinweis auf das Urteil des Eidgenössischen Ver- sicherungsgerichts [seit 1. Januar 2007: Bundesgericht, sozialrechtliche Abteilung] U 179/01 vom 3. August 2001 E. 2).

A-262/2020 Seite 9 2.1.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zunächst fest, dass die Be- schwerdeführenden erst spät von der Ausnahmebewilligung vom 2. Feb- ruar 2017 Kenntnis erhielten. Die Vorinstanz eröffnete diese bei Erlass nur der Beschwerdegegnerin 3 als Gesuchstellerin, mangels Teilnahme am Verfahren nicht aber den Beschwerdeführenden. Ob die Verfügung Teil der im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens durchgeführten öffentlichen Auflage war, ist nicht erstellt (so auch Entscheid des Regierungsrats des Kantons Zug vom 10. Dezember 2019 E. 3b). Die Beweislast sowohl der Tatsache als auch des Zeitpunkts der Zustellung von Verfügungen obliegt rechtsprechungsgemäss der die Zustellung veranlassenden Behörde, das heisst der Vorinstanz (vgl. BGE 124 V 400 E. 2a, 103 V 63 E. 2a). Ein über Behauptungen hinausgehender Nachweis, dass die Ausnahmebewilligung im Rahmen des Baugesuchs öffentlich aufgelegt worden ist, wurde jedoch bis heute weder von der Vorinstanz noch von den Beschwerdegegnerinnen in hinreichender Weise erbracht. Zugunsten der Beschwerdeführenden kann demnach nicht davon ausgegangen werden, dass sie bereits in jenem Zeitpunkt Kenntnis von der Ausnahmebewilligung erhielten. Damit ist als frühestmöglicher Zeitpunkt der Kenntnisnahme die Zustellung der Baube- willigung vom 20. März 2018 anzusehen, in welcher die Ausnahmebewilli- gung zum integrierenden Bestandteil erklärt wird. Die Verfügung selbst wurde den Beschwerdeführenden jedoch erst auf deren Verlangen hin mit Email vom 10. April 2018 durch die Gemeinde I._______ zugestellt. Ob be- treffend den Zeitpunkt auf die Kenntnisnahme durch die Eröffnung der Bau- bewilligung oder die Zustellung der Ausnahmebewilligung per Email abge- stellt werden kann, kann offenbleiben, da die Beschwerde in beiden Fällen innerhalb der angesetzten Beschwerdefrist eingereicht worden wäre. Inso- fern wurde die Beschwerde demnach rechtzeitig erhoben. 2.1.3 Die Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung erfolgte jedoch nicht an das Bundesverwaltungsgericht, sondern wurde im Rahmen der Be- schwerde gegen das Baubewilligungsgesuch an den Regierungsrat des Kantons Zug mit dem Eventualantrag zur allfälligen Weiterleitung erhoben. Die Weiterleitung an das zuständige Bundesverwaltungsgericht erfolgte erst am 19. Juli 2018, weshalb sich die Frage stellt, ob der Eingabe an den Zuger Regierungsrat fristwahrende Wirkung zukommt. Die Beschwerde- gegnerinnen werfen den Beschwerdeführenden vor, rechtsmissbräuchlich vorgegangen zu sein, da sie sich bewusst an die falsche Behörde gewandt hätten.

A-262/2020 Seite 10 Wie gerade dargelegt, wurde die Ausnahmebewilligung den Beschwerde- führenden nicht zusammen mit der Baubewilligung respektive erst auf Ver- langen hin zugestellt ohne diese formell zu eröffnen. Für die Beschwerde- führenden war mangels Rechtsbelehrung sodann nicht ohne weiteres er- kennbar, ob die Ausnahmebewilligung als integrierender Bestandteil der Baubewilligung selbständig an das Bundesverwaltungsgericht oder im Rahmen des kantonalen Beschwerdeverfahrens anzufechten war. Ausser- dem ist der Beschwerdeeingabe die Adresse zur allfälligen Weiterleitung an die zuständige Behörde zu entnehmen und die kantonale Behörde hat sich den Beschwerdeführenden gegenüber nie dahingehend geäussert, dass es sich zur Weiterleitung nicht verpflichtet halte. Ihnen unter diesen Umständen Rechtsmissbrauch vorzuwerfen, würde dem Grundsatz nach Treu und Glauben nicht gerecht, zumal den Parteien aus einer mangelhaf- ten Eröffnung kein Nachteil erwachsen darf (Art. 38 VwVG). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerinnen ist aufgrund der Akten auch nicht er- sichtlich, dass die Beschwerdeführenden sich durch die Eingabe an die kantonale Beschwerdeinstanz vorsätzlich einen unsachgemässen Vorteil verschaffen wollten. Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden sich an das unzuständige Amt gewandt haben, darf folglich nicht zum Rechtsver- lust führen. Entsprechend gilt die Einreichung der Beschwerde bei der un- zuständigen Behörde als fristwahrend. 2.2 Der Einwand der Beschwerdegegnerinnen, wonach die in der Be- schwerde formulierten Begehren nicht hinreichend begründet seien, ist un- berechtigt. Spätestens mit den im vorliegenden sowie im Verfahren A-4238/2018 eingereichten Stellungnahmen vom 8. November 2018, 26. Mai 2020, 31. August 2020 und 1. Oktober 2020, zu welchen die Vor- instanz und die Beschwerdegegnerinnen jeweils die Möglichkeit hatten, sich zu äussern, ist die Beschwerde als ausreichend begründet einzuschät- zen. 2.3 Da auch die übrigen Anforderungen an die Form erfüllt sind (Art. 52 VwVG) und die Beschwerde, wie dargelegt, als rechtzeitig eingegangen zu betrachten ist, ist auf diese einzutreten. 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin 3 beantragt in der Stellungnahme vom 28. August 2020, das vorliegende Verfahren sei zu sistieren, bis über den

A-262/2020 Seite 11 Gegenstand des im Kanton Zug hängigen Baugesuchs betreffend das Bau- projekt der Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 vom 27. September 2017 rechtskräftig entschieden worden sei. Dies begründet sie zusammenfassend mit dem Hinweis, dass das Rechts- schutzinteresse der Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 je nach Ausgang des kantonalen Verfahrens nicht mehr gegeben sei. Die Beschwerdeführenden halten demgegenüber fest, dass eine Sistierung weder aus zeitlichen noch aus sachlichen Gründen gerechtfertigt sei. 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf Antrag oder von Amtes wegen ein bei ihr hängiges Beschwerdeverfahren bei Vorliegen besonderer Gründe bis auf weiteres beziehungsweise bis zu einem bestimmten Termin oder Ereignis sistieren; dies namentlich dann, wenn sich unter den gege- benen Umständen ein sofortiger Entscheid über die Beschwerde mit Blick auf die Prozessökonomie nicht rechtfertigen würde. Andernfalls wäre von einer mit dem Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV nicht zu ver- einbarenden Rechtsverzögerung auszugehen (vgl. BGE 130 V 90 E. 5; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs- gericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.14). 3.3 Gemäss Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts 1C_115/2019 (E. 1.2) ist es vorliegend Sache der zuständigen kantonalen Instanz, im hängigen Rechtsmittelverfahren zu prüfen, ob die für die Baubewilligung erforderliche Ausnahmebewilligung vorliegt. Die Ausnahmebewilligung vom 2. Februar 2017 sei nicht befristet und nehme nicht auf ein spezifi- sches Baugesuch Bezug. Die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 hätten auch nicht explizit auf sie verzichtet. Insofern bestehe die Möglichkeit, dass die Ausnahmebewilligung für die damals eingereichten Pläne ihre Gültig- keit behalten und die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 allenfalls in einem zukünftigen Baubewilligungsverfahren auf sie zurückgreifen könnten. Schliesslich bestehe das Risiko, dass die Beschwerdeführenden aufgrund des vorinstanzlichen Entscheids auch in das neu eingeleitete Verfahren der Vorinstanz nicht einbezogen würden. Unter diesen Umständen könne den Beschwerdeführenden ein aktuelles Rechtsschutzinteresse nicht abge- sprochen werden. An dieser Sachlage hat sich bis heute nichts verändert, zumal die Be- schwerdegegnerinnen 1 und 2 auch im Rahmen des vorliegenden Verfah- rens nicht auf die Ausnahmebewilligung verzichtet haben, sondern an die- ser festhalten (vgl. Stellungnahme vom 17. Februar 2020 S. 3). Mit Blick

A-262/2020 Seite 12 auf das Beschleunigungsgebot ist es deshalb nicht angebracht, das Ver- fahren zu sistieren, um den Ausgang des auf kantonaler Ebene hängigen Verfahrens betreffend das Baugesuch vom 23. September 2017 abzuwar- ten. Da keine stichhaltigen Gründe für eine Sistierung gegeben sind, ist der entsprechende Antrag abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 1 LeV bezweckt die Leitungsverordnung die Vermeidung von Gefahren, die von elektrischen Leitungen sowie von der Annäherung, Parallelführung und Kreuzung elektrischer Leitungen unter sich mit ande- ren Anlagen oder mit Bauten ausgehen. Dabei beziehen sich die Bestim- mungen auf die Erstellung, den Betrieb und die Instandhaltung von elektri- schen Leitungen (Art. 2 Abs. 1 LeV). Können einzelne Bestimmungen nur unter ausserordentlichen Schwierigkeiten befolgt werden, so kann nament- lich die zuständige Kontrollstelle Abweichungen bewilligen (Art. 2 Abs. 3 LeV). In diesem Sinne bestimmt Art. 38 Abs. 4 LeV bezüglich des horizon- talen Abstandes zwischen Hochspannungsfreileitungen und Gebäuden, dass die Kontrollstelle ausnahmsweise eine Unterschreitung des Horizon- talabstandes (Art. 38 Abs. 1 LeV i.V.m. Anhang 8 LeV) nach einer Prüfung der Unterschreitung aufgrund einer Beurteilung der Brandbelastung, der Brandrisiken der Gebäude sowie der zu treffenden Schutzmassnahmen zulassen kann. 4.2 Vorliegend hat die Vorinstanz eine solche Ausnahme für den Betrieb der in Frage stehenden Leitung zur Erstellung des Neubaus Gewerbehalle J._______ in I._______ unter Formulierung diverser Auflagen genehmigt. Betreffend die Auflagen führt sie in der Vernehmlassung vom 3. Okto- ber 2018 im Verfahren A-4238/2018 aus, wesentlicher Punkt dafür sei, dass Schutzmassnahmen für den geplanten Neubau getroffen werden müssten, die einen schnell anlaufenden Brand verhindern würden. Von Be- deutung sei insbesondere, dass in der zu erstellenden Gewerbehalle eine Sprinkleranlage installiert werden soll. Einen schnell anlaufenden Brand könne ebenfalls verhindert werden, indem Baumaterialien der Baustoff- Gruppe RF 1 und Dachfenster sowie Wandöffnungen im Leitungsbereich mit einem Feuerwiderstand EI 30 verwendet würden. Abgesehen davon dürften unter der Leitung keine brennbaren Materialien gelagert werden. Diese sowie die anderen verfügten Auflagen dienten der in der LeV veran- kerten Schutzziele – dem Schutz der Personen vor der Leitung, der Leitung vor dem Gebäude sowie des Gebäudes vor der Leitung – und seien ver- hältnismässig, weshalb die Leitungsannäherung bewilligt worden sei (ebd.

A-262/2020 Seite 13 S. 3). Auf weitere materielle Ausführungen im Rahmen des Beschwerde- verfahrens verzichtete die Vorinstanz. 4.3 Die Beschwerdeführenden bringen diverse Einwände vor, weshalb sie die Bewilligung der Unterschreitung der Mindestabstände nicht für gerecht- fertigt halten. Unter anderem führen sie aus, die Vorinstanz habe die Aus- nahme genehmigt, ohne die Gefahren der in der Gewerbehalle arbeiten- den Personen zu berücksichtigen. Mit lediglich 30 cm seitlichem Abstand sei die Sicherheit vor allfällig herabfallenden, stromführenden Seilen nicht hinreichend gewährleistet. Die Gefahren würden insbesondere durch den Umstand, dass nebst den Dachrinnen und dem Blitzableiter auch die Was- serleitungen und sämtliche Metallteile im Gebäude miteinander elektrisch verbunden werden müssten, begünstigt. Das Risiko eines explosionsarti- gen Brandes sei vorliegend hoch und könne nur mit ausreichendem Ab- stand verhindert werden. Dieser sei nicht gegeben, zumal die Ausnahme- bewilligung die seitlichen Mindestabstände völlig ignoriere und sich aus- schliesslich auf die Vertikalabstände stütze. Eine eingehende Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung habe vorlie- gend nicht stattgefunden. 4.4 Gemäss den Beschwerdegegnerinnen ist die Ausnahmebewilligung in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 betonen, dass die Vorinstanz die Voraussetzungen für deren Ertei- lung eingehend geprüft und diese zu Recht als gegeben beurteilt habe. Ebenfalls seien die Direktabstände zum nächstliegenden Leiter zutreffend festlegt und entsprechende Schutzmassnahmen verfügt worden. Die Beschwerdegegnerin 3 hält insbesondere fest, die Ausführungen der Beschwerdeführenden seien entweder irrelevant, aktenwidrig oder falsch und würden nicht begründen, weshalb und welche Bestimmungen des Bundesrechts verletzt worden seien. Vielmehr entsprächen die Direktab- stände und die angeordneten Schutzmassnahmen vollumfänglich den ge- setzlichen Vorgaben. Dabei habe die Vorinstanz die Risiken pflichtgemäss beurteilt und die zu deren Minimierung erforderlichen Auflagen verfügt. Diese dienten auch dem Brandschutz, wobei der Schutz der in der Halle arbeitenden Personen mitumfasst sei. Könne der geforderte Horizontalab- stand nicht eingehalten werden, prüfe die Vorinstanz anhand der anderen Faktoren (Vertikalabstand, Direktabstand, Bauart, Gebäudeart usw.), ob es eine Ausnahmebewilligung erteilen könne. Damit diese im Fall des Unter- schreitens des Horizontalabstands genehmigt werden könne, müsse zur

A-262/2020 Seite 14 Kompensation in der Regel der Direktabstand grösser sein. Der Vertikal- abstand sei vorliegend irrelevant, da die Leitung das Gebäude nicht über- spanne. Die Direktabstände würden ausserdem deutlich über dem kriti- schen Wert von 10 m liegen. Die Ausnahmebewilligung sei daher zu Recht erteilt worden. 5. 5.1 Schriftliche Verfügungen sind zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Pflicht zur Begründung von Verfügungen ist Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör i.S.v. Art. 29 Abs. 2 BV (statt vieler BGE 142 II 324 E. 3.6). Das betroffene Rechtssubjekt soll wissen, warum die Behörde ent- gegen seinem Antrag entschieden hat (BGE 129 I 232 E. 3.2; BVGE 2013/46 E. 6.2.5). Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtspre- chung muss die Begründung so abgefasst sein, dass die betroffene Partei den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur mög- lich ist, wenn sich sowohl die betroffene Partei als auch die Rechtsmitte- linstanz über die Tragweite ein Bild machen können. Dabei kann sich die Behörde in ihrer Argumentation zwar auf die für den Entscheid wesentli- chen Gesichtspunkte beschränken; sie darf aber nur diejenigen Argumente stillschweigend übergehen, die für den Entscheid erkennbarerweise un- behelflich sind. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegun- gen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Erforderlich ist dabei stets eine Auseinander- setzung mit dem konkret zu beurteilenden Sachverhalt. Der genaue Um- fang der Begründungspflicht bestimmt sich am Einzelfall, wobei an die Be- gründung umso strengere Anforderungen zu stellen sind, je unbestimmter die Rechtsgrundlage ist und je grösser der der Behörde eingeräumte Spiel- raum ist (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 136 I 229 E. 5.2, 112 Ia 107 E. 2b, BVGE 2010/35 E. 4.1.2; vgl. auch HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 1038; LORENZ KNEUBÜHLER, Die Be- gründungspflicht, 1998, S. 22 ff.). Der Gehörsanspruch ist nach feststehender Rechtsprechung formeller Na- tur, mit der Folge, dass seine Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde grundsätzlich zur Aufhebung des mit dem Verfahrensman- gel behafteten Entscheids führt. Nach der Rechtsprechung kann eine Ver- letzung des Gehörsanspruchs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die unterbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs in einem Rechtsmittel- verfahren nachgeholt wird, in dem die Beschwerdeinstanz mit der gleichen Prüfungsbefugnis entscheidet wie die untere Instanz. Belässt das Gericht

A-262/2020 Seite 15 der Vorinstanz aufgrund von deren besonderer Fachkenntnisse einen er- heblichen Beurteilungsspielraum, ist seine Kognition eingeschränkt und eine Heilung ausgeschlossen (vgl. BGE 135 I 187 E. 2.2, 133 I 201 E. 2.2; BVGE 2008/47 E. 3.3.4; Urteil des BVGer A-2925/2010 vom 25. Novem- ber 2010 E. 1.2.2.3; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1039, 1173 ff., MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.112). 5.2 Freileitungen müssen so weit von Gebäuden entfernt erstellt oder so ausgeführt werden, dass sie weder Menschen oder Gebäude gefährden noch bei einem Gebäudebrand Rettungs- und Löschmassnahmen behin- dern (Art. 36 LeV). Die im Rahmen der Leitungsverordnung festgelegten Mindestabstände bezwecken entsprechend den Schutz von Mensch und Gebäude, wobei brand- und sicherheitstechnische Aspekte im Vordergrund stehen. Von Annäherungen an beziehungsweise Überführungen von Ge- bäuden wird dann gesprochen, wenn die minimalen Horizontalabstände zwischen Gebäude und nächstliegendem Leiter nicht eingehalten werden können. Solche Ausnahmefälle sollen gemäss Richtlinien des ESTI auf das absolut Notwendige beschränkt werden (vgl. ESTI, Erläuterungen zur LeV, STI Nr. 240.1199 d, 1. September 1999, S. 12). Wie bereits ausgeführt, hat das ESTI bei der Prüfung einer Ausnahmebewilligung über die Zulässigkeit der Unterschreitung, die Direktabstände aufgrund der Brandbelastung und der Brandrisiken der Gebäude sowie die zu treffenden Schutzmassnahmen zu entscheiden (Art. 38 Abs. 4 Bst. a-c LeV). Für den Betrieb der Leitungen und die Sicherstellung der gesetzlichen Schutzziele sind die anerkannten Regeln der Technik heranzuziehen (vgl. Art. 6 LeV). Da der Mindestabstand nur im Ausnahmefall unterschritten werden darf und die Prüfung der Zulässigkeit der Unterschreitung nicht nur massgebli- ches technisches Fachwissen erfordert, sondern der Vorinstanz bei der Be- urteilung auch ein erhebliches Ermessen zukommt, ist an die Begründung einer Ausnahmebewilligung ein hoher Massstab zu setzen. 5.3 Vorliegend hat die Vorinstanz die Unterschreitung bewilligt, ohne kon- kret darzulegen, welche Anforderungen sie der Prüfung der Zulässigkeit zugrunde gelegt hat. Insbesondere ist den Erwägungen weder eine Beur- teilung der Brandbelastung noch der Brandrisiken des Gebäudes zu ent- nehmen, was gesetzlich für die Ermittlung der Direktabstände aber erfor- derlich ist (Art. 38 Abs. 4 Bst. b LeV). Auch welche Regeln der Technik die Vorinstanz für ihre Einschätzung herangezogen hat und inwiefern, die ein- schlägigen Normen eingehalten wurden, ist ihren Ausführungen nicht zu entnehmen.

A-262/2020 Seite 16 Vielmehr scheint die Bewilligung einzig durch die Auferlegung von Schutz- massnahmen gerechtfertigt worden zu sein, jedoch ohne im Einzelnen hin- reichend darzulegen, weshalb diese vorliegend notwendig und ausrei- chend für die Sicherstellung der gesetzlichen Schutzziele sind. Zwar präzi- siert die Vorinstanz in der Stellungnahme vom 3. Oktober 2018 gewisse Umstände – etwa, dass für die Beurteilung von Bedeutung sei, dass in der Gewerbeanlage eine Sprinkleranlage geplant sei –, ein vollständiges Bild über die Zulässigkeit der Unterschreitung und eine damit einhergehende umfassende Risikoeinschätzung lässt sich aufgrund der vorinstanzlichen Erwägungen jedoch nicht machen. So fehlen etwa Angaben darüber, wie sich das Verhältnis der Unterschreitung des Horizontalabstands zum Di- rektabstand verhält respektive, ob vorliegend aufgrund des Unterschrei- tens des Horizontalabstandes eine Kompensation über den Direktabstand stattgefunden hat, was die Beschwerdegegnerin 3 in ihrer Stellungnahme als Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung bezeichnet (vgl. Stellungnahme vom 28. August 2020 S. 24). Nicht hinreichend nach- vollziehbar ist sodann, wie der Vertikalabstand einzuschätzen ist, und wel- cher kritische Mindestabstand angesichts der Nutzungsart des geplanten Gebäudes gemäss Richtlinien des ESTI einzuhalten wäre (vgl. ESTI, Er- läuterungen zur LeV, a.a.O., Beilage 1). Unklar bleibt auch, ob die Vo- rinstanz dem Umstand, dass in der Gewerbehalle Holz sowie für die Holz- verarbeitung benötigte Baustoff- und Dämmstoffe gelagert werden sollen – was einen Gebäudebrand unter Umständen begünstigen könnte – Rech- nung getragen hat. Damit erscheint etwa die Zweckmässigkeit der verfüg- ten Auflage, wonach unter der Leitung keine brennbaren Materialien gela- gert werden dürfen, fraglich. Im Ergebnis ist der Verfügung nicht in ausreichender Weise zu entnehmen, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz bei der Erteilung der Aus- nahmebewilligung und der Anordnung der Schutzmassnahmen hat leiten lassen. Entsprechend ist es dem Bundesverwaltungsgericht auf dieser Grundlage nicht möglich, die Rechtmässigkeit der Verfügung zu beurteilen. Gleichzeitig wurde den Beschwerdeführenden eine sachgerechte Anfech- tung der Verfügung verunmöglicht. 5.4 Zusammenfassend vermag die Begründung der angefochtenen Verfü- gung den Anforderungen von Art. 35 VwVG nicht zu genügen. Damit ist das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt worden. Ein refor- matorischer Entscheid kommt angesichts des erheblichen Ermessens- spielraums und des Fachwissens der Vorinstanz nicht in Betracht, sondern die Verfügung ist aufzuheben und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz

A-262/2020 Seite 17 zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz hat – gegebenen- falls nach Vervollständigung des Sachverhalts etwa hinsichtlich der Brand- belastung und des Brandrisikos – eine neue Verfügung zu erlassen mit ei- ner Begründung, welche alle entscheidrelevanten Umstände berücksichtigt und damit dem rechtlichen Gehör der Beschwerdeführenden genügt. Da- bei sind die einschlägigen und aktuellen Bauunterlagen zu berücksichti- gen, und die Ausnahmebewilligung ist soweit möglich mit dem Baugesuch zu koordinieren. Auf eine Auseinandersetzung mit den weiteren Beschwer- devorbringen kann bei diesem Verfahrensausgang im heutigen Zeitpunkt verzichtet werden, zumal die Rechtsmitteleingabe sowie sämtliche im Rah- men des Beschwerdeverfahrens eingegangenen weiteren Eingaben und Beweismittel integralen Bestandteil des wiederaufzunehmenden vo- rinstanzlichen Verfahrens darstellen. Als Folge der vorstehenden Erwägungen ist die Angelegenheit somit in Gutheissung der Beschwerde zum neuen Entscheid im Sinne der Erwä- gungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. 6.1 Die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zu neuem Ent- scheid (mit noch offenem Ausgang) gilt praxisgemäss als volles Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (vgl. BGE 137 V 57 E. 2, 132 V 215 E. 6.1; Urteil des BVGer A-199/2018 vom 18. April 2019 E. 6). Angesichts des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens gelten die Beschwerdegegne- rinnen demnach als unterliegend, weshalb sie die Verfahrenskosten zu tra- gen haben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Kosten zu tragen hat die Vo- rinstanz (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Die Kosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren werden auf Fr. 1‘600.- festgelegt und zur Hälfte den Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 (Fr. 800.-) und zur Hälfte der Beschwerdegegnerin 3 (Fr. 800.-) zur Bezah- lung und unter solidarischer Haftung auferlegt (Art. 1 ff. und Art. 6a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der von den obsiegenden Beschwerdeführenden im Verfahren A-4238/2018 in der Höhe von Fr. 1‘000.- geleistete Kostenvorschuss ist ihnen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. 6.2 Im Rahmen ihres Obsiegens haben die anwaltlich vertretenen Be- schwerdeführenden gemäss Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung mit

A-262/2020 Seite 18 Art. 7 ff. VGKE Anspruch auf eine Parteientschädigung zulasten der Be- schwerdegegnerinnen. Die Parteientschädigung ist grundsätzlich aufgrund der eingereichten de- taillierten Kostennote festzusetzen (Art. 14 VGKE). Bei Fehlen einer (de- taillierten) Kostennote wird die Entschädigung aufgrund der Akten festge- setzt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Auf die Einholung einer Kostennote kann nach der Rechtsprechung namentlich bei anwaltlicher Vertretung verzichtet wer- den (vgl. zum Ganzen: Urteil des BGer 2C_422/2011 vom 9. Januar 2012 E. 2; Urteil des BVGer A-6253/2018 vom 10. Dezember 2019 E. 7.2). Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden haben keine Kostennote ein- gereicht. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Parteientschädi- gung für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auf insgesamt Fr. 4’000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. b und c VGKE) festzusetzen. Die Parteientschädigung ist unter solidarischer Haftung zu je Fr. 1’000.- durch die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 und zu Fr. 2’000.- durch die Beschwerdegegnerin 3 zu tragen.

(Dispositiv nächste Seite)

A-262/2020 Seite 19 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Der Antrag auf Sistierung des vorliegenden Verfahrens wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Die Verfü- gung vom 2. Februar 2017 wird aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'600.- festgesetzt. Sie werden den Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 in der Höhe von insgesamt Fr. 800.- so- wie der Beschwerdegegnerin 3 in der Höhe von Fr. 800.- zur Bezahlung auferlegt. Sie haften solidarisch. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post. Der von den Beschwerdeführenden im Verfahren A-4238/2018 einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000.- wird ihnen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 4. Die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 werden verpflichtet, den Beschwer- deführenden eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2‘000.- zu be- zahlen. Die Beschwerdegegnerin 3 hat den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen. Sie haften solidarisch. 5. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde) – die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 (Gerichtsurkunde) – die Beschwerdegegnerin 3 (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. (...); Einschreiben) – das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) – die Baudirektion des Kantons Zug

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

A-262/2020 Seite 20

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Jürg Steiger Sibylle Dischler

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 48 BGG
  • Art. 100 BGG

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  • Art. 1 LeV
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  • Art. 8 VwVG
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  • Art. 38 VwVG
  • Art. 52 VwVG
  • Art. 61 VwVG
  • Art. 63 VwVG
  • Art. 64 VwVG

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