Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-2617/2019
Entscheidungsdatum
17.02.2020
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Entscheid angefochten beim BGer

Abteilung I A-2617/2019

Urteil vom 17. Februar 2020 Besetzung

Richter Maurizio Greppi (Vorsitz), Richter Jürg Steiger, Richter Jérôme Candrian, Gerichtsschreiber Basil Cupa.

Parteien

Erbengemeinschaft A. _______, bestehend aus: B. _______ und C. _______, [...], beide vertreten durch Martin Looser, Rechtsanwalt, und/oder Seraina Schneider, Rechtsanwältin, ettlersuter Rechtsanwälte, [...], Beschwerdeführerinnen,

gegen

  1. Flughafen Zürich AG, [...],
  2. Kanton Zürich, [...], beide vertreten durch Dr. iur. Roland Gfeller, Rechtsanwalt, und Dr. iur. Andrin Gantenbein, Rechtsanwalt, Gfeller Budliger Kunz Rechtsanwälte, [...], Beschwerdegegner,

Eidg. Schätzungskommission Kreis 10, [...], Vorinstanz.

Gegenstand

Fluglärmentschädigung.

A-2617/2019 Seite 3 Sachverhalt: A. Am 1. Juli 1998 meldete die Erbengemeinschaft von A. , damals u.a. bestehend aus B. und C. _______, infolge der Änderung des Flugbetriebs durch die Einführung der 4. Welle ab Herbst 1996 am Lan- desflughafen Zürich-Kloten Enteignungsforderungen für ihr in der Ge- meinde Opfikon gelegenes Grundstück beim Kanton Zürich an. Infolge Nichteinigung erklärte sich das Büro für Landerwerb im September 1998 bereit, bei der zuständigen Eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10 (nachfolgend: ESchK 10) ein Verfahren zu eröffnen, sobald individuali- sierte Rechtsbegehren vorlägen. Mit Schreiben vom 23. Dezember 1998 verlangte die Erbengemeinschaft von A. _______ eine Entschädigung we- gen formeller Enteignung von Abwehrrechten gegen direkten Überflug so- wie übermässigen Fluglärm. Am 30. März 2004 schloss die Erbengemeinschaft von A. _______ mit der D. _______ AG einen Kaufvertrag betreffend das in der Stadt Opfikon ge- legene Grundstück (Kataster-Nr. [...]). Dabei hielten sie im Kaufvertrag Fol- gendes fest: 9. Die Käuferin tritt an Stelle der Verkäuferschaft bezüglich dem Kaufsobjekt in allen Rechten und Pflichten in das hängige Ver- fahren zwischen der Verkäuferschaft und dem Kanton Zürich bzw. der Unique Airport Zürich AG – als Flughafenhalter – betr. Klage auf Minderwert wegen übermässigem Fluglärm ein. Die Käuferin entschädigt die Verkäuferschaft für deren bishe- rige Aufwendungen (Anwaltskosten etc.) zusätzlich zum vorne vereinbarten Kaufpreis mit Fr. 20'000.– (Franken zwanzigtau- send), zahlbar anlässlich der Eigentumsübertragung. Die Parteien sind dafür besorgt, dass bis zur Eigentumsüber- tragung die Zustimmung des Kantons Zürich vorliegt, wonach dieser an Stelle der Verkäuferschaft die Käuferin als Klägerin akzeptiert. Am 19. April 2004 stellte die Erbengemeinschaft von A. _______ ein an die Baudirektion des Kantons Zürich gerichtetes Abtretungsgesuch. Diese er- widerte mit Schreiben vom 28. Mai 2004, man habe vom Kaufvertrag Kenntnis genommen und behalte sich praxisgemäss die Einrede des Par- teiwechsels vor. Gleichentags erfolgte die Eintragung des Kaufs ins Grund- buch. Mit Schreiben vom 28. September 2004 teilte die Erbengemeinschaft

A-2617/2019 Seite 4 von A. _______ der Baudirektion des Kantons Zürich den Rückzug des Abtretungsgesuchs vom 19. April 2004 mit. Am 18. Juni 2010 traf sie mit der Käuferschaft des Grundstücks eine Zusatzvereinbarung, wonach die Erbengemeinschaft von A. _______ ihre Parteistellung im 1998 eingeleite- ten Enteignungsverfahren auch nach dem Eigentumsübergang beibehalte. Sie führe den Prozess auf eigene Gefahr und eigenes Risiko sowie eigene Kosten weiter, wobei die D. _______ AG nicht verpflichtet sei, sich daran zu beteiligen. Eine allfällige Enteignungsentschädigung vom Flughafenhal- ter beziehe die Erbengemeinschaft von A. _______ alleine, da dem Min- derwert der Liegenschaft aufgrund des übermässigen Fluglärms bereits mit Festsetzung eines tieferen Kaufpreises Rechnung getragen worden sei. Mit Schätzungsentscheid vom 17. April 2019 wies die ESchK 10 (nachfol- gend: Vorinstanz) das Entschädigungsbegehren der Erbengemeinschaft von A. _______ infolge Unterbrechung der Unvorhersehbarkeit ab, soweit sie darauf eintrat. B. Dagegen erhebt die Erbengemeinschaft von A. _______, bestehend aus B. _______ und C. _______ (nachfolgend: Beschwerdeführende), mit Ein- gabe vom 27. Mai 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen die Aufhebung von dessen Dispositiv-Ziff. 1 und 2 sowie die Feststellung, dass die Unvorhersehbarkeit hinsichtlich der Fluglärmimmis- sionen nicht unterbrochen worden sei, und verlangen darum die Sache un- ter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Flughafen Zürich AG und des Kantons Zürich (nachfolgend: Beschwerdegegner) zur Prüfung der verbleibenden Anspruchsvoraussetzungen an die Vorinstanz zurück- zuweisen. Zur Begründung bringen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen vor, es habe im Zuge des Grundstückverkaufs kein Parteiwechsel zwischen Käufer und Verkäuferschaft stattgefunden, weshalb die Unterbrechung der Unvorhersehbarkeit zu verneinen sei. C. Die Vorinstanz verzichtet mit Schreiben vom 11. Juni 2019 auf eine Ver- nehmlassung. D. Die Beschwerdegegner beantragen mit Beschwerdeantwort vom 2. Sep- tember 2019 die Abweisung der Beschwerde unter den üblichen Kosten-

A-2617/2019 Seite 5 und Entschädigungsfolgen, da eine Unterbrechung der Unvorhersehbar- keit stattgefunden habe. E. Die Beschwerdeführenden halten mit Eingabe vom 4. Oktober 2019 an ih- ren anfangs gestellten Anträgen fest und reichen zudem eine Kostennote in der Höhe von Fr. 12'936.90 ein. Auch die Beschwerdegegner halten mit Eingabe vom 25. Oktober 2019 an ihren Anträgen fest. F. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be- findlichen Dokumente wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgen- den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Nach Art. 77 Abs. 1 des Enteignungsgesetzes vom 20. Juni 1930 (EntG, SR 711) können Entscheide der Schätzungskommission beim Bun- desverwaltungsgericht angefochten werden (vgl. auch Art. 31 und Art. 33 Bst. f des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetzes, VGG, SR 173.32]). Das Bun- desverwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem VGG, soweit das EntG nichts anderes bestimmt (Art. 72 Abs. 2 EntG). Das VGG verweist in seinem Art. 37 ergänzend auf das Bundesgesetz über das Verwaltungsver- fahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021). 1.2 Die Vorinstanz wies die von den Beschwerdeführenden geltend ge- machten Entschädigungsansprüche ab, weil durch den Verkauf des Grund- stücks die Unvorhersehbarkeit unterbrochen worden sei. Damit fällte sie einen das vorinstanzliche Verfahren abschliessenden (Teil-)Endentscheid, der nicht den Anfechtungsvoraussetzungen von Art. 46 VwVG unterliegt (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-196/2017 vom 12. Dezember 2018 E. 1.2 m.H.). Die Beschwerdeführenden haben sich als Hauptparteien am vorinstanzli- chen Verfahren beteiligt und sind als Adressaten des angefochtenen

A-2617/2019 Seite 6 Schätzungsentscheides, mit dem ihre Entschädigungsbegehren abgewie- sen wurden, sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert sind (vgl. Art. 78 Abs. 1 EntG, Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. Urteil des BVGer A-5641/2016 vom 18. Mai 2017 E. 1.2.2.1 m.w.H.). 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist demnach einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge- schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen, einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Aus- übung des Ermessens (Art. 49 Bst. a und b VwVG). Zudem prüft es die Verfügung auf Angemessenheit hin (Art. 49 Bst. c VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 3. Vorliegend drängt sich die Frage auf, unter welchen Voraussetzungen ein Parteiwechsel zulässig ist und ob ein solcher stattgefunden hat. 3.1 Die Beschwerdeführenden bringen zusammengefasst vor, dass Ver- käuferschaft und Käuferschaft mit dem in Ziff. 9 des Kaufvertrags vom 30. März 2004 vereinbarten Parteiwechsel hätten sicherstellen wollen, dass ein Entschädigungsanspruch nicht untergehe und auch nach dem Verkauf des Grundstücks weiterhin durchsetzbar bleibe. Dies habe sich letztlich aber gar nicht als nötig erwiesen, weil die Baudirektion des Kan- tons Zürich Einrede gegen den Parteiwechsel erhob und die entspre- chende Klausel im Kaufvertrag darum zu keinem Zeitpunkt Rechtswirkun- gen entfaltet habe. Die strittige Vertragsklausel sei dann auch unter der Suspensivbedingung ausgestaltet gewesen, dass ein Parteiwechsel nur erfolge, wenn der Kanton Zürich seine Zustimmung hierzu erteile. Da eine solche aber fehle bzw. der Kanton Zürich Einrede hiergegen erhoben habe, sei die Erbengemeinschaft von A. _______ nach wie vor entschädigungs- berechtigt und beschwerdelegitimiert. Sie habe ihre Parteistellung zu kei- nem Zeitpunkt aufgegeben. Die Beschwerdegegner bringen dagegen u.a. vor, die Beschwerdeführen- den hätten im Kaufvertrag eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen, wo-

A-2617/2019 Seite 7 nach sie bedingungslos auf einen allfälligen Anspruch auf Minderwert ver- zichten würden. Dies lasse sich nicht einfach ignorieren. Die getroffenen Zusatzvereinbarungen seien in widersprüchlicher Weise nachträglich kon- struiert worden, um die Klage auf Minderwert wegen übermässigem Flug- lärm bestmöglich zu veräussern und damit Geld zu machen. Dabei sei da- von auszugehen, dass die konkret in Ziff. 9 des Kaufvertrags vom 30. März 2004 getroffene Vereinbarung sich eindeutig kaufpreiserhöhend ausge- wirkt habe. Es könne angesichts dessen nicht von einem mutmasslichen Parteiwillen einer Suspensivbedingung ausgegangen werden, denn eine nachträgliche Aufhebung der strittigen Vertragsklausel wäre in der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Konstellation gar nicht nötig ge- wesen. Infolge vertraglichen Forderungsverzichts hätten diese rechtswirk- sam und definitiv auf ihre Ansprüche verzichtet, und zwar unabhängig da- von, ob die Forderung beim Begünstigten angekommen sei oder nicht, mit- hin ob ein Parteiwechsel tatsächlich stattgefunden habe oder nicht. Die Vorinstanz verzichtet im vorliegenden Verfahren vor Bundesverwal- tungsgericht zwar auf eine Vernehmlassung, ging im angefochtenen Schät- zungsentscheid vom 17. April 2019 aber im Wesentlichen davon aus, die Käuferschaft habe die Belastung mit Fluglärm im Jahr 2004 vorhersehen können. Die Einhaltung des Stichtags vom 1. Januar 1961 stelle eine eng mit der Verkäuferschaft verbundene Eigenschaft dar, welche die Käufer- schaft mit Blick auf die Unvorhersehbarkeit der gestiegenen Lärmbelas- tung selbst nicht erfülle, und was von vornherein zur Unzulässigkeit des in Ziff. 9 des Kaufvertrags vom 30. März 2004 angestrebten Parteiwechsels führe. Aus demselben Grund sei auch eine Forderungsabtretung nicht zu- lässig. Diese strittige Vertragsklausel habe demnach keine Wirkung entfal- ten können. Die Beschwerdeführenden hätten sich einen Anspruch auf Entschädigung spätestens bis zur Eigentumsübertragung bzw. der Grund- buchanmeldung vom 28. Mai 2004 ausbedingen müssen. Die Zusatzver- einbarung vom 27. Mai 2010 sei erst rund 6 Jahre nach dem Verkauf – und damit klarerweise zu spät – erfolgt, was zur Unterbrechung der Unvorher- sehbarkeit als zwingende Anspruchsvoraussetzung für eine Entschädi- gung wegen übermässigem Fluglärm führe. Mangels Ausbedingung eines Entschädigungsanspruchs bis spätestens zum 28. Mai 2004 sei den Be- schwerdeführenden keine Parteistellung mehr zuzuerkennen; ein allfälliger Entschädigungsanspruch stehe ihnen deshalb nicht mehr zu. 3.2 Bei einem Parteiwechsel wird eine Verfahrenspartei aufgrund einer Rechtsnachfolge durch eine andere ersetzt. Die Frage der Zulässigkeit des

A-2617/2019 Seite 8 Parteiwechsels ist in der Bundesverwaltungsrechtspflege nicht ausdrück- lich geregelt. Grundsätzlich ist die Frage des Parteiwechsels in Konkor- danz zur materiell-rechtlichen Rechtslage zu beantworten. Gemäss kon- stanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und herrschen- der Lehre ist ein Parteiwechsel dann zulässig, wenn Rechte und Pflichten frei übertragbar sind, die rechtsnachfolgende Partei ebenfalls ein Rechts- schutzinteresse hat und weder höchstpersönliche Rechte und Pflichten Verfahrensgegenstand bilden noch die Partei besondere persönliche Voraussetzungen erfüllen muss (vgl. BGVE 2014/10 E. 3.1 sowie jüngst dazu Urteile des BVGer A-141/2017 vom 20. November 2018 E. 1.3.3.1 und B-3106/2015 vom 6. April 2017 E. 1.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.6; MARANTELLI-SONANINI/HUBER, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016 [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], Art. 6 N. 49 ff.; KÖLZ/HÄNER/BERT- SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 933; ebenso KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfah- rensrecht, 2. Aufl. 2015, Rz. 595; siehe ferner MARTIN BERTSCHI, in: Kom- mentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl. 2014, Vorbemerkungen zu §§ 21‒21a N. 19). Ein Parteiwechsel ist mit anderen Worten dann unzulässig, wenn verwaltungsrechtliche Rechte und Pflichten den Streitgegenstand bilden, die höchstpersönlicher Natur sind, d.h. wenn sie besonders eng mit den persönlichen Eigenschaften ver- bunden sind und infolgedessen kein Übergang schutzwürdiger Interessen stattfindet (vgl. Urteil des BGer 1C_69/2019 vom 20. August 2019 E. 2.2; ISABELLE HÄNER, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwal- tungsprozess, 2000, Rz. 370; ähnlich TOMAS POLEDNA, Staatliche Bewilli- gungen und Konzessionen, 1994, S. 321 f.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, All- gemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 826). Als Beispiel für frei übertragbare Pflichten und Rechte werden teils explizit Ansprüche aus Ent- eignung genannt (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 827; HÄNER, a.a.O., Rz. 371). 3.3 Mangels ausdrücklicher Regelung der Zulässigkeit eines Parteiwech- sels stützte sich das Bundesverwaltungsgericht bislang ausgehend von Art. 37 VGG auf Art. 4 VwVG in Verbindung mit Art. 17 des Bundesgeset- zes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 (BZP, SR 273) als einschlägige Rechtsgrundlage (Urteile des BVGer A-3000/2012 vom 28. Dezember 2018 E. 1.2.2 und B-5312/2015 vom 25. Oktober 2017 E. 2, je m.w.H.). Dabei ist das Verhältnis zwischen VwVG und BZP grundsätzlich in Art. 19 VwVG geregelt, welcher einzig auf die ergänzende Anwendung

A-2617/2019 Seite 9 von Art. 37, 39–41 und 43–61 BZP hinsichtlich des Beweisverfahrens ver- weist, auch wenn gemäss Art. 4 VwVG Bestimmungen des Bundesrechts Anwendung finden, die ein Verfahren eingehender regeln, soweit sie den Bestimmungen des VwVG nicht widersprechen. Ein entsprechend allge- meiner Verweis auf die BZP ist – im Gegensatz zur ausdrücklichen Rege- lung von Art. 71 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110) – weder im VGG noch im VwVG enthalten. Das Bundesgericht führte dazu aus, es handle sich bei Art. 19 VwVG um eine abschliessende Verweisaufzählung, weshalb so- wohl auf den direkten Beizug als auch auf eine ergänzende bzw. sinnge- mässe Anwendung weiterer Bestimmungen der BZP zu verzichten sei (BGE 130 II 473 E. 2.4). Die Lehre kritisiert dies zum Teil als zu absolut und erachtet zumindest die analoge Anwendung weiterer Bestimmungen der BZP als teils möglich (vgl. zum Ganzen PIERRE TSCHANNEN, in: Kommentar VwVG [nachfolgend: Kommentar VwVG], 2019, Rz. 6 zu Art. 4; AUER/BIN- DER, in: Kommentar VwVG, Rz. 3–8 zu Art. 19; ferner NADINE MAYHALL, in: Praxiskommentar VwVG, Art. 4 N. 3 sowie KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., N. 384). 3.4 Ein Parteiwechsel ist grundsätzlich dann ausgeschlossen, wenn es im Verfahren um Rechte und Pflichten höchstpersönlicher Natur geht (vgl. Ur- teil des BGer 1C_69/2019 vom 20 August 2019 E. 2.2; siehe ferner vorne E. 3.2 m.w.H.). Im Folgenden ist näher darauf einzugehen, ob ein Partei- wechsel im Fall einer enteignungsrechtlichen Entschädigungsforderung wegen übermässigem Fluglärm überhaupt zulässig ist. Dabei ist fraglich, ob die Haltung des Eigentums an einem Grundstück vor dem relevanten Stichdatum eine nicht übertragbare persönliche Eigenschaft darstellt. 3.4.1 Das Bundesgericht hat 2004 entschieden, dass die für die (Un-)Vor- hersehbarkeit der Fluglärm-Immissionen massgebende Schwelle auf den

  1. Januar 1961 fällt und auch für die durch den Abflugverkehr betroffenen Grundeigentümer in Opfikon-Glattbrugg gilt (BGE 130 II 394 E. 12.1). Hat ein Anwohner sein Grundstück erst nach diesem Zeitpunkt anders als durch Universalsukzession infolge Erbgangs (vgl. dazu PHILIPP GELZER, in: Basler Kommentar BGG, 3. Aufl. 2018, Art. 71 N. 9) erworben, gelten die Einwirkungen als vorhersehbar und kann kein Entschädigungsanspruch entstehen (BGE 131 II 137 E. 2.1 m.w.H.; Urteil des BGer 1E.10/2007 vom
  2. April 2008 E. 5.2). Ein Käufer, der ein Grundstück von einem Eigentü- mer, für den die Immissionen nicht vorhersehbar waren, nach dem für die Vorhersehbarkeit massgebenden Zeitpunkt erwirbt und sich in der Nähe von Verkehrsanlagen niederlässt, hat daher den ortsüblichen Verkehrslärm

A-2617/2019 Seite 10 hinzunehmen und kann weder zivilrechtliche Klage (siehe dazu Art. 684 Abs. 2 des Schweizerisches Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]) erheben noch enteignungsrechtliche Entschädigung ver- langen, da er in der Lage ist, dem Risiko künftiger Beeinträchtigungen oder dem bereits bestehenden Lärm bei seiner Offerte respektive dem Kaufpreis Rechnung zu tragen. Der Erwerber befindet sich somit in einer anderen Situation als sein Rechtsvorgänger und darf daher auch unterschiedlich von diesem behandelt werden (BGE 131 II 173 E. 2.; Urteil des BGer 1E.10/2007 vom 22. April 2008 E. 5.11, je m.w.H.). 3.4.2 Angesichts des Gesagten ist fraglich, ob die enteignungsrechtliche Anspruchsvoraussetzung der Unvorhersehbarkeit nicht eine derart eng mit einem bereits vor 1961 zurückreichenden Grundstückseigentümer verbun- dene Eigenschaft darstellt, dass ein Parteiwechsel im Rahmen einer Sin- gularsukzession – etwa beim Grundstücksverkauf – als grundsätzlich un- zulässig erscheint. Diese Frage kann vorliegend jedoch offen bleiben, wie den nachfolgenden Erwägungen zu entnehmen ist (vgl. insb. E. 3.6). 3.5 Für den Fall, dass ein Parteiwechsel in der vorliegenden Konstellation zulässig wäre (dazu vorne E. 3.4), verbliebe die Frage zu klären, ob hierfür die Zustimmung der Gegenpartei vonnöten wäre oder nicht. 3.5.1 Das Fehlen einer ausdrücklichen Nennung der anwendbaren Verfah- rensnormen ist angesichts des offenen Verweises in Art. 4 VwVG ("Be- stimmungen des Bundesrechts, die ein Verfahren eingehender regeln") problematisch, da Art. 17 bzw. 21 BZP und die in Art. 83 der Schweizeri- schen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272) enthaltene Parallelbestimmung Gegenteiliges vorsehen und die Festlegung des anwendbaren Verfahrensrechts den Verfahrensaus- gang damit in massgeblicher Weise zu beeinflussen vermag. Diese Best- immungen sehen Folgendes vor: Laut Art. 21 Abs. 2 Satz 2 BZP bleibt die Veräusserung der im Streite liegenden Sache oder die Abtretung des strei- tigen Anspruchs während der Rechtshängigkeit ohne Einfluss auf die Legi- timation zur Sache und gemäss Art. 17 Abs. 1 BZP ist ein Wechsel der Par- tei nur mit Zustimmung der Gegenpartei gestattet. Im Gegensatz dazu ist Art. 83 Abs. 1 und 4 ZPO zu entnehmen, dass die Erwerberin oder der Er- werber an Stelle der veräussernden Partei in den Prozess eintreten kann, wenn das Streitobjekt während des Prozesses veräussert wird, wobei ein Parteiwechsel ohne Veräusserung des Streitobjekts nur mit Zustimmung der Gegenpartei zulässig ist.

A-2617/2019 Seite 11 3.5.2 Art. 83 ZPO sieht also vor, dass ein Parteiwechsel bei Veräusserung des Streitobjekts ohne Zustimmung der Gegenpartei erfolgen kann (Art. 83 Abs. 1 ZPO; vgl. hierzu BGE 142 III 782 E. 3.2.2 und Urteil des BGer 5A_353/2019 vom 13. Dezember 2019 E. 3.2). Diese Norm kommt ge- mäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aufgrund des in Art. 71 BGG enthaltenen Verweises auf die Regeln der BZP in der vorliegenden Konstellation jedoch zumindest für das Beschwerdeverfahren vor Bundes- gericht nicht zum Tragen. Nach Art. 17 Abs. 1 BZP sei der Parteiwechsel nur mit Zustimmung der Gegenpartei zulässig. Dies gelte auch im Fall der Veräusserung eines Grundstücks (vgl. Urteil des BGer 1C_142/2014 vom 13. März 2015 E. 2.4). Die Zustimmung zum Parteiwechsel wird von den Beschwerdegegnern vorliegend mittels Einrede ausdrücklich verweigert, was in einer Konstellation im Sinn von Art. 21 Abs. 2 BZP laut Bundesge- richt jedoch nicht zur Folge hat, dass auf die Beschwerde mangels Rechts- schutzinteresse nicht eingetreten werde. Vielmehr ändere der Umstand, dass die Beschwerdeführenden ihre Liegenschaft verkauft hätten, nichts an deren Legitimation in der Sache (Art. 21 Abs. 2 BZP). Ebenso ändere eine verweigerte Zustimmung zum Parteiwechsel nichts an ihrer Legitima- tion. Die Verkäuferschaft führe in diesem Fall das Verfahren in ihrem Na- men in Prozessstandschaft für fremdes Recht fort. Gleiches habe zu gel- ten, wenn trotz des Verkaufs des streitbetroffenen Grundstücks ein Partei- wechsel gar nicht beantragt worden sei (vgl. BGE 116 Ia 221 E. 1b; Urteil des BGer 1C_539/2017 vom 12. November 2018 E. 1.4.2, nicht publiziert in: BGE 145 II 70; ferner Urteile des BGer 1C_285/2017 vom 27. Oktober 2017 E. 1.2; 1C_142/2014 vom 13. März 2015 E. 2.4; 1C_32/2007 vom 18. Oktober 2007 E. 1, je m.w.H.; PHILIPP GELZER, a.a.O., Art. 71 N. 9). An- dererseits liess das Bundesgericht mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 BZP explizit offen, ob ein Parteiwechsel bei Singularsukzession, bspw. bei einem Mie- terwechsel, auch ohne Zustimmung der Gegenpartei zu erlauben sei (vgl. Urteil des BGer 1C_69/2019 vom 20. August 2019 E. 2.2 m.w.H.). 3.5.3 Angesichts des Gesagten ist fraglich, ob die Zustimmung der Be- schwerdegegner hinsichtlich des ursprünglich von den Beschwerdeführen- den beantragten Parteiwechsels – sofern dieser überhaupt zulässig wäre (vgl. vorne E. 3.4) – nötig ist oder nicht. Da die Beschwerdegegner ihre Zustimmung nicht erteilten, wäre – sofern Art. 21 Abs. 2 BZP zur Anwen- dung käme – davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden das Ver- fahren in ihrem Namen fortführten. Indes kann auch diese Frage offen blei- ben, wie den nachfolgenden Erwägungen zum vereinbarten Parteiwechsel in der strittigen Vertragsklausel zu entnehmen ist (vgl. insb. E. 3.6).

A-2617/2019 Seite 12 3.6 Die Beschwerdeführenden bringen vor, der in Ziff. 9 des Kaufvertrags vom 30. März 2004 vereinbarte Parteiwechsel (siehe vorne Bst. A) sei un- ter der Suspensivbedingung gestanden, dass die Baudirektion des Kan- tons Zürich diesem zustimme, wohingegen die Beschwerdegegner darin ein nachträglich konstruiertes Konstrukt erblicken, um Einkünfte zu gene- rieren. Dies gilt es im Folgenden zu prüfen. 3.6.1 Gemäss Art. 151 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 be- treffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR, SR 220) ist ein Vertrag, dessen Verbindlichkeit vom Eintritt einer ungewissen Tatsache abhängig gemacht wird, als bedingt anzusehen. Als Bedingung gilt u.a. die rechtsgeschäftliche Anordnung einer Vertragsklausel, welche die Wirksamkeit des Vertrags – oder eines darin enthaltenen Teilaspekts – von einer objektiv ungewissen Tatsache abhängig macht. Wenn sich diese verwirklicht und mithin die Bedingung eintritt, wird das bedingte zum unbedingten Rechtsgeschäft: Der Eintritt der Bedingung bewirkt die rechtliche Verbindlichkeit des Rechtsgeschäfts, da mit dem Vorliegen der Tatsache der dem Rechtsgeschäft zugrundelie- gende Tatbestand erfüllt ist. Gegenstand einer Bedingung können sowohl vom Willen der Parteien unabhängige (sog. kasuellen Bedingungen) als auch davon abhängige Ereignisse (sog. Potestativbedingungen) gemacht werden (zum Ganzen BGE 135 III 433 E. 3.1; CLAIRE HUGUENIN, Obligati- onenrecht: Allgemeiner und Besonderer Teil, 3. Aufl. 2019, N. 1277 ff., 1303 ff.). 3.6.2 Vorliegend ist nicht die Gültigkeit des Grundstückverkaufs an sich zu beurteilen (vgl. dazu u.a. Art. 217 OR), sondern einzig der umstrittene Teil- aspekt des Parteiwechsels. Die Beschwerdeführenden haben mit der Käu- ferschaft vereinbart, die Käuferin trete an Stelle der Verkäuferschaft bezüg- lich dem Kaufsobjekt in allen Rechten und Pflichten in das hängige Schät- zungsverfahren ein und entschädige die Verkäuferschaft für deren bishe- rige Aufwendungen zusätzlich zum vereinbarten Kaufpreis mit Fr. 20'000.– anlässlich der Eigentumsübertragung. Die Parteien seien dafür besorgt, dass bis zur Eigentumsübertragung die Zustimmung des Kantons Zürich vorliege, wonach dieser an Stelle der Verkäuferschaft die Käuferin als Klä- gerin akzeptiere. Die Zustimmung seitens der Baudirektion des Kantons Zürich lag weder im Zeitpunkt der Eigentumsübertragung noch danach vor; vielmehr erfolgte die Einrede des unzulässigen Parteiwechsels gleichen- tags wie am 28. Mai 2004 der Eintrag ins Grundbuch. Auch die Zahlung der vereinbarten Fr. 20'000.– blieb vor diesem Hintergrund aus. Angesichts

A-2617/2019 Seite 13 dessen ist die ursprünglich vereinbarte Bedingung, nämlich die mit Schrei- ben vom 19. April 2004 nachgesuchte Zustimmung seitens des Kantons Zürich, nicht eingetreten und der vereinbarte Parteiwechsel konnte – un- abhängig der nachfolgend geschlossenen Zusatzvereinbarungen – nicht eintreten. Ziff. 9 des Kaufvertrags vom 30. März 2004 konnte mit anderen Worten keine Rechtswirkungen entfalten und die Beschwerdeführenden verloren zu keinem Zeitpunkt weder ihre Parteistellung noch ihre materielle Berechtigung an der Geltendmachung der am 23. Dezember 1998 einge- reichten enteignungsrechtlichen Entschädigungsforderungen. Es verhält sich in der Folge so, als hätten die Beschwerdeführenden nie irgendwelche Absprachen hinsichtlich eines allfälligen Parteiwechsels vorgenommen. 3.7 Zusammengefasst ist die Beschwerde nach dem Gesagten gutzuheis- sen, Dispositiv-Ziff. 1 und 2 des Schätzungsentscheids vom 17. April 2019 der ESchK 10 antragsgemäss aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens und zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurück- zuweisen. 4. Es bleibt über die Kosten und Entschädigungen des Beschwerdeverfah- rens vor dem Bundesverwaltungsgericht zu befinden. 4.1 Die Kosten des Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht einschliess- lich einer Parteientschädigung an den Enteigneten trägt der Enteigner. Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil ab- gewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat (Art. 116 Abs. 1 EntG). 4.2 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanziellen Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG sowie Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In enteignungsrechtlichen Verfahren ist es zudem üblich, die Kosten eher niedrig zu halten (vgl. Urteile des BVGer A-957/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 16.2, A-2163/2012 vom

  1. April 2014 E. 26 und A-4836/2012 vom 13. März 2014 E. 11.2, je m.w.H.). In Anbetracht des Umfangs und der Schwierigkeit der vorliegen- den Sache erscheint ein Betrag von Fr. 1'500.– als angemessen.

A-2617/2019 Seite 14 Die Beschwerdeführenden haben ihre Beschwerde weder missbräuchlich noch mutwillig eingereicht. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.– sind der Flughafen Zürich AG aufzuerlegen. 4.3 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie all- fällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 f. VGKE). Das Bun- desverwaltungsgericht legt die Parteientschädigung aufgrund einer detail- liert einzureichenden Kostennote oder, wenn keine solche eingereicht wird, aufgrund der Akten fest (Art. 14 VGKE; vgl. Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts A-3841/2014 vom 1. Juli 2015 E. 2.2 m.H.). Auch bei der Festset- zung der Parteientschädigung auf Basis einer Kostennote sind die ausge- wiesenen Kosten nicht unbesehen zu ersetzen. Es ist vielmehr zu überprü- fen, in welchem Umfang diese als notwendig für die Vertretung anerkannt werden können (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 4.84). Für die Beurteilung, ob es sich beim geltend gemachten Aufwand um notwendige Kosten handelt, steht dem Bundesverwaltungsgericht ein erheblicher Er- messensspielraum zu. Neben der Komplexität der Streitsache ist etwa in Betracht zu ziehen, ob der Rechtsvertretung die Sach- und Rechtslage be- reits bekannt war. Zu einer Reduktion der Parteientschädigung führen so- dann Wiederholungen in Rechtsschriften und Eingaben. Ferner kann ver- meidbarer Koordinationsaufwand beim Beizug mehrerer Rechtsanwälte zu einer Herabsetzung führen, ebenso eine Doppelvertretung, sofern deren Unerlässlichkeit nicht begründet wird. Gelangt das Bundesverwaltungsge- richt zum Ergebnis, dass die Kostennote zu reduzieren ist, kürzt es sie in pauschaler Weise und ohne einlässliche Berechnung (Urteile des BVGer A-359/2018 vom 20. November 2018 E. 21.2.1, A-385/2017 vom 21. Au- gust 2017 E. 4.2.1, je m.w.H.). Die vorliegend vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden mit Datum vom 4. Oktober 2019 eingereichte Zusammenstellung weist den angefalle- nen Zeitaufwand für die einzelnen Tätigkeiten und die dabei entstandenen Kosten (Barauslagen) zwar detailliert aus, jedoch erscheint die Notwendig- keit mehrerer Abrechnungsposten fragwürdig. Einerseits war der Rechts- vertreter bereits aufgrund des vorinstanzlichen Verfahrens mit der Sache vertraut. Zudem enthält die Beschwerde, worauf die Beschwerdegegner zu Recht hinweisen, einige fast wortgleiche Wiederholungen, die aufgeführten kanzleiinternen Besprechungen belaufen sich auf deutlich über zehn Stun- den und für die Schlussbemerkungen, welche sich zu ebenfalls bereits im vorinstanzlichen Schriftenwechsel thematisierten Fragen äussern, wird ein Stundenaufwand von über zehn Stunden veranschlagt. Hinzu kommt fer- ner, dass der eingereichten Kostennote ein Stundenansatz von Fr. 280.–

A-2617/2019 Seite 15 (exkl. MWST) zu Grunde liegt. Dieser Ansatz liegt zwar in dem von Art. 10 Abs. 2 VGKE vorgesehenen Bereich des Stundenansatzes für Rechtsver- tretungen zwischen Fr. 200.– und maximal Fr. 400.– exkl. MWST, ist aber dennoch im Enteignungsverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht einer Angemessenheitskontrolle zu unterziehen (grundlegend hierzu Urteil des BVGer A-2163/2012 E. 27.3.2 m.w.H.). Wie bezüglich der Verfahrens- kosten bereits erwähnt, ist auch eine allfällige Parteientschädigung im ent- eignungsrechtlichen Verfahren praxisgemäss tief anzusetzen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts sowie des Bundesverwaltungsge- richts ist eine solche primär an den konkreten Umständen des einzelnen Verfahrens respektive tatbeständlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falles sowie am Umfang der auf dem Spiel stehenden Vermögens- werte etc. zu bemessen. Das Bundesgericht erachtete einen Normalansatz von Fr. 200.– respektive einen Ansatz von Fr. 250.– für tatbeständlich und rechtlich sehr komplexe Fälle, in welchen die Entschädigungsforderung Fr. 500'000.– überstieg, als angemessen. Diese Praxis wurde vom Bun- desverwaltungsgericht übernommen (vgl. zum Ganzen BGE 129 II 106 E. 3.4, 123 II 456 E. 3; ferner Urteile des BVGer A-330/2013 vom 26. Juli 2013 E. 9.4 f., A-3425/2016 vom 8. Juni 2017 E. 11.3.2.2, A-3465/2016 vom 15. September 2016 E. 19.3). Aus diesem Grund erscheint im vorlie- genden Fall ein Stundenansatz von Fr. 200.– (exkl. MWST) als angemes- sen. Die vorliegende Streitigkeit befindet sich im zweiten Rechtsgang und es war nur die Rechtsfrage der Legitimation zu klären, weshalb es an einer erhöhten tatbeständlichen und rechtlichen Komplexität fehlt. Nach dem Gesagten erweist sich die eingereichte Kostennote vom 4. Ok- tober 2019 als deutlich übersetzt. Den Beschwerdeführenden ist pauschal eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen. Sie ist ihnen durch die Flughafen Zürich AG zu entrichten. (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.).

A-2617/2019 Seite 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, Dispositiv-Ziff. 1 und 2 des Schät- zungsentscheids vom 17. April 2019 der ESchK 10 werden aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens und zur materiellen Beur- teilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'500.– festgesetzt und der Flughafen Zürich AG auferlegt. Dieser Betrag ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Rechnungsdatum. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post. 3. Die Flughafen Zürich AG wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.– auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde) – die Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz ([...]; Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Maurizio Greppi Basil Cupa

A-2617/2019 Seite 17 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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