B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-2599/2015
U r t e i l v o m 1 9 . O k t o b e r 2 0 1 5 Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richter Daniel Riedo, Richterin Salome Zimmermann, Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger.
Parteien
A._______ AG, vertreten durch Tax Partner AG, Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Mehrwertsteuer / Subventionen / Vorsteuerabzugskürzung (2010 - 2012).
A-2599/2015 Seite 2 Sachverhalt: A. Die A._______ AG (nachfolgend Steuerpflichtige) mit Sitz in (...) (Kanton [...]; im Handelsregister eingetragen mit weiteren Adressen in [...]) be- zweckt die Herstellung und Abfüllung von sowie den Handel mit Geträn- ken aller Art, Konzentraten, Grundstoffen und Aromen. Ferner bezweckt sie unter anderem die Verwertung der bei der Getränkeproduktion anfal- lenden Nebenprodukte und die Übernahme des Rohstoffanfalles aus den Einzugsgebieten der Aktionäre. Sie ist seit dem 1. April 2005 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfolgend ESTV) eingetra- gen. B. B.a Zwischen dem 11. Juli 2013 und dem 19. Juli 2013 führte die ESTV bei der Steuerpflichtigen eine Mehrwertsteuerkontrolle durch für die Ab- rechnungsperioden vom 1. Quartal 2008 bis 4. Quartal 2012 (Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2012). B.b Im Anschluss an die durchgeführte Steuerkontrolle händigte die ESTV der Steuerpflichtigen zwei vom 19. Juli 2013 datierende Schreiben aus, worin sie das provisorische Kontrollergebnis eingehend erläuterte. Nebst zahlreichen weiteren Beanstandungen stellte die ESTV eine Vorsteuerabzugskürzung infolge Subventionen in Aussicht. Hierbei errechnete sie jährliche Vorsteuerabzugskürzungen für die vom Bundesamt für Landwirtschaft (nachfolgend BLW) gestützt auf Art. 4 der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über Massnahmen zu Gunsten des Obst- und Gemüsemarktes (Obst- und Gemüseverordnung, SR 916.131.11, in der seit 6. Dezember 2005 bzw. seit 1. Januar 2010 geltenden Fassung) ausgerichteten Beiträge an die Lager- und Kapitalzinskosten für Marktreserven in Form von Apfel- und Birnensaftkonzentraten. Für die Jahre 2010 bis 2012 betrug die Vorsteuerabzugskürzung insgesamt Fr. 85'704.-. B.c Mit Schreiben vom 13. August 2013 nahm die Steuerpflichtige zu den Feststellungen der ESTV Stellung. Sie machte bezüglich der Subventio- nen des BLW geltend, dass es sich hierbei um objektbezogene Subven- tionen handle. Sinngemäss führte sie weiter aus, dass eine verhältnis- mässige Vorsteuerabzugskürzung nur zulässig sei, wenn die Subventio- nen zur Deckung eines Betriebsdefizites ausgerichtet würden. Bei Sub-
A-2599/2015 Seite 3 ventionen, die einem bestimmten Tätigkeitsgebiet zuzuordnen seien, sei einzig eine Kürzung der diesem Bereich zuzuordnenden Vorsteuern zu- lässig. Da das BLW nur die Kosten für die Lagerung und die Kapitalzins- kosten in seine Berechnung der zustehenden Subventionen einbeziehe, seien auch nur diese Kosten von einer Vorsteuerabzugskürzung betrof- fen, wobei die Steuerpflichtige auf den Kapitalzinskosten keine Vorsteu- ern habe geltend machen können. Die Steuerpflichtige verlangte, von ei- ner verhältnismässigen Kürzung des Vorsteuerabzugs abzusehen und diesen objektmässig zu kürzen. Für die Jahre 2010 bis 2012 betrage die Vorsteuerabzugskürzung Fr. 52'271.55 (2010: total Subventionsbeitrag für Lagerkosten Fr. 243'950.55 / 107,6 x 7,6; 2011: total Subventionsbeitrag für Lagerkosten Fr. 196'150.50 / 108 x 8; 2012: total Subventionsbeitrag für Lagerkosten Fr. 276'901.05 / 108 x 8). B.d Die ESTV nahm hierzu mit E-Mail vom 20. August 2013 ihrerseits Stellung. Sie erachtete die vorgenommene Vorsteuerabzugskürzung als sachgerecht, weil die effektiv entstandenen Kosten nicht den Subventio- nen des BLW zugeordnet werden könnten. C. Mit "Einschätzungsmitteilung Nr. [...] / Verfügung" vom 23. August 2013 forderte die ESTV für die Steuerperiode vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2012 Mehrwertsteuern in der Höhe von Fr. 152'483.- nach. Darin waren Vorsteuerabzugskürzungen betreffend BLW-Subventionen im Betrag von Fr. 27'117.- (2010), Fr. 24'397.- (2011) und Fr. 34'190.- (2012) eingerechnet. D. Mittels Eingabe vom 24. September 2013 erhob die Steuerpflichtige "Ein- sprache". Mit Bezug auf die vom BLW erhaltenen Subventionen für die Jahre 2010 bis 2012 bestritt sie die Vorsteuerabzugskürzung im Betrag von Fr. 33'432.45. Zur Begründung führte sie aus, dass die Vorsteuerab- zugskürzung nur auf den unter dem Titel "Lagerkosten" ausgerichteten Subventionen berechnet werden dürfe. Zweck dieser Subventionen sei die Deckung der zusätzlichen Kosten, die den Marktteilnehmern infolge Lagerung von Überkapazitäten von Apfel- und Birnensaftkonzentrat ent- stünden. Das BLW ermittle aufgrund der Inventardaten die Marktreserve und errechne hierfür anhand von fixen Ansätzen die Lager- und Kapital- zinskosten, welche als Subventionen an die Empfänger ausgerichtet wür- den. Weiter machte die Steuerpflichtige geltend, dass eine Vorsteuerab- zugskürzung gemäss Gesamtumsatzschlüssel auch zu einer Kürzung der
A-2599/2015 Seite 4 Vorsteuerabzüge in Bereichen führe, für welche die Steuerpflichtige keine Subventionen erhalten habe. Dies sei nicht sachgerecht. E. Am 19. November 2014 ersuchte die ESTV die Steuerpflichtige unter an- derem um Nachweis der effektiven Kosten im Zusammenhang mit der Lagerung von Apfel- und Birnensaftkonzentraten, unter Angabe allfälliger darauf geltend gemachter Vorsteuern. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2014 reichte die Steuerpflichtige eine Vollkostenrechnung der Kostenstelle "Tanklager Saft/Konzentrat" für die Jahre 2008 bis 2012 ein, worin vorsteuerbelastete und unbelastete Kos- ten aufgelistet waren. Ferner reichte sie eine Gegenüberstellung der er- haltenen Subventionen und der effektiven Kosten gemäss den Be- triebsabrechnungsbögen "Kostenstelle Tanklager Saft/Konzentrat" 2008 bis 2012 ein. Ergänzend führte sie aus, dass die in der Betriebsabrech- nung berücksichtigten Zinsaufwände lediglich kalkulatorischer Natur sei- en. Auf die Einreichung einer Aufstellung der tatsächlich geltend gemach- ten Vorsteuern verzichtete sie mit dem Hinweis, dass die Kürzung indirekt (als Mehrwertsteueranteil auf den erhaltenen Subventionen) berechnet werden könne. F. Mit "Einspracheentscheid" vom 10. März 2015 wies die ESTV die "Ein- sprache" gegen die Einschätzungsmitteilung Nr. [...] vollumfänglich ab und bestätigte die gesamte Steuernachforderung für die Steuerperioden 2010 bis 2012 in der Höhe von Fr. 152'483.- nebst Verzugszins seit 31. Dezember 2011. Abgewiesen wurde die "Einsprache" insbesondere mit Bezug auf die verlangte Reduktion auf Fr. 52'271.55 der Vorsteuerab- zugskürzung infolge der vom BLW ausgerichteten Subventionen. Die ESTV betrachtete hierbei die vom BLW ausgerichteten Subventionen als "objektbezogen", was grundsätzlich eine objektmässige Vorsteuerab- zugskürzung rechtfertigen würde. Die Berechnung des Subventionsbei- trages berücksichtige indessen nur schematisch ermittelte Lager- und Kapitalzinskosten, welche nicht den effektiv aufgewendeten Kosten ent- sprechen würden. Eine Zuordnung der Subvention zu bestimmten tat- sächlichen Kosten sei nicht möglich. Es müsse deshalb eine Kürzung des Vorsteuerabzugs mittels Gesamtumsatzschlüssel erfolgen.
A-2599/2015 Seite 5 G. Mit Beschwerde vom 24. April 2015 beantragt die Steuerpflichtige (nach- folgend auch Beschwerdeführerin) sinngemäss den "Einspracheent- scheid" vom 10. März 2015 betreffend die Steuerperioden 2010 bis 2012 aufzuheben und die Vorsteuerabzugskürzung infolge erhaltener Subven- tionen (des BLW) auf Fr. 52'271.55 festzusetzen. In formeller Hinsicht stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Stand- punkt, dass die ESTV die Einschätzungsmitteilung zu Unrecht als Verfü- gung erlassen habe, mithin fehle es an den besonderen Umständen, die ein solches Vorgehen rechtfertigen würden. Es reiche nicht aus, dass die Steuerpflichtige das Kontrollergebnis bestreite. Vielmehr müsse sie aus- drücklich eine Verfügung verlangen oder auf andere Weise klarmachen, dass sie ihren abweichenden Standpunkt in einem Verfahren durchsetzen wolle. Die Beschwerde erfolge daher vorsorglich für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehe, die Einschätzungsmitteilung sei zu Recht als Verfügung ergangen und der Entscheid vom 10. März 2015 sei ein anfechtbarer "Einspracheentscheid". In materieller Hinsicht vertritt die Beschwerdeführerin die Meinung, dass die erhaltenen BLW-Subventionen nicht zu einer verhältnismässigen Vor- steuerabzugskürzung gemäss Gesamtumsatzschlüssel führen dürften. Zusammengefasst führt die Beschwerdeführerin hierzu aus, die Vorsteu- erabzugskürzung sei "objektmässig" vorzunehmen, wobei der Umfang der Kürzung dem Betrag der Mehrwertsteuer auf den unter dem Titel "La- gerkosten" ausgerichteten Subventionen entspreche. H. Vernehmlassungsweise beantragt die ESTV (nachfolgend auch Vo- rinstanz) die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. In formeller Hinsicht stellt sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Schreiben vom 13. August 2013 das Kontrollergebnis detailliert bestritten habe. Demzufolge hätten besondere Umstände vorgelegen, die den Erlass der Einschätzungsmitteilung in Form einer Verfügung gerechtfertigt hätten. In materieller Hinsicht stellt sich die Vorinstanz weiterhin auf den Stand- punkt, dass die Vorsteuerabzugskürzung gemäss Gesamtumsatzschlüs- sel sachgerecht sei.
A-2599/2015 Seite 6 I. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien ist nachfolgend insoweit einzu- gehen, als sie für den Entscheid wesentlich sind.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht (Art. 32 VGG), liegt nicht vor. Die ESTV ist zudem eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 33 Bst. d VGG). Dieses ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sach- lich zuständig. 1.2 Am 1. Januar 2010 sind das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20) und die Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV, SR 641.201) in Kraft getreten. Der vorliegend relevante Sachverhalt hat sich in den Jahren 2010 bis 2012 ereignet, also nach Inkrafttreten des MWSTG. Somit findet dieses (neue) Recht Anwendung. 1.3 1.3.1 Der Erlass eines "Einspracheentscheids" nach Art. 83 MWSTG setzt voraus, dass vorgängig eine "Verfügung" im Sinne von Art. 82 MWSTG ergangen ist, welche überhaupt Gegenstand eines "Einspracheverfah- rens" bilden kann. Eine Einschätzungsmitteilung als solche ist grundsätz- lich keine Verfügung im Sinn des Gesetzes (BGE 140 II 202 E. 5, insb. E. 5.6; Urteil des BVGer A-7176/2014 vom 12. März 2015 E. 2.1). Das Bundesgericht hat die Praxis der ESTV als unzulässig erachtet, wonach die Einschätzungsmitteilung systematisch als formelle Verfügung ausge- staltet wurde. Die ESTV dürfe eine Einschätzungsmitteilung nur aus- nahmsweise und unter Einhaltung der restriktiven Voraussetzungen der Art. 82 MWSTG in Verfügungsform erlassen (BGE 140 II 202 E. 6). Ge- mäss Art. 82 Abs. 1 Bst. c MWSTG trifft die ESTV von Amtes wegen oder auf Verlangen der steuerpflichtigen Person alle für die Steuererhebung erforderlichen Verfügungen, insbesondere wenn Bestand oder Umfang der Steuerforderung streitig ist. 1.3.2 Die Beschwerdeführerin hat im Schreiben vom 13. August 2013 die Kontrollergebnisse im Detail bestritten und einen bezifferten Korrekturan-
A-2599/2015 Seite 7 trag an die ESTV gestellt mit dem Hinweis, die Ausführungen zu berück- sichtigen, "bevor Sie die Einschätzungsmitteilung in definitiver Form der Steuerpflichtigen zustellen". Die ESTV lehnte die Einwände der Be- schwerdeführerin mit E-Mail vom 20. August 2013 mit ausführlicher Be- gründung ab. Mit Schreiben vom 21. August 2013 informierte die Be- schwerdeführerin die ESTV dahingehend, dass sie die bei der Kontrolle ermittelte Steuernachforderung unter dem "ausdrücklichen Vorbehalt ei- ner gerichtlichen Überprüfung der einzelnen Aufrechnungspunkte" begli- chen habe. Die ESTV war angesichts der detaillierten Ausführungen der Beschwerdeführerin vom 13. August 2013 und des im Schreiben vom 21. August 2013 angebrachten Vorbehalts in Anwendung von Art. 82 Abs. 1 Bst. c MWSTG berechtigt, die Einschätzungsmitteilung in Form ei- ner Verfügung zu erlassen. Infolgedessen stellt der vorinstanzliche Ent- scheid vom 10. März 2015 ein Einspracheentscheid im Sinne von Art. 83 MWSTG dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurtei- lung der vorliegenden Beschwerde auch funktional zuständig. 1.4 1.4.1 Die Beschwerdeführerin ist als verfügungsbetroffene Person zur Er- hebung der vorliegenden Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG), hat diese unter Beachtung des Fristenstillstands während Ostern recht- zeitig und ebenso formgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) sowie den Vorschuss für die Verfahrenskosten fristgerecht bezahlt. 1.4.2 1.4.2.1 Die Beschwerde nach Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 52 VwVG ist ein förmliches Rechtsmittel und damit bedingungsfeindlich. Vor- sorgliche Beschwerden sind somit eigentlich nicht möglich (FRANK SEE- ETHALER/FABIA BOCHSLER in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenber- ger [Hrsg.], VwVG, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Ver- waltungsverfahren, 2009, [nachfolgend Kommentar VwVG], Art. 52 N. 39). Ausnahmen von der Bedingungsfeindlichkeit werden nach der Rechtsprechung regelmässig nur bei Vorliegen eines ausgewiesenen praktischen Bedürfnisses angenommen (BGE 134 III 332 E. 2.5). Als zu- lässig wird etwa die bloss vorsorgliche Einreichung eines Rechtsmittels betrachtet für den Fall, dass eine andere Instanz auf ein gleichzeitig ein- gereichtes Rechtsmittel oder einen zusätzlichen Rechtsbehelf (z.B. ein Wiedererwägungsgesuch) nicht eintritt (BGE 134 III 332 E. 2.3; 100 Ib 251. E. 1).
A-2599/2015 Seite 8 1.4.2.2 Die Beschwerdeführerin hat vorliegend Beschwerde erhoben für den Fall, dass der Entscheid vom 10. März 2015 als Einspracheentscheid gilt. Die ESTV hat dabei in ihrer Vernehmlassung klargestellt, dass sie an der Qualifikation des angefochtenen Entscheids als Einspracheentscheid sowie an ihrer Nachforderung festhält. Unter diesen Umständen ist die bedingt eingereichte Beschwerde zuzulassen. Im Übrigen ist aus den weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift auf einen eindeutigen Beschwerdewillen in der vorliegenden Angelegenheit zu schliessen. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 1.5 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der un- richtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit er- heben (Art. 49 Bst. c VwVG). Im Beschwerdeverfahren gelten die Unter- suchungsmaxime, wonach der Sachverhalt von Amtes wegen festzustel- len ist, und der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 2.2 Der Inhalt einer Norm ist durch Auslegung zu ermitteln. Ausgangs- punkt jeder Auslegung ist der Wortlaut, wobei bei Erlassen des Bundes- rechts die Fassungen in den drei Amtssprachen gleichwertig sind. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, muss nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht werden unter Hinzuziehung aller Auslegungselemente (sog. "Methodenpluralismus": vgl. statt vieler: BGE 141 V 221 E. 5.2.1, 136 II 149 E. 3, BVGE 2014/8 E. 3.3). Sind mehrere Auslegungen möglich, ist jene zu wählen, die der Verfassung am besten entspricht (BGE 141 V 221 E. 5.2.1; BVGE 2007/24 E. 2.3; Urteil des BVGer A-2911/2014 vom 9. Juli 2015 E. 4.2.1). 2.3 Verwaltungsverordnungen, darunter fallen auch Branchen- und Spe- zialbroschüren der ESTV, sind Meinungsäusserungen der Verwaltung über die Auslegung der anwendbaren Gesetzesbestimmungen (Urteil des BGer 2A.321/2002 vom 2. Juni 2003 E. 3.2.1). Sie sollen eine einheitli- che, gleichmässige und sachrichtige Praxis des Gesetzesvollzugs sicher- stellen (MICHAEL BEUSCH, Was Kreisschreiben dürfen und was nicht, in:
A-2599/2015 Seite 9 Der Schweizer Treuhänder 2005 S. 613 ff.). Verwaltungsverordnungen sind für die als eigentliche Adressaten figurierenden Verwaltungsbehör- den verbindlich, wenn sie nicht klarerweise einen verfassungs- oder ge- setzwidrigen Inhalt aufweisen (vgl. BVGE 2010/33 E. 3.3.1, mit Hinwei- sen). Nicht verbindlich sind Verwaltungsverordnungen dagegen für die Justizbehörden, deren Aufgabe es ist, die Einhaltung von Verfassung und Gesetz im Einzelfall zu überprüfen (MOSER et al., a.a.O., Rz. 2.173 f.). Die Gerichte sollen Verwaltungsverordnungen bei ihrem Entscheid aller- dings mitberücksichtigen, sofern diese eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Be- stimmungen zulassen. Dies gilt umso mehr, als es nicht die Aufgabe der Gerichte ist, als Zweitinterpreten des der Verwaltungsverordnung zugrun- de liegenden Erlasses eigene Zweckmässigkeitsüberlegungen an die Stelle des Vollzugskonzepts der zuständigen Verwaltungsbehörde zu setzen (BGE 123 II 16 E. 7; Urteile des BVGer A-6108/2014 vom 22. Juli 2015 E. 2, A-5017/2013 vom 15. Juli 2014 E. 3.1). 3. 3.1 3.1.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen die im Inland gegen Entgelt er- brachten Leistungen (Art. 1 Abs. 2 Bst. a MWSTG). 3.1.2 Damit überhaupt eine steuerbare Leistung vorliegt, muss sie im Austausch mit einem Entgelt erfolgen (vgl. hierzu IVO P. BAUM- GARTNER/DIEGO CLAVADETSCHER/MARTIN KOCHER, Vom alten zum neuen Mehrwertsteuergesetz, 2010, § 4 N 3, ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAU- ER/KLAUS A. VALLENDER/MARCEL R. JUNG/SIMEO L. PROBST, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 3. Aufl., Bern/Stuttgart/Wien 2012, Rz. 592; FELIX GEIGER, MWSTG-Kommentar, 2012, [nachfolgend MWSTG-Kommentar], Art. 18 N. 2). Die Entgeltlichkeit stellt ein unab- dingbares Tatbestandsmerkmal einer mehrwertsteuerlichen Leistung dar. Besteht zwischen Leistungserbringer und -empfänger kein Austauschver- hältnis im erwähnten Sinn, ist die Tätigkeit mehrwertsteuerlich irrelevant und fällt nicht in den Geltungsbereich der Mehrwertsteuer (statt vieler: BGE 132 II 353 E. 4.3 mit Hinweisen; Urteile des BVGer A-6828/2013 vom 8. Juli 2015 E. 3.1.5, A-5745/2008 vom 11. Juni 2010 E. 2.3). 3.1.3 Mangels Leistung gehören Subventionen und andere Beiträge der öffentlichen Hand, auch wenn sie gestützt auf einen Leistungsauftrag oder eine Programmvereinbarung gemäss Art. 46 Abs. 2 BV ausgerichtet werden, nicht zum Entgelt (Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG). Art. 29
A-2599/2015 Seite 10 MWSTV umschreibt den mehrwertsteuerlichen Subventionsbegriff mit einer nicht abschliessenden Liste von Beispielen. Das Bundesgericht bezeichnet Subventionen allgemein als "Leistungen" kraft öffentlichen Rechts, die anderen Rechtspersonen für bestimmte Zwecke zukommen, ohne dass dies zu einer unmittelbaren Gegenleistung an den Subventionsgebenden führt. Mit der Subventionierung will der Subventionsgeber beim Empfänger ein bestimmtes Verhalten hervorrufen, das zur Erreichung bestimmter, im öffentlichen Interesse liegender Zwecke geeignet erscheint. Sind mit der Geldleistung der öffentlichen Hand keine spezifischen Leistungen verknüpft und ist der Subventionsempfänger frei, wie er – allenfalls im Rahmen eines allgemeinen Leistungsauftrags an ihn – die zur Förderung des angestrebten Zwecks notwendigen Massnahmen treffen will, so deutet dies auf eine Subvention hin. Abgesehen von dieser Verhaltensbindung des Subventionsempfängers erfolgt die Subventionierung ohne wirtschaftliche Gegenleistung. Subventionen sind damit von vornherein nicht Gegenstand eines mehrwertsteuerrechtlichen Leistungsaustauschs, sie sind nicht Entgelt für eine vom Subventionsempfangenden zu erbringende marktwirtschaftliche Leistung und fliessen folgerichtig nicht in die Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer ein (BGE 126 II 443 E. 6b ff.; Urteile des BVGer A-555/2013 vom 30. Oktober 2013 E. 2.5, A-382/2010 vom 21. September 2010 E. 2.2.1 mit Hinweisen). 3.2 3.2.1 Bei Verwendung von vorsteuerbelasteten Aufwendungen "im Rah- men" einer unternehmerischen Tätigkeit besteht ein Anspruch auf Abzug der Vorsteuern. Der Wortlaut "im Rahmen" (Art. 28 Abs. 1 MWSTG) gibt vor, dass die Aufwendung in einem objektiven Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit zu stehen hat (vgl. REGINE SCHLUCKEBIER, in: MWSTG-Kommentar, Art. 10 N. 60). Entsprechend können für sämtli- che Aufwendungen, welche im Rahmen dieser unternehmerischen Tätig- keiten erfolgt sind, gemäss Art. 28 ff. MWSTG die Vorsteuern abgezogen werden (Urteil des BVGer A-5534/2013 vom 5. November 2014 E. 2.5.4). Ein Vorsteuerabzug kann jedoch nur geltend gemacht werden, wenn für die Steuerpflichtige eine wirtschaftliche Belastung aufgrund einer Steu- erüberwälzung entstanden ist. Wer keine Vorsteuer bezahlt hat, kann hierfür auch keinen Abzug machen (vgl. Art. 28 Abs. 4 MWSTG; BAUM- GARTNER/CLAVADETSCHER/KOCHER, a.a.O., § 7 Rz. 11 und 12). 3.2.2 Erhält die steuerpflichtige Person Subventionen oder andere öffent- lich-rechtliche Beiträge, hat sie ihren Vorsteuerabzug verhältnismässig zu
A-2599/2015 Seite 11 kürzen (vgl. Art. 33 Abs. 2 MWSTG in Verbindung mit Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG). Eine Vorsteuerabzugskürzung ist jedoch nur dann vorzuneh- men, wenn im Zusammenhang mit der von der Subvention unterstützten Tätigkeit überhaupt Vorsteuern anfallen, die zum Vorsteuerabzug berech- tigen. Subventionen, die beispielsweise im Zusammenhang mit dem nicht unternehmerischen Bereich der steuerpflichtigen Person stehen, führen zu keiner Vorsteuerabzugskürzung (BAUMGARTNER/CLAVADETSCHER/ KO- CHER, a.a.O., § 7 Rz. 126). Soweit die Subventionen einem Tätigkeitsbereich zuzuordnen sind, für den keine Vorsteuer anfällt oder für den kein Anspruch auf Vorsteuerab- zug besteht, ist keine Vorsteuerabzugskürzung vorzunehmen (vgl. Art. 75 Abs. 1 MWSTV in Verbindung mit Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG). Wenn die Subventionen einem bestimmten Tätigkeitsbereich der steuerpflichti- gen Person zugewiesen werden können (und dort Anspruch auf Vorsteu- erabzug besteht), ist einzig die Vorsteuer auf den Eingangsleistungen in diesem Bereich zu kürzen (vgl. Art. 75 Abs. 2 MWSTV in Verbindung mit Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG). Dasselbe gilt nach der Praxis der ESTV auch für Subventionen, die einem bestimmten Objekt zugeordnet werden können (vgl. MWST-Info 05 der ESTV "Subventionen und Spenden", Ja- nuar 2010, Ziff. 1.3.2). Werden die Subventionen zur Deckung eines Betriebsdefizits entrichtet, so ist die Vorsteuer gesamthaft im Verhältnis der Subventionen zum Ge- samtumsatz exklusive Mehrwertsteuer zu kürzen (Art. 75 Abs. 3 MWSTV in Verbindung mit Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG). Gemäss den Erläute- rungen des Bundesrates zur MWSTV gilt als Gesamtumsatz das Total al- ler Einnahmen (exklusive Mehrwertsteuer); darin enthalten sind also nebst den steuerbaren Umsätzen (exklusive Mehrwertsteuer) auch die von der Steuer ausgenommenen oder befreiten Umsätze und die Nicht- entgelte (Erläuterungen des Bundesrates zur Mehrwertsteuerverordnung, Art. 75 Abs. 3; vgl. auch MWST-Info Nr. 05, Ziff. 1.3.3). Nach der bisherigen Rechtsprechung zum alten MWSTG (Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [aMWSTG, AS 2000 1300]) hat die Kürzung des Vorsteuerabzugs in jedem Fall "sachgerecht" zu erfolgen und muss "den tatsächlichen Verhältnissen des Einzelfalls soweit als möglich entsprechen" (vgl. u.a. Urteil des BVGer A-6898/2014 vom 21. Mai 2015 E. 2.7.1). Dieser Grundsatz kann unter Berücksichti- gung der vorangehenden Bestimmungen, die sich soweit hier interessie- rend ohne Weiteres als bundesrechtskonform, insbesondere gesetzmäs-
A-2599/2015 Seite 12 sig, erweisen, für die Vorsteuerabzugskürzung nach Art. 33 Abs. 2 MWSTG übernommen werden. 3.3 3.3.1 Die Veranlagung und Entrichtung der Inlandsteuer erfolgt nach dem Selbstveranlagungsprinzip. Der Steuerpflichtige stellt dabei eigenständig fest, ob er die Voraussetzungen der subjektiven Steuerpflicht (Art. 10 und 66 MWSTG) erfüllt, ermittelt die Steuerforderung selber (Art. 71 MWSTG) und begleicht diese innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrech- nungsperiode (Art. 86 Abs. 1 MWSTG). Das Selbstveranlagungsprinzip bedeutet somit, dass der Leistungserbringer selbst für die Feststellung der Mehrwertsteuerpflicht bzw. -forderung verantwortlich ist. Insoweit hat sich gegenüber dem früheren Recht nichts geändert (vgl. Urteile des BGer 2C_1077/2012 vom 24. Mai 2014 E. 2.1, 2C_356/2008 vom 21. November 2008 E. 3.2, 2A.109/2005 vom 10. März 2006 E. 2.1; Urtei- le des BVGer A-2473/2014 vom 13. März 2015 E. 2.3.2, A-589/2014 vom 27. August 2014 E. 2.6.1). 3.3.2 Hat die ESTV die Kürzung des Vorsteuerabzugs selbst vorzuneh- men, etwa weil die steuerpflichtige Person eine solche Kürzung zu Un- recht unterlassen oder in einer nicht zulässigen Weise vorgenommen hat, steht ihr bei der Wahl der anzuwendenden Kürzungsmethode ein weiter Ermessensspielraum zu. Das Bundesverwaltungsgericht prüft eine zuläs- sigerweise durch die ESTV vorgenommene Kürzung nur mit Zurückhal- tung daraufhin, ob die von der ESTV gewählte Methode sachgerecht ist bzw. ob sie sich bei der betreffenden Kürzung innerhalb ihres Ermes- sensspielraums bewegt hat. Insbesondere setzt das Gericht nicht sein ei- genes Ermessen an die Stelle des Ermessens der ESTV (Urteil des BGer 2C_970/2012 vom 1 April 2013 E. 4.2 f.; Urteil des BVGer A-4750/2012 vom 22. Juli 2013 E. 2.4.4). Ist eine Vorsteuerabzugskürzung durch die ESTV zu Recht erfolgt und erscheint diese nicht bereits im Rahmen der durch das Bundesverwaltungsgericht mit der gebotenen Zurückhaltung vorzunehmenden Prüfung als pflichtwidrig, obliegt es der steuerpflichtigen Person, darzutun und nachzuweisen, dass die vorgenommene Kürzung offensichtlich nicht sachgerecht ist (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-6898/2014 vom 21. Mai 2015 E. 2.7.4). 4. Im vorliegenden Fall ist unbestritten und aufgrund der Akten erstellt, dass die Beschwerdeführerin vom BLW Beiträge im Zusammenhang mit der Lagerung von Apfel- und Birnensaftkonzentraten erhalten hat.
A-2599/2015 Seite 13 4.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 der Obst- und Gemüseverordnung kann der Bund Beiträge an die Lager- und Kapitalzinskosten für die Lagerung der betriebsbezogenen Marktreserve in Form von Apfel- und Birnensaftkon- zentrat ausrichten. Seit 1. August 2008 enthält die Bestimmung einen Zu- satz, gemäss welchem die Beiträge aufgrund einer unter betriebswirt- schaftlichen Gesichtspunkten erstellten neutralen Berechnung des Ein- standspreises für Apfel- und Birnensaftkonzentrat ausgerichtet werden. Die von der Beschwerdeführerin vereinnahmten Beiträge stützen sich auf diesen Artikel und qualifizieren als Subventionen im mehrwertsteuerlichen Sinne (E. 3.1.3). Darin sind sich auch die Parteien grundsätzlich einig. 4.2 4.2.1 Unbestrittenermassen hat die Beschwerdeführerin hinsichtlich die- ser Subventionen keine Vorsteuerabzugskürzung vorgenommen und da- mit Art. 33 Abs. 2 MWSTG verletzt (E. 3.2.2). Daher war die ESTV grund- sätzlich berechtigt und auch verpflichtet, die unterlassene Vorsteuerab- zugskürzung nachzuholen. 4.2.2 Die ESTV hat bei der von ihr vorgenommenen Vorsteuerabzugskür- zung die gesamten in den Steuerperioden 2010 bis 2012 erhaltenen Sub- ventionen berücksichtigt. Alsdann hat sie die geltend gemachten Vorsteu- ern im Verhältnis der erhaltenen Subventionen zu den gesamten steuer- baren Umsätzen gekürzt. Mithin hat sie eine Zuteilung auf den gesamten Betrieb und die Vorsteuerabzugskürzung nach dem sog. Gesamtumsatz- schlüssel vorgenommen. Für die Jahre 2010 bis 2012 betrug die Vor- steuerabzugskürzung Fr. 85'704.- (vgl. für 2010: 0,39% = total der Sub- ventionen des BLW von Fr. 584'694.- im Verhältnis zum Total der steuer- baren Umsätze von Fr. 148'773'078.-; von zu kürzenden Vorsteuern von Fr. 6'953'160.-). Zu prüfen bleibt damit, ob die von der ESTV vorgenommene Vorsteuer- abzugskürzung mittels des Gesamtumsatzschlüssels im vorliegenden Fall sachgerecht ist, wobei der ESTV – aufgrund der unterlassenen Kürzung des Vorsteuerabzugs durch die Beschwerdeführerin – bei der Wahl der Kürzungsmethode ein weiter Ermessensspielraum einzuräumen ist (E. 3.3.2). Die Beschwerdeführerin hat nachzuweisen, dass die vorge- nommene Vorsteuerabzugskürzung offensichtlich zu einem Ergebnis führt, das nicht sachgerecht ist. Indessen ist es der Beschwerdeführerin verwehrt, die Anwendung einer anderen ebenfalls vertretbaren Vorsteu-
A-2599/2015 Seite 14 erabzugskürzungsmethode zu verlangen (vgl. Urteil des BVGer A-6898/2014 vom 21. Mai 2015 E. 2.7.4). 4.3 4.3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es liege eine objektbezoge- ne Subvention im Sinn der Verwaltungspraxis vor und eine Vorsteuerab- zugskürzung nach dem Gesamtumsatzschlüssel sei deshalb offensicht- lich nicht sachgerecht. 4.3.2 In Ziff. 1.3.1 der MWST-Info Nr. 05 der ESTV "Subventionen und Spenden" (gültig ab 1. Januar 2010) wird unter dem Titel "objektbezoge- ne Subventionen, die zu keiner Vorsteuerkürzung führen" zunächst ent- sprechend Art. 75 MWSTV festgehalten, dass bei Subventionen, die ei- nem Bereich zuzuordnen sind, für den keine Vorsteuer anfällt oder für den kein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht, sich eine Kürzung des Vorsteuerabzugs erübrige. Ergänzend wird zudem festgehalten, diese Zuordnung sei aus den Unterlagen im Zusammenhang mit der Ausrich- tung der Subventionen ersichtlich. Erfolge die Zuordnung der Subventio- nen auf solche Bereiche oder Tätigkeiten auf rein kalkulatorischer Basis (z.B. Berechnungsmethode), bestehe aber der Zweck der Subventionen in Wirklichkeit darin, den gesamten Betrieb zu unterstützen, habe dies dennoch eine verhältnismässige Kürzung der Vorsteuer zur Folge. In Ziff. 1.3.2 wird sodann ausgeführt, soweit Subventionen einem bestimm- ten Objekt direkt zugewiesen werden könnten, sei nur die Vorsteuer im Zusammenhang mit diesem Objekt zu kürzen. Der Schlüssel für die Kür- zung der Vorsteuer berechne sich, indem man die erhaltenen Subventio- nen zu den Objektkosten (inkl. MWST) ins Verhältnis setze. 4.4 Da die Subventionen aufgrund von Art. 4 der Obst- und Gemüsever- ordnung ausgerichtet werden, ist zur Beantwortung der Frage, ob eine objektbezogene Subvention im Sinne der Praxis der ESTV gegeben ist, zunächst die entsprechende Bestimmung auszulegen. 4.4.1 Der Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 der Obst- und Gemüseverordnung spricht von Beiträgen an die Lager- und Kapitalzinskosten für die Lage- rung der betriebsbezogenen Marktreserve in Form von Apfel- und Birnen- saftkonzentrat (inhaltlich entsprechend frz.: "Des contributions peuvent êt- re versées pour les coûts de stockage et d’intérêt du capital résultant de l’entreposage de la réserve du marché liée à l’exploitation, sous forme de concentré de jus de pommes et de poires", bzw. ital.: "Possono essere concessi contributi ai costi per le scorte e gli interessi del capitale
A-2599/2015 Seite 15 nell’ambito dell’immagazzinamento della riserva di mercato a livello d’azienda sotto forma di succo concentrato di mele e pere".). Gemäss dem Wortlaut werden Beiträge ausgerichtet, die einem bestimmten Ver- wendungszweck, mithin der "Lagerung der betriebsbezogenen Marktre- serve" dienen. 4.4.2 Dieses Ergebnis deckt sich mit der systematischen Auslegung in- soweit, als Art. 4 der Obst- und Gemüseverordnung den Titel "Beiträge für die Lagerung der Marktreserve" aufweist. 4.4.3 Die Marktreserve der Mostereien dient dem Ausgleich der al- ternanzbedingten Ernteschwankungen bei Apfel- und Birnbäumen. Das Angebot an Konzentrat und daraus hergestellter Produkte kann so aus- geglichen werden. Die Beiträge stellen eine Entschädigung der Lager- und Kapitalzinskosten dar (Homepage des BLW: www.blw.admin.ch/themen/00013/01896/index.html?lang=de; letztmals besucht am 19. Oktober 2015). Diese hat eine nachhaltige und stabilisie- rende Wirkung auf die Produzentenpreise. Die Subventionen stehen letzt- lich im Zusammenhang mit der schweizerischen Agrarpolitik und zählen zu den agrarpolitischen Massnahmen für die Produktion und den Absatz im Pflanzenbau (vgl. hierzu auch Botschaft vom 30. Juni 2010 zu einem Bundesbeschluss über die finanziellen Mittel für die Landwirtschaft in den Jahren 2012 und 2013, BBl 2010 5103). Nach der teleologischen Ausle- gung soll demzufolge die Bildung eines erweiterten Lagers (sog. Marktre- serve) zum Ausgleich der Ernteschwankungen gefördert werden. 4.4.4 Betreffend die historische Auslegung sind keine einschlägigen Do- kumente erkennbar, welche zu einer anderen Auslegung führen würden. 4.4.5 Die verschiedenen Auslegungsmethoden führen übereinstimmend zum Ergebnis, dass die Subventionszahlungen zur (zumindest teilweisen) Deckung der zusätzlichen Lagerkosten für die Marktreserve sowie der Zinskosten für das Kapital, welches für die Bildung der Marktreserve be- nötigt wird, ausgerichtet werden. Es werden Beiträge für spezifische Kos- ten ausgerichtet, und es liegt damit insofern – nach der Konzeption von Art. 4 der Obst- und Gemüseverordnung – eine objektbezogene Subven- tion im Sinne der Praxis der ESTV vor. Darin sind sich die Parteien grundsätzlich auch einig. Zu klären ist deshalb im Weiteren, ob aufgrund der insofern bestehenden Objektbezogenheit der Subvention die von der ESTV vorgenommene Vorsteuerabzugskürzung mittels Gesamtumsatz- schlüssels als offensichtlich unsachgerecht zu qualifizieren ist.
A-2599/2015 Seite 16 4.5 Damit bei einer Subvention bloss eine Vorsteuerabzugskürzung mit Bezug auf das betreffende "Objekt" erfolgen kann, muss die Subventi- onszahlung auch tatsächlich dafür gebraucht worden sein bzw. diesem betragsmässig zugeordnet werden können. Die Objektbezogenheit der Subvention muss mit anderen Worten nicht bloss theoretisch vorgesehen bzw. bezweckt sein, sondern die Subvention muss auch entsprechend verwendet worden sein. Dies setzt Art. 75 Abs. 2 MWSTV bzw. die betref- fende und soweit bundesrechtskonforme Verwaltungspraxis der ESTV selbstredend voraus, und die Beschwerdeführerin hat dafür den Nach- weis zu erbringen. Massgebend ist auch hier eine wirtschaftliche Betrach- tungsweise (vgl. auch Urteil des BGer 2A.47/2006 vom 6. Juli 2006 E. 3.2). Eine entsprechende Verbuchung hat dabei zumindest Indizwir- kung. 4.5.1 Die Berechnungsmethode der Subventionshöhe kann einen we- sentlichen Anhaltspunkt für diese Zuordnung der Subvention zum betref- fenden Objekt bilden. Ist die Subvention als eigentlicher "Kostenersatz" ausgestaltet und erfolgt eine dementsprechende Verbuchung, kann sie dem betreffenden Objekt grundsätzlich ohne Weiteres zugeordnet wer- den. Für die Berechnung der Subventionsbeiträge sieht Art. 4 Abs. 1 Satz 2 der Obst- und Gemüseverordnung vor, dass eine neutrale Berechnung der Einstandspreise erfolgt. In den aktenkundigen Subventionsabrech- nungen werden die Subventionen schematisch berechnet, wobei in einem ersten Schritt der effektive Lagerbestand an Apfel- respektive Birnensaft- konzentraten gemäss Inventar per Jahresende mit der Normalversorgung verglichen wird. In einem zweiten Schritt wird die Marktreserve in Prozen- ten der Normalversorgung ermittelt. Davon werden die für den Export zu- geteilten Anteile abgezogen. Die reduzierte Marktreserve wird alsdann mit dem Kostenansatz für Lager- respektive Kapitalzinskosten multipliziert. Damit ergibt sich aus den Subventionsabrechnungen kein Nachweis für einen Kostenersatz von spezifischen, tatsächlich erfolgten Aufwänden. 4.5.2 4.5.2.1 Die Beschwerdeführerin stützt sich für den Nachweis, dass die Subventionen zur Minderung der tatsächlich für die Lagerung der Markt- reserven angefallenen Mehrkosten verwendet wurden, auf die eingereich- te Vollkostenrechnung für die Kostenstelle "Tanklager Saft/Konzentrat". Dass die hier aufgelisteten Kosten allerdings einzig die Lagerung der Marktreserve für Apfel- bzw. Birnensaftkonzentrate betreffen, ergibt sich
A-2599/2015 Seite 17 nicht aus dieser Aufstellung. Ein direkter Vergleich zwischen der Höhe der Subvention und der Höhe der Mehrkosten ist somit nicht möglich. Damit misslingt der Beschwerdeführerin der Nachweis, dass die Subventionen ausschliesslich für die Mehrkosten aus der Lagerung der Marktreserve verwendet wurden (und nicht auch weitere Kosten damit abgedeckt wur- den). 4.5.2.2 Mit Bezug auf die von der Beschwerdeführerin behaupteten tat- sächlichen Mehrkosten für die Lagerhaltung der Marktreserve gibt die Vo- rinstanz zudem zu Recht zu bedenken, dass sämtliche Kostenarten zu berücksichtigen wären, die mit der Lagerhaltung im Zusammenhang ste- hen, und nicht nur die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten vorsteuerbelasteten Mietaufwände. Allerdings wären folgerichtig nur die Anteile für die Mehrkosten der Lagerung und Finanzierung der Marktre- serve relevant. Eine Aufteilung zwischen den Kosten für die normale La- gerhaltung und denjenigen für die Lagerhaltung der Marktreserve ist in- dessen aufgrund der vorliegenden Vollkostenrechnung ohnehin nicht möglich. 4.5.2.3 Mit Bezug auf die Höhe der tatsächlichen Kapitalzinsen für die Marktreserve liegt kein relevanter Nachweis vor. Zum einen entstammen die von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Belege der Betriebs- buchhaltung und nicht der Finanzbuchhaltung, und es ist daher unklar, ob und wenn ja, in welchem Umfang effektiv Zinsaufwände angefallen sind. Alsdann ist unklar, welcher Anteil auf die ordentliche Finanzierung der Lagerhaltung und welcher Anteil auf die Marktreserve entfallen würde. Denn die Beschwerdeführerin nimmt in den Betriebsabrechnungsbögen "Kostenstelle Tanklager Saft/Konzentrat" 2010 bis 2012 keine Aufteilung zwischen den ordentlichen Kapitalzinskosten und den betreffenden Mehr- kosten für die Marktreserve vor. Schliesslich übersteigt im Jahr 2012 der entsprechende Subventionsanteil gar den Betrag der von der Beschwer- deführerin aufgeführten kalkulatorischen Kapitalzinskosten für die gesam- te Lagerhaltung (vgl. Aufstellung der Beschwerdeführerin betreffend Auf- teilung der Lager- und Kapitalzinskosten, Beilage zum Schreiben vom 16. Dezember 2014; amtliche Akten Nr. 12). 4.5.2.4 Zusammenfassend kann die Beschwerdeführerin die Höhe der tatsächlich angefallenen Lager- bzw. Kapitalzinskosten betreffend die Marktreserve nicht belegen und damit auch den Nachweis nicht erbrin- gen, dass sie die erhaltenen Subventionszahlungen für diese Kosten verwendet hat. Die von der Beschwerdeführerin verlangte objektmässige
A-2599/2015 Seite 18 Vorsteuerabzugskürzung ist deshalb nicht möglich. Sie kann somit aus der von ihr angerufenen Verwaltungspraxis nichts zu ihren Gunsten ablei- ten. Es erübrigt sich deshalb, näher darauf einzugehen. Nach dem Ge- sagten liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die ESTV sich bei der von ihr vorgenommenen Kürzung des Vorsteuerabzugs nicht innerhalb ih- res Ermessensspielraums bewegt hat. Im Übrigen wird die zahlenmässi- ge Berechnung nicht bestritten. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde vollumfänglich ab- zuweisen ist. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'750.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten- und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgerichts [VGKE, SR 173.320.2]) und auf den von der Be- schwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss anzurechnen. Eine Pateientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 4 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Deckung der Verfah- renskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
A-2599/2015 Seite 19 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr.[...]; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Steiger Monique Schnell Luchsinger
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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