B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-2593/2020
Urteil vom 5. Mai 2021 Besetzung
Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richterin Christine Ackermann, Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Gerichtsschreiber Basil Cupa.
Parteien
Politische Gemeinde B. _______, [...], vertreten durch lic. iur. Thomas Leu, Rechtsanwalt, [...], Beschwerdeführerin,
gegen
Swissgrid AG, [...], Beschwerdegegnerin,
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom, [...], Vorinstanz.
Gegenstand
Energie; Vergütung Netzverstärkung für Photovoltaikanlage.
A-2593/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Die politische Gemeinde B. _______ bewilligte am 24. Mai 2013 das An- schlussgesuch von A. _______ für eine neue Photovoltaik-Anlage (nach- folgend: PV-Anlage) mit einer Anschlussleistung von 65 kWp und gelangte am 26. Juni 2013 mit einer Voranfrage betreffend auszuführenden An- schlussvarianten an das Fachsekretariat der Eidgenössischen Elektrizi- tätskommission (nachfolgend: Fachsekretariat). Aus der Voranfrage geht hervor, dass nebst einer PV-Anlage auf dem Grundstück Nr. [...] von A. _______ solche auch auf dem Nachbargrundstück Nr. [...] geplant war. Das Fachsekretariat äusserte sich am 14. August 2013 zu den verschiede- nen, vorliegend nicht näher interessierenden Anschlussvarianten und an- erkannte die grundsätzliche Notwendigkeit einer Netzverstärkung. Die Netzverstärkung für den Anschluss der beiden PV-Anlagen wurde mit einer Anschlussleistung von 130 kWp berechnet. Die politische Gemeinde B. _______ erstellte entsprechend die Erschliessungsleitung und führte die Netzverstärkung aus. Daraufhin installierten A. _______ die PV-Anlage auf den Dachflächen ihres landwirtschaftlichen Betriebs und nahmen sie am 6. Dezember 2013 mit einer Anschlussleistung von 66.55 kWp in Betrieb. B. Rund dreieinhalb Jahre später bewilligte die politische Gemeinde B. _______ am 14. Dezember 2016 ein Anschlussgesuch von A. _______ für die Erweiterung der 2013 bewilligten PV-Anlage mit einer Anschluss- leistung von zusätzlichen 125 kWp. Nach Verstärkung der Erschliessungs- leitung erfolgte am 31. März 2017 die Inbetriebnahme der erweiterten PV- Anlage auf dem Grundstück Nr. [...] mit einer Anschlussleistung von 125.24 kWp, was entsprechend einer am 13. April 2017 vorgenommenen Prüfung von einer akkreditierten Inspektionsstelle beglaubigt wurde. Auf dem Nachbargrundstück Nr. [...] wurde – entgegen dem ursprünglichen Vorhaben – bis dato keine PV-Anlage errichtet. C. Am 28. Mai 2019 ersuchte die politische Gemeinde B. _______ die Eidge- nössische Elektrizitätskommission (EICom) um die Vergütung der Kosten für die notwendig gewordenen Netzverstärkungen im Zusammenhang mit dem Anschluss der erweiterten PV-Anlage von A. _______ (Grundstück Nr. [...]), woraufhin das Fachsekretariat in dieser Sache am 20. Juni 2019 ein Verfahren eröffnete. Mit Schreiben vom 6. August 2019 stellte das Fach- sekretariat das Gesuch der nationalen Netzgesellschaft (nachfolgend:
A-2593/2020 Seite 3 Swissgrid AG) an die Adresse in Frick zur Stellungnahme zu und mit Schreiben vom 21. August 2019 wiederholte es die Zustellung, diesmal an deren Adresse in Aarau. Das Fachsekretariat informierte die politische Ge- meinde B. _______ mit Schreiben vom 21. August 2019 darüber, dass durch die erneute Zustellung die Frist der Swissgrid AG zur Stellungnahme entsprechend verlängert worden sei. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2019 er- hob die Swissgrid AG die Einrede der Verjährung. Die politische Gemeinde B. _______ hielt mit Eingabe vom 8. November 2019 an ihrem Rückerstat- tungsgesuch fest und reichte weitere Unterlagen nach. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2019 hielt die Swissgrid AG ebenfalls vollumfänglich an ih- ren Ausführungen fest, insbesondere der erhobenen Verjährungseinrede. Anschliessend wies die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) das Gesuch um Rückerstattung der Netzverstärkungskosten der politi- schen Gemeinde B. _______ mit Verfügung vom 6. April 2020 ab. Zur Be- gründung führt sie mit Verweis auf die Regeln des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 (SuG, SR 616.1) im Wesentlichen aus, dass der Rückerstattungsanspruch für eine Netzverstärkung einer fünfjährigen Ver- jährungsfrist unterliege, die im Fall der politischen Gemeinde B. _______ bereits abgelaufen und der Rückerstattungsanspruch daher als verjährt zu betrachten sei. D. Gegen diesen Entscheid der ElCom (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt die politische Gemeinde B. _______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 19. Mai 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung der ElCom vom 6. April 2020 sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben und ihr Gesuch um Rückerstattung für die Netzverstärkung der PV-Anlage auf dem Grund- stück Nr. [...] sei gutzuheissen; es sei eine Vergütung gemäss den Ge- suchsunterlagen in der Höhe von Fr. 64'577.75 auszubezahlen. Zur Be- gründung führt sie zusammengefasst an, mit der doppelten Zustellung an die Swissgrid AG, welche die Verjährungseinrede erhob, seien die Regeln eines fairen Verfahrens missachtet worden. Die sinngemässe Anwendung der Regeln des Subventionsgesetzes verletze zudem das Rückwirkungs- verbot, denn die Verjährung von Netzverstärkungskosten unterliege in An- wendung der obligationenrechtlichen Regeln korrekterweise einer zehnjäh- rigen Verjährungsfrist, die vorliegend gewahrt sei. E. Die Swissgrid AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragt mit Be- schwerdeantwort vom 29. Juni 2020 die Abweisung der Beschwerde unter
A-2593/2020 Seite 4 Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Sie führt darin unter anderem aus, dass von einem unfairen Verfahren keine Rede sein könne. Sie habe erst das zweite Schreiben des Fachsekretariats vom 21. August 2019 mit der Adresse in Aarau erhalten; das erste Schrei- ben vom 6. August 2019 sei wohl an ihre alte Adresse in Frick geschickt worden. Bereits früher habe die ElCom entschieden gehabt, dass die Rück- vergütung von Netzverstärkungskosten einer fünfjährigen Verjährungsfrist unterliege. Es handle sich vorliegend nicht um eine Praxisänderung der Vorinstanz. Die Netzverstärkungskosten seien mit Blick auf die Regeln des Subventionsgesetzes als verjährt zu betrachten, weswegen der Entscheid der Vorinstanz zu bestätigen sei. F. Mit Vernehmlassung vom 17. Juni 2020 beantragt die Vorinstanz die Ab- weisung der Beschwerde und bringt zusammengefasst vor, die zweifache Zustellung sei auf einen Adressierungsfehler zurückzuführen. Auch sei sie bei der Verfahrensleitung und ihrem Entscheid reglementsgemäss be- schlussfähig gewesen. Netzbetreiberinnen seien zudem nicht verpflichtet, Gesuche um Rückerstattung von notwendigen Netzverstärkungskosten einzureichen. Wie in der angefochtenen Verfügung dargelegt, käme in sinngemässer Anwendung des Subventionsgesetzes eine fünfjährige Ver- jährungsfrist für die Rückerstattung von Netzverstärkungskosten zur An- wendung; die Regeln des Obligationenrechts seien hierbei nicht weiter von Belang. G. Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Stellungnahme vom 27. August 2020 vollumfänglich an den eingangs gestellten Anträgen vom 19. Mai 2020 fest. H. Auf die weiteren Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen Doku- mente wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägun- gen eingegangen.
A-2593/2020 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit diese von einer Vor- instanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen worden sind und kein Ausnah- megrund im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Entscheide der EICom sind beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 23 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 [StromVG, SR 734.7] in Verbindung mit Art. 33 Bst. f VGG; vgl. Urteil des Bundesver- waltungsgerichts [BVGer] A-1225/2020 vom 24. Juni 2020 E. 1.1). Eine in Art. 32 VGG genannte Ausnahme betreffend das Sachgebiet ist vorliegend nicht gegeben. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Ge- mäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil- nahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Die Beschwerdeführerin hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist als Adressatin der vorinstanzlichen Verfügung vom 6. April 2020, mit welcher ihr Gesuch um Vergütung der getätigten Netzverstärkungskos- ten abgelehnt wurde, sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb sie zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist folglich einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen, einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Aus- übung des Ermessens (Art. 49 Bst. a und b VwVG) sowie auf Angemes- senheit hin (Art. 49 Bst. c VwVG). Zudem gelten im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht die Untersuchungsmaxime, wonach der
A-2593/2020 Seite 6 Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist, sowie der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Das Bun- desverwaltungsgericht ist angesichts dieser beiden Rechtsgrundsätze ver- pflichtet, auf den – unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten – festgestell- ten Sachverhalt die einschlägigen Rechtsnormen anzuwenden (BGE 132 II 113 E. 3.2, 131 II 200 E. 4.2). Dies bedeutet, dass es eine Beschwerde, falls mit Blick auf die Umstände des konkret zu beurteilenden Falles gebo- ten, auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung be- stätigen kann, die von jener der Vorinstanz abweicht (sog. Motivsubstitu- tion, vgl. statt vieler: BVGE 2007/41 E. 2 mit Hinweisen; ferner das Urteil des BVGer A-5624/2018 vom 19. Juli 2019 E. 2.1). Soll sich dabei dieser neue Entscheid auf Rechtsnormen stützen, mit deren Anwendung die Par- teien nicht rechnen mussten, so ist ihnen Gelegenheit zu geben, sich hierzu vorgängig zu äussern (BGE 124 I 49 E. 3c). 3. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin die Verlet- zung von verschiedenen Verfahrensfehlern, die zu einem unfairen Verfah- ren geführt haben sollen. 3.1 Zunächst gilt es zu prüfen, ob die zwei Mal versandte Aufforderung zur Stellungnahme an die Beschwerdegegnerin rechtmässig erfolgte. 3.1.1 3.1.1.1 Die Beschwerdeführerin bringt unter anderem vor, die Vorinstanz habe der Swissgrid AG die Einladung zur Stellungnahme zu Unrecht zwei Mal zukommen lassen. Das erste Schreiben habe das Fachsekretariat der Vorinstanz mit Schreiben am 6. August 2019 nach Frick versandt. Weshalb das Schreiben der Swissgrid AG am 21. August 2019 erneut zugestellt wor- den sei, begründe die Vorinstanz nicht. Es werde seitens der Vorinstanz lediglich darauf hingewiesen, dass durch die erneute Zustellung die Frist zur Stellungnahme verlängert worden sei. Mit Schreiben vom 17. Septem- ber 2019 habe die Swissgrid AG um eine Fristerstreckung ersucht, die vom Fachsekretariat genehmigt worden sei. Erst mit Schreiben vom 4. Oktober 2019 habe die Swissgrid AG inhaltlich Stellung genommen und die Einrede der Verjährung erhoben. Dieses Vorgehen einer wiederholten Zustellung und der damit verbundenen faktischen Verlängerung der Frist zur Stellung- nahme durch die Swissgrid AG sowie die zusätzliche Fristerstreckung führ- ten dazu, dass das Verfahren insgesamt als unausgewogen und unfair zu bezeichnen sei. Die Vorinstanz habe mit ihrem Verhalten und dem Hinweis
A-2593/2020 Seite 7 an die Swissgrid AG, sie möge sich zu diesem Verfahren vernehmen las- sen, diese faktisch zur Erhebung der Einrede der Verjährung ermuntert. Die Einrede der Verjährung sei denn auch erst mit Eingabe vom 8. Oktober 2019 erhoben worden. 3.1.1.2 Die Beschwerdegegnerin erachtet die beschwerdeführerischen Ausführungen in verschiedener Hinsicht als falsch: Zum einen sei der erste Zustellversuch an die (nicht länger korrekte) Adresse der Swissgrid AG in Frick am 6. August 2019 vorgenommen worden, also rund einen Monat nach Erlass beziehungsweise Versand der Verfügung Nr. 236-01041 vom 4. Juli 2019, welche wegen der Frage der Verjährung auch für das vorlie- gende Verfahren von Bedeutung sei. Die Beschwerdeführerin habe somit erwiesenermassen seit längerem – und bereits vor dem ersten Zustellver- such – Kenntnis der neu begründeten vorinstanzlichen Praxis gehabt. Zum anderen habe die Beschwerdegegnerin bereits in obgenanntem Verfahren Nr. 236-01041 die Einrede der Verjährung erhoben gehabt. Ohne die Er- hebung dieser Einrede durch die beschwerdegegnerische Swissgrid AG hätte die Vorinstanz gar nicht über die Verjährung des Anspruchs auf Rück- erstattung von Netzverstärkungskosten entscheiden können. Die Be- schwerdeführerin gehe somit falsch in der Annahme, wenn sie behaupte, dass die Vorinstanz die Swissgrid AG geradezu zur Erhebung der Einrede der Verjährung eingeladen beziehungsweise sie darauf aufmerksam ge- macht habe. Fakt sei, dass die Swissgrid AG nur das zweite Schreiben vom 21. August 2019 an die (nun korrekte) Adresse in Aarau erhalten habe und eine Stellungnahme nach gewährter – und in der Praxis durchaus üblicher sowie prozessual zulässiger – Fristerstreckung fristgerecht bei der Vorinstanz eingereicht habe. Inwiefern die Beschwerdeführerin darin ein unfaires und unausgewogenes Verfahren erblicke, sei nicht nachvollzieh- bar und werde von Seiten der Beschwerdeführerin auch nicht weiter sub- stanziiert. 3.1.1.3 Die Vorinstanz gibt zu bedenken, dass es sich bei der Adresse der Swissgrid AG in Frick um den bisherigen Sitz der Beschwerdegegnerin handle. Deren neuer Sitz in Aarau sei seit 2018 im Handelsregister einge- tragen. Es sei dem vorinstanzlichen Fachsekretariat ein Adressierungsfeh- ler unterlaufen, bei dem es nicht habe davon ausgehen dürfen, dass der Beschwerdegegnerin das Schreiben vom 6. August 2019 an die neu gel- tende Adresse weitergeleitet werde. Die Zustellung an die aktuelle Adresse sei daher wiederholt worden und der Beschwerdegegnerin eine neue Frist zur Stellungnahme gewährt worden. Dieses Vorgehen führe nicht zu einem
A-2593/2020 Seite 8 unausgewogenen und unfairen Verfahren, wie die Beschwerdeführerin be- haupte. Ganz im Gegenteil führe dieses Vorgehen dazu, dass die Be- schwerdegegnerin trotz des Adressierungsfehlers ebenfalls vom Gesuch der Beschwerdeführerin vom 28. Mai 2019 Kenntnis erhalten habe und ihr eine ungeschmälerte Frist für das Ausarbeiten einer Stellungnahme zur Wahrung ihrer Parteirechte zur Verfügung stand. Die einmalige Verlänge- rung der angesetzten Frist entspreche dem üblichen Vorgehen der EICom beim Schriftenwechsel. Die Beschwerdegegnerin habe in ihrer ersten Stel- lungnahme vom 4. Oktober 2019 fristgerecht die Einrede der Verjährung erhoben, wozu sie als Verfahrenspartei unbestritten berechtigt sei. 3.1.2 Für Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu er- ledigen sind, regeln Art. 34 ff. VwVG die Voraussetzungen an eine korrekte Eröffnung einer Verfügung an die Parteien, darunter etwa die Schriftlichkeit einer Verfügung. Zudem sieht das Geschäftsreglement der Eidgenössi- schen Elektrizitätskommission vom 12. September 2007 (nachfolgend: GR ElCom, SR 734.74) in Art. 11 explizit vor, dass für das Verfahren vor der ElCom die Bestimmungen des VwVG zur Anwendung gelangen. Diese Re- geln sind auch mit Blick auf den einer Verfügung vorgelagerten Schriften- wechsel zu berücksichtigen, unter anderem wenn das Gesetz bestimmt, dass den Parteien aus mangelhafter Eröffnung kein Nachteil erwachsen darf (vgl. Art. 38 VwVG; ebenso Art. 49 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]). Es handelt sich hierbei um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, der in en- gem Konnex mit dem verfassungsrechtlich geschützten Anspruch des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 BV steht (vgl. BGE 122 I 97 E. 3a/aa; ferner Urteil des BGer 4A_141/2015 vom 25. Juni 2015 E. 3; siehe ferner Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV). 3.1.3 Die ElCom hatte der Swissgrid AG im Zuge des vorliegenden Verfah- rens im August 2019 die Möglichkeit gegeben, zur Sache Stellung zu neh- men. Die Stellung der Beschwerdegegnerin als Verfahrenspartei leitet sich dabei aus den Bestimmungen der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV, SR 734.71) ab. Einerseits sieht Art. 22 Abs. 3 StromVV vor, dass Netzverstärkungen, die notwendig werden zur Einspei- sung von elektrischer Energie aus Anlagen nach den Art. 15 und Art. 19 des Energiegesetzes vom 30. September 2016 (EnG, SR 730.0), Teil der Systemdienstleistungen der nationalen Netzgesellschaft sind. Mit anderen Worten fallen Netzverstärkungen in den Kompetenz- und Aufgabenbereich der Swissgrid AG, die als nationale Netzgesellschaft amtet. Andererseits
A-2593/2020 Seite 9 bedürfen Vergütungen für notwendige Netzverstärkungen gemäss Art. 22 Abs. 4 StromVV einer Bewilligung der ElCom. Weiter bestimmt Art. 22 Abs. 5 StromVV, dass die nationale Netzgesellschaft dem Netzbetreiber gestützt auf die Bewilligung der ElCom die Kosten für die notwendigen Netzverstärkungen nach Abs. 3 derselben Bestimmung vergütet. Die im vorliegend zu beurteilenden Fall gebaute PV-Anlage generiert Elektrizität aus Sonnenenergie und stellt somit eine Energiequelle im Sinn des oben erwähnten Art. 19 EnG dar. Dabei kommt nicht nur der Netzbetreiberin be- ziehungsweise der betroffenen politischen Gemeinde, die bei der ElCom ein Kostenrückerstattungsgesuch eingereicht hat, Parteistellung – und da- mit einhergehend das Recht, sich zur Sache vernehmen zu lassen – zu, sondern ebenfalls der potenziell leistungspflichtigen Swissgrid AG, die not- wendige Netzverstärkungskosten rückvergütet. 3.1.4 Unbestrittenermassen wollte die ElCom vorliegend der potenziell rückerstattungspflichtigen Swissgrid AG mit Schreiben vom 6. August 2019 die Möglichkeit einräumen, sich zum Kostenrückerstattungsgesuch der po- litischen Gemeinde B. _______ zu äussern. Dass dieses Schriftstück bei der Beschwerdegegnerin einging oder es ihr weitergeleitet worden sei, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Die Swissgrid AG äussert sich denn auch dahingehend, sie habe lediglich das zweite Schreiben vom 21. August 2019 erhalten. Wie die ElCom der Beschwerdeführerin in einem ebenfalls vom 21. August 2019 datierenden Orientierungsschreiben mit- teilt, konnte die Einladung zur Stellungnahme vom 6. August 2019 der Swissgrid AG aufgrund eines Adressierungsfehlers nicht zugestellt werden. Deshalb sei sie erneut zur Stellungnahme eingeladen und ihr die Frist dafür entsprechend bis zum 22. September 2019 verlängert worden. Dass be- schwerdeführerische Vorbringen, die ElCom habe für die wiederholte Zu- stellung keinen Grund angegeben, erweist sich vor diesem Hintergrund als unzutreffend. Der erwähnte Adressierungsfehler ist, wie die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin übereinstimmend in nachvollziehbarer und glaub- würdiger Art und Weise vorbringen, auf die Sitzverlegung der Swissgrid AG von Frick nach Aarau zurückzuführen. 3.1.5 Zwar handelt es sich bei der strittigen Einladung zur Stellungnahme nicht um die Eröffnung einer Verfügung, weshalb nicht unbesehen auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den Eröffnungsmängeln einer Verfügung zurückgegriffen werden kann (siehe dazu LORENZ KNEU- BÜHLER/RAMONA PEDRETTI, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019 [nachfolgend: Kommentar VwVG],
A-2593/2020 Seite 10 Rz. 11 ff. zu Art. 38 VwVG mit Rechtsprechungshinweisen). Jedoch ist so- wohl beim Schriftenwechsel während des Verfahrens als auch beim Eröff- nen einer Verfügung, die das Verwaltungsverfahren in der Regel zum Ab- schluss bringen soll, von Verfassungs wegen das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) zu wahren. Für das verwaltungsrechtliche Beschwerdeverfah- ren sieht Art. 57 Abs. 1 VwVG hinsichtlich der Durchführung des Schriften- wechsels daher ausdrücklich vor, dass die Beschwerdeinstanz eine nicht zum vornherein unzulässige oder unbegründete Beschwerde ohne Verzug der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien des Beschwerdeführers oder anderen Beteiligten zur Kenntnis bringt, ihnen Frist zur Vernehmlassung ansetzt und gleichzeitig die Vorinstanz zur Vorlage ihrer Akten auffordert. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung kann sie die Parteien auf jeder Stufe des Verfahrens zu einem weiteren Schriftenwechsel einladen. Dasselbe muss entsprechend auch für das vorinstanzliche Verfahren vor der ElCom gelten, nicht zuletzt, weil der Anspruch auf rechtliches Gehör als zentrale Garantie das Mitwirkungsrecht aller Verfahrensparteien umfasst, ihren Standpunkt im Verfahren – wie vorliegend beispielsweise durch die Erhe- bung der Verjährungseinrede – wirksam zur Geltung zu bringen (vgl. ANDRÉ MOSER, in: Kommentar VwVG, Rz. 1 zu Art. 57 m.w.H.). Das Mitwir- kungsrecht der Parteien bedingt, dass die Entscheidbehörde deren Vor- bringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfin- dung angemessen zu berücksichtigen hat. Dies gilt namentlich für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klä- rung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen (statt vieler: BGE 142 II 49 E. 9.2 und 136 I 184 E. 2.2.1; siehe auch GEROLD STEINMANN, in: Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 3. Aufl. 2014, Rz. 42 zu Art. 29 BV; RHINOW ET AL., Öffentliches Prozess- recht, 3. Aufl. 2014, Rz. 323, 327 f.; ferner KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal- tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1112 ff., 1118). 3.1.6 Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass das vorinstanzliche Schreiben vom 6. August 2019 der Swissgrid AG infolge eines Adressie- rungsfehlers nicht zugestellt werden konnte. Mit Blick auf das Prinzip der Verfahrensfairness und den Grundsatz der Waffengleichheit erweist sich das Vorgehen der Vorinstanz, das inhaltsgleiche Schreiben am 21. August 2019, welches die Swissgrid AG auf ihr Teilnahme- und Äusserungsrecht hinweist, wiederholt zu verschicken, als verfahrensrechtlich geboten und rechtskonform.
A-2593/2020 Seite 11 3.1.7 Nach dem Gesagten ebenso nicht zu beanstanden – und in verfah- rensrechtlicher Hinsicht nicht ungewöhnlich – ist die erneute Fristanset- zung durch die Vorinstanz mit der Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 22. September 2019 und der in der Folge bis zum 4. Oktober 2019 bewil- ligten Fristverlängerung, da deren Gewährung vor Ablauf der Frist auf ent- sprechend begründetes Gesuch hin der Usanz von Verwaltungsbehörden und Gerichten entspricht (vgl. Art. 22 Abs. 2 VwVG). 3.2 Weiter ist zu prüfen, ob die angefochtene Verfügung der ElCom vom 6. April 2020 in ordentlicher Besetzung ergangen ist oder nicht, und ob die Beschwerdeführerin mit weiteren formellen Rügen betreffend das ihrer An- sicht nach unfaire Verfahren vor der Vorinstanz durchdringt. 3.2.1 3.2.1.1 Die Beschwerdeführerin rügt nebst dem bereits Ausgeführten, die angefochtene Verfügung stelle ein Präjudiz im Sinn einer Praxisänderung dar und die Vorinstanz habe diesen Entscheid nicht in gehöriger Besetzung gefällt. Zwar sehe das Geschäftsreglement der EICom die Beschlussfähig- keit vor, wenn mindestens zwei Drittel der Kommissionsmitglieder anwe- send seien. Diese von der Vorinstanz selber in Kraft gesetzte Bestimmung widerspreche jedoch dem im Verwaltungsrecht geltenden Grundsatz, wo- nach ein Gericht in voller Besetzung zu urteilen habe. Bei Praxisänderun- gen gelte dies im Besonderen. Auch wenn zuvor ein analoger Entscheid (Verfahren Nr. 236-01041, Verfügung vom 4. Juli 2019) ergangen sei, wo- nach Ansprüche betreffend die Rückerstattung von Netzverstärkungskos- ten einer fünfjährigen Verjährungsfrist unterlägen, werde mit dem ange- fochtenen Entscheid diese Praxisänderung für die Beschwerdeführerin erstmals ersichtlich. Was die EICom in offenbar vollständiger Besetzung von sieben Mitgliedern schon am 4. Juli 2019 erstmals entschieden habe, sei der Beschwerdeführerin im Zuge der vorgängigen Gesuchseinreichung unbekannt gewesen. Dieser Entscheid sei erst später publik gemacht wor- den. Die Verfügung vom 4. Juli 2019 im Verfahren Nr. 236-01041 sei zum Zeitpunkt der Einreichung des Rückerstattungsgesuchs (noch) nicht vor- gelegen. Die ElCom habe den Entscheid frühestens am 4. Juli 2019 publi- zieren können. 3.2.1.2 Die Vorinstanz hält dem entgegen, die angefochtene Verfügung vom 6. April 2020 sei zulässigerweise von sechs Kommissionsmitgliedern verabschiedet worden, was der Beschwerdeführerin in einem Begleitbrief so mitgeteilt worden sei. Die ElCom sei reglementsgemäss beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Kommissionsmitglieder anwesend seien.
A-2593/2020 Seite 12 Weiter handle es sich bei der Beurteilung der Verjährung des Anspruchs auf Vergütung von Netzverstärkungskosten nicht um eine Praxisänderung, unter anderem da die EICom sich anlässlich des Verfahrens Nr. 236-01041 mit Verfügung vom 4. Juli 2019 erstmals mit der Verjährungsthematik be- fasst und dort in vollständiger Besetzung von sieben Mitgliedern entschie- den habe. Die Verjährung öffentlich-rechtlicher Ansprüche sei ein allgemei- ner Rechtsgrundsatz, den es zu beachten gelte. 3.2.1.3 In Übereinstimmung damit äussert sich die Beschwerdegegnerin dahingehend, dass die Vorinstanz bereits im Verfahren Nr. 236-01041 mit Verfügung vom 4. Juli 2019 erstmals die Frage der Verjährung des An- spruchs auf Rückerstattung von Netzverstärkungskosten entschieden habe. Dies in Normalbesetzung beziehungsweise in Anwesenheit von sie- ben Kommissionsmitgliedern. Demnach handle es sich bei der vorliegend angefochtenen Verfügung nicht um ein Präjudiz. Ebenso gehe die Be- schwerdeführerin fehl, wenn sie die gegenständlich angefochtene Verfü- gung (wiederholt) als Praxisänderung bezeichne und gleichzeitig einen Entscheid fordere, der in vollständiger Besetzung zu ergehen habe. Die angefochtene Verfügung, welche in Abweichung der Normalbesetzung mit sechs und nicht mit sieben Mitgliedern verabschiedet worden sei, entspre- che den Vorgaben des Geschäftsreglements der ElCom und sei in dieser Form zulässig. 3.2.2 Das Geschäftsreglement der ElCom sieht bezüglich der Beschluss- fassung vor, dass die Vorinstanz beschlussfähig ist, wenn mindestens zwei Drittel der Kommissionsmitglieder anwesend sind (Art. 15 Abs. 1 GR El- Com). Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfachem Mehr der Stimmenden. Der Präsident oder die Präsidentin stimmt mit; bei Stimmengleichheit gibt er oder sie den Stichentscheid (Art. 15 Abs. 3 GR ElCom). Zwar hat sie ihr Geschäftsreglement selbst beschlossen, was in Art. 21 Abs. 4 StromVG allerdings formell-gesetzlich so vorgesehen ist. Danach erlässt die ElCom ein Reglement über ihre Organisation und Geschäftsführung, das der Ge- nehmigung des Bundesrates bedarf. Dieses wurde am 21. November 2007 vom Bundesrat genehmigt. Inwiefern bei dieser Ausgangslage eine ausrei- chende Delegationsnorm fehlen soll, ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin nicht weiter dargelegt. Auch existiert entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin kein allgemeiner Rechtsgrundsatz, wonach ein Entscheid einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichts nur in Gesamtbesetzung der maximal möglichen Zahl von Mitgliedern eines Spruchkörpers zu ergehen hat. Zu beachten ist zudem, dass das Ge-
A-2593/2020 Seite 13 schäftsreglement der ElCom hinsichtlich der Besetzung keine Sonderre- geln für eine allfällige Entscheidfindung von Fällen mit besonderer Trag- weite oder für die Beantwortung von Fragen von grundsätzlicher Bedeu- tung im Sinn eines Präjudizes vorsieht (vgl. dazu beispielsweise Art. 21 VGG oder Art. 20 BGG). Angesichts dessen ist der Umstand, dass die El- Com die angefochtene Verfügung vom 6. April 2020 – unbesehen der mög- lichen Tragweite – nicht mit sieben Kommissionsmitgliedern in Vollbeset- zung erlassen, sondern zu sechst darüber befunden hat, nicht zu bean- standen. 3.2.3 Sodann ist hinsichtlich der geltend gemachten Mangelhaftigkeit der Publikation der Verfügung vom 4. Juli 2019 im Verfahren Nr. 236-01041 2019 darauf hinzuweisen, dass in Verwaltungsverfahren gemäss den Vor- gaben der Verfassung der Grundsatz der Parteiöffentlichkeit vorherrscht. Dies im Gegensatz zu Justizverfahren, die grundsätzlich einer breiteren Publikums- und Medienöffentlichkeit zugänglich sein müssen (vgl. Art. 29 respektive Art. 30 Abs. 3 BV). Der Anspruch auf öffentliche Gerichtsver- handlung und Urteilsverkündung gilt nur für Justizverfahren (vgl. STEIN- MANN, a.a.O., Rz. 4 f. zu Art. 30 BV; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allge- meines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 30 N 17 f.). In Übereinstimmung damit findet das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwal- tung vom 17. Dezember 2004 (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ, SR 152.3) für den Zugang zu amtlichen Dokumenten betreffend Verfahren der Staats- und Verwaltungsrechtspflege keine Anwendung (vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. a Ziff. 5 BGÖ). Art. 9 GR ElCom regelt sodann die Berichterstattung. Die El- Com hat einen jährlichen Tätigkeitsbericht zu verfassen. Dieser wird von der ElCom auf Antrag des Präsidenten oder der Präsidentin genehmigt und anschliessend dem Bundesrat zur Kenntnis gebracht. Der Bericht befasst sich insbesondere mit den im Berichtsjahr behandelten wichtigen Fragen und Entscheidungen sowie den Zielen der ElCom. Die ElCom bestimmt über Form und Umfang der Veröffentlichung. Weitere Normen zur Trans- parenz finden sich nicht. Dennoch hat die ElCom die Verfügung vom 4. Juli 2019 im Verfahren Nr. 236-01041 auf ihrer Website veröffentlicht (abrufbar unter: <https://www.elcom.admin.ch/elcom/de/home/dokumentation/ver- fuegungen/verfuegungen-2019.html>). Sie verschafft damit dem Transpa- renzgebot Nachachtung (vgl. Art. 1 BGÖ), ohne dazu in dieser Form ver- pflichtet zu sein. Insofern besteht seitens der Beschwerdeführerin kein be- dingungsloser Anspruch auf Orientierung, zumal es für sie im Ergebnis kei- nen Unterschied macht, ob die ElCom die Frage der Verjährung von Netz- verstärkungskosten bereits in einem anderen Fall entschieden hat oder
A-2593/2020 Seite 14 nicht, weil im Rahmen der Rechtsanwendung jeweils eine Prüfung des kon- kreten Einzelfalls unter Gewährung des rechtlichen Gehörs aller involvier- ten Verfahrensparteien erfolgt. 3.2.4 Im Zusammenhang mit den dargelegten Publikationsvorschriften ver- bleibt der Vollständigkeit halber zur ebenfalls gerügten Praxisänderung zu ergänzen, dass eine solche voraussetzt, dass überhaupt eine gefestigte Praxis einer Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde besteht, diese bei unver- ändertem Wortlaut der Rechtsnorm einer Neubeurteilung unterzogen und alsdann die bisherige Auslegung revidiert wird (vgl. Urteil des BGer 2C_509/2013 vom 8. Juni 2014 E. 2.4.2). Die Vorinstanz hat die Frage der Verjährung von Netzverstärkungskosten erstmals mit Verfügung vom 4. Juli 2019 im Verfahren Nr. 236-01041 entschieden. Die darin begründete Praxis hat sie in der angefochtenen Verfügung inhaltlich unverändert wei- tergeführt, also ohne eine Abweichung in ihrer Rechtsauslegung vorzuneh- men. Eine Praxisänderung kann bei einer solchen Ausgangslage per defi- nitionem nicht vorliegen, da nach Fällung eines einzigen Entscheids zur Frage der Verjährung weder von einer gefestigten Praxis noch von einer Änderung derselben die Rede sein kann. 3.3 Zusammenfassend erweisen sich die von der Beschwerdeführerin vor- gebrachten formellen Rügen als unbegründet; in verfahrensrechtlicher Hin- sicht ist das von der ElCom durchgeführte vorinstanzliche Verfahren nicht zu beanstanden. 4. In materieller Hinsicht ist zwischen den Verfahrensparteien umstritten, nach welchen Regeln sich die Verjährung des Anspruchs auf Rückvergü- tung von Netzverstärkungskosten bemisst und, abhängig vom anwendba- ren Recht, ob die Verjährungsfrist fünf oder zehn Jahre beträgt. 4.1 4.1.1 Mit Blick auf die Frage, welches Recht bei der Beurteilung des vorlie- genden Sachverhalts anzuwenden ist, erwog die Vorinstanz in der ange- fochtenen Verfügung vom 6. April 2020 zunächst in intertemporaler Hin- sicht, dass das Anschlussgesuch betreffend die streitbetroffene PV-Anlage am 17. Mai 2013 gestellt und von der politischen Gemeinde B. _______ am 24. Juni 2013 bewilligt worden sei. Nach Ausführung der ersten Baue- tappe sei die PV-Anlage am 6. Dezember 2013 in Betrieb genommen wor- den. Die damit verbundenen Kosten für die Erstellung der Erschliessungs- leitung und der Netzverstärkungen stammten aus dem Zeitraum zwischen
A-2593/2020 Seite 15 dem 11. Dezember 2013 und dem 5. März 2014. Für die Beurteilung des Kostenrückerstattungsgesuchs komme daher das zu diesem Zeitpunkt gel- tende Recht zur Anwendung. 4.1.2 Weiter seien in materieller Hinsicht unter Berücksichtigung mehrerer energierechtlicher Gesetzesverweisungen die Regeln des Subventionsge- setzes einschlägig. Dies begründet die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung damit, dass das Stromversorgungs- und Energierecht keine Vorgaben zur Verjährung enthalte, öffentlich-rechtliche Ansprüche aber selbst beim Fehlen einer ausdrücklichen Gesetzesbestimmung der Verjäh- rung und Verwirkung unterlägen. Würden diesbezügliche Vorschriften feh- len, sei auf Regeln abzustellen, die der Gesetzgeber im öffentlichen Recht für verwandte Tatbestände aufgestellt habe. Als solcher falle vorderhand Art. 17d der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 in der Fassung vom 1. Juni 2011 (aEnV, AS 2011 1955; in dieser Fassung in Kraft gewesen bis zum 31. Mai 2015) betreffend die Entschädigung für Sanierungsmass- nahmen bei Wasserkraftwerken in Betracht. Nach dessen Abs. 1 könne der Inhaber eines Wasserkraftwerks für Sanierungsmassnahmen nach Art. 83a des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 (GSchG, SR 814.20) oder solche nach Art. 10 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF, SR 923.0) bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Gesuch um Erstattung der Sanierungskosten einreichen. Eine ausdrückliche Verjährungsregelung enthalte zwar auch Art. 17d aEnV nicht. Gemäss Abs. 8 dieser Norm werde aber im Übrigen für das Verfahren bei der Entschädigung für Sanierungsmassnahmen von Wasserkraftwer- ken auf 3. Kapitel des Subventionsgesetzes verwiesen. Dieses regele mit- unter die Frage der Verjährung und bestimme, dass Forderungen aus Fi- nanzhilfe- und Abgeltungsverhältnissen bereits nach fünf Jahren verjährten (Art. 32 Abs. 1 SuG). 4.1.3 Im Rahmen des Schriftenwechsels vor Bundesverwaltungsgericht hielt die Vorinstanz an der soeben dargelegten Rechtsauffassung fest und verwies dazu auf die entsprechenden Erwägungen der angefochtenen Ver- fügung vom 6. April 2020. 4.2 4.2.1 Die Beschwerdeführerin ihrerseits vertritt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die Auffassung, die einschlägigen energierechtlichen Rechts- quellen enthielten keine Regeln zur Verjährung und Verwirkung.
A-2593/2020 Seite 16 4.2.2 In intertemporaler Hinsicht hebt die Beschwerdeführerin hervor, dass die Vorinstanz diejenigen Normen anzuwenden habe, die im Zeitpunkt gal- ten, in dem sich der massgebliche Sachverhalt verwirklichte. Dies müsse denn auch für die Regeln zur Verjährung gelten. Sie selbst habe am 28. Mai 2019 das Gesuch um Erstattung der Netzverstärkungskosten ein- gereicht. Die Vorinstanz habe die Frage der Verjährung von Netzverstär- kungskosten im Rahmen einer erstmaligen Praxisänderung in Form einer vom 4. Juli 2019 datierenden Verfügung in einem anderen Fall im Verfah- ren Nr. 236-01041 beantwortet und sei dabei von einer fünfjährigen Verjäh- rungsfrist ausgegangen; also erst nach der Gesuchseinreichung durch die Beschwerdeführerin, die am 28. Mai 2019 erfolgt sei. Dass die Vorinstanz die Abweisung des vorliegenden Rückerstattungsgesuchs nun gestützt auf die Begründung des erst am 4. Juli 2019 ergangenen Entscheids abstütze, verstosse gegen das Verbot der Rückwirkung und die von der Vorinstanz selbst zitierten Ausführungen. Eine verbotene Rückwirkung liege hier vor, weil zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs der Beschwerdeführerin der Entscheid der Praxisänderung noch gar nicht gefällt gewesen sei. Ent- scheidend sei einerseits das Datum der Praxisänderung und andererseits dasjenige der Einreichung des Gesuchs. Wäre das Gesuch unmittelbar nach Einreichung bearbeitet worden, hätte vor dem 4. Juli 2019 ein positi- ver Entscheid erfolgen können. Die Dauer der Bearbeitung des Gesuchs dürfe aber keinen Einfluss auf den Verfahrensausgang zeitigen. Es sei zwingend auf das Datum der Einreichung des Gesuchs abzustellen und nach dannzumal geltendem Recht und dannzumal geltender Praxis zu ent- scheiden. Dies hätte vorliegend zur Gutheissung des Kostenrückerstat- tungsgesuchs geführt. In der Praxis werde z.B. bei Gesetzesänderungen im Baurecht immer auf dasjenige Recht abgestellt, das bei Einreichung des Baugesuchs in Kraft gewesen sei. In analoger Anwendung sei auf die Ver- jährungspraxis abzustellen, die bei Einreichung des Gesuchs gegolten habe. 4.2.3 In materieller Hinsicht ist die Beschwerdeführerin ferner der Ansicht, es existierten keine mit der Rückerstattung von Netzverstärkungskosten verwandten Tatbestände. Namentlich könne zwischen der Sanierung von Wasserkraftwerken und der Rückerstattung von Netzverstärkungskosten keine Parallele gezogen werden, da es sich hierbei um völlig unterschied- liche Sachverhalte handle, die sich inhaltlich nicht miteinander vergleichen liessen. Eine sinngemässe Anwendung des Subventionsgesetzes sei so- mit ausgeschlossen. Vielmehr seien mangels entsprechender Regelungen die allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätze über die Verjährung gemäss
A-2593/2020 Seite 17 Art. 127 f. des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergän- zung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationen- recht, OR, SR 220) heranzuziehen, wonach für einmalige Leistungen eine zehnjährige und für periodische eine fünfjährige Verjährungsfrist gelte. Vor- liegend handle es sich bei der Rückerstattung von Netzverstärkungskosten unstreitig um eine einmalige Leistung, weswegen die Vorinstanz hätte zum Schluss kommen müssen, dass eine zehnjährige Verjährungsfrist Anwen- dung finde, zumal sie über keine Rechtssetzungskompetenz für eine davon abweichende Regelung verfüge. Diese Frist beginne denn auch erst mit Abschluss der Arbeiten der zweiten Bauetappe im Jahr 2017 zu laufen. 4.2.4 Im Übrigen bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe keinerlei An- haltspunkte gehabt, eine Verjährungsfrist von fünf Jahren anzunehmen, da sich aus den regelmässig erscheinenden Weisungen der ElCom nichts habe entnehmen lassen, was auf die explizite oder analoge Anwendung einer Verjährungsfrist von fünf Jahren deuten würde. Sie habe auf die An- wendung der allgemeinen Grundsätze und damit die Verjährungsfrist von zehn Jahren vertrauen dürfen. 4.3 4.3.1 Die beschwerdegegnerische Swissgrid AG bringt dagegen vor, der Verweis der Beschwerdeführerin auf eine unzulässige Rückwirkung sei verfehlt, da sich die Thematik der Rückwirkung ausschliesslich auf Erlasse beschränke. Dass die Vorinstanz ihre mit Verfügung vom 4. Juli 2019 be- gründete Praxis zur Verjährung von Rückvergütungskosten für Netzver- stärkungen auch auf andere, gleichgelagerte Gesuche anwende, stelle kei- nesfalls eine unzulässige Rückwirkung dar, sondern stehe im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, denn eine neue Rechtspraxis sei sofort und überall anzuwenden. Sie gelte nicht nur für künftige, sondern für alle im Zeitpunkt der Änderung noch hängigen Fälle. Demzufolge wirke sich die erstmalig mit Verfügung vom 4. Juli 2019 festgelegte Praxis zur Verjährung von Netzverstärkungskosten unmittelbar auf alle nachfolgen- den und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Sachverhalte – ein- schliesslich der Beurteilung des am 28. Mai 2019 durch die Beschwerde- führerin eingereichten Kostenrückerstattungsgesuchs – aus. 4.3.2 Ferner gibt die Swissgrid AG zu bedenken, dass sowohl die bundes- gerichtliche Rechtsprechung als auch die herrschende Lehre vorsähen, dass bei Fehlen gesetzlicher Bestimmungen über Verjährungsfristen pri- mär auf öffentlich-rechtliche Regelungen für verwandte Sachverhalte ab- zustellen sei. Bei der Findung der anwendbaren Verjährungsfrist handle es
A-2593/2020 Seite 18 sich nicht um einen gesetzgeberischen Akt, sondern um Rechtsanwen- dung, weshalb die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur fehlenden Gesetzgebungskompetenz der Vorinstanz nicht zielführend seien. Die pri- vatrechtlichen Verjährungsfristen – insbesondere die Verjährungsfrist von zehn Jahren bei einmaligen Leistungen – kämen nur subsidiär zu Anwen- dung. Die mit Verfügung vom 4. Juli 2019 im Verfahren Nr. 236-01041 be- gründete Praxis der Vorinstanz zur Anwendung einer fünfjährigen Verjäh- rungsfrist für Forderungen um Rückvergütung von Netzverstärkungskosten sei sowohl nachvollziehbar als auch sachgerecht und bewege sich inner- halb des vorinstanzlichen Ermessensspielraums. Der Vorinstanz sei zu fol- gen, wenn sie ausführe, dass wie der Inhaber eines Wasserkraftwerks für Sanierungsmassnahmen nach Art. 17d aEnV auch der Netzbetreiber für notwendige Netzverstärkungen im Sinne von Art. 22 Abs. 3 StromVV um Erstattung der Kosten ersuchen könne, welche ihm aufgrund einer gesetz- lichen Verpflichtung vorzunehmenden Aufwendung entstünden. Die beiden Sachverhalte seien durchaus vergleichbar, weshalb es sachgerecht er- scheine, auf Vergütungsforderungen für Netzverstärkungen analog zu Art. 17d aEnV eine fünfjährige Verjährungsfrist anzuwenden. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Argumentation, wonach keine gleichge- lagerten Sachverhalte vorliegen würden, überzeuge nicht. Unterschiedli- che Restriktionen in Bezug auf Natur- oder Tierschutz führten nicht dazu, Sachverhalte betreffend die Erstattung von Kosten unterschiedlich zu be- urteilen. Ebenso wenig führe der andersartige Verfahrensablauf – bei Sa- nierungsmassnahmen von Wasserkraftwerken obliege der erstinstanzliche Entscheid einer kantonalen Behörde, bei Netzverstärkungskosten hinge- gen einer Bundesbehörde – zu einer begründeten Divergenz. Tatsache sei, dass sowohl die Bestimmungen zur Vergütung von Sanierungsmassnah- men bei Wasserkraftwerken als auch die Regelungen zur Abgeltung von Netzverstärkungskosten bei Erstellung von PV-Anlagen ihre Rechtsgrund- lage in einem Bundesgesetz hätten, weshalb die Vorinstanz in der Folge zu Recht von einer fünfjährigen Verjährungsfrist ausgegangen sei. 4.3.3 Hinsichtlich der Frage eines allfälligen Vertrauensschutztatbestands führt die Beschwerdegegnerin aus, dass sowohl die Weisung 2/2015 als auch die Weisung 1/2019 keine Erwägungen zur Thematik der Verjährung beinhalten würden und entsprechend auch keine Anhaltspunkte hinsicht- lich der Verjährungsfrist aufweisen könnten. Die in der Weisung 2/2015 er- wähnten Jahresangaben würden anderweitige Themenbereiche regeln und könnten demzufolge nicht als Vertrauensgrundlage in Bezug auf die Verjährungsfrist herangezogen werden. Aufgrund der zeitlichen Abfolge sei sodann einleuchtend, dass die vom 4. Juli 2019 datierende Verfügung im
A-2593/2020 Seite 19 Verfahren Nr. 236-01041 der Vorinstanz (noch) keinen Eingang in die er- wähnten und für die Netzverstärkung einschlägigen Weisungen vom Jahr 2015 beziehungsweise 2019 gefunden habe. Erst in diesem Verfahren habe sich die Vorinstanz erstmals mit der Einrede der Verjährung konfron- tiert gesehen und habe zu dieser Thematik einen Entscheid fällen müssen. Aufgrund der fehlenden Regelung zur Verjährung in der Stromversor- gungsgesetzgebung habe sie im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der herrschenden Lehre eine fünfjährige Verjäh- rungsfrist angewandt. 4.4 Gemäss den vom Bundesgericht entwickelten intertemporalrechtlichen Grundsätzen ist die Rechtmässigkeit von Verwaltungsakten mangels einer anderslautenden Regelung grundsätzlich nach der Rechtslage im Zeit- punkt ihres Ergehens zu beurteilen. Massgebend ist mit anderen Worten das zum Zeitpunkt der erstmaligen verwaltungsrechtlichen Beurteilung in Kraft stehende Recht. Dieser Grundsatz greift allerdings erst dann, wenn eine anderslautende Regelung fehlt (vgl. BGE 139 II 243 E. 11.1; siehe ferner Urteile des BGer 2D_10/2020 vom 14. Januar 2020 E. 2.2 und 1C_23/2014 vom 24. März 2015 E. 7.4.2 f., je m.w.H.). Weder die StromVV noch das StromVG enthalten entsprechende Regeln betreffend die Rück- vergütung von Netzverstärkungskosten. Für das Vorliegen einer möglich- erweise anderslautenden Regelung ist indes das Subventionsgesetz zu konsultieren. Laut Art. 36 SuG werden Gesuche um Finanzhilfen und Ab- geltungen nach dem im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung geltenden Recht beurteilt, wenn die Leistung vor der Erfüllung der Aufgabe verfügt wird (Bst. a), oder nach dem zu Beginn der Aufgabenerfüllung geltenden Recht, wenn die Leistung nachher zugesprochen wird (Bst. b). Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob die Rückerstattung von Netzverstär- kungskosten eine Finanzhilfe oder eine Abgeltung im Sinn des Subventi- onsgesetzes darstellt, was im Folgenden näher zu prüfen ist. 4.4.1 Das Subventionsgesetz erwähnt den Begriff Subvention nur im Titel und verwendet ihn als Oberbegriff für die im Gesetz vorgesehenen beiden Formen der Subvention, nämlich die Finanzhilfen und die Abgeltungen (Art. 2 Abs. 1 SuG). Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch zeichnen sich Subventionen dadurch aus, dass es sich um Zuwendungen handelt, wel- che beim Empfänger eine Einnahme bilden und über die er damit verfügen kann. An diesen normalen Sprachgebrauch lehnen sich die Ausführungen in der Botschaft vom 15. Dezember 1986 zum Bundesgesetz über Finanz- hilfen und Abgeltungen (nachfolgend: Botschaft SuG) an, wonach der in der Botschaft verwendete Begriff der Subvention alles umfasse, was im
A-2593/2020 Seite 20 Bundesrecht "als Beitrag, Finanzhilfe, Abgeltung, Beihilfe, zinsfreies oder zinsvergünstigtes Darlehen, Subvention, Prämie, Stipendien, Unterstüt- zung und ähnliches bezeichnet" werde (BBl 1987 I 369 ff., 371). Es handelt sich bei der Subvention also um einen wirtschaftlichen Begriff. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zielt der Subventionsgeber mit der Gewährung der Subvention nicht auf die Herstellung eines bestimmten Zu- standes ab, sondern er will damit beim Subventionsempfänger ein be- stimmtes Verhalten hervorrufen oder unterstützen. Für die Subvention ist wesentlich, dass sich der Empfänger in einer Weise verhält und Aufgaben erfüllt, die dem mit der Subventionierung verfolgten öffentlichen Zweck ent- sprechen und zur Verwirklichung dieses Zweckes geeignet scheinen. Ab- gesehen von dieser Verhaltensbindung steht der Subvention aber keine entsprechende, wirtschaftlich gleichwertige Gegenleistung gegenüber. Aus diesem Grund fallen Leistungen, die im Rahmen eines Austauschverhält- nisses erbracht werden wie z.B. eines Kaufvertrags, Werkvertrags oder Auftrags nicht unter den Begriff der Subvention. Ob ein bestimmter Mittel- fluss unter diesen Begriff fällt, ist im Einzelfall und unabhängig von der Be- zeichnung des Mittelflusses zu entscheiden (vgl. BGE 141 II 182 E. 3.5 und 140 I 153 E. 2.5.4; Urteile des BGer 2C_233/2019 vom 29. August 2019 E. 5.4 und 2C_105/2008 vom 25. Juni 2008 E. 3.2, je m.w.H.; ferner Urteil des BVGer A-2798/2016 vom 30. Mai 2017 E. 3.6.3 f.). 4.4.1.1 Art. 3 Abs. 1 SuG definiert Finanzhilfen als geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu er- halten. Nur wenn der Subventionsempfänger die Tätigkeit freiwillig ausübt, liegt nach dem Subventionsgesetz eine Finanzhilfe vor. Das kommt im Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 SuG zum Ausdruck, wonach die Finanzhilfe "die Erfüllung einer vom Empfänger (selbst) gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten" sucht. Freiwillig bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Empfänger aus rechtlicher Sicht frei ist, zu entscheiden, ob er die Tätigkeit ausüben will oder nicht; er ist nicht vertraglich oder gesetzlich verpflichtet, bestimmte Leistungen zu erbringen (vgl. Urteil des BGer 2A.273/2004 vom
A-2593/2020 Seite 21 4.4.1.2 Als Abgeltungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 SuG gelten Leistungen an Empfänger ausserhalb der Bundesverwaltung zur Milderung oder zum Ausgleich von finanziellen Lasten, die sich entweder aus der Erfüllung von bundesrechtlich vorgeschriebenen Aufgaben ergeben (Bst. a) oder bei de- nen öffentlich-rechtliche Aufgaben dem Empfänger vom Bund übertragen worden sind (Bst. b). Im Unterschied zu den Finanzhilfen bezwecken Ab- geltungen nicht eine Verhaltensbindung, sondern die Entschädigung von finanziellen Lasten einer rechtlichen Verpflichtung. Dabei muss die Ver- pflichtung zur Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Aufgabe oder die Über- tragung derselben in einem Gesetz vorgesehen sein, wobei die Übertra- gung selbst auf verschiedene Arten, etwa durch Rechtsetzung, Schaffung einer Institution des öffentlichen Rechts im Gesetz sowie durch Vertrag oder Konzession, erfolgen kann. Wie bei der Finanzhilfe ist auch für Abgel- tungen kennzeichnend, dass ihnen kein Leistungsaustausch zugrunde liegt. Die Abgeltung ist nicht das Entgelt für eine Leistung, sondern sie soll die finanziellen Lasten ausgleichen oder mildern, die dem Empfänger aus der Verpflichtung zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben erwachsen (vgl. Urteil des BGer 2C_826/2016 vom 6. April 2018 E. 2.3, siehe ferner BUNDI, a.a.O., S. 12 f.). 4.4.2 Bei der Beurteilung der Frage, ob die Rückvergütung von Netzver- stärkungskosten eine Subvention darstellen, gilt es weitere Aspekte zu be- rücksichtigen: 4.4.2.1 Hinsichtlich des öffentlichen Interesses an der Rückvergütung von Netzverstärkungskosten, die notwendigerweise anfallen, um die Netzein- speisung einer grösseren Menge von Sonnenenergie zu ermöglichen, ist auch der übergeordnete Rechtsrahmen zu beachten, der allgemein für die Förderung erneuerbarer Energien gilt. Laut Art. 89 Abs. 1 BV setzen sich der Bund und die Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine um- weltverträgliche Energieversorgung ein. Überdies legt der Bund Grund- sätze fest über die Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energien und über den sparsamen und rationellen Energieverbrauch (Art. 89 Abs. 2 BV). In Umsetzung dessen ist per 1. Januar 2018 mit der Revision des EnG, der Energieverordnung vom 1. November 2017 (EnV, SR 730.01) und mit Er- lass der Verordnung über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien vom 1. November 2017 (Energieförderungsverord- nung, EnFV, SR 730.03) das erste Massnahmenpaket zur Energiestrategie 2050 in Kraft getreten. So statuiert Art. 1 Abs. 2 Bst. c EnG als Ziel die verstärkte Nutzung von einheimischen und erneuerbaren Energien. Laut Art. 19 Abs. 1 EnG sind Netzbetreiber grundsätzlich – unter Beachtung hier
A-2593/2020 Seite 22 nicht näher interessierender Vorgaben – verpflichtet, in ihrem Netzgebiet die gesamte Elektrizität, die aus Neuanlagen durch die Nutzung von Was- serkraft, Sonnenenergie, Windenergie, Geothermie und Biomasse gewon- nen wird, in einer für das Netz geeigneten Form abzunehmen und zu ver- güten, sofern sich diese Neuanlagen für den Betrieb am betreffenden Standort eignen. 4.4.2.2 Gemäss Art. 10 Abs. 3 Satz 3 EnV richtet sich die Vergütung der Kosten für notwendige Netzverstärkungen nach Art. 22 Abs. 3 StromVV. Wie vorgängig bereits dargelegt (siehe vorne E. 3.1.3), sieht Art. 22 Abs. 3 StromVV vor, dass Netzverstärkungen, die zur Einspeisung von elektri- scher Energie notwendig werden, zu den Systemdienstleistungen der na- tionalen Netzgesellschaft, der Swissgrid AG, gehören. Die Ausbezahlung der Vergütungen für notwendige Netzverstärkungen setzen laut Art. 22 Abs. 4 StromVV eine Bewilligung in Form einer durch die ElCom zu erlas- senden Verfügung voraus. Sind die materiellen Voraussetzungen für eine Rückvergütung erfüllt, bestimmt Art. 22 Abs. 5 StromVV, dass die nationale Netzgesellschaft dem Netzbetreiber gestützt auf die Bewilligung der ElCom die Kosten für die notwendigen Netzverstärkungen vergütet. 4.4.2.3 Es steht der jeweiligen Grundeigentümerin frei, ob sie sich zum Bau einer PV-Anlage entscheidet oder nicht. Anders verhält es sich hingegen beim Ausführen der Netzverstärkung. Sind die materiellen Voraussetzun- gen für die Netzverstärkung gegeben – was vorliegend unstrittig ist und auch nicht Teil des Streitgegenstands bildet –, besteht kein Entscheidungs- spielraum des Netzbetreibers, ob die Netzverstärkung tatsächlich erfolgen soll oder nicht. Die Netzbetreiber sind verpflichtet, die Energieerzeugungs- anlage mit dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Netzanschluss- punkt so zu verbinden, dass die Einspeisung und der Bezug von Energie sichergestellt sind (Art. 10 Abs. 3 Satz 1 EnV in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 StromVG). Es handelt sich dabei um eine ihnen übertragene öffentlich- rechtliche Aufgabe, die sich auf das öffentliche Interesse der Gewinnung und Nutzung erneuerbarer Energien stützt (siehe dazu vorne E. 4.4.2.1). 4.4.2.4 Ebenso wenig wie die Netzbetreiberin bei der Ausführung der Netz- verstärkung verfügt die nationale Netzgesellschaft über einen Ermessens- spielraum bei der Rückvergütung, wenn die hierfür geltenden materiellen Voraussetzungen erfüllt sind (siehe Näheres dazu in der Weisung 1/2019 der ElCom vom 15. Januar 2019 betreffend Netzverstärkungen). Gestützt auf eine Bewilligung der ElCom hat die Swissgrid AG der Netzbetreiberin die Kosten für die notwendigen Netzverstärkungen zu vergüten (vgl. Art. 22
A-2593/2020 Seite 23 Abs. 3 und Abs. 5 StromVV). Sinn und Zweck dieser Regelung stimmen insofern mit den soeben beschriebenen Netzanschlusspflichten seitens der Netzbetreiberinnen überein, da es sich in beiden Fällen nicht um einen Er- messensentscheid handelt. 4.4.3 Im konkreten Fall zeigt sich bei der subventionsrechtlichen Einord- nung der Rückvergütung von Netzverstärkungskosten Folgendes: 4.4.3.1 Die politische Gemeinde B. _______ bildet selbstredend nicht Teil der Bundesverwaltung. Als Betreiberin des Elektrizitätswerks B. _______ nimmt die Beschwerdeführerin die Stellung einer Netzbetreiberin ein, wel- che die eidgenössischen Vorgaben zur Netzanschlusspflicht zu beachten hat. Es handelt sich dabei nicht um eine freiwillige Ausübung einer Tätig- keit, die im öffentlichen Interesse liegt, sondern um den Vollzug bundes- rechtlicher Vorgaben. Mangels Freiwilligkeit beim Erfüllen der Netzan- schlusspflicht kann die Rückvergütung der Netzverstärkungskosten nicht als Finanzhilfe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 SuG gelten. 4.4.3.2 Vielmehr dient die Rückvergütung der Netzverstärkungskosten dazu, die Netzbetreiberin bei den ihr bundesrechtlich auferlegten öffentlich- rechtlichen Aufgaben finanziell zu unterstützen, indem ihr die ausgelegten Kosten, die für die Netzverstärkung notwendigerweise bereits anfielen, auf entsprechendes Gesuch hin nach Bewilligung durch die ElCom von der Swissgrid AG zurückzuerstatten. Dies führt, subventionsrechtlich gespro- chen (vgl. Art. 3 Abs. 2 SuG), zu einer "Milderung" der von ihr als Netzbe- treiberin zu tragenden Kosten. Die Rückerstattung von Netzverstärkungs- kosten stellt einen finanziellen Ausgleich für die Erfüllung der ihr übertra- genen Netzanschlusspflicht dar, sodass die Netzbetreiberin im Endeffekt die Netzverstärkung zwar administrativ zu begleiten und auszuführen, nicht aber wirtschaftlich zu tragen hat. Aus diesem Grund ist eine auf Art. 22 Abs. 3 und Abs. 5 StromVV basierende Rückerstattungszahlung als Abgel- tung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Bst. a SuG zu qualifizieren. 4.4.4 Die rechtliche Qualifikation der Rückerstattung von Netzverstär- kungskosten als Abgeltung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Bst. a SuG hat ei- nerseits zur Folge, dass der Anwendungsbereich des Subventionsgeset- zes mit Blick auf Art. 2 Abs. 1 SuG eröffnet ist, und andererseits, dass das auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbare Recht mangels anderslau- tender spezialgesetzlicher Regeln (vgl. Art. 2 Abs. 2 SuG) gestützt auf Art. 36 SuG zu ermitteln ist.
A-2593/2020 Seite 24 4.4.5 Die Netzverstärkung wurde ausgeführt, bevor die Rückvergütung der Beschwerdeführerin zugesichert beziehungsweise verweigert wurde. Die ElCom entschied erst mit Verfügung vom 6. April 2020 über die Leistung der Rückvergütung beziehungsweise die Nichtgewährung der Abgeltung. Gemäss Art. 36 Bst. b SuG werden Gesuche um Finanzhilfen und Abgel- tungen nach dem zu Beginn der Aufgabenerfüllung geltenden Recht beur- teilt, wenn die Leistung – wie vorliegend – nachher zugesprochen (bezie- hungsweise verweigert) wird. 4.5 In materiell-rechtlicher Hinsicht verbleibt die Frage zu beantworten, nach welchen Regeln sich die Verjährung der Rückerstattung von Netzver- stärkungskosten bemisst. 4.5.1 Gemäss der von allen Verfahrensparteien zitierten bundesgerichtli- chen Rechtsprechung ist die Verjährung ein allgemeiner Rechtsgrundsatz des öffentlichen Rechts, weshalb öffentlich-rechtliche Ansprüche selbst beim Fehlen einer ausdrücklichen Gesetzesbestimmung der Verjährung oder Verwirkung unterliegen. Fehlen Vorschriften zur Verjährung, so hält sich der Richter vorab an die Regeln, die der Gesetzgeber im öffentlichen Recht für verwandte Tatbestände aufgestellt hat; mangels entsprechender Regelungen sind die allgemeinen (zivilrechtlichen) Grundsätze über die Verjährung heranzuziehen, wonach für einmalige Leistungen eine zehnjäh- rige, für periodische eine fünfjährige Frist gilt (statt vieler: BGE 140 II 384 E. 4.2 m.w.H.). 4.5.2 Zwar ist die Verjährung der Rückerstattung von Netzverstärkungs- kosten unbestritten nirgends ausdrücklich geregelt. Zu beachten ist jedoch, dass die Rückerstattung von Netzverstärkungskosten als Abgeltung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Bst. a SuG zu qualifizieren ist und sich ihre Verjäh- rung aufgrund der integralen Anwendbarkeit des Subventionsgesetzes (vgl. Art. 2 Abs. 1 SuG) nach Art. 32 SuG bemisst. 4.5.3 Laut Art. 32 Abs. 1 SuG verjähren Forderungen aus Finanzhilfe- und Abgeltungsverhältnissen – abweichend von den allgemeinen zivilrechtli- chen Verjährungsfristen im Sinne von Art. 127 f. OR – nach fünf Jahren (siehe dazu auch BUNDI, a.a.O., S. 77 f.). Dasselbe gilt entsprechend im vorliegenden Fall für das am 28. Mai 2019 von der politischen Gemeinde B. _______ eingereichte Gesuch um Rückerstattung der Netzverstär- kungskosten in der Höhe von Fr. 64'577.75.
A-2593/2020 Seite 25 4.5.4 Die Bestimmung von Art. 32 Abs. 1 SuG gilt seit Inkrafttreten des Subventionsgesetzes im Jahr 1990 unverändert (AS 1991 857 ff., 867). Auf die von der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen des Rückwirkungsver- bots ist damit nicht näher einzugehen, zumal sich das Rückwirkungsverbot gegen die Anwendung neuer Gesetzesbestimmungen auf Sachverhalte, die vor Inkrafttreten des Erlasses abgeschlossen waren, richtet (vgl. BGE 130 I 26 E. 8.1; Urteil des BGer 2C_340/2020 vom 16. September 2020 E. 6.1; siehe ferner HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 8. Aufl. 2020, N 268; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemei- nes Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 24 N 23) und vorliegend keine Rechtsänderung erfolgte, sondern lediglich eine strittige Rechtsfrage im Sinn der Rechtsanwendung zu klären ist. Zudem sind – gerade auch mit Blick auf die von der Beschwerdeführerin zitierten Weisungen der ElCom (siehe dazu vorne E. 4.3.3) – keine Zusicherungen oder andere Vertrau- ensgrundlagen ersichtlich, aufgrund derer die Beschwerdeführerin von einer zehnjährigen Verjährungsfrist hätte ausgehen dürfen. 4.5.5 Damit gelangt das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der an- wendbaren Verjährungsfrist von fünf Jahren zum selben Ergebnis wie die Vorinstanz, auch wenn es diese Rechtsauffassung nicht gestützt auf den Vergleich zwischen der Rückerstattung von Netzverstärkungskosten und derjenigen für die Sanierung von Wasserkraftwerken abstützt, sondern ba- sierend auf der Qualifikation der Rückerstattungszahlung als subventions- rechtliche Abgeltung herleitet. Es handelt sich dabei um eine rechtspre- chungsgemäss zulässige Motivsubstitution, zumal die Parteien sich sowohl einlässlich zur Anwendbarkeit des SuG als auch zu derjenigen des OR äussern konnten und insofern mit dem vorliegenden Entscheid rechnen mussten (siehe dazu vorne E. 2). 4.6 Schliesslich ist zu prüfen, auf welchen Zeitpunkt hin die fünfjährige Ver- jährungsfrist für die Rückerstattung von Netzverstärkungskosten zu laufen beginnt. 4.6.1 4.6.1.1 Die Vorinstanz vertritt verkürzt dargestellt die Ansicht, die Verjäh- rung habe mit Kenntnisnahme der letzten Rechnung, die vom 5. März 2014 datiere und am 10. März 2014 bei der Beschwerdeführerin eingegangen sei, zu laufen begonnen. Die Beschwerdegegnerin teilt diese Auffassung in ihrer Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2020.
A-2593/2020 Seite 26 4.6.1.2 Die Beschwerdeführerin ist dementgegen zusammengefasst der Ansicht, das Abstellen auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme der letzten Rechnung sei untauglich, weil damals noch nicht absehbar gewesen sei, dass beim Bau der PV-Anlage eine zweite Bauetappe erfolgen werde. Erst ab dem 13. Dezember 2016 habe man die mögliche Berechnung der er- warteten Spannungserhöhung im Netz im Rahmen der zweiten Bauetappe abschätzen können. Für den Beginn des Fristenlaufs dürfe daher nicht auf den 10. März 2014, sondern frühestens auf den 13. Dezember 2016 abge- stellt werden, womit die Verjährung bei Einreichung des Rückerstattungs- gesuchs am 28. Mai 2019 selbst bei Anwendung einer Verjährungsfrist von fünf Jahren noch nicht eingetreten wäre. Es sei daher willkürlich, wenn auf das Datum der letzten Rechnung abgestellt werde. 4.6.2 Das Subventionsgesetz selbst regelt den Beginn des Fristenlaufs nicht. Ebenso wenig kann den Gesetzesmaterialien ein sachdienlicher Hin- weis hierzu entnommen werden. Wie bereits unter Verweis auf die gefes- tigte bundesgerichtliche Rechtsprechung erwähnt (siehe vorne E. 4.5.1), gilt als allgemeiner Rechtsgrundsatz, dass öffentlich-rechtliche Forderun- gen auch beim Fehlen einer ausdrücklichen Gesetzesbestimmung der Ver- jährung unterliegen. Regelt der massgebende Erlass die Verjährung nicht, sind die gesetzlichen Fristenregelungen anderer Erlasse für verwandte An- sprüche heranzuziehen. Dabei ist in erster Linie auf die Ordnung, die das öffentliche Recht für verwandte Fälle aufgestellt hat, zurückzugreifen. Beim Fehlen entsprechender gesetzlicher Vorschriften ist die Verjährungsfrist schliesslich nach allgemeinen Grundsätzen festzulegen. Dies gilt nicht nur für Dauer der Verjährungsfrist, sondern auch für den Beginn des Fristen- laufs (vgl. BGE 119 V 298 E. 2 und 108 Ib 150 E. 4a). 4.6.3 Nicht nur fehlt im Subventionsgesetz eine Regelung, die den Beginn des Fristenlaufs festlegt, auch ist kein verwandter Tatbestand ersichtlich, auf welchen gestützt eine entsprechende Rechtsnorm herbeigezogen wer- den könnte. Es ist darum die Anwendung von Art. 130 Abs. 1 OR in Be- tracht zu ziehen, wonach die Verjährung einer Forderung mit deren Fällig- keit zu laufen beginnt. Dabei gilt eine Forderung als fällig, wenn der Gläu- biger sie verlangen kann und der Schuldner erfüllen muss (vgl. BGE 143 III 348 E. 5.3.2 und 136 V 73 E. 2.2; Urteil des BGer 4A_325/2010 vom
A-2593/2020 Seite 27 die Situation eintreten, in der gemäss Art. 75 OR die Zeit der Erfüllung we- der durch Vertrag noch durch die Natur des Rechtsverhältnisses bestimmt ist und darum die Erfüllung sogleich geleistet und gefordert werden kann. In einer solchen Situation kann die Fälligkeit mit dem Zeitpunkt der Rech- nungsstellung zusammenfallen (vgl. BITTEL, a.a.O., Rz. 54, 57). 4.6.4 Mit Blick auf den vorliegenden Fall gilt es zu beachten, dass nicht die Fälligkeit der Forderung des Rechnungsstellers umstritten ist, sondern die Fälligkeit der Rückforderung der Netzverstärkungskosten. Um Letztere ge- genüber der Swissgrid AG in Form eines Rückforderungsgesuchs geltend machen zu können, bedarf es der Kenntnis der effektiv anfallenden Netz- verstärkungskosten seitens der Netzbetreiberin. Sie waren der Beschwer- deführerin mit dem letzten Rechnungseingang am 10. März 2014 vollstän- dig bekannt. Demnach kosteten die tatsächlich ausgeführten Arbeiten für die Netzverstärkung gesamthaft Fr. 64'577.75. Die Inbetriebnahme der im ersten Bauabschnitt gebauten PV-Anlage war bereits am 06. Dezember 2013 – und damit vor Eingang der letzten Rechnung – erfolgt. Später war keine Netzverstärkung mehr nötig, sondern nur eine Erweiterung der Er- schliessungsleistung. Demzufolge hätte die Netzbetreiberin angesichts der bereits erfolgten Inbetriebnahme und in Kenntnis der effektiven Netzver- stärkungskosten die Rückerstattung der Netzverstärkungskosten ab dem 10. März 2014 beantragen können. Mit Blick auf Art. 75 OR in Verbindung mit Art. 130 Abs. 1 OR ist der Beginn des Fristenlaufs der Verjährung daher auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme der letzten Rechnung der effektiv anfallenden Netzverstärkungskosten, den 10. März 2014, festzusetzen. 4.7 Als die Beschwerdeführerin am 28. Mai 2019 ein Gesuch um Rücker- stattung der Netzverstärkungskosten stellte, war ihr Rückforderungsan- spruch folglich bereits verjährt. 5. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5.1 Dem Verfahrensausgang entsprechend gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend und hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind vorliegend auf insgesamt Fr. 2'000.– festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver- fahrenskosten verwendet.
A-2593/2020 Seite 28 5.2 Der Beschwerdeführerin steht als unterliegende Partei keine Parteient- schädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE). Ebenso wenig haben die obsiegende Beschwerdegegnerin oder die Vorinstanz einen An- spruch auf eine Entschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah- renskosten verwendet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Um- welt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Basil Cupa
A-2593/2020 Seite 29 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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