B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Entscheid aufgehoben durch BGer mit Urteil vom 26.03.2024 (9C_661/2022)
Abteilung I A-2591/2019
Urteil vom 8. Juni 2022 Besetzung
Richter Keita Mutombo (Vorsitz), Richter Jürg Steiger, Richter Raphaël Gani, Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger.
Parteien
A._______, (...) Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Verrechnungssteuer (geldwerte Leistungen/Solidarhaftung).
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INHALTSÜBERSICHT
II. Erwägungen ......................................................................................... 14
A-2591/2019 Seite 3 5. Materielles zur Verrechnungssteuer .............................................................................37 5.1 Allgemeine Rechtsgrundlagen und Funktionsweise ...................................................... 37 5.2 Steuerbare Erträge und Begriff der geldwerten Leistung .............................................. 38 5.3 Keine Bindungswirkung der kantonalen Veranlagungsverfügung ................................. 40 5.4 Inländerbegriff ................................................................................................................. 42 5.5 Beweislastverteilung bei geldwerten Leistungen .......................................................... 43 5.6 Selbstveranlagung und Mitwirkungspflicht .................................................................... 44 5.7 Buchführungspflicht ........................................................................................................ 44 5.8 Massgeblichkeitsprinzip .................................................................................................. 45 5.9 Beweislastverteilung im konkreten Fall ......................................................................... 47 5.10 Beweisthema und Kognition ......................................................................................... 51 6. Festlegung des rechtserheblichen Sachverhalts ............................................................51 6.1 Sachverhaltskomplex «Fremdleistungen I.» .................................................... 53 6.2 Sachverhaltskomplex «G.» ................................................................................ 66 6.3 Sachverhaltskomplex «H.» ................................................................................ 83 6.4 Sachverhaltskomplex «J.» ................................................................................. 90 7. Weitere Einwände des Beschwerdeführers ...................................................................97 8. Verjährungsfragen ........................................................................................................98 8.1 Allgemeines ..................................................................................................................... 98 8.2 Verjährungsfrage im Lichte von Art. 17 VStG ................................................................. 99 8.3 Verjährungsunterbrechung durch die Vorinstanz ........................................................ 100 8.4 Verjährungsfrage im Lichte von Art. 12 VStrR .............................................................. 102 8.5 Verjährungsfrage bei solidarischer Haftung im vorliegenden Fall ............................... 105 8.6 Ausländischer Haftender ............................................................................................... 106 9. Leistungspflicht in quantitativer Hinsicht .................................................................... 107 9.1 Verrechnungssteuerforderung nach Art. 17 VStG ........................................................ 107 9.2 Haftungsbetrag nach Art. 12 Abs. 2 VStrR .................................................................... 107 9.3 Haftungsbetrag nach Art. 12 Abs. 3 VStrR .................................................................... 109 9.4 Zinsenlauf ...................................................................................................................... 110 9.5 Bemessung des Wertes der sichergestellten Goldbarren ............................................ 111 9.6 Beschränkung der Verrechnungssteuer auf den Residualwert.................................... 112 9.7 Tilgung ........................................................................................................................... 112 10. Ergebnis .................................................................................................................... 113 11. Kosten- und Entschädigungsfolgen ........................................................................... 115 III. DISPOSITIV ........................................................................................ 116
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erpflichtigen
A.a Die B._______ mit Sitz in Zug wurde mit Statuten vom (...) 2001 gegrün-
det und am (...) 2001 im Handelsregister des Kantons (...) eingetragen. Im
(...) 2006 verlegte die Gesellschaft ihren Sitz nach (...), im (...) 2013 nach
Freienbach und zuletzt im (...) 2016 nach (...). Am (...) 2016 wurde über die
Gesellschaft der Konkurs eröffnet. Die B._______ (nachfolgend: Steuerpflich-
tige oder Gesellschaft) wurde am (...) 2019 im Handelsregister gelöscht (vgl.
gelöschte Handelsregisterauszüge der Kantone [...]).
A.b Die Steuerpflichtige hatte laut Handelsregister in den Jahren 2007 bis
2009 folgenden Zweck: (...). Sie konnte ferner Zweigniederlassungen im In-
und Ausland errichten, Wertschriften und Schutzrechte aller Art sowie Liegen-
schaften erwerben, verwalten und veräussern und sämtliche Geschäfte täti-
gen, die direkt oder indirekt der Förderung des Gesellschaftszweckes dienten.
Die Gesellschaft konnte sich an anderen Gesellschaften im In- und Ausland
beteiligen, ohne Rücksicht auf den Zweck dieser Beteiligungsgesellschaften
(vgl. gelöschter Handelsregisterauszug des Kantons [...]).
A.c Die Steuerpflichtige verfügte über ein Aktienkapital von CHF 100'000.-,
eingeteilt in 1'000 Namenaktien zu CHF 100.-. Gemäss Aktienbuch besass
A._______ vom 25. November 2004 bis am 28. September 2009 insgesamt
998 Aktien der Steuerpflichtigen; die beiden damaligen Verwaltungsräte der
Gesellschaft, C._______ und D., hielten formell je eine Aktie (vo- rinstanzliche Akten: Ordner 9; Akten des Verwaltungsstrafverfahrens: pag. 15.003.0122-0132 [nachfolgend entstammen die unter pag. und FTK {fo- rensisch sichergestellte EDV-Daten} zitierten Quellen dem Verwaltungsstraf- verfahren, vgl. auch Sachverhalt F]; A. wird nachfolgend auch als
Hauptaktionär bezeichnet). Am 28. September 2009 gingen alle Aktien auf die
E._______ (vormals [...], heute [...]) über, welche die Anteile am 11. Dezem-
ber 2009 auf die F._______ (...) übertrug.
A.d Der Hauptaktionär war vom (...) 2001 bis 9. November 2009 Direktor und
Präsident/Vizepräsident/Delegierter des Verwaltungsrats der Gesellschaft
(vgl. gelöschte Handelsregisterauszüge der Kantone [...]).
B. Verfahren bis und mit Buchprüfung
B.a Gemäss den Ausführungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung
(nachfolgend: ESTV) hat die Steuerpflichtige der ESTV die Jahresrechnung
2007 im Oktober 2008, die Jahresrechnung 2008 Ende September/Anfang
A-2591/2019 Seite 5 Oktober 2009 und die Jahresrechnung 2009 im Juli 2010 eingereicht (vgl. an- gefochtener Einspracheentscheid vom 10. April 2019 Teil I Ziff. 1.8 [Beschwer- debeilagen der Vertreterin Nr. 1]; Strafbescheid vom 10. April 2019 Teil A. Ziff. 8.2 [Beschwerdebeilage der Vertreterin Nr. 3]; zum Rechtsvertretungs- verhältnis: E. 2.1). Gleichzeitig hat sie jeweils das Formular 103 (zur Deklara- tion von Dividenden) eingereicht. Hingegen hat sie keine Formulare 102 (zur Deklaration von sog. geldwerten Leistungen) vorgelegt. B.b Die ESTV führte im September 2007 bei der Steuerpflichtigen eine Buch- prüfung bezüglich der Verrechnungssteuer durch (vgl. Schreiben der ESTV vom 3. Oktober 2007, vorinstanzliche Akten: Ordner 3 act. 3.6). Die Buchprü- fung betraf die Geschäftsjahre 2002 bis 2006. B.c Im November 2011 fand eine Verrechnungsstuerkontrolle und Buchprü- fung betreffend die Geschäftsjahre 2007 bis 2009 statt (vgl. E-Mail der ESTV vom 19. Dezember 2011, vorinstanzliche Akten: Ordner 3 act. 3.9). Im An- schluss daran forderte die ESTV weitere Unterlagen ein und erstreckte mehr- mals die Einreichungsfrist. In der Folge liess die Steuerpflichtige durch ihre damalige Vertreterin mehrmals Unterlagen nachreichen, so auch am 23. März 2012 (vgl. vorinstanzliche Akten: Ordner 2). C. Verjährungsunterbrechung und Rechnungsstellung C.a Mit Schreiben vom 13. Dezember 2012 an die Steuerpflichtige beabsich- tigte die ESTV, die Verjährung für allenfalls im Geschäftsjahr 2007 erbrachte geldwerte Leistungen zu unterbrechen (vorinstanzliche Akten: Ordner 3 act. 3.11). Am 9. Dezember 2013 sandte die ESTV ein weiteres, von ihr als «die Verjäh- rung unterbrechendes Schreiben» bezeichnetes Schriftstück an die Steuer- pflichtige. Dieses Schreiben betraf allfällige geldwerte Leistungen aus dem Geschäftsjahr 2008 (vorinstanzliche Akten: Ordner 3 act. 3.12). Schliesslich übermittelte die ESTV mit Schreiben vom 12. Dezember 2014 an die Steuerpflichtige ein weiteres Schriftstück zwecks Unterbrechung der Ver- jährung für allenfalls im Geschäftsjahr 2009 erbrachte geldwerte Leistungen (vorinstanzliche Akten: Ordner 3 act. 3.13). C.b Am 6. Juli 2015 stellte die ESTV der Steuerpflichtigen (über deren dama- ligen Rechtsvertreter) die Verrechnungssteuer für diverse in den Geschäfts- jahren 2007 bis 2009 erbrachte geldwerte Leistungen in Rechnung (vo- rinstanzliche Akten: Ordner 3 act. 3.15).
A-2591/2019 Seite 6 Es handelt sich um folgende Betreffnisse: Beträge in CHF 2007 2008 2009 Forderung G._______ 39'581'280.00 Aufwand Garantieleistung H._______ 37'289'000.00 Fremdleistungen I._______ 2'510'240.00 3'029'997.00 1'677'799.00 Stiftung J._______ (5 Goldbarren) 2'097'475.00 Total geldwerte Leistungen (gwL) 2'510'240.00 3'029'997.00 80'645'554.00 Total gwL 2007 – 2009 86'185'791.00 Verrechnungssteuern 35% 30'165'026.85
Im gleichen Schreiben, das auch an den Hauptaktionär erging, fasste die ESTV diesen als solidarisch haftende Person gemäss Art. 12 Abs. 2 des Bun- desgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) ins Recht für den Verrechnungssteuerbetrag von CHF 27'638'714.25 zuzüglich Verzugszinsen. Ferner wurde festgehalten, dass der Hauptaktionär im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung gestützt auf Art. 12 Abs. 3 VStrR für den Betrag von CHF 30'165'026.85 hafte. Die ESTV führte aus, sie habe festgestellt, dass die Steuerpflichtige in den Geschäftsjahren 2007 bis 2009 geschäftsmässig nicht begründete Forderungen zulasten der Erfolgsrechnung übernommen habe. Die Vermögenswerte, welche die Steuerpflichtige zur Begleichung der angeblichen Forderungen verwendet habe, seien nicht an die angeblichen Gläubiger, sondern direkt oder indirekt an den Hauptaktionär geflossen. Zudem habe die Steuerpflichtige nicht begründete Honorarforderungen an den dem Hauptaktionär nahestehenden I._______ (nachfolgend auch: Freund und/oder Geschäftspartner) bezahlt. Ferner räumte die ESTV der Steuerpflichtigen und dem Hauptaktionär die Möglichkeit ein, hierzu bis zum 24. August 2015 Stellung zu nehmen.
A-2591/2019 Seite 7 In der Folge gewährte die ESTV eine erste Erstreckung der Frist zur Stellung- nahme. Eine zweite Fristerstreckung bis zum 30. Oktober 2015 verweigerte sie jedoch (vorinstanzliche Akten: Ordner 3 act. 3.21). D. Erstentscheid Mit Entscheid vom 20. Oktober 2015 an den damaligen gemeinsamen Vertre- ter der Steuerpflichtigen und des Hauptaktionärs verfügte die ESTV – verein- facht dargestellt – Folgendes (vorinstanzliche Akten: Ordner 3): Die Steuerpflichtige schuldet der ESTV Verrechnungssteuern in der Höhe von CHF 30'165'026.85 (Dispositiv Ziff. 1).
Die Steuerpflichtige schuldet Verzugszinsen wie folgt (Dispositiv Ziff. 2): 5% auf dem Betrag von CHF 878'584.- ab 30. Januar 2008, 5% auf dem Betrag von CHF 1'060'498.95 ab 30. Januar 2009, 5% auf dem Betrag von CHF 27'638'714.25 ab 20. Juni 2009, 5% auf dem Betrag von CHF 587'229.65 ab 30. Januar 2010.
Der Hauptaktionär haftet im Umfang von CHF 27'638'714.25 nebst Verzugszins solidarisch mit der Steuerpflichtigen für die in Dispositiv Ziff. 1 und 2 genannte Schuld der Steuerpflichtigen gegenüber der ESTV (Dispositiv Ziff. 3). Schliesslich haftet der Hauptaktionär unter Vorbehalt seiner strafrechtlichen Verurteilung ge- mäss Art. 12 Abs. 3 VStrR solidarisch mit der Steuerpflichtigen für die in Dispositiv Ziff. 1 und 2 genannte Schuld der Steuerpflichtigen gegenüber der ESTV, das heisst, für CHF 30'165'026.85, zuzüglich Verzugszinsen (Dispositiv Ziff. 4). Die ESTV betrachtete zusammengefasst die geschuldeten Verrechnungs- steuern und Verzugszinsen darin begründet, dass die Steuerpflichtige in den Geschäftsjahren 2007 bis 2009 geldwerte Leistungen an ihren damaligen Hauptaktionär sowie an weitere, diesem nahestehende Personen erbracht habe. Die diesen Transaktionen zugrunde gelegten Rechtsgeschäfte seien nämlich fingiert, und die getilgten Forderungen hätten nicht bestanden. Viel- mehr hätten sie dazu gedient, die an den Hauptaktionär bzw. an seinen Freund und Geschäftspartner zugeflossenen Ausschüttungen zu verschlei- ern. E. Einspracheverfahren E.a Gegen diesen Entscheid liessen die Steuerpflichtige sowie der Hauptak- tionär (nachfolgend auch: Einsprecherin und Einsprecher, beide zusammen:
A-2591/2019 Seite 8 Einsprechende) durch eine neue Rechtsvertreterin am 18. November 2015 Einsprache bei der ESTV erheben (vorinstanzliche Akten: Ordner 4 act. 4.1). Die Einsprechenden beantragten die Aufhebung des Entscheids vom 20. Ok- tober 2015. Weiter verlangten sie eine negative Feststellung, wonach die Steuerpflichtige in den Jahren 2007 bis 2009 keine geldwerten Leistungen in der Höhe von CHF 86'185'791.- erbracht habe und daher keine Verrech- nungssteuern geschuldet seien und auch jede Solidarhaftung entfalle. Ferner beantragten sie, es sei festzustellen, dass die Steuerpflichtige in (...) vorran- gig ansässig sei, dass die geltend gemachte Verrechnungssteuerforderung von CHF 30'165'026.85 verjährt sei sowie dass die solidarische Haftung des Hauptaktionärs auf 15% des Bruttobetrages der geldwerten Leistungen zu be- grenzen sei. Eventualiter machten die Einsprechenden einen Vorschlag zur Abwicklung des Einspracheverfahrens. Daneben erhoben sie zahlreiche formelle und materielle Einwände. E.b Am 3. Dezember 2015 (betreffend Vollmacht), am 10. Februar 2016 (be- treffend Sistierung), am 7. März 2016 (betreffend Freigabe von Vermögens- werten) und am 13. Juli 2016 (betreffend Stellungnahme zur Einvernahme ei- nes weiteren Beteiligten im Verwaltungsstrafverfahren) folgten weitere Einga- ben an die ESTV. In der Zeit zwischen September und November 2016 er- folgte die Korrespondenz per E-Mail (vorinstanzliche Akten: Ordner 4 act. 4.3, 4.5, 4.7 – 4.9). Mit Eingabe vom 5. Dezember 2016 ersuchten die Einspre- chenden um Aufteilung des Steuererhebungsverfahrens in ein Verfahren be- treffend die Steuerpflichtige und in ein solches betreffend den Hauptaktionär (vorinstanzliche Akten: Ordner 6 act. 6.1). Mit Schreiben vom 7. Dezember 2016 gab die ESTV diesem Ersuchen statt (vorinstanzliche Akten: Ordner 6 act. 6.2). Am 7. März 2017 und am 3. April 2017 liess der Einsprecher zwei weitere Rechtsschriften einreichen zur Ergänzung der vorerwähnten Einspra- che (vorinstanzliche Akten: Ordner 6 act. 6.3 und 6.5). E.c Mit Schreiben vom 7. Juni 2017 (vorinstanzliche Akten: Ordner 7 act. 7.1) informierte die ESTV den Einsprecher dahingehend, dass sie die geldwerten Leistungen gegenüber der Stiftung J._______ von bisher CHF 2'097'475.- (monetärer Wert entsprechend 5 Goldbaren) auf CHF 7'280'065.- erhöhe. In- folgedessen erhöhe sich auch die Verrechnungssteuerforderung auf CHF 31'978'933.35, wofür der Einsprecher gestützt auf Art. 12 Abs. 3 VStrR hafte. Für den Betrag von CHF 29'452'620.75 hafte der Einsprecher gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR.
A-2591/2019 Seite 9 Hierzu nahm der Einsprecher mit Eingabe vom 10. Juli 2017 Stellung. Weitere Eingaben folgten am 21. August 2017 (betreffend Mitteilung über den Forde- rungsverzicht einer deutschen Gesellschaft) und am 8. März 2018 (betreffend Akteneinsicht in das Konkursverfahren der Einsprecherin). Am 10. Juli 2018 kontaktierte der Einsprecher die ESTV zudem telefonisch (vorinstanzliche Ak- ten: Ordner 7 act. 7.2 – 7.4 und act. 7.6). E.d Am 10. April 2019 erliess die ESTV gegenüber dem Einsprecher einen Einspracheentscheid. Ein weiterer Entscheid erging gleichentags gegenüber der Einsprecherin (vorinstanzliche Akten: Ordner 7 act. 7.1). In ihrem Entscheid gegenüber dem Einsprecher wies die ESTV die Einspra- che ab, soweit sie darauf eintrat (Dispositiv Ziff. 1). Sie erachtete den Einspre- cher als für die Verrechnungssteuer im Umfang von CHF 27'638'714.25 nebst Zins zu 5% ab dem 20. Juni 2009 solidarisch haftbar (für die von der Steuer- pflichtigen geschuldeten Verrechnungssteuern in der Höhe von CHF 31'978'933.35; Dispositiv Ziff. 2). Weiter setzte sie den Haftungsbetrag gemäss Art. 12 Abs. 3 VStrR gegenüber dem Einsprecher als solidarisch haf- tende Person auf CHF 31'100'349.35 fest nebst Verzugszinsen zu 5% auf dem Teilbetrag von CHF 1'060'498.95 ab 30. Januar 2009 sowie auf dem Teil- betrag von CHF 29'452'620.75 ab dem 20. Juni 2009 und auf dem Teilbetrag von CHF 587'229.65 ab dem 30. Januar 2010 (Dispositiv Ziff. 3). Letztere Haf- tung stand allerdings unter dem Vorbehalt der strafrechtlichen Verurteilung des Einsprechers. In ihrem 155 Seiten umfassenden Einsprachentscheid begründete die ESTV die solidarische Haftung des Einsprechers zusammengefasst wie folgt: Die Steuerpflichtige habe in den Jahren 2007 bis 2009 geldwerte Leistungen im Umfang von CHF 91'368'381.- erbracht, woraus eine Verrechnungssteuerfor- derung von CHF 31'978'933.35 resultiere. Der Hauptaktionär sei im Umfang von CHF 27'638'714.25 als Empfänger von geldwerten Leistungen anzuse- hen, weshalb er in diesem Umfang für die von der Gesellschaft geschuldete Verrechnungssteuer gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR und Art. 14 i.V.m. Art. 46 des Verrechnungssteuergesetzes vom 13. Oktober 1965 (VStG, SR 642.21) hafte. Weiter hafte er vorbehältlich einer strafrechtlichen Verurteilung gestützt auf Art. 12 Abs. 3 VStrR für Steuerausstände im Umfang von CHF 31'100'349.35, die aus diesen geldwerten Leistungen resultieren wür- den. Für diese Forderungen stellte die ESTV ferner die Eckpfeiler für die Ver- zugszinsenfolgen fest.
A-2591/2019 Seite 10 Die ESTV kam sodann – stark verkürzt – zum Schluss, dass diverse Vertrags- dokumente fingiert gewesen seien. Die gestützt auf diese fingierten Vertrags- dokumente von der Steuerpflichtigen erfüllten Verpflichtungen durch Geld- und Sachleistungen seien zum einen entweder direkt oder indirekt an den Hauptaktionär selber geflossen, zum anderen an dessen Freund und Ge- schäftspartner sowie an eine Wohltätigkeitsstiftung. Die ESTV erblickte darin geldwerte Leistungen, für welche die Steuerpflichtige keine Verrechnungs- steuer abgeführt habe. Weiter führte die ESTV aus, dass sie aufgrund von zahlreichen Widersprü- chen zwischen den Buchhaltungsunterlagen und weiteren Dokumenten die Buchhaltung der Steuerpflichtigen als nicht ordnungsgemäss geführt be- trachte. Die ESTV stützte sich hierbei hauptsächlich auf ein Schreiben von K._______ (ehemaliger Zeichnungsberechtigter ohne Funktion bei der Steuerpflichtigen) vom 1. April 2009, wonach regelmässig Zahlungen ohne Grundbeleg ausge- führt und die Belege erst nachträglich erstellt worden seien. Ferner stützte sie sich auf ein Schreiben desselben vom 1. Mai 2009, wonach der Abschluss 2008 der Steuerpflichtigen ungültig sei und ganz anders aussehe, sowie auf eine E-Mail vom 3. November 2009, wonach in diesem Fall relativ grosse Ge- staltungsmöglichkeiten bestünden. F. Verwaltungsstrafverfahren F.a Bereits am 13. Januar 2012 hatte die Abteilung für Strafsachen und Un- tersuchungen der ESTV (nachfolgend: ASU) eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf Abgabebetrug, eventuell Hinterziehung von Verrechnungssteu- ern eröffnet, begangen im Geschäftsbereich der Steuerpflichtigen. Im Zuge der Ermittlungen nahm die ASU diverse Hausdurchsuchungen vor (vgl. Durchsuchungsbefehle vom 28. März 2012, 15. Mai 2012 und 14. Juni 2013) und beschlagnahmte umfangreiches Akten- und EDV-Material, das sie später teilweise retournierte (vgl. angefochtener Entscheid vom 10. April 2019 Teil I Ziff. 2.3 und Strafbescheid vom 10. April 2019 Teil A. Ziff. 3.3.4, Schlussproto- koll vom 20. Juli 2015 Ziff. 2.1 sowie Einsprache vom 27. Mai 2019 gegen den Strafbescheid vom 10. April 2019 S. 3; Beschwerdebeilagen der Vertreterin Nr. 1, Nr. 3, Nr. 4 und Nr. 9). Ferner beschlagnahmte sie diverse Vermögens- werte. Im Rahmen dieses Verwaltungsstrafverfahrens war der Hauptaktionär als Be- schuldigter ins Recht gefasst worden. Der Hauptaktionär war im Verwaltungs- strafverfahren anwaltlich vertreten (vgl. Schlussprotokoll vom 20. Juli 2015
A-2591/2019 Seite 11 Ziff. 2.5.4), konnte aber nicht persönlich einvernommen werden (Schlusspro- tokoll vom 20. Juli 2015 Ziff 2.5.4 ff. [Beschwerdebeilage der Vertreterin Nr. 3]). F.b Mit Strafbescheid vom 10. April 2019 (Beschwerdebeilage der Vertreterin Nr. 2) sprach die ASU den Hauptaktionär des vorsätzlich begangenen Abga- bebetrugs im Sinne von Art. 14 Abs. 2 VStrR schuldig wegen nicht entrichteter Verrechnungssteuern für geldwerte Leistungen vom 20. Mai 2009 im Zusam- menhang mit verschiedenen Vereinbarungen zwischen der Steuerpflichtigen und namentlich aufgeführten (...) Gesellschaften. Weiter sprach die ASU den Hauptaktionär des vorsätzlich begangenen Abga- betrugs schuldig wegen in den Jahren 2008 und 2009 erfolgter Übernahme von Kosten durch die L._______ (nachfolgend: L.) für eine private Liegenschaft des Hauptaktionärs in Thailand sowie wegen Übernahme von Kosten für eine private Liegenschaft in Thailand von dessen Freund und Ge- schäftspartner I.. Zudem sprach die ASU den Hauptaktionär schuldig des vorsätzlich begange- nen Abgabebetrugs wegen in den Geschäftsjahren 2008 und 2009 vorgenom- mener Zahlungen der Steuerpflichtigen und der L._______ an den Freund und Geschäftspartner des Hauptaktionärs. Die ASU verurteilte den Hauptaktionär hierfür zu einer unbedingt vollziehba- ren Geldstrafe von 320 Tagessätzen zu je CHF 3'000.- sowie zu einer Geld- strafe von 360 Tagessätzen zu je CHF 3'000.-, bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von 5 Jahren. Des Weiteren verpflichtete sie den Hauptaktionär gestützt auf Art. 71 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) zu einer Ersatzforderung von CHF 38'230'173.- gegenüber der Schweizerischen Eidgenossenschaft und liess zu deren Sicherung diverse vorgängig beschlagnahmte Vermögenswerte weiterhin beschlagnahmt. Schliesslich fasste die ASU den Hauptaktionär gestützt auf Art. 12 Abs. 3 VStrR solidarisch für die von der Steuerpflichtigen nachzuentrichtende Ver- rechnungssteuer von CHF 29'286'443.- und den darauf entfallenden Verzugs- zins ins Recht, soweit er diese Verrechnungssteuerforderung nicht bereits nach Art. 12 Abs. 2 VStrR getilgt habe. Ebenso hafte er gestützt auf Art. 12 Abs. 3 VStrR solidarisch für die von der L._______ nachzuentrichtende Verrechnungssteuer von CHF 11'783'300.-
A-2591/2019 Seite 12 und den darauf entfallenden Verzugszins, soweit er diese Verrechnungssteu- erforderung nicht bereits nach Art. 12 Abs. 2 VStrR getilgt habe. Zusammengefasst begründete die ASU den Strafentscheid mit den im Steu- ererhebungsverfahren festgestellten geldwerten Leistungen, für die keine Ver- rechnungssteuern abgeführt worden waren. G. Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht G.a Der Hauptaktionär (nachfolgend auch: Beschwerdeführer) wendet sich mit Eingaben vom 22. Mai 2019 (vorab eingereichte Beilagen; BVGer act. 1 ff.) sowie vom 25. Mai 2019 (separat eingereichte Rechtsschrift und weitere Beilagen, BVGer act. 3 ff.) beschwerdeweise an das Bundesverwal- tungsgericht und beantragt hierbei im Wesentlichen die Aufhebung des Ein- spracheentscheids vom 10. April 2019 sowie die negative Feststellung, dass die Steuerpflichtige in den Jahren 2007 bis 2009 keine geldwerten Leistungen erbracht habe und infolgedessen keine Verrechnungssteuern nebst Verzugs- zinsen geschuldet seien. Folglich bestehe auch keine solidarische Haftung seinerseits. Weiter beantragt er, festzustellen, dass die Steuerpflichtige in An- wendung des Abkommens vom 15. November 1995 zwischen der Schweize- rischen Eidgenossenschaft und der Russischen Föderation zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen (mit Protokoll, DBA CH-RU, SR 0.672.966.51) vorrangig in Russ- land ansässig sei. Ferner beantragt er, festzustellen, dass die fraglichen Ver- rechnungssteuerforderungen verjährt seien und dass seine solidarische Haf- tung aufgrund seiner eigenen Ansässigkeit in Russland ausgeschlossen sei. Eventualiter sei die solidarische Haftung auf 15% des Bruttobetrages der frag- lichen geldwerten Leistungen zu begrenzen, unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zulasten der Gegenpartei. Daneben stellt er diverse prozessuale Anträge. Er legt sodann seiner Beschwerde den Entwurf der Rechtsschrift seiner da- maligen Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht bei (70 Seiten). Jene reicht mit Eingabe vom 27. Mai 2019 ebenfalls eine (leicht gekürzte) Be- schwerde und Beilagen ein (67 Seiten, BVGer act. 4 f.). Stark zusammengefasst erhebt der Beschwerdeführer in den beiden 215 (Be- schwerde des Beschwerdeführers) und 67 Seiten (Beschwerde der Rechts- vertreterin) umfassenden Rechtsschriften – neben den bereits erwähnten pro- zessualen Anträgen – diverse formelle Rügen, insbesondere betreffend die Verletzung seines rechtlichen Gehörs und des Beschleunigungsgebots. In materieller Hinsicht macht er im Wesentlichen geltend, dass die Unterschriften
A-2591/2019 Seite 13 auf einem als Grundlage für die besteuerten geldwerten Leistungen herange- zogenen Vertrag gefälscht seien. Zudem sei einseitig ermittelt, die Beweislast falsch verteilt und eine willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen worden. Schliesslich seien sämtliche Forderungen mangels rechtsgenüglicher Unter- brechung verjährt. Weder die Gesellschaft noch er selbst seien in der Schweiz ansässig, so dass keine Verrechnungssteuer erhoben und auch keine Soli- darhaft begründet werden könne. Die Steuerpflichtige habe über ein Ruling verfügt. Zudem habe das Kantonale Steueramt Zürich mit Bezug auf die di- rekten Steuern das Vorliegen einer geldwerten Leistung verneint. Schliesslich verlangt er eventualiter eine Reduktion der Verrechnungssteuerforderung auf 15% des Bruttobetrages der allfälligen geldwerten Leistung sowie eine Re- duktion der Strafe. G.b Nach Klärung der Vertretungsverhältnisse forderte das Bundesverwal- tungsgericht den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2019 auf, in der Schweiz einen Zustellungsempfänger zu bezeichnen (BVGer act. 16a) und veranlasste eine Zustellung auf diplomatischem Weg (BVGer act. 17, act. 25 und act. 29). Bis heute verfügt das Bundesverwaltungsgericht (anders als im Fall A-2592/2019 betreffend die L._______ und den Beschwer- deführer) über keine Information, ob der Beschwerdeführer diese Verfügung auf diplomatischem Weg erhalten hat. Dennoch gibt der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht auf erneute Aufforderung am 20. Februar 2020 (BVGer act. 33) einen Zustellungsbevollmächtigen in der Schweiz be- kannt und leistet im April 2020 (BVGer act. 40) einen Kostenvorschuss. Bis zum 11. Mai 2020 übergibt er dem Bundesverwaltungsgericht (teilweise) un- aufgefordert 12 weitere Eingaben. G.c Mit Vernehmlassung vom 15. Juli 2020 (BVGer act. 49) beantragt die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde, soweit darauf einzutreten sei. G.d Mit unaufgeforderter Eingabe vom 2. September 2020 (Eingabe Nr. 14, BVGer act. 52) nimmt der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vo- rinstanz Stellung. Nach der Zählung des Beschwerdeführers sind damit dem Bundesverwaltungsgericht von ihm 15'475 Seiten an Ausführungen und Be- weismaterial eingereicht worden. G.e Die Vorinstanz lässt sich hierauf nicht mehr vernehmen.
A-2591/2019 Seite 14 Auf die einzelnen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die Akten wird im Rahmen der Erwägungen insoweit eingegangen, als sie für den vorliegenden Entscheid wesentlich sind.
II. Erwägungen Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
A-2591/2019 Seite 15 2.1.2 Der Beschwerdeführer erhebt mit Eingabe vom 22. Mai 2019 (vorab ein- gereichte Beilagen mit inkludierter Rechtsschrift) und vom 25. Mai 2019 (se- parat eingereichte Rechtsschrift und weitere Beilagen) selber Beschwerde. Da die Rechtsschrift vom 25. Mai 2019 zeitlich nachgelagert ist, wird vorlie- gend einzig auf die am 25. Mai 2019 eingereichte Version abgestellt. Die im Einspracheverfahren mandatiert gewesene Rechtsvertreterin reicht mit Ein- gabe vom 27. Mai 2019 (inkl. Beilagen) ebenfalls eine Rechtsschrift ein, kann jedoch in der Folge keine Vollmacht für das Beschwerdeverfahren vor Bun- desverwaltungsgericht beibringen. Da der Beschwerdeführer jedoch seiner ei- genen Rechtsschrift einen Entwurf der Rechtsschrift seiner Rechtsvertreterin beilegt, welcher gegenüber deren späterer Rechtsschrift leicht gekürzt ist, werden im vorliegenden Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht die beiden Rechtsschriften vom 25. Mai und vom 27. Mai 2019 als Einheit behandelt (nachfolgend auch: Beschwerde vom 25./27. Mai 2019). Auf die Beschwerde vom 27. Mai 2019 wird jedoch nachfolgend nur insoweit einge- gangen, als die darin enthaltenen Ausführungen diejenigen des Beschwerde- führers erhellen. Soweit die vormalige Vertreterin ihrerseits sämtliche früheren Eingaben und Beilagen als integralen Bestandteil der Beschwerdeschrift er- klärt, sind diese als durch den vorinstanzlichen Entscheid vom 10. April 2019 erledigt zu betrachten, soweit der Beschwerdeführer oder die vormalige Ver- treterin im Rahmen der Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht sich nicht eingehend damit auseinandersetzen. Mit Bezug auf die von der Rechtsvertreterin zusätzlich eingereichten Beilagen sind – soweit sie mit den vom Beschwerdeführer am 22. Mai und am 25. Mai 2019 eingereichten Beilagen und den vorinstanzlichen Akten identisch sind – keine Weiterungen erforderlich. Soweit sie mit den nach Ablauf der Rechts- mittelfrist eingereichten Beweismitteln identisch sind bzw. darüber hinausge- hen, ist auf das unter E. 3.2 Gesagte zu verweisen. 2.2 Anfechtungsobjekt Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren vor dem Bundesverwaltungs- gericht bildet einzig der vorinstanzliche Einspracheentscheid vom 10. April 2019 betreffend die Erhebung von Verrechnungssteuern im Geschäftsbereich der Steuerpflichtigen (Sachverhalt Bst. E.d). Die Anträge des Beschwerdefüh- rers auf Herausgabe von beschlagnahmten Vermögenswerten (Beschwerde vom 25. Mai 2019 Einführung S. 9, Teil I Ziff. 7.4, 10.3, 10.11 und Ziff. 10.16) und Herabsetzung bzw. Verzicht auf Ausfällung einer Geldstrafe (Beschwerde vom 25. Mai 2019 Teil II Ziff. 15.7) richten sich jedoch gegen den Strafbe- scheid der ASU vom 10. April 2019 (Beschwerdebeilage der Vertreterin Nr. 3).
A-2591/2019 Seite 16 Dieser Strafbescheid ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdever- fahrens vor Bundesverwaltungsgericht, weshalb auf die beiden Anträge nicht einzutreten ist. Die prozessualen Anträge und die weiteren Ausführungen, die mit dem Straf- bescheid der ASU vom 10. April 2019 im Zusammenhang stehen (z.B. Beizug der Strafakten und Einsicht in dieselben, Beschwerde vom 25. Mai 2019 Teil I Ziff. 10.4 - 10.7, 10.10, 10.14, 10.15 und 10.17 sowie Ziff. 2.28), sind entweder durch die Einreichung der vorinstanzlichen Akten erfüllt oder es ist nicht er- sichtlich, welche für das vorliegende Verfahren wesentlichen Erkenntnisse da- raus gewonnen werden könnten (vgl. E. 3.3.2). Auch der Vorwurf des Be- schwerdeführers, wonach die ESTV unzulässigerweise Akten an die deut- schen Steuerbehörden übermittelt habe (Beschwerde vom 25. Mai 2019 Teil I Ziff. 8.36 f.) ist für das vorliegende Verfahren unerheblich. Dieser Vorwurf be- trifft die Rechtmässigkeit einer erfolgten Rechts- oder Amtshilfe nach Deutsch- land und steht damit ausserhalb des hier einzig zu beurteilenden Steuererhe- bungsverfahrens für die schweizerische Verrechnungssteuer. Auch der Antrag auf Rückerstattung seiner Vermögenswerte, zuzüglich Vergütungszinsen (vgl. Beschwerde vom 25. Mai 2019 Teil I Ziff. 10.3) ist nicht im vorliegenden Erhe- bungsverfahren zu behandeln. Darauf ist nachfolgend nicht mehr weiter ein- zugehen. Anzumerken ist, dass die Beschwerde vom 25. Mai 2019 auch zahl- reiche Ausführungen zum vor Bundesverwaltungsgericht hängigen Parallel- verfahren A-2952/2019 betreffend die L._______ und den Beschwerdeführer enthält, auf welche hier ebenfalls nicht näher einzugehen ist. 2.3 Feststellungsanträge Die Beschwerde vom 25./27. Mai 2019 beinhaltet neben dem Antrag auf Auf- hebung des angefochtenen Einspracheentscheids, welcher ein Leistungsbe- gehren darstellt, diverse Feststellungsanträge (vorrangige Ansässigkeit der Steuerpflichtigen, eigene Ansässigkeit, Verjährung). Der Beschwerdeführer unterlässt es jedoch, darzulegen, weshalb neben seinem Leistungsbegehren, ein Interesse an ausdrücklichen Feststellungen bestehen soll. Auf die Fest- stellungsbegehren ist demzufolge – vorbehältlich der Feststellung des Haf- tungsbetrages des Beschwerdeführers gemäss Art. 12 Abs. 3 VStrR – man- gels eines (zusätzlichen) Feststellungsinteresses nicht einzutreten (zur Zuläs- sigkeit von Feststellungsanträgen: BGE 142 V 2 E. 1.1, 137 II 199 E. 6.5, 126 II 300 E. 2c; BVGE 2010/12 E. 2.3 und 2007/24 E. 1.3, Urteil des BVGer A-2238/2019 vom 23. Dezember 2020 E. 1.2). Auf die Frage der Ansässigkeit
A-2591/2019 Seite 17 und der Verjährung ist jedoch unter den materiellrechtlichen Erwägungen ein- zugehen. 2.4 Beschwerdeergänzung Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die dreissigtägige Rechtsmittel- frist zu kurz sei, um den umfangreichen Einspracheentscheid vom 10. April 2019 hinreichend anfechten und auch den Entwurf der Rechtsschrift der Rechtsvertreterin hinreichend prüfen zu können (Beschwerde vom 25. Mai 2019 Einführung S. 4) und reicht nach Ablauf der Beschwerdefrist zahlreiche weitere Eingaben ein. Die Beschwerdeschrift vom 25./27. Mai 2019 ist innerhalb der gesetzlichen Beschwerdefrist eingereicht und rechtsgültig unterzeichnet worden. Sie um- fasst insgesamt rund 300 Seiten. Sie enthält – wie bereits ausgeführt – diverse Anträge, eine Begründung und es sind ihr zahlreiche Beweismittel beigelegt. Der Beschwerde ging ein langwieriges Vorverfahren voraus, in welchem der Beschwerdeführer seine Interessen seit geraumer Zeit durch seine (wech- selnden) Vertreter wahren liess. Der Beschwerdeführer sowie seine letzte Rechtsvertreterin sind bzw. waren mit dem vorliegenden Fall bestens vertraut und haben sich im Rahmen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsge- richt ausführlich und einlässlich zur Thematik geäussert. Der Beschwerdefüh- rer konnte offenkundig die Rechtsschrift seiner Rechtsvertreterin prüfen, denn diese wurde am 27. Mai 2019 in leicht gekürzter Form eingereicht und es er- folgte im Laufe des Verfahrens auch keine weitere Richtigstellung. Es ist da- her kein Grund ersichtlich, weshalb eine Nachfrist zur Ergänzung der Be- schwerde vom 25./27. Mai 2019 eingeräumt werden sollte (Art. 53 VwVG; ANDRÉ MOSER, in: VwVG, Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Kommentar, 2. Aufl. 2019 [nachfolgend: VwVG-Kommentar], Art. 53 N 3), selbst wenn der Beschwerdeführer einen entsprechenden formellen Antrag gestellt hätte. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe Nr. 3 vom 7. Juni 2019 neben den vom Gericht erbetenen Angaben zur Rechtsvertretung darum ersucht, dass das Bundesverwaltungsgericht die beschlagnahmten Vermögenswerte freigebe und damit über die Rechtsbegehren in der Eingabe vom 25. Mai 2019 hinausgeht, ist darauf nicht einzutreten (MOSER, VwVG-Kommentar, Art. 53 N 2). Im Übrigen ist auf dieses Begehren schon deshalb nicht einzutreten, weil es inhaltlich den Strafbescheid der ASU vom 10. April 2019 betrifft (vgl. E. 2.2).
A-2591/2019 Seite 18 Auf die im Laufe des vorliegenden Verfahrens unaufgefordert nachgereichten Beweismittel ist im Rahmen der Beweiserhebung zurückzukommen (zur Un- tersuchungsmaxime nachfolgend: E. 3.2). 2.5 Unaufgeforderte Replik des Beschwerdeführers 2.5.1 Mit Zwischenverfügung vom 12. August 2020 übermittelte das Bundes- verwaltungsgericht die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 15. Juli 2020 an den Zustellungsempfänger des Beschwerdeführers. In seiner Eingabe Nr. 14 vom 2. September 2020 nimmt der Beschwerdeführer zur besagten Vernehm- lassung unaufgefordert Stellung. Die Eingabe Nr. 14 ist gestützt auf Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sowie in Anwendung der Rechtspre- chung zum sog. unbedingten Replikrecht (vgl. BGE 138 I 484 E. 2.1 f., 137 I 195 E. 2.3.1, 133 I 100 E. 4.3 – 4.7: Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [EGMR] Nideröst-Huber gegen Schweiz vom 18. Februar 1997, Recueil Cour EDH 1997-I S. 101 § 29) zu den Akten zu nehmen. 2.5.2 Die in der Eingabe Nr. 14 vom 2. September 2020 enthaltenen Ausfüh- rungen, wonach der Beschwerdeführer die Verrechnungssteuerfolgen aner- kenne, soweit sie aus der Transaktion mit Thailand herrühren, sind insoweit unpräzise, als nicht klar ist, in welchem Umfang sie das vorliegende oder das vor Bundesverwaltungsgericht anhängige Parallelverfahren (A-2592/2019 be- treffend die L._______ und den Beschwerdeführer) betreffen. Infolgedessen ist der Wille des Beschwerdeführers nicht mit der hinreichenden Deutlichkeit erkennbar und liegt insoweit weder eine ausdrückliche (teilweise) Einschrän- kung des Streitgegenstands noch ein (teilweiser) Rückzug der Beschwerde vor (zur Anforderung eines ausdrücklichen und bedingungslosen Rückzugs siehe: Urteil des BGer 2C_769/2009 vom 22. Juni 2010 E. 2.3.1 f.). Auf die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers ist jedoch in Rahmen der Sachverhaltsermittlung zurückzukommen (vgl. dazu nachstehend: E. 3.2 ff. und E. 6.2.3.2). 3. Verfahrensgrundsätze vor Bundesverwaltungsgericht 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Einspracheent- scheid in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG). 3.2 Im Beschwerdeverfahren gelten die Untersuchungsmaxime, wonach die entscheidende Behörde den rechtlich relevanten Sachverhalt von sich aus
A-2591/2019 Seite 19 abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen muss, und der Grund- satz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG; vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 988, Rz. 990 und Rz. 998; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 30 N 23 und N 26; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.52 und 1.54). Aus der Rechtsan- wendung von Amtes wegen folgt, dass es eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Ent- scheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen kann, die von jener der Vorinstanz abweicht (sog. Motivsubstitution, vgl. statt vieler: BVGE 2007/41 E. 2 m.Hw.; Urteil des BVGer A-3843/2019 vom 2. Dezember 2020 E. 2.2). 3.3 3.3.1 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung bildet sich die Be- hörde unvoreingenommen, gewissenhaft und sorgfältig ihre Meinung darüber, ob der Sachverhalt als rechtsgenügend erstellt zu gelten hat. Sie ist dabei nicht an bestimmte förmliche Beweisregeln gebunden, die genau vorschrei- ben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.140). 3.3.2 Bei der Beurteilung der Tauglichkeit eines Beweismittels kommt der ent- scheidenden Instanz ein gewisser Ermessensspielraum zu. Sie kann nament- lich dann von einem beantragten Beweismittel absehen, wenn zum Voraus gewiss ist, dass diesem die Beweiseignung abgeht oder die verfügende Be- hörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (BGE 136 I 229 E. 5.3 m.Hw. und BGE 134 I 140 E. 5.3; Urteile des BVGer A-1063/2014 vom 25. März 2015 E. 3.2 und A-1053/2014 vom 1. De- zember 2014 E. 3). Dem angebotenen Beweismittel darf allerdings nicht leichthin jegliche Beweistauglichkeit abgesprochen werden, sondern nur, wenn dieses das Beweisergebnis offensichtlich nicht zu beeinflussen vermag (WALDMANN/BICKEL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 33 N 15). Das Gericht ist fer- ner dann nicht gehalten, Beweise abzunehmen, wenn sie eine unerhebliche Frage betreffen oder aufgrund der Akten oder anderer Beweismittel der rechtserhebliche Sachverhalt genügend geklärt ist und die Vorinstanz über- zeugt ist, ihre rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebun- gen nicht geändert (sog. antizipierte Beweiswürdigung; MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.144; vgl. Urteile des BVGer A-6519/2016 vom 3. Mai 2017 E. 4.2 und A-770/2013 vom 8. Januar 2014
A-2591/2019
Seite 20
3.3.3 Die Beweiswürdigung endet mit dem Entscheid darüber, ob eine rechts-
erhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht (Klärung der Tat-
frage). Der Beweis ist geleistet, wenn die Behörde gestützt auf die freie Be-
weiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche
Sachumstand verwirklicht hat (BGE 130 III 321 E. 3.2; vgl. auch: BGE 140 III
610 E. 4.1). Bei Beweislosigkeit ist zu Ungunsten desjenigen zu urteilen, der
die Beweislast trägt (Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom
10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]; BGE 142 V 389 E. 3.3).
3.3.4 Die Steuerbehörde trägt die Beweislast für die steuerbegründenden und
steuererhöhenden, der Steuerpflichtige für die steueraufhebenden und -min-
dernden Tatsachen (BGE 140 II 248 E. 3.5, 121 II 257 E. 4c/aa; Urteil des
BGer 2C_16/2015 vom 6. August 2015 E. 2.5.4; Urteile des BVGer
A-5551/2019 vom 14. Januar 2021 E. 1.5, A-7956/2015 vom 30. Juni 2016
E. 2.4, A-1335/2014 vom 14. Dezember 2015 E. 2.3).
4. Formelle Einwände des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer erhebt in seiner Beschwerde vom 25./27. Mai 2019
zahlreiche Einwände formeller Natur, die sich insbesondere gegen die Fair-
ness und Verfahrensführung der Vorinstanz richten. Nachfolgend ist daher
vorab auf diese formellen Aspekte seiner Beschwerde einzugehen.
Es ist nachfolgend zu prüfen, ob im Steuerhebungsverfahren der Grundsatz
des fairen Verfahrens gemäss Art. 29 Abs. 1 BV gewahrt worden ist. Dabei
sind die vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen unter verschiedenen Teil-
aspekten des fairen Verfahrens zu würdigen.
4.1 Gebot des fairen Verfahrens
4.1.1 Das Gebot des fairen Verfahrens wird von der Rechtsprechung
aus Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) abgeleitet (BGE 131 I 272 E. 3.2.1, 129 I 85 E. 4.1).
4.1.2 Die Konventionsbestimmung von Art. 6 EMRK enthält in Ziff. 1 (nemo
tenetur), Ziff. 2 (Unschuldsvermutung) und Ziff. 3 (Informationsrecht, effektive
Verteidigung, Verteidigungsrecht, Fragerecht und Konfrontationsrecht, Recht
auf einen unentgeltlichen Dolmetscher) spezifische, strafprozessuale Verfah-
rensgarantien.
A-2591/2019 Seite 21 4.1.3 Der in Art. 29 Abs. 1 BV enthaltene Grundsatz des fairen Verfahrens umfasst eine Reihe von Teilgehalten und bildet zugleich den allgemeinen Auf- fangtatbestand (GEROLD STEINMANN, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Va- llender [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014 [nachfolgend: SG-Kommentar], Art. 29 N 17). Er gilt in sämtli- chen Verfahren vor Behörden und Gerichten (STEINMANN, SG-Kommentar, Art. 29 N 5). 4.2 Parallelität von Verwaltungs- und Verwaltungsstrafverfahren 4.2.1 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerdeschrift vom 25./27. Mai 2019, dass das Verwaltungsstrafverfahren und das Steuerkontrollverfahren (Buchprüfung und nachfolgende Steuererhebung) parallel geführt worden seien, was unzulässig sei (Beschwerde vom 25. Mai 2019 Teil I Ziff. 8.17). 4.2.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil des BVGer A-592/2016 vom 18. April 2018 E. 6.2 ([bestätigt durch Urteil des BGer 2C_450/2018 vom 1. Mai 2020 E. 2.2 f.] sowie Zwischenentscheid und Teilur- teil des BVGer A-592/2016 vom 22. Juni 2017 E. 4.5.1) wird im VStrR klar zwischen dem Verfahren zur Festsetzung der Leistungs- oder Rückleistungs- pflicht (vgl. Art. 63 VStrR) zum einen und dem Strafverfahren (vgl. Art. 62 VStrR) zum anderen unterschieden: Während für die Strafverfolgung grund- sätzlich das VStrR massgebend ist (vgl. Art. 67 Abs. 1 VStG), finden auf das Verfahren für die Festsetzung der nachzuentrichtenden oder zurückzuzahlen- den Abgaben samt Zinsen die Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften des betreffenden Verwaltungsgesetzes Anwendung (Art. 63 Abs. 1 VStrR; vgl. auch BGE 115 Ib 216 E. 3a, 114 Ib 94 E. 5b). Für das Verwaltungsverfahren gelten die strafprozessualen Garantien nicht, da es einzig der Festsetzung der Höhe der Leistungs- oder Rückleistungspflicht dient (vgl. BGE 115 Ib 216 E. 3b; ANDRÉ HAIBÖCK, Der Einfluss des Verwaltungsrechts auf das Verwal- tungsstrafverfahren im Zollstrafrecht, in: Andreas Eicker [Hrsg.], Aktuelle Her- ausforderungen für die Praxis im Verwaltungsstrafverfahren, 2013, S. 70; WEIDMANN/OESTERHELT, Nachentrichtung der Verrechnungssteuer gemäss Art. 12 VStrR, in: Steuer Revue [StR] 62/2007, S. 622 ff., S. 631 f.). Die Pflicht zur Nachzahlung von Steuern ohne punitiven Charakter bildet keine straf- rechtliche Anklage im Sinn von Art. 6 Abs. 1 EMRK (MARK E. VILLIGER, Hand- buch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 2. Aufl. 1999, N 399; vgl. zum Ganzen: Teilurteil und Zwischenentscheid des BVGer A-592/2016 vom 22. Juni 2017 E. 4.5.1).
A-2591/2019 Seite 22 Auch wenn zwischen dem Verfahren zur Festsetzung der Leistungs- oder Rückleistungspflicht einerseits und dem Verwaltungsstrafverfahren anderer- seits zu unterscheiden ist, hindert dies die Verwaltungsbehörde nicht, sowohl über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht als auch über die Strafe im glei- chen Verfahren und in einem einzigen Entscheid zu befinden, sofern sie in beiden Verfahren erstinstanzlich zuständig ist (vgl. Art. 63 Abs. 2 VStrR sowie Urteil des BGer 2C_201/2013 vom 24. Januar 2014 E. 4.2 [nicht publiziert in BGE 140 II 194]). Verbindet eine Verwaltungsbehörde die beiden Verfahren, muss sie im Hinblick auf den Strafentscheid die strafprozessualen Garantien zu Gunsten des Beschuldigten beachten (Urteil des BGer 2C_201/2013 vom 24. Januar 2014 E. 4.2 [nicht publiziert in BGE 140 II 194]). Werden das Leis- tungs- bzw. Rückleistungsverfahren und das Strafverfahren demgegenüber getrennt durchgeführt, richten sich die Rechte und Pflichten der Beteiligten grundsätzlich allein nach den für das jeweilige Verfahren geltenden Bestim- mungen (vgl. – allerdings zur direkten Bundessteuer – SIEBER/MALLA, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bun- desgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. Aufl. 2017, Art. 183 N 5 ff. auch zum Folgenden; Teilurteil und Zwischenentscheid des BVGer A-592/2016 vom 22. Juni 2017 E. 4.5.2). 4.2.3 Im hier zu beurteilenden Fall wurden in einem ersten Schritt im Rahmen einer Buchprüfung für die Jahre 2002 bis 2006 Beweise erhoben. Im Jahre 2011 wurden die Jahre 2007 bis 2009 geprüft. Es kann vorliegend offenblei- ben, ob es sich hierbei um eine einzige, fortwährende Buchprüfung handelt – wie das der Beschwerdeführer geltend macht – oder ob zwei Buchprüfungen durchgeführt wurden. So oder anders werden die Verrechnungssteuerforde- rungen jeweils pro Geschäftsjahr (nach)erhoben. Die Buchprüfung(en) und die daraus folgende(n) Steuererhebung(en) ist (sind) dem Steuererhebungs- verfahren (hier in der Form einer Steuerkontrolle) zuzuordnen. Die Steuerhe- bungen für die Jahre 2007 bis 2009 wurden gemeinsam durchgeführt, wobei das Verfahren, soweit es den Beschwerdeführer betrifft, in einem späteren Schritt abgespalten und separat fortgeführt wurde. Im Laufe des Steuererhe- bungsverfahrens wurde ein Verwaltungsstrafverfahren eröffnet (vgl. Ein- spracheentscheid vom 10. April 2019 und Strafbescheid vom 10. April 2019). Es ist daher mit dem Beschwerdeführer einig zu gehen, dass das Steuerer- hebungsverfahren das Verwaltungsstrafverfahren parallel geführt worden sind. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist jedoch ein solches Vor- gehen grundsätzlich zulässig (E. 4.2.2). Ob die strafrechtlichen Garantien ge- mäss Art. 6 EMRK beachtet worden sind, ist für das vorliegende Verfahren
A-2591/2019 Seite 23 grundsätzlich irrelevant, weil diese Garantien im vorliegenden Steuererhe- bungsverfahren ohnehin keine Geltung haben (E. 4.2.2, vgl. auch: BGE 144 II 427 E. 2.3.3; Urteil des BGer 2C_509/2019 vom 3. Oktober 2019 E. 2.2). 4.3 Beweisverwertungsverbot 4.3.1 Der Beschwerdeführer argumentiert sodann, die ESTV habe das Ver- waltungsstrafverfahren dazu verwendet, Beweise für das Steuererhebungs- verfahren zu erheben. Im Strafverfahren seien Zwangsmittel eingesetzt, ins- besondere Observationen und Hausdurchsuchungen durchgeführt worden. Im Steuerhebungsverfahren seien solche Massnahmen indes nicht zulässig. Des Weiteren seien M._______ (Geschäftsführer) und K._______ (Zeich- nungsberechtigter) im Verwaltungsstrafverfahren als Auskunftspersonen ein- vernommen worden, nicht als Beschuldigte, womit ihre Verteidigungsrechte verletzt worden seien. Dies sei widerrechtlich. Sinngemäss gehen seine Ein- wände dahin, dass die im Verwaltungsstrafverfahren erhobenen Beweismittel bzw. Beweise im Steuererhebungsverfahren nicht verwendet werden dürften (sog. Verwertungsverbot; Beschwerde vom 25. Mai 2019 Teil I Ziff. 8.13, 8.14, 8.17, 8.19, 8.20). 4.3.2 Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO, SR 312.0]). Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Dro- hungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, sind bei der Be- weiserhebung untersagt (Art. 140 Abs. 1 StPO). Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 StPO erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Das- selbe gilt, wenn die StPO einen Beweis als unverwertbar bezeichnet (Art. 141 Abs. 1 StPO). Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Ver- letzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich (Art. 141 Abs. 2 StPO). Beweise, bei deren Erhebung Ordnungs- vorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar (Art. 141 Abs. 3 StPO). Das VStrR enthält ebenfalls zahlreiche Regelungen betreffend die Untersu- chung, Beweiserhebung und die Anwendung von Zwangsmassnahmen (Art. 32 ff. VStrR). Inwieweit auch hier ein sog. Verwertungsverbot zu berück- sichtigen ist, kann vorliegend offenbleiben. Denn für das hier einzig massgebliche Steuererhebungsverfahren ergibt sich ein Verwertungsverbot bereits als Teilgehalt des Fairnessgebots (Art. 29
A-2591/2019 Seite 24 Abs. 1 BV). Das Bundesgericht anerkennt ein absolutes Verwertungsverbot für unzulässige Beweismittel (BGE 143 II 443 E. 6.3). Ist das Beweismittel zwar grundsätzlich zulässig, aber widerrechtlich erhoben worden, kann es gleichwohl verwendet werden, wenn eine Abwägung der Interessen ergibt, dass die materielle Wahrheit höher zu gewichten ist als das Interesse des Betroffenen am Ausschluss des widerrechtlich erlangten Beweismittels (vgl. hierzu auch: BGE 143 IV 387 E. 4.3, 139 II 95 E. 3.1). 4.3.3 Der Beschwerdeführer vermag mit Bezug auf die Hausdurchsuchungen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Zu Recht geht er nämlich davon aus, dass es sich bei den im Verwaltungsstrafverfahren durchgeführten Haus- durchsuchungen, um zulässige Beweismittel handelt. Es liegen auch keine Hinweise dafür vor, dass diese (verwaltungs)strafprozessual zulässigen Hausdurchsuchungen aus anderen Gründen widerrechtlich erhoben worden wären. Insbesondere ist es in diesem Zusammenhang – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde vom 25. Mai 2019 Teil I Ziff. 8.20) – un- erheblich, mit welchen Kompetenzen die seitens der Steuerpflichtigen anwe- senden Personen ausgestattet gewesen sind. Beweismittel, die im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens zulässiger- weise erhoben wurden, können im parallelen Steuererhebungsverfahren grundsätzlich verwendet werden. Insoweit ist nämlich von einem Beizug der Verwaltungsstrafakten auszugehen, was gesetzlich erlaubt ist (Art. 36 Abs. 2 VStG; betreffend direkte Steuern siehe: BGE 144 II 427 E. 2.3.2; Urteil des BGer 2C_509/2019 vom 3. Oktober 2019 E. 2.2). Ohnehin basieren die im vorliegenden Verfahren verwendeten Beweismittel und Erkenntnisse – soweit ersichtlich – nicht auf Observationen, welche ge- mäss dem Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren durchgeführt wor- den sind. Sodann ist auf den Einwand des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz auf die Aussagen von M._______ (Geschäftsführer) und K._______ (Zeich- nungsberechtigter) abstelle, welche die beiden als Auskunftspersonen und nicht als Beschuldigte gemacht haben sollen, nicht weiter einzugehen. Mit an- deren Worten kann im vorliegenden Steuererhebungsverfahren einstweilen offenbleiben, ob das Interesse an der Ermittlung der materiellen Wahrheit hö- her zu gewichten wäre als das Interesse des Beschwerdeführers am Aus- schluss dieser Beweismittel. Denn das Bundesverwaltungsgericht vermag den rechtserheblichen Sachverhalt bereits aufgrund der aktenkundigen Ge- schäftsunterlagen zu ermitteln (vgl. E. 5.9.2 und 6 ff.).
A-2591/2019 Seite 25 4.4 Nemo tenetur se ipsum accusare 4.4.1 Auch der Einwand des Beschwerdeführers, wonach durch die Paralleli- tät der beiden Verfahren, insbesondere aber durch die Einvernahme der bei- den Verwaltungsräte als Auskunftsperson, das Selbstbelastungsverbot (nemo tenetur se ipsum accusare) ausgehölt werde, verfängt in der vorliegenden Konstellation nicht. Das Bundesgericht hat mit Bezug auf die direkten Bundessteuern festgehal- ten, dass sich aus dem nemo-tenetur-Grundsatz keine Vorgaben für die Ge- staltung des Nachsteuerverfahrens ergeben, und zwar unabhängig davon, ob dieses vor, parallel oder nach dem Steuerstrafverfahren durchgeführt wird. Die hypothetische Möglichkeit, dass die Behörden im (Verwaltungs-)Strafver- fahren die gültigen Gesetzesbestimmungen bzw. die anwendbaren Verfah- rensgarantien missachten, ist für das Veranlagungsverfahren nicht schädlich und begründet insofern keine «Vorwirkung» des nemo-tenetur-Grundsatzes (BGE 144 II 427 E. 2.3.3; Urteile des BGer 2C_509/2019 vom 3. Oktober 2019 E. 2.2, 2C_288/2018 vom 1. Februar 2019 E. 2.4). Mit Bezug auf die als Auskunftspersonen einvernommenen ehemaligen Ver- waltungsräte (C._______ und D.) ist ergänzend festzuhalten, dass sie – soweit ersichtlich – nicht strafrechtlich belangt wurden. M. (Ge- schäftsführer) und K._______ (Zeichnungsberechtigter) wurden anlässlich der Hausdurchsuchung vom 4. April 2012 als Auskunftspersonen einvernom- men (Schlussprotokoll vom 20. Juli 2015 Ziff. 1.1.1 und 1.1.2, Ziff. 2.5.2 ff., Ziff. 2.5.3 ff.). Sie wurden später ebenfalls beschuldigt und bestraft. Dem Schlussprotokoll vom 20. Juli 2015 ist sodann zu entnehmen, dass die Be- schuldigten – und demnach auch der Beschwerdeführer – über die geplanten Einvernahmen informiert und auf ihre Teilnahmerechte hingewiesen worden sind (Schlussprotokoll vom 20. Juli 2015 Ziff. 2.5.5 f.). Für den Bereich der Verrechnungssteuer enthält Art. 6 der Verrechnungssteu- erverordnung vom 19. Dezember 1966 (VStV, SR 642.211) sodann eine Re- gelung zur Einholung von Auskünften und zur Einvernahme im Steuererhe- bungsverfahren. Rechtsprechungsgemäss können Auskünfte oder Zeugnisse von Drittpersonen dann in einem Verwaltungsverfahren verwertet werden, wenn das rechtliche Gehör gewährt wurde (vgl. – freilich zur hier nicht an- wendbaren Vorschrift von Art. 12 Bst. c VwVG – Urteil des BGer 1C_179/2014 vom 2. September 2014 E. 3.5; Urteil des BVGer A-550/2016 vom 18. April 2018 E. 4.2.2).
A-2591/2019 Seite 26 Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz auf die Aussagen der beiden vorerwähnten ehemaligen Verwaltungsräte sowie der weiteren Zeich- nungsberechtigten abstellt, selbst wenn diese Personen anlässlich der Haus- durchsuchung als Auskunftspersonen und erst später als Beschuldigte einver- nommen worden sind (Einspracheentscheid vom 10. April 2019 I. Tatsachen E. 4.4, 4.5, 5.3, 5.4, II. Erwägungen E. 15.2 ff. und 15.3 ff.; vgl. aber auch vorstehend E. 4.3.3), zumal deren Aussagen durch zahlreiche weitere schrift- liche Dokumente bestätigt werden. 4.4.2 Der Beweiserhebung folgt die Beweiswürdigung, mithin die Frage, wel- che Schlüsse aus den vorhandenen Beweismitteln zu ziehen sind (E. 3.3.3). Auch im Verrechnungssteuerbereich ist eine gewisse Koordination zwischen dem Steuerstraf- und dem Steuererhebungsverfahren notwendig und sind wi- dersprüchliche Urteile zu vermeiden (vgl. allgemein: BGE 143 II 8 E. 7.3; zur Ahndung von Verkehrsdelikten und Verwaltungsmassnahmen: BGE 139 II 95 E. 3.2). Im Bereich der direkten Bundessteuern – in welchem die Parallelität von Bussenverfahren ebenfalls bekannt ist (vgl. Urteil des BGer 2C_257/2018 vom 11. November 2019 E. 2.3 ff.) – wird hierfür oft das Bussenverfahren vor dem Nachsteuerverfahren durchgeführt (vgl. auch Urteil des BGer 2C_509/2019 vom 3. Oktober 2019, Sachverhalt B.a. ff.). Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe auf das Schluss- protokoll vom 20. Juli 2015 abgestellt und den darin aufgeführten Sachverhalt ungeprüft und ohne weitere Abklärung übernommen (Beschwerde der Vertre- terin vom 27. Mai 2019 S. 10). Im vorliegenden Fall hat die für die Steuererhebung zuständige Behörde die im Verwaltungsstrafverfahren erhobenen Beweismittel verwendet und eigen- ständig gewürdigt. Dies ergibt sich daraus, dass der angefochtene Ein- spracheentscheid und der Strafbescheid am gleichen Tag gefällt worden sind, mithin am 10. April 2019. Die beiden Entscheide betreffen denn auch ver- schiedene Rechtsfragen. Der Einspracheentscheid bezieht sich auf die Nach- erhebung der Verrechnungssteuern und die solidarische Haftung hierfür bzw. die Festsetzung des Haftungsbetrags gemäss Art. 12 Abs. 3 VStrR. Demge- genüber betrifft der Strafbescheid vom 10. April 2019 die strafrechtlichen Sanktionen für die (bisher) fehlende Entrichtung der Verrechnungssteuern. Zudem behält der angefochtene Einspracheentscheid die strafrechtliche Ver- urteilung ausdrücklich vor.
A-2591/2019 Seite 27 4.5 Gebot der Waffengleichheit (Denunziation) Den Ausführungen des Beschwerdeführers lässt sich unter anderem entneh- men, dass er vermutet, die Einleitung der ersten Buchprüfung und des späte- ren Steuerstrafverfahrens beruhe auf einer Anzeige (Denunziation) von N._______ (ehemaliger Direktor mit Kollektivunterschrift zu zweien der steu- erpflichtigen Gesellschaft bis [...] bzw. der L._______ bis 31. März 2009; vgl. Beschwerde vom 25. Mai 2019 Teil I Ziff. 4.7.5, 8.6 und Teil II Einleitung S. 66, Ziff. 3.6.7.7, 3.12). Der Beschwerdeführer erachtet sinngemäss das Gebot der Waffengleichheit aufgrund des Wissensvorsprungs der Behörde als verletzt (Beschwerde vom 25. Mai 2019 Teil I Ziff. 8.11, Teil II Ziff. 1.19, 1.30, 4.10). Die Waffengleichheit bildet einen Teilgehalt des Grundsatzes des fairen Ver- fahrens. Sie soll sicherstellen, dass sich alle Verfahrensbeteiligten mit gleicher Wirksamkeit am Verfahren beteiligen können (STEINMANN, SG-Kommentar, Art. 29 N 41). Die Vorinstanz dementiert, dass eine Denunziation erfolgt sei. Für das Bun- desverwaltungsgericht sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, an den Ausfüh- rungen der Vorinstanz zu zweifeln. Ob die Behörden das vorliegende Steuererhebungsverfahren aufgrund einer Denunziation oder aus einem anderen Grund aufgenommen haben, ist im hier zu beurteilenden Fall denn auch ohne Belang. Denn es ist der ESTV in Be- langen der Verrechnungssteuer – bei welcher es sich um eine Selbstveranla- gungssteuer handelt (Urteile des BVGer A-1878/2014 vom 28. Januar 2015 E. 4.1.5 und 4.2, A-364/2013 vom 25. Oktober 2013 E. 2.4 f.) – unbenommen, die Steuerpflichtigen einer Steuerprüfung zu unterziehen und zu prüfen, ob sie eine (korrekte) Steuerdeklaration eingereicht haben oder hätten einrei- chen sollen (vgl. Art. 40 VStG; zum Kontrollintervall siehe bspw.: Motion Kiner Nellen Margret vom 12. Dezember 2013 [13.4178]). Eine Denunziation ist demnach nicht erforderlich. Dem Schlussprotokoll vom 20. Juli 2015 Ziff. 1.3.2 ist sodann zu entnehmen, dass die Feststellungen und Teilergebnisse der bei der Steuerpflichtigen durchgeführten Buchprüfungen den Verdacht begründet hätten, dass die Steuerpflichtige und eine weitere, namentlich genannte Gesellschaft geld- werte Leistungen an den Beschwerdeführer und weitere Personen ausgerich- tet hätten. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss Einsicht in eine allfällige Meldung des Buchprüfers verlangen wollte, betrifft dies die Einleitung des Steuerstrafverfahrens und nicht das vorliegende Steuererhebungsverfahren.
A-2591/2019 Seite 28 Eine solche Meldung wäre demzufolge für das vorliegende Steuererhebungs- verfahren ohnehin irrelevant. 4.6 Aktenführungspflicht 4.6.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass die ESTV verschiedene, von ihm an- gebotene Beweismittel nicht zu den Akten genommen habe, so insbesondere den Bericht der (...) und den sog. Analyseteppich (vgl. Beschwerde vom 25. Mai 2019 Einleitung S. 6, Teil I Ziff. 4.6.4, Ziff. 2.2 und 2.23, Teil II Ziff. 3.6.6.3, Ziff. 4.15, Ziff. 7.3, Ziff. 10, 11 und 13). Auch habe ihn die ESTV gehindert, die geforderte Verrechnungssteuer zu entrichten und somit weitere Verzugszinsen generiert (Beschwerde vom 25. Mai 2019 Teil I Ziff. 2.34, 7.1, 8.5, 8.33, Teil II Einleitung S. 65, Teil II Ziff. 1.3, 6.24, 7.16.9, 12 ff.). Weiter bringt er vor, es seien auch Dokumente verschwunden (Beschwerde vom 25. Mai 2019 Teil I Ziff. 8.21, Teil II Ziff. 4.4, 4.10), so beispielsweise seine Anweisung an N._______, die Verrechnungssteuer zu begleichen. 4.6.2 Das Verbot der formellen Rechtsverweigerung bildet einen weiteren Teil- gehalt des fairen Verfahrens. Eine formelle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde auf eine Eingabe fälschlicherweise nicht eintritt oder eine solche ausdrücklich oder stillschweigend nicht an die Hand nimmt und behan- delt, obwohl sie dazu verpflichtet wäre (BGE 144 II 184 E.3.1, 141 I 172 E. 5, 135 I 6 E. 2; STEINMANN, SG-Kommentar, Art. 29 N 18). 4.6.3 Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen eine formelle Rechtsverweigerung geltend machen wollte, ist ihm nicht zu folgen. Vorlie- gend geht es nicht darum, ob ein Verfahren hätte eingeleitet werden müssen, denn zweifelsohne wurden sowohl ein Steuerhebungsverfahren als auch ein Verwaltungsstrafverfahren durchgeführt und je mit einem materiellen Ent- scheid einer Verwaltungsbehörde vorläufig abgeschlossen. Auf die vom Be- schwerdeführer erhobenen Einwände ist jedoch unter dem Aspekt der Wah- rung des rechtlichen Gehörs sowie der Beweiswürdigung zurückzukommen (E. 4.10 ff. und 6 ff.). 4.7 Gleichbehandlungsgebot 4.7.1 Nach der Ansicht des Beschwerdeführers ist das Gleichbehandlungsge- bot vor den Behörden und Gerichten verletzt, weil die ESTV nur ihn ins Recht
A-2591/2019 Seite 29 gefasst hat, nicht aber weitere Verwaltungsräte und Geschäftsführer der Steu- erpflichtigen oder ihrer Geschäftspartnerinnen oder weitere Leistungsempfän- ger (Beschwerde vom 25. Mai 2019 Einleitung S. 9, Teil I Ziff. 4.2). 4.7.2 Der Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen gemäss Art. 29 Abs. 1 BV spricht die Ver- fahrensgerechtigkeit an (GIOVANNI BIAGGINI, Kommentar BV, Bundesverfas- sung der Schweizerischen Eigenossenschaft, 2. Aufl. 2017, Art. 29 N 2) und ist Ausdruck der Rechtsstaatlichkeit. Er bringt zum Ausdruck, dass staatliches Handeln willkürfrei zu sein hat und gegenüber dem Bürger unabhängig von dessen Stand und Ansehen erfolgen soll. 4.7.3 Auch aus diesem Grundsatz vermag der Beschwerdeführer in der hier zu beurteilenden Konstellation nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Vorlie- gend soll nämlich der Beschwerdeführer als solidarisch haftende Person ins Recht gefasst werden (vgl. Art. 12 Abs. 2 VStrR). Es ist eine Eigenheit der Solidarhaftung, dass es dem Gläubiger freisteht, welchen Schuldner er be- langt. Damit erübrigt es sich, auf eine Ungleichbehandlung gemäss Art. 8 BV einzugehen, soweit der Beschwerdeführer sich darauf berufen wollte. 4.8 Beschleunigungsgebot 4.8.1 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, das Verfahren sei am 4. September 2007 eingeleitet worden und dauere nun schon seit 14 Jahren an. Er erblickt darin eine Rechtsverzögerung (Beschwerde vom 25. Mai 2019 Einleitung S. 5, Teil I Ziff. 7.8, Teil II Einleitung S. 68, Teil II Ziff. 1.14, 1.16). Er sieht sich dadurch benachteiligt, weil zwischenzeitlich die 10-jährige Aufbe- wahrungspflicht für Bankdokumente verstrichen sei, womit es ihm unmöglich geworden sei, weitere Entlastungsbeweise beizubringen. 4.8.2 Als Minimalanforderung an ein rechtsstaatliches Verfahren gewährleis- tet Art. 29 Abs. 1 BV den Erlass eines Entscheids innerhalb einer angemes- senen Frist. Die Angemessenheit der Dauer bestimmt sich nicht absolut. Sie ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände einer Ange- legenheit wie Umfang und Bedeutung des Verfahrens, das Verhalten der be- troffenen Privaten und der Behörden, die Bedeutung für die Betroffenen sowie die für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe zu berücksichtigen (BGE 135 I 265 E. 4.4 m.Hw., 130 I 312 E. 5.1). Für die Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe eine übermässige Verfahrensdauer zu- rückzuführen ist; mangelnde Organisation oder Überlastung bewahren nicht vor dem Vorwurf der Rechtsverzögerung (BGE 130 I 312 E. 5.2). Entschei-
A-2591/2019 Seite 30 dend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht han- delt. Bei der Feststellung einer übermässigen Verfahrensdauer ist daher zu prüfen, ob sich die Umstände, die zur Verlängerung des Verfahrens geführt haben, objektiv rechtfertigen lassen (BGE 125 V 188 E. 2a). Indessen kann eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Steuerangelegenheiten nicht dazu führen, dass die geschuldete Steuer nicht bezahlt werden müsste (Ur- teile des BGer 2C_872/2008, 2C_873/2008 vom 7. Dezember 2009 E. 4.1.3, 2A.455/2006 vom 1. März 2007 E. 3.3.2; Urteile des BVGer A-3365/2020 vom 19. März 2021 E. 2.12, A-5410/2016 vom 8. November 2017 E. 3.2.3, A-3031/2013 vom 6. Februar 2014 E. 2.11, A-4072/2007 vom 11. März 2009 E. 6.2). 4.8.3 Das Bundesverwaltungsgericht verneint eine Verletzung des Beschleu- nigungsgebots. Zwar ist mit dem Beschwerdeführer einig zu gehen, dass das vorliegende Verfahren von eher seltener Länge ist. Indessen stehen vorlie- gend nur die Steuerjahre 2007 bis 2009 zur Diskussion, für welche die Prü- fung im Jahre 2011 eingeleitet wurde (zur Verjährung siehe E. 8 ff.). Die lange Verfahrensdauer ist zum einen offenkundig den umfangreichen Ermittlungen– teilweise unter Beizug von ausländischen Behörden – und der Komplexität des Verfahrens, zum anderen aber auch den mehrfachen Fristerstreckungs- gesuchen und umfangreichen Eingaben der früheren Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers geschuldet. Nach Einleitung des vorliegenden Verfahrens im Jahre 2011 hätte der Beschwerdeführer zudem auch allen Grund gehabt, all- fällige «Entlastungsbeweise» rechtzeitig zu sichern. 4.9 Befangenheit 4.9.1 Der Beschwerdeführer rügt sodann, dass die ASU und infolgedessen auch die ESTV einseitig ermittelt habe, Entlastungsbeweise verschwunden seien und auch ein Geständnis von N._______ im ausländischen Verfahren nicht berücksichtigt worden sei. Diese Ausführungen sollen wohl Zweifel an der Unabhängigkeit der mit der Verfahrensführung betrauten Personen erwe- cken (vgl. Beschwerde vom 25. Mai 2019 Teil I Ziff. 8.21, 8.22, 8.39, 8.48, Teil II Ziff. 4.3). 4.9.2 Der Anspruch auf eine unabhängige und unbefangene Behörde ergibt sich für steuerstrafrechtliche Verfahren aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK, für Gerichts- behörden aus Art. 30 Abs. 1 BV und für Verwaltungsbehörden aus Art. 29 Abs. 1 BV (Urteil des BGer 2C_298/2020 vom 9. Oktober 2020 E. 2.1). Im Kern geht es darum, dass Gerichtsmitglieder und Verwaltungsangehörige bei der Erhebung und Würdigung des Sachverhalts sowie der Auslegung und An- wendung des Rechts ohne vorgefasste Meinung tätig werden (vgl. BGE 140 I
A-2591/2019 Seite 31 326 E. 5.2). Ein Verstoss gegen die hiervor genannten Vorschriften ist freilich nur anzunehmen, wenn bei objektiver Betrachtung Sachumstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommen- heit zu begründen vermögen. Auf das subjektive Empfinden der Parteien kommt es nicht an (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1 S. 179; vgl. Urteil des BGer 2C_298/2020 vom 9. Oktober 2020 E. 2.2). 4.9.3 Was die vom Beschwerdeführer gerügte Einseitigkeit der Ermittlungen betrifft, so beschlägt dieser Einwand in erster Linie das Verwaltungsstrafver- fahren. Soweit dieser Einwand auch im Steuererhebungsverfahren vorge- bracht werden sollte, beschränkt er sich auf generelle Behauptungen. Letzt- lich geht es dem Beschwerdeführer denn auch nicht darum, dass einzelne am Verfahren beteiligte Personen in den Ausstand hätten treten müssen, sondern handelt es sich um eine inhaltliche oder methodische Kritik an der Beweisfüh- rung und -würdigung durch die Vorinstanz. Aus den Akten ergeben sich denn auch keine Anhaltspunkte, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit der Mitarbeiter der ESTV zu begründen vermögen. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Vorwürfe gegen den ehemaligen Direktor der ESTV (Beschwerde vom 25. Mai 2019 Einleitung S. 7 f.) nicht zu hören sind, da sich dieser am vorliegenden Steuer- erhebungsverfahren nicht persönlich beteiligt hat. Auf die entsprechende Kritik des Beschwerdeführers ist jedoch unter dem As- pekt der Einhaltung des Untersuchungsgrundsatzes (E. 4.10.5 ff.) und im Rahmen der Beweiswürdigung (E. 6 ff.) zurückzukommen. 4.10 Rechtliches Gehör Die bisher geprüften Einwände des Beschwerdeführers sind sodann auch un- ter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs zu würdigen. Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör bildet ei- nen weiteren wichtigen und deshalb eigens aufgeführten Teilaspekt des allge- meinen, aufgrund von Art. 29 Abs. 1 BV geltenden Grundsatzes der Verfah- rensfairness (vgl. BGE 129 I 85 E. 4.1 m.Hw.; Urteil des BGer 6P.41/2003 vom 2. September 2003 E. 2.3.1). Der aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Anspruch auf rechtliches Gehör ist for- meller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 137 I 195 E. 2.2). Das rechtliche Gehör dient
A-2591/2019 Seite 32 einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezo- genes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der in die Rechts- stellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheb- lichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 135 I 187 E. 2.2, 127 I 54 E. 2b m.Hw.). Dem Mitwirkungsrecht entspricht die Pflicht der Behörde, die Argumente und Verfahrensanträge der Partei entge- genzunehmen und zu prüfen sowie die ihr rechtzeitig und formrichtig angebo- tenen Beweismittel abzunehmen, es sei denn, diese beträfen eine nicht er- hebliche Tatsache oder seien offensichtlich untauglich, über die streitige Tat- sache Beweis zu erbringen (sog. antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 I 241 E. 2 m.Hw.; zum Ganzen auch: Urteil des BGer 8C_255/2020 vom 6. Ja- nuar 2021 E. 5.1). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann aber ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei prüfen kann. Unter dieser Vo- raussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu un- nötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichge- stellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (statt vieler: BGE 137 I 195 E. 2.3.2, 133 I 201 E. 2.2; Urteile des BVGer A-6435/2018 vom 19. August 2020 E. 3.3.4, A-358/2018 vom 10. Januar 2019 E. 3.4). Nachfolgend ist daher auf die Einwände des Beschwerdeführers zu den ver- schiedenen Aspekten des rechtlichen Gehörs einzugehen. 4.10.1 Akteneinsicht 4.10.1.1 In diesem Zusammenhang wendet der Beschwerdeführer im Verfah- ren vor Bundesverwaltungsgericht (erneut) ein, die ESTV habe Teile der von ihm eingereichten Unterlagen, insbesondere den Bericht der (...) nicht zu den Akten genommen. Sie habe auch den von ihm eingereichten Bericht der Uni-
A-2591/2019 Seite 33 versität (...) nicht beachtet, ebenso wie seinen «Analyseteppich» (Be- schwerde vom 25. Mai 2019 Einleitung S. 6, Teil I Ziff. 1, 2.2, 4.6.4, Teil II Ziff. 1.18, 7.16.9, 10). 4.10.1.2 Der Gehörsanspruch umfasst insbesondere das Recht der Partei, vor Erlass einer Verfügung orientiert zu werden, sich zur Sache zu äussern und Einsicht in die Akten zu nehmen (Urteil des BVGer A-550/2016 vom 22. Juni 2017 E. 5.1 m.w.Hw.). Der Anspruch auf Akteneinsicht setzt eine ge- ordnete, übersichtliche und vollständige Aktenführung voraus (BGE 137 II 266 E. 3.2, 136 I 229 E. 5.2, 135 I 279 E. 2.3, 135 II 286 E. 5.1; Urteil des BGer 8C_319/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 2.2; BVGE 2012/24 E. 3.2 und 2011/37 E. 5.4.1, je m.w.Hw.; Urteil des BVGer E-5121/2019 vom 16. März 2021 E. 5.3.12.1; vgl. STEINMANN, SG-Kommentar, Art. 29 N 42 ff. mit weite- ren Hinweisen). 4.10.1.3 Soweit die vorgenannten Einwände das Strafverfahren beschlagen, bleibt ihre Prüfung dem Strafrichter vorbehalten. Es ist zudem aktenkundig, dass die im Einspracheverfahren tätig gewesene Rechtsvertreterin diverse Eingaben eingereicht hat. Alle diese Eingaben finden sich in den Akten der Vorinstanz wieder (vgl. vorinstanzliche Akten: Ordner 3 bis 7). Darunter befin- det sich auch der vom Beschwerdeführer mehrfach angerufene Bericht der (...) (vorinstanzliche Akten: Ordner 5). Ebenso ist aktenkundig, dass der da- malige Vertreter des Beschwerdeführers am 30. September 2015 ein forensi- sches Gutachten (Bericht der Universität [...]) eingereicht hat. Insoweit ist eine Verletzung der Aktenführungspflicht zu verneinen. Der «Analyseteppich» (Beschwerdebeilagen act. 1.10 [181023], act. 1.12.2) wurde nach der Darstellung des Beschwerdeführers dem Direktor der ESTV übergeben (Beschwerde vom 25. Mai 2019 Teil I Ziff. 1, Teil II Ziff. 1.18). Den Ausführungen in den in der Beschwerdeschrift erwähnten Schreiben vom
A-2591/2019 Seite 34
4.10.2 Vorenthalten des Ursprungsdokuments 4.10.2.1 Der Beschwerdeführer erblickt eine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs sodann darin, dass ihm die Vorinstanz das – von ihm als sog. Ursprungs- dokument bezeichnete – Dokument zur Prüfung der Verrechnungssteuern vorenthalten habe (Beschwerde vom 25. Mai 2019 Einleitung S. 6, Teil I Ziff. 4.7.5, 8.6, 8.11 und Teil II Ziff.1.19). Der Beschwerdeführer führt in diesem Zusammenhang aus, die Behauptung der ESTV, wonach ihm alle Akten der Verrechnungssteuerprüfung zur Verfügung gestellt worden seien, entspreche nicht der Wirklichkeit (Beschwerde vom 25. Mai 2019 Teil II Ziff. 27 ff.). Die Vorinstanz führt hierzu in der Vernehmlassung vom 15. Juli 2020 aus (da- selbst Begründung Ziff. 2), die damaligen Rechtsvertreter des Beschwerde- führers hätten auf ihr Gesuch hin am 28. November 2016 vollumfängliche Ak- teneinsicht erhalten. Die Aktenkenntnis der damaligen Vertreter sei dem Be- schwerdeführer zuzurechnen. 4.10.2.2 Es kann vorliegend offenbleiben, ob ein solches «Ursprungsdoku- ment» existiert, ob es zu Unrecht nicht zu den Akten genommen wurde oder ob dem Beschwerdeführer lediglich aufgrund überwiegender Geheimhal- tungsinteressen die Akteneinsicht verweigert wurde. Es ist der ESTV – wie bereits ausgeführt (E. 4.5) – unbenommen, im Rahmen der Selbstveranlagung der Verrechnungssteuer (vgl. Art. 40 VStG), die Steu- erpflichtigen auch ohne Anlass einer Steuerprüfung zu unterziehen. Im Rah- men dieser Prüfung steht es der ESTV frei, sämtliche Aspekte einer Transak- tion auf ihre verrechnungssteuerlichen Konsequenzen zu untersuchen (vgl. Art. 40 Abs. 2 VStG). Damit wäre eine allfällige Denunziation für die Einleitung einer Steuerprüfung weder erforderlich noch für den Umfang der Prüfung der verfügten Verrechnungssteuerforderung massgeblich. Dem Schlussprotokoll vom 20. Juli 2015 (daselbst Ziff. 1.3.2) ist – wie bereits ausgeführt (E. 4.5) – zu entnehmen, dass die Feststellungen und Teilergeb- nisse der bei der Steuerpflichtigen durchgeführten Buchprüfungen den Ver- dacht begründet hätten, dass die Steuerpflichtige und eine weitere namentlich genannte Gesellschaft geldwerte Leistungen an den Beschwerdeführer aus- gerichtet hätten. Daraus lässt sich schliessen, dass der mit der Buchprüfung betraute Steuerrevisor eine Meldung an die ASU gemacht hat. Soweit der Be- schwerdeführer sinngemäss Einsicht in die Meldung des Buchprüfers verlan- gen wollte, betrifft sie die Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens und nicht
A-2591/2019 Seite 35 das vorliegende Steuererhebungsverfahren. Ein solches Dokument ist daher für das vorliegende Verfahren irrelevant. Soweit der Beschwerdeführer moniert, er habe in verschiedene Unterlagen keine Einsicht erhalten (Beschwerde vom 25. Mai 2019 Teil II Ziff. 27.2 ff.), handelt es sich um die Einsicht in die Akten des Strafverfahrens. Dies wäre allenfalls vor dem Strafrichter geltend zu machen. Die Verfahrensakten für das vorliegende Verfahren standen dem Beschwerdeführer sowohl vor der Vo- rinstanz als auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht uneinge- schränkt zur Einsicht offen. 4.10.3 Mündliche Anhörung Ein weiterer Aspekt des rechtlichen Gehörs betrifft die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge, wonach er nicht persönlich einvernommen worden sei (Be- schwerde vom 25. Mai 2019 Einleitung S. 9, Teil I Ziff. 3.9, 8.2, Teil II Ziff. 1.18, 4.8). Das VStG kennt keinen Anspruch auf mündliche Anhörung im Rahmen des Einspracheverfahrens (Art. 42 VStG; vgl. demgegenüber für das Beschwer- deverfahren vor BVGer die «Kann-Vorschrift» in Art. 57 Abs. 2 VwVG). Auch Art. 29 Abs. 2 BV indiziert keinen Anspruch auf eine mündliche Anhörung (Ur- teil des BGer 2C_32/2011 vom 7. April 2011 E. 1.3). Den Akten lässt sich ent- nehmen, dass die Vorinstanz am 14. Dezember 2015 zumindest mit dem da- maligen Vertreter des Beschwerdeführers eine Besprechung durchgeführt hat. Angesichts der recht zahlreichen und umfangreichen Eingaben der ver- schiedenen Rechtsvertreter ist es auch nicht zu beanstanden, wenn die Vo- rinstanz im hier zu beurteilenden Steuererhebungsverfahren keine mündliche Verhandlung unter Anwesenheit des Beschwerdeführers anberaumt hat. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist darin jedenfalls nach dem Gesagten nicht zu erblicken. 4.10.4 Begründungspflicht 4.10.4.1 Der Beschwerdeführer bemängelt, die ESTV habe den ursprüngli- chen Entscheid vom 20. Oktober 2015 unzureichend begründet und damit das rechtliche Gehör verletzt (Beschwerde vom 25. Mai 2019 Teil I Ziff. 8.15). 4.10.4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass eine Behörde ih- ren Entscheid begründet. Die Begründung eines Entscheids muss so abge- fasst sein, dass ihn der Betroffene sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn er sich ein Bild über die Tragweite des Entscheids machen und ihn in voller Kenntnis der Umstände an eine höhere Instanz weiterziehen
A-2591/2019 Seite 36 kann. Die Begründung muss deshalb zumindest kurz die wesentlichen Über- legungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt (statt vieler: BGE 143 III 65 E. 5.2; Urteil des BGer 1C_270/2017 vom 12. Januar 2018 E. 3.2; Urteil des BVGer A-6383/2019 vom 2. Februar 2021 E. 4.4). 4.10.4.3 Zwar ist der (Veranlagungs-)Entscheid der ESTV vom 20. Oktober 2015 mit seinen sieben Seiten relativ kurz gehalten, indessen ist daraus die von der ESTV erhobene Steuernachforderung ersichtlich, ebenso weshalb sie entstanden sein soll. Zudem war es dem Beschwerdeführer beziehungsweis seiner vormaligen Rechtsvertreterin – wie sich aus den Akten ergibt – durch- aus möglich, sich mit diesem Entscheid auseinanderzusetzen und dagegen zahlreiche Einwände vorzubringen. Die Vorinstanz hat daher im vor Bundes- verwaltungsgericht angefochtenen Einspracheentscheid vom 10. April 2019 die Verletzung der Begründungspflicht zu Recht verneint (angefochtener Ent- scheid, II. Erwägungen, Ziff. 22.7). 4.10.5 Unbeachtete Unterlagen Der Beschwerdeführer bemängelt – wie bereits erwähnt (E. 4.10.1.1) –, dass verschiedene von ihm eingereichte Unterlagen unbeachtet geblieben seien, indem sie entweder nicht zu den Akten genommen (vgl. hierzu E. 4.10.1.1; Beschwerde vom 25. Mai 2019 Teil I Ziff. 8.34, Teil II Ziff. 7.16.9) oder selbst wenn sie zu den Akten genommen worden seien, die Vorinstanz darauf nicht eingegangen sei. Auch dieser Einwand des Beschwerdeführers greift nicht. Weder die Veranla- gungsbehörde noch das Gericht sind gehalten, sich mit jedem einzelnen Par- teistandpunkt einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen. Vielmehr können sie sich auf die für den Ent- scheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 134 I 83 E. 4.1), ohne dabei das Willkürverbot und das rechtliche Gehör zu verletzen (Urteil des BGer 8C_255/2020 vom 6. Januar 2021 E. 7.1.4). Die Vorinstanz hat im angefoch- tenen Entscheid ausdrücklich in antizipierter Beweiswürdigung auf die Erhe- bung von zusätzlichen Beweismitteln verzichtet (angefochtener Einsprache- entscheid vom 10. April 2019 II. Erwägungen Ziff. 22.2). Sie hat sich zudem mit zahlreichen Einwänden des Beschwerdeführers im Einzelnen auseinan- dergesetzt. Damit ist sie dem Gehörsanspruch ausreichend nachgekommen. 4.10.6 Zwischenergebnis Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist festzuhalten, dass die vom Be- schwerdeführer erhobenen formellen Rügen allesamt zu verwerfen sind.
A-2591/2019 Seite 37 Damit ist nachfolgend auf die materiellen Aspekte des Falles einzugehen.
A-2591/2019 Seite 38 BAUER-BALMELLI/ REICH, Kommentar VStG, Vorbemerkungen N 71; MAJA BAUER-BALMELLI, Der Sicherungszweck der Verrechnungssteuer, 2001, S. 3). 5.1.5 Diese Aufteilung in die Phase der Steuererhebung (Art. 1 Abs. 1 VStG) und diejenige der Steuerrückerstattung (Art. 1 Abs. 2 VStG i.V.m. Art. 30 VStG) ist wesentlich für die Funktion der Verrechnungssteuer (Urteile des BVGer A-1623/2018 vom 16. Mai 2019 E. 3.2, A-3066/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.1, A-5361/2013 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2; vgl. BAUER-BALMELLI, a.a.O., S. 46 ff.). 5.2 Steuerbare Erträge und Begriff der geldwerten Leistung 5.2.1 Zu den steuerbaren Erträgen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. b VStG gehört grundsätzlich jede geldwerte Leistung der Gesellschaft an die Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte oder ihnen nahestehende Dritte, die sich weder als Rückzahlung der im Zeitpunkt der Leistung bestehenden Anteile am einbezahlten Grundkapital (Art. 20 Abs. 1 VStV) noch als Rückzahlung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 bis VStG darstellt. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass die Steuerverwaltungen bei der An- wendung dieser Bestimmung nicht strikt an die zivilrechtliche Gestaltung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden sind, sondern der Sachverhalt steuerrechtlich auch entsprechend seinem wirtschaftlichen Gehalt zu würdi- gen ist (vgl. BGE 138 II 57 E. 2.1; Urteil des BGer 2C_177/2016, 2C_178/2016 vom 30. Januar 2017 E. 4.2; Urteile des BVGer A-6214/2018 vom 20. April 2020 E. 2.3, A-1623/2018 vom 16. Mai 2019 E. 3.3). 5.2.2 5.2.2.1 Der Begriff der geldwerten Leistung im Sinne von Art. 20 VStV ent- spricht grundsätzlich jenem von Art. 20 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11; BGE 143 IV 228 E. 4.1; Urteil des BGer 2C_123/2016 vom 21. November 2017 E. 3.3; Urteile des BVGer A-6214/2018 vom 20. April 2020 E. 2.4.1, A-3822/2016 vom 19. Dezember 2017 E. 4.1.1, A-1427/2016 vom 9. August 2017 E. 2.2.1 und E. 2.2.2.2). 5.2.2.2 Zu den geldwerten Leistungen zählen somit auch verdeckte Gewinn- ausschüttungen (vgl. auch: Art. 58 Abs. 1 Bst. b DBG; vgl. PETER LOCHER, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, I. Teil, 2. Aufl. 2019, Art. 20 N 83 ff., Urteil des BVGer A-479/2021 vom 8. September 2021 E. 2.1.3.2).
A-2591/2019 Seite 39 Diese erfolgen auf Stufe der Gesellschaft buchhalterisch zulasten eines Auf- wand- oder eines Ertragskontos bzw. zulasten eines aktiven oder eines pas- siven Bestandeskontos (PETER LOCHER, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, I. Teil, 2. Aufl. 2019, Art. 20 N 16a, N 83 ff., insbe- sondere N 86; PETER LOCHER, Kommentar zum DBG, II. Teil, 2004, Art. 58 N 96 ff., insbesondere N 108; vgl. DUSS/HELBING/DUSS, Kommentar VStG, Art. 4 N 132a und 132b; RETO HEUBERGER, Die verdeckte Gewinnausschüt- tung aus Sicht des Aktienrechts und des Gewinnsteuerrechtes, 2001, S. 264 m.Hw.). Im Einzelnen setzt die Annahme einer geldwerten Leistung in Form einer ver- deckten Gewinnausschüttung gemäss ständiger Rechtsprechung voraus, dass die folgenden Voraussetzungen (kumulativ) erfüllt sind (statt zahlreicher: Urteil des BVGer A-6360/2017 vom 15. Mai 2019 E. 2.4.2): (1) Eine Leistung, die keine Rückzahlung des einbezahlten Kapitals darstellt, wird ohne entsprechende, gleichwertige Gegenleistung erbracht, was eine Entreicherung der Gesellschaft zur Folge hat. (2) Die Leistung wird einem Inhaber gesellschaftlicher Beteiligungsrechte di- rekt oder indirekt (z.B. über eine ihm nahestehende Person oder Unterneh- mung) zugewendet. (3) Sie hat ihren Rechtsgrund im Beteiligungsverhältnis, das heisst, sie wäre – eben, weil die Gesellschaft keine oder keine gleichwertige Gegenleistung erhält – unter den gleichen Verhältnissen einem unbeteiligten Dritten nicht er- bracht worden. Insoweit erscheint die Leistung als ungewöhnlich. (4) Der ungewöhnliche Charakter der Leistung, insbesondere das Missver- hältnis zwischen der gewährten Leistung und der erhaltenen Gegenleistung, muss für die handelnden Gesellschaftsorgane erkennbar gewesen sein. Die Kriterien (2) und (3) werden oft zusammen betrachtet. Die neuere bun- desgerichtliche Rechtsprechung zählt sie indessen einzeln auf. 5.2.2.3 Die Prüfung dieser Kriterien erfolgt einzig aus Sicht der leistenden Ge- sellschaft und nicht aus jener des Leistungsempfängers (Urteile des BVGer A-6214/2018 vom 20. April 2020 E. 2.4.3, A-1200/2018 vom 13. Februar 2019 E. 2.2.4 m.Hw.). 5.2.2.4 Nahestehende Personen (vgl. E. 5.2.2.2 Voraussetzung [2]) sind vorab dem Aktionär verwandtschaftlich verbundene natürliche Personen oder
A-2591/2019 Seite 40 vom gleichen Aktionär beherrschte juristische Personen. Aber auch nicht ver- wandte Personen und von fremden Personen beherrschte Gesellschaften können als Nahestehende gelten (DUSS/HELBING/DUSS, Kommentar VStG, Art. 4 N 143a m.Hw. auf die Rechtsprechung). Damit eine geldwerte Leistung vorliegt, muss der Rechtsgrund für die Leistung an eine solche Person im Be- teiligungsverhältnis liegen (vgl. E. 5.2.2.2 Voraussetzung [3]; statt zahlreicher: Urteil des BVGer A-4091/2016 vom 24. Januar 2018 E. 2.5 m.w.Hw). 5.2.2.5 Gemäss Art. 14 Abs. 1 VStG ist derjenige als Leistungsempfänger zu betrachten, der den steuerbaren Ertrag vereinnahmt hat und darüber verfügen darf (REICH/BAUER-BALMELLI, Kommentar VStG, Art. 14 N 22). Nach REICH/BAUER-BALMELLI ist in Art. 14 Abs. 1 VStG ausnahmslos die sog. Di- rektbegünstigungstheorie verankert (REICH/BAUER-BALMELLI, Kommentar VStG, Art. 14 N 22). Nach der Praxis der ESTV wird aber ausnahmsweise von der Direktbegünstigungstheorie abgewichen und findet die sog. Dreieckstheorie Anwendung: Bei steuerbaren Leistungen innerhalb einer Gruppe zwecks Sanierung und bei Leistungen von einer personenbezogenen Gesellschaft an eine natürliche Person oder eine nicht vom gleichen Aktionärskreis beherrschte juristische Person auf Grund von familiären oder freundschaftlichen Beziehungen gelten die Inhaber der Beteiligungsrechte der steuerpflichtigen Gesellschaft als Leistungsempfänger der steuerbaren Leistung (Merkblatt S-02.141 der ESTV vom Februar 2001: Bestimmung des Leistungsempfängers bei der Verrechnungssteuer; vgl. auch: REICH/BAUER- BALMELLI, Kommentar VStG, Art. 14 N 23, MAJA BAUER-BALMELLI, Kommentar VStG, Art. 21 N 20, 23, 25 ff.). 5.3 Keine Bindungswirkung der kantonalen Veranlagungsverfügung Der Beschwerdeführer wendet vorab ein, das Kantonale Steueramt Zürich habe bereits festgestellt, dass die Steuerpflichtige keine geldwerten Leistun- gen erbracht habe (Beschwerde vom 25. Mai 2019 Einleitung S. 8, Teil I Ziff. 2.56 und 2.7, Teil II Ziff. 1.4, 7.2). Sinngemäss verlangt er, dass diese Feststellung auch für die Erhebung der Verrechnungssteuern Geltung haben müsse. 5.3.1 Neben der Bekämpfung der Steuerhinterziehung bezweckt die Verrech- nungssteuer – wie erwähnt (E. 5.1.3) – in erster Linie die Sicherung der ge- schuldeten Kantons- und Gemeindesteuern des Empfängers der steuerbaren Leistung. Einzig gegenüber im Ausland ansässigen Empfängern und inländi- schen Steuerdefraudanten kommt ihr ein Fiskalzweck zu (BGE 136 II
A-2591/2019 Seite 41 525 E. 3.3.1, 125 II 348 E. 4; Urteile des BGer 2C_123/2016 vom 21. Novem- ber 2017 E. 3.2, in: StR 73/2018 S. 231, 2C_333/2007, 2C_407/2007 vom 22. Februar 2008 E. 7.3, in: Revue de droit Administratif et de droit Fiscal [RDAF] 2009 II S. 162, StR 63/2008 S. 475). Trotz dieses Sicherungszwecks ist es indessen nicht zwingend, dass sich das Objekt der Verrechnungssteuer in ihrem Geltungsbereich mit jenem der Kantons- und Gemeindesteuern voll- ständig deckt und damit die verrechnungssteuerlich belasteten Betreffnisse beim Anteilsinhaber auch tatsächlich den Kantons- und Gemeindesteuern un- terliegen (BGE 118 Ib 317 E. 2), auch wenn dies aus Effizienzüberlegungen wünschenswert sein mag und mittlerweile dank der Steuerharmonisierung für die meisten Konstellationen auch verwirklicht sein dürfte (Urteil des BGer 2C_119/2018 vom 14. November 2019 E. 4.1). Grundsätzlich besteht für die Vorinstanz aber keine Bindungswirkung. Somit konnte die Vorinstanz die Frage, ob die Steuerpflichtige geldwerte Leis- tungen ausgerichtet hat, autonom beurteilen. 5.3.2 Die Steuerpflichtige verweist sodann auf ihre Steuerveranlagungen be- treffend die direkten Steuern (Beschwerdebeilagen der Vertreterin Nr. 12), die für die Steuerperioden 2007 und 2008 einen steuerbaren Gewinn von CHF Null ausweisen. Die Details hierzu sind jedoch nicht aktenkundig. Aus diesen Dokumenten lassen sich demzufolge keine Aussagen bezüglich allfäl- liger geldwerter Leistungen machen. Für die Steuerperiode 2009 wird demge- genüber ein Gewinn von rund CHF 15 Mio. ausgewiesen, welcher tiefer ist als der in der Handelsbilanz ausgewiesene Gewinn, was auf Verlustverrechnun- gen schliessen lässt, wobei deren Höhe nicht ersichtlich ist. Damit ist auch nicht ersichtlich, ob die für die direkten Steuern zuständige Steuerbehörde geldwerte Leistungen berücksichtigt hat. Selbst wenn sie jedoch keine sol- chen festgestellt haben sollte, ist die Verrechnungssteuerbehörde nicht daran gebunden. Infolgedessen erübrigt sich in antizipierter Beweiswürdigung (E. 3.3.2) eine Edition der vollständigen Veranlagungen für die direkten Steu- ern durch die kantonalen Steuerbehörden. Soweit sich der Beschwerdeführer zum Nachweis seiner Behauptung auf das Verfahren vor dem Steuerrekursgericht des Kantons Zürich beruft (vgl. BVGer act. 30.1 - 30.5), ist darauf hinzuweisen, dass dieses Verfahren die L._______ und nicht die Steuerpflichtige betrifft. Im hier zu beurteilenden Fall geht es nicht um Vermögensabflüsse aus der L._______, sondern einzig um Vermö- gensabflüsse aus der Steuerpflichtigen. Letztere waren nach Lage der einge- reichten Akten nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Steuerrekursgericht des Kantons Zürich.
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5.4 Inländerbegriff 5.4.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, es sei keine Verrech- nungssteuer geschuldet, weil die Steuerpflichtige eine sog. dual residence company sei und damit in Anwendung von Art. 4 DBA CH-RU in Russland ansässig sei (Beschwerde vom 25. Mai 2019 Einleitung S. 8, Teil I Ziff. 4.7.1 und 8.4, Teil II Ziff. 1.7). Dieser Einwand geht letztlich dahin, dass die Gesell- schaft nicht als Inländerin im Sinne von Art. 9 VStG gelte bzw. dass diese Bestimmung durch das DBA CH-RU zurückgedrängt werde und die Verrech- nungssteuergesetzgebung auf diese nicht anwendbar sei. 5.4.2 Art. 9 VStG definiert als Inländer, wer im Inland Wohnsitz, dauernden Aufenthalt oder statutarischen Sitz hat oder als Unternehmen im inländischen Handelsregister eingetragen ist (sog. formeller Inländerbegriff). 5.4.3 Die vorliegend steuerpflichtige Gesellschaft hatte im hier zu beurteilen- den Zeitraum ihren statutarischen Sitz in der Schweiz und war im Handelsre- gister eingetragen. Damit erfüllte sie die Inländereigenschaft ohne Weiteres. Die Frage, ob Verrechnungssteuern geschuldet sind, ist im Steuererhebungs- verfahren zu klären (E. 5.1.5). Die Voraussetzungen ergeben sich aus dem innerstaatlichen Recht, mithin aus dem VStG. Ob der schweizerische Verrech- nungssteueranspruch durch das Doppelbesteuerungsabkommen zurückge- drängt wird, beschlägt – in der hier zu beurteilenden Konstellation – jedoch nicht das Steuererhebungsverfahren, sondern vielmehr das Rückerstattungs- verfahren (Art. 23 DBA CH-RU). Die Erhebung der Verrechnungssteuer bei der Steuerpflichtigen betrifft hier nicht die Besteuerung der von dieser erwirt- schafteten Gewinne mit der Gewinnsteuer, sondern vielmehr die Verwendung dieser Gewinne. Demzufolge ist der vom Beschwerdeführer erhobene Ein- wand der vorrangigen Ansässigkeit der Gesellschaft in Russland im vorliegen- den Fall unerheblich. Infolgedessen braucht vorliegend auch nicht geprüft zu werden, was unter dem Begriff der tatsächlichen Geschäftsleitung zu verste- hen ist und wo sich diese befindet (vgl. Art. 4 Abs. 3 DBA CH-RU). Die Vo- rinstanz durfte daher die entsprechenden Ausführungen – entgegen der An- sicht des Beschwerdeführers – unbeachtet lassen. Für die Rückerstattung ist sodann einzig die Ansässigkeit des Leistungsemp- fängers entscheidend. In diesem Punkt sind sich die Parteien einig, dass der Beschwerdeführer im massgeblichen Zeitraum in Russland ansässig war.
A-2591/2019 Seite 43 Gleiches gilt auch für die von der Vorinstanz berücksichtigten weiteren Leis- tungsempfänger. 5.5 Beweislastverteilung bei geldwerten Leistungen Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die ESTV habe den Sachver- halt nicht rechtsgenüglich dargelegt bzw. die Voraussetzungen für das Vorlie- gen einer geldwerten Leistung nicht nachgewiesen. Im Folgenden werden vorab die theoretischen Grundlagen vertieft (E. 5.5.1 ff.) und alsdann auf den vorliegenden Fall angewendet (E. 6 ff.). 5.5.1 Die Beweislast für das Vorliegen eines Steuerobjekts als steuerbegrün- dende Tatsache und damit auch für das Bestehen einer geldwerten Leistung obliegt – wie erwähnt – der Steuerbehörde (vgl. vorstehend: E. 3.3.4; Urteile des BGer 2C_1157/2016, 2C_1158/2016 vom 2. November 2017 E. 4.3, 2C_674/2015, 2C_675/2015 vom 26. Oktober 2017 E. 7.4, 2C_263/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.2 mit Hinweis, 2C_377/2009 vom 9. September 2009 E. 3.4; BVGE 2011/45 E. 4.3.2.2; Urteil des BVGer A-1427/2016 vom 9. Au- gust 2017 E. 2.2.2.2; DUSS/HELBLING/DUSS, Kommentar VStG, Art. 4 N 132a). Diese Beweislast der Steuerbehörde gilt für alle Elemente einer geldwerten Leistung, selbst dann, wenn sie negative Tatsachen betreffen. Folglich kann der Steuerpflichtige nicht von vornherein die Beweislast dafür tragen, dass keine geldwerte Leistung gegeben ist. 5.5.2 Für den Nachweis, dass die Leistung den Aktionären oder nahestehen- den Dritten zugekommen ist, genügt der Indizienbeweis. So kann eine der Verrechnungssteuer unterliegende geldwerte Leistung auch dann vorliegen, wenn sich die Annahme, die Leistung sei den Aktionären oder diesen nahe- stehenden Personen zugekommen, gebieterisch bzw. zwingend aufdrängt und eine andere Erklärung für die Vorgänge nicht zu finden ist (BGE 131 II 593 E. 5.2, 119 Ib 431 E. 3b, 115 Ib 274 E. 9b; Urteil des BGer 2C_16/2015 vom 6. August 2015 E. 2.5.3; Urteil des BVGer A-1200/2018 vom 13. Februar 2019 E. 2.5.4) 5.5.3 Erst wenn die Steuerbehörde das Vorliegen sämtlicher Elemente einer geldwerten Leistung aufzuzeigen vermag, ist es an der Steuerpflichtigen, die- sen Beweis mit einem Gegenbeweis (zum Beispiel der «geschäftsmässigen Begründetheit» einer Leistung) zu entkräften (Urteil des BVGer A-6214/2018 vom 20. April 2020 E. 1.6.3). 5.5.4 Der Begriff der «geschäftsmässigen Begründetheit» stammt aus dem Recht der direkten Steuern und ist bei der Verrechnungssteuer kein – auch
A-2591/2019 Seite 44 kein negatives – Tatbestandselement der geldwerten Leistung. Immerhin wird aber bei Vorliegen einer (nach direktsteuerlicher Umschreibung) geschäfts- mässig begründeten Aufwendung auch bei der Verrechnungssteuer regel- mässig keine geldwerte Leistung gegeben sein. Sollte also die ESTV von ei- ner geldwerten Leistung ausgehen dürfen und die Steuerpflichtige den Ge- genbeweis zu führen haben, wäre dieser unter anderem mit dem Beweis der (direktsteuerlichen) geschäftsmässigen Begründetheit denkbar (BVGE 2011/45 E. 4.3.2.2; Urteile des BVGer A-6214/2018 vom 20. April 2020 E. 1.6.3 f., A-3822/2016 vom 19. Dezember 2017 E. 4.3.2, A-7956/2015 vom 30. Juni 2016 E. 2.4, A-5210/2014 vom 30. März 2015 E. 2.4). 5.6 Selbstveranlagung und Mitwirkungspflicht Das Verrechnungssteuerrecht wird vom so genannten Selbstveranlagungs- prinzip beherrscht. Die Steuerpflichtigen, also die Schuldner der nach Art. 4 f. VStG der Verrechnungssteuer unterliegenden steuerbaren Leistung (Art. 10 Abs. 1 VStG), haben sich unaufgefordert bei der ESTV anzumelden, bei Fälligkeit der Steuer unaufgefordert die vorgeschriebene Abrechnung mit den Belegen einzureichen und gleichzeitig die Steuer zu entrichten oder die an ihre Stelle tretende Meldung zu erstatten (Art. 38 VStG). Der Steuerpflich- tige hat folglich die Steuerforderung selbst festzustellen und den Betrag der nach seiner Ansicht geschuldeten Steuer unter Beifügung einer Abrechnung fristgerecht einzubezahlen. Die Verantwortung für die Ablieferung und die Ab- rechnung der Verrechnungssteuer ist ausschliesslich dem Steuerpflichtigen auferlegt (vgl. Urteil des BVGer A-5536/2019 vom 5. Juli 2021 E. 2.5). Das Selbstveranlagungsprinzip und die Mitwirkungspflicht (Art. 38 f. VStG) ändern grundsätzlich nichts an der Beweislastverteilung. Jedoch kann eine Verletzung der Mitwirkungspflicht mit der Folge einer Beweisnot der Steuer- behörde gegebenenfalls zu einer Umkehr der Beweislast führen (ausführlich dazu: Urteil des BVGer A-629/2010 vom 29. April 2011 E. 3.1, E. 3.4 und E. 4.3.2.2 f. [teilweise publiziert in: BVGE 2011/45]). 5.7 Buchführungspflicht 5.7.1 Die Vorinstanz betrachtet den Nachweis der tatsächlichen Vorausset- zungen für die Bejahung einer geldwerten Leistung in sämtlichen Punkten als erbracht. Sie macht zusammengefasst vorab geltend, die Buchhaltungsunter- lagen und Dokumentationen der Gesellschaft seien widerprüchlich und schliesst daraus, die Bücher der Gesellschaft seien nicht ordnungsgemäss geführt worden (Einspracheentscheid vom 10. April 2019 II. Erwägungen Ziff. 15.1 und 15.1.5).
A-2591/2019 Seite 45 In einem nächsten Schritt ist daher zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht da- von ausgegangen ist, die Geschäftsbücher seien nicht ordnungsgemäss ge- führt worden und welche Konsequenzen sich hinsichtlich der konkreten Be- weislastverteilung daraus ergeben. 5.7.2 5.7.2.1 Die kaufmännischen Buchführungsgrundsätze sind in Art. 957 ff. des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220, in der seit 1. Januar 2013 geltenden Fassung) statuiert. Im hier massgeblichen Zeitraum sind die damals geltenden Fassungen relevant, mithin das vorrevidierte OR (nachfol- gend: aOR, AS 2002 949, 952; BBl 1999 5149). 5.7.2.2 Wer verpflichtet ist, seine Firma in das Handelsregister eintragen zu lassen, ist gehalten, diejenigen Bücher ordnungsgemäss zu führen und auf- zubewahren, die nach Art und Umfang seines Geschäfts nötig sind, um die Vermögenslage des Geschäfts und die mit dem Geschäftsbetriebe zusam- menhängenden Schuld- und Forderungsverhältnisse sowie die Ergebnisse der einzelnen Geschäftsjahre festzustellen (Art. 957 Abs. 1 aOR). 5.7.2.3 Betriebsrechnung und Jahresbilanz sind nach allgemein anerkannten kaufmännischen Grundsätzen vollständig, klar und übersichtlich aufzustellen, damit die Beteiligten einen möglichst sicheren Einblick in die wirtschaftliche Lage des Geschäfts erhalten (Art. 959 aOR, Art. 662a Abs. 1 aOR; AS 1992 773, 786; BBl 1983 II 745). 5.7.2.4 Zu den Grundsätzen der ordnungsgemässen Buchführung zählen na- mentlich, die Vollständigkeit der Jahresrechnung (art. 662a Abs. 2 Ziff. 1 aOR), die Klarheit und Wesentlichkeit der Angaben (Art. 662a Abs. 2 Ziff. 2 aOR), die Vorsicht (Art. 662a Abs. 2 Ziff. 3 aOR), die Fortführung der Unter- nehmenstätigkeit (Art. 662a Abs. 2 Ziff. 4 aOR) die Stetigkeit in Darstellung und Bewertung (Art. 662a Abs. 2 Ziff. 5 aOR) und die Unzulässigkeit der Ver- rechnung von Aktiven und Passiven sowie von Aufwand und Ertrag (Art. 662a Abs. 2 Ziff. 6 aOR). 5.7.2.5 Gemäss Art. 663 Abs. 1 aOR weist die Erfolgsrechnung betriebliche und betriebsfremde sowie ausserordentliche Erträge und Aufwendungen auf. 5.8 Massgeblichkeitsprinzip Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine formell korrekte Buchhal- tung vermutungsweise auch materiell richtig (Massgeblichkeit der Handelsbi- lanz; allgemein: BGE 141 II 83 E. 3.1 f., 147 II 209 E. 3.1.1; vgl. auch: BGE
A-2591/2019 Seite 46 134 II 207 E. 3.3, 106 Ib 311 E. 3c und 3d; Urteile des BGer 2C_206/2012 vom 6. September 2012 E. 2.3, 2C_592/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.3). 5.8.1 Beweislastverteilung bei ordnungsgemäss geführten Büchern Ist von der grundsätzlichen Massgeblichkeit der Handelsbilanz auszugehen, trägt die Steuerverwaltung die Beweislast dafür, dass ein verbuchter Ge- schäftsvorfall auf einer Leistung beruht, deren Gegenleistung nicht angemes- sen ist (d.h. einem Drittvergleich nicht standhält; Urteil des BGer 2C_30/2010 vom 19. Mai 2010 E. 2.3; zu einem Drittvergleich anhand von Erfahrungszah- len insbesondere: MARTIN ZWEIFEL/SILVIA HUNZIKER, Steuerverfahrensrecht, Beweislast, Drittvergleich, «dealing at arm's length», S. 678 ff.). Hat die Steu- erverwaltung ein solches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleis- tung dargetan (Hauptbeweis), so ist es Sache der steuerpflichtigen Gesell- schaft, die damit begründete Vermutung zu entkräften und den objektiven Zu- sammenhang des Aufwandpostens mit der Unternehmenstätigkeit (Gegen- beweis; vgl. zum Rechtsbegriff der geschäftsmässig begründeten Kosten oben: E. 5.5.4 und zum Beweisthema auch: ZWEIFEL/HUNZIKER, a.a.O., S. 672) zu beweisen; misslingt dieser Gegenbeweis, trägt die steuerpflichtige Gesellschaft die Folgen der Beweislosigkeit (Urteil des BGer 2C_30/2010 vom 19. Mai 2010 E. 2.3; ZWEIFEL/HUNZIKER, a.a.O., S. 683; siehe zum Ganzen: Urteil des BGer 2C_51/2016, 2C_52/2016 vom 10. August 2016 E. 2.1). Fehlt es also – im Falle eines Missverhältnisses – an einem objektiven Zusammen- hang mit der Unternehmenstätigkeit, ist in rechtlicher Hinsicht von einem nicht geschäftsmässig begründeten Aufwand auszugehen (zur Frage, ob ein Auf- wand steuerlich abgezogen werden kann: vgl. Urteil des BGer 2C_414/2019 vom 14. November 2019 E. 4.3, wobei die steuerpflichtige Person laut BGer lediglich für die tatsächliche Komponente [objektiv] beweisbelastet ist). 5.8.2 Beweislastverteilung bei nicht ordnungsgemäss geführten Bü- chern Fehlt es hingegen an einer formell ordnungsgemässen Buchführung oder be- stehen Anhaltspunkte, welche auf die (materielle) Unrichtigkeit der Geschäfts- bücher schliessen lassen, entfällt die natürliche Vermutung der materiellen Richtigkeit (vgl. Urteile des BGer 2C_1173/2012 vom 28. Juni 2013 E. 3.1, 2C_512/2007 vom 24. Januar 2008 E. 3.3, 2A.426/2004 vom 23. November 2004 E. 2.3). In einem solchen Fall trägt die steuerpflichtige Person die Be- weislast dafür, dass eine bestimmte Leistung und eine entsprechende Gegen- leistung erbracht worden sind (tatsächliche Komponente: Urteil des BGer 2C_414/2019 vom 14. November 2019 E. 4.3).
A-2591/2019 Seite 47 5.9 Beweislastverteilung im konkreten Fall 5.9.1 Im hier zu beurteilenden Fall erachtet die Vorinstanz die Grundsätze der ordnungsgemässen Buchführung als verletzt, weil die Gesellschaft regelmäs- sig Vermögensabflüsse ausgewiesen habe, für die im Abflusszeitpunkt kein schriftlicher Ursprungsbeleg, mithin kein schriftlicher Vertrag über eine Ver- pflichtung ihrerseits bestanden habe. Sie stützt sich für diese Aussage auf schriftliche Dokumente und E-Mails von K._______ (Zeichnungsberechtigter, Einspracheentscheid vom 10. April 2019 Teil I Ziff. 3.3.3, Teil II Ziff. 15.1.2 ff.), wonach die Ursprungsbelege regelmässig erst nachträglich erstellt worden seien sowie auf einzelne namentlich genannte Verträge, die sie als simuliert betrachtet. Nach der Ansicht der Vorinstanz, darf der Steuerpflichtigen aus den wider- sprüchlichen Buchhaltungsunterlagen (verschiedene Vertragsversionen, Ver- träge zwischen falschen Gesellschaften etc.), den irrführenden Auskünften (z.B. betreffend die G._______ etc.) und Verschleierungen oder dem nach- träglichen Erstellen und der Rückdatierung von Belegen – um die geschäfts- mässige Begründetheit von Vermögensüberträgen bzw. Zahlungen nachträg- lich zu rechtfertigen – kein Vorteil erwachsen. Sie (die Vorinstanz) gehe daher wegen einer krassen Verletzung der Mitwirkungspflicht der Steuerpflichtigen und der nicht ordnungsgemässen Buchführung von einer Umkehr der Beweis- last aus und stelle den Sachverhalt aufgrund der vorhandenen Indizien fest (Einspracheentscheid vom 10. April 2019 Teil II Ziff. 15.1.8). 5.9.2 Zur Beweislastverteilung hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Steuerbehörde grundsätzlich sämtliche Elemente einer geldwerten Leis- tung aufzuzeigen hat (E. 5.2.2.2). Grundsatz Ein Element der steuerlichen Erfassung einer verdeckten Gewinnausschüt- tung ist die Bestimmung der Angemessenheit von Leistung und Gegenleis- tung (vgl. E. 5.2.2.2, Voraussetzung [1]). Rechtsgeschäfte zwischen Kapital- gesellschaften und Beteiligungsinhabern werden steuerlich anerkannt, soweit die vereinbarten Vertragsbedingungen einem «sachgemässen Geschäftsge- baren» entsprechen. Sie müssen – aus der einzig relevanten Sicht der Ge- sellschaft – geschäftsmässig begründet sein. Für die Beurteilung der Ange- messenheit von Leistung und Gegenleistung und somit auch der geschäfts- mässigen Begründetheit einer Transaktion wird der sogenannte Drittvergleich angestellt. Verlangt wird mithin, dass Rechtsgeschäfte mit Beteiligungsinha-
A-2591/2019 Seite 48 bern zu den gleichen Bedingungen abzuwickeln sind, wie sie mit aussenste- henden Dritten zu Wettbewerbs- und Marktbedingungen vereinbart werden würden (Prinzip des «dealing at arm's length»; BGE 140 II 88 E. 4.1, 138 II 545 E. 3.2; Urteile des BVGer A-6214/2018 vom 20. April 2020 E. 2.4.4.2, A-1200/2018 vom 13. Februar 2019 E. 2.3.1 mit Hinweis). Die Beurteilung der Angemessenheit der Gegenleistung bedingt, dass eine solche Gegenleistung des Leistungsempfängers überhaupt erst nachgewie- sen ist. Bei formell ordnungsgemäss geführten Büchern wird die Gegenleis- tung vermutet (E. 5.8.1). Verhältnismässigkeit Die ESTV hat zur Prüfung der Ordnungsmässigkeit der Bücher der Steuer- pflichtigen nicht nur die Buchungsbelege (z.B. Belastungsanzeigen der Bank, Kontoauszüge der Bank) verlangt, sondern auch die den entsprechenden Transaktionen zugrundeliegenden sog. Ursprungsbelege (z.B. Verträge). Dies zu verlangen steht ihr zweifelsfrei zu. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers geht es denn vorliegend auch nicht darum, ob die Vorinstanz den Grundsatz der Verhältnismässigkeit ver- letzt hat, indem sie umfangreiche Unterlagen eingefordert hat, sondern letzt- lich darum, ob die beigebrachten oder beschlagnahmten Unterlagen inhaltlich korrekt sind (vgl. Beschwerde vom 27. Mai 2019 S. 22). Mitwirkungspflicht Die Steuerpflichtige hat unter dem Titel «Ursprungsbelege» zahlreiche Ver- träge und Dokumente vorgelegt. Eine Verletzung der Auskunftspflicht bzw. Mitwirkungspflicht gemäss Art. 39 VStG, wie das die Vorinstanz annimmt (Ein- spracheentscheid vom 10. April 2019 Teil II Ziff. 15.1.6), liegt insoweit nicht vor. Letztlich geht es darum, ob die vorgelegten Belege bzw. Verträge simuliert sind, wie die Vorinstanz dafür hält. Es geht mithin um die Frage, ob die Vo- rinstanz ihre Beweiswürdigung rechtmässig vorgenommen hat. Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht Die Vorinstanz verweist als Anhaltspunkt für die materielle Unrichtigkeit der Bücher der Steuerpflichtigen auf verschiedene unterzeichnete Vertragsver- sionen im Zusammenhang mit dem Sachverhaltskomplex «G._______» (Ein- spracheentscheid vom 10. April 2019 E. 15.1.1 und E. 4.1.1.1). In diesem Zu-
A-2591/2019 Seite 49 sammenhang sind in der Tat verschiedene Vertragsversionen der Zusatzver- einbarung vom 20. Mai 2009 aktenkundig (pag. 11.018.0103-0104, 14.009.213-215). Gleiches schliesst die Vorinstanz aus dem Umstand, dass zumindest einzelne der vorgelegten Vertragsversionen und Rechnungen erst nachträglich erstellt worden seien, wofür sie die Zahlungsbestätigung der H._______ vom 26. Juli 2009 (pag.104.200.008 [deutsch], pag. 11.014.0266 [russisch]) anführt. Letztere Zahlungsbestätigung verweist auf die Abwicklung einer Vereinbarung vom 24. Juni 2009. Aktenkundig ist auch die E-Mail von M._______ (Geschäftsführer) an den Hauptaktionär vom 16. Januar 2012 (FTK 4096197), welche rund drei Jahre nach der Zahlungsbestätigung datiert und einen Entwurf der Bestätigung der H._______ an die Steuerpflichtige über die Abwicklung der Vereinbarung vom 24. Juni 2009 erwähnt. Somit geht die Vorinstanz richtigerweise davon aus, dass die Zahlungsbestätigung vom 26. Juli 2009 nachträglich erstellt worden ist. Auch der Hinweis der Vorinstanz auf die Rechnung vom 22. August 2008 an die H._______ über EUR 24,5 Mio. (FTK 4096203) und die E-Mail von M._______ (Geschäftsführer) vom 16. Ja- nuar 2012 (FTK 4096197), mit welcher – neben dem Entwurf der Bestätigung vom 26. Juli 2009 – auch die Rechnung vom 22. August 2008 an den Haupt- aktionär übermittelt worden ist, lassen keinen anderen Schluss zu, als dass diese Dokumente nachträglich erstellt worden sind (zu den hier gewürdigten Vorbringen der Vorinstanz: Einspracheentscheid vom 10. April 2019 Teil II Ziff. 15.1). Es ist mit der Vorinstanz (angefochtener Entscheid vom 10. April 2019 Teil I Ziff. 1.3, Ziff. 4.1.5 ff., Ziff. 5.1.4, Ziff. 7.3.1 ff.) auch einig zu gehen, dass ein- zelne Geschäfte, die gemäss Organisationsreglement vom Verwaltungsrat zu genehmigen gewesen wären, diesem nicht vorgelegt worden sind. Sie schliesst dies zu Recht daraus, dass die diesen Geschäften zugrundeliegen- den Verträge in den zeitnahen Verwaltungsratsprotokollen nicht erwähnt wor- den sind. Es kann vorliegend offenbleiben, ob diese Geschäfte mangels Ge- nehmigung durch den Verwaltungsrat gegenüber Dritten rechtlich verbindlich waren, zeigt sich doch dadurch zumindest, dass einzelne Handelnde eigen- mächtig agierten. Die Vorinstanz bezweifelt daher zu Recht den Wahrheitsge- halt der diesen Geschäften zugrundeliegenden Verträge, insbesondere dass die darin verbrieften Forderungen im damaligen Zeitpunkt bereits existiert ha- ben. Die Vorinstanz verneint auch zu Recht, dass diese (angeblichen) Forde- rungen als Grundlage für die vom Verwaltungsrat am 20. Mai 2009 genehmig- ten Transaktionen dienen konnten. Sie schliesst dies zu Recht aus dem Um- stand, dass die Steuerpflichtige im Frühjahr 2009 geplant hat, einzelne Ver- mögenswerte an eine Tochtergesellschaft in Russland zu übertragen. Damals waren die entsprechenden Forderungen kein Thema, was durchaus ebenfalls
A-2591/2019 Seite 50 darauf schliessen lässt, dass sie damals noch nicht bestanden haben (Ein- spracheentscheid vom 10. April 2019 Teil I Ziff. 3.3.1 ff.). Auch der Umstand, dass der Abschluss 2008 am 29. April 2009 vorerst als fertiggestellt bezeich- net und gestützt auf ein Meeting in Russland neu gefasst worden ist, lassen Zweifel am Wahrheitsgehalt der Bücher als berechtigt erscheinen (Ein- spracheentscheid vom 10. April 2019 Teil I Ziff. 3.3.4 und Ziff. 3.4 ff., Ziff. 15.1.3). Es bestehen daher hinreichende Anhaltspunkte, die auf eine ma- terielle Unrichtigkeit der Bücher der Steuerpflichtigen schliessen lassen. Fazit Das Bundesverwaltungsgericht erachtet somit die vorinstanzliche Beweiswür- digung in diesem Punkt als rechtmässig. Da es somit an der Ordnungsmäs- sigkeit der Bücher der Steuerpflichtigen fehlt, ist auch die vorinstanzliche Be- weislastverteilung rechtens und trägt die Steuerpflichtige bzw. der Beschwer- deführer grundsätzlich die Beweislast dafür, dass die Steuerpflichtige die in ihren Büchern ausgewiesenen Leistungen (die keine Rückzahlung des Kapi- tals darstellen) erbracht hat und hierfür gleichwertige Gegenleistungen emp- fangen hat (E. 5.8.2). Vor Bundesverwaltungsgericht stellt sich daher die Frage, ob die Steuerpflich- tige für die von ihr erbrachte streitbetroffene Leistung eine entsprechende Ge- genleistung nachzuweisen vermag. Mit anderen Worten ausgedrückt geht es darum, ob die Steuerpflichtige trotz der generell fehlenden Ordnungsmässig- keit ihrer Bücher, für die einzelnen streitbetroffenen Geschäftsvorfälle den rechtsgenüglichen Nachweis eines gültigen Verpflichtungsgeschäfts (z.B. ei- nen Urbeleg über den Abschluss eines rechtsverbindlichen Vertrags) zu er- bringen vermag. Diese Frage prüft das Bundesverwaltungsgericht in freier Be- weiswürdigung. Gelingt der Steuerpflichtigen der Nachweis eines gültigen Verpflichtungsgeschäfts für die streitbetroffene Transaktion und der Nachweis der darin vereinbarten Gegenleistung, hat die Steuerbehörde nachzuweisen, dass die Gegenleistung nicht gleichwertig ist. Damit ist nachfolgend auf die Kognition und das Beweisthema einzugehen bzw. der Sachverhalt zu ermitteln.
A-2591/2019 Seite 51 5.10 Beweisthema und Kognition
Nachweis der Leistung der Steuerpflichtigen
Die Steuerpflichtige hat verschiedene Auszahlungen/Verrechnungen verbucht (teilweise als Aufwand, teilweise erfolgsneutral). Insoweit hat die Steuerpflich- tige ihre eigene Leistung dargelegt. Die Vorinstanz betrachtet jedoch die von der Steuerpflichtigen zum Nachweis ihrer Verpflichtungen beigebrachten Ursprungsbelege, mithin die entspre- chenden Verträge als nachträglich erstellt und damit (auch inhaltlich) als fin- giert (z.B. Einspracheentscheid vom 10. April 2019 Teil II Ziff. 15.2.4, 15.2.5.7). Insbesondere geht die Vorinstanz davon aus, dass einzelne Vermö- genswerte entgegen vertraglicher Abmachung effektiv dem Beschwerdefüh- rer zugegangen sind. Die Vorinstanz negiert damit nicht nur den materiellen Wahrheitsgehalt einzelner der vorgelegten Verträge, sondern auch deren Ver- buchungen. Zwar erachtet sie den Nachweis der Steuerpflichtigen bzw. des Beschwerdeführers grundsätzlich als erbracht, zieht jedoch in Bezug auf den jeweiligen Leistungsempfänger eigene Schlüsse. Nachweis der Gegenleistung Im Weiteren geht die Vorinstanz davon aus, dass den fraglichen Leistungen der Steuerpflichtigen (Auszahlungen) keine Gegenleistung gegenübersteht. Hierbei verneint die Vorinstanz in einzelnen Fällen, dass ein gültiges Verpflich- tungsgeschäft für die Leistung der Steuerpflichtigen vorliegt. Ferner verneint die Vorinstanz, dass die Voraussetzungen für die Erfüllung der Verpflichtung der Steuerpflichtigen eingetreten sind. Zu prüfen ist somit, ob die Schlussfolgerungen der Vorinstanz korrekt sind. Auch dies prüft das Bundesverwaltungsgericht mit voller Kognition. 6. Festlegung des rechtserheblichen Sachverhalts Die Verrechnungssteuerforderung setzt sich gemäss der Darstellung der Vo- rinstanz (Einspracheentscheid vom 10. April 2019 Teil II Ziff. 23) wie folgt zu- sammen:
A-2591/2019 Seite 52 Alle Beträge in CHF 2009 G._______ 39'581'280.00 H.l 37'289'000.00 J. 7'280'065.00 Zwischentotal 84'150'345.00 Verrechnungssteuer (35%) 29'452'620.75 Verzugszins von 5% seit 20.06.2009
2007 2008 2009 Fremdleistungen I._______ 2'510.240.00 3'029'997.00 1'677'799.00 Zwischentotal 2'510'240.00 3'029'997.00 1'677'799.00 Verrechnungssteuer (35%) 878'584.00 1'060'498.95 587'229.65 Verzugszins von 5% seit 30.01.2008 30.01.2009 30.01.2010
Total geldwerte Leistungen der B._______ von 2007 bis 2009 91'368'381.00 Total Verrechnungssteuer für geldwerte Leistungen 2007 bis 2009 31'978'933.35
Des Weiteren fasst die Vorinstanz den Beschwerdeführer als solidarisch haf- tenden Leistungsempfänger für die Verrechnungssteuer samt Verzugszinsen für die in den Jahren 2008 und 2009 ihm gegenüber erbrachten geldwerten Leistungen der Steuerpflichtigen ins Recht. Die Forderung gemäss Art. 12 Abs. 2 VStrR bzw. Art. 46 VStG beläuft sich gemäss Vorinstanz auf CHF 27'638'714.25 zuzüglich Verzugszinsen.
A-2591/2019 Seite 53 Schliesslich beziffert die Vorinstanz den Haftungsbetrag gemäss Art. 12 Abs. 3 VStrR mit CHF 31'100'349.35 zuzüglich Verzugszinsen. Dieser Betrag entspricht der Verrechnungssteuer für die in den Jahren 2008 und 2009 von der Steuerpflichtigen erbrachten geldwerten Leistungen. Die Forderung aus solidarischer Haftung für die Verrechnungssteuer zuzüglich Verzugszinsen auf den geldwerten Leistungen aus dem Jahre 2007 ist nach den Feststellun- gen der Vorinstanz verjährt. Nachfolgend ist auf die einzelnen Sachverhaltskomplexe einzugehen, wobei in einem ersten Schritt die von der Gesellschaft geschuldete Verrechnungs- steuer zu beurteilen ist. Vorab ist für jeden der zu beurteilenden Sachverhaltskomplexe zu prüfen, ob eine entsprechende vertragliche Grundlage aktenkundig ist. In einem nächs- ten Schritt ist sodann stets zu prüfen, ob der entsprechende Vertrag den ge- lebten Tatsachen entspricht oder als simuliert zu geltend hat. Des Weiteren sind die Erfüllungshandlungen zu untersuchen. Alsdann ist zu prüfen, ob der Vorinstanz der Gegenbeweis gelingt. Ferner ist sodann die solidarische Haf- tung des Beschwerdeführers zu prüfen. Schliesslich sind der Umfang der Ver- rechnungssteuerschuld inkl. die Verzugszinsen zu untersuchen. 6.1 Sachverhaltskomplex «Fremdleistungen I.» 6.1.1 Geschäftsjahr 2007 6.1.1.1 Vorbringen der Vorinstanz Für das Geschäftsjahr 2007 erachtet die Vorinstanz geldwerte Leistungen im Betrag von CHF 2'510'240.- als gegeben (Einspracheentscheid vom 10. April 2019 Teil I Ziff. 7.3). Sie verweist in diesem Zusammenhang auf drei Berater- verträge zwischen der Steuerpflichtigen und I. (Einspracheentscheid vom 10. April 2019 Teil II Ziff. 7.3.1 ff.; Vertrag vom 1. Januar 2007, pag. 15.001.0034-0336; Vertrag vom 16. April 2007, pag. 15.001.0031-0033; Ver- trag vom 4. Mai 2007, pag. 15.001.0028-0030). Die Vorinstanz erachtet es als ungewöhnlich, dass diese Verträge – trotz des hohen Vertragsvolumens – dem Verwaltungsrat nicht vorgelegt worden seien (Einspracheentscheid vom 10. April 2019 Teil II Ziff. 15.4.2). Weiter erachtet sie den Beratervertrag vom 4. Mai 2007 als nachträglich abgeschlossen und schliesst daraus, dass die weiteren Verträge fingiert seien, zumal keine Leistungen seitens von I._______ dokumentiert seien (Einspracheentscheid vom 10. April 2019 Teil II Ziff. 15.4.4). Sie betrachtet I._______ als nahestehende Person, weil er und der Beschwerdeführer unter anderem zahlreiche Gesellschaften gemeinsam halten und auch die J._______ gemeinsam gegründet haben (Einspracheent- scheid vom 10. April 2019 Teil II Ziff. 15.4.1). Aufgrund der gesamten hiervor
A-2591/2019 Seite 54 geschilderten Umstände (spezielles Geschäftsgebaren, Vertragsrückdatie- rungen, Auslandgeschäfte, nahestehendes Verhältnis zu I., Fehlen von jeglichen Unterlagen oder Nachweisen in Bezug auf das Erbringen von Gegenleistungen durch I., ordnungswidrige Buchführung der Steuer- pflichtigen) geht die Vorinstanz davon aus, dass für keine dieser vorgenann- ten, an I._______ erbrachten Leistungen eine Gegenleistung von Letzterem an die Steuerpflichtige erfolgt sei. Sie hält weiter dafür, dass einem unabhän- gigen Dritten diese Leistungen unter im Übrigen gleichen Umständen nicht erbracht worden wären, d.h. der Grund der Leistungen im Beteiligungsverhält- nis des Beschwerdeführers liege. Dieser habe um diese Leistungen sowie um das nachträgliche Erstellen entsprechender Verträge gewusst. Der Beschwer- deführer sei zu diesem Zeitpunkt Verwaltungsrat und beherrschender Aktionär der Steuerpflichtigen gewesen. Damit seien sich die Organe der Steuerpflich- tigen – so die Vorinstanz – über das Missverhältnis bewusst gewesen und seien sämtliche Voraussetzungen für das Vorliegen einer geldwerten Leistung erfüllt. 6.1.1.2 Vorbringen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer bestreitet jegliche geldwerte Leistung an I.. Alle Zahlungen seien offen durch Überweisungen auf dessen Bankkonto ge- leistet worden und alle Steuern seien bezahlt. Die Beziehung zu I. würde auf marktüblichen Konditionen und offiziellen Verträgen basieren. Sinn- gemäss macht der Beschwerdeführer geltend, es liege eine übliche Ge- schäftsverbindung vor. Zudem seien die fraglichen Zahlungen während der Zeit der Buchprüfung erfolgt (Beschwerde vom 25. Mai 2019 Teil II Ziff. 7.18 ff.). 6.1.1.3 Würdigung des Gerichts 6.1.1.3.1 Für das Geschäftsjahr 2007 erachtet die Vorinstanz – wie vorste- hend erwähnt – geldwerte Leistungen im Betrag von CHF 2'510'240.- als ge- geben. Dies entspricht dem Saldo der im Konto 4401 verbuchten Aufwände (vgl. Jahresrechnung 2007 mit Stempel der ESTV vom 22. Oktober 2008). Diversen Aufwänden der Steuerpflichtigen, die als Guthaben I._______ aus spezifisch genannten Verträgen ausgewiesen wurden, stehen «Rückbuchun- gen» in gleicher Höhe gegenüber. Es handelt sich hierbei um Abgrenzungen für einen Zwischenabschluss. Vier Aufwandspositionen stehen im Geschäfts- jahr 2007 keine Erträge gegenüber. Es ist für diese Positionen kein Hinweis auf einen Zwischenabschluss ersichtlich. Es handelt sich um folgende vier Betreffnisse:
A-2591/2019 Seite 55 Beleg- Datum Buchungstext Gegen- Konto Beleg- Nummer Soll in CHF 20.06.2007 Zahlg. an I._______ 1.4 Mio. Euro gem. Vertrag 4.5.07 (ab L.) 1161F 307174 2'325'260.00 31.12.2007 Guthaben I. aus Vertrag (...) 1166F 307160 94'310.00 31.12.2007 Guthaben I._______ aus Vertrag (...) 1166F 307160 18'900.00 31.12.2007 Guthaben I._______ aus (....) 1166F 307160 71'770.00
Somit ist zu prüfen, aufgrund welcher Verpflichtung die Steuerpflichtige diese vier Leistungen von total CHF 2'510'240.- erbracht hat. Gemäss interner Aufstellung vom 1. April 2008 (vorinstanzliche Akten: Ord- ner 1, Rubrik 2) werden die Betreffnisse folgenden Verträgen zugewiesen: (...) (Vermittl.) [...] 22.01.2007 (...) O.* 27.07.2007 71'770.00 18'900.00 2'325'260.00 94'310.00 *O. Während es sich beim Betrag von CHF 2'325'260.- gemäss den Angaben in der Aufstellung um eine Umlage in % des Ertrages handeln soll, sind die üb- rigen Beträge als «effektiv» aufgeführt. In der internen Aufstellung vom 14. Mai 2009 (vorinstanzliche Akten: Ord- ner 1 Rubrik 3) wird auf den Vertrag «(...)» Bezug genommen. Hier wird das Betreffnis von CHF 2'325'260.- nicht aufgeführt, was im Widerspruch zur vor- erwähnten Aufstellung vom 1. April 2008 steht. Der Betrag von CHF 94'310.- wird als 9%-iger Anspruch (von den Nettoeinnahmen, eingefügt durch das
A-2591/2019 Seite 56 Bundesverwaltungsgericht vgl. unten: Vertrag vom 1. Januar 2007) von I._______ ausgewiesen. Damit wird dieses Betreffnis einmal (in der Aufstel- lung vom 1. April 2008) als %-Anspruch und ein weiteres Mal (in der Aufstel- lung vom 14. Mai 2009) als effektiver Anspruch ausgewiesen. Diese An- spruchsgrundlagen widersprechen sich somit inhaltlich. Insgesamt beruhten die Vergütungen an I._______ einerseits auf einem «Be- ratungsvertrag» zwischen der Steuerpflichtigen und I._______ (Verpflich- tungsgeschäft), andererseits betreffen sie «Beratungsleistungen» für Verträge zwischen der Steuerpflichtigen und weiteren Gesellschaften (Gegenstand der Verpflichtung). Als Beratungsverträge (Verpflichtungsgeschäft) liegen im Recht: Der Vertrag vom 1. Januar 2007 (vorinstanzliche Akten: Ordner 9, pag 15.001.0034-0036), worin die steuerpflichtige Gesellschaft sich verpflich- tet, I._______ Provisionen zu bezahlen für die Vermittlung von Vertragsbezie- hungen zwischen der steuerpflichtigen Gesellschaft und Dritten, wobei die Provision auf 9% der jeweils mit dem Dritten erzielten Nettoeinnahmen ba- siert. Der Vertrag wurde seitens der Gesellschaft vom Hauptaktionär unter- zeichnet. Der Vertrag wird in den zeitnahen Verwaltungsratsprotokollen vom 30. September 2006 (vorinstanzliche Akten: Ordner 8 pag. 12.018.0327-0328) und vom 22. Januar 2007 (pag. 12.018.0317-0318) nicht erwähnt, obschon das Organisationsreglement der Gesellschaft eine Genehmigung durch den Verwaltungsrat für Verträge mit einem Verpflichtungsvolumen von über CHF 1 Mio. vorsieht (pag. 15.003.0268 ff.). Weiter besteht ein Beratervertrag vom 16. April 2007 (pag. 15.001.0031- 0033) über eine Honorarverpflichtung von EUR 200'000.-, was gemäss den Angaben im Vertrag einem Anteil von 9% des Vertragsvolumens von EUR 2,225 Mio. zwischen der steuerpflichtigen Gesellschaft und der O._______ entsprechen soll. Die seitens der Gesellschaft geleistete Unter- schrift gleicht derjenigen des Hauptaktionärs. Schliesslich ist ein Beratungsvertrag vom 4. Mai 2007 (pag. 15.001.0028- 0030) aktenkundig, welcher für vorgängig erbrachte Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zwischen der steuerpflichtigen Gesellschaft und der O._______ dem Berater I._______ ein Honorar von EUR 1,4 Mio. (entspricht gemäss Angaben im Kto. 4401 CHF 2'325'260.-) zu- spricht. Die seitens der steuerpflichtigen Gesellschaft geleistete Unterschrift ist wohl N._______ (ehemaliger Direktor der Steuerpflichtigen bis 2. April 2009
A-2591/2019 Seite 57 respektive der L._______ bis 31. März 2009) zuzuschreiben. Die Leistungen sollen laut Vertrag im Zusammenhang mit der Vorbereitung und dem Ab- schluss eines langfristigen Vertrages mit der O._______ (vormals [...]; pag. 15.001.0025) erbracht worden sein. Dieser Vertrag wurde offenbar dem Ver- waltungsrat nicht vorgelegt, da er in den zeitnahen Verwaltungsrastprotokol- len (vom 22. Januar 2007 [pag. 12.018.0317-0318] und vom 8. Juni 2007 [pag. 12.018.0293-0296]) nicht erwähnt worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht zieht aus diesen Verträgen folgende Schlüsse: Der Beratungsvertrag vom 1. Januar 2007 sieht grundsätzlich kei- nen Anspruch auf effektive Vergütungen vor. Für aussergewöhnliche Vergü- tungen des Beraters können die Parteien jedoch eine separate Vereinbarung treffen. Die weiteren, vorerwähnten Beraterverträge enthalten ebenfalls keine Vereinbarung für eine effektive Vergütung. Somit fehlt es hinsichtlich der ef- fektiv ausgerichteten Vergütungen (CHF 71'770.-, CHF 18'900.-) am Nach- weis einer vertraglichen Grundlage. Soweit es sich bei diesen beiden Betreff- nissen um Spesenersatz handeln sollte, fehlt es auch am Nachweis der zu ersetzenden Ausgaben und Kosten (z.B. Rechnungen etc.). Soweit der Betrag von CHF 94'310.- eine prozentuale Vergütung betrifft, kann er sich einzig auf den Beratungsvertrag vom 1. Januar 2007 beziehen. Denn die CHF 2'325'260.- betreffen den Vertrag vom 4. Mai 2007. Demgegenüber scheinen die im Beratervertrag vom 16. April 2007 vereinbarten Vergütungen nicht im Konto 4401 verbucht worden zu sein. Folglich besteht für die beiden Beträge von CHF 94'310.- und CHF 2'325'260.- und damit für die entsprechenden Leistungen der Steuerpflichtigen zwar je eine vertragliche Grundlage. Letztlich entscheidend ist jedoch, wofür die er- wähnten Beratungsleistungen (CHF 94'310.- und CHF 2'325'260.-) erbracht worden sind. Die Leistungen im Zusammenhang mit der O._______ (Vertrag vom 4. Mai 2007) sollen bereits erbrachte Leistungen betreffen, die mit einer Pauschale abgegolten werden sollten. In der internen Aufstellung vom 1. April 2008 wird der Betrag von CHF 2'325'260.- jedoch dem Vertrag «(...) 27.04.2007» zugewiesen. Dieser ist – soweit ersichtlich – nicht aktenkundig. Auch der Betrag von CHF 94'310.- wird diesem Vertragsverhältnis zugewie- sen. Demgegenüber wird in der internen Aufstellung vom 14. Mai 2009 als Vertragsverhältnis «(...)» referenziert. Die Vertragsbezeichnung in der inter- nen Aufstellung vom 1. April 2008 steht somit im Widerspruch zur internen Aufstellung vom 14. Mai 2009. Zudem ist nicht ersichtlich, dass I.______ diese Verträge «(...)» und «(...)» und die daraus erwirtschafteten Umsätze effektiv ermöglicht hat.
A-2591/2019 Seite 58 Damit ist nicht mit hinreichender Sicherheit erstellt, dass I._______ der steu- erpflichtigen Gesellschaft im Umfang des ausgewiesenen Saldos die geltend gemachten Beratungsleistungen erbracht hat. Infolgedessen ist vorliegend davon auszugehen, dass die Steuerpflichtige die besagten Zahlungen ohne plausibel ersichtliche Rechtspflicht geleistet hat. 6.1.1.3.2 Es kann vorliegend offenbleiben, ob die an I._______ ausgerichte- ten Zahlungen als Vermittlungsprovisionen zu betrachten wären, worauf der Beschwerdeführer wohl mit dem Hinweis auf die Lobby-Tätigkeit von I._______ zielen will. Selbst wenn solche Gelder auch ohne vertragliche Grundlage geschuldet sein können, wäre eine Entschädigung nur gerechtfer- tigt, wenn der Vermittler entsprechende Tathandlungen und Umstände nach- weisen würde, die mindestens einen psychologischen Zusammenhang im Sinne der Abschlussbereitschaft des Vertragsgegners hinsichtlich des vermit- telten Vertrags aufzeigen (zur Mäklerei siehe: Urteil des BGer 2C_638/2020 vom 25. Februar 2021 E. 3.3.2 ff.). Verzichtet die steuerpflichtige Gesellschaft auf die Dokumentation solcher Nachweise, hat sie hierfür das Risiko zu tra- gen, wenn nachträglich daraus geschlossen wird, dass sie Leistungen ohne Rechtsgrund erbracht hat. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe für die Geschäftstätig- keit und Buchführung ausgewiesene Fachkräfte beigezogen (Beschwerde vom 25. Mai 2019 Teil II Ziff. 7.1), ist ihm deren Verhalten für die Steuerveran- lagung als Hilfspersonen ohne Weiteres anzurechnen. Der Beschwerdeführer hat im Laufe des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vor Bundesverwaltungsgericht die Geschäftstätigkeit der steuerpflichtigen Gesellschaft eingehend geschildert und dokumentiert. Seine Ausführungen, insbesondere, dass alle Überweisungen vertragskonform an I._______ erfolgt seien (Beschwerde vom 25. Mai 2019 Teil II Ziff. 7.18 ff.), stehen jedoch im Widerspruch zu seinem Einwand, wonach N._______ Fehler begangen habe (Beschwerde vom 25. Mai 2019 Teil II Ziff. 7.14), insbesondere in die eigene Tasche gewirtschaftet haben soll. Des Weiteren geht es im hier zu beurteilenden Fall nicht um die «Durchlei- tungsgeschäfte» (vgl. Beschwerde vom 25. Mai 2019 Teil I Ziff. 2.18-2.23, Teil II Ziff. 2 f.) der Energie P.____, sondern einzig um den Vorwurf von geld- werten Leistungen an I._____ in der Form von Vergütungen für nicht er- stellte Beratungsleistungen.
A-2591/2019 Seite 59 Auch dem im vorliegenden Verfahren eingereichten «Analyseteppich» (BVGer act. 12.1.2; Beschwerde vom 25. Mai 2019 Teil II Ziff. 7.5) lässt sich mit Bezug auf diesen konkreten Geschäftsvorfall (I.) nichts entneh- men, weil nicht ersichtlich ist, welcher von der ESTV nachgeforderte Verrech- nungssteuerbetrag welchem Vertragsverhältnis zuzurechnen wäre. 6.1.1.3.3 Mit Bezug auf die von I. erbrachten Beratungsleistungen fehlt es an einer detaillierten Dokumentation und damit am Erfüllungsnach- weis (Gegenleistung von I.). Damit sind die von I.________ angeb- lich erbrachten Leistungen weiterhin nicht rechtsgenüglich nachgewiesen bzw. nicht rechtsgenüglich erstellt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde vom 27. Mai 2019 S. 15) ist I. als eine ihm nahestehende Person zu betrachten. Denn die Beziehungen zwischen I._______ und der steuerpflichtigen Gesell- schaft sind vor allem in der persönlichen Beziehung zwischen ihm und dem Beschwerdeführer begründet. Aufgrund des Umstandes, dass es sich bei I._______ um den früheren Arzt des Beschwerdeführers handelt (Einsprache- entscheid vom 10. April 2019 Teil I Ziff. 7.1.2.), geht die Verbindung über eine gewöhnliche geschäftliche Zusammenarbeit hinaus. Dies gilt gleichermassen für die Tatsache, dass die Steuerpflichtige der vom Beschwerdeführer und I.________ gemeinsam gegründeten Stiftung unbestrittenermassen hohe Spenden zukommen liess (Einspracheentscheid vom 10. April 2019 Teil II Ziff. 15.4.1). Denn anders lässt sich nicht erklären, weshalb I._______ es akzep- tiert hat, dass seine Ansprüche aus dem Vertrag vom 4. Mai 2007 in der Höhe von EUR 1,4 Mio. durch die L., und damit von einer anderen Gesell- schaft, beglichen werden (Konto 4401 Buchung vom 20. Juni 2007; vo- rinstanzliche Akten: Ordner 1 Rubrik 2). Das Bundesverwaltungsgericht bejaht deshalb für den Sachverhaltskomplex «I.» hinsichtlich des Geschäftsjahres 2007 das Vorliegen von geld- werten Leistungen der Steuerpflichtigen an I._______ in der Gesamthöhe von CHF 2'510'240.-. 6.1.1.3.4 Da vorliegend einzig die Frage der solidarischen Haftung des Be- schwerdeführers zu prüfen ist und mit Blick auf die Frage von deren Verjäh- rung (vgl. E. 8.5.1) kann offenbleiben, ob die geldwerten Leistungen der Steu- erpflichtigen in (verrechnungssteuerlich praxisgemäss ausnahmsweiser) An- wendung der Dreieckstheorie dem Beschwerdeführer zuzurechnen wären.
A-2591/2019 Seite 60 6.1.1.3.5 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es als erstellt an, dass die Steuerpflichtige im Geschäftsjahr 2007 geldwerte Leistungen an I._______ in der Höhe von CHF 2'510'240.- erbracht hat. Die Steuerpflichtige bzw. der Be- schwerdeführer vermag auch vor Bundesverwaltungsgericht keinen Beweis für die von I.________ angeblich erbrachten Beratungsleistungen zu erbrin- gen. 6.1.2 Geschäftsjahr 2008 6.1.2.1 Vorbingen der Vorinstanz Für das Geschäftsjahr 2008 geht die Vorinstanz von geldwerten Leistungen in der Höhe von gerundet CHF 3'029'997.- aus. Sie ist auch hier der Meinung, dass die Anspruchsgrundlage für Honorarzahlungen an I._______ fehle. Ne- ben den vorstehend erwähnten Verträgen (E. 6.1.1.3.1) verweist die Vo- rinstanz auf einen weiteren Beratervertrag vom 3. April 2008 (pag. 15.001.0025-0027), welcher wiederum in den zeitnahen Verwaltungs- ratsprotokollen vom 19. Februar 2008 (pag. 12.013.0284-0285) und vom 5. Juni 2008 (pag. 12.013.0279-0281) nicht erwähnt worden sei, obschon da- rin ein Honorar von EUR 1'102'500.- vereinbart worden sei und er damit ge- mäss Organisationsreglement hätte vorgelegt werden müssen. Dieser Vertrag sei gar gemäss seinem Wortlaut (vgl. daselbst § 1) erst abgeschlossen wor- den, als die wesentlichen Beratungsleistungen bereits erbracht worden seien (vgl. Einspracheentscheid vom 10. April 2019 Teil I Ziff. 7.3.4). Die Vorinstanz schliesst aufgrund des Geschäftsgebarens im Jahr 2007 sowie aufgrund der vorstehend geschilderten Umstände auf eine geldwerte Leistung. 6.1.2.2 Vorbringen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer bestreitet auch für dieses Geschäftsjahr mit gleicher Begründung, dass eine geldwerte Leistung vorliege (vgl. E. 6.1.1.2). 6.1.2.3 Würdigung des Gerichts 6.1.2.3.1 Der strittige Betrag entspricht dem Saldo des Kontos 4401. In die- sem Geschäftsjahr wurden keine Zwischenabgrenzungen verbucht. Der Saldo entspricht somit der Summe der verbuchten Aufwände. Den Buchungstexten ist zu entnehmen, dass die Aufwände im Zusammen- hang mit diversen Verträgen stehen («1. Lieferung Uran, Ertrag aus [...], Er- trag aus Intern Vermittlungs-Vertrag, Ertrag aus [...], Vertrag vom 03.04.2008, [...]»).
A-2591/2019 Seite 61 Für die behaupteten Ansprüche aus den Verträgen «1. Lieferung Uran», Er- trag aus «(...)», Ertrag aus «(...)», Ertrag aus «(...)» und «(...)» kann auf das vorstehend unter E. 6.1.1.3 ff. Gesagte verwiesen werden. Der Vertrag vom 3. April 2008 zwischen der steuerpflichtigen Gesellschaft und I._______ (pag. 15.001.0025-0027), demgemäss Letzterem für Bera- tungsleistungen ein Honorar von EUR 1'102'500.- zugesprochen wird, soll im Zusammenhang mit einem Optionsrecht für die O._______ stehen für eine Beteiligung an der Stromerzeugung in einem noch zu errichtenden russischen Kraftwerk. Die aktenkundige Vertragsversion enthält keine Unterschrift von I.. Der Vertrag sieht vor, dass das Honorar für bis zum 18. Juli 2008 geleistete Beratungsleistungen geschuldet ist. Die pauschale Abgeltung soll nur die Zeit vom Vertragsbeginn am 3. April 2008 bis zum 18. Juli 2008 be- treffen, spätere Honorare sollen separat vereinbart werden. Dieser Vertrag bleibt in den zeitnahen Verwaltungsratsprotokollen vom 19. Februar 2008 (pag. 12.013.0284-0285) sowie vom 5. Juni 2008 (pag. 12.013.0279-0281) unerwähnt, obschon das interne Organisationsreglement die Genehmigung von Verträgen mit einer Verpflichtung von über CHF 1 Mio. durch den Verwal- tungsrat vorsieht. Die Zahlung wurde am 23. Juli 2008 ausgeführt (EUR 1'102'500.- zum Kurs von 1.628 entsprechend CHF 1'794'870.-). Für das Bundesverwaltungsgericht kann der Vertrag vom 3. April 2008 nicht als Rechtsgrundlage für die Leistung der Steuerpflichtigen an I. die- nen. Zum einen ist aufgrund der fehlenden Unterschrift nicht erstellt, dass der Vertrag rechtsgültig zustande gekommen ist (Verpflichtungsgeschäft). Zum anderen sind auch keine vertraglich vorgesehenen schriftlichen Berichte über die von I._______ zu erbringenden Tätigkeiten aktenkundig (vgl. § 3 des Ver- trages). Es fehlt damit auch diesbezüglich am Nachweis der vom Berater er- brachten Leistungen. Das Bundesverwaltungsgericht teilt überdies die Auffassung der Vorinstanz, wonach nicht nur die Verpflichtungen gemäss Vertrag vom 3. April 2008, son- dern auch die Verpflichtungen aus den übrigen genannten Verträgen sowie auch die weiteren vertraglich vorgesehenen Gegenleistungen von I._______ nicht erstellt sind. 6.1.2.3.2 Der Beschwerdeführer hat zwar im Laufe des vorliegenden Verfah- rens die Geschäftstätigkeit der steuerpflichtigen Gesellschaft eingehend ge- schildert. Diese Ausführungen vermögen jedoch an der vorliegenden Beurtei- lung nichts zu ändern. Damit sind die behaupteten Leistungen seitens I._______ weiterhin nicht erstellt.
A-2591/2019 Seite 62 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde vom 27. Mai 2019 S. 15) ist I._______ als nahestehende Person zu betrachten, denn seine Beziehung zur steuerpflichtigen Gesellschaft ist vor allem in der persönlichen Beziehung zwischen ihm und dem Beschwerdeführer begründet. Diese über- steigt eine gewöhnliche geschäftliche Zusammenarbeit (vgl. E. 6.1.1.3.3). Das Bundesverwaltungsgericht bejaht deshalb das Vorliegen von geldwerten Leistungen der Steuerpflichtigen an I._______ in der Höhe von CHF 3'029'997.-. 6.1.2.3.3 Da vorliegend einzig die Frage der solidarischen Haftung des Be- schwerdeführers zu prüfen ist (vgl. dazu nachfolgend: E. 9.2 und 9.3), kann offenbleiben, ob diese geldwerten Leistungen der Steuerpflichtigen in (ver- rechnungssteuerlich praxisgemäss ausnahmsweiser) Anwendung der Drei- eckstheorie dem Beschwerdeführer zuzurechnen wären. 6.1.2.3.4 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es als erstellt, dass die Steuerpflichtige im Geschäftsjahr 2008 geldwerte Leistungen an I._______ in der Höhe von CHF 3'029'997.- erbracht hat. Die Steuerpflichtige bzw. der Be- schwerdeführer vermag auch vor Bundesverwaltungsgericht keinen Beweis für die von I._______ angeblich erbrachten Beratungsleistungen zu erbringen. 6.1.3 Geschäftsjahr 2009 6.1.3.1 Vorbringen der Vorinstanz Für das Geschäftsjahr 2009 geht die Vorinstanz von geldwerten Leistungen in der Höhe von gerundet CHF 1'677'799.- aus. Die Vorinstanz verweist in diesem Zusammenhang auf eine am 20. Mai 2009 geschlossene Zusatzver- einbarung zum Beratervertrag mit I._______ vom 1. Januar 2007 über EUR 1'243'393.58 (pag. 15.011.0035). Gemäss dieser erhalte I._______ für sämtliche bis am 20. Mai 2009 zwischen der Steuerpflichtigen und der O._______ abgeschlossenen Verträge eine pauschale Restabfindung von EUR 1'065'306.-. Gemäss dieser Zusatzvereinbarung würden I._______ zu- dem EUR 178'087.58 aus Abrechnungen bis am 31. Dezember 2008 zu- stehen. Die besagte Zusatzvereinbarung regle, wie die Begleichung der To- talforderung erfolgen soll. Die Vorinstanz bemängelt, dass sich in den Akten keine Hinweise über die von I._______ erbrachten Leistungen finden würden, vielmehr fehle es an jeg- licher Korrespondenz darüber. Zudem würden die Verträge, in welchen es um die Vermittlung von Vertragsabschlüssen mit Dritten gehe, erst abgeschlos- sen, nachdem die angeblich vermittelten Vertragsabschlüsse mit den Dritten
A-2591/2019 Seite 63 bereits erfolgt seien. Schliesslich verweist die Vorinstanz auf einen Vertrag vom 20. Oktober 2009, mit welchem die (...) für rund EUR 26'000.- an I._______ verkauft werde, wobei sich aus der E-Mail von M._______ (Ge- schäftsführer) vom 12. Januar 2010 ergebe, dass dieser Vertrag erst im Jahr 2010 unterzeichnet worden sei. Zudem sei dieser E-Mail zu entnehmen, dass der Kaufpreis von EUR 26'000.- sogleich wieder gutgeschrieben werden solle. Dem entspreche das in den Geschäftsbüchern ausgewiesene Honorar in glei- cher Höhe (pag. 11.021.0086, 124.100.400, Einspracheentscheid vom 10. Ap- ril 2019 Teil II Ziff. 15.4.4). 6.1.3.2 Vorbringen des Beschwerdeführers Die vorgenannten Bestreitungen (E. 6.1.1.2) des Beschwerdeführers gelten auch für das Jahr 2009. 6.1.3.3 Würdigung des Gerichts 6.1.3.3.1 Der strittige Betrag entspricht dem Saldo des Kontos 4401 (Auf- wand) bestehend aus einem Betrag von EUR 1'065'306.- (zum Kurs von 1.5376 entspricht CHF 1'638'014.51) vom 20. Mai 2009 und von EUR 26'000.- (zum Kurs von EUR 1.5302 entspricht CHF 39'785.20) vom 3. Dezember 2009 (total EUR 1'091'306.- zu diversen Kursen entspricht CHF 1'677'799.71, ge- rundet CHF 1'677'799.-). Die vorerwähnte Vergütung von EUR 1'065'306.- stützt sich gemäss Bu- chungstext auf einen Vertrag vom 20. Mai 2009 zwischen der steuerpflichti- gen Gesellschaft und I._______ (Buchungsbeleg 30911; vgl. auch pag. 15.011.0035), demgemäss Letzterem für bereits erbrachte Vermittlungs- leistungen eine Restabgeltung von EUR 1'065'306.-, zuzüglich eines An- spruchs aus einer Saldobestätigung von EUR 178'087.58 zugesprochen wird (total EUR 1'243'393.58). Der Vertrag wurde seitens der Gesellschaft vom Hauptaktionär unterzeichnet. In der Restabgeltung von total EUR 1'243'339.58 ist gemäss Vertrag vom 20. Mai 2009 ein Honoraranspruch von EUR 522'000.- eingeschlossen, der ursprünglich auf einem Beratungsvertrag vom 24. März 2009 (pag. 15.001.0022-0024) beruhen soll und bereits per Valuta 30. März 2009 überwiesen worden ist. Gemäss dem vorerwähnten Vertrag vom 24. März 2009 vermittelt der Berater (I.) einen Kommissionsvertrag mit der (...) und bezieht dafür ein ein- maliges Honorar von EUR 522'000.-. Die Unterschrift seitens der Gesellschaft ist unleserlich. Seitens I. datiert der Vertrag vom 25. März 2009
A-2591/2019 Seite 64 (pag. 124.100.422). Allerdings geht K._______ (Zeichnungsberechtigter) in seinem Schreiben vom 1. April 2009 (pag. 12.003.0095-0098) an die Verwal- tungsräte der steuerpflichtigen Gesellschaft davon aus, dass für die Zahlung von EUR 522'000.- eine vertragliche Grundlage fehle. Daraus schliesst das Bundesverwaltungsgericht – im Einklang mit der Vo- rinstanz –, dass der Vertrag vom 24. März 2009 erst nachträglich erstellt wor- den ist. Da bereits das Vertragsdatum nachdatiert worden ist, muss auch da- rauf geschlossen werden, dass der Vertragsinhalt nachträglich vorgeschoben worden ist. Der Vertrag vom 20. Mai 2009 schliesst die angeblichen Leistun- gen gemäss Vertrag vom 24. März 2009 ein. Insoweit entspricht auch dieser, im Vertrag vom 20. Mai 2009 erwähnte Teil nicht den tatsächlichen Begeben- heiten. Infolgedessen ist ebenso zweifelhaft, ob der restliche Inhalt des Ver- trages vom 20. Mai 2009 korrekt ist. Die am 3. Dezember 2009 zu Gunsten von I._______ verbuchten Honoraran- sprüche in der Höhe von EUR 26'000.- beruhen gemäss Buchungstext auf einem Vertrag, der nicht näher bezeichnet ist. Diese Honoraransprüche wur- den von I._______ gemäss Konto 1166 dazu verwendet, um die Anteile an der (...) zu erwerben. In den Akten findet sich ein nicht unterzeichneter Beratervertrag vom 3. De- zember 2009 (FTK 165088), der ursprünglich auf einer mündlichen Abma- chung beruht haben soll und demgemäss I._______ Honoraransprüche in der Höhe von EUR 26'000.- zustehen. Ferner findet sich in den Akten ein Kauf- vertrag vom 20. Oktober 2009, demgemäss I._______ von der Steuerpflich- tigen RUR 1 Mio. Stammkapital an der (...), Moskau, erwirbt (FTK 2583407, 165089 [nicht unterzeichnet]). Gemäss E-Mail vom 12. Januar 2010 (FTK 165087) von M._______ an (...) wurden an diesem Tag die Entwürfe für den Beratervertrag vom 3. Dezember 2009 und den Kaufvertrag vom 20. Oktober 2009 übermittelt. Diese E-Mail erging gemäss Wortlaut in Absprache mit dem Beschwerdeführer. Diese bei- den Verträge sind gemäss den Ausführungen in der E-Mail dazu bestimmt, den dem Kontokorrent von I._______ (gemeint ist I._______) vorab belaste- ten Kaufpreis wieder gutzuschreiben. Damit ist erstellt, dass die beiden Ver- träge erst nachträglich erstellt worden sind. Da der Beratervertrag vom 3. De- zember 2009 zur Finanzierung des Kaufpreises der Anteile an der (...) dienen soll, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass zumindest der Be- ratervertrag vom 3. Dezember 2009 fingiert ist, selbst wenn er gemäss dem Wortlaut auf einer mündlichen Abmachung beruhen soll.
A-2591/2019 Seite 65 Demzufolge ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die steuerpflich- tige Gesellschaft mit Bezug auf die im Zusammenhang mit dem Vertrag vom 20. Mai 2009 und mit Bezug auf den Beratervertrag vom 3. Dezember 2009 zu Gunsten von I._______ fiktive Honoraraufwände verbucht hat. Es ist inso- weit von einer Leistung ohne Gegenleistung auszugehen. Unter diesen Um- ständen ist auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid zu diesem Sachverhaltskomplex nicht mehr einzugehen. 6.1.3.3.2 Der Vertrag vom 20. Mai 2009 (Buchungsbeleg 30911, vgl. auch pag. 15.011.0035) sieht vor, dass der Restanspruch von EUR 1'243'393.58 innerhalb von 10 Tagen nach Inkrafttreten dieser Zusatzvereinbarung wie folgt zu bezahlen ist: Bereits am 30. März 2009 überwiesen EUR 522'000.00 Übertragung des Darlehens an die (thailän- dische Gesellschaft) EUR 283'074.16 Übertragung von 100% der Anteile an der (thailändische Gesellschaft) EUR 1.00 Übertragung des Goldbarrens AA31348 ins Depot von I._______ EUR 277'259.74 Banküberweisung EUR 161'058.68 Total EUR 1'243'393.58
Die im Vertrag vom 20. Mai 2009 vorgesehenen beiden Banküberweisungen von EUR 522'000.- (bereits am 30. März 2009, pag. 11.019.0142) und von EUR 161'058.68 (am 22. Mai 2009, pag. 20.100.0131) wurden auf ein Bankonto von I._______ bezahlt. Der zu übertragende Goldbarren wurde anlässlich der Hausdurchsuchung vom 4. April 2012 im Schliessfach des Beschwerdeführers bei der Bank Rot- schild aufgefunden und beschlagnahmt (pag. 110.170.003-004, 112.160.010- 020). Insoweit wurde also dem Vertrag vom 20. Mai 2009 nicht nachgelebt. Infolgedessen bezweifelt das Bundesverwaltungsgericht auch aufgrund des teilweise von den vertraglichen Abmachungen abweichenden Vollzugs des Vertrags vom 20. Mai 2009 dessen Wahrheitsgehalt. Es ist daher mit der Vo- rinstanz einig zu gehen, dass dieser Vertrag nicht als Nachweis eines gültigen Rechtsgrundes herangezogen werden kann.
A-2591/2019 Seite 66 Indessen kann die wahre Absicht der Parteien nicht einwandfrei ermittelt wer- den. Insofern ist zu Gunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass – wie im Vertrag vorgesehen – die Leistungen I._______ für mögliche Verdienste seinerseits haben zugehen sollen, zumal ihm der überwiegende Teil der Vermögenswerte effektiv zugegangen ist. Infolgedessen ist I._______ als Leistungsempfänger zu betrachten. 6.1.3.3.3 Der Beschwerdeführer hat zwar im Laufe des vorliegenden Verfah- rens die Geschäftstätigkeit der steuerpflichtigen Gesellschaft eingehend ge- schildert. Diese Ausführungen vermögen an der vorliegenden Beurteilung je- doch nichts zu ändern, erfolgten die fraglichen Zahlungen doch – wie soeben gesehen (E. 6.1.3.3.1) – im Ergebnis ohne gültigen Rechtsgrund. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde vom 27. Mai 2019 S. 15) ist I._______ als nahestehende Person zu betrachten, denn seine Beziehung zur steuerpflichtigen Gesellschaft ist vor allem in der persönlichen Beziehung zwischen ihm und dem Beschwerdeführer begründet, die über eine gewöhnliche Geschäftsbeziehung hinausgeht (E. 6.1.1.3.3). 6.1.3.3.4 Da vorliegend einzig die Frage der solidarischen Haftung des Be- schwerdeführers zu prüfen ist (vgl. dazu nachfolgend: E. 9.2 und 9.3), kann offenbleiben, ob diese geldwerten Leistungen der Steuerpflichtigen in (ver- rechnungssteuerlich praxisgemäss ausnahmsweiser) Anwendung der Drei- eckstheorie dem Beschwerdeführer zuzurechnen wären. 6.1.3.3.5 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es als erstellt, dass die Steuerpflichtige im Geschäftsjahr 2009 geldwerte Leistungen an I._______ in der Höhe von CHF 1'677'799.- erbracht hat. Die Steuerpflichtige bzw. der Be- schwerdeführer vermag auch vor Bundesverwaltungsgericht weder einen rechtsgenüglichen Beweis für die Verpflichtung der Steuerpflichtigen noch ei- nen Beweis für die von I._______ angeblich erbrachten Beratungsleistungen zu erbringen. 6.1.4 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist somit festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Bezug auf den Sachverhaltskomplex «I.» die geldwerten Leistungen für das Geschäftsjahr 2007 bis 2009 bestätigt. 6.2 Sachverhaltskomplex «G.» 6.2.1 Vorbringen der Vorinstanz Die Vorinstanz geht unter diesem Titel von geldwerten Leistungen in der Höhe von EUR 26 Mio. (entsprechend CHF 39'581'280.-) an den Beschwerdeführer
A-2591/2019 Seite 67 im Geschäftsjahr 2009 aus. Die Vorinstanz betrachtet auch den Vertrag zwi- schen der Steuerpflichtigen und der G._______ vom 20. Mai 2009 über EUR 26 Mio. als simuliert. Sie schliesst dies aus den verschiedenen Vertrags- versionen und dem Umstand, dass die Forderung von EUR 26 Mio. erstmals im Verwaltungsratsprotokoll vom 20. Mai 2009 erwähnt werde. Die Forderung werde im Zusammenhang mit dem Projekt Q._______ (Projekt Q.) geltend gemacht. Es habe zwar tatsächlich ein solches Projekt gegeben. Der Steuerpflichtigen sei hieraus aber keine Schuld gegenüber der G. er- wachsen. Vielmehr zeige sich aufgrund der Art und Weise der Tilgung der an- geblichen Forderung, dass diese lediglich dazu gedient habe, dem Hauptak- tionär Vermögenswerte ohne Verrechnungssteuerfolgen zukommen zu las- sen. So seien Barmittel in der Höhe von EUR 9'959'724.77 auf das Bankkonto des Beschwerdeführers geflossen und die für die Zahlung der angeblichen Forderung verwendeten 21 Goldbarren anlässlich der Hausdurchsuchung im Verwaltungsstrafverfahren im Banksafe des Beschwerdeführers aufgefunden worden. Zum Nachweis der im Rahmen der Tilgung erfolgten Übertragung der Wohnung in (...) habe die Steuerpflichtige Grundbuchauszüge vom 23. März 2012 beigebracht. Die darin als Eigentümerin aufgeführte G._______ heisse zwar ähnlich wie die angebliche Gläubigerin, sei jedoch erst im Februar 2012 gegründet worden. Die ebenfalls zur Tilgung der angeblichen Forderung vor- gesehenen Immobilien «Schwarzes Meer» seien am 22. März 2012 ebenfalls auf die G._______ übertragen worden. Zuvor sei eine (...) als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen gewesen. Nach der Einreichung der entsprechen- den Grundbuchauszüge an die ESTV seien die Immobilien am 23. Juli 2012 wieder auf (...) zurückübertragen worden. Diese Person habe auch für die J._______ gezeichnet, welche vom Beschwerdeführer gegründet und geleitet werde. Sie sei daher als nahestehende Person zu betrachten. Hinsichtlich der weiteren angerechneten Vermögenswerte (Darlehen [...], Thailand, von EUR 1'392'142.97; 100% der Anteile an der [...], Thailand, von EUR 1.-, Wert- papierdepot Thailand, von EUR 1'087'793.69) geht die Vorinstanz davon aus, dass diese ebenfalls dem Beschwerdeführer zugegangen sind. Sie führt hierzu aus, der Vertrag vom 20. Mai 2009 sehe vor, dass diese Vermögens- werte ebenfalls auf die G._______ übertragen werden sollen. Diese Vermö- genswerte hätten jedoch bis kurz vor der Transaktion im Mai noch der L._______ gehört und seien von Letzterer erst im Mai 2009 verrechnungs- weise an die Steuerpflichtige übertragen worden. Gemäss der Buchhaltung der L._______ seien am 20. Mai 2009 die Beteiligungsrechte an fünf von sie- ben thailändischen Gesellschaften verkauft worden. Im Rahmen der Strafun- tersuchung seien jedoch diverse EDV-Daten sichergestellt worden. Darunter befinde sich auch eine vorbereitete Vertretungsvollmacht vom 3. August 2011 der L._______ zugunsten des Beschwerdeführers, wonach die L._______
A-2591/2019 Seite 68 noch immer über 39% der ursprünglichen Anteile verfüge. Schliesslich habe die Steuerpflichtige am 20. Mai 2009 der Q._______ angeblich ein Darlehen von EUR 26 Mio. gewährt als ihr deren drohende Überschuldung bereits be- kannt gewesen sei. Schon am 19. Oktober 2009 habe die Steuerpflichtige die- ses Darlehen vollumfänglich abgeschrieben (Einspracheentscheid vom 10. April 2019 Teil II Ziff. 15.2 ff.). 6.2.2 Vorbringen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die Steuerpflichtige im Zusammen- hang mit dem Sachverhaltskomplex G._______ ihm eine geldwerte Leistung erbracht habe. Er führt hierzu aus, dass er über viele Jahre mit dem General- direktor und wichtigsten Eigentümer der R., mithin mit (...), zur Schaf- fung einer (...) zusammengearbeitet habe. Als im Jahre 2009 N. Kün- digung bekannt geworden sei, habe (...) von ihm eine Abrechnung der bereits ausgeführten Arbeiten und eine Garantie für die Weiterführung der Arbeiten im Projekt «(...)» verlangt. Hierzu habe er, der Beschwerdeführer, am 20. Mai 2009 der Übergabe eines Teils der Aktiva an die G._______ zugestimmt. Die Arbeiten hätten schliesslich zur Entwicklung und Patentierung einer sicheren (...) geführt (Beschwerde vom 25. Mai 2019 Teil II ZIff. 7.19 ff.). Sinngemäss führt der Beschwerdeführer weiter aus, N._______ habe über ein Firmenkon- strukt über die G., woran die R. von (...) 49% gehalten habe, viele Schulden angehäuft, für die er, der Beschwerdeführer, habe aufkommen müssen. (...) habe sich schliesslich im Jahre 2009 bereit erklärt, die Immobi- lien in Thailand zur Begleichung von N.'s Schulden entgegenzuneh- men (Beschwerde vom 25. Mai 2019 Teil II Ziff. 7.20 ff.) 6.2.3 Würdigung des Gerichts 6.2.3.1 Dem Konto 1413 (Darlehen an Q._____) ist zu entnehmen, dass die Steuerpflichtige am 20. Mai 2009 der Gesellschaft Q.___ ein Darle- hen in der Höhe von EUR 26 Mio. gewährt hat (vorinstanzliche Akten: Ordner 1 Rubrik 4 Buchungsbeleg Nr. 309172). Der Buchungstext lautet wie folgt: «Übernahme Forderung G._______ für die Q.». Diesem Sachverhaltskomplex zufolge soll demnach die Steuerpflichtige für die Q. eine Rückzahlungsverpflichtung übernommen und erfüllt ha- ben für von der (...) vorfinanzierte Projekte der Q._____. Der Verwaltungsrat der Steuerpflichtigen hält in seinem Protokoll vom 20. Mai 2009 fest, dass die Forderung gegenüber der «G._______» durch Abtretung getilgt werden soll (Verwaltungsratsprotokoll vom 20. Mai 2009, pag. 15.034.0007). Im nämlichen Verwaltungsratsprotokoll ist erwähnt, dass
A-2591/2019 Seite 69 zur Begleichung der Schuld Vermögenswerte an die L._______ abgetreten werden können. Die Steuerpflichtige hat am 20. Mai 2009 mit der «G.» in (...) eine Zusatzvereinbarung zum Vertrag vom 6. April 2009 abgeschlossen (pag. 11.018.0103-0104, ohne Buchungsbelegnummer und als Buchungsbe- leg Nr. 309150, vorinstanzliche Akten: Ordner 1 Rubrik 4). Die Zusatzverein- barung hält fest, dass die «G.» ihr Guthaben gemäss Vertrag vom 6. April 2009 in der Höhe von EUR 26 Mio. zurückfordere (zur Tilgung siehe nachfolgend: E. 6.2.3.2). Im Titel verweist die Zusatzvereinbarung zwar auf einen Vertrag vom 6. April 2009. Im Text nimmt sie jedoch auf einen Vertrag vom 4. April 2009 Bezug. Der Vertrag wurde seitens der steuerpflichtigen Ge- sellschaft jeweils vom Beschwerdeführer unterzeichnet. Die Unterschrift sei- tens der «G.» wird auf beiden Dokumenten (...) zugeschrieben. Ein Firmenstempel seitens der «G.» fehlt. Der Buchungsstempel auf dem Buchungsbeleg ist unleserlich. In einer weiteren Version der Vereinbarung vom 20. Mai 2009 zwischen der Steuerpflichtigen und der «G.__» wird auf einen Vertrag vom 15. Feb- ruar 2009 und einen Nachtrag vom 6. April 2009 verwiesen (pag. 14.009.213- 215). Dieser Vertrag wurde seitens der Steuerpflichtigen vom Beschwerde- führer unterzeichnet. Die Unterschrift seitens der «G.» soll gemäss Text von (...) stammen. Diese Unterschrift trägt einen völlig anderen Schrift- zug als in den beiden Versionen der Zusatzvereinbarung vom 20. Mai 2009 und könnte auch einem anderen Namen zugeschrieben werden. Diese Ver- einbarung trägt den Firmenstempel einer «G.». Die in diesem Vertrag festgehaltenen Zahlungsbedingungen entsprechen denjenigen der besagten Zusatzvereinbarung vom 20. Mai 2009. Der Vertragstext und das Layout der beiden Versionen der vorerwähnten Zu- satzvereinbarung vom 20. Mai 2009, d.h. von pag. 11.018.0103-0104 und des Buchungsbelegs Nr. 309150 sind identisch. Ein Vergleich der beiden Vertrags- versionen zeigt jedoch, dass die darauf geleisteten Unterschriften variieren, sodass es sich nicht um Kopien handelt. Der Vertragstext und das Layout des weiteren Vertrages vom 20. Mai 2009 (Version pag. 14.009.213-215) weicht jedoch von den beiden vorerwähnten Versionen der Zusatzvereinbarung vom 20. Mai 2009 ab. Allein schon dieser Umstand rechtfertigt es, den Wahrheits- gehalt der drei Dokumente (pag. 11.018.010-0104; Buchungsbeleg Nr. 309150 vorinstanzliche Akten Ordner 1 Rubrik 4; pag. 14.009.213-215)
A-2591/2019 Seite 70 zu bezweifeln und sie als simuliert zu betrachten. Das Bundesverwaltungsge- richt kommt daher zum Schluss, dass diese drei Dokumente vom 20. Mai 2009 fingiert sind. In der Verwaltungsratssitzung der Q._______ vom 22. Juni 2006 ist fest- gehalten worden, dass zwischen dem (...) und (...) ein Vertrag besteht, wo- nach das (...) ein (...) für (...) entwickle (pag. 12.014.0079-0083). Hierzu werde das (...) mit der Q._______ baldmöglichst einen Vertrag abschliessen, um deren (...) nutzen zu können. Die Q._______ hat sodann am 26. Juni 2006 zwei Versionen eines Vertrages mit (...) unterzeichnet, wobei nur eine Version mit Firmenstempeln versehen ist und die Unterschrift von A._______ stark variiert (pag. 12.014.0246-249 und 14.007.0032-0041). Schliesslich ist eine nicht unterzeichnete deutsche Fassung einer Rahmenvereinbarung vom 15. Dezember 2006 zwischen der Q._______ und der «G.» betreffend das «Projekt Q.________» aktenkundig (pag. 120.900.007-011), welche einen Kreditrahmen von EUR 30 Mio. vorsieht. Gemäss Ziff. 5.2.2 des Vertrages hat die Rechnungsstellung vor Ablauf der Vertragsdauer mittels Zusatzvereinbarung zu erfolgen. Gemäss Ziff. 2.1 der Vereinbarung tritt diese mit Unterzeichnung der Vertragsparteien in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2016. Aktenkundig ist auch eine nicht unterzeichnete deutsche Fassung einer Zusatzvereinbarung vom 15. Februar 2009 zur Rahmenvereinbarung vom 15. Dezember 2006, wonach die Kosten für die erfüllten Arbeiten pauschal EUR 26 Mio. betragen (pag. 120.900.005-006). Unter dem Titel «Adressen und Bankverbindungen der Vertragsparteien» sind die steuerpflichtige Gesellschaft und die G. genannt. Für das Bundesverwaltungsgericht ist gestützt auf die verschiedenen Ver- träge zwischen der Q._______ und (...) bzw. der Q.________ und einer Ge- sellschaft namens «G.________» nicht rechtsgenüglich erstellt, dass die G._______ gegenüber der Q._______ Leistungen im Umfang von EUR 26 Mio. erbracht hat. Gemäss Darlehensvertrag vom 20. Mai 2009 zwischen der steuerpflichti- gen Gesellschaft und der Q._______ (Buchungsbeleg Nr. 309172, vo- rinstanzliche Akten: Ordner 1 Rubrik 4; vgl. auch Kopie des Darlehensvertrags pag. 12.016.0063-0064) gewährte die steuerpflichtige Gesellschaft der Q._______ ein Darlehen in der Höhe von EUR 26 Mio. für die Begleichung der Schuld der Q._______ gegenüber der «G._______». Als Sicherheit soll- ten die künftigen Erträge aus der Verwertung einer Lizenzvereinbarung mit
A-2591/2019 Seite 71 I._______ dienen. Der Darlehensvertrag vom 20. Mai 2009 zwischen der steu- erpflichtigen Gesellschaft und der Q._______ trägt die Unterschrift von M._______ (Geschäftsführer) für die Steuerpflichtige sowie jene des Be- schwerdeführers für die Q.. Gemäss Handelsregistereintrag des Kantons (...) war M. zum damaligen Zeitpunkt nur kollektivzeich- nungsberechtigt. Dennoch fehlt auf dem aktenkundigen Buchungsbeleg Nr. 309172 (vorinstanzliche Akten: Ordner 1 Rubrik 4) die Unterschrift von D._______ (Verwaltungsrat als Mitunterzeichner). Dieser Vertrag trägt den Buchungsstempel vom 29. September 2009. Die aktenkundige Kopie des Darlehensvertrags vom 20. Mai 2009 (pag. 12.016.0063-0064) enthält dem- gegenüber die Zweitunterschrift von D.. Gemäss einer Notiz vom 7. Oktober 2009 beauftragte «K._____» (gemeint ist K., Zeichnungsberechtigter) «M.» (gemeint ist M., Geschäftsführer) mit der Ergänzung des Darlehensvertragsentwurfes zwi- schen der Steuerpflichtigen und der Q._______ und dem zweifachen Ausdru- cken des Vertrages zur Unterzeichnung durch alle (pag. 10.001.0132, pag. 10.001.0190, pag. 10.001.0191). Das Bundesverwaltungsgericht schliesst aus den verschiedenen Vertragsver- sionen und der Gesprächsnotiz – im Einklang mit der Vorinstanz –, dass der Darlehensvertrag vom 20. Mai 2009 (pag. 12.016.0063-0064) erst nachträg- lich, nämlich im Oktober 2009 erstellt und rechtsgenüglich (mit Doppelunter- schrift) unterzeichnet worden ist. Bereits mit E-Mail vom 31. März 2009 an (...) (vorübergehender Zeichnungs- berechtigter der L._______ mit Kollektivunterschrift zu zweien mit einem Mit- glied) zuhanden des Beschwerdeführers hatte K._______ (Zeichnungsbe- rechtigter) darauf aufmerksam gemacht, dass bei der Q._______ im Laufe des Jahres 2009 die Überschuldung eintreten werde (pag. 12.014.0140- 0141). Er führte hierbei aus, dass mit einem weiteren Kreditrahmen von CHF 700'000.- die Liquidität bis Ende 2009 gesichert sei. Gemäss dem am 23. April 2009 durch K._______ (Zeichnungsberechtigter) erstellten Liquidi- tätsplan für das Jahr 2009 (pag. 11.008.0129-0131) benötige die Q._______ von der L._______ lediglich einen weiteren Kredit von CHF 220'000.-, womit sich der Kreditrahmen auf CHF 1,1 Mio. erhöhe. Gemäss Memorandum vom 9. Juli 2009 von K._______ (Zeichnungsberechtigter) an die Verwaltungsräte der Q._______ habe die Steuerpflichtige für die Q._______ durch die «G.» durchgeführte Tests vorfinanziert, wobei die Höhe des Betrages derzeit noch nicht bekannt sei und später mit einem Darlehen der Steuer- pflichtigen an die Q. finanziert werden müsse (pag. 11.009.0105-
A-2591/2019 Seite 72 0106). Des Weiteren wurde die Q._______ mit Beschluss der Generalver- sammlung vom 29. September 2009 aufgelöst (vgl. Mitteilung des Handels- registers, SHAB vom [...], Tagesregister-Nr. [...] vom [...] Publ. [...]) und das am 20. Mai 2009 gewährte Darlehen am 19. Oktober 2009 in den Geschäfts- büchern der Steuerpflichtigen vollumfänglich wertberichtigt (Kto. 6926/1415). Das Bundesverwaltungsgericht schliesst aus diesen widersprüchlichen Anga- ben – auch in diesem Punkt im Einklang mit der Vorinstanz – dass der Darle- hensvertrag vom 20. Mai 2009 nicht nur nachträglich unterzeichnet worden, sondern auch inhaltlich nicht korrekt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hält im Sinne eines Zwischenergebnisses fest, dass es nicht nur an einem rechtsgültigen Verpflichtungsgeschäft für die Zahlung der Steuerpflichtigen an die G._______ in der Höhe von EUR 26 Mio. fehlt, sondern auch am Nachweis dafür, dass die ursprüngliche Schuld der (inzwischen gelöschten) Q._______ gegenüber der G._______ überhaupt zu Recht bestand. Die Vorinstanz machte im angefochtenen Entscheid vom 10. April 2009 und der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 25./27. April 2019 lediglich Ausführungen zu den Eigentumsverhältnissen einer G._______ bzw. G.. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet demzufolge die G. nicht als eine dem Beschwerdeführer nahestehende Gesellschaft. 6.2.3.2 Zu prüfen bleibt, was die wahre Absicht der Parteien der besagten Zu- satzvereinbarung vom 20. Mai 2009 gewesen ist bzw. wem die EUR 26 Mio. verrechnungssteuerlich zugeflossen sind. Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Beschwerdeführer sich selbst di- verse Vermögenswerte ohne Verrechnungssteuerfolgen habe zukommen las- sen wollen. Diese Schlussfolgerung ist zu bestätigen, wie nachfolgend zu zei- gen ist. Die simulierte Zusatzvereinbarung vom 20. Mai 2009 wurde zwischen der Steuerpflichtigen und der G._______ geschlossen. Mit Bezug auf die Begleichung der EUR 26 Mio. an die «G._______» wurden gemäss vorerwähnter Zusatzvereinbarung vom 20. Mai 2009 (Buchungsbe- leg Nr. 309150, vorinstanzliche Akten: Ordner 1 Rubrik 4) folgende Tilgungs- modalitäten vereinbart:
A-2591/2019 Seite 73 Verrechnung von Darlehensforderungen inkl. aufgelaufener Zin- sen gemäss Anlage 1 EUR 1'392'142.97 Übertragung von 100% der Anteile an der (...) Thailand EUR 1.00 Übertragung eines Wertpapierdepots EUR 1'087'793.69 Übertragung von 100% der Anteile der Immobilien «Schwarzes Meer» EUR 7'502'602.75 Übertragung von 100% der Anteile der Wohnung in (...) EUR 620'163.04 Übertragung von 19 Goldbarren gemäss Anlage 1 EUR 5'437'571.78 Banküberweisung EUR 9'959'724.77
Darlehen Gemäss Anlage 1 zur fraglichen Zusatzvereinbarung vom 20. Mai 2009 be- trifft das Darlehen im Betrag von EUR 1'392'142.97 an die (...), Thailand, d.h. die Steuerpflichtige verfügt über ein entsprechendes Guthaben gegenüber der (...). Die Forderung im Betrag von EUR 1'392'142.97 wurde in den Büchern der Steuerpflichtigen per 20. Mai 2009 (Kto. 1161 – Verrechnungskonto L.) verbucht (siehe auch Buchungsbeleg Nr. 309150, vorinstanzliche Akten: Ordner 1 Rubrik 4). Das Bundesverwaltungsgericht schliesst daraus, dass dem Konto 1161 ein Kontokorrentverhältnis zwischen der Steuerpflichti- gen und der L. zu Grunde lag. In dessen Rahmen übertrug die L._______ ursprünglich in einem ersten Schritt ihr Guthaben gegenüber der (...) verrechnungsweise an die Steuerpflichtige. Die Steuerpflichtige war da- mit berechtigt, fortan über das Darlehen zu verfügen. Gemäss Konto 2001 (Verbindlichkeiten EURO) in den Büchern der Steuer- pflichtigen des Geschäftsjahres 2009 wurde die gesamte Forderung von EUR 26. Mio. per 20. Mai 2009 eingebucht und zulasten der Q._______ (Kto. 1413, Darlehen an Q._______) wieder ausgebucht (vorinstanzliche Akten: Ordner 1 Rubrik 4). Das Bundesverwaltungsgericht geht hierbei davon aus, dass im Konto 2001 keine Kontokorrentverhältnisse abgebildet wurden. Inso-
A-2591/2019 Seite 74 weit besteht nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts kein Kon- tokorrentverhältnis zwischen der Steuerpflichtigen und der G._______ und fehlt es insoweit an einer Verrechnung von allfälligen gegenseitigen Forderun- gen. Ohnehin sollte die Tilgung des Gesamtbetrages von EUR 26 Mio. laut der besagten Zusatzvereinbarung teilweise mittels Übertragung von physi- schen Vermögenswerten (z.B. Goldbarren) erfolgen, was eine Verrechnung im rechtlichen Sinne ausschliesst. Da die Zusatzvereinbarung vom 20. Mai 2009 – wie vorstehend ausgeführt (E. 6.2.3.1) – nicht als Nachweis für ein Verpflichtungsgeschäft zwischen der Steuerpflichtigen und der «G.» betrachtet werden kann, kann sie ebensowenig als Grundlage für ein Verfügungsgeschäft bzw. für eine Abtretung oder Verrechnung dienen. Weitere Belege fehlen, aus denen auf eine Übertragung des Darlehens, welches Teil der EUR 26 Mio. war, an die G. geschlossen werden könnte. Mit anderen Worten fehlt es am Nachweis, dass die Forderung von EUR 1'392'142.97, in einem zweiten Schritt an die G._______ geflossen ist bzw. verrechnet wurde. Da das Darlehen jedoch per 20. Mai 2009 aus den Büchern der Steuerpflich- tigen ausgebucht worden ist, schliesst das Bundesverwaltungsgericht, dass die Steuerpflichtige am 20. Mai 2009 faktisch auf die Darlehensforderung ge- genüber der (...) verzichtet hat und damit in diesem Umfang entreichert wor- den ist. Die (...) war gemäss Verwaltungsratssitzungsprotokoll der L._______ vom 8. Juni 2007 eine der sechs Tochtergesellschaften der L., die von die- ser im Zusammenhang mit dem Erwerb von Grundstücken in Thailand gehal- ten wurden (pag. 12.017.0241-0244; zum indirekten Grundstückserwerb in Thailand siehe auch Verwaltungsratssitzungsprotokoll der L. vom 19. November 2007, pag. 12.017.0217-0221). Der Beschwerdeführer war vom 10. Juni 2005 bis 11. Dezember 2009 Hauptaktionär bzw. Alleinaktionär der L._______ (pag. 10.007.0105-0109). Demzufolge handelt es sich bei der (...) (bis zum 20. Mai 2009) zweifelsohne um eine dem Beschwerdeführer na- hestehende Gesellschaft (E. 5.2.2.4). Der Forderungserlass gegenüber der nahestehenden Gesellschaft ist letztlich im Beteiligungsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Steuerpflichtigen begründet. Infolgedessen hat die Steuerpflichtige in verrechnungssteuerlicher Hinsicht eine geldwerte Leistung erbracht. In der verrechnungssteuerlich praxisgemäss ausnahms- weise anzuwendenden Dreieckstheorie ist diese Leistung als dem Beschwer- deführer gegenüber erbracht zu betrachten (zur Frage der solidarischen Haf- tung des Beschwerdeführers hierfür siehe unten: E. 9.2 und 9.3).
A-2591/2019 Seite 75 Damit ist letztlich davon auszugehen, dass die Steuerpflichtige im Zusammen- hang mit dem Darlehen gegenüber der (...) in der Höhe von EUR 1'392'142.97 (zum Kurs von 1.522357 [20.05.09, Kto. 2001] entspricht CHF 2'119'338.60) entreichert wurde und dem Beschwerdeführer eine geldwerte Leistung er- bracht hat. Anteile der (...), Thailand Den Ausführungen im Verwaltungsratsprotokoll der L._______ vom 19. No- vember 2007 ist zu entnehmen, dass die L._______ diverse Grundstücke über thailändische Tochtergesellschaften erworben hat. Im Protokoll ist auch erklärt, dass nach den thailändischen Gesetzesbestimmungen ausländische Gesellschaften nur einen Anteil von 39% an thailändischen Gesellschaften halten dürfen. Weiter heisst es im Protokoll, die L._______ verfüge offiziell nur über eine Minderheitsbeteiligung, faktisch könne sie jedoch über 51% verfü- gen und es lägen von den weiteren thailändischen Aktionären blanko unter- zeichnete Abtretungserklärungen über die Anteile an den thailändischen Ge- sellschaften vor (pag. 12.017.0217-0221). Das Bundesverwaltungsgericht schliesst daraus, dass die L._______ wirtschaftlich betrachtet zu 100% an der (...) beteiligt war und auch faktisch zu 100% über diese Anteile verfügen konnte. In der Bilanz der L._______ wurden per 31. Dezember 2007 und 2008 diverse thailändische Gesellschaften mit einem pro Memoria-Franken ausgewiesen (pag. 124.100.104, pag. 124.100.222). Gemäss Buchungstext im Kto. 1413 der L._______ verkaufte diese am 20. Mai 2009 fünf (von sieben) thailändische Gesellschaften (pag. 124.100.296, m.Hw. auf Beleg 409243; zum Beleg 409243 siehe: pag. 124.100.223). Um welche Gesellschaften es sich hierbei handelte und an wen sie verkauft wurden, ist aus diesen Belegen nicht ersichtlich. Gemäss Verwaltungsratssitzungsprotokoll der L._______ vom 19. Oktober 2009 über- nahm der Beschwerdeführer die letzten beiden von der L._______ gehaltenen thailändischen Gesellschaften, (...) und die (...), je zum Buchwert (pag. 12.017.0050-0052). Im Abschluss 2010 der L._______ werden gleich- wohl zwei nicht namentlich genannte Gesellschaften als Beteiligungen geführt (pag. 124.100.226-229). Laut aktenkundigem Aktionärsverzeichnis vom 30. April 2010 der L._______ und damit nach deren Sachdarstellung hielt sie seit 14. August 2007 zivilrecht- lich 15'600 Anteile an der «(...)» (pag. 122.600.317).
A-2591/2019 Seite 76 Gemäss Aktionärsverzeichnis vom 2. November 2011 hielt der Beschwerde- führer an diesem Tag zivilrechtlich 19'600 Anteile an der «(...)». Nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts fehlt es an einem rechtsgenüglichen Nachweis, dass die Steuerpflichtige die Beteiligung an der (...) von der L._______ zumindest wirtschaftlich erworben und hernach an die G._______ ebenfalls wirtschaftlich übertragen hat. Allerdings wurden die Bü- cher der Steuerpflichtigen um den Wert der Beteiligung an (...) belastet. Infol- gedessen wurde die Steuerpflichtige um diesen Betrag entreichert. Da nicht ersichtlich ist, wem die Beteiligung an der (...) übertragen wurde, die Übertra- gung aber offensichtlich im Beteiligungsverhältnis zwischen dem Beschwer- deführer und der Steuerpflichtigen begründet ist, hat die Steuerpflichtige in der verrechnungssteuerlich praxisgemäss ausnahmsweise anzuwendenden Dreieckstheorie eine geldwerte Leistung an den Beschwerdeführer erbracht (zur Frage der solidarischen Haftung des Beschwerdeführers hierfür siehe: E. 9.2 und 9.3). Die 100% Anteile an der (...) wurden in den Büchern der Steuerpflichtigen zu einem Wert von CHF 1.- bilanziert. Damit ist zu Gunsten des Beschwerdefüh- rers davon auszugehen, dass die steuerpflichtige Gesellschaft ihm eine geld- werte Leistung in der Höhe von EUR 1.- (zum Kurs von 1.522357 [Wert per 20.05.2009, Kto. 2001] entspricht CHF 1.52) erbracht hat. Wertpapierdepot Wie den Ausführungen im Verwaltungsratssitzungsprotokoll der L.______ vom 5. Juni 2008 entnommen werden kann, konnten in Thailand natürliche Personen ein Grundstück nur dann erwerben, wenn sie gleichzeitig auch ei- nen Betrag von rund EUR 1 Mio. (THB 40 Mio.) in thailändische Wertpapiere investierten (pag. 12.017.0078-0080). Gemäss Buchhaltung der L._______ führte diese 2008 in Thailand zwei Depots von je rund EUR 1 Mio. (Kto. 1420 und 1421, pag. 124.100.104). Eines der Depots war mit dem Kürzel (A.) (pag. 124.100.262) und das andere mit dem Kürzel I. (pag. 124.100.263) versehen. Das Konto 1420 (A.) wies per 1. Ja- nuar 2009 einen Anfangsbestand von EUR 1'087'805.73 (zum Kurs von 1.5376 entspricht CHF 1'672'610.09) aus. Der Anfangsbestand des Kontos 1421 (I.) CHF 1'655'250.- (Konto nur in CHF geführt). In den be- schlagnahmten Unterlagen befinden sich zwei Bestätigungen der Bank of
A-2591/2019 Seite 77 Thailand über je THB 40 Mio.; eine davon lautet auf den Beschwerdeführer (pag. 160.200.241-242) und eine auf I._______ (pag. 10.007.0170). Gemäss E-Mail-Wechsel von Januar und Mai 2009 und Aktennotiz vom 28. Mai 2009 von K._______ (Zeichnungsberechtigter) wurden die Kosten für die beiden Depots im Jahre 2007 jeweils den Kontokorrentkonti des Be- schwerdeführers und von I._______ belastet (pag. 12.017.0012-0015, 11.014.0076). Ebenfalls gemäss Aktennotiz vom 28. Mai 2009 wurden die Kosten später aber wieder rückwirkend per 1. Januar 2008 den Kontokorren- ten guteschrieben und in den Büchern der L._______ als Aktivposten ausge- wiesen (pag. 11.014.0076). Gemäss «Vertrag über die Übertragung eines Treuhandverhältnisses vom 20. Mai 2009» verkaufte die L._______ ihr «wirtschaftliches Eigentum» am Wertpapierdepot (...), welches sie für I._______ treuhänderisch hielt, an die Steuerpflichtige zum Betrag von EUR 1'087'793.69 (zum Wert per 31. März 2009 übertragen am 20. Mai 2009; pag. 15.011.0040). Gemäss Treuhandvertrag vom 28. Mai 2009 (pag. 15.011.0024) hat sodann die «G.» das Wertpapierdepot Nr. (...) mit einem Wert von EUR 1'087'793.69 (entspricht dem Wert per 31. März 2009 bzw. vom 20. Mai 2009, eingefügt durch das Bundesverwaltungsgericht) von der Steuerpflichti- gen übernommen und hält es seither angeblich für I.. Das Bundesverwaltungsgericht hält hierzu fest, dass der in den beiden vorer- wähnten Treuhandverträgen aufgeführte Wert, dem Wert des für den Be- schwerdeführer geführten Depots nahekommt. Es schliesst daraus, dass das Depot des Beschwerdeführers mit demjenigen von I._______ verwechselt worden ist und damit auch diese Treuhandverträge nicht den tatsächlichen Begebenheiten entsprechen. Demzufolge ist nach den Schlussfolgerungen des Bundesverwaltungsgerichts mit der Transaktion vom 20. Mai 2009 in tat- sächlicher Hinsicht das Depot des Beschwerdeführers entnommen worden. Damit hat die Steuerpflichtige dem Beschwerdeführer eine geldwerte Leistung in der Höhe von EUR 1'087'793.69 (zum Kurs von 1.522357 [Buchung per 20.05.2009, Kto. 2001] entspricht CHF 1'656'010.34) erbracht. Immobilien am Schwarzem Meer und in (...) Der Beschwerdeführer kaufte gemäss Zirkularbeschluss der Steuerpflichtigen vom 21. März 2005 Immobilien am Schwarzen Meer treuhänderisch für diese (pag. 15.004.0042-0043).
A-2591/2019 Seite 78 Gemäss Zirkularbeschluss des Verwaltungsrates der L._______ vom 13. Juli 2007 hatte die L._______ im Juni 2006 das wirtschaftliche Eigentum an den Wohnungen am Schwarzen Meer und das Treuhandverhältnis von der Steu- erpflichtigen übernommen und hatte fortan die Stellung der Treugeberin inne (pag. 12.017.0232). Gemäss Vertrag vom 20. Mai 2009 über die «Übertragung eines Treuhand- verhältnisses zwischen der L._______ und der Steuerpflichtigen», übertrug die L._______ das wirtschaftliche Eigentum an den Wohnungen in (...) zum Preis von EUR 620'163.04 erneut an die Steuerpflichtige (pag. 15.011.0043), welche diese gemäss der vorerwähnten Zusatzvereinbarung vom 20. Mai 2009 angeblich an die G._______ übertrug. Die Liegenschaften am Schwarzen Meer lauteten jedoch gemäss den akten- kundigen Grundbuchauszügen am 20. Mai 2009 noch auf zwei natürliche Per- sonen. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst daraus, dass der Beschwer- deführer seine Funktion als Treuhänder weiter delegiert haben muss. Am 9. November 2009 wurde eine (...) im Grundbuch als Eigentümerin ein- getragen (pag. 122.500.020-029, 122.500.038-045). Am 22. März 2012 wurden die Liegenschaften auf die die Gesellschaft «G.» überschrieben und bereits am 23. Juli 2012 wiederum an (...) zurückübertragen (pag. 122.500.020-029, 122.500.038-045). Die Steuerpflichtige hatte am 23. März 2012 im Rahmen der Buchprüfung zum Nachweis der Übertragung der Immobilien auf die G. eine behördli- che Bestätigung vom 23. März 2012 eingereicht, wonach eine «G.» per 22. März 2012 als Eigentümerin eines Hauses Nr. 23 eingetragen war (pag. 124.100.091-095). Das Bundesverwaltungsgericht schliesst aus diesen Unterlagen, dass die spätere Übertragung der Immobilien am Schwarzen Meer an die Gesellschaft «G.» und anschliessende Rückübertragung der Verschleierung des wahren Verfügungsberechtigten dienen sollten. Da die Steuerpflichtige ursprünglich den Beschwerdeführer zum treuhänderischen Erwerb der Immobilien am Schwarzen Meer ermächtigt hatte, dieser aber of- fenbar eine andere Person mit dem Erwerb betraut hatte, geht das Bundes- verwaltungsgericht davon aus, dass die im Jahre 2009 eingetragene natürli- che Person nicht die wahre Eigentümerin war. Da der Beschwerdeführer ferner im Rahmen der Transaktion vom 20. Mai 2009 zahlreiche Vermögenswerte in seinen Verfügungsbereich übernommen hat (vgl. dazu auch sogleich), geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus,
A-2591/2019 Seite 79 dass auch die Liegenschaften am Schwarzen Meer im Rahmen der Transak- tion vom 20. Mai 2009 de facto in seine volle wirtschaftliche Verfügungsmacht übergegangen sind, mithin der Beschwerdeführer de facto nicht mehr Treu- händer war, sondern zumindest wirtschaftlich zum Treugeber wurde. Damit hat die Steuerpflichtige dem Beschwerdeführer eine geldwerte Leistung in der Höhe von EUR 620'163.04 (zum Kurs von 1.522357 [20.05.2009, Kto. 2001] entspricht CHF 944'109.55) erbracht. Gemäss Zirkularbeschluss des Verwaltungsrates der Steuerpflichtigen vom 17. März 2005 kaufte der Beschwerdeführer in (...) fünf Eigentumswohnun- gen treuhänderisch für die Steuerpflichtige (pag. 15.004.0041). Laut Zirkular- beschluss der L._______ vom 10. Juli 2007 übernahm die L._______ die Wohnungen in (...) im Juni 2006, wobei diese weiterhin auf den Namen des Beschwerdeführers lauteten (pag. 12.017.0233). Gemäss Vertrag vom 20. Mai 2009 über die «Übertragung eines Treuhand- verhältnisses zwischen der L._______ und der Steuerpflichtigen», übertrug die L._______ das wirtschaftliche Eigentum an den Immobilien «Schwarzes Meer» zum Preis von EUR 7'502'602.75 an die Steuerpflichtige (pag. 15.011.0043). Gemäss den rechtshilfeweise erhaltenen russischen Grundbuchauszügen war der Beschwerdeführer vom 31. Januar 2008 bis zum 13. März 2012 als Eigentümer der Wohnungen Nr. 40 und Nr. 71 und vom 31. Januar 2008 bis 13. März 2012 als Eigentümer der Wohnung Nr. 76 in (...) eingetragen (pag. 122.500.017-033, pag. 122.500.046-053), bevor eine Gesellschaft «G.» eingetragen wurde. Die in den Grundbuchauszügen aufgeführte Steueridentifikationsnummer (INN ...) entspricht nicht derjenigen der G. mit Sitz in (...), welche erst am 15. Februar 2012 gegründet worden war (INN ..., pag. 160.200.222- 236). Zwar existierte schon früher eine G._______ in (...) (INN ...), doch war diese am 22. Juni 2010 zwecks Liquidation aufgelöst worden (pag. 180.320.090). Die Liquidationsabsicht war gemäss «Protokoll Moskau vom 29. April 2009» dem Geschäftsführer und dem Prokuristen der Steuerpflichti- gen bekannt (pag. 10.008.0006). Das Bundesverwaltungsgericht schliesst aus der in den Grundbuchauszügen aufgeführten INN ..., dass die im Jahre 2012 als Eigentümerin eingetragene Gesellschaft «G._______» ebenfalls erst im Jahre 2012 gegründet worden war. Infolgedessen ist davon auszugehen, dass die Wohnungen in (...) am
A-2591/2019 Seite 80 20. Mai 2009 dem damals im Grundbuch eingetragenen Eigentümer, mithin dem Beschwerdeführer wirtschaftlich übertragen worden sind und damit in seine volle Verfügungsmacht übergegangen sind. Damit hat die Steuerpflichtige dem Beschwerdeführer eine geldwerte Leistung in der Höhe von EUR 7'502'602.75 (zum Kurs von 1.522357 [20.05.2009, Kto. 2001] entspricht CHF 11'421'639.81) erbracht. Goldbarren Die Vorinstanz legte im angefochtenen Entscheid dar, dass die vereinbarte Tilgung nicht nur – wie im Vertrag (pag. 11.018.0103) vorgesehen – 19, son- dern gemäss dessen Anhang 21 Goldbarren (gemäss Anlage 1, pag. 11.018.0104) umfasste (Einspracheentscheid vom 10. April 2019 Teil I Ziff. 4.2.4 ff.). Ebenso hielt sie fest, dass diese 21 Goldbaren – entgegen der vertraglichen Abmachung – nicht an die «G._______» ausgeliefert, sondern vielmehr anlässlich der strafrechtlichen Durchsuchung im Schliessfach des Beschwerdeführers aufgefunden und beschlagnahmt worden waren (pag. 110.170.003-007, pag. 112.160.019-020, pag. 112.0160.010-016). Die Ausführungen der Vorinstanz decken sich mit der Lage der Akten (pag. 11.018.0103-0104, pag. 110.170.003-007, pag. 112.160.019-020, pag. 112.0160.010-016). Das Bundesverwaltungsgericht schliesst daraus, dass die Steuerpflichtige dem Beschwerdeführer 21 Goldbarren übertragen hat. Damit hat die Steuerpflichtige dem Beschwerdeführer eine geldwerte Leistung in der Höhe von EUR 5'437'571.78 (zum Kurs von 1.522357 [20.05.2009, Kto. 2001] entspricht CHF 8'277'925.46) erbracht. Restbetrag Gemäss den Geschäftsbüchern der Steuerpflichtigen hat diese den Restbe- trag von EUR 9'959'724.77 an ihr Darlehen, welches sie der Gesellschaft (...) gewährt hatte, angerechnet (Kto. 1412 [Darlehen ...], pag. 124.100.060). Die (...) wiederum überwies den nämlichen Betrag per Valuta 20. Mai 2009 auf ein Konto des Beschwerdeführers bei der damaligen Bank (...) (pag. 20.100.0363). Der Beschwerdeführer überwies davon am 28. Mai 2009 EUR 8 Mio. auf ein neu eröffnetes Bankkonto der (...), Thailand, dessen wirt- schaftlich Berechtigter er war (pag. 20.111.0006). Laut interner Aktennotiz der Bankangestellten der (...) vom 28. Mai 2009/23. Juni 2009 (pag. 20.111.0010- 0011) stammt der Betrag aus akkumulierten Gewinnen/Dividenden der russi- schen/schweizerischen Gesellschaften und ist im Umfang von EUR 8 Mio. als
A-2591/2019 Seite 81 Kapitalnachweis für ein Projekt in Thailand, für welches der wirtschaftlich Be- rechtigte seine privaten Investitionsmittel einsetze, und im Restbetrag für die private Verwendung des wirtschaftlich Berechtigten reserviert gewesen. Laut einer weiteren Notiz der Bank vom 5. Juni 2009/23. Juni 2009 betrifft der über- wiesene Betrag den Kapitalnachweis, den die Gesellschaft (...) für die Gesell- schaft «G.» zu erbringen hatte. Der Beschwerdeführer habe diese Mittel über sein privates Konto laufen lassen, weil die «G.» hierfür eigens ein Konto hätte eröffnen und anschliessend wieder schliessen müs- sen, was mit erheblichem administrativem Aufwand verbunden gewesen wäre (pag. 160.200.202). Eine Weiterleitung des Beschwerdeführers an die «G.» ist nicht aktenkundig. Indessen führte der Beschwerdeführer in der Replik vom 4. Juni 2012 an das Bundesstrafgericht (betreffend die Be- schlagnahmung von Vermögenswerten bei [...]) aus, der Betrag habe der teil- weisen Valutierung des Darlehens gedient, welche die «G.» dem Be- schwerdeführer gewährt habe (pag. 160.200.028-045, S. 10 Rz. 33). Das Bundesverwaltungsgericht schliesst daraus, dass dieser Transaktion eine Verschleierungsabsicht zugrunde lag, mit welcher Vermögenswerte der Steuerpflichtigen ohne Verrechnungssteuerfolgen auf den Beschwerdeführer übertragen und von ihm für die Rückzahlung eines privaten Kredits verwendet worden sind. Damit hat die Steuerpflichtige dem Beschwerdeführer eine geldwerte Leistung in der Höhe von EUR 9'959'724.77 (zum Kurs von 1.522357 [20.05.2009, Kto. 2001] entspricht CHF 15'162'256.72) erbracht. 6.2.4 Der Beschwerdeführer hat zwar im Laufe des vorliegenden Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht die Geschäftstätigkeit der steuerpflichtigen Gesellschaft ausufernd geschildert. Mit Bezug auf den Transaktionskomplex «G.» und die von ihm hieraus zumindest teilweise offenkundig privat vereinnahmten Mittel vermag er jedoch aus seiner Beschwerde vor Bundes- verwaltungsgericht nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Insbesondere ist un- erheblich, ob die steuerpflichtige Gesellschaft bzw. ihr Aktionär erpresst wor- den sind und die Vermögenswerte den Erpressern haben entzogen werden sollen, oder ob damit von N. eingegangene Schulden hätten begli- chen werden sollen (Beschwerde vom 25. Mai 2019 Teil II Ziff. 3.6.6.2, Ziff. 6.14). Selbst in einem solchen Fall wären nämlich die verrechnungssteu- erlichen Regelungen einzuhalten gewesen.
A-2591/2019 Seite 82 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die P._______ habe 2009 ma- terielle Ansprüche aus 34 Verträgen aus den Jahren 2001 bis 2008 angemel- det, für deren «Rückzahlungen» die Vermögenswerte bestimmt gewesen seien (vgl. Beschwerde vom 25. Mai 2019 Teil II Ziff. 7.4), so ist ein «Rück- fluss» an die P._______ nicht erstellt. Auch aus dem vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Bericht der (...) über die Sonderuntersuchung der P._______ (vorinstanzliche Akten: Ordner 5) kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dem Bericht lässt sich zwar entnehmen (daselbst S. 6), dass die O._______ A._______ und der L._______ Darlehen gewährt hat von total EUR 26,2 Mio. Ein Konnex zu den Zahlungen vom 20. Mai 2009 ist jedoch nicht ersichtlich. Auch die weiteren Ausführungen zum Hintergrund der Auszahlungen (vgl. E. 6.2.2) erweisen sich als unbehelflich, denn die von der Steuerpflichtigen getätigten «Zahlungen» gelangten – wie vorstehend ausgeführt (E. 6.2.3.2) – im Gesamtumfang von EUR 26 Mio. nicht an die «G.», sondern in verrechnungssteuerlicher Hinsicht an den Beschwerdeführer. Auch wenn die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Schwarzgeld- und Korruptionsaffäre der O. bzw. P._______ den Verdacht aufkommen lassen (Beschwerde vom 25. Mai 2019 Einleitung S. 6, Teil I Ziff. 7.5 ff., Ziff. 8.47, Teil II Ziff. 1.1, 1.16, 1.17, 1.20, 2.3 und 2.4, 3ff. 4.17.1 ff., 15 ff.), dass die steuerpflichtige Gesellschaft zumindest teilweise dazu benutzt wor- den sein könnte, um allfällige Schwarzgelder oder Bestechungsgelder durch- zuschleusen, könnte der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Für den massgeblichen Zeitraum fehlt es bereits an einer direktsteu- erlichen Grundlage für die steuerliche Anerkennung solcher Zahlungen (Art. 59 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer, [DBG, SR 642.11]). Die vom Beschwerdeführer beantragten Beweisabnahmen (vgl. Beschwerde vom 25. Mai 2019 Teil I Ziff. 10 ff. und Teil II Ziff. 30 ff.) hierzu sind in antizipierter Beweiswürdigung (E. 3.3.2) nicht er- forderlich. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, seine Unterschrift sei gefälscht worden (Beschwerde vom 25. Mai 2019 Einleitung S. 5, Teil I Ziff. 2.40, 3.1, 4.2, Teil II Ziff. 1.23, 1.30), zeigt die von ihm ins Recht gelegte «(...)» der Universität (...) vom 16. September 2015 lediglich, dass die Unter- schriften auf den untersuchten Verträgen identisch sind und somit kopiert wor- den sind. Der Expertise lässt sich aber nicht entnehmen, welche Unterschrift als Original gedient hat. Ob die Vorinstanz unter diesen Umständen zu Recht davon ausgegangen ist, dass es an einem rechtsgenüglichen Nachweis für
A-2591/2019 Seite 83 die Fälschung der Unterschrift auf einem bestimmten Vertrag fehle, kann je- doch offenbleiben. Denn wie sich aus den vorstehenden Ausführungen (E. 6.2.3.1) ergibt, geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Verträge ohnehin simuliert sind, weshalb es nicht darauf ankommt, ob ne- ben dem Inhalt auch die Unterschriften gefälscht sind. Weitere vom Beschwerdeführer verlangte Abklärungen, wie namentlich die Edition von Akten betreffend die Geschäftsführer der Gesellschaft und Prü- fung der Echtheit von Dokumenten (Beschwerde vom 25. Mai 2019 Teil I Ziff. 10.5, 10.10 und Teil II Ziff. 30.3, 30.7, 30.8) erübrigen sich in antizipierter Beweiswürdigung ebenfalls (E. 3.3.2). 6.2.5 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist daher festzuhalten, dass die von der Vorinstanz unter dem Stichwort «G.» ermittelten geldwerten Leistungen von der Steuerpflichtigen an den Beschwerdeführer in der Höhe von EUR 26 Mio. (zum Kurs von 1.522357 [20.05.2009, Kto. 2001] entspricht CHF 39'581'281.22, gerundet CHF 39'581'280.-) durch das Bundesverwal- tungsgericht bestätigt werden. 6.3 Sachverhaltskomplex «H.» 6.3.1 Vorbringen der Vorinstanz Die Vorinstanz geht unter diesem Titel von geldwerten Leistungen an den Be- schwerdeführer in der Höhe von EUR 24,5 Mio. (zum Kurs von 1.522 ent- spricht CHF 37'289'000.-; Einspracheentscheid vom 10. April 2019 Teil II Ziff. 18.1) aus, die im Jahr 2009 erbracht worden sind. Die Vorinstanz kommt im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass die Forderung der H._______ gegenüber der Steuerpflichtigen nur vorgetäuscht und dazu benutzt worden sei, um dem Beschwerdeführer EUR 24,5 Mio. zukommen zu lassen. Gemäss Schreiben vom 30. Mai 2008 habe die Steuerpflichtige die H._______ gebe- ten, im Zusammenhang mit dem Ausschreibungsverfahren der (...) (gemäss Angaben des Beschwerdeführers eine staatlich kontrollierte Bergbaugesell- schaft, vgl. Einspracheentscheid vom 10. April 2019 Teil I Ziff. 5.1.2; vgl. auch: Projekt [...]) eine Garantie im Umfang von EUR 24,5 Mio. abzugeben. Die H._______ sei im Jahre 2008 jedoch finanziell nicht in der Lage gewesen, eine solche Garantie einzulösen (Einspracheentscheid vom 10. April 2019 Teil II Ziff. 15.3.2). Als Grund für die Garantieanfrage sei angegeben worden, dass die Steuerpflichtige sich zur Kompensation der Verluste verpflichtet habe, die durch die «S._______» verursacht würden (Einspracheentscheid vom 10. Ap- ril 2019 Teil II Ziff. 15.3.2). Das Schreiben und die damit eingegangene Ver- pflichtung zur Kompensation der Verluste sei jedoch in den zeitnahen Verwal-
A-2591/2019 Seite 84 tungsratsprotokollen nicht erwähnt worden (Einspracheentscheid vom 10. Ap- ril 2019 Teil II Ziff. 15.3.4). Eine solche Forderung sei vielmehr erstmals im Protokoll der Sitzung vom 29. April 2009 erwähnt worden. Die damals bereits fertiggestellten Abschlüsse für das Geschäftsjahr 2008 seien daraufhin für un- gültig erklärt und neu erstellt worden (Einspracheentscheid vom 10. April 2019 Teil II 15.3.1). In der Folge habe die H._______ für die Steuerpflichtige mit der (...) am 1. Juli 2008 eine Garantievereinbarung abgeschlossen (Einsprache- entscheid vom 10. April 2019 Teil I Ziff. 5.1.1). Mit Schreiben der H._______ vom 2. April 2009 an die Steuerpflichtige, habe die H.______ um Erstattung der von ihr zwischenzeitlich bezahlten Garantie gebeten (so sinngemäss Ein- spracheentscheid vom 10. April 2019 Teil I Ziff. 5.1.3). Weiter führt die Vorinstanz aus, mit einer Zusatzvereinbarung vom 20. Mai 2009 habe sich die Steuerpflichtige verpflichtet, die geleistete Garantie von EUR 24,5 Mio. der H.______ zu erstatten und ihr hierzu diverse Vermögens- werte zu übertragen. Von dieser Vereinbarung würden verschiedene Versio- nen existieren (Einspracheentscheid vom 10. April 2019 Teil I Ziff. 5.1.1). Alle diese Schreiben und Verträge seien jedoch fingiert gewesen. Sinngemäss führt die Vorinstanz weiter aus, es sei nicht erstellt, ob die zur Tilgung der bezahlten Garantiesumme vorgesehenen Vermögenswerte an die H._______ übertragen worden seien (Einspracheentscheid vom 10. April 2019 Teil I Ziff. 5.2.2.1). Stattdessen seien einzelne Vermögenswerte dem Beschwerde- führer zugegangen (Einspracheentscheid vom 10. April 2019 Teil I Ziff. 5.2.3 und 5.2.4.7). Damit seien geldwerte Leistungen an den Beschwerdeführer er- bracht worden (Einspracheentscheid vom 10. April 2019 Teil II Ziff. 15.3.11). Die H._______ sei zu 35% vom Beschwerdeführer, zu 25% von I., zu 10% vom Sohn von I. (sowie im restlichen Umfang von weiteren Per- sonen, eingefügt durch das Bundesverwaltungsgericht) gehalten worden (Ein- sprachentscheid vom 10. April Teil II Ziff. 15.3.2). 6.3.2 Vorbringen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer argumentiert, dass keine geldwerten Leistungen er- bracht worden seien. Er habe die Beteiligung an der H._______ im Hinblick auf das neue Gasprojekt mit der P._______ erworben, das im Jahre 2007 un- ter dem Namen (...) gestartet worden sei. Die H.______ verfüge über riesige Granitvorkommen in der Nähe von Gasfeldern in Westsibirien, die in der Frost- bodenzone liegen würden; darunter (...) und (...). Alle Strassen zu diesen Gasfeldern und die Gasfelder als solche würden über den Frostboden mit tau- senden Tonnen Granitschotter verschüttet. Sinngemäss führt der Beschwer- deführer weiter aus, dass der Generalbevollmächtigte der P._______, «(...)» (gemeint ist [...]), ihm (dem Beschwerdeführer) am 18. Mai 2009 anlässlich
A-2591/2019 Seite 85 eines Treffens in Stuttgart mitgeteilt habe, dass die P._______ nach erhaltener Zustimmung des deutschen Kartellamts zum Erwerb der (...) weiter mit ihm (dem Beschwerdeführer) im Gasprojekt (...) zusammenarbeiten würde, und dass «(...)» (gemeint ist [...], Geschäftsführer der O._____) gesagt habe, er (der Beschwerdeführer) brauche die EUR 60 Mio. nicht zurückzuerstatten. Er (der Beschwerdeführer) habe «(...)» vorgeschlagen, einen Rechnungsab- gleich zwischen der P.____ und seinen (des Beschwerdeführers) Gesell- schaften in der Schweiz vorzunehmen. Anlässlich eines Treffens am 8. Sep- tember 2009 habe er (der Beschwerdeführer) vorgeschlagen, dass die P._______ sein Granitvolumen übernehme. Dieser Vorschlag sei jedoch am 15. September 2009 abgelehnt worden. Im Jahre 2010 hätten aber weitere Besprechungen in dieser Angelegenheit stattgefunden (Beschwerde vom 25. Mai 2019 Teil II Ziff. 7.21.2 f.). Nach der Ansicht des Beschwerdeführers ist hiermit klar gemacht, dass er am 20. Mai 2009 keine geldwerte Leistung durch die Firma H._______ bekommen habe, sondern die Aktiva für die dis- kutierte Verrechnung laut Verträgen mit der P._______ vorbereitet habe, wo- bei er unter ständiger Kontrolle des Revisors und des Direktors der ESTV ge- standen habe (Beschwerde vom 25. Mai 2019 Teil II Ziff. 7.21.4). 6.3.3 Würdigung des Gerichts 6.3.3.1 In den Büchern der Steuerpflichtigen wurde der Betrag von EUR 24,5 Mio. per 20. Mai 2009 als Aufwand verbucht (Konto 4419 [Aufwand Garantieleistung H.]; zum Kurs von 1.522 entspricht CHF 37'289'000.-; Gegenkonto 2001 [Verbindlichkeiten EURO]). 6.3.3.2 Zu prüfen ist vorab, gestützt auf welche Ursprungsbelege, mithin Rechtsgründe der Beschwerdeführer diesen Aufwand und die von der steuer- pflichtigen Gesellschaft angeblich gegenüber der H. getätigten Zah- lungen legitimiert und worin die Leistung des Zahlungsempfängers besteht bzw. inwieweit sie nachgewiesen ist (E. 5.8.2 und 5.9.2). Aktenkundig ist ein Protokoll einer Sitzung in Moskau vom 29. April 2009 (pag. 10.008.0001-0006). Gemäss diesem Protokoll sollen diverse Doku- mente erstellt werden, darunter auch im Fall «B._______ – H._______». Vor- gesehen sind insbesondere Dokumente über die Entstehung der Garantie, die Bitte um Übernahme der Garantieleistung, die Bestätigung über die Über- nahme der Garantie, die Mitteilung, wonach die Steuerpflichtige das Aus- schreibungsverfahren gewonnen habe und die Bitte um Auszahlung der Ga- rantiesumme durch die steuerpflichtige Gesellschaft. Ferner sollen diverse
A-2591/2019 Seite 86 Dokumente inkl. Verwaltungsratsbeschlüsse über die Begleichung der Forde- rung mittels Verrechnung von Darlehen, die Abtretung der Darlehensforderun- gen und die erfolgte Bezahlung erstellt werden. In den Akten des Bundesverwaltungsgerichts befindet sich sodann eine Ga- rantieanfrage der Steuerpflichtigen an die H._______ vom 30. Mai 2008 (pag. 11.014.0275 [deutsch], 124.100.396 [russisch]). Gemäss diesem Schreiben hat die Gesellschaft (...) die «S.» eingeladen, an der in- ternationalen Ausschreibung über den Kauf von Gasaktiven der Gesellschaft (...) (gemäss Angaben des Beschwerdeführers eine staatlich kontrollierte Bergbaugesellschaft, vgl. Einspracheentscheid vom 10. April 2019 Teil I Ziff. 5.1.2) teilzunehmen, einschliesslich 90% der Beteiligung «(...)» und 90% der «(...)» GmbH. Gemäss dem Wortlaut der Garantieanfrage vom 30. Mai 2008 hat die S., welche zur selben Firmengruppe gehöre wie die Steuerpflichtige, hierfür eine Garantie für die Bezahlung eines Pauschalbetra- ges (Unterzeichnungsbonus) in der Höhe von EUR 24,5 Mio. zu stellen. Die Steuerpflichtige ersucht gemäss diesem Schreiben die H._______ um Ab- gabe einer entsprechenden Garantie für die S.. Das Schreiben ver- weist unter anderem auch auf eine Zusage der Unternehmensgruppe B., die Gasaktiven bis zum 28. Februar 2009 zu kaufen und die H._______ für allfällige Verluste schadlos zu halten, die durch etwaige An- sprüche Dritter bei einer nicht gehörigen Erfüllung der Verpflichtungen durch die S._______ verursacht werden könnten. Ebenfalls aktenkundig ist eine Erklärung der H._______ vom 1. Juli 2008 (pag. 11.014.0276-0277 [deutsch], 10.005.0125-0126 [russisch]) gegenüber der (...), wonach die H._______ mit 100% des Anteils am Stammkapital für die Bezahlung des Pauschalbetrages (Unterzeichnungsbonus) in der Höhe von EUR 24,5 für die S.______ hafte, welche an der internationalen Aus- schreibung teilnehme zum Kauf von 90% der Anteile am Grundkapital der ge- schlossenen Aktiengesellschaft «(...)» und von 90% der Stammanteile an der «(...)» GmbH. Aktenkundig ist sodann die übersetzte Version eines Schreibens vom 10. März 2009 (pag. 104.200.006), worin die (...). der H._______ bestätigt, den Betrag von EUR 24,5 Mio. erhalten zu haben. Ebenfalls aktenkundig ist eine übersetzte Version eines Schreibens der H._______ vom 2. April 2009 an die steuerpflichtige Gesellschaft (pag. 104.200.007). Darin teilt sie dieser sinngemäss mit, dass die S._______ in der Ausschreibung den Zuschlag erhalten habe. Diese habe jedoch den
A-2591/2019 Seite 87 Kauf der Gaskativen verunmöglicht und ihre Verpflichtung bis zum 28. Februar 2009 nicht erfüllt. Die (...) habe in der Folge die von der H._______ gewährte Garantie abgerufen, weshalb sie (die H.) die Steuerpflichtige nun- mehr um Deckung ihres Verlustes in der Höhe von EUR 24,5 Mio. ersuche. Des Weiteren liegt das Verwaltungsratsprotokoll der Steuerpflichtigen vom 20. Mai 2009 (pag. 15.034.0007) in den Akten. Laut diesem beschloss der Verwaltungsrat, die Schuld gegenüber der «H.» in der Höhe von EUR 24,5 Mio. zu begleichen. Hierbei wurde ausgeführt, dass die Schuld aus einer im Namen der steuerpflichtigen Gesellschaft von der «H.» ab- gegebenen und inzwischen abgerufenen Garantie resultiere. In den Büchern der steuerpflichtigen Gesellschaft wird auf dem Konto 4419 (Aufwand Garantieleistung H., Beleg Nr. 309114) per 20. Mai 2009 ein Aufwand in entsprechender Höhe ausgewiesen (Erfolgsrechnung 2009, Kto. 4419, vorinstanzliche Akten: Ordner 1 Rubrik). Statt eines Belegs mit der Nr. 309114 ist ein Beleg mit der Nr. 309118 (mit handschriftlicher Überschrei- bung des Stempels mit der Beleg-Nummer; vorinstanzliche Akten: Ordner 1 Rubrik 4) aktenkundig. Dieser Beleg trägt den Buchungsstempel vom 2. Juli 2009. Es handelt sich um eine «Vereinbarung zur Begleichung der Forde- rung gemäss Garantie [Schreiben vom 30. Mai 2008 der Steuerpflichti- gen an H.] zwischen der Steuerpflichtigen und der «H.» (nachfolgend: Tilgungsvereinbarung vom 20. Mai 2009), welche das Datum vom 20. Mai 2009 und die Unterschrift des Beschwerdeführers (für die Steu- erpflichtige) sowie von (...) trägt (vgl. auch: pag. 15.011.0002-0003 ohne Bu- chungs-Nr. und Kontierung). Darin wird ausgeführt, dass die H._______ die Begleichung der angefallenen Kosten in der Höhe von EUR 24,5 Mio. fordere gemäss einer am 1. Juli 2008 von der H._______ abgeschlossenen Garantie- vereinbarung zu Gunsten der (...). Die Bezahlung soll gemäss dieser Verein- barung innerhalb von 10 Tagen nach Unterzeichnung des Vertrags erfolgen. Sie soll darin bestehen, dass Darlehensforderungen inkl. aufgelaufener Zin- sen bis 31. Mai 2009 gemäss Anlage 1 zur besagten Vereinbarung vom 20. Mai 2009 in der Höhe von EUR 20'930'368.23 verrechnet werden. Ferner sollen 100% der Anteile an der (...) (Thailand) im Wert von EUR 1.- übertra- gen werden. Schliesslich solle eine Banküberweisung in der Höhe von EUR 3'569'630.77 vorgenommen werden. Die Anlage 1 enthält eine Aufstel- lung der zu verrechnenden Darlehen. Der in der Anlage 1 ebenfalls ausgewie- sene Saldo von EUR 3'569'631.77 ist mit einem handschriftlichen Vermerk
A-2591/2019 Seite 88 versehen, wonach er gemäss den Angaben des Beschwerdeführers in bar bezahlt und nicht mittels Banküberweisung erfolgt sei. In den Akten des Bundesverwaltungsgerichts finden sich zwei weitere Versio- nen der vorerwähnten Vereinbarung vom 20. Mai 2009 (vorinstanzliche Akten: Ordner 1 Rubrik 4 Buchungsbeleg Nr. 309118, vgl. auch pag. 15.011.0002- 0003 ohne Buchungs-Nr. und Kontierung). Eine Version (pag. 15.034.0028- 0029) trägt ebenfalls das Datum vom 20. Mai 2009 und ist seitens der Steu- erpflichtigen durch den Beschwerdeführer und eine weitere Person unter- zeichnet worden. Die Unterschrift von (...) fehlt jedoch. Die Zahlungsbedin- gungen weichen ebenfalls ab, indem lediglich Darlehensforderungen inkl. auf- gelaufener Zinsen bis 31. Mai 2009 gemäss Anlage 1 in der Höhe von EUR 20'312'878.33 verrechnet werden sowie eine Banküberweisung in der Höhe von EUR 4'187'121.67 vorgenommen werden sollen (pag. 15.034.0028- 0029). Die andere Version (ebenfalls vorinstanzliche Akten: Ordner 1 Rubrik 4) enthält wiederum den gleichen Text wie auf dem Buchungsbeleg Nr. 309118. Sie ist seitens der Steuerpflichtigen nur vom Beschwerdeführer unterzeichnet worden. Seitens der H._______ hat (...) unterzeichnet und wurde ein Firmenstempel angebracht. Diese Version trägt jedoch das Datum vom 24. Juni 2009 (vorinstanzliche Akten: Ordner 1 Rubrik 4). Eine Kopie die- ser Version ist mit einem handschriftlichen Vermerk versehen worden, dem- gemäss die Banküberweisung durch eine Barzahlung ersetzt worden ist (pag. 11.014.0262-0263). Die Vorinstanz verweist ferner auf einen Auszug der Datenbank Spark der In- terfax International Information Group (vgl. Einspracheentscheid vom 10. April 2019 Teil I Ziff. 5.1.5). Bei der Spark Datenbank handelt es sich um diejenige Datenbank, welche die Schweizer Botschaft in Moskau für ihre Abklärungen im Zusammenhang mit russischen Gesellschaften verwendet. Gemäss den Angaben auf der Homepage der lnterfax handelt es sich bei der Spark Daten- bank um die grösste Datenbank für Gesellschaften aus Russland, der Ukraine und Kasachstan, welche ihre Daten von verschiedenen offiziellen Quellen sammelt (Schlussprotokoll der ASU vom 20. Juli 2015 Ziff. 3.2.3, Beschwer- debeilagen der Vertreterin Nr. 4). Gemäss Auszug aus der Datenbank Spark der Interfax International Information Group (pag. 180.320.021-028) hat die H._______ Ende 2008 über Aktiven von RUB (...) (rund CHF [...] Mio, [pag. 180.320.074]) und Passiven von RUB (...) (rund CHF [...] Mio., [pag. 180.320.075]) verfügt und für das Geschäftsjahr 2008 einen Verlust von RUB (...) (rund CHF [...] Mio. [pag. 180.320.076]) ausgewiesen. Der akkumulierte Verlust belief sich auf RUB (...). Bereits im Vorjahr wies die H._______ einen akkumulierten Verlust in der Höhe von RUB (...) aus.
A-2591/2019 Seite 89 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst aufgrund der finanziellen Situation der H.______ per Ende 2007 und 2008, dass diese eine Garantieverpflichtung in der Höhe von EUR 24,5 Mio. weder hätte eingehen noch im Jahre 2009 hätte begleichen können. Infolgedessen bezweifelt das Bundesverwaltungs- gericht den Wahrheitsgehalt der Zahlungsbestätigung vom 10. März 2009. Damit fehlt es an einem Rechtsgrund für den Abschluss der Tilgungsverein- barung vom 20. Mai 2009. Die Steuerpflichtige hat sich demzufolge mit der Tilgungsvereinbarung vom 20. Mai 2009 ohne sachlichen Grund gegenüber der H._______ zur Zahlung von EUR 24,5 Mio. verpflichtet. Demzufolge hat die Steuerpflichtige zu Unrecht ihre Bücher mit einem Aufwand in gleicher Höhe belastet. Die Steuerpflichtige wurde damit im entsprechenden Umfang entreichert. Da es sich bei der H., an welcher der Beschwerdeführer zumindest 35% der Anteile hält, jedoch offenkundig um eine dem Hauptaktionär der steu- erpflichtigen Gesellschaft nahestehende Person handelt, ist diese Leistung in verrechnungssteuerlich praxisgemäss ausnahmsweiser Anwendung der Drei- eckstheorie (E. 5.2.2.5) als an den Beschwerdeführer erbracht zu betrachten (zur Frage der solidarischen Haftung des Beschwerdeführers hierfür siehe: E. 9.2 und 9.3). 6.3.4 Im Zusammenhang mit dem Sachverhaltskomplex «H.» erhebt der Beschwerdeführer den Einwand, die Mitteilung über den Verkauf zweier Gasfelder (betreffend [...], [...]) sei eine Fälschung (Beschwerde vom 25. Mai 2019 Teil II Ziff. 3.10.3). Auch der Vertrag betreffend die EUR 24,5 Mio. sei von N._______ rechtswidrig erstellt worden (Beschwerde vom 25. Mai 2019 Teil II Ziff. 25.1). Zudem sei er (der Beschwerdeführer) an der Besprechung vom 29. April 2009 nicht anwesend gewesen (Beschwerde vom 25. Mai 2019 Teil II Ziff. 6.12, 7.12, 7.13). Diese Einwände greifen allesamt nicht, zumal auch das Bundesverwaltungs- gericht davon ausgeht, dass die fraglichen Schreiben und Verträge nicht den tatsächlichen Begebenheiten entsprechen. Inwieweit der Beschwerdeführer an diesen Täuschungsmanövern beteiligt gewesen ist und ob er an der Sit- zung vom 29. April 2009 teilgenommen hat, ist insoweit unerheblich, als es um die Frage geht, ob eine geldwerte Leistung erfolgt ist. Auf diese Einwände ist indes hinsichtlich des Umfangs der persönlichen Haftung des Beschwer- deführers einzugehen (vgl. dazu nachfolgend E. 9.2). Soweit der Beschwerdeführer auf die Treffen vom 18. Mai 2009 und 15. Sep- tember 2009 sowie den (...)-Bericht verweist (Beschwerde vom 25. Mai 2019
A-2591/2019 Seite 90 Teil II Ziff. 7.21), erschliesst sich dem Gericht – unter anderem auch aus sprachlichen Gründen – nicht, was er damit geltend machen wollte. Der Beschwerdeführer hat zwar im Laufe des vorliegenden Verfahrens die Geschäftstätigkeit der steuerpflichtigen Gesellschaft ausufernd geschildert. Mit Bezug auf den Transaktionskomplex «H.» vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Insbesondere ist unerheblich, ob die steuerpflichtige Gesellschaft bzw. er selbst erpresst worden sind und die Ver- mögenswerte den angeblichen Erpressern haben entzogen werden sollen. Selbst in einem solchen Fall wären nämlich die verrechnungssteuerlichen Re- gelungen einzuhalten gewesen. Der geltend gemachte Entzug der Vermö- genswerte vor den angeblichen Erpressern, legt jedoch nahe, dass die Tilgungsvereinbarung vom 20. Mai 2009 im persönlichen Interesse des Be- schwerdeführers geschlossen und dieser damit zumindest indirekt begünstigt worden ist. 6.3.5 Im Sinne eines Zwischenergebnisses bestätigt das Bundesverwaltungs- gericht die von der Vorinstanz mit Bezug auf den Sachverhaltskomplex «H.» festgestellten geldwerten Leistungen in der Höhe von total EUR 24,5 Mio. (zum Kurs von 1.522 entspricht CHF 37'289'000.-, vgl. Konto 4419) gegenüber dem Beschwerdeführer. 6.4 Sachverhaltskomplex «J.» 6.4.1 Vorbringen der Vorinstanz Die Vorinstanz geht im Einspracheentscheid vom 10. April 2019 von geldwer- ten Leistungen der Steuerpflichtigen in der Höhe von CHF 7'280'065.49 aus, welche im Umfang von CHF 2'097'475.- (entsprechend fünf Goldbarren) an den Beschwerdeführer und im Umfang von CHF 5'182'590.- an die J. geflossen seien (Einspracheentscheid vom 10. April 2019 Teil II Ziff. 15.5.13). Diese Leistungen seien den Empfängern zugeflossen, ohne dass diese eine entsprechende Gegenleistung erbracht hätten (Einspracheentscheid vom 10. April 2019 Teil II Ziff. 15.5.12). Diese Leistungen würden auf einer Zusatz- vereinbarung vom 20. Mai 2009 zwischen der Steuerpflichtigen und J._______ über eine pauschale Restabfindung von EUR 4'734'694.- zuhan- den der vorgenannten Stiftung basieren. Diese Zusatzvereinbarung sei je- doch nur vorgetäuscht, insbesondere weil die darin erwähnten acht Goldba- ren anlässlich einer Durchsuchung im Schliessfach des Beschwerdeführers aufgefunden worden seien (Einspracheentscheid vom 10. April 2019 Teil II Ziff. 15.5.8 und 15.5.11). Die Zusatzvereinbarung stehe im Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer geäusserten Wunsch, rund CHF 200 Mio. von der Steuerpflichtigen und der L._______ auf russische Tochtergesellschaften
A-2591/2019 Seite 91 zu übertragen, welcher am Widerstand des Verwaltungsrates der Steuer- pflichtigen gescheitert sei (Einspracheentscheid vom 10. April 2019 Teil II Ziff. 15.5.8). Sinngemäss führt die Vorinstanz weiter aus, die Leistungen vom 20. Mai 2009 seien auch weder durch das Ruling der Steuerpflichtigen mit der Steuerbehörde des Kantons (...) vom 9. Juni 2006 noch durch den Spenden- vertrag zwischen der Steuerpflichtigen und J._______ vom 1. Januar 2007 gedeckt. Der Beschwerdeführer beeinflusse sowohl die Steuerpflichtige sowie auch J.. Letztere sei somit als nahestehende Person zu betrachten (Einspracheentscheid vom 10. April 2019 Teil II Ziff. 15.5.1). 6.4.2 Vorbringen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die Steuerpflichtige geldwerte Leistun- gen erbracht habe. Er führt hierzu aus, er habe im Jahre 2000 unter gewissen Bedingungen seine Geschäfte aus Belgien in die Schweiz verlegt. Diese seien sowohl der P. als auch der ESTV bekannt gewesen. Demnach hätten 50% des Umsatzes für die Wohltätigkeit in der J._______ ausgegeben wer- den sollen. Nach seinem Umzug sei ihm gesagt worden, 50% seien zu viel, aber 40% seien möglich. Er (der Beschwerdeführer) habe in den Jahren wäh- rend seiner Arbeit in der Schweiz eine hohe moralische Verantwortung bei der Organisation der Wohltätigkeit in Russland an den Tag gelegt. Die ESTV habe denn auch im Jahre 2012 viele Briefe von Menschen aus Russland erhalten, die nach der Sperrung der Aktiven ohne Hilfe geblieben seien, die ihren Le- bensunterhalt gebildet habe (gemeint ist wohl, dass die J._______ vielen Hilfsbedürftigen Unterstützungsleistungen gewährt hat, die wegen der Prob- leme der Steuerpflichtigen eingestellt worden seien). In den Jahren 2007 bis 2009 habe die Steuerpflichtige zudem unter der Kontrolle der ESTV gestan- den (Beschwerde vom 25. Mai 2019 Teil II Ziff. 7.17 ff.). 6.4.3 Würdigung des Gerichts 6.4.3.1 Betreffend den Sachverhaltskomplex «J.» erhebt die Vo- rinstanz – wie vorstehend erwähnt (E. 6.4.1) – Verrechnungssteuern für im Geschäftsjahr 2009 erbrachte geldwerte Leistungen von EUR 4'734'694.- (zum Kurs von 1.5376 entspricht CHF 7'280'065.-, vgl. Kto. 4415; vorinstanz- liche Akten: Ordner 1 Rubrik 4). Die Vorinstanz betrachtet damit den im Konto 4415 verbuchten Aufwand im gleichen Umfang als Leistung ohne entspre- chende Gegenleistung. In den Büchern der steuerpflichtigen Gesellschaft wurden im Geschäftsjahr 2009 (1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009) im Konto 4415 (J.) Aufwendungen in der Höhe von total CHF 9'178'551.87 ausgewiesen. Davon entfallen EUR 7'280'065.49 auf Leistungen vom 20. Mai 2009, die gemäss
A-2591/2019 Seite 92 Buchungstext auf einer «Zusatzvereinbarung zum Spendenvertrag» vom sel- ben Tag basieren sollen (Kto. 4415; vorinstanzliche Akten: Ordner 1 Rubrik 4). Gemäss Ruling vom 9. Juni 2006 des Kantonalen Steueramts (...) (pag. 12.003.0451-0453, pag. 41.001.0460) akzeptiert die Steuerbehörde Zu- wendungen an die Stiftung bis zu max. 40% des Bruttoertrages. Mit anderen Worten stellt die Steuerbehörde für die Bemessung der Gewinnsteuern auf die Zahlungsbelege für diese Aufwände ab und verzichtet auf weitergehende Nachweise hierzu. Für die Vorinstanz sind die in den Rulings zwischen der Steuerpflichtigen und der Kantonalen Steuerbehörde getroffenen Abmachun- gen schon deshalb irrelevant, weil die Steuerbehörde sinngemäss geltend macht, die Zusatzvereinbarung vom 20. Mai 2009 zwischen der Steuerpflich- tigen und J._______ werde von diesen Rulings nicht erfasst, da die Zusatz- vereinbarung fingiert sei und lediglich dazu diene, Vermögenswerte der Steu- erpflichtigen dem Beschwerdeführer in ungerechtfertigter Weise zukommen zu lassen. Dem stimmt das Bundesverwaltungsgericht zu, da es die Zusatz- vereinbarung vom 20. Mai 2009 als fingiert betrachtet, wie sich nachfolgend ergibt. Der Beschwerdeführer beruft sich zum Nachweis des Rechtsgrundes für die von der steuerpflichtigen Gesellschaft geleisteten Zahlungen bzw. der ent- sprechenden Gegenleistung durch die Zahlungsempfänger auf verschiedene «Ursprungsbelege». Darauf ist nachfolgend einzugehen: Der Spendenvertrag vom 1. Januar 2007 zwischen der Steuerpflichtigen und J.; pag.124.100.475-476) hielt fest, dass die Steuerpflichtige Ge- neralsponsor der Stiftung sei und die Stiftung zur Umsetzung ihrer, in den Sta- tuten vorgesehenen Zwecken Zuwendungen von bis zu 40% der Nettoeinnah- men [sic!] der Steuerpflichtigen erhalte, die Letztere aufgrund ihrer Tätigkeit aus Verträgen mit Dritten erwirtschaftet habe. Die Auszahlung der Zuwendung erfolge erst nach Beendigung des Geschäftsjahres und der Erstellung der Jahresrechnung durch die Steuerpflichtige. Es stehe der Steuerpflichtigen je- doch frei, bereits während des Geschäftsjahres Abschlagszahlungen zu leis- ten. Gemäss der Zusatzvereinbarung vom 20. Mai 2009 zum Spendenvertrag vom 1. Januar 2007 (pag. 15.034.0048) hat sich die Steuerpflichtige verpflich- tet, der J. für sämtliche, bis am 20. Mai 2009, dem Datum der Unter- zeichnung, abgeschlossenen Verträge zwischen der Steuerpflichtigen und der P._______ eine pauschale Restabfindung von EUR 4'734'694.- auszurichten. Die vertraglichen Zahlungsbedingungen sehen vor, dass die Verpflichtung im
A-2591/2019 Seite 93 Umfang von EUR 2'320'000.- durch eine am 30. März 2009 erfolgte Überwei- sung bereits erfüllt worden ist. Weiter ist in der besagten Zusatzvereinbarung vorgesehen, dass die Steuerpflichtige im Namen der Stiftung getätigte Zah- lungen an Dritte im Betrag von EUR 7'535.72 übernehmen, der Stiftung acht Goldbaren im Wert von total EUR 2'176'025.07 übertragen und eine weitere Banküberweisung im Betrag von EUR 231'133.20 tätigen würde. Gemäss ih- rem Wortlaut soll die Zusatzvereinbarung vom 20. Mai 2009 auf dem Spen- denvertrag vom 1. Januar 2007 basieren. Gemäss den Ausführungen in der Präambel der Zusatzvereinbarung vom 20. Mai 2009 zum Spendenvertrag vom 1. Januar 2007 sind sämtliche Liefer- und Dienstleistungsverträge zwischen der Steuerpflichtigen und der P._______ per 24. März 2009 aufgelöst worden. Es ist für das Bundesverwal- tungsgericht nicht ersichtlich, weshalb die J._______ nicht nur aus den per 24. März 2009 aufgelösten, sondern für sämtliche bis zum 20. Mai 2009 zwi- schen der Steuerpflichtigen und der P._______ abgeschlossenen Verträge eine pauschale Restabfindung erhalten soll. Nach Auffassung des Bundes- verwaltungsgerichts ist die Zusatzvereinbarung vom 20. Mai 2009 zum Spen- denvertrag vom 1. Januar 2007 fingiert. Zum einen ist die Zusatzvereinbarung vom 20. Mai 2009 datiert und steht damit zweifelsohne im Zusammenhang mit den übrigen an diesem Tag getroffenen Abmachungen, welche nach den vorstehenden Ausführungen ebenfalls als fingiert bzw. sachlich nicht begrün- det zu betrachten sind (vgl. E. 6.2 ff. und E. 6.3 ff.). Zum anderen ist nicht nachvollziehbar, auf welchen der Steuerpflichtigen vermittelten Umsätzen die Restabfindung zu Gunsten der Stiftung basiert und wie sie errechnet wurde. Es ist für das Bundesverwaltungsgericht ferner schon aus handelsrechtlichen und steuerlichen Gründen nicht einsichtig wie die in der Zusatzvereinbarung vom 20. Mai 2009 erwähnten Ansprüche der J._______ gleichzeitig sowohl Honoraransprüche (gemäss Präambel) als auch Ansprüche auf Ausrichtung einer Spende (gemäss Titel) bilden können. Aussergewöhnlich ist ebenfalls, dass der als pauschale Restabfindung bezeichnete Anspruch einen exakten Betrag von EUR 4'734'694.- aufweist. Da es sich gemäss Wortlaut um eine pauschale Restabfindung handelt und die offenen Honoraransprüche aus den per 24. März 2009 aufgelösten Verträgen abgegolten werden sollten, wobei jedoch sämtliche bis zum 20. Mai 2009 abgeschlossenen Verträge zwischen der Steuerpflichtigen und der P._______ erfasst werden sollten, liegt nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts eine sog. Saldoklausel vor, wo- nach hernach keine weiteren Ansprüche mehr geltend gemacht werden kön- nen sollten. Gleichwohl wurde gemäss den Buchungstexten im Konto 4415 (J._______) am 19. Oktober 2009 eine weitere Zusatzvereinbarung abge-
A-2591/2019 Seite 94 schlossen und am 20. Oktober 2009 gar eine zusätzliche Zahlung zur «statu- tenkonformen Verwendung» ausgerichtet (vgl. vorinstanzliche Akten: Ord- ner 4, Überweisungsauftrag vom 19. Oktober 2009). Da die Zusatzvereinba- rung vom 20. Mai 2009 auf den Spendenvertrag vom 1. Januar 2007 verweist und die Zusatzvereinbarung vom 20. Mai 2009 gemäss Saldoklausel sämtli- che bisherigen Ansprüche abgelten sollte, ist für das Bundesverwaltungsge- richt nicht ersichtlich, weshalb nur wenige Monate später eine weitere Zusatz- vereinbarung abgeschlossen wurde und weitere Zahlungen an J._______ ausgerichtet wurden. Die nachträgliche Abgeltung von Ansprüchen an J._______ steht demnach im Widerspruch zur Zusatzvereinbarung vom 20. Mai 2009. Auch aufgrund dieses Widerspruchs geht das Bundesverwal- tungsgericht davon aus, dass die in der Zusatzvereinbarung vom 20. Mai 2009 festgehaltenen Abmachungen fingiert sind und nicht der materiellen Wahrheit entsprechen. Schliesslich enthält die Zusatzvereinbarung vom 20. Mai 2009 eine Tilgungsabrede, die nicht nur aussergewöhnlich ist, sondern zumindest teilweise auch anders umgesetzt worden ist, als wie dies schriftlich vereinbart worden war (vgl. dazu nachfolgend). Die Zusatzvereinbarung vom 20. Mai 2009 kann daher nicht als Anspruchs- grundlage für die darin erwähnten Auszahlungen herangezogen werden. Ebensowenig kann der darin erwähnte Spendenvertrag vom 1. Januar 2007 als Anspruchsgrundlage für die Auszahlungen dienen, denn gemäss der be- sagten Zusatzvereinbarung sollen die Zahlungen offene Honoraransprüche abgelten, während der Spendenvertrag vom 1. Januar 2007 – wie vorstehend ausgeführt – (freiwillige) Zuwendungen betreffen soll. Die gestützt auf die Zusatzvereinbarung vom 20. Mai 2009 getätigten Zahlun- gen ergingen damit ohne Rechtsgrund. Der Vertrag ist fingiert. Bei J._______ handelt es sich zweifelsohne um eine dem Beschwerdeführer nahestehende Person, da sie gemäss seinen Aussagen von ihm gegründet wurde und von ihm geleitet wird (Schreiben des Beschwerdeführers an den Präsidenten des Bundesstrafgerichts vom 28. Juli 2012, pag. 162.140.291-311 S. 3 dritter Ab- satz; zu den Gründern der Stiftung siehe auch: pag. 180.380.001). Indessen bleibt nachfolgend zu prüfen, ob die Geld- und Naturalleistungen der Steuerpflichtigen tatsächlich an J._______ oder an andere Personen ge- flossen sind. 6.4.3.2 Der gesamte, gemäss der Zusatzvereinbarung vom 20. Mai 2009 ge- schuldete Betrag von EUR 4'734'694.- (zum Kurs von 1.5376 entspricht
A-2591/2019 Seite 95 CHF 7'280'065.46, gerundet CHF 7'280'065.-), wurde von der Steuerpflichti- gen J._______ per 20. Mai 2009 auf deren Abrechnungskonto gutgeschrieben (Konto 1168, vorinstanzliche Akten: Ordner 1 Rubrik 4; pag. 15.034.0048). Diese Gutschrift im Rahmen des Kontokorrentverhältnisses zwischen der Steuerpflichtigen und der J._______ erfolgte jedoch nicht nur aufgrund eines fingierten Vertragsverhältnisses (vgl. E. 6.4.3.1), sondern entspricht auch nur teilweise dem effektiven Vermögensübergang, wie sich nachfolgend ergibt. Gemäss Zusatzvereinbarung vom 20. Mai 2009 soll die Steuerpflichtige fol- gende Vermögenswerte an J._______ übertragen bzw. dieser (in einem Fall folgende) Kosten vergüten: Betreffnis EUR Banküberweisung vom 30. März 2009 2'320'000.00 Vergütung von an Dritte geleistete Zahlungen 7'535.72 Goldbarren AA31308 271'946.11 Goldbarren AA31309 272'092.37 Goldbarren AA31310 273'097.53 Goldbarren AA31333 274'320.16 Goldbarren AA31334 272'667.04 Goldbarren AA31335 267'765.19 Goldbarren AA31336 272'669.07 Goldbarren AA31337 271'467.61 Banküberweisung 231'133.20 Total 4'734'694.00
Die Banküberweisung im Betrag von EUR 2'320'000.- der Steuerpflichtigen auf ein Konto der J.________ vom 30. März 2009 ist belegt
A-2591/2019 Seite 96 (pag. 20.100.0125, pag. 20.100.0126). Sie erfolgte per Valuta 30. März 2009 und wurde in den Büchern der Steuerpflichtigen zum entsprechenden Wert verbucht (zum Kurs von 1.5056 entspricht CHF 3'492'992.-). Für den Wert der geldwerten Leistung ist jedoch auf den am 20. Mai 2009 verwendeten Kurs abzustellen, da in diesem Umfang die Bücher der Steuerpflichtigen mit einer Aufwandsposition belastet wurden (EUR 2'320'000.- zum Kurs von 1.5376 entspricht CHF 3'567'232.-). Insoweit ist die J._______ als Leistungsempfän- gerin zu betrachten. Die Vergütungen an Dritte im Betrag von EUR 7'535.72 sind zwar im Gesamt- betrag von EUR 4'734'694.- enthalten, die einzelnen Ansprüche sind jedoch im Konto 1168 (Abrechnungskonto J.) nicht ersichtlich. Auch insoweit ist die J. als Leistungsempfängerin zu betrachten. Die ASU hat die in der (fingierten) Zusatzvereinbarung vom 20. Mai 2009 er- wähnten acht Goldbarren (im Wert von total EUR 2'176'025.08 zum Kurs von 1.5376 entspricht CHF 3'345'856.16) im Jahre 2012 im Bankschliessfach des Beschwerdeführers bei der (...) aufgefunden und beschlagnahmt (pag. 110.160.016-021). Drei davon (AA31335, AA31336, AA31337) waren mit Ver- trag vom 2. Oktober 2010 (pag. 11.018.0105, pag. 11.006.0034, pag. 11.005.0140-0141) von der J.________ an die Steuerpflichtige verkauft worden. Diese drei Goldbarren sind damit wieder als im Eigentum der Steu- erpflichtigen stehend zu betrachten. Mangels weiterer Anhaltspunkte geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass diese drei Goldbarren in einem ersten Schritt der J._______ zugegangen sind und erst in einem zweiten Schritt der Steuerpflichtigen wieder zurückübertragen und für Letztere vom Beschwerdeführer im Tresor aufbewahrt worden sind. Betreffend diese drei Goldbarren ist für den hier zu beurteilenden Zeitraum von einer geldwerten Leistung an die J._______ auszugehen (EUR 811'901.87 zum Kurs von 1.5376 entspricht CHF 1'248'380.32). Hin- sichtlich der übrigen fünf Goldbarren (entsprechend einem Betrag von EUR 1'364'123.21 zum Kurs von 1.5376 entspricht CHF 2'097'475.85) ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass sie als dem Beschwerdeführer direkt zu- geflossen zu betrachten sind, weil nicht nachgewiesen ist, weshalb sie im Ver- fügungsbereich des Beschwerdeführers aufgefunden worden sind. Insoweit ist von geldwerten Leistungen an den Beschwerdeführer auszugehen. Die Banküberweisung in der Höhe EUR 231'133.20 (zum Kurs von 1.5376 entspricht CHF 355'390.41) erfolgte am 20. Mai 2009 auf ein Bankkonto der
A-2591/2019 Seite 97 J._______ (pag. 20.110.125-0126, pag. 20.100.0129-0130). Der entspre- chende Betrag ist damit tatsächlich der J._______ zugegangen, womit sie in- soweit als Leistungsempfängerin zu betrachten ist. Zusammenfassend ergibt sich, dass die einzelnen Vermögenswerte verschie- denen Personen zugekommen sind, nämlich zu rund 72% der J._______ und zu rund 28% dem Beschwerdeführer. Es ist vor diesem Hintergrund nicht er- stellt, welche Absicht die Parteien mit der (fingierten) Zusatzvereinbarung vom 20. Mai 2009 verfolgten. Damit ist – im Einklang mit der Vorinstanz – zu Guns- ten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die Leistungen der Steuerpflichtigen an die jeweiligen effektiven Empfänger geflossen sind. Auf die Anwendung der Dreieckstheorie wird unter diesen Umständen verzichtet. 6.4.4 Der Beschwerdeführer hat zwar im Laufe des vorliegenden Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht die Geschäftstätigkeit der steuerpflichtigen Gesellschaft weitschweifend geschildert. Mit Bezug auf den Transaktionskom- plex «J.» und die von ihm hieraus zumindest teilweise offenkundig privat vereinnahmten Mittel vermag er jedoch nichts zu seinen Gunsten abzu- leiten. Insbesondere ist unerheblich, ob die steuerpflichtige Gesellschaft bzw. ihr Aktionär erpresst worden sind und die Vermögenswerte den mutmassli- chen Erpressern haben entzogen werden sollen. Selbst in einem solchen Falle wären nämlich die verrechnungssteuerlichen Regelungen einzuhalten gewesen. 6.4.5 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist daher festzuhalten, dass die von der Vorinstanz unter dem Stichwort «J.» ermittelten geldwerten Leistungen durch das Bundesverwaltungsgericht zu bestätigen sind (EUR 4'734'694.- zum Kurs von 1.5376 entspricht CHF 7'280'065.46, gerun- det CHF 7'280'065.-). Die geldwerte Leistung direkt an den Beschwerdeführer beläuft sich auf CHF 2'097'475.85 (EUR 1'364'123.20 zum Kurs von 1.5376), gerundet CHF 2'097'475.-. 7. Weitere Einwände des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, die vorliegend nacherhobenen Verrechnungssteuerforderungen 2007 bis 2009 würden einen Zeitraum be- treffen, während dessen er von der ESTV im Rahmen einer Buchprüfung «überwacht» worden sei (Beschwerde vom 25. Mai 2019 Einleitung S. 6, Teil II Einleitung S. 64, Teil II Ziff. 7.17.3). Soweit der Beschwerdeführer sich
A-2591/2019 Seite 98 damit auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen wollte, lässt er un- beachtet, dass die Buchprüfungen im Rahmen des Kontrollverfahrens vergan- genheitsbezogen sind. Zudem hat sich erst im Laufe des Kontrollverfahrens für die Jahre 2007 bis 2009 ergeben, insbesondere nach eingehenden Ermitt- lungshandlungen durch die ASU, dass die Buchführung der Steuerpflichtigen – so die Ansicht der Behörde – in erheblichem Umfang mangelhaft ist. Der Beschwerdeführer schildert sodann seine Forschungstätigkeit und seine Bemühungen für den Weltfrieden. Schliesslich hegt er den Verdacht, dass das vorliegende Kontrollverfahren lediglich vorgeschoben sei und in Wahrheit der Verschleierung anderer skandalösen Machenschaften diene. Sinngemäss be- trachtet er sich als Opfer einer Vernichtungskampagne (Beschwerde vom 25. Mai 2019 Teil II Ziff. 1.1, 1.16, 1.17, 1.20, 2.3, 2.4, 3 ff., 4.17.1 ff., 15). Aufgrund seiner Schilderungen ist es nicht auszuschliessen, dass der Be- schwerdeführer bzw. die Steuerpflichtige zumindest teilweise für Schwarz- geldgeschäfte und die unrechtmässige Rückerstattung der deutschen Um- satzsteuer benutzt worden sein könnten. Indessen bilden diese Taten oder damit verbundene Drohungen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht. Vielmehr geht es hier einzig um spezifisch er- wähnte Transaktionen der Steuerpflichtigen und die daraus resultierenden Verrechnungssteuerfolgen bzw. die solidarische Haftung des Beschwerdefüh- rers hierfür. Auch der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er sämtliche Einkünfte in Russland versteuert habe, vermag an der vorliegenden Beurteilung nichts zu ändern (Beschwerde vom 25. Mai 2019 Teil II Ziff. 1.13, 7.16.2). Dieser Um- stand ist nämlich für das hier zu beurteilende Steuererhebungsverfahren im Bereich der schweizerischen Verrechnungssteuer ohne Belang (vgl. dazu auch: E. 9.6). 8. Verjährungsfragen Der Beschwerdeführer erhebt im Weiteren auch die Einrede der Verjährung. Diese Einrede betrifft den Untergang der Steuerforderung. 8.1 Allgemeines 8.1.1 Die Verjährung von Abgabeforderungen ist von Amtes wegen zu prüfen (vgl. BGE 133 II 366 E. 3.3, 73 I 129 E. 1; Urteile des BVGer A-5536/2019 vom 5. Juli 2021 E. 3.1, A-2078/2016 vom 1. November 2016 E. 4.1 m.Hw.; vgl. auch: MICHAEL BEUSCH, Der Untergang der Steuerforderung, 2012 [nach- folgend: Untergang], S. 278).
A-2591/2019 Seite 99 8.1.2 Die Verjährung ist ein Institut des materiellen Rechts (vgl. Urteile des BVGer A-1449/2015 vom 2. November 2015 E. 3.2, A-7148/2010 vom 19. De- zember 2012 E. 4.2; BEUSCH, Untergang, S. 282). Aus diesem Grund richtet sich die Verjährung der Steuerforderung unter Vorbehalt abweichender Über- gangsbestimmungen grundsätzlich nach demjenigen Recht, das im Zeitpunkt ihrer Entstehung Geltung hatte (vgl. BGE 126 II 1 ff. E. 2a; Urteile des BVGer A-5536/2019 vom 5. Juli 2021 E. 3.2, A-2078/2016 vom 1. November 2016 E. 4.2.1; Teilurteil und Zwischenentscheid des BVGer A-592/2016 vom 22. Juni 2017 E. 4.1; a.M. STEFAN OESTERHELT, Verjährung im Steuerrecht, in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 79, S. 817 ff., S. 852 f.). 8.2 Verjährungsfrage im Lichte von Art. 17 VStG 8.2.1 Die Verrechnungssteuerforderung verjährt gemäss Art. 17 Abs. 1 VStG fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist. 8.2.2 Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen, indem die Steuerforderung entstanden ist (BEUSCH, Kommentar VStG, Art. 17 N 8). Die Verjährung der Steuerforderung beginnt nicht oder steht still, solange die Steuerforderung sichergestellt ist oder keiner der Zahlungspflichtigen Wohnsitz im Inland hat (Art. 17 Abs. 2 VStG). 8.2.3 Gemäss Art. 17 Abs. 3 VStG wird die Verjährung unterbrochen durch jede Anerkennung der Steuerforderung von Seiten eines Zahlungspflichtigen sowie durch jede auf Geltendmachung des Steueranspruchs gerichtete Amts- handlung, die einem Zahlungspflichtigen zur Kenntnis gebracht wird; mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Zur Unterbrechung der Verjährung genügt jede Mitteilung der ESTV an den Steuerpflichtigen, in welcher diese unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass sie einen bestimmten Tatbestand als steuerbar erachtet, wobei dieser nicht notwendigerweise bereits nach allen Richtungen hin abgeklärt sein muss. Ein einfacher Brief der ESTV kann genügen (siehe zum Ganzen: Teil- urteil und Zwischenentscheid des BVGer A-592/2016 vom 22. Juni 2017 E. 4.2 [bestätigt durch Urteil des BGer 2C_450/2018 vom 1. Mai 2020]; Urteil des BVGer A-1571/2006 vom 21. Januar 2010 E. 2.5.1 m.Hw.). Die Eröffnung eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen Hinterziehung von Verrechnungs- steuern ist eine qualifizierte Form der Geltendmachung des Verrechnungs- steueranspruchs (BEUSCH, Kommentar VStG, Art. 17 N 21). 8.2.4 Stillstand und Unterbrechung der Verjährung wirken gemäss Art. 17 Abs. 4 VStG gegenüber allen Zahlungspflichtigen. Zahlungspflichtige im
A-2591/2019 Seite 100 Sinne von Art. 17 VStG sind die Steuerpflichtige (Art. 10 VStG), die Mithaften- den (vgl. Art. 15 VStG) sowie deren Steuernachfolger (zur Verjährung der Re- gressforderung gegenüber dem Regressschuldner vgl.: REICH/BAUER-BAL- MELLI, Kommentar VStG, Art. 14 N 38a). Eine absolute Verjährung kennt das VStG nicht (BGE 126 II 49 E. 2). 8.2.5 Fällt der Steuerpflichtige in Konkurs oder wird in einer gegen ihn gerich- teten Betreibung das Pfändungsbegehren gestellt, bevor er seiner Pflicht zur Steuerüberwälzung nachgekommen ist, so gehen die ihm zustehenden Rück- griffsansprüche bis zur Höhe der noch nicht bezahlten Steuer auf den Bund über (Art. 46 Abs. 1 VStG). 8.3 Verjährungsunterbrechung durch die Vorinstanz 8.3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die ESTV die Verjährungsfrist der Verrechnungssteuerforderung nicht rechtsgenüglich unterbrochen habe, weil das Verhalten der ESTV rechtsmissbräuchlich und die entsprechenden Schreiben vom 13. Dezember 2012, vom 9. Dezember 2013 und vom 12. De- zember 2014 zu wenig spezifisch abgefasst gewesen seien. 8.3.2 Entgegen der Ansicht der vormaligen Vertreterin (Beschwerde vom 27. Mai 2019 Ziff. 17.7.2) ist weder die Einleitung der Buchprüfung für die Jahre 2007 bis 2009 im Jahre 2011 noch das Schreiben vom 13. Dezember 2012 (erstes als die Verjährung unterbrechend bezeichnetes Schreiben) als rechtsmissbräuchliches Verhalten der ESTV zu bezeichnen. Die Buchprüfung für die Jahre 2002 bis 2006 wurde gemäss unbestrittener Sachdarstellung der ESTV im Jahre 2007 eingeleitet (vgl. vorinstanzliche Akten: Ordner 3 act. 3.5 und 3.6). Es ist Usus, dass die ESTV jeweils fünf Jahre gemeinsam prüft. Die Prüfung betrifft jeweils bereits abgeschlossene Geschäftsjahre. Damit musste diese Buchprüfung Geschäftsjahre vor dem Jahre 2007 betreffen. Es ist der ESTV auch unbenommen, im Anschluss an einen Prüfungsblock einen weite- ren Prüfungsblock anzuhängen, zumal vorliegend die Geschäfte der Steuer- pflichtigen auf mehrjährigen Vertragsverhältnissen beruhten und sich auf langjährige Projekte bezogen. Infolgedessen ist es nicht zu beanstanden, dass die ESTV eine gewisse Zeit verstreichen liess bevor sie einen nachfol- genden Prüfungsblock an die Hand nahm. Ebenso lässt sich entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, den drei Schreiben vom 13. Dezember 2012, vom 9. Dezember 2013 und vom 12. De- zember 2014 unmissverständlich entnehmen, dass die ESTV einen Verrech- nungssteueranspruch geltend macht. Dieser Anspruch bezieht sich klarer-
A-2591/2019 Seite 101 weise auf die im Schreiben erwähnte Steuerpflichtige und die erwähnte Steu- erperiode. Auch die Art der jeweils steuerbaren Leistung wird in den Schreiben grob umschrieben (geschäftsmässig nicht begründete «Honorare/Beratun- gen/Aufwand Drittleistungen» und «Honorare I./Beratungen/Fremdleis- tungen/Aufwendungen J._/Aufwand Garantieleistung H._____/Ab- schreibung Darlehen»). Ebenso wird auf die Buchprüfungen vom 15. Novem- ber 2011 und vom 24. Januar 2012 verwiesen. Das letzte, als die Verjährung unterbrechend bezeichnete Schreiben vom 12. Dezember 2014 erwähnt so- dann die bisherige Korrespondenz und die Besprechung vom 11. Dezember 2014 (zwischen dem damaligen Rechtsvertreter der Steuerpflichtigen und der ESTV, eingefügt durch das Bundesverwaltungsgericht). Ein Blick auf die Bü- cherrevisionsunterlagen, insbesondere die E-Mail des Revisors betreffend Termin vom 24./25. Januar 2012 (vorinstanzliche Akten: Ordner 1a), welche einen umfangreichen Fragekatalog enthält, der sich durchaus unter die von der ESTV aufgeführten Stichworte im Schreiben vom 13. Dezember 2012 zu- sammenfassen lässt, zeigt, dass die Steuerpflichtige hinreichende Kenntnis vom erhobenen Steueranspruch haben musste. 8.3.3 Damit hat die ESTV den Verrechnungssteueranspruch für die Jahre 2007 bis 2009 mit diesen drei Schreiben hinreichend unterbrochen. Diesen Unterbrechungshandlungen folgten weitere Unterbrechungshandlungen nach, insbesondere die Veranlagungsverfügung der ESTV vom 20. Oktober 2015 sowie deren Einspracheentscheid vom 10. April 2019. Die von der ESTV im angefochtenen Einspracheentscheid vom 10. April 2019 festgestellte Verrechnungssteuerforderung ist damit schon gestützt auf Art. 17 Abs. 3 VStG heute nicht verjährt. 8.3.4 Die Vorinstanz fasst den Beschwerdeführer ferner gestützt auf Art. 46 VStG und somit als Regressschuldner ins Recht. Die Regressforderung be- dingt, dass vorgängig eine Verrechnungssteuerforderung entstanden ist. Dies ist vorliegend der Fall. Die Regressforderung unterliegt nach der Rechtspre- chung ebenfalls der relativen Verjährungsfrist von fünf Jahren (REICH/BAUER- BALMELLI, Kommentar VStG, Art. 14 N 38a m.w.Hw.). Sie beginnt am Ende des Kalenderjahres zu laufen, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist (REICH/BAUER-BALMELLI, Kommentar VStG, Art. 14 N 38a). Gemäss Art. 17 Abs. 4 VStG wirken Stillstand und Unterbrechung gegenüber allen Zahlungspflichtigen. Nach der Rechtsprechung vermag die blosse Un- terbrechung der Verjährung der Steuerforderung durch Massnahmen der ESTV für die Regressforderung keine Wirkung zu entfalten (REICH/BAUER-
A-2591/2019 Seite 102 BALMELLI, Kommentar VStG, Art. 14 N 38a m.w.Hw. insbesondere auf das Ur- teil des BVGer A-1571/2006 vom 21. Januar 2010 E. 2.5.4). Nach der Auffassung der Vorinstanz soll der Beschwerdeführer im vorliegen- den Fall für an ihn im Jahre 2009 ergangene geldwerte Leistungen als Re- gressschuldner ins Recht gefasst werden für Steuerforderungen, die im Zu- sammenhang mit verschiedenen Transaktionen vom 20. Mai 2009 und an ihn ergangenen geldwerte Leistungen stehen. Die hierfür geschuldete Verrech- nungssteuerforderung entstand ebenfalls im Jahre 2009 und wurde im Jahre 2009 fällig. Die fünfjährige Verjährungsfrist begann damit am Ende des Jahres 2009 bzw. am 1. Januar 2010 zu laufen und endete am 31. Dezember 2014. Einzig das Schreiben der ESTV vom 12. Dezember 2014 bezieht sich auf die geldwerten Leistungen aus dem Jahre 2009. Dieses Schreiben enthält weder einen Hinweis auf die Überwälzungspflicht noch erging es an den damaligen Vertreter des Beschwerdeführers. Vielmehr ist davon auszugehen, dass das Vertretungsverhältnis zum damaligen Vertreter einzig die Steuerpflichtige be- troffen hat. Infolgedessen kommt diesem Schreiben mit Bezug auf die Re- gressforderung der Steuerpflichtigen gegenüber dem Beschwerdeführer keine verjährungsunterbrechende Wirkung zu. Es ist nicht erstellt, ob und wann die Steuerpflichtige gegenüber dem Be- schwerdeführer einen Regressanspruch geltend gemacht hat. Erst die Rech- nung der ESTV vom 6. Juli 2015 an den damaligen Vertreter enthielt einen ausdrücklichen Hinweis auf die Überwälzungspflicht und die solidarische Haf- tung des Beschwerdeführers. Ob der Rechnung vom 6. Juli 2015 gegenüber dem Beschwerdeführer eine verjährungsunterbrechende Wirkung zukommt, kann indes offenbleiben, weil die relative fünfjährige Verjährungsfrist für die Regressforderung gegenüber dem Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt oh- nehin bereits verstrichen war, was jedoch unbehelflich ist, solange der solida- rische Haftungsanspruch nach Art. 12 VStrR nicht verjährt ist. Infolgedessen ist nachfolgend einzig noch im Lichte von Art. 12 VStrR auf die Verjährung einzugehen. 8.4 Verjährungsfrage im Lichte von Art. 12 VStrR 8.4.1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes eine Abgabe nicht erhoben worden, so sind die Abgabe und der Zins, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person, gemäss Art. 12 Abs. 1 VStrR nachzuentrichten oder zurückzuerstatten. Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen
A-2591/2019 Seite 103 Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete (Art. 12 Abs. 2 VStrR). Ein Verschulden und erst recht eine Strafverfolgung ist nicht Voraussetzung der Nachleistungs- oder Rückleistungspflicht; es genügt, dass der durch die Nichtleistung der Abgabe entstandene unrechtmässige Vorteil seinen Grund in einer Widerhandlung im objektiven Sinn gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes hat (vgl. grundlegend: Urteil des BGer vom 4. August 1999, in: ASA 68 S. 438 ff., E. 2b m.Hw.; Teilurteil und Zwischenentscheid des BVGer A-592/2016 vom 22. Juni 2017 E. 3.7; Urteil des BVGer A-4084/2007 vom 5. November 2008 E. 7.2). Die Verjährung der Pflicht, Verrechnungssteuern nach Art. 12 VStrR nachzu- leisten, richtet sich nicht nach Art. 17 VStG, sondern nach Art. 12 Abs. 4 VStrR (Urteil des BVGer A-2078/2016 vom 1. November 2016 E. 4.2.2 m.Hw.). Nach dieser Vorschrift verjährt (soweit hier interessierend) die (Nach-)Leistungs- pflicht nicht, «solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind» (Teilurteil und Zwischenentscheid des BVGer A-592/2016 vom 22. Juni 2017 E. 4.2). 8.4.2 Art. 14 Abs. 2 VStrR stellt den Abgabebetrug unter Strafe und sieht als Strafrahmen Gefängnis bis zu einem Jahr oder Busse bis zu CHF 30'000.- vor. Es handelt sich beim Abgabebetrug nach Art. 14. Abs. 2 VStrR somit um ein Vergehen (Art. 10 Abs. 3 StGB; STEFAN MAEDER, in: Frank/Eicker/Mark- walder/Achermann [Hrsg.], Basler Kommentar, Verwaltungsstrafrecht, 2020 [nachfolgend: BSK-VStrR], Art. 14 N 24), allerdings um ein solches mit einer spezialgesetzlich vorgesehenen Freiheitsstrafe von unter drei Jahren. In der hier zu beurteilenden Konstellation liegen steuerbare Leistungen aus den Jahren 2007 bis 2009 im Streit. Damit findet die seit 1. Januar 2014 gel- tende Fassung von Art. 97 Abs. 1 Bst. d StGB noch keine Anwendung. Jedoch entspricht sie inhaltlich der früheren Fassung von Art. 97 Abs. 1 Bst. c des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 in der bis 31. Dezember 2013 gültig gewesenen Fassung (aStGB, AS 54 747). Gemäss Art. 97 Abs. 1 Bst. c aStGB e contrario verjährt die Strafverfolgung in sieben Jahren, wenn weder ein Fall von Abs. 1 Bst. a (lebenslängliche Frei- heitsstrafe) oder Bst. b (Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren) vorliegt. In- folgedessen beträgt die Verfolgungsverjährung für Art. 14 Abs. 2 VStrR in An- wendung von Art. 97 Abs. 1 Bst. c aStGB grundsätzlich sieben Jahre. Demzufolge beträgt auch die Verjährungsfrist für die Nachforderungen für die Jahre 2007 bis 2009 gemäss Art. 12 Abs. 1 VStrR im Zusammenhang mit
A-2591/2019 Seite 104 einem Abgabebetrug im Sinne von Art. 14 Abs. 2 VStrR (mindestens) sieben Jahre. Nach Art. 12 Abs. 4 VStrR verjähren die Leistungs- und Rückleistungs- pflicht nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind. Gleiches gilt für die Haftungsansprüche gemäss Art. 12 Abs. 2 und Abs. 3 VStrR. 8.4.3 Der Beginn der Verjährung bei Nachforderungen gemäss Art. 12 VStrR richtet sich unter Vorbehalt abweichender Regelungen im VStrR und dem ein- zelnen Verwaltungsgesetz nach dem StGB (Teilurteil und Zwischenentscheid des BVGer A-592/2016 vom 22. Juni 2017 E. 4.3.4 mit Hinweis auf Urteile des BVGer A-1381/2013 vom 27. März 2014 E. 2.6.1, A-566/2012 vom 24. Januar 2013 E. 3.7.1). Für den Abgabebetrug (Art. 14 Abs. 2 VStrR) im Bereich der Verrechnungs- steuer bedeutet dies nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge- richts, dass bei unterlassener Entrichtung geschuldeter Verrechnungssteuern auf geldwerten Leistungen einer inländischen Gesellschaft an einen Aktionär bzw. diesem Nahestehenden die Verjährungsfrist erst nach dem Termin der Einreichung der unrichtigen Jahresrechnung bei der ESTV zu laufen beginnt. Gemäss dem Bundesverwaltungsgericht gilt in einer solchen Konstellation bei einer Zustellung der Jahresrechnung an die ESTV auf dem Postweg der Zeit- punkt der Übergabe der Sendung an die Schweizerische Post als verjäh- rungsrechtlich massgebender Zeitpunkt der Einreichung der Jahresrechnung (Teilurteil und Zwischenentscheid des BVGer A-592/2016 vom 22. Juni 2017 E. 4.4.2 mit Hinweis auf Urteil des BVGer A-5433/2015 und A-5505/2015 vom 2. März 2017 E. 4.3.3). 8.4.4 Nach Art. 97 Abs. 1 Bst. c aStGB kann die Verfolgungsverjährung nicht mehr unterbrochen werden und nach dem erstinstanzlichen Urteil auch nicht mehr eintreten. 8.4.5 Im Verrechnungssteuerrecht kann die Verjährung nach Art. 17 VStG und nach Art. 12 Abs. 4 VStrR parallel geltend gemacht werden (siehe dazu: STE- FAN OESTERHELT/LAETITIA FRACHEBOUD, BSK-VStrR, Art. 12 N 33, 35 und 36). 8.4.6 Im öffentlichen Recht wird die Verjährung von Amtes wegen berücksich- tigt (vgl. E. 8.1.1), wenn der Staat der Gläubiger ist (BGE 138 II 169 E. 3.2). Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Staat für die Tatsachen, welche relevant sind für den nicht eingetretenen Untergang der Steuerforderung auch die Be- weislast trägt. Vielmehr tragen die steuerpflichtige Gesellschaft und die soli- darisch haftende Person die Beweislast für Tatsachen, die zeigen, dass die
A-2591/2019 Seite 105 Steuerforderung nicht mehr besteht oder nicht mehr geltend gemacht werden kann (E. 3.3.4). Damit tragen sie auch die Beweislast dafür, wann die Jahres- rechnung der ESTV eingereicht worden ist. 8.5 Verjährungsfrage bei solidarischer Haftung im vorliegenden Fall Damit stellt sich noch die Frage, ob die haftungsrechtlichen Ansprüche ge- genüber dem Beschwerdeführer gemäss Art. 12 Abs. 2 und 3 VStrR verjährt sind (vgl. Einsprache vom 25. Mai 2019 Teil I Ziff. 8). Hier gilt grundsätzlich die siebenjährige Verjährungsfrist (E. 8.4.2). 8.5.1 Die Vorinstanz führt im angefochtenen Einspracheentscheid (Einspra- chenentscheid vom 10. April 2019 Teil II Ziff. 20.2) aus, dass das Formular 103 für die Ausschüttungen aus dem Geschäftsergebnis 2007, welches vom
A-2591/2019 Seite 106 7 act 7.1 und 7.2). Ferner sind auch noch weitere Schreiben der Vertreterin aus dem Jahre 2018 aktenkundig (vgl. vorinstanzliche Akten: Ordner 7 act. 7.4-7.6). Die Vorinstanz reagierte mit Schreiben vom 19. März 2018 (vo- rinstanzliche Akten: Ordner 7 act. 7.5). Der Beschwerdeführer kann daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. 8.5.2 Die Vollstreckungsverjährung für Geldstrafen beträgt fünf Jahre (Art. 99 Abs. 1 Bst. e StGB). Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem das Urteil rechtlich vollstreckbar wird. Bei der bedingten Strafe oder beim vorausgehen- den Vollzug einer Massnahme beginnt sie mit dem Tag, an dem der Vollzug der Strafe angeordnet wird (Art. 100 StGB). Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbescheid vom 10. April 2019 des vor- sätzlich begangenen Abgabebetrugs im Sinne von Art. 14 Abs. 2 VStrR schul- dig gesprochen wegen nicht entrichteter Verrechnungssteuern für geldwerte Leistungen in den Jahren 2008 und 2009 begangen im Geschäftsbereich der Steuerpflichtigen und der L._______ und zu einer unbedingten und zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt (vgl. Sachverhalt F.b). Ob das Verwaltungs- strafverfahren zwischenzeitlich rechtskräftig erledigt worden ist, ist nicht er- sichtlich (so Vernehmlassung vom 15. Juli 2020 Ziff. 7.8; vgl. demgegenüber Einsprache vom 27. Mai 2019 an die ESTV, [Beschwerdebeilage der Rechts- vertreterin Nr. 6]). Die 5-jährige Vollstreckungsverjährungsfrist war jedenfalls weder im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheids vom 10. April 2019 noch ist sie im Zeitpunkt des Erlasses des vorliegenden Urteils des Bundesverwaltungsgerichts verstrichen. Es braucht damit auch nicht geprüft zu werden, ob die Strafvollstreckungsverjährung vorliegend überhaupt massgeblich ist bzw. Auswirkungen auf die Verjährung der Nach- leistungspflicht hat. 8.6 Ausländischer Haftender Der Beschwerdeführer wendet sodann ein, dass er als im Ausland ansässige Person nicht gestützt auf Art. 12 Abs. 2 und 3 VStrR haften könne (Be- schwerde vom 25. Mai 2019 Teil I Ziff. 8.16 und 8.41 f.). Er lässt hierbei unbe- achtet, dass es eine Frage des materiellen Rechts ist, wer haftbar gemacht werden kann. Damit richtet sich die Frage nach der Haftung gemäss VStrR einzig nach dem schweizerischen Recht. Dieser Anspruch wird auch nicht durch das DBA CH-RU eingeschränkt, da das Abkommen die haftungsrechtlichen Ansprüche nicht regelt.
A-2591/2019 Seite 107 Eine andere Frage ist jedoch, ob dieser Anspruch allenfalls im Ausland voll- streckt werden kann. Darüber ist jedoch nicht im vorliegenden Verfahren zu befinden. Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass offenbar zahl- reiche Vermögenswerte in der Schweiz beschlagnahmt worden sind. 9. Leistungspflicht in quantitativer Hinsicht 9.1 Verrechnungssteuerforderung nach Art. 17 VStG Aufgrund der vorstehenden Ausführungen zum Vorliegen von geldwerten Leistungen kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Steuerpflichtige für in den Jahren 2007 bis 2009 erbrachte geldwerte Leistun- gen zu Unrecht keine Verrechnungssteuern in der Höhe von CHF 31'978'934.59 (Rundungsdifferenz) abgeliefert hat. Aufgrund der gering- fügigen Rundungsdifferenz ist der vorinstanzliche Entscheid mit Bezug auf die Verrechnungssteuerhauptforderung zu bestätigen. 9.2 Haftungsbetrag nach Art. 12 Abs. 2 VStrR Die Vorinstanz fasst den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 46 VStG und Art. 12 Abs. 2 VStrR für den Betrag von CHF 27'638'714.25 zuzüglich Ver- zugszinsen zu 5% seit 20. Juni 2010 ins Recht. Diese Forderung betrifft aus- schliesslich Transaktionen aus dem Geschäftsjahr 2009. Wie vorstehend ausgeführt (E. 8.3.4), fällt Art. 46 VStG als Anspruchsgrund- lage ausser Betracht. Leistungspflichtig für Ansprüche nach Art. 12 Abs. 1 VStrR ist nach Art. 12 Abs. 2 VStrR in erster Linie, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist. Der unrechtmässige Vorteil kann dabei sowohl in einer Vermeh- rung der Aktiven als auch in einer Verminderung der Passiven bestehen. Zum Personenkreis nach Art. 12 Abs. 2 VStrR zählt demnach der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger des unrechtmässig erlangten Bei- trages (NADJA CAPUS/ALLISON BERETTA, Droit pénal administratif, Précis de droit suisse, 2021, Rz. 232 f.; OESTERHELT/FRACHEBOUD, BSK-VStrR, Art. 12 N 16; zu Art. 12 Abs. 2 VStrR siehe auch: BGE 143 IV 228 E. 4.3). Zu den weiteren Personen zählen auch die Empfänger der steuerbelasteten Leistun- gen (OESTERHELT/FRACHEBOUD, BSK-VStrR, Art. 12 N 20 m.w.Hw.; vgl. auch vorstehend E. 8.4.1). Das Bundesverwaltungsgericht unterscheidet rechtsprechungsgemäss zwi- schen direkt und indirekt Bevorteilten (OESTERHELT/FRACHEBOUD, BSK-
A-2591/2019 Seite 108 VStrR, Art. 12 N 21 m.Hw. auf Urteile des BVGer A-6977/2009 vom 29. No- vember 2010 E. 4.2 [Zollrecht], A-6121/2008 vom 6. September 2010 E. 3.2.2 [VOC-Abgabe], A-1690/2006 vom 13. April 2007 E. 3). Sachverhaltskomplex «Fremdleistungen I.» Mit Bezug auf den Sachverhaltskomplex «I.» betrachtete die Vo- rinstanz I._______ als Leistungsempfänger im Sinne der Verrechnungssteuer (Direktbegünstigung) und sah von einer solidarischen Haftung des Beschwer- deführers für die Verrechnungssteuerforderung basierend auf den geldwerten Leistungen an I._______ pro 2008 und 2009 ab. Da mit Bezug auf diesen Sachverhaltskomplex davon auszugehen ist, dass die Absicht der Steuer- pflichtigen darin bestand, I._______ zu begünstigen, rechtfertigt es sich, die- sen auch mit Bezug auf die solidarische Haftung gemäss Art. 12 Abs. 2 VStrR als Leistungsempfänger bzw. Begünstigten zu betrachten und von einer Haf- tung des Beschwerdeführers unter diesem Titel abzusehen. Sachverhaltskomplex «G.» Mit Bezug auf den Sachverhaltskomplex «G.» geht das Bundesver- altungsgericht von einem simulierten Vertragsverhältnis aus, wobei der Be- schwerdeführer nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts ein- zelne geldwerten Leistungen tatsächlich erhalten hat oder für welche er in An- wendung der Dreieckstheorie als verrechnungssteuerlicher Leistungsempfän- ger zu betrachten ist (EUR 26 Mio. zum Kurs von 1.522357 entspricht gerun- det CHF 39'581'280.-, Konto 2001; vgl. E. 6.2.3.2). Auf Grund der Umstände ist zudem zu schliessen, dass die Vertragsparteien mit der Zusatzvereinba- rung vom 20. Mai 2009 in Wahrheit beabsichtigten, den Beschwerdeführer für den gesamten Betrag zu begünstigen (vgl. E. 6.2.3.2). Demzufolge rechtfer- tigt es sich, den Beschwerdeführer für die Verrechnungssteuer auf der gesam- ten geldwerten Leistung von EUR 26 Mio. bzw. CHF 39'581'280.- als solida- risch haftende Person nach Art. 12 Abs. 2 VStrR ins Recht zu fassen. Sachverhaltskomplex «H.» Mit Bezug auf den Sachverhaltskomplex «H.» geht das Bundesver- altungsgericht davon aus, dass die Steuerpflichtige in ihren Büchern ohne sachliche Begründung für die H._______ per 20. Mai 2009 einen Garantieauf- wand von EUR 24,5 Mio. (zum Kurs von 1.522 entspricht CHF 37'289'000.-, Konto 4419) übernommen und damit eine dem Beschwerdeführer naheste- hende Gesellschaft begünstigt hat. Infolgedessen hat das Bundesverwal- tungsgericht in Anwendung der Dreieckstheorie den Beschwerdeführer als
A-2591/2019 Seite 109 verrechnungssteuerlicher Leistungsempfänger dieser Leistung betrachtet (E. 6.3.5). Auch mit Bezug auf die Vereinbarung vom 20. Mai 2009 geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die am Vertrag beteiligten Par- teien in tatsächlicher Hinsicht beabsichtigten, letztlich den Beschwerdeführer im gesamten Betrag von EUR 24,5 Mio. bzw. CHF 37'289'000.- zu begünsti- gen. Dahin gehen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde vom 25. Mai 2019, wonach er (der Beschwerdeführer) vorge- schlagen habe, einen Rechnungsabgleich zwischen seinen Gesellschaften in der Schweiz und der P._______ vorzunehmen, wofür er die Aktiven vorberei- tet habe. Infolgedessen rechtfertigt es sich, den Beschwerdeführer für die Ver- rechnungssteuer auf der gesamten geldwerten Leistung von EUR 24,5 Mio. bzw. CHF 37'289'000.- als solidarisch haftende Person gemäss Art. 12 Abs. 2 VStrR ins Recht zu fassen. Sachverhaltskomplex «J.» Mit Bezug auf den Sachverhaltskomplex «J.» betrachtet das Bundes- veraltungsgericht den Beschwerdeführer für die ihm direkt zugegangenen Vermögenswerte im Betrag von EUR 1'364'123.20 (zum Kurs von 1.5376 ent- spricht gerundet CHF 2'097'475.-; Konto 4415) als Leistungsempfänger (vgl. E. 6.4.3.2). Da mit Bezug auf diesen Sachverhaltskomplex nicht restlos er- stellt ist, dass der Beschwerdeführer mit dem Zusatzvertrag für den gesamten Leistungsbetrag hat begünstigt werden sollen, rechtfertigt es sich, den Be- schwerdeführer nur für die Verrechnungssteuer für die ihm direkt zugegange- nen geldwerten Leistungen gemäss Art. 12 Abs. 2 VStrR ins Recht zu fassen. Zwischenergebnis Im Sinne eines Zwischenergebnisses hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. April 2019 mit Bezug auf die Haftung des Beschwerdeführers nach Art. 12 Abs. 2 VStrR für den Betrag von CHF 27'638'714.25 (35% von CHF 78'967'755.-) zu bestätigen ist. 9.3 Haftungsbetrag nach Art. 12 Abs. 3 VStrR 9.3.1 Für den Forderungsbetrag nach Art. 12 Abs. 1 VStrR haften sodann die- jenigen Personen solidarisch, welche an der Widerhandlung gegen die Ver- waltungsgesetzgebung des Bundes vorsätzlich teilgenommen haben oder sie begangen haben (Art. 12 Abs. 3 VStrR; OESTERHELT/FRACHEBOUD, BSK- VStrR, Art. 12 N 23). Rechtsprechungsgemäss kann die Verwaltungsbehörde nur eine Feststel- lungsverfügung über die Höhe der Abgaben treffen und die Frage der auf
A-2591/2019 Seite 110 strafrechtlichem Verschulden beruhenden Solidarhaftung bleibt der Strafbe- hörde überlassen. Die Verwaltungsbehörde und in der Folge das Bundesver- waltungsgericht fixiert so lediglich den Maximalbetrag in Bezug auf welchen die Strafbehörde über die Solidarhaftung entscheiden muss (BGE 115 Ib 216 E. 3a, 114 Ib 94 E. 5c; Urteil des BGer 2C_363/2010, 2C_405/2010 und 2C_406/2010 vom 6. Oktober 2010 E. 7.1; Urteile des BVGer A-6683/2018 vom 30. August 2019 E.1.1.2, A-3899/2012 vom 27. Juni 2013 E. 2.4.3; Urteil der Eidgenössischen Zollrekurskommission vom 19. April 1999, publiziert in: Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 64.42 E. 2c; VALÉRIE PARIS, in: Zweifel/Beusch/Glauser/Robinson [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2015, Art. 103 N 4). Der Beschwerdeführer haftet gemäss den vorinstanzlichen Ausführungen im angefochtenen Entscheid für die Betreffnisse der Jahre 2008 und 2009 im total von CHF 31'100'349.35, da die Betreffnisse für das Jahr 2007 bei Erlass des Erstentscheides, d.h. des Entscheides vom 20. Oktober 2015 verjährt wa- ren (Einspracheentscheid vom 10. April 2019 Teil II Ziff. 20.2 und 21.5). 9.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Auffassung. Aufgrund des vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Sachverhalts (E. 6 ff.) und der eingetretenen Verjährung ergibt sich ein Haftungsbetrag gemäss Art. 12 Abs. 3 VStrR von total CHF 31'100'349.35. 9.4 Zinsenlauf 9.4.1 Vorliegend sind einzig geldwerte Leistungen im Streit. Die Vorinstanz hat für die Fälligkeit der Verrechnungssteuerforderung im Zusammenhang mit dem Sachverhaltskomplex «I.» auf das Ende des jeweiligen Ge- schäftsjahres abgestellt und den Beginn des Zinsenlaufs nach Ablauf von 30 Tagen danach angenommen (vgl. Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. c VStG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 VStV). Für die im Jahr 2009 erbrachten geldwerten Leistungen stellte die Vorinstanz für die Entstehung der Verrechnungssteuer- forderung auf den 20. Mai 2009 ab, an welchem Tag der Verwaltungsrat den Beschluss gefasst hat bzw. auf das Datum der Unterzeichnung der fingierten Verträge vom 20. Mai 2009, die Zahlungen zu erbringen, und erhob demge- mäss Verzugszinsen ab 20. Juni 2009. 9.4.2 Für die an I. im Jahre 2007 bezahlten «Honorare» sollen laut Vorinstanz verschiedene Verträge die Grundlage bilden (vgl. E. 6.1.1.3.1 f.). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend offengelassen, ob diese Ver- träge fingiert gewesen sind und festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Nachweis einer Gegenleistung nicht erbracht hat. Damit rechtfertigt es sich,
A-2591/2019 Seite 111 zu Gunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die Verrech- nungssteuerforderung für geldwerte Leistungen betreffend das Geschäftsjahr 2007 mit Genehmigung der Jahresrechnung 2007 entstanden und 30 Tage später fällig geworden ist. Infolgedessen sind die Verzugszinsen ab dem 31. Tag nach Genehmigung der Jahresrechnung geschuldet. Gemäss der Sachdarstellung der Vorinstanz wurde für das Jahr 2007 im Oktober 2008 ein Formular 103 eingereicht, weshalb davon auszugehen ist, dass das Datum der Generalversammlung auf dem Formular 103 ersichtlich ist. Gleiches gilt für die an I._______ erbrachten geldwerten Leistungen, die das Geschäftsjahr 2008 betreffen. Hinsichtlich der im Jahre 2009 erbrachten geldwerten Leistungen an I._______ ist demgegenüber davon auszugehen, dass die beiden als Ver- tragsgrundlage angerufenen Verträge absichtlich fingiert gewesen sind. Infol- gedessen sind die geldwerten Leistungen am Tage des jeweiligen Vertrags- abschlusses bzw. in der Buchhaltung angeführten Datums fällig geworden, mithin am 20. Mai 2009 und am 3. Dezember 2009. An diesen Tagen ist auch die Verrechnungssteuerforderung entstanden. Entsprechend ist die Verrech- nungssteuerforderung nach Ablauf von 30 Tagen zu 5% zu verzinsen, mithin ab dem 20. Juni 2009 und ab dem 3. Januar 2010. Die weiteren geldwerten Leistungen an den Beschwerdeführer und Dritte be- treffen allesamt Verträge vom 20. Mai 2009, die vom Bundesverwaltungsge- richt als absichtlich fingiert bzw. sachliche nicht begründet betrachtet werden. Infolgedessen ist für die Entstehung der geldwerten Leistung und deren Fäl- ligkeit auf den Beschluss des Verwaltungsrates vom 20. Mai 2009 abzustellen. Demzufolge entstand die Verrechnungssteuerforderung am 20. Mai 2009 und sind ab dem 20. Juni 2009 Verzugszinsen geschuldet. Die Höhe der Verzugszinsen betragen bis zum 31. Dezember 2021 5%. Ab dem 1. Januar 2022 beträgt der Verzugszins 4% (Art. 4 Abs. 2 und Art. 1 Abs. 2 der Zinssatzverordnung vom 25. Juni 2021 [Zinssatzverordnung EFD, SR 631.014]). 9.5 Bemessung des Wertes der sichergestellten Goldbarren Mit Bezug auf die Bemessung ist ergänzend festzuhalten, dass im Einklang mit der Vorinstanz für die Bewertung des Goldbarrens und damit der diesbe- züglichen geldwerten Leistung an den Beschwerdeführer auf den Tag des fin- gierten Geschäftsabschlusses abzustellen ist, wobei mangels anderer An-
A-2591/2019 Seite 112 haltspunkte davon auszugehen ist, dass der in der Handelsbilanz ausgewie- sene Wert den damaligen Verhältnissen entspricht. Der Antrag des Beschwer- deführers, wonach der Wert des Goldbarrens anders zu bemessen sei (Be- schwerde vom 25. Mai 2019 Teil I Ziff. 10.12), ist abzuweisen. 9.6 Beschränkung der Verrechnungssteuer auf den Residualwert Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss, die aufgrund der erbrachten geldwerten Leistungen geschuldete Verrechnungssteuer auf die sog. Sockel- steuer (Residualwert) herabzusetzen (Beschwerde vom 25. Mai 2019 Einlei- tung S. 4). Er verkennt hierbei, dass vorliegend einzig die Erhebung der Verrechnungs- steuer durch die ESTV zur Diskussion steht. Die beantragte Herabsetzung beschlägt jedoch die Frage der Rückerstattung gemäss dem DBA CH-RU, wobei der Beschwerdeführer den Rückerstattungsanspruch des jeweiligen Leistungsempfängers (Beschwerdeführer, I._______ und weitere) antizipie- ren und quasi an die geschuldete Verrechnungssteuer anzurechnen wünscht. Dafür bleibt vorliegend kein Raum, zumal der Beschwerdeführer nicht anstelle des Leistungsempfängers I._______ bzw. der weiteren Leistungsempfänger deren allfällige Rückerstattungsansprüche geltend machen kann. Soweit der Beschwerdeführer geltend machen lässt, auch die für an ihn er- brachte geldwerte Leistungen geschuldete Verrechnungssteuer sei herabzu- setzen, gilt das oben Gesagte analog. Soweit er geltend machen lässt, seine solidarische Haftung müsse sich auf die Sockelsteuer beschränken (Beschwerde vom 27. Mai 2019 Ziff. 15), ist sein Einwand ebenfalls nicht zu hören, da solidarisch haftenden Personen nicht ohne Weiteres ein Rückerstattungsanspruch zusteht. 9.7 Tilgung Über die Frage, per wann diese Forderungen gegenüber der ESTV getilgt sind, ist nicht im vorliegenden Verfahren zu befinden. Insoweit erübrigt es sich, auf den sinngemässen Einwand des Beschwerdeführers zurückzukommen, wonach die ESTV das Verfahren absichtlich verschleppt habe, um Verzugs- zinsen zu generieren. Ebenso erübrigt es sich, auf den Antrag einzugehen, wonach für die Entrichtung der geschuldeten Verrechnungssteuern der Wert der 41 angebotenen Goldbarren zum Kurs per 2. Mai 2012 von USD 1'594.07 per Unze zu bemessen sei.
A-2591/2019 Seite 113 10. Ergebnis Zusammenfassend ergibt sich, dass die Steuerpflichtige in den Jahren 2007 bis 2009 diverse geldwerte Leistungen erbracht hat, ohne hierfür Verrech- nungssteuern zu deklarieren und zu entrichten. Der Beschwerdeführer haftet nach Würdigung der betreffenden Sachverhalts- komplexe gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR für die Nachforderung und Ver- zugszinsen solidarisch im Betrag von: Alle Beträge in CHF 2009 G._______ 39'581'280.00 H._______ 37'289'000.00 J._______ (5 Goldbarren) 2'097'475.00 Zwischentotal 78'967'755.00 Verrechnungssteuer 35% 27'638'714.25 Verzugszins von 5% seit 20.06.2009
Total geldwerte Leistungen der Steuer- pflichtigen an den Beschwerdeführer von 2008 bis 2009
78'967'755.00 Total Nachforderung gegenüber dem Be- schwerdeführee gemäss Art. 12 Abs. 2 VStrR 27'638'714.25
Ab dem 1. Januar 2022 beträgt der gesetzliche Verzugszins 4%. Der Haftungsbetrag gemäss Art. 12 Abs. 3 VStrR wird nach Würdigung der fraglichen Sachverhaltskomplexe auf folgenden Betrag festgesetzt:
A-2591/2019 Seite 114 Alle Beträge in CHF 2009 G._______ 39''581'280.00 H._______ 37'289'000.00 J._______ 7'280'065.00 Zwischentotal I 84'150'345.00 Verrechnungssteuer 35% 29'452'620.80 Verzugszins von 5% seit 20.06.2009
2007 2008 2009 Fremdleistungen I._______ verjährt 3'029'997'.00 1'677'799.00 verjährt -39'785.20 Zwischentotal II verjährt 3'029'997.00 1'638'013.80 Verrechnungssteuer 35% verjährt 1'060'498.95 573'304'83 Verzugszins von 5% seit verjährt dem 31. Tag nach der Ge- nehmigung der Jahresrech- nung 20.06.2009 Zwischentotal III 39'785.20 Verrechnungssteuer 35% 13'924.82 Verzugszins von 5% seit 03.01.2010
Total geldwerte Leistungen der Steuer- pflichtigen von 2008 bis 2009 88'858'141.00
A-2591/2019 Seite 115 Total Nachforderung gegenüber dem Be- schwerdeführer gemäss Art. 12 Abs. 3 VStrR 31'100'349.35
Ab dem 1. Januar 2022 beträgt der gesetzliche Verzugszins 4%. Auf zusätzliche Abklärungen oder eine Rückweisung an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung (vgl. Beschwerde vom 25. Mai 2019 Teil I Ziff. 8.41, Teil II Ziff. 14.4 und 28.14, vgl. auch Beschwerde vom 25. Mai 2019 Teil I Ziff. 10.3 ff. und Teil II Ziff. 30 ff. sowie vorstehend E. 2.2) ist zu verzichten, da angesichts der bisherigen umfassenden Untersuchungen und der vom Beschwerdeführer beigebrachten Beweismittel, weitere Abklärungen nicht erforderlich sind und daraus auch keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Die Beschwerde ist demzufolge einzig mit Bezug auf den Zinsenlauf gutzu- heissen, soweit darauf einzutreten ist (zur Eintretensfrage auf die Anträge ge- mäss Beschwerde vom 25. Mai 2019 Teil I Ziff. 10 ff. und Teil II Ziff. 30 ff. siehe E. 2.3, 4 ff.). Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Über die Höhe der akkumulierten Verzugszinsen ist jedoch erst nach erfolgter Tilgung zu be- finden. 11. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Verfahrenskosten sind auf CHF 20'100.- festzulegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Beschwerdeführer obsiegt lediglich marginal, weshalb ihm die Verfah- renskosten vollumfänglich aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 20'100.- ist vollumfänglich für die Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
A-2591/2019 Seite 116 III. DISPOSITIV Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen, so- weit darauf eingetreten wird. Der Beschwerdeführer haftet solidarisch für die von der Steuerpflichtigen nicht abgelieferte Verrechnungssteuerforderung im Umfang der nachfolgend in Ziff. 2 festgesetzten Beträge und Verzugszinsen. Der Haftungsbetrag gemäss Art. 12 Abs. 3 VStrR wird gemäss Ziff. 3 festge- setzt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer haftet solidarisch mit der Steuerpflichtigen gemäss Art. 12 Abs. 2 VStrR und schuldet der ESTV die Verrechnungssteuer im Be- trag von CHF 27'638'714.25 nebst dem gesetzlichen Verzugszins seit 20. Juni 2009. 3. Der Haftungsbetrag gemäss Art. 12 Abs. 3 VStrR beläuft sich auf CHF 31'100'349.35 nebst Zins zu 5% auf CHF 1'060'498.95 seit Ablauf von 30 Tagen nach der Genehmigung der Jahresrechnung 2008 sowie Zins zu 5% auf CHF 30'025'925.58 seit 20. Juni 2009 sowie dem gesetzlichen Verzugs- zins auf CHF 13'924.82 seit 3. Januar 2010. 4. Die Verfahrenskosten von CHF 20'100.- werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 20'100.- wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. (Die Unterschriften und die Rechtsmittelbelehrung befinden sich auf der nächsten Seite.)
A-2591/2019 Seite 117 Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Keita Mutombo Monique Schnell Luchsinger
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundes- gericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesge- richt eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be- schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
A-2591/2019 Seite 118 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde an Zustelladresse) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)