B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Entscheid aufgehoben durch BGer mit Urteil vom 31.07.2024 (9C_459/2023)
Abteilung I A-2585/2022
Urteil vom 29. Juni 2023 Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richterin Annie Rochat Pauchard, Richterin Iris Widmer, Gerichtsschreiber Roger Gisclon.
Parteien
A._______ AG, vertreten durch lic. iur. LL.M. Harun Can, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Vorinstanz.
Gegenstand
Mehrwertsteuer; Vermittlung im Finanzbereich (Steuerperioden 2018 bis 2020).
A-2585/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Die A._______ AG (nachfolgend: Steuerpflichtige) bezweckt gemäss Handelsregistereintrag (u.a. die Vermittlung von Unternehmenskäufen und Unternehmensverkäufen, Beteiligungserwerb, Finanzierung und Finanzie- rungsvermittlung) (elektronisch eingesehen am 26. Juni 2023). Die Steuer- pflichtige ist seit dem 1. Dezember 2018 bei der Eidgenössischen Steuer- verwaltung (nachfolgend: ESTV) im Register der Mehrwertsteuerpflichti- gen eingetragen. A.b In der Abrechnung für das 1. Quartal 2019 deklarierte die Steuerpflich- tige ausschliesslich ausgenommene Leistungen und zog die Vorsteuern vollumfänglich ab. Daraufhin erkundigte sich die ESTV nach der genauen Tätigkeit der Steuerpflichtigen und verlangte entsprechende Verträge und Rechnungen ein. Mit Ergänzungsabrechnung vom 18. Juli 2019 kam die ESTV zum Schluss, dass die Steuerpflichtige steuerbare Leistungen er- bringe und qualifizierte die im genannten Quartal als ausgenommen dekla- rierten Umsätze in Höhe von CHF 213'875.- als steuerbar und forderte die daraus resultierende Steuer nach. Die ESTV begründete dies insbesondere damit, dass die Vertragspartner der Steuerpflichtigen im Rahmen von Kapitalerhöhungen neue Aktien aus- geben würden. Da Kapitaleinlagen keine Umsätze im mehrwertsteuerli- chen Sinne seien, sondern Nicht-Entgelte, könne keine von der Steuer aus- genommene Vermittlung von Aktien seitens der Steuerpflichtigen nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 (MWSTG, SR 641.20) vorliegen. B. B.a Mit Verfügung vom 11. Dezember 2020 entschied die ESTV, dass die von der Steuerpflichtigen erbrachten Leistungen bezüglich der Zuführung von Investoren für Gesellschaften, welche im Rahmen von Kapitalerhöhun- gen Aktien verkauften, der Mehrwertsteuer unterliegen würden. Die Steu- erpflichtige sei daher seit dem 1. Dezember 2018 subjektiv steuerpflichtig. B.b Dagegen erhob die Steuerpflichtige am 27. Januar 2021 Einsprache mit den Anträgen, die Verfügung der ESTV vom 11. Dezember 2020 sei aufzuheben und es sei festzusetzen, dass die Steuerpflichtige aus ihren ausgenommenen Vermittlungsumsätzen nicht mehrwertsteuerpflichtig ge- worden sei.
A-2585/2022 Seite 3 B.c Daraufhin führte die ESTV bei der Steuerpflichtigen am 28. und 29. März 2022 eine Kontrolle betreffend die Steuerperioden 2018 bis 2020 (Zeitperiode vom 1. Dezember 2018 bis 31. Dezember 2020) durch. B.d Mit Einspracheentscheid vom 12. Mai 2022 wies die ESTV die Ein- sprache ab und erkannte auf eine Steuerforderung für die Steuerperioden 2018 bis 2020 von insgesamt CHF 78'144.-. Die Steuerpflichtige habe – zusätzlich zum Betrag gemäss ihrer Selbstdeklaration – noch Mehrwert- steuern in Höhe von CHF 62'958.- zuzüglich Verzugszinsen zu entrichten. C. C.a Gegen diesen Einspracheentscheid gelangte die Steuerpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Beschwerde vom 10. Juni 2022 ans Bundesverwaltungsgericht und beantragt, dass der Einspracheent- scheid der ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) vom 12. Mai 2022 mit einer Steuerforderung von CHF 78'144.- aufzuheben und zur Festsetzung des Rückerstattungsbetrags an die Vorinstanz zurückzuweisen sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der ESTV. Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie habe nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e MWSTG ausgenommene Vermitt- lungsumsätze erzielt; aufgrund des Wortlauts dieser Bestimmung brauche es für einen ausgenommenen Vermittlungsumsatz nicht einen ebenfalls ausgenommenen Grundumsatz. Zudem seien gemäss der publizierten Praxis der ESTV auch die vorliegenden Leistungen, welche zu Beratungs- und Platzierungskommissionen sowie Sales Fees und Selling Commissi- ons geführt haben, von der Mehrwertsteuer ausgenommene Umsätze. Dass es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine Bank handle, sei kein vernünftiger Grund für eine Unterscheidung. Daher verletze der Ein- spracheentscheid der ESTV Treu und Glauben sowie das Gebot der rechtsgleichen Behandlung. C.b Mit Vernehmlassung vom 25. Juli 2022 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie begründet dies insbesondere damit, dass eine von der Mehrwertsteuer ausgenommene Vermittlungstätigkeit be- dinge, dass der vermittelte Umsatz von Aktien ebenfalls nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e MWSTG von der Steuer ausgenommen sein müsse. Da al- lerdings im Rahmen einer Kapitalerhöhung neu ausgegebene Gesell- schaftsanteile im mehrwertsteuerlichen Sinne keine ausgenommene Leis- tung darstellten, sondern zu einem Nicht-Entgelt führten (Art. 18 Abs. 2 MWSTG), könne deren Vermittlung ebenfalls nicht ausgenommen sein.
A-2585/2022 Seite 4 Zudem erfüllten die strittigen Leistungen der Beschwerdeführerin ohnehin nicht den Vermittlungsbegriff im Geld- und Kapitalverkehr. Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten wird – sofern sie für den Entscheid wesentlich sind – in den Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal- tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt hier nicht vor. Der angefochtene Einspracheentscheid stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar. Die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das Bundes- verwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; vgl. Art. 81 Abs. 1 MWSTG). Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des angefochte- nen Einspracheentscheids und von diesem betroffen. Sie ist damit zur Be- schwerdeerhebung berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten. 2. 2.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen u.a. die im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen, soweit das MWSTG keine Ausnahme vorsieht (Inlandsteuer; Art. 18 Abs. 1 MWSTG). Als Leistung gilt die Einräumung eines verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wertes an eine Drittperson in Erwartung eines Entgelts (Art. 3 Bst. c MWSTG). Die Leis- tung umfasst als Oberbegriff sowohl Lieferungen (vgl. Art. 3 Bst. d MWSTG) als auch Dienstleistungen (vgl. Art. 3 Bst. e MWSTG). Als Dienst- leistung qualifiziert jede Leistung, welche keine Lieferung darstellt, wobei insbesondere auch dann eine Dienstleistung vorliegt, wenn immaterielle Werte und Rechte überlassen werden (Art. 3 Bst. e Ziff. 1 MWSTG). Bei der Übertragung von Aktien werden immaterielle Werte und Rechte überlassen, sodass es sich dabei grundsätzlich um eine Dienstleistung im
A-2585/2022 Seite 5 mehrwertsteuerlichen Sinn handeln kann (Urteil des BGer 2C_891/2020 vom 5. Oktober 2021 E. 3.2; vgl. BOSSART/CLAVADETSCHER, in: Zweifel et al. [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2015, Art. 3 MWSTG N. 51). 2.2 Besteht kein Leistungsverhältnis – d.h. Leistung gegen Entgelt –, ist die Aktivität mehrwertsteuerlich irrelevant und fällt nicht in den Geltungsbe- reich der Mehrwertsteuer (BGE 132 II 353 E. 4.3; Urteil des BGer 2C_891/2020 vom 5. Oktober 2021 E. 3.1.2; BVGE 2010/6 E. 3.1; Urteil des BVGer A-7028/2018 vom 18. September 2020 E. 2.4; Botschaft des Bundesrats zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer vom 25. Juni 2008 [nachfolgend: Botschaft zum MWSTG], BBl 2008 6885, 6939). Ausserhalb des Anwendungsbereichs der Mehrwertsteuer stehen die in Art. 18 Abs. 2 MWSTG genannten Mittelflüsse, welche mangels Leistung nicht als Ent- gelte qualifizieren (sog. «Nicht-Entgelte»). Dazu zählen Einlagen in Unter- nehmen, insbesondere zinslose Darlehen, Sanierungsleistungen und For- derungsverzichte (Art. 18 Abs. 2 Bst. e MWSTG). Auch Mittel, die einer Aktiengesellschaft von den Aktionären für neu aus- gegebene Aktien im Rahmen der Gründung oder einer Kapitalerhöhung zufliessen (Emissionserlös), sind Kapitaleinlagen und fallen unter Art. 18 Abs. 2 Bst. e MWSTG, sodass insoweit kein mehrwertsteuerliches Leis- tungsverhältnis besteht (Urteil des BGer 2C_891/2020 vom 5. Oktober 2021 E. 3.2; Urteil des BVGer A-7028/2018 vom 18. September 2020 E. 2.4; FELIX GEIGER, in: Geiger/Schluckebier [Hrsg.], MWSTG-Kommen- tar, 2. Aufl. 2019 [nachfolgend: MWSTG-Kommentar], Art. 18 N. 27). 2.3 2.3.1 Vom Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer aufgrund des Vorlie- gens eines Leistungsverhältnisses grundsätzlich erfasst, aber von der Mehrwertsteuer ausgenommen (und damit nicht steuerbar), sind be- stimmte Umsätze im Bereich des Geld- oder Kapitalverkehrs (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 MWSTG). Dazu gehören namentlich die Umsätze (Kassa- und Termingeschäfte), ein- schliesslich Vermittlung, von Wertpapieren, Wertrechten und Derivaten so- wie von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen; steuerbar sind jedoch die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren, Wert- rechten und Derivaten sowie von Anteilen (namentlich Depotgeschäft) ein- schliesslich Treuhandanlagen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e MWSTG).
A-2585/2022 Seite 6 2.3.2 Die Vermittlung der vorangehend genannten Umsätze im Bereich des Kapitalverkehrs kann im Rahmen einer direkten oder indirekten Stellvertre- tung erfolgen. Entscheidend dafür, dass eine von der Steuer ausgenom- mene Vermittlung gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e MWSTG vorliegen kann, ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass eine Person kau- sal auf den Abschluss eines Vertrages im Bereich des Geld- und Kapital- verkehrs zwischen zwei Parteien hinwirkt, ohne selber Partei des vermit- telten Vertrages zu sein und ohne ein Eigeninteresse am Inhalt des Vertra- ges zu haben (BGE 145 II 270 E. 4.5.4; Urteile des BGer 2C_562/2020 vom 21. Mai 2021 E. 10.3.2, 2C_996/2019 vom 30. Juni 2020 E. 5.2, 2C_1096/2018 vom 19. September 2019 E. 5.3). 2.4 2.4.1 Ein Umsatz kann systembedingt nur dann von der Steuer ausgenom- men werden (Art. 21 MWSTG), wenn er zunächst der Steuer unterliegt, d.h. wenn grundsätzlich ein mehrwertsteuerlicher Leistungsaustausch ge- geben ist (Urteil des BVGer A-6474/2018 vom 15. Juni 2020 E. 2.2.4). Liegt etwa kraft Art. 18 Abs. 2 Bst. e MWSTG gar kein Leistungsverhältnis nach Art. 18 Abs. 1 MWSTG vor, bleibt kein Raum für eine Anwendung der Aus- nahmen von Art. 21 Abs. 2 MWSTG (Urteil des BGer 2C_891/2020 vom 5. Oktober 2021 E. 3.4.1). 2.4.2 Bei von der Mehrwertsteuer ausgenommenen Leistungen fehlt die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs. Dies zieht zwangsläufig eine Schatten- besteuerung («tax occulte») nach sich (BGE 141 II 199 E. 4.2). Eine solche widerspricht jedoch der im System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteu- erabzug herrschenden Erhebungskonzeption (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 MWSTG; BGE 144 II 412 E. 2.1, 142 II 488 E. 2.2.2). Daher sind Steuer- ausnahmen – soweit bei der Auslegung ein Beurteilungsspielraum ver- bleibt – eher «eng auszulegen», da sie unter teleologischen und systema- tischen Gesichtspunkten bei einer allgemeinen Verbrauchsteuer wie der Mehrwertsteuer ganz grundsätzlich problematisch sind. Im Übrigen aber sind Ausnahmevorschriften weder extensiv noch restriktiv, sondern nach ihrem Sinn und Zweck im Rahmen der allgemeinen Regeln «richtig» aus- zulegen (BGE 140 II 495 E. 2.3.4, 138 II 251 E. 2.3.3). 2.5 Zu den MWST-Branchen-Infos der ESTV ist Folgendes festzuhalten: 2.5.1 In Anwendung von Art. 65 Abs. 3 MWSTG ist die ESTV gehalten, alle Praxisfestlegungen, die nicht ausschliesslich verwaltungsinternen Charak-
A-2585/2022 Seite 7 ter haben, ohne zeitlichen Verzug zu veröffentlichen. Die von den Verwal- tungsbehörden veröffentlichten Broschüren, Kreisschreiben und Merkblät- ter – einschliesslich der MWST-Branchen-Infos – stellen Verwaltungsver- ordnungen dar, das heisst generelle Dienstanweisungen, die sich an nach- geordnete Behörden oder steuerpflichtige Personen wenden und worin die Verwaltungen ihre Sichtweise der Gesetzesauslegung darlegen. Sie die- nen der Sicherstellung einer einheitlichen, gleichmässigen und sachrichti- gen Praxis des Gesetzesvollzugs (BVGE 2010/33 E. 3.3.1; Urteil des BVGer A-623/2021 vom 4. Februar 2022 E. 2.11.1; BEATRICE BLUM, MWSTG-Kommentar, Art. 65 N. 9 f.). Die Verwaltungsverordnungen bzw. Praxisfestlegungen sind für die als ei- gentliche Adressaten figurierenden Verwaltungsbehörden verbindlich, wenn sie nicht klarerweise einen verfassungs- oder gesetzeswidrigen In- halt aufweisen (Urteile des BVGer A-2094/2022 vom 22. November 2022 E. 1.5.1, A-5601/2019 vom 6. Mai 2020 E. 1.7.1). 2.5.2 Nicht verbindlich sind Verwaltungsverordnungen dagegen für die Justizbehörden, deren Aufgabe es ist, die Einhaltung von Verfassung und Gesetz im Einzelfall zu überprüfen (vgl. BGE 145 II 2 E. 4.3; Urteil des BVGer A-623/2021 vom 4. Februar 2022 E. 2.11.2). Die Gerichtsbehörden sollen Verwaltungsverordnungen bei ihrer Entscheidung allerdings mitbe- rücksichtigen, sofern diese eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen dar- stellen. Dies gilt umso mehr, als es nicht Aufgabe der Gerichte ist, als Zweitinterpreten des der Verwaltungsverordnung zugrundeliegenden Er- lasses eigene Zweckmässigkeitsüberlegungen an die Stelle des Vollzugs- konzepts der zuständigen Behörde zu setzen (vgl. BGE 146 I 105 E. 4.1, 146 II 359 E. 5.3, 141 V 139 E. 6.3.1; BVGE 2010/33 E. 3.3.1, 2007/41 E. 3.3). Von selbst versteht sich angesichts der herausragenden Bedeu- tung, welche dem Legalitätsprinzip im Schweizer Steuerrecht zukommt, dass eine Verwaltungsverordnung oder gar eine blosse nicht schriftlich festgehaltene Praxis unter keinen Umständen alleinige Grundlage für die wie auch immer ausgestaltete steuerliche Erfassung eines Sachverhalts darstellen kann (vgl. BGE 131 II 1 E. 4.1; BVGE 2010/33 E. 3.3.1, 2007/41 E. 4.1; Urteil des BVGer A-2094/2022 vom 22. November 2022 E. 1.5.2). 2.5.3 Die Steuerpflichtigen gehen in der Regel davon aus, dass der Sach- verhalt, den sie verwirklichen, von der ESTV so behandelt wird, wie es in den Praxisfestlegungen festgehalten ist. Wenn sich diese Erwartung nicht erfüllt, kann allenfalls das Vertrauensschutzprinzip verletzt sein (Art. 5
A-2585/2022 Seite 8 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; BEATRICE BLUM, a.a.O., Art. 65 N. 17, MARKUS REICH, Steuerrecht, 2. Aufl. 2012, § 3 N. 37). Allerdings ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Verletzung des Vertrauensschutzes in Zusammenhang mit Verwaltungsverordnungen bzw. Praxisfestlegungen nicht leichthin anzunehmen, da diese nicht indivi- duell-konkret sind, sondern eine Vielzahl von Fällen betreffen. Weicht die zuständige Behörde in einem Einzelfall von einer generell-abstrakten Ver- waltungsverordnung ab, kann dies nur dann treuwidrig und ein Anlass für Vertrauensschutz sein, wenn sie die Anwendung der Verwaltungsverord- nung individuell zugesichert oder bei der steuerpflichtigen Person ander- weitig ein entsprechendes Vertrauen geweckt hatte (BGE 146 I 105 E. 5.1.2). 2.6 Der in Art. 8 BV verankerte Grundsatz der Rechtsgleichheit verlangt, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung indes nur ausnahmsweise anerkannt. Hierzu bedarf es, dass die zu beurteilenden Fälle in den tatbestandserheblichen Sachver- haltselementen übereinstimmen und dieselbe Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz abweicht (zum Ganzen statt vieler: BGE 146 I 105 E. 5.3.1, 139 II 49 E. 7.1, 136 I 65 E. 5.6; Urteile des BVGer A-5038/2020 vom 23. November 2021 E. 4.5, A-22/2020 vom 17. Juli 2020 E. 2.6). 2.7 Ausgangspunkt jeder Normauslegung ist der Wortlaut, wobei bei Erlas- sen des Bundesrechts die Fassungen in den drei Amtssprachen gleichwer- tig sind. Ist der Text nicht ohne Weiteres klar und sind verschiedene Inter- pretationen möglich, muss nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht werden. Vom Wortlaut kann abgewichen werden, wenn triftige Gründe für die Annahme bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Vor- schrift wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsge- schichte, aus Sinn und Zweck der Norm oder aus dem Zusammenhang mit anderen Gesetzesbestimmungen ergeben (BGE 146 II 111 E. 2.3.2, 143 II 268 E. 4.3.1, 143 II 202 E. 8.5). Bei der Auslegung sind alle Auslegungs- elemente zu berücksichtigen (Methodenpluralismus; BGE 143 I 109 E. 6, 143 III 453 E. 3.1, 141 I 78 E. 4.2). Es sollen alle jene Methoden kombiniert werden, die für den konkreten Fall im Hinblick auf ein vernünftiges und praktikables Ergebnis am meisten Überzeugungskraft haben. Sind meh- rere Lösungen denkbar, ist jene zu wählen, die der Verfassung entspricht
A-2585/2022 Seite 9 (BGE 143 V 114 E. 5.2, 140 II 495 E. 2.3; BVGE 2021 III/1 E. 2.1, 2018 III/4 E. 3.4.2.1). Darüber hinaus kann bei der Anwendung des schweizerischen Rechts das Mehrwertsteuerrecht der Europäischen Union als Erkenntnisquelle und Auslegungshilfe dienen, soweit das inländische Mehrwertsteuerrecht nicht ausdrücklich und bewusst von der Regelung der EU abweicht und einen eigenständigen Weg beschreitet. In jedem Fall aber ist die schweizerische Rechtsprechung in keiner Weise an das Mehrwertsteuerrecht der EU und die damit einhergehende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) gebunden (BGE 138 II 251 E. 2.5.1, 125 II 480 E. 7a; Urteil des BVGer A-6671/2015 und A-6674/2015 vom 9. August 2016 E. 5.3). 3. 3.1 3.1.1 Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin Leis- tungen im Zusammenhang mit der Zeichnung von Gesellschaftsanteilen, welche im Rahmen von Kapitalerhöhungen geschaffen wurden, erbrachte. Konkret bestanden die Leistungen darin, diverse Gesellschaften bei der Suche von (Neu-)Investoren für ihre neu zu emittierenden Aktien zu unter- stützen. Die Beschwerdeführerin unterstützte die Gesellschaften – bzw. ihre Vertragspartner – bei der Identifikation von Investoren, der Darlegung der Investitionsmöglichkeiten sowie der Betreuung von potentiellen Inves- toren. Die Beschwerdeführerin hatte dabei keine Ermächtigung, vertragli- che Konditionen auszuhandeln; diese wurden verbindlich und ausschliess- lich durch die Gesellschaften festgelegt. Für die Vertragsabschlüsse be- treffend die Aktienkäufe erhielt die Beschwerdeführerin jeweils eine Vergü- tung (Vernehmlassung, S. 2). Ferner ist vorliegend zurecht unumstritten, dass Mittel, die einer Aktienge- sellschaft im Rahmen einer Kapitalerhöhung für neu ausgegebene Aktien zufliessen (Emissionserlös), Kapitaleinlagen sind. Diese Emissionserlöse fallen unter Art. 18 Abs. 2 Bst. e MWSTG, sodass insoweit kein mehrwert- steuerliches Leistungsverhältnis besteht (E. 2.2). Daher ist vorweg festzu- stellen, dass die hier relevanten Grundgeschäfte – d.h. die Kapitaleinlagen bei den Vertragspartnern der Beschwerdeführerin – nicht in den Geltungs- bereich der Mehrwertsteuer fallen und damit auch nicht von der Mehrwert- steuer nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e MWSTG ausgenommen sein kön- nen (E. 2.4.1).
A-2585/2022 Seite 10 3.1.2 Dagegen strittig und nachfolgend zu prüfen ist im vorliegenden Fall die Frage, ob die Vermittlung von Kapitaleinlagen im Sinne von Art. 18 Abs. 2 Bst. e MWSTG gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e MWSTG von der Steuer ausgenommen ist, oder ob die Vermittlungsleistung nur dann gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e MWSTG von der Steuer ausgenom- men ist, wenn auch das vermittelte Grundgeschäft aus Wertpapieren, Wertrechten und Derivaten sowie von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen von der Steuer ausgenommen ist. 3.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie die Auffassung der Vorinstanz, wonach für das Vorliegen einer Vermittlungsleistung nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e MWSTG ein ausgenommenes Grundgeschäft (im Sinne einer Leistung) erforderlich sei, für gesetzeswidrig halte. So sei der Wortlaut von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e MWSTG eindeutig. Dieser spreche einzig von einer Vermittlung von Wertpapieren. Nicht erforderlich sei gemäss Wortlaut die Vermittlung von Wertpapierumsätzen, insbeson- dere von von der Steuer ausgenommenen Umsätzen. Die Auslegung der Vorinstanz gehe daher weit über den gesetzlichen Wortlaut hinaus und ver- letze auch das im Steuerrecht streng zu handhabende Legalitätsprinzip. Hätte der Gesetzgeber bei Kapitalerhöhungen Vermittlungstätigkeiten steuerbar machen wollen, hätte er dies festgehalten. Zudem halte – so die Beschwerdeführerin weiter – Art. 21 Abs. 3 MWSTG fest, dass sich die von der Steuer ausgenommenen Leistungen aus- schliesslich nach ihrem Gehalt bestimmten und unabhängig davon seien, wer die Leistung erbringen oder empfangen würde. In Analogie dazu könne daher festgehalten werden, dass die Vermittlungsleistung unabhängig vom Grundgeschäft zu beurteilen sei. Zudem entspreche diese Auffassung der europäischen Rechtsprechung (Urteil des EuGH vom 27. Mai 2004 C-68/03 Staatssecretaris van Financiën/D. Lipjes, Slg. 2004 I-05879). 3.3 Die Vorinstanz bringt vor, die Verwaltungspraxis halte eindeutig fest, dass für die steuerliche Behandlung der Vermittlungsleistungen im Finanz- bereich massgebend sei, ob das vermittelte Grundgeschäft – u.a. Aktien- verkauf – dem steuerbaren oder dem von der Steuer ausgenommenen Be- reich zuzuordnen sei. Diese Verwaltungspraxis sei in Ziff. 5.10.3 der MWST-Branchen-Info 14 «Finanzbereich» (nachfolgend: MBI 14) festge- halten. Als Beispiel in Bezug auf Wertpapiere sei denn in der MBI 14 auch nicht die Vermittlung von Aktien anlässlich der Emission als ausgenomme- nes Vermittlungsgeschäft erwähnt – was falsch wäre –, sondern Wertpa- piertransaktionen, welche mit einer Courtage abgegolten würden.
A-2585/2022 Seite 11 Sodann werde diese Auffassung – wonach die Vermittlungsleistung das mehrwertsteuerliche Schicksal des vermittelten Umsatzes bzw. des Grund- geschäftes teile – von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sowie der Lehre geteilt. Voraussetzung für eine nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e MWSTG ausgenommene Vermittlungsleistung sei, dass eine Leistung im Sinne von Art. 18 Abs. 1 MWSTG vermittelt werde. Dagegen könne bei der Vermittlung von Nicht-Entgelten (Art. 18 Abs. 2 MWSTG) die Vermittlungs- leistung nicht von der Mehrwertsteuer ausgenommen sein, da kein von der Steuer ausgenommenes Grundgeschäft vorliege.
Des Weiteren bringt die Vorinstanz vor, dass – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – im vorliegenden Fall kein mit dem BGE 145 II 270 vergleichbarer Sachverhalt vorliege. Das besagte Urteil habe die Vermittlung von bestehenden Aktien zum Gegenstand gehabt und nicht die Vermittlung von aus einer Kapitalerhöhung stammenden neuen Aktien. 3.4 Vorliegend ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut nicht ohne Weiteres, ob eine steuerausgenommene Vermittlung im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e MWSTG bedingt, dass der vermittelte Umsatz ebenfalls von der Steuer ausgenommen ist, bzw. ob die Vermittlungsleistung nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e MWSTG akzessorisch zum vermittelten (Grund- )Geschäft ist. Hierzu ist die Norm auszulegen (s. E. 2.7). 3.5 Der deutschsprachige Wortlaut der in Frage stehenden Rechtsnorm lautet wie folgt: «Von der Steuer ausgenommen sind [Art. 21 Abs. 2 MWSTG]: die folgen- den Umsätze im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs [Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 MWSTG]: «die Umsätze (Kassa- und Termingeschäfte), ein- schliesslich Vermittlung, von Wertpapieren, Wertrechten und Derivaten so- wie von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen; [...] [Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e MWSTG]». Die massgebenden französisch- und italienischsprachigen Formulierungen von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e MWSTG lauten: «les opérations (au comptant et à terme), y compris la négociation, portant sur les papiers-valeurs, sur les droits-valeurs et les dérivés ainsi que sur des parts de sociétés et d’autres associations; [...]»
A-2585/2022 Seite 12 «le operazioni (operazioni in contanti e operazioni a termine), compresa la mediazione, relative a cartevalori, diritti-valore e derivati, nonché a quote di società e di altre associazioni; [...]» Der Wortlaut in den drei Amtssprachen ist somit in den hier wesentlichen Passagen gleichwertig. 3.5.1 Die Formulierung «einschliesslich Vermittlung» («y compris la négociation», «compresa la mediazione») kann im Rahmen einer gramma- tikalischen Auslegung gelesen werden als «einschliesslich Vermittlung [dieser Wertpapierumsätze]» oder als «einschliesslich Vermittlung[sums- ätze], von Wertpapieren». Im ersteren Fall ist lediglich die Vermittlung von Wertpapierumsätzen, welche gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e MWSTG (ebenfalls) von der Mehrwertsteuer ausgenommen sind, erfasst, während im zweiteren Fall die Vermittlung von Wertpapieren im Generellen erfasst ist, d.h. zum Beispiel auch die Vermittlung von Wertpapieren, die im Rah- men einer Kapitaleinlage (Art. 18 Abs. 2 Bst. e MWSTG) ausgegeben wer- den. D.h. bei der Lesart «einschliesslich Vermittlung [dieser Wertpapierum- sätze]» bezieht sich die «Vermittlung» ausschliesslich auf im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e MWSTG ausgenommene Wertpapierumsätze. Bei der Lesart «einschliesslich Vermittlung[sumsätze], von Wertpapieren» be- zieht sich die «Vermittlung» hingegen auf Wertpapiere im Generellen. Letz- tere Auslegung hätte zur Folge, dass Vermittlungsleistungen im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e MWSTG nicht akzessorisch zum vermittelten – nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e MWSTG von der Steuer ausgenomme- nen – Wertpapierumsatz wären, da der Vermittlungsumsatz für sich selbst schon von der Mehrwertsteuer ausgenommen wäre, unabhängig davon, ob auch das vermittelte Grundgeschäft im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e MWSTG von der Steuer ausgenommen ist. Was für eine Akzessorietät der Vermittlungsleistung zu den Wertpapierum- sätzen im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e MWSTG spricht, ist der Umstand, dass direkt nach dem Wort «Umsatz» die Klammerbemerkung «Kassa- und Termingeschäfte» folgt. Aus dieser Einschränkung des Wor- tes «Umsätze» folgt gemäss dem allgemeinen sowie fachspezifischen Sprachverständnis, dass damit nur Umsätze aus Wertpapieren gemeint sein können. Vermittlungsgeschäfte werden dagegen – zumindest was den Sprachgebrauch anbelangt – nicht «auf Termin» oder «per Kasse» ge- schlossen (s. MAX BOEMLE et al., Geld-, Bank- und Finanzmarktlexikon der Schweiz, 2002, S. 1026, «Termingeschäft»). Vor dem Hintergrund der ge-
A-2585/2022 Seite 13 nannten Einschränkung des Begriffes «Umsätze», ist nach dem gramma- tikalischen Verständnis davon auszugehen, dass sich der nachfolgende Einschub «einschliesslich Vermittlung» nicht auf Vermittlungen von Wert- papieren im Generellen, sondern nur auf Vermittlungen von (selbst) nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e MWSTG von der Steuer ausgenommenen Wertpapierumsätzen bezieht. Der Einschub «einschliesslich Vermittlung» inkludiert die Vermittlung der genannten «Umsätze» in die Ausnahmebe- stimmung. Folglich spricht die Auslegung des Gesetzeswortlauts dafür, dass Vermitt- lungsleistungen nur dann nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e MWSTG von der Steuer ausgenommen sein können, wenn die vermittelten Grundge- schäfte selbst nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e MWSTG von der Steuer ausgenommen sind. 3.5.2 3.5.2.1 Betrachtet man bei der Auslegung der vorliegend relevanten Ge- setzesnorm ihren Sinn und Zweck (teleologische Auslegung), lässt sich an- hand der Materialen schliessen, dass der Gesetzgeber mit der Ausnahme von Wertpapierumsätzen von der Mehrwertsteuer die Vermeidung einer Doppelbelastung mit der Stempelabgabe bezwecken wollte (Parlamentari- sche Initiative, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer [Dettling], Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats vom 28. Au- gust 1996 [BBl 1996 V 713, 750 Ziff. 16]; Kommentar zur Verordnung über die Mehrwertsteuer, BBl 1994 III 530, 545 f. Ziff. 15). Besonderes pointiert äussert sich hierzu der Bundesrat in der Botschaft zum geltenden MWSTG: «Eine ‹doppelte› Besteuerung [mit Mehrwertsteuern und Stempelabgaben] ist noch nie und nirgends in Betracht gezogen worden» (Botschaft zum MWSTG, BBl 2008 6885, 7046 Ziff. 6.2.4.4 «Finanzdienstleistungen»). Somit gilt es nachfolgend zu klären, ob die Vermittlung von Wertpapieren, Wertrechten und Derivaten sowie von Anteilen an Gesellschaften und an- deren Vereinigungen im Sinne des Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e MWSTG den Stempelabgaben unterliegen. 3.5.2.2 Gegenstand der Emissionsabgabe ist u.a. die entgeltliche oder un- entgeltliche Begründung und Erhöhung des Nennwerts von Aktien inländi- scher Aktiengesellschaften (Art. 5 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben vom 27. Juni 1973 [StG, SR 641.10]). Als Berech-
A-2585/2022 Seite 14 nungsgrundlage dient hierzu der Betrag, welcher der Gesellschaft als Ge- genleistung für die Beteiligungsrechte zufliesst, mindestens aber der Nenn- wert (Art. 8 Abs. 1 Bst. a StG). Gegenstand der Umsatzabgabe ist die entgeltliche Übertragung von Ei- gentum an u.a. Aktien, sofern eine der Vertragsparteien oder einer der Ver- mittler Effektenhändler ist (Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a Ziff. 2 StG). Dabei wird die Abgabe auf dem geleisteten Entgelt berechnet (Art. 16 Abs. 1 StG). Der zur Abgabe sowie zur Führung eines Umsatzregisters pflichtige Effektenhändler (Art. 17 StG, Art. 21 Abs. 1 der Verordnung über die Stempelabgaben vom 3. Dezember 1973 [StV, SR 641.101]) hat als Entgelt im Register entweder den in der Abrechnung enthaltene Kurswert der gehandelten Urkunden – einschliesslich der Vergütung für laufende Zinsen oder für noch nicht abgetrennte Coupons – oder den Endbetrag der Abrechnung einzutragen (Art. 22 Abs. 1 StV). Wird dem Eintrag ins Um- satzregister der Endbetrag der Abrechnung zugrunde gelegt, so können Courtagen – m.a.W. Vermittlungsgebühren – sowie weitere Kosten und Ge- bühren entgeltmindernd in Abzug gebracht werden (GAMMETER/PFENNIN- GER/BIERI, in: Zweifel et al. [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steu- errecht, StG, 2. Aufl. 2019, Art. 16 N. 7). 3.5.2.3 Aus dem soeben Dargelegten ergibt sich, dass Vermittlungsleistun- gen weder Gegenstand der Emissions- noch Gegenstand der Umsatzab- gabe sind. Damit ergibt die teleologische Auslegung von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e MWSTG, dass eine allfällige Unterstellung von Vermittlungs- leistungen im Zusammenhang mit der Emission von Beteiligungsrechten unter die Mehrwertsteuer mit dem Zweck der Norm insofern vereinbar ist, als dass Vermittlungsleistungen nicht der Stempelabgabe unterliegen und somit eine «doppelte» Besteuerung von vornherein ausgeschlossen ist. 3.5.3 Nachfolgend ist die systematische Normauslegung (Auslegung im Zusammenhang mit anderen Gesetzesbestimmungen) vorzunehmen. Gesetzessystematisch betrachtet kann ein Umsatz bzw. eine Leistung nur dann von der Steuer ausgenommen sein (i.S.v. Art. 21 MWSTG), wenn er zunächst der Steuer unterliegt, d.h. wenn eine Leistung gegen Entgelt i.S.v. Art. 18 Abs. 1 MWSTG erbracht wird (s. oben E. 2.4.1). Vermittlungsleis- tungen stellen im Grundsatz nach dem MWSTG steuerbare Leistungen dar, für welche das Gesetz eine Ausnahme vorsehen kann (Art. 18 Abs. 1 MWSTG). Aus systematischer Sicht ist die Ausnahme von Vermittlungs- leistungen somit möglich.
A-2585/2022 Seite 15 Ferner ist bei einer systematischen Betrachtung zu beachten, dass der Be- griff «Vermittlung» im Ausnahmekatalog zu den Umsätzen im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs in Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 MWSTG bis auf dessen Bst. f in sämtlichen Bestimmungen vorkommt. Während bei den Bst. c bis e jeweils der Ausdruck «einschliesslich Vermittlung» verwendet wird, wer- den bei den Bst. a und b die Formulierungen «die Gewährung und die Ver- mittlung von [...]» bzw. «die Vermittlung und die Übernahme von [...]» ver- wendet. Dies kann allenfalls so aufgefasst werden, dass der Gesetzgeber die Formulierung im Zusammenhang mit «Vermittlung» bewusst nicht ein- heitlich gestaltet hat, sodass bei den Ausnahmen in den Bst. a und b die Vermittlungsleistung – nebst anderen Leistungen – selbständig ausgenom- men sein soll, während die Vermittlungsleistungen in den Bst. c bis e ledig- lich bei Vorliegen einer von der Steuer ausgenommenen vermittelten Leis- tung bei der Steuerausnahme miteingeschlossen werden soll. Dies würde im vorliegenden Fall die Notwendigkeit einer Akzessorietät zu einer von der Steuer ausgenommenen Leistung nahelegen, damit deren Vermittlung ebenfalls von der Steuer ausgenommen sein kann. 3.5.4 Nachfolgend soll die historische Auslegung (Entstehungsgeschichte der Norm) vorgenommen werden. Bereits mit der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (aMWSTV, AS 1994 1464) wurden verschiedene Umsätze im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs von der Mehrwertsteuer ausgenommen (Art. 14 Ziff. 15 aMWSTV). Dabei lehnte sich der Gesetzgeber in starkem Masse an EU-Recht an (s. sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage, Abl. L 145/1 vom 13. Juni 1977 [nachfolgend: 6. Rl. EWG]; s. CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER/JUNG, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz, 3. Aufl. 2012, N. 1001). Der hier re- levante Art. 13 Bst. B Bst. d Ziff. 5 der 6. Rl. EWG lautet folgendermassen: «die Umsätze - einschließlich der Vermittlung, jedoch mit Ausnahme der Verwahrung und der Verwaltung - die sich auf Aktien, Anteile an Gesell- schaften und Vereinigungen, Schuldverschreibungen oder sonstige Wert- papiere beziehen [...]». Diese Norm wurde folgendermassen in Art. 14 Ziff. 15 Bst. e aMWSTV übernommen: «die Umsätze (Kassa- und Termin- geschäfte), mit Einschluss der Vermittlung, von Wertpapieren, Wertrechten und Derivaten sowie von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereini- gungen [...]». Es fällt hierbei auf, dass die Konkretisierung «Kassa- und
A-2585/2022 Seite 16 Termingeschäfte» schon dazumal in das schweizerische Mehrwertsteuer- recht aufgenommen wurde. Damit ist der Ausnahmetatbestand der aMWSTV enger als derjenige der 6. Rl. EWG (vgl. E. 3.5.1). Dieser begriff- liche Unterschied besteht denn bis heute fort (vgl. Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e MWSTG und Art. 135 Abs. 1 Bst. f der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersys- tem, ABI. L 347 vom 11. Dezember 2006 [nachfolgend: MwStSystRL]). Die historische Auslegung ergibt somit, dass der Ausnahmetatbestand von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e MWSTG zwar dem EU-Recht entnommen wurde und an dieses angelehnt ist, jedoch im Vergleich enger ist (vgl. E. 3.5.1). 3.5.5 Zuletzt soll nachfolgend untersucht werden, ob nach EU-Recht die Vermittlung von Wertpapieren etc. nur in den Fällen von der Mehrwert- steuer ausgenommen ist, in welchen das vermittelte Geschäft ebenfalls ausgenommen ist. 3.5.5.1 Gemäss Rechtsprechung des EuGH ist die Ausgabe neuer Anteile an einer Gesellschaft – bzw. die Ausgabe von Aktien – keine ökonomische Leistung («economic activity») im mehrwertsteuerlichen Sinne und damit nicht Gegenstand des Unionsmehrwertsteuerrechts (Urteile des EuGH vom 26. Mai 2005 C-465/03 Kretztechnik AG/Österreich Slg. 2005 I-04357 N. 27 und vom 26. Juni 2003 C-442/01 Deutschland/KapHag, Slg. 2003 I-06851 N. 40; OTTO-GERD LIPPROSS, Umsatzsteuer, 23. Aufl. 2012, S. 587). Auch im Schweizer Mehrwertsteuerrecht führt die Ausgabe von Gesellschaftsanteilen zu einem Nicht-Entgelt (s. E. 2.2). 3.5.5.2 Nach der Rechtsprechung des EuGH können Leistungen, die im Zusammenhang mit der Ausgabe von neuen Anteilen einer Gesellschaft (also einem Nicht-Entgelt) stehen, nach Art. 135 Abs. 1 Bst. f MwStSystRL von der Mehrwertsteuer ausgenommen sein. Im konkreten Fall vor dem EuGH wurde eine Übernahmegarantie einer schwedischen Bank im Rah- men einer Aktienemission unter den genannten Ausnahmetatbestand sub- sumiert, da auf Grundlage der Garantie die Möglichkeit bestand, dass Rechte an diesen Aktien begründet werden, weshalb ein nach Art. 135 Abs. 1 Bst. f MwStSystRL ausgenommener Umsatz vorliege (Urteil des EuGH vom 11. März 2011 C-540/09 Skandinaviska Enskilda Banken AB/Schweden, 2011 I-01509 N. 33, 38).
A-2585/2022 Seite 17 Ferner legt das Urteil des EuGH vom 13. Dezember 2001 C-235/00 Gross- britannien/CSC Financial Services Ltd, Slg. 2001 I-10237 N. 41 dar, dass Vermittlungsleistungen im Zusammenhang mit einer Emission von Gesell- schaftsanteilen grundsätzlich von der Mehrwertsteuer ausgenommen sein können. 3.5.5.3 Letztlich gehen auch die Lehrmeinungen davon aus, dass die Ver- mittlung von neu emittierten Gesellschaftsanteilen von der Mehrwertsteuer ausgenommen ist (OSKAR HENKOW, Financial Activities in European VAT, 2008, S. 131, MARK CHESHAM, VAT and Financial Services, 3. Aufl. 2017, S. 40, OTTO-GERD LIPPROSS, a.a.O., S. 587, 589, HOLGER STADIE, Umsatz- steuergesetz Kommentar, 2. Aufl. 2012, § 4 Nr. 8 N. 28). In Deutschland etwa, wird die Vermittlung von erstmalig ausgegebenen Gesellschaftsan- teilen praxisgemäss explizit von der Mehrwert- bzw. Umsatzsteuer ausge- nommen (Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, Ziff. 4.8.10; HOLGER STADIE, a.a.O., § 4 Nr. 8 N. 28). 3.5.5.4 Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass nach Unionsrecht (sprich Art. 135 Abs. 1 Bst. f MwStSystRL) die Vermittlung von erstmalig ausgegebenen Gesellschaftsanteilen von der Mehrwertsteuer ausgenom- men ist. Jedoch gilt dabei zu beachten, dass der Ausnahmetatbestand von Art. 135 Abs. 1 Bst. f MwStSystRL im Vergleich zu demjenigen von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e MWSTG breiter ist (s. E. 3.5.4). Zudem ist die schwei- zerische Rechtsprechung in keiner Weise an das Mehrwertsteuerrecht der EU und die damit einhergehende Rechtsprechung des EuGH gebunden (s. E. 2.7). 3.6 Abschliessend ergibt die Auslegung von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e MWSTG, dass eine Vermittlungsleistung nur dann von der Steuer ausge- nommen sein kann, wenn von der Steuer ausgenommener Umsatz von Wertpapieren, Wertrechten und Derivaten sowie von Anteilen an Gesell- schaften und anderen Vereinigungen vermittelt wird. Damit verhält sich eine Vermittlungsleistung im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e MWSTG akzessorisch zum vermittelten Grundgeschäft und teilt somit des- sen mehrwertsteuerliches Schicksal. Diese Auffassung wird wohl implizit durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung gestützt, da das Bundesge- richt bereits ausgeführt hat, «für die Versteuerung des Grundgeschäfts und der Vermittlung» (i.S.v. Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e MWSTG) könne ge- mäss Art. 22 Abs. 2 Bst. a MWSTG nicht optiert werden (Urteil des BGer 2C_943/2017 vom 17. Juli 2019 E. 3.1 [nicht publizierte Erwägung im BGE 145 II 270]). Dies kann dahingehend interpretiert werden, dass auch
A-2585/2022 Seite 18 das Bundesgericht davon ausgeht, dass es sich beim vermittelten Umsatz um das «Grundgeschäft» handelt, während sich die Vermittlungsleistung dazu akzessorisch verhält. Letztlich entspricht das Auslegungsresultat zu- dem auch dem Grundsatz, dass Steuerausnahmen eher eng auszulegen sind (s. E. 2.4.2). 3.7 Damit vermag die Beschwerdeführerin mit ihrer Rüge, wonach die streitbetroffenen Leistungen unter Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e MWSTG zu subsumieren und deshalb von der Mehrwertsteuer auszunehmen seien, nicht durchzudringen. Im vorliegenden Fall werden Nicht-Entgelte vermit- telt (E. 3.1.1), weshalb die Steuerausnahme von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e MWSTG nicht zur Anwendung kommt. Somit erübrigt sich auch die seitens der Vorinstanz aufgeworfene Frage, ob die streitbetroffenen Leis- tungen überhaupt unter den Vermittlungsbegriff im Geld- und Kapitalver- kehr zu subsumieren sind (vgl. Sachverhalt Bst. C.b), da sie ohnehin nicht von der Steuer ausgenommen sein könnten. 4. Ferner gilt es die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach die Vorinstanz Treu und Glauben verletzt habe, zu prüfen. 4.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Verfügung der Vorinstanz sei auch deswegen aufzuheben, da sie – die Vorinstanz – im vorliegenden Falle ihre Verwaltungspraxis nicht angewendet habe und somit den verfas- sungsmässig garantierten Vertrauensschutz (Art. 9 und Art. 5 Abs. 3 BV) verletzt habe. Hierzu verweist die Beschwerdeführerin auf die MBI 14, Ziff. 6.2.2.1 («Emissionen und Platzierungen»). Die Beschwerdeführerin legt dar, dass die Leistung «Titelplatzierungen für Gesellschaften», mit welcher Entgelte in Form einer «Beratungskommission, wenn die Beratung zu einer Emission oder Platzierung führt», einer «Platzierungskommission» oder ei- ner «Placement Fee» generiert würden, von der Steuer ausgenommen seien. Da die Beschwerdeführerin im vorliegenden Falle eine solche Plat- zierungsleistung erbringe, könne sie den Vertrauensschutz anrufen. Weiter führt die Beschwerdeführerin aus, dass die Vorinstanz die Vermitt- lung von privat platzierten Aktien, wie im vorliegenden Fall, mehrwertsteu- erlich anders behandeln wolle als die Vermittlung im Rahmen von öffentli- chen Platzierungen, ohne dafür einen sachlichen Grund, eine gesetzliche Grundlage oder eine publizierte Praxis zu haben. Daher verletze die ESTV mit ihrem Einspracheentscheid Treu und Glauben.
A-2585/2022 Seite 19 4.2 Dem entgegnet die Vorinstanz, dass es sich bei den beschwerdege- genständlichen Leistungen hinsichtlich Eigenkapitalfinanzierung um an- dere Leistungen handle als diejenigen, welche in Ziff. 6.2.2.1 der MBI 14 bezeichnet seien. Beim vorliegend zu behandelnden Grundgeschäft handle es sich um eine Kapitalerhöhung, weshalb diesbezügliche Leistun- gen in Ziff. 6.2.2.1 der MBI 14 als «Festübernahme» oder «kommissions- weise» aufgeführt bzw. umschrieben würden. Dabei handle es sich jedoch um bankenspezifische Begriffe und Leistungen bzw. um Emissionen «unter Einschaltung einer Bank». Bei der Festübernahme würden alle ausgege- benen Aktien von einer Bank zu einem bestimmten Preis zum Zweck der Unterbringung im Publikum fest übernommen. Dabei trage die Bank das gesamte Platzierungsrisiko und erhalte dafür eine Kommission, in der Re- gel in Form der Differenz zwischen Übernahme- und Emissionspreis. Bei der kommissionsweisen Emission nehme die Bank im eigenen Namen, aber auf fremde Rechnung Zeichnungen von Investoren entgegen und leite diese nach Ablauf der Zeichnungsfrist gesamthaft an den Emittenten wei- ter. Für diese Leistungen erhalte die Bank eine Platzierungskommission. Somit liege es auf der Hand, dass die Beschwerdeführerin keine solchen bankentypischen Leistungen im Zusammenhang mit Emissionen sowie Platzierungen erbringen würde. Daher erschliesse sich nicht, inwiefern die von der ESTV vorliegend angewandte Praxis verfassungswidrig sein solle. 4.3 4.3.1 Indem sich die Beschwerdeführerin auf Ziff. 6.2.2.1 der MBI 14 und in Bezug auf die Art der Leistung auf «Titelplatzierungen für Gesellschaf- ten» beruft, verkennt sie, dass bei Titelplatzierungen auch bereits beste- hende Aktien platziert werden können. Beispielsweise kann ein Altaktionär sein im Privatbesitz befindliches Aktienpaket an Publikumsaktionäre ver- kaufen, wobei sich die Gesamtzahl der ausgegebenen Aktien nicht verän- dert (THOMAS WERLEN, in: Das Schweizerische Bankgeschäft, 8. Aufl. 2021, N. 2008). Somit kann die in der Ziff. 6.2.2.1 der MBI 14 bezeichnete Leistung «Titelplatzierungen für Gesellschaften» nicht ohne Weiteres auf die beschwerdegegenständlichen Leistungen der Beschwerdeführerin, welche im Rahmen neu emittierter Aktien erbracht wurden, übertragen wer- den. 4.3.2 Zudem beinhaltet die Leistung einer kommissionsweisen Titelplatzie- rung im Kontext von neu geschaffenen Aktien, dass die damit Beauftragte als Zeichnungsstelle die Zeichnungen der Investoren entgegennimmt, wo- bei die Zeichnung lediglich ein Rechtsverhältnis zwischen dem Zeichner und der mit der Titelplatzierung beauftragten Unternehmung begründet.
A-2585/2022 Seite 20 Letztere handelt im eigenen Namen und auf fremde Rechnung. Dabei schliesst sie – d.h. die mit der Titelplatzierung Beauftragte – Kaufverträge für die Aktien mit den Anlegern ab. Nach Ablauf der Zeichnungsfrist leitet sie den Erlös aus der Platzierung in toto an den Emittenten weiter (MAX BOEMLE et al., Geld-, Bank- und Finanzmarkt-Lexikon der Schweiz, 2002, S. 378 «1. Platzierungsformen», DIETER ZOBL/STEFAN KRAMER, Schweize- risches Kapitalmarktrecht, 2004, N. 1073 f., THOMAS WERLEN, a.a.O., N. 2130 f.). Die Beschwerdeführerin macht indes nicht geltend und weist auch nicht nach, dass sie derartige Leistungen erbracht hat. 4.3.3 Alles in allem legt die Beschwerdeführerin somit nicht genügend sub- stantiiert dar, inwiefern ihre Leistungen mit den in der MBI 14, Ziff. 6.2.2.1 genannten «Titelplatzierungen für Gesellschaften» übereinstimmen. Dem- nach ist nicht nachgewiesen, dass die Beschwerdeführerin die Leistung «Titelplatzierungen für Gesellschaften» erbracht hat, weshalb auch nicht davon auszugehen ist, dass die damit – gemäss Ziff. 6.2.2.1 der MBI 14 – verbundenen Entgelte «Beratungskommission, wenn die Beratung zu einer Emission oder Platzierung führt», «Platzierungskommission» oder «Place- ment Fee» erzielt worden sind. 4.3.4 Wie eben dargelegt (E. 4.3.1 – 4.3.3), hat die Beschwerdeführerin keine Leistungen im Sinne von Ziff. 6.2.2.1 der MBI 14 erbracht. Damit greift die Rüge bezüglich des Vertrauensschutzes ins Leere. Und selbst wenn die Beschwerdeführerin Leistungen, wie sie in der MBI 14 bezeichnet sind, erbracht haben sollte, könnte sie sich nicht auf den Schutz ihres Ver- trauens berufen. Denn, weicht eine zuständige Behörde in einem Einzelfall von einer generell-abstrakten Verwaltungsverordnung (vorliegend die MBI 14) ab, kann dies gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur dann treuwidrig und einen Fall des Vertrauensschutzes bilden, wenn die Be- hörde die Anwendung der Verwaltungsverordnung individuell zugesichert oder bei der steuerpflichtigen Person anderweitig ein entsprechendes Ver- trauen geweckt hatte (s. E. 2.5.3). Dass die Vorinstanz im vorliegenden Falle eine solche individuelle Zusicherung gemacht oder anderweitig ein entsprechendes Vertrauen geweckt habe, macht die Beschwerdeführerin indes nicht geltend. 5. Zuletzt ist auf die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach die Vorinstanz das Gebot der Rechtsgleichheit bzw. das Gleichbehandlungsgebot verletzt habe, einzugehen.
A-2585/2022 Seite 21 5.1 Die Beschwerdeführerin führt aus, die Vorinstanz habe mit Ziff. 6.2.2.1 der MBI 14 eine klare Praxis publiziert und es bestünden aktuell keine Mit- teilungen, wonach diese Praxis geändert werden sollte. Daher mache sie – die Beschwerdeführerin – vorliegend geltend, dass im Sinne der rechts- gleichen Behandlung die publizierte Praxis auch auf sie Anwendung finde. Es sei aufgrund des Einspracheentscheids der Vorinstanz kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb diese im vorliegenden Fall von der relevanten Praxis abweichen sollte. Auch die Beschwerdeführerin erziele nichts ande- res als Beratungs- und Platzierungskommissionen sowie Sales Fees und Selling Commissions im Sinne von Ziff. 6.2.2.1 der MBI 14. Dass es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine Bank handle, sei kein vernünfti- ger Grund für eine unterschiedliche Behandlung. Entscheidend sei einzig, ob die Beschwerdeführerin – wie Banken auch – Wertpapiere vermittle. Die Beschwerdeführerin vermittle Wertschriften im Sinne des MWSTG, wenn auch im Rahmen von Privatplatzierungen und nicht im Rahmen von öffent- lichen Platzierungen. 5.2 Für die Vorbringen der Vorinstanz kann grundsätzlich auf die Ausfüh- rungen in E. 4.2 verwiesen werden. 5.3 5.3.1 Damit der Grundsatz der Rechtsgleichheit oder gar ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht zum Tragen kommt, ist unabdingbar, dass die zu beurteilenden Fälle in den tatbestandserheblichen Sachverhaltsele- menten übereinstimmen. 5.3.2 Wie gesehen (vgl. E. 4.3), ist nicht nachgewiesen, dass die Be- schwerdeführerin die Leistung «Titelplatzierungen für Gesellschaften» er- bracht hat. Folglich ist nicht davon auszugehen, dass die damit – gemäss Ziff. 6.2.2.1 der MBI 14 – verbundenen Entgelte «Beratungskommission, wenn die Beratung zu einer Emission oder Platzierung führt», «Platzie- rungskommission», «Placement Fee», «Sales Fees» oder «Selling Com- missions» erzielt worden sind. 5.3.3 Es ist daher nicht erstellt, dass die vorliegende Fallkonstellation mit einem der von der Beschwerdeführerin zitierten Fälle gemäss Ziff. 6.2.2.1 der MBI 14 in den tatbestandserheblichen Sachverhaltselementen über- einstimmt. Der Grundsatz der Rechtsgleichheit oder allenfalls ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht kann deshalb von vornherein nicht zum Tragen kommen. Im Übrigen legt die Beschwerdeführerin auch nicht sub- stantiiert dar, mit welchem konkreten Fall sie denn rechtsgleich behandelt
A-2585/2022 Seite 22 werden möchte. Es ist nicht die Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts, eine Verwaltungspraxis in abstrakter Weise – d.h. ohne Vorlage eines kon- kreten Vergleichsfalls – auf ihre Rechtsgleichheit hin zu überprüfen (Urteil des BVGer A-5805/2011 vom 18. November 2013 E. 5.3). 6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die streitbetroffenen Leistungen nicht von der Mehrwertsteuer ausgenommen sind. Eine Vermittlungsleis- tung im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e MWSTG kann – mangels eines von der Steuer ausgenommenen Grundgeschäfts – von vornherein nicht gegeben sein. Auch die Rügen bezüglich Verletzung des Vertrauens- schutzes sowie des Gleichbehandlungsgebots vermögen nicht durchzu- dringen, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist. 7. Abschliessend bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Be- schwerdeverfahrens zu befinden. 7.1 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 4'200.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 – 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. 7.2 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).
Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
A-2585/2022 Seite 23 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 4'200.- werden der Beschwerde- führerin auferlegt. Der im gleichen Umfang einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Steiger Roger Gisclon
A-2585/2022 Seite 24 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
A-2585/2022 Seite 25 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz ([...]; Gerichtsurkunde)