B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-2567/2020
Urteil vom 3. März 2022 Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richter Raphaël Gani, Richter Keita Mutombo, Gerichtsschreiber Roger Gisclon.
Parteien
A._______ Inc. (...), Zweigniederlassung, vertreten durch VAT plus GmbH Legal experts VAT, Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Vorinstanz.
Gegenstand
Mehrwertsteuer (2015); Vergütungsverfahren; Unternehmensbescheinigung.
A-2567/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Die A._______ Inc. bzw. ihre niederländische Zweigniederlassung ist im Handel mit Computern und Videogeräten tätig und im Inland nicht steuer- pflichtig. B. Mit Eingabe vom 23. Juni 2016 stellte die A.______ Inc. bzw. ihre nieder- ländische Zweigniederlassung (fortan: Antragstellerin) einen Antrag um Vergütung der Mehrwertsteuer, welcher der ESTV seitens des Steuerver- treters der Antragstellerin am 27. Juni 2016 übermittelt wurde. C. Der Antrag um Vergütung der Mehrwertsteuer betrifft CHF 1'749.97 MWST, welche der Antragstellerin mit gesamthaft 35 Rechnungen für die im Jahre 2015 erfolgte Inanspruchnahme von Mietautos, Beherbergung, gastge- werblichen Leistungen und Lagerplatz fakturiert wurden. D. Nachdem die ESTV den Antrag mit Schreiben vom 30. September 2016 ablehnte und die Antragstellerin am 13. Oktober 2016 um die Zustellung eines anfechtbaren Entscheids bat, bestätigte die ESTV mit Verfügung vom 20. April 2018 die Ablehnung des Antrags. E. Die Verfügung der ESTV vom 20. April 2018 wurde seitens der Antragstel- lerin mit Einsprache vom 24. Mai 2018 angefochten, worauf die ESTV die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 15. April 2020 abwies und fest- hielt, dass die Antragstellerin für das Jahr 2015 keinen Anspruch auf Ver- gütung der Mehrwertsteuer hat. Zur Begründung führte die ESTV im Wesentlichen aus, die formellen Vo- raussetzungen für die Vergütung der Mehrwertsteuer seien nicht erfüllt, weil die Antragstellerin bisher weder mit dem Vergütungsantrag noch spä- ter eine Unternehmensbescheinigung eingereicht habe, welche für die Ver- gütungsperiode 2015 gültig sei. Die ursprünglich mit dem Antrag einge- reichte Bescheinigung vom 8. März 2016 stelle keine Unternehmensbe- scheinigung nach Art. 151 Abs. 1 Bst. d der Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (MWSTV; SR 641.201) dar, da daraus klar her- vorgehe, dass diese für ein Vergütungsverfahren im Ausland nicht verwen- det werden dürfe.
A-2567/2020 Seite 3 F. Mit Eingabe vom 15. Mai 2020 erhebt die Antragstellerin (fortan: Beschwer- deführerin) Beschwerde und beantragt, es sei der Einspracheentscheid der ESTV vom 15. April 2020 aufzuheben und der Beschwerdeführerin die be- antragte Mehrwertsteuer von CHF 1'749.97 zuzüglich Zinsen zurückzuer- statten. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, anders als die Vorinstanz in ihrem Einspracheentscheid behaupte, müsse die ursprünglich mit dem Antrag eingereichte Bescheinigung als eine Bescheinigung im Sinne von Art. 155 [recte: Art. 151 Abs. 1 Bst. d] MWSTV betrachtet werden, weil die niederländische Steuerverwaltung in dieser Bescheinigung mit Ausstel- lungsdatum vom 8. März 2016 die Unternehmenseigenschaft der Be- schwerdeführerin bestätigt habe. Dass in der Bescheinigung ein expliziter Hinweis zur Vergütungsperiode fehle sei nicht entscheidend, weil die nie- derländische Steuerverwaltung niemals einen derartigen Hinweis in der Bescheinigung aufnehme oder aufgenommen habe und dies seitens der Vorinstanz auch nicht von der niederländischen Steuerverwaltung gefor- dert werden könne. Weiter macht die Beschwerdeführerin eine Gleichbehandlung im Unrecht geltend. Die Bescheinigung der Unternehmenseigenschaft, die ursprüng- lich mit dem Vergütungsantrag eingereicht worden sei, unterscheide sich nicht von den Bescheinigungen, die in anderen Fällen eingereicht worden seien. Die Tatsache, dass die Bescheinigungen nicht mit einem Hinweis zur Vergütungsperiode versehen gewesen seien und ein Ausstellungsda- tum gehabt hätten, das nach dem Ende der Vergütungsperiode gelegen habe, habe in diesen Fällen einer Vergütung nicht entgegengestanden. Diese Praxis betreffe nicht nur Bescheinigungen, die von den niederländi- schen Steuerbehörden ausgestellt worden seien, sondern auch solche, die zum Beispiel von belgischen, deutschen, spanischen Steuerbehörden aus- gestellt worden seien und finde nach wie vor Anwendung. Aus den genann- ten Beispielen gehe hervor, dass die Vorinstanz Bescheinigungen der Un- ternehmenseigenschaft auch dann akzeptiere, wenn diese ohne Hinweis zur Vergütungsperiode und nur mit einem Ausstellungsdatum nach Ende der Vergütungsperiode ausgestellt worden seien. Die Ablehnung der Ver- gütung im vorliegenden Falle mit der Begründung, dass die formellen Vo- raussetzungen des Vergütungsverfahren nicht erfüllt seien, weil weder mit dem Vergütungsantrag noch später eine Unternehmensbescheinigung, welche für die Vergütungsperiode 2015 gültig sei, eingereicht worden sei, sei demnach eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots.
A-2567/2020 Seite 4 G. Mit Vernehmlassung vom 4. August 2020 beantragt die Vorinstanz, die Be- schwerde vom 15. Mai 2020 sei unter Kostenfolge abzuweisen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, das mit dem Antrag um Vergütung der Mehrwertsteuer eingereichte Schreiben der niederländi- schen Steuerbehörden halte zwar fest, dass die Beschwerdeführerin um- satzsteuerpflichtig sei. Gleichzeitig habe die Behörde indes festgehalten, dass diese Bescheinigung nicht dazu dienen könne, um die Mehrwert- steuer von anderen EU-Ländern zurückzufordern. Das Schreiben sei auf den 8. März 2016 datiert, enthalte jedoch keine Angaben, seit wann und unter welcher Nummer die Beschwerdeführerin steuerpflichtig gewesen sei, womit es auch keinen Bezug zur Vergütungsperiode 2015 habe. Gemäss Rechtsprechung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_767/2018 vom 8. Mai 2019 E. 2.2 und 2C_207/2013 vom 28. April 2014 E. 2.3.2) hätten nach Art. 107 Bst. b des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20) bei der Vergütung der Mehrwertsteuer grundsätzlich die gleichen Anforderungen zu gelten, wie sie bei inländischen steuerpflichtigen Personen in Bezug auf den Vorsteuerabzug bestünden: Somit könnten nur steuerpflichtige Perso- nen (Art. 28 Abs. 1 MWSTG) und diese – abgesehen von der vorliegend nicht relevanten Einlageentsteuerung (Art. 32 MWSTG) – auch nur für die Zeit ihrer Steuerpflicht einen Vorsteuerabzug vornehmen, soweit sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllten. Aus den eben genannten Bestimmungen lasse sich ohne Weiteres schliessen, dass die Vergütung der Mehrwertsteuer unter anderem voraussetze, dass die Unternehmens- eigenschaft in der Vergütungsperiode bestanden habe, was auch die Be- schwerdeführerin nicht zu bestreiten scheine. Dass die Unternehmensei- genschaft und damit die Steuerpflicht für die Vergütungsperiode nachzu- weisen seien (Art. 151 Abs. 1 Bst. d MWSTV), sei unbestritten. Vorliegend genüge es festzuhalten, dass die Gültigkeit im Zeitpunkt der Vergütungsperiode voraussetze, dass der Unternehmensbescheinigung entweder das Jahr, für welches die Vergütung beantragt werde, entnom- men werden könne oder die ausländische Steuerbehörde bestätige, seit wann das Unternehmen eingetragen sei. Das Schreiben vom 8. März 2016, welches ihr (der ESTV) eingereicht worden sei (mit Verweis auf Nr. 4 der amtlichen Akten), nenne weder das Jahr, für welches die Vergütung bean- tragt werde, noch die Angabe, seit wann die Beschwerdeführerin steuer-
A-2567/2020 Seite 5 pflichtig sei, noch die Mehrwertsteuernummer, unter welcher die Be- schwerdeführerin eingetragen sei. Damit sei der Nachweis der Unterneh- menseigenschaft, der gemäss Art. 151 Abs. 1 Bst. d MWSTV erforderlich sei, nicht erbracht. Mehr als erstaunlich sei in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerde- führerin vor dem Bundesverwaltungsgericht in den Beschwerdebeilagen eine Kopie des Vergütungsantrages eingereicht habe, welchem neuer- dings ein «CERTIFICATE CONCERNING THE CAPACITY OF THE TAX- PAYER» der niederländischen Steuerverwaltung vom 8. März 2016 bei- liege, welches mit dem Schreiben vom 8. März 2016 in Nr. 4 der amtlichen Akten, welches ursprünglich eingereicht worden sei, nicht übereinstimme. Wie auch immer dies zu deuten sei, bleibe es dabei, dass auch der nun- mehr vor Bundesverwaltungsgericht eingereichten Bescheinigung weder das Vergütungsjahr (2015) noch der Zeitpunkt, seit wann das Unterneh- men eingetragen sei, entnommen werden könne. Mit Bezug auf die seitens der Beschwerdeführerin geltend gemachte Gleichbehandlung im Unrecht führt die Vorinstanz aus, hierzu wäre erfor- derlich, dass die Behörde nicht nur in einem oder in einigen Fällen, sondern in ständiger Praxis vom Gesetz abweiche und gleichzeitig zu erkennen gebe, dass sie auch in Zukunft nicht gesetzeskonform entscheiden werde. Die zweite Bedingung sei jedoch vorliegend nicht erfüllt. Gemäss der von der ESTV publizierten Praxis müsse die Unternehmensbescheinigung für die Vergütungsperiode gültig sein (mit Verweis auf die MWST-Info 18 «Ver- gütungsverfahren» [fortan: MI 18], Ziff. 1.4). Diese Praxis sei selbstredend auch für sie (die ESTV) verbindlich. Schliesslich sei der Vollständigkeit halber noch darauf verwiesen, dass bei einer allfälligen Gutheissung auf Grundlage des «CERTIFICATE CON- CERNING THE CAPACITY OF THE TAXPAYER» vom 8. März 2016, wel- ches erstmals mit der Beschwerde vom 15. Mai 2020 eingereicht worden sei, die Kosten dennoch der Beschwerdeführerin aufzuerlegen seien. Zu- dem müsse im Fall einer Gutheissung noch eine Vorsteuerkorrektur vorge- nommen werden. Von der geltend gemachten Mehrwertsteuer würden nämlich CHF 229.21 sowie fünf Mal CHF 105.79, gesamthaft ausmachend CHF 758.16, auf das Autoleasing, welches gemäss Antragsformular für Tä- tigkeiten im Bereich Marketing eingesetzt worden sei, entfallen. Allein auf- grund des Leasings und der Umstände, dass die Raten monatsweise und, abgesehen von der ersten Rate, zu einem gleichbleibenden Preis in Rech-
A-2567/2020 Seite 6 nung gestellt worden seien, sei zu schliessen, dass das Fahrzeug der an- gestellten Person der Beschwerdeführerin dauerhaft und damit auch am Wochenende und in der freien Zeit zur Verfügung gestanden habe. Auf- grund der allgemeinen Lebenserfahrung sei daher davon auszugehen, dass solche Geschäftsfahrzeuge auch für private Zwecke benutzt worden seien. H. Mit Eingabe vom 21. August 2020 reichte die Beschwerdeführerin eine Ko- pie eines Briefes der niederländischen Steuerverwaltung ein, in welchem bestätigt werde, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 2015 in den Nie- derlanden als Umsatzsteuerpflichtige registriert gewesen sei. I. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Un- terlagen wird – soweit entscheidwesentlich – im Rahmen der nachfolgen- den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Ge- mäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Vorliegend stellt der angefochtene Einspracheentscheid eine solche Verfügung dar. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Die Vorinstanz ist zudem eine Behörde im Sinn von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Be- urteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der vorliegenden Be- schwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Ver- letzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG;
A-2567/2020 Seite 7 ANDRÉ MOSER et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.149 ff.; ULRICH HÄFELIN et al., Allgemeines Verwal- tungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1146 ff.). 1.4 1.4.1 Die für die Entscheidfindung (Rechtsanwendung) vorzunehmende Tatsachenfeststellung setzt voraus, dass die Sachlage korrekt und voll- ständig ermittelt wurde. Das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs- rechtspflege werden deshalb grundsätzlich von der Untersuchungsmaxime beherrscht (Art. 12 VwVG; vgl. auch E. 1.3). Demnach muss die entschei- dende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären. Sie trägt die Be- weisführungslast (sog. subjektive oder formelle Beweislast). Der Untersu- chungsgrundsatz wird im Mehrwertsteuerverfahren indes dadurch relati- viert, dass der steuerpflichtigen Person spezialgesetzlich statuierte Mitwir- kungspflichten auferlegt werden (vgl. Art. 13 VwVG; BVGE 2009/60 E. 2.1.2). Dazu zählt namentlich das im Mehrwertsteuerrecht geltende Selbstveranlagungsprinzip (BGE 137 II 136 E. 6.2; Urteile des BGer 2C_353/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 3.3, 2C_970/2012 vom 1. April 2013 E. 4.1). 1.4.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungs- gericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli- chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Bei der Wahl zwischen den bei- den Entscheidarten steht dem Gericht ein weiter Ermessensspielraum zu. Liegen sachliche Gründe vor, ist eine Rückweisung regelmässig mit dem Untersuchungsgrundsatz sowie dem Prinzip eines einfachen und raschen Verfahrens vereinbar. Zur Rückweisung führt insbesondere eine mangel- hafte Abklärung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz, die ohne eine auf- wändigere Beweiserhebung nicht behoben werden kann. Die Vorinstanz ist mit den tatsächlichen Verhältnissen besser vertraut und darum im Allge- meinen besser in der Lage, die erforderlichen Abklärungen durchzuführen; zudem bleibt der betroffenen Partei dergestalt der gesetzlich vorgesehene Instanzenzug erhalten (vgl. statt vieler: BGE 131 V 407 E. 2.1.1; BVGE 2012/21 E. 5.1; Urteile des BVGer A-5198/2016 vom 5. April 2017 E. 2.3, A-1865/2016 vom 14. Dezember 2016 E. 5, A-5060/2014 vom 18. Juni 2015 E. 6.1; MOSER et al., a.a.O., Rz. 3.194).
A-2567/2020 Seite 8 2. 2.1 Der vorliegende Sachverhalt betrifft die Vergütungsperiode 2015. So- mit ist in casu das MWSTG (mitsamt der MWSTV) in der bis zum 31. De- zember 2017 gültigen Fassung massgebend, worauf nachfolgend – wo nicht anders vermerkt – referenziert wird. Soweit im Folgenden auf die Rechtsprechung zum Mehrwertsteuergesetz vom 2. September 1999 (aMWSTG, AS 2000 1300) verwiesen wird, liegt der Grund darin, dass diese im vorliegenden Fall auch für das MWSTG übernommen werden kann. 2.2 2.2.1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem Sys- tem der Nettoallphasensteuer (auch als Allphasensteuer mit Vorsteuerab- zug bzw. Mehrwertsteuer bezeichnet [Art. 1 Abs. 1 MWSTG]; Art. 130 BV). Die Steuer wird auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer), auf dem Bezug von Leistun- gen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch Empfänger und Empfän- gerinnen im Inland (Bezugssteuer) und auf Einfuhren von Gegenständen (Einfuhrsteuer) erhoben (Art. 1 Abs. 2 MWSTG). Die Erhebung erfolgt nach den Grundsätzen der Wettbewerbsneutralität, der Wirtschaftlichkeit der Entrichtung und der Erhebung sowie der Überwälzbarkeit (Art. 1 Abs. 3 MWSTG; vgl. auch KLAUS A. VALLENDER, in: Ehrenzeller/Schindler/Schwei- zer/Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 130 Rz. 8 ff.; zum Ganzen statt vieler: Urteil des BVGer A-5534/2013 vom 5. November 2014 E. 2.1.1). 2.2.2 Der Grundsatz der Wettbewerbsneutralität verlangt, dass ein moder- nes Verbrauchssteuersystem wie die Mehrwertsteuer nach Möglichkeit in seinen Auswirkungen neutral sein muss. Das heisst, es darf den Wettbe- werb zwischen den Unternehmen nicht beeinträchtigen und hat das Gleich- behandlungsgebot zu beachten. Die Mehrwertsteuer muss deshalb umfas- send sein und alle Waren und Dienstleistungen im Inland gleichmässig er- fassen. Andererseits muss vermieden werden, dass eine Steuerkumulation entsteht, weil die Waren und Dienstleistungen auf allen Stufen der Produk- tion und Verteilung und bei der Einfuhr besteuert werden. Diesem Zweck dient der Vorsteuerabzug. Damit wird die Wettbewerbsneutralität der Mehr- wertsteuer dem Grundsatz nach verwirklicht, indem sichergestellt wird, dass die Endbelastung beim Konsumenten immer gleich hoch ist, und zwar unabhängig davon, auf welchem Weg die Ware oder Dienstleistung zu ihm gelangt (vgl. BGE 138 II 251 E. 2.3.4, 125 II 326 E. 6a und 124 II 193 E. 8a
A-2567/2020 Seite 9 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-713/2017 vom 2. Juli 2018 E. 2.1 [bestätigt mit Urteil des BGer 2C_767/2018 vom 8. Mai 2019]). 2.3 2.3.1 Das Vorsteuervergütungsverfahren gemäss Art. 107 Abs. 1 Bst. b MWSTG kann als Pendant zum Vorsteuerabzug betrachtet werden. Inlän- dische Unternehmen können sich im Register der Mehrwertsteuerpflichti- gen registrieren lassen und bei gegebenen Voraussetzungen die von ihnen geleistete Mehrwertsteuer als Vorsteuer geltend machen. Um ausländi- sche Unternehmen, die weder Leistungen im Inland erbringen noch ihren Sitz oder eine Betriebsstätte in Inland haben, und sich nicht im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eintragen lassen können (Art. 10 Abs. 1 MWSTG und Art. 8 Abs. 1 MWSTV), nicht mit der Mehrwertsteuer zu be- lasten, dient das Vorsteuervergütungsverfahren (vgl. Urteil des BVGer A-713/2017 vom 2. Juli 2018 E. 2.6.1 [bestätigt mit Urteil des BGer 2C_767/2018 vom 8. Mai 2019 E. 2.2]; FELIX GEIGER, in: ders./Schlucke- bier [Hrsg.], MWSTG Kommentar, 2. Aufl. 2019 [nachfolgend: MWSTG- Kommentar 2019], Art. 107 N. 11; BÉATRICE BLUM, in: Zwei- fel/Beusch/Glauser/Robinson [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2015 [nachfolgend: MWSTG-Kommentar 2015], Art. 107 N. 20). Dabei haben grundsätzlich die gleichen Anforderungen zu gelten, wie sie bei inländischen steuerpflichti- gen Personen in Bezug auf den Vorsteuerabzug bestehen (Art. 107 Abs. 1 Bst. b MWSTG; vgl. auch Urteile des BGer 2C_767/2018 vom 8. Mai 2019 E. 2.2, 2C_207/2013 vom 28. April 2014 E. 2.3.2). 2.3.2 Das in den Grundzügen in Art. 107 Abs. 1 Bst. b MWSTG geregelte Verfahren wird zur Regelung im Übrigen an den Bundesrat delegiert. Er hat die kumulativen Voraussetzungen für eine solche Steuervergütung in Art. 151 ff. MWSTV präzisiert und weitgehend die unter dem aMWSTG gel- tenden Bestimmungen übernommen und um die bisherige Verwaltungs- praxis der ESTV ergänzt (IVO P. BAUMGARTNER et al., Vom alten zum neuen Mehrwertsteuergesetz, 2010, § 7 Rz. 133). Danach hat Anspruch auf Steu- ervergütung, wer Gegenstände einführt oder sich im Inland Leistungen ge- gen Entgelt erbringen lässt und zudem: a) Wohn- oder Geschäftssitz oder Betriebsstätte im Ausland hat; b) im Inland nicht subjektiv mehrwertsteuer- pflichtig ist; c) unter Vorbehalt von Art. 151 Abs. 2 MWSTV im Inland keine Leistungen erbringt; und d) im Land seines Wohn- oder Geschäftssitzes oder Betriebsstätte seine Unternehmenseigenschaft nachweist (Art. 151 Abs. 1 MWSTV). Zudem setzt die Steuervergütung an ausländische Unter-
A-2567/2020 Seite 10 nehmen voraus, dass der Ansässigkeitsstaat des Antragsstellers das Ge- genrecht gewährt (Art. 107 Abs. 1 Bst. b MWSTG, Art. 151 Abs. 3 MWSTV und Art. 152 MWSTV). Die Steuervergütung entspricht bezüglich Umfang und Einschränkungen dem Vorsteuerabzugsrecht nach den Art. 28-30 MWSTG, wobei rückzahlbare Steuern nur vergütet werden, wenn deren Betrag in einem Kalenderjahr mindestens CHF 500 erreicht (Art. 153 Abs. 1 und Abs. 3 MWSTV). Der Vergütungsantrag ist innerhalb von sechs Mona- ten nach Ablauf des Kalenderjahrs zu stellen, in dem für die erbrachte Leis- tung eine den Anspruch auf Vergütung begründende Rechnung gestellt wurde (Art. 154 MWSTV). Der Antrag auf Steuervergütung ist mit den Ori- ginalrechnungen der Leistungserbringer und Leistungserbringerinnen bzw. mit den Veranlagungsverfügungen der EZV (heute: BAZG) an die ESTV zu richten. Die Originalrechnungen müssen die Anforderungen gemäss Art. 26 Abs. 2 MWSTG erfüllen und auf den Namen des Antragstellers oder der Antragstellerin lauten (Art. 155 Abs. 1 MWSTV; Urteil des BVGer A-713/2017 vom 2. Juli 2018 E. 2.6.2 [bestätigt mit Urteil des BGer 2C_767/2018 vom 8. Mai 2019]; vgl. ausführlicher zum ganzen Abschnitt: GEIGER, MWSTG-Kommentar 2019, Art. 107 N. 12 ff.; BLUM, MWSTG- Kommentar 2015, Art. 107 N. 27 ff.; BAUMGARTNER et al., a.a.O., § 7 Rz. 135 ff.). 2.3.3 Die Praxis der ESTV sieht betreffend die «Bescheinigung der Unter- nehmenseigenschaft durch die ausländische Steuerbehörde» vor, dass der Antragsteller seine Unternehmenseigenschaft durch die ausländische Steuerbehörde im Land des Wohn-, Geschäftssitzes oder der Betriebs- stätte gegenüber der ESTV nachweist (Art. 151 Abs. 1 Bst. d MWSTV), wobei diese Bescheinigung für die Vergütungsperiode gültig sein muss (vgl. MI 18, Ziff. 1.4 in der per 1.1.2010 geltenden Fassung). 3. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Vergütung der Mehrwertsteuer grundsätzlich erfüllt und falls dies gegeben ist, in welchem Umfang ihr die Vergütung der Mehrwertsteuer zu gewähren ist. Hinsichtlich des Erfüllens der Voraussetzungen für die Ver- gütung der Mehrwertsteuer ist bloss noch zu klären, ob die Beschwerde- führerin ihre Unternehmenseigenschaft im Sinne von Art. 151 Abs. 1 Bst. d MWSTV nachgewiesen hat. Zu Recht nicht im Streit liegt die Erfüllung der weiteren Voraussetzungen für den Vorsteuervergütungsanspruch. So hat die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen ihren Geschäftssitz bzw. ihre Betriebstätte im Ausland, ist im Inland nicht subjektiv mehrwertsteuer-
A-2567/2020 Seite 11 pflichtig und erbringt im Inland keine Leistungen. Zudem gewährt die Nie- derlande Gegenrecht und der Mindestbetrag von CHF 500 ist vorliegend erreicht. Schliesslich wurde der Vergütungsantrag innert Frist mit den Ori- ginalrechnungen eingereicht (hierzu ausführlich: E. 2.3.2). 3.1 Den Akten der Vorinstanz und den mit der Beschwerde eingereichten Beilagen liegen zwei verschiedene – angeblich mit dem Antrag um Vergü- tung eingereichte – Unternehmensbescheinigungen mit Datum vom 8. März 2016 bei. Die von der Vorinstanz eingereichte Bescheinigung hält fest, dass die Be- schwerdeführerin umsatzsteuerpflichtig sei, diese Bescheinigung indes nicht dazu dienen könne, die Mehrwertsteuer von anderen EU-Ländern zu- rückzufordern. Darüber hinaus enthält sie keine Angaben, seit wann und unter welcher Nummer die Beschwerdeführerin steuerpflichtig ist. Es geht daraus also nicht hervor, ob die Beschwerdeführerin auch in der Vergü- tungsperiode 2015 die Unternehmenseigenschaft erfüllte. Die seitens der Beschwerdeführerin eingereichte Bescheinigung, welche – nach dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin – bereits mit dem ursprüng- lichen Antrag um Vergütung der Mehrwertsteuer eingereicht worden sein soll, enthält zwar die Umsatzsteuernummer der Beschwerdeführerin. Ob die Beschwerdeführerin im Vergütungsjahr 2015 bereits die Unterneh- menseigenschaft erfüllte bzw. seit wann sie diese Eigenschaft hat bzw. als Umsatzsteuerpflichtige registriert ist, geht daraus jedoch nicht hervor. 3.2 Die Beschwerdeführerin führt hierzu aus, dass die Unternehmensbe- scheinigung, welche sie bereits mit dem Antrag eingereicht habe, als eine Bescheinigung im Sinne von Art. 155 [recte: Art. 151 Abs. 1 Bst. d] MWSTV zu betrachten sei, weil die niederländische Steuerverwaltung in dieser Be- scheinigung mit Ausstellungsdatum vom 8. März 2016 die Unternehmens- eigenschaft der Beschwerdeführerin bestätigt habe. Dass in der Beschei- nigung ein expliziter Hinweis zur Vergütungsperiode fehle, sei nicht ent- scheidend. 3.3 Die Vorinstanz entgegnet, dass die Vergütung der Mehrwertsteuer unter anderem voraussetze, dass die Unternehmenseigenschaft in der Vergütungsperiode bestanden habe, was nachgewiesen werden müsse. Die Gültigkeit der Unternehmensbescheinigung im Zeitpunkt der Vergütungsperiode setze dementsprechend voraus, dass daraus entweder das Jahr, für welches die Vergütung beantragt werde, entnommen werden
A-2567/2020 Seite 12 könne oder die ausländische Steuerbehörde bestätige, seit wann die Unternehmenseigenschaft erfüllt werde bzw. das Unternehmen als Umsatzsteuerpflichtige registriert sei. 3.4 Wie sich schon aus ihrem Vorbringen in E. 3.3 ergibt, sieht die Praxis der ESTV vor, dass die Unternehmensbescheinigung für die Vergütungs- periode gültig sein muss (vgl. E. 2.3.3). Diese Praxis kann ohne Weiteres als gesetzeskonform bezeichnet werden, zumal für die Vergütung der Mehrwertsteuer grundsätzlich die gleichen Anforderungen zu gelten ha- ben, wie sie bei inländischen steuerpflichtigen Personen in Bezug auf den Vorsteuerabzug bestehen (E. 2.3.1) und gemäss Art. 28 Abs. 1 MWSTG nur steuerpflichtige Personen und diese auch nur für die Zeit ihrer Steuer- pflicht einen Vorsteuerabzug vornehmen können, soweit sie die entspre- chenden Voraussetzungen erfüllen. Hieraus lässt sich – wie die Vorinstanz zurecht anführt – schliessen, dass die Vergütung der Mehrwertsteuer unter anderem voraussetzt, dass die Unternehmenseigenschaft in der Vergü- tungsperiode bestanden hat, was seitens der jeweiligen Antragstellerin zu beweisen ist. Da beiden im Recht liegenden Unternehmensbescheinigungen mit Datum vom 8. März 2016 nicht entnommen werden kann, ob die Beschwerdefüh- rerin die Unternehmenseigenschaft bereits in der Vergütungsperiode 2015 erfüllt hat, können diese nicht als für die Vergütungsperiode gültig bezeich- net werden, womit eine Vergütung der Mehrwertsteuer auf Basis dieser Unternehmensbescheinigungen grundsätzlich (vgl. E. 4) ausser Betracht fällt. 4. 4.1 Weiter macht die Beschwerdeführerin – für den Fall, dass die Unter- nehmensbescheinigung explizit für die Vergütungsperiode gültig sein muss (vgl. E. 3.4) – eine Gleichbehandlung im Unrecht geltend. Die Bescheini- gung der Unternehmenseigenschaft, die ursprünglich mit dem Vergütungs- antrag eingereicht worden sei, unterscheide sich nicht von den Bescheini- gungen, die in anderen Fällen eingereicht worden seien (ohne Hinweis zur Vergütungsperiode) und einer Vergütung nicht entgegengestanden hätten (vgl. Sachverhalt Bst. F). 4.2 Die Vorinstanz entgegnet hierzu, für eine Gleichbehandlung im Unrecht wäre erforderlich, dass die Behörde nicht nur in einem oder in einigen Fäl- len, sondern in ständiger Praxis vom Gesetz abweiche und gleichzeitig zu
A-2567/2020 Seite 13 erkennen gebe, dass sie auch in Zukunft nicht gesetzeskonform entschei- den werde. Die zweite Bedingung sei jedoch vorliegend nicht erfüllt. Ge- mäss der von ihr (der ESTV) publizierten Praxis müsse die Unternehmens- bescheinigung für die Vergütungsperiode gültig sein (mit Verweis auf die MI 18, Ziff. 1.4). Diese Praxis sei selbstredend auch für sie verbindlich (vgl. Sachverhalt Bst. G). 4.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geht der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung in der Regel der Rücksicht auf die gleich- mässige Rechtsanwendung vor. Der Umstand, dass das Gesetz in ande- ren Fällen nicht oder nicht richtig angewendet worden ist, gibt den Bürgern grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden. Ausnahmsweise und unter strengen Bedingungen wird jedoch im Rahmen des verfassungsmässig verbürgten Gleichheitssat- zes ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht anerkannt (Art. 8 Abs. 1 BV; eingehend hierzu: PIERRE TSCHANNEN, Gleichheit im Un- recht: Gerichtsstrafe im Grundrechtskleid, in: ZBI 112/2011 S. 57 ff.). Die Gleichbehandlung im Unrecht setzt voraus, dass die zu beurteilenden Fälle in den tatbestandserheblichen Sachverhaltselementen übereinstimmen und dieselbe Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz abweicht und zu er- kennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht gesetzeskonform entscheiden werde. Nur wenn eine Behörde nicht gewillt ist, eine rechtswidrige Praxis aufzugeben, überwiegt das Interesse an der Gleichbehandlung der Be- troffenen gegenüber demjenigen an der Gesetzmässigkeit. Äussert sich die Behörde nicht über ihre Absicht, so ist anzunehmen, sie werde auf- grund der Erwägungen des bundesgerichtlichen Urteils zu einer gesetz- mässigen Praxis übergehen (zum Ganzen statt vieler: BGE 146 I 105 E. 5.3.1; Urteil des BVGer A-5038/2020 vom 23. November 2021 E. 4.5). Es mag zutreffen, dass die Vorinstanz in einzelnen, seitens der Beschwer- deführerin angeführten Fällen die Vergütung der Mehrwertsteuer auch dann gewährte, wenn die Unternehmensbescheinigung keinen Hinweis auf die Vergütungsperiode aufwies. Indes ist nicht erkennbar, dass die ESTV in ständiger Praxis vom Gesetz abweicht und gewillt ist, auch in Zukunft nicht gesetzeskonform zu entscheiden. Dies ergibt sich einerseits aus ihrer publizierten Praxis und andererseits aus ihren Vorbringen im vorliegenden Verfahren. Damit sind im vorliegenden Fall die strengen Voraussetzungen für eine Gleichbehandlung im Unrecht nicht erfüllt.
A-2567/2020 Seite 14 4.4 Dementsprechend bleibt es dabei, dass der Beschwerdeführerin auf Basis der Unternehmensbescheinigungen vom 8. März 2016 keine Vergü- tung der Mehrwertsteuer gewährt werden kann. 5. 5.1 Mit Eingabe vom 21. August 2020 reichte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht eine Kopie eines Schreibens der niederländi- schen Steuerverwaltung vom 26. Mai 2020 ein. Beim genannten Schreiben handelt es sich um eine Unternehmensbescheinigung mitsamt Begleitbrief, in welchem die niederländische Steuerverwaltung erklärt, dass die Be- schwerdeführerin seit 1. Januar 2015 und bis auf weiteres unter der Num- mer (...) umsatzsteuerpflichtig sei. 5.2 Mit der genannten Eingabe vom 21. August 2020 wurden die Voraus- setzungen für eine Vergütung der Mehrwertsteuer doch noch erfüllt, zumal daraus eindeutig hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin die Unterneh- menseigenschaft in der Vergütungsperiode erfüllte. 6. 6.1 Damit bleibt streitig, in welchem Umfang der Beschwerdeführerin die Vergütung der Mehrwertsteuer zu gewähren ist. Die Vorinstanz hat für die- sen Fall – i.e. den Fall, dass die Voraussetzungen für die Vergütung der Mehrwertsteuer doch noch als grundsätzlich erfüllt erachtet würden – vor- gebracht, es müsse noch eine Vorsteuerkorrektur vorgenommen werden (vgl. Sachverhalt Bst. G). Die Beschwerdeführerin hingegen, hat sich be- treffend eine allfällige Vorsteuerkorrektur nicht geäussert. 6.2 Da bis zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 21. August 2020 da- von ausgegangen werden konnte, dass der Beschwerdeführerin mangels Erfüllens der Unternehmenseigenschaft ohnehin keine Vergütung der Mehrwertsteuer zusteht, drängte sich eine inhaltliche Prüfung der einzel- nen Rechnungen bzw. der dahinterstehenden Leistungen bisher nicht auf. Dementsprechend wurde auch die Natur der seitens der Beschwerdefüh- rerin bezogenen Leistungen und die Frage, inwiefern diese im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit der Beschwerdeführerin genutzt wurden, we- der vor der Vorinstanz noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren einge- hend thematisiert. Bei dieser Sachlage rechtfertigt es sich, die Sache an die Vorinstanz zu- rückzuweisen, damit diese abklärt, in welchem Umfang der Beschwerde- führerin die Vergütung der Mehrwertsteuer zu gewähren ist (E. 1.4.2).
A-2567/2020 Seite 15 7. Zusammenfassend ist somit festhalten, dass die Beschwerde insofern gut- zuheissen ist, als die Beschwerdeführerin nun den Nachweis der Unter- nehmenseigenschaft erbracht hat und somit grundsätzlich die Vorausset- zungen für die Vergütung der Mehrwertsteuer erfüllt, die Sache jedoch zur Klärung, in welchem Umfang der Beschwerdeführerin die Vergütung der Mehrwertsteuer zu gewähren ist, an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 8. Abschliessend bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Partei- entschädigung zu befinden. 8.1 8.1.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Unterliegt sie nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Obsiegen und Unterliegen im Prozess ist grundsätzlich nach den Rechtsbegehren der Beschwerde führenden Partei, gemessen am Ergeb- nis der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids, zu beurteilen (BGE 123 V 156 E. 3c und 123 V 159 E. 4b). In der Verwaltungsrechtspflege des Bundes gilt die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Ab- klärungen und neuem Entscheid (mit noch offenem Ausgang) praxisge- mäss als volles Obsiegen der Beschwerde führenden Partei (BGE 137 V 2010 E. 7.1; Urteil des BVGer A-978/2020 vom 31. März 2020 E. 4.1). Demnach hätte die obsiegende Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 63 Abs. 1 VwVG im Grundsatz keine Verfahrenskosten zu tragen. Es ist je- doch weiter das nachfolgend Ausgeführte zu berücksichtigen. 8.1.2 Gestützt auf Art. 63 Abs. 3 VwVG können einer obsiegenden Partei Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfah- renspflichten verursacht hat. Das ist grundsätzlich dann der Fall, wenn die beschwerdeführende Partei das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht oder der Vorinstanz unnötig provoziert oder verzögert hat, weil sie Mitwir- kungspflichten verletzt hat, beispielsweise, weil sie entscheidende Beweis- mittel, die zur Gutheissung der Beschwerde führen, verspätet eingereicht hat (Urteil des BVGer A-2496/2020 vom 18. November 2020 E. 4.2.2). Indem die Beschwerdeführerin das entscheidende Beweismittel, welches zur Gutheissung ihrer Beschwerde geführt hat, nämlich eine für die Vergü-
A-2567/2020 Seite 16 tungsperiode gültige Unternehmensbescheinigung, erst im Laufe des Ver- fahrens vor Bundesverwaltungsgericht beschafft und eingereicht hat, hat sie ihre Mitwirkungspflichten verletzt und das Verfahren vor Bundesverwal- tungsgericht unnötig provoziert. 8.1.3 Die auf CHF 1'000 festzusetzenden Verfahrenskosten (Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi- gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind somit vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und dem ge- leisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. 8.2 Auch bei der Zusprechung einer allfälligen Parteientschädigung an die obsiegende Beschwerdeführerin ist zu berücksichtigen, dass nur notwen- dige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Urteil A-2496/2020 E. 4.3). In Anbetracht des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin das hier entscheidende Beweismittel bereits im Ver- fahren vor der Vorinstanz hätte beschaffen und einreichen können, sind die Kosten nicht als notwendig zu betrachten. Ihr ist daher keine Parteient- schädigung zuzusprechen.
Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.
A-2567/2020 Seite 17 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Einspracheentscheid der Eidge- nössischen Steuerverwaltung vom 15. April 2020 aufgehoben und die Sa- che zur Fällung eines neuen Einspracheentscheides im Sinne der Erwä- gungen an die Eidgenössische Steuerverwaltung zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 1'000 werden der Beschwerdefüh- rerin auferlegt. Der im gleichen Umfang einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Steiger Roger Gisclon
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen
A-2567/2020 Seite 18 Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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