Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-2545/2025
Entscheidungsdatum
07.10.2025
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-2545/2025

Urteil vom 7. Oktober 2025 Besetzung

Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richterin Annie Rochat Pauchard, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Katharina Meienberg.

Parteien

A._______, vertreten durch Nadia Tarolli, Advokatin, VISCHER AG, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), Direktionsbereich Grundlagen, Sektion Recht, Vorinstanz.

Gegenstand

Erlass Automobilsteuer.

A-2545/2025 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a A._______ führt bzw. führte zunächst als Hobby, dann als Nebenbe- schäftigung Transporte exklusiver Fahrzeuge durch. Dafür verfügte er über einen für Fahrzeugtransporte dieser Art ausgerüsteten Sattelzug. Im Jahr 2013 gründete er eine Gesellschaft, die unter anderem Handel, Vermie- tung, Vermittlung und Transport von exklusiven Fahrzeugen und die Durch- führung von Veranstaltungen in diesem Umfeld bezweckt. Für eine Son- derausstellung (...) wurde A._______ mit dem Transport zweier Luxus- Fahrzeuge aus dem Ausland an den Ausstellungsort in (...) beauftragt. Ge- mäss den Leihverträgen wiesen die Fahrzeuge (hohe) Werte auf (...) (vgl. Ausführungen zum Sachverhalt im vorangegangenen Verfahren betreffend die Forderung: [...]). A.b Am (...) 2011 um 20.35 Uhr verbrachte A._______ die erwähnten Fahr- zeuge über den Grenzübergang (...) in das Schweizer Zollgebiet. Für das günstigere Fahrzeug hatte er keine Verzollungsmassnahmen vorgenom- men. Es wurde vor Abschluss der Ausstellung an einen in der Schweiz wohnhaften Käufer zu einem Preis von (...) verkauft und von diesem über- nommen. Für das teurere Fahrzeug hatte A._______ in Deutschland Aus- fuhrpapiere erstellen lassen. Zudem liess er das Fahrzeug bei Passieren des deutschen Zolls auf einem sogenannten Warenausweis vermerken. A._______ führte dieses Fahrzeug nach Ende der Ausstellung nach Deutschland zurück (vgl. [...]). A.c Am 13. Dezember 2017 eröffnete die (damalige) Eidgenössische Zoll- verwaltung (EZV, heute Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit, nachfol- gend: BAZG) eine Zollstrafuntersuchung gegen A._______ wegen des Ver- dachts der Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0), das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG; SR 641.20) und das Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996 (AStG; SR 641.51). Mit Verfügung vom 20. September 2018 forderte die Zollkreisdirektion (...) gestützt auf Art. 12 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) von A._______ Abgaben nach im Betrag von Fr. 3’889'158.95 (Fr. 231.60 Zoll, Fr. 1’044'009.25 Automobilsteuer, Fr. 673'378.90 Zinsen und Fr. 2'171’539.20 Mehrwertsteuer), da er (...) 2011 im Auftrag der Ausstel- lerin zwei Fahrzeuge ohne entsprechende Einfuhrzollabfertigung in die Schweiz verbracht hatte. Die Ausstellerin wurde für den gleichen Betrag solidarisch leistungspflichtig erklärt (...).

A-2545/2025 Seite 3 A.d Mit Beschwerdeentscheid vom 31. August 2021 der Oberzolldirektion, mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (...) und mit Urteil des Bundes- gerichts (...) wurden die jeweiligen Beschwerden abgewiesen. Mit dem Ur- teil des Bundesgerichts erwuchs die Verfügung vom 20. September 2018 somit in Rechtskraft. B. B.a Mit Schreiben vom 22. Februar 2024 beantragte A._______ beim BAZG gestützt auf Art. 21 Abs. 1 Bst. b AStG den Erlass der Automobil- steuer von Fr. 1'044'009.25 sowie den Erlass der auf der Automobilsteuer lastenden Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 186'339.- (bis 15. Dezember 2023). Eventualiter beantragte er, es sei zumindest für die Verzugszinsen ein Erlass zu gewähren. B.b Mit Verfügung vom 10. März 2025 wies das BAZG das Erlassgesuch auf die Erhebung der Automobilsteuer von Fr. 1'044'009.25 und dem da- rauf entfallenden Anteil an Verzugszinsen ab. C. C.a Gegen diese Verfügung erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerde- führer) am 10. April 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Dabei macht er im Wesentlichen und zusam- mengefasst geltend, die Voraussetzungen für einen Erlass seien erfüllt, da ein aussergewöhnlicher Umstand vorliege. Es liege sodann kein Verfah- rensversäumnis vor. Er habe alle Schritte unternommen, die unter den ge- gebenen Umständen möglich gewesen seien. Ausserdem sei eine Strafan- zeige eingereicht worden. Das Strafverfahren werde beweisen, dass der Beschwerdeführer instrumentalisiert worden sei. Auch eine besondere Härte sei gegeben, weshalb ein Erlass zu gewähren sei. C.b Mit Vernehmlassung vom 2. Juni 2025 beantragt das BAZG (nachfol- gend: Vorinstanz) unter Verweis auf die angefochtene Verfügung die Ab- weisung der Beschwerde. Es führt ergänzend aus, allein der Umstand, dass eine Strafanzeige eingereicht worden sei, stelle keinen ausserge- wöhnlichen Umstand dar. C.c Mit Replik vom 16. Juni 2025 erwidert der Beschwerdeführer, in der Strafanzeige werde insbesondere auf den Umstand hingewiesen, dass sich die abgabenstrafrechtliche Untersuchung einzig auf den Beschwerde- führer beschränkt habe und trotz hinreichender Verdachtselemente nicht

A-2545/2025 Seite 4 gegen andere Beteiligte ermittelt worden sei. Die bisherige Ungleichbe- handlung zu seinen Lasten stelle eine besondere Härte dar, welche es ge- radezu gebiete, die auferlegte Automobilsteuer zu erlassen. Eventualiter werde beantragt, das Erlassgesuch zu sistieren, bis das Strafverfahren be- endet sei. Auf die übrigen Vorbringen wird, sofern und soweit relevant, in den nach- folgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü- gungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gege- ben ist (Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor. Die ange- fochtene Verfügung ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Das BAZG bzw. die vormalige EZV (vertreten durch die Oberzolldirektion) ist zudem eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 33 VGG). Entscheide des BAZG betreffend den Erlass von Einfuhrabgaben (Art. 21 des Automobilsteuergesetzes vom 21. Juni 1996 [AStG, SR 641.51]) kön- nen beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Dieses ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung vom 10. März 2025 des BAZG berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung (Art. 48 VwVG). Die Beschwerde wurde frist- und form- gerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann die angefochtene Verfügung in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verlet- zung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder un- vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG). 1.4 1.4.1 An dieser Stelle ist zunächst auf das in zeitlicher Hinsicht anwend- bare Recht einzugehen. Das Zollgesetz sowie die Zollverordnung vom

A-2545/2025 Seite 5

  1. November 2006 (ZV, SR 631.01) sind am 1. Mai 2007 in Kraft getreten. Damit sind sowohl die materiell- als auch die verfahrensrechtlichen Be- stimmungen dieser Erlasse im vorliegenden Fall grundsätzlich anzuwen- den (vgl. Urteile des BVGer A-1114/2021 vom 31. Oktober 2022 E. 1.3, A-1780/2019 vom 6. Februar 2020 E. 1.3; A-657/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 1.4.1.1). 1.4.2 Das Zollgesetz wurde zwischenzeitlich einer Revision unterzogen (AS 2016 2429) und die entsprechenden Änderungen – namentlich die hier interessierende Einführung einer neuen Erlassmöglichkeit in Art. 86 Abs. 2 ZG – traten per 1. August 2016 in Kraft. 1.4.3 Nachdem diesbezüglich keine explizite übergangsrechtliche Rege- lung getroffen wurde, gelten die allgemeinen intertemporalen Regeln (vgl. BGE 143 V 446 E. 3.3; 130 V 445 E. 1.2.1). Diese besagen, dass in ver- fahrensrechtlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass- gebend sind, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung ha- ben (vgl. BGE 144 II 273 E. 2.2.4; 130 V 1 E. 3.2), in materieller Hinsicht dagegen die Rechtssätze, welche bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung hatten (vgl. BGE 146 V 364 E. 7.1; 130 V 445 E. 1.2.1; 129 V 1 E. 1.2; BVGE 2007/25 E. 3.1; Urteil des BVGer A-1780/2019 vom 6. Februar 2020 E. 1.3). 1.4.4 Da es sich beim Steuererlass um ein Institut des materiellen Rechts handelt (vgl. Urteil des BVGer A-1805/2012 vom 14. Mai 2012 E. 2 m.w.H.), ist somit dasjenige Recht anwendbar, welches zum Zeitpunkt des relevan- ten Sachverhalts anwendbar war. Eine rückwirkende Anwendung von Art. 86 Abs. 2 ZG auf Sachverhalte, welche sich vor dem 1. August 2016 verwirklicht haben, ist nicht zulässig (vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer A-1114/2021 vom 31. Oktober 2022 E. 1.3; A-6134/2019 vom 28. Septem- ber 2022 E. 6.2.4.4; A-1780/2019 vom 6. Februar 2020 E. 1.3; A-657/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 1.4.1.2). 1.4.5 Vorliegend hat sich der relevante Sachverhalt, d.h. die Einfuhr der Fahrzeuge am (...) 2011 zugetragen (vgl. Sachverhalt Bst. A.b). Art. 86 Abs. 2 ZG ist demnach vorliegend nicht, auch nicht analog für die Automo- bilsteuer, anwendbar (vgl. ausführlich zum Verhältnis zwischen Art. 86 Abs. 2 und Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG Urteil des BVGer A-1114/2021 vom
  2. Oktober 2022 E. 1.3; dazu auch: KATHARINA MEIENBERG, Zollerlass: Über die Aussergewöhnlichkeit der aussergewöhnlichen Gründe und zur

A-2545/2025 Seite 6 Präzisierung der Rechtsprechung, Archiv für Schweizerisches Abgaben- recht [ASA] 93-5, S. 3 f.). 2. In prozessualer Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer den Beizug der vorinstanzlichen Akten (Beschwerdeschrift, Rz. 11 f.). Die Vorinstanz hat dem Bundesverwaltungsgericht mit der Vernehmlassung vom 2. Juni 2025 die gesamten vorinstanzlichen Akten übermittelt, wodurch sie Eingang in die Gerichtsakten gefunden haben. Der Antrag der Beschwerdeführerin er- weist sich daher als gegenstandslos (vgl. Urteile des BVGer A-4564/2021 vom 1. Juni 2023 E. 1.3, A-6508/2020 vom 30. Januar 2023 E. 1.5). 3. 3.1 3.1.1 Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind grundsätzlich zollpflichtig und müssen nach dem Zollgesetz sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden (Art. 7 ZG). Solche Waren unterliegen zudem grundsätzlich der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff. MWSTG) und – sofern es sich um Automobile handelt – der Automobilsteuer (Art. 22 Abs. 1 AStG). Vorbehalten bleiben Zoll- und Steuerbefreiungen, die sich aus besonderen Bestimmungen von Gesetzen und Verordnungen oder Staatsverträgen ergeben (Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 ff. ZG, Art. 1 Abs. 2 ZTG, Art. 7 und 12 Abs. 1 AStG sowie Art. 53 MWSTG). 3.1.2 Zur Gewährleistung der allgemeinen Zollpflicht muss, wer eine Ware ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, sie unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen (Art. 21 Abs. 1 ZG). Zum so umrissenen Kreis der zuführungspflichtigen Personen gehören gemäss der präzisierenden Fest- legung der Zollverordnung insbesondere der Warenführer, die mit der Zu- führung beauftragte Person, der Importeur, der Empfänger, der Versender und der Auftraggeber (Art. 75 der Zollverordnung des BAZG vom 4. April 2007 [ZV, SR 631.013]). Die Zuführungs- respektive die Zollmeldepflicht besteht unabhängig von der wirtschaftlichen oder privatrechtlichen Berech- tigung an der Ware (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A‑4411/2021 vom 28. September 2022 E. 2.2 m.w.H.). 3.1.3 Die zuführungspflichtigen Personen sind gleichzeitig – neben den mit der Zollanmeldung beauftragten Personen und Personen, die den Verwen- dungszweck einer Ware ändern – auch anmeldepflichtige Personen

A-2545/2025 Seite 7 (Art. 26 ZG; vgl. Urteile des BVGer A‑4411/2021 vom 28. September 2022 E. 2.3, A-5407/2020, A-5409/2020, A‑5410/2020 je vom 28. September 2021 E. 2.3.1 m.w.H.). 3.1.4 Die Zollanmeldung basiert auf dem Selbstdeklarationsprinzip, wodurch von der anmeldepflichtigen Person eine vollständige und richtige Deklaration der Ware verlangt wird. Hinsichtlich der diesbezüglichen Sorg- faltspflicht werden an die anmeldepflichtige Person hohe Anforderungen gestellt (BARBARA SCHMID, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Zollgesetz [ZG], 2009 [nachfolgend: Zollkommentar], Art. 18 ZG N. 3 f.; Botschaft vom 15. Dezember 2003 über ein neues Zollgesetz, BBl 2004 567, 601; Urteil des BVGer A-5962/2014 vom 14. Januar 2016 E. 3.3.3). Die Zollpflichtigen haben sich vorweg über die Zollpflicht sowie die jeweiligen Abfertigungs- verfahren zu informieren und die Waren entsprechend zur Veranlagung an- zumelden. Unterlassen sie dies, haben sie dafür prinzipiell selber die Ver- antwortung zu tragen (BVGE 2015/35 E. 3.2.1). Die Mitwirkungs- und Sorg- faltspflichten des Zollverfahrens gelten auch für die Automobilsteuer (Art. 7 AStG) und für die Erhebung der Einfuhrsteuer (vgl. Art. 50 MWSTG; Urteil des BVGer A-675/2015 vom 1. September 2015 E. 2.3.2). 3.1.5 Zollschuldnerinnen oder Zollschuldner sind nach Art. 70 Abs. 2 ZG die Personen, welche die Waren über die Zollgrenze bringen oder bringen lassen (Bst. a), die zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt sind (Bst. b), und auf deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt wer- den (Bst. c). Unter Bst. a bzw. c fallen die eigentlichen Warenführenden, aber auch diejenigen, welche als Auftraggeber rechtlich oder tatsächlich den Warentransport veranlassen (Urteil des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.4; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1114/2021 vom 31. Oktober 2022 E. 5.2 m.w.H.). Der Zollschuldner nach Art. 70 ZG ist auch für die Automobilsteuer steuerpflichtig (Art. 9 Abs. 1 Bst. a AStG). 3.1.6 3.1.6.1 Wer sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Zoll- oder Steuervorteil verschafft, insbesondere indem er vorsätzlich oder fahrlässig Waren bei der Einfuhr nicht oder unrichtig anmeldet, begeht eine Wider- handlung gegen die Zoll-, Mehrwertsteuer- bzw. Automobilsteuergesetzge- bung (vgl. Art. 118 ZG, Art. 96 MWSTG und Art. 36 AStG). Sowohl die Zoll- als auch die Mehrwertsteuer- und die Automobilsteuergesetzgebung gehö- ren zur Verwaltungsgesetzgebung des Bundes. Entsprechend findet bei Widerhandlungen in den jeweiligen Bereichen grundsätzlich das

A-2545/2025 Seite 8 Verwaltungsstrafrecht Anwendung (zum Ganzen: Urteil des BVGer A- 4408/2021 vom 6. Juli 2022 E. 2.5.1 m.w.H.). 3.1.6.2 Gemäss Art. 12 Abs. 1 Bst. a VStrR sind Abgaben nachzuentrich- ten, wenn sie infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetz- gebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden sind. 3.1.6.3 Art. 12 Abs. 1 VStrR präzisiert, dass dies «ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person [Hervorhebung durch das Gericht]» gilt. Die Leistungspflicht im Sinne von Art. 12 VStrR hängt weder von einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit noch von einem Verschulden oder gar der Einleitung eines Strafverfahrens ab (BGE 106 Ib 218 E. 2c; Urteil des BGer 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2. m.w.H.). Vielmehr genügt es, dass der durch die Nichterhebung der entsprechenden Abgabe entstan- dene unrechtmässige Vorteil auf einer objektiven Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes gründet (zum Ganzen statt vieler: BGE 129 II 160 E. 3.2; Urteil des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.2; Urteil des BVGer A-1497/2019 vom 7. Oktober 2020 E. 2.3.2 m.w.H.). 3.1.6.4 Zu den gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR Nachleistungspflichtigen gehören nach dem Gesetzeswortlaut insbesondere die «zur Zahlung der Abgabe Verpflichteten», d.h. für die Zollabgaben jene Personen, welche dem Kreis der Zollschuldnerinnen und Zollschuldner gemäss Art. 70 ZG entsprechen. Sie gelten ipso facto als durch die Nichtbezahlung der Ab- gabe bevorteilt (Urteil des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.3). Sie bleiben selbst dann leistungspflichtig, wenn sie nichts von der falschen bzw. fehlenden Deklaration gewusst haben (BGE 107 Ib 198 E. 6c/d; Urteil des BGer 2C_423/2014 vom 30. Juli 2015 E. 5.2.2 m.w.H.) und wenn sie selber aus der Widerhandlung keinen persönlichen Nutzen gezogen haben (Urteil des BGer 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.2; Urteil des BVGer A-1497/2019 vom 7. Oktober 2020 E. 2.3.2; MICHAEL BEUSCH, in: Zollkommentar, Art. 70 N 12). Sie gelten als direkt unrechtmässig bevor- teilt, weil sie die geschuldeten Abgaben infolge der Widerhandlung nicht entrichten mussten. Der Genuss dieses Vorteils soll den Leistungspflichti- gen mit dem Institut der Nachleistungspflicht entzogen werden. Diese Per- sonen – für welche die gesetzliche Vermutung eines unrechtmässigen Ver- mögensvorteils gilt – haften solidarisch für den gesamten nicht erhobenen Abgabebetrag (Urteile des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.3 und 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.2; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1114/2021 vom 31. Oktober 2022 E. 5.1).

A-2545/2025 Seite 9 3.2 Der Erlass von Abgaben stellt einen einseitigen Verzicht des öffentli- chen Gläubigers auf eine ihm kraft öffentlichen Rechts zustehende Forde- rung dar (ERNST BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System des schweizeri- schen Steuerrechts, 7. Aufl., 2016, S. 421; BEUSCH, in: Zollkommentar, Art. 86 N 1). Ein Erlass kann stets nur dann erfolgen, wenn die Veranla- gung abgeschlossen ist und eine rechtskräftig festgesetzte Abgabe vor- liegt. Folgerichtig ist somit in den jeweiligen Erlassverfahren ausschliess- lich zu prüfen, ob die gesetzlich statuierten Erlassvoraussetzungen erfüllt sind. Nie kann es in einem solchen Verfahren hingegen um die Revision der Veranlagung sowie um die Begründetheit der Abgabeforderung als sol- che gehen (vgl. Urteil des BGer 2A.556/2003 vom 9. Juni 2004 E. 3.3, in: ASA 74 S. 246 ff.; Urteile des BVGer A-1780/2019 vom 6. Februar 2020 E. 2.1, A-657/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 3.1). Die Erlassbehörde ist denn auch nicht befugt, die Veranlagung nachzuprüfen (BEUSCH, Zollkom- mentar, Art. 86 N 3; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1114/2021 vom 31. Oktober 2022 E. 6.1.1). Ein «gnadeweiser» Erlass bzw. eine «gnadeweise» Rückerstattung über die gesetzlich geregelten Fälle hinaus kommt mit Blick auf die gesetzlich festgelegte, begrenzte Zahl der möglichen Erlass- bzw. Rückerstattungs- gründe nicht in Betracht (zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1114/2021 vom 31. Oktober 2022 E. 6.1.2 m.w.H.). 3.3 3.3.1 Der Erlass von Automobilsteuerabgaben im Speziellen richtet sich nach Art. 21 AStG. Steht nach Abschluss des Veranlagungsverfahrens die Zollschuld rechtskräftig fest, besteht bei Vorliegen von einem der in dieser Bestimmung festgelegten Gründe Anspruch auf Erlass (vgl. zum fehlenden behördlichen Ermessen bei erfüllten Voraussetzungen für einen Zollerlass Urteil des BGer 2A.534/2005 vom 17. Februar 2006 E. 1.1 und 2.1; Urteile des BVGer A-6134/2019 vom 28. September 2022 E. 6.1.2, A-1131/2017 vom 11. Januar 2018 E. 5.1, A-7798/2015 vom 19. Juli 2016 E. 3.2 m.w.H., zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1114/2021 vom 31. Oktober 2022 E. 6.1.3). Das Erlassgesuch ist innerhalb eines Jahres ab der Steuerfest- setzung einzureichen (Art. 21 Abs. 2 AStG). Für die Automobilsteuer gilt sodann die Zollgesetzgebung, soweit das AStG nichts anderes bestimmt (Art. 7 AStG). 3.3.2 Die Regelungen in Art. 21 Abs. 1 Bst. a AStG («wenn eine Nachfor- derung mit Rücksicht auf die besondere Umstände die steuerpflichtige Per- son unverhältnismässig belasten würde») ist dem Erlasstatbestand des

A-2545/2025 Seite 10 Art. 86 Abs. 1 Bst. c ZG nachgebildet und entspricht diesem im Wesentli- chen inhaltlich. Bei der «Nachforderung» entsprechend dieser Bestim- mung handelt es sich gemäss ständiger Rechtsprechung zwingend um eine solche nach Art. 85 ZG. Dieser Artikel bestimmt, dass das BAZG den geschuldeten Betrag nachfordern kann, wenn es irrtümlich eine von ihm zu erhebende Zollabgabe nicht oder zu niedrig oder einen zurückerstatteten Zollabgabenbetrag zu hoch festgesetzt hat. Liegt die Verantwortung für die Falschberechnung nicht in diesem Sinn beim BAZG findet Art. 86 Abs. 1 Bst. c ZG keine Anwendung (vgl. BGE 94 I 475 E. 2; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1114/2021 vom 31. Oktober 2022 E. 6.2.2 m.w.H.; vgl. auch REGINE SCHLUCKEBIER, in: Geiger/Schluckebier [Hrsg.], MWSTG Kom- mentar, Schweizerisches Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2. Aufl., 2019 [nachfolgend: MWSTG-Kommentar], Art. 64 N 14). Gleiches gilt für Art. 21 Abs. 1 Bst. a AStG, in welchem der Erlass einer «Nachforderung» regelt, wonach eine solche gemäss Art. 19 Abs. 1 AStG gemeint ist. Dies entspricht folglich der Konzeption von Art. 86 Abs. 1 Bst. c ZG mit dessen Verweis auf Art. 85 ZG. 3.3.3 Gemäss Art. 21 Abs. 1 Bst. b AStG kann die Steuer ganz oder teil- weise erlassen werden, wenn in anderen Fällen aussergewöhnliche Gründe, die nicht die Bemessung der Steuer betreffen, die Bezahlung als besondere Härte erscheinen liessen («du fait de circonstances extraordi- naires non liées à la détermination de l’impôt, le paiement revêtirait un ca- ractère particulièrement rigoureux»). Dieser Erlasstatbestand entspricht in der deutschen und französischen Sprachfassung beinahe wortwörtlich der Härtefallklausel gemäss Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG («wenn aussergewöhnli- che Gründe, die nicht die Bemessung der Zollabgaben betreffen, die Zah- lung als besondere Härte erscheinen liessen» bzw. «du fait de circons- tances extraordinaires non liées à la détermination des droits de douane, le paiement aurait un caractère particulièrement rigoureux»). Auch wenn die italienischen Sprachfassungen leicht voneinander abweichen («un ri- gore particolare» in Art. 21 Abs. 1 Bst. b AStG und «rigore eccessivo» in Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG), kann aus der parallelen Konzeption der Norm und der Systematik des Gesetzes geschlossen werden, dass bei Art. 21 Abs. 1 Bst. b AStG eine Anlehnung an die Härtefallklausel gemäss Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG beabsichtigt war. Diese ist als allgemeiner Auffangtatbestand konzipiert. Nach Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG muss ein Zollnachlass auch in anderen Fällen gewährt werden, sofern aussergewöhnliche Gründe, die nicht die Bemessung der Zollabgaben betreffen, die Zahlung als besondere Härte erscheinen liessen. Diese drei Voraussetzungen – auf welche weiter unten detailliert eingegangen wird – müssen kumulativ erfüllt sein, damit

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Seite 11

einem Zollerlassgesuch stattgegeben werden kann (vgl. Urteil des BGer

2A.534/2005 vom 17. Februar 2006 E. 2.1; zum Ganzen: Urteil des BVGer

A-1114/2021 vom 31. Oktober 2022 E. 6.2.3 m.w.H.).

3.3.4

3.3.4.1 Als erste Voraussetzung müssen «aussergewöhnliche Gründe»

vorliegen. Solche aussergewöhnlichen Gründe sind nach der Rechtspre-

chung nicht leichthin anzunehmen. Denn eine grosszügige Zulassung des

Zollerlasses würde zu einer vom Gesetzgeber nicht bezweckten Abschwä-

chung der Rechtskraft von Zollentscheidungen führen (Urteil des BGer

2A.566/2003 vom 9. Juni 2004 E. 3.5, in: ASA 74 S. 246 ff.; BVGE 2015/24

  1. 3.3.1 m.w.H.; Urteil des BVGer A-1114/2021 vom 31. Oktober 2022
  2. 6.2.3.1 m.w.H.).

3.3.4.2 Nach der Rechtsprechung müssen diese aussergewöhnlichen

Gründe «mit Bezug auf das Zollverfahren» vorliegen (zumindest in der Re-

gel; vgl. statt vieler: BVGE 2015/24 E. 3.3.1 m.w.H; zum Ganzen: Urteil des

BVGer A-1114/2021 vom 31. Oktober 2022 E. 6.2.3.1 m.w.H.). In – restrik-

tiv zu handhabenden – Ausnahmefällen können allerdings auch die finan-

zielle Situation der Gesellschaft oder eine aktuelle konjunkturelle Lage aus-

sergewöhnliche Umstände begründen und einen (zumindest teilweisen)

Erlass der Zollabgabe rechtfertigen (zum Ganzen: Urteil des BVGer

A-1114/2021 vom 31. Oktober 2022 E. 6.2.3.1 m.w.H.).

3.3.4.3 Weiter hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt festgehalten,

dass die Bestimmung nicht dazu dienen solle, die finanziellen Folgen frühe-

rer (selbstverschuldeter) Fristversäumnisse bzw. von Pflichtverletzungen

im Veranlagungsverfahren wieder gut zu machen. Ein Versäumnis, wel-

ches mit entsprechender Vorbereitung und Instruktion hätte vermieden

werden können, sei nicht als aussergewöhnlich im Sinn dieser Bestimmung

zu qualifizieren (BVGE 2015/24 E. 3.3.1 m.w.H.; Urteile des BVGer

A-6134/2019 vom 28. September 2022 E. 6.2.3.1.3, A-1780/2019 vom

6. Februar 2020 E. 3.1.3.1, A-657/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 4.1.3,

A-7798/2015 vom 19. Juli 2016 E. 3.5.1). Mit anderen Worten ist gemäss

der Rechtsprechung vorausgesetzt, dass die ausserordentlichen Um-

stände nicht der gesuchstellenden Person zuzuschreiben sind (Urteil des

BVGer A-6134/2019 vom 28. September 2022 E. 6.2.3.1.3 und 8.2). Ange-

sichts der hohen Anforderungen an die Selbstdeklaration ist jedoch prak-

tisch jedes Fehlverhalten – zumindest soweit es im Unternehmen der ge-

suchstellenden Person auftritt – als Verletzung seiner Sorgfaltspflicht zu

betrachten (Urteil des BVGer A-6134/2019 vom 28. September 2022

A-2545/2025 Seite 12 E. 6.2.3.1.3; SONJA BOSSART MEIER/DOMINIQUE DA SILVA, Die Zollerlass- gründe der «subjektiven Unbilligkeit» im Zollgesetz, in: Ordre Romand des Experts Fiscaux Diplômés [Hrsg.], Au carrefour des contributions – Mé- langes de droit fiscal en l’honneur de Monsieur le Juge Pascal Mollard, 2020, S. 343). Ein Erlass wäre aber immerhin dann denkbar, wenn das Fehlverhalten aufgrund der Komplexität der fraglichen Verfahrensbestim- mungen nachvollziehbar war (zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1114/2021 vom 31. Oktober 2022 E. 6.2.3.1 m.w.H.). 3.3.5 Die als Erlassgrund angerufenen aussergewöhnlichen Gründe dür- fen zweitens nach dem Gesetzeswortlaut «nicht die Bemessung der Abga- ben» betreffen. Ein Zollnachlass darf folglich nicht zur Korrektur der Tarifierung und der angewendeten Zollansätze führen (BVGE 2015/24 E. 3.3.2; Urteile des BVGer A-6134/2019 vom 28. September 2022 E. 6.2.3.2, A-1780/2019 vom 6. Februar 2020 E. 3.1.3.2 m.w.H.). Nach der Rechtsprechung steht die Bemessung der Abgaben insbesondere dann in Frage, wenn es um die Einreihung der Waren unter die Tarifpositionen geht (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-657/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 4.1.3 m.w.H.). Wer ein Gesuch um Zollnachlass stellt, hat nachzuwei- sen, dass die Gründe, das heisst die aussergewöhnlichen Verhältnisse, ausserhalb der Bemessung der Abgaben liegen (zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1114/2021 vom 31. Oktober 2022 E. 6.2.3.2 m.w.H.). 3.3.6 Der Bezug der Abgabe muss drittens eine «besondere Härte» dar- stellen. Dieses Kriterium betrifft die persönliche Lage der zahlungspflichti- gen Person (BVGE 2015/24 E. 3.3.2 m.w.H.). Darunter ist das Missverhält- nis zwischen dem geschuldeten Betrag und der finanziellen Leistungsfä- higkeit der abgabepflichtigen Person zu verstehen (Urteil des BVGer A-1780/2019 vom 6. Februar 2020 E. 3.1.3.3 m.w.H.). Die Härte muss sich dabei aus der Erhebung des Zolls selbst ergeben (statt vieler: Urteil des BVGer A-1780/2019 vom 6. Februar 2020 E. 3.1.3.3). Der Zollerlass hat nicht die Aufgabe, finanzielle Schwierigkeiten zu lösen, welche die Ge- schäftstätigkeit mit sich bringen kann, und insoweit das unternehmerische Risiko zu decken (statt vieler zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1114/2021 vom 31. Oktober 2022 E. 6.2.3.3 m.w.H.). 3.4 Wird die Zollschuld nicht fristgerecht bezahlt, so ist ab ihrer Fälligkeit ein Verzugszins geschuldet (Art. 74 Abs. 1 ZG). Gleiches gilt für Forderun- gen, die gestützt auf Art. 12 VstR erhoben werden (Art. 12 Abs. 1 VstR). Verzugszinsen haben ihren Ursprung in der verspäteten Zahlung einer For- derung und dienen dazu, den der Steuerverwaltung auf dieser Forderung

A-2545/2025 Seite 13 entstandenen Zinsverlust auszugleichen. Verzugszinsen treten zur Forde- rung hinzu und teilen ihr Schicksal (vgl. BVGE 2015/50 E. 2.9 m.w.H.). Der Erlass von Verzugszinsen richtet sich ebenfalls nach den Voraussetzungen von Art. 21 AStG. Wird also die Zollabgabe bzw. die Automobilsteuer erlas- sen, so sind grundsätzlich auch die – dazu akzessorischen – Verzugszin- sen vom Erlass erfasst (ausser der Erlass würde nur teilweise gewährt; Urteil des BVGer A-3942/2014 vom 7. Juli 2015 E. 4.7; MICHAEL BEUSCH, Der Untergang der Steuerforderung, 2012, S. 205, 263; derselbe, Zollkom- mentar, Art. 74 N 9; betreffend die Einfuhrsteuer siehe SCHLUCKEBIER, MWSTG-Kommentar, Art. 64 N 3; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1780/2019 vom 6. Februar 2020 E. 3.3). 4. 4.1 Im vorliegenden Fall liegt ein dem Tatbestand von Art. 19 AStG ver- gleichbarer Sachverhalt mit einer «Nachforderung», die begründet liegt in einer irrtümlich falsch festgesetzten Forderung (vgl. E. 3.3.2. vorstehend) offensichtlich und unbestrittenermassen nicht vor, weshalb ein Erlass ge- stützt auf Art. 21 Abs. 1 Bst. a AStG nicht in Frage kommt. 4.2 Der Erlass richtet sich mithin vorliegend nach Art. 21 Abs. 1 Bst. b AStG. Für die Voraussetzungen dieser Härtefallklausel können die Grund- sätze, die für Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG entwickelt wurden, sinngemäss über- nommen werden, da das AStG explizit auf das Zollgesetz verweist (vgl. E. 3.3.1). Es bleibt somit zu prüfen, ob vorliegend die Voraussetzungen für einen Erlass gestützt auf diese Härtefallklausel erfüllt sind. Dafür müsste, wie zuvor ausgeführt, ein aussergewöhnlicher Grund vorliegen, der nicht die Bemessung der Abgabe betrifft und eine besondere Härte darstellt. 4.3 Der Beschwerdeführer führt zum aussergewöhnlichen Grund zusam- mengefasst aus, im Fall der Einfuhr der beiden Fahrzeuge liege nicht ein simples Versäumnis aus Unsorgfalt vor. Vielmehr habe er (der Beschwer- deführer) stets sorgfaltspflichtgemäss agiert. Da er zum ersten Mal einen internationalen Transport durchgeführt habe, habe er befürchtet, dass ein solcher die Erfüllung diverser Formalitäten erfordere und steuerliche Kon- sequenzen nach sich ziehen könnte. Folglich habe er den Auftrag auch nur unter der Bedingung und im Vertrauen darauf angenommen, dass der Ver- treter der Ausstellerin sich um diese Formalitäten kümmern würde. Der Be- schwerdeführer sei getäuscht worden, indem bei ihm der Eindruck erweckt worden sei, der Transport der beiden Fahrzeuge sei in abgaberechtlicher Hinsicht korrekt und umfassend organisiert worden, was sich im Nach- hinein als nicht zutreffend erwiesen habe, ohne dass er allerdings vorher

A-2545/2025 Seite 14 oder wenigstens nachher darüber informiert worden wäre. Als er diesen Umstand bemerkt habe, habe er sofort alles unternommen, um sich regel- konform zu verhalten. Er habe dann alle Papiere dem Vertreter der Aus- stellerin übergeben, damit dieser die korrekte Verzollung unverzüglich hätte nachholen können. Das Versäumnis habe bei der Auftraggeberschaft gelegen. Es sei von einem langjährigen Freund instrumentalisiert und ge- täuscht worden. Sodann habe er auch keinerlei Vorteile aus dem Transport gezogen, es habe sich um eine reine Gefälligkeit gehandelt. Inzwischen habe er auch eine Strafanzeige eingereicht. Auch die finanzielle Situation sowie die Komplexität und Aussergewöhnlichkeit des vorliegenden Sach- verhalts würden im Weiteren aussergewöhnliche Umstände begründen. 4.4 Die Vorinstanz argumentiert in der angefochtenen Verfügung, auf wel- che sie auch im Rahmen der Vernehmlassung verweist, beim Unterlassen der Zollanmeldung handle es sich nicht um ein formelles Versehen, son- dern um eine Zollwiderhandlung. Aus seiner Darstellung, dass er in Zollan- gelegenheiten naiv gewesen sei und deshalb zu spät realisiert habe, dass er als Tatwerkzeug für die unterlassene Zollanmeldung benutzt worden sei, könne der Beschwerdeführer im Erlassverfahren nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Verantwortung für eine korrekte Deklaration könne sich der Beschwerdeführer mit dem Argument, er habe damit gerechnet, dass der Auftraggeber die Zollformalitäten bereits erledigt habe, nicht entziehen. Auch liege keine komplexe Sache- oder Rechtslage vor. Weiter könne auch nicht allein von der Abgabenhöhe auf das Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände geschlossen werden. Es liege damit kein aussergewöhnlicher Grund vor. 4.5 4.5.1 Im Lichte der klaren rechtlichen und vorliegend einschlägigen Vorga- ben sind die korrekten und überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz zu bestätigen. Der Beschwerdeführer trug als für den Transport zuständige Person die Verantwortung für die korrekte Verzollung der Fahrzeuge. Die Frage, ob der Beschwerdeführer die Überführung im Rahmen einer unter- nehmerischen Tätigkeit oder privat als Gefälligkeit durchführte ist dabei völ- lig unerheblich. Jedenfalls war es der Beschwerdeführer, der gemäss Zoll- recht als Person, die die Ware ins Zollgebiet verbrachte, zuführungspflich- tig sowie anmelde- und zollpflichtig (vgl. E. 3.1 vorstehend). Er hätte sich auch ohne weiteres über die geltenden Bestimmungen informieren können und wäre in der Lage gewesen, deren Einhaltung zu kontrollieren. Als im auffiel, dass die notwendigen Schritte nicht erledigt worden waren, hatte er den schweizerischen Zoll noch nicht passiert, sodass er den Transport

A-2545/2025 Seite 15 noch hätte ab- bzw. unterbrechen können (Beschwerde, Rz. 15, 21). Dass er dies nicht tat und dem (angeblichen) Druck durch die Ausstellerin nach- gab, war seine eigene Entscheidung, die er sogar im Wissen um die feh- lende Einhaltung der Verzollung traf (Beschwerde, Rz. 21). Sodann ist auch unerheblich, dass er selbst keinen Nutzen aus der unterbliebenen Zollanmeldung zog (vgl. E. 3.1.6.4 vorstehend). 4.5.2 Damit liegt insgesamt ein dem Beschwerdeführer zurechenbares Fehlverhalten im Zollverfahren vor. Die gesetzlichen Sorgfaltspflichten bei der Verzollung sind denn auch bei jeder Einfuhr von Waren ins Zollgebiet einzuhaltenden (E. 3.1.4 vorstehend). Auch wenn dies im Einzelfall zu stossenden Ergebnissen führen mag, ist diese Vorgehensweise im sehr technisch geprägten Zollwesen aus verwaltungsökonomischer Sicht und im Sinne der Rechtssicherheit hinzunehmen (Urteil des BVGer A-1074/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 7.2.2). 4.5.3 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, schliesst ein Fehlverfahren im Veranlagungsverfahren aber den Erlass aus, da die Bestimmung nicht dazu dienen soll, die finanziellen Folgen früherer (selbstverschuldeter) Fristversäumnisse bzw. von Pflichtverletzungen wieder gut zu machen. Ein Versäumnis, das wie hier mit entsprechender Sorgfalt hätte vermieden wer- den können, ist nicht als aussergewöhnlich im Sinn dieser Bestimmung zu qualifizieren (E. 3.3.4.3). 4.5.4 Andere Gründe, die vorliegend als aussergewöhnlich im Sinne der Härtefallklausel zu qualifizieren wären, sind nicht ersichtlich. Insbesondere stellt die Höhe der Abgabe keinen aussergewöhnlichen Umstand dar (E. 3.3.4.2 vorstehend). Auch liegt weder ein komplexer Sachverhalt noch eine schwierige Rechtslage vor (E. 3.3.4.3 vorstehend). 4.5.5 Damit kommt ein Erlass der Automobilsteuern bereits mangels Vor- liegen eines aussergewöhnlichen Umstands nicht in Betracht. Folglich müssen die weiteren Voraussetzungen (der aussergewöhnliche Grund liegt nicht in der Bemessung der Abgabe und die besondere Härte) nicht mehr geprüft werden. Dabei sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer eine behauptete Härte in keiner Weise substantiiert oder belegt hat. 5. 5.1 Analoges gilt für den Verzugszins. Wie bereits oben ausgeführt (E. 3.4) richtet sich der Erlass von Verzugszinsen ebenfalls nach den Vorausset- zungen von Art. 21 AStG. Wie dargelegt sind vorliegend die

A-2545/2025 Seite 16 Voraussetzungen für einen Erlass nach Art. 21 AStG jedoch nicht erfüllt, weshalb auch die akzessorischen Verzugszinsen nicht erlassen werden können. 5.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein Erlass der Automobilsteu- ern am Fehlen eines aussergewöhnlichen Grundes im Sinne von Art. 21 Abs. 1 Bst. b AStG scheitert. Aufgrund dieser Sachlage kommt im Ergebnis auch ein Erlass für die akzessorischen Verzugszinsen nicht in Betracht. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 6. Da ein eindeutiges Fehlverhalten des Beschwerdeführers im zollrechtli- chen Sinne vorliegt, erübrigt sich auch eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zum Abschluss des Strafverfahrens, wie es der Beschwer- deführer in der Replik beantragt. Die Ergebnisse des Strafverfahrens ver- mögen die vorliegende Beurteilung nicht zu ändern, weshalb der Antrag auf Sistierung abzuweisen ist. 7. 7.1 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer als unterlie- gende Partei die Verfahrenskosten zu tragen. Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 10'000.– festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 4 des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleichem Umfang einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrens- kosten zu verwenden. 7.2 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf Partei- entschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). 8. Entscheide betreffend Erlass von Automobilsteuern sind aufgrund des Aus- schlusses von Art. 83 Bst. m des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) nicht vor dem Bundesgericht an- fechtbar. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (BEUSCH, Zollkommentar, Art. 86 N 44). Das Urteil wird mit seiner Eröffnung rechts- kräftig.

Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.

A-2545/2025 Seite 17

A-2545/2025 Seite 18 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Der Antrag auf Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 10’000.- werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der in gleichem Umfang einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Be- gleichung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Jürg Steiger Katharina Meienberg

Versand:

A-2545/2025 Seite 19 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

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