B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-2492/2024
Urteil vom 2. Juli 2024 Besetzung
Richterin Christine Ackermann (Vorsitz), Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richter Maurizio Greppi, Gerichtsschreiber Andreas Kunz.
Parteien
Stiftung WWF Schweiz, Postfach, 8010 Zürich-Mülligen Postzentrum, vertreten durch Regula Schmid, Rechtsanwältin, Advokata.ch, Engelgasse 2 / Marktplatz, Postfach 42, 9004 St. Gallen, Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Strassen ASTRA 3003 Bern,
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK, Bundeshaus Nord, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nationalstrassen; Neuverlegung der Kosten und Rückweisung durch das Bundesgericht.
A-2492/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Am 26. April 2016 reichte das Bundesamt für Strassen ASTRA das Ausfüh- rungsprojekt «N01, UPlaNS St. Gallen West – St. Gallen Ost» beim Eidge- nössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK zur Genehmigung ein. Das Projekt sieht u.a. den Bau von Strassenabwasserbehandlungsanlagen (SABA) an den Standorten Grafenau, Ochsenweid, Hätterenwald, Lukas- strasse und Bergbach vor, um die Reinigungsleistung für das Strassenab- wasser zu erhöhen. B. Dagegen erhob die Stiftung WWF Schweiz am 22. September 2016 Ein- sprache. Sie wandte sich gegen die vorgesehenen Standorte für die SABA Grafenau, Ochsenweid und Hätterenwald. Mit Verfügung vom 1. Juli 2020 erteilte das UVEK dem Ausführungsprojekt die Plangenehmigung unter Auflagen. Die Einsprache der Stiftung WWF Schweiz wies es ab. C. Die gegen die Plangenehmigung erhobene Beschwerde der Stiftung WWF Schweiz wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A-4394/2020 vom 7. April 2022 ab. Die Verfahrenskosten von Fr. 4'500.00 wurden der Be- schwerdeführerin im Umfang von Fr. 4'000.00 auferlegt, unter Anrechnung des geleisteten Kostenvorschusses. Nach Eintritt der Rechtskraft des Ur- teils sollten ihr Fr. 500.00 zurückerstattet werden. Die Vorinstanz wurde sodann verpflichtet, der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 500.00 zu bezahlen. D. Gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erhob die Stiftung WWF Schweiz Beschwerde ans Bundesgericht. Mit Urteil 1C_317/2022 vom 15. März 2024 wurde die Beschwerde teilweise gutgeheissen und der an- gefochtene Entscheid in Bezug auf die SABA Ochsenweid aufgehoben. Die Sache wurde im Sinne der Erwägungen an das ASTRA zurückgewie- sen. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen. Des Weiteren wurde die Sache zur Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen «des vo- rangegangenen Verfahrens an das Bundesverwaltungsgericht zurückge- wiesen».
A-2492/2024 Seite 3 E. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt das Verfahren zur Neuverlegung der Verfahrenskosten und Parteientschädigungen im Beschwerdeverfahren A-4394/2020 unter der Verfahrensnummer A-2492/2024 wieder auf. Mit Schreiben vom 24. Mai 2024 reichte das ASTRA eine Stellungnahme dazu ein. Sie bringt vor, dass die Beschwerdeführerin zu weniger als einem Drit- tel obsiege. Es rechtfertige sich deshalb, der Beschwerdeführerin zwei Drit- tel der Kosten, ausmachend Fr. 3'000.00, aufzuerlegen. Sodann sei die der Beschwerdeführerin im vorhergehenden Verfahren vor dem Bundesver- waltungsgericht zugesprochene Parteientschädigung lediglich entspre- chend dem obsiegenden Teil von Fr. 500.00 auf maximal Fr. 1'500.00 zu erhöhen. Die anderen Parteien liessen sich innert Frist nicht vernehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Verfah- ren ist aufgrund der bundesgerichtlichen Rückweisung ohne Weiteres ge- geben. Im Folgenden sind zunächst die Kosten für das Beschwerdeverfah- ren A-4394/2020 neu zu verlegen (nachfolgen E. 2). Anschliessend ist neu über die Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren A-4394/2020 (nachfolgend E. 3) und über die Kosten und Entschädigungen für den vor- liegenden Kostenentscheid (nachfolgend E. 4) zu befinden. 2. 2.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei auf- zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) Die Vorinstanz trägt als Bundesbehörde keine Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 2.2 Das Bundesgericht hiess die Beschwerde teilweise gut, sofern zusätz- liche Massnahmen zum Schutz der Gelbbauchunkenpopulation am Stand- ort der SABA Ochsenweid verlangt werden, und wies die Sache diesbe- züglich im Sinne der Erwägungen an das ASTRA zurück. In diesem Rah- men gilt die Beschwerdeführerin als obsiegend und es sind ihr keine Ver- fahrenskosten aufzuerlegen. Im ersten Rechtsgang vor dem Bundesverwaltungsgericht war die Aufhe- bung der Plangenehmigung des UVEK beantragt worden, soweit damit die Bewilligung für den Bau der SABA Grafenau, Ochsenweid und
A-2492/2024 Seite 4 Hätterenwald erteilt worden war. Nach dem Bundesgerichtsentscheid blei- ben die Standorte bestehen. Es sind jedoch zusätzliche Schutzmassnah- men zur Aufwertung des sich in der Nähe der geplanten SABA Ochsenweid befindenden IANB-Objekts SG 21 zu treffen. Die Beschwerdeführerin ob- siegt damit zu rund einem Viertel. Ausgehend von Verfahrenskosten von Fr. 4'500.00 ergibt sich ein Betrag von Fr. 3'375.00, reduziert um Fr. 500.00 aufgrund der festgestellten leichten Gehörsverletzung (vgl. A-4394/2020 E. 18.2). Die Beschwerdeführerin hat somit Verfahrenskosten von Fr. 2'875.00 tragen. Dieser Betrag ist mit dem von ihr geleisteten Kosten- vorschuss von Fr. 4'500.00 zu verrechnen und der Mehrbetrag von Fr. 1'625.00 ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. 3. 3.1 Der obsiegenden Partei ist für das Verfahren vor dem Bundesverwal- tungsgericht eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und ver- hältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Bundesverwaltungsgericht legt die Entschädigung auf- grund der eingereichten Kostennote oder, wenn keine Kostennote einge- reicht wurde, aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die Kosten der Vertretung umfassen das Anwaltshonorar (Art. 9 Abs. 1 Bst. a VGKE), die Auslagen (Bst. b) sowie gegebenenfalls die Mehrwertsteuer (Bst. c). 3.2 Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin gilt – wie vorstehend dar- gelegt – als zu einem Viertel obsiegend. Sie hat daher Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist, da keine Kostennote ins Recht gelegt wurde, aufgrund der Akten festzusetzen. In Anbetracht des mutmasslich notwendigen Aufwands sowie der eingeschränkten Fragestellungen erach- tet das Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von gesamt- haft Fr. 5'000.00 als angemessen. Im Umfang ihres teilweisen Obsiegens von 25 % ist der Beschwerdeführerin somit für das vorangegangene Ver- fahren A-4394/2020 eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'250.00 zuzusprechen. Hinzu kommt ein Betrag von Fr. 500.00 für die festgestellte leichte Gehörsverletzung (vgl. E. 18.2). Die Parteientschädigung beläuft sich damit gesamthaft auf Fr. 1’750.00. Sie ist von der Vorinstanz zu be- zahlen.
A-2492/2024 Seite 5 4. 4.1 Für das vorliegende Verfahren sind aufgrund des geringen Aufwands keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 6 Bst. b VGKE). 4.2 Nachdem im vorliegenden Verfahren einzig das ASTRA sich verneh- men liess, sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
A-2492/2024 Seite 6 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Verfahrenskosten von Fr. 4'500.00 für das Verfahren A-4394/2020 wer- den der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 2'875.00 auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1'625.00 wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Dazu hat sie dem Bundesverwaltungsgericht ihre Konto- verbindung bekannt zu geben. 2. Der Beschwerdeführerin wird für das Verfahren A-4394/2020 eine Partei- entschädigung in der Höhe von Fr. 1'750.00 zugesprochen. Diese ist ihr von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu entrichten. 3. Für das vorliegende Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Für das vorliegende Verfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das ASTRA.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Christine Ackermann Andreas Kunz
A-2492/2024 Seite 7 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
A-2492/2024 Seite 8 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. COO.2207.101.B.403768; Gerichtsurkunde) – das ASTRA (Einschreiben)