Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-2481/2020
Entscheidungsdatum
02.02.2021
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Entscheid angefochten beim BGer

Abteilung I A-2481/2020

Urteil vom 2. Februar 2021 Besetzung

Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richterin Christine Ackermann, Gerichtsschreiberin Della Batliner.

Parteien

A._______, (...) (...), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Kommunikation BAKOM, Medien, Radio- und Fernsehempfangsgebühren, Zukunftstrasse 44, Postfach 256, 2501 Biel/Bienne, Vorinstanz.

Gegenstand

Radio- und Fernsehempfangsgebühren.

A-2481/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: der Beitragspflichtige) war seit dem 1. Januar 1998 bei der Billag AG für den privaten Radio- und Fernsehempfang ge- meldet. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2013 hielt die Billag AG (nachfolgend: Erst- instanz) fest, dass der Beitragspflichtige seit dem 1. Januar 1998 ohne Un- terbruch der Gebührenpflicht für den privaten Radio- und Fernsehempfang unterstehe. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesamt für Kommunika- tion (BAKOM) mit Verfügung vom 15. Mai 2015 ab. Am 20. Juni 2015 erhob der Beitragspflichtige gegen die Verfügung des BAKOM Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Mit Urteil A-3982/2015 vom 4. Januar 2016 hob das Bundesverwaltungs- gericht die Feststellungsverfügung vom 10. Oktober 2013 auf und wies die Angelegenheit an die Erstinstanz zurück, damit diese ihre Forderungen in einer Leistungsverfügung geltend mache, indem sie den Beitragspflichti- gen unmittelbar zur Zahlung der ausstehenden Gebühr verpflichte. B. Mit Verfügung vom 31. Januar 2018 stellte die Erstinstanz fest, dass der Beitragspflichtige vom 1. Oktober 2015 bis 31. März 2018 der Gebühren- pflicht für den privaten Empfang von Radio- und Fernsehprogramm unter- stehe, und verfügte zudem über seine offenen Forderungen für diesen Zeit- raum. Diese Verfügung wurde mit dem Vermerk "nicht abgeholt" retour- niert. C. Gegen diese Verfügung führte der Beitragspflichtige mit Eingabe vom 20. März 2019 Beschwerde beim BAKOM. Er beantragte unter anderem, die angefochtene Verfügung sei vollständig aufzuheben. D. Mit Verfügung vom 7. April 2020 trat das BAKOM nicht auf die Beschwerde ein. Zur Begründung führte das BAKOM im Wesentlichen aus, der Bei- tragspflichtige habe die Beschwerde nicht fristgerecht eingereicht. Sein Vorbringen, er habe erst am 27. Februar 2019 von der Verfügung (der Erst-

A-2481/2020 Seite 3 instanz) erfahren, und ausserdem nicht mit einer Zustellung rechnen müs- sen, greife nicht. Aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Januar 2016, mit welcher die Sache an die Erstinstanz zurückgewiesen worden sei, habe er damit rechnen müssen, dass die Erstinstanz ihn erneut kontaktieren würde. E. Mit Eingabe vom 7. Mai 2020 erhebt der Beitragspflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er bean- tragt sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, da das BAKOM zu Unrecht nicht auf seine Beschwerde eingetreten sei. Die Erst- instanz habe ihm nie eine Verfügung zugestellt und die Zustellfiktion sei vorliegend nicht korrekt angewendet worden. In materieller Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer unter anderem, das Bundesverwaltungsgericht habe den Sachverhalt zu untersuchen, sich zur Unrechtmässigkeit der Forderung zu äussern und alle Forderungen der Erstinstanz zu "annullieren und eliminieren", da er alle Zahlungen fristge- recht geleistet habe. Ferner beantragt er die unentgeltliche Rechtspflege, die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands und für seine Umtriebe (Arbeit, Material, Porti, etc.) eine Aufwands- und Verfahrensentschädigung im Betrag von Fr. 650.–. F. In ihrer Vernehmlassung vom 26. Mai 2020 schliesst die Vorinstanz auf Ab- weisung der Beschwerde und verweist auf die Begründung in der ange- fochtenen Verfügung, an welcher sie vollumfänglich festhalte. Aufgrund des bisherigen Verfahrensverlaufs habe der Beschwerdeführer um den ausstehenden Entscheid der Erstinstanz gewusst. Mit Verweis auf die bun- desgerichtliche Rechtsprechung bekräftigt sie ihren Standpunkt, aufgrund der langen und aufwändigen Prozessgeschichte habe der Beschwerdefüh- rer mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung eines behörd- lichen Aktes der Erstinstanz rechnen müssen. Die Sendung gelte als am siebten Tag zugestellt. Ferner hält sie mit Verweis auf das Urteil des Bun- desgerichts 8C_271/2019 vom 11. Juni 2019 aus dem Bereich des Sozial- versicherungsverfahrens fest, eine Verfügung müsse nicht per Einschrei- ben zugestellt werden und geht sinngemäss davon aus, dass sich Behör- den auch der Versandart "A-Post Plus" beziehungsweise "A-Post" bedie- nen dürften.

A-2481/2020 Seite 4 G. Mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2020 heisst der Instruktionsrichter das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der unentgeltlichen Pro- zessführung gut und weist das Gesuch um Gewährung eines unentgeltli- chen Rechtsbeistands ab. H. Mit Schlussbemerkungen vom 18. Juli 2020 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen sowie Standpunkten fest und ergänzt diese. I. Die gegen die Zwischenverfügung vom 23. Juni 2020 beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde des Beschwerdeführers, welche sich gegen das abgewiesene Gesuch um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands richtet, weist das Bundesgericht mit Urteil 2C_625/2020 vom 19. August 2020 mangels Notwendigkeit der Vertretung ab. J. Auf die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten sowie die einge- reichten Unterlagen wird, soweit entscheidwesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Als Verfügungen gelten nach Art. 5 Abs. 2 VwVG auch Be- schwerdeentscheide im Sinne von Art. 61 VwVG. Die Vorinstanz ist eine Dienststelle der Bundesverwaltung im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Ihr Beschwerdeentscheid stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG und damit ein zulässiges Anfechtungsobjekt dar. Da zudem kein Ausnahmegrund nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bun- desverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG).

A-2481/2020 Seite 5 1.2 Zur Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die ange- fochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist mit seinen Begehren nicht durchgedrungen. Als Adressat der ange- fochtenen Verfügung hat er ein aktuelles, schutzwürdiges Interesse an de- ren Aufhebung und ist deshalb zur vorliegenden Beschwerde berechtigt. 1.3 Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Der Streitgegenstand darf im Laufe des Beschwer- deverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert werden; er kann sich höchstens verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren, nicht aber ausweiten (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.8 mit Hinweisen). Vorliegend ist der Streitgegenstand auf die Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde bei der Vorinstanz eingeschränkt. Die Vorinstanz ist in der an- gefochtenen Verfügung vom 7. April 2020 auf die Beschwerde des Be- schwerdeführers nicht eingetreten und hat sich einer Äusserung zur mate- riellen Rechtslage enthalten. Soweit der Beschwerdeführer Anträge hin- sichtlich der materiellen Beurteilung der Streitsache stellt, ist auf solche aus diesem Grund nicht einzutreten. 1.4 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52 VwVG) ist daher unter Berücksichtigung der vorerwähnten Einschränkung einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen von Bundesrecht – einschliesslich der unrichtigen oder un- vollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begrün- dung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 3. 3.1 Am 1. Juli 2016 traten die revidierten Bestimmungen des Bundesge- setzes über Radio und Fernsehen vom 24. März 2006 (RTVG; SR 784.40)

A-2481/2020 Seite 6 und der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV, SR 784.401) in Kraft. Neu ist die Erhebung einer "Abgabe für Radio und Fernsehen" vorgesehen. Der Systemwechsel ist auf den 1. Januar 2019 erfolgt (Art. 109b Abs. 1 RTVG i.V.m. Art. 86 Abs. 1 RTVV). Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Empfangsgebühr für den privaten und für den gewerbli- chen Empfang nach bisherigem Recht erhoben (Art. 109b Abs. 2 RTVG, Art. 86 Abs. 2 RTVV) und ist auch die bisherige Gebührenerhebungsstelle (Erstinstanz) für die Erhebung der Empfangsgebühren zuständig (Art. 86 Abs. 1 und 2 RTVV). Die angefochtene Verfügung ist daher nach den bis zum 1. Juli 2016 in Kraft stehenden und bis Ende 2018 anwendbaren Be- stimmungen zu beurteilen. 3.2 Gemäss diesen Bestimmungen gilt die Gebührenerhebungsstelle (Erstinstanz) als Behörde im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. e VwVG (Art. 69e Abs. 1 und 2 aRTVG); das VwVG findet Anwendung auf ihre Verfahren, nachdem gegen ihre Verfügungen die Beschwerde unmittelbar an die Vorinstanz zulässig ist (Art. 3 Bst. a VwVG; Art. 99 Abs. 2 aRTVG) und Be- schwerdeführende gegen Verfügungen der Vorinstanz wiederum an das Bundesverwaltungsgericht gelangen können (Art. 99 Abs. 3 aRTVG; siehe auch oben E. 1.1). Der Rechtsschutz richtet sich zudem ausdrücklich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege (Art. 99 Abs. 1 aRTVG). 3.3 Damit sind die Regelungen des VwVG anzuwenden für die Beurteilung der vorliegenden Frage, ob die Vorinstanz mangels Rechtzeitigkeit zu Recht nicht auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstin- stanzliche Verfügung eingetreten ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 20 Abs. 2 bis VwVG gilt eine Mitteilung, die nur gegen Un- terschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überge- ben wird, und innert der siebentägigen Frist nicht abgeholt wird, als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt. Damit wurde die in der Praxis entwickelte Zustellfiktion bei eingeschriebenen Sendungen gesetzlich verankert (Botschaft Totalrevision Bundesrechts- pflege, BBl 2001 4404). 4.1.1 Bei der widerlegbaren Vermutung, dass die Abholungseinladung tat- sächlich in den Briefkasten des Empfängers gelegt worden ist, handelt es sich um eine formelle Voraussetzung zur Auslösung der Zustellfiktion (statt vieler: Urteil des BGer 2C_284/214 vom 2. Dezember 2014 E. 4.3,

A-2481/2020 Seite 7 BGE 142 IV 201 E. 2.3). Materielle Voraussetzung ist, dass der Adressat mit der fraglichen Zustellung rechnen musste (vgl. etwa BGE 138 III 225 E. 3.1, 134 V 49; 130 III 396 E. 1.2.3). 4.1.2 Grundsätzlich muss nur eine Person, die in einem Verfahrens- oder Prozessverhältnis steht, nach Treu und Glauben mit behördlichen Mittei- lungen rechnen. Ein solches Verhältnis entsteht erst mit der Rechtshängig- keit eines Verfahrens (BGE 130 III 396 E. 1.2.3). Die Verpflichtung, sich so zu organisieren, dass eingeschriebene Sendungen innerhalb von sieben Tagen abgeholt werden, dauert nach der Rechtsprechung auch bei länge- rem Verfahrensgang fort und wird erst gelockert, wenn seit dem letzten be- hördlichen Kontakt mindestens ein Jahr verstrichen ist. Die betroffene Per- son muss diesfalls zwar weiterhin erreichbar sein und allfällige Wohnorts- wechsel oder längere Abwesenheiten mitteilen. Die Zustellfiktion kommt je- doch nicht mehr oder nur noch eingeschränkt zum Tragen und die be- troffene Person muss eingeschriebene Sendungen nicht mehr innert sie- ben Tagen abholen können (URS PETER CAVELTI in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. A. 2019, N 37 zu Art. 20; PATRICIA EGLI in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsver- fahrensgesetz, 2. A. 2016, N 54 m.H. auf Urteile des BGer 2C_565/2012 vom 11. April 2013 E. 3.2, 2C_1040/2012 / 2C_1014/2012 vom 21. März 2013 E. 4.1 und 2P.120/2005 vom 23. März 2006 E. 4.2). 4.1.3 Ein Verfahrens- und Prozessverhältnis mit dem Beschwerdeführer bestand vorliegend bereits seit Erlass der Feststellungsverfügung der Erst- instanz am 10. Oktober 2013, welche die Vorinstanz mit Verfügung vom 15. Mai 2015 bestätigt hatte. Letztere Verfügung hob das Bundesverwal- tungsgericht auf und wies die Angelegenheit mit Urteil A-3982/2015 vom 4. Januar 2016 an die Erstinstanz zurück. Die anschliessend von der Erst- instanz erlassene Verfügung datiert vom 31. Januar 2018 und deren Zu- stellungsversuch blieb erfolglos. Damit liegt zwischen dem Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts und der erstinstanzlichen Verfügung eine Verfah- rensdauer von über einem Jahr vor, weshalb dem Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt keine fingierte Zustellung mehr entgegengehalten werden konnte. 4.2 Da somit vorliegend die Zustellfiktion nicht greift, stellt sich als Nächs- tes die Frage, ob und wann die erstinstanzliche Verfügung dem Beschwer- deführer eröffnet wurde.

A-2481/2020 Seite 8 4.2.1 Fest steht: Aus mangelhafter Eröffnung darf den Parteien kein Nach- teil erwachsen (Art. 38 VwVG). Eine Verfügung, die erwiesenermassen kei- ner Partei eröffnet wurde und insofern behördenintern bleibt, entfaltet kei- nerlei Rechtswirkung. Sie gilt als inexistent, bis sie eröffnet wird. Für dieje- nigen Parteien, denen die Verfügung nicht eröffnet wurde, beginnt die Rechtsmittelfrist grundsätzlich erst mit der ordentlichen Eröffnung zu lau- fen. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht absolut – insbesondere kann sich nicht auf die fehlende Eröffnung berufen, wer nicht alles nach Treu und Glauben Zumutbare zur Behebung des Eröffnungsmangels ab Kenntnis- nahme unternommen hat (KNEUBÜHLER / PEDRETTI in: Auer/Müller/Schind- ler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. A. 2019, N 16 zu Art. 38; UHLMANN / SCHILLING-SCHWANK in: in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskom- mentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. A. 2016, N 9 f. m.H.; Urteil des BVGer A-5540/2013 vom 6. Januar 2014 E. 2.2.3 mit m.w.H.). Im Fall der gänzlichen Nichteröffnung gegenüber der Partei hielt das Bundesgericht mehrmals fest, die Rechtsmittelfrist beginne in dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem die Partei vom missliebigen Entscheid auf andere Weise sichere Kenntnis erhalten habe, wobei blosse Gerüchte oder vage Hinweise nicht ausreichten. Erst wenn Rechtssuchende einmal im Besitze aller für die er- folgreiche Wahrung ihrer Rechte wesentlicher Elemente sind, rechtfertigt es sich, von ihnen eine Anfechtung innerhalb der jeweiligen Rechtsmittel- frist zu verlangen (KNEUBÜHLER / PEDRETTI, a.a.O., N. 9 zu Art. 38 m.H. auf Rechtsprechung). 4.2.2 In der Vernehmlassung vom 26. Mai 2020 hält die Vorinstanz fest, die angefochtene Verfügung vom 31. Januar 2018 sei von der Post am 10. März 2018 mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an die Erstinstanz retour- niert worden. Ein hinreichender Zustellnachweis, etwa in Form eines Track and Trace-Auszugs oder eines von der Schweizerischen Post abgestem- pelten Rückscheins, ist den erstinstanzlichen Akten nicht zu entnehmen. Da die Zustellfiktion hier ohnehin nicht zur Anwendung gelangt, ist dies im Ergebnis nicht von Belang (vgl. oben E. 4.2). Massgebend ist einzig, dass mangels Zustellfiktion sowie der fehlenden Abholung der Sendung vorlie- gend mittels Einschreiben keine Eröffnung der erstinstanzlichen Verfügung an den Beschwerdeführer erfolgt war. Ebenso wenig geht aus den Ausfüh- rungen der Vorinstanz oder den Akten hervor, dass die Erstinstanz dem Beschwerdeführer die Verfügung mit uneingeschriebener Sendung (A-Post, A-Post-Plus, B-Post) oder durch persönliche Aushändigung (mit unterschriftlicher Bestätigung derselben) übermittelt hatte. Die Beweislast

A-2481/2020 Seite 9 für eine Zustellung trägt bekanntlich die Behörde und die Folgen der Be- weislosigkeit hat ebenfalls sie zu tragen (PATRICIA EGLI, a.a.O., N 17 zu Art. 20 m.w.H.). 4.2.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe erst am 27. Februar 2019 von der Verfügung der Erstinstanz tatsächliche Kenntnis erlangt. Dies sei im Rahmen der Akteneinsicht im SchKG-Verfahren beim Bezirksgericht Zü- rich erfolgt. Die Vorinstanz bestreitet dies nicht und die Zustellung der Ein- legerakten der Erstinstanz durch das Bezirksgericht Zürich am 27. Februar 2019 geht aus dem entsprechenden Track and Trace-Auszug der Schwei- zerischen Post hervor. 4.2.4 Damit wurde dem Beschwerdeführer die Verfügung der Erstinstanz am 27. Februar 2019 zur Kenntnis gebracht. 4.3 Zu prüfen ist nun einzig, ob der Beschwerdeführer bereits zu einem früheren Zeitpunkt sichere Kenntnis von der erstinstanzlichen Verfügung erhalten hatte oder nach Treu und Glauben hätte erhalten können, so dass der Beginn des Fristenlaufs bereits vor dem 27. Februar 2019 anzusetzen wäre. 4.3.1 Den Einlegerakten der Erstinstanz sind zwei letzte Aufforderungen zur Zahlung vom 21. Juni 2018 und 26. Juni 2018 zu entnehmen, welche der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge ebenfalls am 27. Februar 2019 erhalten hat. In den Akten liegen hierzu keine Zustellnachweise vor und die Folgen der Beweislosigkeit trägt daher auch hier die Vorinstanz. Die anschliessend eingeleiteten Betreibungsbegehren vom 10. August 2018 und 6. September 2018 richteten sich an das Betreibungsamt und wurden dem Beschwerdeführer nicht zugestellt. Einen Zahlungsbefehl vom 20. August 2018 und einen weiteren vom 13. September 2018 hat der Be- schwerdeführer am 7. Januar 2019 entgegengenommen. Daraus war für ihn allerdings noch nicht ersichtlich, ob die Erstinstanz auf Grundlage einer vollstreckbaren und rechtskräftigen Verfügung als Rechtsöffnungstitel ge- handelt hatte (vgl. THOMAS GÄCHTER / PHILIPP EGLI, in: Auer/Müller/Schind- ler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. A. 2019, N 13 ff. zu Art. 40). Letzte- res war vorliegend nicht der Fall: Die Verfügung war dem Beschwerdefüh- rer bis zu diesem Zeitpunkt nicht eröffnet worden (vgl. THOMAS GÄCHTER / PHILIPP EGLI, a.a.O., N 16 zu Art. 40 insbesondere m.H.a. BGE 129 I 361). Eine nachträgliche sichere Kenntnisnahme, wodurch der Eröffnungsman- gel als "geheilt" gelten konnte, fand damit erst mit der Akteneinsicht am 27. Februar 2019 statt.

A-2481/2020 Seite 10 4.3.2 Schliesslich liegt auch keine Meldepflichtverletzung vor, da die Zu- schrift des Beschwerdeführers im fraglichen Zeitraum nicht geändert hatte. 4.3.3 Aufgrund der Aktenlage ist zusammenfassend davon auszugehen, dass die erstinstanzliche Verfügung dem Beschwerdeführer nicht or- dentlich eröffnet worden war. Ein treuwidriges Verhalten seitens des Be- schwerdeführers ist nicht zu erblicken und die Möglichkeit zur sicheren Kenntnisnahme und Anfechtung der erstinstanzlichen Verfügung erlangte er am 27. Februar 2019. 4.3.4 Daraus folgt, dass die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 20. März 2019 rechtzeitig erhoben worden und die Vorinstanz zu Unrecht nicht darauf eingetreten ist. Die Sache ist daher zur materiellen Behand- lung der Beschwerde an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Damit ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerde- führer obsiegt voll hinsichtlich der vorliegend strittigen Eintretensfrage. Der Umfang seines Unterliegens ist angesichts dessen, dass auf seine materi- ellen Begehren von vornherein nicht einzutreten war und deren Ausgang offen ist, als gering zu betrachten. Daraus erwachsene allfällige Verfah- renskosten sind ihm daher zu erlassen und die ihm gewährte unentgeltli- che Prozessführung ist als gegenstandslos zu betrachten. Der Vorinstanz als Bundesbehörde sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Der obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Die Entschädigung umfasst die Kos- ten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (Art. 8 ff. VGKE). Zwar machte der Beschwerdeführer Umtriebe (Arbeit, Material, Porti, etc.) im Betrag von Fr. 650.– geltend, doch da er nicht anwaltlich ver- treten ist, seine weiteren Auslagen nicht belegt sind und sich in einem ver- hältnismässig geringen Rahmen bewegen, fällt eine Entschädigung ausser Betracht (vgl. Art. 7 Abs. 4 VGKE).

A-2481/2020 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Angelegenheit wird zur materiellen Behandlung der Beschwerde vom 20. März 2019 an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Jürg Steiger Della Batliner

A-2481/2020 Seite 12 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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Zitate

Gesetze

26

aRTVG

  • Art. 69e aRTVG
  • Art. 99 aRTVG

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 48 BGG
  • Art. 100 BGG

m.H

  • Art. 38 m.H

m.w.H.

  • Art. 20 m.w.H.

RTVG

  • Art. 109b RTVG

RTVV

  • Art. 86 RTVV

VGG

  • Art. 32 VGG
  • Art. 33 VGG
  • Art. 37 VGG

VGKE

  • Art. 7 VGKE
  • Art. 8 VGKE

VwVG

  • Art. 1 VwVG
  • Art. 3 VwVG
  • Art. 5 VwVG
  • Art. 38 VwVG
  • Art. 48 VwVG
  • Art. 49 VwVG
  • Art. 50 VwVG
  • Art. 52 VwVG
  • Art. 61 VwVG
  • Art. 62 VwVG
  • Art. 63 VwVG
  • Art. 64 VwVG

Gerichtsentscheide

14