Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-2474/2014
Entscheidungsdatum
29.05.2015
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-2474/2014

Abschreibungsentscheid vom 29. Mai 2015 Besetzung

Einzelrichter André Moser, Gerichtsschreiber Benjamin Kohle.

Parteien

Marco Bähler, Kleindorfstrasse 105, 8707 Uetikon am See, vertreten durch Martin Looser und lic. iur. Markus Rhyner, Rechtsanwälte, ettlersuter Rechtsanwälte, Grüngasse 31, Postfach, 8026 Zürich, Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössisches Nuklearsicherheitsinspektorat ENSI, Industriestrasse 19, 5200 Brugg AG, Vorinstanz,

Gegenstand

Öffentlichkeitsprinzip; Zugang zu amtlichen Dokumenten.

A-2474/2014 Seite 2 Sachverhalt: A. Marco Bähler ersuchte mit Schreiben vom 22. April 2013 und mit E-Mail vom 4. November 2013 beim Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspek- torat (ENSI) um Zugang zu den Emissionsdaten der Kernkraftwerke Müh- leberg und Leibstadt jeweils für einen bestimmten Zeitraum. Die Gesuche beschränkten sich auf die Daten zur Abgabe radioaktiver Abfälle über die Abluft; die restlichen Anlagenparameter, insbesondere die Entsorgung ra- dioaktiver Abfälle über das Abwasser, waren nicht Gegenstand der Zu- gangsgesuche. B. Das ENSI teilte Marco Bähler mit getrennten Stellungnahmen vom 8. Mai 2013 und 14. November 2013 mit, die Kraftwerksbetreiber würden dem ENSI die betreffenden Anlagenparameter freiwillig übermitteln, weshalb der nachgesuchte Zugang nicht gewährt werden könne. C. Marco Bähler stellte in der Folge dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) mit getrennten Schreiben vom 17. Mai 2013 und 18. November 2013 zwei Schlichtungsanträge, woraufhin dieser zwei Schlichtungsverfahren einleitete und das ENSI je zur Stellungnahme aufforderte. D. In seinen Stellungnahmen vom 28. Mai 2013 und 2. Dezember 2013 hielt das ENSI (erneut) fest, die nachgesuchten Daten seien dem ENSI freiwillig übermittelt worden. Zudem verlangten die Kraftwerksbetreiber aufgrund der in den Anlagenparameter enthaltenen Geschäftsgeheimnisse deren Geheimhaltung. Dies sei den Kraftwerksbetreibern vom ENSI zugesichert worden und der nachgesuchte Zugang zu den Emissionsdaten aus diesem Grund gestützt auf die Ausnahmebestimmung von Art. 7 Abs. 1 Bst. h des Öffentlichkeitsgesetzes (BGÖ, SR 152.3) zu verweigern. E. Der EDÖB vereinigte aufgrund der eng zusammenhängenden Fragestel- lungen die Schlichtungsverfahren und gab am 28. Februar 2014 die Emp- fehlung ab, Marco Bähler den nachgesuchten Zugang zu den Emissions- daten der Kernkraftwerke Mühleberg und Leibstadt zu gewähren.

A-2474/2014 Seite 3 In seiner Begründung hielt der EDÖB zusammenfassend und unter Ver- weis auf die Strahlenschutzverordnung (StSV, SR 814.501) fest, die Erfas- sung und Übertragung der Anlageparameter von Kernkraftwerken an das ENSI als Aufsichtsbehörde erfolge nicht freiwillig. Die Kraftwerksbetreiber seien hierzu vielmehr gesetzlich verpflichtet, weshalb die Ausnahmebe- stimmung von Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ nicht zur Anwendung komme. Es sei weder ersichtlich, inwiefern die (reinen) Messdaten Geschäftsgeheim- nisse enthielten, noch habe das ENSI dargelegt, dass die Kraftwerksbe- treiber an deren Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse hätten. Dem Grundsatz der Öffentlichkeit der Verwaltung entsprechend sei daher der nachgesuchte Zugang zu gewähren. F. Das ENSI verweigerte in der Folge mit Verfügung vom 17. März 2014 den Zugang zu den Emissionsdaten der Kernkraftwerke Mühleberg und Leibstadt. Zur Begründung führte das ENSI aus, die betreffenden Emissionsdaten seien (zur Zeit) weder auf einem Informationsträger aufgezeichnet noch seien sie im Besitz des ENSI; die von den Kraftwerksbetreibern übermittel- ten Anlagenparameter würden entsprechend der reglementarischen Best- immungen lediglich während 30 Tagen aufbewahrt und seien zwischenzeit- lich gelöscht worden. Es fehle somit an einem amtlichen Dokument als Vo- raussetzung für einen Zugangsanspruch gestützt auf das Öffentlichkeits- prinzip. Ohnehin müsste das Dokument mit den zur Einsicht verlangen Emissionsdaten anhand der übermittelten Anlagenparameter zuerst erstellt werden. Dies sei jedoch nicht wie gesetzlich gefordert durch einen einfa- chen elektronischen Vorgang möglich, weshalb das Gesuch selbst dann abzuweisen wäre, wenn das ENSI noch im Besitz der übermittelten Anla- genparameter wäre. G. Mit Schreiben vom 8. Mai 2014 liess Marco Bähler (Beschwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des ENSI (Vorinstanz) vom 17. März 2014 führen mit dem Begehren, es sei ihm Zugang zu den amtlichen Dokumenten mit besagten Emissionsdaten zu gewähren. Der Beschwerdeführer legt zunächst die Hintergründe seines Zugangsge- suchs dar und wendet sich alsdann gegen die vorinstanzliche Beurteilung,

A-2474/2014 Seite 4 es existiere kein amtliches Dokument mit den von ihm zur Einsicht verlang- ten Emissionsdaten. Es sei wenig glaubhaft, dass die Vorinstanz als Auf- sichtsbehörde über die Kernkraftwerke die ihr übermittelten Anlagenpara- meter tatsächlich gelöscht habe. Jedenfalls wäre ein solches Vorgehen vor Abschluss des hängigen Verfahrens als treuwidrig anzusehen; der EDÖB habe die Vorinstanz wiederholt dazu angehalten, die Informationen, welche Gegenstand eines Zugangsgesuchs bildeten, für die Dauer des betreffen- den Verfahrens zu sichern. Schliesslich verstosse ein Löschen der über- mittelten Anlagenparameter gegen das Archivierungsgesetz (BGA, SR 152.1), handle es sich bei den betreffenden Daten doch um archivwür- dige Unterlagen. Die Vorinstanz sei daher – sofern die übermittelten Anla- genparameter tatsächlich gelöscht worden seine – aufzufordern, die zur Einsicht verlangten Emissionsdaten nochmals bei den Kraftwerksbetrei- bern einzufordern und ihm (alsdann) Zugang zu den betreffenden Doku- menten zu gewähren. H. Mit Schreiben vom 10. Juni 2014 teilte die Vorinstanz dem Beschwerde- führer mit, in Nachachtung der Empfehlung des EDÖB den nachgesuchten Zugang zu gewähren. Die betreffenden Daten würden, da sie bereits ge- löscht worden seien, nochmals von den Kraftwerksbetreibern einverlangt. Am 11. August 2014 übersandte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer so- dann eine CD u.a. mit den von ihm zur Einsicht verlangten Emissionsdaten der Kernkraftwerke Mühleberg und Leibstadt. I. Mit Vernehmlassung vom 15. August 2014 beantragt die Vorinstanz, es sei das Beschwerdeverfahren zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Sie führt aus, dem Beschwerdeführer zwischenzeitlich den nachgesuchten Zugang zu den Emissionsdaten der Kernkraftwerke Mühleberg und Leibstadt gewährt zu haben, womit das Rechtsschutzinteresse dahingefal- len sei. J. Der Beschwerdeführer beantragt mit Stellungnahme vom 25. September 2014, es sei die Vorinstanz unter Ansetzung einer Frist zu verpflichten, die angefochtene Verfügung vom 17. März 2014 in Wiedererwägung zu zie- hen. Zudem sei das Beschwerdeverfahren einstweilen zu sistieren und als- dann – nachdem die Vorinstanz den Zugangsgesuchen des Beschwerde- führers wiedererwägungsweise entsprochen habe – als gegenstandslos

A-2474/2014 Seite 5 geworden abzuschreiben (Antrag Ziff. 1). Eventualiter sei das Beschwer- deverfahren unter Entschädigungsfolge als gegenstandslos geworden ab- zuschreiben (Antrag Ziff. 2). Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer, es sei der Abschreibungsentscheid zu publizieren (Antrag Ziff. 3). Der Beschwerdeführer bestätigt, dass die ihm von der Vorinstanz zuge- sandte CD sämtliche Daten enthält, hinsichtlich derer er um Zugang nach- gesucht hat. Aus diesem Grund halte er an seinen Rechtsbegehren ge- mäss Beschwerde vom 8. Mai 2014 nicht weiter fest. Die Vorinstanz habe jedoch ihre Verfügung vom 17. März 2014 bisher nicht in Wiedererwägung gezogen, obschon sie durch ihr eigenes Handeln – das Zugänglichmachen der nachgesuchten Angaben – den massgeblichen Sachverhalt wesentlich verändert habe. Er habe daher Anspruch darauf, dass die Vorinstanz ihre nachträglich fehlerhaft gewordene Verfügung in Wiedererwägung ziehe, zumal die Voraussetzungen für ein Handeln mittels verfügungsvertreten- dem Realakt nicht gegeben seien. Die Stellungnahme enthält sodann wei- tere (allgemein gehaltene) Vorhaltungen an die Adresse der Vorinstanz hin- sichtlich deren Informationspolitik und es liegt ihr eine Kostennote über ins- gesamt Fr. 18'901.60 bei. K. Die Vorinstanz beantragt mit Stellungnahme vom 31. Oktober 2014, die Anträge des Beschwerdeführers gemäss dessen Stellungnahme vom 25. September 2014 abzuweisen. Zudem sei das Begehren um Zuspre- chen einer Parteientschädigung abzuweisen, soweit es Fr. 6'950.– über- steige. Die Vorinstanz führt aus, dem Begehren des Beschwerdeführers sei voll- ständig entsprochen worden. Sein Rechtsschutzinteresse sei folglich da- hingefallen und das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Die Vorinstanz anerkennt sodann, dass sie die Gegen- standslosigkeit selbst herbeigeführt habe und entsprechend eine Parteient- schädigung geschuldet sei. Die anbegehrte Parteientschädigung stehe je- doch in einem Missverhältnis zur Schwierigkeit der Streitsache und sei da- her – wie anbegehrt – auf die notwendigen Kosten zu kürzen. L. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die bei den Akten liegen- den Schriftstücke wird, soweit für den Entscheid erheblich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt nach Art. 31 des Verwaltungs- gerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen i.S.v. Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), so- weit diese von einer Vorinstanz i.S.v. Art. 33 VGG erlassen worden sind und kein Ausnahmegrund i.S.v. Art. 32 VGG vorliegt; gemäss Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsin- spektorat (ENSIG, SR 732.2) richtet sich die Anfechtung von Verfügungen der Vorinstanz nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. Bei der Vorinstanz handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit und somit um eine Vorinstanz i.S.v. Art. 33 Abs. 1 Bst. e VGG. Zudem liegt mit der angefochtenen Verfü- gung über ein Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten ein zulässi- ges Anfechtungsobjekt vor und es ist kein Ausnahmegrund i.S.v. Art. 32 VGG ersichtlich. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich wie funktional zuständig. Das Ver- fahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes be- stimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Die materielle Beurteilung einer Streitsache setzt im Weiteren voraus, dass an ihr ein schutzwürdiges Interesse besteht (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Es ist ein aktuelles und praktisches Interesse an der Überprüfung des Ent- scheids nachzuweisen. Ein solches liegt vor, wenn mit der Gutheissung der Beschwerde ein Nachteil abgewendet werden kann und der Beschwerde- führer insofern einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Ände- rung der angefochtenen Verfügung zu ziehen vermag. Die tatsächliche o- der rechtliche Situation muss durch den Ausgang des Verfahrens noch be- einflusst werden können (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 944; ISABELLE HÄNER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 21 zu Art. 48). Vorliegend fehlt es an einem schutzwürdigen Interesse an der Beurteilung der Streitsache und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung. Die Vor- instanz hat dem Beschwerdeführer zwischenzeitlich Zugang zu den Emis- sionsdaten der Kernkraftwerke Mühleberg und Leibstadt gewährt, so dass

A-2474/2014 Seite 7 dieser aus einer Gutheissung der Beschwerde keinen praktischen Nutzen (mehr) zu ziehen vermag. Zudem besteht entgegen der Ansicht des Be- schwerdeführers auch (noch) kein Grund, auf das Erfordernis eines aktu- ellen praktischen Interesses zu verzichten (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 57 Rz. 2.72); es ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz systematisch effekti- ven Rechtsschutz verhindern würde. Das Beschwerdeverfahren ist daher mangels Vorliegen der erforderlichen Sachurteilsvoraussetzungen im ein- zelrichterlichen Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG). Im Selben sind die Anträge des Beschwerde- führers gemäss Ziff. 1 von dessen Stellungnahme vom 25. September 2014 – es sei die Vorinstanz zu verpflichten, ihre Verfügung vom 17. März 2014 in Wiedererwägung zu ziehen und das Beschwerdeverfahren einst- weilen zu sistieren – abzuweisen. Weder stellt die angefochtene Verfügung über ein Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten eine Dauerverfü- gung dar noch hat sich der Sachverhalt seit Erlass der angefochtenen Ver- fügung in einer Weise geändert, dass ein (verfassungsrechtlicher) An- spruch auf Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung auszumachen wäre (vgl. zur Dauerverfügung das Urteil des BVGer A-3505/2011 vom 26. März 2011 E. 9.3.1). Unter veränderten tatsächlichen Umständen, auf- grund derer allenfalls ein Anspruch auf Wiedererwägung einer Verfügung besteht, sind äussere Umstände zu verstehen, welche das Rechtsschutz- interesse – anders als vorliegend – gerade nicht dahinfallen lassen. Uner- heblich ist schliesslich, ob es sich, wie der Beschwerdeführer geltend macht, bei der Zustellung der nachgesuchten Emissionsdaten um einen unzulässigen verfügungsvertretenden Realakt handelt; das Rechtsschutz- interesse ist vorliegend wie ausgeführt dahingefallen, so dass kein Grund auszumachen ist, (nachträglichen) Rechtsschutz zu gewähren (vgl. TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 38 Rz. 17 f.). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht verlegt die Kosten grundsätzlich nach Unterliegen und Obsiegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Wird ein Verfahren gegenstandslos, werden die Verfahrenskosten wie auch eine allfällige Parteientschädigung in der Regel jener Partei zur Be- zahlung auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 und Art. 15 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dies ist nach materiellen Kriterien zu beurteilen, d.h. es ist

A-2474/2014 Seite 8 unerheblich, wer die formelle Prozesshandlung vornimmt, die zur Abschrei- bung des Beschwerdeverfahrens führt (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 260 Rz. 4.56 mit Hinweisen). 2.2 Vorliegend hat die Vorinstanz die Gegenstandslosigkeit des Beschwer- deverfahrens zu verantworten. Zwar hat sie die angefochtene Verfügung entgegen ihrer eigenen Ausführungen nicht in Wiedererwägung gezogen; beabsichtigt die verfügende Behörde, die angefochtene Verfügung wieder- erwägungsweise aufzuheben oder abzuändern, so hat dies in Form einer neuen Verfügung zu geschehen (vgl. Art. 58 Abs. 2 VwVG). Sie hat jedoch dem Beschwerdeführer während des Beschwerdeverfahrens die zur Ein- sicht verlangten Emissionsdaten zugestellt und dies offensichtlich aus bes- serer eigener Erkenntnis; es ist nicht auszumachen, dass der Beschwer- deführer seinerseits den Anlass für die Gegenstandslosigkeit gesetzt hätte. Die Vorinstanz ist somit hinsichtlich der Verteilung der Kosten als im Sinn von Art. 5 VGKE unterliegend anzusehen. Gleichwohl sind ihr keine Ver- fahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 2.3 Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat sodann Anspruch auf eine Entschädigung für ihm erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht legt die Parteientschädigung aufgrund der eingereichten Kostennote oder, wenn keine Kostennote eingereicht wird, aufgrund der Akten fest (Art. 14 VGKE). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand be- messen, wobei der Stundenansatz für Rechtsanwälte mindestens Fr. 200.– und höchstens Fr. 400.– beträgt (Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE). Wird der Zeitaufwand als notwendig anerkannt, akzeptiert das Bundesverwaltungs- gericht praxisgemäss den innerhalb des reglementarischen Rahmens in Rechnung gestellten Honoraransatz (vgl. Urteil des BVGer A-2154/2012 vom 1. April 2014 E. 17.3.1 mit Hinweis). Für die Beurteilung, ob es sich bei geltend gemachten Kosten um notwen- dige Kosten handelt, steht dem Bundesverwaltungsgericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Es hat ausgehend von den konkreten Umständen des Einzelfalles und der jeweiligen Prozesslage frei zu würdigen, ob und in welcher Höhe eine Parteientschädigung geschuldet ist. Hierbei ist nebst der Komplexität der Streitsache etwa in Betracht zu ziehen, ob dem Rechtsvertreter die Sach- und Rechtslage (aufgrund der Vertretung im vo- rangehenden Verfahren) bereits bekannt war (Urteil des BGer 8C_329/2011 vom 29. Juli 2011 E. 6; Urteil des BGer 2C_445/2009 vom 23. Februar 2010 E. 5). Zu einer Reduktion der Parteientschädigung führen

A-2474/2014 Seite 9 etwa Wiederholungen in Rechtsschriften und Eingaben, wenn materiell nichts Neues vorgebracht wird. Ferner kann vermeidbarer Koordinations- aufwand beim Beizug mehrerer Rechtsanwälte zu einer Reduktion führen, ebenso eine Doppelvertretung, sofern deren Unerlässlichkeit nicht begrün- det wird (vgl. Urteil des BVGer A-4556/2011 vom 27. März 2012 insbes. E. 2.5 und E. 3.3.3 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Der Beschwerdeführer hat dem Bundesverwaltungsgericht eine Kosten- note über insgesamt Fr. 18'901.60 eingereicht. Nach Ansicht der Vor- instanz stehen die geltend gemachten Kosten in einem Missverhältnis zur Schwierigkeit der Streitsache. Soweit die Vorinstanz dabei den zeitlichen Aufwand als unangemessen hoch kritisiert, ist ihr zuzustimmen. Zwar ha- ben die beiden Rechtsanwälte den Beschwerdeführer nicht bereits im Ver- fahren vor der Vorinstanz vertreten. Die vorliegende Streitsache ist jedoch weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex, wo- ran auch der Umstand, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer wäh- rend des Beschwerdeverfahrens Zugang zu den Emissionsdaten der Kern- kraftwerke Mühleberg und Leibstadt gewährt hat, nichts zu ändern vermag. Angesichts des Umfangs der angefochtenen Verfügung und der Vorakten sowie der tatsachenrelevanten und rechtlichen Ausführungen in der Be- schwerdeschrift vom 8. Mai 2014 und der Stellungnahme vom 25. Septem- ber 2014 erscheint ein zeitlicher Aufwand von 52.2 h als der Sache nicht angemessen und somit als zu hoch. Die Kostennote lässt zudem einen – angesichts der Komplexität der Streitsache – aussergewöhnlich hohen Be- sprechungs- und Koordinationsaufwand mit dem Beschwerdeführer erken- nen. Die geltend gemachten Kosten sind daher zu reduzieren, wobei der weitere, nach Einreichen der Kostennote angefallene Aufwand angemes- sen zu berücksichtigen ist. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren er- achtet das Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 10'000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) als angemessen. Soweit sich die Vorinstanz nebst dem zeitlichen Aufwand auch gegen den in Rechnung gestellten Ho- noraransatz wendet, ist sie nicht zu hören, liegen die verrechneten Stun- denansätze doch innerhalb des reglementarischen Rahmens. 3. Das Bundesverwaltungsgericht veröffentlicht nach Art. 6 Abs. 1 des Infor- mationsreglements vom 21. Februar 2008 für das Bundesverwaltungsge- richt (SR 173.320.4, nachfolgend: Informationsreglement) seine materiel- len Entscheide in einer elektronischen Entscheiddatenbank. Abschrei- bungsentscheide werden praxisgemäss nicht publiziert. Davon kann nach

A-2474/2014 Seite 10 Art. 6 Abs. 2 des Informationsreglements abgewichen werden, wenn sie für die Öffentlichkeit von Interesse sind. Der vorliegende Abschreibungsentscheid zeigt auf, dass die Vorinstanz (praxisgemäss) Zugang zu Anlagenparametern bzw. Emissionsdaten der schweizer Kernkraftwerke gewährt, jedenfalls wenn gestützt auf das BGÖ ein entsprechendes Gesuch gestellt wird. Dies ist für die Öffentlichkeit von Interesse, wie insbesondere auch die Medienberichterstattung im Zusam- menhang mit den Zugangsgesuchen des Beschwerdeführers zeigt. In Gut- heissung des entsprechenden Antrags des Beschwerdeführers gemäss dessen Stellungnahme vom 25. September 2014 ist daher der vorliegende Abschreibungsentscheid in der elektronischen Entscheiddatenbank zu ver- öffentlichen.

Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Wegfall des Rechtsschutzinteres- ses als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Die Anträge gemäss Ziff. 1 der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 25. September 2014 werden abgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer in der Höhe von Fr. 1'500.– geleistete Kostenvorschuss wird dem Be- schwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Abschrei- bungsentscheids zurückerstattet. Er hat dem Bundesverwaltungsgericht hierzu seine Post- oder Bankverbindung bekannt zu geben. 4. Dem Beschwerdeführer wird eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 10'000.– zugesprochen. Diese ist ihm von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Abschreibungsentscheids zu entrichten. 5. Der vorliegende Abschreibungsentscheid wird in der elektronischen Ent- scheiddatenbank des Bundesverwaltungsgerichts publiziert.

A-2474/2014 Seite 11 6. Dieser Entscheid geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. 60FMA.BGÖ; 60/13/018,022,026; Gerichtsur- kunde) – das Generalsekretariat UVEK – den EDÖB

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

André Moser Benjamin Kohle

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be- schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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Gesetze

15

Gerichtsentscheide

6
  • 2C_445/200923.02.2010 · 61 Zitate
  • 8C_329/201129.07.2011 · 72 Zitate
  • A-2154/2012
  • A-2474/2014
  • A-3505/2011
  • A-4556/2011