B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-2473/2014
Urteil vom 13. März 2015 Besetzung
Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz), Richter Daniel Riedo, Richterin Marie-Chantal May Canellas, Gerichtsschreiberin Susanne Raas.
Parteien
A._______, ..., vertreten durch EGMO Treuhand G. Egloff & Ch. von Moos, ..., Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Mehrwertsteuer (Steuerperioden 4. Quartal 2008 bis 4. Quartal 2009 sowie 2010; Ermessenseinschätzung).
A-2473/2014 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: der Steuerpflichtige) nahm [im] November 2008 seine Geschäftstätigkeit im Hotel/Restaurant X._______ in [...] auf. Auf dieses Datum hin meldete er sich als Steuerpflichtiger bei der ESTV an. Den jährlichen Umsatz schätzte er auf Fr. 250'000.--. Per 30. April 2010 gab er das Geschäft wieder auf. Vom [...] November 2008 bis zum 31. De- zember 2010 war er im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen bei der Eid- genössischen Steuerverwaltung (ESTV oder Vorinstanz) eingetragen. B. Für das 4. Quartal 2008 reichte der Steuerpflichtige bei der ESTV eine Mehrwertsteuerabrechnung über Fr. 0.-- ein. Für das 1. bis 4. Quartal 2009 wurde ein Umsatz in der Höhe von insgesamt Fr. 36'010.-- deklariert. Im Jahr 2010 wurde kein Umsatz mehr angegeben. C. Anlässlich einer Kontrolle durch die ESTV am 26. und 27. März 2012 konnte der Steuerpflichtige keine Buchhaltung und nur wenige Belege vor- legen. Deshalb setzte die ESTV die Umsätze nach pflichtgemässem Er- messen fest. Dies führte einerseits zur «Einschätzungsmitteilung Nr. [111]/Verfügung» und andererseits zur «Einschätzungsmitteilung Nr. [222]/Verfügung». Beide Einschätzungsmitteilungen datieren vom
A-2473/2014 Seite 3 F. Gegen diese Einspracheentscheide liess der Steuerpflichtige (nachfol- gend: Beschwerdeführer) am 7. Mai 2014 je Beschwerde ans Bundesver- waltungsgericht erheben. Er beantragt, die Einspracheentscheide aufzu- heben und ihn aus der Steuerpflicht zu entlassen. G. Die am 20. Mai 2014 eingereichten Gesuche um unentgeltliche Rechts- pflege wies das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügungen vom 8. Juli 2014 ab. Die dagegen eingereichten Beschwerden wies das Bun- desgericht mit Urteil 2C_683/2014 und 2C_684/2014 vom 24. Oktober 2014 ab. H. Die je mit Zwischenverfügung vom 18. November 2014 erneut angesetzten Kostenvorschüsse bezahlte der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist. I. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2014 vereinigte das Bundesverwaltungs- gericht zudem die Verfahren A-2473/2014 (Steuerperiode 2010) und A-2476/2014 (Steuerperioden 4. Quartal 2008 bis 4. Quartal 2009). J. Die ESTV hält mit Vernehmlassung vom 14. Januar 2015 an den Ausfüh- rungen in ihren Einspracheentscheiden fest und beantragt, die (vereinig- ten) Beschwerden abzuweisen. Auf die Begründungen in den Eingaben der Parteien wird – soweit sie für den Entscheid wesentlich sind – im Rahmen der nachfolgenden Erwägun- gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwal- tungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge- setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt nicht vor. Die ESTV ist eine Behörde im Sinn von Art. 33 VGG,
A-2473/2014 Seite 4 gegen deren Verfügungen die Beschwerde zulässig ist. Das Bundesver- waltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwer- den sachlich zuständig. Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss dessen Art. 37 das Verfahren nach dem VwVG. 1.2 Auf die funktionale Zuständigkeit ist im Folgenden einzugehen, wobei zunächst festzustellen ist, welches Recht anwendbar ist. 1.2.1 Am 1. Januar 2010 sind das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) und die Mehrwertsteuerverord- nung vom 27. November 2009 (MWSTV, SR 641.201) in Kraft getreten. Das MWSTG löst das Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (aMWSTG, AS 2000 1300) ab. Die bisherigen gesetzli- chen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben grundsätzlich weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer ein- getretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar (Art. 112 Abs. 1 MWSTG). Die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts richtet sich demnach, soweit die Perioden vom 12. November 2008 bis zum 31. Dezember 2009 betroffen sind, nach dem aMWSTG sowie der dazu- gehörigen Verordnung vom 29. März 2000 (aMWSTGV, AS 2000 1347). Für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2010 sind das MWSTG und die dazu- gehörige MWSTV anwendbar. 1.2.2 Demgegenüber ist das neue mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht im Sinn von Art. 113 Abs. 3 MWSTG auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttre- tens hängige Verfahren anwendbar. Allerdings ist Art. 113 Abs. 3 MWSTG insofern restriktiv zu handhaben, als gemäss höchstrichterlicher Recht- sprechung nur eigentliche Verfahrensnormen sofort auf hängige Verfahren anzuwenden sind, und es dabei nicht zu einer Anwendung von neuem ma- teriellen Recht auf altrechtliche Sachverhalte kommen darf (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 2C_650/2011 vom 16. Februar 2012 E. 1.4.3; ausführ- lich: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1113/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1.3). 1.2.3 Im vorliegenden Fall wurde eine als «Einspracheentscheid» bezeich- nete Verfügung der Vorinstanz angefochten. Der Erlass eines Einsprache- entscheids setzt voraus, dass vorgängig eine Verfügung erging, welche überhaupt Gegenstand eines Einspracheverfahrens bilden kann. Im Be- reich der Mehrwertsteuer ist das Einspracheverfahren in Art. 83 MWSTG gesetzlich vorgesehen. Eine Ausnahme hierzu bildet die sog. «Sprungbe- schwerde»: Richtet sich die Einsprache gegen eine einlässlich begründete
A-2473/2014 Seite 5 Verfügung der ESTV, so ist sie auf Antrag oder mit Zustimmung des Ein- sprechers oder der Einsprecherin als Beschwerde an das Bundesverwal- tungsgericht weiterzuleiten (Art. 83 Abs. 4 MWSTG; vgl. zur Sprungbe- schwerde: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2650/2012 vom 10. August 2012 E. 2.1, A-1184/2012 vom 31. Mai 2012 E. 2 ff., auch zum Folgenden). Eine Einschätzungsmitteilung als solche ist nun aber keine Verfügung im Sinn des Gesetzes (BGE 140 II 202 E. 5, insb. E. 5.6). Un- bestrittenermassen sind jedoch die «Einspracheentscheide» vom 7. April 2014 Verfügungen gemäss Art. 5 VwVG. Indem der Beschwerdeführer ge- gen die «Einspracheentscheide» beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden erhebt, hat er einen allfälligen Verlust des Einspracheverfah- rens zumindest in Kauf genommen. Seine vorbehaltlose Beschwerdefüh- rung direkt beim Bundesverwaltungsgericht ist unter diesen Umständen – in analoger Anwendung von Art. 83 Abs. 4 MWSTG – als «Zustimmung» zur Durchführung des Verfahrens der Sprungbeschwerde zu werten, zumal die «Einspracheentscheide» einlässlich begründet sind (vgl. statt aller: Ur- teil des Bundesgerichts 2C_842/2014 vom 17. Februar 2015 E. 5; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3376/2014 vom 10. Februar 2015 E. 1.3.2, A-2516/2014 vom 15. Dezember 2014 E. 1.2, A-3558/2013 vom 18. November 2014 E. 1.2.2). 1.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden auch funktional zuständig. 1.3 Auf die form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutre- ten. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen «Einsprache- entscheid» in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann ne- ben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrich- tigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Pro- zessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, Rz. 2.149 ff.; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1758 ff.). 2. 2.1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer; Art. 130 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
A-2473/2014 Seite 6 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 1 Abs. 1 aMWSTG sowie Art. 1 Abs. 1 MWSTG). Der Steuer unterliegen betreffend die Zeit bis zum 31. Dezember 2009 die in Art. 5 aMWSTG aufgezählten, durch steuerpflichtige Personen getätigten Umsätze, sofern diese nicht ausdrücklich von der Steuer ausge- nommen sind. Für die Zeit seit dem 1. Januar 2010 sieht das Gesetz in Art. 18 Abs. 1 MWSTG vor, dass der Inlandsteuer die im Inland durch steu- erpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen unterliegen. Diese sind steuerbar, soweit das MWSTG keine Ausnahme vorsieht. 2.2 2.2.1 Mehrwertsteuerpflichtig und damit Steuersubjekt der Mehrwertsteuer wurde gemäss altem Recht, wer eine mit der Erzielung von Einnahmen verbundene gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübte, so- fern seine Lieferungen, seine Dienstleistungen und sein Eigenverbrauch im Inland jährlich gesamthaft Fr. 75'000.-- überstiegen (Art. 21 Abs. 1 aMWSTG). Steuerpflichtig waren namentlich natürliche Personen, Perso- nengesellschaften, juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, unselbstständige öffentliche Anstalten sowie Personengesamthei- ten ohne Rechtsfähigkeit, die unter gemeinsamer Firma Umsätze tätigten (Art. 21 Abs. 2 aMWSTG). Von der Mehrwertsteuerpflicht ausgenommen war gemäss Art. 25 Abs. 1 Bst. a aMWSTG ein Unternehmen mit einem Jahresumsatz nach Art. 21 Abs. 3 aMWSTG bis zu Fr. 250'000.--, sofern die nach Abzug der Vorsteuer verbleibende Steuer (sogenannte Steuer- zahllast) regelmässig nicht mehr als Fr. 4'000.-- im Jahr betragen hätte. 2.2.2 Nach neuem Recht ist mehrwertsteuerpflichtig, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und nicht von der Steuerpflicht befreit ist. Ein Unternehmen betreibt, wer eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete beruf- liche oder gewerbliche Tätigkeit selbständig ausübt und unter eigenem Na- men nach aussen auftritt (Art. 10 Abs. 1 Bst. a und b MWSTG). Befreit ist ein Steuerpflichtiger u.a., wenn er im Inland innerhalb eines Jahres weniger als Fr. 100'000.-- Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt, sofern er nicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht verzichtet (Art. 10 Abs. 2 Bst. a MWSTG). 2.3 2.3.1 Nach dem früheren Recht erfolgte die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer nach dem reinen Selbstveranlagungsprinzip (Art. 46 f. aMWSTG; BGE 137 II 136 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_486/2009 vom 1. Februar 2010 E. 2.2, 2C_970/2012 vom 1. April 2013 E. 4.1). Bei
A-2473/2014 Seite 7 festgestellter Steuerpflicht (vgl. Art. 56 Abs. 1 aMWSTG) hatte der Leis- tungserbringer selbst und unaufgefordert über seine Umsätze sowie Vor- steuern abzurechnen und innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungs- periode den geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag (Steuer vom Umsatz ab- züglich Vorsteuern) an die ESTV abzuliefern. 2.3.2 Grundsätzlich gilt dies auch im geltenden Recht: Auch hier erfolgen Veranlagung und Entrichtung der Inlandsteuer nach dem Selbstveranla- gungsprinzip. Der Steuerpflichtige stellt dabei eigenständig fest, ob er die Voraussetzungen der subjektiven Steuerpflicht (Art. 10 und 66 MWSTG) erfüllt, ermittelt die Steuerforderung selber (Art. 71 MWSTG) und begleicht diese innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode (Art. 86 Abs. 1 MWSTG). Das Selbstveranlagungsprinzip wurde zwar leicht gelo- ckert (BGE 140 II 202 E. 5.4; Urteil des Bundesgerichts 2C_678/2012 vom 17. Mai 2013 E. 2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-351/2014 vom 10. Juli 2014 E. 4.1), bedeutet jedoch weiterhin, d.h. nach altem als auch nach geltendem Recht, dass der Leistungserbringer selbst für die Feststellung der Mehrwertsteuerpflicht bzw. -forderung verantwortlich ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_1077/2012 vom 24. Mai 2014 E. 2.1, 2C_356/2008 vom 21. November 2008 E. 3.2, 2A.109/2005 vom 10. März 2006 E. 2.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-589/2014 vom 27. August 2014 E. 2.6.1, A-351/2014 vom 10. Juli 2014 E. 4.1, A-6198/2012 vom 3. September 2013 E. 2.7.1). 2.4 Die für die Entscheidfindung (Rechtsanwendung) vorzunehmende Tat- sachenfeststellung setzt voraus, dass die Sachlage korrekt und voll-stän- dig ermittelt wurde. Das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechts- pflege werden deshalb grundsätzlich von der Untersuchungsmaxime be- herrscht (Art. 12 VwVG). Demnach muss die entscheidende Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären (Untersuchungspflicht). Der Untersu- chungsgrundsatz erfährt jedoch durch die Mitwirkungspflicht der Verfah- rensparteien eine Einschränkung (vgl. Art. 13 Abs. 1 VwVG). Die Mitwir- kungspflicht gilt naturgemäss gerade für solche Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne Mitwirkung der Partei gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.49 ff.). Im Mehrwertsteuerver- fahren wird der Untersuchungsgrundsatz zudem dadurch relativiert, dass dem Steuerpflichtigen spezialgesetzlich statuierte Mitwirkungspflichten auferlegt werden (vgl. BVGE 2009/60 E. 2.1.2; für die Ermessensveranla- gung: Urteil des Bundesgerichts 2C_1077/2012 vom 24. Mai 2014 E. 2.4).
A-2473/2014 Seite 8 2.5 2.5.1 Gemäss Art. 58 Abs. 1 aMWSTG hatte der Mehrwertsteuerpflichtige seine Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu führen und so einzurichten, dass sich aus ihnen die für die Feststellung der Mehrwertsteuerpflicht so- wie für die Berechnung der Steuer und der abziehbaren Vorsteuern mass- gebenden Tatsachen leicht und zuverlässig ermitteln lassen. Art. 70 Abs. 1 MWSTG sieht ebenfalls die ordnungsgemässe Buchführung nach handels- rechtlichen Grundsätzen vor. 2.5.2 Die Buchführung ist das lückenlose und planmässige Aufzeichnen sämtlicher Geschäftsvorfälle einer Unternehmung auf der Grundlage von Belegen. Sie schlägt sich in den Geschäftsbüchern und den zugehörigen Aufzeichnungen nieder (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5070/2013 vom 9. Dezember 2014 E. 5.2, A-589/2014 vom 27. August 2014 E. 2.6.2, A-4480/2012 vom 12. Februar 2014 E. 3.2.3; BEATRICE BLUM, in: Geiger/Schluckebier (Hrsg.), MWSTG Kommentar, Zürich 2012, Art. 70 MWSTG Rz. 3 ff.). 2.5.3 Über die Buchführungspflicht kann die ESTV nähere Bestimmun-gen aufstellen. Diese müssen für die ordnungsgemässe Erhebung der Mehr- wertsteuer unerlässlich sein (Art. 58 Abs. 1 aMWSTG, Art. 70 Abs. 1 MWSTG). Von dieser Befugnis hat sie im Rahmen des Erlasses der Weg- leitung für Mehrwertsteuerpflichtige (Wegleitung 2008 zur Mehrwertsteuer [Wegleitung 2008, gültig vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009]) so- wie des MWST-Infos 16 («Buchführung und Rechnungsstellung» [MI 16, gültig seit 1. Januar 2010, mittlerweile ersetzt durch die webbasierte Ver- sion]) Gebrauch gemacht. In den genannten Dokumenten sind genauere Angaben enthalten, wie eine derartige Buchhaltung auszugestalten ist (Rz. 878 ff. der Wegleitung 2008 und Rz. 1.1 ff. des MI 16). Alle Geschäfts- vorfälle müssen fortlaufend, chronologisch und lückenlos aufgezeichnet werden (Rz. 884 der Wegleitung 2008 und Rz. 1.3 des MI 16) und alle Eintragungen haben sich auf entsprechende Belege zu stützen, sodass die einzelnen Geschäftsvorfälle von der Eintragung in die Hilfs- und Grundbü- cher bis zur Steuerabrechnung und bis zum Jahresabschluss sowie umge- kehrt leicht und genau verfolgt werden können (sog. «Prüfspur»; vgl. Rz. 893 ff. der Wegleitung und Rz. 1.5 des MI 16; vgl. Urteile des Bundes- gerichts 2C_2015/2014 vom 10. Oktober 2014 [zur Publikation vorgese- hen] E. 3.4.4, 2C_657/2012 vom 9. Oktober 2012 E. 2.2, 2C_835/2011 vom 4. Juni 2012 E. 2.2.1, 2A.297/2005 vom 3. Februar 2006 E. 3.1; statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2900/2014 vom 29. Januar 2015
A-2473/2014 Seite 9 E. 2.3.2, A-175/2014 vom 9. Dezember 2014 E. 4.3.2, A-4344/2008 vom 9. September 2010 E. 4.2). 2.6 2.6.1 Liegen keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vor (Verstoss gegen die formellen Buchführungsvorschriften) oder stimmen die ausge- wiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht überein (Verstoss gegen die materiellen Buchführungsregeln), so schätzt die ESTV die Steuerforderung nach pflichtgemässem Ermessen ein (sog. Ermessenseinschätzung; Art. 60 aMWSTG, Art. 79 MWSTG; vgl. dazu: Ur- teile des Bundesgerichts 2C_831/2013 vom 26. Februar 2014 E. 6.3, 2C_970/2012 vom 1. April 2013 E. 4.1; ausführlich Urteil des Bundesver- waltungsgerichts A-2900/2014 vom 29. Januar 2015 E. 2.4, s.a. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4344/2008 vom 9. September 2008 E. 4.3.1). Anlass für die Ermessensveranlagung bildet somit allein der Um- stand, dass trotz durchgeführter Untersuchung durch die Verwaltung – es gilt die Untersuchungsmaxime (E. 2.4) – der Sachverhalt nicht ausreichend erhellt werden konnte und somit ein Bereich der Unsicherheit verbleibt, der aber durch plausible Annahmen und Schätzungen ergänzt und ausgefüllt werden muss, weil die Steuerpflicht eine allgemeine ist (Urteil des Bundes- gerichts 2C_970/2012 vom 1. April 2013 E. 4.2; Urteile des Bundesverwal- tungsgerichts A-175/2014 vom 9. Dezember 2014 E. 4.4.1, A-120/2013 vom 9. September 2013 E. 2.5.1, A-6665/2011 vom 20. November 2012 E. 2.6).
2.6.2 Art. 60 aMWSTG bzw. Art. 79 MWSTG unterscheidet nach dem Aus- geführten zwei voneinander unabhängige Konstellationen, welche zu einer Ermessensveranlagung führen. Die erste ist diejenige der ungenügenden Aufzeichnung (Konstellation 1). In diesem Fall hat eine Schätzung insbe- sondere auch dann zu erfolgen, wenn die Verstösse gegen die formellen Buchhaltungsvorschriften als derart gravierend zu qualifizieren sind, dass sie die materielle Richtigkeit der Buchhaltungsergebnisse in Frage stellen (Urteile des Bundesgerichts 2C_82/2014 vom 6. Juni 2014 E. 3.1, 2C_970/2012 vom 1. April 2013 E. 4.1, 2C_429/2009 vom 9. November 2009 E. 3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-175/2014 vom 9. De- zember 2014 E. 4.4.1). Zweitens kann selbst eine formell einwandfreie Buchführung die Durchführung einer Schätzung erfordern, wenn die aus- gewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht übereinstimmen (Konstellation 2). Dies ist nach der Rechtsprechung der Fall, wenn die in den Büchern enthaltenen Geschäftsergebnisse von den
A-2473/2014 Seite 10 von der Steuerverwaltung erhobenen branchenspezifischen Erfahrungs- zahlen (dazu E. 2.7) wesentlich abweichen, vorausgesetzt die kontrollierte Person ist nicht in der Lage, allfällige besondere Umstände, auf Grund wel- cher diese Abweichung erklärt werden kann, nachzuweisen oder zumin- dest glaubhaft zu machen (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsge- richts A-175/2014 vom 9. Dezember 2014 E. 4.4.1, A-6198/2012 vom 3. September 2013 E. 2.8.2, A-4922/2012 vom 14. Juni 2013 E. 2.5.2). 2.6.3 Im Steuerrecht gilt grundsätzlich, dass die Steuerbehörde die Be- weislast für die steuerbegründenden und -erhöhenden Tatsachen trägt, während die steuerpflichtige Person für die steueraufhebenden und -min- dernden Tatsachen beweisbelastet ist (statt vieler: BGE 140 II 248 E. 3.5; Urteil des Bundesgerichts 2C_232/2012 vom 23. Juli 2012 E. 3.5, veröf- fentlicht in: Archiv für schweizerisches Abgaberecht (ASA) 81 S. 422; statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2900/2014 vom 29. Januar 2015 E. 1.4). Für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Ermessensein- schätzung ist nach dieser allgemeinen Beweislastregel die ESTV beweis- belastet. Sind die Voraussetzungen einer Ermessenseinschätzung jedoch erfüllt (erste Frage) und erscheint die vorinstanzliche Schätzung nicht be- reits im Rahmen der durch das Bundesverwaltungsgericht mit der gebote- nen Zurückhaltung vorzunehmenden Prüfung als pflichtwidrig (zweite Frage), obliegt es – in Umkehr der allgemeinen Beweislastregel – der steu- erpflichtigen Person, den Nachweis für die Unrichtigkeit der Schätzung (dritte Frage) zu erbringen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2C_970/2012 vom 1. April 2013 E. 4.2). Weil das Ergebnis der Ermessens- veranlagung selbst auf einer Schätzung beruht, darf sich die steuerpflich- tige Person dabei nicht mit allgemeiner Kritik begnügen. Vielmehr muss sie dartun, dass die von der ESTV vorgenommene Schätzung offensichtlich fehlerhaft ist bzw. dass dieser bei der Schätzung erhebliche Ermessens- fehler unterlaufen sind, und sie muss auch den Beweis für ihre vorgebrach- ten Behauptungen erbringen (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 2C_970/2012 vom 1. April 2013 E. 4.3, 2C_206/2012 vom 6. September 2012 E. 2.4; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-175/2014 vom 9. Dezember 2014 E. 4.4.5, A-1331/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 5.3.7; A- 351/2014 vom 10. Juli 2014 E. 4.3.6, A-4344/2008 vom 9. September 2010 E. 5.2 ff.). Gelingt es dem Steuerpflichtigen nicht, zu beweisen, dass das Ergebnis der Ermessenseinschätzung klarerweise nicht mit dem tatsächlichen Er- gebnis übereinstimmt, hat er die Folgen zu tragen. Diese sind das Resultat einer Situation, die er selber zu vertreten hat (vgl. BGE 105 Ib 181 E. 4c).
A-2473/2014 Seite 11 Der Steuerpflichtige muss somit die Ungewissheit tragen, die eine Schät- zung zwangsläufig mit sich bringt. Die Schätzung wurde nur darum not- wendig, weil er seine Pflicht zur Selbstveranlagung verletzt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_309/2009 und 2C_310/2009 vom 1. Februar 2010 E. 2.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-175/2014 vom 9. Dezem- ber 2014 E. 4.4.5, A-1331/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 5.3.7; A-351/2014 vom 10. Juli 2014 E. 4.3.6, A-4344/2008 vom 9. September 2010 E. 5.2). 2.6.4 Sind die Voraussetzungen für eine Ermessenstaxation erfüllt, so ist die ESTV nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, eine solche nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen. Die Fälle, in denen die Steuer- pflichtigen ihre Mitwirkungspflichten nicht wahrnehmen bzw. keine, unvoll- ständige oder ungenügende Aufzeichnungen über ihre Umsätze (bzw. hin- sichtlich der Feststellung oder Überprüfung der Steuerpflicht) führen, dür- fen keine Steuerausfälle zur Folge haben (Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts A-6198/2012 vom 3. September 2013 E. 2.9.1; zum früheren Recht: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-175/2014 vom 9. Dezem- ber 2014 E- 4.4.2, A-665/2013 vom 10. Oktober 2013 E. 2.6.1, A-4922/2012 vom 14. Juni 2013 E. 2.9.1). 2.6.5 Hat die ESTV eine Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor- zunehmen, hat sie dabei diejenige Schätzungsmethode zu wählen, die den individuellen Verhältnissen im Betrieb der steuerpflichtigen Person soweit als möglich Rechnung trägt, auf plausiblen Annahmen beruht und deren Ergebnis der wirklichen Situation möglichst nahe kommt (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2C_82/2014 vom 6. Juni 2014 E. 3.1, 2C_1077/2012 vom 24. Mai 2014 E. 2.3; zum früheren Recht: Urteil des Bundesgerichts 2C_970/2012 vom 1. April 2013 E. 4.1; BLUM, a.a.O., Art. 79 MWSTG Rz. 15). In Betracht kommen Schätzungsmethoden, die auf eine Ergän- zung oder Rekonstruktion der ungenügenden Buchhaltung hinauslaufen, aber auch Umsatzschätzungen aufgrund unbestrittener Teil-Rechnungser- gebnisse in Verbindung mit Erfahrungssätzen. Die brauchbaren Teile der Buchhaltung und allenfalls vorhandene Belege sind soweit als möglich bei der Schätzung zu berücksichtigen. Sie können durchaus als Basiswerte der Ermessenstaxation fungieren (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-175/2014 vom 9. Dezember 2014 E. 4.4.3; zum früheren Recht statt vie- ler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-665/2013 vom 10. Oktober 2013 E. 2.6.2, A-4922/2012 vom 14. Juni 2013 E. 2.9.2 mit weiteren Hin- weisen; PASCAL MOLLARD, TVA et taxation par estimation, veröffentlicht in: ASA 69 S. 530 ff.).
A-2473/2014 Seite 12 2.6.6 Im Rahmen einer Ermessenstaxation ist es nach der Rechtspre- chung auch zulässig, dass die ESTV eine Prüfung der Verhältnisse wäh- rend eines Teils der Kontrollperiode vornimmt und in der Folge das Ergeb- nis auf den gesamten kontrollierten Zeitraum umlegt bzw. hochrechnet (sog. Umlageverfahren), vorausgesetzt die massgebenden Verhältnisse im eingehend kontrollierten Zeitabschnitt seien ähnlich wie in der gesamten Kontrollperiode (Urteile des Bundesgerichts 2C_831/2013 vom 26. Februar 2014 E. 6.4, 2C_657/2012 vom 9. Oktober 2012 E. 3.1, 2C_309/2009 vom
A-2473/2014 Seite 13 tistisch verarbeitet werden. Sie sind keine Rechtssätze und auch keine Be- weismittel (solange sie nicht z.B. durch ein Sachverständigengutachten er- wiesen sind), die den Geschäftsbüchern gleichgestellt wären (MARTIN ZWEIFEL/SILVIA HUNZIKER, Beweis und Beweislast im Steuerverfahren bei der Prüfung von Leistung und Gegenleistung unter dem Gesichtswinkel des Drittvergleichs [«dealing at arm's length»], veröffentlicht in: ASA 77 S. 658 ff., 665, 679, mit Hinweisen; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1331/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 5.3.5, A-6198/2012 vom 3. Septem- ber 2013 E. 2.10.1). 2.7.2 Erfahrungszahlen drücken Gesetzmässigkeiten in den Verdienstver- hältnissen einzelner Branchen aus. Diese Funktion kommt ihnen aber nur dann zu, wenn sie auf einer sicheren Grundlage beruhen (ZWEIFEL/HUNZI- KER, a.a.O., S. 679). Sollen Erfahrungswerte Aufschluss über durchschnitt- liche Umsatzziffern geben, müssen sie breit abgestützt sein und sollten nebst der Betriebsstruktur und den regionalen Gegebenheiten auch die Be- triebsgrösse berücksichtigen (MOLLARD, a.a.O., S. 553). Mit anderen Wor- ten müssen sie aufgrund umfassender, repräsentativer, homogener und aktueller Stichproben gewonnen werden. Das verlangt, dass sie aufgrund einer genügenden Anzahl von Fällen ermittelt werden. Der Stichprobenum- fang lässt sich nicht in einer absoluten Zahl bestimmen, welche für alle Branchen gültig wäre. Die Wahl der Stichproben darf nicht einseitig nur günstige oder ungünstige Verhältnisse betreffen. Sie muss alle Verhält- nisse in angemessener Anzahl umfassen, um repräsentative Ergebnisse ermitteln zu können (zum früheren Recht: BVGE 2009/60 E. 2.8.2; statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1331/2013 vom 2. Okto- ber 2014 E. 5.3.5, A-665/2013 vom 10. Oktober 2013 E. 2.7.2 mit weiteren Hinweisen). 2.7.3 Aus der Begründungspflicht folgt, dass die Steuerbehörde der steu- erpflichtigen Person die Grundlagen der Erfahrungszahlen kundzugeben hat (ZWEIFEL/HUNZIKER, a.a.O., S. 682 f., mit zahlreichen Hinweisen). Ins- besondere hat die Behörde der steuerpflichtigen Person die Art und Weise, wie die Ermessensveranlagung zustande gekommen ist – umfassend auch die Zahlen und Erfahrungswerte –, bekannt zu geben. Sodann hat sie zu erläutern, dass die zum Vergleich herangezogenen Betriebe nicht nur der gleichen Branche entstammen wie das eingeschätzte (gegebenenfalls) steuerpflichtige Unternehmen, sondern auch in anderer Hinsicht vergleich- bar sind, wie z.B. betreffend Standort, Betriebsgrösse, Kundenkreis usw. Nur so ist es der steuerpflichtigen Person möglich, die Veranlagung sach- gerecht anzufechten (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-665/2013
A-2473/2014 Seite 14 vom 10. Oktober 2013 E. 2.7.3; zum früheren Recht: Urteil des Bundesge- richts 2A.284/2000 vom 5. Dezember 2000 E. 3 mit Hinweisen). 2.7.4 Da es sich bei Erfahrungszahlen prinzipiell um Durchschnittswerte handelt, dürfen sie im Einzelfall nicht lediglich in schematischer Weise an- gewendet werden. In Ausübung des pflichtgemässen Ermessens muss bei der Anwendung von Erfahrungszahlen deshalb deren Streubreite (zwi- schen Maximal- und Minimalwert) beachtet werden, wenn eine den indivi- duellen Verhältnissen gerecht werdende Schätzung erfolgen soll (Urteil des Bundesgerichts vom 4. Mai 1983, veröffentlicht in: ASA 52 S. 234 E. 4). Inwiefern die Verwaltung ihr Ermessen ausgeübt hat, ist in der Entscheid- begründung darzulegen (zum früheren Recht und zum Ganzen: BVGE 2009/60 E. 2.8.4; statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1331/2013 vom 2. Oktober 2014 E. 5.3.6, A-665/2013 vom 10. Oktober 2013 E. 2.7.4 mit weiteren Hinweisen). 2.8 Bei Anwendung der Saldosteuersatzmethode ist die geschuldete Steuer durch Multiplikation des in einer Abrechnungsperiode erzielten steu- erbaren Gesamtumsatzes (einschliesslich Steuer) mit dem von der ESTV bewilligten Saldosteuersatz zu ermitteln (Art. 59 Abs. 2 1. Teilsatz aMWSTG bzw. Art. 37 Abs. 2 MWSTG). Mit dem Saldosteuersatz sind die Vorsteuern im Sinn einer Pauschale abgegolten (Art. 59 Abs. 2 2. Teilsatz aMWSTG bzw. Art. 37 Abs. 3 1. Satz MWSTG; vgl. zum Ganzen: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3683/2013 vom 6. März 2014 E. 2.3.1 f., A-5114/2012 vom 17. Dezember 2013 E. 2.2 je mit zahlreichen Hinwei- sen). Der Saldosteuersatz für Restaurants betrug bis zum 31. Dezember 2009 5.2 % (Stichwort: «Restaurant») und für Hotels 2.3 % (Stichwort «Beher- bergung [in Hotellerie, Parahotellerie; für Übernachtung mit Frühstück]» bzw. «Hotel: Übernachtung mit Frühstück»; Spezialbrochure Nr. 03 «Sal- dosteuersätze» [vom Dezember 2007, gültig vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2009]). Vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2010 betrug er für Restaurants 5 % (Stichwort «Restaurant») und für Hotels 2 % (Stich- wort «Beherbergung in Hotellerie und Parahotellerie: Übernachtung mit Frühstück» bzw. «Hotel: Übernachtung mit Frühstück»; Verordnung der ESTV vom 8. Dezember 2009 über die Höhe der Saldosteuersätze nach Branchen und Tätigkeiten [AS 2009 6815]). 3. Im vorliegenden Fall hat die ESTV beim Beschwerdeführer eine Kontrolle
A-2473/2014 Seite 15 durchgeführt. Im Anschluss hat sie seine Mehrwertsteuerschuld nach Er- messen geschätzt. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei gar nicht mehrwertsteuerpflichtig gewesen, weil er – sinngemäss – die Umsatzgren- zen nicht erreicht habe. Die Schätzung der ESTV basiere nicht auf pflicht- gemässem Ermessen. Damit ist im Folgenden zu prüfen, ob die ESTV eine Einschätzung nach Ermessen vornehmen durfte (E. 3.1), falls ja, ob diese allenfalls pflichtwidrig vorgenommen wurde (E. 3.2) und, falls diese Frage verneint wird, ob dem Beschwerdeführer der Beweis gelungen ist, dass die Schätzung der ESTV unrichtig war (E. 3.3). Aus diesen Ausführungen sind dann die Folgerungen bezüglich der subjektiven Mehrwertsteuerpflicht des Beschwerdeführers zu ziehen (E. 3.5). 3.1 Der Beschwerdeführer führte keine Buchhaltung. Auch Belege waren anlässlich der Kontrolle nur sehr vereinzelt auffindbar. Diese Umstände werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Als zumindest potentiell Steuerpflichtiger – er hat sich sogar selbst bei der ESTV angemeldet (Sachverhalt Bst. A), wobei dies nicht entscheidend ist – wäre der Beschwerdeführer aber zur Führung einer Buchhaltung ver- pflichtet gewesen (E. 2.5). Auch aus dem Privatrecht ergibt sich die Pflicht zur Führung zumindest eines Kassenbuches (Art. 957 OR). Da der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, eine Buchhaltung oder vollständige Belege einzureichen, und er auf Nachfrage nicht einmal die Anzahl Plätze im Restaurant mitteilte, durfte und musste die ESTV eine Ermessenseinschätzung vornehmen (E. 2.6, insb. 2.6.4). 3.2 Damit ist nun zu prüfen, ob die ESTV das Ermessen pflichtgemäss aus- geübt hat, wobei sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Beurteilung eine gewisse Zurückhaltung auferlegt (E. 2.6.7). 3.2.1 Die ESTV konnte anlässlich der Kontrolle nur einen Monatsbeleg vor- finden, der am 2. März 2009 ausgedruckt worden war. Die darauf vermerk- ten Einnahmen (Fr. 70'347.80 für das Restaurant und Fr. 6'915.-- für das Hotel) legte sie auf das ganze Jahr um und wendete dann darauf den Sal- dosteuersatz für die entsprechende Branche an, um zu einem Ergebnis zu gelangen, das der wirklichen Situation möglichst nahe kommt. Auf diese Weise berücksichtigte sie den branchenüblichen Vorsteuerabzug, ohne dass er konkret ermittelt werden musste (E. 2.8). Das Ergebnis verglich sie zudem mit ihren Erfahrungszahlen.
A-2473/2014 Seite 16 Weiter versuchte die ESTV sowohl vom Beschwerdeführer als auch von Drittpersonen zusätzliche Informationen zu erhalten. So konnte sie immer- hin die Anzahl Plätze des Restaurants von einer Drittperson in Erfahrung bringen. Weitere zweckdienliche Unterlagen waren nicht erhältlich zu ma- chen, verfügte doch der Beschwerdeführer für das Restaurant nicht einmal über ein Bank- oder Postkonto. 3.2.2 Dieses Vorgehen der ESTV ist nicht zu beanstanden. Sie berücksich- tigte die ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen soweit möglich. Dass sie dabei die ausgewiesenen Zahlen als Grundlage nahm und diese auf die Zeiträume, für die gar keine Belege aufgefunden werden konnten, hoch- rechnete bzw. umlegte, entspricht dem üblichen Vorgehen (E. 2.6.5 f.). Zu- dem liegt das Ergebnis in einem Bereich, der mit den Erfahrungszahlen der ESTV für Landgasthöfe in der Grösse des Restaurants des Beschwerde- führers übereinstimmt (vgl. dazu E. 2.7). 3.3 Es bleibt nun zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer der Beweis gelingt, dass die Schätzung der ESTV offensichtlich fehlerhaft ist (E. 2.6.3). 3.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Umstand, dass er bereits im Mai 2010, also nur rund 18 Monate nach Eröffnung des Restaurants, eine Anstellung als Koch angenommen habe, zeige, dass der Betrieb nicht gut gelaufen sei und die von der ESTV ermittelten Zahlen nicht der wirkli- chen Situation entsprächen. Mit der ESTV ist ihm hier entgegenzuhalten, dass der Umstand, dass er seine Selbständigkeit aufgab und eine Anstellung annahm, nichts über die Umsätze der – vorher ausgeübten – selbständigen Tätigkeit aussagt. Auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Lohnabrechnungen in seiner neuen Tätigkeit lassen in keiner Weise Schlüsse auf die Höhe der Umsätze des von ihm zuvor geführten Restaurants zu. Zwar ist möglich, dass er als angestellter Koch mehr verdient als mit dem eigenen Restaurant, doch kann auch ein anderer Grund zur Aufgabe der Selbständigkeit geführt ha- ben. Zudem würde selbst die Höhe des Einkommens des Beschwerdefüh- rers im selbst geführten Restaurant noch keinen klaren Rückschluss auf die Höhe der Umsätze des Restaurants zulassen. Einkommen und Umsatz können weit auseinanderliegen. Weiter bleibt anzumerken, dass die Vo- rinstanz für das Jahr 2010 den geschätzten Monatsumsatz lediglich auf 4 Monate umlegte (mit 4 multiplizierte) und damit berücksichtigte, dass der Beschwerdeführer ab Mai anderswo als Koch arbeitete. Dies geht aus- drücklich aus der Bemerkung in der Einschätzungsmitteilung «tätig bis
A-2473/2014 Seite 17 30.4.2010» hervor. Entgegen der Auffassung des Vertreters des Beschwer- deführers stellt die Vorinstanz damit nicht «den Wechsel seines Mandanten in die Unselbständigkeit ins Nichts». Aus diesem Argument kann der Beschwerdeführer daher nichts zu seinen Gunsten ableiten. 3.3.2 Weiter macht der Beschwerdeführer in der Einsprache geltend, der Jahresumsatz könne nicht über Fr. 80'000.-- liegen. Allerdings teilte er selbst am 4. Juni 2009 (und damit kaum sieben Monate nach Geschäfts- beginn) der ESTV mit, er habe bereits einen Umsatz von Fr. 130'130.24 erzielt. Offensichtlich widerspricht sich der Beschwerdeführer hier selbst – auch wenn der von ihm am 4. Juni 2009 angegebene Umsatz noch deutlich unter jenem liegt, den die ESTV schätzungsweise festlegte. Der Wider- spruch erweist sich als umso grösser, als der Beschwerdeführer an ande- rer Stelle ausführen liess, er habe bei null angefangen und sein Vorgänger habe negative Spuren hinterlassen (s. dazu E. 3.3.6), womit er wohl gel- tend machen will, die Umsätze seien zu Beginn sehr tief gewesen. Die Zeit- spanne, innert welcher die Fr. 130'130.24 erzielt worden sein sollen, müsste demnach gar noch kürzer gewesen sein als die gerade genannten sieben Monate. 3.3.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Lohnkosten seien bei der Berechnung des Umsatzes zu berücksichtigen, ist dem – wiederum mit der ESTV – entgegenzuhalten, dass diese nicht vollständig bekannt sind. Die Lohnbeiträge, die Y._______ – die Ausgleichskasse, der der Beschwerde- führer angeschlossen ist – berechnete, beruhen ebenfalls zumindest teil- weise auf Schätzungen, weil der Beschwerdeführer nicht alle Belege ein- reichte. Diese vermögen daher die Berechnung der ESTV nicht in Zweifel zu ziehen. Darüber hinaus waren zumindest teilweise Familienmitglieder des Beschwerdeführers im Restaurant beschäftigt. Die entsprechende Aussage, die der Treuhänder des Beschwerdeführers gemäss Kontrollbe- richt der ESTV gegenüber dem Kontrolleur machte, wird vom Beschwer- deführer jedenfalls nirgends substantiiert bestritten. Zudem waren die Be- lege der Z._______ AG auf B._______ und nicht auf den Beschwerdefüh- rer selbst ausgestellt. Zumindest für diese Person wurden keine Lohnab- rechnungen erstellt. Auch aus diesem Grund erweisen sich die Lohnkos- tenaufstellungen als unvollständig und es kann auf sie nicht abgestellt wer- den.
A-2473/2014 Seite 18 3.3.4 Weiter möchte der Beschwerdeführer den Warenaufwand berück- sichtigt haben. Auch hier fehlen aber umfassende Aufstellungen und Be- lege. So ist beispielsweise aus den – nachträglich eingereichten; dazu gleich nachfolgend – Belegen lediglich ersichtlich, dass der Beschwerde- führer gewisse Getränke eingekauft hat (Wein, Bier, Süssgetränke etc.). Bei der V._______ AG wurden möglicherweise auch andere Waren ge- kauft, jedoch ist dies nicht feststellbar, weil die eingereichten Belege keine detaillierte Aufstellung enthalten. Damit ist auch nicht nachvollziehbar, wel- chen Teil des Warenaufwands die vom Beschwerdeführer eingereichten Belege ausmachen. Auch diese Belege vermögen demnach keinen Zweifel an der Berechnung der ESTV zu erwecken. Im Gegenteil: Sie vermögen eher Zweifel an der Darstellung des Be- schwerdeführers zu begründen, aufgrund des Umstands, dass diese Be- lege erst mit der Einsprache und nicht bereits zuvor eingereicht wurden. Immerhin hatte dessen Treuhänder anlässlich der Kontrolle gegenüber dem Kontrolleur der ESTV festgehalten, weitere Belege könnten nicht bei- gebracht werden. Die mit der Einsprache eingereichten Belege wurden denn auch erst nachträglich (nämlich am 24., 29. und 30. Mai 2012) erstellt. Die nachträgliche Erstellung lässt vorliegend zwar noch nicht per se am Inhalt der Belege zweifeln. Sie zeigt aber immerhin, dass der Beschwerde- führer im Nachhinein zumindest von einigen seiner Lieferanten Belege der von ihnen gelieferten Waren anforderte. Ob es sich dabei um alle Lieferan- ten handelt, ist nicht bekannt, zumal bei einigen der Belege nicht einmal nachvollzogen werden kann, was für Waren eingekauft wurden. Selbst wenn die Waren aufgeführt wären, hülfe dies immer noch nicht weiter, denn der Beschwerdeführer unterliess es, der ESTV auf Anfrage hin Speisekar- ten zu überlassen. Somit ist auch nicht bekannt, welche Speisen im Res- taurant angeboten wurden. Nur am Rand sei hier angemerkt, dass auf einem Kontoauszug der V._______ AG Belegdaten vom 31. August, 30. September und 15. Okto- ber 2010 angegeben sind. Der Beschwerdeführer gab sein Geschäft aber bereits Ende April 2010 auf. Auch wenn nicht auszuschliessen ist, dass hier alte Schulden des Beschwerdeführers fakturiert und bezahlt wurden, blei- ben gewichtige Unklarheiten bezüglich dieser Dokumente bestehen. 3.3.5 Auch die vom Beschwerdeführer mit der Einsprache beigebrachten Tagesbelege, welche angeblich den Monat Januar 2009 betreffen und aus denen sich ein Umsatz von Fr. 12'000.40 ergebe, wurden erst anlässlich
A-2473/2014 Seite 19 der Einsprache beigebracht. Aus ihnen ist zudem weder ersichtlich, wel- chen Zeitraum sie abdecken, noch, wann sie erstellt wurden. Ihnen kommt daher bereits aus diesem Grund kein Beweiswert zu. Zudem erklärte der Beschwerdeführer nicht, warum er für das 1. Quartal (Zeitraum vom 1. Ja- nuar 2009 bis 31. März 2009) nur einen Umsatz von Fr. 8'532.-- deklarierte, wenn doch schon der Umsatz für den Januar allein Fr. 12'000.40 betrug. Wiederum ist nur nebenbei festzuhalten, dass 18 Belege eingereicht wur- den. Aus diesen ergibt sich der vom Beschwerdeführer genannte Umsatz von Fr. 12'000.40 (die Rappenzahl auf einem der Belege ist zwar auf der Kopie nicht erkennbar, aber die mögliche Differenz kann nicht mehr als Fr. 0.95 ausmachen). Somit befinden sich die vom Beschwerdeführer bei- gebrachten Tagesbelege tatsächlich alle in den Akten. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer zwei Ruhetage pro Woche ein- legte, müssten für den Monat Januar 2009 mehr Belege vorhanden sein. Ob allenfalls mehr Ruhetage eingelegt wurden, kann nicht festgestellt wer- den. Es bleiben auch hier Fragen zu Anzahl und Qualität der Belege offen. 3.3.6 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er habe bei null ange- fangen. Das Restaurant sei während zweieinhalb Jahren geschlossen ge- wesen und sein Vorgänger habe «negative Spuren» hinterlassen. Hierbei handelt es sich um eine durch nichts belegte Behauptung. Zudem lässt auch diese Aussage des Beschwerdeführers keine Rückschlüsse auf den tatsächlichen Umsatz zu. Sofern der Beschwerdeführer (allenfalls zum Vor- steuerabzug berechtigende) Auslagen beim Aufbau des Restaurants ge- habt hätte, wären diese zu belegen gewesen. Zwar ist es durchaus mög- lich, dass das Geschäft zu Beginn schlechter lief. Ob dies jedoch der Fall war, ist mangels Belegen nicht feststellbar. Die blosse Möglichkeit, dass der Umsatz zu Beginn der Geschäftstätigkeit niedriger gewesen sei, ge- nügt nicht, um die Ermessenseinschätzung der ESTV in Zweifel zu ziehen. 3.3.7 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer in den Beschwerden neu vor, der Energieverbrauch sei ein wichtiges Indiz für die Auslastung eines Betriebes. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer keine Unterla- gen zum Energieverbrauch beilegt und weder Anzahl Küchengeräte noch deren Energieverbrauch bekannt sind, führt die ESTV hier zu Recht aus, dass diesbezüglich keine Erfahrungszahlen vorliegen und dass der Ener- gieverbrauch kein sicheres Merkmal zur Bestimmung des Umsatzes sei, weil der Energieverbrauch bei kalten Speisen (zumindest sofern sie nicht gefroren sind) und Kaltgetränken geringer als bei gekochten Speisen ist.
A-2473/2014 Seite 20 Auch daraus kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ablei- ten. 3.3.8 Die vom Beschwerdeführer mit der Einsprache eingereichten Belege vermögen auch in ihrer Gesamtheit nicht, die Einschätzung der ESTV in Zweifel zu ziehen. Sie sind teilweise erst im Nachhinein erstellt worden, teilweise keinem bestimmten Zeitpunkt zuzuordnen und zudem unvollständig oder gar widersprüchlich. 3.3.9 Zum Schluss kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer in den Beschwerden ausführt, auf dem Umsatzstreifen, der am 2. März 2009 gedruckt worden sei, habe der Chef den Hauptumsatz, nämlich ca. Fr. 71'000.-- allein erzielt, weshalb dieser als Basis für den Bruttomo- natsumsatz nicht herangezogen werden könnte. Die Auffassung der ESTV, der Beschwerdeführer gebe hier zu, diesen Umsatz tatsächlich erzielt zu haben, ist nachvollziehbar. Ob es im Übrigen der Chef war, der den Umsatz erzielte, oder Angestellte, spielt keine Rolle. Von Bedeutung ist einzig, dass der Umsatz für das Restaurant erzielt wurde. Sofern der Beschwerdeführer mit seine Behauptung, der Chef habe den Umsatz allein erzielt, behaupten will, er habe kein Personal gehabt, ist auf das oben Gesagte zu verweisen (E. 3.3.3). 3.4 Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer die von der ESTV für das Hotel ermittelten Umsätze tatsächlich nicht (auch nicht implizit) bestreitet. Da auch hier einzig der genannte Monatsbeleg vorhanden ist (E. 3.2.1), durfte die ESTV zur Ermessenseinschätzung schreiten. Das bereits zur Umsatzermittlung des Restaurants Gesagte, kann auf die Umsätze des Hotelbetriebs übertragen werden. 3.5 Die Einschätzung der ESTV erweist sich damit als rechtmässig. Eine «Entlassung» des Beschwerdeführers «aus der Steuerpflicht» kommt nicht in Frage, da dieser die Umsatzgrenzen klar überschreitet. 3.6 Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzustimmen, wenn er festhält, der externe Prüfer habe sich Entscheidungsgrundlagen zu beschaffen. Dies hat der Prüfer aber im vorliegenden Fall soweit wie möglich getan. Er war aber nicht gehalten, sämtliche – auch aussichtslose – Beweismittel zu be- schaffen. Zu verweisen ist hier auf E. 3.3.7. Indessen ist der Beschwerdeführer hier zum einen daran zu erinnern, dass die Mehrwertsteuer eine Selbstveranlagungssteuer ist (E. 2.3), weshalb in
A-2473/2014 Seite 21 erste Linie er selbst und nicht der externe Prüfer für die richtige Veranla- gung verantwortlich ist. Die tatsächlichen Verhältnisse kennt nur der Steu- erpflichtige (also der Beschwerdeführer) selbst, weshalb er gehalten ist, diese in einer ordentlichen und vollständigen Buchhaltung festzuhalten (E. 2.5). Beides (Selbstveranlagung und Führung einer Buchhaltung) hat der Beschwerdeführer unterlassen. Zum anderen trifft den Beschwerdefüh- rer eine Mitwirkungspflicht (E. 2.4). Auch dieser ist er nur äusserst rudimen- tär nachgekommen, indem er unvollständige Unterlagen eingereicht und einfache Fragen, wie jene nach der Sitzzahl im Restaurant (E. 3.1 und E. 3.2.1), nicht beantwortet hat. Aufgrund dieses Verhaltens des Beschwer- deführers musste die ESTV zur Ermessenseinschätzung schreiten, welche sie pflichtgemäss vorgenommen hat. Verbleibende, in der Natur der Sache liegende Ungenauigkeiten nun der ESTV anlasten zu wollen, geht nicht an. Inwiefern die ESTV hier den Grundsatz von Treu und Glauben oder das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt haben könnte – wie die- ser in den Beschwerden vorbringt – wird nicht ausgeführt und ist auch nicht ersichtlich. 4. Nach dem Gesagten sind die Beschwerden abzuweisen. Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrens- kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 2'500.-- festzu- setzen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezah- lung der Verfahrenskosten zu verwenden.
A-2473/2014 Seite 22 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 2'500.-- festgesetzt und dem Be- schwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Be- zahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteienschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Salome Zimmermann Susanne Raas
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be- schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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