Abt ei l un g I A-24 2 2 /2 00 8 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 1 8 . A u g u s t 2 0 0 8 Richterin Marianne Ryter Sauvant (Vorsitz), Richter André Moser, Richter Beat Forster, Gerichtsschreiber Lars Birgelen. A._______, Beschwerdeführerin, gegen Schweizerische Bundesbahnen SBB, Beschwerdegegnerin, Bundesamt für Verkehr BAV, Vorinstanz. Plangenehmigung (Bahnfunk, Strecke Bern - Thun). B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd
A- 24 22 /2 0 0 8 Sachverhalt: A. Mit Gesuch vom 22. November 2006 unterbreiteten die Schweizeri- schen Bundesbahnen SBB (SBB AG) dem Bundesamt für Verkehr (BAV) die Planvorlage für die Ausrüstung der Bahnstrecke Bern-Thun mit Bahnfunk GSM-Rail (GSM-R) und beantragten die Durchführung des ordentlichen Plangenehmigungsverfahrens. Gegen dieses Projekt erhob unter anderem A._______ betreffend den Standort der Anten- nenanlage beim Bahnhof Kiesen (bestehend aus einem Funkmasten mit zwei Sendeantennen und einer Technikkabine) Einsprache. B. Mit Verfügung vom 20. März 2008 genehmigte das BAV die Planvorla- ge der SBB AG unter bestimmten Auflagen. Die Einsprache von A._______ wurde abgewiesen. C. Gegen diese Verfügung gelangt A._______ (nachfolgend: Beschwer- deführerin) mit Beschwerde vom 15. April 2008 ans Bundesverwal- tungsgericht. Darin beantragt sie, es sei auf die nachträglich projek- tierte Verschiebung des Standortes der Antennenanlage beim Bahnhof Kiesen um 1.30 m in Richtung ihrer Liegenschaft zu verzichten und der Antennenmast - als zusätzliche Schutzmassnahme gegenüber den Anwohnern - zu verlängern. Weiter beanstandet sie, dass die SBB AG
A- 24 22 /2 0 0 8 Güterverkehr auf der neu erstellten Versuchsstrecke in der Nähe ihrer Liegenschaft verursacht würden. D. Die SBB AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2008 die Abweisung der Beschwer- de, soweit darauf einzutreten sei; ausserdem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Zur Begründung in der Hauptsa- che bringt sie vor, sie sei von Gesetzes wegen nur verpflichtet, bei den drei am stärksten exponierten OMEN die Strahlenbelastung zu ermit- teln. Die Liegenschaft der Beschwerdeführerin falle nicht darunter und eine Aufnahme ins Standortdatenblatt sei daher zu Recht nicht erfolgt. Auch eine nachträgliche Abnahmemessung sei nicht angezeigt, da die Strahlenbelastung, welche bei dem zur Hauptstrahlrichtung der Anten- nenanlage näher liegenden OMEN gemessen worden sei, bereits deutlich unter den Grenzwerten liege. Die nachträgliche Verschiebung der Antennenanlage um 1.30 m habe angesichts des Abstandes von 88 m zur Liegenschaft der Beschwerdeführerin keinen wesentlichen Einfluss auf die Strahlenbelastung. Die Höhe des Antennenmastes sei durch die Funktechnik vorgegeben und eine Verlängerung würde Orts- und Landschaftsbild stören. Für eine Standortversetzung gebe es kei- ne Veranlassung, entspreche doch der gewählte Antennenstandort be- trieblichen, funktechnischen und wirtschaftlichen Aspekten optimal, sei erforderlich und erfülle sämtliche rechtlichen Vorgaben. Da die mass- geblichen Grenzwerte bei der Liegenschaft der Beschwerdeführerin bei weitem eingehalten würden und die durch die neue Anlage verur- sachte Strahlung mit den vorbestehenden anderweitigen Strahlungs- immissionen nicht summiert werden könne, bestehe auch kein An- spruch auf Ersatz eines Minderwertes. Die von der Beschwerdeführe- rin beantragten Lärmschutzmassnahmen wiederum seien nicht Ge- genstand des vorliegenden Verfahrens. E. Das BAV (nachfolgend: Vorinstanz) beantragt in seiner Vernehmlas- sung vom 22. Mai 2008 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde; zur Begründung verweist es auf seine bereits im Rahmen der angefochte- nen Verfügung getätigten Ausführungen. F. In einer Stellungnahme vom 26. Mai 2008 hält die Beschwerdeführerin sinngemäss an ihren Anträgen fest. Ergänzend macht sie geltend, es Se ite 3
A- 24 22 /2 0 0 8 sei nach Inbetriebnahme der Antennenanlage bei ihrer Liegenschaft zumindest eine Abnahmemessung durchzuführen und die Ergebnisse seien im Standortdatenblatt festzuhalten. Ihr sei aufgrund der von den Anlagen der Beschwerdegegnerin ausgehenden Strahlungs- und Lärmimmissionen sowie Erschütterungen Schadenersatz für die bei ih- rer Liegenschaft entstandenen oder noch entstehenden Schäden, Wertverminderungen und Mietzinsausfälle zu entrichten. G. Mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2008 hat das Bundesverwaltungs- gericht das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Entzug der aufschie- benden Wirkung abgewiesen. H. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) hält in seiner Eingabe vom 16. Juni 2008 fest, dass die Liegenschaft der Beschwerdeführerin ge- mäss eigener Berechnung nicht zu den drei am stärksten belasteten OMEN gehöre und daher nicht ins Standortdatenblatt aufgenommen werden müsse. Auch habe die Beschwerdeführerin vorliegend keinen Anspruch auf eine nachträgliche Abnahmemessung bei ihrer Liegen- schaft. I. Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) hat mit Eingabe vom 16. Juni 2008 auf eine Stellungnahme verzichtet. J. Im Rahmen ihrer Schlussbemerkungen vom 24. Juni 2008 bekräftigt die Beschwerdeführerin ihre Forderung nach Aufnahme ihrer Liegen- schaft ins Standortdatenblatt sowie nach Schadenersatz. K. Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin haben auf die Einrei- chung von Schlussbemerkungen verzichtet. L. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich in den Akten be- findlichen Schriftstücke wird, soweit entscheiderheblich, in den Erwä- gungen eingegangen. Se ite 4
A- 24 22 /2 0 0 8 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BAV gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesver- waltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwer- de zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 37 VGG nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. 2. 2.1Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG berech- tigt, wer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Wer Beschwerde führt, muss mithin materiell beschwert, d.h. in Inter- essen rechtlicher oder tatsächlicher Natur betroffen sein. Bei Mobil- funkanlagen gelten grundsätzlich alle Personen als in besonderer Wei- se betroffen, die innerhalb eines Perimeters wohnen, innerhalb dessen eine Strahlung von bis zu 10 % des Anlagegrenzwertes erzeugt wer- den kann, wobei auf den massgebenden Betriebszustand der Anlage und die Verhältnisse in der Hauptstrahlrichtung abzustellen ist (HEINZ AEMISEGGER, Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Standortgebun- denheit und Standortplanung von Mobilfunkanlagen, Schriftenfolge der Schweizerischen Vereinigung für Landesplanung VLP-ASPAN, Nr. 2/08, S. 20). Vorausgesetzt ist aber auch eine formelle Beschwer, d.h. eine beschwerdeführende Partei muss am Verfahren vor der Vorin- stanz teilgenommen haben oder es müssen ihr Parteirechte verweigert worden sein (Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG i.V.m. Art. 18f Abs. 1 des Ei- senbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 [EBG, SR 742.101]). 2.2Die Liegenschaft der Beschwerdeführerin befindet sich in der nä- heren Umgebung der geplanten Bahnfunkanlage beim Bahnhof Kiesen innerhalb des zur Beschwerde berechtigenden Perimeters (vgl. Zu- satzblatt 2 des NIS-Standortdatenblattes vom 25. Juli 2007). Die Be- schwerdeführerin ist somit als Anwohnerin und Grundeigentümerin durch die angefochtene Verfügung ohne weiteres materiell berührt und
A- 24 22 /2 0 0 8 3. Das Anfechtungsobjekt, die Verfügung bzw. der Entscheid der unteren Instanz, bildet den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sol- len. Gegenstände, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat und über welche sie nicht entscheiden musste, darf die Beschwerdeinstanz in der Regel nicht beurteilen (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149). Im eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahren sind weiter alle Einwendungen gegen ein Projekt, welche während der Auflagefrist erhoben werden können, be- reits im Einspracheverfahren anzubringen und können im Beschwerde- verfahren nicht noch nachgetragen werden. Vorbringen vor der Be- schwerdeinstanz sind daher nur dann zulässig, soweit sie - zumindest dem Sinne nach - bereits Gegenstand der seinerzeit vom Beschwerde- führer erhobenen Einsprache gebildet haben (BGE 133 II 30 E. 2.2 und E. 2.4). 3.1Die Beschwerdeführerin beanstandet unter anderem die Erschüt- terungen und Lärmimmissionen, welche der Güterverkehr der Be- schwerdegegnerin auf der Bahnstrecke durch Kiesen verursache, und verlangt nunmehr im Beschwerdeverfahren entsprechende Lärm- schutzmassnahmen sowie Schadenersatz für daraus resultierende Wertverminderungen und Mietzinsausfälle bei ihrer Liegenschaft. Das vorinstanzliche Verfahren wurde auf Gesuch der Beschwerdegegnerin eingeleitet und umfasste - auch wenn die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Einsprache auf die übermässigen Lärmimmissionen hinwies - einzig die Prüfung der Erteilung einer Plangenehmigung betreffend die Ausrüstung der Strecke Bern-Thun mit Bahnfunk GSM-R. Die vorer- wähnten Rügen der Beschwerdeführerin stellen daher eine unzulässi- ge Ausdehnung des Streitgegenstandes über das Anfechtungsobjekt hinaus dar; auf ihre Beschwerde ist in diesem Umfang nicht einzutre- ten. 3.2Weiter erscheint zumindest fraglich, ob die von der Beschwerde- führerin im Beschwerdeverfahren erstmals beantragte Abnahmemes- sung nach Inbetriebnahme der Antennenanlage nicht eine unzulässige Ausdehnung des Streitgegenstandes darstellt. Diese Frage braucht in- des nicht abschliessend beurteilt zu werden, da diesem Anliegen der Se ite 6
A- 24 22 /2 0 0 8 Beschwerdeführerin - wie nachfolgend aufgezeigt wird (vgl. Ziff. 10) - auch in materieller Hinsicht nicht entsprochen werden kann. 3.3Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist im Übrigen einzutreten. 4. Die umstrittene Antennenanlage ist Teil des Ausbauprojekts der Be- schwerdegegnerin, ihr gesamtes Schienennetz mit digitalem Mobilfunk GSM-R auszurüsten. Da die Anlage dem Bahnbetrieb dient, gilt sie als Eisenbahnanlage im Sinne von Art. 18 EBG. Die für den Dienst von Bahnunternehmungen notwendigen Fernmeldeanlagen unterliegen in allen Fällen der Plangenehmigung nach Art. 18-18i EBG (Art. 22 EBG). Die Eisenbahnanlage untersteht somit grundsätzlich der Eisen- bahnhoheit des Bundes und nicht dem kommunalen und kantonalen Planungsrecht (Art. 18 Abs. 4 EBG; BGE 115 Ib 166 E. 3 und E. 4; Ur- teil des Bundesgerichts 1A.140/2003 vom 18. März 2004 E. 2.5; BENJAMIN WITTWER, Bewilligung von Mobilfunkanlagen, Zürich 2006, S. 137). 5. 5.1Der Immissionsschutz ist bundesrechtlich im Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983 (USG, SR 814.01) und den gestützt darauf erlas- senen Verordnungen geregelt. Für den Schutz vor schädlicher oder lästiger nichtionisierender Strahlung, die beim Betrieb ortsfester Anla- gen erzeugt wird, hat der Bundesrat die Verordnung vom 23. Dezem- ber 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV, SR 814.710) erlassen. Diese regelt insbesondere auch die Immissionen von Mobilfunksendeanlagen (vgl. Ziff. 6 Anhang 1 NISV). Die Regelung ist abschliessend (BGE 133 II 321 E. 4.3.4, BGE 126 II 399 E. 3c; AEMISEGGER, a.a.O., S. 3), so dass für das kommunale und kantonale Recht insoweit kein Raum bleibt (WITTWER, a.a.O., S. 91 f.). 5.2Gemäss Art. 1 Abs. 2 USG sind im Sinne der Vorsorge Einwirkun- gen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begren- zen. Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen wer- den durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegren- zungen, Art. 11 Abs. 1 USG). Unabhängig von der bestehenden Um- weltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaft- lich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). In Konkretisierung dieser Be- stimmung müssen nach Art. 4 Abs. 1 NISV Anlagen so erstellt und be- Se ite 7
A- 24 22 /2 0 0 8 trieben werden, dass sie die in Anhang 1 festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten. Für die Beurteilung der schädli- chen oder lästigen Einwirkungen hat der Bundesrat in der NISV Immis- sionsgrenzwerte festgelegt (Art. 13 Abs. 1 USG). Während diese Im- missionsgrenzwerte nach Anhang 2 überall dort zu beachten sind, wo sich Menschen aufhalten können (Orte für kurzfristigen Aufenthalt [OKA], Art. 13 Abs. 1 NISV), müssen die Anlagegrenzwerte aus- schliesslich an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) eingehalten werden (Ziff. 65 Anhang 1 NISV). Das Bundesgericht hat die Anlage- und Immissionsgrenzwerte gemäss NISV wiederholt als verfassungs- und gesetzeskonform beurteilt (BGE 126 II 399 E. 4, Urteil des Bun- desgerichts 1A.218/2004 vom 29. November 2005 E. 3, Urteil des Bundesgerichts 1A.129/2006 vom 10. Januar 2007 E. 6 mit Hinwei- sen). Der Inhaber einer Anlage, für die Anhang 1 Emissionsbegren- zungen festlegt, hat im Bewilligungsverfahren ein Standortdatenblatt einzureichen, welches unter anderem Angaben über die von der Anla- ge erzeugte Strahlung am höchstbelasteten OKA sowie an den drei höchstbelasteten OMEN enthält (Art. 11 Abs. 2 Bst. c Ziff. 1 und Ziff. 2 NISV). 6. Die Beschwerdegegnerin hat der Vorinstanz ein neues NIS-Standort- datenblatt (datiert vom 25. Juli 2007) eingereicht, nachdem der im auf- gelegten Projekt ursprünglich vorgesehene Standort der Bahnfunkan- lage um 1.30 m in westlicher Richtung näher zu den Bahngeleisen ver- schoben worden ist. Die darin aufgeführten OMEN Nr. V.______ bis Nr. Y.______ weisen eine Strahlung zwischen 0.87 V/m (OMEN Nr. Y.) und 1.77 V/m (OMEN Nr. W.) auf und liegen damit deutlich unter dem Anlagegrenzwert von 4.0 V/m für die elektrische Feldstärke (Art. 4 Abs. 1 NISV i.V.m. Ziff. 64 Bst. a Anhang 1 NISV). Beim OKA am Fuss der Anlage beträgt die elektrische Feldstärke 2.43 V/m und unterschreitet damit den Immissionsgrenzwert von 42 V/m (vgl. Vollzugsempfehlung zur NISV, hrsg. vom BUWAL, Bern 2002, Ziff. 2.2.3) mit einer Ausschöpfung von 5.8 % ebenfalls klar. 7. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass bei ihrer Liegenschaft (welche sich nordwestlich der geplanten Bahnfunkanlage befindet) die Strahlenbelastung zu ermitteln und ihre Liegenschaft als OMEN Nr. Z._______ im NIS-Standortdatenblatt aufzunehmen sei. Dies sei ins- besondere nach Verschiebung der Antennenanlage in Richtung ihrer Se ite 8
A- 24 22 /2 0 0 8 Liegenschaft angezeigt. Im Gegensatz zur als OMEN Nr. Y._______ eingetragenen Nachbarliegenschaft sei ihr Wohnhaus freistehend und nicht durch ein anderes Gebäude seitlich geschützt. Zudem befinde sich der Anbau ihrer Liegenschaft in der gleichen Entfernung zu den Geleisen wie OMEN Nr. Y._______ und sogar noch näher zur Anten- nenanlage. Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, es sei primär Aufgabe des Erstellers des NIS-Standortdatenblattes, die höchstbelas- teten OMEN zu definieren und auszuweisen. Die Liegenschaft der Be- schwerdeführerin weise mit Sicherheit kleinere Werte der elektrischen Feldstärke auf als die zur Hauptstrahlrichtung der Antennenanlage nä- her liegenden Nachbarliegenschaften OMEN Nr. X._______ und Nr. Y.. Der angesprochene seitliche Schutz der Nachbarlie- genschaft OMEN Nr. Y. sei nicht wirksam, da sich die Anten- nenanlage in 84 m Distanz in Gleisrichtung befinde. Die Liegenschaft der Beschwerdeführerin sei daher zu Recht nicht ins Standortdaten- blatt aufgenommen worden. 7.1Die NISV legt zwar fest, dass im Standortdatenblatt die drei höchstbelasteten OMEN aufzuführen sind (vgl. Art. 11 Abs. 2 Bst. c Ziff. 2 NISV sowie bereits Ziff. 5.2 hiervor), schweigt sich aber über ihre Berechnung aus. Jedoch hat der Verordnungsgeber das BAFU da- mit beauftragt, den Vollziehungsbehörden geeignete Mess- und Be- rechnungsmethoden zu empfehlen (vgl. Art. 12 Abs. 2 sowie Art. 14 Abs. 2 NISV). Diesem Auftrag ist das BAFU mit der Vollzugsempfeh- lung zur NISV nachgekommen. In dieser wird unter anderem festge- halten, dass Grundlage für die Berechnung der Strahlenbelastung die beantragte Sendeleistung, die Abstrahlcharakteristik der Sendeanten- ne, die Senderichtung, der Abstand von der Antenne und die relative Lage des Ortes gegenüber der Antenne (Winkel zur Hauptstrahlrich- tung) sowie die Dämpfung der Strahlung durch die Gebäudehülle sind (vgl. Vollzugsempfehlung zur NISV, Ziff. 2.3.1). 7.1.1Obwohl sich die Vollzugsempfehlungen des BAFU als Aufsichts- behörde an die Vollzugsbehörden richten und Verwaltungsgerichte nicht daran gebunden sind, pflegt eine Beschwerdeinstanz selbst im Rahmen einer Angemessenheitskontrolle nicht ohne Not von der Er- messenswaltung der Vorinstanz abzuweichen, zumal wenn (wie mit besagten Empfehlungen) eine Verwaltungsverordnung besteht, welche das Ermessen konkretisiert (vgl. WITTWER, a.a.O., S. 61; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 41 Rz. 19 f.; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allge- Se ite 9
A- 24 22 /2 0 0 8 meines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 128). Soweit eine Weisung mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmun- gen nicht vereinbar ist, weicht das Bundesverwaltungsgericht indes von ihr ab (vgl. BGE 126 V 421 E. 5a). 7.1.2Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin sämtliche Kriterien der Vollzugsempfehlung zur NISV in ihre Berechnung der höchstbelaste- ten OMEN Nr. V._______ bis Nr. Y._______ einfliessen lassen (vgl. Zu- satzblätter 4a zum Standortdatenblatt vom 25. Juli 2007). Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass zu deren Bestimmung - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - nicht allein auf den direkten Ab- stand zwischen der Antennenanlage und dem einzelnen OMEN abzu- stellen ist (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 1A.118/2005 vom 12. Dezember 2005 E. 4.3), sondern - neben weiteren Kriterien - insbesondere auch auf die relative Lage des OMEN gegenüber der Antenne, d.h. den Winkel zu deren Hauptstrahlrichtung. Das Wohn- haus der Beschwerdeführerin befindet sich zwar räumlich näher zur Antennenanlage, jedoch in einem grösseren Winkel zur Hauptstrahl- richtung wie die als OMEN Nr. X._______ und Nr. Y._______ eingetra- genen Nachbarliegenschaften. Dass dies mit einer grösseren horizon- talen Richtungsabschwächung der Strahlung verbunden ist und der fehlende seitliche Schutz keine Auswirkung auf die Strahlenbelastung haben kann, bedarf dabei keiner weiteren Ausführungen. Unter diesen Umständen besteht aber aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Veranlassung, an der Richtigkeit der Auswahl und Berechnung der höchstbelasteten OMEN durch die Beschwerdegegnerin und der anschliessenden Genehmigung durch die Vorinstanz zu zweifeln. 7.2Gerichtsbehörden auferlegen sich auch dann einer gewissen Zu- rückhaltung bei der Überprüfung der von der Vorinstanz vorgenomme- nen Ermessensausübung, wenn unter anderem technische Fragen zu beurteilen sind und wenn der Entscheid der Vorinstanz mit Amtsbe- richten bzw. Stellungnahmen der Fachstellen des Bundes überein- stimmt. Sachkundige Auskünfte einer Amtsstelle werden nur dann in- haltlich überprüft und es wird nur dann von ihnen abgewichen, wenn dafür stichhaltige Gründe, also etwa offensichtliche Mängel oder inne- re Widersprüche, gegeben sind (KÖLZ/HÄNER, a.a.O., S. 106 und S. 229 f.). 7.2.1Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wurde unter anderem das BAFU als Fachbehörde zur Stellungnahme eingeladen. In seinem Be- Se it e 10
A- 24 22 /2 0 0 8 richt vom 16. Juni 2008 führt es aus, dass bei der Liegenschaft der Be- schwerdeführerin eine Strahlenbelastung von höchstens 0.81 V/m be- rechnet worden sei und diese somit unter derjenigen von OMEN Nr. Y._______ liege, für welchen die tiefste Strahlenbelastung (0.84 V/ m) im Standortdatenblatt ausgewiesen werde. Bei dieser Berechnung habe das BAFU sich zwar auf die Angaben des Standortdatenblattes vom 24. November 2006 abgestützt, welches vor Verschiebung des Standortes der Antennenanlage gegen Westen erstellt worden sei. Diese Verschiebung um 1.30 m ändere jedoch innerhalb der Rechen- genauigkeit nichts an der Strahlenbelastung beim Wohnhaus der Be- schwerdeführerin, sei dieses doch über 100 m von der geplanten Anla- ge entfernt und befinde sich nicht direkt in einer der Hauptstrahlrich- tungen der Antenne. 7.2.2Die Richtigkeit der Auswahl und Berechnung der höchstbelaste- ten OMEN durch die Beschwerdegegnerin findet damit (zusätzliche) Bestätigung in den nachvollziehbaren Ausführungen des BAFU als Fachbehörde. Es besteht aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Grund, von diesen abzuweichen. 7.3Es kann daher festgehalten werden, dass im NIS-Standortdaten- blatt vom 25. Juli 2007 die vier höchstbelasteten OMEN ausgewiesen werden, zu welchen die Liegenschaft der Beschwerdeführerin nicht zu zählen ist. Es stellt sich einzig noch die Frage, ob die Beschwerdefüh- rerin aus dem Umstand, dass im Standortdatenblatt vier statt der ge- setzlich geforderten drei höchstbelasteten OMEN aufgeführt werden, etwas zu ihren Gunsten ableiten kann. Das Anliegen der Beschwerde- führerin, gleich wie die anderen (zusätzlichen) OMEN aufgeführt zu werden, ist in dem Sinne unter dem verfassungsrechtlichen Gebot der Rechtsgleichheit von Art. 8 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zu prüfen. 7.3.1Die Rechtsgleichheit als Gebot sachgerechter Differenzierung verbietet den rechtsanwenden Behörden, zwei tatsächlich gleiche Situ- ationen ohne sachlichen Grund rechtlich unterschiedlich zu behandeln (TSCHANNEN/ZIMMERLI, a.a.O., § 23 Rz. 9). Wie vorstehend festgestellt (vgl. Ziff. 7.1.2 sowie Ziff. 7.2.1), weist die Liegenschaft der Beschwer- deführerin in den rechtlich relevanten Sachverhaltselementen keine Übereinstimmung mit den als OMEN Nr. V._______ bis Nr. Y._______ in das NIS-Standortdatenblatt aufgenommenen Liegenschaften auf. Se it e 11
A- 24 22 /2 0 0 8 Damit begründet sich aber auch kein Anspruch der Beschwerdeführe- rin auf Aufnahme ihrer Liegenschaft als OMEN Nr. Z.. 8. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, es sei auf eine Ver- schiebung des im aufgelegten Projekt ursprünglich vorgesehenen Standortes der Bahnfunkanlage um 1.30 m in westlicher Richtung zu verzichten, würden doch damit sie und die übrigen Anwohner in ihrem Wohnquartier einer noch höheren Strahlenbelastung ausgesetzt. Da- gegen wendet die Beschwerdegegnerin ein, dass sie mit dieser ge- ringfügigen Verschiebung der Anlage Richtung Bahngeleise einzig der Forderung der Gemeinde Kiesen nach Einhaltung des kantonalrecht- lich vorgeschriebenen Mindestabstandes zur Strasse von 3.60 m nachgekommen sei; diese Verschiebung habe aber praktisch keinen Einfluss auf die Strahlenbelastung bei der Liegenschaft der Beschwer- deführerin. 8.1Gemäss Art. 12 Abs. 3 des Bernischen Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG, BSG 721.0) i.V.m. Art. 63 Abs. 1 Bst. b des Bernischen Strassenbaugesetzes vom 2. Februar 1964 (SBG, BSG 732.11) müs- sen die Abstände von baulichen Anlagen gegenüber öffentlichen Strassen mindestens 3.60 m betragen. Um diesen Abstand zur an- grenzenden Strasse einzuhalten, hat die Beschwerdegegnerin den Standort ihrer Antennenanlage nachträglich um zusätzliche 1.30 m von der Strasse weg in Richtung der Bahngeleise verschoben (zur Be- rücksichtigung des kantonalen Rechts vgl. Art. 18 Abs. 4 EBG). 8.2Ein Vergleich der aktuellen Strahlungswerte (vgl. Standortdaten- blatt vom 25. Juli 2007) mit denjenigen vor der Standortverschiebung (vgl. Standortdatenblatt vom 24. November 2006) zeigt auf, dass sich diese bei den westlich gelegenen OMEN Nr. X. und Nr. Y._______ nur geringfügig von 1.13 auf 1.14 V/m resp. von 0.84 auf 0.87 V/m erhöht haben. Weil mit der geplanten Verschiebung der Anla- gegrenzwert von 4.0 V/m für die elektrische Feldstärke bei sämtlichen OMEN nach wie vor deutlich eingehalten wird (vgl. bereits Ziff. 6 hier- vor) und damit (wenn überhaupt) nur eine geringfügige Zunahme der Strahlenbelastung bei der Liegenschaft der Beschwerdeführerin ver- bunden ist (vgl. bereits Ziff. 7.2.1 hiervor), haben deren private Interes- sen gegenüber den öffentlichen Interessen an der Wahrung der Stra- ssensicherheit zurückzutreten. Die Standortverschiebung ist daher nicht zu beanstanden. Se it e 12
A- 24 22 /2 0 0 8 9. Die Beschwerdeführerin bemängelt die ihrer Auffassung nach zu gerin- ge Höhe des Antennenmastes; damit werde dem Landschaftsschutz ein höheres Gewicht beigemessen als dem Schutz der Anwohner vor zusätzlicher Strahlenbelastung. Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, die Höhe des Antennenmastes sei durch die Funktechnik vorgegeben; es wäre unsinnig, den Mast höher als erforderlich zu bau- en, da dadurch das Orts- resp. Landschaftsbild unnötig gestört würde. 9.1Die Erteilung einer eisenbahnrechtlichen Plangenehmigung für die Errichtung einer Bahnfunkanlage stellt eine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451) dar. Nach Art. 3 Abs. 1 NHG sorgen der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone bei der Erfüllung von Bundesaufgaben dafür, dass insbesondere das hei- matliche Landschafts- und Ortsbild geschont wird und, wo das allge- meine Interesse daran überwiegt, ungeschmälert erhalten bleibt. Diese Pflicht erfüllen sie unter anderem, indem sie eigene Bauten und Anla- gen entsprechend gestalten und unterhalten oder gänzlich auf ihre Er- richtung verzichten (Art. 3 Abs. 2 Bst. a NHG). 9.2Die Beschwerdegegnerin hat beim Standort Kiesen eine aus funk- technischer Sicht erforderliche Antennenmasthöhe von 22.13 m (inkl. Blitzfangstab) ermittelt. Würde der Antennenmast - wie von der Be- schwerdeführerin gefordert - verlängert, würde er die Gebäude in der angrenzenden Umgebung noch weiter überragen und damit zu einer zusätzlichen Beeinträchtigung des Ortsbildes von Kiesen führen. Eine solche wäre höchstens dann hinzunehmen, wenn im Rahmen einer In- teressenabwägung dem mit einer Mastverlängerung allenfalls verbun- denen weitergehenden Strahlenschutz der Vorrang vor dem Ortsbild- schutz zu geben wäre. Dies ist jedoch nicht angezeigt, werden doch die gesetzlichen Grenzwerte mit der geplanten Masthöhe bereits bei weitem eingehalten (vgl. bereits Ziff. 6 hiervor). Die vorgebrachte Rüge erweist sich somit als unbegründet. 10. Die Beschwerdeführerin verlangt zumindest nach Inbetriebnahme der Antennenanlage eine NIS-Abnahmemessung. Die Beschwerdegegne- rin weist darauf hin, dass solche Abnahmemessungen grundsätzlich nur durchgeführt werden, wenn die rechnerische Prognose den Anla- gegrenzwert an einem OMEN zu 80 % ausschöpfe. Dieser Prozentsatz Se it e 13
A- 24 22 /2 0 0 8 werde jedoch vorliegend weder bei OMEN Nr. X._______ noch bei OMEN Nr. Y._______ erreicht, so dass dies umso mehr für die weniger betroffene Nachbarliegenschaft der Beschwerdeführerin zu gelten habe. 10.1Der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist zuzustimmen: Die Abnahmemessung dient zwar der Prüfung, ob die tatsächliche NIS-Be- lastung von der im Standortdatenblatt berechneten abweicht, bei- spielsweise aufgrund von Beugungen und Reflexionen der Strahlungs- ausbreitung, die bei der rechnerischen Immissionsprognose nicht be- rücksichtigt werden können (AEMISEGGER, a.a.O., S. 6). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für die Bewilligung einer neu- en Anlage jedoch in erster Linie die rechnerische Strahlungsprognose massgeblich, während der Abnahmemessung lediglich eine Kontroll- funktion zukommt. Diese wird dann im Sinne einer zusätzlichen Kon- trolle angeordnet, wenn die rechnerische Prognose an einem OMEN 80 % des Anlagegrenzwertes erreicht (Urteile des Bundesgerichts 1C_244/2007 vom 10. April 2008 E. 4.6 sowie 1A.118/2005 vom 12. Dezember 2005 E. 5; vgl. auch Vollzugsempfehlung zur NISV, Ziff. 2.1.8). Vorliegend betragen die für die höchstbelasteten OMEN Nr. V._______ bis Nr. Y._______ ermittelten Strahlungswerte zwischen 21.75 % (OMEN Nr. Y.) und 44.25 % (OMEN Nr. W.) des Anlagegrenzwertes von 4.0 V/m; der vom BAFU errechnete Strah- lungswert bei der Liegenschaft der Beschwerdeführerin (max. 0.81 V/ m) erreicht nur knapp mehr als 20 % desselben. Unter diesen Umstän- den hat die Beschwerdeführerin jedoch keinen Anspruch auf Durch- führung einer Abnahmemessung bei ihrer Liegenschaft nach Inbetrieb- nahme der Anlage. 11. Die Beschwerdeführerin ist weiter der Auffassung, dass sich die offene Bahnstrecke zwischen Wichtrach und Kiesen besser als Standort für die Antennenanlage eigne. Die Beschwerdegegnerin bringt vor, der geplante Standort beim Bahnhof Kiesen entspreche betrieblichen, funktechnischen und wirtschaftlichen Aspekten optimal. Da die rechtli- chen Voraussetzungen für die Erstellung der Anlage am fraglichen Ort vollumfänglich erfüllt seien, habe sie einen Anspruch auf Bewilligungs- erteilung, zumal dieser Standort erforderlich sei, um die Bahnstrecke funktechnisch ausreichend versorgen zu können. Se it e 14
A- 24 22 /2 0 0 8 11.1Wie vorgängig ausgeführt (vgl. Ziff. 6 hiervor), werden die gesetz- lichen Grenzwerte am geplanten Standort beim Bahnhof Kiesen über- all eingehalten, so dass das Bauvorhaben den bundesrechtlichen Vor- schriften über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vollumfäng- lich entspricht. Der Beschwerdeführerin fehlt es somit grundsätzlich bereits an einem schutzwürdigen Interesse an einer Versetzung der Antennenanlage. Nicht so der Beschwerdegegnerin: Aus den Akten geht zwar nicht hervor, dass sie mögliche Alternativstandorte einer eingehenden Prüfung unterzogen hätte. Dennoch ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass ein Bau der Anlage auf dem eigenen, bereits hinreichend erschlossenen Bahnhofareal eine kostengünstigere, be- trieblich und funktechnisch bessere Variante darstellt als eine solche auf offener Bahnstrecke und sie somit über ein (überwiegendes) Inter- esse am geplanten Standort verfügt. 11.2Dazu kommt noch ein Weiteres: Bereits das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern (AGR) hat in seinem Fachbericht vom 6. März 2007 die Standortwahl als gut bezeichnet und den Stand- punkt vertreten, dass Antennen primär - d.h. soweit technisch machbar und wirtschaftlich vertretbar - im Siedlungsgebiet und nicht in freier Landschaft errichtet werden sollen. Diese Auffassung deckt sich mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu den Mobilfunkantennen: Diese sind in der Bauzone im Allgemeinen ohne weiteres als zonen- konform zu betrachten, während an eine Ausnahmebewilligung im Sin- ne der Art. 24 ff. des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG, SR 700) für die Errichtung einer Antenne ausserhalb der Bau- zone strenge Anforderungen zu stellen sind und diese grundsätzlich nur dann zu erteilen ist, wenn eine Deckungs- oder Kapazitätslücke aus funktechnischen Gründen innerhalb der Bauzone nicht in genü- gender Weise beseitigt werden kann (AEMISEGGER, a.a.O., S. 7 f. mit Hinweisen; BGE 133 II 409 E. 4.2, BGE 133 II 321 E. 4.3.3, BGE 133 II 353 E. 4.2). Für die geplante Bahnfunkanlage auf dem als Standort vorgesehenen Bahnhofareal muss die Beschwerdegegnerin zwar kei- ne kantonale (Bau-) bewilligung einholen (vgl. Art. 22 i.V.m. Art. 18 Abs. 4 EBG sowie E. 4 hiervor). Da jedoch Bahnareale im Siedlungs- gebiet der Bauzone zuzurechnen sind (vgl. WITTWER, a.a.O., S. 137) und aus Gründen des Landschaftsschutzes eine konzentrierte Bauwei- se anzustreben ist, ist diese Rechtsprechung (zumindest analog) auch auf vorliegende Konstellation anwendbar. Der gewählte Standort in Kiesen ist daher - angesichts fehlender funktechnisch bedingter Stand- ortgebundenheit der Antennenanlage ausserhalb des Siedlungsgebie- Se it e 15
A- 24 22 /2 0 0 8 tes - auch aus planerischer Sicht dem von der Beschwerdeführerin auf der offenen Bahnstrecke vorgeschlagenen Standort vorzuziehen. 12. Die Beschwerdeführerin macht schliesslich aufgrund der Strahlenbe- lastung durch die geplante Bahnfunkanlage einen Mietzinsausfall we- gen leerstehenden Mietwohnungen in ihrer Liegenschaft sowie eine Wertverminderung derselben geltend und verweist hierzu auch auf die bereits vorbestehende Strahlenbelastung durch Mobilfunkantennen in Kiesen, Jaberg, Heimberg sowie bei der Autobahnausfahrt der A6, durch eine Hochspannungsleitung der BKW und eine nicht weiter um- schriebene "16'000 Volt-Leitung". Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, es bestehe kein Anspruch auf Ersatz eines Min- derwertes, da die gesetzlichen Grenzwerte bei der Liegenschaft der Beschwerdeführerin bei weitem eingehalten würden; auch eine Vorbe- lastung liege nicht vor, seien doch die Frequenzen des Fahrstroms der SBB, der Hochspannungsleitung der BKW und des Bahnfunk GSM-R gemäss den Summierungsvorschriften der NISV betreffend die elektri- sche Feldstärke separat zu betrachten. 12.1Nach ausdrücklicher Bestimmung von Art. 5 Abs. 1 des Bundes- gesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG, SR 711) kön- nen neben den anderen dinglichen Rechten an Grundstücken auch die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte Gegenstand der Enteignung sein. Als solches gilt insbesondere das in Art. 679 und 684 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) umschriebene Recht des Grundeigentümers, übermäs- sige von benachbarten Grundstücken ausgehende Immissionen abzu- wehren. Gehen indes diese Einwirkungen von einem Werk aus, das im öffentlichen Interesse liegt und für welches dem Werkeigentümer oder Konzessionär das Enteignungsrecht zusteht, und sind sie unvermeid- bar, so müssen die Abwehransprüche des Grundeigentümers dem vor- rangigen öffentlichen Interesse am Unternehmen weichen. Dem Nach- barn verbleibt diesfalls anstelle der privatrechtlichen Unterlassungskla- ge einzig die Möglichkeit, für die Unterdrückung seines Abwehrrechts gestützt auf Art. 5 EntG Entschädigung zu fordern. Immissionen gelten aber nur dann als übermässig, wenn sie - kumulativ - für den Grundei- gentümer nicht voraussehbar waren, ihn in spezieller Weise treffen und ihm einen schweren Schaden verursachen. Das Erfordernis der Spezialität ist erfüllt, wenn die Immissionen eine Intensität erreichen, welche das Mass des Üblichen und Erträglichen übersteigt. Dies ist re- Se it e 16
A- 24 22 /2 0 0 8 gelmässig anzunehmen, wenn die Immissionsgrenzwerte gemäss der eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung überschritten werden (PETER HÄNNI, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 4. Aufl., Bern 2002, S. 654 f. mit Hinweisen; betreffend Lärmimmissio- nen: BGE 123 II 481 E. 7a und E. 7c, BGE 123 II 560 E. 3a und E. 3d/bb). Für den Schutz vor schädlicher oder lästiger nichtionisieren- der Strahlung, die beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt wird, hat die NISV die massgeblichen Immissionsgrenzwerte festgelegt. 12.2 12.2.1Das Bundesgericht hat festgehalten, dass die nichtionisierende Strahlung von Fahrleitungen und Hochspannungsleitungen im nieder- frequenten Bereich und die hochfrequente Strahlung von Mobilfunkan- tennen getrennt zu beurteilen sind. Es gebe bis heute noch keine wis- senschaftlichen Erkenntnisse zu einer möglichen Kombinationswirkung von nieder- und hochfrequenter nichtionisierender Strahlung, weshalb die vom Verordnungsgeber getroffene Lösung, getrennte Summie- rungsvorschriften für hoch- und niederfrequente Strahlung aufzustellen (vgl. Ziff. 22 Anhang 2 NISV) und, im Sinne einer Sicherheitsmarge, strenge vorsorgliche Emissionsbegrenzungen (Anlagegrenzwerte) festzulegen, sachgerecht erscheine (Urteil des Bundesgerichts 1A.140/2003 vom 18. März 2004 E. 4.5, Urteil des Bundesgerichts 1A.142/2006 vom 4. Dezember 2006 E. 4.1). Eine allfällige Belastung der Liegenschaft der Beschwerdeführerin durch die niederfrequente Strahlung der Hochspannungsleitung der BKW und der "16'000 Volt- Leitung" hat daher vorliegend unbeachtlich zu bleiben. 12.2.2Für die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte der NISV ist die gesamte Hochfrequenzstrahlung massgeblich (Art. 5 Abs. 1 NISV), d.h. neben der untersuchten Bahnfunkanlage ist auch die Vorbelastung durch andere Sendeantennen (bspw. andere Mobilfunkanlagen) zu be- rücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.142/2006 vom 4. De- zember 2006 E. 4.2). Aus dem Zusatzblatt 5 des NIS-Standortdaten- blattes vom 25. Juli 2007 lässt sich entnehmen, dass sich im massge- benden Anlageperimeter der geplanten Antennenanlage keine weite- ren Sendeantennen befinden, welche in die Beurteilung der gesamten Hochfrequenzstrahlung einzubeziehen wären (vgl. auch Vollzugsem- pfehlung zur NISV, Ziff. 2.2.1). Die von der Beschwerdeführerin ange- führten, nicht in unmittelbarer Nähe der geplanten Anlage angesiedel- ten Mobilfunkantennen sind daher ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Se it e 17
A- 24 22 /2 0 0 8 12.3Vorliegend sind somit einzig die von der geplanten Bahnfunkan- lage ausgehenden Strahlungsimmissionen massgebend. Da diese je- doch sowohl den Immissionsgrenzwert wie auch den tieferen Anlage- grenzwert überall bei weitem einhalten (vgl. Ziff. 6 hiervor), fehlt es ih- nen bereits an der erforderlichen Intensität, welche sie als speziell er- scheinen liesse. Demzufolge steht der Beschwerdeführerin kein Ent- schädigungsanspruch für die Duldung der von der Antennenanlage ausgehenden Strahlenbelastung und für die allenfalls damit verbunde- nen finanziellen Folgen zu. 13. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzu- weisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann (vgl. bereits Ziff. 3 hiervor). 14. 14.1Die Beschwerdeführerin ist im Beschwerdeverfahren mit keinem ihrer Rechtsbegehren durchgedrungen; sie gilt somit als unterliegende Partei und hat gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG grundsätzlich die gesam- ten Verfahrenskosten zu tragen. Vorliegend wurde jedoch im Rahmen eines Plangenehmigungsverfahrens unter anderem auch über eine enteignungsrechtliche Einsprache entschieden. In solchen kombinier- ten Verfahren richtet sich die Kosten- und Entschädigungsregelung ge- genüber den Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht, ge- mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach den Spezialbestim- mungen des EntG (vgl. BGE 119 Ib 458 E. 15, BGE 111 Ib 32 E. 3, Ur- teile des Bundesgerichtes 1E.16/2005 vom 14. Februar 2006 E. 6 und 1E.5/2005 vom 9. August 2005 E. 7, je mit Verweisen). Art. 116 Abs. 1 EntG schreibt vor, dass der Enteigner die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer allfälligen Partei- entschädigung an den Enteigneten, trägt. Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Es rechtfertigt sich daher, der voll- umfänglich unterliegenden Beschwerdeführerin einen (reduzierten) Verfahrenskostenanteil in der Höhe von Fr. 800.- zur Bezahlung aufzu- erlegen. Die Beschwerdegegnerin hat als Enteignerin einen Verfah- renskostenanteil im Umfang von Fr. 800.- (inkl. der Kosten für die Be- handlung ihres abgewiesenen Gesuchs um Entzug der aufschieben- den Wirkung) zu tragen. Se it e 18
A- 24 22 /2 0 0 8 14.2Von einer Parteientschädigung an die nicht vertretene Beschwer- deführerin ist angesichts des Ausgangs des Verfahrens abzusehen (Art. 116 Abs. 1 EntG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1E.16/2005 vom 14. Februar 2006 E. 6). Se it e 19
A- 24 22 /2 0 0 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.- auferlegt. 3. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'300.- wird dieser nach Eintritt der Rechtskraft des vor- liegenden Urteils im Umfang von Fr. 500.- zurückerstattet. Hierzu hat die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht einen Einzah- lungsschein zuzustellen oder ihre Kontonummer bekannt zu geben. 4. Der Beschwerdegegnerin werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 800.- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils mit beiliegendem Einzahlungs- schein zu bezahlen. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Dieses Urteil geht an: -die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) -die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Einzahlungs- schein) -die Vorinstanz ([...]; Einschreiben) -das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) Die vorsitzende Richterin:Der Gerichtsschreiber: Marianne Ryter SauvantLars Birgelen Se it e 20
A- 24 22 /2 0 0 8 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be- weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se it e 21