Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-2346/2021
Entscheidungsdatum
10.05.2022
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-2346/2021

Urteil vom 10. Mai 2022 Besetzung

Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richterin Iris Widmer, Richter Keita Mutombo, Gerichtsschreiber Matthias Gartenmann.

Parteien

Verein A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Zoll Nordost, handelnd durch Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), Dienstbereich Grundlagen, Sektion Recht, Vorinstanz.

Gegenstand

Einfuhr von frischem Gemüse und Salat (Tierfutter).

A-2346/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. Am 7. Januar 2021 meldete der Verein A._______ (nachfolgend: Verein) bei der Zollstelle Autobahn Kreuzlingen mit der Zollanmeldung Nr. (...) eine Sendung von Chicorée frisch, Fenchel frisch, Möhren, Zuckerhut frisch, Radicchi frisch, Wirsing und Chinachol zur Einfuhr an. Die entsprechende Veranlagungsverfügung Zoll vom 7. Januar 2021 lautete auf einen Ge- samtbetrag von Fr. 254.05 (Zollabgaben in der Höhe von Fr. 210.05 und andere Gebühren von Fr. 44.-). B. Mit der E-Mail vom 12. Januar 2021 erkundigte sich der Präsident des Ver- eins bei der Oberzolldirektion (nachfolgend: OZD) über die anzuwenden- den Verzollungsvorschriften und machte geltend, dass der Verein als ge- meinnützig und steuerbefreit anerkannt sei. C. Die OZD teilte dem Verein mit dem Schreiben vom 11. Februar 2021 mit, dass Handelswaren im Sinne des Zollrechts vorgelegen haben und diese nicht den Charakter von Waren des Reiseverkehrs von Privatpersonen hät- ten. D. Der Verein erhob mit Schreiben vom 5. März 2021 bzw. 19. März 2021 bei der Zollkreisdirektion II (nachfolgend: ZKD II; heute: Zoll Nordost) der Eid- genössischen Zollverwaltung (nachfolgend: EZV; heute: Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit; BAZG) Beschwerde gegen die Veranlagungsver- fügung Zoll vom 7. Januar 2021. Die Veranlagungsverfügung MWST vom 7. Januar 2021 wurde mit dem Schreiben vom 19. März 2021 nicht ange- fochten. E. Die ZKD II hat mit Beschwerdeentscheid vom 23. April 2021 die Be- schwerde gegen die Veranlagungsverfügung Zoll vom 7. Januar 2021 ab- gewiesen. F. Der Verein (nachfolgend: Beschwerdeführer) erhebt mit Schreiben vom 17. Mai 2021 gegen den Entscheid der ZKD II Beschwerde beim Bundes- verwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung des Be-

A-2346/2021 Seite 3 schwerdeentscheids vom 23. April 2021 und die Gutheissung der Be- schwerde sowie eventualiter die Möglichkeit, rückwirkend ein Gesuch um Zollbefreiung zu stellen. Er macht im Wesentlichen geltend, dass die be- treffende Sendung die Voraussetzungen für eine Veranlagung im Reise- verkehr erfülle und er als gemeinnützig anerkannt sei. G. Die ZKD II (nachfolgend: Vorinstanz) schliesst mit Vernehmlassung vom 14. Juli 2021 auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. H. Der Beschwerdeführer stellt mit der Eingabe vom 19. Juli 2021 ein Gesuch um aufschiebende Wirkung, eventualiter um vorsorgliche Massnahmen. I. Mit der Eingabe vom 29. Juli 2021 hält der Beschwerdeführer an der Be- schwerde fest. J. Die Vorinstanz beantragt mit der Stellungnahme vom 2. August 2021 die Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung. K. Mit der Zwischenverfügung vom 10. August 2021 wird das Gesuch des Be- schwerdeführers um aufschiebende Wirkung vom Bundesverwaltungsge- richt abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Auf die Vorbringen der Parteien und die Akten wird – sofern sie entscheid- wesentlich sind – im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

A-2346/2021 Seite 4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü- gungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezem- ber 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gege- ben ist (Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. Der angefoch- tene Entscheid ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Die ZKD II (heute: Zoll Nordost) ist zudem eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs- gerichts (vgl. Art. 33 VGG). Dieses ist daher für die Beurteilung der vorlie- genden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 116 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). Das Verfahren richtet sich – soweit das VGG nichts anderes bestimmt – nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist Adressat des angefochtenen Entscheids und damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 20 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf das Rechtsmittel ist somit einzutreten. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Ent- scheid grundsätzlich in vollem Umfang. Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht auch die unrich- tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit rügen (vgl. Art. 49 VwVG). 2. 2.1 Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind grund- sätzlich zollpflichtig und nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) zu veranlagen (Art. 7 ZG). Solche Ge- genstände unterliegen zudem im Allgemeinen der Einfuhrsteuer gemäss Art. 50 ff. des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 (MWSTG, SR 641.20). Vorbehalten bleiben Abweichungen wie Zollbefreiungen und -erleichterungen sowie Steuerbefreiungen, die sich aus Staatsverträgen oder besonderen Bestimmungen von Gesetzen oder Verordnungen erge- ben (vgl. Art. 2 Abs. 1 ZG, Art. 1 Abs. 2 ZTG und Art. 53 MWSTG). 2.2 Die Zollzahlungspflicht obliegt der Zollschuldnerin bzw. dem Zoll- schuldner (Art. 70 Abs. 1 ZG). Zum entsprechenden Kreis gehört jene Per-

A-2346/2021 Seite 5 son, welche die Waren über die Zollgrenze bringt, deren Auftraggeber so- wie die Person, die zur Zollanmeldung verpflichtet bzw. damit beauftragt ist oder auf deren Rechnung die Ware ein- oder ausgeführt wird (Art. 70 Abs. 2 ZG). Als Auftraggeber gilt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung der- jenige, der die Ware über die Grenze bringen lässt. Als solcher gilt nicht nur die (natürliche oder juristische) Person, die im zivilrechtlichen Sinne mit dem Transporteur einen Frachtvertrag abschliesst, sondern jede Person, welche die Wareneinfuhr tatsächlich veranlasst (zum Ganzen: Urteil des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.3 f.). 2.3 Bei der Einfuhr handelt es sich um einen zollrechtlichen Tatbestand (Art. 6 Bst. g ZG). Nach schweizerischem Verständnis setzt sich dieser ei- nerseits aus dem tatsächlichen Verbringen der Ware ins Inland (Realkom- ponente; Art. 21 ZG), anderseits aus der Überführung des Gegenstandes in den zollrechtlich freien Verkehr zusammen (Verfahrenskomponente; Art. 47 Abs. 2 Bst. a ZG; zum Ganzen: Urteil des BGer 2C_1079/2016 vom 7. März 2017 E. 2.2.1). 2.4 Der Zollschuldner nach Art. 70 ZG ist auch für die Einfuhrsteuer steu- erpflichtig (Art. 51 Abs. 1 MWSTG; vgl. Urteile des BVGer A-4510/2018 vom 20. Mai 2019 E. 2.2, A-3322/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 3.2, je mit weiteren Hinweisen). Die Einfuhrsteuer wird von der EZV (heute: BAZG) zusammen mit den Zollabgaben erhoben (Art. 62 Abs. 1 MWSTG). Das Verfahren der Zoll- und Einfuhrsteuerveranlagung wird vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt (Art. 21, 25 und 26 ZG; Art. 50 MWSTG). Die Grundlage der Veranlagung ist die Zollanmeldung (Art. 18 Abs. 1 ZG). Diese nimmt im schweizerischen Zollwesen eine zentrale Stel- lung ein (BARBARA SCHMID in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Zollgesetz, Bern 2009 [nachfolgend: Zollkommen- tar], Art. 18 N. 1). Anmeldepflichtig ist u.a. die zuführungspflichtige Person (Art. 26 Bst. a ZG). Als solche gilt diejenige Person, die Waren ins Zollge- biet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt. Sie hat die Wa- ren unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuzufüh- ren (Art. 21 Abs. 1 ZG). Für Waren des Reiseverkehrs erfolgt die Zollan- meldung mündlich oder durch eine andere von der Zollverwaltung zugelas- sene Form der Willensäusserung (Art. 113 Abs. 1 der Zollverordnung vom

  1. November 2006 [ZV, SR 631.01]). Die Zollanmeldung kann von der Zoll- stelle berichtigt werden (Art. 18 Abs. 2 ZG). Nicht angemeldete Waren wer- den von Amtes wegen veranlagt (Art. 18 Abs. 3 ZG). Die Zollschuld entsteht im Zeitpunkt, in dem die Zollstelle die Zollanmeldung annimmt (Art. 56 Abs. 1 MWSTG i.V.m. Art. 69 Bst. a ZG).

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2.5 Für Waren, die im Reiseverkehr eingeführt werden, gelten spezielle Bestimmungen. Waren des Reiseverkehrs sind Waren, die jemand auf ei- ner Reise über die Zollgrenze mitführt oder bei der Ankunft aus dem Aus- land in einem inländischen Zollfreiladen erwirbt, ohne dass sie für den Han- del bestimmt sind (Art. 16 Abs. 2 ZG). Solche Waren kann der Bundesrat ganz oder teilweise zollfrei erklären oder Pauschalansätze festlegen, die mehrere Abgaben oder verschiedene Waren umfassen (Art. 16 Abs. 1 ZG). Auf Verordnungsstufe hat der Bundesrat diese Norm präzisiert. Zollfrei sind die persönlichen Gebrauchsgegenstände (Art. 63 ZV) und der Reiseprovi- ant (Art. 64 ZV). Zusätzlich zu den zollfreien Waren nach den Art. 63 ZV und Art. 64 ZV sind Waren des Reiseverkehrs zollfrei (Art. 65 Abs. 1 ZV). Die in Art. 65 Abs. 2 ZV genannten Waren sind nur bis zu den definierten Höchstmengen zollfrei (sog. Freimengen). Diese Freimengen werden nur für Waren des Reiseverkehrs gewährt, die die reisende Person zu ihrem privaten Gebrauch oder zum Verschenken einführt (Art. 66 Abs. 1 ZV). 2.6 Anlässlich der Einfuhr von Waren wird, wie erwähnt (E. 2.1), auch die Mehrwertsteuer erhoben (Einfuhrsteuer, Art. 50 ff. MWSTG). Es gilt grund- sätzlich die Zollgesetzgebung, soweit das MWSTG nichts anderes anord- net (Art. 50 MWSTG). Von der Steuer befreit sind allerdings Einfuhren von Gegenständen in kleinen Mengen oder mit geringfügigem Steuerbetrag. Das Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) erlässt die näheren Bestimmungen (Art. 53 Abs. 1 Bst. a MWSTG). Für Waren des Reisever- kehrs nach Art. 16 Abs. 2 ZG sieht die betreffende Verordnung eine Befrei- ung von der Einfuhrsteuer bis zu einem Gesamtwert von Fr. 300.- (sog. Wertfreigrenze) vor (Art. 1 Bst. c der Verordnung des EFD über die steuer- befreite Einfuhr von Gegenständen in kleinen Mengen, von unbedeuten- dem Wert oder mit geringfügigem Steuerbetrag vom 2. April 2014 [Verord- nung EFD, SR 641.204]). Die Wertfreigrenze wird der reisenden Person nur für Gegenstände gewährt, welche sie zu ihrem privaten Gebrauch oder zum Verschenken einführt, und sie wird der gleichen Person nur einmal täglich gewährt (Art. 2 Abs. 1 Verordnung EFD). Übersteigt der Gesamtwert der Gegenstände Fr. 300.- pro Person, so ist die ganze eingeführte Menge steuerpflichtig (Art. 2 Abs. 2 Verordnung EFD). Die Wertfreigrenze be- zweckt einzig, den administrativen Aufwand des Zollveranlagungsverfah- rens im Reiseverkehr zu verringern und ist deshalb nichts anderes als eine verwaltungsökonomische Massnahme (s. hierzu das Urteil des BVGer A-2950/2019 vom 23. Juni 2020 E. 3.2.2 [bestätigt durch das Urteil des BGer 2C_683/2020 vom 1. Dezember 2020]).

A-2346/2021 Seite 7 2.7 Eine Zollbefreiung nach Art. 8 Ziff. 2 Bst. d ZG kann der Bundesrat für Waren für gemeinnützige Organisationen, Hilfswerke oder bedürftige Per- sonen gewähren. Nach Art. 17 Abs. 1 ZV sind Waren zollfrei, die für aner- kannte gemeinnützige Organisationen und Hilfswerke oder bedürftige Per- sonen gespendet werden, wobei das entsprechende Gesuch nach Art. 17 Abs. 3 ZV vor der Einfuhr bei der Zollkreisdirektion zu stellen ist.

3.1 3.1.1 Im vorliegenden Fall meldete am 7. Januar 2021 der Beschwerdefüh- rer bei der Zollstelle Autobahn Kreuzlingen mit der Zollanmeldung Nr. (...) eine Sendung von Chicorée frisch, Fenchel frisch, Möhren, Zuckerhut frisch, Radicchi frisch, Wirsing und Chinachol zur Einfuhr an. Dieser Sach- verhalt ist soweit unbestritten. Unbestritten ist damit vorliegend auch, dass der Beschwerdeführer Waren in das schweizerische Zollgebiet verbracht hat und dementsprechend diese Waren grundsätzlich eine Zollpflicht aus- lösen und entsprechend nach dem Zolltarifgesetz veranlagt werden müs- sen (s. E. 2.1 sowie auch Art. 7 ZG). Die Veranlagungsverfügung MWST wurde bereits vorinstanzlich nicht angefochten (s. Sachverhalt Bst. D).

3.1.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass er nur einen Teil des benötigten Futters direkt von regionalen Bioproduzenten be- ziehen könne, weshalb er wiederholt Futter im Ausland zukaufe und impor- tiere. Bei den von ihm eingeführten Waren handle es sich nicht um «ge- werbliche Handelsware». Für die im Rahmen des Reiseverkehrs einge- führten Ware könne er von der in der Schweiz geltenden Freigrenze von Fr. 300.- profitieren, da er die Waren ausschliesslich zum nichtgewerbli- chen Eigengebrauch» verwende. Folglich müsse er keine Mehrwertsteuer zahlen. Das eingeführte Gemüse sei zudem zollfrei, weil es «keine begren- zenden Freimengen» für Gemüse gebe. Ausserdem beruft er sich darauf, er sei als gemeinnütziger, nicht gewinnorientierter Verein von den (direk- ten) Steuern befreit.

3.1.3 3.1.3.1 Der Reiseverkehr ist in Art. 16 ZG geregelt. Der französische Ge- setzestext spricht von den «marchandises du trafic touristique» und der ita- lienische Gesetzestext von «merci del traffico turistico» (s. BBl 2004 567, 600 sowie Art. 16 ZG sowie E. 2.5). Art. 16 Abs. 2 ZG besagt, dass Waren des Reiseverkehrs Waren darstellen, die jemand auf einer Reise über die Zollgrenze mitführt oder bei der Ankunft aus dem Ausland in einem inlän- dischen Zollfreiladen erwirbt, ohne dass sie für den Handel bestimmt sind.

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3.1.3.2 Einerseits umfassen die Waren des Reiseverkehrs nach Art. 64 ZV den Reiseproviant, also genussfertige Nahrungsmittel und alkoholfreie Ge- tränke in der Menge, die dem Tagesbedarf einer Person entspricht. Ande- rerseits werden in Art. 63 ZV auch persönliche Gebrauchsgegenstände als zollfrei erklärt, sofern sie in angemessenem Umfang von Personen einge- führt werden,

  • deren Wohnsitz im Zollgebiet ist, sofern sie die Gegenstände bei der Ausreise mitgeführt haben oder sie im Ausland wegen unvorhersehba- rer Umstände erwerben und in Gebrauch nehmen mussten (Bst. a); oder
  • deren Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets ist, sofern sie die Gegen- stände nach dem Aufenthalt im Zollgebiet wieder auszuführen geden- ken (Bst. b). Nach Abs. 2 sind auch persönliche Gebrauchsgegenstände zollfrei, die sich Personen nach Abs. 1 voraussenden oder nachsenden lassen. Zusätzlich zu den zollfreien Waren nach den Art. 63 ZV und Art. 64 ZV sind weitere Waren des Reiseverkehrs zollfrei (Art. 65 Abs. 1 ZV). Allerdings werden nach Art. 66 ZV die in Art. 65 Abs. 2 ZV definierten Freimengen nur gewährt, wenn sie die reisende Person zu ihrem privaten Gebrauch oder zum Verschenken einführt (Art. 66 Abs. 1 ZV). 3.2 3.2.1 Der Beschwerdeführer kaufte vorliegend in Deutschland frische Sa- late und Gemüse und verbrachte diese Ware ins schweizerische Zollgebiet mit dem Zweck der Verfütterung an seine Tiere. Die Waren des Reisever- kehrs stellen nur solche Waren dar, die jemand auf einer Reise über die Zollgrenze mitführt, ohne dass sie für den Handel bestimmt sind. Das um- fasst gemäss konstanter Rechtsprechung nur Waren, die zum privaten Ge- brauch oder zum Verschenken eingeführt werden (s. Urteile des BVGer A-4673/2014 vom 21. Mai 2015 E. 3.2, A-5519/2012 vom 31. März 2014 E. 4.5.1, A-5115/2011 vom 5. Juli 2012 E. 2.3). Nicht in die Kategorie der Waren des Reiseverkehrs fallen nach konstanter Rechtsprechung Waren, die für den Weiterverkauf oder für einen professionellen Gebrauch be- stimmt sind (s. Urteil des BVGer A-4673/2014 vom 21. Mai 2015 E. 3.2). Der französische Gesetzestext und italienische Gesetzestext von Art. 16 Abs. 2 ZG spricht mit «marchandises du trafic touristique» bzw. «merci del

A-2346/2021 Seite 9 traffico turistico» denn auch klarer den touristischen Hintergrund dieser Ge- setzesgrundlage an (s. BBl 2004 567, 600 sowie Art. 16 ZG sowie auch E. 2.6). Der Beschwerdeführer selbst anerkennt in der Beschwerdeschrift, dass seine Angestellten in Vertretung des Beschwerdeführers tätig gewesen seien und die eingeführten Waren damit nicht für ihren privaten Gebrauch oder zum Verschenken bestimmt waren. Die ins Ausland reisenden Perso- nen sind mit anderen Worten für den Beschwerdeführer tätig, und die ein- geführten Produkte dienen nicht ihrem persönlichen Bedarf, sondern sie sind für den professionellen Gebrauch im Auftrag und auf Rechnung des Beschwerdeführers als juristische Person importiert worden. Die Produkte müssen aber für den privaten Gebrauch eingeführt werden, damit diese abgabebefreit sind, was vorliegend schon daran scheitert, dass die Einfuhr durch die für die juristische Person tätigen Personen erfolgte und nicht durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch (s. Urteil des BVGer A-4673/2014 vom 21. Mai 2015 E. 3.2). Das Einkaufen von Salat und Ge- müse im Ausland für die im vorliegenden Fall nachfolgende Fütterung von den Tieren des Beschwerdeführers kann daher gestützt auf die dargestell- ten rechtlichen Grundlagen nicht unter den Begriff Waren des Reisever- kehrs subsumiert werden (vgl. E. 3.1.3). Zollrechtlich liegen damit Han- delswaren vor (s. Art. 16 Abs. 2 ZG sowie das Urteil des BVGer A- 4673/2014 vom 21. Mai 2015 E. 3.2). 3.2.2 Damit sind für das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe ersicht- lich, weshalb sich der Beschwerdeführer auf Art. 16 Abs. 2 ZG stützen könnte. 3.3 Es kann auch offenbleiben, ob dem Beschwerdeführer eine Zollbefrei- ung nach Art. 8 Ziff. 2 Bst. d ZG in Verbindung mit Art. 17 ZV gewährt wer- den könnte, welche eine Zollbefreiung für anerkannte gemeinnützige Or- ganisationen vorsieht, fehlt es vorliegend doch bereits an dem in Art. 17 Abs. 3 ZV geforderten Gesuch, welches nach dem klaren Gesetzeswort- laut vor der Einfuhr bei der Zollkreisdirektion gestellt werden müsste. Das Gesuch kann nicht rückwirkend gestellt werden (s. E. 2.7). 3.4 Die eigentliche Berechnung des Gesamtbetrages von Fr. 254.05 (Zoll- abgaben in der Höhe von Fr. 210.05 und andere Gebühren von Fr. 44.- [s. hierzu den Gebührentarif im Anhang der Verordnung über die Gebühren des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit, SR 631.035]) wird vom Be- schwerdeführer nicht substantiiert bestritten. Im Weiteren ergeben sich

A-2346/2021 Seite 10 auch aus den Akten keine Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit. Infolge- dessen muss das Bundesverwaltungsgericht auf die Berechnung nicht nä- her eingehen. Der Gesamtbetrag in der Höhe von Fr. 254.05 (Zollabgaben und andere Gebühren) ist somit zu bestätigen. 3.5 Auch andere Gründe die gegen die Bundeskonformität der vorinstanz- lichen Verfügung sprechen könnten, insbesondere Willkür und Unverhält- nismässigkeit, sind entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers für das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. 3.6 Zusammenfassend erweist sich das Vorgehen der Vorinstanz, die ein- geführten Waren zu veranlagen und nicht dem Reisverkehr zu unterstellen, als bundesrechtskonform. 4. Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrens- kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 600.- festzule- gen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezah- lung dieser Kosten zu verwenden. Das Dispositiv befindet sich auf der folgenden Seite.

A-2346/2021 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 600.- festgesetzt und dem Beschwer- deführer auferlegt. Der vom Beschwerdeführer einbezahlte Kostenvor- schuss in derselben Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten ver- wendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz.

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Steiger Matthias Gartenmann

A-2346/2021 Seite 12 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

Versand:

A-2346/2021 Seite 13 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

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