B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-2321/2022
Urteil vom 17. Juni 2024 Besetzung
Richterin Christine Ackermann (Vorsitz), Richter Maurizio Greppi, Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Gerichtsschreiber Andreas Kunz.
Parteien
X._______, vertreten durch Simon Schneider, Rechtsanwalt, junker schneider Anwaltsbüro, Schwarztorstrasse 7, Postfach, 3001 Bern, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), Direktionsbereich Grundlagen, Sektion Recht, Taubenstrasse 16, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Personal; Gesuch um rückwirkende Auszahlung des Wohnungsbeitrages.
A-2321/2022 Seite 2 Sachverhalt: A. X._______ trat am 3. Januar 1984 in die eidgenössische Zollverwaltung EZV ein. Am 1. Januar 1994 übernahm er die Position des (...) beim Grenz- wachtposten (...) im Fürstentum Liechtenstein (FL). Die Stelle unterstand dem Betriebsdienst und X._______ damit einhergehend der Dienstwoh- nungspflicht. Mangels verfügbarer verwaltungseigenen Dienstwohnungen mietete X._______ im Sommer 1995 eine private Wohnung in (...) (FL). Die EZV anerkannte letztere als Dienstwohnung. Infolgedessen richtete sie X._______ einen monatlichen Wohnungsbeitrag an die Nettomiete aus. B. Per 1. Januar 2007 wechselte X._______ in die Funktion des (...) im Ver- bindungsbüro (...) (FL). Ab da an war er dem Kommando Chur unterstellt. Mit dem organisatorischen Wechsel in den Verwaltungsdienst entfiel die Berechtigung um Ausrichtung eines Wohnungsbeitrags. Am 1. Februar 2008 bezog er ein Reiheneinfamilienhaus zur Miete in (...) (FL). C. Aufgrund einer internen Reorganisation wurde das Verbindungsbüro ab
A-2321/2022 Seite 3 Voraussetzungen dafür seit der Reorganisation durchgehend erfüllt. Sein damaliger Personalchef beim Kommando Chur, Z., habe sich da- mals ihm gegenüber mündlich auf den Standpunkt gestellt, dass er keinen Anspruch darauf habe. Dies treffe aufgrund des Stelleninserats offensicht- lich nicht zu. F. Per 1. Januar 2022 wurde die EZV umbenannt in Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit [BAZG]). G. Nachdem das BAZG das Gesuch von X. mit Schreiben vom 3. Februar 2022 abschlägig beantwortet hatte, verlangte letzterer mit Schreiben vom 16. Februar 2022 den Erlass einer beschwerdefähigen Ver- fügung vom BAZG. H. Mit Verfügung vom 13. April 2022 trat das BAZG auf das Gesuch um rück- wirkende Auszahlung des Wohnungsbeitrags nicht ein. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, X._______ habe im Jahr 2012 und in den Folgejahren kein vorgängiges Gesuch um Auszahlung des Wohnungsbei- trages eingereicht. Damit mangle es an einer Prozessvoraussetzung, wes- halb ein Nichteintretensentscheid zu ergehen habe. I. Gegen die Verfügung des BAZG (nachfolgend: Vorinstanz) vom 13. April 2022 erhob X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 23. Mai 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin ver- langt er die Aufhebung der Verfügung und die Zurückweisung der Sache zum materiellen Entscheid an die Vorinstanz. Eventualiter sei die Verfü- gung aufzuheben und ihm sei für die Zeit vom 1. Oktober 2016 bis 30. Sep- tember 2021 ein monatlicher Beitrag von Fr. 400.--, ausmachend total Fr. 24'000.--, an die Wohnungsmiete zu gewähren. J. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 21. Juli 2022 die Ab- weisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. K. In seiner Replik vom 29. August 2022 bzw. in ihrer Duplik vom 27. Oktober 2022 hielten der Beschwerdeführer und die Vorinstanz an ihren Anträgen fest.
A-2321/2022 Seite 4 L. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird – soweit relevant – in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Im Bereich des Bundespersonalrechts können Verfügungen des Arbeit- gebers mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten wer- den (Art. 36 Abs. 1 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 [BPG, SR 172.220.1]). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung nach Art. 5 VwVG. Die Vorinstanz gilt als Arbeitgeberin im Sinne des BPG (vgl. Art. 3 Abs. 2 BPG i. V. m. Art. 2 Abs. 5 der Bundespersonal- verordnung vom 3. Juli 2001 [BPV, SR 172.220.111.3]). Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht für die Behandlung der Beschwerde zuständig. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer nahm am vorinstanzlichen Verfahren teil und ist als Adressat des Nichteintretensentscheids besonders berührt (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. a und Bst. b VwVG). Zudem verfügt er über ein schutzwürdiges Interesse, dass die Vorinstanz angewiesen wird, die Streitsache materiell zu beurteilen (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG; BGE 135 II 145 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_888/2015 vom 23. Mai 2016 E. 1). Die Be- schwerdelegitimation des Beschwerdeführers ist folglich gegeben. 1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft angefochtene Verfügungen auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Aus- übung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Im Übrigen muss es sich nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen. Es kann sich auf die für
A-2321/2022 Seite 5 den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 I 270 E. 3.1). 3. Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, prüft das Bundesverwal- tungsgericht grundsätzlich nur die Rechtsfrage, ob die Vorinstanz auf das bei ihr eingereichte Gesuch zu Recht nicht eingetreten ist (statt vieler BGVE 2011/30 E. 3). 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz verkenne den Unterschied zwischen verfahrens- und materiellrechtlichen Fristen. Letz- tere bezögen sich auf materielle Rechtswirkungen und begrenzten diese. Sie seien materielle Voraussetzungen. Deren Nichteinhaltung führten nicht zu einem Nichteintretensentscheid, sondern hätten Auswirkungen auf den materiellen Entscheid. Zwar sehe die Wegleitung für Dienst- und Mietwoh- nungen der Vorinstanz vom 1. September 2014 (nachfolgend: WL BAZG) unter Ziff. 1.6 vor, dass Angehörige des Grenzwachtkorps (AdGWK) vor- gängig um das Ausrichten eines Beitrages an die Wohnungsmiete zu ersu- chen hätten. Mit dem Wort «vorgängig» werde jedoch nicht eine Frist for- muliert. Vielmehr werde von einem gewissen Punkt aus gesehen eine zeit- liche Richtung vorgegeben. Es statuiere lediglich eine materielle Voraus- setzung für die Gewährung des Beitrags an die Wohnungsmiete. Die Vor- instanz habe deshalb zu Unrecht eine Nichteintretensverfügung erlassen. 3.2 Die Vorinstanz entgegnet, gemäss der WL BAZG werde von jedem Ge- suchsteller verlangt, dass er sein Gesuch mitsamt den erforderlichen Un- terlagen vorgängig einreiche. Mit dem Begriff «vorgängig» werde die Frist für den Zeitraum bezeichnet, in welchem eine bestimmte Handlung vorge- nommen werden müsse, um rechtswirksam zu sein. Eine nachträgliche Einreichung eines Gesuchs sei nicht möglich bzw. das betreffende Gesuch werde nur für allfällige künftige Wohnungsbeiträge geprüft. Sämtliche vor- gängigen Beiträge seien hingegen verwirkt. Bei der Bestimmung der vor- gängigen Einreichung des Gesuchs handle es sich um eine verfahrens- rechtliche Voraussetzung, welche gegeben sein müsse, damit auf das Ge- such überhaupt eingetreten werde. Seinem Gesuch betreffend die künfti- gen Wohnungsbeiträge sei denn auch stattgegeben worden. Das nachträg- liche Gesuch betreffend die verwirkten Wohnungsbeiträge sei jedoch nicht fristgerecht eingereicht worden. Sie sei deshalb nicht darauf eingetreten. 3.3 Verwaltungsverfahren können von einer Behörde von Amtes wegen oder auf ein privates Gesuch hin eingeleitet werden (BGE 140 II 298
A-2321/2022 Seite 6 E. 5.4). Wird ein Verwaltungsverfahren mittels Gesuch eingeleitet, gilt die Dispositionsmaxime (Urteil BGer 1C_439/2023 vom 13. Februar 2024 E. 2.5). Es beginnt, sobald das Gesuch bei der Behörde eintrifft. Begehren sind in tatsächlicher Hinsicht zu begründen, d. h., die Gesuchsteller haben den massgebenden Sachverhalt darzulegen (vgl. Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG). Für die Einreichung von Gesuchen gibt es grundsätzlich keine Fristen. Spezialgesetze können aber z. B. Sperrfristen vorsehen (vgl. zum Ganzen KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl. 2021, Rz. 466 ff.). Die Prozessvoraussetzungen umfassen alle Vorausset- zungen, die erfüllt sein müssen, damit die zur Diskussion stehenden mate- riellen Rechtsfragen beurteilt und mittels Verfügung entschieden werden können. Mitunter müssen die Form- und Fristerfordernisse in Bezug auf Gesuche erfüllt sein. Falls es an einer Prozessvoraussetzung fehlt und der Mangel nicht innert Nachfrist verbessert worden ist, beendet die Behörde das Verfahren in der Form einer Nichteintretensverfügung (vgl. KIE- NER/RÜTSCHE/KUHN, a. a. O., Rz. 472 ff.). 3.4 Nach dem oben Gesagten ist der Vorinstanz insofern zuzustimmen, als bei Verfahren, die durch Gesuch eingeleitet werden müssen, der Bestand eines schriftlichen Gesuchs eine Prozessvoraussetzung darstellt. Dies zeigt sich auch daran, dass beim Rückzug eines Gesuchs das Verfahren grundsätzlich wegen Gegenstandslosigkeit mittels Abschreibungsverfü- gung – und damit mittels eines Prozessentscheids – beendet wird (vgl. KIE- NER/RÜTSCHE/KUHN, a. a. O., Rz. 85 und 467). Vorliegend ist unbestritten, dass der Vorinstanz bezüglich den geforderten Wohnungsbeiträgen für den Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis 30. September 2021 nie ein vorgängi- ges Gesuch vorlag. Insofern wurde sie nie in die Lage versetzt, einen all- fälligen Anspruch im Vorfeld dieser Zeitperiode materiell zu prüfen. Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 21. Dezember 2021 zielt jedoch auf eine andere Frage ab, nämlich, ob ein Anspruch auf rückwirkende Auszah- lung der Wohnungsbeiträge besteht oder ob ein solcher Anspruch verwirkt ist (vgl. dazu die ähnliche Ausgangslage im Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts [BVGer] B-523/2012 vom 11. Juli 2012 E. 4.1 und im Beschwer- deentscheid der Rekurskommission EVD 96/CC-003 vom 25. Juli 1997 E. 5.3, in: Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 1998 Nr. 66, S. 611, 621).
Solche Fragen werden in der Bundesgesetzgebung verschiedentlich expli- zit geregelt. Z. B. ist der Anspruch auf Auszahlung der AHV-Rente mittels Anmeldeformular geltend zu machen (vgl. Art. 67 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947
A-2321/2022 Seite 7 [AHVV, SR 831.101]). Gleichzeitig klärt das Gesetz, was mit nicht bezoge- nen Renten geschieht, wenn die Anmeldung erst nach Beginn der An- spruchsberechtigung bzw. verspätet eingereicht worden ist. In diesem Fall steht dem Berechtigten unter Berücksichtigung einer Verwirkungsfrist von fünf Jahren ausdrücklich ein Nachforderungsrecht zu (vgl. Art. 46 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG, SR 831.10] i. V. m. Art. 77 AHVV; UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zur AHVG, 4. Aufl. 2020, Rz. 1 zu Art. 46 AHVG).
Ob ein Anspruch verwirkt ist, ist eine Frage des materiellen Rechts (vgl. BGE 131 V 425 E. 5.1 und 125 V 396 E. 3a; Urteil BGer 2C_563/2009 vom 7. Oktober 2009 E. 3; THOMAS MEIER, Verjährung und Verwirkung öffent- lich-rechtlicher Forderungen, 2013, S. 18). Hier wird zudem weder geltend gemacht noch ist ersichtlich, dass das Gesuch des Beschwerdeführers vom 21. Dezember 2021 nicht die Prozessvoraussetzungen erfüllte. Aus- serdem ist in der in Ziff. 1.6 WL BAZG enthaltenen Bestimmung, wonach ein Gesuch «vorgängig» einzureichen ist, keine Sperrfrist zu erblicken. Vor diesem Hintergrund erliess die Vorinstanz zu Unrecht einen Nichteintreten- sentscheid. Vielmehr hätte sie prüfen müssen, ob der Anspruch auf solche Beiträge materiellrechtlich verwirkt ist und falls nicht, ob die Voraussetzun- gen für deren Zusprechung gegeben gewesen wären. 3.5 Bei dieser Ausgangslage wäre die vorinstanzliche Verfügung grund- sätzlich aufzuheben und zur materiellen Beurteilung der Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (statt vieler BGE 135 II 38 E. 1.2). Enthält eine Verfügung indes eine materielle Eventualbegründung, so beurteilt das Bun- desverwaltungsgericht die materielle Rechtslage und sieht aus prozess- ökonomischen Gründen davon ab, den angefochtenen Entscheid aufzuhe- ben, wenn zwar zu Unrecht auf die Beschwerde nicht eingetreten wurde, die Eventualbegründung in der Sache aber zutreffend ist (BGE 139 II 233 E. 3.2; Urteile BVGer A-1703/2016 vom 29. September 2016 E. 3 und A-1300/2015 vom 30. März 2016 E. 1.2.2). Vorliegend geht es in erster Li- nie um die Frage der Verwirkung. Die Vorinstanz schloss auf eine solche, jedoch aus prozessualrechtlichen Gründen. Ergänzend wies sie in ihrer Verfügung aber darauf hin, dass es nach der Prüfung des Sachverhalts ohnehin in ihrem Ermessen liege, dem Gesuch zuzustimmen oder dieses abzulehnen. Dem Beschwerdeführer ist deshalb einzuräumen, dass dies nicht einer ausführlichen materiellrechtlichen Beurteilung gleichkommt. Gleichwohl legte die Vorinstanz im Rahmen des Schriftenwechsels aus- führlich dar, weshalb ein Anspruch auf die Wohnungsbeiträge auch aus
A-2321/2022 Seite 8 materiellrechtlichen Gründen verneint werden müsste. Der Beschwerde- führer konnte dazu eingehend Stellung nehmen. Angesichts des klaren Standpunkts der Vorinstanz würde sich eine Rückweisung der Sache als prozessökonomischer Leerlauf erweisen. Die Sache ist deshalb einer ma- teriellrechtlichen Überprüfung zu unterziehen. 4. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, ihm stünden die Wohnungsbeiträge rückwirkend zu. Aus Gründen der Verjährung be- schränkt er seine Forderung auf die Wohnungsbeiträge für den Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis 30. September 2021. 4.1 Zur Begründung führt der Beschwerdeführer aus, der Anspruch auf ei- nen Beitrag an die Wohnungsmiete bei gemieteten Dienstwohnungen sei in den Richtlinien des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) über das Entgelt für die Nutzung der Dienstwohnungen und die Nebenkosten vom 1. August 2013 (nachfolgend: RL EFD) geregelt. Die Einschränkung des Anspruchs durch die Voraussetzung eines vorgängigen Gesuchs er- folge durch die Vorinstanz in Ziff. 1.6 WL BAZG. Dies sei unzulässig und widerspreche der übergeordneten RL EFD. 4.2 Die Vorinstanz verneint einen derartigen Widerspruch. Die Präzisie- rung des in Ziff. 10 Abs. 3 RL EFD enthaltenen Begriffs «vor» zu «vorgän- gig» in Ziff. 1.6 WL BAZG orientiere sich am Sinn und Zweck der Regelung. Die WL BAZG könne als Auslegungshilfe im Sinne einer Verwaltungsver- ordnung betrachtet werden, zumal sie weder die bestehende Vorausset- zung ausweite, noch neue Voraussetzungen schaffe. Dass ein Gesuch vor- gängig eingereicht werden müsse, stelle demnach keine unzulässige Ein- schränkung dar. Die Bewirtschaftung der zur Verfügung stehenden Dienst- wohnungen erfolge über eine Exceltabelle, welche fortlaufend aktualisiert werde. Deshalb könne die Jahre zurückliegende Wohnsituation nicht mehr rekonstruiert werden. Die Beurteilung, ob keine Dienstwohnung mehr zur Verfügung gestanden habe und der Beschwerdeführer deshalb zwingend in einer privat gemieteten Liegenschaft habe wohnen müssen, sei nicht mehr möglich. Ein Gesuch um Ausrichtung eines Wohnungsbeitrags könne nur unmittelbar im Rahmen der aktuellen Wohnungssituation mittels den zur Verfügung stehenden Dienstwohnungen überprüft werden. Aus diesem Grund sei es besonders wichtig, dass ein Gesuch rechtzeitig eingereicht werde. Die Berücksichtigung von verspätet eingereichten Gesuchen wäre ferner weder mit dem Gleichbehandlungsgebot noch mit dem Verhältnis- mässigkeitsprinzip vereinbar.
A-2321/2022 Seite 9 4.3 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die einschlägigen Bestimmungen einem rückwirkenden Anspruch auf Auszahlung von Wohnungsbeiträgen nicht entgegenstehen. 4.3.1 Soweit es für die Aufgabenerfüllung notwendig ist, können die Aus- führungsbestimmungen des BPG für das Personal die Verpflichtung vorse- hen, in der zugewiesenen Wohnung zu wohnen (vgl. Art. 21 Abs. 1 Bst. b BPG). Art. 20 Abs. 1 Bst. b BPG ist als Delegationsnorm ausgestaltet. Sie überträgt die entsprechenden Rechtsetzungsbefugnisse an die Arbeitge- ber, wozu mitunter die Departemente und Bundesämter zählen. Der Bun- desrat muss diese nicht speziell delegieren. Bei der Festsetzung der Dienstwohnungspflicht können die Arbeitgeber namentlich regeln, ob eine Dienstwohnungspflicht begründet werden soll, welcher Personenkreis der Dienstwohnungspflicht unterliegt, auf welches Gebiet sich die Dienstwoh- nungspflicht bezieht sowie ob und allenfalls welche Ausnahmen von der Dienstwohnungspflicht bestehen (vgl. Art. 37 Abs. 3 BPG; Urteil BVGer A-2694/2015 vom 28. September 2015 E. 5.2.2.1; Botschaft zu einer Än- derung des Bundespersonalgesetzes vom 31. August 2011, BBl 2011 6703, 6725 f; GREBSKI/MALLA, in: Portmann/Uhlmann [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum BPG, 2013 [nachfolgend HK BPG], a. a. O., Rz. 20 und 38 zu Art. 21 BPG). 4.3.2 Gleichwohl legte der Bundesrat fest, dass die Grundsätze über die Nutzung von Dienstwohnungen und den dafür zu entrichteten Betrag vom EFD aufzustellen sind (Art. 90 Abs. 1 BPV) und die Departemente die Ein- zelheiten für ihren Bereich zu regeln haben (Art. 90 Abs. 2 BPV). In diesem Sinne legte das EFD fest, dass die angestellte Person ein Entgelt und Ne- benkosten für die Nutzung einer Dienstwohnung schuldet. Das Entgelt be- rechnet sich nach der Grundfläche der Wohnung, multipliziert mit einem Quadratmeterpreis. Es wird unter Berücksichtigung des örtlichen Mietzins- niveaus und der besonderen Vor- und Nachteile der Wohnung festgelegt (vgl. Art. 59 Abs. 1 der Verordnung des EFD zur Bundespersonalverord- nung zur Bundespersonalverordnung vom 6. Dezember 2001 [VBPV, SR 172.220.111.31]). Zudem statuierte das EFD, dass es Richtlinien über das Entgelt für die Nutzung der Dienstwohnung und die Nebenkosten er- lässt (vgl. Art. 59 Abs. 2 VPBV; vgl. zur Verbindlichkeit der RL EFD Urteil A-2694/2015 E. 5.2.3). Danach können bei ausgewiesenem Bedarf auf der Grundlage spezifischer Weisungen der Verwaltungseinheiten, Wohnungen auch bei Privaten oder bei Wohnbaugenossenschaften des Bundes gemie- tet und als Dienstwohnungen anerkannt werden (Ziff. 10.1 RL EFD). Vor Vertragsunterzeichnung ist der Mietvertrag der zuständigen Dienststelle zu
A-2321/2022 Seite 10 unterbreiten (Ziff. 10.3 RL EFD). Die Mitarbeitenden erhalten nach Aner- kennung der Unterkunft als Dienstwohnung einen monatlichen Beitrag der zuständigen Verwaltungseinheit an die Nettomiete (Ziff. 10.4 RL EFD). 4.3.3 Die in Ziff. 10.1 RL EFD erwähnten Weisungen der Verwaltungsein- heiten erliess die Vorinstanz mit der WL BAZG. Danach kann, wo dienstli- che Gründe es erfordern und wo keine freie, geeignete verwaltungseigene Dienstwohnung zur Verfügung steht, eine Privat- oder Genossenschafts- wohnung durch die AdGWK gemietet werden. AdGWK, welche die Aner- kennung von privatem Wohnraum als Dienstwohnung geltend machen wol- len, haben vorgängig das Regionenkommando um das Ausrichten eines Beitrages zu ersuchen, sofern sich die private Wohnung im «vordefinierten Sektor» befindet. Die AdGWK schliessen den privatrechtlichen Mietvertrag ab und stehen somit im alleinigen Rechtsverhältnis mit dem Vermieter. Eine Kopie des Mietvertrages wird dem HR-Center zugestellt. Die HR-Center legen die Höhe des Verwaltungsbeitrages gemäss der RL EFD (Ziffer 10) fest (vgl. Ziff. 1.6 WL BAZG). 4.3.4 Anhaltspunkte bezüglich des Beginns des Anspruchs auf einen Woh- nungsbeitrag enthält Ziff. 10.4 RL EFD, wonach die Mitarbeitenden nach Anerkennung der Unterkunft als Dienstwohnung einen monatlichen Beitrag der zuständigen Verwaltungseinheit an die Nettomiete erhalten. Ob die An- erkennung nur einen zukünftigen oder auch einen rückwirkenden Anspruch auf Zusprechung eines Wohnungsbeitrags begründen, ist mittels Ausle- gung zu ermitteln. 4.4 Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der massgeblichen Norm. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss das Gericht unter Berücksichtigung aller Auslegungsele- mente nach der wahren Tragweite der Norm suchen. Dabei hat es insbe- sondere den Willen des Gesetzgebers zu berücksichtigen, wie er sich na- mentlich aus den Gesetzesmaterialien ergibt (historische Auslegung). Wei- ter hat das Gericht nach dem Zweck, dem Sinn und den dem Text zugrunde liegenden Wertungen zu forschen, namentlich nach dem durch die Norm geschützten Interesse (teleologische Auslegung). Wichtig ist auch der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt, und das Verhältnis, in welchem sie zu anderen Gesetzesvorschriften steht (systematische Auslegung; statt vieler BGE 150 II 26 E. 3.5). 4.4.1 Die grammatikalische Auslegung stellt auf Wortlaut, Wortsinn und Sprachgebrauch ab (BVGE 2016/9 E. 7).
A-2321/2022 Seite 11 Der Wortlaut von Ziff. 10.4 RL EFD, wonach nach Anerkennung einer Un- terkunft als Dienstwohnung ein monatlicher Beitrag ausbezahlt wird, deutet nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eher darauf hin, dass die «Aner- kennung» anspruchsbegründend für zukünftige Wohnungsbeiträge wirkt. Dafür spricht auch die italienische Version (“Dopo [danach, nachdem] il ri- conoscimento quale alloggio di servizio, i collaboratori ricevono dall’unità amministrativa competente un contributo mensile alla pigione netta [senza spese accessorie] del seguente ammontare”). Gleichzeitig wird ein An- spruch auf rückwirkende Auszahlung von Wohnungsbeiträgen mit dem Wortlaut nicht ausgeschlossen, je nachdem wie das Wort «nach» – entwe- der bezogen auf die «Anerkennung» oder auf den Zeitraum nach der An- erkennung – gedeutet wird. Die französische Version ist in dieser Hinsicht neutraler formuliert (“Lorsque [als, wenn] le logement est reconnu comme logement de service, les collaborateurs perçoivent de l’unité administrative compétente une contribution mensuelle au loyer net (hors charges) du montant suivant“). Dem Wortlaut lässt sich somit keine eindeutige Antwort auf die zu klärende Frage entnehmen. 4.4.2 Bei der systematischen Auslegung wird der Sinn einer Rechtsnorm bestimmt durch ihr Verhältnis zu anderen Rechtsnormen und ihre Stellung im Gefüge der Rechtsordnung (statt vieler Urteil BVGer A-4873/2021 vom 11. April 2024 E. 6.4.3). 4.4.2.1 Gemäss Ziff. 10.1 RL EFD in Verbindung mit Ziff. 1.6 WL BAZG können nur bei ausgewiesenem Bedarf, also wo dienstliche Gründe es er- fordern, und wo keine freie, geeignete verwaltungseigene Dienstwohnung zur Verfügung steht, Wohnungen als Dienstwohnungen anerkannt werden (vgl. oben E. 4.3.2 f.). Dienstwohnungen werden benötigt, um der von der Regelung betroffenen Diensttätigkeit eine rasche Verfügbarkeit der Arbeit- nehmenden vor Ort sicherzustellen (vgl. in Bezug auf die verwandte Wohn- sitzpflicht BGE 128 I 280 E. 4.2 und 118 Ia 410 E. 4.a; Urteil BGer 8C_733/2018 vom 13. Juni 2019 E. 4.3.1 f; GREBSKI/MALLA, in : HK BPG, a. a. O., Rz. 2 f. und 35 zu Art. 21 BPG). Die Aufgaben des betroffenen Arbeitnehmers müssen dabei dessen sofortige (im Vergleich zur Wohnort- pflicht gesteigerte) Einsatzbereitschaft auch ausserhalb der gewöhnlichen Arbeitszeiten erfordern (GREBSKI/MALLA, in: HK BPG, a. a. O., Rz. 37 zu Art. 21 BPG).
Ob nach der eben genannten Ziff. 10.1 RL EFD ein Bedarf an zusätzlichen Dienstwohnungen besteht, ist naturgemäss abhängig vom jeweiligen Prü- fungszeitpunkt und den dannzumal herrschenden Umständen. Indes lässt
A-2321/2022 Seite 12 sich nach vielen Jahren – wie der vorliegende Fall zeigt – oftmals nicht mehr eruieren, ob zu einem bestimmten Zeitpunkt ein Bedarf an zusätzli- chen Dienstwohnungen bestanden hätte. Während sich eine frühere Aus- lastung der verwaltungseigenen Dienstwohnungen möglicherweise an- hand von Unterlagen noch rekonstruieren liesse, wäre dies für das zweite Kriterium – das Erfordernis von dienstlichen Gründen – nur schwer mög- lich. Insbesondere nachdem das Bedürfnis nach zusätzlichen Dienstwoh- nungen aus dienstlichen Gründen einer gewissen Dynamik unterworfen sein dürfte (Lage an der Grenze, Ausbildungsstand des Personals, Arbeits- pensen des Personals, längere Ausfälle von Personal [Mutterschaft, Krank- heit] etc.). Zudem könnte es sein, dass zwar zu einem gewissen Zeitpunkt erwiesenermassen kein Bedarf bestand, aber dann zu einem späteren, in welchem ein Anspruch hätte bejaht werden können, wenn der entspre- chende Antrag dannzumal nochmals gestellt worden wäre. Im Nachhinein die damaligen Umstände und den sich daraus ergebenden genauen An- spruchszeitpunkt zu ermitteln, wäre – wenn überhaupt – nicht mit einem verhältnismässigen Aufwand zu bewerkstelligen. Zusammengefasst las- sen sich die Voraussetzungen, die gemäss Ziff. 10.1 RL EFD für die Aner- kennung einer privaten Mietwohnung als Dienstwohnung und damit einher- gehend für die Zusprechung eines Wohnungsbeitrags gegeben sein müs- sen – ein Mangel an Dienstwohnungen sowie ein dienstlicher Bedarf – nach einer gewissen Zeit nicht mehr rechtsgenüglich feststellen. Es spre- chen daher insbesondere verwaltungstechnische Gründe gegen einen rückwirkenden Anspruch auf Gewährung von Wohnungsbeiträgen (vgl. dazu BGE 125 V 262 E. 5a; Urteil BGer 2C_756/2010 vom 19. Januar 2011 E. 3.2.2; Urteile BVGer A-637/2020 vom 5. Februar 2021 E. 4.4.1 und A-988/2019 vom 7. November 2019 E. 2.5.1).
Im Übrigen könnten sich, wie die Vorinstanz zu Recht bemerkt, Probleme mit dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) ergeben. Würde ein rückwirkender Anspruch auf einen Zeitpunkt hin gewährt, bei welchem nicht mehr eruiert werden kann, ob ein Bedarf an zusätzlichen Dienstwoh- nungen bestand, würde dies eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung jener AdGWK darstellen, deren dannzumaliges Gesuch mangels ausge- wiesenem Bedarf abgelehnt wurde. 4.4.2.2 Daneben ist zu berücksichtigen, dass der Mietvertrag vor Vertrags- unterzeichnung der zuständigen Dienststelle zu unterbreiten ist (Ziff. 10.3 RL EFD), wobei die Vorinstanz bereits unterschriebene Verträge akzeptiert (vgl. oben E. 4.3.3) und praxisgemäss auch Gesuche während eines lau- fenden Mietverhältnisses eingereicht werden können. Gleichwohl bezieht
A-2321/2022 Seite 13 sich die übergeordnete Ziff. 10.3 RL EFD zweifellos auf zukünftige Mietver- hältnisse. Vergangene Mietperioden werden von vorneherein nicht erfasst. Alsdann wird in Ziff. 10.3 RL EFD ebenfalls zum Ausdruck gebracht, dass die Prüfung der Anspruchsberechtigung aufgrund der aktuellen Umständen geschehen soll. Dies spricht ebenfalls gegen einen rückwirkenden An- spruch auf Wohnungsbeiträge. 4.4.2.3 Aus systematischer Sicht besteht somit kein rückwirkendender An- spruch auf Auszahlung von Wohnungsbeiträgen. 4.4.3 Die teleologische Auslegung stellt auf die Zweckvorstellung ab, die mit einer Rechtsnorm verbunden ist (sogenannte ratio legis; statt vieler Ur- teil A-4873/2021 E. 6.4.5). Das Entgelt, welches für eine staatlich zugewiesene Dienstwohnung ge- schuldet ist, geht auf die Rechtsnatur der Nutzung einer solchen Wohnung als Mischform zurück, da sie sowohl Elemente einer ordentlichen Nutzung (soweit die Dienstwohnung zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben des Arbeit- gebers benützt wird) als auch Elemente einer Sondernutzung aufweist (so- weit die Dienstwohnung zu privaten Wohnbedürfnissen des Arbeitnehmers benützt wird). Es stellt demnach regelmässig eine Benutzungsgebühr (Kausalabgabe) dar, mit welcher jener Teil der Nutzung abgegolten wird, dem Sondernutzungscharakter zukommt. Die Abgeltungspflicht für den Gebrauch der Dienstwohnung knüpft demnach an die private und ausser- dienstliche Sphäre des Arbeitnehmers (GREBSKI/MALLA, in: HK BPG, a. a. O., Rz. 49 zu Art. 21 BPG; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Ver- waltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 2218, je m. w. H.). E contrario wird mit dem Wohnungsbeitrag an eine privat gemietete Wohnung, welche als Dienstwohnung anerkannt wurde, der Nutzen abgegolten, den sie für die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe erbringt. Falls eine genügende Anzahl an verwaltungseigenen oder anerkannten Dienstwohnungen durch Ad- GWK bewohnt werden und damit deren rasche Verfügbarkeit in ausrei- chendem Masse sichergestellt ist, würde die Auszahlung weiterer Woh- nungsbeiträge für private Mietwohnungen keine erforderliche betriebsbe- dingte Nutzung mehr abgelten. Diese wären damit zweckwidrig. Auch aus diesem Gesichtspunkt ist ein rückwirkender Anspruch abzulehnen, da nicht sichergestellt ist, ob die rückwirkend ausgezahlten Wohnungsbeiträge wirklich ein Entgelt für einen berechtigten Bedarf abdecken (vgl. dazu oben E. 4.4.2.1) und damit – wie von den Parteien ebenfalls thematisiert – die Staatskasse zu Recht belasten würden.
A-2321/2022 Seite 14 4.4.4 Materialien finden sich keine zur RL EFD. Eine historische Auslegung ist deshalb nicht möglich. 4.4.5 Im Ergebnis spricht die systematische und die teleologische sowie tendenziell die grammatikalische Auslegung gegen einen rückwirkenden Anspruch auf Auszahlung der Wohnungsbeiträge. Unbesehen der Frage, ob die WL BAZG eine Verwaltungsverordnung darstellt oder nicht, stellt deren Ziff. 1.6 somit von vorneherein keine unzulässige Einschränkung der RL EFD dar. Vor diesem Hintergrund kann die von den Parteien themati- sierte Frage, ob die Voraussetzungen für die Zusprechung von Wohnungs- beiträgen per 1. August 2012 oder per 1. Oktober 2016 gegeben waren, offen bleiben. 5. Weiter wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz ein rechtsmissbräuchli- ches Verhalten vor. 5.1 Dazu führt der Beschwerdeführer aus, die Vorinstanz habe offensicht- lich von seiner Dienstwohnungspflicht gewusst. Sie dürfte zudem zur Kenntnis genommen haben, dass er in einer Wohnung wohne, die die An- forderungen und Voraussetzungen an eine Dienstwohnung erfülle. Dem- zufolge sei es rechtsmissbräuchlich, ihm wegen des nicht vorgängig ge- stellten Gesuchs den Beitrag an die Miete zu verweigern, zumal sie davon profitiert habe, dass er die Dienstwohnungspflicht auch so erfüllt habe. Wä- ren im Fürstentum Liechtenstein Dienstwohnungen vorhanden gewesen, hätte sie ihn ab der (Wieder-)Unterstellung unter den Betriebsdienst ab
A-2321/2022 Seite 15 an die Wohnungsmiete vertraut gewesen. Dennoch habe er es unterlas- sen, ein solches zu stellen. Vermutungsweise habe ihm Z._______ in be- ratender Form mündlich mitgeteilt, dass er wohl keinen Anspruch auf einen Wohnungsbeitrag habe, weil in jenem Zeitpunkt viele freistehende Dienst- wohnungen zu Verfügung gestanden hätten. Im Übrigen gehe aus Ziff. 1.5 WL BAZG unmissverständlich hervor, dass kein Anspruch auf Zuweisung einer Dienstwohnung oder auf Ausrichtung eines Beitrages bestehe, wenn ein Mitarbeitender aus der Dienstwohnungspflicht entlassen worden sei, keine Dienstwohnung zur Verfügung gestellt werden könne oder eine Dienstwohnung aus dienstlichen Gründen vorübergehend geräumt werden müsse. 5.3 Dem setzt der Beschwerdeführer entgegen, gemäss Ziff. 1.1 WL BAZG werde den AdGWK im Betriebsdienst eine Dienstwohnung zugewiesen. Letztere seien verpflichtet, diese zu beziehen und dafür ein Entgelt zu ent- richten. Im Gegenzug bestehe ein Anspruch auf Zuweisung einer Dienst- wohnung (Ziff. 1.5 WL BAZG e contrario). Ziff. 1.5 WL BAZG sei nämlich zu entnehmen, in welchen Fällen kein Anspruch auf Zuteilung einer Dienst- wohnung und auf Ausrichtung eines Beitrags bestehe. Im Umkehrschluss heisse dies, dass in allen anderen Fällen ein Anspruch bestehe. Weiter müsse sich nach der Ansicht der Vorinstanz ein dienstwohnungspflichtiger AdGWK um eine eigene private Wohnung bewerben, die sich im Dienst- wohnungssektor seiner Stelle befinde. Wenn der AdGWK diese Wohnung dann bekommen würde, müsste er den betreffenden Mietvertrag mit dem Gesuch um einen Beitrag an die Miete der Vorinstanz vorlegen, sodass diese dann prüfen könne, ob eine verwaltungseigene Dienstwohnung zur Verfügung stehe. Das sei offensichtlich nicht die Idee hinter der WL BAZG und sehr praxisfremd. Vielmehr müsse der Auslöser für die Prüfung, ob eine verwaltungseigene Dienstwohnung zur Verfügung stehe, sein, dass eine Stelle im Betriebsdienst neu besetzt oder eine solche neu dem Be- triebsdienst unterstellt werde. In seinem Fall sei diese Prüfung entweder unterlassen oder aber er sei über den Mangel an verwaltungseigenen Dienstwohnungen nicht orientiert worden. In beiden Fällen dürfe ihm we- gen des vorinstanzlichen Fehlverhaltens kein Nachteil entstehen. 5.4 Die Vorinstanz verneint, dass den AdGWK eine Dienstwohnung zuge- wiesen werde. Die Mitarbeitenden würden im Rahmen ihrer Grundausbil- dung oder später von den Vorgesetzten auf die Dienstwohnungspflicht hin- gewiesen. Anschliessend obliege es den Mitarbeitenden, sich bei der zu- ständigen Stelle über die verfügbaren Dienstwohnungen zu erkundigen und sich um eine solche zu kümmern. Den Mitarbeitenden werde auf
A-2321/2022 Seite 16 Anfrage hin einzig mitgeteilt, welche Dienstwohnungen zur Verfügung stün- den. Diese könnten von den Mitarbeitenden jeweils besichtigt werden. Im Anschluss wählten die Mitarbeitenden eine für sie passende Dienstwoh- nung aus der Bewirtschaftungsliste aus. Falls keine freie Dienstwohnung zur Verfügung stehe, könnten die Mitarbeitenden eine Wohnung im vorde- finierten Sektor mieten und ein Gesuch um Anerkennung der privaten Woh- nung als Dienstwohnung einreichen. Aber selbst wenn eine Dienstwoh- nung zur Verfügung stehen würde, bestehe keine Bezugspflicht. Jeder Mit- arbeitende habe das Recht, ein Gesuch um Befreiung von der Dienstwoh- nungspflicht einzureichen. Eine «absolute» Dienstwohnungspflicht be- stehe einzig, wenn die aus Sicherheitsgründen erforderliche Anzahl Ad- GWK unterschritten würde. Die Dienstwohnungspflicht werde von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der dienstlichen Bedürfnisse geprüft. Beim Zoll Ost sei kein Fall bekannt, bei dem ein Gesuch um Befreiung aus der Dienstwohnungspflicht vom Chef Regionalebene je abgelehnt worden sei. Es treffe demnach nicht zu, dass sie dem Beschwerdeführer bei dessen Wiedereintritt in den Betriebsdienst per 1. August 2012 eine Dienstwoh- nung hätte zuweisen müssen. Der einzige Vorwurf, welcher ihr gemacht werden könne, sei ihr Versäumnis, vom Beschwerdeführer ein Gesuch um Befreiung von der Dienstwohnungspflicht zu verlangen. Falls kein solches Gesuch eingeholt werde, bleibe dies in der Regel unbemerkt, da sie dar- über keine separate Liste führe und daher keine abschliessende Kontrolle habe. 5.5 5.5.1 Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV). Gemäss dem für die gesamte Rechtsordnung geltenden Art. 2 Abs. 2 ZGB findet der offenbare Missbrauch eines Rechts keinen Rechtsschutz (statt vieler BGE 131 I 166 E. 6.1). 5.5.2 Als Dienstwohnung gilt die den AdGWK aus dienstlichen oder be- trieblichen Gründen zugewiesene Wohnung. Die AdGWK sind verpflichtet, diese Wohnung zu beziehen und dafür ein Entgelt zu entrichten (vgl. Ziff. 1.1 WL BAZG). Bei Ausschreibungen im verwaltungsinternen Stellen- anzeiger wird die mit einer allfälligen Ernennung verbundene Verpflichtung zur Übernahme einer Dienstwohnung besonders vermerkt (Ziff. 1.4 WL BAZG). Ein Anspruch auf Zuweisung einer Dienstwohnung besteht nicht, ebenso wenig auf die Ausrichtung eines Beitrages, wenn einem Gesuch um Entlassung aus der Dienstwohnungspflicht stattgegeben wurde, eine
A-2321/2022 Seite 17 Dienstwohnung nicht zur Verfügung gestellt werden kann oder aus dienst- lichen Gründen vorübergehend geräumt werden muss (vgl. Ziff. 1.5 WL). 5.5.3 AdGWK können auf entsprechendes Gesuch hin von der Dienstwoh- nungspflicht befreit werden. Bei der Beurteilung derartiger Gesuche sind insbesondere die dienstlichen Bedürfnisse und die Unterkunftsverhältnisse am betreffenden Arbeitsort zu berücksichtigen. Dabei ist davon auszuge- hen, dass den Gesuchstellenden die Befreiung von der Dienstwohnungs- pflicht wenn immer möglich zugestanden werden sollte, da die Ablehnung solcher Begehren eine erhebliche Einschränkung der persönlichen Freiheit bedeutet (vgl. Ziff. 2.1 der Richtlinie vom 1. September 2014 über die Be- freiung von Angehörigen des GWK von der Dienstwohnungspflicht, Anhang 3 WL BAZG [nachfolgend: RL GWK]). Eine Befreiung von der Dienstwoh- nungspflicht ist möglich, wenn an einem Arbeitsort Unterkünfte in verwal- tungseigenen Liegenschaften und mietzinsgarantierten Objekten von Wohnbaugenossenschaften des Bundespersonals in ungenügender An- zahl vorhanden sind. Grundsätzlich dürfen der EZV keine grösseren Kos- ten durch leer stehende Wohnungen entstehen (Ziff. 2.2 RL GWK). Eine Befreiung von der Dienstwohnungspflicht ist bedingt möglich, wenn an ei- nem Arbeitsort Unterkünfte in verwaltungseigenen Liegenschaften und mietzinsgarantierten Objekten von Wohnbaugenossenschaften des Bun- despersonals in genügender Anzahl vorhanden sind. In solchen Fällen sind alle Lösungsmöglichkeiten zugunsten der Gesuchstellenden – allenfalls auch längerfristig – eingehend zu prüfen, wie z. B. Ausnützung der Verset- zungsmöglichkeiten, Vermietung an Mitarbeitende des zivilen Zolls oder an Private etc. Ist den Gesuchstellenden eine Dienstwohnung zugewiesen, die mit Alarmeinrichtungen ausgerüstet ist, kann einer Befreiung erst zuge- stimmt werden, wenn die Wiederbesetzung durch andere AdGWK geregelt ist. Im Einzelfall sind die besonderen Verhältnisse der Gesuchstellenden zu würdigen und insbesondere z. B. das Dienstalter, die familiären Verhält- nisse oder ein bevorstehender Übertritt in den Zivildienst usw. zu berück- sichtigen (vgl. Ziff. 2.3 RL GWK). Eine Befreiung von der Dienstwohnungs- pflicht ist nicht möglich, wenn die aus Sicherheitsgründen erforderliche An- zahl AdGWK unterschritten würde oder wenn nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten keine tragbare Lösung gefunden werden kann und Wohnun- gen der Verwaltung oder mietzinsgarantierte Genossenschaftswohnungen leer stehen müssten (vgl. Ziff. 2.4 RL GWK).
A-2321/2022 Seite 18 5.6 5.6.1 Eine Dienstwohnungspflicht bringt eine beträchtliche Einschränkung für den einzelnen AdGWK mit sich (vgl. dazu unten E. 5.6.2.1). Sie stellt ein wesentlicher Aspekt des Arbeitsverhältnisses dar, weshalb dienstwoh- nungspflichtige AdGWK insbesondere im Vorfeld eines Stellenantritts über die Dienstwohnungspflicht informiert werden müssen. Ein direkter Beweis über eine aktive persönliche Unterrichtung des Beschwerdeführers über seine erneute Dienstwohnungspflicht liegt, wie die Vorinstanz selbst dar- legt, nicht vor. Allerdings ist mit ihr davon auszugehen, dass dem Be- schwerdeführer aufgrund seiner früheren Wohnsituation und seiner Funk- tion der Zusammenhang zwischen Betriebsdienst und Dienstwohnungs- pflicht bewusst war bzw. dass er infolge seiner Kaderposition Kenntnis vom Dienstbefehl FGG 6 hatte (vgl. oben Bst. C). Dafür spricht der Umstand, dass er gemäss eigenen Angaben seinen Personalchef beim Kommando Chur in dieser Sache anging. Die mögliche Erklärung der Vorinstanz für das ausgebliebene Gesuch nach dem Gespräch erscheint plausibel (vgl. oben E. 5.2). Die Vorinstanz belegte denn auch vor Bundesverwaltungsge- richt, dass sie im Jahr 2012 über zahlreiche Dienstwohnungen im massge- benden Rayon (innerhalb der Wegstrecke von maximal 20 km Entfernung von [...] oder innerhalb von maximal 30 Minuten Wegzeit pro Wegstrecke) im Fürstentum Liechtenstein sowie im Rheintal verfügte. Ausserdem legte sie glaubhaft dar, dass sie deren Bestand mangels Interesse von Seiten der AdGWK fortlaufend in den darauffolgenden Jahren reduzieren musste, was angesichts der heutigen individuellen Ansprüchen an die eigene Woh- nung nicht weiter erstaunt. Dass gewisse Dienstwohnungen frei zum Be- zug gewesen sein könnten, ist vor diesem Hintergrund wahrscheinlich. Nachdem somit angenommen werden kann, dass der Beschwerdeführer von der Dienstwohnungspflicht wusste, kann er mit Verweis auf eine an- geblich unterbliebene erneute persönliche Unterrichtung nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Übrigen kann mangels Relevanz die beantragte Befragung des Be- schwerdeführers zur Auskunft von Z._______ unterbleiben. Unbesehen davon hatte sich die Vorinstanz telefonisch bei Z._______ über das angeb- liche Gespräch erkundigt. Der beiliegenden Aktennotiz lässt sich entneh- men, dass sich Z._______ an ein solches Gespräch nicht erinnern kann und er gemäss eigenen Angaben nicht über die Kompetenz verfügt hatte, über ein Wohnungsbeitragsgesuch entscheiden zu dürfen. Er könne sich höchstens vorstellen, seine Meinung in beratender Form abgegeben zu haben. Selbst wenn der Beschwerdeführer persönlich durch das
A-2321/2022 Seite 19 Bundesverwaltungsgericht befragt würde, wäre dies – insbesondere auf- grund der mangelnden Entscheidungskompetenz von Z._______ – nicht geeignet, die Zweifel an seiner Darstellung auszuräumen. 5.6.2 5.6.2.1 Weiter stellt eine Dienstwohnungspflicht eine einschneidende Ein- schränkung der Niederlassungsfreiheit der AdGWK dar (Art. 24 Abs. 1 BV; GREBSKI/MALLA, in: HK BPG, a. a. O., Rz. 21 und 39 zu Art. 21 BPG). Dienstwohnungspflichten dürfen deshalb gemäss Art. 21 Abs. 2 Bst b BPG nur vorgesehen werden, wenn dies «für die Aufgabenerfüllung notwendig ist» (vgl. oben E. 4.3.1). Weiter kann die Gewährung von Ausnahmen aus Verhältnismässigkeitsgründen angezeigt sein, sofern überwiegende (ob- jektive und subjektive) Gründe der Betroffenen dies im Einzelfall erfordern. Als privates Interesse zu berücksichtigen sind insbesondere die mit der fa- miliären Situation des Arbeitnehmers zusammenhängenden Interessen (BGE 128 I 280 E. 4.2; GREBSKI/MALLA, in: HK BPG, a. a. O., Rz. 28 und 39 zu Art. 21 BPG; ferner PATRICIA EGLI, in: Die schweizerische Bundes- verfassung, Kommentar, 4. Aufl. 2023, Rz. 37 ff. zu Art. 24 BV). 5.6.2.2 Aus diesen Gründen ist eine «absolute» Dienstwohnungspflicht nicht für jeden AdGWK anzunehmen, insbesondere wenn – wie die Vor- instanz darlegt – die Dienstwohnungspflicht einzig auf der Tatsache beruht, wo die Mitarbeitenden organisatorisch zugeteilt sind. Die RL EFD und die WL BAZG tragen dem Rechnung, indem sie die Dienstwohnungspflicht stark relativieren. So wird gestützt auf Ziff. 10.1 RL EFD in erster Linie auf den Bedarf an (anerkannten) Dienstwohnungen abgestellt. Es sollen nicht mehr AdGWK als nötig eine Dienstwohnung bewohnen und die damit ein- hergehende Beschränkung ihrer Niederlassungsfreiheit auf sich nehmen müssen. Aus Ziff. 1.5 WL BAZG kann denn auch nicht ein voraussetzungs- loser Anspruch auf eine Dienstwohnung im Sinne einer «verbilligten Miet- wohnung» abgeleitet werden. Der Umstand, dass keine Dienstwohnungen zur Verfügung gestellt werden können, bedeutet nicht, dass zwangsläufig weitere private Wohnungen als Dienstwohnungen anerkannt werden müs- sen, um den Betrieb sicherzustellen. Notwendig ist immer ein entsprechen- der dienstlicher Bedarf; Ziff. 1.5 WL BAZG ist in Verbindung mit Ziff. 1.6 WL BAZG zu lesen. Konsequenterweise wird bei der Befreiung von der Dienst- wohnungspflicht ebenfalls in erster Linie darauf abgestellt, ob es die be- triebliche Situation, insbesondere mit Blick auf die Sicherheit, zulässt (vgl. oben E. 5.5.3). Davon zu unterscheiden ist die Pflicht, wonach eine einmal
A-2321/2022 Seite 20 zugewiesene Dienstwohnung grundsätzlich auch bezogen werden muss. Etwas anderes sagt Ziff. 1.1 WL BAZG nicht aus. 5.6.2.3 Vor diesem Hintergrund ist der Ansicht des Beschwerdeführers, die Vorinstanz hätte ihm zwingend eine Dienstwohnung zuweisen oder an- dernfalls einen Wohnungsbeitrag zusprechen sollen, nicht zu folgen. Ent- scheidend ist stets eine Einzelfallprüfung. Mangels Zuweisungspflicht ver- hielt sich die Vorinstanz deshalb nicht rechtsmissbräuchlich, als sie den geltend gemachten Anspruch mit Verweis auf das damals nicht gestellte Gesuch verneinte. Dem tut ihr Versäumnis, eine Befreiung von der Dienst- wohnungspflicht vom Beschwerdeführer zu verlangen, keinen Abbruch. Dass allenfalls ein AdGWK nicht betriebsbedingt notwendig innerhalb des Rayons wohnte und die Vorinstanz insoweit davon «profitierte», bedeutet nicht, dass dieser Umstand hätte abgegolten werden müssen (vgl. dazu oben E. 4.4.3). Schliesslich ist nicht zu beanstanden, dass sich die AdGWK als Verpflichtete um eine Dienstwohnung bemühen oder sich allenfalls von der Dienstwohnungspflicht befreien lassen müssen. Die von der Vorinstanz beschriebene Gesuchspraxis erscheint schlüssig. 6. Zusammengefasst besteht weder ein rückwirkender Anspruch auf die gel- tend gemachten Wohnungsbeiträge, noch sind diese dem Beschwerdefüh- rer aufgrund eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der Vorinstanz zu- zusprechen. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 7. Es bleibt, über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdever- fahrens zu entscheiden. 7.1 Nachdem die Beschwerde nicht mutwillig erhoben wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben (vgl. Art. 34 Abs. 2 BPG). 7.2 Eine Parteientschädigung ist weder dem unterliegenden Beschwerde- führer (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i. V. m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]) noch der Vorinstanz (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE) zu entrichten.
A-2321/2022 Seite 21 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Ge- neralsekretariat des EFD.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Christine Ackermann Andreas Kunz
A-2321/2022 Seite 22 Rechtsmittelbelehrung: Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich- rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.– beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 BGG). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegen- heit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Ge- schlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Beschwerde in öffent- lich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Er- öffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erho- ben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung überge- ben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amts- sprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent- scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Par- tei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
A-2321/2022 Seite 23 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Einschreiben) – das Generalsekretariat des EFD (Gerichtsurkunde)