Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-226/2016
Entscheidungsdatum
09.12.2016
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-226/2016

Urteil vom 9. Dezember 2016 Besetzung

Richter Christoph Bandli (Vorsitz), Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richter Maurizio Greppi, Gerichtsschreiber Stephan Metzger.

Parteien

A. _______, vertreten durch Dr. André Clerc, Avocats Anwälte, Rue Saint-Pierre 4, Postfach 520, 1701 Fribourg, Beschwerdeführer,

gegen

Swissgrid AG, Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg, Beschwerdegegnerin,

Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom, Effingerstrasse 39, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Bescheid Swissgrid AG über die Zusprache und definitive Höhe der Einmalvergütung.

A-226/2016 Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Datum vom 26. Oktober 2011 meldete A. _______ bei der Swissgrid AG eine Photovoltaik-Anlage mit einer projektierten Leistung von 164 kWp für die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) an. Das KEV-Projekt erhielt von der Swissgrid AG die Nummer Y. _______ zugeteilt, führte im Übrigen aber auch die Bezeichnung ihres Standortes, "X. _______". B. Mit Bescheid vom 2. November 2011 bestätigte die Swissgrid AG A. _____ die Anmeldung des Projektes für die KEV mit der Nummer Y. _______ und nahm dieses in die Warteliste auf. C. Am 4. Juni 2012 erfolgte durch die Alectron AG die Abnahme der Photovol- taik-Anlage "X. _______". Dabei wurde auf dem Abnahmeprotokoll die "Swissgrid Vorgangs-Nummer" Z. _______ vermerkt. D. Am 14. Juni 2012 erfolgte durch die Groupe E SA die Beglaubigung der Anlage "X. _______" mit einer Leistung von 5,04 kWp als KEV-Projekt mit der Nummer Z. _______. E. Mit Informationsschreiben vom 31. März 2014 wurde A. _______ – unter Bezugnahme auf die Photovoltaik-Anlage mit der KEV-Nummer Y. ______ und einer Leistung von 5,04 kWp – durch die Swissgrid AG betreffend den Erlass neuer – für dessen Projekt relevanter – Regelungen im Zusammen- hang mit der KEV orientiert. F. Im August 2014 (genaues Datum nicht lesbar) sandte A. _______ das For- mular "Kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) / Einmalvergütung (EIV): Ausübung des Wahlrechtes (Y. _______)" an die Swissgrid AG. A. ______ bestätigte auf diesem Formular unterschriftlich, dass er für diese Projektnummer sein Wahlrecht ausübe und für diese Anlage künftig eine Einmalvergütung erhalten möchte. G. Mit Bescheid vom 12. November 2014 bestätigte die Swissgrid AG, dass

A-226/2016

Seite 3

die Voraussetzungen für die Einmalvergütung betreffend das Photovoltaik-

Projekt mit der KEV-Nummer Y. _______ erfüllt sind und setzte den defini-

tiven Einmalvergütungssatz fest. Berechnungsgrundlage bildeten die be-

glaubigten Anlagedaten, d.h. die Leistung der am 30. Mai 2012 in Betrieb

genommenen Anlage von 5,04 kWp.

H.

Mit Eingabe vom 9. Dezember 2014 erhob A. _______ gegen diesen Ent-

scheid beim Fachsekretariat der Eidgenössischen Elektrizitätskommission

(ElCom) Einsprache. Er machte geltend, er habe bei der KEV zwei PV-

Projekte angemeldet, nämlich zum einen die Nummer Z. _______ mit einer

Leistung von 5 kWp und zum anderen die Nummer Y. _______ mit einer

Leistung von 164 kWp. Die Swissgrid AG habe nun die KEV-Nummern sei-

ner zwei Photovoltaik-Anlagen verwechselt. Aus diesem Grund wolle sie

nun die Anlage mit der Nummer Y. _______ mit der EIV abrechnen.

  1. _______ verlangte das Belassen der Anlage mit der Nummer
  2. _______ auf der KEV-Warteliste.

I.

Mit Schreiben vom 10. Dezember 2014 gelangte A. _______ erneut an das

Fachsekretariat der ElCom und erläuterte seine Eingabe vom 9. Dezember

2014. Dabei führte er aus, seine Anlage mit einer Leistung von 164 kWp

sei ohne seine Erlaubnis auf 5 kWp gekürzt worden, bei der Swissgrid AG

sei also eine Verwechslung der Anlagen mit den Nummer Y. _______ und

Nummer Z. _______ passiert. Aus diesem Grund verlangte er die Annullie-

rung der Einmalvergütung bezüglich des Projektes mit der Nummer

Y. _______.

J.

Am 11. Dezember 2014 gelangte eine E-Mail der Alectron AG an das Fach-

sekretariat der ElCom, in welcher diese einräumte, auf ihrem Abnahmepro-

tokoll vom 14. Juni 2012 eine falsche "KEV-Vorgangsnummer" aufgeführt

zu haben. Die Alectron AG legte ein am 11. Dezember 2014 revidiertes

Abnahmeprotokoll bei, in welchem die Nummer Z. _______ der Anlage mit

einer Leistung von 5,04 kWp durch die Nummer Y. _______ ersetzt worden

war.

K.

Mit Stellungnahme vom 5. März 2015 befand das Fachsekretariat der El-

A-226/2016 Seite 4 Com, A. _______ habe am 14. August 2014 sein Wahlrecht unmissver- ständlich gegenüber dem Projekt Nummer Y. _______, d.h. zu Gunsten der Einmalvergütung, ausgeübt. L. Am 7. April 2015 verlangte A. _______ den Erlass einer beschwerdefähi- gen Verfügung. M. Mit Verfügung vom 19. November 2015 entschied die ElCom, der Bescheid der Swissgrid AG vom 12. November 2014 zum Projekt mit der KEV-Num- mer Y. _______ werde bestätigt, d.h. A. _______ habe sein Wahlrecht be- züglich der Einmalvergütung in Bezug auf die Photovoltaik-Anlage "X. _______" endgültig ausgeübt. N. Gegen diesen Entscheid erhebt A. _______ (Beschwerdeführer) mit Ein- gabe vom 11. Januar 2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt sinngemäss, die Beschwerde sei gutzuheissen und der Ent- scheid vom 19. November 2015 sei aufzuheben, zu seinen Gunsten zu ändern und das Projekt Nummer Y. _______ wieder auf die KEV-Warteliste zu setzen. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzu- weisen. Der Beschwerdeführer rügt die unrichtige bzw. unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, die Verletzung von Bundesrecht sowie die Unangemessenheit des Entscheides. Im Wesentli- chen begründet er sein Begehren damit, dass es sich vorliegend um zwei verschiedene Photovoltaik-Anlagen handle, wovon die eine mit einer Leis- tung von 5,04 kWp eine Testanlage sei. Er habe sodann das Formular "Kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) / Einmalvergütung (EIV)" irr- tümlich in der Annahme falsch ausgefüllt, sein Entscheid beziehe sich auf diese Testanlage. Ausserdem sei das von ihm ausgeübte Wahlrecht nicht endgültig und die ElCom sei aufgrund falsch angewandten Rechts zum Schluss gelangt, es handle sich bei der projektierten 164 kWp-Anlage um eine Erweiterung der bestehenden Testanlage. Letztendlich erweise sich der Entscheid jedoch auch als unverhältnismässig resp. als unangemes- sen. O. Mit Vernehmlassung vom 29. Februar 2016 nimmt das Fachsekretariat der ElCom (Vorinstanz) in der Sache Stellung und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung führt sie im

A-226/2016 Seite 5 Wesentlichen aus, die Tatsache, dass die 164 kWp-Anlage auf demselben Dach wie die Testanlage projektiert sei, deute auf eine Erweiterung der be- stehenden Anlage hin, weshalb es sich korrekterweise um ein einziges KEV-Projekt handle. Im Übrigen sei ein Wahlrecht bezüglich KEV/EIV im- mer endgültig. P. Mit Beschwerdeantwort vom 7. März 2016 schliesst die Swissgrid AG (Be- schwerdegegnerin) auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Sie begründet dies im Wesentlichen damit, dass nur eine einzige Anlage vor- liege und der Beschwerdeführer in Ausübung seines endgültigen Wahl- rechts seinen Entscheid zugunsten einer Einmalvergütung betreffend die Anlage mit der KEV-Nummer Y. _______ getroffen habe. Sie selbst habe denn auch keine "Korrektur" vorgenommen, vielmehr spreche die Vermu- tung für eine beabsichtigte Erweiterung der Anlage. Im Übrigen ergebe sich die Endgültigkeit des Wahlrechts bereits aus dem Gesetz, denn unter den gegebenen Umständen komme für den Beschwerdeführer nur eine Ein- malvergütung in Frage. Ausserdem sei der Entscheid der Vorinstanz auch nicht unverhältnismässig, werde dadurch doch in keiner Weise die Förde- rung der erneuerbaren Energien verunmöglicht. Q. In seinen Schlussbemerkungen vom 11. April 2016 betont der Beschwer- deführer erneut die Verletzung des Bundesrechts und verweist im Weiteren auf seine Ausführungen in der Beschwerdeschrift vom 11. Januar 2016. R. Mit Schreiben vom 20. April 2016 verzichtet die Vorinstanz mit Verweis auf ihre Vernehmlassung vom 29. Februar 2016 auf eine weitere Stellung- nahme. S. Auf weitergehende Ausführungen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird – sofern entscheidrelevant – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

A-226/2016 Seite 6 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Entscheide der ElCom sind beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 25 Abs. 1 bis des Energie- gesetzes vom 26. Juni 1998 [EnG, SR 730.0] i.V.m. Art. 23 des Stromver- sorgungsgesetzes vom 23. März 2007 [StromVG, SR 734.7] und Art. 33 Bst. f des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32). Eine Aus- nahme nach Art. 32 VGG ist nicht gegeben. Das Bundesverwaltungsge- richt ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil- nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist als Verfahrensbeteiligter formeller Adressat der angefochtenen Verfügung und durch diese auch materiell beschwert. Er ist deshalb zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert. 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist somit einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge- schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung respektive das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichti- ger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemes- senheit (Art. 49 VwVG). 2.2 Die Vorinstanz ist indessen keine gewöhnliche Vollzugsbehörde, son- dern eine verwaltungsunabhängige Kollegialbehörde mit besonderen Kom- petenzen. Als Fachorgan ist sie Regulierungsinstanz mit besonderer Ver-

A-226/2016 Seite 7 antwortung. Dies rechtfertigt eine gewisse Zurückhaltung des Bundesver- waltungsgerichts bei der Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids, entbindet es aber nicht davon, die Rechtsanwendung auf ihre Vereinbarkeit mit Bundesrecht zu überprüfen (vgl. BGE 133 II 35 E. 3 mit Hinweisen; BVGE 2009/35 E. 4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-857/2014 vom 13. November 2014 E. 2 mit Hinweisen; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs- gericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.154 ff.). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sei er doch nie über den Fortgang des Verfahrens in- formiert worden und habe bis zum 12. November 2014 keinerlei Informati- onen zu seinen Photovoltaik-Projekten erhalten. 3.1.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird durch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) gewährleistet. Daraus ergibt sich insbesondere die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG), der Anspruch erfasst aber auch zahlreiche Rechte von Verfahrens- beteiligten, Informationen betreffend das Verfahren zu gewinnen. So bein- haltet der Anspruch u.a. das Akteneinsichtsrecht und das Recht auf Orien- tierung. Während ersteres ein Mitwirkungsrecht darstellt, welches dem Ver- fahrensbeteiligten die aktive Informationsbeschaffung ermöglicht, betrifft letzteres den Anspruch, über das Verfahren und dessen Inhalt informiert zu werden. Das Recht auf Orientierung ist als eher unscharf konturierter An- spruch zu bezeichnen und bezieht sich hauptsächlich auf jene Informati- onspflichten der Behörden, die den Beteiligten die Wahrnehmung ihrer Äusserungs- und Mitwirkungsrechte erst ermöglichen. Zu orientieren ist grundsätzlich über die Einleitung des Verfahrens und dessen Gegenstand, über Beweismassnahmen und Verhandlungen, über Stellungnahmen von Gegenparteien und Vorinstanzen, über den Beizug bestimmter Akten so- wie unter Umständen über die in Aussicht genommene Rechtsanwendung. Von der Pflicht der Behörde zur aktiven Orientierung können jene Bereiche unterschieden werden, in denen es genügt, wenn die Informationen bloss zur Verfügung stehen, also beispielsweise die Akten, welche den Verfah- rensbeteiligten unter Ausübung des Akteneinsichtsrechts grundsätzlich of- fen stehen. Im Vordergrund der behördlichen Orientierungspflicht steht der Schutz der Parteien vor unerwarteten Nachteilen (ALFRED KÖLZ/ISABELLE

A-226/2016 Seite 8 HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts- pflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 487 ff.). 3.1.2 Wie unten auszuführen sein wird (vgl. E. 6.4.3), hat der Beschwerde- führer stets in Bezug auf die Anlage mit der KEV-Nummer Y. _______ ge- handelt und stets bei gegebener Sorgfalt erkennen müssen, dass sein Handeln diese Anlage betrifft. Die Kenntnis der falschen KEV-Nummer hätte ihn deshalb kaum von seinem Handeln bezüglich der Anlage mit der KEV-Nummer Y. _______ abgehalten. Es ist somit kein Nachteil ersichtlich, der dem Beschwerdeführer aufgrund der Unkenntnis dieses Sachverhaltes erwachsen wäre. Auch eine Orientierung des Beschwerdeführers betref- fend die Diskrepanz zwischen den verschiedenen Kategorien von Anlagen hätte nicht zur Verhinderung eines Nachteils geführt, zumal die Kategorien – wie die Beschwerdegegnerin ausführt – keinen Einfluss auf die EIV resp. KEV gehabt hätten und im Übrigen vom Beschwerdeführer als Projektiniti- ator die Kenntnis der diesbezüglichen Gesetzeslage erwartet werden durfte. Eine Orientierungspflicht der Beschwerdegegnerin ist vorliegend je- doch nicht nur deshalb abzulehnen, weil deren Verhalten nicht zu einem Nachteil beim Beschwerdeführer in Form einer Schlechterstellung im Ver- fahren geführt hätte. Vielmehr wäre es der Beschwerdegegnerin nicht zu- zumuten, bei den – wie sie selber ausführt – tausenden hängigen Verfah- ren, die betroffenen Antragsteller aktiv über die Änderung von Gegeben- heiten zu orientieren, welche keine nachteiligen Auswirkungen auf deren Stellung im Verfahren haben und diese die sie selbst betreffenden Informa- tionen jederzeit hätten selber mittels Akteneinsichtsgesuch beschaffen können. Im Übrigen ist auch festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer – entgegen dessen Darstellung – bis im August 2014 nicht orientiert hätte: Das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 31. März 2014 hat in Bezug auf die KEV-Nummer Y. _______ der Anlage mit einer Leistung von 5,04 kWp über die Einführung der EIV und der be- stehenden Wahlmöglichkeit informiert. Das rechtliche Gehör wurde nicht verletzt, der entsprechenden Rüge des Beschwerdeführers ist nicht zu fol- gen. 4. 4.1 Gemäss Art. 89 Abs. 1 BV setzen sich der Bund und die Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine umweltverträgliche Energieversor- gung ein. Art. 1 Abs. 2 Bst. c EnG statuiert als Ziel die verstärkte Nutzung von einheimischen und erneuerbaren Energien. Zur Förderung der Strom-

A-226/2016 Seite 9 erzeugung mit erneuerbaren Energien hat der Gesetzgeber die KEV ein- geführt (Art. 7a EnG). Die KEV wird nach den im Erstellungsjahr geltenden Gestehungskosten von Referenzanlagen bestimmt, die der jeweils effizi- entesten Technologie entsprechen (Art. 7a Abs. 2 EnG). Die Regelung der Einzelheiten, z.B. der Gestehungskosten je Erzeugungstechnologie, Kate- gorie und Leistungsklasse, delegiert diese Norm an den Bundesrat, der die Details in der Energieverordnung geregelt hat. Die konkrete Höhe der Ver- gütungssätze für die verschiedenen Technologien lässt sich aufgrund der in den Anhängen zur Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (EnV, SR 730.01) festgesetzten Grundlagen berechnen und erfolgt schematisch, nicht abgestimmt auf eine individuelle Anlage (Art. 3b EnV). Für die Admi- nistration der KEV ist die Beschwerdegegnerin als nationale Netzgesell- schaft verantwortlich (Art. 3g ff. EnV und Art. 18 ff. StromVG). Sie wickelt namentlich das Zulassungsverfahren zur KEV und deren Auszahlung ab, ist also für die Administration der KEV zuständig (Art. 3g ff. EnV). Einen Teil der Administration hat die Beschwerdegegnerin ausgelagert: Die KEV wird aus einem Fonds gespiesen, in den die Zuschläge auf die Übertragungs- kosten gemäss Art. 15b EnG fliessen, und der von der Stiftung KEV ver- waltet wird (vgl. dazu Art. 15b Abs. 5 EnG; PETER HETTICH/SIMONE WALT- HER, Rechtsfragen um die kostendeckende Einspeisevergütung [KEV] für Elektrizität aus erneuerbaren Energien, in: ZBl 3/2011 S. 150 sowie www.stiftung-kev.ch; vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesverwaltungsge- richts A-2895/2014 vom 17. Dezember 2014 E. 3.1 und A-4065/2011 vom 15. Mai 2012 E. 3). 4.2 Das Anmelde- und Bescheidverfahren wird durch die Anmeldung einer Photovoltaik-Anlage bei der nationalen Netzgesellschaft Swissgrid AG ein- geleitet (Art. 3g EnV). Die Anmeldung enthält unter anderem Angaben zur Kategorie der Anlage, zur erwarteten jährlichen Produktion und zum ge- planten Inbetriebnahmedatum (Anhang 1.2 Ziff. 5.1 EnV). Die Netzgesell- schaft prüft anschliessend, ob die Anspruchsvoraussetzungen voraussicht- lich gegeben sind. Das Resultat der Prüfung wird dem Antragsteller in ei- nem Bescheid mitgeteilt (Art. 3g Abs. 3 EnV). Nach der Meldung der Inbe- triebnahme durch den Antragsteller teilt die nationale Netzgesellschaft dem Antragsteller den Vergütungssatz gemäss Art. 3b Abs. 1 bis EnV mit (Art. 3h Abs. 3 EnV). Gegen die Bescheide der nationalen Netzgesellschaft kann innert 30 Tagen seit Eröffnung die ElCom angerufen werden (Art. 25 Abs. 1 bis EnG).

A-226/2016 Seite 10 5. 5.1 Vorab macht der Beschwerdeführer geltend, der Sachverhalt sei un- richtig festgestellt worden. Er führt aus, die Vorinstanz verkenne, dass es sich vorliegend um zwei verschiedene Projekte und somit nicht um die Er- weiterung einer Anlage handle und begründet seine Rüge damit, dass er einerseits eine Testanlage mit einer Leistung von 5,04 kWp erstellt habe, welche am 30. Mai 2012 in Betrieb genommen und unter der KEV-Nummer Z. _______ am 4. Juni 2012 abgenommen wurde. Diese Anlage sei ange- baut, was aus der Beglaubigung der Groupe E SA ersichtlich sei. Bei der Anmeldung der Photovoltaik-Anlage mit der KEV-Nummer Y. _______ sei hingegen eine "integrierte Anlage" angegeben worden, was sodann auch aus den Bauplänen hervorgehe, sei doch geplant, im Zuge der Renovation des Scheunendaches die Photovoltaik-Anlage mit 164 kWp integriert zu installieren. Die beiden verschiedenen Photovoltaik-Projekte würden im Übrigen beide unter der Bezeichnung "X. _______" – und somit unter sei- ner Adresse – geführt. Der Beschwerdeführer führt weiter aus, das Vorge- hen des abnehmenden Dienstleisters sowie des beglaubigenden Unter- nehmens sei deshalb korrekt gewesen, indem der Testanlage die KEV- Nummer Z. _______ zugeordnet worden sei. Die Korrektur durch die Alect- ron AG sei ausserdem erst vier Monate nach seiner irrtümlichen Willens- kundgabe bezüglich Einmalvergütung erfolgt. Er sei somit im Zeitpunkt der Abgabe seiner Wahlmöglichkeit nicht über den Fehler informiert gewesen und sei deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass für die Testanlage mit einer Leistung von 5,04 kWp ein separates KEV-Projekt geführt werde und er nur für dieses einen Entscheid betreffend KEV oder EIV treffe. Zu die- sem Zeitpunkt sei sodann auch nur diese Testanlage in Betrieb gewesen. Im Übrigen habe er nie eine Änderung des Projektes bekannt gegeben. 5.2 Die Vorinstanz entgegnet in ihrer Stellungnahme vom 29. Februar 2016 im Wesentlichen, dass eine Photovoltaikanlage gemäss Anhang 1.2 Ziff. 1.1 EnV aus einem oder mehreren Modulfeldern, einem oder mehre- ren Wechselrichtern und einem Einspeisepunkt bestehe. Mehrere Photo- voltaik-Anlagen könnten hingegen dann angenommen werden, wenn sich vor einem Einspeisepunkt mehrere Einheiten von Modulfeldern und dazu- gehörige Wechselrichter auf verschiedenen Grundstücken befinden wür- den, insbesondere, wenn sie unabhängig voneinander erstellt werden. Die Vorinstanz führt weiter aus, es sei davon auszugehen, dass der Beschwer- deführer durch die Testanlage – soll damit doch mit der Ost-West-Ausrich- tung des Daches der Ertrag getestet werden – eine Erweiterung der Anlage auf demselben Dach und somit auf demselben Grundstück vorbereitet

A-226/2016 Seite 11 werde, weshalb es sich insgesamt um eine einzige Anlage und somit auch um ein einziges KEV-Projekt handle. Dabei sei es aus Sicht der EnV irre- levant, ob es sich bei der Anlage mit 5,04 kWp um eine Testanlage handle, sehe die Energiegesetzgebung für solche Anlagen doch keine besondere Regelung vor. Im Übrigen liege es weder in der Kompetenz der Alectron AG noch in jener der Groupe E SA, KEV-Nummern zu vergeben, sondern allein die Beschwerdegegnerin sei zuständig, diese Projektnummern zu vergeben. 5.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom 7. März 2016 führt die Beschwerde- gegnerin sinngemäss aus, die Anzahl der Einspeisepunkte lasse auf die Anzahl der Anlagen schliessen, weshalb es sich vorliegend an diesem Ort um eine einzige Anlage mit einem Einspeisepunkt handle, für welche die KEV bzw. EIV angemeldet und vergütet werden dürfe. Der Beschwerde- führer habe sodann auch nicht zwei Anlagen angemeldet, sondern nur die eine Anlage, deren Aufnahme in die Warteliste am 2. November 2011 be- stätigt worden sei und der die KEV-Nummer Y. _______ zugeteilt worden sei. Aus der durch die Alectron AG erfolgten falschen Bezeichnung mit der Nummer Z. _______ könne der Beschwerdeführer sodann nichts ableiten, habe er doch nie eine Anmeldung einer zweiten Anlage unter dieser KEV- Nummer vorgenommen. Die Beschwerdegegnerin macht sodann klar, dass sie keine KEV-Nummern verwechselt und die KEV-Nummer Z. _______ nie gegenüber dem Beschwerdeführer verwendet habe. Die Wahl der EIV für die Anlage Y. _______ sei sodann auch eindeutig, hätte doch der Beschwerdeführer ansonsten im Glauben, für die Testanlage mit der KEV-Nummer Z. _______ zu wählen, die Nummer korrigiert, habe er doch zu diesem Zeitpunkt noch gar keine Kenntnis von der fehlerhaften Bezeich- nung durch die Alectron AG gehabt. 5.4 5.4.1 Gemäss Art. 12 VwVG gilt – sowohl im Verfahren vor der Vorinstanz als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht – der Untersuchungsgrund- satz. Demnach hat die Vorinstanz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, wobei eine Verletzung dieser Pflicht gemäss Art. 49 Bst. b VwVG ein Be- schwerdegrund darstellt (vgl. BGE 138 V 218 E. 6; BVGE 2009/50 E. 5.1). Als unrichtig gilt die Sachverhaltsfeststellung, wenn der angefochtenen Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wurde oder entscheidrelevante Gesichtspunkte nicht geprüft oder Beweise

A-226/2016 Seite 12 falsch gewürdigt wurden. Als unvollständig gilt sie, wenn nicht über alle rechtserheblichen Umstände Beweis geführt wurde oder eine entscheidre- levante Tatsache zwar erhoben, jedoch nicht gewürdigt wurde und nicht in den Entscheid einfloss. Grundsätzlich hat die Vorinstanz ihre Kognition voll auszuschöpfen. Bei unzulässiger Kognitionsbeschränkung verletzt sie das rechtliche Gehör bzw. begeht sie eine formelle Rechtsverweigerung (vgl. BGE 131 II 271 E. 11.7.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5321/2013 vom 23. April 2014 E. 1.2, A-5183/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.3.1, A-3440/2012 vom 21. Januar 2014 E. 2.1.2 und A-3716/2010 vom 26. März 2013 E. 2.1.2, jeweils m.w.H.; KÖLZ/HÄNER/ BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1027, 1043; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.153, 2.189, JÉRÔME CANDRIAN, Introduction à la procédure administ- rative fédérale, Bâle 2013, Rz. 59, S. 43). 5.4.2 Vorliegend hat die Vorinstanz Tatsachen ergründet, Fakten geprüft und in ihren Erwägungen berücksichtigt. Sie argumentiert schwergewich- tig, der Beschwerdeführer habe eindeutig seinen Willen zugunsten einer EIV für die Anlage mit der KEV-Nummer Y. _______ abgegeben. Unbestrittenermassen hat der Beschwerdeführer am 26. Oktober 2011 bei der Beschwerdegegnerin eine Photovoltaik-Anlage mit einer projektierten Leistung von 164 kWp angemeldet, wobei dieser Anlage mit Standort "X. _______" die KEV-Nummer Y. _______ zugeteilt wurde. Diese Num- mer wurde durch die Beschwerdegegnerin vergeben und mit dem Warte- listenbescheid vom 2. November 2011 sowie mit dem Informationsschrei- ben vom 31. März 2014 erneut bestätigt. Als der Beschwerdeführer im Au- gust 2014 (genaues Datum nicht lesbar) per Formular "Kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) / Einmalvergütung (EIV): Ausübung des Wahl- rechts (Y. _______)" seinen Willen kund tat, für die Photovoltaik-Anlage mit der KEV-Nummer Y. _______ die Einmalvergütung zu beantragen, hatte er – nach eigenen Angaben – noch keine Kenntnis, dass die Alectron AG im Rahmen ihrer Abnahme der Photovoltaik-Anlage eine falsche KEV- Nummer verwendete, welche von der Groupe E SA übernommen wurde. Offenbar wurde gemäss Schreiben der Vorinstanz vom 5. März 2015 die falsche Nummer bereits früher durch die Beschwerdegegnerin entdeckt und intern korrigiert, jedoch erst mit Schreiben der Alectron AG vom 11. Dezember 2014 an die Vorinstanz – also rund vier Monate nach der Aus- übung des Wahlrechtes zugunsten einer EIV durch den Beschwerdeführer – bekannt gegeben. Selbst wenn die falsche KEV-Nummer Z. _______ auf dem Abnahmeprotokoll der Alectron AG, wie auch auf dem Beglaubigungs-

A-226/2016 Seite 13 schreiben der Groupe E SA vermerkt war, ist kein Grund ersichtlich, wes- halb die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer hätte orientieren müssen (vgl. E. 6). Dieser äusserte seinen Willen – wie die Vorinstanz be- reits in ihrem Schreiben vom 5. März 2015 festhielt – nämlich stets in Be- zug auf die KEV-Nummer Y. _______, welche gemäss Anmeldung und de- ren Bestätigung unmissverständlich mit seiner Photovoltaik-Anlage mit ei- ner Leistung von 164 kWp verbunden war. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, er habe zwei Projekte bei der Vorinstanz angemeldet, so ist dies nicht erhärtet, ist den Akten doch keine andere Anmeldung als jene vom 26. Oktober 2011 bei der Vorinstanz zu entnehmen. Somit bleibt die Anmeldung einer Anlage mit einer Leistung von 5,04 kWp nicht belegt. 5.4.3 Im Weiteren kann der Beschwerdeführer auch nichts daraus ableiten, dass die am 30. Mai 2012 in Betrieb genommene Photovoltaik-Anlage mit einer Leistung von 5,04 kWp – wie er geltend macht – angebaut, die pro- jektierte Photovoltaik-Anlage mit einer Leistung von 164 kWp hingegen in das zu erneuernde Scheunendach integriert sei (vgl. dazu auch E. 3). Wie die Vorinstanz korrekt ausführt, hält Anhang 1.2 Ziffer 1.1 EnV fest, dass mehrere Anlagen, welche einen gemeinsamen Einspeisepunkt haben, dann angenommen werden können, wenn sich mehrere Modulfelder mit ihren dazugehörigen Wechselrichtern auf mehreren Grundstücken befin- den. Dies wird sodann auch von der Beschwerdegegnerin bestätigt, trifft allerdings auf die vorliegend zu beurteilende Anlage offensichtlich nicht zu. Der Beschwerdeführer macht sodann auch nichts anderes geltend, wes- halb davon auszugehen ist, dass das Modulfeld mit 5,04 kWp zu Testzwe- cken auf dem Scheunendach "X. _______" erstellt wurde und zu einer An- lage mit einer Leistung von letztendlich 164 kWp erweitert wird. Die vorlie- gend zu beurteilende Photovoltaik-Anlage trägt demzufolge die Merkmale einer einzigen Photovoltaik-Anlage, welche unter der KEV-Nummer Y. _______ geführt wird. Im Übrigen vermag der Beschwerdeführer denn auch nicht glaubhaft darzulegen, er habe zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt, eine kleinere Anlage zu erstellen und diese zu einem späteren Zeitpunkt auszubauen, ist den Akten doch eine gegenteilige Äusserung zu entneh- men (vgl. E-Mail der Alectron AG vom 11. Dezember 2014). 5.4.4 Wenn die Vorinstanz den Sachverhalt bezüglich der KEV-Nummer Y. _______ dahingehend festgestellt hat, dass auf dem Grundstück "X. _______" eine Photovoltaik-Anlage mit einer Leistung von 5,04 kWp betrieben wird, welche gemäss Anmeldung vom 26. Oktober 2011 zu einer projektierten Photovoltaik-Anlage mit einer Leistung von 164 kWp erweitert wird und der Beschwerdeführer sein Wahlrecht bezüglich dieser Anlage

A-226/2016 Seite 14 bereits zu einem Zeitpunkt ausübte, als diese eine beglaubigte Leistung von 5,04 kWp aufwies, so ist vorliegend keine falsche oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes festzustellen. Der ange- fochtene Entscheid der Vorinstanz ist diesbezüglich nicht zu beanstanden und der vom Beschwerdeführer geäusserten Rüge ist nicht zu folgen. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, das Abnahmepro- tokoll der Alectron AG sei ihm mit der handschriftlichen Korrektur der Vor- gangsnummer nicht bekannt gewesen. Die handschriftliche Abänderung durch die Beschwerdegegnerin sei ihm somit erst mit der Einreichung der Beilagen vom 8. Juni 2015 und somit erst nach dem Ausfüllen des Formu- lars "Kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) / Einmalvergütung (EIV): Ausübung des Wahlrechts (Y. _______)" bekannt geworden. Die Be- schwerdegegnerin habe es verpasst, sich nach der Inbetriebnahmemel- dung vom 14. Juni 2012 bei ihm zu melden, um ihn über den Fehler betref- fend die falsche KEV-Nummer zu orientieren. Er macht geltend, ein solches Vorgehen hätte ihn über seinen Irrtum aufgeklärt und davor bewahrt, beim Ausfüllen des erwähnten Formulars davon auszugehen, dass er nur über die Testanlage entscheide. Dieses Unterlassen habe zu einer Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben geführt. 6.2 Der Grundsatz von Treu und Glauben zählt zu den fundamentalen Rechtsprinzipien. Er ist im Sinne einer grundlegenden Handlungsmaxime in Art. 5 Abs. 3 BV verankert und verleiht den Privaten in Art. 9 BV einen grundrechtlichen Anspruch auf Schutz ihres berechtigten Vertrauens in das bestimmte Erwartungen begründende Verhalten der Behörden. Im Verwal- tungsrecht wirkt sich der Grundsatz von Treu und Glauben nicht nur in Form des Vertrauensschutzes aus; als Verbot widersprüchlichen Verhal- tens verbietet er den Behörden zudem, sich zu früherem Verhalten, das schutzwürdiges Vertrauen begründet hat, in Widerspruch zu setzen. Dabei geht es – anders als beim Vertrauensschutz nach Art. 9 BV – nicht in erster Linie um die Frage, wie weit sich der Private auf eine im Widerspruch zum geltenden Recht stehende behördliche Auskunft verlassen kann. Vielmehr sollen die Behörden nicht ohne sachlichen Grund einen einmal in einer Sa- che eingenommenen Standpunkt wechseln (BGE 138 I 49 E. 8.3.1; Urteile des BGer 2C_138/2015 vom 6. August 2015 E. 5.1 und 1C_153/2015 vom 23. April 2015 E. 4; Urteile des BVGer A-84/2015 E. 8.1; A-3051/2015 vom

  1. Oktober 2015 E. 5.1 und 6.1 sowie A-173/2015 vom 8. Juni 2015 E. 7.1).

A-226/2016

Seite 15

6.3 Eine Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben bedingt, dass

gewisse Voraussetzungen erfüllt sind. Zunächst bedarf es einer Vertrau-

ensgrundlage, das heisst eines Rechtsaktes oder einer Handlung eines

staatlichen Organs, welche(r) beim Betroffenen bestimmte Erwartungen

weckt und dessen bzw. deren Bestimmtheitsgrad so gross ist, dass der

Private daraus die für seine Dispositionen massgebenden Informationen

entnehmen kann. Die gemachten Äusserungen bzw. Zusicherungen der

Behörden sind im Verkehr mit Privaten so zu interpretieren, wie die jeweils

andere Seite sie bei gehöriger Sorgfalt verstehen durfte und musste. Wei-

ter wird verlangt, dass dieser gestützt auf den Vertrauenstatbestand Dis-

positionen getroffen oder unterlassen hat, die nicht ohne Nachteil rückgän-

gig gemacht oder nachgeholt werden können. An den vom Betroffenen zu

erbringenden Nachweis des Kausalzusammenhangs werden keine allzu

strengen Anforderungen gestellt; es genügt, wenn er glaubhaft gemacht

wird. Auf den Vertrauensschutz berufen kann sich sodann nur, wer berech-

tigterweise auf die Vertrauensgrundlage vertrauen durfte, das heisst von

ihr Kenntnis hatte, ihre allfällige Fehlerhaftigkeit jedoch nicht kannte und

auch bei gehöriger Sorgfalt nicht hätte erkennen müssen. Dabei ist auf die

individuellen Fähigkeiten und Kenntnisse der sich auf den Vertrauens-

schutz berufenden Person abzustellen. Schliesslich dürfen der Berufung

auf Treu und Glauben keine überwiegenden öffentlichen Interessen entge-

genstehen. Diese Voraussetzungen gelten grundsätzlich sowohl für den

grundrechtlichen Vertrauensschutz nach Art. 9 BV als auch im Rahmen

des Verbots widersprüchlichen Verhaltens (BGE 132 II 21 E. 2.1; Urteile

des BGer 2C_444/2015 vom 4. November 2015 E. 3.1 und 1C_740/2013

vom 6. Mai 2015 E. 7.1; Urteile des BVGer A-193/2015 vom 8. Juli 2015

  1. 6.1 und A-173/2015 E. 7.1 sowie einlässlich Urteil A-4730/2014
  2. 7.2 f.).

6.4 Im Folgenden ist zu klären, ob die Voraussetzungen für die Erkennung

einer Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben gegeben sind.

6.4.1 Die Beschwerdegegnerin hat gemäss ihrem Schreiben vom 31. März

2014 die von der Alectron AG fälschlicherweise verwendete KEV-Nummer

Z. _______ nach der Beglaubigung durch die Groupe E SA zwar erkannt

und in ihren Unterlagen korrigiert, dieses Vorgehen jedoch dem Beschwer-

deführer nicht mitgeteilt. Daraus leitet dieser die Grundlage für seinen Irr-

tum ab, aufgrund dessen er per Formular im August 2014 die EIV für seine

Anlage beantragte.

A-226/2016 Seite 16 6.4.2 Bei der Beschwerdegegnerin handelt es sich um die nationale Netz- gesellschaft, welche eine an sie delegierte Bundeskompetenz wahrnimmt, d.h. öffentliche Aufgabe erfüllt. Als öffentlichrechtliches Unternehmen in Privatrechtsform ist sie als Aktiengesellschaft organisiert, wobei jedoch ihre im Rahmen der Erfüllung der Kompetenz erfolgenden Handlungen jenen eines staatlichen Organs gleichzusetzen sind, d.h. als Vertrauensgrund- lage dienen können. Vorliegend ist keine aktive Äusserung bzw. Zusiche- rung gegenüber dem Beschwerdeführer erfolgt. Vielmehr leitet dieser aus dem Nicht-Handeln der Beschwerdegegnerin ab, er habe gestützt auf ei- nen Vertrauenstatbestand eine nicht ohne Nachteil rückgängig zu ma- chende Disposition getroffen (vgl. E. 4.1; Art. 18 Abs. 1 StromVG i.V.m. Art. 3g EnV; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allge- meines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, §10 Rz. 1 f., 6 f., §22 Rz. 17 ff.; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St.Gallen 2016, Rz. 671, 688 f.). Zwar kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich durch seine Willenskundgabe, eine EIV zu erhalten, einen vermögens- rechtlichen Nachteil erfahren hat, indem er die EIV für die beglaubigte Pho- tovoltaik-Anlage bereits nach der Inbetriebnahme bei einer Leistung von 5,04 kWp beantragte und damit einen Förderbeitrag für die projektierte 164 kWp-Anlage verwirkte (vgl. E. 7.4). 6.4.3 Ob es sich die Beschwerdegegnerin allerdings durch ihr Verhalten eine Vertrauensgrundlage begründete, kann vorliegend offen bleiben, hätte doch der Beschwerdeführer bei gehöriger Sorgfalt seinen Irrtum erkennen können und müssen. Dies zwar nicht in Bezug auf die seitens der Alectron AG und der Groupe E SA verwendete falsche KEV-Nummer, sondern viel- mehr in Bezug auf sein eigenes Verhalten im Zusammenhang mit dem Fortschritt des Verfahrens: Der Beschwerdeführer hat in der Korrespon- denz wiederholt die KEV-Nummer Y. _______ zusammen mit den Leis- tungsdaten der Anlage von 5,04 kWp wahrgenommen. Diese Nummer zog sich lückenlos von ihrer Vergabe bei der Anmeldung bis zu seiner Willens- kundgabe im August 2014 durch die Korrespondenz. Bei sorgfältigem Stu- dium der Dokumente hätte er erkennen müssen, dass die Beschwerdegeg- nerin durchwegs die Nummer Y. _______ mit dieser Anlage in Zusammen- hang bringt. Letztmals vor seiner Willenserklärung im Schreiben der Be- schwerdegegnerin vom 31. März 2014. Der Beschwerdeführer hat seine Wahl somit im Wissen darum getroffen, dass die Nummer Y. _______ mit der Anlage 5,04 kWp korrespondiert. Selbst eine Berichtigung hätte – wie die Beschwerdegegnerin korrekt ausführt – zu keiner anderen Erkenntnis

A-226/2016 Seite 17 geführt, hatte der Beschwerdeführer sich doch stets in Bezug auf die KEV- Nummer Y. _______, nämlich seine projektierte Photovoltaik-Anlage mit einer Leistung von letztendlich 164 kWp, geäussert und auch bezüglich dieser Anlage seine Wahl zugunsten der EIV getroffen. Im Übrigen musste sich der Beschwerdeführer aufgrund der Prozedur einer Anmeldung zur KEV auch im Klaren sein, dass die Vergabe der KEV-Nummern allein durch die Beschwerdegegnerin geschieht. Ob selbst bei einem rechtswidrigen Verhalten der Beschwerdegegnerin öf- fentliche Interessen ersichtlich wären, welche die privaten Interessen am Schutz des berechtigten Vertrauens überwiegen würden, muss sodann nicht mehr geprüft werden und kann offen bleiben. Demzufolge ist keine Verletzung des Prinzips von Treu und Glauben ersichtlich, der diesbezüg- lichen Rüge des Beschwerdeführers ist nicht zu folgen. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 11. Januar 2016 geltend, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt. Er begründet dies damit, dass vorliegend zwei verschiedene Anlagen zu beurteilen seien und zwar die bestehende angebaute Photovoltaik-Anlage mit der KEV-Nummer Z. _______ und einer Leistung von 5,04 kWp und eine projektierte in das neue Scheunendach zu integrierende Photovoltaik-Anlage mit der KEV- Nummer Y. _______ mit einer Leistung von 164 kWp. Die Vorinstanz habe fälschlicherweise angenommen, dass die beiden Photovoltaik-Anlagen von Art. 6b Abs. 3 EnV erfasst würden. Doch werde das Testprojekt mit 5,04 kWp, welches die Grundlage für den Bescheid der Beschwerdegegnerin bilde, von Art. 6b Abs. 2 EnV erfasst. Aufgrund des Verweises durch den Gesetzgeber auf Art. 6b Abs. 3 EnV sei Art. 6c Abs. 2 EnV auf den vorlie- genden Fall nicht anwendbar, weshalb sein Wahlrecht gemäss Art. 6c Abs. 2 EnV e contrario nicht endgültig sei. Zumal Art. 6b Abs. 2 EnV kein end- gültiges Wahlrecht vorsehe, habe er mit seiner Einsprache vom 9. Dezem- ber 2014 von seinem Recht, seine Wahl abzuändern, Gebrauch gemacht. Die Subsumtion der Vorinstanz sei aus diesen Gründen falsch. Im Weiteren führt der Beschwerdeführer aus, die Vorinstanz habe Bundes- recht auch dadurch verletzt, indem sie eine Erweiterung der bestehenden Anlage angenommen und Art. 7a bis Abs. 3 EnG angewendet habe, zumal es sich um zwei Photovoltaik-Anlagen verschiedener Kategorien handle. Dies habe nämlich zur Folge, dass selbst bei Annahme einer Erweiterung der bestehenden Anlage der integrierte Teil erneut angemeldet werden

A-226/2016 Seite 18 müsste und sodann sein Wahlrecht betreffend KEV oder EIV für diesen Anlageteil wieder aufleben würde. 7.2 Die Vorinstanz entgegnet in ihrer Vernehmlassung vom 29. Februar 2016, die Ausübung des Wahlrechts bezüglich KEV/EIV sei immer endgül- tig, was sich aus Art. 7a bis Abs. 3 EnG ergebe. Der Beschwerdeführer ver- suche indessen zu begründen, sein Wahlrecht sei deshalb nicht endgültig, weil Art. 6c Abs. 2 EnV auf Art. 6b Abs. 3 EnV verweise und nicht auf Art. 6b Abs. 2 EnV, der auf seine Anlage zur Anwendung komme. Dabei verkenne der Beschwerdeführer jedoch, dass sich die Bestimmung am Zeitpunkt der Inbetriebnahme unterscheiden würden: Art. 6c Abs. 2 EnV i.V.m. Art. 6b Abs. 3 EnV beziehe sich nämlich auf jene Fälle, wo die Betreiber ihr Wahl- recht mit der Inbetriebnahme endgültig ausüben, während der Beschwer- deführer sein Wahlrecht jedoch erst nach der Inbetriebnahmemeldung der Anlage gestützt auf Art. 6b Abs. 2 EnV ausgeübt habe. I.V.m. Art. 7a bis

Abs. 3 EnG ergebe sich jedoch auch eine Endgültigkeit einer ausgeübten Wahl im Falle von Art. 6c Abs. 2 EnV. Im Übrigen sei es unzutreffend, dass Erweiterungen derselben Kategorie von Photovoltaik-Anlage angehören müssten. Dies sei keine verlangte Vo- raussetzung für eine Erweiterung einer Anlage, es werde nämlich bei An- lagen mit mehreren Modulfeldern ein Mittelwert der Vergütungssätze be- rechnet. 7.3 Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Stellungnahme vom 7. März 2016 aus, da für die Photovoltaik-Anlage Y. _______ eine EIV beansprucht worden sei, könne sie bei einer Erweiterung auf über 30 kW gestützt auf Art. 7a bis Abs. 3 EnG nicht an der KEV gemäss Art. 7a EnG teilnehmen. Im Weiteren legt sie dar, das Wahlrecht für die Anlage des Beschwerdeführers habe sich direkt aus dem Gesetz, nämlich aus Art. 28d Abs. 4 EnG erge- ben. Art. 6b Abs. 3 EnV sei sodann deklaratorischer Natur, was dem erläu- ternden Bericht zur Revision der Energieverordnung zu entnehmen sei. Ausserdem treffe es nicht zu, dass eine Erweiterung der Anlage derselben Kategorie angehören müsse. Sowohl bei der KEV als auch bei der EIV werde beim Bestand von mehreren Modulfeldern ein Mittelwert für die Ver- gütung ermittelt. In beiden Fällen dürfe eine allfällige Erweiterung nicht er- neut und separat angemeldet werden, da es sich immer noch um eine ein- zige Anlage handeln würde. Das Wahlrecht des Beschwerdeführers könne somit auch nicht wieder aufleben, da dieses endgültig zugunsten der EIV ausgeübt wurde und zudem der Anspruch durch die Erfüllung mittels Be- zahlung untergegangen sei.

A-226/2016 Seite 19 7.4 Wie aus den oben gemachten Ausführungen hervorgeht (vgl. E. 5.4), handelt es sich bei der vorliegend zu beurteilenden Photovoltaik-Anlage mit der KEV-Nummer Y. _______ um eine einzige Anlage, welche mit 164 kWp projektiert, am 26. Oktober 2011 zur KEV angemeldet und am 30. Mai 2012 mit einer Leistung von 5,04 kWp in Betrieb genommen wurde. 7.4.1 Gemäss dem erläuternden Bericht zur Revision der Energieverord- nung des Bundesamtes für Energie (Umsetzung der pa.lv.12.400 vom Au- gust 2013) zu Art. 6b EnV wird der Zeitpunkt für die Anspruchsberechtigung von Neuanlagen oder Erweiterungen mit einer Leistung von weniger als 30 kW auf den 1. Januar 2013 festgelegt (Abs. 1). Die Betreiber von älteren Anlagen können nur zum Zuge kommen, wenn sie diese bis Ende 2012 für die KEV angemeldet haben. Dies geht sodann aus Art. 28d EnG hervor, welcher die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21. Juni 2013 festhält. Er bestimmt in Abs. 4, dass Betreiber einer Photovoltaik-Neuan- lage mit einer Leistung unter 10 kW, welche bis zum 31. Dezember 2012 kein Gesuch für das System nach Art. 7a EnG – also der KEV – eingereicht haben, nicht an diesem System teilnehmen, dafür aber eine EIV nach Art. 7a bis EnG beantragen können. Hingegen können Betreiber, welche bis zum 31. Dezember 2012 ein Gesuch eingereicht haben, wählen, ob sie die Anmeldung nach Art. 7a EnG aufrecht erhalten oder eine EIV beantragen wollen. Das Gesetz verleiht sodann den Betreibern von Anlagen von 10 kW bis unter 30 kW ein Wahlrecht zwischen KEV und EIV. Da dies gemäss den Erläuterungen nicht ganz einfach herauszulesen sei, wiederhole die Ver- ordnung dieses Recht in Art. 6b Abs. 3 EnV, der somit deklaratorischer Na- tur sei. Art. 6b Abs. 2 EnV eröffnet sodann die Möglichkeit der Beanspruchung ei- ner Einmalvergütung für Betreiber, welche ihre Anlage zwischen dem 1. Ja- nuar 2006 und dem 31. Dezember 2012 in Betrieb genommen haben, so- fern sie ihr Projekt bis spätestens 31. Dezember 2012 für die Vergütung nach dem Kapitel 2a der EnV, d.h. für eine Einspeisevergütung nach Art. 7a EnG resp. die KEV angemeldet haben. 7.4.2 Das System der Gesetzgebung sieht demzufolge vor, dass grund- sätzlich eine Anmeldung zur KEV die Basis für eine Option auf eine EIV bildet, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Ob Art. 6b Abs. 2 EnV ein Wahlrecht beinhaltet, kann letztendlich jedoch offenbleiben, geht

A-226/2016 Seite 20 aus der gesetzlichen Regelung doch einerseits klar hervor, dass für Anla- gen mit einer Leistung von unter 10 kW keine KEV, sondern nur die EIV offen steht und dass andererseits Wahlrechte zugunsten der EIV endgültig ausgeübt werden, jedenfalls dann, wenn für eine Anlage EIV beansprucht wurde und deren Leistung auf 30 kW oder mehr erweitert wird. Solche An- lagen sind von einer Teilnahme am Einspeisevergütungssystem der KEV nach Art. 7a EnG ausgeschlossen (Art. 7a bis Abs. 3 EnG i.V.m. Art. 6b Abs. 3 Satz 2 EnV). Zu derselben Erkenntnis führt Art. 7a Abs. 1 Satz 1 EnG. 7.4.3 Der Beschwerdeführer hat sein Projekt mit der KEV-Nummer Y. _______ am 26. Oktober 2011 für die Teilnahme am System der KEV gemäss Art. 7a EnG angemeldet und am 30. Mai 2012 in Betrieb genom- men. Als Betreiber einer Photovoltaik-Neuanlage i.S. von Art. 28d Abs. 4 EnG i.V. m. Art. 7a Abs. 1 EnG und Art. 6b Abs. 2 EnV stand ihm somit das Wahlrecht zu, seine Anmeldung gemäss Art. 7a EnG aufrecht zu erhalten – und nach erfolgtem Ausbau auf die projektierten 164 kW die KEV in An- spruch zu nehmen – oder eine Einmalvergütung zu beantragen (Art. 28d Abs. 4 EnG i.V.m. Art. 7a Abs. 1 EnG). Dieses Wahlrecht übte er mit seiner Erklärung vom August 2014 aus, indem er die EIV für seine Anlage bean- tragte. Da seine Anlage zu diesem Zeitpunkt eine Leistung von weniger als 10 kW erbrachte, stand von Vornherein nur die EIV offen (vgl. E. 7.4.2). 7.4.4 Auch bezüglich der Vergütungsmodalitäten beim Einsatz verschiede- ner Kategorien von Photovoltaik-Modulen (angebaut, integriert, freiste- hend; vgl. Anhang 1.8 Ziff. 2 EnV) in derselben Anlage ist die Gesetzge- bung klar: Gemäss Art. 3i sexies Abs. 1 und 2 Bst. a EnV wird die Vergütung für die Erweiterung oder Erneuerung einer bereits Vergütung empfangen- den oder auf der Warteliste befindlichen Anlage ab Inbetriebnahme der Er- weiterung oder Erneuerung an die Gesamtleistung angepasst. Bei einer Photovoltaik-Anlage berechnet sich diese aufgrund des nach Leistungen gewichteten Mittelwertes der bei der Inbetriebnahme der Anlage und der Inbetriebnahme der Erweiterung oder Erneuerung massgeblichen Vergü- tungssätze. Anhang 1.8 Ziff. 3.7 hält sodann fest, dass sich bei einer An- lage, welche mehrere Modulfelder verschiedener Kategorien aufweist, so- wohl der Grundbeitrag als auch der Leistungsbeitrag nach dem nach Leis- tung gewichteten Mittelwert der Ansätze errechnet. Wie die Beschwerde- gegnerin treffend darlegt, wird demnach nicht vorausgesetzt, dass eine Er- weiterung einer Anlage derselben Kategorie wie jene der ursprünglichen Anlage angehören muss. Zumal eine Erweiterung der bereits bestehenden Anlage nicht neu anzumelden ist, ergibt sich auch kein neues Wahlrecht

A-226/2016 Seite 21 oder eines, welches wieder aufleben würde, ist dieses im Falle des Be- schwerdeführers doch bereits im August 2014 endgültig zugunsten einer EIV ausgeübt worden. 7.5 Aus den erwähnten Gründen ist festzuhalten, dass die Vorinstanz mit ihrem Entscheid vom 19. November 2015 kein Bundesrecht verletzt hat. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer rügt ausserdem, die angefochtene Verfügung verletze den Grundsatz der Verhältnismässigkeit und sei unangemessen. Er begründet dies damit, er hätte ohne seinen Irrtum betreffend die EIV in absehbarer Zeit eine KEV zugesprochen bekommen. Die Abänderung sei- ner Wahlmöglichkeit zwischen EIV und KEV zu verwehren, sei unverhält- nismässig und unangemessen, zumal die KEV-Nummern durch die Alect- ron AG sowie die Groupe E SA verwechselt worden seien und ihn zum Irrtum geführt hätten. Ausserdem sei auch das öffentliche Interesse an der Förderung der erneuerbaren Energien tangiert, welches die Interessen der Beschwerdegegnerin an der möglichst korrekten und effizienten Verteilung der knappen Mittel überwiege. 8.2 Die Beschwerdegegnerin entgegnet in ihrer Beschwerdeantwort vom 7. März 2016, beim Grundsatz der Verhältnismässigkeit müsse die Funkti- onsfähigkeit des gesamten Fördersystems der KEV und EIV gegen das private Interesse des Beschwerdeführers abgewogen werden, anstelle der ausbezahlten EIV eine KEV erhalten zu können. Die Förderung der erneu- erbaren Energien werde nicht dadurch verunmöglicht, dass der Beschwer- deführer nun keine KEV erhalten könne, denn es sei ihm unbenommen, seine Anlage beliebig zu erweitern. Er könne dafür zwar keine KEV mehr erhalten, doch sei es ihm nicht verwehrt, den zusätzlich produzierten Strom anderweitig zu vermarkten. Durch eine Beeinträchtigung des ganzen För- dersystems könne dagegen die politisch gewollte Förderung der erneuer- baren Energien empfindlich beeinträchtigt werden, weshalb eine Ausübung des Wahlrechts endgültig sein müsse. 8.3 Jede Verwaltungsmassnahme hat dem Grundsatz der Verhältnismäs- sigkeit zu entsprechen (Art. 5 Abs. 2 BV). Die Verfügung muss demnach zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich sein. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Zweck ausreichen würde. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis

A-226/2016 Seite 22 zu den Belastungen stehen, die dem Beschwerdeführer auferlegt werden, die Massnahme muss mit anderen Worten zumutbar sein (HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 581 ff. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). 8.3.1 Das Funktionieren der durch die Energiepolitik geforderten und von der Öffentlichkeit mit Interesse verfolgten Förderung der erneuerbaren Energien stellt ein gewichtiges öffentliches Interesse dar (Art. 89 BV, Art. 1 EnG). Zweifelsohne stellt die strikte Handhabung der Modalitäten bei der Behandlung von Gesuchen um Förderbeiträge und deren Vergabe ein ge- eignetes Mittel dar, um klare Verhältnisse zu schaffen, welche die Effizienz, das Funktionieren und die administrative Bewältigung des Förderprogram- mes gewährleisten. 8.3.2 Die Erforderlichkeit der Massnahme ist zu verneinen, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 591). Vorlie- gend sind indessen keine anderen bzw. milderen Massnahmen ersichtlich, mit denen die Gewährleistung einer verlässlichen, berechenbaren und letztendlich auch rechtsgleichen Vergabe von Förderbeiträgen gesichert wird, weshalb auch die Erforderlichkeit einer endgültigen Ausübung von Wahlrechten zu bejahen ist. 8.3.3 Bei der Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit sind die einander ge- genüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander ab- zuwägen. Je gewichtiger das eine und je weniger gewichtig das andere Interesse ist, desto eher fällt die Interessenabwägung zugunsten des er- heblichen Interesses aus (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 613 ff.). Das öffentliche Interesse besteht im Anliegen der Energiepolitik, die Vertei- lung der Förderbeiträge in einer Art und Weise auszugestalten, dass das System deren nachhaltige und breit gefächerte Ausschüttung erlaubt, so- dass möglichst viele Anlagen unterstützt werden können. Mit anderen Wor- ten geht es darum, die zur Verfügung stehenden Mittel effizient einzuset- zen. Diesem Interesse steht das Interesse des Beschwerdeführers entge- gen, den in Aussicht stehenden Förderbeitrag zu optimieren, resp. auf lange Sicht den Betrieb der Photovoltaik-Anlage möglichst profitabel aus- zugestalten. Je grösser die Stabilität und Verlässlichkeit des Fördersystems, desto grös- ser ist auch dessen Effizienz, weshalb die durch den Gesetzgeber festge- legten Regeln strikt einzuhalten sind. Nur so ist gewährleistet, dass die Förderung erneuerbarer Energien ihre Ziele erreicht. Dies bedeutet auf der

A-226/2016 Seite 23 anderen Seite, dass die – vorab finanziellen – Interessen der Privatperso- nen am Empfang von Fördergeldern den öffentlichen Interessen an der Funktionsfähigkeit des Systems untergeordnet werden müssen. Wenn nun der Entscheid der Vorinstanz – gemäss dem Gesuch des Beschwerdefüh- rers – die Ausrichtung einer EIV sowie dessen Wahlrecht als endgültig aus- geübt bestätigt und letzteres nicht wiederaufleben lässt, so wird diesen öf- fentlichen Interessen Rechnung getragen. Zumal es dem Beschwerdefüh- rer nicht verwehrt ist, seine Anlage zu erweitern, weiteren Solarstrom zu produzieren und diesen auf andere Weise als gemäss KEV zu vermarkten, ist der Entscheid der Vorinstanz als zumutbar zu beurteilen. Dieser erweist sich somit als verhältnismässig und angemessen. 9. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unter- liegend, weshalb er die Verfahrenskosten zu tragen hat. Die Verfahrens- kosten sind auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Dem Beschwerdeführer steht angesichts seines Unterliegens von vornherein keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).

A-226/2016 Seite 24 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Sie werden dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- ent- nommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde) – das Bundesamt für Energie (A-Post z.K.)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Christoph Bandli Stephan Metzger

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be- schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:

Zitate

Gesetze

26

Gerichtsentscheide

22