B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-2242/2020
Urteil vom 13. Januar 2022 Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz), Richter Raphaël Gani, Richter Keita Mutombo, Gerichtsschreiberin Anna Strässle.
Parteien
B._______ AG, (...), vertreten durch PricewaterhouseCoopers AG, (...), Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Vorinstanz,
Gegenstand
Mehrwertsteuer (2006 - 2009); Leistungen im Konzern.
A-2242/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Die B._______ AG (nachfolgend: Steuerpflichtige), mit derzeitigem Sitz in (Ort), war unter der Mehrwertsteuernummer (...) vom 1. Januar 2009 bis zum 31. März 2010 im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen. Seit dem
A-2242/2020 Seite 3 («Verfügung») vom 28. Oktober 2010 setzte die ESTV für die Steuerperi- ode 2009 Mehrwertsteuern im Betrag von Fr. 245.05 (Steuerkorrektur zu- gunsten der Steuerpflichtigen) fest. B.d Ebenfalls mit einem Schreiben vom 29. November 2010 («Einspra- che») bestritt die Steuerpflichtige bei der ESTV die mit EM Nr. Y in Ziffer 2 festgesetzte Gutschrift und beantragte, für die Steuerperiode 2009 sei die abzugsfähige Vorsteuer auf den Betrag von Fr. 631'547.25 festzusetzten und es sei ihr eine Gutschrift im Umfang von Fr. 582'058.25 zzgl. Vergü- tungszins auszustellen. Es sei demzufolge festzusetzen, dass sie für die Steuerperiode 2009 ein Guthaben von Fr. 311'433.25 gegenüber der ESTV habe. Eventualiter sei für die Steuerperiode 2009 die abzugsfähige Vor- steuer auf den Betrag von Fr. 487'385.40 festzusetzten und es sei ihr eine Gutschrift im Umfang von Fr. 437'896.45 zzgl. Vergütungszins auszustel- len. Es sei demzufolge festzusetzen, dass sie für die Steuerperiode 2009 ein Guthaben von Fr. 167'271.45 gegenüber der ESTV habe. B.e Mit Schreiben vom 6. Oktober 2011 bat die ESTV um Einreichung di- verser Unterlagen und Beantwortung einiger Fragen bzgl. der Nachbelas- tungen in Ziffer 2 des Beiblattes zur EM Nr. Y. Die erfragten Informationen wurden der ESTV innert verlängerter Frist mit Schreiben vom 30. Novem- ber 2011 zugestellt. C. Mit Verfügung vom 11. Mai 2015 hiess die ESTV die Bestreitung der Steu- erpflichtigen vom 29. November 2010 teilweise gut und setzte die Nachbe- lastungen für die Steuerperioden vom 1. Quartal 2006 bis 4. Quartal 2008 aus der EM Nr. X in Höhe von Fr. 343'776.75 nebst Verzugszins fest. Mit gleicher Verfügung wies die ESTV den Antrag der Steuerpflichtigen, es sei für das Jahr 2009 ein Guthaben von Fr. 311'433.25 festzusetzen, ab und bestätigte das mit EM Nr. Y für die Steuerperiode 2009 festgestellte Gut- haben in Höhe von Fr. 245.05. D. Mit Schreiben vom 11. Juni 2015 erhob die Steuerpflichtige Einsprache ge- gen die Verfügung vom 11. Mai 2015. Sie beantragte, es sei festzustellen, dass sie (die Steuerpflichtige) für die Steuerperioden 2006 bis 2009 zu- sätzlich zu ihren eigenen Abrechnungen den Betrag von Fr. 137'519.18 – d.h. lediglich die nicht (mehr) bestrittenen Nachbelastungen aus den Jah- ren 2006 bis 2008 (vgl. Sachverhalt Bst. B.b und C [erster Satz]) – zzgl.
A-2242/2020 Seite 4 Verzugszins schulde. Eventualiter sei festzustellen, dass sie für die Steu- erperioden 2006 bis 2009 zusätzlich zu ihren eigenen Abrechnungen den Betrag von Fr. 27'554.18 zzgl. Verzugszins schulde. E. Mit Einspracheentscheid vom 27. Februar 2020 wies die ESTV die Ein- sprache ab (Ziff. 1), setzte die Steuer(nach)forderung gegenüber der Steu- erpflichtigen für die Steuerperioden vom 1. Quartal 2006 bis 4. Quartal 2009 (Zeit vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2009) gemäss der Erwä- gung 2.1 und 2.2.4 fest (Ziff. 2) und bezifferte diese für die erwähnten Steu- erperioden auf Fr. 343'530.75 zzgl. Verzugszins von 5 % vom 31. Dezem- ber 2008 (mittlerer Verfall) bis 31. Dezember 2009 bzw. 4.5 % seit 1. Ja- nuar 2010 bis 31. Dezember 2011 bzw. 4 % seit dem 1. Januar 2012 (Ziff. 3). In der fraglichen Zeit gelte die A._______ AG und nicht die Steu- erpflichtige in wirtschaftlicher Hinsicht als Arbeitgeberin des Konzernfüh- rungspersonals und eine steuerbare Leistung von der Steuerpflichtigen an die A._______ AG sei von vornherein nicht möglich. Die fakturierte und ab- gerechnete Mehrwertsteuer aus Personalverleih im Umfang von Fr. 299'891.60 werde – obwohl zu Unrecht ausgestellt – nicht korrigiert, da die A._______ AG die Vorsteuer zu 100 % in Abzug gebracht habe. Was die Zeit vom 1. November 2009 bis 31. Dezember 2009 betreffe, so gälten die erwähnten Mitarbeitenden aus mehrwertsteuerrechtlicher Sicht jedoch als bei der Steuerpflichtigen angestellt, welcher auch die diesbezüglichen Personalaufwendungen zuzurechnen seien. Eine Weiterverrechnung zzgl. Mehrwertsteuer erweise sich somit als korrekt. Diesbezüglich gehe sie – die ESTV – davon aus, dass in Höhe von Fr. 657'657.-- eine steuerbare Leistung an die A._______ AG erbracht worden sei. Dem Antrag, es sei für die Kreditorenrechnungen im Umfang von Fr. 2'372'100.14 («Non-Ste- wardship»-Kosten im Jahr 2009) ein Vorsteuerbetrag von zusätzlich Fr. 161'072.82 zuzulassen, sei nicht stattzugeben. Auf den diesbezüglich eingereichten Rechnungen sei zu einem grossen Teil gar keine Schweizer Mehrwertsteuer ausgewiesen worden. Überdies seien diese weiteren Auf- wendungen nicht für steuerbare Leistungen verwendet worden (kein steu- erbarer Ausgangsumsatz) und berechtigten nicht zum Vorsteuerabzug. Die Vorsteuerpauschale für Versicherungsgesellschaften für angeblich durch die Steuerpflichtige in Anspruch genommene Infrastruktur und übrige Auf- wände sei nicht anwendbar. Einerseits verfüge die Steuerpflichtige über keinerlei Infrastrukturaufwand, welcher als gemischt verwendet qualifiziert werden müsste und andererseits handle es sich um eine branchenspezifi- sche Vorsteuerpauschale, welche ausschliesslich für Versicherungen gelte. Der von der A._______ AG an die Steuerpflichtige in Rechnung zu
A-2242/2020 Seite 5 stellende Personalverleih könne nicht sogleich wieder in eine steuerbare Leistung von der Steuerpflichtigen an die A._______ AG fliessen und schaffe daher keinen zusätzlichen Vorsteueranspruch, wie er von der Steu- erpflichtigen eventualiter beantragt worden sei. Diese erbringe nämlich keine steuerbaren Leistungen, für welche Vorsteuern gemischt verwendet würden. F. Mit Beschwerde vom 28. April 2020 gelangte die Steuerpflichtige (nachfol- gend: Beschwerdeführerin) an das Bundesverwaltungsgericht und bean- tragt, der Einspracheentscheid vom 27. Februar 2020 sei – mit Ausnahme der anerkannten Steuerforderung in Höhe von Fr. 343'776.75 – aufzuhe- ben und die Steuerforderung für die Steuerperiode 2009 sei um einen Vor- steuerabzug von Fr. 556'005.20 zu erhöhen und ihr – der Beschwerdefüh- rerin – unter Verrechnung mit der für die Steuerperioden 2006 bis 2008 anerkannten Steuerforderung von Fr. 343'776.75 eine Gutschrift von Fr. 212'228.45 zzgl. Vergütungszins auf Fr. 378'091.30 von 5 % vom 31. Oktober 2009 bis 31. Dezember 2009 bzw. 4.5 % vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2011 bzw. 4 % seit dem 1. Januar 2012 auszustellen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der ESTV. Die Beschwerdeführerin lässt verlauten, sie anerkenne die Nachbelastungen aus nicht deklarierten Bezügen von Dienstleistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland der Jahre 2007 und 2008 und die Steuerforderung gemäss Ziffer 2.1 des Einspracheentscheides im Betrag von Fr. 343'776.75. So- dann moniert sie, das Konzernleitungspersonal sei in der massgeblichen Zeit sowohl aus zivilrechtlicher Sicht als auch nach wirtschaftlich tatsächli- chen Kriterien bei ihr (der Beschwerdeführerin) und nicht bei der A._______ AG angestellt gewesen. Die administrative Abwicklung der Ar- beitgeberfunktionen durch die A._______ AG könne daran nichts ändern. Der Aussenauftritt sei bei der Beurteilung, wer im Konzern als Arbeitgebe- rin gelte, nicht relevant. Wie die Stewardship- und «Non-Stewardship»- Kosten aufgeteilt bzw. verrechnet worden seien, sei für das Jahr 2009 ent- scheidend. Würden dieselben Grundsätze wie im Verfahren der A._______ AG [A-2244/2020] für 2008 angewendet, ergäben sich im Jahr 2009 Stewardship-Kosten von der A._______ AG an die Beschwerdefüh- rerin in Höhe von Fr. 1'818'496.--. Die darauf lastende Vorsteuer von Fr. 138'205.70 sei nicht abzugsfähig. Die restlichen Kosten, welche ihr über den Verrechnungsmechanismus des Steuerrulings und zum Verlustaus- gleich bei der A._______ AG in Höhe von Fr. 7'992'322.34 abzüglich Fr. 1'818'496.-- (ausmachend: Fr. 6'173'826.34) verrechnet worden seien,
A-2242/2020 Seite 6 stünden aber im Zusammenhang mit ihrer steuerbaren Tätigkeit und be- rechtigten zum Vorsteuerabzug. Gesamthaft stünde ihr ein zusätzlicher Vorsteuerabzug von Fr. 574'249.15 zu. G. Die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) beantragt in ihrer Vernehmlas- sung vom 23. Juni 2020 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Die Steuer(nach)for- derung in Höhe von Fr. 343'776.75 werde von der Beschwerdeführerin ausdrücklich anerkannt und sei demnach in Rechtskraft erwachsen. Be- treffend die Frage, wer in mehrwertsteuerrechtlicher Hinsicht als Arbeitge- berin des Konzernleitungspersonals qualifiziert, verweist die Vorinstanz auf ihre Ausführungen in der Vernehmlassung in Sachen A._______ AG. Die Beschwerdeführerin könne selber nicht genau darlegen, wie hoch ihr Vor- steueranspruch im Jahr 2009 sei. Im Rahmen ihrer Beschwerde scheine die Beschwerdeführerin nun neu zu versuchen, die von der A._______ AG an sie gestellte Rechnung Nr. 2009-0447 über Fr. 6'080'852.60 (inkl. Mehr- wertsteuer von Fr. 429'502.60; Beschwerdebeilage [BB] 23, Rechnung Nr. 2009-0447 vom 31. Dezember 2009) für Stewardship-Leistungen als überhöht darzustellen. Es gelinge der Beschwerdeführerin jedoch nicht nachzuweisen, dass der mit Vorsteuer belastete Aufwand für eine steuer- bare Tätigkeit verwendet wurde. Ein weiterer Anspruch auf Vorsteuerabzug bestehe folglich nicht. H. Mit unaufgefordert eingereichter Stellungnahme vom 30. Juli 2020 betont die Beschwerdeführerin unter anderem erneut, die umstrittenen vorsteuer- belasteten Aufwendungen stünden im Zusammenhang mit Leistungen an die Konzerngesellschaften und würden somit für den steuerbaren Unter- nehmenszweck verwendet werden. I. Auf die einzelnen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die vorhande- nen Akten wird – soweit entscheidrelevant – in den folgenden Erwägungen eingegangen.
A-2242/2020 Seite 7 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bundes- gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge- setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt hier nicht vor. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. Februar 2020 stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar. Die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das Bundesverwal- tungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist Adressatin der angefochtenen Verfügung und von dieser betroffen. Sie ist damit zur Beschwerdeerhebung berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Ver- letzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG). 1.6 Im Beschwerdeverfahren gilt die Untersuchungsmaxime, wonach die entscheidende Behörde den rechtlich relevanten Sachverhalt von sich aus abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen muss. Der Untersu- chungsgrundsatz wird im Mehrwertsteuerverfahren indes dadurch relati- viert, dass den Verfahrensbeteiligten spezialgesetzlich statuierte Mitwir- kungspflichten auferlegt werden (vgl. Art. 13 VwVG; BVGE 2009/60 E. 2.1.2). Die Beschwerdeinstanz nimmt jedoch nicht von sich aus zusätz- liche Sachverhaltsabklärungen vor oder untersucht weitere Rechtsstand- punkte, für die sich aus den vorgebrachten Rügen oder den Akten nicht zumindest Anhaltspunkte ergeben (BVGE 2010/64 E. 1.4.1; MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge- richt, 2. Aufl. 2013, Rz. 1.49 ff., 1.54 f., 3.119 ff.). Sodann gilt im Verfahren
A-2242/2020 Seite 8 vor dem Bundesverwaltungsgericht der Grundsatz der freien Beweiswürdi- gung. Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid dar- über, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Be- weiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebli- che Sachumstand verwirklicht hat (BGE 130 II 482 E. 3.2; vgl. ausführlicher statt vieler: Urteil des BVGer A-719/2018 vom 2. Mai 2019 E. 2.5). 1.7 Ist ein Sachverhalt nicht erstellt bzw. bleibt ein Umstand unbewiesen, ist zu regeln, wer die Folgen der Beweislosigkeit trägt. Im Steuerrecht gilt grundsätzlich, dass die Steuerbehörde die (objektive) Beweislast für Tatsa- chen trägt, welche die Steuerpflicht als solche begründen oder die Steuer- forderung erhöhen (steuerbegründende und -erhöhende Tatsachen). Dem- gegenüber ist die steuerpflichtige Person für die steueraufhebenden und steuermindernden Tatsachen beweisbelastet, das heisst für solche Tatsa- chen, welche eine Steuerbefreiung oder Steuerbegünstigung bewirken (anstelle vieler: BGE 140 II 248 E. 3.5; Urteile des BGer 2C_709/2017 vom 25. Oktober 2018 E. 3.2 und 2C_715/2013 vom 13. Januar 2014 E. 2.3.3; Urteil des BVGer A-6390/2016 und A-6393/2016 vom 14. September 2017 E. 1.4 mit weiteren Hinweisen). 1.8 Gestützt auf den Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG), welcher im Beschwerdeverfahren gilt, ist das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Ver- fahrensbeteiligten festgestellten Sachverhalt die richtigen Rechtsnormen anzuwenden (statt vieler: BGE 131 II 200 E. 4.2). Dies bedeutet, dass das Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Ent- scheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen kann, die von jener der Vorinstanz abweicht (sog. Motivsubstitution; vgl. BVGE 2007/41 E. 2; Urteile des BVGer A-6966/2018 vom 24. Oktober 2019 E. 1.5 und A-3678/2016 vom 6. August 2018 E. 2.2; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.54). 1.9 Am 1. Januar 2010 ist das (neue) Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) in Kraft getreten. In mate- rieller Hinsicht bleiben die bisherigen Vorschriften auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen, entstandenen Rechtsverhält- nisse und erbrachten Leistungen anwendbar (Art. 112 Abs. 1 und 2 MWSTG). Vorliegend geht es um Steuerkorrekturen betreffend das Jahr 2009. In materieller Hinsicht kommt daher das am 1. Januar 2001 in Kraft
A-2242/2020 Seite 9 getretene Mehrwertsteuergesetz vom 2. September 1999 (aMWSTG, AS 2000 1300) sowie die dazugehörige Verordnung vom 29. März 2000 (aMWSTGV, AS 2000 1347) zur Anwendung. Demgegenüber findet das neue mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängige Verfahren sofort Anwen- dung (Art. 113 Abs. 3 MWSTG). 2. 2.1 Mehrwertsteuerpflichtig ist unter dem aMWSTG, wer eine mit der Er- zielung von Einnahmen verbundene gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, sofern seine Lieferungen und seine Dienstleistungen sowie sein Eigenverbrauch im Inland jährlich gesamthaft Fr. 75'000.-- über- steigen (Art. 21 Abs. 1 aMWSTG). Steuerpflichtig sind namentlich natürli- che Personen, Personengesellschaften, juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, unselbstständige öffentliche Anstalten sowie Per- sonengesamtheiten ohne Rechtsfähigkeit, die unter gemeinsamer Firma Umsätze tätigen (Art. 21 Abs. 2 aMWSTG). Ausgenommen von der sub- jektiven Mehrwertsteuerpflicht sind Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis zu Fr. 250'000.--, sofern die nach Abzug der Vorsteuer verbleibende Steuer regelmässig nicht mehr als Fr. 4'000.-- im Jahr beträgt (Art. 25 Abs. 1 aMWSTG; vgl. BGE 138 II 251 E. 2.2). 2.2 Der Mehrwertsteuer unterliegen die im Inland gegen Entgelt erbrachten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen (Art. 5 Bst. a und b aMWSTG), sofern die entsprechenden Umsätze nicht ausdrücklich von der Mehrwertsteuer ausgenommen sind (Art. 18 aMWSTG). Gemäss Art. 6 Abs. 1 aMWSTG liegt eine Lieferung vor, wenn die Befähigung verschafft wird, in eigenem Namen über einen Gegenstand wirtschaftlich zu verfügen oder wenn ein Gegenstand zum Gebrauch oder zur Nutzung überlassen wird (Art. 6 Abs. 2 Bst. b aMWSTG). Als Dienstleistung gilt jede Leistung, die keine Lieferung eines Gegenstandes ist (Art. 7 Abs. 1 aMWSTG). 2.3 2.3.1 Damit überhaupt eine steuerbare Leistung vorliegt, muss sie im Aus- tausch mit einem Entgelt erfolgen (sog. «Leistungsaustausch», neurecht- lich: «Leistungsverhältnis»). Die Entgeltlichkeit stellt – vom Eigenverbrauch abgesehen – ein unabdingbares Tatbestandsmerkmal einer mehrwertsteu- erlichen Leistung dar. Besteht zwischen Leistungserbringer und -empfän- ger kein Austauschverhältnis im erwähnten Sinn, ist die Aktivität mehrwert-
A-2242/2020 Seite 10 steuerlich irrelevant und fällt nicht in den Geltungsbereich der Mehrwert- steuer (anstelle vieler: BGE 132 II 353 E. 4.3; BVGE 2010/6 E. 3.1; [zum aMWSTG und MWSTG]: Urteil des BVGer A-6671/2015 und A-6674/2015 vom 9. August 2016 E. 2.2.2). Ein Leistungsaustausch ist auch unter na- hestehenden Personen (vgl. nachfolgend: E. 2.6) möglich (BGE 138 II 239 E. 3.2). Die Annahme eines Leistungsverhältnisses setzt voraus, dass zwi- schen Leistung und Entgelt eine innere wirtschaftliche Verknüpfung, wel- che nach wirtschaftlichen, tatsächlichen Kriterien (sogleich: E. 2.4) zu be- urteilen gilt, gegeben ist (BGE 138 II 239 E. 3.2, 132 II 353 E. 4.1 und 126 II 443 E. 6a, je mit weiteren Hinweisen; ausführlicher [zum aMWSTG]: Ur- teile des BVGer A-719/2018 vom 2. Mai 2019 E. 3.1.3 und A-5567/2015 vom 20. Januar 2016 E. 2.1.2). 2.3.2 Im Rahmen der Beurteilung, ob ein mehrwertsteuerlich relevantes Leistungsverhältnis vorliegt, stellt sich die Frage, wer als Leistungserbrin- ger und wer als Leistungsempfänger zu gelten hat (vgl. dazu Urteil des BGer 2A.215/2003 vom 20. Januar 2005 E. 6.4 f.; [zum aMWSTG]: Urteile des BVGer A-457/2014 vom 21. August 2014 E. 3.3.1 und A-2967/2008 vom 11. August 2010 E. 2.3.1). Bei der Ermittlung des mehrwertsteuerli- chen Leistungserbringers ist das Auftreten gegen aussen im eigenen Na- men massgeblich ([zum aMWSTG]: Urteil des BVGer A-457/2014 vom 21. August 2014 E. 3.3.2 mit weiteren Hinweisen). Das Handeln wird grundsätzlich demjenigen mehrwertsteuerlich zugerechnet, der nach aus- sen, gegenüber Dritten im eigenen Namen auftritt. Massgebend ist dabei die Frage, wie die angebotene Leistung für die Allgemeinheit bzw. für den neutralen Dritten objektiv erkennbar in Erscheinung tritt (vgl. statt vieler: [zum MWSTG]: Urteile des BVGer A-4326/2019 vom 22. Juni 2021 E. 2.3.3 und A-5345/2018 vom 3. Oktober 2019 E. 2.2.3; [zum aMWSTG]: Urteile des BVGer A-719/2018 vom 2. Mai 2019 E. 3.1.4 und A-457/2014 vom 21. August 2014 E. 3.3.2; vgl. auch: RALF IMSTEPF, Der mehrwertsteuerli- che «Aussenauftritt», in: Archiv für schweizerisches Abgaberecht [ASA] 82 S. 451 ff.). 2.3.3 Die Steuer wird vom Entgelt berechnet (Art. 33 Abs. 1 aMWSTG), dieses stellt die Bemessungsgrundlage dar. Zum Entgelt gehört alles, was der Empfänger oder an seiner Stelle ein Dritter als Gegenleistung für die Lieferung oder die Dienstleistung aufwendet, einschliesslich Spenden, die unmittelbar den einzelnen Umsätzen des Empfängers als Gegenleistung zugeordnet werden können. Die Gegenleistung umfasst auch den Ersatz aller Kosten, selbst wenn diese gesondert in Rechnung gestellt werden. Im Falle einer Lieferung oder Dienstleistung an eine nahestehende Person
A-2242/2020 Seite 11 (vgl. nachfolgend: E. 2.6) gilt als Entgelt der Wert, der unter unabhängigen Dritten vereinbart würde (Art. 33 Abs. 2 aMWSTG). Diese Bestimmung ent- spricht dem im Steuerrecht bekannten Grundsatz des Drittvergleichs («dealing at arm's length»; vgl. BGE 142 II 488 E. 3.5.2; Urteile des BGer 2C_970/2012 vom 1. April 2013 E. 3.1 und 2A.11/2007 vom 25. Oktober 2007 E. 2.3.2; vgl. ausführlich [zum aMWSTG]: Urteil des BVGer A-3376/2014 vom 10. Februar 2015 E. 3.3.1 mit weiteren Hinweisen). Die Anwendbarkeit dieses Artikels bedingt eine Leistung zu einem Vorzugs- preis, also zu einem Entgelt, welches nicht mit dem Preis übereinstimmt, den ein unabhängiger Dritter zu bezahlen hätte (sog. Drittpreis). Im Weite- ren muss es sich beim Empfänger der Leistung um eine nahestehende Person (E. 2.6) handeln. Rechtsfolge einer solchen Leistung zu einem Vor- zugspreis an eine nahestehende Person ist, dass für die Bemessung der Mehrwertsteuer eine besondere (fiktive) Bemessungsgrundlage herange- zogen wird. Die Leistung wird auf den Wert korrigiert, der unter unabhän- gigen Dritten vereinbart würde. Massgebend ist der Drittpreis, d.h. der Preis, den ein Dritter der gleichen Abnehmerkategorie auf dem Markt übli- cherweise für dieselbe Leistung zu bezahlen hätte (sog. Marktwert; vgl. Ur- teil des BGer 2C_778/2008 vom 8. April 2009 E. 3.1; ausführlich zum Gan- zen auch [zum aMWSTG]: Urteil des BVGer A-3376/2014 vom 10. Februar 2015 E. 3.3.2 f. mit weiteren Hinweisen). Dieser Drittpreis ist in den meisten Fällen kein exakter Wert, sondern kann nur annäherungsweise bestimmt werden (statt vieler: Urteil des BVGer A-3376/2014 vom 10. Februar 2015 E. 3.3.4). Zur Ermittlung des Drittprei- ses – namentlich in Konzernen – können Methoden, die auch bei den di- rekten Steuern Anwendung finden, herangezogen werden, wie unter ande- rem die Kostenaufschlags- bzw. Cost Plus-, die Preisvergleichs- oder die Wiederverkaufspreismethode. Bei ersterer Methode wird von den verbuch- ten Kosten ausgegangen und darauf wird ein Gewinnzuschlag berechnet ([zum MWSTG]: vgl. Urteile des BVGer A-2490/2020 vom 18. November 2020 E. 2.2.4 und A-5431/2015 vom 28. April 2016 E. 2.4; [zum aMWSTG]: Urteil des BVGer A-104/2013 vom 22. Juli 2013 E. 4.3; BOSSART/CLAVA- DETSCHER, in: Zweifel/Beusch/Glauser/Robinson [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2015 [nachfolgend: Kommentar MWSTG], Art. 24 N 59 ff.). Diese Metho- den wurden im Wesentlichen entsprechend vom Bundesgericht bestätigt (vgl. Urteile des BGer 2C_495/2017 und 2C_512/2017 vom 27. Mai 2019 E. 7.2.2 und E. 11.1 sowie 2C_443/2020 vom 8. Oktober 2020, insbeson- dere E. 3.2.2; [zum MWSTG]: Urteil des BVGer A-2490/2020 vom 18. No- vember 2020 E. 2.2.4). Die ESTV hat somit zur Ermittlung des Drittpreises
A-2242/2020 Seite 12 grundsätzlich eine Schätzung durchzuführen und sich dabei an die im Zu- sammenhang mit der Ermessenseinschätzung entwickelten Prinzipien zu halten ([zum MWSTG]: Urteil des BVGer A-2490/2020 vom 18. November 2020 E. 2.2.5; [zum aMWSTG]: Urteil des BVGer A-3376/2014 vom 10. Februar 2015 E. 3.3.4). 2.4 Die mehrwertsteuerliche Qualifikation von Vorgängen hat nicht in erster Linie aus einer zivil- bzw. vertragsrechtlichen Sicht, sondern nach wirt- schaftlichen, tatsächlichen Kriterien zu erfolgen (sog. «wirtschaftliche Be- trachtungsweise»). Die zivil- bzw. vertragsrechtliche Sicht ist demnach nicht entscheidend, hat aber immerhin Indizwirkung (BVGE 2007/23 E. 2.3.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler [zum MWSTG]: Urteile des BVGer A-4326/2019 vom 22. Juni 2021 E. 2.3.1 und A-5345/2018 vom 3. Oktober 2019 E. 2.2.1; [zum aMWSTG]: Urteile des BVGer A-3437/2015 vom 2. Mai 2016 E. 2.2.2 und A-5567/2015 vom 20. Januar 2016 E. 2.1.2, je mit weiteren Hinweisen). Auch die buchhalterische Erfassung von Leistungen kann nach konstanter Rechtsprechung lediglich ein Indiz für eine mehr- wertsteuerrechtliche Qualifikation sein, vermag jedoch die wirtschaftliche Realität nicht zu ändern ([zum aMWSTG]: Urteil des BVGer A-3437/2015 vom 2. Mai 2016 E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen). 2.5 Beim Personalverleih überlässt der Arbeitgeber (Verleiher) einem Drit- ten Arbeitnehmer. Gewerbsmässiger Personalverleih bedingt eine Bewilli- gung gemäss den Art. 12 ff. des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG, SR 823.11). Beim Personalverleih handelt es sich grundsätzlich – mit Ausnahme von dem vorliegend nicht relevanten Art. 18 Ziff. 12 aMWSTG – um eine steu- erbare Dienstleistung (vgl. Urteil des BGer 2C_612/2007 vom 7. April 2008 E. 7.4; [zum aMWSTG]: Urteil des BVGer A-457/2014 vom 21. August 2014 E. 3.5; siehe nachfolgend im Konzern: E. 2.6.2). 2.6 2.6.1 Als nahestehende Personen gelten unter dem hier anwendbaren aMWSTG unter anderem auch liierte Unternehmen wie beispielsweise Konzerngesellschaften (statt vieler [zum aMWSTG]: Urteile des BVGer A-3376/2014 vom 10. Februar 2015 E. 3.3.2 und A-5154/2011 vom 24. Au- gust 2012 E. 2.3.2, je mit weiteren Hinweisen, und A-1576/2006 vom 6. No- vember 2008 E. 3.2; BOSSART/CLAVADETSCHER, Kommentar MWSTG, Art. 3 N 149; vgl. [zum MWSTG]: BOSSART/CLAVADETSCHER, Kommentar MWSTG, Art. 3 N 179 und MARC VOGELSANG, Leistungen an eng verbun- dene und nahestehende Personen im Mehrwertsteuerrecht, in: Expert
A-2242/2020 Seite 13 Focus [EF] 4/21, S. 193 ff., S. 194). Unter Konzerngesellschaften als na- hestehende Personen sind steuerbare Umsätze – wie gezeigt (E. 2.3.3) – zum Drittpreis zu fakturieren ([zum aMWSTG]: Urteile des BVGer A-3376/2014 vom 10. Februar 2015 E. 3.3.2 ff. mit weiteren Hinweisen und A-1576/2006 vom 6. November 2008 E. 3.2; MARTIN KOCHER, Die Holding- gesellschaft im schweizerischen Mehrwertsteuerrecht, Grundsätzliche As- pekte unter Einbezug des «Konzern-Mehrwertsteuerrechts», in: ASA 74 S. 609 ff., S. 641). 2.6.2 Laut Art. 663e Abs. 1 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) in seiner vorliegend anwendbaren und bis Ende 2012 gel- tenden Fassung (AS 1992 733; aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 23. Dezember 2011 [Rechnungslegungsrecht], mit Wirkung seit 1. Januar 2013 [AS 2012 6679]) fasst in einem Konzern eine Gesellschaft durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise eine oder mehrere Gesellschaf- ten unter einheitlicher Leitung zusammen. Die tatsächlich ausgeübte ein- heitliche Leitung gilt dabei als zwingend notwendiges Merkmal für das Vor- liegen eines Konzerns (KARIN BEYELER, Konzernleitung im schweizeri- schen Privatrecht, Zürich 2004, S. 23, 117; vgl. auch: KOCHER, a.a.O., S. 609 ff., S. 616 ff. mit Hinweisen; [zum aMWSTG]: Urteil des BVGer A-1576/2006 vom 6. November 2008 E. 4.1 mit weiterem Hinweis). Wird eine solche einheitliche Leitung ausgeübt, ist konzernleitende Gesellschaft häufig die Gesellschaft, die die massgeblichen Beteiligungen an den Toch- tergesellschaften innehat und somit eine einheitliche Leitung durchsetzen kann (sog. aktive Holdinggesellschaft). Die Konzernleitung kann (als Gan- zes) aber auch bei einer Management- oder Betriebsgesellschaft angesie- delt sein, wobei die Holding einzig den Zweck hat, die Beteiligungen zu halten, ohne sie aktiv zu verwalten (sog. passive Holdinggesellschaft; aus- führlich [zum aMWSTG]: Urteil des BVGer A-1576/2006 vom 6. November 2008 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. zur subjektiven Mehrwertsteuer- pflicht von Holdinggesellschaften: KOCHER, a.a.O., S. 609 ff., S. 628 ff.). In einen privatwirtschaftlich organisierten Konzern eingebundene Betriebsge- sellschaften erbringen in aller Regel steuerbare Lieferungen und Dienst- leistungen. Managementgesellschaften übernehmen gewisse Leitungs- funktionen und/oder «vermieten» Führungskräfte und anderes Personal an Konzerngesellschaften. Die Leistungen solcher Gesellschaften sind in aller Regel ausschliesslich steuerbar (vgl. E. 2.5; KOCHER, a.a.O., S. 609 ff., S. 618 f.). Hierbei obliegt im Konzern dem Verwaltungsrat der konzernleitenden Ge- sellschaft die unübertragbaren Aufgaben – wie etwa die Oberleitung oder
A-2242/2020 Seite 14 Oberaufsicht – gemäss Art. 716a Abs. 1 OR. Soweit jedoch keine solchen unübertragbaren Aufgaben betroffen sind, kann der Verwaltungsrat nach Art. 716b OR die Geschäftsführung – unter Einhaltung bestimmter Form- vorschriften – übertragen. Unter anderem können etwa operationelle Auf- gaben an eine «Konzernleitung» innerhalb der Muttergesellschaft oder an eine Managementgesellschaft delegiert werden (zum Ganzen ausführlich [zum aMWSTG]: Urteil des BVGer A-1576/2006 vom 6. November 2008 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). 2.7 2.7.1 Verwendet die steuerpflichtige Person Gegenstände oder Dienstleis- tungen für einen geschäftlich begründeten Zweck, so kann sie in ihrer Steu- erabrechnung die auf den Eingangsleistungen lastende Steuer als Vor- steuer abziehen (Art. 38 Abs. 1 und 2 aMWSTG). Als im Sinne von Art. 38 Abs. 2 aMWSTG verwendet hat eine Eingangsleistung namentlich dann zu gelten, wenn sie in steuerbare Ausgangsleistungen einfliesst. Trifft dies nicht zu, liegt mit Bezug auf diese Eingangsleistung Endverbrauch beim Steuerpflichtigen vor ([zum aMWSTG]: vgl. BGE 132 II 353 E. 8.2 und E. 10; Urteile des BVGer A-5200/2018 vom 28. August 2019 E. 2.4.1 und A-3256/2014 vom 11. August 2015 E. 2.5.1; vgl. DANIEL RIEDO, Vom We- sen der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer und von den ent- sprechenden Wirkungen auf das schweizerische Recht, Bern 1999, S. 141 f.). Für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug des Leistungserbrin- gers ist grundsätzlich irrelevant, ob sodann der Leistungsempfänger die Leistung privat oder geschäftlich verwendet ([zum aMWSTG]: vgl. BGE 138 II 239 E. 3.3; Urteil des BGer 2C_451/2013 vom 7. Januar 2014 E. 6.1 f., Urteil des BVGer A-5200/2018 vom 28. August 2019 E. 2.4.1 mit weiteren Hinweisen). 2.7.2 Verwendet die steuerpflichtige Person vorsteuerbelastete Eingangs- leistungen sowohl für Zwecke, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für andere Zwecke (sog. gemischte Verwendung), so ist der Vorsteu- erabzug gemäss Art. 41 Abs. 1 aMWSTG nach dem Verhältnis der Verwen- dung zu kürzen (vgl. eingehender zur Kürzung «nach dem Verhältnis der Verwendung» [zum aMWSTG]: Urteil des BVGer A-2703/2020 vom 12. Mai 2021 E. 2.5.2). 3. Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdeführerin die Muttergesellschaft des C._______ Konzerns und hält als dessen Holdinggesellschaft die Beteili- gungen an den in- und ausländischen Tochtergesellschaften; so auch an
A-2242/2020 Seite 15 der A._______ AG – und zwar zu 100 % (BB 7, Organisationsreglement der B._______ AG vom 16. April 2007, Ziff. 1.2). Der Verwaltungsrat der B._______ AG trägt die Verantwortung für die Oberleitung der Gesell- schaft, die Ausgestaltung der Organisation, (...). Die Konzernleitung (setzt sich zusammen) aus dem Chief Executive Officer (CEO), dem Chief Finan- cial Officer (CFO) und (allfällig) weiteren Mitgliedern. Dem CEO obliegt die Verantwortung für die operationelle Geschäftsführung des Konzerns (BB 7, Organisationsreglement der B._______ AG vom 16. April 2007, Art. 1.1, 2.3 und 4). Die A._______ AG als Konzern- bzw. Betriebsgesellschaft führt und berät insbesondere die Beschwerdeführerin und deren Beteiligungs- gesellschaften und erbringt diesen damit verbundene Dienstleistungen technischer, kommerzieller und administrativer Art (vgl. Handelsregister- auszug der A._______ AG). Vorliegend ist somit zunächst einmal unbestrit- ten, dass es sich bei der Beschwerdeführerin und der A._______ AG als Konzerngesellschaften um nahestehende Personen im Sinne des aMWSTG handelt (vgl. E. 2.6), dass die Beschwerdeführerin während der noch strittigen Periode im Jahr 2009 subjektiv mehrwertsteuerpflichtig war und zwischen der A._______ AG und der Beschwerdeführerin ein mehr- wertsteuerlicher Leistungsaustausch vorliegt (vgl. E. 2.3.1 und E. 2.6.2). Mittlerweile nicht mehr bestritten sind die Nachbelastungen in Höhe von Fr. 343'776.75 aus den Jahren 2006 bis 2008. Strittig ist vorliegend jedoch unter anderem, ob in der massgeblichen Zeit die Beschwerdeführerin tatsächlich als Arbeitgeberin des CEOs und des weiteren Konzernführungspersonals qualifiziert oder ob diese bei der A._______ AG angestellt waren (E. 3.1). Sodann ist zu prüfen, ob der Be- schwerdeführerin tatsächlich ein weiterer Anspruch auf Vorsteuerabzug zu- steht bzw. wie hoch ihr Vorsteuerabzug insgesamt ausfällt (E. 3.2). 3.1 3.1.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, im Konzern müsse das Arbeits- verhältnis immer einer konkreten Konzerngesellschaft zugeteilt werden, da dem Konzern keine Rechtsfähigkeit zukomme. Hierbei sei auf den tatsäch- lichen Willen der Parteien bzw. die Sichtweise der Vertragsparteien abzu- stellen und nicht auf die Sichtweise von Dritten. Herr D._______, der CEO, sei mit Beschluss vom 16. August 2007 zum Präsidenten und Delegierten ihres Verwaltungsrats ernannt sowie von ihrer Generalversammlung ge- wählt und mit Handelsregistereintrag vom 31. August 2007 als solcher ein- getragen worden. Dies sei zudem mit Anstellungsvertrag vom 6. Septem- ber 2007 arbeitsvertraglich umgesetzt worden. Der tatsächliche Wille der
A-2242/2020 Seite 16 Parteien sei somit eindeutig: der Arbeitsvertrag sollte zwischen der Be- schwerdeführerin und Herrn D._______ geschlossen werden. Diese for- mellen Gegebenheiten würden sich auch im Aussenauftritt zeigen: diverse Verträge habe Herr D._______ in seiner Funktion als CEO der Beschwer- deführerin unterzeichnet, sei somit auf ihre Weisung tätig geworden und wirtschaftlich betrachtet auch für Dritte als Angestellter der Beschwerde- führerin aufgetreten. Letztlich sei der Aussenauftritt bei der Beurteilung, wer im Konzern Arbeitgeber sei, nicht relevant; vielmehr sei auf das Ver- tragsverhältnis abzustellen. Die Vielzahl von Urteilen, die sich mit der Frage auseinandersetzen, ob ein unselbstständiges Arbeitsverhältnis vor- liege, seien vorliegend nicht anwendbar. Für Dritte sei im Konzernverhält- nis nämlich nicht immer erkennbar, für wen die Gegenseite auftrete und oft sei dies auch nicht relevant. Überdies habe Herr D._______ in seiner Funk- tion als Präsident/Delegierter des Verwaltungsrats keine (zusätzliche) Ver- gütung erhalten. Sodann seien alle Anstellungsverhältnisse sämtlicher wei- terer Mitglieder, deren Tätigkeit im Zusammenhang mit der Verwaltung des Holdingvermögens ständen, mit Vereinbarung vom 30. September 2009 von der A._______ AG auf die Beschwerdeführerin übertragen und ent- sprechende Personalkosten umgebucht worden. Da die A._______ AG zentral die administrative Abwicklung des gesamten (Konzern-)Personals übernommen habe, habe die A._______ AG auch die Bezahlung der Löhne sowie die Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge besorgt und die Lohnausweise erstellt. Diese Tätigkeit mache die A._______ AG aber nicht zur Arbeitgeberin, wenn der tatsächliche Wille und die Verträge auf eine andere Arbeitgeberin schliessen liessen. Hierbei seien die Personalkosten auf die Beschwerdeführerin umgebucht und als Personalaufwand in den Jahresrechnungen ausgewiesen worden. Die Vorinstanz moniert demgegenüber, in der fraglichen Zeit gelte die A._______ AG und nicht die Beschwerdeführerin in wirtschaftlicher und tat- sächlicher Hinsicht als Arbeitgeberin des Konzernführungspersonals. Hier- für spreche insbesondere, dass in den Jahren 2007 und 2008 der Lohn von Herrn D._______ und ab Januar 2009 bis Ende Oktober 2009 auch der Lohn für das übrige Konzernführungspersonal von der A._______ AG aus- bezahlt und von dieser (erst Ende Oktober 2009) der Beschwerdeführerin belastet worden sei. Die Lohnentrichtung gelte als Hauptverpflichtung der Arbeitgeberin. Zudem seien bis Oktober 2009 die Sozialversicherungsbei- träge – auch eine wichtige Verpflichtung der Arbeitgeberin – für die fragli- chen Mitarbeitenden bei der A._______ AG verbucht und abgerechnet wor- den; diese sei als Arbeitgeberin gegenüber der Ausgleichskasse aufgetre- ten. Auch die Lohnausweise seien bis Oktober 2009 durch die A._______
A-2242/2020 Seite 17 AG ausgestellt worden, wodurch Letztere zum wiederholten Male gegen aussen als Arbeitgeberin aufgetreten sei. Sodann seien auch die betroffe- nen Mitarbeitenden selbst regelmässig als «Mitarbeitende der A._______ AG» gegen aussen aufgetreten. Weiter sei ebenfalls die Miete der damali- gen Liegenschaft (Mietaufwand, Reinigungs- und Unterhaltsaufwand so- wie Büromaterialaufwand), in welcher sowohl die A._______ AG als auch die Beschwerdeführerin domizilierten, vollumfänglich von Ersterer getra- gen worden, wobei sich auch die gesamte Büroeinrichtung im Besitz der A._______ AG befunden habe. Die Beschwerdeführerin habe hingegen nicht über eigene Büroräumlichkeiten verfügt, weshalb sie der A._______ AG – hätten die fraglichen Mitarbeitenden als ihre Arbeitnehmenden gegol- ten – für die Benützung hätte Miete bezahlen müssen; selbst wenn es sich um Grossraumbüros gehandelt hätte. Vorliegend sei aber keinerlei Ent- schädigung von der Beschwerdeführerin an die A._______ AG gezahlt worden, was darauf hindeute, dass die Mitarbeitenden bei der A._______ AG angestellt waren. Sämtliche Verwaltungsaufwendungen des Konzern- führungspersonals seien von der A._______ AG getragen worden. Was die Zeit vom 1. November 2009 bis 31. Dezember 2009 betreffe, so gälten die erwähnten Mitarbeitenden aus mehrwertsteuerrechtlicher Sicht als bei der Beschwerdeführerin angestellt, welcher auch die diesbezüglichen Perso- nalaufwendungen zuzurechnen seien. In ihrer Vernehmlassung verweist die Vorinstanz auf ihre Ausführungen in der Vernehmlassung zur Beschwerde im Verfahren A-2244/2020 in Sachen A._______ AG. Dort führt die Vorinstanz sodann aus, die Beschwerdefüh- rerin habe verschwiegen, dass die Arbeitsverträge des weiteren Konzern- führungspersonals erst Ende September 2009 [recte: Ende Oktober 2009] und damit rückwirkend per 1. Januar 2009 auf die Beschwerdeführerin übertragen worden seien. Die arbeitsrechtlichen Weisungsbefugnisse dürf- ten in der fraglichen Zeit somit ebenfalls bei der A._______ AG gelegen haben. Der Versuch einer rückwirkenden Geltung von zivilrechtlichen Ver- tragsbestimmungen vermöge nichts daran zu ändern, dass wirtschaftlich betrachtet die A._______ AG im Innen- als auch im Aussenverhältnis als Arbeitgeberin aufgetreten sei. Sie – die Vorinstanz – habe die Untersu- chungsmaxime nicht verletzt, da sie eingehend untersucht und ausführlich dokumentiert habe, weshalb sie aus wirtschaftlicher Sicht die A._______ AG als Arbeitgeberin qualifiziere. Entgegen den Behauptungen der A._______ AG gehe sie nicht davon aus, dass die Beschwerdeführerin der A._______ AG Managementleistungen erbracht habe. Die Rechnung Nr. 2009-0048 sei zu Unrecht ausgestellt worden, wobei die von der Be- schwerdeführerin abgerechnete Mehrwertsteuer lediglich deshalb nicht
A-2242/2020 Seite 18 korrigiert worden sei, weil die A._______ AG bereits den Vorsteuerabzug zu 100 % vorgenommen hatte. 3.1.2 Dass die fraglichen Mitarbeitenden ab dem 1. November 2009 aus mehrwertsteuerrechtlicher Sicht bei der Beschwerdeführerin angestellt wa- ren und dieser demzufolge die Personalaufwendungen zuzurechnen sind, liegt nicht im Streit. Zudem ist nicht bestritten und ergibt sich aus den Akten, dass der CEO als Verwaltungsrat bei der Beschwerdeführerin tätig war und in seiner Funktion als CEO auch Aufgaben für den Konzern wahrgenom- men hat. Folgende Gründe bzw. Indizien sprechen jedoch dafür, dass der CEO und das weitere Konzernführungspersonal in der streitbetroffenen Zeit vom
A-2242/2020 Seite 19 nagementgesellschaft delegiert wurden und somit auch die Mitarbeiten- den, welchen die operationelle Geschäftsführung bzw. Konzernleitung ob- lag, bei der A._______ AG tatsächlich angestellt waren. 3.1.2.2 Wie soeben erwähnt, lassen auch die Anstellungsverträge keinen anderen Schluss zu. Laut Akten befanden sich alle massgeblichen Kon- zernleitungsmitglieder – bis auf den CEO – in einem vertragsrechtlichen Anstellungsverhältnis mit der A._______ AG (VB 10, Antwortschreiben der Beschwerdeführerin vom 30. November 2011, Beilage 31, Anstellungsver- trag zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn E._______ vom 24. Au- gust 2007 [inkl. Übertragung auf die A._______ AG vom September 2007]; Beilage 32, Anstellungsvertrag zwischen der A._______ AG und Herrn F.). Dies lässt sich auch den Übertragungsvereinbarungen zwi- schen der A. AG und den einzelnen (Konzernleitungs-)Mitarbei- tenden entnehmen. Darin wird nämlich geregelt, dass ein «Teil der zwi- schen der A._______ AG und deren Mitarbeitenden bestehenden Anstel- lungsverhältnisse mit Wirkung zum 1. Januar 2009 mit allen Rechten und Pflichten auf die B._______ AG [...] übertragen [werden]. Die bisher er- reichte Betriebszugehörigkeit bei der A._______ AG [werde] selbstver- ständlich angerechnet [...]» (VB 5, Bestreitung der Beschwerdeführerin vom 29. November 2010, Beilage 4, Vereinbarungen über die Übertragung des Anstellungsvertrags vom 30. September 2009 mit den Herren E., G., F., H. und I.). Demnach war das weitere Konzernführungspersonal letztlich auch zivilrechtlich bei der A. AG angestellt. Da die Anstellungsverträge erst Ende Okto- ber 2009 rückwirkend auf den 1. Januar 2009 auf die Beschwerdeführerin übertragen wurden, lag die arbeitsrechtliche Weisungsbefugnis wohl tat- sächlich bis Ende Oktober 2009 bei der A._______ AG. Zwar lässt sich den Akten keine (schriftliche) Übertragung des Anstellungsverhältnisses mit dem CEO entnehmen. Wie nachfolgend (E. 3.1.2.3) ersichtlich, wurde je- doch bezüglich des CEOs in tatsächlicher Hinsicht im Wesentlichen gleich verfahren, wie gegenüber dem weiteren Konzernführungspersonal, was als Indiz dafür gilt, dass die A._______ AG auch die faktische Arbeitgeberin des CEOs war. 3.1.2.3 Den zivilrechtlichen Anschlussverträgen zwischen Konzernfüh- rungspersonal und der A._______ AG wurde auch in tatsächlicher Hinsicht bereits vor November 2009 nachgelebt: Einerseits ergibt sich aus den Ak- ten, dass in den Jahren 2007 und 2008 der Lohn des CEOs und ab Januar 2009 bis Ende Oktober 2009 auch der Lohn für das übrige Konzernfüh-
A-2242/2020 Seite 20 rungspersonal von der A._______ AG ausbezahlt worden ist (BB 19, Buch- haltungsdetails zu den Personalkosten der Jahre 2007, 2008 und 2009). Sodann ergibt sich aus den Buchhaltungsdetails bzw. Kontenblättern der A._______ AG und der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Jahre 2007 und 2008, dass jeweils keine Umbuchungen (von Personalkosten) – aus- ser jenen für den CEO – zwischen der A._______ AG und der Beschwer- deführerin getätigt wurden. Im Jahr 2009 wurden die Personalkosten an die Beschwerdeführerin zwar umgebucht, jedoch erst Ende Dezember 2009 und nicht anlässlich der Übertragung der Anstellungsverträge Ende Oktober 2009. Die Personalkosten für den CEO wurden Ende Juni 2009 auf die Beschwerdeführerin umgebucht und die Umbuchung per 31. De- zember 2009 wieder storniert (BB 19, Buchhaltungsdetails zu den Perso- nalkosten der Jahre 2007, 2008 und 2009; VB 1, Kontrollbericht, Bei- lage 10.1-10.10). Daraus lässt sich schliessen, dass die A._______ AG die Personalkosten zumindest für das übrige Konzernführungspersonal getragen und dies auch so in ihren Geschäftsbüchern kontiert hatte. Die Entrichtung des Loh- nes gemäss Art. 319 OR gehört zu den Hauptverpflichtungen des Arbeit- gebers. Wird der Lohn – wie vorliegend – in der relevanten Periode durch die A._______ AG beglichen, gilt dies als Indiz dafür, dass sie während der massgeblichen Periode in der Rolle der Arbeitgeberin amtete. Bezüglich des CEOs wurde zwar der Lohn durch die A._______ AG getilgt, es fanden jedoch tatsächlich Umbuchungen auf die Beschwerdeführerin statt. Ande- rerseits lässt sich den Akten entnehmen, dass auch die Sozialversiche- rungsbeiträge für die fraglichen Mitarbeitenden, wie AHV/IV/EO-Beiträge, Arbeitslosenversicherungsbeiträge, Pensionskassenbeiträge und derglei- chen bei der A._______ AG verbucht und abgerechnet worden sind (BB 19, Buchhaltungsdetails zu den Personalkosten der Jahre 2007, 2008 und 2009; VB 1, Kontrollbericht, Beilage 10.1-10.10); diejenigen Kosten des CEOs wurden jedoch wiederum auf die Beschwerdeführerin umge- bucht. Trotzdem bestätigte die zuständige Ausgleichskasse sowohl für zwei Konzernleitungsmitglieder als auch für den CEO, dass ab dem 1. No- vember 2009 von der Beschwerdeführerin das AHV-pflichtige Einkommen abgerechnet worden ist (VB 10, Antwortschreiben der Beschwerdeführerin vom 30. November 2011, Beilagen 33-35, Versicherungsunterstellung bei der Ausgleichskasse des Kantons [...] vom 2. November 2011). Im Um- kehrschluss und auch mit Blick auf die Buchhaltungsbelege ist daraus er- sichtlich, dass bis Ende Oktober 2009 von der A._______ AG das AHV- pflichtige Einkommen abgerechnet wurde; sowohl für die Konzernleitungs-
A-2242/2020 Seite 21 mitglieder als auch für den CEO. Weshalb bezüglich Letzteren eine Umbu- chung auf die Beschwerdeführerin getätigt wurde, ist mit Blick darauf und auf Nachfolgendes unklar. Letztlich zeigen auch die Lohnausweise, dass das weitere Konzernführungspersonal und der CEO bis Ende Oktober 2009 wohl bei der A._______ AG beschäftigt waren. Für das Konzernfüh- rungspersonal wurden diese von Januar 2009 bis Ende Oktober 2009 durch die A._______ AG ausgestellt, ab 1. November 2009 dann von der Beschwerdeführerin. Für den CEO wurden die Lohnausweise der Jahre 2007 bis und mit Ende Oktober 2009 durch die A._______ AG ausgestellt, ab 1. November 2009 wiederum durch die Beschwerdeführerin (VB 10, Antwortschreiben der Beschwerdeführerin vom 30. November 2011, Beila- gen 36-38, Lohnausweise Konzernleitungsmitglieder und CEO). 3.1.2.4 Ein letztes Indiz dafür, dass die Konzernleitungsmitglieder und der CEO bei der A._______ AG angestellt waren, ergibt sich schliesslich dar- aus, dass die Miete der damaligen Liegenschaft, in welcher sowohl die A._______ AG als auch die Beschwerdeführerin während der vorliegend massgeblichen Zeit domiziliert waren, vollumfänglich durch die A._______ AG bezahlt worden ist. Unbestritten ist sodann und ergibt sich aus den Ak- ten, dass sich auch die gesamte Büroeinrichtung im Besitz der A._______ AG befunden bzw. die Beschwerdeführerin über keine eigenen Büroräum- lichkeiten bzw. -einrichtungen verfügt hat und für den CEO Büroeinrich- tungsgegenstände auf Kosten der A._______ AG beschafft wurden (VB 10, Antwortschreiben der Beschwerdeführerin vom 30. November 2011, S. 5; VB 10, Antwortschreiben der Beschwerdeführerin vom 30. November 2011, Beilagen 28 und 29, Jahresrechnung der A._______ AG per 31. De- zember 2008 und 2009; VB 1, Kontrollbericht, Beilage 5a-f). Der Mietauf- wand, Reinigungs- und Unterhaltsaufwand sowie Büromaterialaufwand sind durch die A._______ AG auch nicht für die Berechnung der erbrachten Leistungen bzw. den Stewardship-Anteil (hierzu eingehend: E. 3.2) an die Beschwerdeführerin berücksichtigt worden (VB 10, Antwortschreiben der Beschwerdeführerin vom 30. November 2011, Beilage 21, «Cost Center Details» 2008 der A._______ AG). Auch der Umstand, dass somit keinerlei Mietentschädigung von der Beschwerdeführerin an die A._______ AG ge- zahlt worden ist, deutet schliesslich darauf hin, dass die Konzernleitungs- mitglieder und der CEO bei der A._______ AG angestellt waren. Ansonsten wäre nämlich für die Benützung der Büroräumlichkeiten der A._______ AG durch die Angestellten der Beschwerdeführerin tatsächlich eine Mietzins- zahlung fällig gewesen. Letztlich ergibt sich aus den Akten, dass sämtliche Verwaltungsaufwendungen des Konzernführungspersonals wie beispiels-
A-2242/2020 Seite 22 weise Telefonrechnungen, Reisespesen, Kreditkartenrechnungen und der- gleichen von der A._______ AG beglichen wurden (VB 1, Kontrollbericht, Beilage 6a und 6b sowie 11k) – auch dies gilt als Indiz dafür, dass die A._______ AG als Arbeitgeberin agierte. 3.1.2.5 Insgesamt ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Schluss kam, die A._______ AG und nicht die Beschwerdeführerin gelte in der massgeblichen Zeit als Arbeitgeberin der betroffenen Konzernleitungs- mitglieder und des CEOs. 3.1.3 Was die Beschwerdeführerin hiergegen vorbringt, vermag daran nichts zu ändern: 3.1.3.1 Der Arbeitsvertrag sei – so die Beschwerdeführerin – formell zwi- schen ihr und dem CEO geschlossen worden. Sodann seien die Anstel- lungsverhältnisse sämtlicher betroffener Konzernleitungsmitglieder per
A-2242/2020 Seite 23 A._______ AG an die Beschwerdeführerin entnehmen. Da jedoch auch be- züglich des CEOs in tatsächlicher Hinsicht im Wesentlichen gleich verfah- ren wurde, wie gegenüber dem weiteren Konzernführungspersonal, gilt auch hier die A._______ AG als faktische Arbeitgeberin. Hierbei fällt so- dann ins Gewicht, dass es wohl wenig Sinn gemacht hätte den CEO, wel- chem die operationelle Geschäftsführung oblag und die Konzernführungs- mitglieder, welche ihm bei der Ausübung der Geschäftsführung unterstütz- ten, unterschiedlich zu behandeln und Ersteren bei der Beschwerdeführe- rin zu beschäftigen, während die weiteren Mitarbeitenden bei der A._______ AG angestellt waren. 3.1.3.2 Die Beschwerdeführerin entgegnet sodann, die A._______ AG habe lediglich zentral die administrative Abwicklung des gesamten (Kon- zern-)Personals übernommen. Hierdurch sei die A._______ AG auch um die Bezahlung der Löhne sowie die Abrechnung der Sozialversicherungs- beträge besorgt gewesen und habe die Lohnausweise erstellt. Diese Tä- tigkeit mache die A._______ AG aber nicht zur Arbeitgeberin, wenn der tat- sächliche Wille und die Verträge auf eine andere Arbeitgeberin schliessen liessen; dies sei vergleichbar mit der Situation, wenn Liegenschaftseigen- tümer für die Anstellung eines Hauswarts eine Liegenschaftsverwaltung beauftragen würden. Die Personalkosten seien auf die Beschwerdeführe- rin umgebucht und bei ihr als Personalaufwand in den Jahresrechnungen ausgewiesen worden (vgl. bereits: E. 3.1.1). Wie gezeigt, hat als rechtsgenügend erstellt zu gelten, dass die A._______ AG in der zu beurteilenden Zeit in tatsächlicher und somit massgeblicher Hinsicht als Arbeitgeberin der Konzernführungsmitglieder und des CEOs galt. Auch die Personalkosten waren in den Geschäftsbüchern der A._______ AG kontiert. Die A._______ AG hat somit nicht bloss die rein administrative Abwicklung der Löhne und dergleichen übernommen, son- dern agierte als Arbeitgeberin; ein Vergleich mit einer Liegenschaftsverwal- tung geht somit fehl. 3.1.4 Die durch die A._______ AG der Beschwerdeführerin weiterbelaste- ten Personalkosten qualifizieren somit aus Sicht der Mehrwertsteuer als steuerbarer Personalverleih. Eine diesbezügliche steuerbare Leistung von der Beschwerdeführerin an die A._______ AG fällt daher ausser Betracht (vgl. Urteil des BVGer A-2244/2020 vom 13. Januar 2022).
A-2242/2020 Seite 24 3.2 Schliesslich gilt zu klären, ob der Beschwerdeführerin im Jahr 2009 tat- sächlich ein weiterer Anspruch auf Vorsteuerabzug zusteht bzw. wie hoch ihr Vorsteuerabzug insgesamt ausfällt. 3.2.1 Die Beschwerdeführerin moniert unter anderem, wie die Steward- ship- und «Non-Stewardship»-Kosten vorliegend aufgeteilt bzw. verrechnet worden seien, sei für das Jahr 2009 entscheidend. Für die Jahre 2007 und 2008 habe dies zwar auf ihre Situation hinsichtlich Mehrwertsteuern keinen Einfluss, da sie bis Ende 2008 nicht steuerpflichtig gewesen sei und ein Vorsteuerabzug auf einer allfälligen Belastung mit Mehrwertsteuern auf diesen Personalkosten nicht bestünde. Dies gelte jedoch nicht für das Jahr 2009; hier sei ein Vorsteuerabzug möglich. Würden dieselben Grundsätze wie im Verfahren der A._______ AG [A-2244/2020] für 2008 angewendet, ergäben sich im Jahr 2009 weiterzuverrechnende Stewardship-Kosten von der A._______ AG an die Beschwerdeführerin von (lediglich) Fr. 1'818'496.--. Neben den bereits deklarierten Vorsteuern für das Ge- schäftsjahr 2009 in Höhe von Fr. 616'297.-- seien zusätzliche Vorsteuern auf Management-Fees in Höhe von Fr. 177'913.90 angefallen. Sodann ge- hörten zur angefallenen Vorsteuer die bezogenen Dienstleistungen von Unternehmen im Ausland bzw. die darauf abzurechnende Bezugssteuer in Höhe von Fr. 18'243.95. Insgesamt betrügen die Vorsteuern somit Fr. 812'454.85. In ihrer Funktion als Holdinggesellschaft habe sie die an sie verrechneten Stewardship-Kosten sowie die bei ihr angefallenen direkt da- mit verbundenen Kosten selber zu tragen. Da sich im Jahr 2009 Stewards- hip-Kosten von der A._______ AG an sie – die Beschwerdeführerin – in Höhe von Fr. 1'818'496.-- ergäben, seien die darauf lastenden Vorsteuern von Fr. 138'205.70 nicht abzugsfähig. Die restlichen Kosten, welche ihr über den Verrechnungsmechanismus des Steuerrulings betreffend kanto- nale Steuern und zum Verlustausgleich bei der A._______ AG in Höhe von Fr. 7'992'322.34 abzüglich Fr. 1'818'496.-- (ausmachend: Fr. 6'173'826.34) verrechnet worden seien, stünden nicht im Zusammenhang mit der Ste- wardship-Funktion, sondern mit ihrer steuerbaren Tätigkeit und berechtig- ten zum Vorsteuerabzug. Auch die 3 ‰-Pauschale zeige die Angemessen- heit der Verrechnungspreise. Die Vorinstanz entgegnet insbesondere, die Beschwerdeführerin könne selber nicht genau darlegen, wie hoch ihr Vorsteueranspruch im Jahr 2009 auszufallen habe; in der Beschwerde mache sie mittlerweile den vierten unterschiedlichen Vorsteuerbetrag mit der vierten Begründung geltend. Im Rahmen ihrer Beschwerde scheine die Beschwerdeführerin nun neu zu versuchen, die von der A._______ AG an sie gestellte Rechnung
A-2242/2020 Seite 25 Nr. 2009-0447 über Fr. 6'080'852.60 (inkl. Mehrwertsteuer von Fr. 429'502.60) für Stewardship-Leistungen als überhöht darzustellen. Es gelinge der Beschwerdeführerin jedoch nicht nachzuweisen, dass der mit Vorsteuer belastete Aufwand für eine steuerbare Tätigkeit verwendet wurde, was aber gemäss damaliger Gesetzgebung (vgl. Art. 31 [recte: 38] Abs. 1 und 2 aMWSTG) unabdingbare Voraussetzung für eine Vorsteuer- abzugsberechtigung gewesen sei. Der fehlende Nachweis sei auch nicht der langen Verfahrensdauer geschuldet. Die Beschwerdeführerin scheine zu beabsichtigen, die nach heutigem Gesetz geltende Regelung bzgl. Zu- ordnung von Vorsteuern auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Aus der Annahme, dass nicht in Rechnung gestellte Leistungen erbracht worden seien, was jedoch nicht hinreichend belegt und von der Vorinstanz bestrit- ten werde, könne nicht per se der Schluss gezogen werden, dass solche Leistungen ausschliesslich gegenüber ausländischen Tochtergesellschaf- ten und somit steuerbefreit erbracht worden wären. Auf eine diesbezügli- che Nachdeklaration habe die Beschwerdeführerin jedoch verzichtet, obschon eine solche Deklaration bei Leistungen unter eng verbundenen Personen angezeigt wäre. Da keine für steuerbare Zwecke gemischt ver- wendete oder weitere direkt einer steuerbaren Leistung zuordenbare Auf- wendungen ersichtlich seien, bestünde kein weiterer Anspruch auf Vor- steuerabzug. 3.2.2 Wie gezeigt (E. 2.7.1), könnte die Beschwerdeführerin die auf den Eingangsleistungen lastende Steuer als Vorsteuer abziehen, wenn sie die umstrittenen Dienstleistungen für einen geschäftlich begründeten Zweck verwendet bzw. wenn die Eingangsleistung in steuerbare Ausgangsleistun- gen einfliesst. Hierbei ist vorliegend zu Recht unbestritten, dass Steward- ship-Kosten nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten. Als Stewardship-Kos- ten werden vorliegend nämlich die Kosten für Leistungen im Zusammen- hang mit der Verwaltung des Vermögens der Beschwerdeführerin bezeich- net, welche dieser direkt in Rechnung gestellt werden und von der Be- schwerdeführerin zu tragen sind (vgl. hierzu auch: Urteil des BVGer A-2244/2020 vom 13. Januar 2022 E. 3 mit Hinweis). Werden vorsteuer- belastete Eingangsleistungen sowohl für Zwecke, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für andere Zwecke verwendet (sog. gemischte Ver- wendung), so ist der Vorsteuerabzug nach dem Verhältnis der Verwendung zu kürzen (E. 2.7.2). Da der Vorsteuerabzug nur auf denjenigen Aufwen- dungen zusteht, die in steuerbare Ausgangsleistungen einfliessen, reicht es vorliegend nicht aus aufzuzeigen, dass lediglich eine Vorsteuer von Fr. 138'205.70 für die nicht steuerbare Tätigkeit der Stewardship-Funktion
A-2242/2020 Seite 26 angefallen sei. Im Umkehrschluss berechtigen nämlich nicht sämtliche üb- rigen Eingangsleistungen zwangsläufig zum Vorsteuerabzug bzw. gelten nicht automatisch als für einen geschäftlich begründeten Zweck verwen- det. Art. 29 Abs. 2 MWSTG, wonach ein Anspruch auf Vorsteuerabzug im Rahmen der zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tä- tigkeit für das Erwerben, Halten und Veräussern von Beteiligungen besteht, ist im Übrigen vorliegend nicht anwendbar (vgl. E. 1.9). Vorliegend gelingt es der Beschwerdeführerin mit Blick auf die allgemeinen Beweislastregeln, gemäss welchen die steuerpflichtige Person für die steueraufhebenden und steuermindernden Tatsachen beweisbelastet ist (E. 1.7), jedenfalls nicht nachzuweisen, dass der mit Vorsteuer belastete Aufwand bzw. die gesamten durch die A._______ AG an sie verrechneten Leistungen für eine steuerbare Tätigkeit verwendet wurden: 3.2.2.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, würden im vorliegenden Verfah- ren dieselben Grundsätze wie im Verfahren der A._______ AG [A-2244/2020] hinsichtlich des Jahres 2008 angewendet, ergäben sich im vorliegend umstrittenen Jahr 2009 von der A._______ AG an sie verrech- nete Stewardship-Kosten in Höhe von (lediglich) Fr. 1'818'496.--. Ur- sprünglich seien mit Rechnung Nr. 2009-0447 aber Fr. 5'651'350.-- und mit Rechnung gemäss Steuerruling Fr. 2'340'972.34 – insgesamt folglich Fr. 7'992'322.34 – verrechnet worden. Die Differenz in Höhe von Fr. 6'173'826.34 (inkl. Mehrwertsteuer von Fr. 469'210.80) stehe im Zu- sammenhang mit ihrer steuerbaren Tätigkeit. Zur konkreten Berechnung der neu veranschlagten Stewardship-Kosten in Höhe von Fr. 1'818'496.-- verweist die Beschwerdeführerin auf die Begründung in ihrer Beschwerde im Verfahren A-2244/2020 und somit wiederum insbesondere auf ihr Ser- vice Agreement (BB 9, Service Agreement zwischen der Beschwerdefüh- rerin und der A._______ AG). Im Urteil des BVGer A-2244/2020 vom 13. Januar 2022 wird in Erwä- gung 3.2.3.1 eingehend erläutert, wie sich die neu veranschlagten Ste- wardship-Kosten berechnen. In Erwägung 3.2.4.1 desselben Urteils wird ausführlich darauf eingegangen, dass die A._______ AG das Service Ag- reement bei der Erstellung der ursprünglichen Rechnung zumindest grund- sätzlich ausser Acht liess und vielmehr eine Verrechnung gemäss Steuer- ruling abwickelte. Mit einer nachträglichen Anwendung des Agreements vermöge die A._______ AG – so das Gericht – die effektiven Leistungen nicht aufzuzeigen und darzulegen, dass die ursprüngliche Rechnung falsch war und folglich zu Recht korrigiert wurde. Auch der Hinweis auf die Kos- tenstruktur der A._______ AG könne dies nicht nachweisen, so das Gericht
A-2242/2020 Seite 27 im Urteil des BVGer A-2244/2020 vom 13. Januar 2022 E. 3.2.4.1, da mit Blick auf die unbestrittenermassen vorliegende Umbruchphase des C._______ Konzerns in der massgeblichen Zeit tatsächlich ausserordent- liche «allgemeine» Kosten denkbar seien, welche der Holding zu verrech- nen waren und es nicht abwegig erscheine, dass überdurchschnittlich viele Mitarbeitende tatsächlich für die Holding arbeiteten. Auch anhand der 3 ‰-Regel gelinge es der A._______ AG nicht darzulegen, dass die ur- sprüngliche Rechnung falsch war bzw. zu Recht korrigiert wurde. 3.2.2.2 Auch im vorliegenden Verfahren stellt sich die Beschwerdeführerin – da sie zur Begründung gänzlich auf ihre Beschwerde im Verfahren A-2244/2020 verweist – auf den Standpunkt, um die effektiv geschuldeten Stewardship-Kosten zu ermitteln, sei auf das vertraglich verbindliche Ser- vice Agreement (und die eingereichten «Cost Center Details») abzustellen. Die Beilage «Cost Center Details» für das Jahr 2009 ist auch vorliegend in die Bereiche «Group Management», «HR», «Legal Services», «Finance» sowie zusätzlich in einen Bereich «Acquisition» (welcher aber keine Zahlen aufweist) und in den Bereich «Allgemein» gegliedert (BB 23, Rechnung Nr. 2009-0447 vom 31. Dezember 2009, Beilage «Cost Center Details» 2009 der A._______ AG). Die Differenz zwischen der ursprünglichen und der nachträglich festgesetzten Rechnung für Stewardship-Kosten resultiert wohl auch vorliegend insbesondere daraus, ob das Total dieses als «Allge- mein» bezeichneten Bereichs in Höhe von Fr. 21'674'218.-- den direkt ver- rechenbaren Kosten oder den «allgemeinen Kosten» zugeordnet wird. Laut Beschwerdeführerin handelt es sich hierbei um direkt verrechenbare Kosten, welche betrieblich der A._______ AG oder einer Konzerngesell- schaft zuzuordnen seien. Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, diese Kosten stellten «allgemeine Kosten» dar, da sie gerade nicht einem bestimmten Leistungsempfänger zuordenbar seien. Diesfalls würde es sich um keine steuerbare Ausgangsleistung handeln bzw. läge Endver- brauch bei der Beschwerdeführerin vor (vgl. E. 2.7.1). Wie in Erwä- gung 3.2.4.2 des Urteils A-2244/2020 vom 13. Januar 2022 detailliert aus- geführt, vermochte die A._______ AG nicht glaubhaft zu machen oder zu belegen, dass es sich um direkt einer einzelnen Tochtergesellschaft zuord- enbare Kosten und somit um mit Vorsteuer belastete Kosten für eine steu- erbare Tätigkeit handelt. Insgesamt beanstandete das Bundesverwal- tungsgericht folglich nicht, dass die Vorinstanz geschlossen habe, bei den streitbetroffenen Kosten handle es sich nicht um direkt einer einzelnen Tochtergesellschaft (und somit für eine steuerbare Tätigkeit) zuordenbare Kosten, sondern vielmehr um «allgemeine Kosten» und auf die ursprüngli- che Rechnung abstellte (eingehend: Urteil des BVGer A-2244/2020 vom
A-2242/2020 Seite 28 13. Januar 2022 E. 3.2.4.2 und E. 3.2.5). Im vorliegenden Verfahren ver- weist die Beschwerdeführerin – wie erwähnt – gänzlich auf ihre Be- schwerde im Verfahren A-2244/2020, legt keine weiteren Beweismittel ein und bringt weiter nichts vor. Das mit Urteil des BVGer A-2244/2020 vom 13. Januar 2022 Festgestellte gilt somit auch im vorliegenden Verfahren. Wie die Vorinstanz zu Recht vorbringt, könnte letztlich aus der Annahme, dass nicht in Rechnung gestellte Leistungen erbracht wurden, nicht per se der Schluss gezogen werden, dass diese ausschliesslich gegenüber aus- ländischen Tochtergesellschaften und somit steuerbefreit erbracht worden wären. Auf eine Nachdeklaration der nicht fakturierten Umsätze für angeb- lich erbrachte Leistungen hat die Beschwerdeführerin jedenfalls verzichtet. 3.3 Zusammenfassend hat als rechtsgenügend erstellt zu gelten, dass die A._______ AG in tatsächlicher und somit massgeblicher Hinsicht als Ar- beitgeberin der Konzernführungsmitglieder und des CEOs galt und die der Beschwerdeführerin weiterbelasteten Personalkosten folglich als steuerba- rer Personalverleih qualifizieren. Eine diesbezügliche steuerbare Leistung von der Beschwerdeführerin an die A._______ AG fällt daher ausser Be- tracht (vgl. E. 3.1.2.5 und E. 3.1.4). Ausserdem gelingt es der Beschwer- deführerin nicht nachzuweisen, dass der mit Vorsteuer belastete Aufwand bzw. die gesamten durch die A._______ AG an sie verrechneten Kosten für eine steuerbare Tätigkeit (oder zumindest gemischt) verwendet wurden. Es besteht folglich kein weiterer Anspruch auf Vorsteuerabzug (vgl. E. 3.2.2). Bezüglich der mit dem angefochtenen Einspracheentscheid fest- gesetzten Verzugszinsfolgen wird die Nachforderung nicht bestritten und es ergeben sich auch aus den Akten keine Anhaltspunkte, die an den Ver- zugszinsfolgen Zweifel aufkommen lassen. Somit erweist sich der vor- instanzliche Einspracheentscheid als rechtmässig. Die Beschwerde ist da- her vollumfänglich abzuweisen. 4. 4.1 Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Ver- fahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 7'500.-- festzusetzen (vgl. Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvor- schuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 4.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
A-2242/2020 Seite 29 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 7'500.-- werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Der von dieser einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Steiger Anna Strässle
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen
A-2242/2020 Seite 30 Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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