B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-2232/2024
Urteil vom 3. Dezember 2024 Besetzung
Richter Alexander Misic (Vorsitz), Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richterin Christine Ackermann, Gerichtsschreiberin Mathilda Mauch.
Parteien
A._______, vertreten durch MLaw Dominik Züsli, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Datenschutz; Datenänderung im Zemis; Verfügung vom 12. März 2024.
A-2232/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Am 20. Januar 2021 reichte A., afghanischer Staatsangehöriger, in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Er gab auf dem Personalienblatt des Staatssekretariats für Migration (nachfolgend: SEM) an, im Jahr 2007 ge- boren zu sein. B. Am 9. Februar 2021 wurde A. vom SEM im Rahmen der Erstbe- fragung zu seinen persönlichen Umständen sowie summarisch zu den Asylgründen befragt. Auf die Frage nach seinem Alter gab er an, am 1. Ja- nuar 2007 geboren und 14 Jahre alt zu sein. Auf die Ergänzungsfrage, wo- her er sein Geburtsdatum kenne, antwortete A._______, seine Mutter habe ihm dieses mitgeteilt, vorher habe er es nicht gekannt. Als Beleg reichte er eine Kopie seiner «Tazkara» (afghanisches Identitätsdokument) ein.
C. Mit Verfügung vom 4. März 2021 lehnte das SEM das Asylgesuch von A._______ ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an. Da der Vollzug der Wegweisung zu diesem Zeitpunkt nicht zumutbar war, wurde er vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Das Geburtsdatum von A._______ wurde im Zentralen Migrationsinformationssystem (nachfol- gend: ZEMIS) mit dem Datum 1. Januar 2007 erfasst. Diese Verfügung er- wuchs unangefochten in Rechtskraft.
D. Mit Eingabe vom 6. November 2023 beantragte die Zentralstelle Mineurs non accompagnés des Amts für Jugend und Berufsbildung (nachfol- gend: Zentralstelle MNA), Bildungsdirektion des Kantons Zürich, dem SEM, es sei gestützt auf das von der Jugendstaatsanwaltschaft des Kan- tons Zürich angeordnete Altersgutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Aarau (nachfolgend: IRM Aarau) vom 3. August 2023 das Alter von A._______ anzupassen. Das Gutachten war von der Jugend- anwaltschaft Limmattal/Albis in Auftrag gegeben worden, um zu klären, ob der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt, dem 1. Mai 2022, bereits volljäh- rig war.
E. Am 6. Dezember 2023 stellte das SEM A._______ auf der Grundlage des Altersgutachtens des IRM Aarau eine Änderung seines Geburtsdatums im
A-2232/2024 Seite 3 ZEMIS vom 1. Januar 2007 auf den 1. Januar 2004 in Aussicht und ge- währte ihm dazu das rechtliche Gehör.
F. Mit Stellungnahme vom 6. März 2024 reichte A._______ eine Kopie seines Impfausweises (inkl. übersetzte Version ins Englische) ein. Er beantragte, sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den 5. Juni 2006, eventualiter auf den
G. Mit Verfügung vom 12. März 2024 lehnte das SEM das Gesuch um Berich- tigung der Personendaten von A._______ ab. Das SEM legte das Geburts- datum des Beschwerdeführers auf den 1. Januar 2004 fest und versah den Eintrag mit einem Bestreitungsvermerk.
H. Gegen diese Verfügung des SEM (nachfolgend: Vorinstanz) erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 12. April 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die Ver- fügung des SEM sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, sein Ge- burtsdatum im ZEMIS auf den 5. Juni 2006 festzusetzen, eventualiter auf den 1. Januar 2005. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung auf- zuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. I. Mit Verfügung vom 16. April 2024 wurde der Beschwerdeführer aufgefor- dert, bis zum 1. Mai 2024 eine Bestätigung nachzureichen, die seine Für- sorgeabhängigkeit belegt. Sodann wurde der Rechtsvertreter innert glei- cher Frist aufgefordert, nachzuweisen, dass er in einem kantonalen An- waltsregister eingetragen ist. J. Mit Schreiben vom 30. April 2024 erklärt der Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers, er könne den Nachweis des Eintrags in das Anwaltsre- gister nicht erbringen. Gemäss Art. 64 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrens- gesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) könne ein Anwalt bestellt werden. Von der Notwendigkeit einer Eintragung in das Anwaltsre- gister sei im Gesetzestext keine Rede.
A-2232/2024 Seite 4 Innert erstreckter Frist reichte der Beschwerdeführer am 8. Mai 2024 die Fürsorgebestätigung nach.
K. Mit Zwischenverfügung vom 15. Mai 2024 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung gut, während er das Gesuch um Bestellung von Herrn RA MLaw Dominik Züsli als unentgeltlicher Rechtsbeistand abwies. Dieser besitze zwar das Rechtsanwaltspatent, er sei jedoch nicht in einem kantonalen Anwaltsre- gister eingetragen. Diese Zwischenverfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
L. In ihrer Vernehmlassung vom 23. März 2024 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Sie erklärt, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Ände- rung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. M. Mit Schreiben vom 25. Juni 2024 reichte der Beschwerdeführer seine Schlussbemerkungen ein. N. Auf die weiteren Vorbringen sowie die in den Akten enthaltenen Unterlagen wird, soweit entscheidungsrelevant, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) erlassen wurde. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
A-2232/2024 Seite 5 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Entscheids sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge- schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest-stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Ferner würdigt es die Be- weise frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss (Grundsatz der freien Beweiswürdigung; vgl. Art. 40 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 [SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG).
3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, das der einheitlichen Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bun- desgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]). Nach Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) richten sich die Rechte der Betroffenen nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 (DSG, SR 235.1) und des VwVG sowie nach den Art. 111e–111g des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Auslän- der und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20). Dies gilt insbesondere für die Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungs- rechte sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten.
3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver- gewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga- nen bearbeitet, kann jede betroffene Person verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG); auf die Be- richtigung besteht ein absoluter und uneingeschränkter Anspruch (Urteil
A-2232/2024 Seite 6 des BGer 1C_44/2021 vom 4. August 2021 E. 4; BVGE 2018 VI/3 E. 3.2). Die ZEMIS-Verordnung sieht zudem in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind.
3.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Be- streitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personen- daten zu beweisen (Urteil des BGer vom 7. März 2022 1C_788/2021, E. 3.3 m.w.H.; Urteil des BVGer A-790/2021 vom 23. August 2021 E. 3.3). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrschein- lich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewiss- heit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sach- verhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG). Die gesuchstellende Person ist dennoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken. Die materielle Beweis- last, also die Folgen der Beweislosigkeit, trägt grundsätzlich die Behörde, wenn sie wie vorliegend im Bereich der Eingriffsverwaltung tätig ist (vgl. Ur- teile des BVGer D-299/2021 vom 15. März 2021 E. 6.3, A-1987/2016 vom 6. September 2016 E. 8.7.1 und A-4035/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 4.3).
3.4 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigter Be- richtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch der neuen Personen- daten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (Art. 6 Abs. 5 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich. Bestimmte Personendaten müssen zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt auch für die im ZEMIS erfassten Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit von Personendaten bewiesen werden, so ist ein entspre- chender Vermerk – ein Bestreitungsvermerk – anzubringen (Art. 41 Abs. 4 DSG). Verhält es sich umgekehrt – erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als un- wahrscheinlicher –, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsver- merk zu versehen (Urteil des BGer 1C_788/2021 vom 7. März 2022 E. 3.3; 1C_44/2021 vom 4. August 2021 E. 4; BVGE 2018 VI/3 E. 3.4).
A-2232/2024 Seite 7 3.5 Das hier zu beurteilende Verfahren betrifft die Berichtigung des Ge- burtsdatums im ZEMIS, weshalb die Beweisregeln gemäss DSG und VwVG gelten (BVGE 2018 VI/3 E. 3.3 und 4.2.3). Die beweisbelastete Per- son hat strittige Tatsachen mithin zu beweisen und nicht bloss – wie im Asylverfahren gemäss Art. 7 AsylG – glaubhaft zu machen. Das Geburts- datum ist nach dem Grundsatz der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu bestimmen. Es obliegt demnach der Vorinstanz zu beweisen, dass das im ZEMIS verfügte Geburtsdatum des Beschwerdeführers (1. Januar 2004) korrekt ist. Der Beschwerdeführer hat hingegen nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum (5. Juni 2006) richtig bezie- hungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als die im ZEMIS erfasste An- gabe, ihm mithin eine höhere Glaubwürdigkeit zukommt als dem bisheri- gen Eintrag. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis des Geburtsda- tums, ist dasjenige im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Rich- tigkeit wahrscheinlicher ist (BVGE 2018 VI/3 E. 3.5 und 4.2.3 m.w.H.; Urteil des BVGer A- 790/2021 vom 23. August 2021 E. 3. 5).
4.1 Der Beschwerdeführer beantragt, er sei im ZEMIS mit dem Geburtsda- tum 5. Juni 2006, eventualiter 1. Januar 2005 zu führen.
4.2 Zur Begründung macht er geltend, dass die von der Vorinstanz verfügte Berichtigung seines Geburtsdatums auf den 1. Januar 2004 nicht nur den Ergebnissen des Altersgutachtens des IRM Aarau vom 3. August 2023 widerspreche, sondern auch den von ihm vorgelegten Beweismitteln und seinen eigenen Aussagen. Bei der Registrierung im Asylverfahren habe er angegeben, ungefähr im Jahr 2007 geboren zu sein, was mit den Angaben in der «Tazkara» (amtliches afghanisches Identitätsdokument mit Foto; vgl. hierzu Urteil BVGer A- 318/2019 vom 4. Februar 2020 E. 5.6.2 m.w.H.) weitgehend übereinstimme. Gemäss dieser sei er im Jahr 2016 zehn Jahre alt gewesen. In Österreich sei er mit dem Geburtsdatum 1. Juni 2006 registriert worden, was bis auf wenige Tage den von ihm geltend gemachten Datum entspreche. Zudem habe er einen Impfausweis vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass er am 5. Juni 2006 geboren sei. Die Vorinstanz selbst führe in ihrer Verfügung aus, dass er bei seiner Geburt an Gelbsucht gelitten habe, was die Impfungen plausibel mache. Mit der Festlegung des Geburtsdatums auf den 1. Januar 2004, was einem Alter von 19 Jahren zum Zeitpunkt des Gutachtens entspricht, bewege sich die Vorinstanz in einer übermässig starren Anwendung der Rechtsprechung, ohne ihren Ermessensspielraum angemessen auszunutzen.
A-2232/2024 Seite 8 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass gemäss Altersgutachten vom 3. August 2023 seine Volljährigkeit zum Tatzeitpunkt (1. Mai 2022) nicht bestätigt worden sei. Die von der Vorinstanz beabsichtigte Berichtigung seines Geburtsdatums auf den 1. Januar 2004 würde die Zuständigkeit der Jugendstaatsanwaltschaft infrage stellen und zur Nichtigkeit des Urteils des Jugendstrafgerichts führen. Die gegen ihn verhängte Massnahmen müssten früher beendet werden als angeordnet, was für ihn nachteilig wäre. Der Beschwerdeführer fasst zusammen, dass das von ihm geltend ge- machte Geburtsdatum (5. Juni 2006, eventualiter 1. Januar 2005) wahr- scheinlicher sei als das von der Vorinstanz festgelegte Datum.
4.2.1 Die Vorinstanz stützt sich im Wesentlichen auf das Altersgutachten vom 3. August 2023 des IRM Aarau, dem ein erheblicher Beweiswert bei- zumessen sei. Es stelle insbesondere fest, dass das Mindestalter des Be- schwerdeführers zum Untersuchungszeitpunkt 19 Jahre betragen habe. Sein Geburtsdatum sei auf den 1. Januar des Jahres 2004 abgeändert worden, was einem Alter von 19 Jahren zum Zeitpunkt des Altersgutach- tens entspreche. Die von ihr vorgeschlagene Anpassung des Geburtsda- tums auf den 1. Januar 2004 stehe mit dem Gutachten im Einklang. Das gewählte Datum des 1. Januar 2004 folge der gängigen Praxis, wonach in Fällen, bei denen das Geburtsdatum der betroffenen Person unbekannt sei, der 1. Januar als fiktiver Geburtstag erfasst werde. Gemäss Vorinstanz gelten die vom Beschwerdeführer eingereichte Kopien der «Tazkara» so- wie des Impfausweises nicht als taugliche Beweismittel. Diese Dokumente könnten aufgrund fehlender objektiver Sicherheitsmerkmale nicht auf ihre Authentizität überprüft werden. Zudem sei das aktuell im ZEMIS eingetra- gene Geburtsdatum des Beschwerdeführers (1. Januar 2007) nicht mit den Ergebnissen des Altersgutachtens vom 3. August 2023 vereinbar.
In der Gesamtwürdigung der Umstände, insbesondere des Aussageverhal- tens des Beschwerdeführers, der Ergebnisse des Altersgutachtens und der geringen Beweiskraft der eingereichten Dokumente, kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass der 1. Januar 2004 als das wahrscheinlichste Geburts- datum zu betrachten sei. Das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum sei entsprechend mit einem Bestreitungsvermerk anzupassen.
4.3 Dem Beschwerdeführer ist insofern beizupflichten, dass die von der Vorinstanz verfügte Änderung des Geburtsdatums auf den 1. Januar 2004
A-2232/2024 Seite 9 zur Konsequenz hat, dass er im Tatzeitpunkt (am 11. Mai 2022) bereits volljährig war. Dies würde allenfalls eine Neubeurteilung des Urteils der Jugendanwaltschaft erforderlich machen. Der Streitgegenstand betrifft unter den massgeblichen datenschutzrechtlichen Aspekten jedoch nicht die rechtliche Zuständigkeit oder das Mindestalter, sondern das tat- sächliche Geburtsdatum des Beschwerdeführers. Weder das biologisch spätestmögliche Geburtsdatum noch das Mindestalter können als das Geburtsdatum angesehen werden. Ob es im Einzelfall für die betroffene Person vorteilhafter wäre, das Geburtsdatum vor- oder zurückzudatieren, ist irrelevant (Urteil des BGer 1C_236/2023 vom 1. September 2023 E. 2.2.2). 4.4 4.4.1 Amtliche Dokumente ausländischer Staaten, deren Zweck es ist, die Identität ihres Inhabers nachzuweisen, gelten nicht als öffentliche Urkun- den im Sinne von Art. 9 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210), weshalb ihnen nicht ohne Weiteres ein erhöhter Beweiswert zukommt und sie wie andere Urkunden einer freien Beweiswürdigung zu unterziehen sind (Ur- teile des BVGer A-4234/2020 vom 8. Juli 2021 E. 3.4 und A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3). Bei den ins Recht gelegten Dokumenten, der «Tazkara» und dem Impfausweis, handelt es sich nicht um fälschungs- sichere Dokumente. Sie können leicht erworben werden und stellen keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere dar. Der «Tazkara» kommt gemäss geltender Rechtsprechung nur ein beschränkter Beweiswert zu, selbst wenn diese im Original vorliegt (statt vieler BVGE 2019 I/6 E. 6.2 m.w.H.; Urteile des BVGer A-2826/2022 vom 21. September 2023 E. 5.1 und E- 1772/2023 vom 8. November 2023 E. 5.3; ausführlich dazu Urteil des BVGer A- 982/2022 vom 24. Februar 2023 E. 4.3.5).
4.4.2 Der Beschwerdeführer legt somit für das von ihm behauptete Ge- burtsdatum keine tauglichen Beweismittel vor, die auf das exakte Datum schliessen oder dieses als überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen. Die «Tazkara» und der Impfausweis gelten als blosse Indizien, die bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt, aber nicht als rechtsgenügliche Be- weismittel gewertet werden können.
4.4.3 Die Aussagen des Beschwerdeführers tragen zur Klärung des Ge- burtsdatums nicht weiter bei. Zwar gab er auf dem von ihm ausgefüllten Personalienblatt und in der Erstbefragung übereinstimmend das Jahr 2007 bzw. den 1. Januar 2007 als Geburtsdatum an (vgl. Akten der Vorinstanz, Erstbefragungsprotokoll, Ziff. 1.06) und erklärte, dieses Datum von seiner
A-2232/2024 Seite 10 Mutter erfahren zu haben. Es ist jedoch nicht schlüssig, dass er anschlies- send den 1. Juni 2006, basierend auf dem Impfausweis, als Geburtsdatum geltend machte, selbst wenn dieser Impfausweis im Original vorliegen würde. Es ist zudem nachvollziehbar, dass die Vorinstanz auf Unstimmig- keiten in den Angaben zur Herkunft, zu den Asylgründen (insbesondere zur Bedrohung durch die Taliban) sowie zu den Ausweispapieren und den Um- ständen der Ausreise hinweist. Die Richtigkeit des behaupteten Geburts- datums (5. Juni 2006) kann somit weder gestützt auf die eingereichten Do- kumente noch aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers als erstellt gelten.
Auch die Vorinstanz kann das exakte Datum nicht belegen. Sie stützt ihren Entscheid massgeblich auf das eingeholte medizinische Altersgutachten des IRM Aarau vom 3. August 2023. Das Gutachten hält insbesondere fest, dass das Mindestalter des Beschwerdeführers zum Untersuchungszeit- punkt 19 Jahre betrug. Im Rahmen einer Würdigung der Gesamtumstände ist daher das wahrscheinlichere Geburtsdatum zu ermitteln.
4.5 4.5.1 Gestützt auf das Altersgutachten des IRM Aarau geht die Vorinstanz davon aus, den 1. Januar 2004 als wahrscheinlicheres Geburtsdatum fest- stellen zu können. Nachfolgend ist auf die medizinische Altersschätzung näher einzugehen.
4.5.2 Das Altersgutachten ist von ärztlichen Fachpersonen verfasst und folgt den Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdi- agnostik der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin (AGFAD). Es wurde nach wissenschaftlichen Kriterien erstellt und beruht nicht auf einer einzelnen, sondern auf mehreren Einzeluntersuchungen. Es basiert auf ei- ner rechtsmedizinischen Untersuchung, einer Röntgenuntersuchung der linken Hand, einer Computertomographie beider Schlüsselbein-Brustbein- gelenke sowie einer Panoramaröntgenuntersuchung des Gebisses. Eine Gesamtschau der Befunde hat zum dargelegten Ergebnis geführt (vgl. Ur- teile des BVGer A- 4775/2020 vom 31. März 2021 E. 6.2.3 und A- 318/2019 vom 4. Februar 2020 E. 5.5.3). Der Sachverhalt wurde somit vollständig erstellt.
4.5.2.1 Im Gutachten wird vorab ausgeführt, aufgrund der körperlichen Un- tersuchung ergäben sich beim Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht keine Hinweise auf eine Erkrankung oder eine manifeste
A-2232/2024 Seite 11 Entwicklungsstörung, die sein Wachstum hätte beeinflussen können. Eine forensische Altersschätzung sei deshalb ohne Einschränkungen möglich.
4.5.2.2 Der radiologische Befund der linken Hand ergab beim Beschwer- deführer ein mittleres skelettales Alter nach GREULICH und PYLE von 19 Jahren (19.4 ± 0.3). Gemäss den aktuellen Ergebnissen von TISÈ ent- spräche dies einem Mindestalter von 16.1 Jahren.
4.5.2.3 Die computertomographische Untersuchung der Wachstumsfugen der inneren Schlüsselbeinanteile ergab rechtsseitig ein Stadium von min- destens 3c nach KELLINGHAUS. Das vorliegende Stadium 3c entspräche nach WITTSCHIEBER einem durchschnittlichen Lebensalter von 23 bis 24 Jahren (23.6 ± 2.6) sowie einem Mindestalter von 19 Jahren. Das Verknö- cherungsstadium der linken Wachstumsfuge konnte aufgrund des Vorlie- gens einer anatomischen Normvariante nicht eindeutig bestimmt werden. 4.5.2.4 Nach den Ergebnissen der zahnärztlichen Untersuchung kann beim Beschwerdeführer an den Zähnen 1 bis 7 ein vollständiger Abschluss des Wurzelwachstums festgestellt werden, welche nach DEMIRJIAN auf ein wahrscheinliches Alter von über 16 Jahren schliessen lässt. Für die Beur- teilung waren die Weisheitszähne (3. Molaren) nicht vorhanden. 4.5.2.5 Das Gutachten hält fest, dass die definierten Stadien der Skelett- reifung, der Zahnentwicklung und der sexuellen Reifeentwicklung von allen ethnischen Hauptgruppen in derselben gesetzmässigen Reihenfolge durchlaufen würden. Infolgedessen seien die angewendeten Referenzstu- dien grundsätzlich auch auf andere ethnische Gruppen anwendbar. 4.5.2.6 Aufgrund dieser Untersuchungen gelangte das IRM Aarau zu fol- genden Schlussfolgerungen: Gestützt auf die erhobenen Befunde ergebe sich beim Beschwerdeführer ein durchschnittliches Lebensalter von 16 bis 24 Jahren, wobei das chronologische Alter eher im oberen Bereich der an- gegebenen Altersspanne anzusiedeln sei. Gemäss dem Mindestalterkon- zept von SCHEMLING könne in Zusammenschau aller Untersuchungsbe- funde zum Untersuchungszeitpunkt von einem Mindestalter des Beschwer- deführers von 19 Jahren ausgegangen werden. Zum Tatzeitpunkt (1. Mai 2022) habe der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahr- scheinlichkeit das 17. Lebensjahr vollendet. Das im ZEMIS-Register ange- gebene Geburtsdatum (1. Januar 2007), könne somit gemäss der aktuellen wissenschaftlichen Studienlage nicht zutreffen.
A-2232/2024 Seite 12 4.5.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen medizinische Altersabklärungen je nach Ergebnis unterschiedlich zu ge- wichtende Indizien für das Alter einer Person dar. Gemäss den Festlegun- gen des Bundesverwaltungsgerichts zur Beweistauglichkeit von Altersab- klärungen lassen sich gestützt auf die Handknochenaltersanalyse keine zuverlässigen Angaben zum Alter machen (BVGE 2019 I/6 E. 6.1; BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.). Sie weisen generell nur einen beschränkten Aussa- gewert zur Bestimmung des tatsächlichen Alters auf, wobei sich diese Aus- sage insbesondere auf die Situation bezieht, wonach das behauptete Alter im Vergleich zum festgestellten Knochenalter innerhalb der normalen Ab- weichung von zweieinhalb bis drei Jahren liegt (BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1; Urteil des BVGer D-1413/2022 vom 13. Mai 2022 E. 6.3.4 m.w.H.; vgl. fer- ner Urteil des BVGer D-5785/2015 vom 10. März 2016 E. 3.3.1 m.w.H.). Die Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung sind dabei grundsätzlich – anders als die Handknochenana- lyse und die ärztliche Untersuchung – zum Beweis geeignet. Das Bundes- verwaltungsgericht hat in dieser Hinsicht Grundsätze zur Gewichtung der Resultate der Untersuchungen definiert (eingehend hierzu BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f.; vgl. Urteile des BVGer A-904/2021 vom 17. Januar 2022 E. 5.4.2 und A-4775/2020 vom 31. März 2021 E. 6.2.4). Ein Indiz für die Volljährigkeit liegt demnach vor, wenn das Mindestalter bei der Schlüssel- bein- respektive Skelettaltersanalyse bei über 18 Jahren liegt und sich die anhand der beiden Analysen ergebenden Altersspannen überlappen (BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2). Sinngemäss kann die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Gewichtung der Resultate der Untersu- chungen auch bei einem streitigen Alter unterhalb der Volljährigkeit beige- zogen werden (Urteile des BVGer A-4775/2020 vom 31. März 2021 E. 6.2.4 und D-570/2021 vom 25. März 2021 E. 10.4). Darüber hinaus sind die üblichen verfahrensrechtlichen Regeln der Beweiswürdigung zu beach- ten, wobei es umso weniger auf eine Gesamtwürdigung der Beweise an- kommt, je stärker die medizinischen Abklärungen ein Indiz für das Vorlie- gen des streitigen Alters darstellen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.3 f. und 2019 I/6 E. 6.1 ff.). 4.5.4 Die Einwände des Beschwerdeführers gegen die Schlussfolgerun- gen des Altersgutachtens vom IRM Aarau erweisen sich als nicht stichhal- tig. Zwar liegt das vom Beschwerdeführer beantragte Geburtsdatum vom 5. Juni 2006 (und damit einem Alter von 17.2 Jahren zum Zeitpunkt der Altersschätzung) am Rande der im Gutachten ermittelten Altersspanne von 16 bis 24 Jahren. Dennoch ist festzuhalten, dass das im Gutachten
A-2232/2024 Seite 13 ermittelte höchste Mindestalter von 19 Jahren aufgrund der dortigen Aus- führungen nachvollziehbar erscheint. Das Gutachten, das nach wissen- schaftlichen Standards erstellt wurde, basiert auf einer Kombination aus radiologischen Untersuchungen (linke Hand, Schlüsselbeine) und einer zahnärztlichen Analyse. Die Schlüsselbeinanalyse ergab ein durchschnitt- liches Lebensalter von 23 bis 24 Jahren und ein Mindestalter von 19 Jah- ren. Die Ergebnisse der Zahnanalyse und der Skelettaltersbestimmung stützen dieses Ergebnis. Nach den vom Bundesverwaltungsgericht defi- nierten Grundsätzen zur Gewichtung medizinischer Abklärungen liegt da- mit ein starkes Indiz für ein Mindestalter von 19 Jahren zum Untersu- chungszeitpunkt vor.
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass das vom Beschwerdeführer geltend ge- machte Geburtsdatum weder durch seine Aussagen noch durch die vorge- legten Dokumente in massgeblicher Weise untermauert wird. Darüber hin- aus ist es mit den Ergebnissen der medizinischen Alterseinschätzung nicht in Übereinstimmung zu bringen. Dieses spricht eher für das von der Vor- instanz verfügte Geburtsdatum. In Gesamtwürdigung der Indizien überwiegt der Beweiswert des medizini- schen Altersgutachtens, das auf mehreren Einzeluntersuchungen – na- mentlich einer Schlüsselbeinanalyse sowie einer zahnärztlichen Untersu- chung – basiert, gegenüber den Angaben des Beschwerdeführers und der Kopien des Impfausweises und seiner «Tazkara». Demnach erscheint das im ZEMIS verfügte Datum (1. Januar 2004) wahrscheinlicher als das gel- tend gemachte Geburtsdatum (5. Juni 2006, eventualiter 1. Januar 2005). Es entspricht sodann der üblichen Praxis der Vorinstanz, im ZEMIS den
Januar als Geburtstag einzutragen, wenn das Geburtsdatum nicht exakt bestimmt werden kann. Dass es sich dabei um ein fiktives Datum handelt, ist insofern nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des BGer 1C_709/2017 vom
Februar 2019 E. 2.5 und Urteil des BVGer A-904/2021 vom 17. Januar 2022 E. 5.4.2). Die Vorinstanz hat daher zu Recht den 1. Januar 2004 als Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS-Register eingetragen und dieses Datum mit einem Bestreitungsvermerk versehen. Die Be- schwerde ist abzuweisen.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
A-2232/2024 Seite 14 vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
6.2 Aufgrund des Unterliegens des Beschwerdeführers ist ihm keine Par- teientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Die Vorinstanz als Bundesbehörde hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
(Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite).
A-2232/2024 Seite 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Ge- neralsekretariat EJPD.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Alexander Misic Mathilda Mauch
A-2232/2024 Seite 16 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
A-2232/2024 Seite 17 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben) – das Generalsekretariat des EJPD (Gerichtsurkunde)