B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 16.02.2017 (1C_488/2016)
Abteilung I A-2142/2016
Urteil vom 9. September 2016 Besetzung
Richter Christoph Bandli (Vorsitz), Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richterin Christine Ackermann, Gerichtsschreiber Benjamin Kohle.
Parteien
Priora Airport Immobilien AG, Bahnhofstrasse 21, 7000 Chur, vertreten durch Alex Keller, Rechtsanwalt, relevanz.legal, Teufener Strasse 11, 9001 St. Gallen, Beschwerdeführerin,
gegen
Flughafen Zürich AG, Rechtsdienst, Postfach, 8058 Zürich, Beschwerdegegnerin,
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK, Bundeshaus Nord, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Verfügung über Ausstandsbegehren.
A-2142/2016 Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Schreiben vom 6. November 2015 stellte die Priora Airport Immobilien AG im Verfahren über die Plangenehmigung für den Bau einer neuen Frachthalle sowie Enteignung eines ihr gehörenden Grundstücks ein Aus- standsbegehren gegen sechs namentlich bezeichnete Mitarbeiter des Bun- desamts für Zivilluftfahrt (BAZL). Aufgrund der seit Jahren andauernden fachlichen Zusammenarbeit zwischen dem BAZL und dem Flughafen Zü- rich bestünden persönliche Beziehungen zwischen den betreffenden Mit- arbeitern. Die vielfältigen Funktionen des BAZL als Fachinstanz in der po- litisch beeinflussten Luftfahrtentwicklung wie auch als Rechtsmittelinstanz schränkten die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit seiner Mitarbeiter massiv ein. Das BAZL habe ihr Baugesuch für den Neubau des Frachtge- bäudes Limess zu verhindern gesucht und deren Realisierung durch eine Projektierungszone ausgeschlossen. Bei dieser Sachlage könne nicht da- von ausgegangen werden, dass es das vorliegende Plangenehmigungs- bzw. Enteignungsgesuch der Flughafen Zürich AG unvoreingenommen be- urteilen könne. B. Mit Schreiben vom 10. November 2015 überwies das BAZL das Aus- standsbegehren an das Generalsekretariat des Eidgenössischen Departe- ments für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (GS UVEK) und sah keine Veranlassung für den Ausstand der betroffenen Mitglieder. In seiner Stellungnahme vom 19. November 2015 schloss das BAZL auf Abweisung des Ausstandsbegehrens. Eventualiter sei dem Begehren inso- weit zu entsprechen, als die Departementsvorsteherin die Unterschriften- delegation ans BAZL für Plangenehmigungsentscheide im vorliegenden Fall zurücknehme. Ein Ausstandsbegehren könne nicht gegen eine Be- hörde als solche gerichtet werden, weshalb auf das Gesuch nicht näher einzugehen sei. Eine persönliche Beziehungsnähe ihrer Mitarbeiter zur Flughafen Zürich AG liege nicht vor. Am 15. Januar 2016 reichte die Priora Airport Immobilien AG dem GS UVEK ihre Bemerkungen zur Stellungnahme ein. Hierzu nahm das BAZL seinerseits mit Eingabe vom 20. Januar 2016 Stellung. Mit Schreiben vom 1. Februar 2016 monierte die Priora Airport Immobilien AG, dass gemäss der verfahrensleitenden Anordnung des GS UVEK vom 21. Januar 2016 kein weiterer Schriftenwechsel stattfinde.
A-2142/2016 Seite 3 C. Mit Verfügung vom 19. Februar 2016 wies das GS UVEK das Ausstands- begehren ab, soweit es dieses nicht – mit Bezug auf den zwischenzeitlich in den Ruhestand getretenen ehemaligen Direktor BAZL – als gegen- standslos abschrieb. Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren stelle für sich allein noch keinen Ausstandsgrund dar. Inwiefern die von der Gesuch- stellerin nicht näher substantiierten Beziehungen zwischen den Mitarbei- tern des BAZL und der Flughafen Zürich AG über den geschäftlichen Kon- takt hinausgingen und eine Befangenheit vorliegen solle, sei nicht ersicht- lich. Dass in einer Sektion immer wieder dieselben Mitarbeitenden mit ähn- lichen Dossiers betraut würden, sei in der Verwaltung üblich. Es dürfe von ihnen erwartet werden, dass sie jeden Einzelfall objektiv und unparteiisch beurteilen könnten. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die ge- nannten Mitarbeitenden ihre Meinung zum Verfahrensausgang bereits ge- bildet hätten. D. Mit Eingabe vom 7. April 2016 erhebt die Priora Airport Immobilien AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen die Verfügung des GS UVEK vom 19. Februar 2016 und beantragt deren Aufhebung. Die Per- sonen Roger Bossonet (Leiter Sektion Sachplan und Anlagen), Manuel Gossauer (Sektion Sachplan und Anlagen), Adrian Nützi (Sektion Sachplan und Anlagen), Marcel Zuckschwerdt (Stellvertretender Direktor) und Chris- tian Hegner (Direktor) seien als befangen zu erklären und in den Ausstand zu versetzen; unter Kostenfolge. Daneben stellt die Beschwerdeführerin eine Reihe von Beweisanträgen. E. In seiner Stellungnahme vom 28. April 2016 schliesst das GS UVEK auf Abweisung der Beschwerde und reicht zur Begründung seiner Zuständig- keit für die Behandlung des Ausstandsgesuchs eine Unterschriftendelega- tion der Departementsvorsteherin vom 18. Dezember 2013 ein. F. In ihrer Beschwerdeantwort vom 11. Mai 2016 beantragt die Flughafen Zü- rich AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), die Beschwerde sei vollum- fänglich abzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
A-2142/2016 Seite 4 G. In ihren Schlussbemerkungen vom 17. Juni 2016 hält die Beschwerdefüh- rerin an ihren Anträgen fest. H. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be- findlichen Dokumente wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgen- den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal- tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwal- tungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Vorausset- zung dafür ist, dass die Verfügung von einer Vorinstanz im Sinn von Art. 33 VGG erlassen wurde und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. 1.2 Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um einen Entscheid über ein Ausstandsbegehren. Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfü- gungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Be- schwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig (Art. 45 Abs. 1 und 2 VwVG). 1.3 Das UVEK gehört zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d VGG und ist somit eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (vgl. Art. 32 VGG). 2. Als Adressatin der angefochtenen Verfügung ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutre- ten. 3. Die Beschwerdeführerin stellt eine Reihe von Verfahrensanträgen, na- mentlich auf Beizug zusätzlicher Verfahrensakten, Befragung mehrerer
A-2142/2016 Seite 5 Zeugen, Durchführung eines Augenscheins und Einholung eines Gutach- tens über die Organisation der Erstinstanz bzw. deren personelle Verflech- tung mit der Flughafen Zürich AG. Ausserdem beantragt sie in ihren Schlussbemerkungen die Einreichung der in der Stellungnahme der Be- schwerdegegnerin erwähnten NLR-Studie. 3.1 Eine Behörde hat die ihr angebotenen Beweise nur dann abzunehmen, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Angebotene Beweise müssen dagegen nicht abgenommen werden, wenn sie entweder eine rechtlich nicht erhebliche Frage betreffen oder wenn sie von vorneherein am festgestellten Ergebnis nichts zu ändern vermögen (sog. antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des BVGer A-8396/2015 vom 5. Juli 2016 E. 3.4; Urteil des BGer 2C_63/2011 vom 20. Oktober 2011 E. 3.2.1; BGE 130 II 425 E. 2.1 mit Hinweisen). 3.2 Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die offerierten Beweismittel für den Entscheid über die Ausstandspflicht relevant sein könnten. Namentlich substantiiert die Beschwerdeführerin nicht, welche konkreten Stellen bzw. Aussagen in den genannten Akten für eine Befangenheit einer bestimmten Amtsperson sprechen sollen. Dass die aufgeführten Personen in früheren Verfahren bereits mehrfach zu Lasten der Beschwerdeführerin entschie- den haben, bildet für sich genommen keinen Ausstandsgrund (vgl. nach- stehend E. 6.4.2). Die von der Beschwerdegegnerin erwähnte, im Internet abrufbare NLR-Studie von 2003 (http://www.nlr-atsi.nl/downloads/aviation- safety-management-in-switzerland.pdf, besucht am 6. September 2016) betrifft das Sicherheitsmanagement der Luftfahrt in der Schweiz und ist für die vorliegende Streitfrage nicht entscheidrelevant. Sodann ist nicht nach- vollziehbar, welche Erkenntnisse sich aus der Einvernahme der angegebe- nen Zeugen ergeben sollen, legt die Beschwerdeführerin doch nicht einmal dar, in welcher Beziehung diese zum BAZL stehen. Ebenso wenig ist ein gerichtlicher Augenschein erforderlich, um den zwischen der Beschwerde- führerin und der Beschwerdegegnerin schwelenden Konflikt über den Bau eines neuen Frachtgebäudes zu verdeutlichen. Auf eine Abnahme der of- ferierten Beweismittel ist demnach zu verzichten. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet die Zuständigkeit des GS UVEK zur Behandlung des von ihr gestellten Ausstandsbegehrens. Dessen Auf- sichtsfunktion dürfe nicht mit der Aufsicht gleichgesetzt werden. In der Or- ganisationsverordnung des Bundesrates werde die Zuständigkeit innerhalb
A-2142/2016 Seite 6 des UVEK zum Entscheid in aufsichtsrechtlichen Angelegenheiten nicht festgelegt. Ferner existiere keine Geschäftsordnung des UVEK, welche die Zuständigkeit für den Entscheid in aufsichtsrechtlichen Angelegenheiten regeln müsste. 4.2 Ist der Ausstand streitig, so entscheidet darüber die Aufsichtsbehörde, sofern es sich bei der betroffenen Behörde nicht um eine Kollegialbehörde handelt (Art. 10 Abs. 2 VwVG). Nach Art. 42 Abs. 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG, SR 172.010) nehmen die Generalsekretariate Aufsichtsfunktionen nach den Anordnungen des Departementsvorstehers oder der Departementsvorste- herin wahr. Das BAZL ist als Fachbehörde für die öffentliche und private Zivilluftfahrt dem UVEK als Verwaltungseinheit unterstellt (Ziff. VII.1.3 An- hang 1 zur Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 [RVOV, SR 172.010.1]). Gemäss Art. 5 Abs. 1 der ge- stützt auf Art. 28 RVOV erlassenen Organisationsverordnung für das Eid- genössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunika- tion vom 6. Dezember 1999 (OV-UVEK, SR 172.217.1) übt das GS UVEK unter anderem die Funktionen nach Artikel 42 RVOG und damit die Aufsicht über die dem UVEK unterstellten Behörden aus. Aus dieser Aufsichtskompetenz folgt, dass das GS UVEK für die Behand- lung von Ausstandsgesuchen gegen Mitarbeitende des BAZL zuständig ist (vgl. auch Urteil des BVGer B-6830/2015 vom 12. Februar 2016 E. 2.2). Ferner wurde der Generalsekretär des UVEK sowie seine Stellvertreter/in- nen mit Unterschriftendelegation vom 18. Dezember 2013 der Departe- mentsvorsteherin gestützt auf Art. 49 Abs. 1 und 2 RVOG namentlich er- mächtigt, auf Aufsichtsanzeigen zu antworten. Der Einwand der Beschwer- deführerin, es fehle an einer Geschäftsordnung zur Regelung der auf- sichtsrechtlichen Zuständigkeiten, zielt daher ins Leere. 5. Die Beschwerdeführerin rügt eine unvollständige Sachverhaltsermittlung und sieht sich in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör indirekt verletzt, weil die Vorinstanz keinen weiteren Schriftenwechsel durchgeführt habe, obwohl ihr Ausstandsbegehren der Beschwerdegegnerin nie zur Kenntnis gebracht worden sei. Nachdem sie die Befangenheit der angeführten Per- sonen unter anderem mit ihrer besonderen Beziehungsnähe zur Be- schwerdegegnerin begründe, komme deren Stellungnahme zu diesem Vorhalt eine entscheidende Bedeutung zu.
A-2142/2016 Seite 7 5.1 Nach Art. 30 Abs. 1 VwVG hört die Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt. Insbesondere hat sie gemäss Art. 31 VwVG in einer Sache mit wi- derstreitenden Interessen mehrerer Parteien jede Partei zu Vorbringen ei- ner Gegenpartei anzuhören, die erheblich erscheinen und nicht aus- schliesslich zu Gunsten der anderen lauten. Die Behörde kann anderer- seits auf eine gegenseitige Anhörung der Parteien verzichten, wenn ein Gesuch offensichtlich formell unzulässig oder materiell unbegründet ist (sog. liquider Fall). Allfällige Gegenparteien sind dann nicht vorgängig an- zuhören, da ihren (potenziellen) Begehren ohnehin entsprochen würde. Auch unter dem Aspekt der Untersuchungsmaxime darf diesfalls auf die Durchführung eines Anhörungsverfahrens nach Art. 31 VwVG verzichtet werden (vgl. zum Ganzen WALDMANN/BICKEL, in: Waldmann/Weissenber- ger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016 [nachfolgend: Praxis- kommentar VwVG], Art. 31 Rz. 24 mit Hinweisen). 5.2 Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Anhörung der Beschwer- degegnerin zur Klärung des ohnehin klaren Sachverhalts beigetragen hätte. Allein die von der Beschwerdeführerin pauschal behauptete Bezie- hungsnähe zwischen dem BAZL und der Beschwerdegegnerin sprach nicht für deren Anhörung. Auch die im Beschwerdeverfahren eingereichte Stellungnahme der Letzteren enthält keine konkreten Hinweise auf beson- dere personelle Beziehungen zwischen den betreffenden Mitarbeitern. Die Vorinstanz durfte somit auf eine Anhörung der Beschwerdegegnerin ver- zichten, ohne dadurch ihre Pflicht zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (vgl. Art. 12 VwVG) bzw. die Verfahrensrechte der Beschwer- deführerin zu verletzen. 6. 6.1 Gemäss Art. 10 VwVG muss eine Person, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten hat, in den Ausstand treten, wenn sie in der Sa- che befangen sein könnte. Neben verschiedenen speziellen Ausstands- gründen (Art. 10 Abs. 1 Bst. a–c VwVG) statuiert Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG einen Auffangtatbestand, wonach eine Person in den Ausstand zu treten hat, wenn sie aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnte. Um welche Gründe es sich dabei handelt, ist jeweils unter Berücksichti- gung der konkreten Umstände des Einzelfalls zu bestimmen (vgl. Urteil des BGer 2C_732/2008 vom 24. März 2009 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Es genügt für einen entsprechenden Ausstandsgrund, dass Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen (Urteil des BVGer A-5907/2013 vom 4. April 2014 E. 1.5.2; Urteil
A-2142/2016 Seite 8 des BGer 2C_583/2011 vom 25. Oktober 2011 E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERT- SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 423 ff.). Für verwaltungsinterne Verfahren gilt nicht der gleich strenge Massstab wie gemäss Art. 30 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK für unabhängige richterliche Behörden (BGE 125 I 209 E. 8; Urteil des BGer 2C_732/2008 vom 24. März 2009 E. 2.2.1). Ablehnungs- und Ausstands- begehren gegen nichtrichterliche Justizpersonen bzw. gegen Personen, die an einem Verwaltungsentscheid in irgendeiner Form beratend oder in- struierend mitwirken, sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Interesse einer beförderlichen Rechtspflege nicht leichthin gutzuheissen (zum Ganzen Urteil des BVGer A-7010/2015 vom 19. Mai 2016 E. 3 m.w.H.) 6.2 Die Tatsachen, die den Ausstandsgrund bewirken, müssen von der Partei, die sich darauf berufen will, zumindest glaubhaft gemacht werden (vgl. Art. 36 Abs. 1 BGG). Dabei genügt es, wenn eine gewisse Wahr- scheinlichkeit dafür spricht (SPÜHLER/AEMISSEGGER/DOLGE/VOCK, Praxis- kommentar Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2013, Art. 36 Rz. 3). Zur Beja- hung einer besonderen Feindschaft oder Freundschaft (vgl. Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG) müssen etwa erhebliche Umstände geltend gemacht werden können; blosse Antipathie oder Kollegialität genügen nicht (vgl. MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge- richt, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.67 mit Hinweisen). 6.3 6.3.1 Die Beschwerdeführerin bringt einerseits vor, die vielfältige und inten- sive Zusammenarbeit zwischen dem BAZL und der Beschwerdegegnerin sei offensichtlich, gehe über die "üblichen Kontakte" hinaus und beein- flusse den Entscheid im vorliegenden Rechtsmittelverfahren massgeblich. Die hochgradige Spezialisierung der Mitarbeiter führe dazu, dass das er- worbene Fachwissen nur beim BAZL bzw. der Beschwerdegegnerin einge- setzt werden könne. Nachdem das BAZL auf die von ihr vorgebrachten Ablehnungsgründe nicht näher eingehen wolle, könne sie keine Einzelhei- ten zur besonderen Beziehungsnähe zur Beschwerdegegnerin vorbringen. Es bestehe zumindest der Anschein der Befangenheit. 6.3.2 Mit ihrer allgemein gehaltenen Argumentation vermag die Beschwer- deführerin den Anschein der Befangenheit indessen nicht darzulegen. Selbst wenn das BAZL mit der Beschwerdegegnerin als Betreiberin des grössten Schweizer Landesflughafens intensivere berufliche Kontakte
A-2142/2016 Seite 9 pflegt als mit anderen Parteien, deutet dies nicht auf eine grundsätzliche Befangenheit ihrer Mitarbeiter hin. Nach dem Gesagten hätte es an der Beschwerdegegnerin gelegen, die Einzelheiten zur angeblichen besonde- ren Beziehungsnähe zwischen dem BAZL und der Beschwerdegegnerin zumindest substantiiert glaubhaft zu machen. 6.4 6.4.1 Andererseits macht die Beschwerdeführerin geltend, die von ihr ge- nannten Mitarbeiter des BAZL seien vorbefasst, da die unterschiedlichen Funktionen nicht in einer genügend abgegrenzten Organisation abgebildet würden. Es wirke stossend, dass die gleichen Mitarbeitenden für die Beur- teilung von Baugesuchen, für den Erlass und die Verlängerung von Projek- tierungszonen, die Vorbereitung von Sachplänen sowie die Instruktion in Einspracheverfahren und für den Entscheid über Einsprachen betreffend Plangenehmigung und Enteignung zuständig seien. Die institutionelle Be- fangenheit einer Behörde in einer spezifischen Angelegenheit wirke sich zwingend auch auf die mit dieser betrauten Personen aus. Aufgrund der bisherigen Entscheide des BAZL zu ihren Ungunsten müsse sie auch im aktuellen Einspracheverfahren mit einem für sie negativen Entscheid rech- nen. Die Nutzung des streitbetroffenen Grundstücks sei schon seit Jahren umstritten, nachdem sie dort seit dem Jahr 2005 das Frachtgebäude "Li- mess" realisieren wolle, während das BAZL dies verhindere und mit dem Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt (SIL) die Erstellung des Frachtgebäu- des "Rächtenwisen" fördere. 6.4.2 Unter Vorbefassung versteht man den Umstand, dass sich dieselbe Amtsperson in einem früheren Verfahrensabschnitt in amtlicher Funktion mit derselben Angelegenheit befasst hat und dabei eine ähnliche Frage zu beantworten hatte. Regierungsbehörden sind aufgrund ihres Amtes, an- ders als ein Gericht, nicht allein zur (neutralen) Rechtsanwendung oder Streitentscheidung berufen. Sie tragen zugleich eine besondere Verant- wortung zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben. Liegt die amtliche Mehrfachbefassung damit im öffentlichen Interesse und ist sie in diesem Sinne systembedingt, so liegt nicht bereits darin eine unzulässige Vorbe- fassung. Für die Annahme der Voreingenommenheit müssen daher wei- tere Gründe und konkrete Anhaltspunkte hinzukommen, z.B. dass sich das Behördenmitglied bereits in einer Art festgelegt hat, dass er einer anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage nicht mehr zugänglich ist und der
A-2142/2016 Seite 10 Verfahrensausgang deshalb nicht mehr offen erscheint (vgl. zum Gan- zen BGE 140 I 326 E. 5.1; 131 I 113 E. 3.4; BREITENMOSER/SPORI FEDAIL, Praxiskommentar VwVG, Art. 10 Rz. 74). Ein Ausstandsbegehren kann grundsätzlich nicht mit dem Ergebnis bzw. dem Inhalt bereits gefällter Entscheide begründet werden (vgl. Verfügung des BGer 2E_1/2008 vom 29. Mai 2008 E. 2.1.4). Fehlentscheide in der Sache oder prozessuale Fehler begründen (nur) dann einen Ausstands- grund, wenn sie als schwere Pflichtverletzung betrachtet werden müssen und von der Absicht des Amtsträgers zeugen, der Partei zu schaden (vgl. RETO FELLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg], Kommentar zum Bundes- gesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 10 Rz. 29; BREITENMO- SER/SPORI FEDAIL, a.a.O., Art. 10 Rz. 97). Bloss allgemeine Vorwürfe der Befangenheit, wie andere Ansichten in Grundsatzfragen oder der Um- stand, dass die herrschende Praxis der Behörde zu einer bestimmten Frage von der Auffassung der Parteien abweicht, sind dagegen keine kon- kreten Anhaltspunkte für eine Befangenheit (vgl. zum Ganzen Zwischen- entscheid des BVGer B-3927/2015 vom 6. Juni 2016 E. 2.2.5; vgl. MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.69). 6.4.3 Das BAZL ist als spezialisierte Bundesbehörde für die Aufsicht über die zivile Luftfahrt in der Schweiz und die Luftfahrtentwicklung zuständig. Sie übt als Aufsichts-, Bewilligungs- und Plangenehmigungsbehörde (vgl. Art. 3 Abs. 2, 36b ff., 37 Abs. 2 Bst. b des Luftfahrtgesetzes vom 21. De- zember 1948 [LFG, SR 748.0]) eine Vielzahl von Aufgaben und Funktionen aus, welche sachlich und örtlich ineinander übergreifen können. Es ist so- mit systemimmanent, dass die gleiche Partei in mehreren vom BAZL ge- führten verwaltungsrechtlichen Verfahren involviert sein kann. Eine unzu- lässige Vorbefassung ist darin nicht zu erblicken. Dass sich die vom Aus- standsgesuch betroffenen Behördenmitglieder gegenüber der Beschwer- deführerin bereits in einer unverrückbaren Art festgelegt hätten, vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun. Ebenso wenig macht sie geltend, dass sich diese in früheren Verfahren grob pflichtwidrig verhalten hätten. Ihre Argumentation, wonach einige der namentlich bezeichneten Personen eine negative Einstellung zu ihrem Bauvorhaben an den Tag gelegt hätten bzw. sich nicht gegen ihnen hierarchisch übergeordnete Entscheidträger stellen würden, lässt die Betreffenden nicht bereits als befangen erschei- nen.
A-2142/2016 Seite 11 7. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzu- halten, dass bei objektiver Betrachtung keine Umstände vorliegen, die für einen Anschein der Befangenheit im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG sprechen würden. Die Verfügung der Vorinstanz vom 19. Februar 2016, mit welcher das Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin abgewiesen wurde, erweist sich damit als rechtmässig. Die Beschwerde ist folglich als unbegründet abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als vollständig unterliegend, weshalb sie die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 8.2 Angesichts ihres Unterliegens steht der Beschwerdeführerin keine Par- teientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE). Die Vo- rinstanz hat von vornherein keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Die Beschwerdegegnerin ist durch ihren eigenen Rechtsdienst vertreten und hat deshalb ebenfalls keinen Anspruch auf Par- teientschädigung (vgl. Art. 7 ff., insb. Art. 9 Abs. 2 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 2'000.– festgesetzt und der Be- schwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Be- zahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
A-2142/2016 Seite 12 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Bandli Benjamin Kohle
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be- schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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