B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Entscheid aufgehoben durch BGer mit Urteil vom 03.10.2024 (9C_635/2023)
Abteilung I A-2121/2020
Urteil vom 4. September 2023 Besetzung
Richterin Iris Widmer (Vorsitz), Richter Keita Mutombo, Richter Jürg Steiger, Gerichtsschreiberin Anna Strässle.
Parteien
Kreditinstitut A._______, (...), vertreten durch Dr. iur. Thomas Meister, Rechtsanwalt, und lic. iur. LL.M. Maurus Winzap, Rechtsanwalt, Walder Wyss AG, (...), Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Vorinstanz,
Gegenstand
Verrechnungssteuer (Rückerstattung).
A-2121/2020 Seite 2 Sachverhalt: A. Das Kreditinstitut A._______ ist laut eigenen Angaben ein sogenanntes «spezielles Kreditinstitut» in der Rechtsform eines Vereins, welches im Jahr (...) gegründet wurde. Es hat seinen Sitz in Dänemark (DK). Gemäss seinen Angaben ist es gewinnsteuerpflichtig und verfolgt den Zweck, sei- nen Kundinnen und Kunden (...) möglichst kostengünstige Finanzierungs- kredite zu gewähren, wobei die Gewährung von grenzüberschreitenden Krediten nicht zulässig ist (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 3, «Act No. [...] of [Datum] on the Credit Institution [...]», insb. Ziff. 1 und 2; vgl. auch: Ver- nehmlassungsbeilage [VB] X, Schreiben Kreditinstitut A._______ an die ESTV vom 20. Juli 2016, S. 1 f. [nachfolgend: Sachverhalt Bst. G]). B. Im Jahr 2015 wurden dem Kreditinstitut A._______ Zinszahlungen von brutto insgesamt Fr. 5'812'500.-- aus Anleihensobligationen der Schweize- rischen Eidgenossenschaft (nachfolgend auch: Bundesanleihen) ausge- richtet, von denen die Verrechnungssteuer von 35 % abgezogen worden war. Am 31. August 2015 stellte das Kreditinstitut A._______ (nachfolgend: Antragstellerin) mit Formular 89 den Antrag auf volle Rückerstattung der Verrechnungssteuer bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (nachfol- gend: ESTV oder Vorinstanz) in der Höhe von Fr. 2'034'375.-- (Rückerstat- tungsantrag Nr. [X.a.] betreffend Anleihe mit der International Securities Identification Number [ISIN] CH [Y.a.]). C. C.a Mit Schreiben vom 17. September 2015 verlangte die Vorinstanz von der Antragstellerin daraufhin diverse Auskünfte und Unterlagen zum Rück- erstattungsantrag Nr. (X.a.). Sie bat um eine detaillierte Aufstellung sämtli- cher Käufe und Verkäufe der Bundesanleihen (a), die Jahresrechnungen für die Jahre 2013 bis 2015 (b), eine Erklärung zu den wirtschaftlichen Gründen, die zum Erwerb der Bundesanleihen geführt hätten (c), eine Aus- kunft, ob in diesem Zusammenhang Absicherungsgeschäfte getätigt wor- den seien (d), ob die Bundesanleihen Gegenstand von «Securities Len- ding» und «Borrowing Transaktionen» gewesen seien (e) und ob die Zin- sen weitergeleitet worden seien oder ob beabsichtigt sei, diese weiterzu- geben (f). C.b Die Antragstellerin liess der Vorinstanz am 20. Oktober 2015 eine de- taillierte Aufstellung aller drei Käufe der Bundesanleihen in Höhe von ins- gesamt 155 Mio. Fr. (a) und Auszüge aus den Jahresrechnungen 2013 und
A-2121/2020 Seite 3 2014 zukommen (b). Ausserdem erklärte sie, der wirtschaftliche Grund für den Erwerb der Bundesanleihen sei gewesen, im Rahmen der Investment- strategie in eine Anleihe mit hohem Rating und einer guten Rendite zu in- vestieren (c). Es seien drei «Asset Swaps» abgeschlossen worden, um «den fixen Zins in Schweizer Franken in einen variablen Zins in USD um- zuwandeln», welche jeweils am Tag des Erwerbs der Bundesanleihen zu laufen begonnen und am Tag der Rückzahlung der Bundesanleihen geen- det hätten (d). Die Bundesanleihe seien nicht Teil von «Securities Lending» und «Borrowing Transaktionen» gewesen (e) und die Zinsen seien nicht weitergeleitet worden, wobei auch nicht beabsichtigt sei, diese weiterzulei- ten (f). C.c Mit Schreiben vom 4. Dezember 2015 verlangte die ESTV eine Kopie sämtlicher Verträge im Zusammenhang mit den «Asset Swaps» inkl. dies- bezüglicher Transaktionen (a1), eine Auskunft darüber, ob noch weitere vertragliche Vereinbarungen bezüglich der Bundesanleihen abgeschlos- sen worden seien (b1) und ausführlichere Erklärungen zu den wirtschaftli- chen Gründen für den Erwerb der Bundesanleihen (c1). Sodann bestand sie auf eine Offenlegung der Verkäufer der Bundesanleihen (d1) und eine Zusammenstellung des Gesamterfolgs der Investition inkl. Gewinnberech- nung (f1). Schliesslich erkundigte sie sich, ob die Bundesanleihen über das Hauptbuch der Börse oder ausserbörslich erworben wurden (e1). D. Am 6. Januar 2016 stellte die Antragstellerin mit Formular 89 bei der ESTV drei weitere Anträge auf volle Rückerstattung der Verrechnungssteuer: • Rückerstattungsantrag Nr. (X.b.) in der Höhe von Fr. 735'000.--, welcher sich auf die im Jahr 2013 erhaltenen Zinszahlung von brutto Fr. 2'100'000.-- aus weiteren Bundesanleihen (ISIN CH [Y.b.]) bezog (ursprünglich beantragte sie Fr. 921'984.--, teilte der ESTV mit Schreiben vom 20. Juli 2016 [vgl. Sachverhalt Bst. G] je- doch mit, dass sie ihren Antrag auf Fr. 735'000.-- angepasst habe [VB X, S. 1 mit Verweis auf Beilage 15]); • Rückerstattungsantrag Nr. (X.c.) in der Höhe von Fr. 1'509’375.--, der in Verbindung mit im Jahr 2014 erhaltenen Zinszahlung von brutto Fr. 4'312'500.-- aus den Bundesanleihen (ISIN CH [Y.a.]) stand, und • Rückerstattungsantrag Nr. (X.d.) in der Höhe von Fr. 735'000.--, welcher sich auf die im Jahr 2014 erhaltenen Zinszahlung von
A-2121/2020 Seite 4 brutto Fr. 2'100'000.-- aus den Bundesanleihen (ISIN CH [Y.b.]) be- zog. Die Gesamtsumme der mit den vier Anträgen zurückgeforderten Verrech- nungssteuer summierte sich somit auf Fr. 5'013'750.-- (ursprünglich: Fr. 5'200'734.--). E. Mit Schreiben vom 18. Januar 2016 liess die Antragstellerin der ESTV Ko- pien der Swap-Verträge («Cross Currency Swaps») und eine detaillierte Aufstellung aller dazugehöriger Bewegungen zukommen (a1). Ausserdem liess sie die ESTV wissen, dass es keine weiteren vertraglichen Abma- chungen bezüglich der Bundesanleihen gegeben habe (b1) und es Teil ih- res Geschäfts sei, das frei verfügbare Kapital zum besten Zinssatz mit dem kleinsten Risiko zu investieren (c1). Alle drei Käufe der Bundesanleihen seien über die (Bank 1), getätigt worden (d1), wobei es sich um drei aus- serbörsliche Käufe gehandelt habe (e1). Aus der detaillierten Gewinnbe- rechnung der Antragstellerin ergab sich, dass ihr auf den Bundesanleihen insgesamt ein Verlust von Fr. 261'854.17 entstanden war, der aber durch einen Gewinn in gleicher Höhe aus den «Cross Currency Swaps» ausge- glichen wurde. Auf den getauschten USD resultierte ein Gewinn von USD 597'854.65 (f1). F. Mit Brief vom 24. Juni 2016 verlangte die ESTV von der Antragstellerin wei- tere Auskünfte zu allen vier gestellten Anträgen. Sie bat um ein exaktes Berechnungsmodell für die «Cross Currency Swaps» inkl. aller verwende- ter Daten (a2), eine ausführliche Erklärung zum fixen Swap-Zinssatz von 3.75 % in CHF und den Aufschlagszahlungen, die von der Gegenpartei der «Cross Currency Swaps» bezahlt wurden (b2) und eine schrittweise Dar- legung des Investitionsprozesses inklusive eines Zeitablaufplans und des Entscheidfindungsprozesses (c2). Überdies forderte die ESTV die Nen- nung der Kriterien zur Auswahl der Gegenpartei (für die Bundesanleihen und die «Cross Currency Swaps»; d2), eine Auskunft darüber, wie die An- tragstellerin auf die Investitionsmöglichkeiten aufmerksam geworden ist (aktiv danach gesucht oder unaufgefordert angeboten erhalten; e2) und eine Offenlegung der Gegenparteien der (Bank 1) (für den Erwerb der Bun- desanleihen) bzw. der (Bank 2) und (Bank 3) (für den Abschluss der «Cross Currency Swaps»; f2). Diesbezüglich wies die ESTV darauf hin, dass diese Gegenparteien aus ihrer Sicht als Vermittler (Broker) agierten, weshalb sie auf die vollständige Offenlegung der ganzen Transaktionskette bestehe.
A-2121/2020 Seite 5 G. Mit Schreiben vom 20. Juli 2016 an die ESTV teilte die Antragstellerin Fol- gendes mit: Sie gewähre Darlehen an dänische (...). Sie finanziere ihre Kreditvergabe durch Aufnahme von Geldern auf den Geld- und Kapitalmärkten, ein- schliesslich Finanzinstrumente. Ihre Überschussfinanzierung unterliege hierbei ihren Investitionsrichtlinien, welche sehr restriktiv seien und nur In- vestitionen in Anleihen (mit einer Mindestbonität von AA-) oder «das Par- kieren auf einem Bankkonto» erlaubten. Derivate könnten nur als Absiche- rungsgeschäfte mit Gegenparteien, die ein Minimumrating von A- hätten, abgeschlossen werden. Risiken aus Fremdwährungen (alles ausser däni- schen Kronen [DKK] und Euro) seien auf maximal DKK (...) beschränkt. Sie habe zu viel Liquidität in USD gehabt und daher nach einer Anlage- möglichkeit gesucht, die gemäss ihren Investitionsrichtlinien erlaubt war. Daher habe sie beschlossen, in CHF zu finanzieren und habe dem Broker B._______ den sie aufgrund einer durchgeführten Due-Diligence-Prüfung ausgewählt habe, den Erwerb eines Pakets aus Bundesanleihen und «Cross Currency Swaps» in Auftrag gegeben («the purchase of the bonds and the swap transactions were traded as a ‹package› with the investment broker»). Um die Anleihen zu bezahlen, habe sie einen dem Kaufpreis der Bundesanleihen (zuzüglich Zins) entsprechenden Betrag in USD in CHF umtauschen müssen, wodurch ein Währungsrisiko in CHF entstanden sei. Die «Cross Currency Swaps» haben dazu gedient, dieses Währungsrisiko in CHF zu eliminieren. Hierbei seien «die Swap-Zinsen von den Zinszahlungen der Bundesanleihen abgeleitet» worden («the cash flows exchanged in each cross currency swap transaction meant that [die An- tragstellerin] paid, to the swap counterparty, a USD amount corresponding to the CHF purchase price of the bonds together with a fixed interest rate exactly matching the fixed interest rate on the bonds. [Die Antragstellerin] received the CHF notional amount corresponding to the CHF purchase price of the bonds together with a floating interest rate tied to USD LIBOR»; «the CHF fixed swap rate at 3.75 % corresponds to the fixed interest rate of 3.75 % on the bond»). Sie (die Antragstellerin) habe den vollständig in CHF erhaltenen Zinsbetrag (aus den Anleihen) an die Swap-Gegenpartei weiterleiten müssen, woraus sie einen Verlust im Umfang der Höhe der Verrechnungssteuer erlitten habe («in accordance with the terms of the swap confirmations [die Antragstellerin] had to pay the full CHF coupon amounts to the swap counterparties [...] and thereby suffered an aggregate loss of CHF 5'013'750.-- corresponding to the withholding tax [...] in ex- change for the CHF coupon amounts [die Antragstellerin] received USD amounts from the swap counterparties»). Die Offenlegung der gesamten
A-2121/2020 Seite 6 Transaktionskette sei für sie (die Antragstellerin) nicht möglich, da sie nur mit dem Broker B._______ Kontakt gehabt habe und nicht mit (Bank 1). Auf den «trade tickets» sei Letztere aber als Gegenpartei vermerkt. H. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2016 teilte die ESTV der Antragstellerin mit, dass ihre vier Anträge im Betrag von total Fr. 5'013'750.-- aufgrund des fehlenden Nutzungsrechts, eines allfälligen Abkommensmissbrauchs der Gesamtheit aller Transaktionen und der Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die Antragstellerin vollumfänglich abgewiesen würden. Die Antrag- stellerin bat um ein Treffen. I. Am 12. Dezember 2016 fand bei der ESTV eine Besprechung mit der Ver- treterin der Antragstellerin statt. Anlässlich dieser Besprechung wiederholte die Vertreterin diverse bereits vorgebrachte Sachverhaltselemente (vgl. Sachverhalt Bst. G; VB XIII, Präsentation der Vertreterin vom 12. Dezem- ber 2016, Folien 1-7) und teilte neu mit, es sei eine Risikodiversifikation von USD-Schuldnern zu CHF-Schuldnern (Eidgenossenschaft) angestrebt worden (VB XIII, Präsentation der Vertreterin vom 12. Dezember 2016, Fo- lie 8). Im Rahmen ihrer Präsentation brachte die Vertreterin insbesondere vor, alle vorliegenden Transaktionen seien ökonomisch sinnvoll gewesen, wobei die Währungsswaps ausschliesslich zur Absicherung des Wechsel- kursrisikos und nicht zur Finanzierung abgeschlossen worden seien. So- dann seien alle Risiken bei der Antragstellerin verblieben, wobei die Wäh- rungsswaps nicht mit «Total Return Swaps» oder Futures vergleichbar seien. Schliesslich seien keine kurzfristigen Transaktionen oder Transakti- onen in unmittelbarer zeitlicher Nähe zu Zinszahlungsterminen getätigt worden (VB XIII, Präsentation der Vertreterin vom 12. Dezember 2016, Fo- lien 9-14). J. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2016 beantragte die Antragstellerin, ih- ren Anträgen auf die volle Rückerstattung der Verrechnungssteuer sei statt zu geben (Ziff. 1) und der Betrag der Rückerstattung sei ab dem Datum des Entscheids der ESTV mit 5 % zu verzinsen (Ziff. 2). Sie führte wiede- rum aus, alle betroffenen Transaktionen seien nicht nur wirtschaftlich sinn- voll, sondern zwingend notwendig gewesen. Der Kauf der Bundesanleihen und der Abschluss der Währungsswaps seien zwei völlig unabhängige Transaktionen gewesen, die vertraglich keine Verbindung aufweisen wür- den und beide seien von ihr (der Antragstellerin) initiiert worden. Die Wäh-
A-2121/2020 Seite 7 rungsswaps seien nur zur Absicherung des Währungs- und Zinsrisikos ab- geschlossen worden und hätten keine Finanzierungsfunktion gehabt. Das Ausfallrisiko und das Kursschwankungsrisiko der Bundesanleihen seien von ihr (der Antragstellerin) getragen worden. Die Haltedauer der Bundes- anleihen sei nicht kurzfristig und der Kauf sei ohne zeitliche Nähe zu einem Zinszahlungstermin erfolgt. Sie (die Antragstellerin) sei somit als Nutzungs- berechtigte der Zinsen anzusehen. K. Die ESTV bestätigte daraufhin mit Entscheid Nr. (...) vom 5. März 2020 ihre bisherige Auffassung und wies die vier Anträge auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer in vollem Umfang ab. Als Begründung führte die ESTV im Wesentlichen aus, die Antragstellerin sei nicht als Nutzungsberechtigte an den Zinsen aus den Anleihensobligationen der Schweizerischen Eidge- nossenschaft zu betrachten. Die Antragstellerin habe nämlich keine nen- nenswerten anleihensspezifischen Risiken getragen und beim Kauf der Bundesanleihen und dem gleichzeitigen Abschluss der «Cross Currency Swaps» habe es sich um eine unteilbare Gesamttransaktion gehandelt; das eine Geschäft wäre ohne das jeweilig andere nicht zustande gekom- men. Somit habe zwischen der Erzielung der Einkünfte aus den Bundes- anleihen und der Pflicht zu deren Weiterleitung über die «Cross Currency Swaps» eine gegenseitige Abhängigkeit bestanden. Ausserdem habe die Antragstellerin ihre Mitwirkungspflicht verletzt. L. Am 20. April 2020 erhob die Antragstellerin (nachfolgend: Beschwerdefüh- rerin) gegen den genannten Entscheid der ESTV Beschwerde ans Bun- desverwaltungsgericht. Sie beantragt, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben (Ziff. 1) und ihren Anträgen Nr. (X.a.), Nr. (X.b.), Nr. (X.c.) und Nr. (X.d.) auf volle Rückerstattung der Verrechnungssteuer in der Höhe von insgesamt Fr. 5'013'750.-- sei stattzugeben; unter Kosten- und Entschädi- gungsfolgen zu Lasten der ESTV. Die Beschwerdeführerin hält zusammen- gefasst dafür, ihr komme das volle, uneingeschränkte und ungeschmälerte Nutzungsrecht an den aus den Bundesanleihen erhaltenen Zinsen zu. Aus- serdem liege kein Abkommensmissbrauch vor, auch sei sie ihren Mitwir- kungspflichten vollumfänglich nachgekommen. M. Mit Vernehmlassung vom 6. Juli 2020 beantragt die Vorinstanz, die Be- schwerde – unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin – vollum- fänglich abzuweisen. Sie verweist sowohl bezüglich des Sachverhalts als
A-2121/2020 Seite 8 auch hinsichtlich der rechtlichen Würdigung auf die im Entscheid gemach- ten Ausführungen. Weder die Darlegungen in der Beschwerde noch der Inhalt der neu eingereichten Beilagen würden daran etwas zu ändern ver- mögen. Die Beschwerdeführerin sei – so die Vorinstanz – in Bezug auf die fraglichen Zinsen aus den Bundesanleihen nicht nutzungsberechtigt. Ein allfälliger Abkommensmissbrauch könne nicht abschliessend beurteilt wer- den, da die wahren Gegenparteien beim Kauf der Anleihen und beim Ab- schluss der «Cross Currency Swaps» nicht bekannt seien. Die Beschwer- deführerin habe diese Informationen nicht beibringen können und trage deshalb die Folgen des Abklärungsnotstandes. N. Die Beschwerdeführerin antwortet – nach gewährter Akteneinsicht – mit Replik vom 31. August 2020, die Vorinstanz mit Duplik vom 29. September 2020. Beide halten an ihren jeweiligen Anträgen fest, wobei die Beschwer- deführerin im Rahmen ihrer Replik neu den Eventualantrag stellt, eventua- liter sei die Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf den bis zum jewei- ligen Erwerb der Bundesanleihen aufgelaufenen Marchzinsen zu verwei- gern und der Rückerstattungsbetrag von insgesamt Fr. 5'013'750.-- um Fr. 1'279'286.-- auf insgesamt Fr. 3'734'464.-- zu kürzen. Laut Vorinstanz sei auch dieser neu gestellte Eventualantrag unter Kostenfolge abzuwei- sen, da der Beschwerdeführerin die Nutzungsberechtigung nicht bloss im Umfang der Marchzinsen, sondern in Bezug auf die vollen Bruttozinsen aus den Bundesanleihen fehle. Am 7. Oktober 2020 reicht die Beschwer- deführerin eine Triplik ein, woraufhin die Vorinstanz mit Quadruplik vom 19. Oktober 2020 antwortet. Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin eine Quintuplik vom 30. Oktober 2020 bei. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die Akten wird – soweit dies für den Entscheid wesentlich ist – im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.
A-2121/2020 Seite 9 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bundes- gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge- setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt hier nicht vor. Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfecht- baren Verfügungen gehören nämlich auch Entscheide der ESTV betreffend die Rückerstattung der schweizerischen Verrechnungssteuer auf Dividen- den und Zinsen an ausländische Antragsteller (Art. 32 VGG e contrario, Art. 33 Bst. d VGG i.V.m. Art. 3 Abs. 4 der Verordnung vom 18. Dezember 1974 zum schweizerisch-dänischen Doppelbesteuerungsabkommen [Vo DBA-DK, SR 672.931.41]; Urteil des BVGer A-1103/2011 vom 7. Juli 2016 E. 1.1; vgl. auch Urteil des BVGer A-1245/2011 vom 26. Mai 2016 E. 1.1). Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesver- waltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts an- deres bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des angefochtenen Entscheids und von diesem betroffen. Sie ist damit zur Beschwerdeerhebung berech- tigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht einge- reichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Ver- letzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grund- sätzlich in vollem Umfang überprüfen. 2. 2.1 Der Bund erhebt eine Verrechnungssteuer unter anderem auf dem Er- trag beweglichen Kapitalvermögens (Art. 132 Abs. 2 der Bundesverfas- sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer [VStG, SR 642.21]). Gegenstand der Verrechnungs- steuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens sind unter anderem die Zinsen, Renten, Gewinnanteile und sonstigen Erträge der von einem
A-2121/2020 Seite 10 Inländer ausgegebenen Obligationen, Serienschuldbriefe, Seriengülten und Schuldbuchguthaben (Art. 4 Abs. 1 Bst. a VStG). 2.2 Steuerbarer Ertrag von Obligationen (Art. 4 Abs. 1 Bst. a VStG) ist jede auf dem Schuldverhältnis beruhende geldwerte Leistung an den Gläubiger, die sich nicht als Rückzahlung der Kapitalschuld darstellt (Art. 14 Abs. 1 der Verordnung vom 19. Dezember 1966 über die Verrechnungssteuer [VStV, SR 642.211]). Die Steuer beträgt 35 % der steuerbaren Leistung (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VStG). 2.3 Während ein Inländer die auf Erträgen aus beweglichem Kapitalvermö- gen erhobene Verrechnungssteuer zurückfordern kann, wenn er bei deren Fälligkeit unter anderem das Recht zur Nutzung hatte und die Rückerstat- tung nicht zu einer Steuerumgehung führt (Art. 21 ff. VStG), gelten für aus- ländische Leistungsempfänger andere Voraussetzungen. Bei ihnen führt die Verrechnungssteuer grundsätzlich zu einer endgültigen, an der Quelle erhobenen steuerlichen Belastung (Art. 22 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 2 VStG e contrario). Einen Anspruch auf Entlastung haben sie nur dann, wenn dies ein zwischen der Schweiz und dem entsprechenden Ansässigkeitsstaat abgeschlossenes Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) – oder ein ande- rer Staatsvertrag – vorsieht (BGE 141 II 447 E. 2.2; Urteile des BGer 2C_880/2018 vom 19. Mai 2020 E. 2.1, 2C_383/2013 vom 2. Oktober 2015 E. 2, je mit weiteren Hinweisen; statt vieler: Urteile des BVGer A-1951/2017 vom 22. August 2018 E. 3.1.3, A-457/2017 vom 31. Januar 2018 E. 3.2, je mit weiteren Hinweisen; BAUER-BALMELLI/REICH, in: Zweifel/ Beusch/Bauer-Balmelli [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuer- recht, Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer, 2. Aufl. 2012 [nachfol- gend: VStG-Kommentar], Vorbemerkungen N. 71; BAUER-BALMELLI, VStG- Kommentar, Art. 21 N. 55; MARKUS REICH, Steuerrecht, 3. Aufl. 2020, § 28 N. 8; HANS PETER HOCHREUTENER, Die Eidgenössischen Stempelabgaben und die Verrechnungssteuer, 2013, Teil II § 3 N. 11 ff.). 2.4 Gemäss Art. 1 des Abkommens vom 23. November 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-DK, SR 0.672.931.41) gilt das Ab- kommen für Personen, die entweder in Dänemark oder in der Schweiz oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind. Der Begriff der Ansässigkeit ist in Art. 4 Abs. 1 DBA-DK definiert. Danach ist mit dem Ausdruck «eine in ei- nem Vertragsstaat ansässige Person», eine Person gemeint, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen
A-2121/2020 Seite 11 Aufenthaltes, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnli- chen Merkmals steuerpflichtig ist. 2.5 Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und deren Nutzungsbe- rechtigte eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, können nur in diesem anderen Staat besteuert werden (Art. 11 Abs. 1 DBA-DK). Zin- sen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuld- ner dieser Staat selbst, eine seiner politischen Unterabteilungen, eine sei- ner lokalen Körperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist (Art. 11 Abs. 4 DBA-DK). Demnach unterliegen die Zinszahlungen aus An- leihensobligationen der Schweizerischen Eidgenossenschaft an eine in Dänemark ansässige Person nur in Dänemark der Besteuerung. Zwar kann die Schweiz gemäss Art. 26 Abs. 1 DBA-DK zunächst Steuern von Zinsen im Abzugswege (an der Quelle) erheben. Allerdings ist die derart einbehaltene Steuer auf Antrag zu erstatten, soweit ihre Erhebung durch das Abkommen eingeschränkt wird (Art. 26 Abs. 2 DBA-DK). Hierbei wird in Art. 1 Vo DBA-DK (in der hier anwendbaren ursprünglichen Fassung vom 18. Dezember 1974, AS 1974 2133) präzisiert, dass die in Art. 11 DBA-DK vorgesehene Entlastung von Steuern von Dividenden und Zinsen von schweizerischer Seite durch die volle Erstattung der Verrechnungssteuer gewährt wird. Gemäss Art. 26 Abs. 4 DBA-DK müssen die Anträge auf Er- stattung stets eine amtliche Bescheinigung des Staates, in dem der Steu- erpflichtige ansässig ist, über die Erfüllung der Voraussetzungen für die unbeschränkte Steuerpflicht in diesem Staat enthalten (vgl. Urteil des BGer 2A.239/2005 vom 28. November 2005 E. 2.3; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1245/2011 vom 26. Mai 2016 E. 3.1). 2.6 Gemäss Wortlaut von Art. 11 Abs. 1 DBA-DK (E. 2.5) ist die Nutzungs- berechtigung Voraussetzung für die Erstattung der im Abzugswege erho- benen Steuer (Quellensteuerentlastung). 2.6.1 Das Bundesgericht hat sich bereits mit der Frage auseinanderge- setzt, ob das Beurteilungskriterium der «effektiven Nutzungsberechtigung» implizit im DBA-DK enthalten sei und kam zum Schluss, dass die «effektive Nutzungsberechtigung» Voraussetzung für eine Quellensteuerentlastung gemäss Art. 10 Abs. 1 DBA-DK (betreffend Dividenden) ist (BGE 141 II 447 insb. E. 4; Urteile des BVGer A-1103/2011 vom 7. Juli 2016 E. 3.3, A-1245/2011 vom 26. Mai 2016 E. 3.2; BEAT BAUMGARTNER, Beneficial ow- nership und Dividendenarbitrage, in: SteuerRevue [StR] 2015 S. 924 ff. [nachfolgend: BAUMGARTNER 2015], S. 932 f.). Nichts anderes gilt für
A-2121/2020 Seite 12 Art. 11 Abs. 1 DBA-DK (betreffend Zinsen), zumal diese Norm die Voraus- setzung der «Nutzungsberechtigung» explizit enthält. 2.6.2 Die «effektive Nutzungsberechtigung» ist demnach eine allgemein geltende Anspruchsvoraussetzung für die Geltendmachung von Abkom- mensvorteilen. Der Begriff der «effektiven Nutzungsberechtigung» dient dazu, die Intensität der Beziehung zwischen einem Steuersubjekt und ei- nem Steuerobjekt gemäss dem Umfang der Entscheidungsbefugnisse hin- sichtlich der Verwendung der Einkünfte zu beurteilen. Es geht um Merk- male des Eigentums und der wirtschaftlichen Kontrolle bzw. der tatsächlich ausgeübten Befugnisse, und zwar nicht in einem engen technischen bzw. formaljuristischen Sinn, sondern unter Einbezug der wirtschaftlichen Um- stände («substance over form»). Das Beurteilungskriterium soll verhindern, dass eine Person oder Gesellschaft mit nur beschränkten Befugnissen zwi- schengeschaltet wird, um in den Genuss der Vorteile des Doppelbesteue- rungsabkommens zu kommen (Urteil des BGer 2C_895/2012 vom 5. Mai 2015 E. 4.1; vgl. auch BGE 141 II 447 E. 5.1 und 5.2.5; Urteile des BVGer A-1951/2017 vom 22. August 2018 E. 3.5.3, A-1426/2011 vom 20. Dezem- ber 2016 E. 3.2.2, A-2902/2014 vom 29. August 2016 E. 4.3.2, A-1245/2011 vom 26. Mai 2016 E. 3.3; vgl. BAUER-BALMELLI/VOCK, in: Zweifel/Beusch/Matteotti [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steu- errecht, Internationales Steuerrecht, 2015 [nachfolgend: IStR-Kommentar], Vor Art. 10-12 N. 29, 45 f. und 57). Die Frage der Verfügungsberechtigung ist damit in einer (wirtschaftlichen) Gesamtbeurteilung der konkreten Um- stände zu prüfen (BGE 141 II 447 E. 5.2.5). 2.6.3 Das Kriterium der Entscheidungsbefugnis ist von zentraler Bedeu- tung. Es ist eine notwendige Bedingung dafür, dass einer Person die Nut- zungsberechtigung zukommt. So ist die Nutzungsberechtigung grundsätz- lich zu bejahen, wenn die Empfängerin der massgeblichen Einkünfte im Zeitpunkt ihrer Zahlung nicht nur sehr begrenzte Entscheidungen, sondern zumindest gewisse Entscheidungen selbständig treffen kann (Urteile des BVGer A-1951/2017 vom 22. August 2018 E. 3.5.4, A-1426/2011 vom 20. Dezember 2016 E. 3.2.3, A-1245/2011 vom 26. Mai 2016 E. 3.3.1, je mit Hinweis auf BEAT BAUMGARTNER, Das Konzept des beneficial owner im internationalen Steuerrecht der Schweiz, 2010 [nachfolgend: BAUM- GARTNER 2010], S. 119 ff.; BAUMGARTNER 2015, S. 933 f.). Es geht bei der Frage der Nutzungsberechtigung im Zusammenhang mit der Rückerstat- tung der Verrechnungssteuer um die Nutzungsberechtigung an den Erträ- gen und nicht an den entsprechenden Vermögenswerten (vgl. BAUER-BAL- MELLI/VOCK, IStR-Kommentar, Vor Art. 10-12 N. 44).
A-2121/2020 Seite 13 2.6.4 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Nutzungsbe- rechtigung an Dividenden ist der «effektiv Nutzungsberechtigte» einer von einer Gesellschaft im Quellenstaat ausgeschütteten Dividende in erster Li- nie derjenige, dem die Verfügungsberechtigung hinsichtlich dieser Divi- dende zukommt. Somit ist der Dividenden-Empfänger dann effektiv nut- zungsberechtigt, wenn er die Dividende voll verwenden kann und in deren vollen Genuss kommt, ohne durch eine gesetzliche oder vertragliche Ver- pflichtung in dieser Verwendung eingeschränkt zu sein. Nutzungsberech- tigte ist die Person, welche über die Hingabe des Kapitals oder Wirtschafts- gutes zur Nutzung oder über die Verwendung der Nutzungen, gegebenen- falls über beides, entscheiden kann (BGE 141 II 447 E. 5.2.1 mit Hinweis auf: KLAUS VOGEL, in: Vogel/Lehner [Hrsg.], Doppelbesteuerungsabkom- men der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen: Kommentar auf der Grundlage der Musterab- kommen, 5. Aufl., München 2008, Vor Art. 10-12 N. 18 [diese Formulierung findet sich in der 6. Aufl. 2015 und auch in der 7. Aufl. 2021 nicht mehr] und weitere Hinweise; Urteile des BGer 2C_964/2016 vom 5. April 2017 E. 4.3, 2C_752/2014 vom 27. November 2015 E. 4.1; Urteile des BVGer A-1951/2017 vom 22. August 2018 E. 3.5.5, A-1426/2011 vom 20. Dezem- ber 2016 E. 3.2.1, A-2902/2014 vom 29. August 2016 E. 4.3.1; BAUER-BAL- MELLI/VOCK, IStR-Kommentar, Vor Art. 10-12 N. 34 und 46). Entscheidend ist die Situation, wie sie sich im Zeitpunkt der Zahlung der Einkünfte (bzw. Dividendenzahlung oder hier Zinszahlung) darstellt (vgl. BGE 141 II 447 E. 5.2.2 und 5.2.5). Darüber hinaus enthält dieses Konzept im Gegensatz zur Steuerumgehung keine subjektive Komponente. Die Mo- tive, die zur Wahl einer bestimmten juristischen Struktur geführt haben, sind hier ohne Bedeutung (Urteile des BVGer A-1951/2017 vom 22. August 2018 E. 3.5.6, A-4693/2013 vom 25. Juni 2014 E. 6.4, A-1246/2011 vom 23. Juli 2012 E. 4.3.2; BAUMGARTNER 2010, S. 128 f.). Ebenfalls nicht not- wendig ist, dass die Zwischenschaltung tatsächlich zu einer Steuererleich- terung führt (BGE 141 II 447 E. 5.2.1; Urteil des BGer 2C_964/2016 vom 5. April 2017 E. 4.3; Urteil des BVGer A-2902/2014 vom 29. August 2016 E. 4.3.3). Diese Grundsätze, welche unter dem DBA-DK entwickelt wur- den, lassen sich auch auf die vorliegende Frage der Nutzungsberechtigung an Zinsen anwenden (vgl. BAUER-BALMELLI/VOCK, IStR-Kommentar, Vor Art. 10-12 N. 34). 2.6.5 Muss eine Person die Einkünfte aufgrund von bereits im Zeitpunkt der Zahlung bestehenden vertraglichen Leistungsverpflichtungen weiterlei-
A-2121/2020
Seite 14
ten, ist ihr in diesen sogenannten «Weiterleitungsfällen» die Entschei-
dungsbefugnis abzusprechen. Auch eine rein tatsächliche Einschränkung
der Entscheidungsbefugnis aufgrund einer faktischen Pflicht zur Weiterlei-
tung kann dazu führen, dass eine Person über keine oder nur sehr be-
grenzte Entscheidungsbefugnisse hinsichtlich der Verwendung der mass-
geblichen Einkünfte verfügt (Urteile des BVGer A-1951/2017 vom 22. Au-
gust 2018 E. 3.5.7, A-1245/2011 vom 26. Mai 2016 E. 3.3.2.1; vgl. BAUM-
GARTNER 2010, S. 130 f. und S. 133; auf den ersten Blick a.M. in Bezug auf
die faktische Pflicht: TISCHBIREK/ISMER, in: Vogel/Lehner [Hrsg.], Doppel-
besteuerungsabkommen der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet
der Steuern vom Einkommen und Vermögen, Kommentar auf der Grund-
lage der Musterabkommen, 7. Aufl., München 2021, Vor Art. 10-12 N. 19).
Eine – die Entscheidungsbefugnis einschränkende – Abhängigkeit zwi-
schen Einnahme der Einkünfte und deren Weiterleitung besteht daher nicht
nur dann, wenn eine (direkte) rechtliche Pflicht zur Weiterleitung der strei-
tigen Beträge besteht, sondern auch bei einer «faktischen Verpflichtung»
zur Weiterleitung. Bei der zweitgenannten geht es regelmässig um wirt-
schaftliche Indizien, aus denen auf eine (indirekte) rechtliche (insb. vertrag-
liche) Pflicht zur Weiterleitung zu schliessen ist. Dies ist insbesondere dann
der Fall, wenn die Weiterleitungsverpflichtung nicht direkt als solche stipu-
liert wird, sich jedoch aus den tatsächlichen Gegebenheiten ergibt. Ge-
mäss Lehre ist die Verfügungsberechtigung zumindest dort nicht gegeben,
wo – unter Berücksichtigung der rechtlichen wie auch der tatsächlichen und
wirtschaftlichen Dimension – die ausgeschüttete Dividende in einer Form
und in einem Ausmass aus dem Ansässigkeitsstaat wieder abgeleitet wird,
die es nicht (mehr) rechtfertigen, dass der Quellenstaat seine Besteue-
rungshoheit zugunsten des anderen Staates einschränkt oder aufgibt (zum
Ganzen: BGE 141 II 447 E. 5.2.2; Urteile des BVGer A-1951/2017 vom
22. August 2018 E. 3.5.7, A-1426/2011 vom 20. Dezember 2016
Das Bundesgericht betrachtet demnach faktische Zwänge als Indizien, aus
denen auf das Bestehen einer vertraglichen oder gesetzlichen Weiterlei-
tungspflicht geschlossen werden darf (vgl. BGE 141 II 447 E. 5.2.2). Auch
die OECD hält es für zulässig, aus den Umständen auf die vertragliche
Weiterleitungspflicht zu schliessen (Kommentar der OECD, Fassung vom
21. November 2017, N. 12.4 zu Art. 10 OECD-MA [entspricht inhaltlich der
Fassung vom 15. Juli 2014]). Zwischen der Praxis des Bundesgerichts und
der aktuellen Fassung des Kommentars der OECD zum OECD-MA besteht
A-2121/2020 Seite 15 folglich keine sachliche Differenz (Urteil des BGer 2C_880/2018 vom 19. Mai 2020 E. 4.4). Rein «faktische Weiterleitungspflichten», d.h. rein tat- sächliche Zwänge zur Weiterleitung, in welchen die Empfängerin nachge- wiesenermassen keiner vertraglichen oder gesetzlichen Pflicht zur Weiter- leitung der Dividende unterlag, genügen hingegen nicht, um dem Dividen- denempfänger die Nutzungsberechtigung abzusprechen (Urteil des BGer 2C_880/2018 E. 4.3 f.). 2.6.6 Nicht jede Weiterleitungsverpflichtung bedeutet hingegen, dass der betroffenen Person die Nutzungsberechtigung abzusprechen ist. Eine schädliche Weiterleitung setzt in kausaler Hinsicht voraus, dass zwischen der Erzielung von Einkünften und der Pflicht zur Weiterleitung ein enger Zusammenhang oder Konnex bzw. eine gegenseitige Abhängigkeit besteht (vgl. BAUMGARTNER 2010, S. 137). Hierzu muss zum einen die Erzielung von Einkünften von der Pflicht zu deren Weiterleitung abhängig sein (erste Abhängigkeit). Dies ist zu bejahen, wenn die Einkünfte nicht erzielt worden wären, sofern keine Pflicht zur Weiterleitung dieser Einkünfte bestanden hätte. Wären die Einkünfte demgegenüber auch ohne Pflicht zur Weiterlei- tung erzielt worden, liegt keine Abhängigkeit vor. Zum anderen muss die Pflicht zur Weiterleitung von Einkünften von der Erzielung dieser Einkünfte abhängen (zweite Abhängigkeit). Dies ist zu bejahen, wenn keine effektive Pflicht zur Weiterleitung besteht, sofern keine Einkünfte erzielt werden. Be- steht eine effektive Pflicht zur Weiterleitung auch dann, wenn keine Ein- künfte erzielt werden, liegt keine Abhängigkeit vor (BGE 141 II 447 E. 5.2.2; Urteile des BVGer A-1951/2017 vom 22. August 2018 E. 3.5.8, A-1426/2011 vom 20. Dezember 2016 E. 3.2.4.2, A-1245/2011 vom 26. Mai 2016 E. 3.3.2.2; vgl. auch Urteil des BVGer A-1103/2011 vom 7. Juli 2016 E. 3.3; BAUMGARTNER 2010, S. 139 ff., insb. S. 150; BAUM- GARTNER 2015, S. 934 f.). Die beiden Abhängigkeiten werden auch als dop- pelte Interdependenz bezeichnet. 2.6.7 Die zweite Abhängigkeit, wonach die Weiterleitung der vereinnahm- ten Beträge von deren Erzielung abhängen muss, soll insbesondere die sachgerechte Differenzierung in Konzernverhältnissen ermöglichen. Nicht jede Finanzierungstätigkeit im Konzern kann dazu führen, dass der finan- zierten Gesellschaft per se die Nutzungsberechtigung – für durch andere Konzerngesellschaften finanzierte Ertragsquellen – abzusprechen ist. Problematisch sind lediglich diejenigen Konstellationen, in welchen die Ge- genleistung für die Finanzierung abhängig davon zu erbringen ist, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Dividendenerträge vereinnahmt wer- den. Damit wird die Frage angesprochen, wer die mit den Aktiengeschäften
A-2121/2020 Seite 16 bzw. mit den Einkünften verbundenen Risiken zu tragen hat (BGE 141 II 447 E. 5.3; Urteile des BVGer A-1951/2017 vom 22. August 2018 E. 3.5.9, A-1426/2011 vom 20. Dezember 2016 E. 3.2.4.2, A-1245/2011 vom 26. Mai 2016 E. 3.3.2.2; BAUMGARTNER 2010, S. 123 ff. und 146 ff.). 2.6.8 Neben dem Dividenden-Risiko sind auch anderen Risiko-Faktoren (insb. das Kreditrisiko [des Schuldners von Zinsen] oder dasjenige eines Kursverlustes) daraufhin zu prüfen, ob Zahlungen selbst dann zu leisten sind, wenn in Wirklichkeit gar nichts eingenommen wurde, womit es sich gerade nicht um eine «Weiterleitung» vereinnahmter Beträge handeln würde. Weiter ist der Hypothese, dass die Weiterleitungspflicht sich nur auf tatsächlich vereinnahmte Beträge beschränkt, der Fall gleichzustellen, dass ein bestimmtes Risiko im Voraus in einem als zumindest genügend gedachten Ausmass abgegolten wird (BGE 141 II 447 E. 5.3; Urteile des BVGer A-1951/2017 vom 22. August 2018 E. 3.5.9, A-1426/2011 vom 20. Dezember 2016 E. 3.2.4.2, A-1245/2011 vom 26. Mai 2016 E. 3.3.2.2). Es wird auch vorgebracht, von einer schädlichen Weiterleitung sei schon dann auszugehen, wenn die von der Weiterleitung profitierende Person in jeder Beziehung das wirtschaftliche oder gar rechtliche Risiko trage, den fraglichen Ertrag nicht zu erhalten, bedeute dies doch, dass der Antragstel- ler wirtschaftlich betrachtet gar keine Entscheidungsbefugnis habe oder überhaupt zu haben brauche (Urteil des BVGer A-1951/2017 vom 22. Au- gust 2018 E. 3.5.9; HANS PETER HOCHREUTENER, Ergänzungsband zu «Die Eidgenössischen Stempelabgaben und die Verrechnungssteuer», 2017, Teil V, Rz. 335). 2.6.9 Auch Anforderungen in quantitativer Hinsicht (Ausmass der Weiter- leitung) sind bei der Beurteilung einer Weiterleitung relevant. Gemäss Bun- desgericht kann – entgegen der Auffassung gewisser Autoren (vgl. BAUM- GARTNER 2010, S. 142 ff.) – die Nutzungsberechtigung nicht bereits bejaht werden, wenn die ansässige Person nicht die uneingeschränkte Gesamt- heit der von ihr aus dem Quellenstaat vereinnahmten Erträge an einen Nichtansässigen weiterüberträgt. Auch eine Weiterleitung von weniger als 100 % kann schädlich sein. Das gilt insbesondere dann, wenn ein kleiner, nicht weitergeleiteter Prozentsatz gerade als Vergütung oder Entlohnung für die Weiterleitung eingestuft werden muss (BGE 141 II 447 E. 5.2.4; Ur- teil des BGer 2C_880/2018 vom 19. Mai 2020 E. 3.1; Urteile des BVGer A-1951/2017 vom 22. August 2018 E. 3.5.10, A-1426/2011 vom 20. De- zember 2016 E. 3.2.5, A-1245/2011 vom 26. Mai 2016 E. 3.3.3). Je grösser der Anteil des Ertrages ist, den die ansässige Person weiterleiten muss, desto eher ist ihr die Nutzungsberechtigung abzusprechen (vgl. Urteil des
A-2121/2020 Seite 17 BGer 2C_880/2018 vom 19. Mai 2020 E. 3.1, mit Verweis auf BGE 141 II 447 E. 5.2.4). 2.7 Das Erfordernis der effektiven Nutzungsberechtigung dient zwar dazu, die unrechtmässige Inanspruchnahme von Abkommensvorteilen zu verhin- dern, doch handelt es sich formell gesehen um eine Bedingung, die erfüllt sein muss, damit das Abkommen Anwendung findet und nicht um eine Missbrauchsklausel (vgl. Urteile des BVGer A-4693/2013 vom 25. Juni 2014 E. 6.6, A-1246/2011 vom 23. Juli 2012 E. 4.3.3; BAUMGARTNER 2010, S. 222 ff.). Eine solche Klausel ist erst dann zu prüfen, wenn sämtliche Vo- raussetzungen für die Anwendung des Abkommens erfüllt sind, darunter auch jene der effektiven Nutzungsberechtigung. Dieses Verfahren folgt auch aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche klar zwischen dem Begriff der effektiven Nutzungsberechtigung und dem Rechtsmiss- brauch unterscheidet (vgl. Urteil des BGer 2A.239/2005 vom 28. Novem- ber 2005 E. 3.5.3; Urteile des BVGer A-2902/2014 vom 29. August 2016 E. 4.3.3, A-4693/2013 vom 25. Juni 2014 E. 6.6), auch wenn diese Unter- scheidung in den jüngeren Urteilen nicht so deutlich ausgefallen ist (BGE 141 II 447 E. 4.5; siehe auch Urteil des BGer 2C_880/2018 vom 19. Mai 2020 E. 4.2; vgl. Urteile des BVGer A-1426/2011 vom 20. Dezember 2016 E. 3.3, A-1245/2011 vom 26. Mai 2016 E. 3.4; vgl. auch NORDIN/SCHUDEL, Finanzprodukte und Verrechnungssteuerrückerstattung – ausgewählte As- pekte, in: IFF Forum für Steuerrecht 2016, S. 37 ff., S. 54 f.; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-1951/2017 vom 22. August 2018 E. 3.6). 2.8 2.8.1 Wenn auf die allfällige Rückerstattung der schweizerischen Verrech- nungssteuer an einen im Ausland ansässigen Leistungsempfänger ein Doppelbesteuerungsabkommen anwendbar ist, so ist die Frage der Aus- kunfts- und Mitwirkungspflicht des Antragsstellers grundsätzlich ebenfalls vom betreffenden Abkommen zu regeln (vgl. HOCHREUTENER, a.a.O., Teil II § 3 N. 1588 f.; Urteil des BVGer A-1951/2017 vom 22. August 2018 E. 3.7.1). 2.8.2 Das DBA-DK enthält jedoch keine solche Regelung. Unter diesen Umständen sind die innerstaatlichen Regeln anzuwenden und jeder Staat ist frei, sein eigenes System festzulegen (vgl. Urteile des BGer 2C_895/2012 vom 5. Mai 2015 E. 5.1 ff., 2C_585/2012 und 2C_586/2012 vom 6. März 2014 [in BGE 140 II 157 nicht publizierte] E. 2.4; Urteile des BVGer A-1951/2017 vom 22. August 2018 E. 3.7.2, A-2902/2014 vom 29. August 2016 E. 4.5.1, A-1245/2011 vom 26. Mai 2016 E. 4.1; MICHAEL
A-2121/2020 Seite 18 BEUSCH, IStR-Kommentar, Einleitung N. 235 ff.; HOCHREUTENER, a.a.O., Teil II § 3 N.1193, N. 1590 f.). 2.8.3 Art. 3 Abs. 1 Vo DBA-DK bestimmt, dass die ESTV den (Rückerstat- tungs-)Antrag auf seine Berechtigung und Richtigkeit prüft; notwendige er- gänzende Auskünfte und Beweismittel holt sie direkt beim Antragssteller ein. Aus dieser Bestimmung ergibt sich einerseits die Prüfungsbefugnis bzw. -pflicht der ESTV in Bezug auf die Rückerstattungsanträge dänischer Antragssteller, mit Einschluss der Einholung ergänzender Auskünfte und Beweismittel beim Gesuchsteller. Andererseits ordnet die Vorschrift eine Auskunfts- und Mitwirkungspflicht des Antragsstellers an, soweit die von der ESTV eingeforderten ergänzenden Auskünfte und Beweismittel «not- wendig» sind. In der Verordnung fehlt eine über diese beiden Punkte hin- ausgehende Regelung. Diesbezüglich kann auf allgemeine Grundsätze zur Auskunfts- und Mitwirkungspflicht zurückgegriffen werden, wie sie für die Rückerstattungsanträge im innerschweizerischen Verhältnis und in ande- ren Bereichen des Steuerrechts gelten (Urteil des BVGer A-1245/2011 vom 26. Mai 2016 E. 4.2): 2.8.3.1 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VStG, der in Fällen mit DBA-Bezug nicht di- rekt, wohl aber analog anwendbar ist (E. 2.8.2), hat derjenige, der die Rückerstattung der Verrechnungssteuer verlangt, der zuständigen Be- hörde über alle Tatsachen, die für den Rückerstattungsanspruch von Be- deutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu er- teilen. Die Mitwirkungspflicht nach Art. 48 VStG umfasst nicht nur Um- stände, für die der Steuerpflichtige die Beweislast trägt, sondern auch sol- che, für die die Steuerbehörde beweisbelastet ist (Urteile des BVGer A-1951/2017 vom 22. August 2018 E. 3.7.4, A-2902/2014 vom 29. August 2016 E. 4.5.3, A-4216/2007 vom 24. Juli 2009 E. 3.2.2.4.2; KÜPFER/ OESCH-BANGERTER, VStG-Kommentar, Art. 48 N. 2 und 5). 2.8.3.2 Seine Mitwirkungspflichten verletzt, wer rechtmässig zur Mitwir- kung aufgefordert wurde und sich dieser Aufforderung pflichtwidrig und in schuldhafter Weise widersetzt. Zudem muss die geforderte Mitwirkungs- handlung einerseits möglich und andererseits verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV), das heisst zum Beweis der in Frage stehenden Tatsache geeignet und notwendig sowie der steuerpflichtigen Person zumutbar (Ur- teil des BGer 2C_895/2012 vom 5. Mai 2015 E. 5.2.2; zum Ganzen auch Urteil des BVGer A-1951/2017 vom 22. August 2018 E. 3.7.6 mit weiteren Hinweisen; vgl. KÜPFER, VStG-Kommentar, Art. 39 N. 4; KÜPFER/OESCH- BANGERTER, VStG-Kommentar, Art. 48 N. 3).
A-2121/2020 Seite 19 2.8.4 2.8.4.1 Zur Frage, welche Auswirkungen die Verletzung der Mitwirkungs- pflicht durch den Rückerstattungsantragssteller haben muss, äussert sich Art. 3 Vo DBA-DK ebenfalls nicht. Art. 48 Abs. 2 VStG, der in Fällen mit DBA-Bezug nicht direkt, wohl aber – wie bereits gezeigt – analog anwend- bar ist (E. 2.8.2), hält fest, dass der Antrag abgewiesen wird, wenn der An- tragsteller seinen Auskunftspflichten nicht nachkommt und der Rückerstat- tungsanspruch ohne die von der Behörde verlangten Auskünfte nicht ab- geklärt werden kann (Urteile des BGer 2C_895/2012 vom 5. Mai 2015 E. 5.3, 2A.242/2005 vom 17. März 2006 E. 4; Urteile des BVGer A-1951/2017 vom 22. August 2018 E. 3.7.3, A-1245/2011 vom 26. Mai 2016 E. 4.3, A-2902/2014 vom 29. August 2016 E. 4.5.2; KÜPFER/OESCH- BANGERTER, VStG-Kommentar, Art. 48 N. 19). Eine Verletzung der Mitwir- kungspflicht mit der Folge einer Beweisnot der Steuerbehörde kann gege- benenfalls zu einer Umkehr der Beweislast führen (Urteile des BVGer A-1951/2017 vom 22. August 2018 E. 3.7.4, A-629/2010 vom 29. April 2011 E. 3.1, E. 3.4 und E. 4.3.2.2, teilweise publiziert in: BVGE 2011/45). 2.8.4.2 Das Bundesgericht hat festgehalten, dass die Weigerung, Informa- tionen betreffend die Gegenparteien mitzuteilen eine Verletzung der Mit- wirkungspflicht der beschwerdeführenden Gesellschaft darstelle (Urteil des BGer 2C_895/2012 vom 5. Mai 2015 E. 8.3.3 mit weiteren Hinweisen; Ur- teile des BVGer A-1951/2017 vom 22. August 2018 E. 3.7.7, A-2902/2014 vom 29. August 2016 E. 4.5.3). 3. Im vorliegenden Fall ist zu untersuchen, ob die Beschwerdeführerin An- spruch auf Rückerstattung der streitbetroffenen Verrechnungssteuer hat. Dabei ist näher zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin als unmittelbarer Empfängerin der vereinnahmten Zinsen die Nutzungsberechtigung zusteht oder nicht (E. 3.1 ff.). Falls die effektive Nutzungsberechtigung bejaht wird, ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflichten verletzt hat, indem sie die Verkäufer der Bundesanleihen und die Gegenpartei der «Cross Currency Swaps» nicht offenlegte, und welche Konsequenzen ge- gebenenfalls daraus folgen (E. 3.4).
A-2121/2020 Seite 20 3.1 3.1.1 3.1.1.1 Hinsichtlich des Nutzungsrechts führt die Beschwerdeführerin aus, die Investition in Bundesobligationen sei vom Diversifikationsbedarf und von der Vermeidung von Klumpenrisiken getrieben gewesen, wobei der Er- werb der «Anlagen» und die jeweilige Währungs- und Zinsabsicherung aufgrund zwingender Vorgaben auf den Tag genau zu erfolgen hatten; das eine Geschäft hätte ohne das andere nicht abgeschlossen werden können. Die beiden Geschäfte seien jedoch getrennt offeriert und verhandelt wor- den. Titel- und Absicherungsgeschäfte seien aber mit unterschiedlichen Parteien abgeschlossen worden; sie (die Beschwerdeführerin) habe dem- nach nicht an einem missbräuchlichen Arbitrage- oder Kreisgeschäft teil- genommen. Bei den von ihr getätigten «Anlagen» sei nicht auf die Fällig- keitsdaten von Zinsen Rücksicht genommen worden bzw. es habe kein «interest stripping» stattgefunden. Es sei ein reines «Anlagegeschäft» ge- wesen, wobei der Erwerb der «Anlagen» in keinem Bezug zu anderen Wertpapiergeschäften oder einem damit zusammenhängenden Kreditge- schäft gestanden habe. Auch ihre verrechnungssteuerfreien «Anlagen», welche den Grossteil ausgemacht hätten, seien in exakt dem gleichen «An- lageprozess» (Verfahren und Vorgehen) abgewickelt worden. Der Kauf der Bundesobligationen und die Koordination mit der erforderlichen Währungs- und Zinsabsicherung sei über den beigezogenen Broker B._______ er- folgt. Aus diesem Grund habe es zwischen ihr (der Beschwerdeführerin) und dem Verkäufer keinen Kontakt gegeben. Der Broker habe ihr mitgeteilt, dass der Verkäufer der Bundesanleihen und die Swap-Gegenparteien un- abhängige Parteien gewesen seien, die in keiner Verbindung zueinander- gestanden hätten. Das von ihr gewählte Vorgehen bzw. der «Anlagepro- zess» sei hochgradig standardisiert, reglementiert und entspreche ge- wöhnlicher Marktpraxis bzw. dem Marktstandard. Sie habe weder im Titel- noch im Absicherungsgeschäft eine besondere Entschädigung erhalten. Die von ihr auf den Bundesanleihen erzielten «Spreads» in Höhe von 3.0 und 4.0 Basispunkten seien zudem eher tief gewesen. Soweit es infolge des zeitlichen Auseinanderfallens von periodischen negativen und positi- ven Cashflows zu einer geringfügigen «Vorfinanzierung» gekommen sei, welche im Vergleich zum Nominalwert der Anlagen vernachlässigbar ge- wesen sei, sei dies in den Konditionen des «Cross Currency Swaps» be- rücksichtigt worden. Das Gegenpartei- bzw. Ausfallrisiko der Bundesanleihen als «Hauptrisiko» sei jeweils bei ihr verblieben. Sie habe keine «Credit Default» oder andere (Kredit-)Ausfallversicherung abgeschlossen. Sie hätte die Bundesanleihen
A-2121/2020 Seite 21 gegebenenfalls auch vorzeitig veräussern können, wobei bzgl. der «Cross Currency Swaps» allerdings ein «Spread»-Risiko bestanden habe, da sich die Anleihenszinse und die Swap-Zinsen nicht vollständig parallel entwi- ckelt hätten. Das Ausfallrisiko habe auch den Rückerstattungsanspruch für die auf den Nominalzinsen erhobene Verrechnungssteuer umfasst, welche ein Vielfaches der bis zum Verfall von ihr zu erwartenden effektiven Rendite betragen habe. In Bezug auf den Erwerb und die relevanten Zinstermine der streitbetroffenen Bundesobligationen sei – anders als bei «Securities Lending Transaktionen» – kein besonderes Verhaltensmuster erkennbar. Die erforderliche Währungs- und Zinsabsicherung sei über eine unabhän- gige Drittpartei erfolgt, welche am Erwerb der gesuchten Titel in keiner Weise beteiligt gewesen sei, weshalb kein gruppeninternes Geschäft zwi- schen verbundenen Parteien – wie bei «Securities Lending Transaktionen» – oder ein anderes Arbitrage- oder Kreisgeschäft vorlegen sei. Zudem sei, wie erwähnt, auch das «Hauptrisiko» bei ihr (der Beschwerdeführerin) ver- blieben. Anders als bei einem «Total Return Swap», bei welchem sowohl die Dividenden als auch allfällige Wertveränderungen der Basiswerte wei- tergeleitet würden und somit das Investitionsrisiko in ein Kredit- bzw. Ge- genparteirisiko transformiert werde, sei dies bei den streitbetroffenen «Cross Currency Swaps» gerade nicht der Fall. Sie habe die Bundesanlei- hen mit ihren Mitteln erworben und das volle Kredit- und Ausfallrisiko als Hauptrisiko bis zur vollständigen Rückzahlung getragen. Die Anlage in Bundesobligationen sei hierbei nur relativ sicher gewesen. Von einem «Durchlauf» oder einer schädlichen Weiterleitung der erzielten Zinsen könne somit keine Rede sein; die zweite Interdependenz sei nicht erfüllt. Die von ihr vereinnahmten Aktivzinsen seien unter anderem lediglich zur Tilgung ihrer Passivzinsen auf den aufgenommenen Mitteln verwendet worden. Diese Transformation habe ihrem eigenen Geschäftsinteresse entsprochen, sei wirtschaftlich sinnvoll gewesen und seien letztlich für ihre eigenen Zwecke eingesetzt worden. Sie sei in den vollen Genuss der er- zielten Zinsen gekommen. Dies gelte auch unter der wirtschaftlichen Be- trachtungsweise. Schliesslich wären auch die beiden «Gegenparteien» der Swap-Verträge ihrerseits vollständig rückerstattungsberechtigt gewesen. Das Bundesgericht habe mit seiner Rechtsprechung in BGE 141 II 447, in welchem einzig geprüft worden sei, wer wirtschaftlich mittelbar von einer Zahlung profitiere und wer in einer Struktur welche Risiken trage, «die Büchse der Pandora geöffnet» (rein wirtschaftliche Betrachtungsweise [un- ter Berücksichtigung von Missbrauchsüberlegungen]). Diese müsse wieder geschlossen werden bzw. die Rechtsprechung in der Schweiz dürfe sich nicht noch weiter vom international anerkannten Standard entfernen. Laut OECD-Kommentar liege gerade keine schädliche Weiterleitung vor, wenn
A-2121/2020 Seite 22 eine «Weiterleitungsverpflichtung» sich aus einer gewöhnlichen Finanz- transaktion – wie vorliegend einem gewöhnlichen Währungs- und Zinsab- sicherungsgeschäfts – ergebe. Es habe eine Währungs- und Zinstransfor- mation und somit ein Tausch von gleichwertigen Zahlungen und gerade keine Weiterleitung gegen ein andersartiges Entgelt stattgefunden. 3.1.1.2 Auch ein Abkommensmissbrauch könne ihr nicht zur Last gelegt werden. Sie könne nicht beurteilen, ob es in der Kette der möglicherweise zahlreichen Vorgläubiger der erworbenen Bundesanleihen zu irgendeinem Missbrauch gekommen sei. Sie kenne die Vorgläubiger nicht und könne diese auch nicht in Erfahrung bringen. Das objektiv Unmögliche könne ihr nicht als Pflicht mit Androhung eines Rechtsverlustes auferlegt werden. Nicht einmal die von der ESTV vertretene Eidgenossenschaft als Schuld- nerin der Bundesanleihen sei in der Lage, ihre eigenen Gläubiger zu nen- nen Es liege – wie erwähnt – keinerlei Mitwirkung an einem Arbitrage- oder Kreisgeschäft vor; zumindest könne sie ausschliessen, dass sie bewusst und aktiv an einem solchen Geschäft teilgenommen habe oder sich hierfür zur Verfügung gestellt habe. Sie habe auch keinerlei Entschädigung für eine diesbezügliche Mitwirkung erhalten. Lediglich wenn diesbezüglich In- dizien vorliegen würden, könnte ihr der Nachweis der Vorgläubiger aufer- legt werden. Sie habe ihre Mitwirkungspflicht vollständig und umfassend erfüllt und darüber hinaus spontan und aus eigenem Antrieb noch weitere Abklärungen getroffen und der ESTV zur Verfügung gestellt. 3.1.2 3.1.2.1 Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, die Beschwerdefüh- rerin sei nicht als Nutzungsberechtigte an den Zinsen aus den Anlei- hensobligationen der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu betrachten. Die Beschwerdeführerin habe nämlich keine nennenswerten anleihens- spezifischen Risiken getragen und beim Kauf der Bundesanleihen und dem gleichzeitigen Abschluss der «Cross Currency Swaps» habe es sich um eine unteilbare Gesamttransaktion gehandelt; das eine Geschäft wäre ohne das jeweilig andere nicht zustande gekommen. Somit habe zwischen der Erzielung der Einkünfte aus den Bundesanleihen und der Pflicht zu de- ren Weiterleitung über die «Cross Currency Swaps» eine gegenseitige Ab- hängigkeit bestanden. Im Rahmen ihrer Vernehmlassung ergänzt die Vorinstanz, die Beschwer- deführerin habe sich die für den Erwerb der Bundesanleihen notwendigen Schweizer Franken vollumfänglich über die «Cross Currency Swaps» be-
A-2121/2020 Seite 23 schafft. Beide seien in der Terminierung auf den Tag genau identisch ge- wesen und die in der Summe unter den «Cross Currency Swaps» geleis- teten Zahlungen hätten exakt den Anschaffungskosten der Bundesanlei- hen entsprochen. Laut Beschwerdeführerin seien die Swap-Zinssätze von den Zinszahlungen aus den Bundesanleihen abgeleitet worden und die Zinsen aus den Anleihen seien vollständig an die Swap-Gegenpartei wei- tergeleitet worden (unteilbare Gesamttransaktion, wobei zwischen den bei- den Geschäften ein enger Konnex bzw. eine gegenseitige Abhängigkeit bestanden habe). Die der Beschwerdeführerin obliegenden (eigenen) «An- lagevorgaben» und deren Renditeorientierung würden diese in Bezug auf die Rückerstattung der Verrechnungssteuer weder vom Erfordernis der Nutzungsberechtigung noch vom Missbrauchsvorbehalt und der Beweis- last oder Mitwirkungspflicht zu befreien vermögen. Andere von der Be- schwerdeführerin erworbenen Anleihen in Schweizer Franken taugten nicht als Vergleich, da diese hinsichtlich Weiterleitung der daraus geflosse- nen Zinscoupons unproblematisch seien; massgebend seien einzig die streitbetroffenen Pakete aus Bundesanleihen und «Cross Currency Swaps». Die Beschwerdeführerin widerspreche sich in wesentlichen Punk- ten, wie unter anderem hinsichtlich der Weiterleitung der Zinserträge, der Mündelsicherheit der Bundesanleihen und der Teilnahme an einem Kreis- geschäft. Zudem habe die Beschwerdeführerin auch keine «Anlage» in Bundesan- leihen getätigt, sondern eine Transaktion im Rahmen ihrer erworbenen Pa- kete aus Bundesanleihen und dazugehörigen Swap-Absicherungen vollzo- gen und hierbei eine Rendite auf den hingegebenen USD erzielt. Eine Än- derung im Markt zwischen den Zinsen auf Bundesanleihen und der vorzei- tigen Beendigung der «Cross Currency Swaps» hätte nicht zu einem Ver- lust oder Gewinn führen können, da in den «Cross Currency Swaps» ge- rade fixe CHF-Zinsen vereinbart worden seien. Das «Spread»-Risiko sei somit bloss theoretischer Natur oder vernachlässigbar. Auf den Bundesan- leihen habe die Beschwerdeführerin – entgegen ihrer Behauptung – keine Rendite erwarten können und sie habe auch keine anleihensspezifischen Risiken getragen. Erfülle ein Leistungsempfänger die Voraussetzungen für eine Rückerstattung der Verrechnungssteuer nicht, erleide er – entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin – keinen Ausfall seines Schuld- ners («Kreditausfall»), sondern unterliege einer an der Quelle abgezoge- nen endgültigen Steuer.
A-2121/2020 Seite 24 Angesichts der Mündelsicherheit von Bundesobligationen sei die Darstel- lung der Beschwerdeführerin, wonach das Hauptrisiko (Kredit- und Ausfall- risiko) der erworbenen Anleihen ungeschmälert bei dieser verblieben und in keiner Weise abgesichert worden sei, zumindest übertrieben, wenn nicht sogar unzutreffend. Dass die Beschwerdeführerin das höhere Ausfallrisiko der Swap-Gegenpartei systematisch einging, zeige, dass das Kredit- und Ausfallrisiko der Eidgenossenschaft bei Abschluss der Geschäfte keine Rolle gespielt habe. Die Beschwerdeführerin habe das Ausfallrisiko der Swap-Gegenpartei mit der Bonität der Eigenossenschaft abgesichert; es sei ihr immer um die Absicherung der USD-«Anlage» und nicht um die CHF-«Anlage» gegangen. Somit habe sie durch den Abschluss der «Cross Currency Swaps» im Zusammenhang mit dem Erwerb der Bundesanleihen ihr Investitionsrisiko in ein Kredit- bzw. Gegenparteirisiko getauscht. Hier- bei hätte die Beschwerdeführerin die Zinsen weiterleiten müssen. Da der Überpari-Anteil und die Marchzinsen von der Swap-Gegenpartei bevor- schusst worden seien, sei die Aussage der Beschwerdeführerin unzutref- fend, dass sie die Anleihen mit ihren eigenen Mitteln erworben habe und es dabei höchstens zu vernachlässigbaren Vorfinanzierung gekommen sei. Im Zeitpunkt der Fälligkeit der Zinsen habe aufgrund der abgeschlossenen «Cross Currency Swaps» für die Beschwerdeführerin keine Entschei- dungsfreiheit betreffend die Verwendung der Zinsen mehr bestanden. Eine schädliche Weiterleitung könne auch bei «wirtschaftlich sinnvollen» Ge- schäften vorliegen. Mittlerweile habe das Bundesgericht ausdrücklich klar- gestellt, dass zwischen seiner Praxis und der aktuellen Fassung des Kom- mentars der OECD zum OECD-Musterabkommen keine sachliche Diffe- renz bestehe. Sie (die ESTV) verfolge keine andere Praxis als das Bun- desgericht. 3.1.2.2 Ob sich die Beschwerdeführerin unbewusst an einem Arbitrage- oder Kreisgeschäft beteiligt hat, spiele keine Rolle. Entscheidend sei einzig die Beteiligung an einem solchen Geschäft. Dies könne die Beschwerde- führerin nicht ausschliessen, solange die wahren Gegenparteien der ein- zelnen Geschäfte innerhalb der erworbenen Pakete nicht bekannt seien. Dass es sich um unabhängige Parteien gehandelt habe, sei bis heute nicht belegt. Aus dem Umstand, dass die Verrechnungssteuer anonym erhoben und dass bei Obligationen kein «Gläubigerregister» geführt werde, könne – so die Vorinstanz weiter – die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Guns- ten ableiten. Sie verkenne, dass der Missbrauchsvorbehalt kein aktives oder bewusstes Mitwirken voraussetze. Die Beschwerdeführerin habe durch die Auftragserteilung an ihren Broker billigend in Kauf genommen,
A-2121/2020 Seite 25 dass ihr ein durch Letzteren orchestriertes Kreisgeschäft angeboten wor- den sei. Es bestünden gewichtige Indizien, dass es sich beim Verkäufer der Bundesanleihen und der Gegenpartei der «Cross Currency Swaps» um die gleiche Person gehandelt habe. Ausserdem erscheine nicht schlüs- sig, weshalb die Gegenpartei der «Cross Currency Swaps» bereit gewesen sei, einen Aufschlag («Spread») zu bezahlen. Zusätzlich zu Letzterem seien der Beschwerdeführerin die Negativrendite auf den Anleihen erspart worden. Eine wahrscheinliche Erklärung für diesen Aufschlag auf dem USD-Zins wäre gerade, dass die Gegenpartei nicht rückerstattungsberech- tigt ist und deshalb bereit war, für die Verschaffung der vollen Bruttozinsen einen Aufschlag bzw. eine Entschädigung zu vergüten. Für eine abschlies- sende Beurteilung eines allfälligen Abkommensmissbrauchs müssten die wahren Gegenparteien beim Kauf der Anleihen und beim Abschluss der «Cross Currency Swaps» bekannt sein. Diese Auskünfte habe die Be- schwerdeführerin nicht beibringen können und habe daher die Folgen die- ses Abklärungsnotstandes – selbst, wenn sie alles ihr Mögliche unternom- men habe – zu tragen. 3.2 Eine antragstellende Person erhält eine Rückerstattung der Verrech- nungssteuer, sofern sie im Vertragsstaat ansässig ist (vgl. E. 2.5). Die Be- schwerdeführerin hat unbestrittenermassen ihren formellen Sitz in Däne- mark. Es ist somit davon auszugehen, dass sie dort auch steuerpflichtig ist (vgl. Sachverhalt Bst. A). Die Beschwerdeführerin gilt daher gemäss Art. 4 Abs. 1 DBA-DK als in Dänemark ansässig. 3.3 3.3.1 3.3.1.1 Das Bundesverwaltungsgericht hält hinsichtlich des Sachverhalts betreffend der vorliegend in Frage stehenden Transaktionen zunächst Fol- gendes fest: Die Beschwerdeführerin hat – gemäss unbestritten gebliebe- nen eigenen Angaben – eine Anlagemöglichkeit für die überschüssige Li- quidität in USD gesucht. Zu diesem Zweck hat sie im hier relevanten Zeit- raum ausserbörslich («over the counter», OTC) unter anderem fünf Pakete aus Anleihensobligationen der Schweizerischen Eidgenossenschaft (nach- folgend auch: Bundesanleihen) erworben. Hierfür hat sie einen Teil ihrer USD, welcher aus ihrer Überschussfinanzierung stammte, in Schweizer Franken tauschen müssen. Die Beschwerdeführerin wollte die gesamten Geldflüsse aus dieser «Anlage» bis zur vollständigen Rückzahlung gegen Währungsschwankungen absichern. Ausserdem musste sie – laut eigenen Angaben – aufgrund zwingender Vorgaben ihrer eigenen Richtlinien die festen CHF-Zinsen aus den erworbenen Bundesanleihen in variable USD-
A-2121/2020 Seite 26 Zinsen umwandeln, um das Zinsänderungsrisiko abzusichern. Zur Absi- cherung dieser Währungs- und Zinsänderungsrisiken schloss die Be- schwerdeführerin sogenannte «Cross Currency Swaps» ab. Hierbei war der Erwerb der jeweiligen «Pakete» aus Bundesanleihen und die Swap- Vereinbarungen in der Terminierung auf den Tag genau identisch (insb. Be- schwerde, S. 24 f.). 3.3.1.2 Als Swap-Geschäft bezeichnet man einen Vertrag, der den Aus- tausch von Zahlungsströmen beinhaltet; die Vertragsparteien verpflichten sich, zukünftige Cashflows untereinander auszutauschen (STEFAN JAEGER, in: Boemle/Gsell/Jetzer/Nyffeler/Thalmann [Hrsg.], Geld-, Bank- und Fi- nanzmarkt-Lexikon der Schweiz, 2002 [nachfolgend: Geld-, Bank- und Fi- nanzmarkt-Lexikon], S. 1001 f. «Swap-Geschäft»). Bei einem Zinsswap verpflichten sich die Parteien, Zinszahlungen für einen Nominalbetrag der gleichen Währung in regelmässigen zeitlichen Abständen während einer bestimmten Laufzeit auszutauschen. Die Art der Zinszahlungen werden je- doch unterschiedlich bestimmt, etwa durch einen festen und einen variab- len Zinssatz (RÜDIGER WILHELMI, Derivate und Internationales Privatrecht, in: Recht der Internationalen Wirtschaft [RIW] 2016, S. 257; JAEGER, Geld- , Bank- und Finanzmarkt-Lexikon, S. 1002 «Swap-Geschäft» und S. 1150 «Zinsswap»). Werden Zinszahlungen für einen Nominalbetrag in unter- schiedlichen Währungen ausgetauscht, handelt es sich um einen Wäh- rungsswap. Bei einem Zins- und Währungsswap liegt eine Kombination der beiden Swaps vor. Es unterscheiden sich dabei die Währungen der Nomi- nalbeträge als auch die Zinssätze (WILHELMI, a.a.O., S. 258; vgl. auch: JAE- GER, Geld-, Bank- und Finanzmarkt-Lexikon, S. 1096 f. «Währungsswap»). 3.3.2 Hinsichtlich der streitbetroffenen fünf «Pakete», bestehend aus Bun- desanleihen und «Cross Currency Swaps», stellt das das Bundesverwal- tungsgericht weiter anhand der Akten folgende, für die Beschwerdeführerin relevanten Zahlungsströme in CHF fest (VB VIII, Schreiben Beschwerde- führerin an die ESTV vom 18. Januar 2016: Beilage 4, 5 und 6 betreffend Bond Trade Tickets vom 11. Juni 2013, 22. Mai 2014 und 3. Juni 2014; Bei- lage 1, 2 und 3 betreffend Swap Confirmation vom 11. Juni 2013, 22. Mai 2014 und 3. Juni 2014 [siehe auch BB 26-28 und BB 35-40]; VB X, Schrei- ben Beschwerdeführerin an die ESTV vom 20. Juli 2016: Beilagen 1-10 betreffend Bond und Swap Trade Tickets sowie Swap Confirmations aller massgeblichen Daten [vgl. insb. Beilage 1 und 2 betreffend Bond Trade Tickets vom 15. April 2013 und 16. April 2013; Beilage 6 und 7 betreffend Swap Confirmation vom 29. Mai 2013 {für Trade vom 15. April 2013} und
A-2121/2020 Seite 27 16. April 2013]; Beilagen 11 und 12 betreffend Bestandesübersicht/Depot- auszüge der streitbetroffenen Bundesanleihen sowie Beilagen 13 und 14 betreffend Kontoauszüge Couponzahlungen aus den streitbetroffenen Bundesanleihen und Beilagen 15 und 16, Cashflow in Bezug auf die streit- betroffenen Bundesanleihen): (Die diesbezüglichen Tabellen befinden sich auf den nächsten Seiten.)
A-2121/2020 Seite 28 Bundesanleihen (ISIN: CH [Y.a.]), verzinst zu 3.75 %, Laufzeit 2001 – 10. Juni 2015: Trade Date Value Date Nominal- wert Kurs Marktwert Marchzin- sen Kaufpreis (Ab- fluss) Anlei- hens(brut- to)zins (Cou- pondatum: 10.06.2014; Value Date: 10.6.2014) Anlei- hens(brut- to)zins (Coupon- datum: 10.06.2015; Value Date: 10.6.2015) 11.06.2013 14.06.2013 40'000'000 107.680 43'072'000 16'666.67 -43'088'666.67 +1'500’000 +1'500’000 22.05.2014 27.05.2014 75'000'000 104.015 78'011'250 2'710'937.50 -80'722'187.50 +2'812’500 +2'812’500 03.06.2014 10.06.2014 40'000'000 103.940 41'576'000 00.00 -41'576'000.00 -- +1'500’000
«Cross Currency Swaps» (CHF gegen USD getauscht; CHF verzinst zu 3.75 % (fix), USD verzinst zum (variablen) USD-Libor-Zins zzgl. «Spread» von 0.03 %): Swap Num- mer Trade Date «Ge- gen- par- tei» Termina- tion Date Notional (CHF) Auf- schlags- zahlung Zufluss Swap-Zins 10.06.2014 (Value Date: 10.6.2014) Swap-Zins (10.06.2015) (Value Date: 10.6.2015) (Swap 1) 11.06.2013 Bank 3 10.06.2015 40'000'000 3'088'666.67 +43'088'666.67 -1'500’000 -1'500’000 (Swap 2) 22.05.2014 Bank 2 10.06.2015 75'000'000 5'722'187.50 +80'722'187.50 -2'812’500 -2'812’500 (Swap 3) 03.06.2014 Bank 2 10.06.2015 40'000'000 1'576'000.00 +41'576'000.00 -- -1'500’000
A-2121/2020 Seite 29 Bundesanleihen (ISIN: CH [Y.b.]), verzinst zu 2 %, Laufzeit 2005 – 9. November 2014: Trade Date Value Date Nominal- wert Kurs Marktwert March- zinsen Kaufpreis (Abfluss) Anlei- hens(brutto)zins (Coupondatum: 09.11.2013; Va- lue Date: 11.11.2013) Anlei- hens(brutto) zins (Cou- pondatum: 09.11.2014; Value Date: 10.11.2014) 15.04.2013 18.04.2013 75'000'000 103.470 77'602'500 662’500 -78'265'000 +1'500’000 +1'500’000 16.04.2013 18.04.2013 30'000'000 103.510 31'053'000 265’000 -31'318'000 +600’000 +600’000
«Cross Currency Swaps» (CHF gegen USD getauscht; CHF verzinst zu 2 % (fix), USD verzinst zum (variablen) USD-Libor-Zins zzgl. «Spread» von 0.04 %): Swap Num- mer Trade Date «Ge- gen- par- tei» Termina- tion Date Notional (CHF) Auf- schlags- zahlung Zufluss Swap-Zins 09.11.2013 (Value Date: 11.11.2013) Swap-Zins 09.11.2014 (Value Date: 10.11.2014) (Swap 4) 15.04.2013 Bank 3 09.11.2014 75'000'000 3'265'000 +78'265'000 -1'500’000 -1'500’000 (Swap 5) 16.04.2013 Bank 3 09.11.2014 30'000'000 1'318’000 +31'318'000 -600’000 -600’000
Hinsichtlich eines Zusammenhangs zwischen den Bundesanleihen und den «Cross Currency Swaps» ergibt sich aus den Akten weiter Folgendes: Den Bond Trade Tickets bzw. Kaufabrechnungen der Bundesanleihen las- sen sich unter anderem ein Verweis auf die «Cross Currency Swaps» ent- nehmen (VB X, Schreiben Beschwerdeführerin an die ESTV vom 20. Juli 2016, Beilagen 1-5). In den «Cross Currency Swaps»-Verträgen hingegen werden die Bundesanleihen nicht namentlich genannt. Ein expliziter Hin- weis bzw. eine vertragliche (oder gesetzliche) Pflicht auf eine Weiterleitung der Zinsen fehlt somit. Laut Rechtsprechung können – wie gezeigt – neben dem Text der Vertragsdokumente aber auch die Umstände als Indizien, aus denen auf eine (indirekte) rechtliche Pflicht zu schliessen ist, berücksichtigt werden (E. 2.6.5).
A-2121/2020 Seite 30 3.3.3 Hinsichtlich der Umstände lässt sich Folgendes festhalten: Unbestrit- ten und aufgrund der anhand der Akten erstellten Zahlungsflüsse gemäss Tabelle (oben, E. 3.3.2) erhellt einerseits, dass die Bundesanleihen und die «Cross Currency Swaps»-Verträge in der Terminierung auf den Tag genau identisch waren. Die jeweiligen Trade-Daten bzw. das Kaufdatum der Bun- desanleihe entsprachen dem «Startdatum» der «Cross Currency Swaps», wobei der Rückzahlungszeitpunkt der Bundesanleihe mit dem Verfallsda- tum der «Cross Currency Swaps» («Termination Date») identisch war (vor- liegend der 9. November 2014 und der 10. Juni 2015). Andererseits ergibt sich daraus, dass die Anschaffungskosten (auch Abfluss bzw. Kaufpreis genannt) der Beschwerdeführerin für die streitbetroffenen Bundesanleihen insgesamt Fr. 274'969'854.17 (Summe aus: Fr. 43'088'666.67, Fr. 80'722'187.50, Fr. 41'576'000.--, Fr. 78'265'000.-- und Fr. 31'318'000.-- ) ausmachten. Die Anschaffungskosten setzten sich aus dem jeweiligen Marktwert der Bundesanleihen und den aufgelaufenen Marchzinsen zu- sammen. Die «Cross Currency Swaps»-Verträge sahen im Abschlusszeitpunkt so- dann Zahlungen (auch Zufluss genannt) an die Beschwerdeführerin von insgesamt Fr. 274'969'854.17 vor, welche sich aus der Summe des Nenn- werts des Kapitalbetrags in Höhe von Fr. 260'000'000.-- (Summe aus: Fr. 40'000'000.--, Fr. 75'000'000.--, Fr. 40'000'000.--, Fr. 75'000'000.--, Fr. 30'000'000.--) und den Aufschlagszahlungen (Summe aus: Fr. 3'088'666.67, Fr. 5'722'187.50, Fr. 1'576'000.--, Fr. 3'265'000.-- und Fr. 1'318'000.--) ergaben. In der Summe entsprach der gemäss den «Cross Currency Swaps»-Verträgen geleistete Zufluss folglich exakt dem aufgrund der Bundesanleihen zu zahlenden Abfluss (Kaufpreis). Unbestritten und aus den «Cross Currency Swaps»-Verträgen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin jeweils den Betrag, der dem Nominalwert der Bundesanleihen entspricht, gegen USD tauschte. Der aufgrund des Kurses berechnete Marktwert der Bundesanleihen war im Zeitpunkt der Ab- schlüsse der «Cross Currency Swaps»-Verträge jedoch wesentlich höher als der Nominalwert (vgl. Tabelle in E. 3.3.2). Wie soeben gezeigt, erhielt die Beschwerdeführerin von der Gegenpartei der «Cross Currency Swaps» Aufschlagszahlungen (auch Ausgleichszahlungen genannt), welche exakt der Differenz von Nominal- und Markt bzw. Kurswert der Bundesanleihen (Überpari-Anteil) inkl. den bereits aufgelaufenen Marchzinsen entsprach. Diese Ausgleichszahlungen für die Differenz zwischen Nominal- und Kurs- wert musste die Beschwerdeführerin laut unwidersprochen gebliebener Darstellung der Vorinstanz weder verzinsen noch bei Verfall der «Cross
A-2121/2020 Seite 31 Currency Swaps» zurückbezahlen; abgesehen davon regeln auch die «Cross Currency Swaps»-Verträge diesbezüglich nichts. Insgesamt ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Schluss kam, dass sich die Beschwerdeführerin die für den Erwerb der Bundesanleihen notwendigen Schweizer Franken vollumfänglich über die «Cross Currency Swaps» beschafft hat; Letztere wiesen im Hinblick auf den Erwerb der Bundesanleihen auch Finanzierungscharakter auf. Selbst die Beschwerdeführerin spricht im Rahmen ihrer Beschwerde von einer diesbezüglichen «geringfügigen Vorfinanzierung» («Soweit es infolge des zeitlichen Auseinanderfallens von periodischen negativen und positiven cash flows zu einer geringfügigen ‹Vorfinanzierung› kam, wurde dies ent- sprechend in den Konditionen des par-par Swaps berücksichtigt. [...] Der Betrag solcher ‹Vorfinanzierungen›, wenn es solche überhaupt gab, war im Vergleich zum Nominalwert der getätigten Anlagen vernachlässigbar [...].» Beschwerde, S. 67 [Rz. 220; siehe auch S. 76 Rz. 256 {«geringfügige[r] CHF-Vorschuss»}]; vgl. auch Triplik, S. 3 [Rz. 4, «erfolg[e] eine Anlage in eine Fremdwährungsanleihe, dann wird die Differenz zwischen dem Markt- preis dieser Anleihe {inklusive aufgelaufener Marchzinsen} und dem Nomi- nalwert der Anleihe durch die Swap Gegenpartei vorfinanziert. Dabei wer- den die Kosten für diese Vorfinanzierung in die Swap Konditionen mitein- kalkuliert {...}»]). Selbst wenn der Betrag der Aufschlagszahlungen anteils- mässig nicht sehr hoch ausgefallen ist, kommt diesen dennoch Finanzie- rungscharakter zu. Daran ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin die erhaltenen Ausgleichszahlungen für die aufgelaufenen Marchzinsen in- direkt wieder zurückbezahlen musste. Die Beschwerdeführerin musste nämlich der Gegenpartei der «Cross Currency Swaps» anlässlich der ers- ten Zinszahlung einen vollen Jahreszins in der Höhe des Coupons der Bun- desanleihe zahlen, auch wenn seit Erhalt des Nominalwerts über den «Cross Currency Swaps» noch keine 360 Tage vergangen waren (vgl. Ta- belle in E. 3.3.2: beispielsweise «Cross Currency Swaps» [Swap 4]: Trade- Datum 15. April 2013; Swap-Zins vom 9. November 2013 in Höhe von Fr. 1'500'000.--). 3.3.4 Weiter ist zu klären, ob diese Umstände ein Indiz dafür bilden, dass eine Pflicht zur Weiterleitung bestand: In ihrem Schreiben vom 20. Juli 2016 (Sachverhalt Bst. G) liess die Be- schwerdeführerin noch verlauten, aufgrund der «Cross Currency Swaps»- Verträge habe sie den vollständig in Schweizer Franken erhaltenen Zins- betrag (aus den Bundesanleihen) an die Gegenpartei der «Cross Currency
A-2121/2020 Seite 32 Swaps» weiterleiten müssen («in accordance with the terms of the swap confirmations [die Antragstellerin] had to pay the full CHF coupon amounts to the swap counterparties [...]»). Zudem – so die Beschwerdeführerin ge- mäss demselben Schreiben weiter – sei der feste (Schweizer) Zinssatz der Bundesanleihen zur Festlegung des festen (Schweizer) Zinssatz der «Cross Currency Swaps» herangezogen worden. Auch aus den Akten bzw. anhand der Zahlungsflüsse gemäss Tabelle (oben unter E. 3.3.2) ergibt sich, dass sich die Höhe der Bruttozinsen aus den Bundesanleihen und diejenige der jeweiligen Swap-Zinsen exakt entsprechen. Die von der Be- schwerdeführerin erhaltenen Bruttozinsen aus den Bundesanleihen vom 10. Juni 2014 und 10. Juni 2015 stimmen mit den an die Gegenpartei der «Cross Currency Swaps» abgeflossenen Swap-Zinsen vom 10. Juni 2014 und 10. Juni 2015 zur Gänze überein. Dies gilt auch für die erhaltenen Bruttozinsen aus den Bundesanleihen vom 9. November 2013 und 9. No- vember 2014 sowie die Swap-Zinsen vom 9. November 2013 und 9. No- vember 2014. Diese Umstände bilden nach Auffassung des Bundesverwal- tungsgerichts ein Indiz dafür, dass aufgrund einer (indirekten) rechtlichen Pflicht die Swap-Zinsen von den Zinsen der Bundesanleihen abgeleitet worden sind und die Zinszahlungen aus den Bundesanleihen vollständig an die Gegenpartei der «Cross Currency Swaps» unter dem Titel der Swap-Zinsen weiterzuleiten waren. Die aufgrund der «Cross Currency Swaps»-Verträge weiterzuleitenden Beträge stimmten ausnahmslos und vollumfänglich mit den vereinnahmten Zinsen überein. Dass die Beschwer- deführerin den vollständigen Betrag und nicht bloss einen Anteil der Ge- genpartei der «Cross Currency Swaps» weiterleiten musste (Ausmass der Weiterleitung), spricht dabei laut Rechtsprechung eher gegen eine Nut- zungsberechtigung der Beschwerdeführerin (vgl. ausführlich: E. 2.6.9). Hinsichtlich der weitergeleiteten Beträge bringt die Beschwerdeführerin vor, es habe lediglich ein Tausch von gleichwertigen Zahlungen stattgefun- den. Es seien fixe in variable Zinsen transformiert und es seien nicht Zinsen in «etwas anderes» transformiert worden. Es habe somit eine Währungs- und Zinstransformation und keine Weiterleitung gegen ein andersartiges Entgelt stattgefunden. Laut Rechtsprechung gilt jedoch die Zahlung eines der Dividende grundsätzlich äquivalenten Betrags als «faktische Weiterlei- tungspflicht» (BGE 141 II 447 E. 6.4; Urteil des BGer 2C_880/2018 vom 19. Mai 2020 E. 3.2). Ob die Beschwerdeführerin daher – wie vorliegend – Anleihenszinsen gegen Swap-Zinsen getauscht oder lediglich einen äqui- valenten Betrag gezahlt hat, macht somit keinen Unterschied, weshalb sie nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag.
A-2121/2020 Seite 33 Insgesamt bilden die oben genannten Umstände ein Indiz dafür, dass auf- grund einer (indirekten) rechtlichen Pflicht die Zinszahlungen aus den Bun- desanleihen vollständig an die Gegenpartei der «Cross Currency Swaps» weiterzuleiten waren. 3.3.5 Wie gezeigt (E. 2.6.6), bedeutet hingegen nicht jede Weiterleitungs- verpflichtung, dass der betroffenen Person die Nutzungsberechtigung ab- zusprechen ist. Eine schädliche Weiterleitung setzt in kausaler Hinsicht vo- raus, dass zwischen der Erzielung von Einkünften und der Pflicht zur Wei- terleitung ein enger Zusammenhang oder Konnex bzw. eine gegenseitige Abhängigkeit besteht. Zum einen muss die Erzielung von Einkünften von der Pflicht zu deren Weiterleitung abhängig sein (erste Abhängigkeit; dazu unten E. 2.6.6). Zum anderen muss die Pflicht zur Weiterleitung von Ein- künften von der Erzielung dieser Einkünfte abhängen (zweite Abhängigkeit; dazu unten E. 2.6.6). Bei Letzterer ist auch von Bedeutung, wer die mit den Geschäften verbundenen Risiken zu tragen hat (vgl. E. 2.6.7 f.). Dass ein Geschäft «wirtschaftlich sinnvoll» bzw. «wirtschaftlich geboten» oder aufgrund eigener Investitionsrichtlinien erforderlich war, wie die Be- schwerdeführerin entgegnet, schliesst dabei gemäss höchstrichterlichen Rechtsprechung das Vorliegen einer schädlichen Weiterleitung nicht grundsätzlich aus (vgl. Urteil des BGer 2C_880/2018 vom 19. Mai 2020 E. 4.5.6 [«Auch die finanziellen Anreize, welche die Derivatverträge für die Beschwerdeführerin und ihre Gegenpartei setzten, legen einen solchen Konsens {dass die Beschwerdeführerin nach übereinstimmendem Partei- willen die Schweizer Aktien erwerben sollte; Einschub durch das Gericht} nahe.»]). 3.3.5.1 Für eine gegenseitige Abhängigkeit zwischen der Erzielung der An- leihenszinsen und der Pflicht zur Weiterleitung spricht vorliegend, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer eigenen Investitionsrichtlinien verpflich- tet war, die sich aus den Bundesanleihen ergebenden fixen Zinsen in Schweizer Franken in variable Zinsen in USD auszutauschen (vgl. BB 19, [...] Investment and Credit Guidelines, insb. Ziff. 1 [vgl. auch Ziff. 2]; Be- schwerde, S. 12 ff. [Rz. 34 ff.] und S. 25 [Rz. 74]). Die Bundesanleihen er- werben konnte die Beschwerdeführerin nur, wenn sie im Gegenzug bereit war, die «Cross Currency Swaps»-Verträge einzugehen. Überdies lässt die Beschwerdeführerin selbst verlauten, bei dem Kauf der Bundesanleihen und dem Abschluss der «Cross Currency Swaps» habe es sich um ein «Paket» gehandelt (Schreiben vom 20. Juli 2016 [Sachverhalt Bst. G]; Be-
A-2121/2020 Seite 34 schwerde, S. 27 [Rz. 79]; Triplik, S. 2 [Rz. 1] und S. 5 [Rz. 9]). Unbestritte- nermassen waren – wie in Erwägung 3.3.3 f. erwähnt – Trade-Daten, Lauf- zeit, Verzinsung sowie Zinstermine der Bundesanleihen und der «Cross Currency Swaps» exakt aufeinander abgestimmt (siehe Tabelle in E. 3.3.2). Wie erwähnt (E. 3.3.2), lassen sich den Bond Trade Tickets bzw. Kaufabrechnungen der Bundesanleihen jeweils ein Verweis auf die «Cross Currency Swaps» entnehmen. Zudem hat sich die Beschwerdeführerin, wie vorgenannt (E. 3.3.3), die für den Erwerb der Bundesanleihen (und so- mit letztlich auch für die Erzielung des Anleihenszinses) notwendigen Schweizer Franken über die «Cross Currency Swaps»-Verträge beschafft, weshalb Letztere – wie erwähnt E. 3.3.3 – im Hinblick auf den Erwerb der Bundesanleihen auch Finanzierungscharakter aufwiesen. Die Bundesan- leihen erwerben und den Anleihenszins daraus erzielen konnte sie nur, wie oben bereits ausgeführt, wenn sie im Gegenzug bereit war, die «Cross Cur- rency Swaps»-Verträge einzugehen und im Rahmen dieser Verträge die Zinszahlungen aus den Bundesanleihen vollständig an die Gegenpartei der «Cross Currency Swaps» unter dem Titel der Swap-Zinsen weiterzu- leiten. Folglich ist die Erzielung des Anleihenszinses von der Pflicht zu de- ren Weiterleitung abhängig, weshalb die erste Abhängigkeit zu bejahen ist. 3.3.5.2 Ferner muss die Pflicht zur Weiterleitung von Einkünften von der Erzielung dieser Einkünfte abhängen, was zu bejahen ist, wenn keine ef- fektive Weiterleitungspflicht besteht, sofern keine Einkünfte erzielt werden (zweite Abhängigkeit). Die vorliegenden Risiko-Faktoren wie das Ausfall- bzw. Kreditrisiko des Schuldners von Zinsen, das Risiko von Zinsänderun- gen sowie das Währungs- bzw. Wechselkursrisiko sind somit daraufhin zu prüfen, ob die «Cross Currency Swaps»-Zinsen selbst dann durch die Be- schwerdeführerin weiterzuleiten waren, wenn sie in Wirklichkeit gar keine Anleihenszinsen erzielt hätte (E. 2.6.6 ff.; insb.: E. 2.6.8). Die Übernahme der mit den Einkünften verbundenen Risiken ist ein Indiz für die Qualifika- tion als Nutzungsberechtigter (BAUMGARTNER 2010, S. 123 f. und S. 146 ff.; Urteil des BVGer A-1246/2011 vom 23. Juli 2012 E. 4.3.2). a. Risiko von Zinsänderungen Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, sie habe alle ihre Anla- gen in Fremdwährungsanleihen weitestgehend gegen Währungs- und Zinsänderungsrisiken abgesichert. Dies sei aber keine vollständige Absi- cherung gewesen, da die nicht vollständig parallel verlaufende Entwicklung der Zinsen auf Bundesanleihen und «Cross Currency Swaps»-Zinsen zu regelmässigen Abweichungen geführt habe, die bei ihr als Gewinne oder
A-2121/2020 Seite 35 Verluste angefallen (und als solche in ihrer Buchhaltung erfasst und aus- gewiesen worden) seien. In Bezug auf die vorzeitige Beendigung der «Cross Currency Swaps»-Verträge habe somit ein «Spread»-Risiko be- standen. Sodann hätten bei einer vorzeitigen Veräusserung ihrer «Anla- gen» infolge eines ausserplanmässigen Liquiditätsbedarfs Kosten für die Auflösung der «Cross Currency Swaps»-Verträge sowie weitere Kosten anfallen können. Entsprechend seien nur Fremdwährungsanleihen mit kur- zer (Rest-)Laufzeit in Übereinstimmung mit ihrer Liquidationsplanung er- worben worden. Die Vorinstanz entgegnet, Zinsänderungsrisiken entstünden durch Ände- rungen des Marktzinses, wenn die Anleihen vor ihrer Endfälligkeit verkauft werden sollten. Im Allgemeinen sinke der Wert einer Anleihe, wenn der Marktzins steige und umgekehrt. Im vorliegenden Fall sei jedoch nie beab- sichtigt gewesen, die Bundesanleihen vor ihrem Endverfall zu veräussern. Dies ergebe sich insbesondere aus dem Umstand, dass der Verfall der «Cross Currency Swaps» jeweils auf den Endverfall der Bundesanleihen abgestimmt gewesen sei. Die Übertragung des Zinsänderungsrisikos werde deutlich, wenn die Mittelflüsse (der vorliegend zu beurteilenden Kombination von «Cross Currency Swaps» und Bundesanleihen) miteinan- der verglichen würden. Es resultiere eine «Duration mit einem Wert von Null». Das Zinsänderungsrisiko in Schweizer Franken sei demnach von der Beschwerdeführerin durch den Abschluss der «Cross Currency Swaps» vollständig eliminiert bzw. auf die Gegenpartei übertragen worden. Es sei unzutreffend, dass eine Änderung im Markt zwischen den Zinsen auf Bun- desobligationen und den Zinsen im Swap-Markt zu einem Verlust oder Ge- winn beim Verkauf der Bundesobligation und der vorzeitigen Beendigung der «Cross Currency Swaps» hätte führen können. In den «Cross Currency Swaps»-Verträgen seien vorliegend gerade fixe Schweizer Zinsen verein- bart worden. Das «Spread»-Risiko sei entweder bloss theoretischer Natur und vernachlässigbar oder die Beschwerdeführerin widerspreche sich da- mit selbst, wenn sie andernorts behaupte, nur mit der vorliegend gewählten Absicherungsstrategie könne sie ihre aus der Überschussfinanzierung ge- tätigten «Investitionen» jederzeit wieder nahezu verlustlos auflösen. Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass es vorliegend gerade das Ziel der «Cross Currency Swaps» war, das Zins- und Wäh- rungsrisiko der Beschwerdeführerin zu eliminieren: Die Beschwerdeführe- rin bringt im Rahmen ihrer Eingaben selber vor, sie habe sich weitestge- hend gegen Währungs- und Zinsänderungsrisiken abgesichert bzw. solche weitestgehend neutralisiert (Beschwerde, S. 25 [Rz. 76], S. 32 [Rz. 98],
A-2121/2020 Seite 36 S. 40 [Rz. 123], S. 66 [Rz. 215, «Erfordernis der vollständigen Währungs- und Zinsabsicherung bei allen ihren Anlagen»], S. 69 [Rz. 228], S. 70 [Rz. 233 f.], S. 71 [Rz. 235, «{...} alles andere würde nicht zur gewünsch- ten möglichst vollständigen Absicherung gegen Währungs- und Zinsrisiken führen») und S. 74 [Rz. 248]; Replik, S. 5 [Rz. 10]; vgl. auch Triplik, S. 3 [Rz. 2] und S. 4 [Rz. 5, «{...} diese Absicherung ermöglichte es (ihr) eine nachhaltige und sichere Anlage {...} zu tätigen, ohne dabei Währungs- und Zinsänderungsrisiken ausgesetzt zu sein {...}»]). Wie bereits oben er- wähnt, waren Trade-Daten, Laufzeit, Verzinsung sowie Zinstermine der Bundesanleihen und der «Cross Currency Swaps» exakt aufeinander ab- gestimmt (siehe Tabelle in E. 3.3.2; bereits: E. 3.3.5.1 und E. 3.3.3 f.). Der Rückzahlungszeitpunkt der Bundesanleihe entsprach dem Verfallsdatum der «Cross Currency Swaps» («Termination Date»; E. 3.3.3). Daraus lässt sich in Übereinstimmung mit der Vorinstanz schliessen, dass nie beabsich- tigt war, die Bundesanleihen vor ihrem Endverfall zu veräussern und somit grundsätzlich für die Beschwerdeführerin auch kein Risiko von Zinsände- rungen bestand. Wie schon unter Erwägung 3.3.4 ausgeführt, wurde der feste (Schweizer) Zinssatz der Bundesanleihen zur Festlegung des festen (Schweizer) Zinssatz der «Cross Currency Swaps» herangezogen (beide entsprachen sich in der Höhe exakt). Die festen Swap-Zinsen wurden von der Höhe der Zinssätze auf den Bundesanleihen abgeleitet und somit letzt- lich an die Vertragspartei weitergeleitet. Folglich erscheint die Behauptung der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar, eine Änderung im Markt zwischen den Zinssätzen auf Bundesobligationen und denjenigen der «Cross Currency Swaps» hätte zu einem Verlust oder Gewinn beim Ver- kauf der Bundesobligationen und bei der vorzeitigen Beendigung der «Cross Currency Swaps» führen können. Die Ausführungen bzgl. des «spread»-Risiko überzeugen nicht, da dieses aufgrund der festen Swap- Zinssätze lediglich theoretischer Natur war und sich die Beschwerdeführe- rin im Rahmen ihrer Beschwerde tatsächlich widerspricht, indem sie aus- führt, nur mit der vorliegend gewählten Absicherungsstrategie könne sie «ihre aus der Überschussfinanzierung getätigten Investitionen bei ausser- ordentlichem Bedarf jederzeit wieder (nahezu verlustlos) auflösen (...)». Welche Kosten für die Auflösung der «Cross Currency Swaps»-Verträge sowie welche weiteren Kosten entstanden wären, führt die Beschwerde- führerin nicht weiter aus. Sie vermag daher ebenfalls nicht aufzuzeigen, dass sie das Risiko von Zins(satz)änderungen trug.
A-2121/2020 Seite 37 b. Währungs- bzw. Wechselkursrisiko Hinsichtlich des Währungs- bzw. Wechselkursrisiko argumentiert die Be- schwerdeführerin, es habe – entgegen den Behauptungen der Vorinstanz – keinen Verlust im Umfang von insgesamt Fr. 11'314'750.-- (im Umfang des «Überpari-Preises») gegeben und keine der Parteien habe einen sol- chen Verlust erlitten. Die Absicherung der Zahlungsströme der Bundesan- leihen in Schweizer Franken sei durch «Cross Currency Swaps» per Zah- lungsstrom erfolgt. Der Kaufpreis (der «Cross Currency Swaps») sei hier- bei in die Komponenten Nominalwert, «Überpari-Preis» und Marchzinsen aufzuteilen. Den diesbezüglich negativen Cashflows zu Beginn stünden entsprechende positive Cashflows während der Laufzeit und an deren Ende gegenüber. Aufgrund des zeitlichen Auseinanderfallens der positiven und negativen Komponenten hätten diese je einzeln abgesichert werden müssen. Ansonsten hätte die gewünschte möglichst vollständige Absiche- rung gegen Währungs- und Zinsrisiken nicht erreicht werden können. Bei allen getätigten «Anlagen» in Fremdwährungsanleihen (inkl. Bundesobli- gationen) sei sie (die Beschwerdeführerin) so vorgegangen. Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, tatsächlich sei auf den vor- liegend interessierenden Bundesanleihen ein Kursverlust entstanden, in- dem die Bundesanleihen zu einem über dem Nominalwert liegenden Preis erworben und lediglich zum Nominalwert zurückgezahlt worden seien. Der Verlust auf den Bundesanleihen habe insgesamt Fr. 11'314'750.-- ausge- macht. Dafür habe die Beschwerdeführerin von ihren Gegenparteien aus den «Cross Currency Swaps» Ausgleichszahlungen in identischer Höhe erhalten, welche sie (die Beschwerdeführerin) jedoch nicht habe zurückbe- zahlen müssen. Damit sei der Beschwerdeführerin der Kursverlust auf den Bundesanleihen vollständig ausgeglichen und wirtschaftlich von den Ge- genparteien der «Cross Currency Swaps» getragen worden. Die Wechsel- kurse seien bei Abschluss und bei Beendigung eines «Cross Currency Swaps» identisch. Die erhaltenen Zahlungen in Schweizer Franken – mit Ausnahme der Ausgleichszahlungen für die Differenz zwischen Kurs- und Nominalwert der Bundesanleihen – hätten damit wiederum in Schweizer Franken zurückbezahlt werden müssen. Da die Beschwerdeführerin die unter den «Cross Currency Swaps» erhaltenen Zahlungen in Schweizer Franken zeitgleich und vollumfänglich in die Bundesanleihen angelegt habe und die Beschwerdeführerin die unter den «Cross Currency Swaps» in Schweizer Franken zu leistenden Zahlungen jeweils gleichentags aus den Zinszahlungen und der Rückzahlung der Bundesanleihen erhalten
A-2121/2020 Seite 38 habe, sei die Beschwerdeführerin nie einem Währungs- bzw. Wechselkurs- risiko ausgesetzt gewesen. Das Bundesverwaltungsgericht entnimmt den Ausführungen der Be- schwerdeführerin Folgendes: Bezüglich Währungs- bzw. Wechselkursri- siko führt diese aus, sie hätte aufgrund ihrer internen Richtlinien bei ihrer Überschussfinanzierung bestimmte Grenzwerte bei den Währungsrisiken nicht überschreiten dürfen (vgl. Sachverhalt Bst. G). Darüberhinausge- hende Währungsrisiken hätte sie vollumfänglich absichern müssen (Be- schwerde, S. 13 [Rz. 37]). Aufgrund ihrer Absicherungsstrategie habe sie beispielsweise gemäss Jahresrechnung 2014 ihr Gesamtwährungsrisiko «praktisch auf Null (0) gebracht». Sämtliche Fremdwährungsrisiken in den relevanten (Anlage-)Währungen seien somit vollständig abgesichert gewe- sen (Beschwerde, S. 13 [Rz. 39]). Über den Einsatz von «Cross Currency Swaps» würden – so die Beschwerdeführerin an anderer Stelle – «sämtli- che der sich aus CHF cash flows aus eine CHF-Anlage ergebenden Wäh- rungsrisiken zu 100 % eliminiert und das Risikoprofil wird in USD transfor- miert» (Beschwerde, S. 17 f. [Rz. 52]). Die Beschwerdeführerin erläutert im Rahmen ihrer Eingaben somit selbst, keinem Währungs- bzw. Wechsel- kursrisiko ausgesetzt gewesen zu sein. Überdies ergibt sich aus den Akten, dass die Bundesanleihen zu einem über dem Nominalwert liegenden Preis (Marktwert) erworben und lediglich zum Nominalwert zurückgezahlt wor- den sind (vgl. Tabelle in E. 3.3.2). Folglich ist der Vorinstanz beizupflichten, dass ein diesbezüglicher Verlust auf den Bundesanleihen in Höhe von ins- gesamt Fr. 11'314'750.-- resultierte. Hierfür hat die Beschwerdeführerin von ihren Gegenparteien aus den «Cross Currency Swaps» Ausgleichs- zahlungen in identischer Höhe erhalten, welche sie jedoch nicht zurückbe- zahlen musste (bereits: E. 3.3.3; vgl. auch Tabelle in E. 3.3.2). Der Kurs- verlust wurde der Beschwerdeführerin folglich ausgeglichen und von der Gegenpartei der «Cross Currency Swaps»-Verträge getragen. Ferner kann auf die hinsichtlich Zinsänderungsrisiken gemachten Ausführungen – wel- che grösstenteils auch für die Währungssicherung gemacht wurden – unter Erwägung 3.3.5.2 Bst. a verwiesen werden. c. Ausfallrisiko Die Beschwerdeführerin behauptet, das Kredit- und Ausfallrisiko der erwor- benen Bundesanleihen, welche sie zu «Volleigentum» erworben habe, sei bis zur vollständigen Rückzahlung vollständig bzw. ungeschmälert bei ihr verblieben und sei in keiner Weise – weder durch einen «Credit Default Swap», eine Garantie oder anderweitig – abgesichert worden. Bei einem
A-2121/2020 Seite 39 «Total Return Swap» würden sowohl die Dividenden als auch allfällige Wertveränderungen über Ausgleichszahlungen vollständig weitergeleitet. Die die Aktien als Sicherheit für ihre unter dem «Total Return Swap» ein- gegangenen Verpflichtungen haltende Partei transformiere ihr Investitions- risiko in ein Kredit- bzw. Gegenparteirisiko. Dies sei bei «Cross Currency Swaps» gerade nicht der Fall, da lediglich das Währungs- und Zinsände- rungsrisiko, aber nicht die Bonität des Schuldners der Anleihe abgedeckt sei. Überdies sei die «Anlage» in Bundesobligationen nur relativ sicher ge- wesen, wobei erst «ex post» eruiert werden könne, ob eine Anlage sicher war. Sollte die Eigenossenschaft durch Krieg, politische Unrast, infolge ei- ner Pandemie oder aus anderen Gründen auseinanderfallen, dann wären auch diese Anlagen gefährdet gewesen und hätte zu grossen Verlusten führen können. Selbst Anlagen mit sehr hohem Rating könnten praktisch über Nacht zu illiquiden «junk bonds» und «non valeurs» herabgestuft wer- den. Dieses Risiko habe sie (die Beschwerdeführerin) nur durch möglichst breite Diversifikation mildern können. Die Vorinstanz erwidert hinsichtlich Kredit- und Ausfallrisiko, der Beschwer- deführerin sei beizupflichten, dass diese das Ausfallrisiko der Bundesan- leihen getragen habe. Hätte nämlich die Eigenossenschaft ihren Zinszah- lungs- und Rückzahlungspflichten aus den Bundesanleihen nicht nach- kommen können, wäre dies zu Lasten der Beschwerdeführerin ausgefal- len, da diese ihren Pflichten aus den «Cross Currency Swaps» aus ande- ren Quellen hätte nachkommen müssen. Das Ausfallsrisiko der Eidgenos- senschaft sei jedoch im vorliegenden Fall nur theoretischer Natur, da Bun- desanleihen allgemein als mündelsicher und damit risikolos gelten würden. Zwar bestehe auf längere Sicht auch ein Ausfallrisiko der Eidgenossen- schaft. Bei der vorliegend interessierenden Restlaufzeit der Bundesanlei- hen von ein bis zwei Jahren sei das Ausfallrisiko jedoch äusserst gering bzw. faktisch inexistent gewesen. Dies ergebe sich auch aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokumenten, in welchen den Bundes- anleihen eine Bonität bzw. ein Rating von jeweils «AAA» bescheinigt werde. In ihrer Vernehmlassung führt sie (die Vorinstanz) weiter aus, die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin das ungleich höhere Ausfallrisiko der Swap-Gegenpartei systematisch eingegangen sei, zeige, dass das Kredit- und Ausfallrisiko der Eidgenossenschaft beim Abschluss der Ge- schäfte keine Rolle gespielt habe. Die Beschwerdeführerin habe das Aus- fallrisiko der Swap-Gegenpartei also mit der Bonität der Eidgenossenschaft abgesichert. Es sei der Beschwerdeführerin nie um eine «CHF-Anlage», sondern um die Absicherung der «USD-Anlage» gegangen. Insofern sei
A-2121/2020 Seite 40 den Bundesobligationen wirtschaftlich gesehen die Funktion eines «Colla- terals» zugekommen. Die Beschwerdeführerin habe – wie bei einem «Total Return Swap» auf Aktien – damit ihr Investitionsrisiko in ein Kredit- bzw. Gegenparteirisiko getauscht. Das Bundesverwaltungsgericht erwägt zum Ausfallrisiko Folgendes: Mit Zinserträgen in Zusammenhang steht das Risiko, dass der Obligationen- schuldner keine Zinsen bezahlt. Unter «Kreditrisiko» wird unter anderem das Risiko eines Verlusts verstanden, der dadurch entsteht, dass die Ge- genpartei ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt (BAUM- GARTNER 2010, S. 53). Ein (Kredit- bzw.) Ausfallrisiko liegt für den Gläubi- ger vor, wenn der Wert einer Forderung unter anderem durch eine ver- schlechterte Bonität des Schuldners gefährdet ist (MAX BOEMLE ET AL., Geld-, Bank- und Finanzmarkt-Lexikon, S. 89 «Ausfallrisiko»). Mit der Bo- nität bezeichnet man die Qualität des Schuldners, die sich aus seiner Kre- ditfähigkeit und Kreditwürdigkeit ergibt. Der Begriff der Bonität umschreibt somit sowohl die Zahlungsfähigkeit und den Zahlungswillen, als auch die im Geschäftsleben wichtige Wertung der charakterlichen Eigenschaften ei- nes Schuldners bzw. seiner Organe. Spezialisierte Gesellschaften sind be- strebt, die Bonität eines Schuldners mit dem Rating nach einheitlichen Massstäben zu messen (MAX BOEMLE ET AL., Geld-, Bank- und Finanz- markt-Lexikon, S. 202 «Bonität»). Bei Ratings wird die Fähigkeit eines Emittenten beurteilt, seine Finanzschulden fristgerecht zurückzuzahlen. Bondratings bewegen sich zwischen «AAA bzw. Aaa» bis «D», wobei die erste Bewertung die höchste Qualität darstellt und bedeutet, dass ein Ver- zug höchst unwahrscheinlich erscheint (BRUN/DURRER, Geld-, Bank- und Finanzmarkt-Lexikon, S. 201 f. «Bond rating»). Mündelsicherheit meint im allgemeinen Sprachgebrauch die zuverlässige und sichere Kapitalanlage schlechthin. Als mündelsicher gelten nur erstklassige schweizerische An- lagen, die auf einen bestimmten Nominalwert lauten und einen festen Zins abwerfen, wie insbesondere Anleihensobligationen des Bundes (CHRIS- TIAN THALMANN, Geld-, Bank- und Finanzmarkt-Lexikon, S. 767 «Mündelsi- cherheit»). Bundesanleihen und somit auch die streitbetroffenen Anleihensobligatio- nen gelten unbestrittenermassen als mündelsicher bzw. zuverlässig und sicher. Auch die Beschwerdeführerin führt dies in ihren Eingaben an diver- sen Stellen aus (vgl. Beschwerde, S. 15 [Rz. 42 und Rz. 44], S. 19 [Rz. 56], S. 20 [Rz. 58], S. 21 [Rz. 63], S. 72 [Rz. 240], S. 76 [Rz. 257]; Replik, S. 4 [Rz. 8], S. 7 [Rz. 16]). Den streitbetroffenen Bundesanleihen wurde vorlie- gend eine Bonität bzw. ein Rating von «AAA» bescheinigt; ein Verzug des
A-2121/2020 Seite 41 Bundes als Anleihensemittent/Schuldner erscheint somit höchst unwahr- scheinlich. In Krisenzeiten – so in Übereinstimmung mit der Beschwerde- führerin – könnten jedoch auch diese theoretisch ihren Wert verlieren. Da bei den vorliegenden Bundesanleihen die Restlaufzeit aber höchstens noch ein bis zwei Jahre betrug (vgl. Tabelle in E. 3.3.2), war das Ausfallri- siko tatsächlich äusserst gering und nur theoretischer Natur. Da das Aus- fallrisiko der Eidgenossenschaft lediglich theoretisch bestand, muss auch nicht weiter darauf eingegangen werden, inwiefern sich die «Cross Cur- rency Swaps» von einem «Total Return Swap» auf Aktien unterscheiden bzw. ob lediglich bei Letzteren, und nicht auch bei den vorliegenden «Cross Currency Swaps», das Investitionsrisiko in ein Kredit- bzw. Gegenparteiri- siko transformiert wurde. Somit hat die Beschwerdeführerin vorliegend keine (nennenswerten) an- leihensspezifischen Risiken getragen; die Pflicht zur Weiterleitung über die «Cross Currency Swaps» hing von der Erzielung der Einkünfte aus den Bundesanleihen ab. Die zweite Abhängigkeit ist ebenfalls zu bejahen. 3.3.6 Insgesamt liegt eine schädliche Weiterleitung im Sinne der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung vor. 3.4 Der Beschwerdeführerin ist aufgrund der schädlichen Weiterleitung die Nutzungsberechtigung gemäss Art. 11 Abs. 1 DBA-DK an den Anleihens- zinsen abzusprechen. Daher ist vorliegend nicht mehr darauf einzugehen, ob die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflichten verletzt hat und wel- che Konsequenzen daraus folgen (E. 2.8 und E. 3). Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin die Rückerstattung der Verrechnungssteuer somit zu Recht verweigert. Die Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen. Da der Beschwerdeführerin die Nutzungsberechtigung auf den vollen Brutto- zinsen aus den Bundesanleihen abzusprechen ist, und gerade nicht nur auf den aufgelaufenen Marchzinsen, welche von der Swap-Gegenpartei bevorschusst wurden, ist auch der mit Replik gestellte Eventualantrag der Beschwerdeführerin abzuweisen. 4. 4.1 Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführerin die auf Fr. 32'500.-- festzusetzenden Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in glei- cher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
A-2121/2020 Seite 42 4.2 Der unterliegenden Beschwerdeführerin und der Vorinstanz ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
(Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.)
A-2121/2020 Seite 43 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 32'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der von dieser einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Es wird keine Parteienschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Iris Widmer Anna Strässle
A-2121/2020 Seite 44 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
A-2121/2020 Seite 45 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)