Ab te i lun g I A- 20 86 /2 0 0 6 {T 0 /2 } Urteil vom 8. Mai 2007 Mitwirkung:Richter Lorenz Kneubühler (Vorsitz); Richter Beat Forster; Richterin Florence Aubry Girardin; Gerichtsschreiber Simon Müller. X._______, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Bertschinger, Oberfeldstrasse 158, Postfach 5, 8408 Winterthur, gegen Kanton Zürich, 8000 Zürich, Beschwerdegegner, handelnd durch die Volkswirtschaftsdirektion Kanton Zürich, Verkehr und Infrastruktur Strasse, Europa-Strasse 15, 8152 Glattbrugg, Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), Bundeshaus Nord, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Ausführungsprojekt Nationalstrasse N4.2 Winterthur-Schaffhausen. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2 Sachverhalt: A.Die Nationalstrasse N4.2 bedarf nach über vierzig Betriebsjahren einer umfassenden Sanierung. Um eine Teilumleitung des Verkehrs durch die anliegenden Dörfer zu vermeiden, die Leistungsfähigkeit der Strasse zu er- höhen und die Verkehrssicherheit zu verbessern, beabsichtigt der Kanton Zürich, die Sanierung mit einem Ausbau zu einer vierspurigen, richtungs- getrennten Autostrasse (Miniautobahn) zwischen Kleinandelfingen und Flurlingen zu verbinden. B.Am 6. September 2004 reichte der Kanton Zürich beim Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) ein Plangenehmigungsgesuch für einen entsprechenden Ausbau der N4.2 ein. Gegen diese Planvorlage erhob X._______ am 22. November 2004 Einsprache und beantragte unter anderem, es sei auf den auf seiner Parzelle Kat. Nr. Y projektierten Halbanschluss Trüllikon/Oerlingen zu ver- zichten. Das UVEK genehmigte das Projekt am 20. Oktober 2006 mit Auf- lagen. Der Antrag von X._______ auf Verzicht auf den Halbanschluss wurde abgewiesen. C.Gegen diese Plangenehmigungsverfügung erhob X._______ (hiernach: Beschwerdeführer) am 21. November 2006 Beschwerde an die Eid- genössische Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt (REKO/INUM). Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und den Verzicht auf den geplanten Halbanschluss Trüllikon/Oerlingen. Statt dessen sei der 200 m weiter südlich bestehende Vollanschluss an das Projekt anzupassen. Zur Begründung führt er aus, der verfassungs- rechtliche Grundsatz der haushälterischen Nutzung des Bodens werde verletzt, wenn aus Kostengründen auf bestem und ebenem landwirtschaft- lichem Kulturland ein neuer Halbanschluss gebaut werde, statt den beste- henden Vollanschluss dem geänderten Projekt anzupassen. Das Projekt widerspreche auch den Anliegen des Landschaftsschutzes und verletze den Grundsatz der schonenden Ausübung des Enteignungsrechts. Falls der bestehende Anschluss nicht angepasst werden könne, solle darauf verzichtet werden, da 900 m südlich ein weiterer Anschluss bestehe. D.In seiner Vernehmlassung vom 30. Januar 2007 beantragt das UVEK die Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie eingetreten werden könne. Für einen Neubau des Halbanschlusses spreche neben finanziellen Gründen auch die Verkehrssicherheit. Der Grundsatz des haushälterischen Um- gangs mit dem Boden sei nicht absolut zu verstehen, sondern in eine Inte- ressenabwägung einzubeziehen. Eine Verschiebung des Anschlusses wür- de den Landbedarf nicht wesentlich verringern. Nach Abwägung der verschiedenen Interessen sei festzustellen, dass die Nachteile der vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Variante überwiegten. Da die bestehenden Verkehrsbeziehungen nicht verändert werden sollten, könne der bestehende Anschluss nicht aufgehoben werden. E.Der Kanton Zürich (hiernach: Beschwerdegegner) beantragt in seiner Be- schwerdeantwort vom 5. Februar 2007 die Abweisung der Beschwerde,
3 soweit darauf einzutreten sei. Er macht zunächst geltend, der Beschwer- deführer lege nicht dar, wieweit er in eigenen, praktischen Interessen be- troffen sei. Er verfolge ausschliesslich öffentliche Interessen und sei des- halb nicht legitimiert. In der Sache führt er aus, bei einer Anpassung des bestehenden Anschlusses käme die Beschleunigungsspur in Richtung Winterthur neben den vier Spuren der Miniautobahn unter der Überführung Trüllikon zu liegen. Dies würde den Abbruch und Neubau der Überführung notwendig machen und eine Vollsperrung der Strasse während zwei bis drei Tagen bedingen. Der Anschluss Kleinandelfingen befinde sich rund 1.7 km südlich des Halbanschlusses Trüllikon/Oerlingen. Ein Verzicht auf den Halbanschluss Trüllikon/Oerlingen hätte nachteilige Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit und würde zu vermehrtem Verkehr im Siedlungsge- biet führen. Um den Landverbrauch zu verringern, sei das Projekt optimiert worden. Der Halbanschluss sei nun am südlichen Rand des Grundstücks des Beschwerdeführers vorgesehen und zerschneide das Grundstück nicht. F.In seinen Schlussbemerkungen vom 26. März 2007 hält der Beschwerde- führer an seiner Beschwerde fest. Er führt aus, gemäss einer mündlichen Auskunft eines Brückenfachmannes sei eine Verlängerung der bestehen- den Brücke über die Strasse möglich, weshalb der Anschluss auch ohne die befürchteten Mehrkosten am bestehenden Ort belassen werden könne. Der Kulturlandverbrauch bei einer Aufteilung in zwei Halbanschlüsse sei unverhältnismässig. Weiter weist er darauf hin, dass der Anschluss Kleinandelfingen gemäss Signalisation 800 m bis 1'000 m vom Anschluss Trüllikon/Oerlingen entfernt sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.Die Beschwerde richtet sich gegen eine Plangenehmigungsverfügung des UVEK betreffend den Ausbau einer Nationalstrasse. 1.1Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge- richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorin- stanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu ge- hören die Verfügungen des UVEK in Plangenehmigungsverfahren nach Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 8. März 1960 über die National- strassen (NSG, SR 725.11). 1.2Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Be- urteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departe- mente hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
4 1.3Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2.Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Als Eigentümer eines vom Bauprojekt betroffenen Grundstückes ist der Beschwerdeführer in seinen schutzwürdigen Interessen betroffen. Bei der von ihm geforderten Variante würde sein Grundeigentum in geringerem Masse beansprucht. Er hat damit ein aktuelles und praktisches Interesse und ist zur Beschwerde legitimiert. Folglich kann er gemäss Art. 49 VwVG die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes und die Unan- gemessenheit des angefochtenen Entscheides rügen. Das Interesse des Beschwerdeführers muss dabei nicht mit der als verletzt gerügten Norm korrespondieren (ALFRED KÖLZ / ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 538). Damit kann der Beschwerdeführer – entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners - auch bloss Einwände vorbringen, welche Allgemein- interessen wie den haushälterische Umgang mit dem Boden und den Landschaftsschutz betreffen. 3.Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52 VwVG) ist daher einzutreten. 4.Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen, die Verschiebung des Halb- anschlusses Trüllikon/Oerlingen (Fahrtrichtung Winterthur) verstosse ge- gen den Grundsatz der haushälterischen Bodennutzung. Die Vorinstanz wendet dagegen ein, dieser Grundsatz sei nicht absolut zu verstehen. Vielmehr seien die Interessen des Landschaftsschutzes gegen andere, namentlich finanzielle und verkehrstechnische Interessen abzuwägen. Die vom Beschwerdeführer verlangte Anpassung des bestehenden Anschlusses würde den Abbruch der Überführung Trüllikerstrasse mit anschliessendem Neubau bedingen. Dies würde zu unverhältnismässigen Mehrkosten führen. Der Beschwerdegegner bringt vor, das Projekt sei im Hinblick auf die haushälterische Bodennutzung optimiert worden, indem der Halbanschluss um 30 m verschoben worden sei. Die Anpassung des Anschlusses am heutigen Standort würde zu unverhältnismässigem Mehraufwand führen. 4.1Der Grundsatz der haushälterischen Bodennutzung ist in Art. 75 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) vorgesehen. Konkretisiert wird er in Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG, SR 700). Danach sorgen Bund, Kantone und Gemeinden für eine haushäl- terische Bodennutzung. Sie achten dabei auf die natürlichen Gegeben- heiten sowie auf die Bedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft. Die haushälterische Bodennutzung ist das zentrale Ziel der Raumplanung und umfasst in quantitativer Hinsicht die Pflicht, nach Möglichkeiten einer sparsamen Bodennutzung zu suchen (PIERRE TSCHANNEN in: Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 1999, Art. 1 N. 15). Diese
5 Pflicht bedeutet indessen nicht, dass von mehreren möglichen Varianten stets diejenige zu wählen ist, welche den geringsten Flächenbedarf aufweist. Vielmehr ist auf eine Auswägung der sozialen und ökonomischen Interessen zu achten (TSCHANNEN, a.a.O., Art. 1 N. 24). Die Interessen der Raumplanung sind im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung zu prüfen (vgl. dazu unten E. 6) 5.Der Beschwerdeführer rügt ferner, das Projekt verletze den Grundsatz der schonenden Ausübung des Enteignungsrechts. Sinngemäss macht er geltend, eine Enteignung sei entbehrlich, wenn der Anschluss am bestehenden Standort belassen werde. 5.1Die Vorinstanz wendet dagegen ein, die Erstellung eines neuen Halban- schlusses sei nach Abwägung der Vor- und Nachteile der verschiedenen Varianten die wirtschaftlichere und verhältnismässige Lösung. Damit sei die Enteignung notwendig. 5.2Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit bedeutet im Enteignungsrecht nicht, dass stets die Variante mit der geringsten beanspruchten Fläche zu wählen sei. Der Eigentumseingriff muss sich nicht auf das zur Verwirkli- chung des Werkes Unabdingbare beschränken, er kann sich vielmehr auf alles erstrecken, was die angemessene Ausführung des Werkes erfordert (HEINZ HESS / HEINRICH WEIBEL, Das Enteignungsrecht des Bundes, Bern 1986, Art. 1 N 26 mit Hinweis). Die Notwendigkeit des Eingriffs kann damit erst nach einer Interessenabwägung beurteilt werden. 6.Stehen den Anforderungen des Nationalstrassenbaus andere schutzwür- dige Interessen entgegen, wie insbesondere die Erfordernisse der militä- rischen Landesverteidigung und der wirtschaftlichen Nutzung des Grundei- gentums, die Anliegen der Landesplanung oder des Gewässer-, Natur- und Heimatschutzes, so sind die Interessen gegeneinander abzuwägen. Hierzu sind die berührten Interessen zu ermitteln, zu beurteilen und so ab- zuwägen, dass sie möglichst umfassend berücksichtigt werden können (Art. 3 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 [RPV; SR 700.1]; PIERRE TSCHANNEN / ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl. Bern 2005, § 26, Rz. 37, BGE 118 Ia 504 E. 6b). 6.1Ob die auf dem Spiele stehenden, für und wider das Werk sprechenden In- teressen richtig gegeneinander abgewogen wurden, ist eine Rechtsfrage, welche das Bundesverwaltungsgericht frei zu prüfen hat. Dieses ist als ge- richtliche Behörde weder Oberplanungsbehörde noch Aufsichtsbehörde in Umweltschutzfragen. Zwar kann es die Verfügungen der Plangenehmi- gungsbehörden auch auf ihre Angemessenheit hin überprüfen ( Art. 49 Bst. c VwVG), es setzt jedoch sein eigenes Gutdünken nicht anstelle des Ermessens der fachkundigen Verwaltungsbebehörde (BGE 129 II 331 E. 3.2). Das UVEK hat vorliegend gestützt auf übereinstimmende Anträge des Beschwerdegegners und der Fachbehörden des Bundes (Bundesamt für Strassen [ASTRA], Bundesamt für Umwelt [BAFU]) das vorgelegte Projekt genehmigt. Das Bundesverwaltungsgericht verfügt nicht über eigenes
6 Fachwissen, welches demjenigen der Fachbehörden entspricht. Es hat daher in die Interessenabwägung der Vorinstanz nur einzugreifen, wenn das Bundesrecht klar eine andere Lösung verlangt, keine fachtechnischen Abklärungen mehr nötig sind und kein Spielraum des (Verwaltungs-) Ermessens besteht, sondern nur eine Lösung als möglich und rechtmässig erscheint (BGE 129 II 331 E. 3.2). 6.2Bei der Abwägung der verschiedenen Varianten für den Anschluss Trülli- kon/Oerlingen hat die Vorinstanz einerseits in Betracht gezogen, dass ein Neubau des Halbanschlusses in Fahrtrichtung Winterthur zu einem gewis- sen Mehrverbauch an Kulturland führt. Demgegenüber sprechen gegen eine Anpassung des bestehenden Anschlusses die dadurch verursachten Mehrkosten von Fr. 800'000.- und der Umstand, dass bei einem Abbruch und Neubau der Überführung die Strasse vollständig gesperrt und der Ver- kehr durch die benachbarten Dörfer umgeleitet werden müsste. Der Be- schwerdegegner weist zudem darauf hin, dass die Fläche des bestehen- den Anschlusses nach dem Bau des neuen Halbanschlusses rekultiviert werde und sich der zusätzliche Flächenbedarf deshalb in Grenzen halte. Die Interessenabwägung der Vorinstanz nennt die wesentlichen, sich gegenüberstehenden Interessen und ist nachvollziehbar. Sie ist damit nicht zu beanstanden. 6.3Daran würde sich auch nichts ändern, wenn mit dem Beschwerdegegner davon ausgegangen würde, eine Anpassung des bestehenden An- schlusses sei ohne einen Abbruch und einen Neubau der Überführung Trüllikerstrasse möglich. Auch in diesem Fall würden die vom Beschwerde- führer vorgeschlagenen Varianten einen finanziellen und betrieblichen Mehraufwand mit sich bringen. So würde auch eine Brückenverlängerung Kosten verursachen und bauliche Massnahmen notwendig machen, wel- che zu Einschränkungen im Betrieb der Autobahn führen dürften. Ange- sichts der Rekultivierung der Fläche des bestehenden Anschlusses sind keine Nachteile der vom Beschwerdegegner gewählten Variante ersicht- lich, die derart gewichtig wären, dass dieser Mehraufwand als geboten er- schiene. Die Vorinstanz hätte sich damit auch dann innerhalb ihres Ermessensspielraums bewegt, wenn die Variante des Beschwerdeführers keinen Neubau der Überführung notwendig machen würde. 7.Schliesslich stellt der Beschwerdeführer die Notwendigkeit eines Anschlusses Trüllikon/Oerlingen generell in Frage, da die Anbindung an die Miniautobahn durch den nahegelegenen Anschluss Kleinandelfingen gewährleistet sei. Die Vorinstanz wendet dagegen ein, es bestünden keine Anhaltspunkte, dass der Anschluss Trüllikon/Oerlingen nicht genutzt wür- de. Es liege ein Bedürfnis vor, so dass nicht einfach auf einen Anschluss verzichtet werden könne. Der Auffassung der Vorinstanz kann gefolgt wer- den. Gründe für die Annahme, der Anschluss Trüllikon/Oerlingen sei nicht notwendig, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und sind aufgrund der Akten auch nicht ersichtlich. Auch hier besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, in das Planungsermessen der Vorinstanz einzugreifen (vgl. oben E. 6).
7 8.Der Beschwerdeführer stellt die Beweisanträge, einen Augenschein durchzuführen und eine Expertise über die Notwendigkeit eines Abbruchs der bestehenden Überführung einzuholen. Die Wahrung des rechtlichen Gehörs verlangt grundsätzlich, die angebotenen Beweise abzunehmen. Davon darf im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung abgewichen wer- den, wenn aufgrund bereits abgenommener Beweise der rechtlich erhebliche Sachverhalt für genügend geklärt erachtet wird und ohne Will- kür vorweg die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche Überzeu- gung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 130 II 429 E. 2.1; KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 111 mit Verweisen). So kann von der Erhebung eines beantragten Beweismittels abgesehen werden, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist oder wenn die Tatsachen bereits aus den Akten genügend ersichtlich sind (KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 320). 8.1Mit der beantragten Expertise will der Beschwerdeführer beweisen, dass die Überführung Trüllikerstrasse bei einer Verbreiterung der Spannweite, wie sie bei der von ihm geforderten Variante notwendig würde, nicht abge- brochen werden müsse. Die Interessenabwägung der Vorinstanz wäre, wie gezeigt, auch dann nicht zu beanstanden, wenn der bestehende Anschluss ohne Neubau der Überführung Trüllikerstrasse angepasst werden könnte. Der durch eine Expertise zu beweisende Sachverhalt wäre damit nicht rechtserheblich. Der Beweisantrag ist daher abzulehnen. Aus dem selben Grund erübrigt sich die Prüfung der vom Beschwerdeführer in der Replik erstmals eingebrachten Variante, die Beschleunigungsspur westlich der westlichen Schrägstütze durchzuführen. 8.2Nicht ersichtlich ist, welche Tatsachen mit dem beantragten Augenschein bewiesen werden sollen. Die entscheidwesentlichen Sachverhaltselemente sind aus den Akten ersichtlich. Ein Augenschein ist damit zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes nicht erforderlich und abzulehnen. 9.Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 10.Die Kostenfolgen richten sich, da der Beschwerdeführer zu den Enteig- neten zählt und mit der Plangenehmigungsverfügung zugleich über die enteignungsrechtlichen Einsprachen entschieden wird (vgl. Art. 27d Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 NSG), nach den Spezialbestimmungen des EntG (vgl. BGE 119 Ib 458 E. 15, BGE 111 Ib 32 E. 2, Entscheide des Bundesgerichtes 1E.16/2005 vom 14. Februar 2006 E. 6 und 1E.5/2005 vom 9. August 2005 E. 7, je mit Verweisen). Danach sind die auf Fr. 2'000.- zu bestimmenden Kosten des Verfahrens der Regel von Art. 116 Abs. 1 EntG gemäss dem Beschwerdegegner als Enteigner zu überbinden. Von der Zusprechung einer Parteientschädigung ist entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichts angesichts des Ausgangs des Verfahrens abzusehen (Entscheide des Bundesgerichtes 1E.16/2005 vom 14. Februar 2006 E. 6 und 1E.20/2005 vom 16. Mai 2006 E. 4). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
8 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdegegner auf- erlegt und sind dem Bundsverwaltungsgericht mit beiliegendem Einzah- lungsschein innert dreissig Tagen seit Rechtskraft des Entscheides zu überweisen. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.Dieses Urteil wird eröffnet (mit Gerichtsurkunde): -dem Beschwerdeführer -dem Beschwerdegegner -der Vorinstanz (Ref-Nr. 533-157 les) Der vorsitzende Richter:Der Gerichtsschreiber: Lorenz KneubühlerSimon Müller Rechtsmittelbelehrung Gegen das vorliegende Urteil kann eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen- heiten beim Bundesgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit der Eröffnung des angefochtenen Urteils zu erheben. Die Rechtsschrift ist in einer Amts- sprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis- mittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wer- den (vgl. Art. 42, 48, 54 und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG], SR 173.110). Versand am: