B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Entscheid aufgehoben durch BGer mit Urteil vom 04.06.2024 (1C_99/2023
Abteilung I A-2061/2021
Urteil vom 25. Januar 2023 Besetzung
Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richter Maurizio Greppi, Richter Jérôme Candrian, Gerichtsschreiberin Flurina Peerdeman.
Parteien
Einwohnergemeinde Attinghausen, Schulhausweg 9, 6468 Attinghausen, handelnd durch Gemeinderat Attinghausen, 6468 Attinghausen, Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Strassen ASTRA Fachbereich allgemeiner Rechtsdienst und Landerwerb, 3003 Bern,
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK, Bundeshaus Nord, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nationalstrassen; Plangenehmigung Ausführungsprojekte N02 Halbanschluss Altdorf.
A-2061/2021 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Der Kanton Uri plant im Rahmen des regionalen Gesamtverkehrskon- zeptes Unteres Reusstal eine neue West-Ost-Verbindungsstrasse (nach- folgend: WOV), die den überregionalen Verkehr im Urner Talboden besser lenken und das Zentrum von Altdorf sowie den Kreisel Flüelen entlasten soll. Die kantonale Verbindung soll im Bereich Wysshus/Attinghausen durch einen Halbanschluss an die Nationalstrasse N02 angebunden wer- den. A.b Mit Beschluss vom 30. November 2018 genehmigte der Bundesrat das generelle Projekt "Nationalstrasse N02, Halbanschluss Altdorf". Das Bun- desamt für Strassen (ASTRA) reichte am 3. September 2019 beim Eidge- nössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) das Plangenehmigungsgesuch für das Ausführungsprojekt "N02 Halbanschluss Altdorf'' zusammen mit dem Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) 3. Stufe vom 17. Mai 2019 ein. Die Projektpläne des Ausführungsprojekts sehen vor, dass der Halban- schluss Altdorf (nachfolgend: Halbanschluss) bei km 144.800 – 145.600 errichtet wird. Die neuen Rampen messen rund 372 m für die Einfahrt und 388 m für die Ausfahrt. Sie werden über Kreisel an das untergeordnete Strassennetz angeschlossen. Die bestehende Brücke soll abgebaut und gegen Süden verschoben werden. Die im Bereich der neuen Ausfahrts- rampe bestehende Lärmschutzwand wird teilweise abgebrochen und west- lich der Ausfahrt durch eine neue, höhere Lärmschutzwand ersetzt. Für das Projekt werden mit Kosten von Fr. 11'677'000.-- gerechnet. Der Halban- schluss soll nur realisiert werden, wenn auch das kantonale Strassenbau- projekt WOV erstellt wird. B. Die öffentliche Planauflage des Ausführungsprojekts erfolgte vom 27. Sep- tember bis 28. Oktober 2019. Während der Auflagefrist gingen mehrere Einsprachen ein, darunter jene der Einwohnergemeinde Attinghausen vom 25. Oktober 2019. C. Mit Plangenehmigung vom 31. März 2021 genehmigte das UVEK das Aus- führungsprojekt des ASTRA unter Auflagen. Die Einsprache der Gemeinde Attinghausen wies es teilweise gut, soweit es darauf eintrat.
A-2061/2021 Seite 3 D. Dagegen erhob die Einwohnergemeinde Attinghausen (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) am 30. April 2021 Beschwerde beim Bundesverwal- tungsgericht mit folgenden Rechtsbegehren: "1. Die Plangenehmigungsverfügung des UVEK vom 31. März 2021 be- treffend Ausführungsprojekt des ASTRA 622.2-343 "N02 Halban- schluss Altdorf" sei aufzuheben und zur Neubeurteilung mit folgenden Bedingungen und Auflagen an die Vorinstanz zurückzuweisen: 1.1 Die Dimensionierung der Lärmschutzwände haben mindestens die vorgängig kommunizierten und zugesicherten Dimensionen aufzuwei- sen. Die heute bestehende Lärmschutzwand muss vollumfänglich er- setzt, mindestens 317 m entlang der Ausfahrt Richtung Süden ausge- baut und auf 2.60 m erhöht werden. 1.2 Die neue Lärmschutzwand muss im südlichen Bereich der Ausfahrt bis mindestens zu km 140.570 [recte: 145.570] ausgebaut und erwei- tert werden. 1.3 Das Zusammenspiel zwischen WOV und Halbanschluss Altdorf Süd und der damit ausgelöste Mehrlärm sind zu erheben, Massnahmen zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte aufzuzeigen und im Einver- nehmen mit der Beschwerdeführerin umzusetzen. 1.4. Das Projekt "N02 Halbanschluss Altdorf" ist aufgrund der markanten Zunahme des Verkehrs und der Lärmimmissionen als neue Anlage resp. die Anpassung des bestehenden Kreisels als wesentliche Ver- änderung und somit insgesamt als neue Anlage im Sinne der Lärm- schutzverordnung einzustufen. Das Bauprojekt hat deshalb die Pla- nungswerte gemäss Art. 7 LSV einzuhalten. Ferner hat die Bauherr- schaft nach dem Vorsorgeprinzip gemäss Art. 11 Abs. 2 USG die Massnahmen zu ergreifen, um alle schädlichen und lästigen Einwir- kungen zu vermeiden. 1.5. Der UVB ist zur Überarbeitung und Ergänzung mit den Massnahmen zur Einhaltung der Werte zur Luftreinhaltung an die Vorinstanz resp. Bauherrschaft zurückzuweisen. 1.6. Es ist nach Inbetriebnahme des Halbanschlusses Altdorf Süd ein Langzeitmonitoring zur Luftqualitätsmessung einzuführen und zusätz- liche Massnahmen zur Verminderung der Projektauswirkungen zu er- greifen. 1.7 Der technische Bericht ist zur Überarbeitung und Klärung der dynami- schen Signalisation, der Dosieranlage sowie weiterer flankierender Massnahmen an die Vorinstanz resp. Bauherrschaft zurückzuweisen.
A-2061/2021 Seite 4 Weitere Informationen zum zukünftigen Verkehrsregime bei der Aus- fahrt des Halbanschlusses Altdorf Süd und dem geplanten Dosiersys- tem sind aufzuzeigen. 1.8. Das Auflageprojekt hat aufzuzeigen, dass während Stosszeiten, wie beispielsweise Ostern, Sommerferien, Feierabend usw. ein fliessen- der Verkehr sichergestellt wird. 1.9. Der Halbanschluss Altdorf Süd darf erst gebaut werden, wenn sämtli- che Einsprachen zum WOV-Projekt beurteilt und das Bauvorhaben WOV baureif ist. 2. Eventualiter sei die Plangenehmigung mit den in Ziff. 1 erwähnten Be- dingungen und Auflagen zu verfügen." In ihrer Begründung rügte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Verlet- zungen von Bundesrecht im Bereich des Lärmschutzes sowie der Luftrein- haltung. E. Das UVEK (nachfolgend: Vorinstanz) schloss mit Vernehmlassung vom 8. Juni 2021 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung verwies es auf die Erwägungen der angefochtenen Plan- genehmigung. F. Mit Stellungnahme vom 14. Juni 2021 beantragte das ASTRA die Abwei- sung der Beschwerde. G. In der Replik vom 17. August 2021 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren und Ausführungen fest. H. Mit Fachbericht vom 20. August 2021 äusserte sich das Bundesamt für Umwelt (BAFU) zu den strittigen Fragen des Lärmschutzes und der Luft- reinhaltung. Es erachtete die Plangenehmigung als konform mit dem Um- weltrecht des Bundes. I. In den Schlussbemerkungen vom 28. September 2021 nahm die Be- schwerdeführerin zum Fachbericht des BAFU Stellung.
A-2061/2021 Seite 5 J. Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts hin reichte die Vor- instanz am 8. November 2022 ergänzend u.a. die folgenden Akten zum kantonalen Strassenbauprojekt WOV ein: UVB vom 29. März 2018, Ent- scheid des Regierungsrats des Kantons Uri vom 18. Dezember 2018, Ent- scheid des Obergerichts des Kantons Uri OG V 19 12 vom 20. November 2020 und Urteil des Bundesgerichts 1C_17/2021 vom 26. August 2021. K. Auf weitergehende Ausführungen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird – sofern entscheidrelevant – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Bei der angefochtenen Plangenehmigung vom 31. März 2021 handelt es sich um eine Verfügung gemäss Art. 5 des Verwaltungsverfahrensge- setzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), die von einer Vor- instanz im Sinne von Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) erlassen wurde. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Ver- fügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdelegitimation im Sinne von Art. 48 Abs. 1 VwVG ist in erster Linie auf Privatpersonen zugeschnitten, doch kann sich auch das Gemeinwesen darauf stützen, falls es durch einen angefochtenen Entscheid gleich oder ähnlich wie ein Privater oder aber in spezifischer, schutzwürdiger Weise in der Wahrnehmung einer hoheitli- chen Aufgabe betroffen ist. Die Beschwerdebefugnis zur Durchsetzung ho- heitlicher Anliegen setzt eine erhebliche Betroffenheit in wichtigen öffentli- chen Interessen voraus. Diese Voraussetzung ist bei Auseinandersetzun- gen um den Immissionsschutz dann erfüllt, wenn vom zu beurteilenden Vorhaben bedeutende Immissionen ausgehen und zumindest ein Grossteil
A-2061/2021 Seite 6 der Bewohnerinnen und Bewohner des betreffenden Gemeinwesens da- von tangiert ist (vgl. BGE 136 I 265 E. 1.4; Urteil des BGer 1C_182/2019 vom 17. August 2020 E. 1.2; MOSER et al., Prozessieren vor dem Bundes- verwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.89 f.). Die Beschwerdeführerin vertritt das öffentliche Anliegen, ihre Bevölkerung vor einer übermässigen Lärm- und Luftbelastung ausgehend vom Halban- schluss zu schützen. Sie hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist mit ihren Rechtsbegehren, soweit diese noch im Streit liegen, un- terlegen. Die Beschwerdeführerin ist deshalb zur Beschwerdeerhebung berechtigt, was denn auch unbestritten blieb. 1.3 Streitgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bil- det das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen, soweit es im Streit liegt. Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten und hat sich die Vorinstanz auch nicht in einer Eventualbegründung mit der materiellen Seite des Falls befasst, so prüft das Bundesverwaltungsgericht nur die Rechtsfrage, ob die Vorinstanz die Eintretensvoraussetzungen zu Recht verneinte (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1; Urteil des BVGer A-2201/2021 vom 29. Juni 2022 E. 1.4; MOSER et al., a.a.O., Rz. 2.8, 2.164 und 2.213 f.). In der angefochtenen Plangenehmigung ist die Vorinstanz auf die Einspra- che der Beschwerdeführerin teilweise nicht eingetreten. Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren kann diesbezüglich lediglich die Frage bilden, ob die Vorinstanz auf die Einsprache zu Recht nicht eingetreten ist. Soweit die Rechtsbegehren der Beschwerde darüber hinausgehen, ist darauf nicht einzutreten. 1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde (Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist somit – vorbehältlich den vorstehenden Aus- führungen in E. 1.3 – einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge- schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Plangenehmigung auf Verletzung von Bundesrecht – einschliesslich der unvollständigen oder un- richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfeh- lern bei der Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich allerdings eine gewisse Zurückhaltung, wenn technische Fragen zu beurteilen sind
A-2061/2021 Seite 7 oder die Vorinstanz gestützt auf eigene besondere Fachkompetenz oder die ihr vom Gesetzgeber beigegebenen Fachbehörden entschieden hat. Dies setzt voraus, dass im konkreten Fall der Sachverhalt vollständig und richtig abgeklärt worden ist und die Vorinstanz die für den Entscheid we- sentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend vorgenommen hat (vgl. statt vieler BGE 142 II 451 E. 4.5.1; MOSER et al., a.a.O., Rz. 2.149 ff.; je mit Hinweisen). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 3. 3.1 In lärmschutzrechtlicher Hinsicht macht die Beschwerdeführerin gel- tend, dass der Halbanschluss als neue ortsfeste Anlage einzustufen sei. Entsprechend seien die Planungswerte einzuhalten (vgl. Art. 25 des Bun- desgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz [Umweltschutz- gesetz, USG, SR 814.01] und Art. 7 Abs. 1 Bst. b der Lärmschutz-Verord- nung vom 15. Dezember 1986 [LSV, SR 814.41]). Es liege nicht bloss eine unwesentliche, sondern zumindest eine wesentliche Änderung einer orts- festen Anlage vor, womit die Immissionsgrenzwerte massgebend seien. Das ASTRA müsse das Vorsorgeprinzip beachten (vgl. Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 7 Abs. 1 Bst. a LSV). Der Verkehr, der zukünftig über die Natio- nalstrasse N02 und die zu erstellenden Ein- und Ausfahrtsrampen des Hal- banschlusses gelenkt werden solle, werde wahrnehmbar höhere Lärmim- missionen auf dem Gemeindegebiet verursachen. Es werde bestritten, dass im Bereich des Halbanschlusses von einer Verkehrszunahme von 10 bis 20 % und von einer Zunahme der Lärmbelastung von maximal 0.9 dB(A) auszugehen sei. Der UVB zur WOV beziffere die Lärmzunahme mit teilweise über 2 dB(A). Die Projekte Halbanschluss und WOV würden zu- sammen zu einer Verkehrsumlagerung führen, weshalb die Lärmimmissio- nen ganzheitlich und koordiniert zu betrachten seien. Das Projekt sei mit erheblichen Kosten verbunden, was ebenfalls für eine Neuanlage oder zu- mindest eine wesentliche Änderung der Anlage spreche. Die Lärmschutz- wand sei auf der gesamten Länge der Ausfahrtsspur gemäss dem heutigen Stand der Technik neu zu erstellen, und zwar mit einer Gesamthöhe von 2.6 m. Das generelle Projekt habe ebenfalls eine neue Lärmschutzwand auf der gesamten Länge von 317 m vorgesehen. Die neue Lärmschutz- wand im südlichen Bereich der Ausfahrt sei zu verlängern. Mit diesen Massnahmen könnten die Lärmemissionen der Anlage wirksam gesenkt werden. Sie seien technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar. Weitere Massnahmen seien vom ASTRA aufzuzeigen, damit die
A-2061/2021 Seite 8 Planungswerte eingehalten werden könnten. Die Zunahme der Lärmbelas- tungen auf den angrenzenden Kantons- und Gemeindestrassen werde durch den Halbanschluss der N02 verursacht (vgl. Art. 9 LSV). Im Sinne einer koordinierten und der ganzheitlichen Betrachtungsweise seien die dortigen Lärmimmissionen ebenfalls im Plangenehmigungsverfahren zu beurteilen. 3.2 Die Vorinstanz hält in der Vernehmlassung daran fest, dass die Rechts- begehren der Beschwerdeführerin betreffend Lärmschutz abzuweisen seien, soweit darauf einzutreten sei. Die Abweisung der Einsprachepunkte begründet sie in der angefochtenen Plangenehmigung damit, dass das Ausführungsprojekt als unwesentliche Änderung einer Anlage nach Art. 8 ff. LSV einzuordnen sei. Die Planungswerte seien deshalb nicht massgebend; es gelte aber das Vorsorgeprinzip. Gemäss UVB sei im Be- reich des Halbanschlusses eine Verkehrszunahme von 10 bis 20 % zu er- warten. Die emissionsseitige Lärmbelastung nehme um maximal 0.9 dB(A) zu, was zu keinen wahrnehmbar stärkeren Lärmimmissionen und zu kei- nen neuen Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte führe. Die beste- hende Lärmschutzwand müsse nur dort ersetzt werden, wo es aufgrund des Zustandes und der vorgesehenen Änderungen notwendig sei. Der Bau zusätzlicher Lärmschutzwände werde vorliegend als unverhältnismässig beurteilt. Soweit die Vorinstanz auf die Einsprache der Beschwerdeführerin nicht eintritt, erläutert sie in den Erwägungen, dass eine allfällige Lärmzu- nahme auf den angrenzenden Kantons- und Gemeindestrassen durch den Bau der WOV hervorgerufen werde. Die WOV sei nicht Bestandteil des Ausführungsprojekts. 3.3 Das ASTRA teilt in seiner Stellungnahme die Auffassung der Vor- instanz, dass das Ausführungsprojekt lärmschutzrechtlich als unwesentli- che Änderung der Anlage im Sinne von Art. 8 Abs. 1 LSV zu klassifizieren sei. Ergänzend führt es aus, dass der betroffene Perimeter der N02 bereits lärmsaniert sei. Er weise Lärmschutzmassnahmen auf und für drei Liegen- schaften seien Erleichterungen verfügt worden. Für den neuen Halban- schluss sei geplant, einen lärmarmen Belag einzubauen und die Lärm- schutzwand entlang der Ausfahrt zu versetzen und zu erhöhen. Das gene- relle Projekt habe zwar den Ersatz der gesamten 317 m langen Lärm- schutzwand vorgesehen. Die Detailabklärungen im Rahmen des Ausfüh- rungsprojekts hätten jedoch ergeben, dass die ersten 47 m weder aus lärmschutzrechtlichen noch aus bau- oder verkehrstechnischen Gründen abgebrochen und leicht erhöht wiederaufgebaut werden müssten. Die von
A-2061/2021 Seite 9 der Beschwerdeführerin beantragten zusätzlichen Lärmschutzmassnah- men würden die Lärmsituation bei den rechtlich relevanten Empfangspunk- ten nicht wesentlich verbessern. Auch könnten keine weiteren Liegen- schaften vor der Überschreitung der Immissionsgrenzwerte geschützt wer- den. Eine allfällige Lärmzunahme auf den angrenzenden Kantons- und Ge- meindestrassen werde durch die WOV verursacht und sei nicht im Plange- nehmigungsverfahren abzuklären. 3.4 Das BAFU stuft in seinem Fachbericht das Ausführungsprojekt eben- falls als unwesentliche Änderung einer ortsfesten Anlage ein. Zur Begrün- dung legt es dar, dass im UVB eine durch die WOV bedingte Verkehrszu- nahme zwischen dem Vollanschluss Altdorf und der Einfahrt des geplanten Halbanschlusses von 22.8 % ausgewiesen werde. Der Lärm nehme ge- mäss UVB um bis zu 0.9 dB zu. Bei einer Verkehrszunahme von 25 % und bei gleichbleibender Verkehrszusammensetzung sei von einer Lärmzu- nahme von 1 dB auszugehen, was einer gerade noch wahrnehmbaren Lärmzunahme entspreche. Da die Stammachse durch die Ein- und Aus- fahrt des Halbanschlusses baulich kaum beeinflusst werde, seien auch die weiteren Kriterien für eine wesentliche Änderung gemäss BGE 141 II 483 nicht erfüllt. Die Korrelation zwischen dem im Projekt ausgewiesenen Mehrverkehr der Stammachse einerseits und der damit verbundenen Lärmzunahme andererseits erscheine plausibel. Durch den Halbanschluss alleine (ohne Lärmimmissionen der Stammachse) seien keine Überschrei- tungen der Planungswerte zu erwarten. Die Überschreitungen der Immis- sionsgrenzwerte an drei Liegenschaften seien bereits vorbestehend. Die von Immissionsgrenzwert-Überschreitungen betroffene Liegenschaft an der Reussstrasse 54 stehe dem nördlichen Ende der Lärmschutzwand am nächsten und sei am stärksten exponiert. Die von der Beschwerdeführerin geforderte höhere und längere Lärmschutzwand werde sich bei den örtli- chen Gegebenheiten kaum auf diese Liegenschaft wahrnehmbar auswir- ken. Zusätzliche verhältnismässige Lärmschutzmassnahmen seien vorlie- gend nicht ersichtlich. Schliesslich sei es sachgerecht, dass die Auswirkun- gen der WOV auf das untergeordnete Strassennetz im kantonalen Bewilli- gungsverfahren geprüft würden. 4. 4.1 Aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin ist vorab zu prüfen, ob das Ausführungsprojekt dem generellen Projekt widerspricht, was die Dimensionierung der Lärmschutzwände angeht.
A-2061/2021 Seite 10 4.2 Von der Bundesversammlung werden die grundlegenden Entscheide über die allgemeine Linienführung und Klassierung der einzelnen Natio- nalstrassen getroffen (Art. 11 des Bundesgesetzes über die Nationalstras- sen vom 8. März 1960 [NSG, SR 725. 11]). Nach diesen Festlegungen sind die Nationalstrassen in generellen Projekten darzustellen, aus denen ins- besondere die ober- und unterirdische Linienführung der Strassen, die An- schlussstellen, die Kreuzungsbauwerke und die Anzahl Fahrspuren er- sichtlich sein müssen (Art. 12 NSG; Art. 10 Abs. 1 der Nationalstrassenver- ordnung vom 7. November 2007 [NSV, SR 725.111]; vgl. insbesondere zu den Anschlussstellen BGE 124 II 460 E. 2, 118 Ib 206 E. 9b/aa, 114 Ib 135 E. 5b). Generelle Projekte werden vom Bundesrat genehmigt (Art. 20 Abs. 1 NSG). Sie bilden in der Folge die Grundlage für die Ausarbeitung der Ausführungsprojekte, die Aufschluss über Art, Umfang und Lage des Werks samt allen Nebenanlagen, die Einzelheiten seiner bautechnischen Gestaltung und die Baulinien zu geben haben (Art. 21 Abs. 1 NSG). Der Gesetzgeber sieht somit im Rahmen des mehrstufigen Bewilligungsverfah- rens für den Bau und den Ausbau von Nationalstrassen eine gewisse Bin- dungswirkung der vorangegangenen für die nachfolgenden Entscheide vor. Die für die Ausführungsprojektierung zuständige Behörde ist grund- sätzlich an das generelle Projekt gebunden. Dessen Festlegungen dürfen im Ausführungsprojekt nicht wesentlich geändert werden, kleinere Abwei- chungen hingegen sind nicht ausgeschlossen (vgl. Art. 10 Abs. 2 NSV; zum Ganzen BGE 118 Ib 206 E. 8; Urteil des BGer 1E.5/2005 vom 9. August 2005 E. 3; BVGE 2016/13 E. 3.4; je mit weiteren Hinweisen). 4.3 Der Bundesrat genehmigte am 30. November 2018 das generelle Pro- jekt "Nationalstrasse N02, Halbanschluss Altdorf" und gab es für die Aus- arbeitung des Ausführungsprojekts mit UVB 3. Stufe frei. Gestützt auf den UVB 2. Stufe stellte der Bundesrat fest, dass das Vorhaben den Vorschrif- ten über den Schutz der Umwelt entspreche. Im UVB 2. Stufe sind zwar die Lärmschutzwände der Ausfahrtsrampe schon mit Längen- und Höhen- massen eingezeichnet (S. 29 Abbildung 9). Gleichzeitig wird aber im Be- gleittext darauf hingewiesen, dass die Lärmschutzmassnahmen im Ausfüh- rungsprojekt detailliert zu berechnen und zu dimensionieren seien (S. 28). Diesem Auftrag ist das ASTRA im Rahmen der nachfolgenden Projektie- rung und des UVB 3. Stufe nachgekommen. Es kam dabei zum Schluss, dass ein Teil der Lärmschutzwand in der bestehenden Form belassen wer- den könne. Das Ausführungsprojekt widerspricht deshalb hinsichtlich der Lärmschutzmassnahmen nicht den Vorgaben des generellen Projekts. Wenn überhaupt, so handelt es sich hier um eine zulässige geringfügige Abweichung.
A-2061/2021 Seite 11 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin stellt sich in ihrer Beschwerde auf den Stand- punkt, dass der Halbanschluss und das kantonale Strassenbauprojekt WOV gesamthaft und koordiniert zu beurteilen seien. Im Folgenden ist des- halb auf die Lärmermittlung im UVB näher einzugehen. 5.2 Art. 8 USG verlangt, dass Umwelteinwirkungen sowohl einzeln als auch gesamthaft und nach ihrem Zusammenwirken beurteilt werden. Der damit festgelegte Grundsatz der ganzheitlichen Betrachtungsweise berücksich- tigt die Möglichkeit, dass unterschiedliche Umweltbelastungen erst durch ihr Zusammentreffen zu ernsthaften Beeinträchtigungen führen können (vgl. Urteil des BGer 1C_685/2013 vom 6. März 2015 E. 6.3; Urteil des BVGer A-2997/2020 vom 18. Juli 2022 E. 5.4.4.3; je mit Hinweisen). Bei gleichartigen Lärmimmissionen mehrerer Anlagen ist die Summe der Im- missionen massgebend (sog. Additionsprinzip; Art. 40 Abs. 2 Satz 1 LSV). Nicht zur Anwendung kommt das Additionsprinzip für neue ortsfeste Anla- gen (Art. 40 Abs. 2 Satz 2 LSV). Die von Neuanlagen einzuhaltenden Pla- nungswerte sind darauf ausgerichtet, dass auch beim Zusammentreffen von Lärm aus mehreren Anlagen keine übermässige Belastung entsteht (vgl. Urteil des BGer 1C_544/2008 vom 27. August 2009 E. 8.7; RAUSCH/KELLER, in: Vereinigung für Umweltrecht/Keller [Hrsg.], Kommen- tar zum Umweltschutzgesetz, 2. Aufl. 2004, Art. 8 Rz. 15 [nachfolgend: Kommentar USG]). 5.3 Der Untersuchungsperimeter des UVB betreffend Lärm umfasst sämt- liche emissionsrelevante Strassenabschnitte der Nationalstrasse N02 inkl. der Ein- und Ausfahrt des neuen Halbanschlusses. Die Lärmermittlung be- zieht sich auf den Verkehrszustand zum Zeitpunkt nach der Inbetrieb- nahme des Halbanschlusses (S. 27 ff. und Anhang 4). Die Beschwerdefüh- rerin zeigt nicht substanziiert auf, inwiefern die Lärmermittlung im UVB für den genannten Perimeter fehlerhaft sein sollte. Insbesondere ist nicht er- sichtlich, dass das Additionsprinzip ungenügend beachtet worden wäre. Ihre Rügen finden auch keine Stütze im Fachbericht des BAFU. Es besteht daher kein Anlass für die Forderung der Beschwerdeführerin, weitere ge- samthafte Lärmberechnungen vorzunehmen.
A-2061/2021 Seite 12 6. 6.1 Des Weiteren ist zu klären, wie es sich mit den flankierenden Massnah- men für das untergeordnete Strassennetz verhält. Auch in diesem Zusam- menhang fordert die Beschwerdeführerin, dass der Halbanschluss und das kantonale Strassenbauprojekt WOV gesamthaft und koordiniert zu beurtei- len seien. 6.2 Der Grundsatz der ganzheitlichen Betrachtungsweise von Art. 8 USG wird auch in einem weiteren Zusammenhang angerufen, wenn es darum geht, Systemgrenzen einer Anlage abzustecken (ALAIN GRIFFEL, Umwelt- recht in a Nutshell, 2. Aufl. 2019 S. 44; vgl. BGE 125 II 129 E. 4, 124 II 272 E. 2a). Zu den Nationalstrassen gehören neben dem Strassenkörper alle Anlagen, die zur technisch richtigen Ausgestaltung der Strassen erforder- lich sind, namentlich die Anschlüsse (vgl. Art. 6 NSG und Art. 2 NSV). Im Rahmen der Ausführungsprojektierung sind aber auch die ausserhalb der eigentlichen Nationalstrasse erforderlichen verkehrlich flankierenden Massnahmen zu ergreifen (vgl. Art. 12 Abs. 1 Bst. g NSV). Gemeint sind in erster Linie Massnahmen zur Vermeidung oder Verminderung der durch den Betrieb der Nationalstrasse mittelbar, d.h. im Bereich der Zufahrtsstre- cken verursachten Einwirkungen (vgl. Art. 9 LSV; BGE 122 II 165 E. 14 und 16b; Urteil des BVGer A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 34.2; ROBERT WOLF, Kommentar USG, Art. 25 Rz. 64; je mit Hinweisen). 6.3 Der Halbanschluss dient dazu, die kantonale WOV an das Natio- nalstrassennetz anzubinden. Im UVB zur WOV wird zur Lärmbelastung in der Betriebsphase dargelegt, dass die neue Strassenverbindung das Ge- samtverkehrssystem massgeblich verändern werde. Für die Dorfzentren werde eine Beruhigung angestrebt. Entlang der Zubringerstrassen komme es aber zu einer Lärmzunahme (S. 37). In der Folge wurde die Mehrbean- spruchung der bestehenden Verkehrsanlagen untersucht (S. 47 ff.). Soweit sich jener UVB zur WOV als unvollständig erwies, wurde der Mangel im Rechtsmittelverfahren vor dem Obergericht des Kantons Uri geheilt (Ziff. 3 und 4 des Entscheids OG V 19 12 vom 20. November 2020). Die von der Beschwerdeführerin gerügte Lärmzunahme im untergeordneten Strassen- netz ist auf die WOV und auf die damit einhergehende geänderte Verkehrs- führung zurückzuführen. Entsprechend war das ASTRA auch nicht ver- pflichtet, diese im vorliegenden UVB zu untersuchen. Davon geht ebenfalls das BAFU in seinem Fachbericht aus. Über die WOV ist nicht im Plange- nehmigungsverfahren zu befinden, sondern diese liegt in der kantonalen
A-2061/2021 Seite 13 Zuständigkeit. Auf die diesbezüglichen Rechtsbegehren der Einsprache ist die Vorinstanz daher zu Recht nicht eingetreten. 7. 7.1 In der Hauptsache ist zwischen den Parteien strittig geblieben, wie das Ausführungsprojekt lärmschutzrechtlich zu qualifizieren ist. Nach Auffas- sung der Beschwerdeführerin darf es nicht als unwesentliche Änderung ei- ner ortsfesten Anlage erfasst werden. Bei der nachfolgenden Prüfung gilt es zwischen dem Halbanschluss und der Stammachse zu differenzieren (vgl. auch Urteil des BGer 1A.167/2006 vom 11. Juni 2007 E. 9). 7.2 Gemäss dem zweistufigen Konzept des USG sind Emissionen grund- sätzlich an der Quelle zu begrenzen (Art. 11 Abs. 1 USG), und zwar unab- hängig von der bestehenden Umweltbelastung im Rahmen der Vorsorge, so weit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Die Emissionsbegrenzungen müssen verschärft wer- den, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Be- rücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Art. 11 Abs. 3 USG). Die Schädlichkeit oder Lästigkeit von Lärm- immissionen ist grundsätzlich nach den vom Bundesrat erlassenen Immis- sionsgrenzwerten zu beurteilen (Art. 13 USG; Art. 40 Abs. 1 LSV). Das USG unterscheidet bestehende, geänderte und neue ortsfeste Anlagen. Stichtag ist das Inkrafttreten des USG am 1. Januar 1985 (Art. 47 LSV). Neue ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen, vorbehältlich Erleichterungen, die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten (Art. 25 USG und Art. 7 Abs. 1 Bst. b LSV). Als neu gelten alle Anlagen, deren Baubewilligung erst nach Inkrafttreten des USG erteilt bzw. rechtskräftig geworden ist (Art. 47 LSV), sowie bestehende Anlagen, deren Zweck vollständig geän- dert wird (Art. 2 Abs. 2 LSV). Diesen gleichgestellt werden nach der Recht- sprechung die Fälle von sogenannten übergewichtigen Erweiterungen, in denen eine bestehende Anlage baulich oder betrieblich soweit verändert wird, dass das Bestehende im Vergleich zum Neuen nur noch von unter- geordneter Bedeutung ist (vgl. BGE 141 II 483 E. 3.3.3, 133 II 181 E. 7.2, je mit Hinweisen). Für die Abgrenzung sind vor allem ökologische Kriterien, im Speziellen des Lärmschutzes, und generell die dem Gesetz zugrunde- liegende Zielsetzung der Vorsorge massgeblich (vgl. BGE 123 II 325 E. 4c/aa; Urteil des BGer 1C_244/2020 vom 17. Juni 2021 E. 3.1 f.).
A-2061/2021 Seite 14 Für Altanlagen sieht Art. 18 Abs. 1 USG vor, dass sanierungsbedürftige An- lagen nur umgebaut oder erweitert werden dürfen, wenn sie gleichzeitig saniert werden. Art. 8 LSV konkretisiert Art. 18 USG und unterscheidet da- bei wesentliche und unwesentliche Änderungen: Unwesentliche Änderun- gen oder Erweiterungen lösen keine Sanierungspflicht für die bestehenden Anlageteile aus (vgl. Art. 8 Abs. 1 LSV). Die Lärmimmissionen wesentlich geänderter oder erweiterter Anlagen müssen die Immissionsgrenzwerte einhalten (vgl. Art. 8 Abs. 2 LSV). Als wesentliche Änderungen gelten nach Art. 8 Abs. 3 LSV Umbauten, Erweiterungen und vom Inhaber der Anlage verursachte Änderungen des Betriebs, wenn zu erwarten ist, dass die An- lage selbst oder die Mehrbeanspruchung bestehender Verkehrsanlagen wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugen (Satz 1). Der Wieder- aufbau von Anlagen gilt in jedem Fall als wesentliche Änderung (Satz 2). Für eine wesentliche Änderung spricht bei Strassenbauprojekten mitunter die Erhöhung der Lärmimmissionen durch das Projekt um mindestens 1 dB (A). Erfahrungsgemäss gilt eine Erhöhung des Lärmbeurteilungspe- gels um 1 dB(A) (gerade noch) als wahrnehmbar (vgl. Urteil des BGer 1C_204/2012 vom 25. April 2013 E. 4; Urteil des BVGer A-2566/2019 vom 19. Mai 2020 E. 4.5.3; je mit Hinweisen). Nach bundesgerichtlicher Recht- sprechung kann eine Änderung auch aufgrund anderer Kriterien, wie der Umfang der baulichen Massnahmen und die Kosten, als wesentlich einge- stuft werden. Eine wesentliche Änderung ist in der Regel auch dann anzu- nehmen, wenn das Projekt die Lebensdauer der Gesamtanlage erheblich verlängert (BGE 141 II 483 E. 4.6; Urteil des BGer 1C_104/2017 vom 25. Juni 2018 E. 6.3 f.; vgl. zum Ganzen ALIG/SCHÄRMELI, Die Beurteilung geänderter Altanlagen aus lärmschutzrechtlicher Sicht, Umweltrecht in der Praxis [URP] 2019/3, S. 195 ff.; WOLF, Kommentar USG, Art. 25 Rz. 47). 7.3 Was die lärmschutzrechtliche Qualifikation des Halbanschlusses be- trifft, so ist zu berücksichtigen, dass mit dessen Errichtung der Natio- nalstrassenperimeter deutlich erweitert wird. Für den neu zu schaffenden Halbanschluss sind grössere bauliche Massnahmen vorgesehen, die sich räumlich klar abgrenzen lassen. Die Kosten werden auf Fr. 11'677'000.-- veranschlagt. Angesichts der Art und des Umfangs des Ausführungspro- jekts treten ganz neue Fragen des Lärmschutzes auf. Der geplante Halb- anschluss ist zudem funktional unmittelbar auf die neue kantonale Stras- senverbindung WOV ausgerichtet und zwingend mit dieser verknüpft. Die WOV stellt lärmschutzrechtlich unbestrittenermassen eine Neuanlage dar. Für eine Qualifikation des Halbanschlusses als Neuanlage sprechen somit im vorliegenden Fall nicht nur Gründe des Lärmschutzes und der Vorsorge, sondern auch Gründe der kohärenten Rechtsanwendung hinsichtlich des
A-2061/2021 Seite 15 kantonalen Projekts. Es ist somit zu erkennen, dass es sich beim Halban- schluss – wie bei der WOV – um eine Neuanlage handelt, womit grund- sätzlich die Planungswerte einzuhalten sind. Die Kritik der Beschwerdefüh- rerin an der angefochtenen Plangenehmigung erweist sich insofern als be- gründet. Sie führt jedoch aus den nachfolgenden Gründen nicht zur Gut- heissung der Beschwerde. Als Lärmschutzmassnahmen sieht das Ausführungsprojekt im Einzelnen vor, dass im Bereich der Ein- und Ausfahrt ein lärmarmer Belag eingesetzt wird. Weiter soll die bestehende Lärmschutzwand in Fahrtrichtung Erstfeld aufgrund der neuen Ausfahrt geöffnet werden: Die Lärmschutzwand bleibt auf den ersten 47 m am nördlichen Ende mit einer Höhe von 2.3 m beste- hen, während die restlichen 270 m entlang der Ausfahrtsspur versetzt und auf 2.6 m erhöht werden. Soweit sich die Abschnitte der Lärmschutzwände überlappen, werden sie auf einer Länge von ca. 25 m beidseitig absorbie- rend ausgeführt, um Reflexionen zu verhindern (UVB S. 31). Nach den An- gaben des BAFU im Fachbericht sind beim Halbanschluss alleine, d.h. ohne Lärmimmissionen der Stammachse, keine Überschreitungen der Pla- nungswerte zu erwarten. Diese Ausführungen der Fachstelle werden von der Beschwerdeführerin nicht substanziiert bestritten. Auch aufgrund der Akten besteht keine Veranlassung, davon abzuweichen. Das Ausführungs- projekt entspricht folglich bezüglich des Halbanschlusses bereits der For- derung der Beschwerdeführerin, es seien die strengeren Planungswerte für Neuanlagen einzuhalten. 7.4 Was hingegen die Stammachse der Nationalstrasse N02 betrifft, so wurde diese vor dem Inkrafttreten des USG im Jahr 1985 erbaut. Es liegt in lärmrechtlicher Hinsicht somit eine Altanlage vor. Das ASTRA weist da- rauf hin, dass der streitbetroffene Nationalstrassenabschnitt seit 2011 lärm- saniert ist. Es wurden ein lärmarmer Belag eingebaut und Lärmschutz- wände errichtet. Für einzelne Liegenschaften, bei denen die Immissions- grenzwerte nicht eingehalten werden konnten, wurden Erleichterungen ge- währt (vgl. Plangenehmigungen der Vorinstanz vom 26. August 2009). Hinsichtlich der Stammachse ergibt sich aus den UVB, dass eine durch die WOV bedingte Verkehrszunahme von bis zu 22.8 % sowie eine Lärmzu- nahme von bis zu 0.9 dB(A) zu erwarten ist. Gemäss UVB sind keine zu- sätzlichen Gebäude von Immissionsgrenzwert-Überschreitungen betroffen (S. 33 und Anhang 4). Diese Angaben erachtet auch das BAFU in seinem Fachbericht als plausibel. Erfahrungsgemäss gilt eine Erhöhung um
A-2061/2021 Seite 16 1 dB(A) gerade noch als wahrnehmbar. Die im UVB ermittelte Lärmzu- nahme von 0.9 dB(A) lässt somit knapp auf eine noch unwesentliche Än- derung schliessen. Weitere bauliche Massnahmen an der Stammachse sind nicht vorgesehen, die über die Errichtung des neuen Halbanschlusses hinausführen. Entsprechend werden für die Stammachse keine erhebli- chen Kosten aufgewendet, sondern der im Plangenehmigungsgesuch ge- nannte Betrag von Fr. 11'677'000.-- entfällt hauptsächlich auf die Errich- tung des neuen Halbanschlusses. Das Ausführungsprojekt wird die Le- bensdauer der bestehenden Anlage denn auch nicht verändern (vgl. zum Ganzen BGE 141 II 483 E. 4.6). Die Voraussetzungen sind demnach nicht gegeben, um von einer wesentlichen Änderung der bereits lärmsanierten Stammachse sprechen zu können. Bei diesem Ergebnis ist gleichzeitig auszuschliessen, dass diesbezüglich eine übergewichtige Erweiterung ge- geben wäre, wie dies von der Beschwerdeführerin vertreten wird. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz im Übrigen von einer un- wesentlichen Änderung einer ortsfesten Anlage ausgegangen ist. Für die Stammachse sind die geforderten Planungswerte entsprechend nicht an- wendbar. 8. 8.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich ergänzend auf das Vorsorgeprin- zip, um die von ihr beantragten zusätzlichen Lärmschutzmassnahmen zu begründen. 8.2 Nach dem Vorsorgeprinzip sind Emissionen unabhängig von der be- stehenden Umweltbelastung so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (vgl. Art. 11 Abs. 2 USG, Art. 7 Abs. 1 Bst. a und Art. 8 Abs. 1 LSV). Bei öffentlichen Anlagen ist die Frage der wirtschaftlichen Tragbarkeit nach den Kriterien des Verhältnis- mässigkeitsprinzips zu beurteilen. Die Voraussetzungen der Einhaltung der Planungswerte und der vorsorglichen Emissionsbegrenzung gelten kumu- lativ. Bei Anlagen, welche die lärmschutzrechtlichen Planungswerte einhal- ten, kommen zusätzliche Massnahmen zum Lärmschutz im Sinne der Vor- sorge allerdings nur in Betracht, wenn sich dadurch mit relativ geringem Aufwand eine wesentliche zusätzliche Reduktion der Emissionen erreichen lässt (vgl. zum Ganzen BGE 127 II 306 E. 8; Urteile des BGer 1C_182/2019 vom 17. August 2020 E. 6, 1C_218/2018 vom 2. November 2018 E. 3 und 1C_315/2017 vom 4. September 2018 E. 3.4; GRIFFEL, a.a.O., S. 125; je mit weiteren Hinweisen).
A-2061/2021 Seite 17 8.3 Wie vorstehend aufgezeigt, können beim projektierten Halbanschluss alleine die Planungswerte für Neuanlagen eingehalten werden. Im Übrigen handelt es sich hier um die Genehmigung einer unwesentlichen Änderung des bereits lärmsanierten Nationalstrassenabschnittes. Die von der Be- schwerdeführerin geforderten längeren und teils höheren Lärmschutz- wände wäre einerseits mit nicht unerheblichen Mehrkosten verbunden. An- dererseits zweifelt auch das BAFU in seinem Fachbericht aufgrund der räumlichen Gegebenheiten an, dass damit eine wesentlich verbesserte Lärmschutzwirkung im gewünschten Umfang tatsächlich erreicht werden könnte. Bei dieser Ausgangslage sind weitergehende verhältnismässige Lärmschutzmassnahmen nicht ersichtlich. Eine Verletzung des Vorsorge- prinzips ist deshalb zu verneinen. 9. Die lärmschutzrechtlichen Rechtsbegehren Ziff. 1.1 bis 1.4 der Beschwer- deführerin erweisen sich somit im Ergebnis als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. 10. 10.1 Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sind im Bereich der Luftreinhal- tung zusätzliche Massnahmen zur Einhaltung der Grenzwerte zu verfügen. Ihre Beschwerde begründet sie im Wesentlichen damit, dass gemäss An- gaben des ASTRA und der Vorinstanz die Luftbelastung entlang der neuen Verkehrslinien sich lokal verschlechtern könne. Dazu sei im UVB jedoch nichts zu entnehmen, weshalb dieser zur Überarbeitung und Ergänzung an die Vorinstanz resp. an die Bauherrschaft zurückzuweisen sei. Für den Halbanschluss seien namentlich Luftqualitätsmessungen im Rahmen eines Langzeitmonitorings erforderlich. Die von ihr beantragte dynamische Signalisation, die Dosieranlage und die weiteren flankierenden Massnah- men dürften nicht einseitig auf das Verfahren zur WOV abgeschoben wer- den. Es sei aufzuzeigen, wie ein fliessender Verkehr während den Stoss- zeiten sichergestellt werde. Es sei widersprüchlich, die beiden Projekte mit- einander zu verknüpfen und dann die Beurteilung im Plangenehmigungs- verfahren zu verweigern. Das ASTRA sei verpflichtet, gestützt auf einer ko- ordinierten und ganzheitlichen Betrachtungsweise die erforderlichen Mass- nahmen zu ergreifen. 10.2 Die Vorinstanz tritt in der angefochtenen Plangenehmigung auf die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin zur Luftreinhaltung nicht ein, so-
A-2061/2021 Seite 18 weit sie nicht ohnehin bereits durch die vorgesehenen Massnahmen im re- gionalen Gesamtverkehrskonzept erfüllt seien. In den Erwägungen legt sie dar, das Ausführungsprojekt werde nur realisiert, wenn auch die kantonale WOV erstellt werde. Die geforderte Überarbeitung des UVB und die Kon- trolle der Luftbelastung seien bereits im Rahmen der WOV vorgesehen. Es sei sinnvoll, die Luftbelastung grossräumig im Rahmen des Gesamtver- kehrskonzeptes zu erfassen. Eine allfällige Dosierung des Verkehrs bei den Ausfahrten werde im Rahmen eines übergeordneten Projekts geprüft. Sie sei nicht Gegenstand des Plangenehmigungsverfahrens. 10.3 Das ASTRA weist in seiner Stellungnahme darauf hin, dass im UVB zur WOV das Thema Luftreinhaltung während der Betriebsphase behan- delt worden sei. Der Kanton Uri habe ein Luftüberwachungskonzept für die WOV ausgearbeitet. Die Koordination ergebe sich aus der engen Abhän- gigkeit der beiden Projekte. Die von der Beschwerdeführerin geforderte Rückweisung des UVB zur Überarbeitung sei daher weder sinnvoll noch zielführend. Ausserdem werde im UVB zum Halbanschluss ausgewiesen, dass das Ausführungsprojekt selbst so gut wie keine Auswirkungen auf die lokale Luftqualität habe. Die Errichtung einer Dosieranlage für den Verkehr sei nicht Gegenstand des Plangenehmigungsverfahrens. Im vorliegenden Projekt seien lediglich die entsprechenden Infrastrukturen (Rohranlagen, Verkehrsschlaufen) vorbereitet worden, um zu einem späteren Zeitpunkt eine allfällige Dosieranlage ohne grössere bauliche Massnahmen umset- zen zu können. 10.4 Das BAFU führt in seinem Fachbericht aus, dass der UVB keine Prog- nose bezüglich einer allfälligen Immissionszunahme in der Gemeinde At- tinghausen enthalte. Der UVB zur WOV weise einen Gesamtentlastungs- effekt aus und sehe eine langfristige Überwachung der Luftschadstoffsitu- ation im Nahbereich der WOV vor. Gemäss den kantonalen Messdaten würden die Immissionsgrenzwerte für Feinstaub sowie für Stickstoffdioxid im Kanton Uri flächendeckend eingehalten und im Gemeindegebiet von At- tinghausen deutlich unterschritten werden. Das im UVB zum Halban- schluss erwähnte Verkehrsaufkommen bei der Ein- und Ausfahrt von je 3'000 Fahrten pro Tag sei zu gering, um eine übermässige Luftbelastung herbeizuführen. Von einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte für Feinstaub oder Stickstoffdioxid im Gemeindegebiet Attinghausen sei daher nicht auszugehen. Dank den strengeren Abgasvorschriften für Fahrzeuge sei zudem anzunehmen, dass die Immissionen in den nächsten Jahren weiter zurückgehen würden. Gegenwärtig seien die Ozongrenzwerte teil- weise überschritten. Lokale Emissionen hätten darauf aber nur minime
A-2061/2021 Seite 19 Auswirkungen. Bei Autobahnen würden sich betriebliche Einschränkungen im Rahmen der Vorsorge, wie beispielsweise eine Temporeduktion, in der Regel nicht als verhältnismässig erweisen. Vor dem Hintergrund der ein- gehaltenen Immissionsgrenzwerte für Feinstaub und Stickoxide sowie des vorgesehenen Langzeitmonitorings seien keine weiteren verhältnismässi- gen emissionsbegrenzenden Massnahmen ersichtlich. Eine Rückweisung des UVB zur weiteren Abklärung sei daher nicht als zweckmässig zu er- achten. 11. 11.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass der UVB im Bereich der Luftreinhaltung unvollständig sei. 11.2 Wer eine Anlage, die der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unter- steht, planen, errichten oder ändern will, muss gemäss Art. 10b Abs. 1 USG der zuständigen Behörde einen UVB unterbreiten. Dieser bildet die Grund- lage der UVP und hat entsprechend alle Angaben zu enthalten, die zur Prüfung des Vorhabens nach den Vorschriften über den Schutz der Umwelt notwendig sind. Er hat gemäss Art. 10b Abs. 2 USG insbesondere Angaben zum Ausgangszustand (Bst. a) sowie zur voraussichtlich verbleibenden Belastung der Umwelt (Bst. c) zu enthalten. Zur Beurteilung der verblei- benden Belastung der Umwelt gehört stets eine entsprechende Immissi- onsprognose, wobei Annahmen zum künftigen Verkehrsaufkommen erfah- rungsgemäss mit beträchtlichen Unsicherheiten behaftet sind. Der UVB darf sich auf das für den Entscheid Wesentliche beschränken (vgl. BGE 118 Ib 599 E. 7; Urteil des BGer 1C_467/2018 vom 3. Mai 2019 E. 5.5; Urteil des BVGer A-1088/2018 vom 16. Oktober 2019 E. 11.4.2; RAUSCH/KELLER, Kommentar USG, Art. 9 Rz. 81 f. und Rz. 116). Nach der Rechtsprechung kann ausnahmsweise auf die Vervollständigung eines mangelhaften UVB verzichtet werden, wenn die vorgenommenen Sachver- haltsabklärungen materiell genügen, um die Vereinbarkeit eines Vorha- bens mit dem Umweltrecht des Bundes beurteilen zu können. Eine derar- tige Ausnahmesituation ist indes nicht leichthin anzunehmen. Es muss je- denfalls Gewähr geboten sein, dass der Massstab einer im Ergebnis um- fassenden und korrekten Ermittlung des umweltrechtlich relevanten Sach- verhalts durch Fachpersonen nicht unterschritten wird (vgl. BGE 133 II 169 E. 2.2; Urteil des BGer 1C_662/2017 vom 14. Mai 2019 E. 3.4; Urteil des BVGer A-3484/2018 vom 7. September 2021 E. 16.5.2; je mit Hinweisen).
A-2061/2021 Seite 20 11.3 Der vorliegende UVB prüft im Bereich der Luftreinhaltung aus- schliesslich die Bauphase. Zur Betriebsphase wird darauf verwiesen, dass die grossräumige Betrachtung der Lufthygiene im Rahmen des UVB zur WOV erfolge. Übereinstimmend damit deckt der UVB zur WOV das ge- samte Projektgebiet Unteres Reusstal ab. Zusammengefasst wird dort festgehalten, dass gemäss den Verkehrsprognosen die WOV eine Verflüs- sigung des Verkehrs bewirke und zusätzlich die dichtbesiedelten Gebiete von Altdorf und Schattdorf vom Verkehr entlaste. In den Siedlungsgebieten werde insgesamt eine Verbesserung der Lufthygiene erwartet. Damit es im Nahgebiet der WOV nicht zu einer ungewollten Zunahme der Luftschad- stoffe komme, werde nach der Inbetriebnahme ein langfristiges Schadstoff- monitoring durchgeführt (S. 5 und S. 28 ff.). Auch im Zusammenhang mit der Luftreinhaltung ist zu erkennen, dass die von der Beschwerdeführerin gerügten Verkehrsauswirkungen im unterge- ordneten Strassennetz auf das kantonale Strassenprojekt WOV zurückzu- führen sind. Entsprechend war das ASTRA nicht verpflichtet, diese Auswir- kungen im vorliegenden UVB zu untersuchen. Insoweit ist auch der vor- instanzliche Nichteintrensentscheid zu bestätigen (vgl. vorstehend E. 6.3). In Bezug auf den Halbanschluss selbst rügt die Beschwerdeführerin aber zu Recht, dass der UVB unvollständig ist. Das Projekt untersteht unbestrit- tenermassen der UVP-Pflicht (vgl. Anhang Ziff. 11.1 der Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung [UVPV, SR 814.011]). Der Bereich Luftreinhaltung während der Betriebsphasen bleibt ungeprüft, obwohl die Auswirkungen im UVB als relevant eingestuft wurden (vgl. Relevanzmatrix S. 5). In diesem Punkt wird vollumfänglich auf den UVB zur WOV verwiesen, der jedoch formell nicht Bestandteil des Plange- nehmigungsgesuchs ist. Der zu verzeichnende Mangel wiegt allerdings nicht besonders schwer, da die materielle Untersuchung im Rahmen des UVB zur WOV koordiniert erfolgt ist. Jener UVB hat das Bundesverwal- tungsgericht ergänzend eingefordert. Das BAFU hat sich sodann in seinem Fachbericht mit der Frage der Luftreinhaltung des Halbanschlusses einge- hend befasst. Die Verfahrensbeteiligten konnten sich im Rahmen des Schriftenwechsels dazu äussern. Der Mangel kann daher im Beschwerde- verfahren ausnahmsweise geheilt werden. Demgegenüber würde es einen prozessualen Leerlauf bewirken, die Sache zur Überarbeitung des UVB an die Vorinstanz resp. Bauherrschaft zurückzuweisen, wie von der Be- schwerdeführerin beantragt.
A-2061/2021 Seite 21 12. 12.1 In der Hauptsache ist strittig, ob für die Betriebsphase des Halban- schlusses zusätzliche Massnahmen zur Luftreinhaltung im Plangenehmi- gungsverfahren zu ergreifen sind. Die Vorinstanz erachtet diese Rechtbe- gehren der Beschwerdeführerin als bereits erfüllt, soweit auf die Einspra- che einzutreten sei. 12.2 Luftverunreinigungen werden durch Massnahmen bei der Quelle be- grenzt (Emissionsbegrenzung, Art. 11 Abs. 1 USG). Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Bei Verkehrsanlagen ordnet die Behörde alle tech- nisch und betrieblich möglichen und wirtschaftlich tragbaren Massnahmen an, mit denen die vom Verkehr verursachten Emissionen begrenzt werden können (Art. 18 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 [LRV, SR 814.318.142.1]). Steht fest oder ist zu erwarten, dass Fahrzeuge oder Verkehrsanlagen übermässige Immissionen verursachen, so erstellt die zuständige Behörde einen Plan der Massnahmen, die zur Verminde- rung oder Beseitigung dieser Einwirkungen innert angesetzter Frist beitra- gen (Massnahmeplan; vgl. Art. 44a Abs. 1 USG i.V.m. Art 19 LRV i.V.m. Art. 31 LRV). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann im Ein- spracheverfahren gegen eine Strasse nur gefordert werden, dass die dem Gebot von Art. 18 LRV entsprechenden Massnahmen an der Anlage selbst ergriffen werden. Weiter muss gewährleistet sein, dass allfällige bauliche Vorkehren des Massnahmenplans noch getroffen werden können. Dage- gen müssen nicht bereits im Rahmen der Genehmigung des Strassenpro- jekts zusätzliche, die Fahrzeuge und den Verkehr betreffende, insbeson- dere verkehrslenkende und -beschränkende Massnahmen angeordnet werden. Projektbezogene flankierende Massnahmen dürfen somit auch später angeordnet werden, wenn über die lufthygienische Situation im Zeit- punkt der Inbetriebnahme der Strasse keine gesicherten Annahmen beste- hen (vgl. BGE 122 II 9 E. 6, 117 Ib 425 E. 5d; Urteil des BGer vom 27. Sep- tember 2006 E. 5.4.2; Urteil des BVGer A-5466/2008 vom 3. Juni 2009 E. 10.1 f.). 12.3 Mit der Realisierung der WOV und des Halbanschlusses wird insge- samt eine Verbesserung der Lufthygiene in den Siedlungsgebieten erwar- tet. Gemäss dem Fachbericht des BAFU ist nicht davon auszugehen, dass infolge des Halbanschlusses die Immissionsgrenzwerte für Feinstaub oder Stickstoffdioxid überschritten werden. Auf die teilweise überschrittenen
A-2061/2021 Seite 22 Ozongrenzwerte hätten lokale Emissionen nur minime Auswirkungen. Das BAFU stützt sich in seinem Fachbericht auf den UVB zur WOV, auf die Angaben des vorliegenden UVB zum erwarteten Verkehrsaufkommen des Halbanschlusses sowie auf die aktuellen Messdaten des Kantons Uri. Die Ausführungen des BAFU werden von der Beschwerdeführerin nicht sub- stanziiert widerlegt. Auch aufgrund der Akten besteht kein Grund, von der Meinung der Fachbehörde abzuweichen. Ergänzend ist darauf hinzuwei- sen, dass der Kanton Uri für die WOV ein langfristiges Schadstoffmonito- ring einrichtet. Sollte sich nach Inbetriebnahme des Halbanschlusses in Bezug auf die Luftschadstoffbelastung ein anderes Bild ergeben, wären weitere Schritte zu prüfen. Hierbei sieht das Projekt schon den Einbau von technischen Installationen beim Halbanschluss vor, um allfällige Massnah- men zur Verkehrslenkung in einem späteren Zeitpunkt zu ermöglichen. Vor dem Hintergrund der eingehaltenen Immissionsgrenzwerte für Fein- staub und Stickoxide sowie des vom Kanton Uri vorgesehenen Langzeit- monitorings sind nach Auffassung des BAFU keine weiteren verhältnis- mässigen emissionsbegrenzenden Massnahmen ersichtlich. Auch in die- sem Punkt besteht keine Veranlassung, vom Fachbericht abzuweichen. Die von der Beschwerdeführerin genannten baulichen und betrieblichen Massnahmen beim Halbanschluss, wie eine zusätzliche Messstation, eine dynamische Signalisation sowie eine Dosieranlage, wären einerseits mit einem erheblichen Aufwand und Mehrkosten verbunden. Auch müssten die Verkehrsauswirkungen vorgängig abgeklärt werden. Anderseits erscheint es vorliegend sachgerecht, dass namentlich die Einführung eines Dosier- systems im Rahmen eines übergeordneten Projekts koordiniert geprüft wird. Die Vorinstanz musste sich deshalb nicht gestützt auf das Vorsorge- prinzip veranlasst sehen, die geforderten weitergehenden Massnahmen im Bereich der Luftreinhaltung zu verfügen. Entgegen der Ansicht der Be- schwerdeführerin ist es entsprechend auch nicht erforderlich, den techni- schen Bericht an die Vorinstanz resp. an die Bauherrschaft zur Überarbei- tung und Ergänzung zurückzuweisen. 13. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die erhobenen Rechtsbegehren Ziff. 1.5 bis 1.8 zur Luftreinhaltung sich im Ergebnis als unbegründet erweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der festgestellte Man- gel im UVB kann im Beschwerdeverfahren geheilt werden. Schliesslich ist nicht ersichtlich, welche Ansprüche die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsbegehren Ziff. 1.9 geltend machen möchte, die über das
A-2061/2021 Seite 23 zuvor Gesagte hinausführen. In der Begründung der Beschwerde nimmt sie ausdrücklich zur Kenntnis, dass der Halbanschluss nur realisiert wird, wenn der Kanton Uri die WOV umsetzt. 14. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde im Ergebnis als unbegrün- det. Sie ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 15. 15.1 Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu befinden. 15.2 Grundsätzlich sind die Verfahrenskosten von der unterliegenden Be- schwerdeführerin zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Gemeinwesen, die Be- schwerde führen und unterliegen, werden die Verfahrenskosten jedoch nur auferlegt, wenn sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen dreht (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG). Solches ist vorliegend nicht der Fall. Deshalb ist von einer Kostenerhebung abzusehen. 15.3 Die unterliegende Beschwerdeführerin, die anwaltlich nicht vertreten ist, hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos- ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
A-2061/2021 Seite 24 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das ASTRA, die Vorinstanz und das BAFU.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Marcel Tiefenthal Flurina Peerdeman
A-2061/2021 Seite 25 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
A-2061/2021 Seite 26 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – das ASTRA (Einschreiben) – die Vorinstanz (Ref-Nr. 622.2-343; Gerichtsurkunde) – das BAFU