Abt ei l un g I A-20 3 6 /2 00 8 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 1 9 . A u g u s t 2 0 0 9 Richter Pascal Mollard (Vorsitz), Richter Michael Beusch, Richter Thomas Stadelmann, Gerichtsschreiber Jürg Steiger. A._______, Beschwerdeführer, gegen Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Vorinstanz. MWST (1. Semester 2003 bis 2. Semester 2005); subjektive Steuerpflicht, Treu und Glauben. B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n Ge ge n s ta nd
A- 20 36 /2 0 0 8 Sachverhalt: A. Am 3. Januar 2006 reichte A._______ der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) den ausgefüllten Fragebogen zur Abklärung der Mehrwertsteuerpflicht ein. Darin wies er folgende Umsätze aus: Fr. 81'667.50 (2000), Fr. 80'325.10 (2001), Fr. 75'438.-- (2002), Fr. 83'430.50 (2003), Fr. 82'178.-- (2004) und Fr. 84'875.-- (2005). Zudem legte er dem Fragebogen die entsprechenden Abschlüsse bei. Mit Schreiben vom 18. Januar 2006 antwortete die ESTV, aus den zugestellten Unterlagen gehe hervor, dass er die Voraussetzungen für die Mehrwertsteuerpflicht ab dem 1. Januar 2003 erfülle. Sie habe ihn deshalb auf diesen Zeitpunkt in das Register der Steuerpflichtigen eingetragen. Am 26. Januar 2006 bewilligte sie ihm die Anwendung des Saldosteuersatzes von 6% rückwirkend auf den 1. Januar 2003. Mit Schreiben vom 15. Februar 2006 (Datum Posteingang) reichte A._______ ausgefüllte Abrechnungen für die Jahre 2003, 2004 und 2005 ein. Im Begleitbrief hielt er jedoch fest, dass er eine Steuerpflicht bestreite. B. Mit Schreiben vom 16. März 2006 (Datum Posteingang) bestritt A._______ erneut seine Steuerpflicht ab dem 1. Januar 2003. Er legte im Wesentlichen dar, dass er Mitte 2002 telefonischen Kontakt mit der ESTV aufgenommen und die Auskunft erhalten habe, dass er mehrwertsteuerrechtlich als Zimmermann gelte und bei einem mass- geblichen Saldosteuersatz von 4,6% erst bei einem Umsatz von Fr. 86'956.-- steuerpflichtig werde. Aufgrund dieser Auskunft habe er in den folgenden Jahren versucht, diese Umsatzgrenze möglichst zu erreichen, aber nicht zu überschreiten. C. Am 1. November 2007 erliess die ESTV einen Entscheid im Sinn von Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20). Sie hielt fest, dass A._______ zu Recht rückwirkend auf den 1. Januar 2003 in das Register der Steuerpflichtigen eingetragen worden sei. Im Begleitschreiben zum Entscheid legte sie im Wesentlichen dar, aus den eingereichten Jahresabschlüssen 2000-2005 gehe hervor, dass er einen verhältnis- mässig geringen Materialaufwand aufweise. Aus mehrwertsteuer- rechtlicher Sicht sei er deshalb als „Akkordant“ zu qualifizieren. Zur Se ite 2
A- 20 36 /2 0 0 8 Anwendung käme deshalb ein Saldosteuersatz von 6%. In der Folge liege die Steuerzahllast in den Jahren 2002-2004 eindeutig über Fr. 4'000.-- und der rückwirkende Eintrag auf den 1. Januar 2003 erweise sich als rechtmässig. Im Weiteren könne er aus der behaupteten Auskunft der ESTV nichts zu seinen Gunsten ableiten. Er habe diese nicht nachgewiesen. D. Gegen diesen Entscheid erhob A._______ am 3. Dezember 2007 Einsprache. Er legte insbesondere dar, dass er seit mehreren Jahren als selbständiger Zimmermann tätig sei. Unbestritten sei, dass er nur sehr wenig Materialaufwand habe, weil das Material mehrheitlich auf Rechnung des Bauherrn eingekauft werde. Anlässlich des Telefongesprächs mit der ESTV im Jahr 2001 sei er indessen nicht danach gefragt worden, ob er das Material einkaufe. Er habe die Auskunft erhalten, dass für ihn zur Berechnung der Steuerzahllast bzw. zur Prüfung seiner Steuerpflicht der Saldosteuersatz für Zimmerleute von 4,6% massgebend sei. Er sei in seinem berechtigten Vertrauen zu schützen. E. Mit Einspracheentscheid vom 15. Februar 2008 wies die ESTV die Einsprache ab. Sie erkannte, dass A._______ zu Recht rückwirkend auf den 1. Januar 2003 in das Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen worden sei. Er schulde der ESTV für die Steuerperioden
A- 20 36 /2 0 0 8 „(1) Die Ziffern 1 bis 3 des Einspracheentscheids der ESTV vom 15. Februar 2008 und damit die rückwirkende Eintragung in das Register der Mehrwertsteuerpflichtigen per 1. Januar 2003 seien aufzuheben. (2) Der Beschwerdeführer sei ab 1. Januar 2006 als Mehr- wertsteuerpflichtiger in das Register einzutragen. (3) Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen“. Er brachte im Wesentlichen vor, dass sein Vertrauen auf die Auskunft der ESTV im Jahr 2001 zu schützen sei. Die ESTV habe ihm damals telefonisch mitgeteilt, dass er als Zimmermann nur dann steuerpflichtig werde, wenn die Steuerschuld mehr als Fr. 4'000.-- betrage. Es sei ihm die folgende Formel erläutert worden „Umsatz x Saldosteuersatz für Zimmerleute = Steuerschuld“. Zudem habe die betreffende Sachbearbeiterin der ESTV das folgende Rechenbeispiel gemacht: „Umsatz = Fr. 75'000.--, Saldosteuersatz = 4,6%, ergibt eine Steuerschuld von Fr. 3'450.--.“ In diesem Fall bestehe keine Steuerpflicht. Entgegen der Ansicht der ESTV könne er sehr wohl belegen, dass diese Auskunft erteilt worden sei. X._______ von der Steuerverwaltung (...) könne bestätigen, dass er sich bei ihr nach der Mehrwertsteuerpflicht erkundigt und sie ihn an die ESTV verwiesen habe. Er habe zudem in den letzten Jahren immer einen Umsatz von Fr. 81'000.-- bis Fr. 83'000.-- erzielt. Es sei somit offensichtlich, dass er sich bemüht habe, die massgebende Schwelle für eine Steuerpflicht nicht zu überschreiten. Aufgrund der Auskunft der ESTV habe er die Materialeinkäufe weiterhin mehrheitlich über die Bauherren abgewickelt. Hätte er gewusst, dass er ohne Material- einkäufe nicht als Zimmermann gelten würde, hätte er diese mit Sicherheit umgehend selbst getätigt. Sein Verhalten könne nicht anders als mit der besagten Auskunft der ESTV erklärt werden. Die Behauptung der ESTV, dass er allenfalls nicht alle zutreffenden Informationen geliefert habe, ziele an der Sache vorbei. Festzuhalten sei, dass er keine Ahnung davon gehabt habe, dass er ohne Materialeinkäufe mehrwertsteuerrechtlich vom Zimmermann zum Akkordanten „mutiere“. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern ihm nun ein Vorwurf gemacht werden könne. Die ESTV verkenne, dass nicht nur eingereichte Akten in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen seien, sondern auch das Verhalten. Denn aus seinem Verhalten könne nur der Schluss gezogen werden, dass er die besagte Auskunft erhalten habe und nicht die geringsten Zweifel an deren Richtigkeit haben musste. Im Übrigen übersteige die Nachforderung von Fr. 15'029.50 seine finanziellen Möglichkeiten bei Weitem. Se ite 4
A- 20 36 /2 0 0 8 G. Am 27. Mai 2008 verzichtete die ESTV auf die Einreichung einer einlässlichen Vernehmlassung und schloss auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Auf die Eingaben wird – soweit entscheidwesentlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De- zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Ein- spracheentscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 73 Rz. 2.149; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs- recht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 1758 ff.). Im Verwaltungs- beschwerdeverfahren gilt die Untersuchungsmaxime, wonach der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist und der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm anzuwenden (vgl. statt vieler: BGE 132 II 112 E. 3.2, 131 II 205 E. 4.2; Urteile des Bundesverwal- tungsgerichts A-4072/2007 vom 11. März 2009 E. 1.2, A-2677/2007 vom 16. Januar 2009 E. 1.5; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.54 f., 3.119 ff. mit weiteren Hinweisen). Se ite 5
A- 20 36 /2 0 0 8 1.3Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kann jedoch nur sein, was Gegenstand des Einspracheentscheids der ESTV vom 15. Februar 2008 war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Das Anfechtungsobjekt, d.h. der Einspracheentscheid, bildet den Rahmen, welcher den möglichen Umfang des Streitge- genstandes begrenzt (vgl. etwa Entscheid der Eidgenössischen Personalrekurskommission [PRK] vom 28. November 2005, ver- öffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 70.52 E. 2). Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist demzufolge das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der ange- fochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt (Urteil des Bundesgerichts 2C_642/2007 vom 3. März 2008 E. 2.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-762/2007 vom 21. Januar 2009 E. 1.3, A-1566/2006 vom 11. August 2008 E. 1.3, A-1339/2006 vom 6. März 2007 E. 1.4). 1.4 1.4.1Vorab ist festzustellen, dass die ESTV mit ihrem Einsprache- entscheid vom 15. Februar 2008 den Streitgegenstand im Verhältnis zu ihrem Erstentscheid vom 1. November 2007 ausgeweitet hat. Mit Letzterem stellte sie (bloss) fest, dass A._______ zu Recht auf den
A- 20 36 /2 0 0 8 Verfügungscharakter (Art. 5 VwVG) solcher Entscheide und kommt auch in der Formulierung von Art. 63 Abs. 1 Bst. f MWSTG ("für einen bestimmten Fall") zum Ausdruck. Feststellungsentscheide setzen im Weiteren voraus, dass ein aktuelles Interesse am Rechtsschutz be- steht ("vorsorglich"). Ein Feststellungsentscheid kann daher in der Re- gel nicht ergehen, wenn ein Leistungsurteil oder eine gestaltende Ver- fügung möglich ist, insbesondere über die Steuerabrechnung (Urteile des Bundesgerichts 2A.150/2001 vom 13. Februar 2002 E. 2b; Entscheide der Eidgenössischen Steuerrekurskommission [SRK] vom 12. Januar 2006 [2004-015] E. 2b, vom 27. Juni 2002 [SRK 2001-023] E. 1c, vom 13. Juli 2001, veröffentlicht in VPB 66.12 E. 1b; ALFRED KÖLZ/ ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 76 Rz. 207). 1.4.2.2Das Einspracheverfahren wird der nachträglichen verwaltungs- internen Rechtspflege zugerechnet und nicht der eigentlichen strei- tigen Verwaltungsrechtspflege. Die Einsprache ist daher auch kein devolutives Rechtsmittel, das die Entscheidungszuständigkeit an eine Rechtsmittelinstanz übergehen lässt (vgl. BGE 132 V 368 E. 6.1). Das Einspracheverfahren zielt darauf ab, ungenügende Abklärungen oder Fehlbeurteilungen, aber auch Missverständnisse, die den ange- fochtenen Verwaltungsverfügungen zugrunde liegen, in einem kosten- losen und weitgehend formlosen Verfahren auszuräumen, ohne dass die übergeordneten Gerichte angerufen werden müssen (BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 mit Hinweisen). Damit soll ein einfaches und rasches verwaltungsinternes Verfahren gewährleistet werden. Dies schliesst ergänzende Sachverhaltsabklärungen im Einspracheverfahren jedoch nicht aus. Denn in diesem Verfahren kann die Verwaltung die angefochtene Verfügung nochmals überprüfen und über die strittigen Punkte entscheiden, bevor allenfalls die Beschwerdeinstanz angerufen wird. Spätestens im Einspracheverfahren hat die Verwaltung jedoch in rechtsgenüglicher Form Gelegenheit zu geben, sich zu den getroffenen Beweismassnahmen inhaltlich wie auch zum Verfahren zu äussern (BGE 132 V 387 E. 4.1, 121 V 155 E. 5b; BVGE 2007/27 E. 5.5.1 S. 321). Es ist deshalb der ESTV zwar verwehrt, Steuer- perioden zum Gegenstand des Einspracheverfahrens zu machen, über die sie noch nicht in einem Entscheid befunden hat, denn in diesem Fall würde eine unzulässige Ausdehnung des Streitgegenstandes vorliegen (Entscheide der SRK vom 24. August 1999 [SRK 1998-083] E. 2b und vom 4. Februar 1998 [SRK 051/97] E. 1b). Aufgrund der Besonderheit des Einspracheverfahrens als verwaltungsinternes Se ite 7
A- 20 36 /2 0 0 8 Verfahren ist es dagegen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zulässig, wenn der Verfahrensgegenstand im Einspracheentscheid – im Vergleich zum Erstentscheid – auf andere Steuernachforderungen (innerhalb der gleichen Steuerperioden) ausgedehnt wird (BGE 123 II 385 E. 2, nicht publiziert; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1418/2006 vom 14. Mai 2008 E. 3.3). 1.4.3Im vorliegenden Fall hat die ESTV mit ihrem Erstentscheid fälschlicherweise einen reinen Feststellungsentscheid getroffen, da sie bereits damals über die notwendigen Angaben zur Berechnung der Steuerforderung und damit zur Fällung eines Leistungsentscheides verfügte. Mit ihrem Einspracheentscheid hat die ESTV diesen Fehler behoben, indem sie einen Leistungsentscheid traf, d.h. die geschul- dete Mehrwertsteuer bezifferte. Insofern hat sie den Verfahrens- gegenstand qualitativ nicht ausgeweitet, die steuerliche Qualifizierung des nämlichen Sachverhalts blieb unverändert. Es wäre einem pro- zessualen Leerlauf gleichgekommen und mit nicht zu rechtfertigenden Verzögerungen des gesamten Verfahrens verbunden gewesen, die Frage nach der Steuerberechnung vom Hauptverfahren zu trennen und darüber in einem separaten Verfahren zu befinden (vgl. zu einem analogen Fall: Entscheid der SRK vom 20. November 2003 [2003-052] E. 3c). Die Rechte des Beschwerdeführers wurden überdies nicht eingeschränkt. Zum einen beruhen die Mehrwertsteuerforderungen auf seinen Angaben im Formular zur Abklärung der Steuerpflicht bzw. in den eingereichten Abrechnungen. Andererseits hatte er die Möglich- keit, die Berechnung der Steuerforderung mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht anzufechten. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs im Verfahren vor der ESTV aufgrund der nicht gewährten Möglichkeit zur vorgängigen Stellungnahme über den Erlass eines Leistungsentscheids bzw. der entsprechenden Nachforderung würde deshalb nach der Rechtsprechung ohnehin als geheilt gelten, da die Beurteilung diesbezüglicher Rügen im vorlie- genden Beschwerdeverfahren nachgeholt werden könnte und das Bundesverwaltungsgericht die gleiche Prüfungsbefugnis hat wie die ESTV (BGE 129 I 129 E. 2.2.3, 126 V 130 E. 2b, 126 I 68 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 1A.234/2006 vom 8. Mai 2007 E. 2.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1504/2006 vom 25. September 2008 E. 5.2.6, A-1737/2006 vom 22. August 2007 E. 2.2). Aus prozess- ökonomischen Gründen war demnach die von der ESTV in ihrem Einspracheentscheid vorgenommene Korrektur zulässig. Se ite 8
A- 20 36 /2 0 0 8 2. 2.1Die Voraussetzungen der subjektiven Steuerpflicht bei der Inlandsteuer ergeben sich aus Art. 21 MWSTG. Demnach ist grundsätzlich steuerpflichtig, wer eine mit der Erzielung von Ein- nahmen verbundene gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt, sofern seine Lieferungen, seine Dienstleistungen und sein Eigenverbrauch im Inland jährlich gesamthaft Fr. 75'000.-- übersteigen (Art. 21 Abs. 1 MWSTG). Von der Steuerpflicht ausgenommen ist nach Art. 25 Abs. 1 Bst. a MWSTG ein Unternehmen mit einem Jahres- umsatz nach Art. 21 Abs. 3 MWSTG bis zu Fr. 250'000.--, sofern die nach Abzug der Vorsteuer verbleibende Steuer (so genannte Steuerzahllast) regelmässig nicht mehr als Fr. 4'000.-- im Jahr betragen würde. Die Mehrwertsteuerpflicht gemäss Art. 21 Abs. 1 MWSTG beginnt grundsätzlich nach Ablauf desjenigen Kalenderjah- res, in dem der massgebende Umsatz erzielt worden ist (Art. 28 Abs. 1 MWSTG; vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1618/2006 vom 27. August 2008 E. 2.2, A-1389/2006 vom 21. Januar 2008 E. 2.1). 2.1.1Laut der geltenden Verwaltungspraxis der ESTV bis zum 31. De- zember 2007 war die Steuerzahllast (d.h. Steuer auf dem Umsatz minus Vorsteuern) entweder effektiv oder nach einer vereinfachten Pauschalmethode zu ermitteln. Nach Letzterer ist die Mehrwertsteuer auf dem steuerbaren Umsatz des geprüften Jahres zu den vor- gesehenen Sätzen zu berechnen. Davon kann abgezogen werden einerseits die Vorsteuer auf dem Waren- und Materialaufwand zu den anwendbaren Sätzen und anderseits die Vorsteuer auf dem übrigen Aufwand (Investitionen, Betriebsmittel und Gemeinkosten), welche sich anhand einer Pauschale von 0,7% des Umsatzes berechnet (Spezialbroschüre Nr. 02, Steuerpflicht bei der Mehrwertsteuer, September 2000, Ziff. 2.4.1). Wer die Vorsteuer nicht nach diesem vereinfachten Verfahren berechnen wollte, musste sie aufgrund der zum Vorsteuerabzug berechtigenden Einkaufsfakturen genau er- mitteln, d.h. die Steuerzahllast effektiv berechnen (Ziff. 2.4.2 der Spezialbroschüre 02 vom September 2000; vgl. dazu Entscheide der SRK vom 16. Juni 2004, veröffentlicht in VPB 68.157 E. 2c/aa, vom 10. Februar 2004, veröffentlicht in VPB 68.97 E. 2b, vom 20. Januar 2003, veröffentlicht in VPB 67.79 E. 2b). Nach der Praxis der ESTV ab dem 1. Januar 2008 kann die Steuer- zahllast zur Klärung der Steuerpflicht entweder – wie bis anhin – Se ite 9
A- 20 36 /2 0 0 8 effektiv oder neu mittels der Saldosteuersatzmethode (vgl. unten E. 2.2) berechnet werden (Spezialbroschüre Nr. 02, Steuerpflicht bei der Mehrwertsteuer, gültig ab 1. Januar 2008, Ziff. 2.4.1). Diese neue Praxis wendet die ESTV auch rückwirkend an, d.h. für die Zeit vor dem
A- 20 36 /2 0 0 8 weder namhafte Steuerausfälle oder -mehrerträge noch eine prinzipielle Benachteilung bzw. eine Begünstigung einzelner Steuer- pflichtigen anzustreben, ist nicht zu beanstanden, dass die ESTV sich für ihre Praxis zu den im Einzelfall anwendbaren Saldosteuersätzen an solchen Durchschnittswerten orientiert (vgl. Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts A-1624/2006 vom 4. November 2008 E. 6.2). Gemäss Ziff. 16.4.5 der vorliegend relevanten Spezialbroschüre Nr. 03 Saldosteuersätze (gültig ab dem 1. Januar 2001 bis 30. Juni 2004) bzw. Ziff. 15.1.4 der Spezialbroschüre Nr. 03a Saldosteuersätze (gültig ab dem 1. Juli 2004 bis 31. Dezember 2007) betrug der Saldo- steuersatz für Zimmereien 4,6 bzw. 3,5%; derjenige für Akkordanten hingegen 6% (Ziff. 16.4.7 Spezialbroschüre Nr. 03 bzw. Ziff. 15.1.7 der Spezialbroschüre Nr. 03a). 2.3Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgt nach dem Selbstveranlagungsprinzip. Der Mehrwertsteuerpflichtige hat insbesondere selber festzustellen, ob bei ihm die Voraussetzungen der subjektiven Steuerpflicht erfüllt sind und sich unaufgefordert innert 30 Tagen nach Beginn seiner Mehrwertsteuerpflicht schriftlich bei der ESTV anzumelden (Art. 56 Abs. 1 MWSTG; Urteile des Bundes- gerichts 2A.109/2005 vom 10. März 2006 E. 2.1, 2A.304/2003 vom 14. November 2003 E. 3.5; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1429/2006 vom 29. August 2007 E. 2.1 mit Hinweisen). Sind die Voraussetzungen der Steuerpflicht erfüllt und meldet sich der Steuerpflichtige nicht bei der ESTV an, wird er rückwirkend in das Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen (Entscheid der SRK vom 16. Juni 2004, veröffentlicht in VPB 68.157 E. 2b/bb). Die mehrwertsteuerpflichtige Person trägt nach konstanter Recht- sprechung und Lehre die Verantwortung für die richtige und vollständige Versteuerung ihrer Umsätze (Urteil des Bundesver- waltungsgerichts A-1348/2006 vom 30. Mai 2007 E. 2 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; DIETER METZGER, Kurz- kommentar zum Mehrwertsteuergesetz, Muri/Bern 2000, Rz. 1 zu Art. 46). Das Mehrwertsteuerrecht stellt hohe Anforderungen an den Steuerpflichtigen, indem es ihm wesentliche, in anderen Veran- lagungsverfahren der Steuerbehörde obliegende Vorkehren überträgt. Er hat nicht nur selber zu bestimmen, ob er die Voraussetzungen für die Mehrwertsteuerpflicht erfüllt, sondern ist auch für die korrekte (vollständige und rechtzeitige) Deklaration und die Ablieferung des geschuldeten Mehrwertsteuerbetrages verantwortlich (Art. 43 ff. MWSTG; vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4072/2007 Se it e 11
A- 20 36 /2 0 0 8 vom 11. März 2009 E. 2.1, A-1641/2006 vom 22. September 2008 E. 3.1, A-1410/2006 vom 17. März 2008 E 3.1 mit Hinweisen). 2.4 2.4.1Der in Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge- nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerte Schutz von Treu und Glauben bedeutet, dass der Bürger Anspruch darauf hat, in seinem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden. Zunächst einmal bedarf jedoch der Vertrauensschutz einer gewissen Grundlage. Die Behörde muss nämlich durch ihr Verhalten beim Bürger eine bestimmte Erwartung ausgelöst haben. Dies geschieht sehr oft durch Auskünfte oder Zusicherungen, welche auf Anfragen von Bürgern erteilt werden, kann aber auch durch sonstige Korrespondenz entstehen. Es müssen indessen verschiedene Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, damit sich der Private mit Erfolg auf Treu und Glauben berufen kann. Die unrichtige Auskunft der Verwaltungsbehörde ist nur bindend wenn: •die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; •wenn sie dabei für die Erteilung der betreffenden Auskunft zustän- dig war oder wenn der Bürger die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; •wenn gleichzeitig der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; •wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositio- nen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können und •wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat. Zudem muss das private Interesse am Vertrauensschutz das öffent- liche Interesse an der richtigen Rechtsanwendung überwiegen, damit die Berufung auf Treu und Glauben durchdringen kann (BGE 131 V 472 E. 5, Urteil des Bundesgerichts 1C_242/2007 vom 11. Juni 2008 E. 3.3.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juni 2009 Se it e 12
A- 20 36 /2 0 0 8 E. 4.1, A-1711/2006 vom 23. Januar 2009 E. 2.8, A-1336/2006 vom 2. Juli 2008 E. 4.4 mit Hinweisen). Im Steuerrecht, das vom Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Besteuerung beherrscht wird, ist das Prinzip von Treu und Glauben nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur beschränkt anwendbar. Bei unrichtigen Zusicherungen kann eine vom Gesetz abweichende Behandlung eines Steuerpflichtigen nur in Betracht fallen, wenn die erwähnten Bedingungen klar und eindeutig erfüllt sind (BGE 131 II 627 E. 6.1, 118 Ib 312 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts vom 3. August 2000, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 70 S. 771 f. E. 6a). 2.4.2In Bezug auf mündliche und im Speziellen telefonische Zusicherungen und Auskünfte genügt die blosse, unbelegte Behaup- tung einer telefonischen Auskunft oder Zusage nicht, um einen Anspruch aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes zu begründen. Eine nicht schriftlich belegte telefonische Auskunft ist zum Beweis von vornherein kaum geeignet (Urteil des Bundesgerichts 2A.191/2002 vom 21. Mai 2003 E. 3.2.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1681/2006 vom 13. März 2008 E. 5.2.7; Entscheid der SRK vom 6. März 2006, veröffentlicht in VPB 70.78 E. 5c mit Hinweisen). Eine Auskunft muss durch schriftliche Unterlagen belegt werden können und es wird beispielsweise verlangt, dass derjenige, der sich auf eine Auskunft oder Zusicherung berufen will, sich diese von der Verwaltung schriftlich bestätigen lässt (vgl. auch Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts A-1391/2006 vom 16. Januar 2008 E. 3.2). Dies schliesst allerdings nicht aus, dass von der Verwaltung erstellte (interne) Notizen für die Beurteilung der Verbindlichkeit von Aus- künften herangezogen werden können (Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts A-1500/2006 vom 1. Oktober 2008 E. 3.2). 2.5 2.5.1Bei der Beweiswürdigung geht es um die Frage, welcher Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Beweismittel als erstellt gelten kann. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt, wie ganz allgemein im modernen Prozessrecht, der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Das Gericht ist demnach nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden, die ihm genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (BGE 130 II 485 E. 3.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1543/2006 vom 14. April 2009 E. 2.2.2). Der Beweis ist erbracht, wenn das Gericht gestützt auf die Se it e 13
A- 20 36 /2 0 0 8 freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsachen keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 130 III 324 E. 3.2). Die von der eigenen Sachkunde der Richterinnen und Richter oder der Lebenserfahrung und praktischen Vernunft getragene, mit Gründen gestützte Überzeugung kann genügen (Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission [ZRK] vom 15. November 2005, veröffentlicht in VPB 70.55 E. 2c mit Hin- weisen). Nicht ausreichend ist dagegen, wenn bloss eine überwie- gende Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich die behauptete Tatsache verwirklicht hat (BGE 128 III 271 E. 2b/aa; Urteil des Bundesver- waltungsgerichts A-1883/2007 vom 4. September 2007 E. 2.4; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.140 ff.). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung kann das Beweis- verfahren geschlossen werden, wenn die noch im Raum stehenden Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung an sich abgeht oder die betreffende Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist. Diesfalls werden die von den Parteien gestellten Beweisanträge im Rahmen einer vorweggenommenen, sog. antizipierten Beweiswürdigung abgewiesen. Dies ist zulässig, wenn das Gericht aufgrund bereits erhobener Beweise oder aus anderen Gründen den rechtserheblichen Sachverhalt für genügend geklärt hält und überzeugt ist, seine rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 131 I 157 E. 3, 130 II 429 E. 2.1, 125 I 134 E. 6c/cc; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7366/2006 vom 11. Mai 2009 E. 2.3 mit Hinweisen). 2.5.2Nach Abschluss der Beweiswürdigung steht fest, von welchem Lebenssachverhalt das Bundesverwaltungsgericht bei seiner Urteils- findung ausgeht. Erst bei Beweislosigkeit kommen die Regeln über die Beweislastverteilung zur Anwendung. Es ist zu Ungunsten desjenigen zu urteilen, der die Beweislast trägt (statt vieler: Urteile des Bundes- verwaltungsgerichts A-1469/2006 vom 7. Mai 2008 E. 1.4, A-1373/2006 vom 16. November 2007 E. 2.1, je mit weiteren Hinwei- sen). Für die Beweislast gilt auch im Bereich des öffentlichen Rechts Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) als allgemeiner Rechtsgrundsatz. Demnach hat Se it e 14
A- 20 36 /2 0 0 8 jene Partei das Vorhandensein einer Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet (BGE 133 V 216 E. 5.5). Die Steuerbehörde trägt deshalb die Beweislast für Tatsachen, welche die Steuerpflicht als solche begründen oder die Steuerforderung erhöhen, d.h. für die steuerbegründenden und -mehrenden Tatsachen. Demgegenüber ist der Steuerpflichtige für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet, d.h. für solche Tatsachen, welche Steuer- befreiung oder Steuerbegünstigung bewirken (Urteil des Bundes- gerichts vom 14. Juli 2005, veröffentlicht in ASA 75 S. 495 ff. E. 5.4; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1578/2006 vom 2. Oktober 2008 E. 5.3, A-1469/2006 vom 7. Mai 2008 E. 1.4, A-1373/2006 vom 16. November 2007 E. 2.1, je mit Hinweisen). 3. Im vorliegenden Fall beruft sich der Beschwerdeführer auf eine telefonische Auskunft der ESTV im Jahr 2001. Die ESTV habe ihm mitgeteilt, dass sein Unternehmen mehrwertsteuerrechtlich als Zimmerei zu beurteilen sei, ein Saldosteuersatz von 4.6% zur Anwendung komme und er demnach erst bei einem Umsatz von über Fr. 86'956.-- steuerpflichtig werde. Sein Vertrauen auf die Auskunft sei zu schützen und die Steuerpflicht folglich erst ab Januar 2006 festzulegen. Erst zu diesem Zeitpunkt sei er von der ESTV in Kenntnis gesetzt worden, dass er mehrwertsteuerrechtlich nicht als Zimmer- mann, sondern als Akkordant (mit einem Saldosteuersatz von 6%) qualifiziert werde. Die ESTV ist dagegen der Ansicht, dass der Beschwerdeführer die betreffende Auskunft nicht nachgewiesen habe. Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zunächst zu prüfen, ob die behauptete Auskunft erstellt ist (E. 3.1). 3.1 3.1.1Der Beschwerdeführer vermag keinerlei schriftliche Unterlagen beizubringen, die auf die angebliche Auskunft hinweisen. Er kann auch nicht den Namen des auskunftserteilenden Mitarbeitenden der ESTV oder ein genaueres Datum der angeblichen Auskunft nennen. Weitere Abklärungen sind dadurch unmöglich. Im Weiteren machte der Beschwerdeführer bezüglich des Zeitpunkts der Auskunftserteilung widersprüchliche Angaben. Im Gegensatz zu den nachfolgenden Eingaben, legte der Beschwerdeführer im Begleitschreiben zu den eingereichten Abrechnungen (Posteingangsstempel der ESTV vom 15. Februar 2006; vgl. amtl. Akten Nr. 5) bzw. in seiner Bestreitung vom 16. März 2006 (Datum Posteingang; amtl. Akten Nr. 6) noch dar, dass Se it e 15
A- 20 36 /2 0 0 8 die Auskunft Ende resp. Mitte 2002 und damit nicht im Jahr 2001 erfolgt sei. Im Übrigen spricht gegen die behauptete Auskunft, dass bis zum 1. Januar 2008 zur Abklärung der subjektiven Steuerpflicht die Saldosteuersatzmethode nach der Praxis der ESTV gar nicht zulässig war (vgl. E. 2.1.1). 3.1.2Der Beschwerdeführer wendet ein, dass X._______ von der Steuerverwaltung des Kantons (...) ohne Weiteres bestätigen könne, dass er sich bei ihr nach der Mehrwertsteuerpflicht erkundigt und sie ihn an die ESTV verwiesen habe. Dieser Einwand ist nicht stichhaltig. Auch eine diesbezügliche Bestätigung von X._______ würde in keiner Art und Weise die behauptete Auskunft der ESTV belegen. Im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung (vgl. E. 2.5.1 in fine) kann auf die Einholung einer Amtsauskunft bei X._______ verzichtet werden. 3.1.3Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, dass er in der vorliegend relevanten Zeit immer einen Umsatz von rund Fr. 81'000.-- bis Fr. 83'000.-- erzielt habe. Es sei somit offensichtlich, dass er bemüht gewesen sei, die ihm von der ESTV telefonisch mitgeteilte Umsatzgrenze von Fr. 86'956.-- nicht zu erreichen. Ohne die besagte Auskunft hätte er wohl kaum seinen Umsatz auf diesen Betrag eingefroren. Er habe seine geschäftliche Aktivität auf diese Auskunft ausgerichtet und die Umsätze entsprechend gesteuert. So habe er die Materialeinkäufe weiterhin mehrheitlich durch die Bauherrn abwickeln lassen. Hätte er auch nur geahnt, dass er ohne diese Einkäufe nicht als Zimmermann gelten würde, hätte er mit Sicherheit umgehend die Materialeinkäufe selbst veranlasst. Sein Verhalten bestätige somit, dass er die genannte Auskunft der ESTV erhalten habe. Dem Beschwerdeführer ist insoweit zuzustimmen, dass im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der Grundsatz der freien Beweis- würdigung gilt (vgl. E. 2.5.1) und demnach auch sein Verhalten berücksichtigt werden kann. Nach der Rechtsprechung muss indessen eine telefonische Auskunft schriftlich belegt sein, um einen Anspruch aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes begründen zu können (E. 2.4.2). Selbst wenn der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach seinen Angaben immer einen Umsatz von Fr. 81'000.-- bis Fr. 83'000.-- aufwies, auf den vom Beschwerdeführer dargelegten Gründen beruhen würde, vermöchte dies den erforderlichen Nachweis von vornherein nicht zu erbringen. Im Weiteren sind zur Anrufung des Vertrauensschutzes neben der Vertrauensgrundlage gestützt darauf getätigte Dispositionen nachzuweisen (E. 2.4.1). Im vorliegenden Fall Se it e 16
A- 20 36 /2 0 0 8 versucht der Beschwerdeführer nichts anderes, als mit den behaupteten Dispositionen (Umsatzlenkung, keine eigenen Material- einkäufe) die Vertrauensgrundlage zu belegen, was zu einem ei- gentlichen Zirkelschluss führt. Im Übrigen könnten auch andere Gründe dafür sprechen, dass der Umsatz in der fraglichen Zeit nicht höher war (insbesondere die damalige Auftragslage), selbst wenn der Beschwerdeführer diesen ab dem Jahr 2006 steigern konnte. 3.1.4Der Beschwerdeführer konnte die behauptete Auskunft somit nicht nachweisen. Damit fehlt es bereits an einer Vertrauensgrundlage für eine erfolgreiche Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben. 3.2 3.2.1Im Weiteren ist zu prüfen, ob die ESTV den Beschwerdeführer richtigerweise als Akkordant qualifiziert hat, bei dem ein Saldo- steuersatz von 6% zur Anwendung gelangt. Obwohl der Beschwer- deführer das an sich nicht bestreitet, hat das Bundesverwaltungs- gericht diese Frage zu klären, denn es hat das Recht von Amtes wegen anzuwenden (E. 1.2). 3.2.2Im Gegensatz zu herkömmlichen Zimmereibetrieben kaufte der Beschwerdeführer das Material in der Regel nicht selber ein, sondern liess es durch den jeweiligen Bauherrn beziehen. Es liegt auf der Hand, dass er auf diese Weise weniger steuerbelastete Eingangs- leistungen und damit weniger Vorsteuern aufwies. Da der Saldosteuersatz die Differenz zwischen dem Normalsteuersatz und dem – aus mittelfristiger Sicht – vermuteten Anteil an vorsteuer- belasteten Aufwendungen und Investitionen widerspiegeln und die Saldosteuersatzmethode im Vergleich zur ordentlichen Besteuerung nicht zu einer prinzipiellen Benachteilung bzw. Begünstigung einzelner Steuerpflichtigen führen soll (E. 2.2), ist es gerechtfertigt, den Beschwerdeführer mehrwertsteuerrechtlich als Akkordant (mit einem höheren Saldosteuersatz) und nicht als Zimmerei zu qualifizieren. Die Höhe des Saldosteuersatzes für Akkordanten von 6% beruht auf den Erfahrungszahlen der ESTV. Das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Anlass, diese in Frage zu stellen. Im Weiteren ist die Berechnung der Nachforderung unbestritten und die Umsatzzahlen stammen vom Beschwerdeführer selber. Die Nachforderung erweist sich damit als rechtmässig. Wie auch die ESTV in ihrer Eingabe vom 27. Mai 2008 ausgeführt hat, besteht grundsätzlich die Möglichkeit Se it e 17
A- 20 36 /2 0 0 8 eine Steuerschuld in Raten abzubezahlen. Ein entsprechendes Gesuch kann bei Rechtskraft des vorliegenden Urteils bei der ESTV gestellt werden. 4. Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei sämtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 2'000.-- festgesetzt (Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä- digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und dem Beschwerdeführer zur Zahlung auferlegt. Eine Partei- entschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: -den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) -die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde) Der vorsitzende Richter:Der Gerichtsschreiber: Pascal MollardJürg Steiger Se it e 18
A- 20 36 /2 0 0 8 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: Se it e 19