VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 24 31 4. Kammer EinzelrichterRighetti AktuarGross URTEIL vom 29. November 2024 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ GmbH, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde B._____, Beschwerdegegnerin betreffend Tourismusförderungsabgabe (Befreiung)
3 - B._____ eventuell gegen übergeordnetes Recht verstosse. Zur Begründung wurde vorgebracht, die Gemeinde habe in ihrem Gesuch nicht anerkannt, dass der Umsatz des Unternehmens in Bezug auf die touristische Abhängigkeit für die vergangenen Jahre exakt CHF 0.-- betragen habe. In Art. 20 Abs. 2 TG (vom 1. Januar 2024) werde die Ausnahme erwähnt, dass es dafür einer "dem Tourismus zuzurechnende Tätigkeit bzw. Abhängigkeit des betreffenden Betriebs" bedürfe. Im Gesuch um Befreiung von der TFA habe sie dargelegt, dass sie keine Dienstleistungen für Gäste (Touristen) anbiete. Die Beschwerdeführerin habe keine B2B Kundschaft auf dem Gemeindegebiet, welche direkten oder indirekten touristischen Nutzen habe. Die reine Abbildung von Ortsbildern, Landschaften und/oder sportlichen Aktivitäten auf dem Gemeindegebiet dürfe keiner Abgabepflicht unterliegen, da dies gegen übergeordnetes Recht verstosse (die Landschaft sei für jedermann zugänglich). Sie biete auf dem Online Bildarchiv ausschliesslich Bild-Lizenzen für den kommerziellen Verkauf an und sei seit ihrem Bestehen (2008) nie mit einem Auftrag von einem Unternehmen mit direktem touristischen Nutzen beauftragt worden bzw. seither einzig von drei ortsansässigen Handwerksunternehmen mit Aufträgen (der letzte 2019) betraut worden. II. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.Nach Art. 43 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist (vgl. Art. 43 Abs. 2 VRG). Bei der vorliegenden 'Beschwerde' vom 12. November 2024 handelt es sich – wie nachfolgend gezeigt wird – um ein offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel, weshalb das angerufene Gericht in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet.
4 - 2.1.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens bildet der Entscheid des Gemeindevorstands vom 15. Oktober 2024, mit welchem die Gemeinde (Beschwerdegegnerin) das Gesuch des Beschwerdeführers um Befreiung von der TFA ablehnte. Vorab ist von Amtes wegen zu prüfen (Art. 4 Abs. 2 VRG), ob der Erlass des angefochtenen Entscheids überhaupt in die sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Gemeindevorstands fiel. 2.2.Die auf den 1. Januar 2004 in Kraft getretene Verfassung des Kantons Graubünden (KV; BR 110.100) enthält im Gegensatz zur alten Kantonsverfassung keine direkt anwendbare Regelung, gestützt auf welche die Gemeinden und die Kirchen eine Steuerhoheit beanspruchen können. Die Delegation der Steuerhoheit an die politischen Gemeinden sowie die Landeskirchen und deren Kirchgemeinden musste daher auf Gesetzesstufe normiert werden (vgl. Art. 94 Abs. 1 und Art. 99 Abs. 2 KV). Unter anderem zu diesem Zweck wurde das Gesetz über die Gemeinde- und Kirchensteuern (GKStG; BR 720.200) geschaffen, welches per 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist (vgl. Botschaft der Regierung an den Grossen Rat zum GKStG [nachfolgend Botschaft GKStG], Heft Nr. 3/2006-2007, S. 181 f.). Unter dem Titel Schlussbestimmungen zur Anpassung der kommunalen Gesetzgebung hält Art. 31 Abs. 1 GKStG fest, dass die Gemeinden, Landeskirchen und Kirchgemeinden ihre Gesetze an das kantonale Recht anzupassen haben. Des Weiteren bestimmt Art. 31 Abs. 2 GKStG, dass die Bestimmungen des Gesetzes ab dem 1. Januar 2009 direkte Anwendung finden und abweichende Regelungen der Gemeinden, Landeskirchen und Kirchgemeinden derogieren. Massgebend für die Frage der sachlichen und funktionellen Zuständigkeit der kommunalen Einsprachebehörde ist somit vorliegend das GKStG, selbst wenn das kommunale Recht abweichende Regelungen enthalten sollte (PVG 2011 Nr. 13 E.2).
5 - 2.3.Art. 27 Abs. 1 GKStG sieht vor, dass die Gemeinden in einem kommunalen Gesetz unter anderem festlegen müssen, wer für die Veranlagung und die Einsprachen verantwortlich ist (Botschaft GKStG, a.a.O., S. 234). Nach Art. 27 Abs. 3 GKStG ist die Veranlagungsbehörde dem Grundsatz nach zugleich auch die Einsprachebehörde. Wo die Veranlagung aber an Dritte delegiert wird (vgl. Art. 27 Abs. 2 GKStG), ist eine abweichende Regelung zu treffen, denn spätestens im Einspracheverfahren muss die rechtsstaatlich legitimierte Gemeinde die Entscheidungsbefugnis übernehmen und das Veranlagungsverfahren durch einen Einspracheentscheid abschliessen (Botschaft GKStG, a.a.O., S. 235). Bezüglich Vollzug und Verfahren hält Art. 27 Abs. 4 zweiter Satz GKStG ausdrücklich fest, dass die Exekutive der Gemeinde, d.h. der Gemeindevorstand, weder als Veranlagungs- noch als Einsprachebehörde bestimmt werden kann. Hintergrund dieser Einschränkung ist einerseits, dass die Einsprache Teil des Veranlagungsverfahrens ist und deshalb von der gleichen Behörde behandelt werden muss. Anderseits ist das Einspracheverfahren ein Verfahren, in dem geprüft werden muss, ob die getroffene Veranlagungsverfügung rechtlich korrekt ist. Hier geht es um die Anwendung des geltenden Rechts und nicht um eine politische Würdigung des Sachverhalts. Die Rechtsanwendung soll aber nicht in die Hände der politisch gewählten Behörden gelegt werden, sondern den dafür angestellten und ausgebildeten Mitarbeitenden der Gemeinden übertragen werden (Botschaft GKStG, a.a.O., S. 235 f.). 2.4.Die Kompetenzen der Exekutive beschränken sich gemäss GKStG auf Steuererleichterungen und gegebenenfalls auf die Behandlung von Erlassgesuchen und administrativen Abschreibungen (vgl. VON RECHENBERG, a.a.O., Art. 27 N.5 f.; Botschaft GKStG, a.a.O., S. 236). Im Gegensatz zur politisch motivierten Steuererleichterung, welche die Ansiedlung neuer Betriebe bzw. die Aufnahme neuer Produktionszweige durch bestehende
6 - Betriebe und damit die Schaffung neuer Arbeitsplätze bezweckt (vgl. VON RECHENBERG, a.a.O., Art. 27 N.6), gehört die Festlegung der subjektiven Steuerpflicht (wozu auch die subjektive Steuerbefreiung gehört) zum Veranlagungsverfahren (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] A 13 38 vom 22. Oktober 2013 E.3). 2.5.Das Steuergesetz der Gemeinde B._____ vom 7. Juni 2017 (GStG) führt denn folgerichtig in Art. 17 Abs. 1 aus, dass der Vollzug des Gemeindesteuergesetzes dem Gemeindesteueramt obliegt, soweit die Gemeinde hierfür zuständig ist. Eine ausdrückliche Kompetenz zur Behandlung von Einsprachen enthält das Gesetz zwar nicht, immerhin bestimmt Art. 17 Abs. 2 GStG, dass das Gemeindesteueramt überdies für den Vollzug der den Gemeinden durch das kantonale Steuergesetz übertragenen Aufgaben zuständig ist. Hierzu ist auch die Behandlung von Einsprachen zu zählen. Nichts Gegenteiliges ist auch Art. 42 Abs. 1 TG zu entnehmen, wonach Verfügungen der Gemeinde sowie Verfügungen eines mit dem Vollzug des Gesetzes beauftragten Dritten mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen sind. Sie können innert 30 Tagen seit Zustellung mit schriftlich begründeter Einsprache beim Gemeindesteueramt angefochten werden. Das Gemeindesteueramt ist demnach zuständig. 2.6.Wie dem angefochtenen Entscheid vom 15. Oktober 2024 zu entnehmen ist, wurde dieser vom Gemeindevorstand erlassen. Damit verstösst die Beschwerdegegnerin gegen Art. 27 Abs. 4 GKStG, welcher ausdrücklich statuiert, dass die Exekutive der Gemeinde, d.h. der Gemeindevorstand, weder als Veranlagungs- noch als Einsprachebehörde bestimmt werden kann. Da die Bestimmung des GKStG gemäss dessen Art. 31 Abs. 2 direkte Anwendung finden und abweichende kommunale Regelungen derogieren, ergibt sich vorliegend, dass der angefochtene Entscheid vom 15. Oktober 2024 im Sinne von Art. 27 Abs. 4 GKStG von einer sachlich und funktionell unzuständigen Behörde erlassen worden ist. In diesem Zusammenhang ist
7 - festzuhalten, dass es sich bei der Befreiung von der TFA um keine Steuererleichterung i.S.v. Art. 27 Abs. 4 GKStG (sh. Art. 16 lit. a StG) handelt. Ebenso wenig kommt in der vorliegenden Konstellation ein Steuererlass i.S.v. Art. 21 StG in Frage, da die Beschwerdeführerin ihre Abgabepflicht generell bestreitet und insbesondere auch zukünftig davon befreit werden möchte. Ein Steuererlass kommt aber nur in Frage, wenn die Steuerpflicht materiell und formell rechtskräftig geschuldet ist (vgl. REICH, Steuerrecht,
8 - Gemeindevorstand in Steuersachen keine allgemeine Entscheidungsgewalt zu. Da der angefochtene Entscheid keinerlei Rechtswirkungen entfaltet, kann er auch nicht Anfechtungsobjekt einer verwaltungsgerichtlichen Beschwerde sein. Auf die Beschwerde ist daher, unter gleichzeitiger Feststellung der Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids, nicht einzutreten (vgl. BGE 132 II 342 E.2.3; Urteil des Bundesgerichts 1C_438/2009 vom 16. Juni 2010 E.4; HANGARTNER, Die Anfechtung nichtiger Verfügungen und von Scheinverfügungen, in: AJP 2003, S. 1053 ff., 1054). Eine formelle Aufhebung des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist – da der angefochtene Entscheid keinerlei Rechtswirkungen entfaltet – nicht erforderlich (vgl. BGE 119 V 309 E.3b in fine). 3.Infolge Nichtigkeit des angefochtenen Einspracheentscheids braucht vorliegend nicht weiter auf die materiellen Ausführungen in den Rechtsschriften der Beschwerdeführerin eingegangen zu werden. Im Hinblick auf allfällige weitere Verfahren rechtfertigt es sich aus verfahrensökonomischen Gründen jedoch im Sinne eines Obiter Dictums Folgendes festzuhalten: 3.1.Tourismusförderungsabgaben werden als Kostenanlastungssteuer eingestuft (vgl. BGE 124 I 289 E.3b; Urteil des Bundesgerichts 2P.14/2006 vom 26. Mai 2006 E.2.2; PVG 2003 Nr. 32 E.5a; MARANTELLI, Grundprobleme des schweizerischen Tourismusabgaberechts, Bern 1991, S. 25). Unter diesen Begriff fallen Sondersteuern, die darum einer bestimmten Gruppe von Pflichtigen auferlegt werden, weil diese Personen zu bestimmten Aufwendungen des Gemeinwesens eine nähere Beziehung haben als die Gesamtheit der Steuerpflichtigen. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer derartigen Sondersteuer ist, dass sachlich haltbare Gründe bestehen, die betreffenden staatlichen Aufwendungen der erfassten Personengruppe anzulasten (BGE 124 I 289 E.3b; Urteil des Bundesgerichts 2P.14/2006 vom
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