Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_004
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_004, A 2023 7
Entscheidungsdatum
03.12.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 23 7 4. Kammer VorsitzStöhr RichterInnenRighetti und Brun Aktuarin ad hoc Morandi URTEIL vom 3. Dezember 2024 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ GmbH, Beschwerdeführerin gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin 1 und Eidg. Steuerverwaltung, Beschwerdegegnerin 2 betreffend Direkte Bundessteuer 2020 und Kantons- und Gemeindesteuern 2020

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.Bei der A._____ GmbH handelt es sich um eine juristische Person (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) mit Sitz in B., welche Dienstleistungen im Bereich der Treuhandberatung, insbesondere der Wirtschaftsprüfung, dem Rechnungswesen sowie in der Unternehmensberatung erbringt. 2.Am 9. November 2022 eröffnete die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden die definitiven Veranlagungsverfügungen für die direkte Bundessteuer 2020 und die Kantons- und Gemeindesteuern 2020. 3.Dagegen erhob die A. GmbH am 9. Dezember 2022 Einsprache und beantragte die Anerkennung der Werthaltigkeit der bei der A._____ GmbH ausgewiesenen angefangenen Arbeiten von Fr. 300'000.--, die Prüfung von Amtes wegen der Veranlagungs- und Bezugsverjährung für die Steuerjahre 2014 ff. sowie die Anerkennung der Verbuchung der BVG- Gelder des Geschäftsführers der A._____ GmbH. 4.Mit Einspracheentscheiden vom 13. Januar 2023 wurden die Einsprachen abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Eine mündliche Einspracheverhandlung wurde seitens der A._____ GmbH nicht verlangt. 5.Gegen die Einspracheentscheide vom 13. Januar 2023 erhob die Beschwerdeführerin am 20. Februar 2023 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Anträgen:
  1. „Dass die Fr. 66'665.-- als Abschreibung auf den angefangenen Arbeiten für die C._____ anzurechnen, d.h. als geschäftsmässig begründet, anzuerkennen seien;
  2. eventualiter, dass die Veranlagungsverjährung eingetreten sei und aus diesem Grund die Begründung der Beschwerdegegnerin 1 obsolet sei und die Abschreibung von Fr. 66'665.-- als geschäftsmässig anzurechnen sei;
  • 3 -
  1. eventualiter, dass auf Grund des verweigerten rechtlichen Gehörs die Sache zur Beurteilung an die Beschwerdegegnerin 1 zurückzuweisen sei;
  2. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin 1." Begründend führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen was folgt aus: •Gemäss Jahresrechnung per 30. September 2014 habe die Beschwerdeführerin die angefangenen Arbeiten bewertet und ausgewiesen, was der Beschwerdegegnerin 1 mehrmals dargelegt und erklärt worden sei. Die aufgelaufenen Arbeitsstunden seien mit dem Stundensatz multipliziert worden (per 30. September 2014 rund 906.85 Stunden x Fr. 200.-- = Fr. 181'370.31). Auf dem Konto sei nur die Differenz gebucht worden, da die Bewertung ausserhalb der Buchhaltung vorgenommen worden sei, wie dies gemäss Rechnungslegung möglich sei. Die Beschwerdegegnerin 1 habe sich mit dieser Verbuchung inhaltlich nie auseinandergesetzt. Vielmehr habe die Beschwerdegegnerin 1 festgehalten, dass es sich um Aktien D._____ (im Ausmass von Fr. 125'372.--) handeln würde und habe diese auf Grund eines Beleges von 2006 als Nonvaleur qualifiziert. Die Beschwerdeführerin habe alle Unterlagen sowie die Verfügung der FINMA vom 14. Dezember 2014 zugestellt, welche die Arbeiten der Beschwerdeführerin für die C._____ dokumentieren würden. Total seien 1'500 Stunden x Fr. 200.-- = Fr. 300'000.-- aufgewendet worden für die erstmalige Verfügung der FINMA für eine selbstverwaltete C.. Die Arbeiten für D. und E._____ seien mit je Fr. 1.-- bewertet worden. •Der letzte Gewinnausweis der Beschwerdeführerin (nach Verlustverrechnung 2013/2014) sei per Jahresrechnung 2014/2015 erfolgt und am 14. September 2016 definitiv veranlagt worden. Daher greife die Veranlagungsverjährung. Die Veranlagungs- sowie die Bezugsverjährung sei von Amtes wegen zu berücksichtigen. Die Position "Angefangene Arbeiten" sei seit 2014 seitens der Beschwerdegegnerin 1 nie beanstandet worden. Demzufolge sei in der Vergangenheit die Werthaltigkeit der "Angefangenen Arbeiten" als korrekt angesehen worden. •Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei eine Verfahrensgarantie und gewährleiste ein faires Verfahren. Die Behörden seien verpflichtet, sich ernsthaft mit den Äusserungen der Gegenpartei auseinanderzusetzen. Der zuständige Revisor der
  • 4 - Beschwerdegegnerin 1 revidiere auch die Steuern der F._____ AG, B., welche in ihren Büchern ebenfalls D. Forderungen resp. Aktien habe und habe daher wissen können oder müssen, dass der Besitz oder ehemalige Besitz dieser Aktien einen Wert darstellen würde. Dies auf Grund des Schadenersatzanspruches der Aktionäre gegenüber dem verurteilten vormaligen einzigen Verwaltungsrat G.. Die Beschwerdegegnerin 1 sei für ihre Beweisführung bis ins Jahr 2005/2006 zurückgegangen. Demzufolge sei sie sicher auf das Jahr 2009/2010 gestossen, in welchem die Forderungen der geschädigten Aktionäre gegenüber dem einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsrat ausgewiesen worden seien (Verlustschein über Fr. 3'122'262.80, Fr 22.80 pro Aktienbesitz). G. sei am 1. September 2010 noch nicht verurteilt, sondern nur angeklagt gewesen wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, betrügerischem Konkurs, Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, Misswirtschaft und Bevorzugung eines Gläubigers. Die Beschwerdegegnerin 1 mache geltend, die D._____ sei ein Nonvaleur, obschon sie hätte wissen müssen, dass noch Schadenersatzansprüche gegenüber G._____ geltend gemacht würden. Bei der F._____ AG, B._____ habe der ehemalige Besitz der Aktien D._____ einen Wert, was Anlass zu Fragen hätte geben sollen. Die Beschwerdeführerin habe das Konto "Forderungen: C., D. und E." auf Fr 2.-- gesenkt, da für die Geltendmachung des Schadenersatzes noch Kosten anfallen würden, welche die Beschwerdeführerin nicht tragen wolle. Die Position "Forderung: angefangene Arbeiten C." würde separat geführt. Der Schadenersatz gegenüber G._____ sei nicht nur bis zu seinem Tod gegeben, sondern gehe auch auf die Erben über, d.h. die F._____ AG müsse diese Forderung von Fr. 3'122'262.80 bei den Erben resp. der Erbmasse geltend machen. Sollte die Forderung auch nur teilweise erfüllt werden, könne auch die Beschwerdeführerin mit einem Anteil (gemäss ihrem ehemaligen Aktienbesitz) rechnen. Die F._____ AG überwache die Situation und stehe bezüglich einer "Einigung" mit G._____ in Kontakt. Die Forderung sei nicht verjährt und vom Konkursamt abgetreten worden. Auch auf Grund der erstinstanzlichen Verurteilung von G._____ vom 10. Januar 2012 könne die Forderung von den ehemaligen Aktionären geltend gemacht werden. Aus diesen Ausführungen ergebe sich, dass sich die Beschwerdegegnerin 1 unvollständig und oberflächlich mit der Buchführung der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt habe und die Unterlagen inhaltlich nicht gewürdigt worden seien. Damit sei der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör verweigert worden. Der Beschwerdegegnerin 1 hätten alle Unterlagen vorgelegen und sofern

  • 5 - Fragen aufgetaucht wären, hätten diese auch gestellt werden können. Es sei nicht Sache der Beschwerdeführerin bei jedem Personalwechsel bei der Beschwerdegegnerin 1 auf Besonderheiten hinzuweisen, zumal diese in den Unterlagen, welche der Beschwerdegegnerin 1 vorlagen, ausführlich dokumentiert waren und jederzeit hätten nachgelesen werden können. Eine mündliche Einspracheverhandlung sei aus Sicht der Beschwerdeführerin nicht nötig gewesen, weil die Unterlagen vorgelegen hätten. Die Beschwerdegegnerin 1 hätte bei Bedarf jederzeit eine Einladung aussprechen können. Im Übrigen werde auf die Stellungnahmen vom

  1. Juli 2022 und 2. September 2022 samt dazugehörigen Beilagen verwiesen, welche integrierender Bestandteil der Beschwerde seien. 6.Die Beschwerdegegnerin 1 beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 14. März 2023 was folgt:
  2. „Die Beschwerde sei abzuweisen soweit darauf einzutreten sei.
  3. Unter gesetzlicher Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin." Begründend führte die Beschwerdegegnerin 1 im Wesentlichen was folgt aus: •Streitgegenstand sei, ob für das Geschäftsjahr 2020 die Verjährung eingetreten sei, die Beschwerdegegnerin 1 das rechtliche Gehör verletzt habe und ob die Beschwerdegegnerin 1 zu Recht im Geschäftsjahr 2020 eine erfolgswirksam verbuchte Abschreibung/Wertberichtigung auf der Bilanzposition "Angefangene Arbeiten: C., H." (Konto 1292) im Betrag von Fr. 66'685.-
  • in Abweichung der Selbstdeklaration als geschäftsmässig nicht begründeter Aufwand aufgerechnet habe. Es stelle sich zunächst die Frage, ob im Antrag der Beschwerdeführerin, den Betrag von Fr. 66'665.-- (gemeint sei wohl ein Betrag von Fr. 66'685.--) als geschäftsmässig begründeter Aufwand anzuerkennen, nicht eine Ausweitung des Streitgegenstandes im Sinne von Art. 51 Abs. 2 VRG vorliege. In ihrer Einsprache habe die Beschwerdeführerin keinen diesbezüglichen Antrag gestellt. Vielmehr habe sie nur beantragt festzustellen, dass die angefangenen Arbeiten von Fr. 300'000.-- werthaltig waren. •Um den Sachverhalt besser zu verstehen, sei nötig, auf verschiedene juristische Personen einzugehen. Die Beschwerdeführerin sei am 15. Oktober 2013 im Handelsregister des Kantons Graubünden eingetragen worden. Der derzeitige Geschäftsführer der

  • 6 - Beschwerdeführerin (I.) sei zugleich der Inhaber sämtlicher Stammanteile der Beschwerdeführerin, welche er per 30. September 2020 für Fr. 50'000.-- (Eigenkapital der Beschwerdeführerin) von der bisherigen Eigentümerin J. AG, K._____ übernommen habe. Die Verwaltungsräte der J._____ AG würden alle den Nachnamen I._____ tragen. Seit Übernahme der Stammanteile der Beschwerdeführerin sei I._____ einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer und grösster Gläubiger. Er habe von der Beschwerdeführerin auch ein Darlehen erhalten und die Domiziladresse der Beschwerdeführerin decke sich mit der Wohnadresse von I.. Im Eigentum der Beschwerdeführerin würden sich seit dem Geschäftsjahr 2014 60 Aktien F. AG, B._____ befinden, was einer 60%igen Beteiligung entsprechen würde. •Die L._____ AG, B._____ sei am 31. Oktober 2002 im Handelsregister des Kantons Graubünden eingetragen worden. Über diese Gesellschaft sei am 2. August 2013 der Konkurs eröffnet worden, welcher am 15. August 2013 mangels Aktiven eingestellt worden sei. Die Gesellschaft sei am 25. November 2023 (recte 2013) gelöscht worden. Die zwei einzigen Verwaltungsräte seien I._____ und I.A., beide mit Kollektivunterschrift zu zweien, gewesen. Die L. AG habe gemäss Kontoauszug 1110 bezeichnet als "Handelsbestand: M._____ AG, N._____" mit Buchungsdatum vom

  1. April 2006 den Kauf von 19'004 Aktien sowie am 31. Juli 2007 den Kauf von 906 Aktien aktiviert. •Die M._____ AG, N._____ sei am 14. Mai 1999 im Handelsregister des Kantons N._____ eingetragen und am 16. November 2011 gelöscht worden. Am 26. Januar 2010 sei über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet und das Konkursverfahren am 14. November 2011 als geschlossen erklärt worden. Einer der Verwaltungsräte sei G._____ gewesen. I._____ sei ab dem 2. November 2005 ebenfalls Verwaltungsrat bzw. Verwaltungsratspräsident gewesen. I., die L. AG, B._____ sowie die F._____ AG, B._____ hätten sich (allfällige) Verantwortlichkeitsansprüche der Konkursmasse gegen die Gründer und Organe der M._____ AG, N._____ abtreten lassen. •Die O._____ C., H. sei am 20. Februar 2015 im Handelsregister des Kantons H._____ eingetragen und am 13. Juni 2022 nach Beendigung der Liquidation gelöscht worden. Die Bewilligung der FINMA zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit datiere vom 19. Dezember 2014. I._____ sei seit Gründung der Gesellschaft Mitglied der Geschäftsleitung, ab dem 7. Februar 2018 Vorsitzender der Geschäftsleitung und ab dem 13. Juni 2022 (recte 7. September
  1. Vorsitzender der Geschäftsleitung und Liquidator gewesen.
  • 7 - •Die Beschwerdeführerin sei letztmals für das Geschäftsjahr 2018 (1. Januar 2018 - 31. Dezember 2018) mit einem positiven steuerbaren Reingewinn veranlagt worden. Die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin, wonach sie letztmals für das Geschäftsjahr 2015 (1. Oktober 2014 - 30. September 2015) mit einem positiven Reingewinn definitiv veranlagt worden sei, sei unzutreffend. Im Veranlagungsverfahren für das Geschäftsjahr 2020 sei am 7. Juli 2022 eine erste Auflage ergangen, zu welcher die Beschwerdeführerin am
  1. Juli 2022 Stellung genommen habe. Es sei am 4. August 2022 eine weitere Auflage erfolgt, auf welche die Beschwerdeführerin am 2. September 2022 geantwortet habe. Die erste Auflage habe sich schwergewichtig auf den Themenkomplex Bilanzierung/Wertberichtigung der Position "Angefangene Arbeiten: C., H." bezogen, die zweite Auflage praktisch ausschliesslich darauf. In der Folge seien mit Datum 9. November 2022 die Veranlagungen für das Geschäftsjahr 2020 vorgenommen worden, wogegen die Beschwerdeführerin Einsprache erhoben habe. Die Beschwerdegegnerin 1 habe die Einsprachen abgewiesen, soweit sie darauf eingetreten sei. •Die Beschwerdeführerin habe im Konto 8010 mit dem Buchungstext "Aufwand angefangene Arbeiten C." per 30 September 2020 eine Aufwandbuchung von insgesamt Fr. 183'260.65 vorgenommen. Das Gegenkonto sei die Bilanzposition 1292 "Angefangene Arbeiten: C., H.". Entgegen dem verwendeten Buchungstext "Aufwand angefangene Arbeiten C." handle es sich aber faktisch nur im Umfang von Fr. 66'685.-- um die Wertberichtigung/Abschreibung von angefangenen Arbeiten und im restlichen Umfang von Fr. 116'576.-- läge eine von der Beschwerdegegnerin 1 nicht bestrittene erfolgswirksame Verbuchung von Kursverlusten auf Aktien der P._____ AG vor. Die Beschwerdeführerin habe die Position "Angefangenen Arbeiten: C., H." im Ergebnis genau in dem Umfang, nämlich Fr. 66'685.--, wertberichtigt/abgeschrieben, in dem sie einen Nettokursgewinn mit den Aktien der P._____ AG (kotiert an der SWX) erzielt habe. Die Beschwerdegegnerin 1 habe die Aufrechnung von Fr. 66'685.-- damit begründet, dass die Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 125'370.31 im Saldo des Kontos 1292 einen Nonvaleur bilanziert habe, den sie im Geschäftsjahr 2020 im Umfang Fr. 66'685.-- erfolgswirksam abgeschrieben habe, was nicht geschäftsmässig begründet sei. Die Beschwerdegegnerin 1 sei davon ausgegangen, dass bereits die L._____ AG in ihrer Bilanz per 30. September 2012 im Konto 1110 mit der Bezeichnung "Handelsbestand M._____ AG" einen Nonvaleur von Fr. 125'370.31 bilanzierte und dass dieser Nonvaleur im Rahmen von am 25. Oktober 2013 bei der Beschwerdeführerin vorgenommenen Buchungen auf das Konto 1108 mit der Bezeichnung "Forderungen: Honorarforderung gegenüber D., E. und C._____"
  • 8 - übertragen worden sei. Vom Konto 1108 sei der Betrag von Fr. 125'370.31 auf das Konto 1109 umgebucht worden, wobei der Saldo des Kontos 1109 per 31. Dezember 2017 auf das Konto 1292 umgebucht worden sei. Das erste Geschäftsjahr der Beschwerdeführerin beginne am 15. Oktober 2013 und ende am 30. September 2014. Mit Buchungsdatum vom 25. Oktober 2015 habe die Beschwerdeführerin Aktiv- und Fremdkapitalpositionen von je Fr. 369'336.80 eingebucht, die mit den per 30. September 2012 bei der L._____ AG bilanzierten Positionen betragsmässig übereinstimmen würde. Auch die Position von Fr. 125'370.31 sei damals verbucht worden. Diese Position sei bei der L._____ AG als "Handelsbestand: M._____ AG" bezeichnet worden. Bei der Beschwerdeführerin sei sie per 30. September 2012 mit identischem Betrag im Konto 1108 neu bezeichnet als "Forderungen: Honorarforderungen gegenüber D., E. und C." eingebucht worden. Gesamthaft würden diese Positionen von Fr. 369'336.80 89 % der Bilanzsumme der L. AG per 30. September 2012 von Fr. 416'166.58 ausmachen. Die Beschwerdegegnerin 1 erachte die Bilanzierung der Aktivposition Konto 1110 über Fr. 125'370.31 bei der L._____ AG per 30. September 2012 als handelsrechtswidrige Bilanzierung eines Nonvaleurs, weil die M._____ AG im Jahr 2011 nach Abschluss des Konkursverfahrens im Handelsregister des Kantons N._____ gelöscht worden sei und die Aktien damit keinen Wert mehr aufweisen würden. Soweit die Beschwerdegegnerin 1 die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde verstehen würde, mache die Beschwerdeführerin geltend, der Aktivierung von Fr. 125'370.31 läge die Übernahme von werthaltigen angefangenen Arbeiten zu Grunde, welche die L._____ AG zu Gunsten der C._____ erbracht habe. Im Gegenzug für die Übernahme dieses werthaltigen Aktivums habe die Beschwerdeführerin die vorbestehende Schuld der L._____ AG gegenüber I._____ im Umfang von ebenfalls Fr. 125'370.31 übernommen. Dieser Ansicht könne nicht gefolgt werden. Die L._____ AG habe per
  1. September 2012 im Konto 1210 bezeichnet als "Arbeiten/Vorprojekte" keine angefangenen Arbeiten bilanziert. In den übrigen Aktivpositionen der Bilanz der L._____ AG per 30. September 2012 seien keine Positionen erkennbar, die auf eine Bilanzierung angefangener Arbeiten hindeuten würden. Nach den Bestimmungen einer ordnungsgemässen Rechnungslegung seien die Grundsätze der Bilanzwahrheit, Bilanzklarheit und Vollständigkeit zu beachten. Insofern könne die Beschwerdeführerin die Bilanzposition 1110 "Handelsbestand Aktien D._____" nicht nachträglich in angefangene
  • 9 - Arbeiten und/oder Schadenersatzforderungen umdeuten. So weise die L._____ AG nicht nach, dass sie diese Erträge aus der Aktivierung und/oder der Veräusserung von angefangenen Arbeiten im Umfang von Fr. 125'370.31 als Erfolg verbucht habe. Vielmehr seien als Gegenbuchung zur Aktivierung der Fr. 125'370.31 im Konto 1110 der Abgang flüssiger Mittel aus dem Kauf von D._____ Aktien, Kursgewinne auf den D._____ Aktien und die Teilabschreibung auf den D._____ Aktien erfasst. Das handelsrechtliche Bruttoprinzip sei auch für die Steuerveranlagung von besonderer Bedeutung, da damit ein hohes Mass an Transparenz gewährleistet werde. Es könne daher nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die L._____ AG einen Abschreibungsbedarf auf den D._____ Aktien mit der Aktivierung angefangener Arbeiten verrechnet hätte. Eine solche Verrechnung hätte bereits die im Geschäftsjahr 2012 geltenden Verrechnungsverbotsbestimmungen verletzt. Einig seien sich die Parteien darüber, dass die Beschwerdeführerin den im Konto 1292 (und ursprünglich im Konto 1108) enthaltenen Betrag von Fr. 125'370.31 nicht erfolgswirksam aktiviert habe. So führe die Beschwerdeführerin in ihrer Antwort auf die zweite Auflage vom 2. September 2022 in Ziffer 3 aus, dass I._____ die angefangenen Arbeiten von Fr. 125'370.31 nicht als selbständig Erwerbender erbracht habe und entsprechend auch kein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit deklariert habe. Die Beschwerdegegnerin 1 habe die Beschwerdeführerin mit der zweiten Auflage vom 4. August 2022 aufgefordert, Nachweise, für die gegenüber der O._____ C._____ erbrachten, angefangenen Arbeiten zu erbringen. Dieser Aufforderung sei die Beschwerdeführerin bis heute nicht nachgekommen. Angefangene Arbeiten könnten unter Berücksichtigung des handelsrechtlichen Vorsichtsprinzips grundsätzlich nur aktiviert werden, wenn mittels Verträge erhärtet sei, dass der Auftraggeber mindestens diesen Betrag bezahlen müsse und könne. Da weder die Beschwerdeführerin noch I._____ noch die L._____ AG den Betrag von Fr. 125'370.31 erkennbar als Ertrag aus angefangenen Arbeiten erfasst hätten, keine Verträge eingereicht worden seien und auch Jahre nach dem Abschluss der geltend gemachten Dienstleistungen keine Fakturen eingereicht und keine Inkassomassnahmen belegt worden seien, sei nicht nachgewiesen, dass die Beschwerdeführerin von der L._____ AG angefangene Arbeiten von Fr. 125'370.31 übernommen hat. Es könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass I._____ die Dienstleistungen gegenüber der C._____ mit Blick auf seine künftige Geschäftsleitungsposition persönlich für die C._____ erbracht habe. Im Übrigen hätte die Beschwerdeführerin spätestens, nachdem die C._____ operativ war, ihre Forderungen in Rechnung stellen können. Komme hinzu, dass die C._____ in ihren Jahresrechnungen seit Gründung insgesamt "nur" einen Gründungsaufwand von

  • 10 - Fr. 185'000.-- verbucht hat, was weit unter dem Betrag von Fr. 300'000.-- liegen würde. Des Weiteren könne nicht geltend gemacht werden, dass es sich beim Betrag von Fr. 125'370.31 um eine werthaltige Schadenersatzforderung gegenüber G._____ handeln würde. Im Rahmen des Konkurses der M._____ AG sei die Beschwerdeführerin nicht ermächtigt worden, anstelle der Konkursmasse Verantwortlichkeitsansprüche gegenüber G._____ geltend zu machen. Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführerin per 30. September 2014 den Betrag von Fr. 125'370.31 vom Konto 1108 auf das Konto 1109 umbuchte, so dass nunmehr nur noch Fr. 2.-- als Saldo auf dem Konto 1108 verblieben, beweise für sich alleine nicht, dass die Beschwerdeführerin oder die L._____ AG die Schadenersatzforderung gegenüber G._____ buchhalterisch effektiv auf den Wert von Fr. 2.-- wertberichtigt hätten. Eine allfällige Bilanzierung einer Schadenersatzforderung gegenüber G._____ wäre überdies weder per 30. September 2014 noch per 21. Dezember 2018 noch per 31. Dezember 2019 handelsrechtskonform. Die Abtretung gemäss Art. 260 SchKG führe nicht zum Übergang des materiellen Anspruchs. Es verleihe nur das Prozessführungsrecht. Die Beschwerdeführerin sei nicht Aktionärin der M._____ AG gewesen und habe auch keine kollozierte Forderung gegenüber der M._____ AG. Sie sei daher auch nicht Partei im Abtretungsverfahren nach Art. 260 SchKG. Bis heute sei nicht nachgewiesen, dass die Beschwerdeführerin irgendwelche Rechte an hypothetischen Schadenersatzzahlungen gegenüber G._____ habe. Käme hinzu, dass nicht ersichtlich sei, inwiefern die Schadenersatzforderung gegenüber G._____ per 30. September 2012 und danach aktivierungsfähig wäre. Abtretungen von Rechtsansprüchen nach Art. 260 SchKG seien üblicherweise nicht besonders werthaltig, andernfalls sie die Konkursmasse selbst geltend machen würde. So habe G._____ die Forderung bis heute bestritten und auch keine freiwilligen Zahlungen geleistet. •Mit ihrem Vorbringen bezüglich einer allfälligen Verletzung des rechtlichen Gehörs verkenne die Beschwerdeführerin, dass die Untersuchungspflicht der Beschwerdegegnerin 1 Grenzen habe. Sie sei nicht verpflichtet von sich aus in den Akten früherer Steuerperioden nach möglichen relevanten Tatsachen zu forschen. Andernfalls wäre das Veranlagungsverfahren als Massenverfahren nicht innert nützlicher Frist zu bewältigen. Entsprechend verhalte es sich mit den Akten der F._____ AG. Die Beschwerdegegnerin 1 habe diese Akten nicht von sich aus beiziehen müssen. Die Beschwerdeführerin habe überdies erstmals im Rahmen der Beschwerde auf F._____ AG und die Schadenersatzforderung gegenüber G._____ hingewiesen.

  • 11 - Weder während des Einspracheverfahrens noch davor sei die Beschwerdeführerin auf diese Themen eingegangen resp. habe sie sich darauf bezogen. •Die Beschwerdeführerin rüge, dass vorliegend die Veranlagungsverjährung für das Geschäftsjahr 2020 eingetreten sei. Dass weder die relative noch die absolute Veranlagungsverjährung eingetreten sei, sei offensichtlich, so dass sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen würden. •Die Beschwerdeführerin würde verschiedentlich rügen, dass die Beschwerdegegnerin 1 die Jahresrechnungen der Beschwerdeführerin der Vorjahre geprüft und damit auch die Richtigkeit der jeweiligen Bilanzpositionen anerkannt habe. Mit der Veranlagungsverfügung würden nur die Steuerfaktoren festgesetzt. Daraus folge, dass die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse, auf welche eine Veranlagung beruhe, in einer späteren Periode abweichend beurteilt werden könnten. Zwar habe die Beschwerdeführerin eine Vielzahl von Kontoauszügen aus der Finanzbuchhaltung beigelegt, allerdings könne die Beschwerdegegnerin 1 im Rahmen des Massenverfahren nicht jeden einzelnen Beleg im Detail prüfen. Die Beschwerdeführerin bringe denn auch nicht vor, dass in Bezug auf das Konto 1292 "Angefangene Arbeiten: C., H." die Beschwerdegegnerin 1 je konkrete Prüfungshandlungen vorgenommen habe, die darauf zielen würden, die Werthaltigkeit dieser Position zu untersuchen. Die Beschwerdegegnerin 1 könne daher im Geschäftsjahr 2020 frei prüfen, ob die Abschreibung/Wertberichtigung auf dieser Position geschäftsmässig begründet sei oder nicht. •Gemäss dem im Steuerrecht geltenden Periodizitätsprinzip habe ein Unternehmen in der jeweiligen Steuerperiode denjenigen Gewinn zu versteuern, den es in der entsprechenden Steuerperiode erziele. Daraus folge, dass verspätete Abschreibungen nicht zulässig seien. Einzig ausserordentliche Abschreibungen von uneinbringlichen Forderungen seien zu berücksichtigen, und zwar in der Steuerperiode, in welcher der Gläubiger nach Treu und Glauben davon ausgehen müsse, dass die Schuld dauernd uneinbringlich geworden sei. Umgekehrt könne eine ausserordentliche Abschreibung dann nicht mehr zugelassen werden, wenn kein hinreichender Zusammenhang mit dem Verlust des ursprünglichen Wertes mehr bestehen würde. Die Beschwerdeführerin sei bis heute den Nachweis schuldig geblieben, weshalb sie in guten Treuen davon ausgehen durfte, dass per 31. Dezember 2019 noch die volle Werthaltigkeit der angefangenen Arbeiten von Fr. 300'000.-- gegeben war und per 31. Dezember 2020 nicht mehr. Die Beschwerdeführerin sei jeglichen Nachweis schuldig geblieben, dass es sich bei der Position auf Konto 1292 nicht um einen

  • 12 - Nonvaleur handle. Abschreibungen auf einem Nonvaleur aber seien nicht geschäftsmässig begründet. Weiter seien Abschreibungen/Wertberichtigungen, die als geldwerte Leistungen an nahestehende Personen zu qualifizieren seien, ebenfalls nicht geschäftsmässig begründeter Aufwand. So seien die Beschwerdeführerin und die C._____ über die Person von I._____ und dessen Funktion in den beiden Gesellschaften objektiv miteinander verbunden. Für den Fall, dass sich die angefangenen Arbeiten bis zum

  1. Dezember 2019 als werthaltig erwiesen hätten, was aber nicht nachgewiesen sei, so hätte eine Abschreibung/Wertberichtigung einen Forderungsverzicht der Beschwerdeführerin vorausgesetzt. Die C._____ scheine hingegen am 31. Dezember 2019 zahlungsfähig gewesen zu sein (vgl. Eigenkapital der C.). 7.In ihrer Replik vom 27. März 2023 bringt die Beschwerdeführerin vor •dass in der Beschwerdeschrift zwei Tippfehler gewesen seien; so laute der Betrag Fr. 66'685.-- und nicht Fr. 66'665.-- und auf S. 6 müsse es heissen "Der erste Gewinnausweis ..." statt "Der letzte Gewinnausweis..." •Der Beschwerdegegnerin 1 seien mehrere elektronische Dateien als Beweis zugestellt worden, welche keine Unterschriften beinhaltet hätten, weil es sich dabei nicht um Scans gehandelt habe. •Die Abtretung von Fr. 126'676.-- basiere auf einer Strafanzeige der D. und stamme nicht von Arbeiten, welche I._____ als Selbständigerwerbender ausgeübt habe. Die L._____ AG sei Konkurs gegangen und die Beschwerdeführerin habe Positionen von dieser übernommen und in ihrer Buchhaltung verbucht und korrigiert. Die Forderungen D._____ und E._____ seien auf Fr. 1.-- abgeschrieben worden. Die Berechnung und Bewertung der angefangenen Arbeiten seien schon in der Beschwerde per 30. September 2024 mit 906.85 Stunden x Fr. 200.-- = Fr. 181'370.31 bewertet worden. Wenn die Beschwerdegegnerin 1 die Verbuchung bei der L._____ AG moniere, so könne dies nicht der Beschwerdeführerin angelastet werden, da es sich dabei trotz gleichen Organen um zwei verschiedene juristische Personen handeln würde. Die eine sei Konkurs gegangen und die andere habe Positionen übernommen (auch wenn diese allenfalls in der L._____ AG nicht korrekt verbucht worden seien). Bei der Beschwerdeführerin sei alles korrekt verbucht worden. •Die Beschwerdeführerin sei nicht der Meinung, dass ein Nonvaleur bilanziert worden sei, sie habe keine Aktien und keine Forderung von der L._____ AG übernommen, sondern nur angefangene Arbeiten im Zusammenhang mit der C._____. Der Beschwerdegegnerin 1 seien
  • 13 - 66 Dateien übermittelt worden, welche die erbrachten Arbeiten dokumentieren würden. Wenn allenfalls unkorrekte Buchungen bei der L._____ AG vorgekommen seien, so müsse sich die Beschwerdegegnerin 1 an diese Gesellschaft wenden. •Der Umstand, dass zwischen der C._____ und der L._____ AG keine schriftlichen Verträge im Zusammenhang der Dienstleistungserbringung durch die L._____ AG bestanden hätten, sei nicht relevant, da es für solche Verträge keine Formvorschriften gäbe. Sowohl die bankengesetzliche Prüfgesellschaft sowie die FINMA seien darüber informiert worden, dass die Kosten aufgeschoben seien. Dies sei in den Verwaltungsratsprotokollen wie auch im bankengesetzlichen Bericht an die FINMA dokumentiert. Dieser Umstand sei der Beschwerdegegnerin 1 telefonisch mitgeteilt worden. Dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Juni 2015 ihr Honorar hätte einfordern können, entspreche nicht den Tatsachen. Gemäss Vorschriften im Kollektivanlagesetz müsse immer ein angemessenes Verhältnis zwischen dem Gesamtvermögen der C._____ und den Einlagen der Unternehmensaktionärinnen und - aktionäre bestehen. Entsprechend hätten keine freien Mittel bestanden, um das Honorar zu begleichen. I._____ habe jeweils im Rahmen der Verwaltungsratssitzungen der C._____ die Ausstände angemahnt, was sich aus den Verwaltungsratsprotokollen der C._____ ergeben würde. Allerdings durften die benötigten eigenen Mittel der C._____ nicht tangiert werden, ansonsten die Bewilligung der FINMA sofort verfallen wäre. •Gemäss Jahresrechnung per 30. September 2014 habe die Beschwerdeführerin für die D._____ und für E._____ je Fr. 1.-- bilanziert, was handelsrechtlich richtig sei, da diese beiden Positionen per Stichtag gefährdet seien. Eine Erhöhung dieser Positionen nach der Abschreibung würde dem Imparitätsprinzip zuwiderlaufen. Damit entstünden, würde die Position wieder werthaltig werden, automatisch stille Reserven. Das zeige sich bei der Position E., die in den Folgejahren beglichen worden sei. In Bezug auf die Forderung gegenüber G. sei festzuhalten, dass der Konkursverlustschein vom 26. Oktober 2009 datiere. Zu diesem Zeitpunkt habe G._____ den Betrag bestritten. Am 21. Dezember 2011 sei er schuldig gesprochen worden. Damit gäbe es nichts mehr zu bestreiten. •Die Beschwerdegegnerin 1 habe sich nur oberflächlich mit der Buchhaltung der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und könne nicht zwischen der Buchhaltung der L._____ AG und derjenigen der Beschwerdeführerin unterscheiden. Ebenfalls habe sich die Beschwerdegegnerin 1 nicht mit den Bestimmungen des Kollektivanlagegesetzes auseinandergesetzt. So führe die Beschwerdegegnerin 1 zwar die Zahlen der C._____ auf, negiere aber

  • 14 - die gesetzlichen Grundlagen indem sie die notwendigen eigenen Mittel der C._____ nicht berechnen würde. Die Prüfung der gesetzlichen Grundlagen würde zur Untersuchungspflicht gehören. Ebenfalls ergehe sich die Beschwerdegegnerin 1 mehrfach in Spekulationen und subjektive Annahmen. Die definitiven Veranlagungsverfügungen betreffend Steuern 2014 vom 17. November 2015 würden aufzeigen, dass sich die Beschwerdegegnerin 1 mit der Einbringung des Betrags von Fr. 125'372.31 von der L._____ AG und Verbuchung bei der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt habe, ansonsten noch weitere Aufrechnungen gemacht worden wären. Demzufolge sei die damalige Buchung als korrekt angesehen worden. Somit sei diese Erkenntnis für die Beschwerdegegnerin 1 nicht neu, wie von dieser behauptet. •Das Recht eine Steuer zu veranlagen, verjähre fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode. Damit werde nicht nur die Frist für die Einleitung des Verfahrens festgesetzt, vielmehr umfasse sie auch die Durchführung der Veranlagung. Da die Beschwerdegegnerin 1 auf die Jahresrechnung 2013/2014 zurückgreife, würde die Veranlagungsverjährung greifen. Es sei nicht das Problem der Beschwerdeführerin, wenn auf Grund von Personalwechseln bei der Beschwerdegegnerin 1 Know-How verloren gehen würde. Die Werthaltigkeit der 1'500 Stunden sei auf Grund der Verwaltung von Vermögen bei der C._____ gegeben. Aus Grund des Ausstiegs eines Hauptaktionärs bei der C._____ hätten Käufer für die C._____ gesucht werden müssen. Die Verhandlungen mit möglichen Käufern hätten bis Mitte 2021 gedauert und seien nicht zu Stande gekommen. Derzeit würden überdies Verhandlungen mit zwei Vermögensverwaltern laufen, welche Interesse an der C._____ hätten. 8.Die Beschwerdegegnerin 1 hält in ihrer Duplik vom 24. April 2023 fest, dass •es zutreffend sei, dass es sich bei der Beschwerdeführerin und der L._____ AG um zwei rechtlich eigenständige Gesellschaften handeln würde. Gegen die behauptete Übertragung von angefangenen Arbeiten würde sprechen, dass die übertragende nahestehende Gesellschaft diese weder erfolgsmässig als eigene Arbeiten erfasst noch bilanziell als solche ausgewiesen habe, sondern den Betrag im Konto 1110: Handelsbestand M._____ AG bilanziert habe. •Die Forderung gegenüber der O._____ C._____ sei einzig deshalb nicht durchgesetzt worden, weil es sich bei der O._____ C._____ und der Beschwerdeführerin um zwei nahestehende Personen handeln würde. Damit habe die Beschwerdeführerin ihre eigenen Interessen

  • 15 - gegenüber denjenigen der O._____ C._____ und/oder denjenigen von I._____ hintangestellt. Die verbuchte Abschreibung auf angefangenen Arbeiten erweise sich (auch) für diesen Fall als nicht geschäftsmässig begründet, sondern qualifiziere als verdeckte Gewinnausschüttung. Festzuhalten bleibe, dass die Beschwerdeführerin weder abstrakt noch zahlenmässig konkret darlegen würde, dass die Bezahlung der Forderung aus angefangenen Arbeiten zu einem unangemessenen Verhältnis zwischen eigenen Mitteln und dem Gesamtvermögen der C._____ geführt hätte. Die Zahlung einer Verbindlichkeit vermindere grundsätzlich das Gesamtvermögen (Aktiven) der C._____ und berühre die eigenen Mittel nicht. Insofern sei davon auszugehen, dass das Verhältnis zwischen Eigenmitteln und Gesamtkapital sind nicht vermindert hätte. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bilden die Einspracheentscheide vom 13. Januar 2023, betreffend direkte Bundessteuer 2020 und Kantons- und Gemeindesteuern 2020, mit welchem die Beschwerdegegnerin 1 die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 9. Dezember 2022 abgewiesen hat, soweit darauf einzutreten war. Solche Entscheide können gemäss Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG; SR 642.11) bzw. Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG; SR 642.14) bzw. Art. 139 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden vom

  1. Juni 1986 (StG; BR 720.000) mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden angefochten werden. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes ergibt sich aus Art. 49 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 31. August 2006 (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Dienststellen der kantonalen Verwaltung und von unselbständigen Anstalten des kantonalen Rechts beurteilt, soweit das kantonale Recht den direkten Weiterzug vorsieht, was hier gemäss Art. 139 Abs. 1 StG der Fall ist. Demzufolge fällt die Beurteilung der vorliegenden Streitsache in die Zuständigkeit des
  • 16 - Verwaltungsgerichtes des Kantons Graubünden. Die Beschwerdeführerin ist als formelle und materielle Adressatin der angefochtenen Einspracheentscheide beschwert und damit ohne Weiteres zur Beschwerdeerhebung befugt (vgl. Art. 50 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2.Die zu beurteilende Streitigkeit übersteigt den Streitwert von CHF 5'000.00, so dass das Verwaltungsgericht in der Besetzung mit drei Richterinnen und Richtern entscheidet (vgl. Art. 43 Abs. 1 VRG). 3.Beim vorliegenden Streitgegenstand geht es sinngemäss um folgende Punkte: Verletzung des rechtlichen Gehörs seitens der Beschwerdegegnerin 1; Anerkennung einer Abschreibung im Umfang von Fr. 66'665.-- resp. Fr. 66'685.-- auf der Bilanzposition "Angefangene Arbeiten: C., H."; Feststellung, dass für die Bilanzposition "Angefangene Arbeiten: C., H." gewissermassen eine Veranlagungsverjährung greift und diese Position im Rahmen der Veranlagung für die Steuerperiode 2020 nicht in Frage gestellt werden darf. 4.Die Beschwerdeführerin rügt, dass die Beschwerdegegnerin 1 den ihr zustehenden Anspruch auf rechtliches Gehör nicht gewährt habe, da sich die Beschwerdegegnerin 1 nicht ernsthaft mit den Äusserungen der Beschwerdeführerin und den von ihr eingereichten Dokumenten auseinandergesetzt habe. Insbesondere habe die Beschwerdegegnerin 1 Akten von anderen Steuerpflichtigen (F._____ AG), welche mit der Beschwerdeführerin in einem engen Verhältnis stehen und vom gleichen Mitarbeiter der Beschwerdeführerin revidiert werden, im Rahmen der Veranlagung nicht berücksichtigt. 4.1.Das Veranlagungsverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz geprägt und auferlegt der Veranlagungsbehörde im Rahmen der Sachverhaltsermittlung eine Untersuchungspflicht. Ziel der

  • 17 - Sachverhaltsermittlung ist die vollständige und richtige, d.h. gesetzmässige Veranlagung des Steuerpflichtigen (MARTIN ZWEIFEL/ MICHAEL BEUSCH/HUGO CASANOVA/SILVIA HUNZIKER, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht Direkte Steuern, 2. Auflage, § 14 N 5). Allerdings gilt nicht eine absolute Untersuchungspflicht. Vielmehr wird diese Untersuchungspflicht vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Steuerveranlagung um ein Massenverfahren handelt, dem Gebot der beschleunigten Erledigung der Steuerveranlagungen und dem Umstand der beschränkten personellen Ressourcen der Veranlagungsbehörden sowie nicht zuletzt der Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen relativiert. Das Veranlagungsverfahren ist damit gleichermassen vom Untersuchungsgrundsatz wie vom Mitwirkungsgrundsatz geprägt. Die Verletzung der Untersuchungspflicht zu Lasten des Steuerpflichtigen ist im Allgemeinen eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs im Sinn von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101), gegebenenfalls auch ein Verstoss gegen gesetzlich verankerte Verfahrensrechte des Steuerpflichtigen (MARTIN ZWEIFEL/MICHAEL BEUSCH/HUGO CASANOVA/SILVIA HUNZIKER, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht Direkte Steuern, 2. Auflage, § 14 N 6). 4.2.Vorliegend hat die Beschwerdeführerin nicht substantiiert dargelegt, inwiefern die Beschwerdegegnerin 1 sich nur unvollständig und oberflächlich mit ihren Äusserungen und den von ihr eingereichten Dokumenten auseinandergesetzt und damit ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. Vielmehr zeugen die verschiedenen Aufforderungen zur Stellungnahme und Aktenergänzung im Rahmen der Steuerveranlagung (Anfragen vom 7. Juli 2022 und 4. August 2022), die ausführliche Begründung abweichender Positionen bei den Veranlagungsentscheiden vom 9. November 2022 sowie die ausführlichen Einspracheentscheide vom 13. Januar 2023 davon, dass sich die Beschwerdegegnerin 1 mit den Ausführungen und Unterlagen der Beschwerdeführerin intensiv auseinandergesetzt hat. Gemäss

  • 18 - höchstrichterlicher Rechtsprechung folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und der darauf fussenden Begründungspflicht nicht, dass sich die Beschwerdegegnerin 1 mit allen Standpunkten der Beschwerdeführerin einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Sie kann sich auf diejenigen Gesichtspunkte konzentrieren, die für den Entscheid wesentlich sind und es der vom Entscheid betroffenen Person ermöglichen, die Entscheidfindung nachzuvollziehen und den Entscheid in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterzuziehen (Urteil des Bundesgerichts 5A_884/2012 vom 16. Mai 2013 E. 3.2. mit Verweis auf BGE 138 I 232 E. 5.1 237 und BGE 136 I 229 E. 5.2). Wie die Ausführungen der Beschwerdeführerin zeigen, war sie ohne weiteres in der Lage, die Einspracheentscheide sachgerecht anzufechten. Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin 1 nach Prüfung der Unterlagen zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführerin gekommen ist, stellt für sich allein genommen keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Die betreffenden Rügen erweisen sich damit als unbegründet. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass selbst wenn von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auszugehen wäre, was vorliegend nicht der Fall ist, so könnte dies im vorliegenden Beschwerdeverfahren ohne weiteres geheilt werden. Eine Heilung setzt nach ständiger Rechtsprechung (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGE 133 I 201 E. 2.2; BGE 132 V 387 E. 5.1; je mit Hinweisen) voraus, dass die Verletzung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich nicht besonders schwer wiegt und die unterlassene Gehörsgewährung in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt werden kann, welches eine Prüfung in gleichem Umfang wie durch die Vorinstanz gestattet. Im Beschwerdeverfahren können vom Verwaltungsgericht sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüft werden (vgl. Art. 51 VRG). Die Beschwerdeführerin hatte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Gelegenheit, sich umfassend zu äussern und die Beschwerdegegnerin 1

  • 19 - hat sich, wie sie es bereits im Einspracheverfahren getan hat, erneut intensiv mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Entsprechend wäre vorliegend, wenn überhaupt, nicht von einer besonders schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen. Daraus folgt, dass im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sämtliche Voraussetzungen zur Heilung eines allfälligen Mangels gegeben wären. Eine Rückweisung an die Vorinstanz würde nur zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Parteien an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGE 133 I 201 E. 2.2; BGE 132 V 387 E. 5.1; je mit Hinweisen). 4.3.Der Steuerpflichtige ist auf Grund des Mitwirkungsgrundsatzes verpflichtet, für jede Steuerperiode das amtliche Formular für die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig auszufüllen, persönlich zu unterzeichnen und samt den vorgeschriebenen Beilagen fristgemäss der zuständigen Behörde einzureichen (Art. 124 Abs. 2 DBG resp. Art. 127 Abs. 2 StG). Folglich muss der Steuerpflichtige in jeder Steuerperiode eine vollständige Steuererklärung einreichen, unabhängig davon, ob sich seine Verhältnisse geändert haben oder nicht. Deshalb können sich die Steuerbehörden darauf verlassen, dass die Steuererklärung der aktuellen Steuerperiode vollständig ist. Sie sind nicht verpflichtet, in den Akten früherer Steuerperioden nach möglichen relevanten Tatsachen zu forschen, deren Deklaration der Steuerpflichtige in der aktuellen Steuererklärung unterlassen hat. Andernfalls wäre das Veranlagungsverfahren als Massenverfahren nicht innert nützlicher Frist zu bewältigen. Zwar dürfte es dem Regelfall entsprechen, dass bei der Veranlagung die Steuererklärung des Vorjahres des entsprechenden Steuerpflichtigen herangezogen wird; der Vergleich dürfte sich aber lediglich auf den Vermögensstand zur Ermittlung der Vermögensentwicklung beschränken (vgl. MARTIN ZWEIFEL/MICHAEL

  • 20 - BEUSCH/HUGO CASANOVA/SILVIA HUNZIKER, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht Direkte Steuern, 2. Auflage, § 16 N 18). Damit können sich die Steuerbehörden im Normalfall auf die Überprüfung der Steuererklärung und Beilagen der aktuellen Steuerperiode beschränken. Aus diesem Grund gelten in aller Regel Tatsachen, die sich aus den Akten der aktuellen Steuerperiode nicht ergeben, welche die Steuerbehörden aber bei Konsultation der Akten früherer Perioden in Erfahrung hätten bringen können als neu (vgl. MARTIN ZWEIFEL/MICHAEL BEUSCH/HUGO CASANOVA/SILVIA HUNZIKER, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht Direkte Steuern, 2. Auflage, § 16 N 18). Ist die Beschwerdegegnerin 1 schon nicht verpflichtet, die Unterlagen früherer Steuerperioden derselben steuerpflichtigen Person zu berücksichtigen, gilt dies umso mehr für Steuerunterlagen von Dritten, selbst wenn diese in einem engen Verhältnis zum Steuerpflichtigen stehen. Die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach die Beschwerdegegnerin 1 die Akten der F._____ AG nicht berücksichtigt habe, erweist sich somit ebenfalls als unbegründet. 5.Aus den Unterlagen ergibt sich, dass die Aufrechnung der Abschreibung im Umfang von Fr. 66'665.-- resp. Fr. 66'685.-- auf der Bilanzposition "Angefangene Arbeiten: C., H." nicht Gegenstand der Einsprache vom 9. Dezember 2022 war. Im Rahmen der Einsprache hat die Beschwerdeführerin lediglich die Feststellung der Werthaltigkeit der Bilanzposition "Angefangene Arbeiten: C., H." im Umfang von Fr. 300'000.00 geltend gemacht, worauf die Beschwerdegegnerin 1 im Rahmen der Einspracheentscheide vom 13. Januar 2023 eingegangen ist. Nachdem die Aufrechnung der Abschreibung/Wertberichtigung an sich nicht Gegenstand der angefochtenen Einspracheentscheide vom 13. Januar 2023 war, kann diese dementsprechend auch nicht Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bilden. Gemäss Art. 51 Abs. 2 VRG können die Parteien Rechtsbegehren, die sie im vorinstanzlichen Verfahren gestellt haben, nicht ausdehnen. Folglich ist

  • 21 - im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren auf die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht einzutreten. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass auch wenn bezüglich der Begehren und Begründung von Einsprachen keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, dennoch zu unterscheiden ist, ob es sich beim Einsprecher um einen Laien oder um eine fachkundige Person handelt. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine im Treuhandbereich, der Wirtschaftsprüfung und der Unternehmensberatung tätige Person, sodass erwartet werden darf, dass sich diese konkret und genügend verständlich mit der angefochtenen Verfügung resp. dem Entscheid auseinandersetzt und die entsprechenden Anträge in nachvollziehbarer Art und Weise vollständig ausformuliert. Selbst wenn die Eintretensvoraussetzungen gegeben wären, so hat die Beschwerdeführerin weder substantiiert dargelegt, inwiefern die Aufrechnung der Abschreibung/Wertberichtigung im Umfang von Fr. 66'665.-- resp. Fr. 66'685.-- auf der Bilanzposition "Angefangene Arbeiten: C., H." ungerechtfertigt ist, noch dass die Bilanzposition "Angefangene Arbeiten: C., H." an sich gerechtfertigt ist. Es fehlt an entsprechenden Nachweisen (schriftliche Verträge, Rechnungen, Inkassobemühungen etc.), wofür die Beschwerdeführerin beweispflichtig wäre, da es sich hierbei um steuermindernde Tatsachen handelt (vgl. für viele Urteil des Bundesgerichts 9C_675/2021 vom 21. August 2023 E. 5.1.2.). Nach dem Schweizer Rechnungslegungsrecht können angefangene Arbeiten, wozu nicht fakturierte Dienstleistungen zählen, in der Bilanz nur geführt werden, wenn aufgrund vergangener Ereignisse über sie verfügt werden kann, ein Mittelzufluss wahrscheinlich ist und ihr Wert verlässlich geschätzt werden kann. Andere Vermögenswerte dürfen nicht bilanziert werden (Art. 959 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht), OR; SR 220). Nachdem es sich bei allen in die angeblichen Transaktionen involvierten Akteuren (ursprüngliche Erbringerin der Arbeiten,

  • 22 - Empfängerin der Arbeiten und Beschwerdeführerin) auf Grund personeller Verflechtungen um nahestehende Personen handelt, sind an den Nachweis der Bilanzierungsfähigkeit, welche die Voraussetzung einer Abschreibung/Wertberichtigung bildet, höhere Anforderungen zu stellen als bei Transaktionen unter unabhängigen Dritten. Fehlt es bereits an der handelsrechtlichen Bilanzierungsfähigkeit eines angeblichen Aktivums, so kann auch keine Abschreibung/Wertberichtigung erfolgen, welche steuerlich als geschäftsmässig begründet anzusehen wäre. 6.Hinsichtlich der Ausführungen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Veranlagungsverjährung kann folgendes festgehalten werden: 6.1.Für die Steuerperiode 2020 sind weder die relative noch die absolute Veranlagungsverjährung gemäss Art. 120 DBG resp. Art. 125 StG eingetreten. Das Recht eine Steuer zu veranlagen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode (Art. 120 Abs. 1 DBG resp. Art. 125 Abs. 1StG). Während der Dauer eines Rechtsmittelverfahrens beginnt die Verjährung nicht oder steht still (Art. 120 Abs. 2 lit. a DBG resp. Art. 125 Abs. 2 lit. a StG). Für die Steuerperiode 2020 beginnt die relative Verjährungsfrist somit am 1.1.2021 zu laufen und dauert, ohne Berücksichtigung von Fristenstillständen, bis 31. Dezember 2025. Die absolute Verjährungsfrist dauert 15 Jahre ab Ablauf der Steuerperiode (Art. 120 Abs. 4 DBG resp. Art. 125 Abs. 4 StG). Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. 6.2.Wenn die Beschwerdeführerin mit ihren Ausführungen zur Veranlagungsverjährung jedoch sinngemäss geltend macht, dass die Beschwerdegegnerin 1 die Bilanzposition "Angefangene Arbeiten: C., H." in den Steuerperioden vor 2020 jeweils ohne Korrekturen anerkannt hat, weshalb sie diese Position im Rahmen der Veranlagung für die Steuerperiode 2020 nicht in Frage stellen kann, so ist dazu folgendes zu sagen: Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Praxis sind der formellen und materiellen Rechtskraft einer Verfügung die

  • 23 - Entscheidformel (das Dispositiv), nicht aber die Sachverhaltsfeststellungen oder die Erwägungen zur Rechtslage (die Motive) zugänglich. Aus diesem Grund kann nur das Dispositiv Bindungswirkung entfalten (Urteil des Bundesgerichts 9C_416/2023 vom

  1. Mai 2024 E. 2.2.2.; Urteil des Bundesgerichts 2C_319/2013 vom 13. März 2014 E. 2.4.2.ff.; BGE 121 III 474 E. 4a; 115 II 187 E. 3b), sodass auch nur das Dispositiv anfechtbar ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_416/2023 vom 16. Mai 2024 E. 2.2.2. mit weiteren Verweisen; Urteil des Bundesgerichts 2C_319/2013 vom 13. März 2014 E. 2.4.2.ff. mit weiteren Verweisen). Im Steuerrecht bedeutet dies, dass nur die Steuerfaktoren an der Rechtskraft teilhaben (Urteil des Bundesgerichts 2C_319/2013 vom 13. März 2014 E. 2.4.3. mit weiteren Verweisen). Die Erwägungen, die zum Dispositiv führen, haben lediglich die Bedeutung von Motiven. Die tatsächlichen und die rechtlichen Verhältnisse, wozu die Berechnungsgrundlagen und damit auch die Jahresrechnung gehören, auf denen eine rechtskräftige Veranlagung beruht, können an sich in einer späteren Periode abweichend beurteilt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2023 vom 6. Juni 2024 E. 3.1. mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 2A.747/2004 vom 9. Mai 2005 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_319/2013 vom 13. März 2014 E. 2.4.3. mit weiteren Verweisen; BGE 88 I 240 E. 2). Definitive Veranlagungsverfügungen entfalten Wirkungen, insbesondere Rechtskraftwirkungen, in zeitlicher Hinsicht zudem nur bezüglich der Steuerperiode, für die sie ergangen sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_545/2023 vom 19. Dezember 2023 E. 3.4.3. mit weiteren Hinweisen). Mit Blick auf juristische Personen bedeutet dies, dass die Jahresrechnung (Bilanz und Erfolgsrechnung) in jeder Steuerperiode unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten neu beurteilt werden kann, auch wenn von einer Steuerperiode zur nächsten keine Änderungen in der Jahresrechnung zu verzeichnen sind. Auf Grund dessen durfte die
  • 24 - Beschwerdegegnerin 1 die Bilanzposition "Angefangene Arbeiten: C., H." in der Steuerperiode 2020 grundsätzlich wieder neu beurteilen, auch wenn diese in den Steuerperioden vor 2020 keinen Anlass zu Diskussionen gegeben hat. Die Beschwerde ist demnach auch in diesem Punkt abzuweisen. 7.Vorliegend wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 7.1.Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Gerichtskosten zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 73 Abs. 1 VRG). 7.2.Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird gemäss Art. 78 Abs. 2 VRG in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis (teilweise) obsiegen. Davon abzuweichen, besteht vorliegend kein Anlass. 7.3.Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 78 Abs. 1 VRG). III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen soweit darauf einzutreten ist. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus

  • einer Staatsgebühr vonCHF3’500.00

  • und den Kanzleiauslagen vonCHF523.00 zusammenCHF4'023.00 gehen zulasten von A._____ GmbH. 3.Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  • 25 - 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen] [Mit Urteil 9C_53/2025 vom 17. Oktober 205 hat das Bundesgericht die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.]

Zitate

Gesetze

12

BV

  • Art. 29 BV

DBG

  • Art. 120 DBG
  • Art. 124 DBG

SchKG

  • Art. 260 SchKG

StG

  • Art. 125 StG
  • Art. 127 StG
  • Art. 139 StG

VRG

  • Art. 43 VRG
  • Art. 50 VRG
  • Art. 51 VRG
  • Art. 73 VRG
  • Art. 78 VRG

Gerichtsentscheide

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