Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_004
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_004, A 2023 50
Entscheidungsdatum
16.04.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 23 50 4. Kammer EinzelrichterRighetti Aktuarin ad hoc Donatsch URTEIL vom 16. April 2024 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ und B., Beschwerdeführer gegen Gemeinde C., Beschwerdegegnerin betreffend Gästetaxe (subjektive Steuerbefreiung)

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.Die Eheleute B._____ und A._____ sind Miteigentümer einer 4.5- Zimmerwohnung in C.. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2022 ersuchte B. die Gemeinde C., dass er und A. von der Gästetaxenpflicht von jährlich CHF 840.00 zu befreien seien, weil seine Ehefrau querschnittgelähmt bzw. Paraplegikerin sei. 2.Mit Entscheid vom 24. Februar 2023 wies die Gemeinde C._____ das Gesuch um Befreiung von der Gästetaxenpflicht ab. 3.Dagegen erhob A._____ am 20. März 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte die Aufhebung des Entscheids vom 24. Februar 2023 bzw. die Gutheissung ihres Gesuchs um Befreiung von der Gästetaxenpflicht. Eventualiter beantragte sie, dass die Gästetaxe zumindest um den auf sie entfallenden (hälftigen) Anteil zu reduzieren sei. 4.Infolge sachlicher Unzuständigkeit trat das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Urteil vom 6. Juni 2023 auf die Beschwerde nicht ein (Urteil des Verwaltungsgerichts [VGU] A 23 12 vom 6. Juni 2023). Deshalb überwies das Gericht die Eingabe von A._____ vom 20. März 2023 dem zuständigen Leiter der kommunalen Finanzverwaltung der Gemeinde C., mit entsprechender Anweisung, diese als Einsprache entgegenzunehmen und materiell zu beurteilen. 5.Mit Einspracheentscheid vom 3. November 2023 wies der kommunale Finanzleiter der Gemeinde C. die Einsprache vom 20. März 2023 – im Rahmen des nachträglich durchgeführten Einspracheverfahrens – ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, der Gesundheitszustand von A._____ würde aufgrund der Charakterisierung

  • 3 - der Gästetaxe als Kostenanlastungssteuer keine Befreiung von der Abgabepflicht begründen. Die Frage, ob die Steuerpflichtige von der touristischen Infrastruktur auch tatsächlich Gebrauch mache oder nicht, gebe rechtsprechungsgemäss keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung oder eine Befreiung. Entscheidend sei nur, dass das touristische Angebot theoretisch in Anspruch genommen werden könnte. 6.Gegen den Einspracheentscheid erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 30. November 2023 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 3. November 2023 bzw. die Gutheissung ihres Gesuchs um Befreiung von der Gästetaxenpflicht. Eventualiter beantragte sie die Reduktion der Taxe um den auf sie entfallenden (hälftigen) Anteil von CHF 336.00, womit nur noch eine Abgabe von CHF 504.00 zu veranlagen sei. Begründend führte sie aus, dass bei ihr eine komplette Paraplegie mit Parese des gesamten linken Armes vorliege. Ohne Hilfe sei es ihr nicht möglich, sich ausserhalb ihrer Wohnung fortzubewegen. Auch sei es ihr nicht möglich, die Infrastruktur in C._____ selbstständig zu nutzen. Es bestünde somit auch keine theoretische Nutzungsmöglichkeit. Zudem sei die von der Gemeinde C._____ zitierte Rechtsprechung auf ihren Fall nicht anwendbar. Daraus folgerte sie, dass sowohl sie als auch ihr Ehemann vollumfänglich von der Gästetaxenpflicht zu befreien seien. 7.Gegen die durch die Gemeinde C._____ erlassene Rechnung für die Gästetaxe für die Periode zwischen dem 1. Mai 2023 bis dem 30. April 2024 in der Höhe von CHF 840.00 erhoben die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte B._____ am 13. Dezember 2023 Einsprache.

  • 4 - 8.Am 11. Januar 2024 reichte die Finanzverwaltung der Gemeinde C._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) die Vernehmlassung ein, worin sie die Abweisung der Beschwerde beantragte. Für die Begründung verweise sie im Wesentlichen auf den Einspracheentscheid vom 3. November 2023 und halte vollumfänglich daran fest. Ergänzend führte die Beschwerdegegnerin aus, dass die Beschwerdeführerin neu die teilweise Rückerstattung der entrichteten Gästetaxen der vergangenen 19 Jahren beantrage. Diesbezüglich weise sie darauf hin, dass sämtliche (nicht angefochtenen) Veranlagungen vor der Rechnungsperiode 2023/2024 in Rechtskraft erwachsen seien und die Abgabe entrichtet worden sei. Für diese vorjährigen Veranlagungen sei einzig noch die Revision möglich. Zur Berechnungsgrundlage fügte die Beschwerdegegnerin zudem an, dass die Berechnung der Betten auf Grundlage der Wohnungsgrösse erfolge und Pauschalierung wie die vorliegende zulässig seien. 9.Die Beschwerdeführerin verzichtete auf eine Replik. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.1.Für die Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheids vom

  1. November 2023 der Finanzverwaltung der Gemeinde C._____ ist das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden örtlich und sachlich zuständig (vgl. Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100] und Art. 29 Abs. 2 des Gesetzes über die Gemeinde- und Kirchensteuern [GKStG; BR 720.200]). Vorliegend ist die Beschwerdeführerin Adressatin des angefochtenen Entscheids und somit zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 50 VRG).
  • 5 - 1.2.Die Beschwerdeführerin beantragt die vollumfängliche Aufhebung des Einspracheentscheids und die Befreiung der Gästetaxenpflicht für die ganze Unterkunft. Steuerobjekt der Gästetaxe ist gemäss Art. 22 Abs. 2 GKStG die Übernachtung und Steuersubjekt der übernachtende Gast. Vorliegend stellte der Ehegatte der Beschwerdeführerin, B., ebenfalls Miteigentümer der Ferienwohnung an der D. in C., das dem Verfahren zugrundeliegende Gesuch zur Befreiung von der gesamten Gästetaxe am 7. Dezember 2022 für ihn selbst sowie für seine Ehefrau. Zwar reichte die Beschwerdeführerin die Beschwerdeschrift einzig in ihrem Namen ein, jedoch machte sie auch darin inhaltlich die Befreiung von der gesamten Gästetaxe von CHF 840.00 geltend und beantragte ausdrücklich, dass auch B. (im Sinne einer Begleitperson) von der Abgabe auszunehmen sei. B._____, welcher offensichtlich in Kenntnis des laufenden Einsprache- und Rechtsmittelverfahrens war, intervenierte gerade nicht gegen diese zu seinen Gunsten geltend gemachte Befreiung, sondern beteiligte sich sogar mit weiterer gemeinsam unterzeichneter Korrespondenz vom
  1. Januar 2024 am laufenden Beschwerdeverfahren. Diese Umstände geben hinreichend Anlass dafür, dass B._____ die Beschwerdeführerin als seine Vertreterin für das vorliegenden Einsprache- und Beschwerdeverfahren ermächtigte (bzw. erwecken zumindest den Anschein einer solchen Vertretung). Demnach hat die Beschwerdeführerin mit ihren Vertretungshandlungen betreffend die beantragte (subjektive) Steuerbefreiung von der Gästetaxe ihren Ehegatten B._____ (nachfolgend werden A._____ und B._____ Beschwerdeführer genannt) in das Verfahren einbezogen und solidarisch mitverpflichtet (vgl. Art. 166 Abs. 2 ZGB und Art. 33 Abs. 3 OR; dazu Urteil des Bundesgerichts 4C_131/2006 vom 4. Juli 2006 E.2.2; BGE 120 II 197 E.3b; vgl. auch ISENRING KESSLER, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1 - 456 ZGB, 5. Aufl., Rz. 24 zu Art. 166).
  • 6 - 1.3.Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 52 Abs. 1 und Art. 38 VRG), weshalb darauf einzutreten ist. 2.Umstritten ist vorliegend einzig die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführer aufgrund der Behinderung der Beschwerdeführerin zurecht nicht von der Bezahlung der Gästetaxe nach Art. 5 Abs. 2 Gemeindegesetz über die Erhebung der Kur-, Sport- und Verkehrstaxen (Gästetaxengesetz [GTG; DRB 23]) befreit hat. Der Umstand, dass gegen die Rechnung betreffend die Gästetaxe für die Zeitspanne zwischen dem
  1. Mai 2023 und dem 30. April 2024 inzwischen Einsprache erhoben worden ist, schliesst die Überprüfung der Rechtsmässigkeit des Handelns der Beschwerdegegnerin durch das Verwaltungsgericht im konkreten Fall nicht aus. Soweit die Beschwerde allerdings auf die teilweise Rückerstattung der Gästetaxe zwischen der Rechnungsperiode von 2004/2005 bis 2022/2023 hinzielt, ist darauf nicht einzutreten, da dies nicht zum Anfechtungsgegenstand gehört. Für eine allfällige Revision wäre in diesem Zusammenhang die Gemeinde C._____ zuständig. Auch das Begehren, wonach die Gemeinde C._____ zumindest sinngemäss zu verpflichten sei, ihre heutigen Gesetzesbestimmungen dahingehend abzuändern und den öffentlichen Raum für Rollstuhlfahrer und behinderte Personen gemäss Vorgaben des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz [BehiG; SR 151.3]) umzubauen und anzupassen, geht über den angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. November 2023 hinaus und würde eine unzulässige Erweiterung des Anfechtungsgegenstandes bewirken; weshalb auch auf dieses Begehren nicht eingetreten wird. 3.Das Verwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 43 Abs. 3 VRG in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn die zu beurteilende Streitigkeit den Streitwert CHF 5'000.00 nicht übersteigt oder, wenn ein Rechtmittel
  • 7 - offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. Vorliegend beträgt die strittige Gästetaxe – welche Gegenstand des Einspracheentscheids vom 3. November 2023 ist – gesamthaft CHF 840.00. Der Streitwert liegt somit unterhalb der Grenze von CHF 5'000.00 (vgl. Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG), weshalb in casu die einzelrichterliche Spruchkompetenz gegeben ist. Darüber hinaus dürfte es sich beim vorliegenden Verfahren um einen Anwendungsfall von Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG handeln. Diese Frage muss in Anbetracht des Streitwerts allerdings nicht abschliessend beurteilt werden. 4.1.Einleitend ist festzustellen, dass die Einnahmen aus der Gästetaxe zweckgebunden zur Förderung des Kur-, Ferien- und Sportortes C._____ bestimmt sind. Sie sind im Interesse der Gäste zur Finanzierung von touristischen Einrichtungen und Veranstaltungen (Kultur und Sport) zu verwenden. Die Gästetaxengelder dürfen nicht für Werbung und für ordentliche Gemeindeaufgaben verwendet werden (Art. 1 GTG; vgl. auch Art. 22 Abs. 3 GKStG). 4.2.Die Beschwerdeführer stellen die grundsätzliche Rechtmässigkeit der in der Gemeinde C._____ erhobenen Gästetaxe zu Recht nicht in Frage. Sie vertreten auch nicht die Auffassung, sie seien nach Art. 5 Abs. 1 GTG von der Entrichtung der gesetzlichen Taxen befreit bzw. sie hätten einen Anspruch auf eine Reduktion i.S.v. Art. 4 - 9 der Ausführungsbestimmungen zum Gemeindegesetz über die Erhebung der Kur-, Sport- und Verkehrstaxen ([AGTG; DRB 23.1]). Sie machen einzig geltend, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer schwerwiegenden Behinderung eine Ausnahme nach Art. 5 Abs. 2 GTG darstelle. 4.3.Nach dieser Bestimmung kann der Leiter der kommunalen Finanzverwaltung in besonderen Fällen auf vorgängiges Gesuch hin (Bedürftigkeit, besondere Veranstaltungen) einzelne Personen oder

  • 8 - Personengruppen ganz oder teilweise von der Gästetaxenpflicht befreien. Der Beschwerdegegnerin ist in diesem Zusammenhang beizupflichten, dass es sich bei einer solchen Beurteilung naturgemäss um einen Ermessensentscheid handelt, bei welchem der Veranlagungsbehörde ein gewisser Ermessensspielraum zusteht und dem Verwaltungsgericht bei der Überprüfung eines solchen Entscheids Zurückhaltung geboten ist. Das Gericht darf sein Ermessen nicht ohne triftige Gründe an die Stelle desjenigen der Veranlagungsbehörde setzen, sondern muss sich bei der Korrektur auf Gegebenheiten abstützen können, welche eine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Graubünden [VGU] A 20 64 vom 5. März 2021 E.4.6 und A 19 33 vom 19. September 2019 E.4.5). Aufgrund der Charakterisierung der Gästetaxe als Kostenanlastungssteuer – wie das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden bereits entschieden hat – vermag der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin keine Befreiung von der Abgabepflicht zu begründen (VGU A 20 64 vom 5. März 2021 E.4.6). Entscheidend ist nämlich nicht die tatsächliche Inanspruchnahme des touristischen Angebots, sondern die theoretische Möglichkeit dazu. In Frage steht dabei nicht ein konkreter Leistungsaustausch; entscheidend ist vielmehr der Umstand, dass die betreffenden Steuerpflichtigen von den fraglichen Aufwendungen des Gemeinwesens generell stärker profitieren als andere ("abstrakte Nutzennähe") bzw. dass sie als hauptsächlicher Verursacher derselben erscheinen ("abstrakte Kostennähe"; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1049/2017 vom 15. April 2019 E.4.1 m.w.H.). Die Rüge der Beschwerdeführer erweist sich in diesem Punkt demnach als unbegründet. 4.4.Sodann ist vorliegend weder behauptet noch ersichtlich, dass die durch die Gemeinde C._____ erhobene Gästetaxe nicht ausschliesslich dem

  • 9 - genannten Kostenanlastungszweck dient und zur Finanzierung allgemeiner Gemeindeaufgaben herangezogen würde, deren Kosten üblicherweise aus dem Ertrag der ordentlichen Steuern bestritten werden sollten. Das Kriterium der Zweckbindung ist somit erfüllt. Festzuhalten ist zudem, dass die erwähnte Gästetaxe in der Höhe von CHF 840.00 (5 Betten à Pauschalbetrag von CHF 168.00; Art. 3 des Tarifblatts zum Gästetaxengesetz der Gemeinde C._____ [TGTG; DRB 23.01], Stand am

  1. Dezember 2022) rechtsprechungsgemäss von geringer Höhe ist, sodass ausgeschlossen ist, dass sie sich in der Grössenordnung jener Steuern bewegt, welche die abgabepflichtige Person bei Wohnsitz am betreffenden Ort von ihrem Erwerbseinkommen und Vermögen zu bezahlen hätte (Kriterium der Mässigkeit der Abgabe; vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2C_1033/2020 vom 9. Dezember 2021 E.5.2 und E.5.5 [Ferienwohnung mit 91m 2 : Gästetaxe CHF 618.00]; 2C_854/2018 vom 22. August 2019 E.5.4.3 [Ferienwohnung mit 90m 2 :

Gästetaxe CHF 1'030.00]; 2C_1049/2017 vom 15. April 2019 E.4.2 m.w.H.). Angesichts dessen erscheint die vorliegende Gästetaxe hinsichtlich der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) als auch des interkantonalen Doppelbesteuerungsverbots (vgl. Art. 127 Abs. 3 BV) – deren Verletzung in casu ohnehin nicht gerügt wurde – als unproblematisch (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_957/2020 vom 20. August 2021 E.3.2 m.w.H.). 5.1.Die Beschwerdeführer machen allerdings geltend, dass die Beschwerdegegnerin sich anlässlich der Beurteilung der Anzahl Betten auf eine falsche Grundlage gestützt habe. Die Ferienwohnung an der D._____ in C._____ verfüge nicht über fünf, sondern effektiv lediglich über drei Betten, wobei sich beim dritten Bett um ein spezielles Pflegebett handle. Diese Argumentation zielt ins Leere. Die Bemessung der Kostenanlastungssteuer muss sich, in Abgrenzung zu einer Vorzugslast,

  • 10 - nicht nach konkret nachgewiesenen Vorteilen richten, sondern kann in abstrakter Weise aufgrund schematisch festgelegter Kriterien erfolgen. Solange der Kreis der Pflichtigen und die Aufgabenwahrnehmung an sich haltbar erscheint, stellt die Festsetzung der Höhe der Steuer in erster Linie einen politischen Entscheid dar, der in der Verantwortung der örtlichen politischen Organe steht. In deren beträchtlichen Gestaltungsspielraum ist lediglich mit Zurückhaltung einzugreifen (Urteil des Bundesgerichts 2C_947/2019 vom 13. Februar 2020 E.3.8). Aus Praktikabilitätsüberlegungen wird zur Bemessung auf eine schematisierende Pauschale abgestellt, die von den Gegebenheiten des konkreten Einzelfalls abstrahiert. Solche Schematisierungen sind zulässig und namentlich im Bereich der Kostenanlastungssteuern verbreitet (Urteil des Bundesgerichts 2C_1049/2017 vom 15. April 2019 E.6.2; 2C_947/2019 vom 13. Februar 2020 E.4.3.1). Vorliegend vermögen die Beschwerdeführer in keiner Weise darzulegen, weshalb die (rechnerische) Annahme, dass die 4/5-Zimmerwohnung über fünf Betten verfüge, gegen das Recht verstosse. Die Beschwerdeführer machen auch nicht geltend, dass die Nettofläche in m 2 ihrer Ferienwohnung unterdurchschnittlich sei. 5.2.Mit Urteil 2C_1049/2017 vom 15. April 2019 hat das Bundesgericht bei einer 2 ½-Zimmer-Ferienwohnung im Umfang von 83 m² die Annahme von fünf Betten und einem Mittelwert von 40 Übernachtungen (pro Jahr und Bett) zu einem Ansatz von CHF 4.65 als willkürfrei qualifiziert. Im Urteil 2C_854/2018 vom 22. August 2019 hat es bei einer Ferienwohnung mit 2 ½ Zimmern und 90 m² die Annahme von fünf Betten und 40 Übernachtungen pro Bett und Jahr zu einem Ansatz von CHF 5.15 für rechtskonform befunden. Gemäss Urteil 2C_947/2019 vom 13. Februar 2020 wurde ein Pauschaltarif, welcher bei Wohnungen bis und mit 5 ½ Zimmern von sechs Betten und nur 30 Übernachtungen ausgeht, aber dafür einem Ansatz von CHF 4.50 pro Bett und Nacht entspricht, als

  • 11 - verfassungskonform qualifiziert (was zu einer Jahrespauschale von CHF 810.00 führte). Dasselbe hat sich laut Urteil 2C_860/2019 vom 22. März 2021 bei einer Jahrespauschale von CHF 1'078.80 für eine 5-Zimmer- Ferienwohnung (Bettenfaktor: 6) ergeben, welche zwar auf nur 31 Übernachtungen beruht, aber CHF 5.80 (pro Bett und Übernachtung) veranschlagt. Gemäss Urteil 2C_957/2020 vom 20. August 2021 hat das Bundesgericht im Lichte der Rechtsprechung für die Plausibilisierung einer Jahrespauschale die Annahme von 40 Übernachtungen, ausgehend von der Nettowohnfläche eine gewisse Anzahl Betten, und den Ansatz von CHF 4.00 bis CHF 6.00 pro Bett und Übernachtung als rechtskonform qualifiziert (vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 2C_1033/2020 vom 9. Dezember 2021). 5.3.Vorliegend beträgt die Gästetaxe für eine Übernachtung, welche für die Plausibilisierung der Jahrespauschale heranzuziehen ist, CHF 5.90 (Art. 7 GTG i.V.m. Art. 1 TGTG). Entgegen den Beschwerdeführern ist es rechtsprechungsgemäss vertretbar, bei einer 4/5-Zimmerwohnung von fünf Betten auszugehen (siehe Urteil des Bundesgerichts 2C_1033/2020 vom 9. Dezember 2021 E.4.6.6). Dies führt bei der vorliegenden Jahrespauschale von CHF 840.00 zu rund 28 Übernachtungen pro Jahr und Bett (CHF 840.00 / CHF 5.90 = 142 [totale Anzahl Übernachtungen pro Jahr]; 142 / 5 [Betten] = rund 28). Dieses Ergebnis erweist sich im Quervergleich bzw. rechtsprechungsgemäss als plausibel und damit als willkürfrei (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 2C_860/2019 vom 22. März 2021). 6.Weiter führen die Beschwerdeführer aus, dass sie für das Jahr 2023 keine Gästekarte erhalten hätten und die Abgabe somit ohnehin nicht geschuldet sei. Es ist zwar richtig, dass abgabepflichtige Gäste während der Dauer ihrer Abgabepflicht eine sog. Gästekarte beanspruchen können (vgl. Art. 18 Abs. 1 GTG). Sollte allerdings tatsächlich zutreffen, dass den

  • 12 - Beschwerdeführern diese Gästekarte nicht zugestellt wurde, würde dies am Verfahrensausgang nichts ändern, da der Erhalt solcher Karten gemäss GTG nicht eine Voraussetzung für die Entrichtung der Gästetaxe darstellt. In diesem Zusammenhang ist einzig der Zugang zu einer solchen Gästekarte (nach Entrichtung der Abgabe) zu gewährleisten (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 2C_947/2019 vom 13. Februar 2020 E.4.2). Den Beschwerdeführern wäre es in diesem Zusammenhang vorliegend jederzeit möglich gewesen, eine solche Karte bei der Gemeinde oder bei der C._____ Destinations-Organisation einzufordern (vgl. Mitteilung GÄSTETAXEN UND GÄSTEKARTEN C._____ abrufbar unter E.; das letzte Mal besucht: 16. April 2024). Der Umstand, dass die Beschwerdeführer die Gemeinde C. den Akten zufolge nicht auf den angeblichen Nichterhalt der Gästekarte hingewiesen haben und nun erstmals im Beschwerdeverfahren versuchen, Rechte daraus abzuleiten, erscheint zudem widersprüchlich. Diese Rüge, welche appellatorische Kritik darstellt, erweist sich demnach als unbegründet und verdient kein Gehör. 7.Insgesamt ist somit festzuhalten, dass der Einspracheentscheid vom

  1. November 2023 keinen Anlass zur Beanstandung gibt und demnach zu bestätigen ist. 8.In Anbetracht des Verfahrensausganges gehen die Verfahrenskosten je hälftig zulasten der unterliegenden Beschwerdeführer, unter solidarischer Haftung. Die Staatsgebühr wird auf CHF 800.00 festgesetzt. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht keine Parteientschädigung zu, zumal sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat (Art. 78 Abs. 2 VRG).
  • 13 - III. Demnach erkennt der Einzelrichter: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus
  • einer Staatsgebühr vonCHF800.--
  • und den Kanzleiauslagen vonCHF284.-- zusammenCHF1'084.-- gehen zulasten von A._____ und B._____ unter solidarischer Haftung. 3.Es wird keine Parteientschädigung zu gesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilung an] [Mit Urteil 9C_271/2024 vom 6. Juni 2024 hat das Bundesgericht die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist.]

Zitate

Gesetze

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BV

  • Art. 127 BV

Gemeindegesetz

  • Art. 5 Gemeindegesetz

GKStG

  • Art. 22 GKStG

GTG

  • Art. 1 GTG
  • Art. 5 GTG
  • Art. 7 GTG
  • Art. 18 GTG

TGTG

  • Art. 1 TGTG

VRG

  • Art. 38 VRG
  • Art. 43 VRG
  • Art. 50 VRG
  • Art. 52 VRG
  • Art. 78 VRG

ZGB

  • Art. 166 ZGB

Gerichtsentscheide

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