VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 23 49 4. Kammer EinzelrichterRighetti AktuarinSchupp URTEIL vom 26. April 2024 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführerin gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Direkte Bundessteuer 2021 und Kantons- und Gemeindesteu- ern 2021
2 - I. Sachverhalt: 1.In der Steuererklärung 2021, welche am 7. Juni 2023 bei der Steuerver- waltung des Kantons Graubünden (hiernach Steuerverwaltung) eingegan- gen ist, machte A._____ als selbständig erwerbende Übersetzerin mit Büro in ihrem Einfamilienhaus in B._____ Abzüge für Geschäftsunkosten von u.a. CHF 4'800.00 für den Mietwert für Geschäftsräume, CHF 2'325.00 für Heizung, Strom und Reinigung geltend. Dann zog sie jeweils noch als Privatanteil der Geschäftsunkosten CHF 983.00 für Hausdienstarbeiten und CHF 140.00 für Sozialleistungen Hausdienstarbeiten (total der Positi- onen ohne Mietwert: CHF 3'448.00). 2.Am 26. Juli 2023 wurden die Veranlagungen für die Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer 2021 eröffnet. Die Geschäftsunkosten wurden in reduziertem Umfang berücksichtigt: Eigenmiete/Mietwert CHF 4'800.00 und Heiz- und Stromkosten sowie Hausdienstarbeiten CHF 720.00. 3.Am 23. August 2023 erhob A._____ Einsprache gegen die Veranlagungs- verfügung für die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bun- dessteuer und ersuchte um vollumfängliche Berücksichtigung der dekla- rierten Heiz-, Strom- und Hausdienstarbeitskosten im Umfang von CHF 3'448.00. Zudem sei ihre Steuerlast um 20% zu reduzieren, wegen Aus- schluss aus dem öffentlichen Leben (Coronapandemie). 4.Mit Einspracheentscheide vom 25. Oktober 2023 wurde die Einsprache bzgl. den Kantons- und Gemeindesteuern sowie der direkten Bundes- steuer 2021 teilweise gutgeheissen. Der Abzug für die Heiz- und Strom- kosten sowie Hausdienstarbeiten wurde auf CHF 1'646.00 korrigiert bzw. anerkannt. Die Steuerverwaltung hielt fest, dass Lehre und Praxis sich darüber einig seien, dass zur Hauptsache nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten bestimmt werden müsse, ob und inwieweit die von einem Selbständigerwerbenden verbuchten oder geltend gemachten Kosten ge-
3 - schäftsmässig begründet und damit abzugsfähig seien. Die Aufwendun- gen müssten mit dem erzielten Einkommen in einem unmittelbaren Zu- sammenhang stehen und in Erwartung einer wirtschaftlichen Gegenleis- tung erbracht worden sein. Die systemgerechte Abgrenzung der Gewin- nungs- von den Lebenshaltungskosten sei nur möglich, wenn bloss jene Auslagen zu den Gewinnungskosten gerechnet werden, welche direkt oder unmittelbar für die Erzielung des Einkommens aufgewendet werden. Zum Geschäftsaufwand gehörten Raumkosten, die für die geschäftliche Benützung von Liegenschaften oder/und Betriebseinrichtungen zu leisten seien. Stünden Teilen davon der privaten Benützung zur Verfügung, so sei der Mietwert dieser Teile dem Privatkonto zu belasten. Es dürften nur die Raumkosten für das ausschliesslich dem Geschäft dienende Arbeitszim- mer als Geschäftsunkosten belastet werden. Hier sei ein Abzug für ein Arbeitszimmer geschäftsmässig begründet. Der Mietwertanteil von CHF 4'800.00 oder 23,53% des Gesamtmietwertes für die teilweise geschäftli- che Benützung des privaten Einfamilienhauses sei unbestritten. Für das ganze Einfamilienhaus würden Nebenkosten von CHF 6'583.15 (100%) anfallen. Für den geschäftlich genutzten Teil des Einfamilienhauses werde auf die gesamte Heizung-, Elektrizität und Hausdienstarbeit ein Abzug von CHF 1'646.00 (25%, aufgrund der Mietzinsrelation 23.53%) anerkannt. Zu der Reduzierung der Steuerlast für 2021 meinte die Steuerverwaltung, dass Aufwendungen dann in Abzug gebracht werden könnten, wenn diese nachweislich geschäftsmässig begründet und auch belegmässig nachge- wiesen werden könnten. Der Nachweis für steuerliche Abzüge fehle und somit werde die Einsprache in diesem Punkt abgewiesen. 5.Am 25. November 2023 erhob A._____ (hiernach Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen die beiden Einspracheentscheide. Sie forderte die voll- umfängliche Zulassung der deklarierten Heiz- und Stromkosten sowie 50% der Hausdienstarbeiten im Betrag von CHF 3'448.00 (Rechtsbegeh- ren 1) und die Reduzierung der Steuerlast um 20%, da sie ab dem 15.
4 - September 2021 aus dem öffentlichen Leben wegen der Coronapandemie (Rechtsbegehren 2) ausgeschlossen worden sei. 6.Mit Vernehmlassung vom 3. Januar 2024 beantragte die Steuerverwaltung (hiernach Beschwerdegegnerin) die vollumfängliche Abweisung der Be- schwerde. 7.Der Instruktionsrichter hat am 5. Januar 2024 der Beschwerdeführerin u.a. mitgeteilt, dass ein weiterer Schriftenwechsel nicht angeordnet werde. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und den angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. II. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.1.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Einspracheentscheide vom 25. Oktober 2023 betreffend Kantons- und Ge- meindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2021. Solche Entscheide kön- nen gemäss Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bun- dessteuer (DBG; SR 642.11) und Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) i.V.m. Art. 139 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kan- ton Graubünden (StG; BR 720.000) bzw. Art. 29 Abs. 2 des Gesetzes über die Gemeinde- und Kirchensteuern (GKStG; BR 720.200) mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden angefochten werden. Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 49 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG, BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Ent- scheide von Dienststellen der kantonalen Verwaltung und von unselbst- ständigen Anstalten des kantonalen Rechts beurteilt, soweit das kantonale Recht den direkten Weiterzug vorsieht, was vorliegend der Fall ist. Die Beschwerdeführerin ist als formelle und materielle Adressatin der ange-
5 - fochtenen Einspracheentscheide berührt und weist ein schutzwürdiges In- teresse an dessen Aufhebung oder Änderung auf (vgl. Art. 50 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit ein- zutreten. 1.2.Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 5'000.00 nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Da der Streitwert unbestrittenermassen unter CHF 5'000.00 liegt (vgl. Vernehm- lassung S. 4 und nachstehend E.3) und die vorliegende Angelegenheit auch nicht in Fünferbesetzung zu entscheiden ist (vgl. Art. 43 Abs. 2 VRG), ist die Zuständigkeit des Einzelrichters gegeben. 2.Streitgegenstand bildet die Frage, ob die deklarierten Heiz- und Stromkos- ten sowie Haushaltdienstarbeiten vollumfänglich, daher im Umfang von CHF 3'448.00 anstatt CHF 1'646.00, als abzugsfähig anzuerkennen sind. Sodann ist umstritten, ob die Steuerlast der Beschwerdeführerin aufgrund der Coronapandemie um 20% zu reduzieren ist. 2.1.Die Beschwerdeführerin meint zum ersten Rechtsbegehren, dass noch weitere Nebenkosten für das ganze Einfamilienhaus bestehen würden: Stückholz CHF 715.00, Kaminfeger CHF 272.20, Wasser und Abwasser CHF 352.00 und Hausratversicherung CHF 552.60. Die Pelletskosten wür- den nur für den Büroraum anfallen, aber bei den Kaminfegerkosten seien auch Kosten für den Pelletsofen enthalten, welche sie nie abgezogen habe. Sie benutze während der Arbeitszeit Wasser und die Sanitäranla- gen, daher könne auch ein Teil dieser Kosten in Abzug gebracht werden, was nie gemacht wurde. Durch die Hausratsversicherung seien auch Mö- bel sowie Arbeitsmittel für die Arbeit versichert, auch diese Kosten wurden nie abgezogen. Von den Stromaufwendungen habe sie 50% der Totalkos- ten als Geschäftskosten aufgeführt. Aufgrund ihrer Tätigkeit, benötige sie den ganzen Tag (manchmal auch nachts und am Wochenende je nach
6 - Arbeitslast) Licht und Strom für die elektronischen Geräte. Sie verbrauche Strom für das Mittagessen und im Winter für den Pelletsofen. Ihre Einzel- firma beschäftige eine Hausdienstarbeiterin, welche jede zweite Woche drei Stunden vorbeikomme. Eigentlich müsste der ganze Betrag, nicht nur die Hälfte, abzugsfähig sein. Wegen ihrer Tätigkeit zu Hause (siehe "wel- lenweise Überlastung" nachts und am Wochenende), garantiere ihr diese Hilfe, dass sie in einem sauberen Umfeld arbeiten könne. Zum zweiten Rechtsbegehren meint die Beschwerdeführerin, dass wegen der ab dem 15. September 2021 geltenden schweizweite Zertifikatspflicht [Coronapandemie] und weil sie keine PCR-Tests oder Impfungen gemacht habe, sie während dreieinhalb Monaten aus dem öffentlichen Leben aus- geschlossen worden sei und die "mit Steuergeldern subventionierten Dienstleistungen", z.B. Theater, usw., nicht habe benutzen können. Sie sei zudem gezwungen gewesen, über ihre Krankenkassenprämien die Be- handlung der unzähligen Impfschäden mitzufinanzieren. 2.2.Gemäss der Beschwerdegegnerin sei bei gemischten Aufwendungen eine Aufteilung in einen Gewinnungskosten- und einen Privatanteil vorzuneh- men. Bestünden bei gemischt genutzten Vermögenswerten keine objekti- ven Aufteilungskriterien, sei der Privatanteil zu schätzen. Diese Schätzung stelle eine Ermessensbetätigung der Steuerbehörde dar. Ein Abzug für ein Arbeitszimmer sei hier geschäftsmässig begründet. Die Beschwerdefüh- rerin mache CHF 4'800.00 oder 23,41% des gesamten Mietwertes (CHF 20'500.00) für das Arbeitszimmer im Einfamilienhaus geltend. Gemäss der grundsätzlich massgebenden Formel der kantonalen Praxisfestlegung entspreche der geschäftliche Mietwert nur 10,54% d.h. CHF 2'160.00 des Gesamtmietwertes. Somit wären auch nur 10,54% der im Beschwerdever- fahren geltend gemachten Gesamtkosten von CHF 8'474.95 (CHF 6'583.15 + CHF 1891.80) – d.h. CHF 893.00 – zulässig. Auch mit den gel- tend gemachten zusätzlichen Nebenkosten von CHF 1'891.80, ändere sich nichts am anerkannten Abzug. Mit dem Abzug von CHF 4'800.00
7 - seien der Mietwert und auch die daran gekoppelten Nebenkosten gross- zügig berücksichtigt worden. Bzgl. des geltend gemachten Abzugs für Hausdienstarbeiten von CHF 1'123.00 (50% der Gesamtkosten) seien nicht sämtliche Kosten geschäftsmässig begründet. Nämlich entspreche ein Aufwand von drei monatliche Stunden pro Arbeitszimmer bzw. einein- halb Stunden pro Besuch nicht der Realität. In Bezug auf den zweiten Antrag sehe weder das StG noch das DBG einen Pauschalabzug bzw. eine Reduktion der Steuerlast vor. 3.1.Abzugsfähigkeit der Nebenkosten 3.1.1.Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte (Art. 16 Abs. 1 DBG bzw. Art. 16 Abs. 1 StG). Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forst- wirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit (Art. 18 Abs. 1 DBG bzw. Art. 18 Abs. 1 StG). 3.1.2.Gemäss Art. 25 DBG werden zur Ermittlung des Reineinkommens von den gesamten steuerbaren Einkünften die Aufwendungen und allgemeinen Abzüge nach den Artikeln 26–33a abgezogen. Gemäss ständiger Praxis zu den Gewinnungskosten nach Art. 25 DBG wird nicht verlangt, dass das Erwerbseinkommen ohne die streitige Auf- wendung überhaupt nicht hätte erzielt werden können oder dass eine rechtliche Pflicht zur Bezahlung der entsprechenden Aufwendungen bestünde (vgl. BGE 142 II 293 E.3.2; Urteile des Bundesgerichts 9C_732/2022 [zur Publikation vorgesehen] vom 18. Dezember 2023 E.4.1; 2C_1001/2012 vom 1. Mai 2013 E.2.1.2). Als Gewinnungskosten gelten vielmehr diejenigen Aufwendungen, deren Vermeidung der steuerpflichti- gen Person nicht zumutbar ist und die wesentlich durch die Erzielung von
8 - steuerbarem Einkommen verursacht bzw. veranlasst sind. Es handelt sich um Aufwendungen, die für die Erzielung des Einkommens nützlich sind und nach der Verkehrsauffassung im Rahmen des Üblichen liegen (vgl. BGE 149 II 19 E.6.2; 142 II 293 E.3.2; 124 II 29 E.3a m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 9C_732/2022 [zur Publikation vorgesehen] vom 18. De- zember 2023 E.4.1; 2C_179/2019 vom 2. Oktober 2019 E.4.2; 2C_877/2018 vom 7. Mai 2019 E.4.2; 2C_1058/2017 vom 5. Februar 2019 E.4.2; REICH/HUNZIKER in: ZWEIFEL/BEUSCH (Hrsg.), Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht: Bundesgesetz über die direkte Bundes- steuer, 4. Aufl., Basel 2022, Art. 25 Rz. 9). Es ist jeweils im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der konkreten Umstände zu prüfen, ob zwischen den geltend gemachten Aufwendungen und dem steuerbaren Einkommen ein genügend enger Zusammenhang besteht (vgl. BGE 149 II 19 E.6.2; 142 II 293 E.3.2; Urteile des Bundesgerichts 9C_732/2022 vom 18. Dezember 2023 E.4.1; 2C_179/2019 vom 2. Oktober 2019 E.4.2; 2C_877/2018 vom
9 - ganisation planmässig, anhaltend und nach aussen sichtbar zum Zweck der Gewinnerzielung am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt (statt vieler vgl. BGE 125 II 113 E. 5b m.w.H.; Entscheid des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich 2 DB.2022.85 und ST.2022.112 vom 8. November 2022 E.2.a); was auf die Beschwerdeführerin zutrifft. Ob ein steuerlicher Aufwand vorliegt, muss im Einzelfall geprüft werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_374/2014 vom 30. Juli 2015 E.2.2.1 m.w.H.). Aufwendungen sind dann geschäftsmässig begründet, wenn sie mit dem erzielten Erwerb unternehmungswirtschaftlich in einem unmittel- baren und direkten (organischen) Zusammenhang stehen. Somit muss al- les, was nach kaufmännischer Auffassung in guten Treuen zum Kreis der Unkosten gerechnet werden kann, steuerlich als geschäftsmässig begrün- det anerkannt werden (vgl. BGE 124 II 29 E.3.c; 113 Ib 114 E.2c; Urteile des Bundesgerichts 2C_153/2021 vom 25. August 2021 E.3.2.2; 2C_987/2020 vom 22. Juni 2021 E.3.2 m.w.H.; 2C_717/2018 vom 24. Ja- nuar 2020 E.5.2 m.w.H.; LOCHER, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer – Band I, 2. Aufl., Basel 2019, Art. 27 Rz. 6). Bei Aufwendungen, die teils geschäftlich, teils privat veranlasst sind, ist eine Aufteilung in einen Gewinnungskosten- und einen Privatanteil vorzu- nehmen (vgl. Urteile des Bundegerichts 2C_509/2019 vom 3. Oktober 2019 E.4.3 m.w.H.; 2C_683/2019 vom 3. Oktober 2019 E.5.3 m.w.H.). Sonst verzichtet das Geschäft im Umfang, in dem die Ausgabe privaten Zwecken dient, auf Ertrag. Bestehen bei gemischt genutzten Vermögens- werten keine objektiven Aufteilungskriterien, ist der Privatanteil zu schät- zen. Diese Schätzung stellt eine Ermessensbetätigung der Steuerbehörde dar (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_484/2019 vom 6. November 2019 E.7.1; 2C_374/2014 vom 30. Juli 2015 E.2.3 m.w.H.; 2C_21/2013 vom 5. Juli 2013 E.4.2).
10 - 3.1.4.Zu den steuerlich abziehbaren Gewinnungskosten gemäss Art. 27 Abs. 1 DBG gehören auch Mietkosten, soweit sie geschäfts- oder berufsmässig begründet sind. Nämlich die Mietzinsen bzw. Mietwerten der Räumlichkei- ten (inkl. Ausgaben für Reinigung, Beleuchtung und Heizung), die der Be- rufstätigkeit dienen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_1046/2015 vom
11 - DBG) können als übrige Berufskosten insbesondere (auch) die für die Be- rufsausübung erforderlichen Auslagen des privaten Arbeitszimmers abge- zogen werden. Der erläuternde Bericht zur Verordnung (vgl. Ziff. 1.3.3. m.w.H., abrufbar unter https://www.fedlex.admin.ch/filestore/fed- lex.data.admin.ch/eli/dl/proj/2021/113/cons_1/doc_4/de/pdf-a/fedlex- data-admin-ch-eli-dl-proj-2021-113-cons_1-doc_4-de-pdf-a.pdf [letztmals besucht am 26. April 2024]), hält ergänzend fest, dass die bundesgericht- liche Praxis den ganzen oder teilweisen Abzug der tatsächlichen Auslagen (anteilsmässiger Mietzins, Heizung, Elektrizität und Reinigung) für das Ar- beitszimmer erlaubt (so auch SUTER/MEIER, in: ZWEIFEL/BEUSCH [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht: Bundesgesetz über die di- rekte Bundessteuer, 4. Aufl., Zürich 2022, Art. 26 Rz. 43). Dabei wird fol- gende anteilsmässige Berechnung erwähnt: (jährliche) Mietkosten bzw. Eigenmietwert / (Anzahl Zimmer + 2 [bei Einfamilienhäusern]). Zu diesem Wert sind noch allenfalls anteilige Kosten für Heizung, Beleuchtung und Reinigung hinzuzuzählen (vgl. RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., Art. 26 Rz. 35-36). Diese Berechnung findet auch in mehreren Kantonen Anwendung (Zürich, vgl. RICHNER/FREI/KAUFMANN/ROHNER, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. Aufl. Bern 2021, Art. 26 Rz. 43-44; Wallis und Tessin, vgl. LOCHER, a.a.O., Art. 26 Rz. 47 m.w.H.), darunter auch im Kanton Graubünden (vgl. Praxisfestlegung der Steuerverwaltung des Kan- tons Graubünden [bezogen auf Art. 26 Abs. 1 lit. c DBG bzw. Art. 31 StG] abrufbar unter https://www.gr.ch/DE/institutionen/verwaltung/dfg/stv/do- kumentation/praxis/PraxisEinkommenVermgen/031-01-c-01.pdf [letzt- mals besucht am 26. April 2024] Ziff. 1, 4). Das Steuergericht des Kantons Baselland wendet diese Berechnung auch bei Vorliegen einer selbständi- gen Tätigkeit an (vgl. Entscheid des Steuergerichts Basel-Landschaft (BLStPra) 520 2011 20 vom 2. Dezember 2011 E.3).
12 - 3.1.6.Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, gilt im Steuerverfahren in ana- loger Anwendung, der in Art. 8 des schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) enthaltenen Grundsatz, dass derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen hat, der aus ihr Rechte ableitet. Die Veranlagungsbehörde trägt demzufolge die Beweislast für Tatsachen, welche die Steuerschuld begründen oder erhöhen, der Steuerpflichtige für Tatsachen, welche die Steuerschuld aufheben oder mindern (vgl. BGE 148 II 285 E.3.1.3; 144 II 427 E.8.3.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_154/2023 vom 3. Januar 2024 E.2.3.6 m.w.H.; 2C_112/2014 vom 15. September 2014 E.4.1; Urteil des Spezialverwaltungsgerichts Aargau 3- RV.2018.202 vom 27. Mai 2021 E.6.3.1 m.w.H.; WALTHER in: KLÖTI-WE- BER/SIEGRIST/WEBER, Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 3.Aufl., Muri/Bern 2015, Art. 174 Rz. 28; LOCHER, a.a.O., Art. 27 Rz. 3). Gewin- nungskosten sind als von den steuerbaren Einkünften abziehbare Aufwen- dungen somit grundsätzlich vom Steuerpflichtigen zu beweisen. Kann nicht der absolute Beweis erbracht werden, so liegt es im Ermessen der Steuerbehörde, den Abzug entsprechend der Gegebenheiten des Einzel- falls zu würdigen und gegebenenfalls nur teilweise anzuerkennen. Die nur teilweise Ankerkennung des Abzugs (bzw. die Aufrechnung eines Privat- anteils) ist somit Ergebnis der Beweiswürdigung durch die Steuerbehörde. Zu einer Umkehr der Beweislast führt dieser Vorgang nicht, auch dann nicht, wenn sich die Aufrechnung des Privatanteils im Ergebnis steuerer- höhend auswirkt (vgl. Urteil des Spezialverwaltungsgerichts Aargau 3- RV.2018.202 vom 27. Mai 2021 E.6.3.2). 3.1.7.Gemäss Bundesgericht ist es in der Rechtsprechung wohl anerkannt, dass ein Gericht bei der Auslegung und Anwendung unbestimmter Rechtsbe- griffe in ausgesprochenen Fachfragen eine gewisse Zurückhaltung üben und der Fachbehörde einen gewissen Beurteilungsspielraum belassen soll, falls die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt
13 - worden sind (vgl. BGE 139 II 185 E.9.3; 136 I 184 E.2.2.1; 131 II 680 E.2.3.2, Urteil des Bundesgerichts 2C_844/2018 vom 12. Juni 2020 E.5.6.1; VGU A 23 25 vom 16. April 2024 E.4.5). In diesem Ermessen der Vorinstanz greift das Gericht nicht ohne Not ein, wenn sich diese durch besonderen Sachverstand und Fachwissen auszeichnet und wenn sie über einen gewissen Handlungsspielraum verfügen muss (vgl. BGE 139 II 185 E.9.3; BVGer A-6121/2007 vom 3. April 2008 E.5.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_158/2013 vom 24. September 2013 E.4.2; VGU A 23 25 vom 16. April 2024 E.4.5; Steuerpraxis des Steuergerichts des Kantons Basel-Landschaft (BLStPra) 1/2023 16-20 Entscheid vom 16. September 2022 E.2.7; HÄFELIN/MÜLLER/ UHLMANN, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 419, 442 ff.). 3.1.8.Es ist unbestritten und erstellt, dass die Beschwerdegegnerin in der Steu- erveranlagung vom 25. Oktober 2023 (und auch schon in der ersten Fas- sung vom 26. Juli 2023, vgl. Bg-act. 4), die von der Beschwerdeführerin deklarierte CHF 4'800.00 als Mietwert für Geschäftsräume und daher als abzugsfähige Kosten im Sinne von Art. 32 StG berücksichtigt hat (vgl. Bg- act. 1, 7). Die Beschwerdegegnerin hatte somit die Kosten für Heizung, Elektrizität und Hausdienst von CHF 3448.00 (zuvor auf CHF 720.00, Bg- act. 4) dann auf CHF 1'646.00 reduziert bzw. korrigiert. Auch ist unbestrit- ten, dass der anerkannte Mietwertanteil von CHF 4'800.00 umgerechnet 23,53% (aufgerundet auf 25%) des Gesamtmietwerts des Einfamilienhau- ses beträgt (vgl. Bg-act. 4, 7, 8). Sodann ist für den Einzelrichter erstellt, dass die Anwendung der unter E. 3.1.5 erwähnten Praxis bzw. Formel, welche gemäss der Beschwerdegegnerin grundsätzlich zur Anwendung kommt, für die Beschwerdeführerin im konkreten Fall ungünstiger ausfal- len würde. In diesem Zusammenhang ist zudem erneut festzuhalten, dass ein Gericht bei der Auslegung und Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe in aus- gesprochenen Fachfragen eine gewisse Zurückhaltung übt und der Fach-
14 - behörde einen gewissen Beurteilungsspielraum belassen soll, falls die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt worden sind. Dies ist hier der Fall. Die Steuerbehörde hat sich mit dem vorliegenden Sachver- halt auseinandergesetzt und mit ihren Einspracheentscheiden die prozen- tuale Berechnung des Mietwerts und der Nebenkosten einander angegli- chen. Ihr Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Dementsprechend ist die Be- urteilung der Beschwerdegegnerin als Vorinstanz und Fachbehörde zu schützen. Davon abgesehen ist der Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe die Hälfte der Strom- und Hausdienstkosten für ihre geschäftliche Tätigkeit aufgewendet, von ihr nicht bewiesen (siehe E. 3.1.6). Diese Rüge läuft daher ins Leere. Es ist darüber hinaus festzustellen, dass die zusätzlichen Nebenkosten für Stückholz, Kaminfeger, Wasser und Abwasser wie auch die Kosten für die Hausratversicherung für einen Gesamtbetrag von CHF 1'891.60 (vgl. auch Bf-act. 7-13) erst im Rahmen des Beschwerdeverfah- rens geltend gemacht worden sind. Selbst wenn man sämtliche Positionen der geltend gemachten Kosten als nachgewiesen betrachten und dem- nach berücksichtigen würde, dann nur im obenerwähnten Verhältnis von max. 25% (CHF 472.90). Da die Berechnung der Beschwerdegegnerin – und daher die von ihr anerkannten Abzügen – im Vergleich zu ihrer grundsätzlichen Praxis (siehe E. 3.1.5) allerdings grosszügig und dement- sprechend zu Gunsten der Beschwerdeführerin ausgefallen ist, gebietet sich hier ein noch grösserer Abzug ohnehin nicht. Die Frage, ob ein allfäl- liger Abzug des Betrages von CHF 472.90 überhaupt zu einer Reduktion der Steuerlast führen würde, kann demnach offen gelassen werden. Die Rügen der Beschwerdeführerin erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet.
15 - 3.2.Das zweite Rechtsbegehren ist offensichtlich unbegründet. Wie die Be- schwerdegegnerin zurecht ausführt, existiert keine steuerrechtliche Rechtsgrundlage für eine pauschale Ermässigung aufgrund einer Pande- miesituationen. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich auf eine pau- schale und appellatorische Kritik betreffend die Kosten der Corona-Pan- demie, ohne sich konkret mit dem Gesetz auseinanderzusetzen (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 2C_212/2023 vom 24. Juli 2023 E.5.4; siehe auch 2C_188/2022 vom 28. Februar 2022 E.2.2 f.). Eine solche Rüge, so- weit sie überhaupt hinreichend dargetan ist, ist hier nicht zu hören. 3.3.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Besteuerung der Heiz- und Stromkosten sowie der Haushaltsdienstarbeiten unter der Anwendung von Art. 27 DBG bzw. 32 StG gesetzeskonform erfolgt ist. Somit erweisen sich die angefochtene Einspracheentscheide vom 25. Oktober 2023 als rech- tens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde – ohne Abnahme von weiteren Beweismitteln – abzuweisen ist. 4.1.Im Rechtsmittelverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Die Staatsgebühr beträgt höchs- tens CHF 20'000.00; sie richtet sich nach dem Umfang und der Schwierig- keit der Sache sowie nach dem Interesse und der wirtschaftlichen Leis- tungsfähigkeit der Kostenpflichtigen (Art. 75 Abs. 2 VRG). Vorliegend er- scheint eine Staatsgebühr von CHF 1'500.00 als angemessen. Sie ist zu- sammen mit den Kanzleiauslagen der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 4.2.Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zu- gesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen (Art. 78 Abs. 2 VRG). Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, wes- halb der obsiegenden Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zusteht.
16 - III. Demnach erkennt der Einzelrichter: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus
einer Staatsgebühr vonCHF1'500.00
und den Kanzleiauslagen vonCHF338.00 zusammenCHF1'838.00 gehen zulasten von A._____. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]