Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_004
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_004, A 2023 39
Entscheidungsdatum
09.04.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 23 39 4. Kammer VorsitzRighetti RichterInnenBrun und Audétat AktuarinSchupp URTEIL vom 9. April 2024 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Remo Dolf, Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Besteuerung von Kapitalleistung aus Versicherung

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.Am 17. Oktober 2008 schloss A._____ mit der "B._____ Lebensversicherungs-Gesellschaft" (nachfolgend: B._____) eine Lebensversicherung mit Abdeckung der Risiken Krankheit oder Unfall mittels Erwerbsunfähigkeitsrente, ohne Umwandlungs- noch Rückkaufswert und Vertragslaufzeit ab 1. September 2009 bis 31. August

2.Am 13. Dezember 2011 verunfallte A._____ und zog sich u.a. ein mittelschweres Schädel-Hirn-Trauma sowie weitere Frakturen am Kopf bei, wobei er danach teilweise bis voll arbeitsunfähig war. Noch 2016 wurden neurokognitive Restdefizite festgestellt. Am 3. Oktober 2017 teilte A._____ der IV-Stelle mit, dass er keine Leistungen der Invalidenversicherung (IV) beanspruchen wolle, er würde weiterhin arbeiten. 3.Am 6. August 2013 meldete A._____ der B., dass er seit dem 13. Dezember 2011 arbeitsunfähig sei. Die B. machte mit Schreiben vom 21. Oktober 2013 gegenüber A._____ eine Anzeigepflichtverletzung geltend und kündigte den Vertrag. Es kam dann zu Meinungsverschiedenheiten bzgl. dem Vorliegen der Anzeigepflichtverletzung. 4.Mit Vereinbarung vom 14. Februar 2020 zwischen der B._____ und A._____ wurde im Wesentlichen festgehalten, dass die Kündigung vom 21. Oktober 2013 von beiden Parteien als rechtsgültig anerkannt wird und die B._____ verpflichtete sich, A._____ vergleichsweise den Betrag von CHF 155'000.00 zu überweisen. Die Parteien erklärten sich mit dem Vollzug der Vereinbarung als per Saldo aller Ansprüche und unter allen Titeln aus dem Versicherungsvertrag als vollständig auseinandergesetzt.

  • 3 - 5.In der Steuererklärung für die Steuerperiode 2020 deklarierte A._____ unter der Position "Kapitalleistungen aus Vorsorge" CHF 149'927.00 mit Auszahlungsdatum 20. August 2020. Es wurde das Kästchen "infolge Tod oder für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile" angekreuzt. 6.Am 14. Dezember 2022 erliess die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (nachfolgend: Steuerverwaltung) die definitive Veranlagungsverfügung betreffend Kantons- und Gemeindesteuer sowie direkte Bundessteuer 2020. Dabei wurde der fragliche Betrag als Einkommen besteuert (Ziffer 6.4 "Weitere Einkünfte"). Es wurde bemerkt: "Nach [...] Rücksprache mit Kunz Schmid wird die Leistung der B._____ nach StG Art. 29 lit. e besteuert in Verbindung mit Art. 40 (StG) zu einem reduzierten Satz. Denn aus der Vereinbarung mit der B._____ vom 14.02.2020 kann entnommen werden, dass eine Erwerbsunfähigkeitsversicherung im 2008 abgeschlossen wurde. Auf Basis dieser Versicherung wurde ein Vergleichsbetrag über Fr. 149'927 ausgerichtet. Nach Art. 29 lit. e sind Einkünfte, die an die Stelle der Einkünfte aus Erwerbsfähigkeit treten, steuerbare Einkünfte und unterliegen demnach der ordentlichen Steuer. Aus dem E-Mail von Kunz Schmid [...] kann zudem gelesen werden, dass diese Leistung die Periode Dezember 2013 bis August 2033 abdecken soll." 7.Dagegen erhob A._____ am 13. Januar 2023 Einsprache und beantragte, die Verfügungen der Steuerverwaltung teilweise aufzuheben und die Veranlagung anzupassen, wonach die Entschädigung der B._____ nicht als "übrige Einkünfte", sondern als Kapitalleistung aus Vorsorge gemäss Art. 40a StG und Art. 38 DBG gesondert zu besteuern sei. 8.Mit Einspracheentscheid vom 1. September 2023 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2020 wies die Steuerverwaltung die Einsprache ab. Im

  • 4 - Wesentlichen wurde festgehalten, dass das entscheidende (und ausreichende) Tatbestandsmerkmal für die Anwendung von Art. 40 StG sei, dass es sich um eine Kapitalabfindung für wiederkehrende Leistungen handle. Handle es sich aber um eine Kapitalabfindung aus Vorsorge i.w.S. erfolge die Besteuerung nach Art. 40a StG. Eine Besteuerung werde nur dann gesondert besteuert, wenn diese einen einmaligen Charakter aufweise. Dies sei regelmässig der Fall bei Entschädigungen aus Unfall- und Haftpflichtversicherungen, welche bei Tod oder Unfall zum Ausgleich sämtlicher Ansprüche an den verunfallten oder chronisch kranken Steuerpflichtigen ausgerichtet werden. Bei Rentennach- oder Vorauszahlungen wie in casu sei zu beachten, dass diese nicht einfach deswegen, weil sie in Kapitalform ausbezahlt werden, zur Kapitalleistungen gemäss Art. 40a StG werden würden. Damit eine Besteuerung nach Art. 40a StG in Frage kommen könne, müsse die Auszahlung in Kapitalform von Anfang an zum Ausgleich sämtlicher Ansprüche gedacht gewesen sein. Die Auszahlung aufgelaufener Renten in Kapitalform stelle demgegenüber nur eine Kapitalabfindung für wiederkehrende Leistungen gemäss Art. 40 dar. Gemäss dem aufgelösten Versicherungsvertrag würde klar eine jährliche Rente zugesichert, was auch die Intention beim Abschluss einer Lebensversicherung sei, nämlich trete die Erwerbsunfähigkeitsrente als Ersatz an die Stelle des Erwerbseinkommens. Eine Ausrichtung in Kapitalform wäre nicht vorgesehen gewesen und habe sich erst aufgrund des Vergleichs ergeben. 9.Am 4. Oktober 2023 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) Beschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren: "1. Es sei der Einsprache-Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 1. September 2023 mitsamt den Veranlagungsverfügungen Bundes- Kantons- und Gemeindesteuern 2020 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die

  • 5 - Veranlagungsverfügungen dahingehend anzupassen, wonach die Entschädigung der B._____ Versicherung gemäss Vergleich vom 14.02.2020 über CHF 149'927 nicht als 'übrige Einkünfte', sondern als Kapitalleistung aus Vorsorge gemäss Art. 40a StG GR und Art. 38 DBG gesondert zu besteuern ist. 2.Eventualiter sei der Einsprache-Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 1. September 2023 mitsamt den Veranlagungsverfügungen Bundes- Kantons- und Gemeindesteuern 2020 aufzuheben und die Sache zu neuer Veranlagung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin. " 10.Mit Vernehmlassung vom 18. Oktober 2023 beantragte die Steuerverwaltung (nachfolgend Beschwerdegegnerin), dass die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen sei. 11.Mit Schreiben vom 2. November 2023 hat der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer u.a. mitgeteilt, dass ein weiterer Schriftenwechsel nicht angeordnet werde und dass die Einreichung einer Replik freigestellt sei. 12.Mit Replik vom 23. November 2023 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und den angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid vom 1. September 2023 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2020. Solche Entscheide können gemäss Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) und Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes

  • 6 - über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) i.V.m. Art. 139 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) bzw. Art. 29 Abs. 2 des Gesetzes über die Gemeinde- und Kirchensteuern (GKStG; BR 720.200) mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden angefochten werden. Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 49 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG, BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Dienststellen der kantonalen Verwaltung und von unselbstständigen Anstalten des kantonalen Rechts beurteilt, soweit das kantonale Recht den direkten Weiterzug vorsieht, was vorliegend der Fall ist. Demzufolge fällt die Beurteilung der vorliegenden Streitsache in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden. Der Beschwerdeführer ist als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf (vgl. Art. 50 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 1.2.Angesichts des vorliegend unbestrittenen Streitwerts von CHF 28'299.10 (vgl. Vernehmlassung) entscheidet das Verwaltungsgericht in ordentlicher Dreierbesetzung (vgl. Art. 43 Abs. 1 VRG). 1.3.Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der Veranlagungsverfügungen beantragt, ist auf die Anträge nicht einzutreten. Auch wenn die Einsprache kein devolutives Rechtsmittel ist, kommt ihr Rechtsmittelqualität zu. Die Steuerveranlagung ist mithin nicht Gegenstand des Verfahrens vor Verwaltungsgericht (vgl. BGE 142 V 337 E. 3.2.1; 126 II 300 E.2.a; BVGer B-551/2021 vom 29. Dezember 2021 E.1.3, B-4226/2019 vom 25 Mai 2021 E.1.3).

  • 7 - 2.Streitgegenstand bildet die Frage, ob auf die Versicherungsentschädigung in der Höhe von CHF 149'927.00 Art. 37 DBG bzw. Art. 40 abs. 1 StG oder Art. 38 DBG bzw. Art. 40a StG anzuwenden ist. 2.1.Der Beschwerdeführer hält in seiner Beschwerde fest, dass er aufgrund der unfallbedingten gesundheitlichen Beschwerden – siehe teilweise Erwerbsunfähigkeit – zwischen 2013 und 2016 ein tieferes Einkommen erwirtschaftet habe. Der Beschwerdeführer nennt das Bundesgerichtsurteil 2C_158/2013. Dort habe ein selbständiger Informatiker die nach einem Verkehrsunfall erhaltene Entschädigung der Haftpflichtversicherung für seine teilweise Arbeitsunfähigkeit im Umfang von circa CHF 1'163'400.00, sinngemäss zu Art. 40 StG als "Kapitalabfindung für wiederkehrende Leistungen" deklariert, bezogen auf die Leistungsdauer von 24 Jahren. Das Steueramt Zürich habe die Leistung als "Kapitalleistung als Vorsorge" – sinngemäss zu Art. 40a StG – qualifiziert und das Bundegericht habe den Entscheid geschützt. Gemäss Bundesgericht sei der Begriff der Vorsorge i.S.v. Art. 38 DBG weit auszulegen und würde insbesondere auch kapitalisierte Leistungen für künftige Vorsorge erfassen. Zu fragen sei nach dem eigentlichen Charakter der abgeschlossenen Erwerbsunfähigkeitsversicherung. Es handle sich um eine reine Risikoversicherung, er habe diese mit einem klaren Vorsorgegedanken abgeschlossen, denn er geniesse als Selbständigerwerbender keinen Vorsorgeschutz über die zweite Säule. Die Versicherung solle ihm für den Fall des Verlusts der Erwerbsfähigkeit vorsorgen, den bisherigen Lebensstandard aufrechterhalten zu können (siehe auch als Indikatoren: die Höhe der Rente und die Wartefrist von zwei Jahren, welche die Abgrenzung zur bloss vorübergehende Arbeitslosigkeit bezwecke). Weiter spiele für den Vorsorgezweck der Versicherung keine Rolle, dass die Leistungen als Rentenleistungen ausgestaltet seien. Relevant sei stets der Vorsorgecharakter. Gemäss

  • 8 - Merkblatt des Steueramtes Zürich Nr. 16/03, sei eine Kapitalleistung einer nicht rückkaufsfähigen Versicherung (Risikoversicherung Invalidität) steuerbar gemäss Art. 38 DBG. 2.2.Die Beschwerdegegnerin entgegnet, dass gemäss dem zitierten Bundesgerichtsurteil, sei das entscheidende und ausreichende Tatbestandsmerkmal für die Anwendung von Art. 40 StG resp. Art. 37 DBG, dass es sich um eine Kapitalabfindung für wiederkehrende Leistungen handle. Somit spiele es keine Rolle, für welchen Charakter die besagte Versicherung abgeschlossen wurde. Entscheidend sei, ob es sich um eine wiederkehrende Leistung handle. Handle es sich aber um eine Kapitalabfindung aus Vorsorge i.w.S., so erfolge die Besteuerung nach Art. 40a StG bzw. Art. 38 DBG. Es liege nicht im Belieben des Steuerpflichtigen, für die eine oder die andere Besteuerung zu optieren. Die Beschwerdegegnerin meint, dass die Intention beim Abschluss einer Lebensversicherung für eine Erwerbsunfähigkeitsrente sei, dass bei einer Erwerbsunfähigkeit eine wiederkehrende Leistung in Form einer Rente ausgerichtet würde, welche so an die Stelle des Erwerbseinkommens trete; dies gehe auch so aus dem Leistungskatalog der Mobi-Life- Versicherung hervor. Da im Versicherungsfall eine wiederkehrende Leistung in Form einer Rente vereinbart wurde, sei der Vergleichsbetrag sinngleich umzusetzen, dieser basiere sinngemäss auch auf in der Vergangenheit begründeten Ansprüchen gemäss Einsprache (2013 bis 2016). Damit überhaupt eine Besteuerung der Kapitalleistung aus Vorsorge in Frage kommen könne, müsse die Auszahlung in Kapitalform von Anfang an zum Ausgleich sämtlicher Ansprüche gedacht gewesen sein. Die Auszahlung aufgelaufener Renten in Kapitalform stelle demgegenüber nur eine Kapitalabfindung für wiederkehrende Leistungen gemäss Art. 40 StG dar. Eine Ausrichtung in Kapitalform sei nicht vorgesehen gewesen und habe sich erst aufgrund des Vergleichs

  • 9 - ergeben. Somit handle es sich um sonstige Einkünfte, die an Stelle des Einkommens aus Erwerbstätigkeit treten würden. Weiter sei gemäss Steuerakten 2013-2022 ein Beschäftigungsgrad von 100% angegeben worden aber eine Besteuerung nach Art. 40a StG bzw. Art. 38 DBG setze u.a. voraus, dass ein bleibender Nachteil entschädigt werde. Auch deswegen könne der Ausgleichsbetrag nicht unter den Wortlaut Vorsorge qualifiziert werden. 2.3.In der Replik fügt der Beschwerdeführer hinzu, dass im genannten Urteil (E.3.2) festgehalten werde, dass eine Kapitalleistung, die ihrem Wesen nach als Ersatz für eine Rente ausbezahlt werde, unter Art. 38 DBG falle. Eine Kapitalleistung sei im Grunde stets ein Gegenwert für periodische Renten, deshalb könne die Form der mit der Kapitalabfindung abgegoltenen Leistungen kein taugliches Abgrenzungskriterium sein. 3.Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte (Art. 16 Abs. 1 DBG bzw. Art. 16 Abs. 1 StG), insbesondere Einkünfte aus Vorsorge (Art. 22 DBG bzw. Art. 23 StG), sowie alle anderen Einkünfte, die an die Stelle des Einkommens aus Erwerbstätigkeit treten (Art. 23 lit. a DBG bzw. Art. 29 lit. e StG) und auch einmalige oder wiederkehrende Zahlungen für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile (Art. 23 lit. b DBG bzw. Art. 40a Abs. 1 StG). Das DBG regelt die Steuerberechnung für die Art. 37 und Art. 38 als "Sonderfälle". Für Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen (Art. 37 DBG bzw. Art. 40 StG) wird die Einkommenssteuer unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte und der zulässigen Abzüge zu dem Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde. Hingegen sieht Art. 38 Abs. 1 DBG (bzw. Art. 40a StG) vor, dass Kapitalleistungen nach Art. 22 DBG (bzw. Art. 23 StG) sowie Zahlungen für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile gesondert besteuert werden. Sie unterliegen

  • 10 - stets einer vollen Jahressteuer. Die Steuer wird zu einem Fünftel der Tarife nach Art. 36 DBG berechnet. Gemäss Art. 40a StG wird zum Satz besteuert, der sich ergäbe, wenn anstelle der Kapitalleistung eine jährliche Leistung von einem Fünfzehntel der Kapitalleistung ausgerichtet würde. 4.1.Gemäss Art. 22 Abs. 1 DBG (bzw. Art. 23 StG) sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge, mit Einschluss der Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen steuerbar. 4.2.Bei der Frage, welche Einkünfte als solche aus "Vorsorge" gelten, ist grundsätzlich auf das in der Bundesverfassung verankerte Dreisäulenprinzip zurückzugreifen. Die dritte Säule unterteilt sich in die Säule 3a und 3b. Die Säule 3a umfasst dabei die gebundene Selbstvorsorge. Unter den Bereich der Säule 3b fällt an sich u.a. das freie Banksparen sowie die (ungebundene) Lebensversicherungen (je nach Leistungsform Kapital- oder Rentenversicherungen). Bei der hier zu prüfenden Versicherungsleistung handelt es sich nicht um eine Leistung aus der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a), sodass die Anwendung von Art. 22 Abs. 1 DBG ausgeschlossen ist (siehe Art. 22 Abs. 3 DBG; STEINER/LANG, in: ZWEIFEL/BEUSCH [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht: Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. Aufl., Basel 2022, Art. 22 Rz. 1, 4). 4.3.Sodann stellt die hier in Frage stehende Auszahlung auch nicht Einkünfte aus Leibrenten und Verpfründungen im Sinne von 22 Abs. 3 DBG dar. 4.3.1.Diese Bestimmung knüpft terminologisch an den privaten Leibrentenbegriff gemäss Art. 516 ff. Obligationenrecht (OR; SR 220) an. Das Bundessteuer- und Harmonisierungsrecht kennt keinen

  • 11 - eigenständigen Begriff der Leibrentenleistung. Die Praxis versteht den Begriff jedoch umfassend und zählt auch Rentenverträge gemäss Art. 520 OR dazu. Die Leibrente im Sinne von Art. 516 ff. OR ist eine an das Leben der Person geknüpfte Verpflichtung zur Leistung zeitlich wiederkehrender Zahlungen zumeist in Form von Geld an den Rentengläubiger. Es liegt keine Leibrente vor, wenn einer Zahlung keine Kapitalrückzahlungskomponente (und daher vorherige Kapitalbildung) zugrunde liegt (vgl. BGE 135 II 183 E.3.2 m.w.H., Urteile des Bundesgerichts 9C_83/2023 vom 12. Dezember 2023 [zur Publikation vorgesehen] E.4.2; 2C_136/2021 vom 14. Juli 2021 E.2.2 m.w.H.; 2C_437/2020 vom 17. Februar 2021 E.2.2 m.w.H., 2C_984/2017 vom 14. Dezember 2018 E.7.2, 2C_711/2012, 2C_ 712/2012 vom 20. Dezember 2012 E.3, vgl. auch 2C_830/2009 vom 8. Juni 2010 E.2.4; STEINER/LANG, a.a.O., Art. 22 Rz. 18a ff.; LOCHER [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, I. Teil, 2. Aufl., Basel 2019, Art. 22 Rz. 62 f. m.w.H.; RICHNER/FREI/ KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar zum DBG,

  1. Auflage, Bern 2016, Art. 24 Rz. 45). Unter Art. 22 Abs. 3 DBG fallen nach der Rechtsprechung die wiederkehrenden Leistungen aus Leibrentenversprechen und Lebensversicherungen und auch die Kapitalleistungen aus dem Rückkauf solcher Verträge (vgl. BGE 135 II 195 E.6.3; Urteile des Bundesgerichts 9C_83/2023 vom 12. Dezember 2023 [zur Publikation vorgesehen] E.4.2; 2C_136/2021 vom 14. Juli 2021 E. 2.2.1 m.w.H, 2C_437/2020 vom 17. Februar 2021 E.2.2; RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., Art. 22 Rz. 1). Rückkaufsfähig sind Versicherungen, die mit einem Sparvorgang verbunden, also kapitalbildend sind, nicht jedoch die reinen Risikoversicherungen. Es handelt sich um eine Besonderheit von Lebensversicherungen, die nur bei diesen anzutreffen ist (vgl. RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., Art. 24 Rz. 45). Vorliegend ist im Versicherungsvertrag ausdrücklich vereinbart worden, dass die fragliche Versicherung keinen Rückkaufswert aufweist
  • 12 - (vgl. auch Bf-act. 3); sie gilt deshalb als nicht rückkaufsfähig. Sodann liegen in casu keine wiederkehrenden Leistungen aus Leibrentenversprechen und Lebensversicherungen, welche unter Art. 22 Abs. 3 DBG fallen würden, vor. 4.3.2.Auf der Deckseite des Versicherungsvertrags von 2008 zwischen dem Beschwerdeführer und der B._____ steht "Lebensversicherung" und auf der zweiten Seite steht "Jährliche Rente von [...] bei Erwerbsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall der versicherten Person während der Vertragsdauer" und "Erwerbsunfähigkeitsrente". Auf der dritten Seite steht "Diese Versicherung hat weder einen Umwandlungs- noch einen Rückkaufswert" (vgl. Bf-act. 3). Dabei handelt es sich demnach um eine Erwerbsunfähigkeitsversicherung (oder Erwerbsausfallsversicherung). Sie ist regelmässig als Rentenversicherung ausgestaltet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_6/2010 vom 20. April 2010 E.2.3; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern A 06 266 vom 2. Juli 2007 E.3a; JUNGO/MAUTE, Lebensversicherungen und Steuern, Muri/Bern 2003, S. 90 ff.; Steuerverwaltung des Kantons Bern, Merkblatt 4: Natürliche Personen ab 2013 – Lebensversicherungen, Ziff. 3.4). Das DBG und das StG unterscheiden zwischen Kapital- und Rentenversicherung. Die Kapitalversicherung unterscheidet sich von der Rentenversicherung in der Art der Auszahlung. Bei der Kapitalversicherung hat der Versicherer im Versicherungsfall ein Kapital zu zahlen, während bei der Rentenversicherung ab dem vereinbarten Termin eine Rente geschuldet ist. Für die Qualifikation ist auf den Umstand abzustellen, ob eine Renten- oder eine Kapitalversicherung abgeschlossen worden ist und nicht auf die effektive Auszahlungsart (vgl. BGE 135 II 183 E.4.1 m.w.H.). Wie bereits oben erwähnt, ist vorliegend die Auszahlung in Form einer Rente vorgesehen worden, so dass im vorliegenden Fall eine Rentenversicherung (Erwerbsunfähigkeitsrente) abgeschlossen worden

  • 13 - ist (vgl. Bf-act. 3). Nicht massgebend ist, dass eine Kapitalauszahlung, infolge des Abschlusses eines Vergleichs (vgl. Bf-act. 8), erfolgt ist. 4.3.3.Die Erwerbsunfähigkeitsrente kann im Rahmen einer Lebensversicherung für die Risiken Krankheit und Unfall kombiniert oder nur für das eine oder das andere Risiko versichert werden. Sodann kann sie im Rahmen einer selbständigen Versicherung abgeschlossen werden. Es handelt sich somit regelmässig – wie es vorliegend der Fall ist (vgl. Bf-act. 3) – um eine reine Risikoversicherung ohne Sparanteil, weshalb eine sich darauf ausbezahlte Rente auch keine Leibrente ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_6/2010 vom 20. April 2010 E.2.3; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern A 06 266 vom 2. Juli 2007 E.3a; Entscheid des Steuergerichts Basel-Landschaft 71/2004 vom 13. August 2004 E.2 und 3a; JUNGO/MAUTE, Lebensversicherungen und Steuern, Muri/Bern 2003, S. 90 ff.; Steuerverwaltung des Kantons Bern, Merkblatt 4: Natürliche Personen ab 2013 – Lebensversicherungen, Ziff. 3.4). Dies gilt hier umso mehr, weil die vorgesehenen Rentenzahlungen keine Kapitalrückzahlungskomponente aufweisen und vorliegend keine Kapitalbildung stattgefunden hat. Sodann liegt auch keine Verpfründung vor (vgl. dazu LOCHER, a.a.O., Art. 22 Rz. 70 ff.). Demgemäss ist Art. 22 DBG nicht anwendbar, so dass sich weitere Ausführungen zum (Vorsorge)charakter der Versicherung erübrigen. 5.1.Gemäss Art. 23 lit. a DBG gehören zum steuerbaren Einkommen alle Einkünfte, die an die Stelle des Einkommens aus Erwerbstätigkeit treten, darunter fallen nach Art. 23 lit. b DBG auch alle einmalige oder wiederkehrende Zahlungen bei Tod sowie für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile. Leistungen nach Art. 23 lit. a und b DBG sind als Einkommen vollumfänglich und zum ordentlichen Satz steuerbar (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts Basel-Landschaft 71/2004 vom 13. August 2004 E.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_415/2015 vom

  • 14 -

  1. März 2016 E.2.1 m.w.H.). Art. 23 lit. b DBG ist auf eigentliche Risikoversicherungen zugeschnitten (vgl. BGE 135 II 183 E.4.1, 131 I 409 E.5.5.5; Urteil des Bundesgerichts 2C_415/2015 vom 31. März 2016 E.2.1; HUNZIKER/MAYER-KNOBEL, in: ZWEIFEL/BEUSCH [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht: Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. Aufl., Basel 2022, Art. 23 Rz. 10, LOCHER, a.a.O., Art. 23 Rz. 24, 27 f.). Dazu liegen regelmässig Ersatzeinkünfte vor, weshalb die Leistungen auch unter Bst. a subsumiert werden können (vorübergehende Beeinträchtigungen). Da es i.d.R. um dauernde Beeinträchtigungen geht, ist Bst. b anwendbar; eine Abgrenzung ist nicht immer ohne weiteres möglich, weil sich diese Bestimmungen teilweise überschneiden (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Luzern A 06 266 vom 2. Juli 2007 E.2c; LOCHER, a.a.O., Art. 23 Rz. 27). Art. 23 lit. b DBG geht als die speziellere Vorschrift (lex specialis) Art. 23 lit. a DBG vor (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_6/2010 vom 20. April 2010 E.3.2, 2A_743/2005 vom
  2. Juli 2005 E.2.3; HUNZIKER/MAYER-KNOBEL, a.a.O., Art. 23 Rz. 13). Gemäss Rechtsprechung werden Rentenleistungen wie z.B. Erwerbsausfallrenten, die aus reinen Risikoversicherungen stammen – wie vorliegend der Fall ist –, als wiederkehrende Leistungen gemäss Art. 23 lit. b DBG qualifiziert und zu 100 % besteuert (Entscheid des Steuergerichts Basel-Landschaft 71/2004 vom 13. August 2004 E.2 und 3a; Entscheid der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen I/1-2010/209 vom 15. November 2011 E.3.b). 5.2.Risikoversicherung, wofür eine Kapitalleistung vorgesehen ist, fallen unter Art. 38 DBG, wenn sie aufgrund eines Vorsorgefalls oder einem solchen gleichgestellten Ereignis (auch Invalidität) ausbezahlt werden. Der Steuerpflichtige hat allerdings kein Wahlrecht zwischen Art. 37 und 38 DBG (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_86/2017, 2C_87/2017 vom 26. September 2017 E.2.3 m.w.H.; vgl. BAUMGARTNER, in: ZWEIFEL/BEUSCH
  • 15 - [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht: Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. Aufl., Basel 2022, Art. 38 Rz. 6b). Art. 38 DBG erfasst nur Kapitalleistungen und nicht auch Rentennachzahlungen, d.h. Renten, welche aus irgendwelchem Grund erst in einem späteren Zeitpunkt und zusammen mit anderen Rentenzahlungen ausgerichtet werden; diese sind Einmalleistungen. Solche Zahlungen sind im Lichte von Art. 37 zu beurteilen, zumal damit aufgelaufene periodische Ansprüche getilgt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_415/2015 vom 31. März 2016 E.2.1; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich SB.2023.00068 vom 9. Oktober 2023 E.2.1.2; BAUMGARTNER, a.a.O., Art. 37 Rz. 12a, Art. 38 Rz. 6d, 7). Unter Art. 37 fallen nur diejenigen Kapitalabfindungen, die periodische, über die Steuerperiode hinaus erfolgende Leistungen (sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft) ersetzen. Dies ist das entscheidende (und ausreichende) Tatbestandsmerkmal für die Anwendung von Art. 37 DBG; wie auch die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung festgehalten hat (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 2C_517/2019 vom 17. Juni 2019, E.3.3.2; 2C_415/2015 vom 31. März 2016 E.2.1; 2C_158/2013 vom 16. August 2013 E.3.4; BAUMGARTNER, a.a.O., Art. 37 Rz. 4 ff.). Wesentlich ist, ob die Zahlung tatsächlich als Zusammenfassung von – aus der Sicht des Leistenden – sonst periodisch ausgerichteten Beträge aufzufassen ist (vgl. BAUMGARTNER, a.a.O., Art. 37 Rz. 9-10b). Handelt es sich bei solchen Leistungen (gemeint Art. 23 lit. a und b DBG) um eine Kapitalabfindung für wiederkehrende Leistungen, so ist Art. 37 DBG anwendbar (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_285/2020 vom 20. September 2020 E.5.3; 2C_415/2015, 2C_416/2015 vom 31. März 2016 E.2.1; 2A.68/2000 vom 5. Oktober 2000 E.4c). 5.3.Die zwischen dem Beschwerdeführer und der B._____ im Rahmen des Vergleiches vereinbarte Kapitalabfindung (siehe Unfall im Jahr 2011 und

  • 16 - Auszahlung eines Kapitals im Jahr 2020, Bf-act. 3-8) diente lediglich dazu, aufgelaufene Renten nachzuzahlen, die ordentlicherweise und vertragsgemäss periodisch hätten ausgerichtet werden müssen. Namentlich wären gemäss Lebensversicherung rentenweise CHF 48'000.00 pro Jahr auszahlbar gewesen (vgl. Bf-act. 3). Die Leistung von CHF 149'927.00 gehört somit schon begrifflich nicht zu den von Art. 38 DBG erfassten "Kapitalleistungen", die etwa in einem Versicherungsfall von einem Unfallversicherer zum Ausgleich sämtlicher Ansprüche bezahlt werden, und fällt deshalb zum Vornherein nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.68/2000 vom 5. Oktober 2000 E.2). 6.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Besteuerung der einmaligen Versicherungsleistung von CHF 149'927.00 unter Art. 37 DBG bzw. 40 StG zu subsumieren ist. Somit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. September 2023 als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. 7.1.Im Rechtsmittelverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Die Verfahrenskosten bestehen aus der Staatsgebühr, den Gebühren für Ausfertigungen und Mitteilungen des Entscheids sowie den Barauslagen (Art. 75 Abs. 1 VRG). Die Staatsgebühr beträgt höchstens CHF 20'000.00; sie richtet sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Interesse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Kostenpflichtigen (Art. 75 Abs. 2 VRG). Vorliegend erscheint eine Staatsgebühr von CHF 2'500.00 als angemessen. Sie ist zusammen mit den Kanzleiauslagen dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.

  • 17 - 7.2.Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen (Art. 78 Abs. 2 VRG). Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb der obsiegenden Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zusteht. III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus

  • einer Staatsgebühr vonCHF2'500.00

  • und den Kanzleiauslagen vonCHF371.00 zusammenCHF2'871.00 gehen zulasten von A._____. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

Zitate

Gesetze

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DBG

  • Art. 16 DBG
  • Art. 22 DBG
  • Art. 23 DBG
  • Art. 36 DBG
  • Art. 37 DBG
  • Art. 38 DBG

Obligationenrecht

  • Art. 516 Obligationenrecht

OR

  • Art. 516 OR

StG

  • Art. 16 StG
  • Art. 23 StG
  • Art. 29 StG
  • Art. 40 StG
  • Art. 40a StG

VRG

  • Art. 43 VRG
  • Art. 50 VRG
  • Art. 73 VRG
  • Art. 75 VRG
  • Art. 78 VRG

Gerichtsentscheide

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