VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 23 36 4. Kammer VorsitzRighetti RichterInBrun und Audétat AktuarinHemmi URTEIL vom 20. Februar 2024 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch MLaw Andreas Thoma, Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Einkommenssteuer (Besteuerung von Bonuszahlungen)
5 - Verhalten zurückzuführen sei, sondern auf wirtschaftliche Umstände, die er nicht zu verantworten gehabt habe. Somit spreche vorliegend nichts gegen die Anwendung des Rentensatzes. 8.Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Duplik vom 9. November 2023 ebenfalls an ihren Anträgen fest und nahm zur Replik des Beschwerdeführers Stellung. 9.Am 17. November 2023 reichte der Beschwerdeführer seine Triplik ein. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und den angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid vom 30. August 2023 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2019. Solche Entscheide können gemäss Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) und Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) i.V.m. Art. 139 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) bzw. Art. 29 Abs. 2 des Gesetzes über die Gemeinde- und Kirchensteuern (GKStG; BR 720.200) mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden angefochten werden. Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 49 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG, BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Dienststellen der kantonalen Verwaltung und von unselbstständigen Anstalten des
6 - kantonalen Rechts beurteilt, soweit das kantonale Recht den direkten Weiterzug vorsieht, was vorliegend – wie gesehen (vgl. Art. 139 Abs. 1 StG) – der Fall ist. Demzufolge fällt die Beurteilung der vorliegenden Streitsache in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden. Der Beschwerdeführer ist als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf (vgl. Art. 50 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 1.2.Angesichts des vorliegend unbestrittenen Streitwerts von CHF 14'318.45 (vgl. Vernehmlassung vom 24. Oktober 2023 S. 3) entscheidet das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden in ordentlicher Dreierbesetzung (vgl. Art. 43 Abs. 1 VRG). 2.Streitgegenstand bildet die Frage, ob bezüglich der von der Arbeitgeberin an den Beschwerdeführer im Jahr 2019 ausgerichteten (Rest-) Bonuszahlung in der Höhe von insgesamt CHF 136'658.-- Art. 37 DBG bzw. Art. 40 Abs. 1 StG anzuwenden ist. 3.1.Steuerbar sind alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlich- rechtlichem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen, geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen und andere geldwerte Vorteile (Art. 17 Abs. 1 DBG bzw. Art. 17 Abs. 1 StG). 3.2.Art. 37 DBG (bzw. Art. 40 Abs. 1 StG) betrifft die ordentliche Einkommensbesteuerung. Gehören zu den Einkünften des Steuerpflichtigen Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, so wird die Einkommenssteuer gemäss dieser Vorschrift unter
7 - Berücksichtigung der übrigen Einkünfte zu dem Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen eine jährliche Leistung ausgerichtet worden wäre. Damit wird der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen Rechnung getragen. Angesichts der progressiven Ausgestaltung der Tarife wäre es mit dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht vereinbar, solche Kapitalabfindungen zur Ermittlung des Steuersatzes in ihrer vollen Höhe zu berücksichtigen. Der Steuerpflichtige verfügt zwar dank der Kapitalabfindung über ein höheres Einkommen, das aber durch die Kapitalabfindung künstlich erhöht und durch Einkommenseinbussen in anderen Perioden erkauft ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_158/2013, 2C_159/2013 vom 26. August 2013 E.3.1 mit Hinweis; siehe auch BAUMGARTNER, in: ZWEIFEL/BEUSCH [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. Aufl., Basel 2022, Art. 37 Rz. 2; RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 37 Rz. 2). 3.3.Mit der Regelung von Art. 37 DBG (bzw. Art. 40 Abs. 1 StG) soll verhindert werden, dass eine wiederkehrende und somit periodisch zu besteuernde Leistung im Fall, da sie mit einer einmaligen Kapitalleistung erbracht wird, aufgrund eines der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen nicht entsprechenden und insofern überhöhten Steuersatzes zu versteuern ist. Sie bewirkt, dass solche Kapitalabfindungen zwar vollumfänglich besteuert werden, jedoch nicht zum Steuersatz, der dem gesamten in der betreffenden Steuerperiode zugeflossenen Einkommen entsprechen würde, sondern zu demjenigen, der Anwendung fände, wenn anstelle der Kapitalabfindung einzelne Jahresbetreffnisse ausbezahlt würden. Eine Kapitalabfindung für wiederkehrende Leistungen kann in der Vergangenheit begründete
8 - Ansprüche oder Anwartschaften abgelten oder künftig zu erbringende Leistungen vorwegnehmen. Bei der Abgeltung von in der Vergangenheit begründeten Ansprüchen oder Anwartschaften wird allerdings vorausgesetzt, dass mit der Kapitalleistung Leistungen abgegolten werden, für die ordentlicherweise eine periodische Ausrichtung vorgesehen gewesen wäre und dies aus nicht vom Steuerpflichtigen zu vertretenden Gründen unterblieben ist (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich SB.2011.00092 E.2.2 vom
11 - diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstände, wonach für die Auszahlung jeweils die Genehmigung des geschäftsführenden Gesellschafters notwendig gewesen sei und seine Arbeitgeberin die Muttergesellschaft, welche von 2013 bis 2019 negative finanziellen Ergebnisse ausgewiesen habe, habe unterstützen müssen, sind nicht relevant. Spätestens nach Vorliegen der Jahresrechnung bzw. des Revisionsberichts hätte sich der Beschwerdeführer gegenüber seiner Arbeitgeberin für eine periodengerechte Auszahlung des ihm gestützt auf die Zusatzvereinbarung vom 18. Dezember 2009 klarerweise zustehenden (Rest-)Bonus einsetzen müssen, was ihm – als Vorsitzender der Geschäftsführung mit Einzelunterschrift (vgl. Bg-act. 8) – auch ohne Weiteres möglich gewesen wäre. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hinweist, hat die Arbeitgeberin dem Beschwerdeführer die Bonuszahlungen für die Geschäftsjahre 2009 bis 2013 denn auch anstandslos geleistet (vgl. Bg-act. 10). Massgebend für die Beurteilung der vorliegend strittigen Frage, ob die unterbliebene periodische Ausrichtung dem Beschwerdeführer zuzurechnen ist, ist einzig, ob Letzterer aus rechtlicher Sicht die Möglichkeit hatte, eine Forderung durchzusetzen. 5.3.Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann ein Bonus Folgendes darstellen: (1) der – variable – Lohn, (2) Gratifikation, auf welche der Arbeitnehmer Anspruch hat und (3) Gratifikation, auf die er keinen Anspruch hat. Um variablen Lohn – Situation (1) – wie dies vorliegend der Fall ist (Erfolgsbeteiligung von 6 %, vgl. Bg. act. 6) – handelt es sich, wenn ein vereinbarter Bonus bestimmt ist oder aufgrund objektiver Kriterien wie dem Gewinn, dem Umsatz etc. bestimmbar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_155/2019 vom 18. Dezember 2019 E.3; siehe auch BGE 139 III 155 E.3.3). Wie für den vereinbarten Lohn für die Erbringung einer Arbeitsleistung besteht auch in Bezug auf einen Bonus ein Anspruch auf Auszahlung, sofern die Bedingungen – wie vorliegend – erfüllt sind.
12 - Hätte der Beschwerdeführer ohne Erhebung von Einwendungen (gegenüber der Arbeitgeberin) auf eine periodische Auszahlung des üblichen Lohnes verzichtet, um später eine Einmalzahlung zu akzeptieren, wäre die Anwendung von Art. 37 DBG (bzw. Art. 40 Abs. 1 StG) ausgeschlossen. Weshalb es sich betreffend Boni, worauf der Beschwerdeführer einen Anspruch hat, anders verhalten sollte, ist nicht ersichtlich. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer darauf verzichtet hat, seinen Anspruch auf eine periodengerechte Auszahlung des (Rest-)Bonus geltend zu machen. 5.4.Der Fall dürfte erst dann anders zu beurteilen sein, wenn der Beschwerdeführer die ihm zustehenden (Rest-)Boniforderungen der Arbeitgeberin gegenüber geltend gemacht hätte und die Auszahlung trotz der Geltendmachung – zum Beispiel aus unternehmerischen Gründen – ausgeblieben wäre. Aus den Akten geht im konkreten Fall allerdings nicht hervor, dass der Beschwerdeführer – der ein formelles Organ der Gesellschaft war – versucht hätte, die periodische Auszahlung der (Rest- )Boni zu erwirken. Der Beschwerdeführer bringt selbst vor, einen Rechtsanspruch auf Auszahlung der (Rest-)Boni gehabt zu haben. Dass dieser Anspruch nicht umgehend geltend gemacht worden sei, so der Beschwerdeführer weiter, liege daran, dass er der Arbeitgeberin gegenüber Skrupel gehabt habe. Dass es stossend sein könnte, die Bedürfnisse des Beschwerdeführers über jene seiner Arbeitgeberin zu stellen, ist aus steuerrechtlicher Hinsicht nicht relevant. Abgesehen davon ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Auszahlung des (Rest-)Bonus gegenüber der Arbeitgeberin offenbar im Juni 2019 geltend machte (vgl. Bg-act. 12), während das Arbeitsverhältnis noch bis Ende Januar 2020 dauerte (vgl. Bg-act. 13). Selbst wenn man die vom Beschwerdeführer behaupteten finanziellen Schwierigkeiten der Muttergesellschaft berücksichtigen würde, wäre der Beschwerdegegnerin
13 - darin beizupflichten, dass nicht die Muttergesellschaft – ihr gegenüber geht aus den Akten keine Treuepflicht seitens des Beschwerdeführers hervor –, sondern die B._____ GmbH die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers war. Letztere erzielte in den Geschäftsjahren 2014 bis 2018 einen Jahresgewinn nach Steuern in der Höhe von insgesamt etwa CHF 4 Mio. (vgl. Bg-act. 3), wovon gemäss den Angaben des Beschwerdeführers rund CHF 2.5 Mio. der Muttergesellschaft überwiesen worden sind. Somit ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers noch genügend Geld zur Verfügung stand, um den (Rest-)Bonus periodengerecht auszuzahlen. 6.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf den Auszahlungszeitpunkt seines (Rest-)Bonus die Wahl hatte und damit freiwillig auf ein periodisches Einkommen verzichtet hat. Eine frühere, periodische Auszahlung wurde gemäss der Zusatzvereinbarung vom 18. Dezember 2009 nicht ausgeschlossen und wäre – wie dargelegt – möglich gewesen. Demnach ist das Unterbleiben der periodengerechten Auszahlung der (Rest-)Boni auf das Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen bzw. ihm zuzuschreiben. Somit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. August 2023 als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 7.Auf die Parteibefragung des Beschwerdeführers kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (vgl. BGE 136 I 229 E.5.3, 134 I 140 E.5.3, 127 I 54 E.2b, 124 I 241 E.2 und 122 V 157 E.1d), nachdem nicht ersichtlich ist, inwiefern diese als geeignet erschiene, zur Klärung des Falles beizutragen. 8.1.Im Rechtsmittelverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Die Verfahrenskosten bestehen aus der Staatsgebühr, den Gebühren für Ausfertigungen und Mitteilungen
14 - des Entscheids sowie den Barauslagen (Art. 75 Abs. 1 VRG). Die Staatgebühr beträgt höchstens CHF 20'000.--; sie richtet sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Interesse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Kostenpflichtigen (Art. 75 Abs. 2 VRG). Vorliegend erscheint eine Staatsgebühr von CHF 2'000.-- als angemessen. Sie ist zusammen mit den Kanzleiauslagen dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. 8.2.Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen (Art. 78 Abs. 2 VRG). Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb der obsiegenden Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zusteht. III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus
einer Staatsgebühr vonCHF2'000.--
und den Kanzleiauslagen vonCHF302.-- zusammenCHF2'302.-- gehen zulasten von A._____. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]