Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_004
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_004, A 2023 36
Entscheidungsdatum
20.02.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 23 36 4. Kammer VorsitzRighetti RichterInBrun und Audétat AktuarinHemmi URTEIL vom 20. Februar 2024 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch MLaw Andreas Thoma, Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Einkommenssteuer (Besteuerung von Bonuszahlungen)

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.Die Steuererklärung von A._____ für die Steuerperiode 2019 ging am
  1. Mai 2021 bei der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (nachfolgend: Steuerverwaltung) ein. Darin deklarierte er unter der Position "Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen" (Ziffer 6.3) eine Bonuszahlung in der Höhe von CHF 136'658.--. Zudem vermerkte er, dass die Bonuszahlung die Jahre 2014 bis 2018 betreffe, weshalb die Zahlung für das satzbestimmende Einkommen auf fünf Jahre aufzuteilen sei. 2.Am 9. Mai 2023 erliess die Steuerverwaltung die definitiven Veranlagungsverfügungen betreffend Kantons- und Gemeindesteuer sowie direkte Bundessteuer 2019. Dabei wurde die Bonuszahlung nicht als Kapitalabfindung für wiederkehrende Leistungen erachtet, sondern zusammen mit den übrigen Erwerbseinkünften besteuert (Ziffer 1.1). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Anspruch auf den (Zusatz-)Bonus sei erst im Jahr 2019 entstanden, weshalb der gesamte Bonus in der Steuerperiode 2019 zu versteuern sei. 3.Dagegen erhob A._____ am 7. Juni 2023 Einsprache und beantragte insbesondere, die Bonus-Nachzahlung von CHF 136'658.-- für die Jahre 2014 bis 2018 sei gemäss Deklaration satzbestimmend auf fünf Jahre zu verteilen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Rechtsanspruch bzw. die Berechenbarkeit der Leistung im Dezember der jeweiligen Jahre (2014 bis 2018) gegeben resp. vorhanden gewesen sei. 4.Mit Einspracheentscheid vom 30. August 2023 betreffend Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern 2019 wies die Steuerverwaltung die Einsprache ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass es A._____ ohne Weiteres möglich gewesen wäre, nach Vorliegen
  • 3 - des Revisionsberichts den jeweiligen (Rest-)Bonus gegenüber der Arbeitgeberin geltend zu machen. Das vorgebrachte Argument, wonach es ihm während der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu heikel gewesen sei, die Bonuszahlungen durchzusetzen, überzeuge nicht. Denn offensichtlich habe er diese Ansprüche im Juni 2019 geltend gemacht, als das Arbeitsverhältnis noch bis Ende Januar 2020 gedauert habe. Wenn er somit freiwillig auf die periodische Geltendmachung der ihm jeweils zustehenden Boni verzichtet habe, könne es nicht angehen, auf die in der Steuerperiode 2019 ausgerichtete Einmalzahlung der Arbeitgeberin den Rentensatz anzuwenden. 5.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 28. September 2023 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte, der Einspracheentscheid vom
  1. August 2023 sei aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Steuerverwaltung zurückzuweisen. Letztere sei zu verpflichten, die Bonuszahlung von CHF 136'658.-- als Kapitalabfindung für wiederkehrende Leistungen im Sinne von Art. 37 DBG bzw. Art. 40 Abs. 1 StG zu besteuern. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer für jedes Jahr seit 2009 einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Bonuszahlungen gehabt habe. Bei der besagten Zahlung handle es sich um eine Kapitalzahlung, mit welcher Ansprüche auf vergangene wiederkehrende Leistungen, nämlich die Bonuszahlungen der Jahre 2014 bis 2018, abgegolten worden seien. Es sei nicht in der Kompetenz des Beschwerdeführers gelegen, sich die Bonuszahlungen selbst zu bewilligen und auszuzahlen. Hierzu sei stets das Einverständnis des geschäftsführenden Gesellschafters notwendig gewesen. Das Unterlassen des Beschwerdeführers, seinen rechtlichen Anspruch umgehend gegenüber seiner Arbeitgeberin durchzusetzen, habe nicht am
  • 4 - mangelnden Rechtsanspruch gelegen, sondern an seinem Skrupel, die eigene Arbeitgeberin umgehend rechtlich zu belangen. Angesichts des laufenden Arbeitsverhältnisses sei dies ein nachvollziehbares Verhalten gewesen, was nicht zu seinem Nachteil ausgelegt werden dürfe. 6.In ihrer Vernehmlassung vom 24. Oktober 2023 beantragte die Steuerverwaltung (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die Geschäftsjahre 2014 bis 2018 darauf verzichtet habe, die ihm gestützt auf die Vereinbarung vom
  1. Dezember 2009 klarerweise zustehenden (Rest-)Bonuszahlungen nach Vorliegen der Jahresrechnung – d.h. im jeweiligen Folgejahr – gegenüber der Arbeitgeberin geltend zu machen. Er habe sich erst im Juni 2019 darum bemüht, die für die Geschäftsjahre 2014 bis 2018 ausstehenden Boni zu erhalten. Eine plausible Erklärung, weshalb er die (Rest-)Bonuszahlungen nicht periodengerecht geltend gemacht habe, liefere er nicht. Weshalb die Geltendmachung dieser vertraglich klar zugesicherten Zahlungen gegenüber der langjährigen Arbeitgeberin beim Beschwerdeführer hätte Skrupel hervorrufen sollen, sei nicht nachvollziehbar. Somit hätte es der Beschwerdeführer in der Hand gehabt, die Auszahlung der einzelnen (Rest-)Bonuszahlungen für die Geschäftsjahre 2014 bis 2018 jeweils periodengerecht – d.h. in den Jahren 2015 bis 2019 – zu erwirken. Die Tatsache, dass deren Auszahlung erst im Jahr 2019 als kumulierte Einmalleistung erfolgt sei, sei daher unzweifelhaft auf das Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen. Damit seien die Voraussetzungen für die Anwendung des Rentensatzes gemäss Art. 37 DBG bzw. Art. 40 Abs. 1 StG nicht erfüllt. 7.Am 31. Oktober 2023 hielt der Beschwerdeführer replicando an seinen Anträgen fest und führte zusammenfassend aus, dass die kumulierte Auszahlung der (Rest-)Bonuszahlungen im Jahr 2019 nicht auf sein
  • 5 - Verhalten zurückzuführen sei, sondern auf wirtschaftliche Umstände, die er nicht zu verantworten gehabt habe. Somit spreche vorliegend nichts gegen die Anwendung des Rentensatzes. 8.Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Duplik vom 9. November 2023 ebenfalls an ihren Anträgen fest und nahm zur Replik des Beschwerdeführers Stellung. 9.Am 17. November 2023 reichte der Beschwerdeführer seine Triplik ein. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und den angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.1.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid vom 30. August 2023 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2019. Solche Entscheide können gemäss Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) und Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) i.V.m. Art. 139 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) bzw. Art. 29 Abs. 2 des Gesetzes über die Gemeinde- und Kirchensteuern (GKStG; BR 720.200) mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden angefochten werden. Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 49 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG, BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Dienststellen der kantonalen Verwaltung und von unselbstständigen Anstalten des

  • 6 - kantonalen Rechts beurteilt, soweit das kantonale Recht den direkten Weiterzug vorsieht, was vorliegend – wie gesehen (vgl. Art. 139 Abs. 1 StG) – der Fall ist. Demzufolge fällt die Beurteilung der vorliegenden Streitsache in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden. Der Beschwerdeführer ist als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf (vgl. Art. 50 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 1.2.Angesichts des vorliegend unbestrittenen Streitwerts von CHF 14'318.45 (vgl. Vernehmlassung vom 24. Oktober 2023 S. 3) entscheidet das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden in ordentlicher Dreierbesetzung (vgl. Art. 43 Abs. 1 VRG). 2.Streitgegenstand bildet die Frage, ob bezüglich der von der Arbeitgeberin an den Beschwerdeführer im Jahr 2019 ausgerichteten (Rest-) Bonuszahlung in der Höhe von insgesamt CHF 136'658.-- Art. 37 DBG bzw. Art. 40 Abs. 1 StG anzuwenden ist. 3.1.Steuerbar sind alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlich- rechtlichem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen, geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen und andere geldwerte Vorteile (Art. 17 Abs. 1 DBG bzw. Art. 17 Abs. 1 StG). 3.2.Art. 37 DBG (bzw. Art. 40 Abs. 1 StG) betrifft die ordentliche Einkommensbesteuerung. Gehören zu den Einkünften des Steuerpflichtigen Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, so wird die Einkommenssteuer gemäss dieser Vorschrift unter

  • 7 - Berücksichtigung der übrigen Einkünfte zu dem Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen eine jährliche Leistung ausgerichtet worden wäre. Damit wird der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen Rechnung getragen. Angesichts der progressiven Ausgestaltung der Tarife wäre es mit dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht vereinbar, solche Kapitalabfindungen zur Ermittlung des Steuersatzes in ihrer vollen Höhe zu berücksichtigen. Der Steuerpflichtige verfügt zwar dank der Kapitalabfindung über ein höheres Einkommen, das aber durch die Kapitalabfindung künstlich erhöht und durch Einkommenseinbussen in anderen Perioden erkauft ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_158/2013, 2C_159/2013 vom 26. August 2013 E.3.1 mit Hinweis; siehe auch BAUMGARTNER, in: ZWEIFEL/BEUSCH [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. Aufl., Basel 2022, Art. 37 Rz. 2; RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 37 Rz. 2). 3.3.Mit der Regelung von Art. 37 DBG (bzw. Art. 40 Abs. 1 StG) soll verhindert werden, dass eine wiederkehrende und somit periodisch zu besteuernde Leistung im Fall, da sie mit einer einmaligen Kapitalleistung erbracht wird, aufgrund eines der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen nicht entsprechenden und insofern überhöhten Steuersatzes zu versteuern ist. Sie bewirkt, dass solche Kapitalabfindungen zwar vollumfänglich besteuert werden, jedoch nicht zum Steuersatz, der dem gesamten in der betreffenden Steuerperiode zugeflossenen Einkommen entsprechen würde, sondern zu demjenigen, der Anwendung fände, wenn anstelle der Kapitalabfindung einzelne Jahresbetreffnisse ausbezahlt würden. Eine Kapitalabfindung für wiederkehrende Leistungen kann in der Vergangenheit begründete

  • 8 - Ansprüche oder Anwartschaften abgelten oder künftig zu erbringende Leistungen vorwegnehmen. Bei der Abgeltung von in der Vergangenheit begründeten Ansprüchen oder Anwartschaften wird allerdings vorausgesetzt, dass mit der Kapitalleistung Leistungen abgegolten werden, für die ordentlicherweise eine periodische Ausrichtung vorgesehen gewesen wäre und dies aus nicht vom Steuerpflichtigen zu vertretenden Gründen unterblieben ist (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich SB.2011.00092 E.2.2 vom

  1. April 2012 mit Hinweisen; BGE 145 II 2 E.5.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_285/2020 vom 20. September 2020 E.5.3). 3.4.Neben Rentenleistungen im Bereich der Sozialversicherungen könnte das etwa bei unbezahlt gebliebenen Unterhaltsbeiträgen (Art. 125 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) oder bei Lohnnachzahlungen, die sich auf Art. 8 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) stützen, der Fall sein. Sind derart geschuldete Teilleistungen vorenthalten worden, so dass sie gar nicht periodengerecht versteuert werden konnten, wäre es unbillig, die nachträgliche Kapitalabfindung zusammen mit dem übrigen Einkommen zum vollen Satz zu besteuern und den berechtigten Empfänger dadurch steuerrechtlich zu "bestrafen". Demgegenüber wäre eine Steuersatzermässigung dort nicht gerechtfertigt und auch nicht sachgerecht, wo die Ausrichtung einer Kapitalabfindung anstelle periodischer Teilleistungen und der Auszahlungszeitpunkt von der Wahl der Beteiligten abhängen. Deshalb ist eine Anwendung von Art. 37 DBG (bzw. Art. 40 Abs. 1 StG) beispielsweise ausgeschlossen bei der Realisierung stiller Reserven, bei Entschädigungen für hingegebenes Kapital, unabhängig davon, ob diese einmalig, periodisch oder unregelmässig erfolgen, bei Abgangsentschädigungen (vgl. hierzu Art. 17 Abs. 2 DBG) oder auch bei auf Vereinbarung beruhenden Lohnzahlungen
  • 9 - in einem langfristigen Arbeitsverhältnis (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.68/2000 vom 5. Oktober 2000 E.4c). 3.5.Im Entscheid des Steuergerichts Basel-Landschaft Nr. 99/2002 ging es um einen Arbeitnehmer, welcher eine Bonuszahlung für eine Leistungsperiode von drei Jahren erhalten hatte. Das Gericht erwog, dass der Arbeitnehmer zwar erst nach Ablauf von drei Jahren Anspruch auf die Bonuszahlung habe. Jedoch sehe das Reglement in Ausnahmefällen – etwa beim Tod des Berechtigten – eine Ausrichtung pro rata temporis vor. Folglich sei grundsätzlich eine periodische Ausrichtung des Bonus vorgesehen gewesen. Weil der Bonus indessen aus nicht vom Arbeitnehmer zu vertretenden Gründen als Kapitalleistung ausgerichtet worden sei, müsse er mit einem privilegierten Satz besteuert werden (vgl. Entscheid des Steuergerichts Basel-Landschaft Nr. 99/2002 vom
  1. November 2002 E.2b). Dieses Urteil wurde im Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich SB.2011.00092 vom 11. April 2012 kritisiert (vgl. dortige E.2.3.3). 4.Im konkreten Fall kann die Frage, ob es sich bei der "nachträglichen" Einmalzahlung des (Rest-)Bonus um eine Tilgung eines Anspruchs auf sonst wiederkehrende Leistungen handelt, welche grundsätzlich nach Art. 37 DBG (bzw. Art. 40 Abs. 1 StG) zu besteuern wären, oder um "auf Vereinbarung beruhende Lohnzahlungen in einem langfristigen Arbeitsverhältnis" handelt, was die Anwendung von Art. 37 DBG (bzw. Art. 40 Abs. 1 StG) ausschliessen würde, offen gelassen werden. Denn – wie nachfolgend aufgezeigt wird – ist vorliegend die zweite Voraussetzung für die Anwendung dieser Bestimmungen nicht erfüllt. Vor diesem Hintergrund ist auch auf die Frage nicht weiter einzugehen, ob es sich bei der Bonuszahlung für das Geschäftsjahr 2018 in der Höhe von netto CHF 24'645.22 um eine aperiodische oder eine periodengerechte Leistung handelt (vgl. Vernehmlassung vom 24. Oktober 2023 S. 7).
  • 10 - 5.1.Vorliegend trat der Beschwerdeführer seine Stelle als Geschäftsführer der B._____ GmbH per 1. Januar 2009 an (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 9). In der Folge schloss er mit seiner Arbeitgeberin am
  1. Dezember 2009 eine Zusatzvereinbarung zum Anstellungsvertrag vom 27. November 2008 ab. Darin wurde insbesondere Folgendes festgehalten (vgl. Bg-act. 6): "Zusätzlich zu der im Anstellungsvertrag vom 27.11.2008 festgelegten Vergütung erhält Herr A._____ eine Erfolgsbeteiligung von 6 % bezogen auf das Jahresergebnis nach Steuern von C., erstmalig 2009. Voraussetzung hierfür ist, dass ein positives Jahresergebnis erzielt wird. [...] Die Erfolgsbeteiligung wird nach Vorlage des Revisionsberichtes des betreffenden Geschäftsjahres ermittelt, von D. abgezeichnet und anschliessend durch die Fibu C._____ ausbezahlt. Eine Akonto-Zahlung von 50 % der zu erwartenden Bonizahlung sollte oder kann per Ende Jahr des betreffenden Jahres mit dem Dezembergehalt ausbezahlt werden." Gestützt auf die Zusatzvereinbarung vom 18. Dezember 2009 richtete die B._____ GmbH dem Beschwerdeführer in den Jahren 2010 bis 2014 für die Geschäftsjahre 2009 bis 2013 jeweils Erfolgsbeteiligungen bzw. Bonuszahlungen aus (vgl. Bg-act. 10). Ausserdem richtete die Arbeitgeberin dem Beschwerdeführer in den Geschäftsjahren 2014, 2016 und 2017 gestützt auf die besagte Vereinbarung Erfolgsbeteiligungen in Form von Akontozahlungen aus, nämlich CHF 45'000.--, CHF 30'000.-- sowie CHF 65'000.-- (vgl. Bg-act. 3). Der (Rest-)Bonus betreffend die Geschäftsjahre 2014 bis 2018 in der Höhe von insgesamt CHF 136'658.-- wurde dem Beschwerdeführer schliesslich im Jahr 2019 ausbezahlt (vgl. Bg-act. 1, 2, 3 und 12). 5.2.Vorliegend ist der Beschwerdegegnerin darin beizupflichten, dass die periodengerechte Auszahlung des (Rest-)Bonus aus vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen unterblieben ist. Die in
  • 11 - diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstände, wonach für die Auszahlung jeweils die Genehmigung des geschäftsführenden Gesellschafters notwendig gewesen sei und seine Arbeitgeberin die Muttergesellschaft, welche von 2013 bis 2019 negative finanziellen Ergebnisse ausgewiesen habe, habe unterstützen müssen, sind nicht relevant. Spätestens nach Vorliegen der Jahresrechnung bzw. des Revisionsberichts hätte sich der Beschwerdeführer gegenüber seiner Arbeitgeberin für eine periodengerechte Auszahlung des ihm gestützt auf die Zusatzvereinbarung vom 18. Dezember 2009 klarerweise zustehenden (Rest-)Bonus einsetzen müssen, was ihm – als Vorsitzender der Geschäftsführung mit Einzelunterschrift (vgl. Bg-act. 8) – auch ohne Weiteres möglich gewesen wäre. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hinweist, hat die Arbeitgeberin dem Beschwerdeführer die Bonuszahlungen für die Geschäftsjahre 2009 bis 2013 denn auch anstandslos geleistet (vgl. Bg-act. 10). Massgebend für die Beurteilung der vorliegend strittigen Frage, ob die unterbliebene periodische Ausrichtung dem Beschwerdeführer zuzurechnen ist, ist einzig, ob Letzterer aus rechtlicher Sicht die Möglichkeit hatte, eine Forderung durchzusetzen. 5.3.Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann ein Bonus Folgendes darstellen: (1) der – variable – Lohn, (2) Gratifikation, auf welche der Arbeitnehmer Anspruch hat und (3) Gratifikation, auf die er keinen Anspruch hat. Um variablen Lohn – Situation (1) – wie dies vorliegend der Fall ist (Erfolgsbeteiligung von 6 %, vgl. Bg. act. 6) – handelt es sich, wenn ein vereinbarter Bonus bestimmt ist oder aufgrund objektiver Kriterien wie dem Gewinn, dem Umsatz etc. bestimmbar ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_155/2019 vom 18. Dezember 2019 E.3; siehe auch BGE 139 III 155 E.3.3). Wie für den vereinbarten Lohn für die Erbringung einer Arbeitsleistung besteht auch in Bezug auf einen Bonus ein Anspruch auf Auszahlung, sofern die Bedingungen – wie vorliegend – erfüllt sind.

  • 12 - Hätte der Beschwerdeführer ohne Erhebung von Einwendungen (gegenüber der Arbeitgeberin) auf eine periodische Auszahlung des üblichen Lohnes verzichtet, um später eine Einmalzahlung zu akzeptieren, wäre die Anwendung von Art. 37 DBG (bzw. Art. 40 Abs. 1 StG) ausgeschlossen. Weshalb es sich betreffend Boni, worauf der Beschwerdeführer einen Anspruch hat, anders verhalten sollte, ist nicht ersichtlich. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer darauf verzichtet hat, seinen Anspruch auf eine periodengerechte Auszahlung des (Rest-)Bonus geltend zu machen. 5.4.Der Fall dürfte erst dann anders zu beurteilen sein, wenn der Beschwerdeführer die ihm zustehenden (Rest-)Boniforderungen der Arbeitgeberin gegenüber geltend gemacht hätte und die Auszahlung trotz der Geltendmachung – zum Beispiel aus unternehmerischen Gründen – ausgeblieben wäre. Aus den Akten geht im konkreten Fall allerdings nicht hervor, dass der Beschwerdeführer – der ein formelles Organ der Gesellschaft war – versucht hätte, die periodische Auszahlung der (Rest- )Boni zu erwirken. Der Beschwerdeführer bringt selbst vor, einen Rechtsanspruch auf Auszahlung der (Rest-)Boni gehabt zu haben. Dass dieser Anspruch nicht umgehend geltend gemacht worden sei, so der Beschwerdeführer weiter, liege daran, dass er der Arbeitgeberin gegenüber Skrupel gehabt habe. Dass es stossend sein könnte, die Bedürfnisse des Beschwerdeführers über jene seiner Arbeitgeberin zu stellen, ist aus steuerrechtlicher Hinsicht nicht relevant. Abgesehen davon ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Auszahlung des (Rest-)Bonus gegenüber der Arbeitgeberin offenbar im Juni 2019 geltend machte (vgl. Bg-act. 12), während das Arbeitsverhältnis noch bis Ende Januar 2020 dauerte (vgl. Bg-act. 13). Selbst wenn man die vom Beschwerdeführer behaupteten finanziellen Schwierigkeiten der Muttergesellschaft berücksichtigen würde, wäre der Beschwerdegegnerin

  • 13 - darin beizupflichten, dass nicht die Muttergesellschaft – ihr gegenüber geht aus den Akten keine Treuepflicht seitens des Beschwerdeführers hervor –, sondern die B._____ GmbH die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers war. Letztere erzielte in den Geschäftsjahren 2014 bis 2018 einen Jahresgewinn nach Steuern in der Höhe von insgesamt etwa CHF 4 Mio. (vgl. Bg-act. 3), wovon gemäss den Angaben des Beschwerdeführers rund CHF 2.5 Mio. der Muttergesellschaft überwiesen worden sind. Somit ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers noch genügend Geld zur Verfügung stand, um den (Rest-)Bonus periodengerecht auszuzahlen. 6.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf den Auszahlungszeitpunkt seines (Rest-)Bonus die Wahl hatte und damit freiwillig auf ein periodisches Einkommen verzichtet hat. Eine frühere, periodische Auszahlung wurde gemäss der Zusatzvereinbarung vom 18. Dezember 2009 nicht ausgeschlossen und wäre – wie dargelegt – möglich gewesen. Demnach ist das Unterbleiben der periodengerechten Auszahlung der (Rest-)Boni auf das Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen bzw. ihm zuzuschreiben. Somit erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. August 2023 als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 7.Auf die Parteibefragung des Beschwerdeführers kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (vgl. BGE 136 I 229 E.5.3, 134 I 140 E.5.3, 127 I 54 E.2b, 124 I 241 E.2 und 122 V 157 E.1d), nachdem nicht ersichtlich ist, inwiefern diese als geeignet erschiene, zur Klärung des Falles beizutragen. 8.1.Im Rechtsmittelverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Die Verfahrenskosten bestehen aus der Staatsgebühr, den Gebühren für Ausfertigungen und Mitteilungen

  • 14 - des Entscheids sowie den Barauslagen (Art. 75 Abs. 1 VRG). Die Staatgebühr beträgt höchstens CHF 20'000.--; sie richtet sich nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Interesse und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Kostenpflichtigen (Art. 75 Abs. 2 VRG). Vorliegend erscheint eine Staatsgebühr von CHF 2'000.-- als angemessen. Sie ist zusammen mit den Kanzleiauslagen dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. 8.2.Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen (Art. 78 Abs. 2 VRG). Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, weshalb der obsiegenden Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zusteht. III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus

  • einer Staatsgebühr vonCHF2'000.--

  • und den Kanzleiauslagen vonCHF302.-- zusammenCHF2'302.-- gehen zulasten von A._____. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

Zitate

Gesetze

10

DBG

StG

VRG

  • Art. 43 VRG
  • Art. 50 VRG
  • Art. 73 VRG
  • Art. 75 VRG
  • Art. 78 VRG

Gerichtsentscheide

8