Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_004
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_004, A 2023 28
Entscheidungsdatum
11.12.2023
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Mitgeteilt am VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 23 28 pem 4. Kammer EinzelrichterRighetti AktuarinHemmi URTEIL vom 11. Dezember 2023 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ AG, und B._____ AG, beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. C._____ und Rechtsanwältin MLaw M., Bahnhofstrasse 49, 8501 Frauenfeld, Beschwerdeführerinnen 1 und 2 gegen D., Beschwerdegegnerin betreffend Handänderungssteuer

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.Mit öffentlich beurkundetem Vertrag vom 7. Oktober 2021 (Besitzesantritt:
  1. September 2021; Handänderung: 17. Dezember 2021) verkaufte die A._____ AG der B._____ AG das Grundstück Nr. E._____ (CHF 970'000.- -) und mehrere Stockwerkeinheiten der Liegenschaft Nr. 2649 (CHF 2'765'000.--) zum Preis von insgesamt CHF 3'735'000.--. 2.Am 8. April 2022 veranlagte die D._____ die Handänderungssteuer und stellte der A._____ AG sowie der B._____ AG eine solche von je CHF 37'350.-- in Rechnung. Diese Veranlagungsverfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft und die Rechnungen wurden beglichen. 3.Mit Schreiben vom 12./21. Dezember 2022 bzw. 18. Januar 2023 an die D._____ beantragte der Treuhänder von F._____ und der A._____ AG, es seien die Veranlagungen vom 8. April 2022 bzw. die entsprechenden Rechnungen zu annullieren und der A._____ AG sowie der B._____ AG die bereits bezahlten Handänderungssteuern zurückzuerstatten. Begrün- dend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die besagten Veranla- gungsverfügungen zu Unrecht erfolgt seien. 4.Mit Entscheid vom 23. Mai 2023 verfügte die D., dass die Anträge der A. AG und der B._____ AG auf Wiederherstellung der Einspra- chefristen sowie auf Revision der Veranlagungsverfügungen vom 8. April 2023 (recte: 2022) abgewiesen und die bezahlten Steuern nicht zurücker- stattet würden. 5.Dagegen erhoben die A._____ AG und die B._____ AG (nachfolgend: Be- schwerdeführerinnen 1 und 2) am 23. Juni 2023 Beschwerde an das Ver- waltungsgericht des Kantons Graubünden mit folgenden Anträgen: 1.Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 23. Mai 2023 sei vollständig auf- zuheben.
  • 3 - 2.a)Die Frist zur Anfechtung der Veranlagungsverfügungen der Vorinstanz vom 8. April 2022 betreffend die Beschwerdeführerin 1 und 2 sei wiederherzustellen. 2.b)Es seien die Veranlagungsverfügung der Vorinstanz vom 8. April 2022 betreffend die Beschwerdeführerin 1 sowie die Veranlagungsverfügung der Vorinstanz vom
  1. April 2022 betreffend die Beschwerdeführerin 2 vollständig aufzuheben und fest- zustellen, dass keine Handänderungssteuer geschuldet ist. 2.c)Eventualiter sei die Sache zur materiellen Einsprachebehandlung an die Vorin- stanz zurückzuweisen. 3.a)Eventualiter wird die Revision der Veranlagungsverfügungen der Vorinstanz vom
  2. April 2022 betreffend die Beschwerdeführerin 1 und 2 beantragt. 3.b)Es seien die Veranlagungsverfügung der Vorinstanz vom 8. April 2022 betreffend die Beschwerdeführerin 1 sowie die Veranlagungsverfügung der Vorinstanz vom
  3. April 2022 betreffend die Beschwerdeführerin 2 vollständig aufzuheben und fest- zustellen, dass keine Handänderungssteuer geschuldet ist. 3.c)Subeventualiter sei die Sache zur Revision an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4.Bei Gutheissung der Ziff. 2 lit. b oder Ziff. 3 lit. b sei die Vorinstanz zu verpflichten, die bereits bezahlten Handänderungssteuern von je CHF 37'350.00 an die Be- schwerdeführerin 1 und an die Beschwerdeführerin 2 zurückzuerstatten. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz. Begründend brachten die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 im Wesentli- chen vor, mit dem schweren Unfall, den F._____ und seine Ehefrau im April 2022 erlitten hätten, habe ein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 10 VRG vorgelegen. Erst bei der Durchsicht und Aufarbeitung der Geschäftsunterlagen hätten die Veranlagungen genauer geprüft und de- ren Fehlerhaftigkeit erkannt werden können. Der Treuhänder habe sich dabei umgehend an die Gemeinde gewandt. Folglich habe die Vorinstanz die Einsprachefrist zu Unrecht nicht wiederhergestellt. Zudem seien die Voraussetzungen für eine Revision klar gegeben, weshalb – sollten wider Erwarten die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Einsprache- frist verneint werden – die Veranlagungen vom 8. April 2022 zu revidieren seien.
  • 4 - 6.Die D._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Ver- nehmlassung vom 11. August 2023 die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde, soweit darauf einzutreten sei, und verwies zur Begründung im Wesentlichen auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid. 7.Am 8. September 2023 hielten die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 repli- cando an ihren Anträgen fest und vertieften ihren Standpunkt. 8.Am 21. September 2023 hielt die Beschwerdegegnerin ebenfalls an ihrem Antrag fest und nahm zur Replik der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 Stel- lung. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und den angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den Erwägun- gen eingegangen. II. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.1.Gemäss Art. 29 Abs. 2 des Gesetzes über die Gemeinde- und Kirchen- steuern (GKStG; BR 720.200) i.V.m. Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) beurteilt das Verwal- tungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerden gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht end- gültig sind. Der angefochtene Entscheid vom 23. Mai 2023, mit welchem die Beschwerdegegnerin die Anträge der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 auf Wiederherstellung der Einsprachefrist und Revision der Veranlagungs- verfügungen vom 8. April 2022 abgewiesen hat (vgl. beschwerdeführeri- sche Akten [Bf-act.] 1 und beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 5), ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten wer- den. Folglich stellt er ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem streitberufenen Gericht dar. Als formelle und materielle Adressa-

  • 5 - tinnen des angefochtenen Entscheids sind die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 berührt und weisen ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe- bung oder Änderung auf (Art. 50 VRG). Auf die im Übrigen frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde ist somit – unter Vorbehalt der Erwä- gung 3.2 – einzutreten. 1.2.Ist ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet, entscheidet die oder der zuständige Vorsitzende in ein- zelrichterlicher Kompetenz (Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG). Bei der vorliegenden Beschwerde handelt es sich – wie nachfolgend aufgezeigt wird – um ein offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel, weshalb die Zuständigkeit des Vorsitzenden als Einzelrichter gegeben ist. 2.Fristwiederherstellungsgesuch 2.1.Gemäss Art. 10 VRG können versäumte Fristen nur wiederhergestellt wer- den, wenn die Partei beweisen kann, dass ihr oder ihrer Vertreterin oder ihrem Vertreter die Einhaltung der Frist infolge eines unverschuldeten Hin- dernisses nicht möglich war (Abs. 1). Das Gesuch um Wiederherstellung ist innert zehn Tagen seit Wegfall des Hindernisses einzureichen (Abs. 2). 2.2.Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 machen im Wesentlichen geltend, dass F._____ im Zeitpunkt der Zustellung der Veranlagungsverfügungen ihr Alleinaktionär gewesen sei. Am 2. April 2022 hätten Letzterer und seine Ehefrau einen schweren Unfall im San-Bernardino-Tunnel erlitten. Darauf- hin sei F._____ mehrere Tage hospitalisiert gewesen. Am 8. April 2022 und damit wenige Tage nach dem Unfall seien die Veranlagungsverfügun- gen (inkl. Rechnungen) an die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 versendet worden. Zu diesem Zeitpunkt und auch Monate danach sei F._____ auf- grund des erlittenen Unfalls noch total ausser Gefecht gesetzt gewesen. Er sei somit nicht in der Lage gewesen, die Verfügungen auf ihre Richtig- keit hin zu überprüfen. Zudem verfüge zwar auch der Sohn von F._____,

  • 6 - G._____, über eine Zeichnungsberechtigung für die Beschwerdeführerin

  1. Allerdings habe Letzterer aufgrund des Unfalls sämtliche anfallenden Arbeiten plötzlich alleine übernehmen müssen, was ihn ins Rotieren ge- bracht habe. Zu dieser enormen Belastung sei auch die grosse Sorge um den Gesundheitszustand der Eltern hinzugekommen. Mangels umfassen- der Kenntnis von Sinn, Zweck und Inhalt der Grundstücksübertragung sei es ihm nicht möglich gewesen, die Veranlagungsverfügung zu überprüfen, hätten die Grundstücke in H._____ bislang doch einzig und allein zum Auf- gabenbereich von F._____ gehört. Ausserdem hätten in Bezug auf die Be- schwerdeführerin 2 im Zeitpunkt der Zustellung der Veranlagungsverfü- gungen J._____ über eine Zeichnungsberechtigung verfügt. Die Familie K._____ sei allerdings erst seit März 2022 für die Beschwerdeführerin 2 tätig und habe ebenfalls keine Kenntnisse über Sinn, Zweck und Inhalt der Grundstücksübertragung gehabt, welche bereits im Jahr 2021 abge- schlossen worden sei. Es sei ihnen demnach ebenfalls nicht möglich und zumutbar gewesen, die Veranlagungsverfügung zu überprüfen. Vorlie- gend habe mit dem schweren Unfall und den damit zusammenhängenden Folgen ein unverschuldetes Hindernis im Sinne von Art. 10 VRG vorgele- gen. Erst bei der Durchsicht und Aufarbeitung der Geschäftsunterlagen hätten die Veranlagungen genauer geprüft und deren Fehlerhaftigkeit er- kannt werden können. Der Treuhänder habe sich dabei umgehend an die Beschwerdegegnerin gewandt. Somit habe Letztere die Einsprachefrist zu Unrecht nicht wiederhergestellt. 2.3.1.Diese Rügen sind nicht zu hören. In einer Aktiengesellschaft vertritt der Verwaltungsrat die Gesellschaft nach aussen (Art. 718 Abs. 1 des Bun- desgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetz- buches [OR; SR 220]). Die Verwaltungsräte sind zu "aller Sorgfalt" ver- pflichtet und nicht bloss zur Vorsicht, die sie in eigenen Geschäften anzu- wenden pflegen (Art. 717 Abs. 1 OR; vgl. BGE 139 III 24 E.3.2, 122 III 195 E.3a und 113 II 52 E.3a). Handelt ein Mitglied des Verwaltungsrats pflicht-
  • 7 - widrig unvorsichtig, ändert dies nichts daran, dass die Gesellschaft im Aussenverhältnis verpflichtet bleibt (Art. 55 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]; Art. 718 Abs. 1 OR; vgl. BGE 141 III 80 E.1.3). Im Innenverhältnis – gegenüber der Gesellschaft, den einzelnen Aktionären und den Gesellschaftsgläubigern – sind die Mitglieder des Ver- waltungsrats für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen (Art. 754 Abs. 1 OR). Zu den unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben des Verwal- tungsrats im Sinne von Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3 OR zählt die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung, so- fern diese für die Führung der Gesellschaft notwendig ist (vgl. zum Gan- zen: Urteil des Bundesgerichts 2C_257/2018, 2C_308/2018 vom 11. No- vember 2019 E.4.2.2 f.). 2.3.2.Dass die zeichnungsberechtigten Personen (insbesondere G.) – wie in casu von Seiten der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 vorgebracht wird – unter einer sehr hohen Arbeitsbelastung gelitten hätten, ist vorliegend nicht massgebend. Einerseits wäre genau aus diesem Grund angezeigt gewesen, Spezialisten/Hilfspersonen heranzuziehen, und anderseits müs- sen sich die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 die Fehlleistungen ihrer Ver- tretung klarerweise unmittelbar anrechnen lassen. Sodann wäre es die Pflicht von F. gewesen, die neuen Vertreter der Beschwerdeführerin 2 (Familie K._____; seit März 2022) über die bereits im Jahr 2021 erfolgte Grundstücksübertragung in Kenntnis zu setzen. Der vorliegend behaup- tete Umstand, dass die Gesellschaftsvertreter mangelnde Kenntnisse von gesellschaftsinternen Geschäften gehabt hätten, ist den Organen der Be- schwerdeführerinnen 1 und 2 und demnach ihnen selbst anzulasten. Auch ist zu berücksichtigen, dass die fraglichen Veranlagungsverfügungen un- bestrittenermassen am 8. April 2022 erlassen wurden, wobei sie unstreitig an die jeweilige Domiziladresse der Gesellschaften zugesandt wurden und die Rechtsmittelfrist 30 Tage betrug (vgl. Bf-act. 2, 7 und 8 sowie Bg-act.

  • 8 - 4). Aus dem Austrittsbericht des Regionalspitals L._____ vom 14. April 2022 geht hervor, dass F._____ am 4. April 2022 in einem guten Gesund- heitszustand aus dem Spital entlassen worden ist (vgl. Bf-act. 4 und Bg- act. 2). Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 bzw. deren Vertreter hätten demnach genügend Zeit gehabt, die Sach- und Rechtslage mit F._____ und allenfalls unter Beizug eines Treuhänders bzw. Rechtsanwalts zu klären. 2.3.3.Selbst wenn jedoch der Auffassung der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 gefolgt würde, wäre Folgendes zu beachten: Die Gerichtspraxis betreffend Wiederherstellung einer Frist ist streng. Eine privat oder beruflich bedingte Landesabwesenheit gilt in der Regel ebenso wenig als unverschuldetes Hindernis wie ein organisatorischer Mangel bei der Entgegennahme von Postsendungen. Die Wiederherstellung einer Frist ist an das Vorhanden- sein eines absolut unverschuldeten Hindernisses geknüpft. Demzufolge ist ein Restitutionsgesuch nur bei objektiver Unmöglichkeit, höherer Ge- walt, unverschuldeter persönlicher Unmöglichkeit oder entschuldbarer Fristversäumnis gutzuheissen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_877/2020 vom 10. November 2020 E.2.5 und 7B_171/2005 vom

  1. Oktober 2005 E.3.2.3). Überdies muss die Schwere des Hindernisses dergestalt sein, dass es dem Betroffenen nicht möglich war, einen Vertre- ter zu bestellen und zu instruieren. Bei einer Krankheit kann dies der Fall sein, wenn sie derart schwer ist, dass der Rechtsuchende durch sie davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen. Nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung ist die Tatsache, dass ein Krankheitszustand jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglicht und so- mit ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis dar- stellt, nur dann als bewiesen anzusehen, wenn dies mit einschlägigen Arztzeugnissen belegt ist, wobei die blosse Bestätigung eines Krankheits- zustandes bzw. die Bestätigung einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit re-
  • 9 - gelmässig nicht genügt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_300/2017 vom 27. März 2017 E.3.2.2, 6B_230/2010 vom 15. Juli 2010 E.2.2 und 2C_444/2010 vom 10. Juni 2010 E.2, je mit Hinweisen). 2.3.4.Dem vorgelegten Arztzeugnis kann zwar entnommen werden, dass F._____ einen Verkehrsunfall erlitten und sich dabei Verletzungen zuge- zogen hat. Es ist jedoch weder substantiiert dargetan noch erbringt das besagte Arztzeugnis den Nachweis, dass eine erzwungene ununterbro- chene Bettlägerigkeit oder sonstige Hausgebundenheit vorgelegen hätte. Vielmehr wird – wie bereits dargelegt – im Austrittsbericht vom 14. April 2022 ausdrücklich festgehalten, dass F._____ am 4. April 2022 und damit zwei Tage nach dem Unfall in einem guten Gesundheitszustand aus dem Spital entlassen worden ist (vgl. Bf-act. 4 und Bg-act. 2). Dass Letzterer nicht in der Lage gewesen wäre, die Veranlagungsverfügung vom 8. April 2022 innerhalb der Einsprachefrist – allenfalls unter Beizug eines Experten – auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen, erscheint somit nicht plausibel. Daraus folgt, dass die Beschwerdegegnerin das Gesuch um Fristwiederherstel- lung zu Recht abgewiesen hat. In Anbetracht dieses Verfahrensausgangs kann vorliegend die Frage, ob mangels Nachholung der versäumten Rechtshandlung die Voraussetzungen für eine Fristwiderherstellung zu verneinen wären, offen gelassen werden (vgl. dazu Urteile des Bundesge- richts 2C_877/2020 vom 10. November 2020 E.2.5 und 2C_508/2016 vom
  1. November 2016 E.3.5.1, je mit Hinweisen). 3.Revisionsgesuch 3.1.Die Beschwerdegegnerin hat nebst der Abweisung des Fristwiederherstel- lungsgesuchs auch hinsichtlich des Revisionsantrags einen Abweisungs-
  • 10 - entscheid erlassen (vgl. Bf-act. 1 und Bg-act. 5). Bei Art. 141 Abs. 2 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) handelt es sich nach konstanter Praxis des angerufenen Gerichts allerdings um einen Nichteintretensgrund (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kan- tons Graubünden [VGU] A 20 35 vom 2. November 2021 E.3.2.2, A 19 14 vom 25. Juni 2019 E.3.2, A 16 58 vom 26. April 2017 E.4b und A 13 36 vom 7. Januar 2014 E.2b). 3.2.Ausgeschlossen von der richterlichen Prüfung bleiben vorliegend jene Rü- gen, welche die materielle Seite betreffen (vgl. RICHNER/FREI/KAUFMANN/ ROHNER, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. Aufl., Zürich 2021, § 147 RZ. 43). Soweit sich die Rügen der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 auf die richterliche Prüfung der Rechtmässigkeit der Handänderungs- steuer beziehen, ist darauf nicht einzutreten. 3.3.Streitgegenstand bildet demnach vorliegend einzig die Frage, ob die Be- schwerdegegnerin die Voraussetzungen für eine Revision im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StG zu Recht verneint hat. Kommt der Einzelrichter zum Schluss, dass auf das Revisionsgesuch hätte eingetreten werden müssen, ist die Beschwerde gutzuheissen und der Fall zur materiellen Beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Andernfalls muss die Be- schwerde abgewiesen und der vorinstanzliche Entscheid bestätigt werden (vgl. RICHNER/FREI/KAUFMANN/ROHNER, a.a.O., § 147 Rz. 43). 3.4.1.Die Voraussetzungen für eine Revision von rechtskräftigen Veranlagungs- verfügungen betreffend Gemeindesteuern ergeben sich aus Art. 1 Abs. 2 GKStG i.V.m. Art. 141 f. StG. Die zuletzt genannten Bestimmungen sind gegenüber der allgemeinen Gesetzesbestimmung zur Revision von Ent- scheiden gemäss Art. 67 VRG als lex specialis zu betrachten, auch wenn eine weitgehende inhaltliche Übereinstimmung vorliegt. Dementspre- chend kann zur Auslegung von Art. 141 f. StG auch Art. 67 VRG hilfsweise beigezogen werden, zumal es sich dabei um die Kodifizierung von diesbe-

  • 11 - züglich allgemein geltenden Verfassungsgrundsätzen handelt. Darüber hinaus lehnt sich die Formulierung der Bestimmung über die Revision im kantonalen StG inhaltlich stark an diejenigen von Art. 147 des Bundesge- setzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) sowie Art. 51 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kan- tone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) an. 3.4.2.Gemäss Art. 141 Abs. 1 StG können rechtskräftige Veranlagungsverfü- gungen sowie Einsprache- und Beschwerdeentscheide auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden, wenn nachträglich erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel ent- deckt werden (lit. a) oder die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser acht gelassen oder in anderer Weise Verfahrens- grundsätze verletzt hat (lit. b) oder ein Verbrechen oder Vergehen die Ver- fügung oder den Entscheid beeinflusst hat (lit. c). Die Revision ist gemäss Art. 141 Abs. 2 StG ausgeschlossen, wenn der Antragsteller bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend ma- chen können, was er als Revisionsgrund vorbringt (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 9C_674/2021 vom 20. März 2023 E.3.3.3 und E.3.3.5 mit Hinwei- sen). 3.4.3.Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 141 Abs. 1 lit. a StG sind somit nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dem betroffenen Steuer- pflichtigen zur Zeit der Veranlagung noch nicht bekannt waren oder nicht beigebracht werden konnten und dieser seinen Sorgfaltspflichten nachge- kommen ist. An die Sorgfalt des Steuerpflichtigen bei der Abklärung der tatsächlichen Verhältnisse sowie der Wahrnehmung seiner Rechte im Ver- anlagungsverfahren dürfen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hohe Anforderungen gestellt werden. Es ist grundsätzlich davon auszuge- hen, dass er seine eigenen finanziellen Verhältnisse kennt und dass er die Veranlagungsverfügung nach Erhalt überprüft und allfällige Mängel recht-

  • 12 - zeitig rügt. Die Revision ist also ausgeschlossen, wenn der Gesuchsteller den Revisionsgrund bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentli- chen Verfahren hätte geltend machen können (vgl. Urteil des Bundesge- richts 9C_656/2022 vom 24. März 2023 E.2.3 und E.2.3.2). 3.4.4.Die Rechtsprechung verlangt eine strikte Anwendung des Ausschluss- grundes der Revision und stellte hohe Anforderungen an das Mass der Sorgfalt des Steuerpflichtigen. Aus dem Blickwinkel des Revisionsverfah- rens sind die Gründe für die Verletzung der zumutbaren Sorgfalt unerheb- lich. Allfällige Fehleinschätzungen und Unkenntnis der Rechtslage des Vertreters des Steuerpflichtigen sind letzterem anzulasten (vgl. Entscheid des Steuergerichtshofs des Kantons Freiburg Nr. 604 2022 6 und 604 2022 7 vom 12. Dezember 2022 E.6.1 mit Hinweisen). 3.5.Da es – wie bereits dargelegt – den Vertretern der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 nach Erhalt der fraglichen Veranlagungsverfügungen vom 8. April 2022 – auch in zeitlicher Hinsicht – möglich und zumutbar gewesen wäre, die diesbezügliche Sach- und Rechtslage (mit F._____) – allenfalls unter Beizug eines Treuhänders bzw. Rechtsanwalts – zu klären, hätte bei An- wendung der zumutbaren Sorgfalt der behauptete Umstand, dass vorlie- gend (gegebenenfalls) keine Handänderungssteuerpflicht gegeben sei, ohne Weiteres schon im Rahmen des Einspracheverfahrens und damit be- reits im ordentlichen Veranlagungsverfahren geltend gemacht werden können. Somit hat die Beschwerdegegnerin im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StG die Voraussetzungen für eine Revision zu Recht verneint. Revisions- gesuche dürfen nämlich nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide im- mer wieder in Frage zu stellen, gesetzliche Vorschriften über die Rechts- mittelfristen zu umgehen oder die Folgen eigener Unsorgfalt im ordentli- chen Verfahren nachträglich zu beseitigen (vgl. BGE 127 I 133 E.6 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 1C_217/2010 vom 3. Februar 2011 E.3.2 und 2A.147/2003 vom 10. April 2003 E.2). Obschon vorliegend – wie dargelegt – ein Abweisungsentscheid anstelle eines Nichteintretensent-

  • 13 - scheides ergangen ist, ist der Entscheid der Beschwerdegegnerin auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden (vgl. BGE 133 II 30 E.3). 4.Auf die Abnahme der anerbotenen Beweisaussagen und die Einholung zusätzlicher Unterlagen kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (vgl. BGE 136 I 229 E.5.3, 134 I 140 E.5.3, 127 I 54 E.2b, 124 I 241 E.2 und 122 V 157 E.1d). 5.Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 vom 23. Juni 2023 als offensichtlich unbegründet, weshalb sie ab- zuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. 6.1.Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG zulasten der unterliegenden Beschwerdeführerinnen 1 und

  1. Die Staatsgebühr wird im Rahmen von Art. 75 Abs. 2 VRG auf CHF 2'000.-- festgesetzt und sie wird zusammen mit den Kanzleiauslagen den unterliegenden Beschwerdeführerinnen 1 und 2 je zur Hälfte und unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt (vgl. Art. 72 Abs. 2 und Art. 73 Abs. 2 VRG). 6.2.Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen steht in der Regel keine Parteientschädigung zu, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen (Art. 78 Abs. 2 VRG). Ein Grund, welcher rechtfertigen würde, im vorliegenden Fall hier- von abzuweichen, ist nicht ersichtlich. III. Demnach erkennt der Einzelrichter: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus
  • einer Staatsgebühr vonCHF2'000.--

  • 14 -

  • und den Kanzleiauslagen vonCHF333.-- zusammenCHF2'333.-- gehen je zur Hälfte und unter solidarischer Haftbarkeit zulasten der A._____ AG und der B._____ AG. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.Gegen dieses Urteil kann gemäss Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ge- führt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröff- nung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vorausset- zungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 82 ff. und 90 ff. BGG. 5.Mitteilung an:

  • Rechtsanwalt lic. iur. C._____ und Rechtsanwältin MLaw M._____, Bahnhofstrasse 49, 8501 Frauenfeld,

  • D._____. VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN

  1. Kammer Der EinzelrichterDie Aktuarin
  • 15 - RighettiHemmi

Zitate

Gesetze

14

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 90 BGG

des

  • Art. 82 des

GKStG

  • Art. 1 GKStG

II

  • Art. 113 II

RZ

  • § 147 RZ

StG

  • Art. 141 StG

VRG

  • Art. 10 VRG
  • Art. 43 VRG
  • Art. 50 VRG
  • Art. 67 VRG
  • Art. 73 VRG
  • Art. 75 VRG
  • Art. 78 VRG

Gerichtsentscheide

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