VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 23 17 4. Kammer EinzelrichterRighetti AktuarinHemmi URTEIL vom 2. Mai 2024 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ AG, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde B._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Reto Crameri, Beschwerdegegnerin betreffend Beherbergungsabgabe
4 - Aktiengesellschaft könne die Liegenschaft auch nicht als Ferienliegenschaft nutzen, denn eine AG könne keine Ferien machen und auch keine Freizeit verbringen. Als Konsequenz habe die Beschwerdeführerin gar keine Beherbergungsabgabe zu entrichten. 7.Die Gemeinde B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 22. Juni 2023 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Zur Begründung wurde im Wesentlichen Folgendes festgehalten: Nicht bestritten werde, dass die Beschwerdeführerin in der Gemeinde B._____ unbeschränkt steuerpflichtig sei. Die Liegenschaft werde zudem nicht als firmeneigenes Büro verwendet. Dem habe die Beschwerdeführerin nicht widersprochen. Letztere verkenne, dass es beim Ausnahmetatbestand von Art. 5 Abs. 1 des Tourismusgesetzes nicht um die Eigennutzung als firmeneigenes Büro gehe, sondern um die selbst genutzte Ferienliegenschaft. Es handle sich vorliegend um Wohnraum, welcher eigenen Ferien- und Erholungszwecken diene und zusätzlich auch noch an Feriengäste vermietet werde. Selbst genutzt werde die Liegenschaft dabei nicht durch die AG als juristische Person, sondern durch deren vertretungsberechtigte Personen. Folglich sei die Beschwerdeführerin Subjekt im Sinne von Art. 4 Abs. 2 des Tourismusgesetzes, weshalb sich die geschuldete Abgabe nach Art. 10 Abs. 2 des besagten Gesetzes bemesse. 8.Am 5. Juli 2023 hielt die Beschwerdeführerin replicando an ihren Anträgen fest. Zudem führte sie im Wesentlichen aus, das Handeln ihrer Organe (privat Ferien in D._____ machen und sich dort erholen) könne ihr nicht zugerechnet werden. Folglich greife Art. 5 Abs. 1 des Tourismusgesetzes und es sei keine Beherbergungsabgabe geschuldet. 9.Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Duplik vom 12. September 2023 ebenfalls an ihren Rechtsbegehren fest. Ausserdem führte sie im
5 - Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin nicht von der Ausnahmebestimmung von Art. 5 Abs. 1 des Tourismusgesetzes profitiere. Es gehe nicht an, eine Ferienliegenschaft in eine Aktiengesellschaft einzubringen, deren Aktien mutmasslich im Alleineigentum der beiden Verwaltungsräte stünden, um so die Beherbergungsabgabe zu umgehen. 10.In ihrer Stellungnahme vom 6. Oktober 2023 vertiefte die Beschwerdeführerin ihren Standpunkt. Hierzu äusserte sich die Beschwerdegegnerin am 3. November 2023 in ablehnender Weise. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und den angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. II. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.1.Gemäss Art. 29 Abs. 2 des Gesetzes über die Gemeinde- und Kirchensteuern (GKStG; BR 720.200) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen kommunale Einspracheentscheide in Steuersachen. Der angefochtene Entscheid vom 31. März 2023, mit welchem die Beschwerdegegnerin den Antrag der Beschwerdeführerin auf Stornierung der Rechnung vom 30. November 2022 abgelehnt hat, bildet demnach ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Als materielle und formelle Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die Beschwerdeführerin berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf (Art. 50 VRG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit − unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung 1.2 − einzutreten.
6 - 1.2.Ein Feststellungsbegehren ist im Verhältnis zu einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren subsidiär (vgl. BGE 141 II 113 E.1.7; Urteile des Bundesgerichts 2C_325/2016, 2C_326/2016 vom 30. November 2016 1.4 und 2C_1107/2014 vom 14. September 2015 E.1.2). Die Beschwerdeführerin ersucht um Feststellung, dass sie keine Beherbergungsabgabe zu bezahlen habe. Gleichzeitig beantragt sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Im Rahmen dieses Gestaltungsstreits kommt dem Feststellungsantrag keine selbstständige Bedeutung zu, weshalb auf diesen nicht einzutreten ist. 1.3.Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Da der Streitwert unstreitig unter CHF 5'000.-- liegt und die Angelegenheit auch nicht in Fünferbesetzung zu entscheiden ist (vgl. Art. 43 Abs. 2 VRG), ist die Zuständigkeit des Einzelrichters vorliegend gegeben. 2.1.Das Verwaltungsgericht bzw. der Einzelrichter prüft auf Beschwerde hin die formellen Prozessvoraussetzungen, insbesondere die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf ein Rechtsmittel eingetreten ist, von Amtes wegen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] A 23 12 vom 6. Juni 2023 E.2.1; DAUM, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl., Bern 2020, Art. 20a Rz. 38). 2.2.Es bzw. der Einzelrichter kann eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen (vgl. VGU R 23 28 vom
7 - 3.1.Gemäss Art. 29 Abs. 1 GKStG kann die steuerpflichtige Person gegen Verfügungen innert 30 Tagen seit Zustellung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erheben. Die Gemeinden regeln die Grundzüge der Steuererhebung für die Steuern nach Art. 2, die Zuständigkeiten und die Fälligkeit der Steuern in einem Gesetz im formellen Sinn (Art. 26 Abs. 1 GKStG). Gemäss Art. 49 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Beherbergungs- und Tourismusförderungsabgabe der Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Tourismusgesetz [TG]) können Verfügungen der Gemeinde innert 30 Tagen seit Zustellung mit schriftlich begründeter Einsprache beim Gemeindesteueramt angefochten werden. Art. 50 TG sieht sodann was folgt vor: Soweit dieses Gesetz oder seine Ausführungsbestimmungen keine abschliessende Regelung enthalten, gilt das jeweils geltende Steuergesetz für den Kanton Graubünden subsidiär. Die Einsprache wird in Art. 137 ff. des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) geregelt. Dabei schreibt Art. 137 Abs. 1 StG eine schriftliche Einsprache vor. Gemäss der Praxisfestlegung der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden "Die Einsprache, StG 137 ff., DBG 132 ff." vom 1. September 2012 sind die formellen Anforderungen an eine Einsprache im harmonisierten Recht minim. Die steuerpflichtige Person muss innerhalb der Einsprachefrist schriftlich zum Ausdruck bringen, dass sie eine Abänderung der Veranlagungsverfügung wünscht. Zur Schriftlichkeit gehört auch die Unterzeichnung durch den Einsprecher oder dessen Vertreter. Bei Einsprache mittels Fax oder E-Mail fehlt es an der eigenhändigen Unterschrift. Ein derartiger formeller Mangel wäre zwar an sich verbesserungsfähig, doch entfällt eine Nachfristansetzung zur Behebung des Mangels dann, wenn dieser nicht auf ein blosses Versehen oder prozessuale Unbeholfenheit zurückzuführen ist, sondern auf ein bewusstes Handeln des Einsprechers. Dies dürfte beim Fax oder E-Mail regelmässig der Fall sein, weshalb auf entsprechende Einsprachen grundsätzlich nicht einzutreten ist, es sei denn das Versäumnis der
8 - fehlenden (Original-)Unterschrift werde noch innerhalb der Einsprachefrist nachgeholt (vgl. dortige S. 6 mit Hinweis insbesondere auf BGE 121 II 252, Urteil des Bundesgerichts 1P.254/2005 vom 30. August 2005 [vgl. dortige E.2.5] und Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden PKG 2005 Nr. 17 [vgl. dortige E.5]). 3.2.Vorliegend stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am
10 - 4.2.1.Gemäss Art. 22a GKStG kann die Gemeinde eine Beherbergungsabgabe erheben (Abs. 1). Von der Abgabe ausgenommen ist, wer in der betreffenden Gemeinde unbeschränkt steuerpflichtig ist und dort nicht über eine selbst genutzte Ferienliegenschaft verfügt (Abs. 3). Gleichermassen sieht Art. 5 Abs. 1 TG vor, dass von der Beherbergungsabgabe befreit ist, wer in der Gemeinde unbeschränkt steuerpflichtig ist und dort nicht über eine selbst genutzte Ferienliegenschaft verfügt. 4.2.2.Beim Ausnahmetatbestand von Art. 5 Abs. 1 TG geht es nicht um die Eigennutzung als firmeneigenes Büro, sondern – gemäss klarem Wortlaut der besagten Bestimmung – um die selbst genutzte Ferienliegenschaft. Es gibt Fälle, in denen Verwaltungsräte und/oder Alleinaktionäre eine Liegenschaft zu Ferien- und Erholungszwecken nutzen, welche ausserdem geschäftsmässig an Dritte vermietet wird. Dabei können die Gründung einer Aktiengesellschaft und das Einbringen einer Liegenschaft ausschliesslich privaten Zwecken dienen. Einzig aufgrund der Zwischenschaltung einer Aktiengesellschaft auf das Vorliegen des Ausnahmetatbestands von Art. 5 Abs. 1 TG zu schliessen, kann nicht angehen. Unabhängig von der Frage, ob sich das Gericht bei der Auslegung von Gemeindegesetzen Zurückhaltung auferlegen muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_658/2015 vom 3. Juni 2016 E.2), dürfte es stossend sein, wenn das besagte Gesetz umgangen werden könnte, indem Aktionäre eine Liegenschaft in eine Aktiengesellschaft einbringen, in welcher sie anschliessend als Aktionäre bzw. Organe Ferien verbringen. Würden Letztere dies als Privatpersonen tun bzw. wäre keine Gesellschaft dazwischengeschaltet, müsste die Abgabe nämlich entrichtet werden. Eine solche Umgehungsmöglichkeit kann nicht im Sinne des Gesetzgebers gewesen sein. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber eine solche Konstellation nicht von der
11 - Beherbergungsabgabe befreien wollte und sie somit dem Anwendungsbereich von Art. 5 Abs. 1 TG entzogen ist. Der Botschaft der Regierung an den Grossen Rat zur Teilrevision des GKStG vom
bis CHF 7.-- (Art. 10 Abs. 3 TG). 5.Mangels einer vorliegend vorzunehmenden inhaltlichen Kontrolle des angefochtenen Entscheids sind die Beweisanträge der
13 - Beschwerdeführerin und die Editionsbegehren der Beschwerdegegnerin abzuweisen. 6.1.Im Rechtsmittelverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Angesichts der Umstände, dass die Beschwerdeführerin eine formungültige Eingabe einreichte, wobei der Mangel auf ein bewusstes Handeln zurückzuführen ist, und die Beschwerdegegnerin zu Unrecht auf Rechtsmittel eingetreten ist, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 2'000.-- und den Kanzleiauslagen (vgl. Art. 75 Abs. 1 und 2 VRG), je zur Hälfte (je CHF 1'142.--) der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die der Beschwerdeführerin aufzuerlegenden Gerichtskosten werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'500.-- verrechnet. CHF 358.-- werden ihr zurückerstattet. 6.2.Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin steht praxisgemäss keine aussergerichtliche Entschädigung zu. III. Demnach erkennt der Einzelrichter: 1.Die Beschwerde wird – soweit auf sie einzutreten ist – in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid der Gemeinde B._____ vom 31. März 2023 aufgehoben und festgestellt wird, dass auf die vorinstanzliche Einsprache vom 21. März 2023 nicht einzutreten und die Rechnung bzw. Verfügung vom 30. November 2022 in Rechtskraft erwachsen ist. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus
einer Staatsgebühr vonCHF2'000.--
und den Kanzleiauslagen vonCHF284.--
14 - zusammenCHF2'284.-- gehen je zur Hälfte zulasten der A._____ AG und der Gemeinde B.. Die der A. AG auferlegten Kosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'500.-- verrechnet. CHF 358.-- werden ihr zurückerstattet. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]