Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_004
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_004, A 2023 17
Entscheidungsdatum
02.05.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 23 17 4. Kammer EinzelrichterRighetti AktuarinHemmi URTEIL vom 2. Mai 2024 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ AG, Beschwerdeführerin gegen Gemeinde B._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Reto Crameri, Beschwerdegegnerin betreffend Beherbergungsabgabe

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.Die A._____ AG hat ihren Sitz an der C._____ in D._____ und ist Eigentümerin der sich an dieser Adresse befindenden Liegenschaft. 2.Am 30. November 2022 stellte die Gemeinde B._____ der A._____ AG die Beherbergungsabgabe betreffend die Periode 1. Januar 2022 bis
  1. Dezember 2022 in der Höhe von insgesamt CHF 1'096.-- (Grundtaxe von CHF 250.-- plus Steuersatz pro Quadratmeter Nettowohnfläche von CHF 846.-- [141 m 2 x CHF 6.--]) in Rechnung. 3.Mit E-Mail vom 2. Dezember 2022 teilte die A._____ AG der Gemeinde B._____ insbesondere mit, seit der Firmengründung werde die Tourismusabgabe auf der Basis von 91 m 2 entrichtet. Grund hierfür sei, dass das Haus gemischt genutzt werde, einerseits als Firmensitz, anderseits als vermietetes Objekt. 4.Mit Schreiben vom 21. März 2023 an die Gemeinde B._____ beantragte die A._____ AG, die Rechnung zu stornieren. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die besagte AG unbeschränkt steuerpflichtig sei und die Gemeinde dieser Unternehmung die eigene Nutzung abspreche. 5.Mit Entscheid vom 31. März 2023 wies die Gemeinde B._____ den Antrag ab und hielt an der Rechnung vom 30. November 2022 fest. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorgehen in den letzten Jahren nicht dem Tourismusgesetz entspreche. Das Gesetz sehe keine gemischte Nutzung vor. Die Wohnung könne nicht als firmeneigenes Büro angesehen werden. Die Tatsache, dass der Sitz der Firma im B._____ liege, genüge nicht, um die Wohnung als Geschäftsliegenschaft einzustufen. Es existiere kein separates und voll
  • 3 - eingerichtetes Büro. Dementsprechend überwiege die Eigennutzung bzw. Vermietung die Geschäftstätigkeit. Für die Berechnung der Tourismustaxen sei die Nutzung entscheidend. Eine gemischte Nutzung sei im Reglement nicht vorgesehen. Da für die Geschäftstätigkeit kein eigener in sich abgeschlossener Bereich bestehe, dürfe die Wohnung (oder Teile davon) nicht als Geschäftsliegenschaft klassifiziert werden. 6.Dagegen erhob die A._____ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am
  1. April 2023 (Poststempel) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und beantragte, es sei die Verfügung aufzuheben und festzustellen, dass sie keine Beherbergungsabgabe zu bezahlen habe. Eventualiter sei die Beschwerde als Einsprache entgegenzunehmen und der Gemeinde B._____ zur Behandlung zu überweisen. Die Kosten seien von der Gegenseite zu tragen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, nach Erlass des Tourismusgesetzes sei es zu einer Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und der Gemeinde gekommen, wonach von der nutzbaren Fläche (141 m 2 ) 91 m 2 auf die Vermietung an Feriengäste und 50 m 2 an die Eigennutzung als Firmensitz alloziert würden. Entsprechend sei die Tourismusabgabe auf der Basis von 91 m 2 erhoben worden, was bis anhin auch bezahlt worden sei. Anlässlich eines Telefonats nach Erhalt der Rechnung vom 30. November 2022 habe die Gemeinde in Aussicht gestellt, eine neue Rechnung mit 91 m 2 als Bemessungsgrundlage zuzustellen. Nachträglich wolle die Gemeinde aber von dieser Abmachung nichts mehr wissen. Die Beschwerdeführerin sei in B._____ unbeschränkt steuerpflichtig und die Nutzung als firmeneigenes Büro werde ihr abgesprochen, weshalb Art. 5 Abs. 1 des Tourismusgesetzes anzuwenden sei. Nach dieser Bestimmung sei von der Beherbergungsabgabe befreit, wer in der Gemeinde (a) unbeschränkt steuerpflichtig sei und (b) dort nicht über eine selbst genutzte Ferienliegenschaft verfüge. Die Beschwerdeführerin als
  • 4 - Aktiengesellschaft könne die Liegenschaft auch nicht als Ferienliegenschaft nutzen, denn eine AG könne keine Ferien machen und auch keine Freizeit verbringen. Als Konsequenz habe die Beschwerdeführerin gar keine Beherbergungsabgabe zu entrichten. 7.Die Gemeinde B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 22. Juni 2023 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Zur Begründung wurde im Wesentlichen Folgendes festgehalten: Nicht bestritten werde, dass die Beschwerdeführerin in der Gemeinde B._____ unbeschränkt steuerpflichtig sei. Die Liegenschaft werde zudem nicht als firmeneigenes Büro verwendet. Dem habe die Beschwerdeführerin nicht widersprochen. Letztere verkenne, dass es beim Ausnahmetatbestand von Art. 5 Abs. 1 des Tourismusgesetzes nicht um die Eigennutzung als firmeneigenes Büro gehe, sondern um die selbst genutzte Ferienliegenschaft. Es handle sich vorliegend um Wohnraum, welcher eigenen Ferien- und Erholungszwecken diene und zusätzlich auch noch an Feriengäste vermietet werde. Selbst genutzt werde die Liegenschaft dabei nicht durch die AG als juristische Person, sondern durch deren vertretungsberechtigte Personen. Folglich sei die Beschwerdeführerin Subjekt im Sinne von Art. 4 Abs. 2 des Tourismusgesetzes, weshalb sich die geschuldete Abgabe nach Art. 10 Abs. 2 des besagten Gesetzes bemesse. 8.Am 5. Juli 2023 hielt die Beschwerdeführerin replicando an ihren Anträgen fest. Zudem führte sie im Wesentlichen aus, das Handeln ihrer Organe (privat Ferien in D._____ machen und sich dort erholen) könne ihr nicht zugerechnet werden. Folglich greife Art. 5 Abs. 1 des Tourismusgesetzes und es sei keine Beherbergungsabgabe geschuldet. 9.Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Duplik vom 12. September 2023 ebenfalls an ihren Rechtsbegehren fest. Ausserdem führte sie im

  • 5 - Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin nicht von der Ausnahmebestimmung von Art. 5 Abs. 1 des Tourismusgesetzes profitiere. Es gehe nicht an, eine Ferienliegenschaft in eine Aktiengesellschaft einzubringen, deren Aktien mutmasslich im Alleineigentum der beiden Verwaltungsräte stünden, um so die Beherbergungsabgabe zu umgehen. 10.In ihrer Stellungnahme vom 6. Oktober 2023 vertiefte die Beschwerdeführerin ihren Standpunkt. Hierzu äusserte sich die Beschwerdegegnerin am 3. November 2023 in ablehnender Weise. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und den angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. II. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1.1.Gemäss Art. 29 Abs. 2 des Gesetzes über die Gemeinde- und Kirchensteuern (GKStG; BR 720.200) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen kommunale Einspracheentscheide in Steuersachen. Der angefochtene Entscheid vom 31. März 2023, mit welchem die Beschwerdegegnerin den Antrag der Beschwerdeführerin auf Stornierung der Rechnung vom 30. November 2022 abgelehnt hat, bildet demnach ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Als materielle und formelle Adressatin des angefochtenen Entscheids ist die Beschwerdeführerin berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf (Art. 50 VRG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit − unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung 1.2 − einzutreten.

  • 6 - 1.2.Ein Feststellungsbegehren ist im Verhältnis zu einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren subsidiär (vgl. BGE 141 II 113 E.1.7; Urteile des Bundesgerichts 2C_325/2016, 2C_326/2016 vom 30. November 2016 1.4 und 2C_1107/2014 vom 14. September 2015 E.1.2). Die Beschwerdeführerin ersucht um Feststellung, dass sie keine Beherbergungsabgabe zu bezahlen habe. Gleichzeitig beantragt sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Im Rahmen dieses Gestaltungsstreits kommt dem Feststellungsantrag keine selbstständige Bedeutung zu, weshalb auf diesen nicht einzutreten ist. 1.3.Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 5'000.-- nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist. Da der Streitwert unstreitig unter CHF 5'000.-- liegt und die Angelegenheit auch nicht in Fünferbesetzung zu entscheiden ist (vgl. Art. 43 Abs. 2 VRG), ist die Zuständigkeit des Einzelrichters vorliegend gegeben. 2.1.Das Verwaltungsgericht bzw. der Einzelrichter prüft auf Beschwerde hin die formellen Prozessvoraussetzungen, insbesondere die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf ein Rechtsmittel eingetreten ist, von Amtes wegen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden [VGU] A 23 12 vom 6. Juni 2023 E.2.1; DAUM, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl., Bern 2020, Art. 20a Rz. 38). 2.2.Es bzw. der Einzelrichter kann eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen (vgl. VGU R 23 28 vom

  1. April 2024 E.3 und S 14 146 vom 28. Oktober 2015 E.3c mit Hinweis auf PLÜSS, in: GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 7 Rz. 167, Vorbemerkungen zu §§ 19-28a Rz. 29).
  • 7 - 3.1.Gemäss Art. 29 Abs. 1 GKStG kann die steuerpflichtige Person gegen Verfügungen innert 30 Tagen seit Zustellung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erheben. Die Gemeinden regeln die Grundzüge der Steuererhebung für die Steuern nach Art. 2, die Zuständigkeiten und die Fälligkeit der Steuern in einem Gesetz im formellen Sinn (Art. 26 Abs. 1 GKStG). Gemäss Art. 49 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Beherbergungs- und Tourismusförderungsabgabe der Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Tourismusgesetz [TG]) können Verfügungen der Gemeinde innert 30 Tagen seit Zustellung mit schriftlich begründeter Einsprache beim Gemeindesteueramt angefochten werden. Art. 50 TG sieht sodann was folgt vor: Soweit dieses Gesetz oder seine Ausführungsbestimmungen keine abschliessende Regelung enthalten, gilt das jeweils geltende Steuergesetz für den Kanton Graubünden subsidiär. Die Einsprache wird in Art. 137 ff. des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) geregelt. Dabei schreibt Art. 137 Abs. 1 StG eine schriftliche Einsprache vor. Gemäss der Praxisfestlegung der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden "Die Einsprache, StG 137 ff., DBG 132 ff." vom 1. September 2012 sind die formellen Anforderungen an eine Einsprache im harmonisierten Recht minim. Die steuerpflichtige Person muss innerhalb der Einsprachefrist schriftlich zum Ausdruck bringen, dass sie eine Abänderung der Veranlagungsverfügung wünscht. Zur Schriftlichkeit gehört auch die Unterzeichnung durch den Einsprecher oder dessen Vertreter. Bei Einsprache mittels Fax oder E-Mail fehlt es an der eigenhändigen Unterschrift. Ein derartiger formeller Mangel wäre zwar an sich verbesserungsfähig, doch entfällt eine Nachfristansetzung zur Behebung des Mangels dann, wenn dieser nicht auf ein blosses Versehen oder prozessuale Unbeholfenheit zurückzuführen ist, sondern auf ein bewusstes Handeln des Einsprechers. Dies dürfte beim Fax oder E-Mail regelmässig der Fall sein, weshalb auf entsprechende Einsprachen grundsätzlich nicht einzutreten ist, es sei denn das Versäumnis der

  • 8 - fehlenden (Original-)Unterschrift werde noch innerhalb der Einsprachefrist nachgeholt (vgl. dortige S. 6 mit Hinweis insbesondere auf BGE 121 II 252, Urteil des Bundesgerichts 1P.254/2005 vom 30. August 2005 [vgl. dortige E.2.5] und Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden PKG 2005 Nr. 17 [vgl. dortige E.5]). 3.2.Vorliegend stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am

  1. November 2022 die Beherbergungsabgabe betreffend die Periode
  2. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022 in der Höhe von insgesamt CHF 1'096.-- (Grundtaxe von CHF 250.-- plus Steuersatz pro Quadratmeter Nettowohnfläche von CHF 846.-- [141 m 2 x CHF 6.--]) in Rechnung (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 2). Diese Rechnung sah vor, dass eine Einsprache dagegen innert 30 Tagen schriftlich zu erheben ist (vgl. Bg-act. 2). In der Folge stellte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin am 2. Dezember 2022 eine E-Mail zu, welche sich auf die Bestätigung beschränkte, wonach sie seit der Firmengründung die Tourismusabgabe auf der Basis von 91 Quadratmetern entrichte (vgl. Bg-act. 4). Dass die Beschwerdeführerin damit die Rechnung vom 30. November 2022 anfechten bzw. dagegen Einsprache erheben wollte, geht aus der besagten E-Mail nicht klar hervor. Demnach durfte die fragliche E-Mail nicht als Einsprache entgegengenommen werden. Abgesehen davon genügt gemäss den obigen Ausführungen eine Eingabe per E-Mail – wie vorliegend diejenige vom 2. Dezember 2022 – den Formvorschriften an eine Einspracheschrift nicht, da eine eigenhändige Unterschrift fehlt. Nach dem Gesagten entfiel denn auch eine Nachfristansetzung zur Behebung dieses Mangels. Da das Versäumnis der fehlenden eigenhändigen Unterschrift innerhalb der Einsprachefrist nicht nachgeholt wurde, erwuchs die Rechnung vom
  3. November 2022 in Rechtskraft. Folglich erweist sich die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 21. März 2023, welche das Erfordernis der
  • 9 - eigenhändigen Unterschrift zwar erfüllt, aber nicht innert der 30-tägigen Einsprachefrist eingereicht wurde, als verspätet (vgl. Bg-act. 4). Somit waren im Zeitpunkt des Entscheids der Beschwerdegegnerin vom
  1. März 2023 die Voraussetzungen für einen Sachentscheid nicht gegeben und es hätte auf die Einsprache vom 21. März 2023 nicht eingetreten werden dürfen. Der von der Beschwerdegegnerin gleichwohl erlassene Sachentscheid ist demnach mangelhaft. 3.3.Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin im konkreten Fall das Fehlen von Eintretensvoraussetzungen übersehen und deshalb zu Unrecht auf Rechtsmittel eingetreten ist, begründet keinen Vertrauensschutz, wonach die angegebene Rechtsmittelbelehrung die Einsprachefrist wiederherstellt (vgl. Urteile des Bundesgerichts C 85/03 vom 20. Oktober 2003 E.2.2 und 9C_236/2023 vom 31. Mai 2023 E.5.1). 3.4Aus diesem Grund ist die Beschwerde – soweit auf sie einzutreten ist – in dem Sinne gutzuheissen, dass der Entscheid der Beschwerdegegnerin vom 31. März 2023 aufzuheben und festzustellen ist, dass auf die vor- instanzliche Einsprache vom 21. März 2023 nicht einzutreten und die Rechnung bzw. Verfügung vom 30. November 2022 (zum Verfügungscharakter einer Rechnung siehe Urteil des Bundesgerichts 2C_444/2015 vom 4. November 2015 E.3.2.4; Urteil des Kantonsgerichts Luzern 7H 17 125 vom 24. August 2017 E.2.3 f. m.w.H.; Urteil des Obergerichts Zürich RT170050-O/U vom 9. Juni 2017 E.5.1 ff.) in Rechtskraft erwachsen ist. 4.1.Selbst wenn die Beschwerdegegnerin vorliegend zu Recht einen Sachentscheid erlassen hätte, ist im Sinne eines obiter dictum auf Folgendes hinzuweisen:
  • 10 - 4.2.1.Gemäss Art. 22a GKStG kann die Gemeinde eine Beherbergungsabgabe erheben (Abs. 1). Von der Abgabe ausgenommen ist, wer in der betreffenden Gemeinde unbeschränkt steuerpflichtig ist und dort nicht über eine selbst genutzte Ferienliegenschaft verfügt (Abs. 3). Gleichermassen sieht Art. 5 Abs. 1 TG vor, dass von der Beherbergungsabgabe befreit ist, wer in der Gemeinde unbeschränkt steuerpflichtig ist und dort nicht über eine selbst genutzte Ferienliegenschaft verfügt. 4.2.2.Beim Ausnahmetatbestand von Art. 5 Abs. 1 TG geht es nicht um die Eigennutzung als firmeneigenes Büro, sondern – gemäss klarem Wortlaut der besagten Bestimmung – um die selbst genutzte Ferienliegenschaft. Es gibt Fälle, in denen Verwaltungsräte und/oder Alleinaktionäre eine Liegenschaft zu Ferien- und Erholungszwecken nutzen, welche ausserdem geschäftsmässig an Dritte vermietet wird. Dabei können die Gründung einer Aktiengesellschaft und das Einbringen einer Liegenschaft ausschliesslich privaten Zwecken dienen. Einzig aufgrund der Zwischenschaltung einer Aktiengesellschaft auf das Vorliegen des Ausnahmetatbestands von Art. 5 Abs. 1 TG zu schliessen, kann nicht angehen. Unabhängig von der Frage, ob sich das Gericht bei der Auslegung von Gemeindegesetzen Zurückhaltung auferlegen muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_658/2015 vom 3. Juni 2016 E.2), dürfte es stossend sein, wenn das besagte Gesetz umgangen werden könnte, indem Aktionäre eine Liegenschaft in eine Aktiengesellschaft einbringen, in welcher sie anschliessend als Aktionäre bzw. Organe Ferien verbringen. Würden Letztere dies als Privatpersonen tun bzw. wäre keine Gesellschaft dazwischengeschaltet, müsste die Abgabe nämlich entrichtet werden. Eine solche Umgehungsmöglichkeit kann nicht im Sinne des Gesetzgebers gewesen sein. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber eine solche Konstellation nicht von der

  • 11 - Beherbergungsabgabe befreien wollte und sie somit dem Anwendungsbereich von Art. 5 Abs. 1 TG entzogen ist. Der Botschaft der Regierung an den Grossen Rat zur Teilrevision des GKStG vom

  1. Oktober 2017 (Heft Nr. 6/2017 – 2018) ist denn auch zu entnehmen, dass mit der Beherbergungsabgabe insbesondere Schlupflöcher (Einnahmeausfälle) geschlossen werden sollen (vgl. S. 533 und S. 543 f.). Ausserdem wird in der Kommentierung zu Art. 22a Abs. 3 GKStG darauf hingewiesen, dass Personen, welche sich in der fraglichen Gemeinde nicht zu Ferienzwecken aufhalten, unter den Ausnahmetatbestand fallen (vgl. S. 542). 4.3.1.Hinsichtlich der Frage der massgeblichen Bemessungsgrundlage und der Bemessung der Beherbergungsabgabe ist ferner auf Folgendes hinzuweisen: 4.3.2.Die Beherbergungsabgabe ist als Kostenanlastungssteuer zu qualifizieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_523/2015 vom 21. Dezember 2016 E.3.1 und Botschaft der Regierung an den Grossen Rat zur Teilrevision des GKStG vom 24. Oktober 2017 [Heft Nr. 6/2017 – 2018] S. 535). Die Bemessung der Kostenanlastungssteuer muss sich, in Abgrenzung zu einer Vorzugslast, nicht nach konkret nachgewiesenen Vorteilen richten, sondern kann in abstrakter Weise aufgrund schematisch festgelegter Kriterien erfolgen. Solange der Kreis der Pflichtigen und die Aufgabenwahrnehmung an sich haltbar erscheint, stellt die Festsetzung der Höhe der Steuer in erster Linie einen politischen Entscheid dar, der in der Verantwortung der örtlichen politischen Organe steht. In deren beträchtlichen Gestaltungsspielraum ist lediglich mit Zurückhaltung einzugreifen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_947/2019 vom
  2. Februar 2020 E.3.8). Aus Praktikabilitätsüberlegungen wird zur Bemessung auf eine schematisierende Pauschale abgestellt, die von den Gegebenheiten des konkreten Einzelfalls abstrahiert. Solche
  • 12 - Schematisierungen sind zulässig und namentlich im Bereich der Kostenanlastungssteuern verbreitet (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_947/2019 vom 13. Februar 2020 E.4.3.1 und 2C_1049/2017 vom
  1. April 2019 E.6.2). 4.3.3.Als Beherberger gilt, wer gegen Entgelt einem Gast eigene oder auf Dauer überlassene Räumlichkeiten, Objekte oder Boden zu Ferien- oder Erholungszwecken zur Verfügung stellt. Bei den Beherbergern kann es sich um natürliche oder juristische Personen handeln (Art. 4 Abs. 2 TG). Der Eigennutzer gemäss Art. 4 Abs. 3 TG wird zum Beherberger, wenn er die Räumlichkeiten oder den Boden während mindestens 40 Tagen vermietet (Art. 4 Abs. 5 TG). Wird eine im Eigentum stehende Liegenschaft Dritten entgeltlich vermietet, ist der Eigentümer demnach in der Regel als Beherberger im Sinne der besagten Bestimmung zu qualifizieren. Abgesehen davon führt auch das Anbieten von Räumlichkeiten oder Boden zu Ferien- und/oder Freizeitzwecken auf einer Vermittlungsplattform – sofern der Zweck verfolgt wird, die Wohnung an Feriengäste zu vermitteln (TESSVM, AirBnB usw.) – zu einer Qualifikation als Beherberger. Ob die Vermittlung der Wohnung durch Dritte oder selbst erfolgt, ist dabei irrelevant. Vorbehalten bleibt der Nachweis, dass die Liegenschaft auch selbst genutzt und an weniger als den in Abs. 5 festgelegten Tagen vermietet wurde (Art. 4 Abs. 6 TG). Für den Beherberger beträgt der Steuersatz pro Quadratmeter Nettowohnfläche und Jahr CHF 5.-- bis CHF 9.-- (Art. 10 Abs. 2 TG). Für den Eigennutzer beträgt die Grundtaxe pro Wohnung und Jahr CHF 150.-- bis CHF 280.-- und der Steuersatz pro Quadratmeter Nettowohnfläche und Jahr CHF 4.-
  • bis CHF 7.-- (Art. 10 Abs. 3 TG). 5.Mangels einer vorliegend vorzunehmenden inhaltlichen Kontrolle des angefochtenen Entscheids sind die Beweisanträge der

  • 13 - Beschwerdeführerin und die Editionsbegehren der Beschwerdegegnerin abzuweisen. 6.1.Im Rechtsmittelverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Angesichts der Umstände, dass die Beschwerdeführerin eine formungültige Eingabe einreichte, wobei der Mangel auf ein bewusstes Handeln zurückzuführen ist, und die Beschwerdegegnerin zu Unrecht auf Rechtsmittel eingetreten ist, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 2'000.-- und den Kanzleiauslagen (vgl. Art. 75 Abs. 1 und 2 VRG), je zur Hälfte (je CHF 1'142.--) der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Die der Beschwerdeführerin aufzuerlegenden Gerichtskosten werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'500.-- verrechnet. CHF 358.-- werden ihr zurückerstattet. 6.2.Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin steht praxisgemäss keine aussergerichtliche Entschädigung zu. III. Demnach erkennt der Einzelrichter: 1.Die Beschwerde wird – soweit auf sie einzutreten ist – in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid der Gemeinde B._____ vom 31. März 2023 aufgehoben und festgestellt wird, dass auf die vorinstanzliche Einsprache vom 21. März 2023 nicht einzutreten und die Rechnung bzw. Verfügung vom 30. November 2022 in Rechtskraft erwachsen ist. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus

  • einer Staatsgebühr vonCHF2'000.--

  • und den Kanzleiauslagen vonCHF284.--

  • 14 - zusammenCHF2'284.-- gehen je zur Hälfte zulasten der A._____ AG und der Gemeinde B.. Die der A. AG auferlegten Kosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'500.-- verrechnet. CHF 358.-- werden ihr zurückerstattet. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

Zitate

Gesetze

13

des

  • Art. 137 des

GKStG

  • Art. 22a GKStG
  • Art. 26 GKStG
  • Art. 29 GKStG

StG

  • Art. 137 StG

TG

  • Art. 4 TG
  • Art. 5 TG
  • Art. 10 TG
  • Art. 50 TG

VRG

  • Art. 43 VRG
  • Art. 50 VRG
  • Art. 73 VRG
  • Art. 75 VRG

Gerichtsentscheide

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