VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 22 45 4. Kammer VorsitzPedretti RichterPaganini und Meisser AktuarinHemmi URTEIL vom 9. Mai 2023 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____, Beschwerdeführer gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer
3 - wurde er aufgefordert, innert zehn Tagen einen Antrag zur Einsprache ein- zureichen oder die Einsprache zurückzuziehen, falls diese lediglich auf- grund der Sprache erfolgt sei. 5.Nachdem A._____ auf dieses Schreiben nicht reagiert hatte, trat die Steu- erverwaltung mit Einspracheentscheid vom 7. November 2022 auf die Ein- sprache mangels Einhaltung der Formerfordernisse nicht ein. 6.Dagegen erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 9. Dezember 2022 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kan- tons Graubünden. Er beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben bzw. zu korrigieren und die Steuerverwaltung sei zu ver- pflichten, die ursprünglichen Fristen wiederherzustellen. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, bevor eine Ermes- senstaxation ergehe, gebe es normalerweise lange Fristen. Auch nach Er- lass einer Ermessenstaxation bestehe normalerweise eine 30-tägige Frist, um darauf reagieren zu können. Es sei eine Ungleichbehandlung und will- kürlich, wenn jemand ohne eigenes Veranlassen Dokumente in einer frem- den Sprache erhalte und dadurch in Bezug auf die Fristen schlechter ge- stellt werde. 7.In ihrer Vernehmlassung vom 9. Januar 2023 beantragte die Steuerver- waltung (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), die Beschwerde sei abzu- weisen. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der Be- schwerdeführer genügend Zeit gehabt hätte, seinen Verfahrenspflichten nachzukommen und die fehlende Steuererklärung einzureichen. Der Vor- wurf, dass der Beschwerdeführer aufgrund der in der nicht korrekten Spra- che zugeschickten Korrespondenz schlechter gestellt worden wäre, sei nicht nachvollziehbar.
4 - 8.Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und im angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. November 2022 sowie auf die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachste- henden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet der Einspracheentscheid vom 7. November 2022 betreffend Kantons- und Ge- meindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2019. Solche Entscheide kön- nen gemäss Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bun- dessteuer (DBG; SR 642.11) und Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) i.V.m. Art. 139 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kan- ton Graubünden (StG; BR 720.000) bzw. Art. 29 Abs. 2 des Gesetzes über die Gemeinde- und Kirchensteuern (GKStG; BR 720.200) mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden angefochten werden. Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 49 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG, BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Ent- scheide von Dienststellen der kantonalen Verwaltung und von unselbst- ständigen Anstalten des kantonalen Rechts beurteilt, soweit das kantonale Recht den direkten Weiterzug vorsieht, was vorliegend – wie gesehen (vgl. Art. 139 Abs. 1 StG) – der Fall ist. Demzufolge fällt die Beurteilung der vorliegenden Streitsache in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden. Der Beschwerdeführer ist als formeller und materi- eller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf (vgl. Art. 50 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist somit einzutreten.
5 - 2.Die Beschwerdegegnerin trat mit Einspracheentscheid vom 7. November 2022 auf die Einsprache des Beschwerdeführers nicht ein. Der Streitge- genstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens beschränkt sich somit darauf, ob das Nichteintreten auf die Einsprache mangels Einhaltung der Formvorschriften zu Recht erfolgt ist. Im Fall einer Gutheissung der Be- schwerde wäre der Einspracheentscheid aufzuheben und die Streitsache zur materiellen Beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Andernfalls ist die Beschwerde abzuweisen und der beschwerdegegneri- sche Einspracheentscheid zu bestätigen (vgl. Urteile des Verwaltungsge- richts des Kantons Graubünden [VGU] A 21 15 vom 21. Mai 2021 E.3, A 19 32 vom 9. September 2019 E.2, je mit weiteren Hinweisen). 3.1.Vorab ist vorfrageweise zu prüfen, ob der Beschwerdeführer für die Steu- erperiode 2019 zu Recht nach Ermessen veranlagt wurde. 3.2.Die Pflicht zur Einreichung der Steuererklärung ergibt sich aus Art. 124 DBG und Art. 127 StG. Der Abs. 2 dieser Bestimmungen sieht vor, dass die steuerpflichtige Person die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen, persönlich unterzeichnen und zusammen mit den vorgeschriebenen Beilagen fristgemäss der zuständigen Behörde einrei- chen muss. Gemäss Art. 130 Abs. 2 DBG und Art. 46 Abs. 3 StHG i.V.m. Art. 131 Abs. 1 lit. a StG nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor, wenn die steuerpflichtige Person trotz Mahnung (und Androhung einer Ermessenseinschätzung) ihre Ver- fahrenspflichten nicht erfüllt hat. 3.3.Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer für das Jahr 2019 keine Steuererklärung eingereicht hat, woraufhin er offenbar mittels Mah- nung der Beschwerdegegnerin vom 17. Juni 2020 zur Einhaltung der Ver- fahrenspflicht angehalten wurde. Der Beschwerdeführer bringt jedenfalls nicht vor, die Mahnung nicht erhalten zu haben. Dieser Mahnung leistete
6 - der Beschwerdeführer unstreitig keine Folge, weshalb ihn die Beschwer- degegnerin mit Verfügung vom 27. Juli 2020 gestützt auf Art. 174 Abs. 1 lit. a DBG und Art. 55 StHG i.V.m. Art. 173 StG büsste. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer letztmals aufgefordert, innert acht Tagen die Steu- ererklärung 2019 inkl. Hilfsformulare und Beilagen einzureichen, und dar- auf hingewiesen, dass bei Fristversäumnis eine Ermessensveranlagung erfolge, die nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden könne (vgl. beschwerdegegnerische Akten [Bg-act.] 1). Der Beschwerde- führer macht nicht geltend, die in italienischer Sprache abgefasste Buss- verfügung nicht erhalten zu haben. Auch die mit Verfügung vom 27. Juli 2020 angesetzte Frist zur Einreichung der Steuererklärung 2019 liess der Beschwerdeführer unbestrittenermassen ungenutzt verstreichen. Die Be- schwerdegegnerin schritt deshalb am 4. Juli 2022 zu Recht zur Ermes- sensveranlagung (vgl. Bg-act. 2). Aus dem Gesagten erhellt, dass der Be- schwerdeführer vor Erlass der Ermessensveranlagungen genügend Zeit gehabt hätte, seiner Verfahrenspflicht nachzukommen und eine vollstän- dig ausgefüllte Steuererklärung für das Jahr 2019 einzureichen. Dass ge- wisse Fristen vor Erlass der Ermessenstaxationen nicht gewährt worden seien, wie der Beschwerdeführer geltend zu machen scheint, ist nicht er- sichtlich. 4.Hinsichtlich der für die Bussverfügung und die Ermessensveranlagungen und wohl auch die Mahnung gewählten Korrespondenzsprache Italienisch ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer unstreitig Liegenschaften in C._____ und damit in einem italienischsprachigen Teil des Kantons Graubünden besitzt, weshalb es plausibel erscheint, dass im Jahr 2017 im Steuerregister offenbar die Korrespondenzsprache Italienisch erfasst wurde (vgl. Vernehmlassung vom 9. Januar 2023, S. 4). Ausserdem legt die Beschwerdegegnerin glaubhaft und nachvollziehbar dar, dass bereits die für die Steuerjahre 2017 und 2018 erlassenen Bussverfügungen und
7 - Ermessenstaxationen in italienischer Sprache erlassen worden seien, was den Beschwerdeführer offenbar nicht gestört habe; zumindest sei er dies- bezüglich bisher nicht vorstellig geworden (vgl. Vernehmlassung vom
8 - erbehörde mangels genügender Unterlagen nicht alle Steuerfaktoren ge- nau ermitteln kann, muss sie diese schätzen. Dabei hat sie notwendiger- weise auf Annahmen und Vermutungen abzustellen. Weil eine Ermes- senseinschätzung somit naturgemäss eine gewisse Unschärfe aufweist, ist die Möglichkeit, sie anzufechten, entsprechend eingeschränkt. Die steuerpflichtige Person kann sie nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit in Frage stellen. Sie hat nachzuweisen, dass die Ermessensveranlagung den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht. Mittels umfassendem Unrichtigkeitsnachweis hat sie die bisher vorhandene Ungewissheit be- züglich des Sachverhalts zu beseitigen; blosse Teilnachweise genügen nicht. In der Begründung der Einsprache ist daher der Sachverhalt in sub- stantiierter Weise darzulegen, und es sind die Beweismittel für diese Sach- verhaltsdarstellung zu nennen. Es reicht nicht aus, die Einschätzung bloss in pauschaler Weise zu bestreiten oder lediglich einzelne Positionen der Einschätzung als zu hoch zu bezeichnen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_404/2019 vom 29. Januar 2020 E.2.3, 2C_579/2008 vom 29. April 2009 E.2.1; ZWEIFEL/HUNZIKER, in: ZWEIFEL/BEUSCH [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bun- dessteuer, 4. Aufl., Basel 2022, Art. 132 Rz. 32 und 35, RICHNER/FREI/ KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 132 Rz. 54 und 57). 5.2.Vorliegend wurde der Beschwerdeführer am 4. Juli 2022 für die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer 2019 nach Ermes- sen veranlagt (vgl. Bg-act. 2). Mit dem auf die Eröffnung dieser Veranla- gungsverfügungen folgenden Tag begann die 30-tägige Einsprachefrist zu laufen (vgl. Art. 133 Abs. 1 DBG und Art. 124 Abs. 3 StG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VRG). Rechtsprechungsgemäss gilt dabei der konstante Grund- satz, wonach gesetzliche Fristen nicht verlängert werden können (vgl. BGE 143 V 71 E.4.3.1; ZWEIFEL/HUNZIKER, a.a.O., Art. 132 Rz. 22 mit wei-
9 - teren Hinweisen). Der Beschwerdeführer sandte der Beschwerdegegnerin am 4. August 2022 und damit unstreitig innerhalb der Einsprachefrist die auf Italienisch erlassenen Veranlagungsverfügungen vom 4. Juli 2022 zurück und erhob gleichzeitig vorsorglich Einsprache dagegen. Begrün- dend hielt der Beschwerdeführer lediglich pauschal fest, dass die Veran- lagungsverfügungen nicht ihn betreffen würden, da er der italienischen Sprache nicht mächtig sei und den Inhalt nicht verstehe (vgl. Bg-act. 3 und E.4). Daraufhin stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. August 2022 die Veranlagungsverfügungen in deut- scher Sprache zu und räumte ihm eine gesetzlich nicht zwingend vorge- sehene Frist von zehn Tagen ein, um namentlich einen Antrag zur Ein- sprache einzureichen (vgl. Bg-act. 4 und den als "Kann-Vorschrift" ausge- stalteten Art. 137 Abs. 3 StG, wonach die Veranlagungsbehörde den Steu- erpflichtigen auffordern kann, seine Einsprache innert einer Frist von zehn Tagen zu ergänzen, wenn eine Einsprache keinen Antrag enthält, sie nicht begründet ist oder allfällige Beweismittel nicht genannt werden; vgl. zu die- sem Schreiben auch E.6.1 ff.). Damit wurden dem Beschwerdeführer die Ermessensveranlagungsverfügungen in einer für ihn verständlichen Spra- che zur Kenntnis gebracht und ihm zugleich die Möglichkeit eingeräumt, seine Einsprache innert der gesetzlich vorgesehenen Frist von zehn Ta- gen nachzubessern. In der Folge liess der Beschwerdeführer die ihm mit Schreiben vom 8. August 2022 angesetzte Frist indes ungenutzt verstrei- chen und nahm auch danach keine Ergänzung seiner Einsprache mehr vor. Aus dem Gesagten erhellt, dass die Einsprache des Beschwerdefüh- rers vom 4. August 2022 den qualifizierten Begründungserfordernissen von Art. 132 Abs. 3 DBG und Art. 48 Abs. 2 StHG i.V.m. Art. 137 Abs. 4 StG nicht genügt. Die Beschwerdegegnerin trat daher zu Recht am 7. No- vember 2022 – d.h. rund drei Monate nach ihrem Schreiben vom 8. August 2022 – auf die Einsprache gegen die am 4. Juli 2022 erfolgten Ermessens- veranlagungen für die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte
10 - Bundessteuer 2019 nicht ein. Vor diesem Hintergrund hätte der Beschwer- deführer auch nach Erlass der Ermessensveranlagungen genügend Zeit gehabt, seiner Verfahrenspflicht nachzukommen und eine vollständig aus- gefüllte Steuererklärung für das Jahr 2019 einzureichen. Damit wären na- mentlich auch die formellen Anforderungen an die Einsprachebegründung erfüllt gewesen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_61/2021 vom 22. De- zember 2021 E.4.3 und 2C_36/2017, 2C_37/2017 vom 30. Januar 2017 E.2.2.3; ZWEIFEL/HUNZIKER, a.a.O., Art. 132 Rz. 35a). Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er in Bezug auf die Fristen schlechter gestellt worden sei, erweist sich nach dem Ausgeführten als unbegründet. Auch ist es nicht nachvollziehbar, wenn der Beschwerdeführer die Wiederher- stellung der 30-tägigen Einsprachefrist verlangt. Denn eine Fristwiederher- stellung kann ohnehin nur bei Fristversäumnis in Betracht fallen (vgl. ZWEI- FEL/HUNZIKER, a.a.O., Art. 133 Rz. 17 und 18, RICHNER/FREI/KAUFMANN/ MEUTER, a.a.O., Art. 133 Rz. 24 und 25), was vorliegend unstreitig nicht der Fall ist. 6.1.Soweit der Beschwerdeführer geltend zu machen scheint, das mittels A- Post-Plus versandte Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 8. August 2022 samt Veranlagungsverfügungen in deutscher Sprache nicht erhalten zu haben, ist er ebenfalls nicht zu hören. 6.2.Die Zustellung einer uneingeschriebenen Sendung erfolgt gemäss ständi- ger bundesgerichtlicher Rechtsprechung bereits dadurch, dass sie in den Briefkasten oder in das Postfach des Adressaten gelegt wird und sich da- mit in dessen Verfügungsbereich befindet. Für die Zustellung nicht erfor- derlich ist, dass der Adressat die Sendung tatsächlich in Empfang nimmt; es genügt, wenn sie in seinen Machtbereich gelangt und er demzufolge von ihr Kenntnis nehmen kann (vgl. BGE 144 IV 57 E.2.3.2, 142 III 599 E.2.4.1, 122 I 139 E.1, 115 Ia 12 E.3b; Urteile des Bundesgerichts
11 - 2C_463/2019 vom 8. Juni 2020 E.3.2.2, 2C_1038/2017 vom 18. Juli 2018 E.3.2). Bei A-Post-Plus-Sendungen gilt nach der Rechtsprechung des Bundesge- richts eine natürliche Vermutung, dass der oder die Postangestellte die Sendung ordnungsgemäss in den Briefkasten des Empfängers gelegt hat (vgl. BGE 142 III 599 E.2.2; Urteile des Bundesgerichts 1C_326/2021 vom