VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI A 22 36 4. Kammer EinzelrichterRacioppi AktuarBühler URTEIL vom 21. November 2022 in der verwaltungsrechtlichen Streitsache A._____ AG, Beschwerdeführerin gegen Steuerverwaltung des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend Kantons- und direkte Bundessteuer
2 - I. Sachverhalt: 1.Mit definitiven Veranlagungsverfügungen vom B._____ hat die Steuerver- waltung des Kantons Graubünden (nachfolgend Steuerverwaltung) den steuerbaren Reingewinn der A._____ AG für das Jahr 2020 sowohl für die direkte Bundessteuer als auch die Kantonssteuer mit CHF 0.-- festgesetzt. Dabei hat die Steuerverwaltung den von der A._____ AG in der Steuerer- klärung 2020 deklarierte Reingewinn von CHF 67'621.-- um eine Aufrech- nung für zu viel entschädigte Fahrkosten von CHF 9'400.-- auf CHF 77'021.-- erhöht. Diese Aufrechnung hatte unter Berücksichtigung der in der Steuererklärung 2020 deklarierten Verlustverrechnungen von insge- samt CHF 193'325.-- indessen keinen Einfluss darauf, dass der steuerbare Reingewinn mit CHF 0.-- veranlagt worden ist. 2.Dagegen erhob die A._____ AG am 14. August 2022 Einsprache, in wel- cher sie sinngemäss die Auffassung vertrat, dass die von C., Mit- glied des Verwaltungsrates der A. AG, zurückgelegten Fahrten zwi- schen D._____ und E._____ als Arbeitsweg zu qualifizieren seien und die geltend gemachten Fahrkosten von CHF 20'160.-- vollumfänglich in Abzug gebracht werden könnten. Die von der Steuerverwaltung vorgenommene Aufrechnung von CHF 9'400.-- sei somit zu Unrecht erfolgt. 3.Mit Einspracheentscheiden vom F._____ trat die Steuerverwaltung auf die Einsprache der A._____ AG nicht ein. Begründend wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass sich am steuerbaren Reingewinn von CHF 0.-- selbst dann nichts ändern würde, wenn auf die zugunsten der Beschwer- deführerin neu vorgenommene bzw. reduzierte Aufrechnung von CHF 7'000.-- ganz oder teilweise verzichtet werden würde. Diese Aufrechnung wirke sich ausschliesslich auf die Höhe der zukünftigen verrechenbaren Vorjahresverluste aus.
3 - 4.Dagegen erhob die A._____ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) am
4 - rekte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) bzw. Art. 50 Abs. 1 des Bundesge- setzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Ge- meinden (StHG; SR 642.14) i.V.m. Art. 139 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG; BR 720.000) mit Beschwerde beim Verwal- tungsgericht des Kantons Graubünden angefochten werden. Die sachliche Zuständigkeit des streitberufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 49 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100), wonach das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Entscheide von Dienststellen der kantonalen Verwaltung und von unselbständigen Anstal- ten des kantonalen Rechts beurteilt, soweit das kantonale Recht den di- rekten Weiterzug vorsieht, was vorliegend – wie gesehen (vgl. Art. 139 Abs. 1 StG) – der Fall ist. Demzufolge fällt die Beurteilung der vorliegenden Streitsache in die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Die Beschwer- deführerin ist als formelle und materielle Adressatin der angefochtenen Einsprache- bzw. Nichteintretensentscheide ohne Weiteres beschwert und damit zur Beschwerdeerhebung befugt (vgl. Art. 50 Abs. 1 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten. 2.Im vorliegenden Verfahren ist strittig, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Einsprache der Beschwerdegegnerin vom 14. August 2022 eingetreten ist. 2.1.Es ist unbestrittene Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2020 einen Verlust ausgewiesen hat. Entsprechend hat die Beschwerdegegne- rin den steuerbaren Reingewinn der A._____ AG für das Jahr 2020 sowohl für die direkte Bundessteuer als auch die Kantonssteuer zur Recht mit CHF 0.-- veranlagt. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn auf die von der Beschwerdegegnerin zugunsten der Beschwerdeführerin im Ein- spracheverfahren neu vorgenommene bzw. reduzierte Aufrechnung von CHF 7'000.00 vollumfänglich verzichtet werden würde; schliesslich würde
5 - sich der steuerbare Reinverlust unter Berücksichtigung der in der Steu- ererklärung 2020 deklarierten Verlustverrechnung von insgesamt CHF 193'325.-- noch immer auf CHF 125'704.-- belaufen. Damit steht fest, dass für das Jahr 2020 in jedem Fall eine Nullveranlagung resultiert. 2.2.Eine Nullveranlagung hat in Bezug auf deren Anfechtbarkeit folgende Kon- sequenzen: "Ergibt sich aufgrund der Verlustverrechnung nach Art. 67 DBG oder Art. 25 Abs. 2 StHG eine Nullveranlagung, fehlt es der steuer- pflichtigen Person nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Folge an einem Feststellungs- oder einem andersartigen Rechtsschut- zinteresse, das sie zur Anfechtung des Entscheids berechtigen könnte. Die Höhe des für die Nachfolgeperiode massgebenden, verbleibenden Verlustvortrags ist in den Nachfolgeperioden zu prüfen, in denen ein steu- erbarer Gewinn veranlagt wird" (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_526/2020 vom 20. Oktober 2020 E.3.3.; BGE 140 I 114 E. 2.4.1). Auf- grund dieser klaren und ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Einsprache der Be- schwerdeführerin eingetreten, womit sich die Beschwerde als (offensicht- lich) unbegründet erweist und abzuweisen ist. 3.Gemäss Art. 43 Abs. 3 VRG entscheidet das Verwaltungsgericht des Kan- tons Graubünden in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn der Streitwert CHF 5'000.-- nicht übersteigt oder ein Rechtmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. Die steuerpflichtige Person – hier die Beschwerdeführerin – hat mangels Feststellungs- oder andersartigen Rechtschutzinteresses keine Berechtigung, eine Nullveran- lagung anzufechten; dies ist klare und ständige bundesgerichtliche Recht- sprechung. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beschwerde vom 23. Oktober 2022 als offensichtlich unbegründet, weshalb die Zuständigkeit des Einzelrichters gegeben ist.
6 - 4.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten zulasten der unterliegenden Beschwerdeführerin. Die Staatsgebühr wird auf CHF 800.-- festgesetzt. Eine Parteientschädigung steht der obsiegenden Be- schwerdegegnerin nicht zu, zumal sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt hat (Art. 78 Abs. 2 VRG). III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus
einer Staatsgebühr vonCHF800.--
und den Kanzleiauslagen vonCHF181.-- zusammenCHF981.-- gehen zulasten der A._____ AG. 3.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]